Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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123456
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5041 Beitrag von 123456 » Samstag 31. Oktober 2015, 16:21

Hallo Steffen,

bei mir kam gestern was reingeflattert.
hab erst gedacht es sei Werbung bin aber dann doch auf das Forums hier gestoßen.
Mir wird als al vorgeworfen einen Film geschaut zu haben, von ... ... 815,- Eur und diese komische Erklärung wurden geschickt.
Wir haben ein .... Der Film der uns vorgeworfen wird zu schauen, in dieser Minute, habe ich nicht geschaut.
Meine Tochter hat eines unserer Phones zum YouTube schauen, kann mir nicht vorstellen, ...
...
Ich hab noch keinen RA konsultiert, da das Ding erst gestern reingeflattert kam. momentan bin ich am Überlegen hiesige Kanzlei anzurufen und denen zu erklären, daß wir uns nicht ...
wlan Passwort habe ich auch grade geändert, falls sich da jemand Zugang verschafft haben sollte...
meinst du es ist ne gute Idee die mal anrufen und das persönlich zu klären oder kennst du die da und weißt, dass denen eh alles egal ist?

Lg

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5042 Beitrag von Steffen » Samstag 31. Oktober 2015, 20:43

Hallo @123456,

man sollte sich erst einmal mit der Grundlage auseinandersetzen.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Wenn man aber es reduzieren will, basiert eine Abmahnung auf,
  • a) Ermittlung Rechteverstoß in Tauschbörse
    b) Antrag zur Herausgabe der Daten hinter der Person zur P2P-IP beim Provider-Landgericht gestellt + gestattet
    c) Provider ordnet diese P2P-IP einem seinem Kunden zu
    d) BGH legt fest:
    • da) tatsächliche Vermutung, das der Rechteverstoß über den Anschluss aus begangen wurde
      db) tatsächliche Vermutung, das der Anschlussinhaber (kurz: AI) dafür verantwortlich ist
      dc) Der AI muss zu da) und zu db) beweisbar, nachvollziehbar und zumutbar (leider "Gummibegriff") diese tatsächliche Vermutung entkräften
Gelingt dieses, ist es O.K. Gelingt es nicht, haftet der AI als
  • a) Störer + Täter /Teilnehmer*,
    b) Störer oder
    c) Täter / Teilnehmer*
  • * In diesen Konstellationen muss der wahre Verursacher nicht mehr ermittelt werden.
Und mit diese Grundlagen muss sich jeder Betroffene auseinandersetzen, der ein Abmahnschreiben erhält.

Denn jetzt werden Ansprüche geltend gemacht, wie
  • Unterlassung (§§ 97, 97a UrhG)
  • Beseitigung (§§ 14, 97 Abs. 1 UrhG)
  • Vernichtung (§ 98 UrhG)
  • Auskunft (§§ 101, 101a UrhG)
  • Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG):
    • a) Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns
      b) Zahlung einer angemessenen Lizenz (sog. Lizenzanalogie) oder
      c) die Herausgabe des vom Schädiger erlangten Gewinns.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Ich persönlich bin der Meinung, das - kein - Abmahner in Deutschland aufgrund meines Vorgenannten sich mit deinen Erklärungen zufrieden geben wird - dahingestellt, ob richtig oder nicht. Du solltest dich jetzt auch nicht persönlich angegriffen fühlen. Nur nützt es dir doch nichts, wenn ich dir etwas vor säusle, sondern wenn ich offen bin.

Denn man wird dir höchstwahrscheinlich sagen, dass es nicht sein kann da der Rechtsverstoß fehlerfrei ermittelt und durch deinem Provider deinem Anschluss zugeordnet wurde. Das heißt, irgendjemand in deinem Umfeld kommt nur dafür infrage und du bist auf alle Fälle haftbar usw. usf.

Ich persönlich werde erst einmal deinen Post weitgehend löschen bzw. editieren, da einfach zu viele Informationen preisgegeben werden, die dich Identifizierbar machen und eine eventuelle Verteidigung torpedieren können.
Es bringt hier auch nichts, weiter in einem Forum Hilfe zu suchen. Dafür ist der Fall zu speziell gelagert.

