Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Leo13
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4761 Beitrag von Leo13 » Dienstag 19. Mai 2015, 21:18

da zahl ich doch lieber in 3 Jahren (vorausgesetzt es ist dann noch derselbe Betrag) allein schon wegen der Inflation....

noch eine Frage bitte:
wie eng sieht W&F den Rücksendetermin für seine UE? Wäre +3 Tage auch noch im Rahmen?

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candyman
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4762 Beitrag von candyman » Dienstag 19. Mai 2015, 21:22

Betrag ist bei mir nach 2,5 Jahren der gleiche...

Leo13
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4763 Beitrag von Leo13 » Dienstag 19. Mai 2015, 21:27

OK, dann könnte man ja in der Tat abwarten wie sich die Rechtsprechung in 2,5 Jahren verändert (evtl. gegen die Abmahner) und erst dann entscheiden, ob ZAHLEN das geringere Risiko darstellt,

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4764 Beitrag von Steffen » Mittwoch 20. Mai 2015, 11:02

[quoteemhansw]Gibt es einen Vordruck zur Mitteilung einer Adressänderung? Das ist ja, wenn ich es hier richtig gelesen habe, notwendig?[/quoteem]

Notwendig? Jein! Ich werde deshalb dieses Thema noch einmal aufgreifen, schon aus dem Gesichtspunkt heraus, dass ich einen weiteren Textbaustein habe, den ich ständig verwenden kann, da diese Frage regelmäßig gestellt wird:



"Muss ich WF einen Wohnortwechsel / Adressänderung melden?"

Vorwort

In einem Forum muss man sich zu gewissen Themen positionieren. Natürlich kann man auch nachplappern, was jeder anonyme Forenuser so schreibt. Mach ich aber nicht. Jeder Forenbetreiber / Administration (mit ladungsfähiger Anschrift) ist deshalb gut beraten - eine einheitliche Ausrichtung festzulegen. Das erspart Kummer und Sorgen und unterschiedliche Meinungen zu diesem Thema.
»So steht die Ausrichtung bei AW3P fest - eine Adressänderung ist dem Abmahner / Inkasso mitzuteilen!«
Natürlich gibt es hierzu keine gefestigte bzw. keine Rechtsprechung, worin steht das ein Unterlassungsschuldner oder ein Abgemahnter (allgemein) eine Adressänderung dem Unterlassungsgläubiger oder dem Abmahnenden (allgemein) mitteilen muss.


Was will man denn aber mit dem Nichtmelden erreichen?
  • a) Hoffnung, dass es dem Abmahner zu viel Arbeit sei, die neue Adresse herauszufinden, und man vielleicht abgelegt wird
    b) will man selbst keine "schlafende Hunde wecken"
    c) es gibt generell dafür keine Meldepflicht

Ja aber es gehen ja Tausende Briefe verloren?

BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - Az. V ZB 187/12
  • (...) Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Geht eine Sendung verloren oder wird sie verspätet ausgeliefert, darf dies der Partei nicht als Verschulden angerechnet werden. Weitere Vorkehrungen müssen nicht ergriffen werden. (...)
Natürlich gibt es hierzu auch anderweitige Entscheidungen, aber ich halte mich einmal an die Aktuelle.


Meldepflicht?

Natürlich ist der Abmahner erst einmal selbst in der Pflicht, insbesondere wenn man die Verjährungsfrist ausreizt, bei Erlass eines MB oder eine Klage vorher zu überprüfen (hierzu gibt es auch einige Entscheidungen), ob die ladungsfähige Adresse (Abmahnung, mod. UE) auch noch stimmt. Bei WF geschieht das mit dem berühmten Brief, wo man seine ladungsfähige Adresse bestätigen soll.

Muster:

Bild
»Kommt der Brief ungeöffnet und als nicht zustellbar zurück (Vermerk: "Empfänger unbekannt verzogen"), dann muss WF eben die neue Adresse recherchieren. Kommt der Brief nicht zurück, gilt der Anscheinsbeweis, dass die Adresse stimmt.«

Ausrichtung AW3P

Hier spielen auch weitere Gedanken mit eine Rolle, dass ja der normale "mod. UE-Abgeber" diese unbefristet als Vertrag abgibt und Änderungen bei den Vertragspartnern (wie z.B. Adresse) meldepflichtig sind. Auch im Schuldrecht allgemein, sind Änderungen zwischen Gläubiger und Schuldner - und umgekehrt - meldepflichtig. Natürlich sehen es viele nicht so und es gibt, wie anfangs erwähnt, hierzu keine Rechtsprechung.

AW3P hat deshalb die Empfehlung hinsichtlich der Mitteilung eines Wohnungswechsel / Adressänderung ausgesprochen. Ob Du dich danach richtest, bleibt dir überlassen. Nur muss man als Forenbetreiber eine einheitliche Empfehlung treffen und die Verantwortung tragen. Natürlich stellt die Empfehlung kein Dogma dar. Wer meint: Ne, muss ich gar nicht!, dann soll er es eben lassen. Wer sich danach richtet, einfach nach dem Muster,

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
<Absender>
Vorab per E-Mail: info@abmahner.de
Per Einschreiben
<Empfänger>.............................................<Ort>, den <Datum>

Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Aktenzeichen Abmahnung>

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig <seit/ab>: <Datum>

Neue Anschrift:
<neue Anschrift>

Mit freundlichen Grüßen

_______________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4765 Beitrag von Steffen » Mittwoch 20. Mai 2015, 11:17

[quoteemcandyman]Ergänzende Frage dazu: Besteht wirklich die Möglichkeit, sich auch nach einer eintreffenden Klage noch mit WF außergerichtlich zu einigen? Oder nur nach Widersprechen des MB?[/quoteem]

Man kann sich in einem Rechtsstreit jederzeit vorgerichtlich / gerichtlich (außergerichtlich / gerichtlich) vergleichen. Auch in einem laufenden gerichtlichen Verfahren besteht noch die Möglichkeit, sich außergerichtlich zu vergleichen. Natürlich, wenn beide Parteien vergleichbereit und die entsprechenden Regelungen (Vertragscharakter) schriftlich fixiert sind.


~~~~~~~~~~~~~~~~

Außergerichtlicher Vergleich: Abmahner <=> Abgemahnter (nach AW3P)

Ein Vergleich (i.S.d. § 779 BGB) stellt eine getroffene Regelung zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten dar, getroffen mit oder ohne Anwalt und dem Ziel unter Ausschaltung des Gerichts bzw. Vermeidung einer Gerichtsentscheidung (Urteil),
  • a) bei einer vorgerichtlichen Forderung (Abmahnung, Inkassoschreiben),
    b) in einem gerichtlichen Verfahren (bei Erhalt eines Mahnbescheides mit resultierendem Widerspruch; Anspruchsbegründung nach eingelegtem Widerspruch MB; Anspruchsbegründung (= Klage nach Widerspruch MB); Klage),
die Beendigung des betreffenden außergerichtlichen / gerichtlichen Rechtsstreits zu erreichen. Ein außergerichtlicher Vergleich ist ein Vertrag, dessen Abfassung beide Parteien (Abmahner, Abgemahnter) schriftlich zustimmen müssen. Die darin aufgeschlüsselten Vereinbarungen sind für beide Vergleichspartner bindend.

