Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6061 Beitrag von Steffen » Mittwoch 1. August 2018, 21:49

Hallo @DaddyCool,

lassen wir einmal den Witz + Luxuskarossen weg, da irrelevant. Nachfolgendes auch nicht persönlich gegenüber deine Person, sondern meine allgemeine Meinung.

Es ist doch für einen Rechtsstreit bindend, was gibt es für Gesetze, welche Rechtsvorschriften + Rechtssprechung, dabei, was sagt der BGH.

In erster Linie muss der Abmahner beweisen, vom wem der Verstoß ausging. Da hinsichtlich der P2P-Technik nicht der wahre Verursacher (Filesharer) ermittelbar ist, sondern nur der AI, gibt es eine Beweiserleichterung. Der Abmahner muss beweisen - Ermittlungsdatensätze, Aussagen von Log-Mitarbeiter, evtl. Gerichtsgutachten zur Log-Software sowie dem Ergebnis des Gestattungsbeschlusses - dass der Verstoß vom Anschluss ausging. Jetzt besteht die tatsächliche Vermutung, dass der Verstoß über den Anschluss ausging bzw. der AI dafür haftbar gemacht werden kann. Die Vermutung muss er erschüttern und sich dazu erklären, da der Abmahner die Situation zum Log nicht kennt, sondern der AI.

Jetzt gibt es Wege, wenn ich mein Kind (als wahren Verursacher) schützen will.
1. Ich arrangiere mich mit dem Abmahner sofort (Vergleich)
2. Ich warte ab, ob geklagt wird, und vergleiche mich dann
3. mein Kind ist mir schnurzpiepe egal, oder ich bin so naiv, dass ich denke, weiter passiert nichts - und ich benenne mein Kind namentlich als Täter.

Minderjährige Kinder:
- hier sollte Belehrung und Verbot von P2P klar erfolgt sein, ohne Widersprüche zw. AI und Täter
- das minderjährige Kind besitzt die notwendige Einsichtsfähigkeit
- wenn nicht, dann geht die Haftung auf den AI bzw. Eltern wegen Verletzung der Sorgsam- und Aufsichtspflicht zurück ...

... da bei Filesharing Fälle - keine - Haftpflicht greift.




Zusatz:

Ich muss jetzt einmal überdeutlich schreiben, wenn ich als Elternteil (AI) meinen Kopf aus der Schlinge ziehen will und mein minderjähriges Kind vorschicke, muss ich dann nicht in den Foren herumheulen. Insbesondere, da der Abmahner jetzt sehr viel mehr, als nur SE aus der Abmahnung geltend machen kann. Ich als Vater, auch Opa, würde es niemals so weit kommen lassen, was nicht gerade für die Eltern spricht.



Ich muss es einmal klar ausdrücken, Eltern sind dafür da, ihre Kinder zu beschützen. Verständnis könnte ich aufbringen, für Abgemahnte, die unbedarft sofort ihr minderjähriges Kind als Täter benennen. Das heißt, die Eltern kennen nicht dir möglichen Folgen, Risiken und Kosten.

Sobald aber ein Abgemahnter nach drei Jahren verklagt wird und im Verfahren sein minderjähriges Kind benennt, ist es für mich Ausdruck
a) Kind als Rettungsanker i.V.m. dem Gedanken, der Kläger wird wohl nichts gegen einen Minderjährigen unternehmen
b) ich spiele mit den Folgen, Risiken und Kosten für mein Kind.

Natürlich würde, wenn ohne Widersprüche (und ohne Kenntnis) a) Belehrung und Verbot P2P erfolgten und b) die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen vorhanden das Verfahren gegen den erwachsenen AI eingestellt und er könnte seine Kosten geltend machen.

Die Aufgabe eines Anwaltes ist aber, für seinen Mandanten alles bzw. das Bestmögliche herauszuholen. Das hat jetzt nichts mit Moral zu tun, denn die Eltern zeigten auch keine. Denn der Kläger kann jetzt in einen separaten verfahren den benannten minderjährigen Täter verklagen und als Bonus die Kosten des ersten Verfahren gegen den AI mit geltend machen.

Jeder Anwalt wird seinen Mandanten darauf hinweisen, nur interessiert es niemand, da ja der Prozess gegen den Erwachsenen eingestellt wird und abgefeiert.



VG Steffen

DaddyCool
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6062 Beitrag von DaddyCool » Donnerstag 2. August 2018, 19:34

@Steffen
Du malst den Teufel an die Wand. WF hat bisher noch keinen Minderjährigen verklagt. Wäre ein gefundenes Fressen für die Presse, und die scheuen Publicity.
In meinem Fall: (12jähriger Sohn betreibt Filesharing trotz erfolgter Belehrung),gingen wir als ratlose Eltern gleich zum Anwalt, der empfiehlt dann sogar:Nichtzahlen und keine UE abgeben da weder Täter noch Störer!
Habe mich dann nach Forenstudium für Nichtzahlen und mUE entschieden....

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Steffen
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AG Oldenburg - 4 C 4000/18 (IV)

#6063 Beitrag von Steffen » Freitag 3. August 2018, 17:08

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Tauschbörsenverfahren vor dem Amtsgericht Oldenburg - Pauschaler Verweis auf Dritte reicht zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht aus


17:05 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Das Amtsgericht Oldenburg gab der Klage in vollem Umfang statt. Zunächst stellte das Gericht zutreffend fest, dass die Klägerseite anspruchsbefugt und das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation durch die Beklagtenseite unerheblich sei. Die Klägerseite sei auf einschlägigen Download- und Streamingportalen als Rechteinhaberin angegeben worden. Daher würden "in zulässiger Weise ein Indiz für die Rechtsinhaberschaft der Klägerin" sprechen. Zudem fände aufgrund dieser Angaben auch die Vermutungswirkung nach § 94 Abs. 4, 10 Abs. 1 UrhG Anwendung, wonach sie "Inhaberin des Leistungsschutzrechts als Filmherstellerin ist, auch wenn sie nach ihrem eigenen Vortrag den streitgegenständlichen Film nicht selbst hergestellt hat."



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... cht-aus-2/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 018_IV.pdf




Autorin:

Rechtsanwältin Linda Kirchhoff



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Der Sachvortrag der Beklagtenseite war zudem nicht geeignet, um ihre Haftung als Täter der Rechtsverletzung abzuwenden. Die Beklagtenseite bestritt, für die Rechtsverletzung verantwortlich zu sein. Sie kenne das streitgegenständliche Werk nicht und sei daran auch nicht interessiert. Dasselbe gelte auch für deren Ehefrau. Auf Nachfrage der Beklagtenseite habe die Ehefrau auch mitgeteilt, für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich zu sein. Am Wochenende der Rechtsverletzung habe sich allerdings ein Schulfreund bei der Beklagtenseite aufgehalten. Dieser habe über seinen eigenen Laptop den Internetanschluss nutzen dürfen und auf seinem Laptop Musik gehört und Filme angeschaut. Er sei insbesondere aufgrund seiner Kenntnisse auch fähig gewesen, Tauschbörsen zu nutzen. Diese Einwendungen erachtete das Gericht für nicht ausreichend. Die Beklagtenseite beschränke sich darauf, ihre eigene Täterschaft in Abrede zu stellen. Zu ihren eigenen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie ihrem Nutzungsverhalten schweige sie aber. Zudem mangele es an Angaben hinsichtlich der insgesamt verfügbaren internetfähigen Geräte im Haushalt. Entsprechendes gelte auch für die Ehefrau. Diese werde schon nicht namentlich benannt - sondern lediglich deren Täterschaft pauschal ausgeschlossen. Hinsichtlich des benannten Schulfreundes urteilte das Gericht wie folgt:

"Dass der Beklagte in den Raum stellt, dass sein Schulfreund [...] aufgrund der von ihm vorgetragenen Umstände als Täter in Betracht komme, reicht angesichts des Vorstehenden nicht aus, zumal der Beklagte auch nicht im Einzelnen mitgeteilt hat, welche Kenntnisse er bei der Befragung seines Schulfreundes über die Umstände einer detaillierten Verletzungshandlung gewonnen hat. Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinhaber dem Verletzten, dessen urheberrechtliche Position unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtscharta und des Art. 14 Abs. 1 GG steht, eine Rechtsverfolgung ermöglicht."

An der Angemessenheit der geltend gemachten Forderung hatte das Amtsgericht keine Zweifel. Die Beklagtenseite wurde daher antragsgemäß zu einer Zahlung von 1.000,00 EUR Schadenersatz sowie der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR verurteilt.

"Wenn er - wie er behauptet - nicht Täter der Rechtsverletzung gewesen ist und er in der Abmahnung mit einer Forderung in Höhe von insgesamt 815,00 EUR konfrontiert wird, liegt es nahe, sich Gedanken darüber zu machen, wer denn ansonsten Zugriff in dem maßgeblichen Zeitpunkt auf den Internetanschluss hatte und als Täter in Betracht kommt."







AG Oldenburg, Urteil vom 25.05.2018 - 4 C 4000/18 (IV)





(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht
Oldenburg (Oldb)




4 C 4000/18 (IV)

Verkündet am 25.05.2018
[Name], Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle



Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


Herr [Name], 26954 Nordenham,
Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Name], 26122 Oldenburg,





hat das Amtsgericht Oldenburg (Oldb) auf die mündliche Verhandlung vom 05.04.2018 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2017 zu zahlen.
2. Der Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2017 zu zahlen.
3. Der Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2017 zu zahlen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin in gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Der Streitwert wird in Höhe von 1.107,50 EUR festgesetzt.





Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung von vorgerichtlichen Abmahnkosten wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Die Firma ipoque GmbH, die seit dem [Datum] als Digital Forensics GmbH firmiert, überprüfte im Auftrag der Klägerin mittels der Software PFS, ob es in Tauschbörsennetzwerken zu einer Verletzung des Rechts auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Filmwerks [Name] gekommen ist. Sie stellte dabei fest, dass der angeführte Film am [Datum] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr über die IP-Adresse [IP] auf einer Tauschbörse zum Download für Nutzer der Tauschbörse zur Verfügung gestellt wurde.

Nach Einleitung eines Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht Köln teilte der für die angeführte IP-Adresse zuständige Provider, die Deutsche Telekom AG, aufgrund der Beschlussfassung des Gerichts vom [Datum] mit, dass die ermittelte IP-Adresse in den Tatzeitpunkten am [Datum] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr jeweils dem Internetanschluss des Beklagten unter der Anschrift [Anschrift] zugeordnet gewesen ist.

Daraufhin mahnte die Klägerin den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] ab und verlangte die Zahlung eines pauschalierten Betrages zur Abgeltung aller in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche. Der Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber eine Zahlung. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.


Die Klägerin behauptet,
sie sei hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche aktiv legitimiert. Sie werte zahlreiche nationale und internationale Bild- / Tonaufnahmen in Deutschland exklusiv aus. Dazu zähle auch das Filmwerk [Name] an dem sie die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zur Auswertung im Kino, auf DVD / Blu-Ray und über kostenpflichtige Download- und Streamingportale im Internet halte. Sie sei auf den Internetseiten von legalen Download- und Streamingportalen im Hersteller- bzw. Urhebervermerk ausdrücklich als Rechteinhaber ausgewiesen. Zudem habe die [Name] ihr mit dem Distribution Agreement vom [Datum] exklusiven Verwertungsrechte an dem Film für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übertragen. Bei der [Name] handele es sich um die Produktionsfirma des Films. Im Zusammenhang mit dem Rechteerwerb habe sie die Rechtekette überprüft und sich von der Lizenzgeberin garantieren lassen. Zwar habe sie bestimmte Nutzungsrechte auf ihre Tochtergesellschaften übertragen. Dazu würde aber nicht das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG gehören.

