Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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pepp731
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4921 Beitrag von pepp731 » Sonntag 6. September 2015, 00:00

Hallo zusammen,

ich äußer mich morgen gerne mal detaillierter zu meinem Fall, vorab aber einige kurze Fragen:

Sofern ich eine Gerichtsverfahren mit WF anstrebe und dieses gewinne, da die Tat von meinem zum Tatzeitpunkt in meinem Haushalt leben, volljährigen Sohn verübt wurde, wie verhält es sich da mit der Verjährungsfrist in Bezug auf ihn? Und inwiefern würde es dann weitergehen, der selbe Spass mit Mahnung, angepasster Unterlassungserklärung, Bettelschreiben usw. oder geht es dann einen anderen Weg? Und gibt's dann wieder einen Reset der Mahnsumme auf den Ursprungsstand?

Vielen Dank im Voraus!

Grüße

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4922 Beitrag von Steffen » Sonntag 6. September 2015, 10:51

Hallo @pepp731,

zuerst einmal nicht zu detailliert, weil in einem öffentlichen Forum nun einmal gilt,

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Einmal muss man erst einmal bedenken, nur allein einen Täter namentlich zu präsentieren, damit ist es nicht getan.

1. Wenn man seine Prüfpflichten (allgemein) als Anschlussinhaber nicht gerecht wurde, kann man immer noch neben den benannten Täter als Störer haftbar sein.
2. Ist man als Anschlussinhaber seinen Prüfpflichten nachgekommen und hatte bis zur Abmahnung -keine- Kenntnis von Rechtsverstößen, präsentiert in einem laufenden Verfahren namentlich einen Täter.
a) kann die Klage -sofort- auf den Benannten hinsichtlich des Schadenersatzes erweitert werden. Der muss dann innerhalb der Parteivernehmung angehört werden und sollte den Vorwurf einräumen, ansonsten geht der Bumerang an den Anschlussinhaber zurück. Räumt er den Vorwurf ein, geht die Zeche (SE, GK, UE) an den Benannten.
b) kann das Verfahren geschlossen werden, und es hat sich für den Anschlussinhaber erledigt. Streitfrage dann nur noch die eigenen Anwaltskosten. Jetzt erhält der Benannte eine Abmahnung mit den vollen Programm (AG, SE, UE). Wobei bei einer Benennung durch den Anschlussinhaber jetzt die Argumentation sehr schwer werden wird.


Zur Verjährung?
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Die Antworten auf Fragen der Verjährung hat mir das Landgericht Berlin mittels EV - Az. 103 O 60/13 untersagt.
Um mich an die Auflagen der Landesrichter zu halten und meinen Respekt zum Ausdruck zu bringen, werden
keine Fragen hinsichtlich einer Verjährung direkt oder indirekt beantwortet!

Bitte hier einlesen: AG Leipzig, Urteil vom 03.06.2015, Az. 102 C 6914/14

Steffen Heintsch
[/b]
VG Steffen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4923 Beitrag von Steffen » Sonntag 6. September 2015, 10:53

Abmahnungen "Popcorn Time" - was gilt?



10:53 Uhr




Und täglich grüßt das Murmeltier ... Aktuell häufen sich erneut wieder einmal die Berichte hinsichtlich versendeter Abmahnungen der Münchener Kanzlei "Waldorf Frommer" wegen Urheberrechtsverstößen durch Benutzer von "Popcorn Time". "Popcorn Time" ist eine Software, die man im "World Wide Web" herunterladen und installieren muss, um Filme und Fernsehserien von Torrents per Stream anschauen zu können. Es gibt hier aber immer noch sehr viele Unklarheiten, da viele Abgemahnte sagen sie hätten doch nur einen bestimmten Film bzw. TV-Serie per Stream angeschaut und kein Filesharing betrieben.



