Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Leo13
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4781 Beitrag von Leo13 » Freitag 22. Mai 2015, 11:53

hat jetzt nix mehr mit dem Fall direkt zu tun aber fällt das ganze nicht evtl. auch unter Produkthaftung?

Der NAS-Server hat einen eingebauten Download-Manager. Überall (Handbuch etc.) wird immer nur von Download geredet, auch das man damit einen Torrent downloaden kann, siehe http://download5.medion.com/downloads/a ... _de-an.pdf

Gehört es zur Allgemeinbildung zu wissen, das da gleichzeitig ein upload passiert, das ist nämlich an keiner Stelle erwähnt.

Der Hersteller müsste m.E. den Kunden auf solche Risiken explizit hinweisen. So ist durch die Verwendung des Produktes dem Käufer ein Schaden entstanden...

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4782 Beitrag von Steffen » Freitag 22. Mai 2015, 12:38

Ist jetzt keine patzige Antwort. Dann verklage eben den Betreiber des entsprechenden NAS-Servers.

Wir haben doch schon seit Jahren Diskussionen über entsprechende bzw. mögliche (Mit-) Haftung von Providers, "Link-zur Verfügung"-Steller, P2P-Client-Entwickler, Serverbetreiber usw.

Nur es ist einmal so, Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Auch aufgrund der seit Jahren vorherrschenden Medienberichterstattung sollte man schon wissen, dass wenn man aktuelle Kinofilme, Musik, PC-Games usw. herunterlädt, dieses illegal ist (ohne Lizenz oder Genehmigung des RI) und es gleichzeitig anderen mit anbietet. Man sollte zumindest stutzig werden, das es im P2P-Netzwerk - und kostenlos - z.B. ein Archiv gibt, worin sich die aktuellen Top-100 Hits befinden. Dann sollte man schon einmal recherchieren. Aber der Ehrlichkeit halber interessieren einen diese Dinge doch erst mit Erhalt der Abmahnung.

Und man muss noch einmal darauf hinweisen. Es gibt nun einmal in DE bestehende Gesetze und eine Rechtsprechung, mit denen jeder gleich klarkommen muss.

Du kannst aktuelle TV Serien privat analog oder digital aufnehmen und selbst oder im privaten Bekanntenkreis anschauen, bis dir diese aus den Ohren und Augen quillt. Sobald du aber eine TV-Serie in einem P2P-Netzwerk öffentlich herunterlädst und es gleichzeitig anderen zu Download anbietest bzw. selbst Einstellst (releasen), verstößt du gegen deutsches Urheberrecht und dieser Verstoß kann bei Ermittlung, Beauskunftung und Zuordnung geahndet werden.

Egal, ob es dir oder mir passt. Man sollte sich deshalb auf das Wesentliche konzentrieren. Ist aber I.M.H.O.


VG Steffen

Leo13
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4783 Beitrag von Leo13 » Freitag 22. Mai 2015, 13:28

Steffen hat geschrieben:Dann verklage eben den Betreiber des entsprechenden NAS-Servers.
in USA wäre das sicher eine gute Idee, da wurde McD verklagt, weil sich ein Kunde am heissen Kaffee die Finger verbrannt hat und von Verkäufer auf dieses Risiko nicht hingewiesen wurde. Ich hab's nicht vor. Ich diskutiere hier nur und dafür ist doch ein Forum eigentlich auch gedacht, sonst bin ich hier falsch :)
Dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, ist eine alte Volksweisheit, der aus rechtlicher Sicht nur teilweise zuzustimmen ist.

Bezieht sich die Unwissenheit des Täters auf Tatbestandsmerkmale (sogenannter Tatbestandsirrtum) dann fehlt ihm der Vorsatz. Hat er auch nicht fahrlässig gehandelt, oder wird fahrlässiges Handeln nicht bestraft, dann schützt ihn diese Unwissenheit vor Strafe.