Aufgrund der Ermittlungen des von ihr beauftragten Dienstleisters stehe fest, dass der Internetanschluss des Beklagten mit einem eingeschalteten internetfähigen Endgerät verbunden, auf diesem Tauschbörsensoftware installiert gewesen sei und diese zu den angeführten Zeitpunkten aktiv für die in Rede stehende Rechtsverletzung genutzt wurde. Für die alleinige Täterschaft des Beklagten spreche deshalb eine tatsächliche Vermutung. Diese habe er nicht im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast entkräftet, da er die persönliche Tatbegehung lediglich pauschal bestritten habe und nichts zu den eigenen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie seinem Nutzerverhalten vorgetragen habe. Er habe auch nicht mitgeteilt, ob er zum maßgeblichen Zeitpunkt online gewesen sei bzw. was er sonst gemacht habe. Auch zu den Kenntnissen, Fähigkeiten und dem Benutzerverhalten seiner Besucher oder einer Untersuchung der Computer oder Endgeräte schweige der Beklagte. Aus dem Vortrag des Beklagten, dass seine regelmäßigen Besucher ihm mitgeteilt hätten, dass sie so etwas nicht tun würden, dass nichts für eine Tatbegehung durch seinen Freund [Name] gesprochen habe und dass auch seine Ehefrau nicht als Täterin in Betracht komme, sei im Ergebnis darauf zu schließen, dass kein Dritter für die Rechtsverletzung verantwortlich sei.

Aufgrund der schuldhaften Urheberrechtsverletzung stehe ihr ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dieser sei im Wege der Lizenzanalogie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Verbreitung auf einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR zu schätzen.

Ferner sei der Beklagte verpflichtet, die ihr durch die berechtigte Abmahnung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Diese seien ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 1.600,00 EUR und einer 1,3fachen Geschäftsgebühr samt Auslagen in Höhe von 215,00 EUR zu berechnen.

Die Forderungen seien auch nicht verjährt. Der Eintritt der Verjährung sei durch die Einleitung des Mahnverfahrens rechtzeitig gehemmt worden. Die Klägerin habe auch das Mahnverfahren jeweils rechtzeitig fortgeführt.



Die Klägerin beantragt,
1.) den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2017 zu zahlen,
2.) den Beklagten zu verurteilen, an sie 107,50 EEUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2017 zu zahlen,
3.) den Beklagten zu verurteilen, an sie 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2017 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Er behauptet,
die Klägerin habe ihre Anspruchsbefugnis nicht dargelegt. Auf dem zur Akte gereichten Auszug des Maxdomeportals sei [Name] angeführt. Die Vermutung des § 10 Abs.3 UrhG greife aber zugunsten der Klägerin nicht ein, da die Wirkungen der Rechtsinhaberschaftsvermutung nur in den angeführten Verfahren auch zugunsten der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte, die diese Rechte vertraglich erwerben, greife. Die Klägerin verlange vorliegend aber die Zahlung von Schadensersatz. Für ein derartiges Verfahren greife die Vermutungswirkung nicht. Zudem sei die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht Herstellerin des Filmes. Sie habe auch erst 2017 das Mahnverfahren eingeleitet, so dass aufgrund der zeitlichen Befristung von Lizenzverträgen nicht feststehe, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch anspruchsbefugt gewesen sei.

Der Beklagte sei für den behaupteten Urheberrechtsverstoß nicht verantwortlich. Er kenne den fraglichen Film nicht und habe sich auch nicht dafür interessiert. Er habe ihn weder heruntergeladen, noch dadurch öffentlich zugänglich gemacht. Gleiches gelte mit absoluter Sicherheit auch für seine in seinem Haushalt mitlebende Ehefrau. Auf ihren Computern würde sich der Film nicht befinden. Er habe im Jahr [Jahreszahl] in der [Straße, Nr.] in [Stadt] in Rheinland-Pfalz gewohnt. In seinem damaligen Wohngebiet werde von vielen Menschen Urlaub gemacht und so habe er viel Besuch von Familienangehörigen und Freunden aus der [Name] gehabt. Bei dem [Datum] habe es sich um das Wochenende vor Pfingsten gehandelt. Er habe rekonstruieren können, dass er damals Besuch von seinem Schulfreund [Name] gehabt habe. Herr [Name] sei seinerzeit 25 Jahre alt gewesen und habe in Hannover studiert. Er habe sich mehrere Tage beim ihm aufgehalten und habe über seinen eigenen Laptop auch seinen Internetanschluss nutzen dürfen. Er habe seinem Freund - wie auch anderen Besuchern -jeweils sein Passwort überlassen. Er habe aber zu keinem Zeitpunkt den Verdacht gehabt, dass Herr [Name] im Rahmen einer Tauschbörse einen Film herunterlade. Er habe ihm auch nicht entsprechendes mitgeteilt. Der Laptop sei für Herrn [Name] aufgrund seines Studiums ein normales Arbeitsmittel gewesen. Zusätzlich habe er auf diesem auch Musik gehört und Filme angeschaut. Er sei aufgrund seiner Kenntnisse auch fähig gewesen, Tauschbörsen zu nutzen und habe sich damit in dem gleichen Umfang ausgekannt, wie dieses bei den meisten jungen Menschen, die eine akademische Ausbildung absolvieren, der Fall sei.

Ob er an diesem Wochenende noch weiteren Besuch gehabt habe, könne er nicht mehr nachvollziehen. Er habe aber seine Freunde und Familienangehörigen, die ihn regelmäßig besucht hätten, sowie seine Ehefrau darauf angesprochen, ob sie die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begangen hätten. Sie hätten ihm allesamt mitgeteilt, dass sie so etwas nicht tun würden. Ob ihre Antworten zutreffend seien, wisse er aber nicht.


Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 1.000,00 EUR sowie ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß 97a Abs. 3 UrhG in Höhe von 215,00 EUR gegen den Beklagten zu.

Der Beklagte hat in widerrechtlicher und schuldhafter Weise das der Klägerin zustehende Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung des urheberrechtlich geschützten Filmwerks [Name] verletzt, indem er das Filmwerk am [Datum] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr jeweils über seinen Internetanschluss in einem Peer-to-Peer-Netzwerk zum Download angeboten hat. Der Klägerin steht wegen dieser Urheberrechtsverletzung ein Anspruch auf Schadensersatz und auf Ersatz der durch die berechtigte Abmahnung vom [Datum] entstandenen Rechtsanwaltskosten gegen den Beklagten zu.

Die Klägerin ist anspruchsbefugt. Das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation durch den Beklagten ist angesichts des substantiierten Vortrages der Klägerin nicht hinreichend erheblich. Sie hat vorgetragen, dass sie aufgrund der vertraglichen Übertragung der ausschließlichen Verwertungsrechte des Filmherstellers, der [Name] durch Distribution Agreement vom [Datum] das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG innehalte. Weiterhin hat sie Auszüge aus dem Angebot von Amazon und Maxdome vorgelegt, auf denen in Bezug auf den in Rede stehenden Film jeweils [Name] und [Name] angegeben ist. Damit spricht in zulässiger Weise ein Indiz für die Rechtsinhaberschaft der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I) haben die in der Praxis nicht selten bestehenden Schwierigkeiten des Nachweises der Urheberschaft und der Inhaberschaft von ausschließlichen Nutzungsrechten den Gesetzgeber dazu bewogen, deren effektive Durchsetzung durch die Vermutungsregelungen gemäß § 10 UrhG, die die Vorgaben gemäß Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umsetzen, zu gewährleisten. Soweit die Vermutungswirkungen des § 10 Abs. 3 UrhG - wie im Streitfall - nicht greifen, ist in jedem Fall ein Indizienbeweis zulässig, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern. Beispielsweise kommt als ein solches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten die Eintragung als Lieferant eines Musiktitels in den für den Handel einschlägigen Medienkatalog in Betracht. Infolgedessen ist es auch als hinreichendes Indiz zu bewerten, wenn die Klägerin auf den einschlägigen Download- und Streamingportalen als Rechteinhaberin angegeben ist. Ferner streitet für die Klägerin aufgrund dieser Angabe nach Maßgabe von §§ 94 Abs.4, 10 Abs.1 UrhG auch die Vermutung, dass sie Inhaberin des Leistungsschutzrechts als Filmherstellerin ist, auch wenn sie nach ihrem eigenen Vortrag den streitgegenständlichen Film nicht selbst hergestellt hat, sondern die Firma [Name]. Nach § 94 Abs.4 UrhG findet die Vermutungsregelung des § 10 Abs.1 UrhG auf das Leistungsschutzrecht des Produzenten entsprechende Anwendung. Danach wird widerleglich als Inhaber des Leistungsschutzrechts vermutet, wer in üblicher Weise auf einem Vervielfältigungsstück als Leistungsschutzberechtigter bezeichnet ist. Da das Leistungsschutzrecht vollständig übertragbar ist, kann sich auch ein Erwerber des Leistungsschutzrechts auf die Vermutung berufen. (Nordemann in Fromm / Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl. § 94 Rz. 54a) Es bestehen auch keine förmlichen Vorgaben für den Urhebervermerk. Der Urheber kann die Angabe in der Form eines ©-Vermerks vornehmen. Er kann aber auch jede andere Art verwenden, sofern aus dieser klar hervorgeht, dass er der Urheber des Werks oder - wie hier der Leistungsschutzberechtigte ist. (Nordemann in Fromm / Nordemann, a.a.O. § 10 Rz. 22)

Die Rechtsverletzung ist über die dem Internetanschluss des Beklagten am [Datum] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr zugewiesene IP-Adresse [IP] begangen worden. Dass die Rechtsverletzung durch den von der Klägerin beauftragten Dienstleister in ordnungsgemäßer Weise ermittelt wurde und der für die angeführte IP-Adresse zuständige Provider nach gerichtlicher Gestattung mitgeteilt hat, dass die IP-Adresse in den angeführten Zeitpunkten dem Internetanschluss des Beklagten unter der Anschrift [Anschrift] zuzuordnen ist, ist durch diesen nicht in Abrede gestellt worden.

Der Beklagte haftet auch als Täter für die Rechtsverletzung. Nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - "Morpheus"; Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare"; Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - "Tauschbörse III"; Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - "Everytime we touch"; Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - "Afterlife"; Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 - "Loud"; Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16 - "Ego Shooter"; LG Oldenburg, Beschluss vom 07.04.2016 - 5 S 440/15 ) trägt die Klägerin als Anspruchstellerin nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Diese Vermutung greift auch dann, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Sie ist aber ausgeschlossen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast, da die Klägerin keinen Einblick in die häusliche Sphäre der Beklagtenseite hat. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Der Anschlussinhaber ist insoweit im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Kennt der Anschlussinhaber den Täter hat er ihn aufgrund seiner prozessualen Wahrheitspflicht zu benennen. Kennt er ihn nicht, muss er sich - unabhängig vom Ergebnis seiner Nachforschungen - dazu positionieren, wer den Anschluss genutzt hat und deshalb als Täter in Betracht kommt. Insgesamt bedarf es im Rahmen der sekundären Darlegungslast der Mitteilung derjenigen Umstände, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem Dritten mit alleiniger Täterschaft begangen worden sein kann. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen. Erfüllt der Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast nicht, greift die tatsächliche Vermutung zu seinen Lasten ein und er haftet täterschaftlich für die begangene Rechtsverletzung.

Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Beklagten nicht gerecht, so dass er die gegen ihn als Anschlussinhaber streitende Vermutung einer täterschaftlichen Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung nicht entkräftet hat. Zwar hat der Beklagte für sich ausgeschlossen, für den Urheberrechtsverstoß verantwortlich zu sein, da er den Film nicht kenne, sich nicht dafür interessiere und auch nicht heruntergeladen habe. Der Film habe sich auch nicht auf seinem Laptop befunden. Zu seinen eigenen Kenntnissen und Fähigkeiten und seinem Nutzerverhalten schweigt der Beklagte aber. Er gibt auch nicht an, welche internetfähigen Geräte außer seinem Laptop und dem seiner Ehefrau noch in seinem Haushalt gewesen seien. Entsprechendes gibt der Beklagte auch nicht für seine Ehefrau an. Er benennt diese auch nicht namentlich, sondern schließt für diese ebenfalls pauschal eine Täterschaft aus. Weiterhin benennt er auch weitere Familienangehörige und Freunde, die ihn an dem fraglichen Wochenende besucht haben könnten, nicht namentlich, sondern gibt nur pauschal an, dass diese auf seine Nachfrage hin mitgeteilt hätten, dass sie so etwas nicht tun würden. Letzteres ist durch die Beklagte unstreitig gestellt worden, so dass damit eine Täterschaft von weiteren Besuchern auszuschließend ist, zumal der Beklagte auch zu derer; Kenntnissen, Fähigkeiten und Nutzerverhalten nichts Näheres vorträgt. Das Gericht geht insoweit auch davon aus, dass es für den Beklagten rekonstruierbar war, wer konkret an dem fraglichen Abend bei ihm zu Besuch war und Zugriff auf seinen Internetanschluss hatte. Der Beklagte hat unstreitig die Abmahnung der Klägerin vom [Datum] zeitnah zu dem streitgegenständlichen Verletzungszeitpunkt erhalten. Wenn er - wie er behauptet - nicht Täter der Rechtsverletzung gewesen ist und er in der Abmahnung mit einer Forderung in Höhe von insgesamt 815,00 EUR konfrontiert wird, liegt es nahe, sich Gedanken darüber zu machen, wer denn ansonsten Zugriff in dem maßgeblichen Zeitpunkt auf den Internetanschluss hatte und als Täter in Betracht kommt. Da die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten auch nachfolgend regelmäßig angeschrieben und ihre Zahlungsansprüche geltend gemacht haben, bleiben die Feststellungen zu dem "Tatabend" auch in Erinnerung. Zumindest wäre es dem Beklagten möglich gewesen, den Besucherkreis noch weiter einzugrenzen und namentlich zu benennen. Dass der Beklagte in den Raum stellt, dass sein Schulfreund [Name] aufgrund der von ihm vorgetragenen Umstände als Täter in Betracht komme, reicht angesichts des Vorstehenden nicht aus, zumal der Beklagte auch nicht im Einzelnen mitgeteilt hat, welche Kenntnisse er bei der Befragung seines Schulfreundes über die Umstände einer detaillierten Verletzungshandlung gewonnen hat. Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinhaber dem Verletzten, dessen urheberrechtliche Position unter dem grundrechtlichen Schutz des Art 17 Abs.2 EU-Grundrechtscharta und des Art 14 Abs.1 GG steht, eine Rechtsverfolgung ermöglicht (BGH Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 - "Loud").

Der Klägerin steht nach der Schätzung des Gerichts aufgrund der Rechtsverletzung ein Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR gegen den Beklagten zu. Nach § 97 Abs. 2 S.3 UrhG kann der Schadensersatz auch auf der Grundlage des Betrages errechnet werden, den der Verletzer als angemessen Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Die angemessene Lizenzgebühr ist danach nach einem bereits zwischen den Parteien abgeschlossenen Lizenzvertrag zu bemessen oder nach den üblichen Vergütungssätzen für die in Frage stehende urheberrechtswidrige Handlung. Da es für das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung von geschützten Urheberwerken in Tauschbörsen keine Lizenzverträge oder übliche Vergütungssätze gibt, ist die angemessene Lizenzgebühr nach den Umständen des Einzelfalls zu schätzen. Von Einfluss sind hierbei die Intensität, die Dauer und der Umfang der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer und umgekehrt der Verlust für den Verletzten, die Bekanntheit des Werks etc. (Schleswig Holsteinisches OLG, Urteil vom 26.04.2018 - 6 U 41/17) Das Landgericht Oldenburg hat insoweit in seiner Entscheidung vom 14.01.2015 - 5 S 482/14 - ausgeführt:

"Für die Schätzung eines angemessenen lizenzanalogen Schadens durch eine widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke im Wege des Filesharing sind zunächst folgende Gesichtspunkte wesentlich und zu berücksichtigen: Die Anzahl der Downloads ist nicht bekannt und Filesharing-Programme sind nicht auf eine Erfassung der Anzahl der Downloads angelegt. Die Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und Downloads ist unkontrollierbar. Die Ermöglichung eines Downloads in einem Filesharing-Netzwerk führt mittelbar zu einer Vervielfachung der Verbreitung, da die Filesharing-Programme in ihren Grundeinstellungen vorsehen, dass eine heruntergeladene Datei ihrerseits wieder zum Abruf bereitgehalten wird. (AG Hamburg GRUR-RR 2014, 197). Auf der anderen Seite ist auch zu berücksichtigen, dass in zeitlicher Hinsicht nur eine punktuelle Nutzungshandlung über den Internetanschluss des Beklagten vorgetragen wurden und ohne weitere Anhaltspunkte nicht von einer längeren Nutzungsdauer als maximal 1 Tag ausgegangen werden kann. Bei einer Schätzung des Lizenzanalogie-Schadens nach § 287 ZPO spielt nämlich die Zeitdauer der Verletzungshandlung eine nicht nur untergeordnete Rolle (vgl. Schricker / Loewenheim /Wild, Urheberrecht, 4. Aufl. § 97 Rn. 158). Weiter ist im Rahmen der Schätzung des sog. lizenzanalogen Schadensersatzes zu berücksichtigen, dass das Angebot in einem Filesharing-Netzwerk von vornherein gerade nicht an eine unbegrenzte "weltweite Öffentlichkeit" gerichtet ist, sondern lediglich an die Teilnehmer eben dieses konkreten Netzwerkes, mag deren Anzahl selbst auch nicht bzw. schwer feststellbar oder begrenzbar sein, die nicht legale Angebote im Internet nutzen. Dieser Personenkreis ist von vornherein erheblich eingeschränkt. (AG Hamburg a.a.O.)."

Nach diesem Vorgaben ist hier auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Filmwerk um einen bekannten und beliebten sowie gut bewerteten Film handelt, der im Jahr [Jahreszahl] in Deutschland auf den Markt gekommen ist und sich damit im Verletzungszeitpunkt in seiner aktuellen Verkaufsphase befunden hat. Die Schadensersatzforderung entspricht deshalb auch unter Berücksichtigung eines Verkaufspreises dem, was vernünftigerweise für die Vergabe einer Lizenz hätte vereinbart werden können.

Aufgrund der täterschaftlichen Haftung des Beklagten und des sich daraus ergebenden Unterlassungsanspruchs der Klägerin ist auch die Abmahnung der Klägerin vom [Datum] berechtigt gewesen. Die Klägerin kann deshalb nach § 97a Abs.3 UrhG Ersatz der ihr dadurch entstandenen Aufwendungen in der Form der Rechtsanwaltskosten verlangen. Die zutreffende Berechnung der Klägerin in Höhe von 215,00 EUR ist durch den Beklagten nicht angegriffen worden.

Schließlich ist die Forderung auch nicht verjährt. Der auf die Verletzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen einer Datei mit Bild- / Tonaufnahmen gestützte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG ist nicht verjährt, weil er im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB auf die Herausgabe einer durch die Verletzung dieses Rechts erlangten ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet ist (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15). Nach § 852 S. 2 BGB verjährt der Anspruch erst in 10 Jahren von seiner Entstehung an. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen.

Der Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnung bedingten Aufwendungen verjährt nach § 102 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 BGB in drei Jahren beginnend ab dem 31.12.2014. Der Eintritt der Verjährung ist aber durch die Einleitung des Mahnverfahrens mit Antrag vom 03.05.2017 rechtzeitig nach Maßgabe von § 204 Abs.1 Nr.3 BGB gehemmt worden.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen stützten sich auf §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Oldenburg (Oldb),
Elisabethstraße 7,
26135 Oldenburg.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.



[Name],
Richterin am Amtsgericht



Beglaubigt
Oldenburg, 28.05.2018
[Name], Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
des Amtsgerichts (...)







~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Oldenburg, Urteil vom 25.05.2018 - 4 C 4000/18 (IV),
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Linda Kirchhoff,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Verjährung,
pauschale Benennung von Mitnutzern,
pauschales Bestreiten

Paul22
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6064 Beitrag von Paul22 » Samstag 4. August 2018, 22:16

Hallo,
Habe heute unschöne post bekommen, es geht um 2 Filme im abstand von 2 Tagen. Die zeit, in der die filme angeboten wurden beträgt einmalnetwas über einer minute, das andere mal eine knappe minute. Daraus soll dem rechteinhaber ein schaden von 1400 entstanden sein, insgesamt möchten sie gerne ca 1700 von mir haben. Netterweise liegt ein überweisungsträger gleich mit bei. Die unterlassungserklärung hätten sie gerne bis zum 12.08, die zahlung bis zum 22.08.
Gute gründe zum bestreiten habe ich nicht, ein unbekannter dritter ist unglaub würdig und meine beiden kinder sind unter 2 jahre alt. Ginge es vor Gericht, würde ich wohl mit wehenden fahnen untergehen. Laut den gerichtsurteilen hier lassen die sich auf faule ausreden ja kaum ein. Die klagewahrscheinlichkeit scheint ja mit 50 50 sehr hoch zu sein. Das würde ich als student finanziell nicht überleben, dad geht mit familie schonmal nicht. Wie sehen meine optionen aus? Modifizierte u.E und der versuch einen vergleich zu schließen damit es günstiger wird? Anwalt beauftragen der das macht? Lohnt sich das, denn die nehmen ja auch nicht wenig?

Bin für unverbindliche empfehlungen sehr dankbar, bin gerade ziemlich am boden...

Achso
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6065 Beitrag von Achso » Sonntag 5. August 2018, 01:00

Hi Paul
Sieh es mal so. Abmahner sind so wie Rudolf Höß der Kommandant von Auschwitz Birkenau. Sie handeln auf Befehl. Und wie deine Optionen aussehen kann ich dir sagen. Schlecht. Man wird dich zur Sau machen. Es ist leider so in diesem Rechtsstaat. Und was die Gerichte betrifft die fressen Alles. Und versuch dich mit WF zu vergleichen und heul den etwas von Armut vor. Die Gerichte haben schon lange den Hals von Abmahnern voll. Viel Glück.