Man sollte sich hier an einem Anwalt seines Vertrauens wenden, oder wenn man dies nicht will, zumindest nach der empfohlenen Vorgehensweise (siehe Links in meiner Signatur). In deiner Situation würde ich von einem Kontakt absehen, da man einfach unbedarft zu viele von sich preisgibt und dem Abmahner es sowieso nicht interessieren wird.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5043 Beitrag von 123456 » Samstag 31. Oktober 2015, 21:34

Hallo Steffen,

vielen Dank für deinen Comment.
Deine Signaturen werde ich morgen in Ruhe mal weiterverfolgen.
weißt du eigentlich, ob der zeitliche Rahmen eine Rolle spielt?! Es muss ja eigentlich klar sein, dass innerhalb von 1 Minute höchstens mal die Werbung läuft... :D

Noch eine Frage, wenn genehm... Was würde die rechtliche Vertretung denn zu buche schlagen?

LG

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5044 Beitrag von Steffen » Sonntag 1. November 2015, 09:43

[quoteem123456]weißt du eigentlich, ob der zeitliche Rahmen eine Rolle spielt?! Es muss ja eigentlich klar sein, dass innerhalb von 1 Minute höchstens mal die Werbung läuft[/quoteem]

Es gibt hier unterschiedliche Herangehensweisen.

1. AGM 161C1902-11

Bild

2. Die technische Klärung in einem möglichen Verfahren in Bezug auf den SE = Gutachten (3.000,- - 25.000,- €)

3. Was DU behauptest, musst DU beweisen UND das Gericht sollte deinem Beweisen folgen!



[quoteem123456]Noch eine Frage, wenn genehm ... Was würde die rechtliche Vertretung denn zu buche schlagen?[/quoteem]

Mir ist alles genehm. Die Preise sind hier je nach Angebot, dem zugrunde liegenden Streitwert und Bezahlungsmodell (Pauschal, Stundenlohn) unterschiedlich. Die können von 150,- € bis 600,- € veranschlagt werden.

Deshalb,

Code: Alles auswählen

Beachte: Erst Fragen und Klären, dann Beauftragen!

Vor einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes muss feststehen:
1. die Höhe des anwaltlichen Honorars (Pauschalhonorar, Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer)
2. die genauen anwaltlichen Tätigkeiten (mod. UE, allg. Schriftverkehr usw.)

Von einer Beauftragung des Rechtsanwaltes ist abzuraten,
1. keine konkrete Höhe des anwaltlichen Honorars benannt wird und
2. die Höhe des anwaltlichen Honorars größer ist, als die Forderungen der Abmahnung
Ein Vergleich lohnt sich immer und es gibt auch da noch die Beratungshilfe.
agI1.pdf
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VG Steffen

Kaktor
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5045 Beitrag von Kaktor » Montag 2. November 2015, 09:02

Super Forum, hab mir durch die Infos viel Ärger erspart!

Ich brauche aber dringend euren Rat...
Habe von WF Abmahnung bekommen den üblichen Weg befolgt und nun als letzter Instanz wurde ein schriftliche Vorverfahren eingeleitet.
Ich habe mich mit Wf in Verbindung gesetzt um mich außergerichtlich zu vergleichen.

Habe von WF Post mit einem "Muster Vergleich" erhalten, habe daraufhin angerufen und die Info bekommen ich solle dem Gericht in einer kurzen schriftlichen Mitteilung mitteilen dass ich ein Vergleichsangebot erhalten habe und dieses akzeptiere und eine Kopie an WF senden.

Ich möchte ein Versäumnisurteil vermeiden - die Frist ist in 2 Tagen vorbei. Muss ich mich hierbei noch äußern oder reicht dies schon aus??
Ist ein "Muster Vergleich" Angebot schon bindend oder kann WF kurzvorher noch ein Versäumnisurteil beantragen??

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5046 Beitrag von Steffen » Montag 2. November 2015, 09:17

Auch ein gerichtlicher Rechtsstreit kann außergerichtlich beendet werden. Und warum sollte der Kläger dir dies oder das sagen und etwas anders machen? Wäre unlogisch. Zur Sicherheit könntest du aber heute noch bei der Geschäftsstelle des Gerichts anrufen. Man sollte aber mit der vom Kläger benannten schriftlichen Mitteilung ans Gericht nicht noch 2 tage warten, sonden diese heute per Fax / Einschreiber versenden.