Beispiel: A glaubt zum Stammtisch einen Schirm mitgebracht zu haben, daher nimmt er beim Verlassen des Gasthauses den Schirm des B mit nach Hause. Hier wird A nicht bestraft, da er nicht wusste, dass der Schirm nicht ihm gehörte.
leo

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4784 Beitrag von Steffen » Freitag 22. Mai 2015, 13:31

[quoteemWerniman]Ich könnte dir aus einer eigenen Abmahnung jetzt Indizien auf den Tisch knallen, die auf jeden Fall für den Einsatz von Honeypots sprechen, aber ich spar es mir. Denn du bist ja der felsenfesten Meinung, dass es sie eh nicht gibt.[/quoteem]


.)(

Das ist ja schön für dich und vielleicht sprechen diese Indizien für sich, ich weiß es nicht. Ich habe nicht gesagt, dass es diese 'Honeypots' vielleicht nicht gäbe, sondern, dass man es in seinem Fall beweisen muss und dem Richter davon überzeugen, das man selbst dadurch nicht gegen bestehendes Recht verstieß. Denn trotz 'Honeypot', stellt es trotzdem eine UrhR-Verletzung dar und ist seitens des Einstellers (außer Porns) nach m.E. nicht strafbar. I.M.H.O.

Nur war die Diskussion im Thread WF. Ich persönlich - dieses stellt meine persönliche Meinung dar - glaube nicht, das z.B. Warner bei "Der Hobbit 3: Die Schlacht der Fünf Heere" die Anweisung an ipoque herausgibt, einen "Cam-Rip" ins P2P-Netzwerk zu stellen, um daran Millionen einzumahnen. Das wäre sehr lebensfremd. Die wollen, dass du hübsch ins Kino gehst, den Film ausleihst (VOD) oder kaufst (Blueray, DVD), das du alle Drumherum (Merchandising) mit kaufst. Ich glaube nicht, das Warner auch mit der Abmahnung sooooo viel Geld verdient. Die wollen nur Verstöße eindämmen und ahnden. Ihr gutes und legitimes Recht. Ganz zu schweigen, dass dieser Teil sehr beachtliche Zeit später im P2P-Netzwerk zu finden war, als erfundenen News die IGDDAW es uns Fakehaft (man kann auch gelogen sagen) weismachen wollte sowie im Kino anlief. Aber eben immer noch innerhalb der aktuellen Verkaufs- und Verwertungsphase.

Deshalb sollte man sich immer anschauen, wer entsprechend abmahnt sowie wer wie loggt. Und letztendlich, jetzt werden wieder viele Anonyme wutentbrannt für dich Stellung beziehen und mich verdammen, wenn es in deinen ca.10 Fällen so offensichtlich ist - warum hast du nichts dagegen unternommen, wenn es so von Wichtigkeit für deine Abmahnfälle? Du wartest doch auch nur ab, dass der Kelch der Klage schön vorüberzieht, wurdest ca. 10-mal abgemahnt und schimpfst über jeden und alles wie ein Rohrspatz. Aber aktiv unternommen hast du nichts, um dich gegen Unrecht zu wehren.

VG Steffen

Adiva
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4785 Beitrag von Adiva » Freitag 22. Mai 2015, 17:28

@ Leo

In der Bedienungsanleitung für den NAS-Server steht auf Seite 52 unter "Seeding-Vorgang", das sehr wohl ein Upload stattfindet.
Sollte man sich vor Gebrauch informieren.

Gruß Adiva

PreciouSSS
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4786 Beitrag von PreciouSSS » Dienstag 26. Mai 2015, 19:51

Hallo zusammen,

WF hat gerade wieder eine Abmahnwelle bezüglich eines Filmes rausgehauen. Ich bin als AI betroffen, der nach Klärung des Sachverhalts aber nicht der Verantwortliche in einer 3er WG ist. Habe mich daher nach eingehender Lektüre nun dazu entschieden, selbst eine modifizierte UE abzugeben und ggf. eine Klage abzuwarten (bis dahin dürfte sich auch die wirtschaftliche Situation aller Betroffenen weiter verbessert haben).

Mir sind jedoch noch zwei Dinge unklar.

1. Modifizierte Unterlassungserklärung:

Die üblichen Modifikationen bezüglich Schuldanerkenntnis etc... habe ich bereits vorgenommen. Eine Frage verbleibt dennoch:

WF fordert, ich zitiere, "nur" folgendes: "das Werk [...] oder Teile daraus über die Tauschbörse bittorrent im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten."

Die von AW3P vorgeschlagene Erklärung, ich zitiere erneut, verpflichtet zur Unterlassung "ganz oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu las-sen, insbesondere über sogenannte Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten bzw. dies über einen nicht hinreichend gesicherten WLAN Internetanschluss zu ermöglichen."