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Was gilt nun? Diese Frage ist AW3P nachgegangen und hat kurze ausgewählte Fragen an die Münchener Kanzlei "Waldorf Frommer" gerichtet. Für die Beantwortung hat sich Rechtsanwalt Marc Hügel freundlicherweise bereit erklärt. Rechtsanwalt Marc Hügel ist einer der Gesellschafter bei "WALDORF FROMMER". Seit 2003 beschäftigt er sich u.a. intensiv mit der Bekämpfung von diversen Rechtsverletzungen im Internet.



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AW3P: Herr Rechtsanwalt Hügel, handelt es sich bei den Berichten um Verwechslungen oder können Sie bestätigen, dass Ihre Kanzlei Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer von "Popcorn Time" an Werken Ihrer Mandantinnen abmahnt?


Rechtsanwalt Marc Hügel: Beides stimmt! Ja, es handelt sich um Verwechslungen und ja, wir haben Nutzer von "Popcorn Time" abgemahnt. Das klingt vielleicht erstmal wie ein Widerspruch, lässt sich aber schnell auflösen:

Es gibt in der Berichterstattung zu "Popcorn Time" ein ganz eklatantes Miss- oder besser Fehlverständnis. Die Filme können zwar über die Software auch im Wege des Streamings konsumiert werden. Bei der dahinter stehenden Technologie handelt es sich um völlig normales BitTorrent.

Mit anderen Worten: Jeder Nutzer von "Popcorn Time" nimmt wie jeder andere Client am "P2P Netzwerk" teil. Während er sich eine Filmdatei herunter lädt - und nichts anderes passiert hier - verbreitet er diese gleichzeitig an die Nutzer des regulären "P2P Netzwerkes" im Wege des Uploads. Dieser Upload findet auch nicht allein gegenüber den Nutzern von "Popcorn Time" statt, sondern steht allen Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung.

Ich möchte an dieser Stelle wirklich unterstreichen, dass derzeit keine Ermittlung von "Streaming Diensten" existiert. Unsere Mandantschaft ermittelt nach wie vor ausschließlich in Tauschbörsen. Im Rahmen der Ermittlung kann überhaupt nicht erkannt werden, dass es sich bei einigen ermittelten Anbietern um Nutzer des Dienstes "Popcorn Time" handelt.

Wir können aber mit Sicherheit sagen, dass über den Anschluss jedes Nutzers, den unsere Mandantschaft anschreibt, nachweislich Filme unserer Mandantschaft öffentlich zugänglich gemacht wurden. Es kann für jeden einzelnen Fall ein Datentransfer nachgewiesen werden. Letztlich handelt es sich also um einen ganz normalen "P2P Fall".



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AW3P: Herr Rechtsanwalt Hügel, es herrscht immer noch Unklarheiten bei der Benutzung der Software "Popcorn Time". Es wird ja auf der Webseite von "popcorntime.io" propagiert, so wörtlich: (...) Popcorn Time streamt Filme und Fernsehserien von Torrents (...). Streaming ist ja seit den "RedTube-Abmahnungen" sowie dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-360/13) rechtens. Warum wird dieses Streaming dann durch Ihre Kanzlei (natürlich im Auftrag Ihrer Mandantinnen) geahndet?


Rechtsanwalt Marc Hügel: Wie gerade in der vorangehenden Antwort erläutert wurde, geht es in den von uns versandten Schreiben nicht um Streaming.

Durch den verwendeten Tauschbörsen-Client wurden nachweislich Filme unserer Mandantschaft Dritten zum Download angeboten, also - juristisch gesprochen - öffentlich zugänglich gemacht. Allein dieser Umstand liegt einer Haftung zugrunde, die rechtliche Beurteilung des Streamings spielt hier schlichtweg keine Rolle.

Aus unserer Sicht kann sich kein Nutzer, der ein solches Angebot nutzt, das für jeden erkennbar das Urheberrecht verletzt ("Torrents per Stream", kostenfreier Zugang zu aktuellen Filmen), auf Privilegierungen des Urhebergesetzes oder seine Unkenntnis berufen. Dass Anwaltskollegen nunmehr propagieren, es sei für die Nutzer ja nicht erkennbar, welche Technologie genutzt werde, halte ich für schwer nachvollziehbar.