Achso

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6066 Beitrag von Achso » Sonntag 5. August 2018, 01:13

Hi Paul
Ich hab noch was vergessen. Wenn du einen eigenen Anwalt einschaltest hast du die nächst Hyäne an der Backe die richtig Kohle will.ca 250 bis 450 Euro für das Erste Schreiben und danach geht es richtig zur Sache. Ich spreche aus Erfahrung.
Also nochmals viel Glück. Vergleich dich einfach das erspart dir viel Leid und Nerven.

Achso

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6067 Beitrag von ubuntu » Sonntag 5. August 2018, 01:31

Guten Tag,

ich wurde 2015 wegen einer Folge der Serie Walking Dead abgemahnt.
Vor ca. drei Wochen erhielt ich einen Brief mit der letzten Zahlungsaufforderung.
Da ich nicht reagiert habe, kam nun ein Brief, dass die Vorbereitung zur Klageerhebung abgeschlossen wurde.
Jedoch kann ich die Klage abwenden, wenn ich die geforderte Summe zahle.

Wie viele Wochen vergehen zwischen den letzten Bettelbrief und der tatsächlichen Klage bzw. Mahnbescheid?
Hat jemand Erfahrungswerte, was als nächses kommt?
Oder kommen noch weitere Bettelbriefe?

Vielen Dank für eure Infos.

Achso
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6068 Beitrag von Achso » Sonntag 5. August 2018, 01:50

Ist ja toll das diese Klageerhebung abgeschlossen wurde. Warte einfach ab. Der Dreck wird mit dem nächsten Regen abgewaschen. Auch **** ******* wird irgendwann ********** und das ist auch gut so. Es gibt schon genug Menschen die ihn nicht vermissen werden.

Achso





Bild


Hallo @Achso,

Du solltest meinen mittlerweile gechillten Führungsstil nicht falsch interpretieren. Ich hatte dich persönlich und als Einzigen schon mindestens einmal aufgefordert deine Ausdrucksweise hier nach meiner Auffassung anzupassen, oder in ein anderes Forum zugehen. Du als anonymer Forenuser kannst, wenn Du deine verifizierte ladungsfähige Adresse + Namen veröffentlichst, posten - was beliebt. Wenn Du aus Angst oder anderen Gründe nicht dazu in der Lage bist, dann halten wir es so:
a) andere reale Namen sind irrelevant,
b) haltet dich an eine zivilisierte Netiquette
c) meine Geduld ist erschöpft!

Steffen Heintsch (Forenbetreiber)

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6069 Beitrag von Steffen » Sonntag 5. August 2018, 10:42

Hallo @ubuntu,

in der Regel ist es doch so, dass ein Betroffener abgemahnt wird und nach weiteren Schriftverkehr i.V.m. Zahlungsverweigerung (im Abmahnjahr), kurz vor dem Eintritt der dreijährigen Verjährung nochmals außergerichtlich abgeschrieben wird. Entweder es war's, wenn die Zahlung weiter verweigert wird und nicht antwortet, oder es wird bis Ende des Jahres ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt. Dann, nach fristgemäßen und insgesamt eingelegten Widerspruch, war's damit, oder es werden die Ansprüche begründet (Klage im Mahnverfahren).

Es ist ganz einfach, wer abgemahnt wurde und die Zahlung verweigert, kann a) verklagt werden oder b) rettet sich in die Verjährung (Abmahnkosten (AG, Teil-SE); Rest-SE = 10 Jahre!). Die Chancen hierbei betragen 50:50, da gleichgroß. Jeder andere, der dir anonym etwas vom Pferd erzählen möchte, dem frage, falls Du verklagt wirst, ob dieser sich an deine Kosten beteiligt. Derjenige wird dann sein kleines Würstchen einziehen und ist weg.

Und wenn es nur Bettelbriefe sind, musst Du dir ja keinerlei Gedanken machen.

1ööüüää1

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6070 Beitrag von jb2ip12d » Mittwoch 8. August 2018, 22:02

Steffen hat geschrieben:
Samstag 28. Juli 2018, 08:29
Dieser Irrsinn hört auf, wenn keiner mehr ein P2P-Programm wählt, um rechtswidrig ein geschütztes Werk (Kinofilm, Musikalbum, Hörbuch etc.) damit herunterzuladen und anderen anzubieten.
Hier eine alternative, etwas weniger duckmäuserisch formulierte Variante:

"Dieser Irrsinn hört ebenso auf, wenn fortan alle rechtswidrig geschützte Werke herunterladen und wieder anbieten, dabei jedoch kaum 4-5% ihrer ohnehin anfallenden Kosten für den Internetzugang zusätzlich in einen VPN-Anbieter ihrer Wahl investieren. Dieser muss noch nicht mal besonders gut im Sinne völliger Privatsphäre sein, da man bei den Abmahnkanzleien ohnehin den Weg des geringsten Widerstandes geht und ausschließlich Karl-Heinz Doof mit deutscher IP-Adresse von einer der üblichen Provider-Petzen abmahnt".

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6071 Beitrag von Steffen » Mittwoch 8. August 2018, 22:59

Das ist aber auch irgendwie Murks. Egal ob ich - kostenlos - mit einem normalen P2P-Client, - mit Kosten - unter Verwendung eines VPN-Anbieters geschützte Werke herunterlade / anbiete, bleibt es eine rechtswidrige Handlung, die abgemahnt werden kann.

VG Steffen

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AG Charlottenburg - 233 C 148/18

#6072 Beitrag von Steffen » Mittwoch 8. August 2018, 23:44

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilt Anschlussinhaber - Widersprüchlicher und im Laufe des Rechtsstreits geänderter Vortrag kann die sekundäre Darlegungslast selbst bei Benennung des Täters nicht erfüllen


23:40 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Im vorstehenden Verfahren gab der in Anspruch genommene Anschlussinhaber an, er und seine Ehefrau hätten zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bereits geschlafen. Zugriff auf den vorhandenen PC hätte nur sein im Ausland lebender Cousin (vorgerichtlich als Bruder bezeichnet) gehabt, der zu Besuch gewesen sei. Entweder der Cousin "habe einen Vorgang ins Rollen gebracht, der für ihn nicht zu ahnende Konsequenzen nach sich gezogen habe" oder aber sein Anschluss sei fehlerhaft ermittelt worden.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... nennung-d/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 148_18.pdf



Autorin

Rechtsanwältin Franziska Hörl



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Im Termin zur mündlichen Verhandlung gab der Beklagte sodann an, sein Cousin habe die Rechtsverletzung ihm gegenüber zugestanden habe. Zudem habe er auf dem PC einen "Link" vorgefunden. Das Amtsgericht Charlottenburg sprach dem Vortrag des Beklagten jegliche Plausibilität ab und gab der Klage vollumfänglich statt.

Der Beklagte hafte als Täter, da er nicht plausibel und widerspruchsfrei habe darlegen können, dass ein Dritter als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht komme. Dabei würdigte das Amtsgericht sowohl die Abweichungen zwischen dem schriftsätzlichen Vortrag und den Angaben im Termin als auch die außergerichtlichen Darlegungen des Beklagten. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte auf der einen Seite die Täterschaft des Cousins behauptete, auf der anderen Seite aber gleichzeitig die korrekte Anschlussermittlung bestritt, was ein Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht darstelle.

Schließlich bestätigte das Amtsgericht auch die Angemessenheit des geltend gemachten Mindestschadensersatzes in Höhe von 1.000,00 EUR. Angesichts der unbeschränkten und kostenlosen Weiterverbreitung des geschützten Werkes im Rahmen einer Tauschbörse und der im Vergleich zu einem Musikalbum höheren Produktionskosten überschreite die geltend gemachte Höhe einer Lizenzgebühr von 1.000,00 EUR die übliche Höhe einer ordnungsgemäßen Lizenz nicht.

Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte den Beklagten daher antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.








AG Charlottenburg, Urteil vom 10.07.2018 - 233 C 148/18



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 233 C 148/18


verkündet am: 10.07.2018


In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, -



gegen


den Herrn [Name], 10553 Berlin,
Beklagten,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 10585 Berlin, -





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 233, auf die mündliche Verhandlung vom 22.06.2018 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2017,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20:01.2017sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2017 zu zahlen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.





Tatbestand

Die Klägerin beauftragte die ipoque GmbH mit der Ermittlung von illegalen Angeboten in Tauschbörsen mithilfe des Peer-to-Peer Forensic Systems (PFS).

Die Klägerin verfügt über die ausschließlichen Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte für den streitgegenständlichen Film [Name] und ist damit ausschließlich zur Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung berechtigt.

Das PFS stellte folgende Verletzungshandlungen fest:
Film [Name] im Zeitraum vom [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr
IP-Adresse [IP]

Aufgrund Gestattungsbeschluss des Landgerichts München I erteilte der Provider Telefónica die Auskunft, dass Anschlussinhaber für die genannte IP-Adresse zu den angefragten Zeitpunkten der Beklagte sei.

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom [Datum] ab.

Mit Anwaltsschreiben vom [Datum] teilte der Beklagte mit, der Beklagte habe keinen Film heruntergeladen bzw. zum Upload bereitgestellt. Jeder Nutzer des Computers wisse aufgrund eindringlicher Belehrung, dass im Internet keine Filme angeboten werden dürfen. Die Ehefrau des Beklagten habe den Film ebenfalls nicht gesehen, sie habe, wie der Beklagte, geschlafen. Die minderjährigen Kinder hätten nach Wissen des Beklagten auch geschlafen. Zu diesem Zeitpunkt sei sein Bruder aus Tunesien zu Besuch gewesen. Dieser sei der einzige, der zu diesem Zeitpunkt Zugang zum Computer gehabt habe, dieser sei ausdrücklich auf die Gefahr des Internets hingewiesen worden.

Die Klägerin forderte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 26.01.2017 unter Fristsetzung bis zum 02.02.2017 auf, Schadensersatz in Höhe von 1.215,00 EUR zu zahlen.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers.

Durch die illegale öffentliche Zugänglichmachung ihrer Bild- / Tonaufnahmen sei der Klägerin ein Schaden in Höhe von 1:000,00 EUR entstanden, §§ 97, 19a UrhG. Angemessen sei eine Lizenzgebühr, die vernünftige Vertragspartner verständigerweise für die Möglichkeit, ein Werk für einen bestimmten Zeitraum in einer Tauschbörse zum Download anbieten zu können, vereinbart hätten.

Die Klägerin habe auch Anspruch auf Ersetz der Anwaltskosten für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach einen Streitwert von 1.000,00 EUR.



Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2017,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2017 sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2017 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er behauptet, der Beklagte und seine Ehefrau hätten zum streitgegenständlichem Zeitpunkt bereits geschlafen. Nur sein in Tunesien wohnhafter Cousin Herr [Name] habe Zugriff auf den PC des Beklagten gehabt.

Es könne sich folglich nur um einen Fehler bei der Erfassung und Zuordnung der IP-Adresse handeln oder der Cousin des Beklagten habe versehentlich einen Vorgang ins Rollen gebracht, der für ihn nicht zu ahnende Konsequenzen nach sich gezogen habe.