Man sollte aber beachten, das es zwei Rechnungen geben wird.
a) Vergleich
b) Kostennote Gerichtsverfahren (ca. 300,- - 400,- €)

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5047 Beitrag von Kaktor » Montag 2. November 2015, 09:33

Die Nachricht ans Gericht ist schon raus - formfrei.
Mir geht es lediglich darum ob dies ausreicht da mich der Begriff "Muster Vergleich" ein wenig verunsichert, ich möchte vermeiden dass ein Versäumnisurteil gesprochen wird.
Schließlich habe ich dadurch keine Verteidigungsanzeige gemacht wie gefordert, wenn dem Gericht diese Information ausreicht - passt alles :-)

Ja über die Gerichtskosten bin ich mir im klaren :-(
In meinen Augen sind Abmahn-Anwälte das letzte...

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5048 Beitrag von Steffen » Montag 2. November 2015, 10:17

Wenn man ohne Anwalt bei Erhalt einer Klageschrift reagiert, wird es immer Unsicherheiten geben. Dies ist nun einmal so.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5049 Beitrag von Steffen » Freitag 6. November 2015, 12:05

Amtsgericht München:
Sowohl fehlerfreie Ermittlungsergebnisse des "Peer-to-Peer-Forensic Systems"
als auch korrekte Beauskunftung durch den Provider erneut durch Sachver-
ständigengutachten bestätigt



12:05 Uhr

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Seit dem 01.09.2015 wird das Peer-to-Peer Forensic System nicht mehr von der ipoque GmbH, sondern von der Digital Forensics GmbH betrieben. Sowohl das bewährte Ermittlungs-System als auch die damit seit Jahren vertrauten Experten sind nun in der Digital Forensics GmbH mit der Ermittlung von P2P-Rechtsverletzungen betraut.

Weitere Informationen zum Peer-to-Peer Forensic System und zum Unternehmen Digital Forensics finden Sie hier.



Amtsgericht München, Urteil vom 29.06.2015, Az. 155 C 27136/12

Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen

Der Beklagte hatte seine Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung abgestritten und eingewandt, neben ihm würden sowohl seine Frau als auch seine beiden Söhne auf den mit einer Firewall gesicherten Internetanschluss zugreifen. Zudem bestritt er insbesondere die Angemessenheit der geltend gemachten Forderungen und bezweifelte die Zuverlässigkeit des Ermittlungssystems "PFS".

Das Amtsgericht hat daraufhin ein Sachverständigengutachten eingeholt, das - wie ausnahmslos alle bisherigen Gutachten - die Fehlerfreiheit und Zuverlässigkeit des Ermittlungssystems PFS eindeutig bestätigt hat.
  • (...) An der Sachkunde des Gutachters, der öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung, insbesondere Datenrecherche und Auswertungen, ist, hat das Gericht keine Zweifel. Das Gericht macht sich die von Fachkunde geprägten und plausiblen schriftlichen Ausführungen in dem Sachverständigengutachten zu eigen. (...)
Daraufhin erklärte der Beklagte, dass weder er noch seine Ehefrau den Internetanschluss nutzen würden und im streitgegenständlichen Zeitraum über keine internetfähigen Geräte verfügt hätten. Da der Beklagte zudem die korrekte Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zu seinem Internetanschluss bestritt, wurde ein weiteres Gutachten zum Auskunftsprozess seines Providers aus einem Parallelfall in das Gerichtsverfahren eingebracht.

Auch das zweite Gutachten stützte die Klägerin und ließ keine Zweifel an der richtigen Beauskunftung der Anschlussinhaber durch den Provider aufkommen.

Das Gericht sah es daher als erwiesen an, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt ist. Im weiteren Verlauf des Verfahrens trug der Beklagte insbesondere zur Nutzung seines Internetanschlusses sowie seinen Nachforschungsergebnissen scheibchenweise weiter vor. Vor dem Hintergrund der eindeutig feststehenden Rechtsverletzung konnte der widersprüchliche Vortrag des Beklagten das Gericht im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht überzeugen.

Der Beklagte wurde antragsgemäß zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes sowie zur Übernahme der Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten einschließlich der Kosten des Sachverständigen zu einem Gesamtbetrag von über 6.000,00 EUR verurteilt.