Ungeachtet dessen spielt es auch keine Rolle, inwiefern sich der Nutzer eines solchen Tauschbörsenclients darüber im Klaren ist, dass mit dem Abrufen bzw. Downloaden von Dateien zugleich deren öffentliche Zugänglichmachung verbunden ist. Unabhängig davon, dass bestimmte Ansprüche verschuldensunabhängig sind, erachtet es die Rechtsprechung als für den Nutzer zumutbar, sich über die Tragweite seines Handelns zu informieren und ggf. Gewissheit zu verschaffen. Auf der Seite von "Popcorn Time" findet sich sogar der klare Hinweis, dass "Torrents" gestreamt werden. Was genau haben sich die Nutzer denn darunter vorgestellt?

Wir sind ohnehin ein wenig erstaunt über die Aufregung, die hier gleichsam über Nacht entstanden ist. Aus unserer täglichen Praxis können wir sagen, dass sich lediglich eine überschaubare Zahl der Angeschriebenen überhaupt auf die Nutzung von "Popcorn Time" beruft. Weder kann aus unserer Sicht also von einer "Abmahnwelle" die Rede sein, noch ist vorliegend - in technologischer oder juristischer Hinsicht - etwas Neues passiert.

Man kann sich allerdings des Eindrucks nicht erwehren, dass manche Kollegen die geradezu euphorische Aufregung über "Popcorn Time" als willkommenen "Steigbügel" zur Aufbesserung des eigenen "Google-Rankings" verwenden.



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AW3P: Herr Rechtsanwalt Marc Hügel, kurz und knapp, worin liegt der Unterschied zwischen Streaming und Streaming per "Popcorn Time", was ist erlaubt, was nicht?


Rechtsanwalt Marc Hügel: Ich betone nochmals: "Popcorn Time" ist keine "klassische" Streaming Seite. Genutzt wird normale "P2P Technologie". Soweit es der für "Popcorn Time" verwendete Client ermöglicht, die heruntergeladenen Inhalte sofort anzusehen, ist dies für die rechtliche Bewertung völlig unerheblich. Anders als beim "normalen" Streaming erfolgt eben bei "Popcorn Time" durch den Nutzer ein eigenständiges Angebot im Sinne einer öffentlichen Zugänglichmachung.

Das öffentliche Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Inhalten ist und bleibt rechtswidrig.

Wie das "klassische" Streaming rechtlich zu bewerten ist, wird auf Grundlage anderer Sachverhalte zu klären sein.

Dazu vielleicht nur soviel: Ob und in wieweit z.B. die Nutzer von "kino.to" eine Urheberrechtsverletzung begangen haben, mag noch nicht höchstrichterlich geklärt sein. Die Betreiber von "kino.to" wurden jedenfalls als kriminelle Vereinigung und ihre Taten als gewerbsmäßige Begehung von Urheberrechtsverletzungen angesehen. Ungeachtet der urheberrechtlichen Bewertung sollte sich also jeder Nutzer, der seine Hände zufrieden in Unschuld wäscht, darüber im Klaren sein, wen und was er mit diesem Verhalten genau unterstützt.



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AW3P: Was empfiehlt Ihre Kanzlei hinsichtlich dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch die Benutzung von "Popcorn Time". Sollte man diese ignorieren oder darauf immer reagieren?


Rechtsanwalt Marc Hügel: egal ob man eine Abmahnung von unserer Mandantschaft oder von anderen Rechteinhabern erhält: "Den Kopf in den Sand zu stecken" ist nie die richtige Antwort. Nur im konkreten Diskurs kann man Konflikte vermeiden und eine Lösung finden.

Wer sich unsicher ist, sollte natürlich auch rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen. Vorzugsweise bei einem Rechtsanwalt, der sich auf das Urheberrecht spezialisiert hat und dazu bereit ist, sich mit der individuellen Situation des Falles und des Betroffenen eingehend zu befassen.