Geht die vorgeschlagene Erklärung damit nicht letztlich weiter als das von WF geforderte? Mir ist klar, dass der BGH im Zweifelsfall "Tauschbörse bittorrent" so auslegen wird, dass wesensgleiche Tauschbörsen erfasst sind. Dann gibt es aber auch keinen Grund, dies in vorauseilendem Gehorsam selbst zu tun. Die AW3P Erklärung bezieht zudem Mittäterschaft und Störerhaftung ausdrücklich mit ein. Die Erklärung von WF wiederum klingt nach reiner Täterhaftung, wenn auch hier vllt. wiederum eine Weite Auslegung droht. Deshalb diesbezüglich dieselbe Frage: Warum nicht insoweit beim Original von WF bleiben? Oder verstecken sich in deren Formulierung doch Fallen? Hat jemand hier Wissen/Erfahrung?

2. Antwortschreiben:

Eine strategische Frage, die in juristischen Kommentaren leider nicht beantwortet wird: Lege ich der UE ein Antwortschreiben bei? Die Kanzleien werben damit, dass sie gleichzeitig mit der UE den sachlichen Vortrag von WF bestreiten und die Zahlung der Forderungen verweigern. In den Foren scheinen viele jedoch hierauf zu verzichten. Da ich als AI in einer 3er WG ohne tatsächliches Verschulden vergleichsweise gute Karten habe, frage ich mich, ob ich zur Abwehr einer Klage nicht besser die für mich vorteilhaften Aspekte des Sachverhalts schildere (also der sekundären Darlegungslast ein kleines bisschen vorgreife, um ihnen den Appetit zu verderben). Klar ist, dass mir hierbei kein Fehler unterlaufen darf und ich ihnen auch kein Futter für Argumente liefern darf - weshalb der sachliche Vortrag kurz zu halten wäre.

Hat hier evtl. jemand Erfahrungswerte/Tipps, die er oder sie mit mir teilen möchte?

Danke schonmal!

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4787 Beitrag von Steffen » Dienstag 26. Mai 2015, 20:39

zu 1. Modifizierte Unterlassungserklärung)

WF fügt dem Abmahnschreiben einen Entwurf eines möglichen Unterlassungsvertrages (ugs. UE) bei, dessen Inhalt für einen Laien sehr minimalistisch klingt und man sofort einschätzt, das dieser Entwurf besser sei als jegliches Musterschreiben.

Nur muss man wissen, dass der WF-Entwurf rein in Richtung Täterschaft gerichtet ist. Unterzeichnet man diese und verweigert die Zahlung, hat man vor Gericht keine Chance und muss zahlen.

Das Musterschreiben klingt zwar erst einmal weitgehender, deckt aber alle möglichen Haftungsarten für einen unbedarften Anwender ab (Täterhaftung, Teilnehmerhaftung, Störerhaftung mit Ermöglichungshandlung Dritter (unzureichend gesichertes WLAN)), der erst einmal ohne Anwalt reagieren will, sowie wird stets aktuell gehalten und ist aktuell.

Fazit: Die Verwendung des Musterschreibens ist eine Empfehlung, genau wie der Slogan: "Nehme niemals die Originale UE!" Die Entscheidung liegt aber bei jeden selbst.



zu 2. Antwortschreiben)

Wenn man ohne Anwalt reagiert, die Zahlung erst einmal verweigert, demjenigen empfehlen wir, sich "schweigend zu verteidigen". Das bedeutet, man gibt nur eine mod. UE ab, ohne diverses Begleitschreiben.

Wenn Du aber dir hundertprozentig als Nichtjurist im Klaren bist, welche möglichen Folgen und Konsequenzen ein freiwilliger Sachvortrag als Begleitschreiben haben kann bzw. wird, dann kannst Du natürlich dich jetzt schon aktiv verteidigen. Nur am Rande, dann wärst Du aber nicht in einem Forum und würdest diesen Sachverhalt hinterfragen.



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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4788 Beitrag von Steffen » Mittwoch 27. Mai 2015, 17:39

WALDORF FROMMER - Rechts:News


AG Rostock, Urteil vom 30.01.2015, Az. 49 C 528/14: Schadenersatz für die illegale Verbreitung eines Films mittels Filesharings in Höhe von EUR 600,00 bestätigt - bloßer Verweis auf weitere Haushaltsmitglieder im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht ausreichend



Autorin: Rechtsanwältin Anna Zimmermann


Der Beklagte hatte im Rahmen seiner Verteidigung bestritten, die Rechtsverletzung persönlich begangen zu haben. Auf seinem Rechner habe sich keine Tauschbörsensoftware befunden. Zudem sei ihm das illegal verbreitete Filmwerk unbekannt. Er habe aber zwei mit ihm im Haushalt lebende volljährige Söhne, die regelmäßig LAN-Partys veranstaltet hätten. Zwar habe zum Tatzeitpunkt keine dieser Partys stattgefunden, jedoch wollte der Beklagte nicht ausschließen, dass im Rahmen einer derartigen Veranstaltung möglicherweise Tauschbörsensoftware heruntergeladen worden sei.