Das Berufungsverfahren vor dem Landgericht München I ist aktuell noch anhängig.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autor: Rechtsanwalt David Appel
Quelle: news.waldorf-frommer.de
Urteil als PDF: AG München, Urteil vom 29.06.2015, Az. 155 C 27136/12

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AG München, Urteil vom 29.06.2015, Az. 155 C 27136/12

rubyn
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5050 Beitrag von rubyn » Freitag 6. November 2015, 14:25

Waldorf-Frommer hat geschrieben:
Seit dem 01.09.2015 wird das Peer-to-Peer Forensic System nicht mehr von der ipoque GmbH, sondern von der Digital Forensics GmbH betrieben. Sowohl das bewährte Ermittlungs-System als auch die damit seit Jahren vertrauten Experten sind nun in der Digital Forensics GmbH mit der Ermittlung von P2P-Rechtsverletzungen betraut.

Weitere Informationen zum Peer-to-Peer Forensic System und zum Unternehmen Digital Forensics finden Sie hier.
Raider heißt jetzt Twix... .-:;

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5051 Beitrag von Steffen » Samstag 7. November 2015, 08:45

[quoteemrubyn]Raider heißt jetzt Twix ...[/quoteem]

Ich bin schon heilfroh, das nicht wieder der kam, das in Bayern die Uhren anders ticken und es ein eindeutiges Fehlurteil sei. Denn, was für einen Stier das rote Tuch, ist für den Abgemahnten das Blau-Weise. Sicherlich ist der Gerichtsstandort in München eine sehr streng ermessende Gerichtsbarkeit. Nur kann man damit nicht alles entschuldigen. Punkt.

In diesem Verfahren - nein ich bin kein Anwalt, kein Beteiligter und beurteile natürlich deshalb subjektiv - AG München, Urteil vom 29.06.2015, Az. 155 C 27136/12 wurden aber wieder einmal unsere Defizite überdeutlich. Ausrufezeichen.

Man muss in seiner Analyse - zu diesem Einzelfall UND als Nichtjurist - doch zwei grundlegenden Themen betrachten:
  • 1. Naturwissenschaftliche Teil
    2. Juristische Teil


1. Naturwissenschaftliche Teil

bzw. das Bestreiten der geloggten IP-Adresse sowie das fehlerfrei Arbeiten der Log-Software. i.V.m. IP-Pishing und Hackerangriff (man in the middle) - bei WF / Logfirma (ipoque).

Es wurde vielmals - hier - darauf aufmerksam gemacht, das - entgegen aller Forenansichten - die Logfirma über eine beträchtliche Anzahl von unabhängigen Gerichtsgutachten verfügt (z.B.: AG München, Az. 142 C 17300/12, 161 C 8756/11, 111 C 30105/12, 171 C 22116/13, 171 C 22117/13, 155 C 27136/12), in der regelmäßig ein fehlerfreies Arbeiten der Log-Software bestätigt wird und es dem Verlierer ca. 6.000,- € kostet. Und hier geht es ja nicht, um wer es war, sondern um die Beweiserhebung.

Vielleicht bin ich auch schon langsam zu alt. Wenn in meinem Einzelfall insgesamt 34 Fall relevante Logs und 79 weitere Fall irrelevante Logs (wahrscheinlich bezgl. eines anderen Werk) vorliegen ...
... heißt es doch nichts anders, das in gesamt 113 Logs (auch wenn nur die Fall relevanten zählen; unterschiedliche Zeiten, IP-Adressen usw.), jeder Gestattungsantrag bezgl. jeder ermittelten IP-Adresse, vom Provider ausnahmslos immer ein und denselben Kunden (Beklagte) zugeordnet wurde.

Und man muss hier nur betrachten, es geht nicht darum, das bewiesen wurde wer es letztlich war, sondern nur, das die tatsächliche Vermutung besteht, das der Vorwurf (UrhR-Verletzung) über den Anschluss ausging und der Beklagte dafür verantwortlich. Wer hier der Annahme ist, es läge eine fehlerhafte Ermittlung vor, der ... ich weiß es nicht ... ist zwar forenfreundlich, aber doch eher sehr lebensfremd. Und egal was man von mir denkt und mich in welcher Schublade steckt, ist es - ohne - stichpunkthaltige Beweise eines Fehlers in der Beweiskette einfach naiv es bei dieser Logfirma auf ein Gutachten ankommen zu lassen. Außer man hat - immer der Beklagte, niemals der Anwalt - viel Geld (ca. 6.000,- €) übrig. Punkt.


