Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5841 Beitrag von Steffen » Freitag 4. August 2017, 12:34

Hallo @walkingman,


zu 1.)

Wie Du den Widerspruch ausfüllst, das liegt wohl bei dir und sollte von einer Empfehlung unabhängig sein. Warum? Weil Du auch allein die Folgen / Risiken trägst.

Das bedeutet, man kann widersprechen - immer insgesamt -. Eigentlich kontrolliert man alles auf Vollständigkeit (Zeile 1), macht sein Kreuz in Zeile 2; Unterschreibt in Zeile 12 und fügt seine Absenderdaten ein (wenn man einen Stempel hat, kann man diesen auch verwenden).

Steht aber alles hier drin.

Bild



zu 2. - 3. - 4.)

Man versendet den Widerspruch (im Original und eigenhändiger Unterschrift (nicht kopiert oder eingescannt)) maximal mit Einwurfeinschreiben an das Mahngericht, was den Mahnbescheid erlassen hat (steht im MB links oben), sowie wenn möglich zusätzlich die Kopie per E-Mail oder Fax. Wo es nicht möglich, lässt man es. Eine Kopie des Widerspruchs hebt man für seine Akten auf. Beim Unterschreiben und Verschicken ist es ratsam zusätzlich noch einen Zeugen (ab 18 Jahren) hinzuzunehmen, der dieses notfalls beeiden kann.

Die Widerspruchsfrist beträgt:
- zwei Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids (sollte man / kann man einhalten)

Ein später eingehender Widerspruch ist aber auch noch wirksam, wenn noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen worden ist. Nur sollte man dieses nicht ausreizen, da es mit unnötig zusätzlichen Aufwand / Kosten verbunden ist.


VG Steffen

walkingman
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5842 Beitrag von walkingman » Freitag 4. August 2017, 12:44

Steffen hat geschrieben:
Freitag 4. August 2017, 12:34
Hallo @walkingman,


zu 1.)
(...)
Das bedeutet, man kann widersprechen - immer insgesamt -. Eigentlich kontrolliert man alles auf Vollständigkeit (Zeile 1), macht sein Kreuz in Zeile 2; Unterschreibt in Zeile 12 und fügt seine Absenderdaten ein (wenn man einen Stempel hat, kann man diesen auch verwenden).


(...)

VG Steffen

Hallo Steffen,

danke für die Antwort.

Bei mir sind in Zeile 12 zwei Kästen. Einer heißt "Bezeichnung des Absenders" und der andere "Unterschrift". Bei "Bezeichnung des Absenders" trage ich Ort und Datum ein oder ist hier vollständige Adresse von mir verlangt? Bei der Unterschrift nur die Unterschrift?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5843 Beitrag von Steffen » Freitag 4. August 2017, 13:19

Hallo @walkingman,

das Datum des Widerspruches wird in Zeile 1 im Feld: "Datum des Widerspruchs" eingetragen und nicht in Zeile 12!


Ein Absender im postalischen Sinn ist die Angabe des Namens und der Adresse zum Zwecke der Identifikation des Versenders.

Bsp.:

Max Mustermann
Am Musterweg 01
12345 Musterstadt


Und ja, im rechten Feld (Zeile 12) die eigenhändige (nicht kopiert, gescannt oder gedruckt) Unterschrift (mit Vor- und Familiennamen)

1ööüüää1


VG Steffen

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AG München, Az. 132 C 25109/16

#5844 Beitrag von Steffen » Montag 7. August 2017, 11:38

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht München - widersprüchlicher Vortrag oder solcher ins Blaue hinein verspricht in Tauschbörsenverfahren keinen Erfolg


11:35 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Literaturwerke. In dem vorliegenden Verfahren bestritt die verklagte Anschlussinhaberin ihre Täterschaft und behauptete, sie verfüge über keine besonderen Computerkenntnisse und habe zudem kein Interesse an dem streitgegenständlichen Werk gehabt. Zu den Zeiten der Rechtsverletzung habe an ihrem Anschluss eine Internetstörung vorgelegen, weshalb sie vermute, dass sich eine ihr unbekannte dritte Person Zugriff auf ihren Anschluss verschafft habe.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... en-erfolg/


Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 109_16.pdf




Autor

Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht München bewertete diesen Vortrag der Beklagten als zu unsubstantiiert und widersprüchlich, um der ihr als Anschlussinhaberin obliegenden Vortragslast ausreichend nachkommen zu können.

"Genauere Angaben zu Zeitpunkt und Art der Störung, die im Übrigen von der Klägerin zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten wurde, hat sie nicht vorgebracht, ebenso wurden hierfür keinerlei taugliche Beweismittel beigebracht. Soweit die Parteieinvernahme beantragt hat, war diesem Beweisangebot nicht nachzukommen, da die Klägerin sich dieser widersetzt hat und eine für § 448 ZPO Anfangswahrscheinlichkeit nicht vorliegt.
[...]
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit ihrem Vortrag, ein unbekannter Dritter habe sich Zugriff auf ihren Anschluss verschafft, ihrem eigenen Vortrag, dass der Anschluss gestört gewesen sei, gerade widerspricht, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat.
"


Daher sei davon auszugehen, dass die Beklagte die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat. Dies gelte insbesondere, da sie keiner anderen Person Zugriff auf ihr WLAN erlaubte und auch nicht vorgetragen habe, dass der Internetanschluss nicht hinreichend gesichert war.

"Soweit sie vorträgt, die Vermutung liegt nahe, dass sich eine fremde, von ihr nicht nennbare Person Zugriff auf ihren Anschluss verschafft habe, genügt dies nicht, um eine Nutzungsmöglichkeit Dritter substantiiert darzulegen. Es ist zu berücksichtigen, dass es dabei schon nach den eigenen Angaben der Beklagten um eine bloße Vermutung handelt; es handelt sich um eine Behauptung ins Blaue hinein, ohne dass hierfür über die Vermutung der Beklagten hinaus greifbare Anhaltspunkte vorliegen. Aus diesem Grund bedurfte es auch der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht. Es wurde bereits nicht einmal hinreichende Umstände vorgetragen, die für die Erholung eines Sachverständigengutachtens als Anknüpfungstatsache tauglich wären."


Das Amtsgericht München bestätigte schließlich auch die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen. Insbesondere der Ansatz eines Gegenstandswertes für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 10.000,00 EUR begegne keinen Bedenken. Das Gericht nahm dabei auf die "Tannöd"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes Bezug, in welcher der auch hier angesetzte Gegenstandswert als Untergrenze für einen durchschnittlich erfolgreichen Film bestätigt wurde. Dieser Wert sei nach Auffassung des Amtsgerichts München auch bei dem streitgegenständlichen Buch gerechtfertigt, "ein geringerer Ansatz ist bei einem Buchwerk wie dem hier streitgegenständlichen nicht geboten". Dass das Werk zur Zeit der Rechtsverletzung bereits zwei Jahre alt gewesen sei, stehe dem ebenfalls nicht entgegen.

Die Beklagte wurde daher vollumfänglich zur Zahlung von Schadensersatz, Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.








AG München, Urteil vom 26.05.2017, Az. 132 C 25109/16



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht München

Az.: 132 C 25109/16



IM NAMEN DES VOLKES



In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 81671 München,
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 80803 München,



wegen Forderung




erlässt das Amtsgericht München durch den Richter [Name] am 26.05.2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2017 folgendes


Endurteil


1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 806,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.




Beschluss
Der Streitwert wird auf 806,00 EUR festgesetzt.




Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Filesharing Vorfall.

Die Klägerin ist exklusive Verwerterin des Werks [Name] sowohl für den nationalen wie auch internationalen, gedruckten wie elektronischen Bereich. Sie ist ausschließlich zur Vervielfältigung und Verbreitung berechtigt. Die Klägerin räumte der Beklagten keinerlei Verwertungsrechte ein, insbesondere keine Erlaubnis zur Verwertung des Werks in Tauschbörsen. Überdies vergibt sie generell keine Lizenzen für Vervielfältigungen und Angebote in Tauschbörsen.

Am [Datum] wurde über das Peer-to-Peer Forensic System (PFS) ermittelt, dass im Zeitraum von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] Uhr das streitgegenständliche Werk in einer Tauschbörse über die IP-Adresse [IP] angeboten wurde. Im Rahmen des Gestattungsverfahrens nach § 101 IX UrhG wurde dieser IP-Adresse sowohl um [Uhrzeit] Uhr wie auch um [Uhrzeit] Uhr der Anschluss der Beklagten unter ihrer Anschrift zugeordnet.

Die Beklagte hat keiner anderen Person Zugriff auf ihr WLAN erlaubt, weder bewusst noch fahrlässig.

Am [Datum] wurde die Beklagte mit Schreiben der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert sowie zur Zahlung von Schadensersatz und der Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Für die Einzelheiten wird auf Anlage K 4 - 1 Bezug genommen. In der Folge kam es zu Korrespondenz zwischen dem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten und denen der Klägerin; die Beklagte ließ dabei vortragen, dass sie das Werk weder gedownloaded noch vertrieben hat, und dass ihr nicht bekannt sei, ob dritte Personen unerlaubten Zugang zu ihrem Computer haben könnten; sie habe jedoch alle Sicherheitsvorkehrungen getroffen, insbesondere eine Sicherheitskodierung, damit keine nicht berechtigte Person über den WLAN-Anschluss Zugang haben könnte; ferner wurde darauf verwiesen, dass sich die IP-Adresse nach ihren Recherchen auf eine andere Lokalität in der Nähe des Englischen Gartens beziehen würde, zu der die Beklagte keinen Bezug habe. Diesbezüglich und für die weitere Korrespondenz wird auf die Anlagen K 4 - 2 bis K 4 - 10 Bezug genommen. Die Beklagte wurde dabei mehrfach zur Zahlung des nunmehr gerichtlich geltend gemachten Betrags aufgefordert, unter anderem bis 03.09.2015 (Anlage K 4-9).



Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 300,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.09.2015 sowie
2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.09.2015 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, für die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht verantwortlich zu sein; sie verfüge über keine besonderen Computerkenntnisse in technischer Hinsicht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt habe bei ihr darüber hinaus eine Internetstörung vorgelegen, welche mit Hilfe eines Fachmannes behoben worden sei. Es liege die Vermutung nahe, dass eine dritte Person, die sie nicht benennen könne, sich Zugriff auf ihren Anschluss verschafft habe, um das streitgegenständliche Werk herunterzuladen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass eine Ortung der IP-Adresse als Ort Giesing beim Englischen Garten ergeben habe, ferner, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie als Griechin Interesse an einem Werk von [Name] habe.