Nach Auffassung des Amtsgerichts reicht dieser Vortrag nicht aus, um die klägerischen Ansprüche zu erschüttern. Es hätte dem Beklagten oblegen, konkret vorzutragen, welche namentlich benannten Personen zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugriff auf den Internetanschluss hatten.

Darüber hinaus seien konkrete Angaben erforderlich, warum diese Personen konkret als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Der bloße Verweis auf die im Haushalt lebenden Söhne und auf einen mutmaßlichen Download einer Tauschbörsensoftware im Rahmen einer LAN-Party reiche hingegen nicht aus, so das Gericht.

Das Amtsgericht Rostock hat den in Anspruch genommenen Anschlussinhaber folglich zur Leistung von Schadenersatz, Erstattung von Rechtsanwaltskosten und zur vollen Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt.

Den von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatz in Höhe von EUR 600,00 für das illegale Tauschbörsenangebot eines Filmwerks befand das Amtsgericht Rostock, so wie bundesweit zahlreiche Gerichte, für angemessen.
 
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... haltsmitg/
Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 528_14.pdf

r1nce
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4789 Beitrag von r1nce » Sonntag 31. Mai 2015, 14:43

Hallo liebes Forum,

ich habe gerade eine tolle Abmahnung besagter Kanzlei für einen Download im Mai 2015 erhalten.
Bevor ich eine modUE abgebe und abwarte was passiert hätte ich noch eine Frage:

Abgemahnt wurde ein Film von 2013 dessen BlueRay Release Datum (zumindest in den USA) der 11.02.2014 war.
Die Richterliche Anordnung vom LG, die sinnigerweile als Fotokopie dabeiliegt, bezieht sich auf § 101 UrhG (Auskunftsanspruch gewerbliches Ausmaß). Soviel ich weiß liegt dies aber nur bis 6 Monate nach Verwertung des Werks auf CD/DVD/Blueray vor.
Ist die Anordnung rechtens? Ich denke nicht.
So wie ich das verstanden habe gehe ich mit mit der modUE Verpflichtungen über einen Geldbetrag ein.
Daher die Frage ob ich anders reagieren soll?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4790 Beitrag von Steffen » Sonntag 31. Mai 2015, 15:22

Zuerst einmal kann dir kein Forum in Deutschland sagen, wie du in deinem konkreten Fall reagieren sollst. Ein Forum kann dir aber bestimmte Wege aufzeigen, wie man reagieren könnte. Hier findest Du im Informationsbereich des Forums ausreichend Lesestoff.

Schau mal. Ich weiß nicht, um welchen Film bzw. Blu-ray es sich handelt, wann der Log. war, der Antrag gem. § 101 Abs. 9 UrhG usw. usf. Bei der aktuellen Verwertungsphase (ca. 6 Monate nach Verkaufsstart in DE), muss man jedoch von den Verkaufsstart (als eigen-ständige Nutzungsart, Beachte: Kinoanlauf wäre dann eine extra zu beurteilende Nutzungsart) abstellen. Auch dass weiß ich nicht, wann es war. Dann gibt es auch Entscheidungen, die sagen, dass unter besonderen Umständen diese Verwertungsphase verlängert werden kann, was z.B. vom kommerziellen Erfolg, Stand in den Charts, ob vielleicht ein Oscar gewonnen wurde usw. usf. Ich glaube auch nicht, das die Abmahnung auf dem DVD-Verkauf ausgelegt ist.

Hat man den Eindruck, die Gestattung der Herausgabe der Verkehrsdaten gem. § 1012 Abs. 9 UrhG wäre nicht ordnungsgemäß, kann man sich beim betreffenden OLG des Auskunfts-LG - mit oder ohne Anwalt beschweren. Deren Ausgang aber erst einmal die Abmahnung nicht tangiert, außer der Beschwerde wird stattgegeben. Inwieweit, kann ich aber dann auch nicht vorhersagen. Hierzu sollte man es einen Anwalt vorab prüfen lassen.