In der mündlichen Verhandlung hat der persönlich angehörte Beklagte erklärt, sein Cousin habe auf Befragen gesagt, dass er den Film geguckt habe. Nach Erhalt der Abmahnung habe der Beklagte seinen PC durchsucht, der Film sei nicht darauf gewesen, er habe nur einen Link (Verknüpfung) gefunden: Sein Cousin habe die Tauschbörse installiert und später wieder deinstalliert.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten 'einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR gemäß §§ 97 Abs. 2, 19a UrhG.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Rechte aus § 19a .UrhG berechtigt.

Die Klägerin verfügt über die ausschließlichen Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte für den streitgegenständlichen Film [Name] und ist damit ausschließlich zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt.

Der Film ist gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden, indem er für eine unbekannte Vielzahl von Nutzern von dem Internetanschluss des Beklagten zum Download angeboten wurde. Konkrete Einwendungen gegen die von der Klägerin dargelegten Ermittlungen hat der Beklagte nicht erhoben.

Für das öffentliche Zugänglichmachen ist ausreichend, das Dritten der Zugriff auf das geschützte Werke eröffnet wird (BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I; BGH 11.06.2015 - I ZR. 7/14 - Tauschbörse II, juris).

Der Beklagte haftet als Täter gemäß § 97 Abs. 1, 2 UrhG.

Der Schadensersatzanspruch richtet sich gegen den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses, von dem aus die streitgegenständliche Verletzungshandlung erfolgte.

Der Beklagte hat im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht plausibel und widerspruchsfrei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass ein Dritter als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommt.

Der Vortrag des Beklagten ist nicht geeignet, die Anforderungen des Bundesgerichtshofs an die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Es besteht weiterhin eine tatsächliche Vermutung hinsichtlich seiner persönlichen Verantwortlichkeit für die streitgegenständliche Rechtsverletzung. Im Falle einer Rechtsverletzung im Wege des Filesharings über einen Internetanschluss kommt dem grundsätzlich beweisbelasteten Rechteinhaber die Beweiserleichterung der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers zugute. Die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers findet generell auch dann Anwendung, wenn mehrere Personen den Internetanschluss benutzen konnten. In solchen Fällen trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Will der Anschlussinhaber geltend machen, nicht selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich zu sein, so kann er die Tatbegehung nicht einfach bestreiten. Vielmehr muss er unter Beachtung der prozessualen Wahrheitspflicht und Erklärungslast vortragen, welche andere Person zum Verletzungszeitpunkt selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatte und inwiefern diese als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt.

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner. sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht schon dadurch, dass er die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Der Anschlussinhaber ist im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16 - Loud, juris).

Der Anschlussinhaber hat zudem sämtliche Endgeräte, auf die er berechtigt zugreifen kann, auf das Vorhandensein von Spuren für die Rechtsverletzung zu untersuchen. Dies umfasst auch den Router, der sich regelmäßig im Besitz des Anschlussinhabers befindet (BGH, 06.10.2016 - I ZR 154/15 - Afterlife; LG München, 24.06.20.15 - 21 S 18914/14; juris).

Zudem erfordert die Nachforschungspflicht eine eingehende Befragung der Mitnutzer nach den Umständen der Rechtsverletzung, dem jeweiligen Nutzerverhalten, der konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Frage des Zugriffs auf den Internetanschluss zum konkreten Tatzeitpunkt.

In diesem Zusammenhang ist der gesamte Vortrag des Anschlussinhabers einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Widersprüchlichkeiten, bewusste Auslassungen und insbesondere Änderungen des Parteivortrags sind in die Würdigung mit einzubeziehen.

Im Fall der Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast hat die betroffene Partei die nachteiligen Folgen ihres unzureichenden Vortrags zu tragen, weil ihr einfaches Bestreiten unwirksam ist und die Geständniswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO eintritt (BGH, 30.03.2017, I ZR 19/16 = Loud, juris).

Unter Auflegung dieser Maßstäbe ist der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.

Soweit der Beklagte vorgetragen hat, nur sein in Tunesien wohnhafter Cousin, Herr [Name] habe zum Tatzeitpunkt Zugriff auf den PC des Beklagten gehabt, dieser habe auf Befragen die Nutzung der Tauschbörse und das Herunterladen des Films [Name] eingeräumt, genügt dieser Vortrag nicht der sekundären Darlegungslast.

Denn der Vortrag des Beklagten ist vor dem Hintergrund, dass sein Vortrag widersprüchlich ist und im Laufe der Zeit geändert wurde, als nicht plausibel anzusehen.

Widersprüchlichkeiten, bewusste Auslassungen und insbesondere Änderungen des Parteivortrags sind in die Würdigung mit einzubeziehen.

So hat der Beklagte vorprozessual mit Anwaltsschriftsatz vom [Datum] vorgetragen, der Bruder des Beklagten aus Tunesien sei zu Besuch gewesen. Demgegenüber hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.06.2018 und in der mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 vorgetragen, sein in Tunesien wohnhafter Cousin sei die einzige Person gewesen, die zudem Zeitpunkt Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt habe. Bereits dieser Widerspruch lässt den Vortrag des Beklagten als nicht plausibel erscheinen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte vorprozessual weder den Namen noch eine Anschrift des behaupteten Nutzers vorgetragen und den Namen und die Adresse seines Cousins erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 erstmals angegeben hat, obwohl die Klage dem Beklagten bereits am 20.04.2018 zugestellt worden ist.

Weiterhin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.06.2018 vorgetragen, es könne sich folglich nur um einen Fehler bei der Erfassung und Zuordnung der IP-Adresse handeln oder der Cousin habe versehentlich einen Vorgang ins Rollen gebracht, der für ihn nicht zu ahndende Konsequenzen nach sich gezogen habe.

Demgegenüber hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 vorgetragen, sein Cousin habe ihm gegenüber eingeräumt, den Film mit einer Tauschbörse heruntergeladen zu haben. Wenn der Cousin die Nutzung eingeräumt hat, entspricht der Vortrag, es könne sich nur um einen Fehler bei der Erfassung und Zuordnung der IP-Adresse handeln oder der Cousin habe versehentlich einen Vorgang ins Rollen gebracht, der für ihn nicht zu ahnende Konsequenzen nach sich gezogen habe, nicht der prozessualen Wahrheitspflicht.

Denn mit Schriftsatz vom 21.06.2018 hat der Beklagte noch zum Ausdruck gebracht, er habe keine positive Kenntnis davon, ob der Film über seine IP-Adresse heruntergeladen wurde und ob dies durch seinen Cousin erfolgte, während er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, sein Cousin habe die Nutzung ihm gegenüber bestätigt. '

Schließlich widerspricht der Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 21.06.2018, es könne sich auch um einen Fehler bei der Erfassung und der IP-Adresse gehandelt haben, dem Vortrag des Beklagten im Termin, er habe auf seinem Rechner einen Link gefunden.

Der Beklagte handelte auch widerrechtlich, da er von der Klägerin keine Lizenz zur Nutzung des streitgegenständlichen Films erworben hatte. Weiterhin handelte er zumindest fahrlässig.

Der Höhe nach ist die Klägerin berechtigt, den Schadensersatz auf Basis der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG zu berechnen. Für diese Art der Schadensberechnung ist der Eintritt eines konkreten Schadens nicht erforderlich. Der Verletzer hat danach dasjenige zu zahlen, was Vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage unter Umständen des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten.

An Art und Umfang der von den Geschädigten. beizubringenden Schätzgrundlagen sind nur geringe Anforderungen zu stellen (BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse III, juris).

Angesichts der unbeschränkten und kostenlosen Weiterverbreitung des geschützten Werkes im Rahmen einer Internet-Tauschbörse und angesichts der Tatsache, dass im Vergleich zu einem Musikalbum bei einer Bild -/ Tonaufnahme höhere Produktionskosten anfallen und der BGH für 15 Musiktitel, die einem- Musikalbum entsprechen, einen Schadensersatz in Höhe von jeweils 3.000,00 EUR für angemessen erachtet hat (BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse III, juris), überschreitet die geltend gemachten Höhe einer Lizenzgebühr von 1.000,00 EUR für den streitgegenständlichen Film die der gerichtlichen Schätzung (§ 287 ZPO) unterliegende übliche Höhe einer ordnungsgemäßen Lizenz nicht.

Der Beklagte schuldet weiterhin gemäß § 97a Abs. 3 UrhG die durch die Einschaltung von Rechtsanwälten für die berechtigte. Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten.

Die als Vergütung für die Abmahnung in Ansatz gebrachte 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 1.000,00 EUR (Unterlassungsanspruch) nebst Auslagenpauschale ist nicht zu beanstanden.

Die außergerichtlich geltend gemachten Kosten für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sowie des Schadensersatzanspruchs sind anteilig in Höhe von 107,50 EUR als Hauptforderung (Unterlassungsanspruch) und in Höhe von 107,50 EUR als Nebenforderung (Schadensersatz) anzusetzen.

Eine Erklärungsfrist auf den Beklagtenschriftsatz vom 21.06.2018.und den Vortrag des Beklagten im Termin am 22.06.2018 war der Klägerin nicht einzuräumen, da das Gericht insoweit keinen neuen Sachvortrag zulasten der Klägerin verwendet hat.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder die Berufung vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden ist, Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

Die Berufung muss schriftlich in deutscher Sprache durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtanwalt beim

Landgericht Berlin,
Littenstraße 12-17,
10179 Berlin,


oder

Landgericht Berlin,
Tegeler Weg 17-21,
10589 Berlin,


oder

Landgericht Berlin,
Turmstraße 91,
10559 Berlin,


eingelegt werden:

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 10.07.2018
[Name], Justizhauptsekretär
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig. (...)







~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Charlottenburg, Urteil vom 10.07.2018 - 233 C 148/18,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
Rechtsanwältin Franziska Hörl,
sekundäre Darlegungslast,
widersprüchlicher Sachvortrag,
prozessuale Wahrheitspflicht

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6073 Beitrag von jb2ip12d » Donnerstag 9. August 2018, 12:30

Steffen hat geschrieben:
Mittwoch 8. August 2018, 22:59
Das ist aber auch irgendwie Murks.
Hervorheben sollte mein Beitrag natürlich die Absurdität deutscher Rechtssprechung, bei der unbescholtene Betreiber öffentlicher Zugänge im Zweifelsfall nur Stress haben, man sich der Verfolgung ungeachtet etwaig "niederer" Absichten jedoch andererseits mit Leichtigkeit entziehen kann, wenn man denn möchte.
...bleibt es eine rechtswidrige Handlung, die abgemahnt werden kann.
Abgemahnt werden "kann", sofern die ermittelte IP-Adresse von einem deutschen Internetprovider stammt, der die Zuordnung speichert, was vermutlich die meisten, jedoch nach wie vor nicht alle tun. Kurioserweise haben sich hier ja die bekannten 7-Tage Speicherfrist durchgesetzt, für die es im Grunde keine gesetzliche Grundlage gibt. Diese Toleranz hatte sich der BGH 2014 providerfreundlich "zurechtgebogen".