~~~~~~~~~~~~~~~~


Natürlich sollte man sich im Klaren sein:
  • a) kostengünstiger als die Forderungshöhe im Abmahnschreiben - wird es nicht
    b) man sollte zu allen Fragen (Kostenabgeltung: Abmahnung, MB, Gerichtsverfahren, IP-Ermittlung, Auskunftsverfahren, Providerauskunft usw.) eine Regelung treffen
    c) der Kläger / Abmahner ist unstreitig in der besseren Position
    d) weiß man nicht was man tut, ist es besser - einen Anwalt zu konsultieren.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4766 Beitrag von Steffen » Mittwoch 20. Mai 2015, 11:47

WALDORF FROMMER-Rechts:News

LG München I, Urteil vom 22.04.2015, Az. 21 S 10340/14:
Streiten alle Familienmitglieder die Tatbegehung ab,
sind weitere Nachforschungen erforderlich,
da der Vortrag ansonsten unplausibel ist



Autorin: Rechtsanwältin Carolin Kluge



Spätestens seit der BearShare-Entscheidung des BGH steht fest: Der Anschlussinhaber kann sich generell nicht darauf berufen, keinen konkreten Vortrag hinsichtlich des Schadenshergangs zu leisten. Denn der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung (v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12) ausdrücklich auf seine Rechtsprechung im Bereich des Transportrechts verwiesen und damit zu verstehen gegeben, dass der Anschlussinhaber aktiv nach dem Ursprung der Rechtsverletzung zu forschen und das Ergebnis dieser Nachforschungen in den Prozess einzuführen hat, um seine sog. sekundäre Darlegungslast zu erfüllen.

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hatte der beklagte Anschlussinhaber vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch seine Tochter sowie sein Stiefsohn selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen konnten. Während der Beklagte selbst zu den streitgegenständlichen Zeiten nicht zu Hause gewesen sein will und der einzige Computer im Haushalt ausgeschaltet gewesen sein soll, hätten sich beide bei seiner Rückkehr in der Wohnung aufgehalten. Nach Erhalt der Abmahnung habe er beide befragt, wobei sowohl seine Tochter als auch sein Stiefsohn die Rechtsverletzung glaubhaft abgestritten hätten.

Das Landgericht München sah unter Zugrundelegung dieser Angaben die sekundäre Darlegungslast nicht als erfüllt an. Denn nach Auffassung des Berufungsgerichts war dieser Vortrag entweder unplausibel, da denklogisch nicht möglich, oder aber widersprüchlich, da lebensfremd:
  • "Der Beklagte ist aber seiner - unabhängig vom Eingreifen einer tatsächlichen Vermutung bestehenden - sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Steht der Beweisführer - wie regelmäßig der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers - außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache und die Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Den Inhaber eines Anschlusses trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast (BGH NJW 2010, 2061, Rn 12 - Sommer unseres Lebens, BGH GRUR 2014, 657 Rn. 16f. - BearShare).

    Dieser genügt er grundsätzlich dann, wenn er vorträgt, ob andere Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 18 - BearShare). Eine Umkehr der Beweislast ist mit der sekundären Darlegungslast ebenso wenig verbunden, wie eine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 1 21 S 10340/14 und 2 ZPO hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, der Klägerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 18 - BearShare).

    Der Beklagte hat im vorliegenden Fall vorgetragen, dass er zum Tatzeitpunkt nicht zuhause gewesen sei und dass der Computer zum Zeitpunkt, als er das Haus gegen 4.45 Uhr verlassen habe, noch ausgeschaltet gewesen sei. Zudem hat er angegeben, dass seine Tochter und sein Stiefsohn selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und dass er diese zum streitgegenständlichen Vorfall befragt habe und diese die Begehung der Rechtsverletzung abgestritten hätten. Weiter hat er jedoch vorgetragen, dass ihm sowohl seine Tochter als auch sein Stiefsohn "glaubhaft" versichert hätten, für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich zu sein (Schriftsatz vom XX). Entsprechend hat sich der Beklagte in der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht München am XX geäußert, als er angegeben hat, dass seine beiden Kinder ihrer Verantwortlichkeit verneint hatten und er keinen Grund gehabt habe, seinen Kindern nicht zu glauben. Sofern der Vortrag des Beklagten dahingehend zu verstehen ist, dass er sich die Aussage seiner Kinder zu Eigen macht und damit vorträgt, dass weder er noch seine Kinder die Rechtsverletzung begangen haben, ist der Sachvortrag des Beklagten nicht plausibel und genügt damit der sekundären Darlegungslast nicht.

    Denn bei unstreitig feststehender Rechtsverletzung vom Internetanschluss des Beklagten ist es denklogisch nicht möglich, dass niemand für diese Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dass unbekannte Dritte die Rechtsverletzung begangen haben, hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Insoweit lässt er lediglich vortragen, dass sein W-LAN mit einem 10-stelligen Code verschlüsselt sei und er aufgrund der Aussage seiner Tochter und seines Sohnes auch von einem Computerfehler ausgegangen sei (Schriftsatz vom XX).

    Sofern der Vortrag des Beklagten dahingehend zu verstehen ist, dass es zwar theoretisch möglich sei, dass seine Kinder die Rechtsverletzung begangen haben, er jedoch hiervon nicht ausgehe, weil er ihrer Auskunft glaube, er aber nicht mit Sicherheit wisse, ob die Auskunft der Kinder zutreffend ist, da er zum Tatzeitpunkt nicht in seiner Wohnung gewesen sei, genügt der Vortrag der sekundären Darlegungslast ebenfalls nicht.