Zur mod. UE

Bitte beachten ich rede nicht dem Abmahnschreiben als Unterlassungsvertrag beigefügten Entwurf des Abmahners, sondern von einer mod. UE (abgeänderte). Es stellt weder eine Zahlungsverpflichtung dar noch ein Schuldanerkenntnis. Punkt. Natürlich nur, wenn man sich an den Anwendungshinweisen hält.

VG Steffen

r1nce
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4791 Beitrag von r1nce » Sonntag 31. Mai 2015, 17:07

Hallo Steffen,


danke für die Antwort. Ein paar Details:
Film: Ender's Game (Preise hat der keine gewonnen)
Log xx.5.15
LG München: yy.5.15
Filmstart DE: 24.10.13
BlueRay Verkauf in DE laut Amazon: 6.3.14

Wie kann ich Einspruch beim LG München einlegen?
Was bringt mir ein erfolreicher Einspruch? Macht das Sinn oder nur unnötig viel Arbeit?
Darf der Abmahner die Daten dann nicht mehr verwerten?
Wo finde ich diese 6 Monats Frist?
Ich hab zufällig dieses Urteil gefunden, in welches das LG München gerade diese 6 Monate verneint hat. Absatz 52.
https://openjur.de/u/335083.html

Ich lese Dein Forum schon etwas mehr als 3 Jahre und gebe es immer weiter, da ich beruflich öfter mal mit dem Thema tangiert werde.
Naja, wird spannend das nun selber mal mitzumachen.

Fragen über Fragen :)

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4792 Beitrag von Steffen » Sonntag 31. Mai 2015, 17:32

Wir reden erst einmal nur über den Auskunftsanspruch (§ 101 IX UrhG)

Beschweren kannst Du dich -formlos-, oder mit Anwalt vor dem Oberlandesgericht München, wenn der Gestattungsbeschluss vom LG München kam. Hier sollte man aber nicht allzu viel Zeit verstreichen lassen.


Beschwerdeschreiben:
Groborientierung:
http://www.dury.de/urheber-und-medienre ... sverfahren
Ansonsten habe ich dafür kein Musterschreiben.

Was ein erfolgreicher Einspruch bringt? Weiß ich nicht. Ich kann dir nicht sagen, ob dann die Abmahnung nichtig wird. Dieses müsstest du einmal mit einem Anwalt durchkauen.


Urteile 6 Monate-Verkaufsphase
http://www.anwalt-sailer.de/blog/?p=97
http://www.lhr-law.de/magazin/urheberre ... car-gewinn

einfach mal

:;,;:



VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4793 Beitrag von Steffen » Montag 8. Juni 2015, 15:10

Klage der Rechtsanwälte Waldorf Frommer
vom Amtsgericht Charlottenburg abgewiesen.
Sony Music Entertainment Germany GmbH
verliert Filesharingklage.



15:10 Uhr



Wie die Berliner Kanzlei ...

~~~~~~~~~~~~~~~~~

Sievers & Coll. Rechtsanwälte
Olympische Straße 10
14052 Berlin
Tel.: 030 – 323 01 590
Fax: 030 – 323 01 5911
E-Mail: mail@recht-hat.de
Web: www.recht-hat.de

~~~~~~~~~~~~~~~~~

... informiert, hat AG Charlottenburg mit Urteil vom 06.05.2015, Az. 214 C 64/15, eine Klage der "Sony Music Entertainment Germany GmbH", vertreten durch Rechtsanwälte "Waldorf Frommer" aus München, abgewiesen. Die Beklagte wurde im Rechtsstreit von der Kanzlei "Sievers & Coll. Rechtsanwälte" vertreten.

Die Klägerin hatte wegen Filesharings eines Albums Ansprüche auf Schadensersatz und vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. insgesamt 956,00 € eingeklagt. Die beklagte Anschlussinhaberin bestritt, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben und wies darauf hin, dass auch ihr Lebensgefährte und ihr volljähriger Sohn, der zwar im Ausland wohnte, aber über den ermittelten Tatzeitraum bei ihr zu Besuch gewesen sei, das Internet nutzen konnten.