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AW3P: Ich bedanke mich bei der Münchener Kanzlei "Waldorf Frommer" für die Beantwortung der Fragen.



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nanu_ohje
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4924 Beitrag von nanu_ohje » Montag 7. September 2015, 16:11

Hi,

nun habe ich auch einen Mahnbescheid von WF vorliegen, Gericht für den Fall wäre München.
Meine Optionen sind mir weitestgehend klar, widersprechen + risiko klage + ggf. kämpfen (oder vergleichen) oder einfach bezahlen, ich rechne mir keine großen Chancen für einen Sieg vor Gericht aus.

Bei jüngsten Recherchen im Netz habe ich nun öfters gelesen, dass wenn ich den Betrag aus dem Mahnbescheid bezahle, ein entsprechender Vermerk bei der Schufa hinterlegt wird der ggf. zu einem negativen Score führt. Stimmt das?

Was wäre nun die sinnvollste Vorgehensweise wenn ich einen Gerichtstermin + Schufa Eintrag vermeiden möchte? Ein privater Vergleich wäre wohl eine Stufe vor dem Mahnbescheid die beste Lösung gewesen, aber das habe ich verpasst...

Grüße
nanu_ohje

AbduL03
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4925 Beitrag von AbduL03 » Dienstag 8. September 2015, 11:40

Nun habe ich auch eine Nachricht von WF erhalten, nachdem mehr als ein Jahr Ruhe war. In diesem Brief werden mir 2 Optionen geboten. Außergerichtliche Zahlung in Höhe von XXX,00€ oder Drohung, dass sie zum Gericht gehen. Zudem wurde mir ein Angebot für eine Ratenzahlung gemacht. Verjährung ist nicht dieses Jahr und deswegen rechne ich eigentlich nicht mit einem Mahnschreiben noch in diesem Jahr.

Wie ist weiter vorzugehen? In welcher Stufe bin ich?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4926 Beitrag von Steffen » Dienstag 8. September 2015, 12:09

Hallo @AbduL03,

Schriftsatzzähler Waldorf Frommer

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig, wenn nur eine mod. UE)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften)
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben -
    abheften)
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in
    Hinblick der Verjährung, Stichpunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt
    abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren

Es gibt zwar diesen Schriftsatzzähler, aber auch dieser ist nur eine allgemeine Angabe, der auf den langjährigen Erfahrungen DER Foren beruht. Er stellt kein Dogma dar und kann natürlich im Einzelfall auch variieren oder sich gar neu gestalten.


[quoteemAbduL03]Wie ist weiter vorzugehen?[/quoteem]
Diese Entscheidung kann ich dir nicht abnehmen. Ausrufezeichen. Man sollte sich hier auch nicht auf irgendwelche Klagewahrscheinlichkeitsberechnungen, 1.001 Stelle hinter dem Komma, oder Statistiken (Hochrechnungen) verlassen, denn einmal sind diese -egal von wem- nicht aussagekräftig, denn die verbindliche Antwort kennt -nur- der Abmahner. Ausrufezeichen.

Jeder ist gut beraten an die Sache heranzugehen -egal mit welcher Post-,

Verweigre ich die Zahlung, entscheide ich mich für,
  • a) Klage
    oder
    b) Verjährung.
Chancen stehen 50-50. Deshalb bereite ich mich mit Erhalt einer Abmahnung so vor, als wenn ich die Klageschrift schon in den Händen hielte.

Das schützt einen vor böses Erwachen, falls man doch klagt. Klagt man nicht, hat man Glück. Mehr isses nicht.

Alles andere ist ...