    Denn der Vortrag des Beklagten, er glaube seinen Kindern, dass sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben und daher als Täter (eigentlich) nicht in Betracht kommen und sich zum anderen - zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast - darauf beruft, dass seine Kinder dennoch als Täter in Betracht kommen konnten, ist zum einen widersprüchlich und zum anderen ergibt sich hieraus gerade nicht, dass auch andere Personen als der Anschlussinhaber als Täter m Betracht kommen.

    Um der sekundären Darlegungslast zu genügen, hätte der Beklagte vielmehr konkret darlegen müssen, ob und warum seine Kinder dennoch - obwohl sie die Rechtsverletzung abgestritten haben und er ihnen Glauben schenken möchte - als Täter in Betracht kommen. Sofern er insoweit vortragt, dass er zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei und daher zu dem streitgegenständlichen Vorfall aus eigener Wahrnehmung nichts vortragen könne, ändert dies nichts daran, dass er im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorzutragen hat, wer als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt, da er in diesem Umfang auch zu Nachforschungen verpflichtet ist (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 18 - BearShare ).

    Dieser Nachforschungspflicht ist er vorliegend jedoch nicht hinreichend nachgekommen, da er sich mit der pauschalen Auskunft seiner Kinder, die im Widerspruch zur feststehenden Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten und seiner eigenen Einlassung, dass er es nicht gewesen sei, steht, begnügt hat. Um seiner Nachforschungspflicht zu genügen, hätte er insoweit darlegen müssen, inwieweit er versucht hat, festzustellen, ob der einzige Desktop-PC seinem Haushalt, der sowohl vom Beklagten als auch seinen Kindern zur Internetnutzung verwendet wurde zum Tatzeitpunkt in Betrieb gewesen ist und ob dieser Desktop-PC zum Tatzeitpunkt mit dem Internet verbunden gewesen war, ob sich auf dem Desktop-PC eine Tauschbörsensoftware oder sogar die streitgegenständlichen Dateien befunden habe.

    Der Beklagte ist daher bei Anlegung eines nach Auffassung der Kammer gebotenen strengen Maßstabs an den Detailgrad und die Plausibilität des Sachvortrags seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen."

Der Beklagte wurde vom Landgericht München I zur Zahlung von Schadensersatz, der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der Kosten beider Rechtszüge verurteilt.



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Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... Unwichtig-ist/
Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 40_141.pdf


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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4767 Beitrag von Steffen » Donnerstag 21. Mai 2015, 08:30

WALDORF FROMMER-Rechts:News


Landgericht München I vom 25.02.2015, Az. 21 S 7560/14: zu den strengen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Verfahren


Autorin: Rechtsanwältin Carolin Kluge


Der Beklagte hatte sich in erster Instanz vor dem Amtsgericht München damit verteidigen wollen, dass er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe und mehrere Familienmitglieder Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Diese habe er auch nach Erhalt der Abmahnung befragt. Niemand könne sich die Urheberrechtsverletzung erklären. Das Amtsgericht München gab der Klage des Rechteinhabers in vollem Umfang statt. Insbesondere genügte der Vortrag des Anschlussinhabers nicht der sekundären Darlegungslast. Der Beklagte wurde zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten, des Schadensersatzes und zur Übernahme der Verfahrenskosten in Gesamthöhe von über EUR 1.700,00 verurteilt.

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Mit seiner Berufung vor dem Landgericht München I hatte der Beklagte gerügt, das Erstgericht habe die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast überspannt. Zudem habe das Erstgericht sowohl den Streitwert als auch den Schadensersatzbetrag unangemessen hoch angesetzt.

Das Landgericht hat die Einwände der Beklagten verworfen. Der Vortrag des Beklagten genüge nicht der sekundären Darlegungslast, da insbesondere konkreter Vortrag zum streitgegenständlichen Verletzungszeitraum fehle.

Das Gericht stellte zudem klar, dass der Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen über Tauschbörsen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden könne. Die Höhe des Schadensersatzes sei aufgrund der Funktionsweise einer Tauschbörse auch angemessen: "Die vom Erstgericht getroffene Schadensschatzung ist nicht zu beanstanden. […] Der Klägerin steht es frei, vorgerichtlich im Zuge des Versuchs einer gütlichen Beilegung einen niedrigeren Schadensersatz zu fordern als dann später im gerichtlichen Verfahren."

Das Landgericht hat den Beklagten im Ergebnis zur Zahlung der geltend gemachten Beträge in voller Höhe einschließlich der entstandenen Verfahrenskosten zweier Rechtszüge verurteilt.

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Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... verfahren/
Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 560_14.pdf

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4768 Beitrag von tuscience » Donnerstag 21. Mai 2015, 11:45

Das Beispiel zeigt, dass man vor Gericht seiner Verwandtschaft offiziell nicht vertrauen darf, da man sonst selbst der Glackmeierte ist.

Ob man seiner Verwandtschaft überhaupt trauen darf, sei mal dahingestellt.

Also muß man in München dem Gericht glaubhaft machen, dass man seine Angehörigen gefragt hat, aber den Wahrheitsgehalt der Aussagen anzweifelt, da sie sich selbst vor einer Anschuldigung/Verurteilung schützen wollen:
"Ich habe sie gefragt, sie haben verneint, aber ich habe den Verdacht, dass sie sich vor der Verantwortung drücken wollen und lieber mich zahlen lassen."

...und für mich stellt sich die Frage, ob "nur" ein Computer im Haushalt auch eine sinnvolle Verteidigungsstragegie ist.

Muß man lt. münchner Richter eigentlich die Computer des Ehepartners oder der volljährigen Kinder durchsuchen um der sekundären Beweislast zu genügen?

Es geht ja hier auch um Privatsphäre, die in Deutschland auch auf PrivatComputern gilt (wenn ich mich nicht irre),
d.h. ich darf die Computer meiner volljährigen Mitbewohner nicht durchsuchen?!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4769 Beitrag von Steffen » Donnerstag 21. Mai 2015, 13:04

Natürlich ist der Gerichtsstandort München aus unserer Sicht heraus, man könnte jetzt zwar sagen streng ermessend, aber arschig trifft es wohl eher. Darüber muss sich jeder im Klaren sein, der eine Klage in München sein Eigen nennt. Natürlich klingt es immer gut - insbesondere in den Foren - wenn wir dann von anders gehenden Uhren sprechen, von Unterhaltungsindustrie freundlichen Richtern, Entscheidungen mit der Note 6 bewerten und unseren Geist leuchten lassen usw. usf.