2. Juristische Teil

Wenn man sich jetzt die Verteidigung hinsichtlich einer Entkräftung der tatsächlichen (BGH-) Vermutung ansieht, muss man zwar im Hinterkopf die Logs haben, wurden Fehler getätigt. Egal ob vom Beklagten oder Rat seines Anwaltes so gewollt.

Anmerkungen:
  • - Hauptaugenmerk wurde wieder auf das Alter des Beklagten (67 Jahre) gelegt
    - Bestritten wurde eigentlich alles, was auch in den Foren hoch in Kurs steht
    - Widersprüchlicher Sachvortrag, der scheibchenweise (und so München nicht "erhellend" - was für'ne Watschn) beginnend von der Klageerwiderung dem Gerichtshinweisen angepasst wurde
    - Forderung eines Ergänzungsgutachten
    - Mehrfachermittlung, steht erst einmal die tatsächliche (BGH-) Vermutung
Es ist nun einmal so, das man in der Klageerwiderung - alles - reinpacken muss.



Summa summarum

Sicherlich, wer es denn möchte, kann jetzt wieder nach einem Fehlurteil und anders gehenden Uhren schreien. Wer aber mit Abstand diese Entscheidung liest, kann man nur zu dem Schluss kommen, das hier einfach - seitens der Beklagtenseite - zu viele Fehler gemacht wurden (München, WF, Logfirma). Noch tragischer, das man auch noch in Berufung ging. Punkt.



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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5052 Beitrag von flava » Mittwoch 11. November 2015, 03:41

Hallo,

ich habe gestern ein Abmahnung von WF bekommen. Es geht um Bittorrent und ein Tv Folge. Ich habe nun den mod. UE von euch unterschrieben und zurück geschickt. Was wird nun passieren?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5053 Beitrag von Steffen » Mittwoch 11. November 2015, 05:09

Schriftsatzzähler Waldorf Frommer

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig, wenn nur eine mod. UE)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften)
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben -
    abheften)
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in
    Hinblick der Verjährung, Stichpunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt
    abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren

Es gibt zwar diesen Schriftsatzzähler, aber auch dieser ist nur eine allgemeine Angabe, der auf den langjährigen Erfahrungen DER Foren beruht. Er stellt kein Dogma dar und kann natürlich im Einzelfall auch variieren oder sich gar neu gestalten.



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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5054 Beitrag von flava » Mittwoch 11. November 2015, 13:58

Wird das beim Zahlung alles erledigt ?

Yep, aber nur für die Abmahnung!

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5055 Beitrag von Steffen » Mittwoch 11. November 2015, 15:10

Das Landgericht Leipzig hebt Entscheidung
des Amtsgericht Leipzig (Az. 104 C 7897/14) auf -
Zugriffsmöglichkeit Dritter reicht nicht aus



15:10 Uhr


Wie die Münchner Kanzlei "Waldorf Frommer" berichtet, hat das Landgericht Leipzig in dem Berufungsverfahren (Urt. v. 05.11.2015, Az. 05 S 161/15) der Klage seiner geschädigten Mandantin vollumfänglich stattgegeben. Das Amtsgericht Leipzig hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

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Bericht:

Autor: Rechtsanwalt David Appel
Quelle: news.waldorf-frommer.de
Urteil als PDF: LG Leipzig, Urteil vom 05.11.2015, Az. 5 S 161/15


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Dem Amtsgericht hatte die bloße Benennung des Sohnes sowie dessen Freundes, die beide Zugriff auf den Internetanschluss gehabt haben sollen, gereicht, um die der Anschlussinhaberin obliegende sekundäre Darlegungslast als erfüllt anzusehen.

Das Landgericht hat im Rahmen seiner Berufungsentscheidung klargestellt, dass auch die - im Berufungsverfahren erstmals vorgetragene - Befragung der damaligen Mitnutzer nicht ausreicht, um den Anforderungen des Bundesgerichtshof an die sekundäre Darlegungslast (BearShare, Az. I ZR 169/12) zu entsprechen.