Keine tatsächliche Vermutung in Mehrpersonenhaushalten

Das Gericht führt aus, dass die tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Anschlussinhaber selbst für Rechtsverletzungen über seinen Internetanschluss verantwortlich sei, in Mehrpersonenhaushalten grundsätzlichen Bedenken begegne. ...



weiterlesen auf: 'recht-hat.de'



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Das Urteil im Volltext können Sie hier lesen:
AG Charlottenburg, Urteil vom 06.05.2015, Az. 214 C 64/15
(noch nicht rechtskräftig)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




Quelle: www.recht-hat.de
Link:http://www.recht-hat.de/urheberrecht/kl ... bgewiesen/


~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Charlottenburg, Urteil vom 06.05.2015, Az. 214 C 64/15

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4794 Beitrag von xMaestro » Montag 8. Juni 2015, 15:48

ich hab mal eine allgemeine frage
sagen wir irgendjemand läd einen film auf englisch runter, nennen wir ihn beispielsweise "american sniper".
kurze zeit später bekommt er eine abmahnung für den titel "american sniper - die Geschichte des scharfschützen chris kyle".

also wenn jemand den englischen film runterläd aber für die deutsche fassung abgemahnt wird, mit verändertem titel usw, wäre die abmahnung gültig?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4795 Beitrag von Steffen » Montag 8. Juni 2015, 15:52

Wenn der Abmahner die Rechte für diese Version innehat - ja. Ich weiß es nicht, ob er diese hat oder nicht. Deshalb sollte man eine Akteneinsicht beantragen.

Wie? Hier unter Punkt 3.1.1. ff.

VG Steffen

throwaway
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4796 Beitrag von throwaway » Dienstag 9. Juni 2015, 16:40

Guten Tag,
Über 2 Jahre lang nichts gehört, nun wollen sie Druck machen. "Sie werden verklagt" - "Sie werden verurteilt" (Hellseher oder wie?) etc. pp.

Sie wollten Anfangs Betrag A. Nun fordern sie Betrag A+15%. Sie rechnen mir vor, wenn (nicht falls) ich verurteilt werde müsse ich Betrag 2*A zahlen.
Nun 2 Fragen:

1. Falls ich irgendwann mal was offizielles (staatliches) kriege zum Thema Klage, kann ich dann einfach noch sagen: Hey Leute, ihr meint das wirklich ernst? Ok ich zahle. Und sie "müssen" Ja sagen? Also die Klage kann dann im "letzten" Moment durch Zahlung/Vergleich noch verhindert werden?

2. Um welchen Betrag würde es sich in Szenario 1. handeln? Betrag A oder Betrag 2*A (anwaltskosten, gerichtskosten etc.)

vielen dank schonmal.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4797 Beitrag von Steffen » Dienstag 9. Juni 2015, 16:55

Man sollte bei aller Emoción sachlich und ruhig bleiben (keine Sorge, Du warst nicht unsachlich). Jeder, der sich für das Nichtzahlen entschied, wählte für sich: entweder Klage oder Verjährung. Und solange die Ansprüche nicht der Verjährung unterliegen, könne die eben diese einklagen.

Wenn man klagt, erhält man sowieso eine offizielle richterliche Verfügung eines Amtsgericht, zur Durchführung eines Vorverfahren (allg. Klageschrift). Selbst jetzt - in einem laufenden Gerichtsverfahren - kannst Du dich entweder aktiv verteidigen oder außergerichtlich vergleichen. Natürlich ist jetzt ein Vergleich nicht gerade günstig. Man sollte auch dann abklären, das mit einer Vergleichssumme X - alle - Kosten (Abmahner / Gericht) und Ansprüche abgegolten sind. Nicht das dann noch ein Kostenbeschluss nachkommt mit einer Summe X.

Eingeklagt werden sicherlich die AG + SE aus der Abmahnung. Die addierst Du und fügst den Betrag hier ein. Dann wird ersichtlich, was auf einen zukommen kann (im Verlierfall).

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4798 Beitrag von Steffen » Donnerstag 11. Juni 2015, 16:15

WALDORF FROMMER - Rechts:News



Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 05.03.2015, Az. 152 C 2757/14:
"Scheibchenweiser" Vortrag führt zu Verurteilung des Anschlussinhabers!