1. Fakt

LG München, Urteil vom 22.03.2013, 21 S 28809/11
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LG München, Urteil v. 12.11.2014, Az. 21 S 4656/14
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Das bedeutet, in München - insbesondere vorm LG und auch WF geht in die Berufung: »Strenger Maßstab an den Detailgrad und die Plausibilität des Sachvortrags«


2. Fakt

Obwohl die tatsächliche Vermutung besteht, dass der AI für die ermittelten Verstoß verantwortlich sei und sich erklären muss, sowie nach dem BGH ausreichend ist, dass weitere Personen den Internetanschluss mitbenutzen können, weil er entweder unzureichend gesichert war oder diesen Personen den Zugang bewusst zur Benutzung überlassen wurde.

AI: "Ich war es nicht" + Mitbenutzer: "Wir waren es auch nicht!" = Gericht: "Wer war es denn dann - ohne weiteren oder gar widersprüchlichen Sachvortrag? "

LG München, Urteil vom 22.04.2015, Az. 21 S 10340/14:
Bild

Meines Erachtens ist die mögliche Diskussion und das: wie denn dann? - Sache von Anwalt und Mandanten. Denn ich möchte nicht wissen, was die Richter alles für einen Murks als Sachvortrag vorgelegt erhalten in einem Jahr. Natürlich, hier stimme ich zu, München ist arschig. Aber damit müssen die Anwälte / Mandanten alle gleich klarkommen. Und das bei dem Abmahner und seiner Klientel Richter genauer hinschauen, als bei BB und seinen RI - müsste auch klar sein. Denn letztendlich weiß niemand, wenn der ganze "BB/Debcon-Hulk" weg ist - wo die Fuhre hingeht. Wird weiterhin dann überall so ermessen, das nur die reine Benennung von Mitbenutzern ausreicht (ich denke wohl nicht), wenn dann nur die großen Labels auftauchen, oder man sich jetzt die Frage stellt, oder stellen muss:


AI: "Ich war es nicht"
Mitbenutzer: "Wir waren es auch nicht!" +
_______________________________________________________________________

Gericht: "Wer war es denn dann - ohne weiteren oder widersprüchlichen Sachvortrag?"
=======================================================================



Nein, ich kenne keine Antwort, weil es nicht meine Aufgabe ist und vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4770 Beitrag von Leo13 » Donnerstag 21. Mai 2015, 22:29

Frage: wieso wurden alle Post seit Mittwoch Nachmittag gelöscht? z.B. dieser:

[quoteem]noch ein Gedankengang als Gutenachtgeschichte:

Der Vorwurf von W&F lautet auf Missachtung des UrhG durch upload eines Werkes

Als Beweis dafür legt er eine Log-Datei seiner Handlanger-Firma vor, die selbst eine Datei downgeloaded hat und dabei die IPs gelogged hat.

Torrent funktioniert so, daß jeder der downloaded auch gleichzeitig uploaden muss.

Somit auch die Handlanger-Firma, die in dem Moment sich demselben Vorwurf stellen muss.

Fazit: Die Beweise sind durch eine gesetzeswidrige Handlung entstanden und damit vor Gericht nicht gültig.

Somit hat W&F keinen Beweis für seine Ansprüche.

Gibt es irgendwo einen Denkfehler in dieser Schlussfolgerung?

Leo[/quoteem]

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4771 Beitrag von Leo13 » Donnerstag 21. Mai 2015, 23:12

OK, gehen wir davon aus, das W&F vom Rechteinhaber die Erlaubnis hat, alles zu tun, um die Täter zu ermitteln so haben sie aber nicht automatisch das Recht, dieses Recht an Dritte (in dem Fall die Fa. ipoque) weiterzugeben.
Genauso gut ist es möglich, das die Fa. ipoque direkt vom Rechteinhaber die Erlaubnis bekommen hat, das Werk upzuloaden. Dann müsste sich der Rechteinhaber allerdings die Frage gefallen lassen, zu welchem Zweck das geschehen soll, wenn nicht dazu, das andere es sich downloaden. Somit wäre es ja in Kenntnis bzw. stillschweigendem Einverständnis des Rechteinhabers geschehen.

Das wäre genau so logisch als wenn man den TV-Sendern zwar das Recht einräumt, einen Film zu senden, es aber verboten wäre, ihn sich anzuschauen.

Lange Rede, die Beschaffung der Beweise halte ich für sehr dubios und somit dürften diese Beweise vor Gericht nicht anerkannt werden.
Eine richterlich nicht genehmigte Hausdurchsuchung kann auch keine Beweise hervorbringen, die in einem Verfahren zulässig sind.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4772 Beitrag von tuscience » Freitag 22. Mai 2015, 08:43

Leo13 hat geschrieben:Lange Rede, die Beschaffung der Beweise halte ich für sehr dubios und somit dürften diese Beweise vor Gericht nicht anerkannt werden.
Eine richterlich nicht genehmigte Hausdurchsuchung kann auch keine Beweise hervorbringen, die in einem Verfahren zulässig sind.
So sehr ich Dir zustimme, wird Deine persönliche Meinung einen Richter erst dann interessieren, wenn Du ihn überzeugen kannst.
D.h. Du mußt mit Beweisen ankommen.
Lamentieren wie sollte, müsste, könnte, ich meine, ... helfen da nicht.

1.
Es gibt genügend sog. "Gutachten", welche die Richter schon als korrekt akzeptiert haben.
Diese zu wiederlegen wäre mir zu teuer.

2.
Die meisten BitTorrent-Clients sind OpenSource.
Was spricht dagegen, dass sich die Logger-Buden einen solchen OpenSource-Client nehmen und diesen so modifizieren, dass er Rechte-Konform ist und nicht hochlädt?
Die Programmierer dort sind sicherlich nicht auf den Kopf gefallen.
Auch sollte man sich im klaren sein, dass die Logger Buden von den Rechteinhabern die Erlaubnis haben, TestDownloads durchzuführen.