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6074 Beitrag von linuxmint » Freitag 10. August 2018, 00:08

@jb2ip12d
Schicke Hausnummer. Nun komm mal wieder runter mit der Aufrege. Du lebst in Deutschland wo die Abmahne ein Geschäft ist. Schon gemerkt wie hier der Hase läuft? Anscheinend nicht. Dann träum mal weiter denn vor Gericht ohne wenn und aber wird man dich in der Pfeife rauchen. Oder du gehst meinen Weg. Ich hab ihn mal schon kurz umrissen.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6075 Beitrag von jb2ip12d » Freitag 10. August 2018, 17:56

Sofern dir eingangs sprachlich daran gelegen war, den kruden Substantivierungswahn und PR-Sprech à la "Denke" und "Schalte" satirisch aufzugreifen, ist dir das gelungen.

Ich bin ganz und gar nicht aufgeregt und lebe derzeit auch nicht in Deutschland, wobei die Heimat ja ohnehin da ist, wo der IP-Tunnel endet. ;)

Ich hinterfrage lediglich die absurde Rechtssprechung in deutschen Landen, auch wenn keiner, der sich ein bisschen auskennt, in der Praxis ein Problem mit der "Abmahnindustrie" hat, was ja ironischerweise genau das Problem ist.

Aber gerne wieder zurück zum üblichen Walfdorf-Frommer-Urteil-Copy-and-Paste.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6076 Beitrag von Steffen » Freitag 10. August 2018, 20:38

(...) Ich hinterfrage lediglich die absurde Rechtssprechung in deutschen Landen, auch wenn keiner, der sich ein bisschen auskennt, in der Praxis ein Problem mit der "Abmahnindustrie" hat, was ja ironischerweise genau das Problem ist. (...)



Hallo @jb2ip12d + linuxmint,

Ich denke a) Du kommst 8 Jahre zu spät und b) bist Du dezent subjektiv. Mit der richterlichen Forderung der vollen Gebühr i.H.v. 200,00 EUR pro IP-Adresse gemäß § 101 Abs.9 UrhG i.V.m. § 128c KostO sowie dem Inkrafttreten des Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (09.10.2013) war mit einer - wenn man davon sprechen möchte - "Abmahnindustrie" vorbei. Sollte schon jeder wissen, der sich auskennt.

Einen wesentlichen Punkt, was jeder "Experte" gern bewusst / unbewusst vergisst, mit einer Abmahnung wurde über eine (P2P-) IP das - alleinige - Recht eines anderen rechtswidrig verletzt. Sicherlich aufgrund der Besonderheit der P2P-Technologie, ist nach einem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch und -verfahren, nur der Anschlussinhaber möglich haftbar.

Dieses ist dir genau wie anderen egal und willst es auch überhaupt nicht hinterfragen. Weil es dich nicht betrifft. Wenn Nachbars Sohn ohne Erlaubnis einen Baum fällt, dieser fällt auf dein Dach, dann interessiert dich nicht der Bengel, sein Vater oder dessen Anwalt, sondern du willst dienen Schaden ersetzt haben, egal von wem. Im Internet, weil - online - herrschen andere Gesetze. Dumm, wer geschützte Werke ohne VPN-Tunnel mit einem P2P-Client herunterlädt etc. Pustekuchen. Im Gegenteil, es werden aus Täter, jetzt Opfer die alles schönreden und anderen die Schuld zuweisen.

Ich persönlich muss es nicht gutheißen, aber jeder der ein (Online-) Recht innehat, hat das Recht Verstöße dagegen zu ahnden. Da es keine Staatliche Ahndung gibt, wurde der Weg des Privatrechts zugewiesen. Kein Vergehen ohne Strafe, dies geht schon bis ins Römische Reich zurück! Damit aber die Gerichte nicht überflutet werden, muss der Verletzte, den - vermuteten - Verletzer vorgerichtlich abmahnen und zur Unterlassung auffordern. Und der Verletzte hat die frei Wahl, welchen Schadensersatz (aus den drei Möglichkeiten) berechnet. Hinzukommt, das das Urheberrecht auch noch den "Schutz der kleinen Münze" kennt. Der Abgemahnte hat jetzt die Wahl sich zu wehren, oder abzuwarten. Jeder der frei von Schuld ist, wartet natürlich ab, ob er verklagt wird oder verjährt. Etwas unlogisch für die These der Abmahnindustrie!





(...) Aber gerne wieder zurück zum üblichen Walfdorf-Frommer-Urteil-Copy-and-Paste. (...)

Gerne auch zu deiner Copy-and-paste-Orgie der Abgemahnten-gewinnen-gegen-WF-Urteile.

Gut, mir bekannt - was nicht viel heißen will - im I. HJ (aus unserer Sicht, WF):
gewonnen: 2 AG (1 auf alle Fälle an's LG)
verloren: 31 AG, 4 LG

Obwohl dieses auch irgendwie aussagekräftig ist. Aber, - unsere - Lösung: verloren: 31 AG, 4 LG





(...) Abgemahnt werden "kann", sofern die ermittelte IP-Adresse von einem deutschen Internetprovider stammt, der die Zuordnung speichert, was vermutlich die meisten, jedoch nach wie vor nicht alle tun. Kurioserweise haben sich hier ja die bekannten 7-Tage Speicherfrist durchgesetzt, für die es im Grunde keine gesetzliche Grundlage gibt. Diese Toleranz hatte sich der BGH 2014 providerfreundlich "zurechtgebogen". (...)

Nun ja. Im genannten BGH-Fall wurde ja der Fakt verhandelt, ob ein Provider Daten bei Kunden mit einer Flat (zeit- und volumenunabhängig) bei Ende einer Sitzung löschen muss oder nicht. Der Kläger meinte ja, der Beklagte (Provider) nein, denn nach § 100 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (= Gesetzesgrundlage) dürfe er die Daten bis zu 7 Tage speichern. Diesbezüglich wurde ein Gutachter angehört, der bestätigte, dass beim Provider ein große Anzahl an Angriffen gelistet werden. Diesbezüglich hat der BGH ein Grundsatzurteil erlassen.

Was aber immer noch nicht gereicht hätte. Deshalb werden von den Gestattungslandgerichten, gleichzeitig mit dem Gestattungsgesuch des Privaten einen Sicherungsbeschluss gegen den Provider erlassen, bis zu einem rechtskräftigen Gestattungsantrag alle Daten zu speichern, was die 7 Tage-Frist bei weitem übersteigt. Natürlich wäre es uns am Liebsten, wenn a) der Provider für den Filesharer haftet, oder b) die Daten sofort löscht. Im Ergebnis, der Filesharer kann - wie @Werniman - am Laufenden Band Rechte anderer bewusst verletzen, aber nicht dafür haften. So funktioniert es aber nun einmal nicht.



Soderle, und jetzt zu deiner Copy-and-paste-Orgie der Abgemahnten-gewinnen-gegen-WF-Urteile.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6077 Beitrag von jb2ip12d » Samstag 11. August 2018, 08:12

Steffen hat geschrieben:
Freitag 10. August 2018, 20:38
Ich denke a) Du kommst 8 Jahre zu spät und b) bist Du dezent subjektiv.
Es kann dahin gestellt bleiben, wie stark rückläufig Abmahnungen in diesem Zeitraum waren und natürlich, wer ist schon nicht subjektiv?
Steffen hat geschrieben:
Freitag 10. August 2018, 20:38
Mit der richterlichen Forderung der vollen Gebühr i.H.v. 200,00 EUR pro IP-Adresse gemäß § 101 Abs.9 UrhG i.V.m. § 128c KostO sowie dem Inkrafttreten des Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (09.10.2013) war mit einer - wenn man davon sprechen möchte - "Abmahnindustrie" vorbei.
Meine Gedanken sind bei den unermüdlichen Verfechtern von Recht und Ordnung, die keine Mühen scheuen, den dagegen verstoßenden Bürgern ihrer gerechten Strafe vorzuführen.
Steffen hat geschrieben:
Freitag 10. August 2018, 20:38
Einen wesentlichen Punkt, was jeder "Experte" gern bewusst / unbewusst vergisst, mit einer Abmahnung wurde über eine (P2P-) IP das - alleinige - Recht eines anderen rechtswidrig verletzt.
Das ist zweifellos formal korrekt, wobei sich andererseits auch die Frage stellt, wo man anfängt und wo man aufhört. Sofern man das "Unrecht" einmal von der praktischen Möglichkeit der Verfolgung abkoppelt, darf man heutzutage nicht mehr allzuviel mit seinem "nun noch schnelleren" Internetzugang anstellen, da an jeder Ecke urheberrechtlich geschütztes Material lauert - ob auf irgendwelchen Streaming-Websites oder YouTube.
Steffen hat geschrieben:
Freitag 10. August 2018, 20:38
Sicherlich aufgrund der Besonderheit der P2P-Technologie, ist nach einem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch und -verfahren, nur der Anschlussinhaber möglich haftbar.
Darauf zielte auch mein ursprünglicher Einwurf hier - in Deutschland darf man ohne weiterere Vorkehrungen im Grunde nicht mal mehr die Gäste in sein Netz lassen, da man potentiell ein paar Wochen später die Post im Kasten hat.
Steffen hat geschrieben:
Freitag 10. August 2018, 20:38
Dieses ist dir genau wie anderen egal und willst es auch überhaupt nicht hinterfragen. Weil es dich nicht betrifft.
Ich stelle mich gerne der Diskussion, gerade obwohl es im Grunde jedem dank unzähliger und zudem spottbilliger VPN-Angebote völlig egal sein könnte.
Steffen hat geschrieben:
Freitag 10. August 2018, 20:38
Wenn Nachbars Sohn ohne Erlaubnis einen Baum fällt, dieser fällt auf dein Dach, dann interessiert dich nicht der Bengel, sein Vater oder dessen Anwalt, sondern du willst dienen Schaden ersetzt haben, egal von wem. Im Internet, weil - online - herrschen andere Gesetze. Dumm, wer geschützte Werke ohne VPN-Tunnel mit einem P2P-Client herunterlädt etc. Pustekuchen. Im Gegenteil, es werden aus Täter, jetzt Opfer die alles schönreden und anderen die Schuld zuweisen.
Ich sehe das durchaus differenzierter. Das grundsätzliche Verfolgungsansinnen kann ich in gewisser Weise nachvollziehen. Wie Monsieur Kornmeier einst in einem Interview zum besten gab, könne ein Rechteinhaber bei tausendfacher Verletzung seiner Rechte doch nichts anderes tun als tausendfach dagegen vorzugehen. Dennoch sollte die Frage erlaubt sein, ob das in diesem Rahmen und auf diese Weise stattzufinden hat und inwieweit einem unbeteiligten Anschlussinhaber das potentielle Risiko aufgebürdet werden soll.
Steffen hat geschrieben:
Freitag 10. August 2018, 20:38
Kein Vergehen ohne Strafe, dies geht schon bis ins Römische Reich zurück! Damit aber die Gerichte nicht überflutet werden, muss der Verletzte, den - vermuteten - Verletzer vorgerichtlich abmahnen und zur Unterlassung auffordern.
Warst du nicht selbst einmal betroffen? Falls ja, wäre es interessant zu wissen, wie diese Wandlung "vom Saulus zum Paulus" vonstatten ging.
Steffen hat geschrieben:
Freitag 10. August 2018, 20:38
Gerne auch zu deiner Copy-and-paste-Orgie der Abgemahnten-gewinnen-gegen-WF-Urteile.
Deine Grundhaltung, nach der der "gemeine Forennutzer" sich in seiner blumigen Welt des Obsiegens gegen die bösen Abmahner bestätigen lässt, ist sattsam bekannt, war jedoch nicht die Richtung, die ich damit vorgeben wollte.