Autorin: Rechtsanwältin Carolin Kluge


Der beklagte Anschlussinhaber hatte in diesem Verfahren zunächst völlig pauschal erklärt, er habe die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen. Vielmehr sei sein Sohn dafür verantwortlich. Der Beklagte war jedoch weder bereit, den Namen seines Sohnes anzugeben, noch nachvollziehbar zu schildern, wie er zu dieser Annahme gelangt sei. Der Klägerin war es mangels irgendwelcher Anhaltspunkte folglich auch nicht möglich einen Beweis dafür anzutreten, dass es sich beim Sohn nicht um den Täter handelt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte der persönlich angehörte Beklagte sodann überraschend, er habe insgesamt drei Kinder, welche er alle nach Erhalt der Abmahnung zu der Rechtsverletzung befragt habe. Der ältere Sohn habe ihm gegenüber zwar nicht direkt zugegeben die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben, jedoch auf Nachfrage angeblich erklärt, er könne es gewesen sein. Der beklagte Anschlussinhaber trug zudem vor, die Rechner seiner Kinder nicht überprüft zu haben. Schließlich nannte er den Prozessbeteiligten den Namen des vermeintlichen Täters, so dass es der Klägerin erst im Termin möglich war, den Sohn gegenbeweislich anzubieten. Obwohl der Beklagte angab, seinen Internetanschluss hinreichend abgesichert zu haben, stellte er nunmehr auch in den Raum, dass sich möglicherweise auch ein unberechtigter Dritter von außen Zugang verschafft haben könne.

Das Amtsgericht Koblenz verurteile den Beklagten in Ansehung dieses Vortrags ohne Durchführung einer Beweisaufnahme zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes, der Rechtsanwaltskosten sowie der Kosten des Verfahrens in voller Höhe.

Insbesondere habe der beklagte Anschlussinhaber nach Auffassung des Amtsgerichts seine sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Denn auf Basis des schriftsätzlichen Vortrags sei es der Klägerin nicht möglich gewesen, den Behauptungen des Darlegungsbelasteten gegenbeweislich entgegen zu treten. Dies jedoch sei Sinn und Zweck der sekundären Darlegungslast. Da die namentliche Nennung des Sohnes verspätet und der Vortrag im Übrigen nicht ausreichend war, war der Beklagte seiner Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen.

Auch im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Ansprüche hatte das Amtsgericht keinerlei Bedenken: Aufgrund der besonderen Funktionsweise von Tauschbörsen, wodurch ein "kostenintensiv hergestelltes Werk für einen unbegrenzten und unkontrollierbaren Personenkreis" zu Verfügung gestellt würde, seien sowohl der Unterlassungsstreitwert als auch der geltend gemachte Schadensersatz nicht zu beanstanden.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... sinhabers/
Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 511_14.pdf

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4799 Beitrag von Steffen » Donnerstag 11. Juni 2015, 22:17

[quoteemWerniman]Ich wünsche mir ja mal ein Urteil, in welchem sich ein Gericht endlich mal *klipp und klar* dazu äußert, wie die sekundäre Darlegungslast nun aussehen soll. Statt endlich mal zu sagen "SO soll die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden!", kommen immer nur Phrasen ala "Das reicht aber nicht!".[/quoteem]


Zu was schreibe ich dies im Infobereich? Weil ich angeben will, oder einfach mal die Anforderungen sammle!?


2. Sekundäre Darlegungslast des / der abgemahnten AI

~~~~~~~~~~~~~~~~~

2.1. Unterkategorie: Recherchepflicht - mit - Erhalt Abmahnung
a) Benennung der konkreten Zugriffberechtigten im fraglichen Zeitraum (mit Name + Hausnummer)
b) Art und Anzahl der PCs im Haushalt
c) Absicherung der PCs gegenüber unbefugten Zugriffen
d) Nutzungsverhalten der Zugriffsberechtigten
e) Art und Umfang der Absicherung des WLAN-Anschlusses gegenüber Eingriffen unbefugter Dritter
f) Anwesenheit der Zugriffsberechtigten
g) Umfang der Nachforschungen bei den Zugriffsberechtigten in Form von
- Befragung
- Verbot gegenüber minderjährigen Zugriffsberechtigten Internettauschbörsen zu nutzen
- Onlineaktivität zum Tatzeitpunkt im Verlauf des Betriebssystems des jeweiligen Rechners (dieser Unterpunkt: LG Stuttgart (Urt. v. 25.11.2014 - Az. 17 O 468/14) = überzogen, muss aber mit benannt werden)


Wichtig: Detailliertheit und Plausibilität des Vortrages!

AG München, Urteil vom 10.12.2014, Az. 155 C 16743/13: "Protest"


~~~~~~~~~~~~~~~~~


2.2. Sekundäre Darlegungslast

Im Rahmen des Zumutbaren:
a) die eigene mögliche Verantwortlichkeit bestreiten
b) Tatsachen darlegen hinsichtlich einer ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablauf.
Alternativer Sachverhalt, wonach eine dritte Person als Täter in Betracht kommt.
Das heißt, Möglichkeit einer Alleintäterschaft eines anderen Mitbenutzers.