Das Thema korrekt arbeitende Software ist für mich durch und würde ich nur als zusätzliche "Streichposition" in eine Klageerwiederung aufnehmen.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4773 Beitrag von Leo13 » Freitag 22. Mai 2015, 10:30

nachdem die modUE zurückgeschickt wurde benötige ich bitte nochmals Hilfe bei folgender Überlegung:

Forderung von W&F lautet:
€ 350,00 Schadensersatz
€ 169,50 Aufwendungsersatz

Wenn man denen nur einen Teil zahlen wollte, welchen Betrag sollte man nehmen oder sollte man sich für einen der beiden Positionen entscheiden?

Danke
Leo

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4774 Beitrag von Steffen » Freitag 22. Mai 2015, 10:44

Leo13 hat geschrieben:Lange Rede, die Beschaffung der Beweise halte ich für sehr dubios und somit dürften diese Beweise vor Gericht nicht anerkannt werden. Eine richterlich nicht genehmigte Hausdurchsuchung kann auch keine Beweise hervorbringen, die in einem Verfahren zulässig sind.
Werniman hat geschrieben:Das nennt sich "Honeypot" und wird m.E. durchaus praktiziert. Was dabei rauskommt, ist aber allenfalls ein Anscheinsbeweis, da maximal der Download nachgewiesen werden kann, nicht aber der gleichzeitige Upload durch den Filesharer. Dass ein Download einen gleichzeitigen Upload bedingt, ist zwar eine Grundregel des Filesharings, in Stein gemeißelt ist das aber nicht. Wenn ich mit 'ner Pistole in der Jackentasche eine Bank betrete, heißt das schließlich auch nicht automatisch, dass ich die Kasse plündern will.

Mal einige Gedanken.

Amtsgericht München, Urteil vom 05.12.2014, Az. 155 C 12772/13:
  • (...) Das Amtsgericht hat daraufhin ein Sachverständigengutachten eingeholt, das die Fehlerfreiheit und Zuverlässigkeit der Ermittlungen eindeutig bestätigt hat. Das Gericht sah es daher als erwiesen an, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt ist. (...)
    (...) Da der Beklagte die Ermittlungen bestritten hatte, wurde er insbesondere auch zur Zahlung der Kosten des Sachverständigengutachtens verurteilt. Die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten des Sachverständigengutachtens belaufen sich auf weit über EUR 6.000,00. (...)
~~~~~~~~~~~~~~

Amtsgericht München vom 23.12.2014, Az. 171 C 22117/13:
  • (...) Die Ermittlungen der Firma "ipoque GmbH", wonach der streitgegenständliche Film in den fraglichen Zeiträumen über die Tauschbörsensoftware "bittorrent" und die genannten IP-Adressen angeboten worden ist, sind zur Überzeugung des Gerichts zutreffend. (...)
    (...) Der Sachverständige Prof. […] hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 05.05.2014 diese Behauptungen der Klägerin vollumfänglich bestätigt. An der Sachkunde des Gutachters, der Diplom-Informatiker und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige für Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung, insbesondere Softwareentwicklung, ist, hat das Gericht keine Zweifel. Das Gericht hat die plausiblen und von Fachkunde geprägten Ausführungen nachvollzogen und sich zu eigen gemacht. (...)
    (...) Das Amtsgericht München hat den Beklagten folglich zur Leistung von Schadensersatz, Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten und Übernahme der Verfahrenskosten inklusive der Kosten eines Sachverständigengutachtens in Gesamthöhe von über EUR 5.000,00 verurteilt. (...)
~~~~~~~~~~~~~~

Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 12.01.2015, Az. 108 C 6193/14:
  • Das Amtsgericht stellte zudem klar, dass es keinerlei Bedenken an der Fehlerfreiheit der Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse habe. Insoweit heißt es in den Gründen:
    (...) Das gegenständliche Album wurde anhand der geprüften Datei-Version, dem individuellen File-Hash, als geschütztes Werk der Klägerin zugeordnet. Gleichzeitig wurde anhand des vollständigen Mitschnitts des Netzwerkverkehrs die Kommunikation, die zum exakten Zeitpunkt verwendete IP-Adresse führt, gesichert. (...)
~~~~~~~~~~~~~~

Wir haben doch bei einer Filesharing-Abmahnung und in DE folgende Ausgangslage.
  • 1. Dem RI wird es doch selbst überlassen, ob er gegen Verstöße in einem P2P-Netzwerke gegenüber seinen Werken (Nutzungs- und Verwertungsrechte), diese Verstöße verfolgt und ahndend.
    2. Hierzu wurde mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (GEigDuVeG) am 01.09.2008, der Richterbeschluss" wieder eingeführt mit einer Regelung (siehe § 101 Abs. 9 UrhG), wie Private (Verletzte) zivilrechtliche Auskunft erlangen, zur Person hinter der P2P-IP.
    3. Durch den RI wird deshalb ein IT-Unternehmen beauftragt (+ der Einräumung entsprechender Rechte), zur Überwachung des P2P-Netzwerkes nach seinen Werken sowie Verstöße dagegen zu ermitteln, zu dokumentieren und weiterzugeben.
    4. Dieses IT-Unternehmen (ugs. Logfirma) sollte schon und wird von sich aus bedacht sein 'seriös' zu ermitteln. Denn man möchte Geld verdienen und das auf lange Sicht.
Hinweis:
  • a) Es ist kein Hexenwerk eine P2P-IP zu ermitteln.
    b) Bedingt durch P2P ist zwar die Ermittlung des entsprechenden Verstoßes mittels der dazu verwendeten P2P-IP möglich, aber nicht mit der Aussagekraft, wer als Täter hinter dieser P2P-IP als Filesharer agierte. Dazu bedarf es erst einmal einem Gestattungsbeschluss (§ 101 Abs. 9 UrhG) sowie der damit verbundenen Beauskunftung durch den Provider, nicht aber des Filesharer, sondern des Verantwortlichen des Internetzuganges der die P2P-IP zum Log zugeordnet bekam.
Jetzt steht nach dem Gesetz und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (und das ist nun einmal der BGH)
a) tatsächliche Vermutung, das der ermittelte und beauskunftete Verstoß über den vom Provider zugeordneten Anschluss seines Kunden "xxx" getätigt wurde UND das der AI erst einmal verantwortlich ist
b) Dieser Verantwortliche hat sich jetzt im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu erklären, um seine mögliche Täter- / Teilnehmer- / Störerhaftung auszuschießen / zu entkräften.
=> Diese tatsächliche Vermutung / Verantwortlichkeit zu entkräften, hierzu reicht es eben schon aus, das weitere Personen (unbekannte Dritte, Volljährige / minderjährige Familenverbund) den Internetanschluss mitbenutzen können, weil dieser Internetanschluss entweder unzureichend gesichert war oder diesen Personen den Zugang bewusst zur Benutzung überlassen wurde.
- die Anforderungen - nein dies ist nicht rechtsmissbräuchlich - werden durch die bundesweiten zuständigen Gerichtsbarkeiten - unterschiedlich hoch - gestellt
=> Gelingt es dem AI (Beklagter) im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nicht, die mögliche Täter- / Teilnehmer- / Störerhaftung auszuschießen / zu entkräften, dann geht die ursprüngliche tatsächliche Vermutung, das der Verstoß über seinen Anschluss erfolgte und er als Verantwortlicher - haftbar ist!
Heißt es nichts anders - aber das Zünglein an der Waage - das man durch einen schlüssigen, nachvollziehbaren und lebensnahen Sachvortrag dem Gericht einen anderen Geschehensablauf aufzeigt, das die Möglichkeit besteht, ein anderer kommt für diesen Verstoß als Täter in Betracht. Nicht aber durch die Benennung als Täter mit Name + Hausnummer + Geständnis.

Und wer diese nicht begreift, sollte lieber gleich zahlen. Ausrufezeichen.


Nochmals einen Auszug aus AG München vom 23.12.2014, Az. 171 C 22117/13:

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Und diese ständige Diskussion - à la Gulli 2005 - geht mir langsam auf den Zeiger. Und es dauert eigentlich ziemlich lang. Warum? Unser lilabunte Welt kostet notfalls einem stillen Leser sein Geld, wenn er vom Inhalt des lilabunten Bildes überzeugt ist.

1. Die Beweiserhebung ist weder dubios, rechtswidrig und Grundlage für eine Abmahnung bzw. Klage
- und man ist gut beraten zwischen den Logfirmen Unterschiede zu erkennen (Beweiserhebung)
- jede Logfirma wird mit Gutachten beweisen, das ihre Software keinen Upload zulässt
2. Der Filesharer stellt doch freiwillig einen Teil seiner Platte sowie die durch ihn verwendete IP anderen zur Verfügung (Download / Upload) - und er schert sich einen Dreck, um Rechte anderer. Hierbei meine ich nicht nur die der RI, sondern auch die des AI.
3. "Honeypot" - Lächerlich!
Dann beweist es doch einmal in eurem konkreten Einzelfall (WF / RI / ipoque). Ausrufezeichen. Ich werde mich sofort für die übelste Beschimpfung, wie Lächerlich - entschuldigen.
4. Wer gegen die Beweiserhebung angehen möchte, derjenige sollte etwas handfestes auf der Pfanne haben, ansonsten reiht er sich als 5.000 €-Sponsor für Gerichtsgutgutachten ein
»Das ist unser "Krebsschaden Nummer 1". Wir können, sind "Weltmeister", im Erzählen, graue Tüten öffnen, sinnbefreite Theorien kundtun - wie es hätte sein können, aber "Loser" wie es letztendlich und tatsächlich war.«

Es gibt im Zivilrecht ein wesentliches "Prinzip"
»Der sich auf etwas beruft, dem obliegt die Beweislast«
Und noch einmal, wer diese nicht begreift, derjenige sollte lieber zahlen, statt in den Foren irgendwelche Behauptungen ins Blaue hinein (vorsichtig ausgedrückt) aufzustellen.

  • Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 105
    (...) Von Behauptungen ins Blaue hinein spricht man, wenn jemand ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich Tatsachen aufstellt (...)

    BGH NJW 1995, 2111; Oberheim, ZPO f. Referendare, § 7 Rn. 11
    (...) Behauptungen ins Blaue hinein sind regelmäßig unbeachtlich (...)


VG Steffen

tuscience
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4775 Beitrag von tuscience » Freitag 22. Mai 2015, 10:51

Leo13 hat geschrieben: € 350,00 Schadensersatz
€ 169,50 Aufwendungsersatz

Wenn man denen nur einen Teil zahlen wollte, welchen Betrag sollte man nehmen oder sollte man sich für einen der beiden Positionen entscheiden?
Das kann ich Dir sagen:

Exakt 0 komma garnix.

Ich will nicht sagen, dass illegal Filme tauschen moralisch wertvoll ist.
WF hat aber ein sehr verwerfliches Geschäftsmodell und übles Geschäftsgebaren, welches mit jedem freiwillig gezahlten € unterstützt wird.


WF kann nicht alle verklagen.
Auch nicht in München.
Jeder Nicht-Zahler macht es denen schwieriger.

Und wenn man trotzdem verliert... Das Prozessrisiko bringt einen mit diesen geringer gewordenen Prozesskostensummen (früher waren die "normalen" Filmabmahnungen bei knapp 1.000 € und ergo auch die Prozesskosten höher) nicht in die Privatinsolvenz.
Wenn doch, und nur genau dann, würde ich, um höhere Kosten zu sparen, die 520€ abdrücken und fertig.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4776 Beitrag von Steffen » Freitag 22. Mai 2015, 10:56

Leo13 hat geschrieben:
  • Forderung von W&F lautet:
    € 350,00 Schadensersatz
    € 169,50 Aufwendungsersatz
Wenn man denen nur einen Teil zahlen wollte, welchen Betrag sollte man nehmen oder sollte man sich für einen der beiden Positionen entscheiden?
Hier sollte man erst einmal bedenken: Nicht alle Wünsche gehen in Erfüllung. Und dies ist weder beleidigend oder abwertend geschrieben. Man sollte trotzdem die Kirche einmal im Dorf lassen.

Der Betrag - egal ob Du, er, sie es als ungerecht betrachten - ist nach dem Gesetz nach dem 09.10.2013 (GguGpr) veranschlagt. Das bedeutet, durch den Gesetzgeber wurde - damit fällt die schon immer sinnberfreite "Delta-Theorie" (spätestens) jetzt weg - eine Deckelung (Minderung) der anwaltlichen Gebühren (und Gegenstands-/Streitwerte) vorgegeben.

Das bedeutet, WF haben einen gesetzeskonformen und durch den Gesetzgeber gewollten geminderten Betrag eingefordert. Was willst Du jetzt denn? 50,- € hinlegen, damit alles abgeschlossen wird? Wäre dir dieser Betrag als Unschuldiger / Kritiseur der Beweiserhebung genehm? Man muss einmal so direkt und unverblümt posten.

Ich glaube kaum, dass in diesem Fall-Konstrukt WF - außer vielleicht in einem harten Härtefall - groß mit sich handeln lassen werden. Punkt. Natürlich kannst Du es aber gerne versuchen und die Antwort hier einmal posten.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4777 Beitrag von Leo13 » Freitag 22. Mai 2015, 11:06

ich will weder mit denen handeln noch will ich einen groben Fehler machen, indem ich evtl. zahle was mir im Folgenden als "Schuldeingeständniss" ausgelegt werden könnte. Wenn ich absolut sicher sein könnte, das es mit ZAHLEN ein für alle mal erledigt ist, würde ich die 520 € abdrücken um einen grösseren Schaden vorzubeugen.

Hab hier irgendwo gelesen, daß W&F erstmal immer nur einen Brief schicken (auch wenn es u.U. mehrere Loggs derselben IP gibt). Insofern kann ich auch nicht einschätzen, was die alles im Klagefall noch "aus dem Hut zaubern".

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4778 Beitrag von Steffen » Freitag 22. Mai 2015, 11:12

Diese Abmahnung betrifft nur den 1 Streitgegenstand aus dem Schreiben. Zahlt man den geforderten Betrag, ist der Rechtsstreit nur für den 1 Fall abgegolten. War man ein fleißiger aber unschuldiger Filesharer, wurde man weiter geloggt und beauskunftet, können natürlich weitere Abmahnungen folgen. Nur das weiß ich nicht und habe keinen Einfluss darauf.

Dagegen kann man sich mit - nichts - schützen, sondern muss dann jede mögliche weitere Abmahnung "abarbeiten". Wenn keine weitere mehr kommt, dann ist es dich gut und man hat etwas fürs Leben gelernt.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4779 Beitrag von Leo13 » Freitag 22. Mai 2015, 11:29

ja, ist mir alles klar soweit, letzte Frage bitte noch und dann ist Ruhe :)

Das ganze Malheur ist durch einen ausgeliehenen NAS-Server passiert, der nur etwa 1 Std. an einem einzigen Tag über die geloggte IP im Einsatz war und danach dem Eigentümer zurückgegeben wurde.

Gibt es da eine Risikoeinschätzung oder kann ich davon ausgehen, daß seitens W&F nur dieser eine konkrete Fall verfolgt wird?

Danke
Leo

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4780 Beitrag von Steffen » Freitag 22. Mai 2015, 11:39

Leo13 hat geschrieben:Gibt es da eine Risikoeinschätzung oder kann ich davon ausgehen, daß seitens W&F nur dieser eine konkrete Fall verfolgt wird?
Nein zu beiden, denn ansonsten wäre ich ...

}6&(



Aufgrund, das viele Betroffene nicht einmal die vorletzte Seite im Thread lesen, habe ich es noch einmal 'rübergeholt.


Leo13 hat geschrieben:Lange Rede, die Beschaffung der Beweise halte ich für sehr dubios und somit dürften diese Beweise vor Gericht nicht anerkannt werden. Eine richterlich nicht genehmigte Hausdurchsuchung kann auch keine Beweise hervorbringen, die in einem Verfahren zulässig sind.
Werniman hat geschrieben:Das nennt sich "Honeypot" und wird m.E. durchaus praktiziert. Was dabei rauskommt, ist aber allenfalls ein Anscheinsbeweis, da maximal der Download nachgewiesen werden kann, nicht aber der gleichzeitige Upload durch den Filesharer. Dass ein Download einen gleichzeitigen Upload bedingt, ist zwar eine Grundregel des Filesharings, in Stein gemeißelt ist das aber nicht. Wenn ich mit 'ner Pistole in der Jackentasche eine Bank betrete, heißt das schließlich auch nicht automatisch, dass ich die Kasse plündern will.

Mal einige Gedanken.

Amtsgericht München, Urteil vom 05.12.2014, Az. 155 C 12772/13:
  • (...) Das Amtsgericht hat daraufhin ein Sachverständigengutachten eingeholt, das die Fehlerfreiheit und Zuverlässigkeit der Ermittlungen eindeutig bestätigt hat. Das Gericht sah es daher als erwiesen an, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt ist. (...)
    (...) Da der Beklagte die Ermittlungen bestritten hatte, wurde er insbesondere auch zur Zahlung der Kosten des Sachverständigengutachtens verurteilt. Die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten des Sachverständigengutachtens belaufen sich auf weit über EUR 6.000,00. (...)
~~~~~~~~~~~~~~