Das Landgericht Leipzig zur sekundären Darlegungslast:
  • (...) Dieser Anforderung an die sekundäre Darlegungslast genügt die Einlassung, auch ihr erwachsener Sohn habe zur Tatzeit über ihren Anschluss selbständigen Zugang zum Internet gehabt, dessen Freund zeitweise, nicht, vor allem nicht, weil nach der Darstellung der Beklagten das von ihr betriebene WLAN mit einer mehrstelligen, vorn Ausgangspasswort des Herstellers verschiedenen Codenummer verschlüsselt sei.

    Aufgrund der Verschlüsselung ist mithin der Nutzer- und theoretische Täterkreis nach außen hin beschränkt. Die Beklagte hat für sich selbst nicht ausgeschlossen, den Internetzugang privat zu nutzen, auch wenn sie nach eigener Darstellung keine Dateien herunter lädt, keine Filesharing-Software auf ihrem Rechner installiert habe und sich auch nicht für den streitgegenständlichen Film interessiere.

    Nach ihrem Vortrag beschränkt sich die Nutzung des Internetzugangs gerade nicht auf eine andere Person, die daher als ernsthaft als Alleintäter in Betracht kommen kann. Aus ihrem Vortrag ergibt sich ferner auch nicht im Hinblick auf die konkrete Tatzeit die ernsthafte Möglichkeit, dass allein ein Dritter und nicht auch sie selbst als Anschlussinhaberin den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat. Unabhängig von der Frage der Verspätung des Vortrages hat die Beklagte im Berufungsverfahren erstmals vorgetragen, ihren Sohn und dessen Freund zur streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung befragt zu haben, wobei beide die Verantwortung dafür zurückgewiesen hätten.

    Soweit man den Vortrag dahingehend verstehen will, dass keine drei in Betracht kommenden Personen die Rechtsverletzung begangen hat, ist die Darstellung der Beklagten unschlüssig, weil die Rechtsverletzung über den gesicherten Anschluss begangen worden ist.

    Soweit man den Vortrag dahingehend verstehen will, dass die Beklagte den Wahrheitsgehalt der Angaben letztlich nicht überprüfen kann, hätte sie - um der sekundären Darlegungslast zu genügen - schildern müssen, warum einer von ihnen als Alleintäter ernsthaft in Betracht kommt. (...)
  • (...) Weitere Nachforschungen außer dem Befragen hat die Beklagte nicht unternommen und hierdurch gegen die ihr obliegende Nachforschungspflicht verstoßen.

    Das alleinige Befragen der Nutzer, ob diese die Rechtsverletzung begangen hätten, reicht schon deswegen nicht aus, weil es nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt, dass eine Verneinung als Schutzbehauptung erfolgte.

    Der Vortrag der Beklagten erschöpft sich weiterhin in pauschalen Behauptungen. Abgesehen von der Problematik, ob sich die Vortragspflicht durch die mangelnde Kooperation der Mitnutzer beschränkt wird, hat die Beklagte weder substantiiert zu deren allgemeinen Nutzungsverhalten in Bezug auf den streitgegenständlichen Internetanschluss noch konkret zum Tatzeitpunkt noch in Bezug auf die verwendeten Geräte.

    Zumindest dies wäre der Beklagten möglich und auch zumutbar gewesen, selbst wenn ihr die tatsächlich genutzten Geräte nicht zur Verfügung gestellt worden sein sollen.

    Die Beklagte kann sich schließlich im Verhältnis zur Klägerin nicht auf den Schutz ihrer Privatsphäre bzw. der ihres Sohnes berufen. Eben diese Privatsphäre und die fehlende Einsichtsmöglichkeit sind wesentlicher Grund für die Annahme einer sekundären Darlegungslast. (...)


Das Landgericht Leipzig zur Höhe des Schadenersatzanspruchs:
  • (...) Als Rechtsfolge hat die Klägerin wegen der Urheberrechtsverletzung Anspruch auf Zahlung Schadenersatz. Diesen hat die Kammer auf 600,00 EUR geschätzt. Die Klägerin kann einen Schaden vorliegend im Wege der Lizenzanalogie abstrakt berechnen. Die Schadenshöhe ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Danach ist die Lizenzgebühr angemessen, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber fordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten.