Die Klägerin entgegnet hierauf, dass der Vortrag der Beklagten diese nicht entlaste. Zu berücksichtigen sei, dass besondere technische Vorkenntnisse für die Nutzung eines Filesharing-Programms nicht nötig seien; es komme ferner nicht darauf an, ob die Beklagte ein persönliches Interesse am streitgegenständlichen Werk habe. Ferner sei es völlig lebensfremd, dass sich ein Dritter den technischen und kriminellen Aufwand betreibe, sich Zugriff auf das WLAN der Beklagten zu verschaffen, um dieses zum Herunterladen und Anbieten von Filmen, Musik oder dem streitgegenständlichen Buch zu nutzen. Hinsichtlich der IP-Adresse sei zu berücksichtigen, dass dynamische IP 's ständig wechseln würden, eine Überprüfung der IP zu einem späteren Zeitpunkt also keinerlei Anhaltspunkte liefere, wem zum streitgegenständlichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugeordnet gewesen ist.


Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf ihre Schriftsätze sowie deren Anlagen vom 21.11.2016, 26.01.2017, 02.02.2017 und 24.03.2017 Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.



A.

Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Gerichts beruht auf §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1 GVG (sachlich), § 104a 1 UrhG (örtlich). Der Klageantrag ist darüber hinaus hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 II Nr. 2 ZPO: Zwar macht die Klägerin einen unbestimmten, ins Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatzanspruch geltend. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die (zulässige, vgl. § 97 II 3 UrhG) Geltendmachung eines Schadens im Wege der Lizenzanalogie für die Klägerin nicht eindeutig zu beziffern ist, sondern ein angemessener, im Ermessen des Gerichts gestellter Ausgleich verlangt werden kann. Die Klägerin hat ihren Anspruch daher, so weit es ihr möglich ist, bestimmt, insbesondere durch Angabe eines Mindestschadens.



B.

Die Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche zu.



I.

Ein Anspruch auf Zahlung von 300,00 EUR ergibt sich aus § 97 II UrhG.


1.

Die Klägerin ist nach ihrem unstreitig gebliebenen Vortrag Inhaberin des exklusiven Verwertungsrechts am streitgegenständlichen Werk, § 31 I, III UrhG.


2.

Die Beklagte hat das ausschließliche Verwertungsrecht der Klägerin, welches ein von § 97 UrhG umfasstes, geschütztes Recht darstellt (vgl, Wandtke / Bullinger / v. Wolff, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 97 UrhG, Rn. 9) verletzt, indem sie das streitgegenständliche Werk über ein Filesharing-Netzwerk zum Download angeboten hat.


a)

Nicht bestritten und damit zugestanden, § 138 III ZPO, ist der Vortrag der Klägerin, dass die Klägerin über die Forensic-Peer-System-Software als Anbieter des streitgegenständlichen Werks unter anderem die IP-Adresse [IP] um [Uhrzeit] Uhr sowie um [Uhrzeit] Uhr festgestellt hat, sowie, dass diese IP-Adresse sodann im Rahmen des Verfahrens nach § 101 IX ZPO dem Anschluss der Beklagten zugeordnet wurde.

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, eine Ortung der IP-Adresse hätte ergeben, dass der Ort in Giesing beim Englischen Garten liege und nicht an ihrem Wohnsitz, handelt es sich hierbei um kein relevantes, substantiiertes Bestreiten dieser Umstände, denn die Beklagte verkennt offensichtlich die Funktionsweise und das Prinzip von IP-Adressen. Zu Recht hat die Klägerin ausgeführt, dass diese im Regelfall ständig wechseln und man daher von der Zuordnung einer IP zum jetzigen Zeitpunkt nicht darauf schließen kann, wer Inhaber der IP zu einem vergangenen Zeitpunkt gewesen ist. Die Beklagte hat aber offensichtlich zu einem späteren Zeitpunkt (nach dem Ausdruck unter Anlage K 4 - 2 am [Datum] die streitgegenständliche IP-Adresse geortet.

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, zum streitgegenständlichen Zeitpunkt hätte ihr Anschluss eine Internetstörung aufgewiesen, die durch einen Fachmann behoben worden sei, ist dieser Vortrag ebenso unsubstantiiert, worauf das Gericht bereits mit der Terminsladung vom 02.02.2017 hingewiesen hat. Genauere Angaben zu Zeitpunkt und Art der Störung, die im Übrigen von der Klägerin zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten wurde, hat sie nicht vorgebracht, ebenso wurden hierfür keinerlei taugliche Beweismittel beigebracht. Soweit sie Parteieinvernahme beantragt hat, war diesem Beweisangebot nicht nachzukommen, da die Klägerin sich dieser widersetzt hat und eine für § 448 ZPO Anfangswahrscheinlichkeit nicht vorliegt. Eine informatorische Anhörung der Beklagten war ebenso nicht möglich, da sie trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens und ohne hinreichende Begründung nicht zur Verhandlung erschienen war.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit ihrem Vortrag, ein unbekannter Dritter habe sich Zugriff auf ihren Anschluss verschafft, ihrem eigenen Vortrag, dass der Anschluss gestört gewesen sei, gerade widerspricht, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat.


b)

Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat.


aa)

Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013,2799 - "Morpheus"; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - "BearShare"; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 - "Tauschbörse III"; Urteil vom 12. Mai 2016 1 ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 = WRP 2017, 79 - "Everytime we touch"; zuletzt BGH, Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15 - "Afterlife"). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - "BearShare"; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - "Tauschbörse III").

Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 I, II ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.


bb)

Die Beklagte hat hier nicht hinreichend eine Nutzungsmöglichkeit Dritter dargelegt, die die tatsächliche Vermutung widerlegen würde.

Nach ihrem eigenen - und von der Klägerin ausdrücklich nicht bestrittenen Vortrag - hat sie keiner anderen Person Zugang auf ihr WLAN erlaubt. Auch hat sie nicht vorgetragen, dass ihr Internetanschluss zum damaligen Zeitpunkt nicht hinreichend gesichert war. Soweit sie vorträgt, die Vermutung liegt nahe, dass sich eine fremde, von ihr nicht nennbare Person Zugriff auf ihren Anschluss verschafft habe, genügt dies nicht, um eine Nutzungsmöglichkeit Dritter substantiiert darzulegen. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei schon nach den eigenen Angaben der Beklagten um eine bloße Vermutung handelt; es handelt sich um eine Behauptung ins Blaue hinein, ohne dass hierfür über die Vermutung der Beklagten hinaus greifbare Anhaltspunkte vorliegen. Aus diesem Grund bedurfte es auch der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht. Es wurden bereits nicht einmal hinreichende Umstände vorgetragen, die für die Erholung eines Sachverständigengutachtens als Anknüpfungstatsachen tauglich wären.


cc)

Der Vortrag der Beklagten, es sei unwahrscheinlich, dass eine Griechin wie sie Interesse an einem Werk von [Name] habe, kann an dieser Beurteilung nichts ändern. Ungeachtet des Umstands, dass dieser Umstand von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten worden ist, kommt es hierauf nicht an, wie die Klagepartei zutreffend ausgeführt hat: Ein persönliches Interesse an den im Filesharing angebotenen Daten, seien es Videos, Musik oder - wie hier - Bücher ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 11.06.2015, Az. 1 ZR 19/14 bzw. I ZR 75/14, "Tauschbörse I / III"). Zu berücksichtigen ist, dass der Download und der damit verbundene Upload für etwaige Dritte oder aus anderen Gründen außer persönlichem Interesse erfolgt sein kann.


dd)

Einer Parteieinvernahme der Beklagten, wie von ihr beantragt, bedurfte es nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sie die tatsächliche Vermutung nicht widerlegt hat. Ferner fehlt es an den gesetzliche Voraussetzungen hierfür, wie bereits oben dargelegt; auch eine informatorische Anhörung konnte nicht erfolgen, vgl. oben.


3.

Die Verletzung des Verwertungsrechts erfolgte zumindest fahrlässig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen von Urheberechtsverletzungen strenge Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind; wer einen fremden, urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich grundsätzlich über Bestand des Schutzes und Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen (vgl. LG München I, Urteil vom 22.04.2015, Az. 21 S 10340/14).


4.

Der zu ersetzende Schaden beläuft sich auf 300,00 EUR.


a)

Bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzten wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden (BGH GRUR 1990, 1008, 1009 - "Lizenzanalogie"). Der Verletzte hat das Wahlrecht, wie er seinen Schadensersatz berechnen will. Vorliegend hat die Klägerin die Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gewählt. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten. Diese Schadensberechnung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäßerteilten Erlaubnis durch den Rechteinhaber gestanden hätte. Damit läuft die Lizenzanalogie auf die Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art hinaus. In welchem Ausmaß und Umfang es konkret zu einem Schaden gekommen ist, spielt keine Rolle.

Gibt es, wie im streitgegenständlichen Fall, keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, da die Klägerin nach ihrem unbestrittenen Vortrag Rechte für die Vervielfältigung und das Anbieten in Tauschbörsen grundsätzlich nicht gewährt, so ist die Höhe der als Schadensersatz nach § 97 UrhG zu zahlenden Lizenzgebühr nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bemessen (BGH, 1 ZR 19/14, "Tauschbörse I").


b)

Ein Schadensersatz von 300,00 EUR erscheint dabei dem Gericht der Höhe nach angemessen. Der Sachvortrag der Klägerseite in der Klage bietet hierzu eine ausreichende Schätzungsgrundlage. Der angesetzte Betrag ist angesichts der gerichtsbekannten Funktionsweise einer Internettauschbörse, die mit jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, angemessen. Er steht in einem angemessenen Verhältnis zu den 200,00 EUR, die laut BGH, Tauschbörse 1 111 für den Upload eines Songs als Schadensersatz anfallen (BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 - 1 ZR 19/14, juris, "Tauschbörse I", Rn. 54 ff.; Urt. v. 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, juris, "Tauschbörse II", Rn. 39 ff.). Das Gericht schätzt daher die angemessene Lizenz gemäß § 287 ZPO auf 300,00 EUR.



II.

Ebenso besteht ein Anspruch auf Zahlung von 506,00 EUR, § 97a I 2 UrhG in der Fassung vom 01.09.2008 bis 08.10.2013.


1.

Auf die Frage der Abmahnkosten ist § 97a UrhG in seiner alten Fassung anzuwenden, da die streitgegenständliche Abmahnung vor Inkrafttreten der jetzigen Fassung am 09.10.2013 erfolgte.


2.

Ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten besteht daher dem Grunde nach, denn die Abmahnung, zu der die Klägerin nach § 97a II UrhG a.F. angehalten war, war berechtigt entsprechend der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat, die auch Gegenstand der Abmahnung war. Dabei sind erstattungsfähig insbesondere die Rechtsanwaltskosten, die mit einer Abmahnung verbunden sind, vgl. § 97a II UrhG a.F.


3.