Amtsgericht München vom 23.12.2014, Az. 171 C 22117/13:
  • (...) Die Ermittlungen der Firma "ipoque GmbH", wonach der streitgegenständliche Film in den fraglichen Zeiträumen über die Tauschbörsensoftware "bittorrent" und die genannten IP-Adressen angeboten worden ist, sind zur Überzeugung des Gerichts zutreffend. (...)
    (...) Der Sachverständige Prof. […] hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 05.05.2014 diese Behauptungen der Klägerin vollumfänglich bestätigt. An der Sachkunde des Gutachters, der Diplom-Informatiker und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige für Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung, insbesondere Softwareentwicklung, ist, hat das Gericht keine Zweifel. Das Gericht hat die plausiblen und von Fachkunde geprägten Ausführungen nachvollzogen und sich zu eigen gemacht. (...)
    (...) Das Amtsgericht München hat den Beklagten folglich zur Leistung von Schadensersatz, Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten und Übernahme der Verfahrenskosten inklusive der Kosten eines Sachverständigengutachtens in Gesamthöhe von über EUR 5.000,00 verurteilt. (...)
~~~~~~~~~~~~~~

Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 12.01.2015, Az. 108 C 6193/14:
  • Das Amtsgericht stellte zudem klar, dass es keinerlei Bedenken an der Fehlerfreiheit der Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse habe. Insoweit heißt es in den Gründen:
    (...) Das gegenständliche Album wurde anhand der geprüften Datei-Version, dem individuellen File-Hash, als geschütztes Werk der Klägerin zugeordnet. Gleichzeitig wurde anhand des vollständigen Mitschnitts des Netzwerkverkehrs die Kommunikation, die zum exakten Zeitpunkt verwendete IP-Adresse führt, gesichert. (...)
~~~~~~~~~~~~~~