Konkret benannte Personen (Name + Hausnummer)
a) die zum jeweiligen Log das Internet (mit-)benutzten
b) deren Nutzungsverhalten
ba) Allgemein:
- Gewohnheiten
- Vorlieben hinsichtlich des Streitgegenstandes (z.B. zu Filmen)
bb) Log-Zeiten:
- Mitbenutzung des Internets) oder gar das Einräumen des Vorwurfs innerhalb der Recherchepflicht

Beachte:
a) Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
b) Wird der sekundären Darlegungslast nicht genüge getan, fällt die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit wieder auf den Anschlussinhaber zurück. Ergo, er ist Störer und Täter.

AG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2015, Az. 57 C 6467/14
AG München, Urteil vom 29.01.2015, Az. 171 C 22116/13
AG Charlottenburg, Urteil vom 27.11.2014, Az. 210 C 189/14

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Nur wer liest es, versteht es oder wendet es an? Ganz zu schweigen, das jeder Fall ein Einzelfall darstellt, der spezifisch - was wir schon gar nicht können / dürfen - beurteilt werden muss.



[quoteemWerniman]Der bloße Verweis auf mögliche Mitnutzer reicht nicht ... damit haben wir uns inzwischen halbwegs abgefunden. Aber welche "Beweise" soll der Anschlussinhaber denn bitte noch vorbringen, wenn selbst die Nennung der Namen nicht mehr ausreicht?[/quoteem]

Auch das ist zu einfach! Der konkrete Fall - und hier verhöhne ich niemand - könnte doch so abgelaufen sein. Und so ist das Strickmuster vieler Beklagte mit Anlehnung auf BearShare.

Man liest die Passage
  • (...) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. (...)
und denkt - es reicht mit der einfachen Benennung - ohne Angaben zur Person (Name, Adresse). Mag sein, dass es bei einigen AG's reicht. Meist bei dem LG wird es dann einkassiert. Man hat einfach Angst / Befürchtungen, dass der Benannte dann angeschrieben wird. Natürlich wird dieser - was denkt Ihr denn!

Weder in der Klagerwiderung und Duplik hat man auf Hinweisen des Klägers (Replik) / Gericht reagiert, sondern erst wo die berühmte K**ke am Dampfen war, beim mündlichen Termin. Jetzt war es zu spät bzw. verspätet - zu Recht. Denn das Gericht, odedr der Kläger in Rahmen der Parteivernehmung hätte den benannten Mitnutzer im Vorfeld befragen können, vielleicht sogar zum Vorteil des Beklagten.

Hinweis: Reihenfolge Schriftsätze im Verfahren
  • Klageschrift des Klägers
  • Klageerwiderung des Beklagten
  • Replik des Klägers
  • Duplik des Beklagten
  • Triplik des Klägers
  • Quadruplik des Beklagten
Wer eben die Hinweise zur sekundären Darlegungslast (in den diversen Urteilen) nicht beachtet, wird verlieren.

VG Steffen

tuscience
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4800 Beitrag von tuscience » Freitag 12. Juni 2015, 09:13

Du hast völlig Recht mit Deinen Ausführungen, dass z.B. in München viel zu detailliert nachgefragt wird.
Aus meiner Sicht geht das zu weit in die persönlichen Grundrechte eines jeden.

Fakt ist aber auch, dass es noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, das unterschiedliche Verhalten der Amtsgerichte zu harmonisieren.
Und da ich selbst keine Lust habe soetwas zu erstreiten und bis gaaanz nach oben zu klagen, ziehe ich meine Konsequenzen und bereite mich auf "meine" Verhandlung, wenn sie denn kommt, schon jetzt vor, nach den Regeln des Amtsgerichts, wo mein Verfahren stattfinden würde.

Wenn man die ganzen Waldorf-Urteile an den unterschiedlichen AG liest, kann man sich durchaus eine Verteidigungstrategie bauen.

Ich selbst habe meinen Manbescheid schon erhalten und warte auf die Klage.
Die ganzen Berichte über Waldorf sind Gold wert. Man muß sie nur lesen und versuchen zu verstehen.

Mit Verlaub:
Viele, sehr viele der Verurteilten waren ganz einfach dämlich in Ihrer Verteidigung.
Unvorbereitet den Anwalt mit zu wenig Informationen versorgt.

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