Der Anspruch besteht in der begehrten Höhe von 506,00 EUR.


a)

Eine Anwendung des § 97a III 2 UrhG in seiner jetzigen Fassung mit einer Begrenzung des Gegenstandswerts scheidet aus, da die Abmahnung vor Inkrafttreten der Vorschrift erfolgte.


b)

Ebenso findet keine Begrenzung der Kosten nach § 97a II UrhG a.F. statt; denn es fehlt hierfür an der Voraussetzung einer unerheblichen Rechtsverletzung. Eine solche kann aufgrund der exponentiellen Verbreitungsweise von Daten im Rahmen von Filesharing-Plattformen allgemein nicht angenommen werden.


c)

Der Wert von 506,00 EUR ergibt sich aus den Vorschriften des RVG in der zur Zeit der Abmahnung maßgeblichen Fassung:


aa)

Gemäß Ziffer 2300 VV RVG fällt für die Abmahnung eine Rahmengebühr an; der Ansatz einer Gebühr von 1,0, wie von der Klagepartei vorgetragen, begegnet dabei keinen Bedenken und hegt unter der Regel-Geschäftsgebühr von 1,3.

Hinzu kommt die Auslagenpauschale gemäß Ziffer 7002 VV RVG.


bb)

Der Ansatz eines Gegenstandswerts von 10.000,00 EUR begegnet ebenso keinen Bedenken. Im Rahmen von Filmwerken ist regelmäßig bei durchschnittlichem Erfolg und Zugänglichmachung im Wege des Filesharings nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin von einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15 -, juris, Rn. 59 - "Tannöd"); ein geringerer Ansatz ist bei einem Buchwerk wie dem hier streitgegenständlichen nicht geboten. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass die Einzelhandelspreise von Büchern mit denen von Filmwerken durchaus vergleichbar sind. Das streitgegenständliche Werk erschien, wie allgemein bekannt ist, zwar im Laufe des Jahres 2010 und war zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Rechtsverletzung also schon mehr als 2 Jahre alt; es handelt sich bei dem Werk hier aber - wie ebenso allgemein bekannt ist - um höchst kontrovers diskutiertes und kommerziell auch überaus erfolgreiches Werk.



III.

Die Zinsansprüche beruhen auf §§ 2801, II, 286 I, 288 I BGB: Die Beklagte wurde unstreitig von der Klägerin mehrfach zur Zahlung der hier geltend gemachten Forderungen, unter anderem mit Fristsetzung bis 03.09.2015, aufgefordert, so dass sie sich jedenfalls ab 04.09.2015 im Verzug befand.



C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.



D.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



gez.
[Name]
Richter




Verkündet am 26.05.2017
gez.
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle




Für die Richtigkeit der Abschrift
München, 26.05.2017
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig
(...)






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AG München, Urteil vom 26.05.2017, Az. 132 C 25109/16,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Thorsten Nagl LL.M.,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Internetstörung

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Steffen
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AG Stuttgart, Az. 10 C 2140/16

#5845 Beitrag von Steffen » Donnerstag 10. August 2017, 23:54

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Urteil des Amtsgericht Stuttgart nach Sachverständigengutachten - Verweis auf für die Öffentlichkeit bis dato noch unbekannte Sicherheitslücke im Router reicht nicht aus


23:50 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen. Der Beklagte wurde im genannten Verfahren aufgrund des illegalen Tauschbörsenangebots eines Musikalbums auf Erstattung von Schadensersatz sowie anwaltlicher Abmahnkosten in Anspruch genommen.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... nicht-aus/


Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 140_16.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Cornelia Raiser



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Im Rahmen des Rechtsstreits stritt der Beklagte seine eigene Täterschaft mit dem Verweis auf seine angebliche Ortsabwesenheit ab. Weitere Personen hätten sich nicht in seiner Wohnung aufgehalten.

Ferner behauptete er, dass für den von ihm genutzten Router des Typs "Alice Modem WLAN" zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung eine - für die Öffentlichkeit bis dato noch unbekannte - Sicherheitslücke bestanden habe, von der auch sein Router betroffen gewesen sei. Durch diesen erheblichen Sicherheitsmangel habe - trotz entsprechender WPA2-Verschlüsselung - die Möglichkeit eines Zugriffs auf den Router durch unbefugte Dritte bestanden.

Zu der Frage eines unberechtigten Fremdzugriffs wurde seitens des Amtsgerichts Stuttgart ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass aufgrund der Absicherung des Routers ein unberechtigter Fremdzugriff auf den Internetanschluss ausgeschlossen sei. Auch sei die Ausnutzung einer Sicherheitslücke durch Dritte im streitgegenständlichen Fall nicht vorstellbar, da diese zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung in der Öffentlichkeit überhaupt nicht bekannt gewesen sei.

Aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigen war das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte die Rechtsverletzung selbst begangen hat. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beklagte zum Verletzungszeitpunkt nicht zu Hause gewesen sein will. Zum einen habe er dies nicht ausreichend nachweisen können, zum anderen wäre - wie der Bundesgerichtshof bereits bestätigt habe - selbst bei Abwesenheit seine Täterschaft nicht ausgeschlossen.

Vor diesem Hintergrund verurteilte das erkennende Gericht den Beklagten zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes sowie der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in voller Höhe. Ferner hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, welche auch die Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens in vierstelliger Höhe enthalten.






AG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2017, Az. 10 C 2140/16



(...) - Beglaubigte Abschrift -


Aktenzeichen:
10 C 2140/16




Amtsgericht Stuttgart

Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 70191 Stuttgart,
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 69115 Heidelberg,



wegen Urheberrechts




hat das Amtsgericht Stuttgart durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 24.05.2017 aufgrund des Sachstands vom 11.05.2017 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.03.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.03.2015 zu zahlen.
3. Der Beklagte hat die Kasten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.


Streitwert: 956,00 EUR





Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und den Ersatz von Abmahnkosten wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist nach ihrem insoweit unstreitig gebliebenen Vortrag Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Musikalbum [Name] von [Name].

Die Klägerin erwirkte einen Beschluss des Landgerichts [Name] in einem unter dem Aktenzeichen [Name] geführten Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG, in welchem der [Name] die Auskunftserteilung über zugewiesene IP-Adressen gestattet wurde (vgl. Bl. 52, 53 d.A.).

Der Beklagte wurde mit Schreiben der Klägervertreter vom [Datum] zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert (vgl. Bl. 45-49 d.A.). Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin macht geltend: Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von mindestens 450,00 EUR; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten: 506,00 EUR (1,0 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR).



Die Klägerin trägt vor,
sie vergebe generell keine Lizenzen für Vervielfältigungen bzw. Angebote in Tauschbörsen.

Vom Internetanschluss des Beklagten sei am [Datum] das Musikalbum [Name] der Künstlerin [Name] im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden. Zur Ermittlung der Rechtsverletzungen sei das "Peer-to-Peer Forensic System" ("PFS") eingesetzt worden. Dieses nehme wie ein regulärer Client an der Tauschbörse teil. Es sei ermittelt worden, dass unter der IP-Adresse [IP] eine voll funktionsfähige Version des streitgegenständlichen Musikalbums zugänglich gemacht worden sei. Diese IP-Adresse sei zum streitgegenständlichen Zeitpunkt eindeutig und ausschließlich dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen gewesen.

Dies ergebe sich aus der erteilten Auskunft der [Name] (vgl. Bl. 43 d.A.). Der Beklagte sei zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten als Inhaber des Internetanschlusses ermittelt worden. Es sei davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung durch den Beklagten begangen worden sei. Es lägen keine Anhaltspunkt vor, welche Zweifel an der Verantwortlichkeit des Beklagten begründen könnten.

Angesichts der behaupteten Absicherung des Anschlusses sei es faktisch ausgeschlossen, dass das Funknetzwerk des Beklagten von unbekannten Dritten zur Begehung der Rechtsverletzung genutzt worden sei. Die Funktionsweise einer Tauschbörse erfordere keine persönliche Anwesenheit des Nutzers zum Zeitpunkt des Up- bzw. Downloads. Die behauptete, im Jahr bekannt gewordene Sicherheitslücke habe zum Verstoßzeitpunkt nicht durch Dritte erkannt und ausgenutzt werden können.

Durch das unberechtigte Anbieten des Musikalbums zum Download seien die ihr eingeräumten Verwertungsrechte verletzt worden, was der Beklagte auch verschuldet habe. Ihr sei dadurch ein Schaden von mindestens 450,00 EUR entstanden. Ausgehend von einem gemittelten Download Verkaufspreis von 9,00 EUR erhalte sie für jedes abgerufene Werk eine (korrigierte) Lizenzgebühr in Höhe von durchschnittlich mindestens 6,05 EUR. Bei lediglich 250 Abrufen ergeben sich bereits eine Lizenzgebühr von 1.512,00 EUR.

Sie habe Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Rechtsverfolgungskosten. Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 10.000,00 EUR sei angemessen.


Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 450,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 27.03.2015 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt:
Klagabweisung.


Der Beklagte trägt vor,
er habe das streitgegenständliche Musikalbum nicht angeboten bzw. öffentlich zugänglich gemacht. Es komme ständig vor, dass gegen Internetnutzer unberechtigter Weise urheberrechtliche Ansprüche geltend gemacht würden. Er habe zum damaligen Zeitpunkt keine Tauschbörsen benutzt bzw. urheberrechtlich geschützte Werke im Internet öffentlich zugänglich gemacht. Das streitgegenständliche Album habe er weder aus dem Internet heruntergeladen noch im Internet angeboten bzw. verbreitet oder veröffentlicht. Dieses Album habe sich zu keinem Zeitpunkt auf einem seiner Geräte befunden. Zum vermeintlichen Verstoßzeitpunkt sei er ortsabwesend gewesen, da er über das Wochenende zu einem Bekannten nach [Name] gefahren sei. Er habe keinerlei Möglichkeit gehabt, während seiner Abwesenheit auf den Anschluss zuzugreifen. Sobald er das Haus verlasse, schalte er seine Geräte grundsätzlich aus. Sein Anschluss sei entsprechend den damaligen Sicherheitsstandards verschlüsselt gewesen. Hierbei habe es sich um eine WPA-2- Verschlüsselung gehandelt. Er habe das Passwort entsprechend den Herstellervorgaben eingerichtet. Durch ihn werde seit Anfang [Jahr] der Router "Alice Modem WLAN" genutzt.

Die Vermutungswirkung betreffend seiner Täterschaft sei widerlegt. Mittlerweile sie bekannt geworden, dass der durch ihn genutzte Router erhebliche Sicherheitsmängel aufweise und trotz Sicherung die Möglichkeit eines Zugriffs durch Dritte auf den Router bestehe. Er wohne in einem Hochhaus mit insgesamt 80 Parteien. Sämtliche Parteien innerhalb des Hauses hätten auf seinen Anschluss unter Ausnutzung der Sicherheitslücke zugreifen können. Bis zum Erhalt der Abmahnung habe es für ihn keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die entsprechend den Herstellervorgaben eingerichtete Verschlüsselung nicht hinreichend sicher sein könnte. Er habe ansonsten noch keine Probleme mit seinem Anschluss gehabt. Nach dem Erhalt der Abmahnung habe er Vorsorgemaßnahmen getroffen.


Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 29.06.2016 (vgl. Bl. 118-122 d.A.) sowie vom 12.10.2016 (vgl. 177-179 d.A.) verwiesen. Das Gericht erhob Beweis durch Einnahme eines Augenscheins sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen [Name]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.10.2016 sowie auf das schriftliche Gutachten vom 12.03.2017 (Bl. 196-199 d.A.) Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.



I.

Der Klägerin steht als ausschließlicher Nutzungsrechtsinhaberin gegen den Beklagten aus § 97 Abs. 2 UrhG ein Anspruch auf lizenzanalogen Schadensersatz i.H.v.450,00 EUR sowie aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. ein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR zu.


1.

Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und nachgewiesen, dass der Beklagte als Anschlussinhaber für einen am [Datum] begangenen Urheberrechtsverstoß haftet, weil von diesem Anschluss das Musikalbum [Name] von [Name] zum Download angeboten wurde.

Nachdem unstreitig gestellt wurde, dass der vorgeworfene Urheberrechtsverstoß über den Anschluss des Beklagten erfolgt ist, steht die Begehung des streitgegenständlichen Urheberrechtsverstoßes am [Datum] über den Internetanschluss des Beklagten fest.

Der Beklagte hat für die über seinen Internetanschluss erfolgten Verletzungen der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Klägerin auch als Täter einzustehen. Zwar spricht nicht bereits die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten. Eine tatsächliche Vermutung ist dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12, recherchiert unter juris). Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er substantiiert dargelegt hat, welchen Router er zum Zeitpunkt der geltend gemachten Rechtsverletzung verwendet hat, nämlich das "Alice Modem WLAN" und dass dieses Modem Sicherheitslücken aufwies. Dass dieser Router durch den Beklagten zum Verstoßzeitpunkt tatsächlich genutzt wurde, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Angaben des Beklagten in Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen und mit dem durchgeführten Augenschein auch fest.

Damit obliegt es der Klägerin, die für die Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände nachzuweisen. Diesen Beweis hat die Klägerin erbracht. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte am [Datum] das streitgegenständliche Musikalbum zum Download angeboten hat. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen das Gericht folgt, ist es zwar möglich, dass der Router des Beklagten zum Verstoßzeitpunkt am [Datum] eine Sicherheitslücke aufwies, jedoch hält es der Sachverständige für ausgeschlossen, dass es einem unbekannten Dritten möglich war, diese Sicherheitslücke auszunutzen. Der Sachverständige erläuterte anschaulich, dass die Sicherheitslücke erst am [Datum] bekannt wurde. Dies steht auch in Einklang mit den Angaben des Beklagten. Der Sachverständige führte weiter nachvollziehbar aus, dass es nicht vorstellbar ist, dass ein Angreifer des WLAN's des Beklagten diese Sicherheitslücke zwei Jahre vor der eigentlichen offiziellen Entdeckung und Veröffentlichung bereits selbst entdeckt hat, ohne dass dies in der Zwischenzeit bekannt wird. Nachdem unstreitig keine weiteren Personen berechtigt Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten hatten, steht für das Gericht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung fest, dass der Beklagte den Urheberrechtsverstoß begangen hat. Erforderlich ist nicht, dass eine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit gewonnen werden konnte, sondern es genügt eine Gewissheit, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Zöller, ZPO, Kommentar, 31. Aufl. 2016, § 286 Rn. 19). Daran ändert auch der Vortrag des Beklagten nichts, er sei zum Verstoßzeitpunkt ortsabwesend gewesen. Zum einen wäre durch eine Abwesenheit des Beklagten zur Tatzeit die Täterschaft des Beklagten nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15, recherchiert unter juris, Rn. 54), zum anderen steht nicht fest, dass der Beklagte zum Tatzeitpunkt ortsabwesend war, nachdem der Beklagte selbst nicht angeben konnte, wann genau er an dem Sonntag, [Datum], zurückkam.


2.

Ein Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR wird durch das Gericht für angemessen erachtet.

Der Schadensersatz kann in Fällen des widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse mittels einer fiktiven Lizenzberechnet werden, wobei für einen Musiktitel ein Betrag in Höhe von 200,00 EUR verlangt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15, Rn. 56). Selbst wenn man diesen Betrag für deutlich übersetzt erachtet, ist danach ein Ersatzanspruch in Höhe von 450,00 EUR für das Anbieten eines gesamten Musikalbums jedoch angemessen.


3.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F.

Die mit der Abmahnung verbundenen Aufwendungen waren erforderlich, da die Klägerin berechtigt war, mit der Wahrnehmung ihrer Rechte aus der begangenen Urheberverletzung eine Anwaltskanzlei zu beauftragen. Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechts ist gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei sich bei einem Unterlassungsanspruch der Wert nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße bestimmt (vgl. BGH, I ZR 48/15, recherchiert unter juris, Rn. 68). Ein Fall der Kostendeckelung gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. liegt nicht vor, da es sich nicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung handelt.



II.

Die Entscheidung über die Zinsen ergeht gemäß §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



[Name]
Richterin am Amtsgericht




Verkündet am 24.05.2017
[Name], JFAng'e
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Beglaubigt
Stuttgart, 26.05.2017
[Name],
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig (...)





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AG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2017, Az. 10 C 2140/16,
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Rechtsanwältin Cornelia Raiser,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Router Type "Alice Modem WLAN",
Sicherheitslücke Router,
Sicherheitslücke Router Type "Alice Modem WLAN"

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AG Bremen, Az. 25 C 12/17

#5846 Beitrag von Steffen » Freitag 18. August 2017, 18:05

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Bremen verurteilt Anschlussinhaber in Filesharingverfahren - bloßes Benennen von Mitnutzern reicht nicht aus, um klägerische Ansprüche zu erschüttern


18:03 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Literaturwerke. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Amtsgericht Bremen hatte der beklagte Anschlussinhaber seine Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung bestritten. Er habe die Rechtsverletzung bereits deshalb nicht begehen können, da er zu den Zeiten der Rechtsverletzung sich nicht zu Hause aufgehalten bzw. geschlafen haben soll. Seine internetfähigen Geräte seien zu diesen Zeiten nicht mit dem Internetanschluss verbunden gewesen. Darüber hinaus habe er auch kein Interesse an dem Werk gehabt, da dieses nicht seinen üblichen Lesegewohnheiten entspreche. Letztlich habe es weitere berechtigte Mitnutzer des Internetanschlusses gegeben, welche grundsätzlich als Täter der Rechtsverletzung in Frage kämen. Deren Täterschaft schloss der Beklagte jedoch letztendlich aus.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Bericht

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https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... chuettern/


Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 12_17_.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Eva-Maria Forster



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Das Gericht erachtete das Vorbringen des Beklagten als unerheblich und stellte in seiner Urteilsbegründung klar, dass ein alleiniger Verweis auf Dritte nicht ausreiche, um der Täterhaftung zu entgehen. Der Beklagte habe es insoweit versäumt, konkrete Anhaltspunkte vorzutragen, welche ernsthaft auf die Täterschaft einer dritten Person schließen lassen könnten.


"Der Beklagte hat zwar vorgetragen, dritten Personen die selbstständige Nutzung seines Internetanschlusses überlassen zu haben. Er hat aber gerade keine Umstände (mehr) vorgetragen, die die Täterschaft einer dieser Nutzer zulassen. Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, aber erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (LG Köln, Urteil vom 14. Juni 2017 - Az. 14 S 94/15 -‚ Rn. 58, juris).

Hier hat der Beklagte die Möglichkeit nach anfänglicher Behauptung, die benannten Personen kämen als mögliche Täter in Frage, zuletzt dargelegt, dass diese gerade nicht als Täter in Frage kämen, weil sie keine Filesharing Software oder Software zum Lesen von eBooks nutzten und das streitgegenständliche Werk auf den Endgeräten nicht vorhanden gewesen sei. Die Klägerin hat die entsprechenden Behauptungen unstreitig gestellt, so dass es bei der grundsätzlichen tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers bleibt.
"


Auch der Verweis auf persönliche Präferenzen sei dabei unbeachtlich, da diese keine bedeutende Aussagekraft in Bezug auf die eigene Täterschaft besäßen.

"Dabei haben allgemeine Erwägungen wie Lesegewohnheiten, die Altersgruppe der Nutzer von Filesharing-Software oder der regelmäßigen Alltagsroutine keinen hinreichenden Beweiswert; sie würden selbst bei Wahrunterstellung keinen hinreichenden Beweis gegen die Täterschaft des Beklagten erbringen."


Gegen den angesetzten Schadensersatz sowie die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR Höhe hatte das Gericht ebenfalls keinerlei Bedenken.

Der Beklagte wurde daher vollumfänglich verurteilt und hat darüber hinaus die vollen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.








AG Bremen, Urteil vom 21.07.2017, Az. 25 C 12/17



(...) - Abschrift -



Amtsgericht Bremen



25 C 12/17

Verkündet am 21.07.2017
[Name], Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 28203 Bremen
Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Name], 28195 Bremen,





hat das Amtsgericht Bremen im schriftlichen Verfahren gern. § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 10.07.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 22.12.2016 (Az. [Zeichen]) wird aufrechterhalten.
2. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin aus dem Vollstreckungsbescheid und aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.





Tatbestand

Die Klägerin macht wegen der von ihr behaupteten Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Buch [Name] gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren geltend.

Das streitgegenständliche Buch gehört in der deutschsprachigen Ausgabe sowohl in gedruckter Form als auch in elektronischer Form, sog. eBook, zum Verlagsprogramm [Name] nach formwechselnder Umwandlung und Umfirmierung jetzt [Name], der Klägerin. Die Klägerin hält die ausschließlichen Rechte der Verbreitung und Vervielfältigung. Das Buch wurde in elektronischer Form (eBook) ohne Zustimmung der Rechteinhaberin in Peer-to-Peer-Netzwerken, so genannten Filesharing-Tauschbörsen, anderen Nutzern zum kostenlosen Download angeboten.

Im Rahmen von der Klägerin hierzu veranlasster Ermittlungen stellte die von der Klägerin beauftragte Firma Digital Forensics GmbH der Klägerin mit, dass streitgegenständliche eBook zu nachfolgenden Zeitpunkten unter den angegebenen IP-Adressen von Nutzern eines Filesharing-Netzwerkes anderen Nutzern zum Download angeboten worden war:

[Ermittlungszeitpunkte]

Die Telekom Deutschland erteilte der Klägerin aufgrund der von dieser bei dem Landgericht Köln zu den Az. 209 O 123/13, 232 O 89/13, 230 O 128/13 und 204 O 109/13 gemäß 101 Abs. 9 UrhG erwirkten Gestattungsbeschlüssen vom [Name] (Bl. 135 - 154 GA) die Auskunft, dass oben stehende IP-Adressen zu den angegebenen Tatzeitpunkten jeweils dem Internetzugang des Beklagten zugewiesen waren.