}6&(


VG Steffen

AbduL03
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4927 Beitrag von AbduL03 » Dienstag 8. September 2015, 12:16

Alles klar. Danke für deine Antwort Steffen. Ich bin quasi noch bei 3. Dann habe ich ja noch Zeit 1ööüüää1

LG

nanu_ohje
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4928 Beitrag von nanu_ohje » Dienstag 8. September 2015, 16:38

geopfert hat geschrieben:
hast du diesen Unsinn im Shual-Forum. Dieser fachliche Unsinn hört sich nach denen an.
So ähnlich ;), zumindest aus keiner Quelle der ich vertraue und war verunsichert, deshalb wollte ich hier im Forum nochmal nachfragen. Solche Kleinigkeiten zerren dann an den Nerven und den Überlegungen bezüglich der weiteren Schritte. Man lässt sich da schnell verunsichern, wenn man entsprechende Aussagen liest und ich wollte in Anbetracht der Situation "Mahnbescheid erhalten" einfach nochmal alle Möglichkeiten in Gedanken durchspielen und aktuelle Informationen dazu einholen.

Danke, an dieser Stelle.

Andie0815
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4929 Beitrag von Andie0815 » Dienstag 8. September 2015, 16:42

Hallo und Guten Tag zusammen,

meine Tochter wurde als Anschlussinhaber von WF wegen dem Film "Kein Ort ohne dich" abgemahnt. Sie wohnt in einer 2-Personen-WG. Sie war es nicht und war am Tag des Logs auch gar nicht da. Ihre Mitbewohnerin hat es ihr gegenüber zugegeben.

Für einen Anwalt fehlt als Studentin das Geld. Wir haben uns in die Thematik schon etwas eingelesen, sind aber doch noch etwas verunsichert, wie am besten vorzugehen ist.

Ich bin der Meinung, sie sollte KEINE Unterlassungserklärung abgeben, da es als Schuldeingeständnis gewertet werden könnte, sondern nur ein Schreiben aufsetzten, in dem sie die Schuld bestreitet, vorträgt an dem Tag nicht zu Hause gewesen zu sein und ihre Mitbewohnerin als mögliche Schuldige anführt.

Wäre diese Vorgehensweise in Ordnung. Muss sie bereits jetzt ihre Mitbewohnerin namentlich benennen? Wie seht ihr das?

Im Voraus schon mal vielen Dank!

Andie0815
Beiträge: 2
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4930 Beitrag von Andie0815 » Dienstag 8. September 2015, 20:57

Beim Weiterlesen bin ich gerade auf diesem Absatz gestoßen:
Nun wird es dem Rechteinhaber nicht viel helfen wenn der Abgemahnte schlicht und einfach mitteilt, er werde das in Zukunft nicht mehr tun. Da nicht garantiert ist, dass sich er auch wirklich hieran hält besteht also immer noch die Gefahr, dass er wieder irgendwann Werke des Urhebers illegal herunterlädt/anbietet oder diese über seinen Internetanschluss heruntergeladen/angeboten werden. Solange diese Wiederholungsgefahr besteht, kann der Urheber seinen Unterlassungsanspruch vor Gericht geltend machen. Die Kosten hierfür muss dann der Abgemahnte tragen. Die Wiederholungsgefahr kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung ausgeräumt werden.
Also werden wir doch eine mod. UE aufsetzten.

Fragt sich jetzt nur noch, muss sie den Namen des "Täters" jetzt schon preisgeben? Theoretisch könnte es ja auch der Vermieter bzw. Familienangehörige des Vermieters gewesen sein, da diese im gleichen Haus wohnen und einen Schlüssel der Wohnung haben.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4931 Beitrag von Steffen » Dienstag 8. September 2015, 23:35