    Hierbei ist berücksichtigen, dass die Klägerin nach eigener Darstellung keine Lizenzen zur Bereitstellung eines Filmes für das Internet zum kostenlosen Download für jedermann vergibt. Bei der Ermittlung eines Vergleichsmaßstabs ist von der Ermöglichung eines weltweiten Zugriffs für jeden Nutzer des Tauschprogramms auszugehen. Dies ergibt sich aus der Funktionalität des Internets und die Ermöglichung einer weiteren unkontrollierten illegalen Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Werke. In die Schätzung sind ferner die Kosten der Klägerin einzustellen, die ihr zwecks Erlangung Verwertungsrechte am Film entstanden sind. Denn die Klägerin würde mit einer Lizenzierung des Films zur unentgeltlichen öffentlichen Zugänglichmachung vor der offiziellen Veröffentlichung, auf die hier abzustellen wäre, ihre eigenen Investitionen stark gefährden, wenn nicht sogar vernichten. Denn wenn sie ein kostenloses Angebot an jedermann im Internet erlaubte, würde kaum ein Interessent den Film mehr entgeltlich erwerben.

    Es kann daher im Rahmen der Schadensermittlung geschätzt werden, dass die Beklagte für die hier streitgegenständliche Nutzung jedenfalls den geltend gemachten Betrag von 600,00 EUR als Ausgleich für die erhebliche Gefährdung ihrer Investitionen vereinbart und erhalten hätte. Dieser Betrag erscheint insbesondere bei Vergleich der nach der Rechtsprechung der Kammer in Fällen sog. Musiktauschbörse zugesprochenen Beträgen - je nach Anzahl der Titel etwa 2.000,00 EUR pro Album (LG Leipzig, Urteil vom 05.06.2012, Az.: 05 0 4020/11) - angemessen. (...)


Das Landgericht Leipzig zu den geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten:
  • (...) Bei der hier streitgegenständlichen Urheberrechtverletzung durch Teilnehme an einer sog. Tauschbörse handelt es sich um eine erhebliche Rechtsverletzung, da das Angebot zum unentgeltlichen Download unbegrenzt ist und eine unkontrollierte Verbreitung im Internet die Rechte des Urhebers bzw. der Verwerter durch massiv beeinträchtigt werden.

    Der von der Klägerin zugrunde gelegte Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 10.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Das Unterlassungsbegehren ist ausgehend vom Interesse des Anspruchsinhabers zu bewerten. Bei der Schätzung dieses Gegenstandwertes ist zu berücksichtigen, dass neben dem Unterlassungsanspruch auch der Schadenersatzanspruch Gegenstand der Abmahnung war. Der von der Beklagten angegebene Wert ist unter Berücksichtigung der von ihr zitierten Rechtsprechungspraxis in ähnlich gelagerten Fällen angemessen, die Berechnung der Geschäftsgebühr mit einer 1,0 Gebühr gemäß Nr. 2300 W RVG sowie gemäß Nr. 7002 RVG zurückhaltend und daher nicht zu beanstanden. (...)


Das Landgericht Leipzig verurteilte die Beklagte im Ergebnis zur Zahlung von Schadensersatz, der geforderten Rechtsanwaltskosten und zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits (inklusive Reisekosten) in Gesamthöhe von über 2.000,00 EUR.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P

Bild

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LG Leipzig, Urteil vom 05.11.2015, Az. 5 S 161/15

flava
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5056 Beitrag von flava » Mittwoch 11. November 2015, 16:37

besteht die Möglichkeit das weitere Abmahnung komme?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5057 Beitrag von Steffen » Mittwoch 11. November 2015, 16:52

Das ist wohl Abhängigkeit, wie fleißig man als Filesharer war, ob man öfters geloggt wurde und beauskunftet. Musst Du wissen. Nur es kann, muss aber nicht.

VG Steffen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5058 Beitrag von Steffen » Freitag 20. November 2015, 12:43

WALDORF FROMMER:
Landgericht München I
(Protokoll v. 30.09.2015, Az. 21 S 21719/14)
bestätigt Verurteilung in Filesharing-Verfahren -
Verletzungsbezogener Vortrag sowie
entsprechende Nachforschungen erforderlich




12:45 Uhr


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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de


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Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Im Wege der Berufung vor dem Landgericht München I griff der in erster Instanz unterlegene Anschlussinhaber seine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz, außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Kosten des Rechtsstreits an.