Der Beklagte lebte mit der Zeugin [Name] unter der im Rubrum angegebenen Adresse in einer gemeinsamen Wohnung. Der Beklagte war Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Verbindung, welcher mittels WPA2-Verschlüsselung gesichert war. Den Zugang zu dem Internetanschluss hatte er der vorgenannten Zeugin und den in einem Nachbarhaus wohnenden Zeugen [Name] und [Name] zur Verfügung gestellt.

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom [Datum] ab und verlangte Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte gab daraufhin eine schriftliche Unterlassungserklärung vom [Datum] ab, bestritt aber die behauptete Rechtsverletzung und verweigert die Erfüllung der Zahlungsansprüche.

Die Klägerin erwirkte den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 22.12.2016 (Az. [Zeichen]) über Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR und Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR jeweils wegen Urheberrechtsverletzung gemäß Schreiben vom [Datum], der dem Beklagten am 24.12.2016 zugestellt wurde. Am 05.01.2017 legte der Beklagte Einspruch ein.

Die Klägerin verlangt zum einen Lizenzschadensersatz im Wege der Lizenzanalogie für die Rechteverletzung und zum anderen Erstattung der Kosten der anwaltlichen Abmahnung.



Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 22.12.2016 (Az. [Zeichen]) aufrecht zu erhalten.



Der Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die .streitgegenständlichen Rechtsverletzungen nicht begangen zu haben. Damals habe lediglich. einen Laptop und ein Smart hone als Endgeräte benutzt. Am [Datum] sei er ab 15.00 Uhr bis zum [Datum, Uhrzeit] in [Name] gewesen, dabei habe er die Geräte mitgenommen. Nächtliche Verletzungshandlungen könne er nicht begangen haben, weil er regelmäßig ab 23.00 Uhr seine Geräte abschalte und Nachtruhe halte, sowie morgens unter Mitnahme der Geräte ab 9.00 Uhr seiner Berufstätigkeit im Büro nachgehe. Die behaupteten Rechteverletzungen könne er ferner schon deshalb nicht begangen haben, weil das Buch nicht seinen Lesegewohnheiten entspräche. Unter keinen Umständen würde Trivialliteratur von [Name] lesen, auch lehne er elektronische Bücher ab. die erforderliche Software habe er nicht auf seinen Endgeräten installiert gehabt.

Nachdem der Beklagte zunächst behauptet hatte, es käme nur einer der anderen berechtigten Nutzer seines Internetanschlusses als Täter in Frage, trug er sodann vor, dass auch diese nicht als Täter in Frage kämen, zumal sie alle über 40 Jahre alt seien. Softwareanwendungen wie BitTorrent würden dagegen regelmäßig von Jugendlichen oder "Twens" genutzt.

Schließlich bestreitet er, dass die Klägerin Inhaberin der behaupteten Rechte sei und die Verletzungshandlungen überhaupt richtig ermittelt worden seien.

Wegen weiterer Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Der Einspruch des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg, denn die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen der unberechtigten Nutzung des eBooks [Name] in Form der öffentlichen Zugänglichmachung aus §§ 97 Abs. 2, 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 19a UrhG sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 97a Abs. 1 UrhG a.F. in Höhe von insgesamt 956,00 EUR (450,00 EUR + 506,00 EUR) zu.


1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte an dem Buch hinsichtlich der deutschsprachigen Ausgabe aktivlegitimiert. Die Rechteinhaberschaft wird gemäß §§ 10 Abs. 1, 3 UrhG vermutet, denn die Klägerin ist auf den Vervielfältigungsstücken des Buches durch Copyright-Vermerk als Rechtsinhaberin der deutschen Ausgabe bezeichnet. Gründe, die Rechteinhaberschaft ernsthaft in Frage zu stellen, hat der Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Um die gesetzliche Vermutung zu erschüttern, genügt es nicht, allgemeine Erwägungen anzustellen oder mit Nichtwissen zu bestreiten.


2.

Die Urheberrechtsverletzung wurde vom Internetanschluss des Klägers begangen.

Soweit der Beklagte die zuverlässige Ermittlung seines Internetanschlusses in Abrede stellt, auch die Zuverlässigkeit der Ermittlungssoftware, dringt er damit nicht durch. Wie die Klägerin vorgetragen hat, wurde der Internetanschluss des Beklagten nicht nur einmal, sondern an mehreren Tagen bzw. mehrfach an einem Tag im Zusammenhang mit der Urheberrechtsverletzung ermittelt. Dieser Befund stellt bereits ein starkes Indiz für die richtige Ermittlung des Internetanschlusses des Beklagten dar, so dass ein einfaches Bestreiten der Richtigkeit der Ermittlung des Internetanschlusses nicht mehr ausreicht, vielmehr Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung nicht mehr bestehen (vgl. LG Köln, Urteil vom 14.06.2017, Az. 14 S 94/15).

Die Klägerin hat weiter die ergangenen Gestattungsbeschlüsse des LG Köln vorgelegt, auf deren Grundrage die jeweiligen IP-Adressen dem Beklagten zugeordnet worden sind.


3.

Der Beklagte ist für den Urheberrechtsverstoß als Täter verantwortlich.

Es spricht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, den Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH Urteil vom 11.06.2015 - I 75/14 - "Tauschbörse III" Rn. 37; Urteil am 12.05.2016 - I ZR 48/15 - "Everytime we touch", juris Rn. 33; Urteil vom 06.10.2016 I ZR 154/15 - "Afterlife", juris Rn. 15). (LG Köln, Urteil vom 14. Juni 2017 - Az. 14 S 94/15 Rn. 47, juris).

Dabei betrifft die sekundäre Darlegungslast die der Feststellung der Täterschaft vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen, der Anschlussinhaber sei der Täter. Erst wenn der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise; genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, so muss er zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen (OLG München, Urteil vom 14.01.2016 - Az. 29 U 2593/15 - "Loud", juris Rn. 38; vgl: BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14- "Tauschbörse III"; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - "Everytime we touch"; BGH, Urteil vom 06.10.2016 - "Afterlife", juris Rn. 15).

Nach diesen Grundsätzen ist von der Täterschaft des Beklagten auszugehen.

Der Beklagte hat zwar vorgetragen, dritten Personen die selbstständige Nutzung seines Internetanschlusses überlassen zu haben. Er hat aber gerade keine Umstände (mehr) vorgetragen, die die Täterschaft einer dieser Nutzer zulassen. Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, aber erst gerecht, wenn er nach vollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (LG Köln, Urteil vom 14. Juni 2017 - Az. 14 S 94/15 -, Rn. 58, juris). Hier hat der Beklagte die Möglichkeit nach anfänglicher Behauptung, die benannten Personen kämen als mögliche Täter in Frage, zuletzt dargelegt, dass diese gerade nicht als Täter in Frage kämen, weil sie keine Filesharing Software oder Software zum Lesen von eBooks nutzten und das streitgegenständliche Werk auf den Endgeräten nicht vorhanden gewesen sei. Die Klägerin hat die entsprechenden Behauptungen unstreitig gestellt, so dass es bei der grundsätzlichen tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers bleibt.


4.

Der Beklagte den Gegenbeweis zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung nicht erbracht. .Er hat Tatsachen, die seine Täterschaft ausschließen, nicht unter Beweisantritt dargelegt. Dabei haben allgemeine Erwägungen wie Lesegewohnheiten, die Altersgruppe der Nutzer von Filesharing-Software oder der regelmäßigen Alltagsroutine keinen hinreichenden Beweiswert; sie würden selbst bei Wahrunterstellung keinen hinreichenden Beweis gegen die Täterschaft des Beklagten erbringen.


5.

Die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen eBooks war auch rechtswidrig, da es ohne Zustimmung der Rechteinhaber erfolgte. Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt.


6.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus vorstehenden Gründen ein Anspruch auf Lizenzschadensersatz wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen eBooks in Filesharing-Netzwerken zu, §§ 97 Abs. 2 UrhG. Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz von 450,00 EUR ist auch der Höhe nach begründet.

Für die Bemessung des Lizenzschadensersatzes maßgeblich und im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen ist; was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts, welches der Beklagte durch Teilnahme an der Filesharing-Tauschbörse in Anspruch genommen hat, vereinbart hätten (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG).

Das LG Köln hat in seinem Urteil vom 06.08.2015 (Az. 14 S 2/15) mit Ausführungen, die auch auf den vorliegenden Fall zutreffen, und auf die deshalb an dieser Stelle verwiesen werden kann, für die unberechtigte Nutzung eines Hörbuch den angemessenen Lizenzschaden mit 450,00 EUR beziffert. Dies erscheint aus den dort genannten Gründen auch für das eBook gerechtfertigt.


7.

Auch' der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom 01.07.2013 ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Erstattung der von ihr aufgewendeten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 506,00 EUR gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F.. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der nutzungsberechtigten Klägerin an der Unterbindung der Rechtsverletzung und der erheblichen Angriffsintensität des Rechtsverletzers, die mit der Beteiligung an illegalen Filesharing-Tauschbörsen verbunden ist, ist der Wert des Unterlassungsanspruchs mit 10.000,00 EUR in jedem Fall gerechtfertigt, vergl. auch LG Köln, Urteil vom 06. August 2015 - Az. 14 S 2/15 -, Rn. 35, juris.


8.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1,247 BGB. Verzug des Beklagten ist mit Ablauf der mit Schreiben vom 01.07.2013 bis 22.07.2013 gesetzten Zahlungsfrist eingetreten.



9.

Nach allem war der Klage mit den auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO beruhenden Nebenentscheidungen zu entsprechen.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung. für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht Bremen zugelassen worden ist.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen; eine Versicherung an Eides statt ist nicht zulässig. Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich beim

Landgericht Bremen,
Domsheide 16,
28195 Bremen,

eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bremen zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bremen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.



[Name]
Richterin am Amtsgericht
(...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Bremen, Urteil vom 21.07.2017, Az. 25 C 12/17,
Klage Waldorf Frommer,
Klage eBook,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Eva-Maria Forster,
sekundäre Darlegungslast

php_sebastian
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5847 Beitrag von php_sebastian » Montag 21. August 2017, 10:43

Hallo zusammen,
heute habe ich eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung von Waldorf Frommer erhalten.

Was bedeutet denn "der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes" konkret für diese Abmahnung? Die Gesetzesänderung hat den Bundestag ja bereits passiert und soll im September durch den Bundesrat. Das Gesetz sollte dann hoffentlich noch in dieser Legislaturperiode Anwendung finden.