Hallo @nanu_ohje,

im Grundsatz nimmt kein Mahngericht, sondern nur der Gläubiger einen möglichen Schufa-Eintrag vor, wenn er denn Vertragspartner der Schufa ist und es wirklich meldet. Einträge dürfen vorgenommen werden,
  • 1. bei unwidersprochen Forderungen
    2. rechtskräftigen Titel (Urteil, Anerkenntnis, VB usw.)
In einem Mahnverfahren hat der Gläubiger die Möglichkeit zu einem Schufa-Eintrag, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid
  • 1. unwidersprochen bleibt (Widerspruchsfrist muss abgewartet werden)
    2. die Forderung vom Schuldner anerkannt wird
    3. wenn die Forderung des Mahnbescheids beglichen wird.
Das bedeutet nicht einfach nur zahlen, sondern nebenbei mit dem Antragsteller in Verbindung setzen und klären ob ein Schufa-Eintrag vorgenommen wird, und wenn geplant ob darauf verzichtet werden kann.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4932 Beitrag von Steffen » Mittwoch 9. September 2015, 09:54

[quoteemAndie0815]Fragt sich jetzt nur noch, muss sie den Namen des "Täters" jetzt schon preisgeben? Theoretisch könnte es ja auch der Vermieter bzw. Familienangehörige des Vermieters gewesen sein, da diese im gleichen Haus wohnen und einen Schlüssel der Wohnung haben.[/quoteem]

Es gibt erst einmal Unterschiede zwischen
  • a) den Täter mit Name + Hausnummer benennen (dieser sollte dann die Tat einräumen) und
    b) einen Mitnutzer als möglichen Täter in Betracht ziehen, mittels einen anderen Geschehensablauf zum Sachverhalt (schlüssig, nachvollziehbar, lebensnah und natürlich wird dieser befragt werden).
Dann streiten sich selbst die "Götter in Schwarz", wann was und wie dem Abmahner mitzuteilen sei mit Erhalt der Abmahnung. Ich kenne deshalb keine verbindliche Antwort auf deine Frage, muss aber warnen -ohne- anwaltlicher Prüfung irgend etwas unbedarft selbst abzufassen.

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morpheus121
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4933 Beitrag von morpheus121 » Donnerstag 10. September 2015, 15:35

Hallo,

wurde vor ungefähr 2 Jahren abgemahnt, daraufhin wurde die mod. UE abgeben und auch anerkannt.

Kurz danach kamen noch einige Bettelbriefe die aber unbeantwortet blieben. Bin nun laut Schriftsatzzähler bei Punkt 3 angekommen. Soweit so gut jedoch steht in dem neuen schreiben das Paragraf 97a nicht greifen würde und der fall nach alter Rechtslage zu beurteilen wäre da zum Zeitpunkt der Abmahnung das Gesetz nicht in Kraft getreten ist, ich gehe davon aus das es sich hierbei um eine übliche Standardformulierung handelt. Liege ich mit dieser Einschätzung soweit richtig?

Abgemahnt wurde Anfang 2013

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4934 Beitrag von Steffen » Freitag 11. September 2015, 09:39

[quoteemmorpheus121]Liege ich mit dieser Einschätzung soweit richtig?[/quoteem]
Für dich, ja.

VG Steffen

Punik
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W&F Dickes Gelbes Umschlag ( Klageschrift )

#4935 Beitrag von Punik » Sonntag 13. September 2015, 20:22

Hallo Zusammen hab mich jetzt auch für ein Vergleich entschieden.
Ich wurde 2012 abgemahnt. Jetzt kam ein Dicker Gelber Umschlag. Ich denke Klageschrift.
Hab den Briefterror satt.
Meine Frage wie soll ich auf den Gelben Umschlag reagieren? Wiederspruch oder etwas in der Art?
Und beim Vergleich wie geht man am besten vor? Ich meine gibt es erfahrungen welche Summen eher Akzeptiert werden?

Danke Nochmal

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4936 Beitrag von Steffen » Montag 14. September 2015, 04:45

Hallo @Punik,

man sollte, wenn man Gerichtspost erhält schon wissen, ob es sich um einen Mahnbescheid oder eine Klageschrift handelt. Es gilt gewisse Fristen einzuhalten und danach seine Reaktion mit oder ohne Anwalt auszurichten. Ansonsten läuft man Gefahr durch eventuelles Verstreichen der Fristen in ein Ankerkenntnisurteil zu laufen. Hier zahlt man dann die komplette Zeche.