Der Beklagte hatte sich vor dem Amtsgericht damit verteidigt, dass er zur Zeit der Rechtsverletzung ortsabwesend gewesen sei. Auf dem einzigen Computer im Haushalt sei zudem keine Tauschbörsensoftware installiert und der Anschluss zudem hinreichend abgesichert gewesen. Neben ihm selbst hätten auch noch weitere Familienangehörige generell Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt. Auf Nachfrage hätte die Ehefrau des Anschlussinhabers eingeräumt, dass sie an den Tagen der Rechtsverletzung das Internet genutzt hätte. Ihre Täterschaft habe sie jedoch abgestritten.

Weiterhin hatte der der Beklagte die Ermittlungsergebnisse des "Peer-to-Peer Forensic Systems" bestritten. Das Amtsgericht hatte daraufhin ein Sachverständigengutachten eingeholt, das - wie ausnahmslos alle bisherigen Gutachten - die Fehlerfreiheit und Zuverlässigkeit des Ermittlungssystems PFS eindeutig bestätigt hat.



Nach Ansicht des Amtsgerichts reichte der Sachvortrag des Beklagten in Anbetracht der feststehenden Rechtsverletzung nicht aus:

  • (...) Damit ist kein konkreter, verletzungsbezogener Sachvortrag gegeben, der gerade auf die Zeitpunkte der gutachterlich festgestellten Urheberrechtsverletzung bezogen wäre. […] Der Beklagte hat über die generelle Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses durch seine Ehefrau hinaus jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass diese tatsächlich auch als Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht kommt. (...)
    (Vorinstanz: Amtsgericht München v. 08.10.2014, AZ. 155 C 25011/13)


Das Landgericht bestätigte die Auffassung des Erstgerichts vollumfänglich. Es stellte klar, dass es allein dem Beklagten oblegen hätte, Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass die zugriffsberechtigten Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, obwohl diese ihre Verantwortlichkeit in Abrede gestellt hätten.

Diesem strengen Maßstab an den Detailgrad und die Plausibilität des Sachvortrages ist der Beklagte erstinstanzlich nicht gerecht geworden. Dass der Beklagte sich mit der pauschalen Auskunft seiner Ehefrau begnügte und damit einen Widerspruch zu der feststehenden Rechtsverletzung und seinen eigenen Einlassungen hervorrief, geht zu seinen Lasten.

Da auch die weiteren Einwände des Beklagten, u.a. gegen die Höhe der klägerischen Ansprüche, keinen Erfolg hatten, wurde auf dringendes Anraten der Kammer die Berufung kostenpflichtig zurückgenommen.

Im Ergebnis hat der abgemahnte Anschlussinhaber neben der Leistung von Schadenersatz, der Erstattung der Rechtsverfolgungskosten auch die gesamten Kosten beider Rechtszüge - inklusive des Sachverständigengutachtens - in Gesamthöhe von weit über 5.000,00 EUR zu tragen.



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Autorin: Rechtsanwältin Claudia Lucka
Quelle: news.waldorf-frommer.de
Protokoll als PDF: Landgericht München I, Protokoll vom 30.09.2015, Az. 21 S 21719/14


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LG München I, Protokoll vom 30.09.2015, Az. 21 S 21719/14

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5059 Beitrag von Rene » Sonntag 22. November 2015, 16:54

Guten Tag,

ich muss 500€ zahlen, da ich eine Folge "Homeland" heruntergeladen habe. Ich bin schuldig im Sinne der Anklage (bzw: eigentlich meine Frau, die das schaut!) und will zahlen. Frage: Ich habe danach noch drei Folgen heruntergeladen. Kann mir Frommer dahingehend weitere Rechnungen schicken? (jetzt höre ich natürlich auf, kann meine Frau sagen was sie will). Kann ich vorsorgend eine UE abgeben und zahlen?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5060 Beitrag von Steffen » Sonntag 22. November 2015, 20:08

Kann ich vorsorgend eine UE abgeben und zahlen?
Du nimmst dir einen Stift und einen Zettel. Schreibst alle Fileshar'Sünden auf, geordnet nach RI/Abmahner/Werk und Abmahnungsforderung (AG + SE oder Pauschal). Schreibst dann je eine vorbeugende mod. UE und überweist je das Geld.

Abmahnung 2.0!

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