Die "50:50 Chancen-These" in Frage zu stellen heißt ja nicht, zu verkennen, dass die meisten Betroffenen vor Gericht verlieren werden, wenn es denn zur Klage kommt.
Steffen hat geschrieben:
Freitag 10. August 2018, 20:38
Der Kläger meinte ja, der Beklagte (Provider) nein, denn nach § 100 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (= Gesetzesgrundlage) dürfe er die Daten bis zu 7 Tage speichern.
Es ist interessant, dass die 7-tägige Speicherung mit einem Gesetzestext begründet werden soll, der in diesem Wortlaut hierzu an keiner Stelle eine Aussage trifft. Diese 7-Tage hat nun der BGH willkürlich für vertretbar befunden, doch eine konkrete Grundlage im Gesetztestext gibt es dafür so eben gerade nicht. Abgesehen davon klang das im Falle Holger Voss gegen DTAG einst noch ganz anders, da waren die Daten unverzüglich zu löschen gewesen.
Steffen hat geschrieben:
Freitag 10. August 2018, 20:38
Diesbezüglich wurde ein Gutachter angehört, der bestätigte, dass beim Provider ein große Anzahl an Angriffen gelistet werden. Diesbezüglich hat der BGH ein Grundsatzurteil erlassen.
Man könnte ob der erdrückenden Anzahl an bösen bösen Angriffen gerührt, wenn nicht gar überzeugt sein. Wären da nicht unzählige VPN-Anbieter, die in dieser rauen Welt voller Ungemach unerklärlicherweise ihr Tagesgeschäft auch ohne jene Log-Daten erfolgreich betreiben.
Steffen hat geschrieben:
Freitag 10. August 2018, 20:38
Soderle, und jetzt zu deiner Copy-and-paste-Orgie der Abgemahnten-gewinnen-gegen-WF-Urteile.
Siehe oben.

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Vom Saulus zum Paulus!?

#6078 Beitrag von Steffen » Samstag 11. August 2018, 11:59

Zitatenschwall ...




Hallo @jb2ip12d,


ich gehe einmal wahllos auf Deinen Standpunkt ein.


Bei Abmahnungen wegen Urheber-Verstoß über ein P2P-Netzwerk kann man nicht vom Vergleich: "Henne - Ei, was war zuerst da" ausgehen. Und 2018 sollte schon jeder wissen, dass es einen aktuellen Kinofilm bzw. Rip einer kürzlich veröffentlichten Bluy-ray-DVD nicht kostenlos im Internet zum Herunterladen geben wird.


Hierbei muss jeder sich leiten lassen, von (als Einheit)
- Tatbestand mit resultierender Strafbarkeit
- Gesetze, Rechtsvorschriften, -norm, -sprechung (National/EU-Recht)
- Besonderheit des Zivilrecht, kein wie im Strafrecht basierendes "in dubio pro reo" (lat. "Im Zweifel für den Angeklagten"), die sinngemäß lautet: "Ich gebe dir das Recht, du mir deine Argumente, diese würdige ich und entscheide"


Grundlage ist doch (allgemein),
- Filesharer installiert ein Programm, sucht sich einen Link, klickt diesen an, um ein aktuellen Kinofilm, Musikalbum, Hörbuch, PC-Game, Programm oder Pornofilm für
a) Privatgebrauch oder
b) zur Gewinnerzielung (laden, brennen, verkaufen)
kostenlos herunterzuladen und dem P2P-Prinzip gleichzeitig anderen Filesharer'n anzubieten.
- diesbezüglich bietet er freiwillig anderen Filesharer'n die vom Anschlussinhaber (AI) zugewiesene IP-Adresse + Datum (Tag, Zeit, Hash etc.) sowie einen Teil seines Speichermediums (Platte) an


Das heißt,
a) egal wie man es betrachtet, stellt es nach deutschem Recht einen Verstoß gegen das Urhebergesetz dar, und kann abgemahnt werden
b) der Verletzte (Urheber, Rechteinhaber, Rechteverwerter) kann zum Zeitpunkt überhaupt nicht wissen: Privatgebrauch oder Gewinnerzielung
c) Unwissenheit schützt nicht vor Strafe


Die Besonderheit, dass durch die beauftragte Logfirma und deren Dokumentation des Urheber-Verstoßes nicht der wahre Verursacher - Filesharer - identifiziert werden kann. Durch die P2P-Technologie wird eben nur in dem Logdaten ersichtlich, neben den Daten (P2P-Name, Hash, Tag, Zeit etc.), die IP-Adresse, die der Provider seinem Kunden zu diesem Zeitpunkt zuwies und vom Filesharer miss(ge)braucht wurde.

Da es keine staatlichen Bemühungen gibt, solche Arten von Verstößen gegen das Urhebergesetz zu ahnden, wurde dem Verletzten (Urheber, Rechteinhaber, Rechteverwerter) der Weg der zivilrechtlichen Ahndung zugewiesen.


Das bedeutet,
- Urheber, Rechteinhaber, Rechteverwerter - im weiteren kurz: "RI" - beauftragt eine Logfirma, Verstöße gegenüber seinem Werk - legitimes Recht - zu ermitteln, zu dokumentieren und an den vom RI beauftragten zu übermitteln. Da P2P wirklich kein Hexenwerk der Technik ist, sage ich immer: "Werk wird eingegeben, Daten aufgeschrieben und übermittelt."
- Anwalt nimmt jetzt das Logergebnis und stellt an dem für den Provider zuständigen Landgericht einen Antrag auf Herausgabe des Namen + Hausnummer hinter der IP-Adresse
- das Landgericht wird einen sofortigen Sicherungsbeschluss erlassen (dabei spielen die 7 Tage Speicherung keine Rolle mehr) und zeitnah prüfen, ob der Antrag gewilligt werden kann. Wird er, dann erhält der Antragsteller einen Gestattungsbeschluss (§ 101 Abs. 9 UrhG)
- mit diesem Gestattungsbeschluss geht der Antragsteller zu Provider, der - muss - jetzt die auf Grundlage des Sicherungsbeschluss gespeicherten Daten seinem Kunden zuordnen und diesen mit Name + Hausnummer übermitteln
- jetzt wird der ermittelte Kunde abgemahnt, da nur der Anschlussinhaber dem Logergebnis zugeordnet werden kann und nicht der wahre Verursacher - der Filesharer


Jetzt kommt es zu den seit Jahren kontrovers diskutierten Sachverhalt. Nicht der wahre Verursacher - Filesharer - sondern, der Anschlussinhaber wird vorgerichtlich abgemahnt und aufgefordert zur Unterlassung sowie Abgeltung von anwaltlichen Aufwendungsersatzanspruch und Teilschadensersatzanspruch. Und, das Urheberecht unterscheidet nicht - wie das Wettbewerbsrecht - einen möglichen Abmahnmissbrauch anhand der Anzahl der versendeten Abmahnungen. Im Urheberrecht ist jeder Log ein eigenständiger Verstoß. Und ja im Urheberrecht gehen massenhafte Verstöße mit massenhafter Verfolgung einher.


Der Verletzte - RI - kann nicht wissen,
a) wurde das Werk nur für den reinen Privatgebrauch oder zur Gewinnerzielung benutzt
b) wie sah es am Anschluss zum Log aus, wer war der Filesharer, dieses kann nur der AI

Der Verletzte - RI - weiß aber, dass
a) künftige Verstöße (gegen das Werk) von diesem Anschluss aus unterlassen werden müssen
b) eine Entschädigung für seinen Aufwand und als Teilschadensersatz resultieren


Und ja, dieser Sachverhalt wird für den einen (Abgemahnten) unfair oder ungerecht sein, für den anderen (RI) fair und gerecht. Es ist halt immer eine Betrachtungsweise des Müssenden geschuldet, vor welcher Seite der verschlossenen WC-Tür er steht. Für einen Betroffenen einer Abmahnung ist es nicht relevant. Menschlich verständlich und nachvollziehbar, aber nicht relevant.


Mit dem Erhalt einer Abmahnung befindet der betreffende AI sich in einem Rechtsstreit (Zivilrecht). Dieser kann außergerichtlich / gerichtlich beigelegt werden bzw. können die Forderungen verjähren oder verwirken. Dabei ist maßgebend vordergründig das nationale Recht, dann das EU-Recht, die Rechtsvorschriften, -normen und -sprechung.




Zivilrecht = wer sich auf etwas beruft, muss dieses beweisen - derjenige mit den besseren Argumenten gewinnt


Der Abmahner wird beweisen,
- dass der Verstoß vom ermittelten, dokumentierten, zur Auskunft beantragten + gestatteten und vom Provider zugeordneten Anschluss ausging und damit eine Täterschaft des AI vermutet wird
-- er weiß nicht, wurde das Werk für den Privatgebrauch oder Gewinnerzielung heruntergeladen
-- er weiß nicht, wer zum Log den Anschluss benutzte - diesen Einblick hat nur der AI

Der Abmahner muss jetzt erst einmal nicht beweisen,
- wer es tatsächlich war, denn hiezu fehlt im der Einblick, den nur der AI hat


Jetzt kann sich jeder Abgemahnte entscheiden und es kommen gleichzeitig bestimmte Nachforschungs- und Recherchepflichten zu. Das Amtsgericht Oldenburg hat dieses auf den Punkt gebracht (Urt. v. 25.05.2018 - 4 C 4000/18 (IV)):

(...) Wenn der Beklagte - wie er behauptet - nicht Täter der Rechtsverletzung gewesen ist und er in der Abmahnung mit einer Forderung in Höhe von insgesamt 815,00 EUR konfrontiert wird, liegt es nahe, sich Gedanken darüber zu machen, wer denn ansonsten Zugriff in dem maßgeblichen Zeitpunkt auf den Internetanschluss hatte und als Täter in Betracht kommt. (...)