Wir haben doch bei einer Filesharing-Abmahnung und in DE folgende Ausgangslage.
  • 1. Dem RI wird es doch selbst überlassen, ob er gegen Verstöße in einem P2P-Netzwerke gegenüber seinen Werken (Nutzungs- und Verwertungsrechte), diese Verstöße verfolgt und ahndend.
    2. Hierzu wurde mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (GEigDuVeG) am 01.09.2008, der Richterbeschluss" wieder eingeführt mit einer Regelung (siehe § 101 Abs. 9 UrhG), wie Private (Verletzte) zivilrechtliche Auskunft erlangen, zur Person hinter der P2P-IP.
    3. Durch den RI wird deshalb ein IT-Unternehmen beauftragt (+ der Einräumung entsprechender Rechte), zur Überwachung des P2P-Netzwerkes nach seinen Werken sowie Verstöße dagegen zu ermitteln, zu dokumentieren und weiterzugeben.
    4. Dieses IT-Unternehmen (ugs. Logfirma) sollte schon und wird von sich aus bedacht sein 'seriös' zu ermitteln. Denn man möchte Geld verdienen und das auf lange Sicht.
Hinweis:
  • a) Es ist kein Hexenwerk eine P2P-IP zu ermitteln.
    b) Bedingt durch P2P ist zwar die Ermittlung des entsprechenden Verstoßes mittels der dazu verwendeten P2P-IP möglich, aber nicht mit der Aussagekraft, wer als Täter hinter dieser P2P-IP als Filesharer agierte. Dazu bedarf es erst einmal einem Gestattungsbeschluss (§ 101 Abs. 9 UrhG) sowie der damit verbundenen Beauskunftung durch den Provider, nicht aber des Filesharer, sondern des Verantwortlichen des Internetzuganges der die P2P-IP zum Log zugeordnet bekam.
Jetzt steht nach dem Gesetz und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (und das ist nun einmal der BGH)
a) tatsächliche Vermutung, das der ermittelte und beauskunftete Verstoß über den vom Provider zugeordneten Anschluss seines Kunden "xxx" getätigt wurde UND das der AI erst einmal verantwortlich ist
b) Dieser Verantwortliche hat sich jetzt im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu erklären, um seine mögliche Täter- / Teilnehmer- / Störerhaftung auszuschießen / zu entkräften.
=> Diese tatsächliche Vermutung / Verantwortlichkeit zu entkräften, hierzu reicht es eben schon aus, das weitere Personen (unbekannte Dritte, Volljährige / minderjährige Familenverbund) den Internetanschluss mitbenutzen können, weil dieser Internetanschluss entweder unzureichend gesichert war oder diesen Personen den Zugang bewusst zur Benutzung überlassen wurde.
- die Anforderungen - nein dies ist nicht rechtsmissbräuchlich - werden durch die bundesweiten zuständigen Gerichtsbarkeiten - unterschiedlich hoch - gestellt
=> Gelingt es dem AI (Beklagter) im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nicht, die mögliche Täter- / Teilnehmer- / Störerhaftung auszuschießen / zu entkräften, dann geht die ursprüngliche tatsächliche Vermutung, das der Verstoß über seinen Anschluss erfolgte und er als Verantwortlicher - haftbar ist!
Heißt es nichts anders - aber das Zünglein an der Waage - das man durch einen schlüssigen, nachvollziehbaren und lebensnahen Sachvortrag dem Gericht einen anderen Geschehensablauf aufzeigt, das die Möglichkeit besteht, ein anderer kommt für diesen Verstoß als Täter in Betracht. Nicht aber durch die Benennung als Täter mit Name + Hausnummer + Geständnis.

Und wer diese nicht begreift, sollte lieber gleich zahlen. Ausrufezeichen.


Nochmals einen Auszug aus AG München vom 23.12.2014, Az. 171 C 22117/13:

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Und diese ständige Diskussion - à la Gulli 2005 - geht mir langsam auf den Zeiger. Und es dauert eigentlich ziemlich lang. Warum? Unser lilabunte Welt kostet notfalls einem stillen Leser sein Geld, wenn er vom Inhalt des lilabunten Bildes überzeugt ist.

1. Die Beweiserhebung ist weder dubios, rechtswidrig und Grundlage für eine Abmahnung bzw. Klage
- und man ist gut beraten zwischen den Logfirmen Unterschiede zu erkennen (Beweiserhebung)
- jede Logfirma wird mit Gutachten beweisen, das ihre Software keinen Upload zulässt
2. Der Filesharer stellt doch freiwillig einen Teil seiner Platte sowie die durch ihn verwendete IP anderen zur Verfügung (Download / Upload) - und er schert sich einen Dreck, um Rechte anderer. Hierbei meine ich nicht nur die der RI, sondern auch die des AI.
3. "Honeypot" - Lächerlich!
Dann beweist es doch einmal in eurem konkreten Einzelfall (WF / RI / ipoque). Ausrufezeichen. Ich werde mich sofort für die übelste Beschimpfung, wie Lächerlich - entschuldigen.
4. Wer gegen die Beweiserhebung angehen möchte, derjenige sollte etwas handfestes auf der Pfanne haben, ansonsten reiht er sich als 5.000 €-Sponsor für Gerichtsgutgutachten ein
»Das ist unser "Krebsschaden Nummer 1". Wir können, sind "Weltmeister", im Erzählen, graue Tüten öffnen, sinnbefreite Theorien kundtun - wie es hätte sein können, aber "Loser" wie es letztendlich und tatsächlich war.«

Es gibt im Zivilrecht ein wesentliches "Prinzip"
»Der sich auf etwas beruft, dem obliegt die Beweislast«
Und noch einmal, wer diese nicht begreift, derjenige sollte lieber zahlen, statt in den Foren irgendwelche Behauptungen ins Blaue hinein (vorsichtig ausgedrückt) aufzustellen.

  • Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 105
    (...) Von Behauptungen ins Blaue hinein spricht man, wenn jemand ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich Tatsachen aufstellt (...)

    BGH NJW 1995, 2111; Oberheim, ZPO f. Referendare, § 7 Rn. 11
    (...) Behauptungen ins Blaue hinein sind regelmäßig unbeachtlich (...)


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