Ich lese hier: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downlo ... onFile&v=6
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird im Telemediengesetz der Umfang der Haftungsbeschränkung für Internetzugangsanbieter klar geregelt. Darüber hinaus werden diese von einem Großteil der bisher bestehenden Kostentragungspflicht, insbesondere bei Abmahnungen, befreit. Schließlich wird klargestellt, dass WLAN-Betreiber nicht von einer Behörde verpflichtet werden dürfen, Nutzer zu registrieren, ihr WLAN nicht mehr anzubieten oder die Eingabe eines Passworts zu verlangen, obgleich dies auf freiwilliger Basis weiterhin möglich bleibt
Das bedeutet, dass ich mein Internet sharen darf, ohne in der "Störerhaftung" zu sein.
Fraglich für mich ist nur, ob das nur für gewerbliche Cafes und Restaurants gilt, oder auch für Privatpersonen wie mich. Im weiteren Verlauf finde ich aber:
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

(...) Das Urteil wiederum hat neue Rechtsunsicherheit hervorgerufen, da Anbieter nun fürchten, ihren WLAN-Hotspot verschlüsseln zu müssen und abgemahnt zu werden. Diese Rechtsunsicherheit soll durch die erneute Anpassung des
Telemediengesetzes beseitigt werden. Sie soll verhindern, dass durch das Urteil des EuGH auch andere als gewerbliche Anbieter, etwa öffentliche Einrichtungen *und Privatpersonen*, davon abgehalten werden, WLAN der Öffentlichkeit anzubieten.
Die Gesetzesänderung wird ferner auch für Privatpersonen gültig sein, korrekt?
Ich gehe also davon aus, dass es ausreichend ist, eine mod. UE abzugeben und "zu hoffen", dass der Fall nicht vor Inkrafttreten der neuen Gesetzesänderung abgeschlossen wird. Es ist doch korrekt, dass offene Fälle nach aktueller Gesetzeslage behandelt werden, oder?
Ich hatte heute morgen bereits mit zwei Anwälten gesprochen, die beide den Fall aufnehmen möchten aber behaupten, dass die Gesetzesänderung in der Praxis keine Veränderung bedeutet und auch nur für gewerbliche Betreiber gültig sein wird. Weil in dem Text ja ganz ausdrücklich was anderes steht, bin ich unsicher, ob ich wirklich "richtig" beraten werde, oder ob mir was unsinniges geraten/erzählt wird, damit ich diese Beauftrage mich zu vertreten, obwohl sich das "Problem zeitnah von selbst erledigen wird".

Könnt ihr das einschätzen?


Viele Grüße aus Dortmund

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5848 Beitrag von Steffen » Montag 21. August 2017, 11:06

Natürlich kann man jetzt schon Geld ausgeben, um sich anwaltlich zu einem Gesetz beraten zu lassen, was noch nicht einmal in Kraft getretenen ist.

Mann muss erst einmal abwarten, bis der endgültige Text des in Kraft getretenen Gesetz als Bundesgesetzblatt vorliegt. Es gibt auch keine Rückwirkung. Dann kann man darüber diskutieren, was oder was nicht.

Es gibt auch noch eine Menge Unklarheiten - wie z.B. Netzwerksperren; außergerichtliche Abmahnkosten nein, aber wie sieht es mit der gerichtlichen Durchsetzung aus; Nachweis des offenen WLAN i.V.m. Nutzung usw.

Aber wie gesagt, das Gesetz muss in Kraft treten und als Bundesgesetzblatt vorliegen.

VG Steffen

php_sebastian
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5849 Beitrag von php_sebastian » Montag 21. August 2017, 13:07

Hi Steffen, - ja klar, das stimmt natürlich. Um ehrlich zu sein ging es mir in erster Linie darum eine augenscheinlich einfache Lösung für mein Problem zu finden. Ich erinnerte mich an diverse Posts in der Presse ala http://www.sueddeutsche.de/digital/tele ... -1.3567953 "Die Störerhaftung ist endgültig Geschichte" und dachte, ich sei dadurch fein raus, wenn ich so vorgehe:

1.) Mod.-UE abgeben
2.) Hoffen, dass es zu keiner Gerichtsverhandlung kommt bis das neue Gesetz in Kraft getreten ist
3.) Behaupten, man habe einen offenen Wlan Hotspot angegeben

Das neue Gesetz würde auch für Privatleute gelten und für noch nicht abgeschlossene Fälle Anwendung finden. Für den Status Quo wäre es aber natürlich fatal zu behaupten, dass man einen offenen Wlan Hotspot nutzt - vor allem wenn das Gesetz dann nicht in Kraft treten sollte.

Wie auch immer, unter Strich bleibt es dabei: Mod.-UE absenden und abwarten was die nächsten Wochen bringen. Wenn es vor Gericht geht, Anwalt.
Danke für deine Hilfe. Großartiges Board. Unfassbar wie viel Mühe hier investiert wird.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5850 Beitrag von Steffen » Montag 21. August 2017, 23:14

1.) Mod.-UE abgeben
2.) Hoffen, dass es zu keiner Gerichtsverhandlung kommt bis das neue Gesetz in Kraft getreten ist
3.) Behaupten, man habe einen offenen Wlan Hotspot angegeben
Es gibt aber keine Rückwirkung. Das bedeutet, selbst wenn das Gesetz dieses Jahr in Kraft tritt, findet es bei dir keine Anwendung, wenn Du z.B. aktuell abgemahnt worden bist.


Vg Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5851 Beitrag von it-freak » Dienstag 22. August 2017, 08:03

Steffen hat geschrieben:
Montag 21. August 2017, 23:14

Es gibt aber keine Rückwirkung. Das bedeutet, selbst wenn das Gesetz dieses Jahr in Kraft tritt, findet es bei dir keine Anwendung, wenn Du z.B. aktuell abgemahnt worden bist.

Vg Steffen
das bedeutet wohl das WF sich erst mal primär um die alten Fälle kümmert. Bei mir war 1 Jahr ruhe und jetzt kommt wieder Bewegung in die Sache ( Schriftsatzzähler schritt 3+4),,,

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5852 Beitrag von Steffen » Dienstag 22. August 2017, 10:01

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Hallo @it-freak, hallo @All,

es muss sich doch ein Abmahner auch nicht aktuell so denn Kopf machen, um ein Gesetz, was noch nicht in Kraft getreten ist. Sicherlich ein paar, aber das Hauptaugenmerk liegt auf Außergerichtlich (alte, neue Abmahnungen - siehe WF-Schriftsatz-Zähler, Vergleiche, Forderungen, Verhandlungen, Zahlungen, UE oder nicht usw.) und Gerichtlich (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht).

Und da man ausgeht, dass es die Kanzlei ist, die auch seit dem In Kraft treten des GguGpr (09.10.2013) die einzige Großkanzlei ist, wird man eine Menge zu tun haben. Und wer auf deren Kanzlei-HP schaut, dort sind aktuell 60 Anwälte gelistet. Die bis 2013 Größte - Rasch Rechtsanwälte (MI) - hat aktuell nur noch 9.

In einem Forum ist es immer - insbesondere hinter seiner Anonymität - sehr schnell getippt: "Mod. UE + Nichtzahlen", aber die Entscheidung letztendlich muss jeder selbst treffen. Es ist unverändert, von Anbeginn der Abmahnzeit,
- wer nicht zahlt und verjährt, hat alles richtig gemacht
- wer nicht zahlt und verklagt wird, hat die berühmte A-Karte und muss sich dann neu entscheiden.

Viele verdrängen die letzte Möglichkeit und es gibt ein böses Erwachen, wenn man dann am Ende des (Verjährungs-) Tunnels nicht das Licht sieht, sondern eine Folgeschreiben oder gar Mahnbescheid.


Deshalb,




.............................................Bild




VG Steffen






Schriftsatz Zähler Waldorf Frommer

1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiben verschickt und nicht die originale UE, die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
=> Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
=> Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
=> Angebot zur Ratenzahlung (Höhe kann geringer sein, als im Abmahnschrieben gefordert)
4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften)
=> Erhöhung der geforderten Summe auf die vollen einklagbaren Forderungen
5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben - abheften)
=> Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
=> Mitteilung des Prozesskostenrisikos
=> WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in Hinblick der Verjährung, Stichpunkt Meldepflicht)
6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt abgemahnt wurde)
7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Aktenzeichen des künftigen Prozessgerichtes
8. WF muss Klage begründen und erheben
9. Gerichtsverfahren




Hinweis:
- die meisten Betroffenen fassen diesen Schriftsatz-Zähler dogmatisch (starr, fest) auf
- dieser Schriftsatz Zähler basiert aber auf die Erfahrungen von Betroffenen seit 2008
- Schriftsatzinhalte, Reihenfolge usw. - können variieren. Einzlene (außergerichtliche) Schriftsätze kann man evtl. nicht erhalten!
- die Forderungssumme unterscheidet zwischen Außergerichtlich (gem. § 97a UrhG) und Gerichtlich (höher)






Gerichtsentscheidungen WF:

- WF veröffentlichte - unkommentierte - Gerichtsentscheidungen

- AW3P Wochenzusammenfassung

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AG Deggendorf, Az. 4 C 746/16

#5853 Beitrag von Steffen » Freitag 25. August 2017, 23:52

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Deggendorf verurteilt Anschlussinhaber wegen mangelhaften Nachforschungen - Die bloße Befragung potenziell Zugriffsberechtigter reicht nicht aus (2 Filme)


23:45 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. In dem genannten Verfahren trug der Beklagte vor, neben ihm selbst hätten neun weitere Personen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt. Diese seien zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch zu Hause gewesen. Sie hätten mit eigenen Endgeräten, aber auch über einen allgemein zugänglichen PC Zugriff auf den Internetanschluss nehmen können. Auf Nachfrage hätten alle genannten Personen die Rechtsverletzung abgestritten. Es sei dem Beklagten dabei jedoch nicht zuzumuten, den genauen Gesprächsverlauf darzulegen oder zu beurteilen, ob die befragten Mitnutzer auch die Wahrheit gesagt hätten.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... t-nicht-a/


Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 746_16.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Sandrine Schwertler



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Dieser Vortrag genügte dem Gericht nicht. Die einem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast sei nicht bereits dadurch erfüllt, indem er - wie geschehen - lediglich die generelle Zugriffsmöglichkeit seiner Mitnutzer in den Raum stellt.

"Denn der Beklagte hat lediglich seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt, während er sich im Hinblick auf seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen auf eine bloß generelle Zugriffsmöglichkeit berufen hat. Er hat lediglich vorgetragen, dass alle von ihm genannten neun Personen generell auf das WLAN zugreifen können, da alle das Passwort kennen."