Kein Plan, hier ist es immer von Vorteil, statt nutzlos Zeit in einem Forum zu verbringen (die Frage kam mir bekannt vor), sofort einen Anwalt seines Vertrauens anzurufen und diesen zu befragen. Es geht nicht um Briefterror, sondern um dein Geld!

VG Steffen

Punik
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4937 Beitrag von Punik » Montag 14. September 2015, 10:53

Hallo@ Admin..
Zuerst einmal Danke .
Also das es eine Klageschrift ist habe ich aus einem anderen Forum. Ein Anwalt will ich mir nicht nehmen, deswegen schrieb ich ja das ich zahlen will.
Mahnbescheid habe ich schon Anfang des Jahres widersprochen.
Nur zu meine 2 Fragen. . Muss die Klageschrift auch widersprochen werden? Klageschrift bedeutet ja das ich vor der eigentlichen Klage stehe??
Meine 2. Frage war wie niedrig ich den Betrag setzen kann damit die aufjedenfall akzeptiert wird.
Danke.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4938 Beitrag von Future2013 » Montag 14. September 2015, 14:32

Fang mal mit 250,00€ an

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4939 Beitrag von Steffen » Montag 14. September 2015, 14:57

Hallo @Punik,


also ... ich kenne dein Posting aus dem Forum: loggi-leaks.info (Freitag, 17:32 Uhr) und die fehlende Antwort.

Wir sollten einmal die Gedanken ordnen. Wenn man einen MB widersprach, wurde durch den Abmahner die Ansprüche begründet und man wird jetzt informiert über die Durchführung eines streitigen Verfahrens. Also es wurde Klage erhoben.

Das bedeutet, es werden jetzt zwei Fristen gestellt (§ 276 ZPO).
  • 1. Frist: Anzeige der aktiven Verteidigung (14 Tage nach Zustellung),
    2. Frist: Klageerwiderung (weitere (mindestens) 14 Tage).
Verpennt man die erste Frist, dann ergeht ein Versäumnisurteil. Hier zahlt man dann die ganze Zeche, egal was man jetzt wollte. Deshalb auch der Hinweis - keinen Plan = Anwalt.

Und einfach den Kläger 250,-€ anbieten und hoffen das er dieses Angebot mit einen (Hof-) Knicks annimmt, ist schon beim Status quo - sehr naiv.

Aus diesem Grund ist auch die Prämisse: Mit Erhalt einer Verfügung zur Durchführung eines Vorverfahrens durch ein Amtsgericht (mit beigefügter Klageschrift) muss eine aktive Forenhilfe aufhören, um es nicht noch schlimmer zu machen. Denn es geht um dein Geld. Irgendwelche Fantasiebeträge anbieten und hoffen es geht schon alles gut, kann teuer werden, da kannst du auch gleich anerkennen.

Man sollte jetzt sich sofort mit dem Abmahner - telefonisch - in Verbindung setzten und es abklären, wenn man einen Vergleich anstrebt. Ich hoffe, das die erste Frist nicht überschritten wurde.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4940 Beitrag von Punik » Montag 14. September 2015, 15:08

Hallo @Admin
Ich verstehe was du meinst. Hab die Klageschrift am 10.09.2015 bekommen so steht es auch auf dem Großen Umschlag. Es ging mir nur darum ob es Überhaubt ein Sinn macht, jetzt noch ein Vergleich anzustreben. Wenn Ja gibt es erfahrung welche Summe akzeptiert wird. Das 250€ auf keinen Fall akzeptiert wird ist mir klar.
Wenn ich jetzt erfolgreich ein Vergleich aushandle oder die Summe so bezahle noch innerhalb der Frist, passt es dann? Dem Gericht muss ich ja nichts mehr schicken oder ?
Tut mir Leid das ich die Fragen nicht Präzise stellen kann/konnte.

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