Feststellungsklage ("umgekehrte Leistungsklage"):
- => Feststellung, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht, oder nicht besteht (§ 256 Abs.1 ZPO)
Arten:
Nachteile:
- => der Kläger ist zunächst verpflichtet, die fälligen Gerichtskosten zu verauslagen und seine Anwaltskosten zu tragen, die durch das Verfahren anfallen.
=> selbst wenn die Feststellungsklage erledigt ist, kann der Beklagte seinerseits zur Durchsetzung der Ansprüche eine Widerklage bzw. Leistungsklage erheben.
=> auch während der Feststellungsklage kann der Beklagte seinerseits sofort eine Leistungsklage erheben, das dieser ein höheres Rechtsschutzinteresse innehat (gilt nicht nach der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Feststellungsklage).
Widerklage
- => Klage, die der Beklagte in einem Zivilprozess gegen den Kläger erhebt.
Die Widerklage kann bis zum Ende der mündlichen Verhandlung im ersten Verfahren erhoben werden. In der Berufungsinstanz kann sie nur unter den Einschränkungen des § 533 ZPO und in der Revision gar nicht mehr erhoben werden (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Widerklage kann hilfsweise erhoben werden. Ausdrücklich geregelt ist sie nicht, erwähnt wird sie in § 33 ZPO, wo sie von der Literatur auch kommentiert wird.
Mit der Widerklage kann auch eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 Alt. 2 ZPO erhoben werden. Damit kann der Beklagte, ein entscheidungsrelevantes Rechtsverhältnis in die Wirkung der Rechtskraft eines Urteils einbeziehen. Für näheres siehe unter Zwischenfeststellungsklage.
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Natürlich ist es begrüßenswert, wenn sich Beklagte gegen eine nach ihrer Meinung unberechtigte Abmahnung aktiv wehren, und nicht nur Hirnlos der Einfachhaber eine mod. UE abgeben und abwarten, ob der "Kelch der Klage" sich über einen doch nicht ausgießt. Sicherlich kann man jetzt die entsprechende Kanzlei oder die Beklagte mit seiner Häme überschütten. Sicherlich. Aber es wurde wenigsten versucht, auch wenn es voll nach hinten los ging, insbesondere für Nachfolgende.
Und natürlich ist auch hier ein Anwalt von Nöten, was nützen einen denn geschäftliche und schleimende Systeme, die in den Foren offen von Gerichtsverfahren phantasieren und heimlich die Betroffenen an ihre Haus- und Hofanwälte "weitervermitteln"? Nichts, oder gehst Du mit Zahnschmerzen in den Hobbykeller, oder doch lieber zum Zahnarzt.
Natürlich gibt es jetzt trotzdem einen deftigen Wermutstropfen.
Das Landgericht Stuttgart (neben München und Leipzig), sagen wir einmal, ein streng ermessendes Gericht, sieht bei Filesharing
-keine- Anwendung de Deckelung des Ersatzes der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf 1.000,00 EUR (gem. § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG).
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 21.04.2015, Az. 17 O 329/14:
- (...) Die Abmahnkosten sind als Rechtsverfolgungskosten gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG geltend gemachten Höhe erstattungsfähig. Vorliegend greift die in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG vorgesehene Deckelung des Ersatzanspruches nicht ein, weil zwar die Voraussetzungen des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG grundsätzlich vorliegen, die Deckelung jedoch wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls unbillig wäre (§97a Abs. 3 Satz 4 UrhG). (...)
(...) Wann eine Unbilligkeit im Sinne von § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG vorliegt, hat der Gesetzgeber nicht näher konkretisiert. Unbilligkeit liegt nach Auffassung der Kammer vor, wenn es sich um einen schwerwiegenden urheberrechtlichen Verstoß handelt, bei dem ein ganz wirtschaftliches Interesse des Rechteinhabers an der Rechtsverfolgung besteht. (...)
(...) Diese Voraussetzungen sich vorliegend gegeben, weil bei der öffentlichen Zugänglichmachung im Rahmen einer anonymen Online-Tauschbörse ein besonderes Gefährdungspotential besteht und vor allem weil es sich um die öffentliche Zugänglichmachung der Episode einer TV-Serie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der erstmaligen Ausstrahlung in den USA und vor ihrer erstmaligen Veröffentlichung in deutscher Sprache handelt, so dass die Beeinträchtigung des Urheberrechts für den Rechteinhaber besonderes Gewicht hat (vgl. zu letzterem Aspekt z.B. Reber, in Beck'scher Online Kommentar zum Urheberrecht, § 97a UrhG Rn 28). (...)
Alles andere wird da zur Nebensache. Warum? Hier nützt es auch nichts es nicht anzusprechen oder gar zu verniedlichen, denn WF hat es nun einmal veröffentlicht. Jeder Abmahner wird jetzt mit dieser Entscheidung einmal vor den Nasen der Neuabgemahnten und andermal der Richter herumwedeln.
Was es letztendlich wert ist, eine einmalige Einzelfallentscheidung oder Anwendung auf zukünftige Abmahnungen und Klageverfahren findet, wird sich zeigen. Wenn, Glückwunsch an die Kanzlei WF, sehen wir jedenfalls schlechte Zeiten entgegen.
VG Steffen
AW3P: Ohne Worte