Dies gelte vorliegend umso mehr, da der Beklagte nicht die im Rahmen des Zumutbaren erforderlichen Nachforschungen durchgeführt habe.

"Der Beklagte hat sich jedoch nicht dazu geäußert, ob er zumindest auf dem von allen Personen genutzten PC mit Drucker die streitgegenständlichen Filme oder eine installierte Filesharing-Software gefunden habe. Zumindest zu dieser Nachforschung hat jedoch Anlass bestanden, wenn alle Personen ihm gegenüber verneinten eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben bzw. sich nicht mehr erinnern konnten, ob sie zum Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatten."


Der Beklagte habe mithin versäumt darzulegen, dass und warum ausschließlich einer seiner Mitnutzer und gerade nicht er selbst als Täter der Rechtsverletzung, welche unstreitig über seinen Internetanschluss erfolgte - in Betracht kämen.

"Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich gerade nicht, dass eine andere Person als der Anschlussinhaber als Täter in Betracht kommt. Denn um der sekundären Darlegungslast zu genügen, hätte der Beklagte konkret darlegen müssen, ob und warum seine neun weiteren Familienangehörigen, obwohl sie die Rechtsverletzung nicht zugestanden hätten, als Täter in Betracht kämen. Der Beklagte hat sich vielmehr mit der pauschalen Auskunft seiner Familienangehörigen begnügt, die im Widerspruch zur feststehenden Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss und zu seiner eigenen Einlassung, dass er es nicht gewesen sei, steht."


Im Übrigen sah das Gericht auch den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatz sowie die Kosten für die Abmahnung als angemessen an. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten daher vollumfänglich zur Zahlung des Schadensersatzes, der Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.








AG Deggendorf, Urteil vom 27.07.2017, Az. 4 C 746/16




(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Deggendorf

Az.: 4 C 746/16



IM NAMEN DES VOLKES



In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 94569 Stephansposching,
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 94469 Deggendorf,



wegen Forderung



erlässt das Amtsgericht Deggendorf durch die Richterin [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2017 folgendes



Endurteil



1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.200,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.11.2015 sowie weitere 666,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.11.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt.





Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin verfügt über die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte der Filme [Name] und [Name] in Deutschland. Beide Filme erschienen in Deutschland auf DVD, [Name] im Jahr 2009, [Name] im Jahr 2011.

Am [Datum] [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr wurde [Name] am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr [Name], am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr sowie am [Datum] [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr ohne Zustimmung der Klägerin über den Internetanschluss des Beklagten mittels einer Filesharing-Software zum Herunterladen angeboten.

Die Klägerin mahnte die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] ab. Der Beklagte antworte mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] dem eine Unterlassungserklärung des Beklagten vom [Datum] beigefügt war, in der dieser sich "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich" gegenüber der Klägerin verpflichtete, es bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, [Namen] ohne Einwilligung der Klägerin im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder sonst wie öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten oder zu vervielfältigen.

Die Klägerin mahnte den Beklagten mehrmals ab und setzte eine letzte Zahlungsfrist bis [Datum].

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Rechtsverletzung begangen.

Die Klägerin meint, ihr stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG zu. Die Täterschaft des Anschlussinhabers werde vermutet. Diese Vermutung hätte der Beklagte nicht erschüttert, er hätte nicht der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt, insbesondere sei er seinen Nachforschungspflichten nicht ausreichend nachgekommen.

Die Klägerin ist der Meinung, nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie stehe ihr jedenfalls ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.200,00 EUR zu. Außerdem habe die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung und zwar in Höhe einer 1,0 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR nach §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG. § 97a Abs. 3 n.F. sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.



Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.200,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015 sowie
2. 666,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.

Der Beklagte behauptet, zum Tatzeitpunkt seinen außer ihm neun weitere Personen zu Hause gewesen nämlich [Name], [Name], [Name], [Name], [Name], [Name], [Name], [Name] sowie [Name]. Alle diesen Personen hätten Zugang zum passwortgesicherten WLAN-Netzwerk des Beklagten gehabt. Der Beklagte und alle weiteren Personen hätten Zugang zu einem PC mit Drucker gehabt, einzelne andere Personen zudem zu weiteren internetfähigen Geräten wie Mobiltelefonen, Tablets und Laptops. Alle Personen hätten ihm gegenüber eine Verletzungshandlung abgestritten.

Der Beklagte meint, er sei seiner Nachforschungspflicht nachgekommen, indem er alle genannten Personen (außer den 6-jährigen [Name]) nach Erhalt der Abmahnung zu den vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen befragte. Es sei ihm nicht zuzumuten, den genauen Gesprächsverlauf mit seinen Familienmitgliedern offenzulegen oder weitere Details zu den Befragungen zu liefern. Auch müsse er nicht beurteilen, ob die Antworten wahr seien.

Der Beklagte ist weiter der Meinung, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei zu hoch bemessen.


Das Gericht hat den Beklagten informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2017 Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.



I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 1.200,00 EUR.


1.

In Bezug auf die Filme [Name] und [Name] liegt eine rechtswidrige Verletzung des der Klägerin zustehenden Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nach §§ 85, 19a UrhG vor. Die streitgegenständlichen Werke wurden über den Internetanschluss des Beklagten unstreitig mittels einer Filesharing-Software zum Herunterladen angeboten und öffentlich zugänglich gemacht.


2.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass hinsichtlich der ermittelten Rechtsverletzung von einer Täterschaft des Beklagten auszugehen ist.

Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12; BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 11.6.2015, Az. I ZR 75/14).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte jedoch nicht die ihm zumutbaren Nachforschungen unternommen, seiner sekundären Darlegungslast nicht entsprechend vorgetragen, womit es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme fehlt, ein Dritter könne die Verletzungshandlung mit alleiniger Täterschaft begangen haben (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14).

Denn der Beklagte hat lediglich seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt, während er sich im Hinblick auf seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit berufen hat. Er hat lediglich vorgetragen, dass alle von ihm genannten neun Personen generell auf das WLAN zugreifen können, da alle das Passwort kennen. Der Beklagte hat sich jedoch nicht dazu geäußert, ob er zumindest auf dem von allen Personen benutzten PC mit Drucker die streitgegenständlichen Filme oder eine installierte Filesharing-Software vorgefunden habe. Zumindest zu dieser Nachforschung hat jedoch Anlass bestanden, wenn alle Personen ihm gegenüber verneinten eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben bzw. sich nicht mehr erinnern konnten, ob sie zum Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatten (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14).

Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich weiter gerade nicht, dass eine andere Person als der Anschlussinhaber als Täter in Betracht kommt. Denn um der sekundären Darlegungslast zu genügen, hätte der Beklagte konkret darlegen müssen, ob und warum seine neun weiteren Familienangehörigen, obwohl sie die Rechtsverletzung nicht zugestanden hätten als Täter in Betracht kämen. Der Beklagte hat sich vielmehr mit der pauschalen Auskunft seiner Familienangehörigen begnügt, die im Widerspruch zur feststehenden Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss und zu seiner eigenen Einlassung, dass er es nicht gewesen sei, steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.9.2016, Az. 2 Bv,R 1797/15). Wie bereits ausgeführt, fehlt jeglicher Vortrag dazu, inwiefern der Computer dahingehend überprüft worden ist, ob sich auf ihm eine Software für ein Tauschbörsenprogramm befunden hat.

Der Vortrag des Beklagten ist darüber hinaus widersprüchlich.

Der Beklagte hat seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt und entweder gleichzeitig auch die Täterschaft seiner Familienmitglieder bestritten und damit (konkludent) abstrakt auf einen trotz der Verschlüsselung des Anschlusses mit einem Passwort möglichen Zugriff eines Dritten verwiesen oder sich - unter (konkludentem) Bestreiten des Wahrheitsgehalts von den Aussagen der Familienangehörigen - auf die generell bestehende Zugriffsmöglichkeit der in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen berufen. Es fehlen jedoch konkrete Darlegungen zur Möglichkeit, dass ein unbefugt handelnder Dritter Täter der Rechtsverletzung sein könnte. Zudem wurde die Möglichkeit einer Tatbegehung durch die Familienangehörigen nicht über die allgemein bestehende Möglichkeit einer Internetnutzung durch diese hinaus konkretisiert. Hierzu hätte es Darlegungen des Beklagten zum Vorhandensein von Filesharing-Software beziehungsweise zu auffindbaren Spuren der Filme zumindest auf dem von allen benutzten Computer bedurft (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.9.2016, Az. 2 BvR 1797/15).

Das bloße Nachfragen des Beklagten stellt kein Nachforschen dar, gerade dann nicht, wenn das Nachfragen ergebnislos bleibt.


3.

Die Rechtsverletzung erfolgte auch jedenfalls fahrlässig. Im Urheberrecht gelten strenge Sorgfaltsanforderungen, ein Verwerter muss sich grundsätzlich umfassend nach den erforderlichen Rechten erkundigen. Ein Verschulden ist schon dann zu bejahen, wenn der Verletzer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat (vgl. v. Wolff, in: Wandtke / Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage, § 97, Rn. 52). Die Beteiligung an einer Internettauschbörse stellt zumindest ein fahrlässiges Verhalten dar (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2016, Az. I ZR 19/14; OLG München, Urteil vom 14.1.2016, Az. 29 U 2593/15).


4.

Der Klägerin, steht der Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Mindesthöhe von 1.200,00 EUR zu. Die Klägerin kann nach § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG den Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geltend machen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (st. Rspr., s. BGH GRUR 1990, S. 1008ff).

Das Gericht hält den von der Klägerin als Mindestschaden geltend gemachten Betrag von 1.200,00 EUR im vorliegenden Fall für angemessen. Für die kostenlose und unkontrollierte Weiterverbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Wege des File-Sharings in Internettauschbörsen existiert keine marktübliche Lizenz. Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gern. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung des Tatrichters zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. 1 ZR 75/14).

Das Gericht hat u.a. berücksichtigt, dass eine öffentliche Zugänglichmachung eines Filmes in einer Tauschbörse eine sehr hohe Reichweite hat, die den Kauf des Filmes auf DVD entbehrlich macht und somit eine Verdrängung des Angebots der Klägerin darstellt. Im Hinblick auf diese Reichweite der öffentlichen Zugänglichmachung der Filme in einer Tauschbörse hätte eine Lizenz räumlich und zeitlich unbeschränkt erteilt werden müssen.

Das Gericht legt bei der Schätzung zum einen das berechtigte Interesse der Rechteinhaber zugrunde, die sich dem Massenphänomen File-Sharing ausgesetzt sehen, zum anderen berücksichtigt das Gericht, dass die in Anspruch Genommenen ein Anliegen an der Vermeidung einer Überkompensation haben. Vorliegend ist auch die Aktualität der beiden Filme im Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung zu berücksichtigen. Angesichts der durchschnittlichen Marktpreise für aktuelle Filme erachtet das Gericht daher einen Betrag in Höhe von 700,00 EUR für den zum Tatzeitpunkt vor zwei Jahren erschienenen Film [Name] sowie 500,00 EUR für den zum Tatzeitpunkt bereits vor vier Jahren erschienenen Film [Name] für angemessen (vgl. auch LG Bochum, Urteil vom 18.03.2016, Az. 1-5 S 165/15).