Und wer sich auf nur mod. UE + Nichtzahlen" entscheidet, sollte sich im klaren sein, über
a) die möglichen Folgen / Risiken / Kosten auf den diversen Möglichkeiten
b) entweder werde ich verklagt oder verjähre (Chancen 50:50)
c) Unkenntnis schützt nicht vor Strafe - Arroganz kommt zum Fall


Denn spätestens mit Erhalt einer Anspruchsbegründung (Klage im Mahnverfahren) bzw. Verfügung zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens zählen keine Verschwörungstheorien, sondern die Prinzipien des Zivilrechts. Und es geht letztendlich um das liebe Geld. Jetzt zählt,
- Kläger muss beweisen, dass vom Anschluss ein Verstoß ausging und der AI erst einmal dafür haftet, wenn es keine anderen Erkenntnisse gibt,
- gegen den beklagten AI spricht erst einmal eine Vermutung seiner Täterschaft
a) anzunehmen bei einen Single-Haushalt
b) kann erschüttert werden
aa) unzureichend gesicherten Internetzugang
ab) wenn andere Personen den Internetzugang selbstständig benutzen können
- daraus resultiert die sekundäre Darlegungslast des beklagten AI
a) muss Personen nennen, zu den 4 Tatsachenmerkmalen (Nutzerverhalten, Kenntnissen, Fähigkeiten und zeitliche Hinsicht) konkret vortragen, woraus ersichtlich und nachvollziehbar ist, das einer der Benannten, wenn der AI nicht infrage kommt, als Täter in Betracht kommen kann
- gelingt es dem beklagten AI, muss der Kläger beweisen, wer
- gelingt es dem beklagten AI nicht, geht die Täterschaftsvermutung auf ihn zurück und er haftet voll (Täter + Störer)
- erschwerend, das Gerichtsstand zu Gerichtsstand die Messlatte unterschiedlich hoch angelegt wird, was aber in den Instanzen geregelt werden kann + damit leben sollte


Und hierzu helfen keine wilden Thesen oder Verschwörungstheorien oder ob Einer eine andere Meinung zum Sachverhalt hat. Jetzt zählen Argumente, deren Beweisbarkeit und Nachvollziehbarkeit und in wie weit der Tatrichter diese in der Gesamtschau dann würdigt. Dann heißt es nämlich, "der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ... " oder "die Klage wird als unbegründet abgewiesen". Im Weiteren kann jetzt der Verlierer Berufung einlegen, und es geht in die nächste Instanz. Das bedeutet, Zeit, Geld und Nerven. Wilden Thesen oder Verschwörungstheorien oder ob Einer eine andere Meinung zum Sachverhalt hat, dieses ist in einem Forum voller anonymer Helden angesagt und cool, aber im Gerichtssaal wenig zielförderlich, weil der Betreffende meist maximal nur noch zusammen mit seinem Anwalt - allein - kämpft.




Nichtzahlen: Klage oder Verjährung - Die Reduzierung einer Abmahnung


Aus diesen Gründen heraus, habe ich keinen Bock auf wilden Thesen oder Verschwörungstheorien oder ob Einer eine andere Meinung zum Sachverhalt hat. Ich habe es mehrmals und bitter an eigenen Leib miterlebt (1 KG, 2 LG, 1 AG), im Gerichtssaal stirbt - auch mit Anwalt - jeder selbst und allein und es geht um das eigene Geld.


Wer abgemahnt wird, nicht zahlt, entscheidet sich
a) Klage oder
b) Verjährung
die Chancen stehen hiebei 50:50. Sollte der Betreffende sich zwischenzeitlich anders entscheiden (Vergleich) oder einen MB erhalten, muss neu entschieden werden. Aber auch mit MB und nach Widerspruch steht es 50:50, entweder werden die Ansprüche begründet oder ich verjähre. Dabei ist es nicht relevant, ob nicht jeder Nichtzahler auch verklagt werden wird. Denn hierzu kann ich und will ich auch keine Garantie aussprechen, wie manch andere Anonymen, die im Klagefall dann verschwunden sind, oder in der Signatur als "rechtlichen (Ausreden) Disclaimer" stehen haben: "Keule ist kein Anwalt, Keule gibt auch keine Rechtsberatung!"




(...) Warst du nicht selbst einmal betroffen? Falls ja, wäre es interessant zu wissen, wie diese Wandlung "vom Saulus zum Paulus" vonstatten ging. (...)

Es ist ja sowieso nur ein Sprichwort, da es so etwas nicht gab. Paulus von Tarsus, sein hebräischer Name Scha'ul (Saul), wurde als junger Mann Saulus genannt. Ego war Saulus = schon immer Paulus (lat.). Wenn ich aber von meinen "Damaskuserlebnis" reden möchte, dann ist es weder epochal noch religiös. Meines hieß "Wachserlebnis". Jeder der "Foren Experten" sollte einmal intensiv und über einen längeren Zeitraum mit einem Anwalt (mit Erfahrung zur Materie) reden und sich gedanklich austauschen. Jeder muss sich dann entscheiden - und wird nicht berufen - ob er weiterhin wilde Thesen, Verschwörungstheorien oder seinen laienhaften Standpunkt vertritt, oder die bittere Wahrheit der Zivilrechts akzeptiert. Dabei fühle ich mich nicht als Anwalt, sondern versuche bestimmte Sachverhalte zu verstehen (, oder nicht,) und darüber zu posten. Dabei kann jeder darüber nachdenken, es annehmen oder mich für sonst etwas halten.



VG Steffen



PS:
Noch eine kleine Anmerkung. Da es mein Forum ist, gelten auch meine Regeln. Ich werde keine Werbung für bewusstes rechtswidriges Filesharing mittels VPN-Tunnel dulden.

jb2ip12d
Beiträge: 18
Registriert: Samstag 24. Oktober 2015, 19:18

Re: Vom Saulus zum Paulus!?

#6079 Beitrag von jb2ip12d » Samstag 11. August 2018, 19:06

Steffen hat geschrieben:
Samstag 11. August 2018, 11:59
Zitatenschwall ...
Ob der Menge an Textbausteinen gehe ich davon aus, dass das selbstironisch gemeint ist.
Steffen hat geschrieben:
Samstag 11. August 2018, 11:59
Hallo @jb2ip12d,ich gehe einmal wahllos auf Deinen Standpunkt ein.
Mich beschleicht eher das Gefühl, dass du gerne mit mehr oder weniger vorgefertigten Bausteinen in Mission bist als wirklich auf abweichende Standpunkte einzugehen, doch auch das soll dir unbenommen bleiben.
Steffen hat geschrieben:
Samstag 11. August 2018, 11:59
- das Landgericht wird einen sofortigen Sicherungsbeschluss erlassen (dabei spielen die 7 Tage Speicherung keine Rolle mehr) und zeitnah prüfen, ob der Antrag gewilligt werden kann.
Jener Sicherungsbeschluss wird von Waldorf-Frommer auch in Kopie beigefügt, insofern wird das wohl so sein. Auch hier darf man jedoch bezweifeln, ob diese Anordnung in aller Regel schnell genug erfolgt denn irgendwas werden sich manche Rechteinhaber wohl dabei gedacht haben, als sie damals gerichtlich gegen Vodafone (die seinerzeit mit Arcor-Historie wohl tatsächlich keine IP-Adressen gespeichert hatten) vorgegangen sind und eine Art Vorratsdatenspeicherung erzwingen wollten (und scheiterten).
Steffen hat geschrieben:
Samstag 11. August 2018, 11:59
Denn spätestens mit Erhalt einer Anspruchsbegründung (Klage im Mahnverfahren) bzw. Verfügung zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens zählen keine Verschwörungstheorien, sondern die Prinzipien des Zivilrechts.
Sofern nicht Teil der Textbausteinsammlung und tatsächlich auf mich bezogen, wüsste ich gerne, welche meiner Ausführungen in die Kategorie der Verschwörungstheorie fallen sollte.
Steffen hat geschrieben:
Samstag 11. August 2018, 11:59
... Wilden Thesen oder Verschwörungstheorien oder ob
Einer eine andere Meinung zum Sachverhalt hat, dieses ist in einem Forum voller anonymer Helden angesagt und cool, aber im Gerichtssaal wenig zielförderlich, weil der Betreffende meist maximal nur noch zusammen mit seinem Anwalt - allein - kämpft.
Nun, die wahren "Helden" lassen sich erst gar nicht erwischen und landen dementsprechend auch nicht vor Gericht. Doch auch die, die lange Zeit Helden waren, können Fehler begehen, mich eingeschlossen.
Steffen hat geschrieben:
Samstag 11. August 2018, 11:59
Aus diesen Gründen heraus, habe ich keinen Bock auf wilden Thesen oder Verschwörungstheorien oder ob Einer eine andere Meinung zum Sachverhalt hat.
Sofern ich mir da eine Ferndiagnose erlauben darf: darin könnte das Problem liegen, wenn wozu überhaupt ein Forum betreiben, wenn an echtem Diskurs von vornherein kein Interesse (mehr) besteht?
Steffen hat geschrieben:
Samstag 11. August 2018, 11:59
Ich habe es mehrmals und bitter an eigenen Leib miterlebt (1 KG, 2 LG, 1 AG), im Gerichtssaal stirbt - auch mit Anwalt - jeder selbst und allein und es geht um das eigene Geld.
Jene Verbitterung meine ich auch wahrnehmen zu können, wobei mir deine Haltung nicht so ganz klar ist.

Einerseits deutet bereits der Name dieses Forums an, dass die gelebte Praxis bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen irgendwie nicht ganz das Gelbe vom Ei ist (euphemistisch formuliert), andererseits soll man sich laut deiner gerne wiedergegebenen Bausteine jedoch mit dem Ist-Zustand abfinden und hat latent doch ohnehin selber Schuld an der Misere.
Steffen hat geschrieben:
Samstag 11. August 2018, 11:59
Es ist ja sowieso nur ein Sprichwort, da es so etwas nicht gab.
Um viel mehr ging es mir dabei auch nicht, ich hatte nicht die Absicht, die biblische Historie aufzuarbeiten.
Steffen hat geschrieben:
Samstag 11. August 2018, 11:59
Jeder der "Foren Experten" sollte einmal intensiv und über einen längeren Zeitraum mit einem Anwalt (mit Erfahrung zur Materie) reden und sich gedanklich austauschen.
Die zynisch-süffisanten Anführungszeichen werden meiner Ansicht zumindest in dieser Pauschalität etwaigen Kritikern jedoch auch nicht gerecht, denn nicht jeder, der eine andere Meinung vertritt oder Systemkritik übt, ist unbedingt nur inhaltsloser Maulheld im Schutze der Pseudonymität.
Steffen hat geschrieben:
Samstag 11. August 2018, 11:59
PS:
Noch eine kleine Anmerkung. Da es mein Forum ist, gelten auch meine Regeln.
Absolut, dafür hast du es auch eigenständig ins Leben gerufen. Allerdings wäre eventuell zu überlegen, ob dies dann lediglich eine moderierte Echokammer mit Urteilszitaten oder stattdessen auch Ort für kontroverse Diskussionen sein soll.
Steffen hat geschrieben:
Samstag 11. August 2018, 11:59
Ich werde keine Werbung für bewusstes rechtswidriges Filesharing mittels VPN-Tunnel dulden.
Diese latente Unterstellung ist nun deutlich über das Ziel hinausgeschossen - als ob die Rechtslage in Deutschland für derlei Anbieter nicht schon Werbung genug wäre, da braucht es meine Eingabe ganz sicher nicht, keine Sorge.

linuxmint
Beiträge: 7
Registriert: Mittwoch 8. August 2018, 01:22

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6080 Beitrag von linuxmint » Samstag 11. August 2018, 23:32

Steffen nun komm mal wieder runter.
Du hast doch selbst am eigenem Leibe erlebt wie Abmahner ticken. Die einstweilige Verfügung für dich. Und dann noch die beiden mit The Archive AG und der andere mit der Wurstfabrik. Und dann noch die Rechtsinhaber die 150 Filme abmahnen lassen die zum log noch gar nicht existiert haben usw. usw. Das sind nicht die Verschwörungstheorien von Baxter das sind Tatsachen. Und tu den Leuten mal einen Gefallen und verzichte darauf hier die positiv Urteile von WF hier rein zustellen. Man könnte ja denken du wärst da freier Mitarbeiter.

linuxmint

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