II.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nach § 97a Abs. 1 S. 2 a.F. i.H.v. 666,00 EUR. § 97a UrhG ist in seiner vorn 01.09.2008 bis 08.10.2013 gültigen Fassung anzuwenden im Hinblick auf das Datum der Abmahnung vom [Datum].

Das Gericht hält einen Gegenstandswert pro Film in Höhe von 10.000,00 EUR für angemessen. Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. BGH GRUR 2016, 1275). Der Wert eines Unterlassungsanspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchsstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße (vgl. BGH GRUR 2016, 1275). Es ist vor allem auch die Aktualität und Popularität des Werkes zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lang nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000,00 EUR angemessen (vgl. BGH GRUR 2016, 1275 bzw. BGH BeckRS 2016, 20395). Vorliegend wurden zwei Filme zum illegalen Download angeboten, deren Erscheinungsdatum nicht länger als zwei bzw. vier Jahre, und damit nicht allzu lang nach ihrem Erscheinungstermin zurücklag.

Die Zinsentscheidung beruht auf § 286 Abs. 1 BGB, die Kostenentscheidung auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S.2 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Deggendorf
Amanstraße 19
94469 Deggendorf


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Deggendorf
Amanstraße 17
94469 Deggendorf


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



gez. [Name]
Richterin




Verkündet am 27.07.2017
gez.
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle




Für die Richtigkeit der Abschrift
Deggendorf, 27.07.2017
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig
(...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Deggendorf, Urteil vom 27.07.2017, Az. 4 C 746/16,
Klage Waldorf Frommer,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Sandrine Schwertler,
sekundäre Darlegungslast,
widersprüchlicher Vortrag,
Nachforschungspflichten,
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5854 Beitrag von dsc0080 » Samstag 26. August 2017, 03:14

Hallo Leute,

kurz eine Frage und evtl. auch für einige noch zur Einschätzung als Info interessant:

Ich habe 2014 eine Abmahnung von WF wegen eines Filmes erhalten und mich entschieden nicht zu reagieren und die mod. UE abzugeben.
Nach allen Drohbriefen und Mahnbescheid ist es nun letztlich bis zum Gericht gegangen. Also mal wieder ein Beispiel dafür, dass durchaus Leute verklagt werden.

Nun zu meiner Frage:
Ich habe gestern einen Brief vom Amtsgericht erhalten, mit der Anspruchsbegründung von WF sowie eine Verfügung, dass ich binnen zwei Wochen meine Absicht zur Verteidigung einreichen soll.

Natürlich weiß ich, dass ich vor Gericht keine Chance habe und auch gar kein Geld für einen Anwalt. Ich will es daher möglichst nicht zu einer Verhandlung kommen lassen, da ich ohnehin verlieren würde und dann auch noch die Gerichtskosten trage. Ich habe daraufhin sofort WF schriftlich einen Vergleich angeboten, darauf habe ich nach einem Tag natürlich noch keine Reaktion.

Ich hoffe, WF lässt sich darauf noch ein. Meine Frage ist, wie ich jetzt am besten mit dem Gericht umgehen soll. Wenn WF den Vergleich annimmt, ist die Aufforderung dann hinfällig? Soll ich den Klageanspruch anerkennen? Oder sagen, ich will mich verteidigen?

Und ja, ich weiß dass ich selber Schuld habe, dass ich es bis hier darauf habe ankommen lassen. Ich habe eben gepokert und verloren. Jetzt bleibt mir nur noch Schadensbegrenzung. Für jeden Hinweis dazu bin ich dankbar.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5855 Beitrag von Steffen » Samstag 26. August 2017, 07:35

Mit dem in den Händen halten einer Klage, sollte man, wenn man ohne Anwalt sich vergleichen will, - sofort (bei dir - Montag) - den Abmahner / Klägervertreter anrufen! Es gibt hier auch keine Anonymität mehr oder dass man es nicht kann (dann eben mit Anwalt).

Anrufen, Vergleich aushandeln (Vergleich Abmahnung + Kosten MB + Kostenfestsetzungsbeschluss Gericht ( dieser kommt separat), Abmahner / Klägervertreter sagt dann, wie es weitergeht. Punkt.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5856 Beitrag von Odradek » Montag 28. August 2017, 00:33

Guten Tag,

hatte im Februar 2016 eine Abmahnung von W&F erhalten und eine mod. UE abgegeben.

Mittlerweile bin ich umgezogen und habe vor ein paar Tagen via EMAIL von W&F eine "Ratenzahlungsvereinbarung" erhalten, in der ich darüber informiert werde, dass die Angelegenheit noch nicht außergerichtlich gelöst werden konnte - man mir jetzt aber anbietet eine um 40% reduzierte Summe in 50 Euro raten abzubezahlen.

Am Ende heißt es "Die Vereinbarung kommt erst durch Unterzeichnung und fristg. Rücksendung der beigefügten Erklärung bis spätestens 06.09.2017 zustande.


Was ist von diesem Schreiben zu halten? Ist es üblich, dass nach der Abgabe einer mod. UE W&F mit so einem "gnädigen Angebot" auf einen zu kommen? Sollte man sich damals für die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Verweigerung der Zahlung entschiedenen haben, würde man wenn man dabei bleibt auf dieses neurliche Schreiben einfach nicht reagieren, korrekt?

Sollte ich W&F irgendwie über meine neue Postanschrift informieren, falls ich in Zukunft noch Briefpost von ihnen erhalte? In welcher Form? Einfach Email "Zu ihrer Information: meine Anschrift hat sich geändert: XXX. Bitte bei zukünftiger Korrespondenz beachten."?


Liebe Grüße,
Odradek

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5857 Beitrag von Steffen » Montag 28. August 2017, 04:48

Was ist von diesem Schreiben zu halten? Ist es üblich, dass nach der Abgabe einer mod. UE W&F mit so einem "gnädigen Angebot" auf einen zu kommen?
Ein Vergleichsangebot kann man annehmen, ablehnen oder seinerseits der Gegenseite ein neues Vergleichsangebot unterbreiten.


Sollte ich W&F irgendwie über meine neue Postanschrift informieren, falls ich in Zukunft noch Briefpost von ihnen erhalte?
Es gibt keine Pflicht, dem Abmahner eine eventuelle Adressänderung mitzuteilen. Insbesondere, wenn man sich für das “Nichtzahlen“ entscheidet.

Es gibt zwar einige Gerichte, die sagen, dass der Abmahner die richtige Adresse vor dem Mahnbescheid recherchieren muss, wenn man lange Zeit keinen Kontakt hat. Dieses erfolgt dann mit dem (außergerichtlichen) Schreiben “Bestätigung der ladungsfähigen Adresse“. Kommt das Schreiben mit dem Vermerk “Nicht Zustellbar“ zurück, muss man die neue Adresse recherchieren. Kommt das Schreiben nicht zurück, gibt es eine Indizwirkung, dass die Adresse noch stimmt.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5858 Beitrag von Sutsurubaku » Donnerstag 31. August 2017, 20:03

so... habe nun den Mahnbescheid bekommen Gesamtsumme 779,69...
zuerst wollte ich direkt widersprechen aber dann dachte ich mir schaust mal wieder hier vorbei... dann habe ich mir die zeit genommen und die urteile durchgelesen.
so jetzt habe ich leicht Pipi in den Augen... warum? ich verstehe diese Passage in manchen urteilen nicht "Das Amtsgericht München bestätigte schließlich auch die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen. Insbesondere der Ansatz eines Gegenstandswertes für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 10.000,00 EUR begegne keinen Bedenken."
können diese summen auch auf mich zu kommen? oder habe ich das total falsch verstanden. 1-3-4-s
in meinem Mahnbescheid stehen halt als Forderung nur diese 779,69€ die sich aus all der arbeit der Anwälte der schreiben und zinsen ergeben.
mfg Sutsu

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5859 Beitrag von Odradek » Freitag 1. September 2017, 12:52

Steffen hat geschrieben:
Montag 28. August 2017, 04:48
Was ist von diesem Schreiben zu halten? Ist es üblich, dass nach der Abgabe einer mod. UE W&F mit so einem "gnädigen Angebot" auf einen zu kommen?
Ein Vergleichsangebot kann man annehmen, ablehnen oder seinerseits der Gegenseite ein neues Vergleichsangebot unterbreiten.
Danke erstmal für deine Antwort!

Würde ablehnen in dem Fall bedeuten das Schreiben zu ignorieren oder MUSS ich antworten?

Gibt es Erfahrungswerte wie weit man das Angebot mit einem Gegenangebot drücken kann und dabei wahrscheinlich auf Akzeptanz stößt?

Ist eigentlich die Zahlung würde man sich auf einen Vergleich einigen gleichbedeutend mit einer Schuldeingeständnis?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5860 Beitrag von dsc0080 » Sonntag 3. September 2017, 11:01

Hallo Leute, ich wieder (siehe ein paar Posts drüber)

Ich habe nun eine Antwort von WF auf mein "Last Minute" Vergleichsangebot erhalten und sie haben wie zu erwarten ihre eigene Version des Vergleichs (von Ihnen formuliert) angeboten und meine abgelehnt. Die von mir vorgeschlagene Summe wurde aber beibehalten.

Allerdings dafür mit dem Zusatz: Die Beklagtenseite trägt die Kosten des Rechtsstreits

Nun wollte ich mal fragen ob das bei Vergleichen mit WF so üblich ist falls jemand hier Erfahrungen hat. Ich nehme einfach mal an, zu etwas anderem kann ich die ohnehin nicht mehr überreden. Und Sollte es zu einem Prozess kommen würde ich dies ja auch zahlen müssen (und noch mehr). Ich hatte ursprünglich gehofft, mit der Vergleichssumme wäre alles abgegolten, oder dreht sich diese grundsätzlich nur um die Schadensersatzforderung? Die Kosten des Rechtsstreits sind ja (bis zu dem Punkt) auch das, was WF im Mahnbescheid zusätzlich fordert, oder gibt es da noch mehr?

Ebenso, falls hierzu jemand etwas weiß: Das Amtsgericht verlangt ja innerhalb zweiwöchiger Frist die Anzeige der Verteidigungsabsicht. Wenn ich denen stattdessen sage, dass ein Vergleich geschlossen wurde, ist die Sache damit dann erledigt und die Frist gewahrt? Oder kann es sein dass das als Antwort nicht "gültig" ist und ich am Ende die Frist versäume?

Wie immer Danke..

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