Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4721 Beitrag von Steffen » Mittwoch 29. April 2015, 23:56

[quoteemgeorgi74]Edit: Habe gerade herausgefunden, dass Kabel Deutschland Adressen auch mit 178 beginnen können ...[/quoteem]

Mal hier nachlesen.



[quoteemgeorgi74]Edit: Die Abmahnung ist ohne Einschreiben gekommen, das wundert mich ein wenig.[/quoteem]

Ein Einschreibebrief macht die Abmahnung nicht gehaltvoller. Briefpost ist ausreichend.



[quoteemgeorgi74]Wie gehe ich am besten weiter vor?[/quoteem]

Am Besten erst einmal lesen:
.... und dann entscheiden.



[quoteemgeorgi74]Also ich soll wohl eine modifizierte Unterlassungserklärung abschicken, wobei ich noch nicht verstehe, was mir das für Vorteile bringt?[/quoteem]

Wenn Du die Links gelesen hast, wird die Frage eigentlich schon beantwortet. Zuallererst muss abgeklärt werden, ob überhaupt ein Unterlassungsanspruch besteht. Das kann ich aber nicht für dich. Entweder Du bist dafür in der Lage, oder musst dir professionelle Hilfe suchen. Ansonsten gilt WF sein Entwurf einer UE, als eine UE die auf eine reine Täterschaft bezogen ist. Eine Störerhaftung bzw. Ermöglichungshandlung gegenüber Dritten ist hier nicht beinhaltet. Darum, wenn eine UE - eine mod. UE. Muster gibt es hier, wie Sand am Meer.


[quoteemgeorgi74]Wenn ich mich an einen der vielen Anwälte im Internet wende, die sich darauf spezialisiert haben, welcher wäre denn hier empfehlenswert?[/quoteem]

Das muss jeder für sich selbst entscheiden und hängt von vielen Faktoren ab. Da kann man nicht einfach sagen, nehme den oder den. Ich kann nur einen Hinweis geben:

Erst Fragen und Klären, dann Beauftragen!

  • Vor einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes muss feststehen:
    • 1. die Höhe des anwaltlichen Honorars (Pauschalhonorar, Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer)
      2. die genauen anwaltlichen Tätigkeiten (mod. UE, allg. Schriftverkehr usw.)
  • Von einer Beauftragung des Rechtsanwaltes ist abzuraten,
    • 1. keine konkrete Höhe des anwaltlichen Honorars benannt wird und
      2. die Höhe des anwaltlichen Honorars größer ist, als die Forderungen der Abmahnung
[/b]


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4722 Beitrag von Steffen » Donnerstag 30. April 2015, 00:16

WALDORF FROMMER-Recht:News




Landgericht Stuttgart, Urteil vom 21.04.2015, Az. 17 O 329/14: Beweislast des Anschlussinhabers i.R.d. Widerlegung der tatsächlichen Vermutung - Deckelung der Anwaltskosten unbillig (Öffnungsklausel des § 97a Absatz 3 S. 4 UrhG)



Autorin: Rechtsanwältin Carolin Kluge


Das Landgericht Stuttgart hatte sich mit gleich zwei aktuellen Fragestellungen in Filesharingverfahren zu beschäftigen:

Die Kammer thematisierte zum einen die Frage, welche Konsequenzen aus der vom Bundesgerichtshof ("BearShare", Az. I ZR 169/12) vorgenommene Differenzierung zwischen der tatsächlichen Vermutung einerseits und der sekundären Darlegungslast andererseits für den Anschlussinhaber zu ziehen sind.

Das Landgericht Stuttgart kam zu dem Ergebnis, dass der Anschlussinhaber nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises für diejenigen Umstände, die zur Erschütterung der Vermutungsgrundlage führen können, beweisbelastet ist. Der Bundesgerichtshof habe die maßgeblichen Umstände insofern näher konkretisiert: Die Täterschaft des Anschlussinhabers sei immer dann nicht (mehr) zu vermuten, wenn dieser darlegen und (im Bestreitensfalle) beweisen könne, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen den Anschluss nutzen konnten.

Da sich die Anschlussinhaberin trotz mehrfacher Hinweise geweigert hatte, ihren Mann als Zeugen dafür anzubieten, dass dieser zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung selbstständig auf den Anschluss zugreifen konnte, sei die tatsächliche Vermutung nicht erschüttert und die Anschlussinhaberin folglich als Täterin zu verurteilen. Auf die Frage, ob die Anschlussinhaberin ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen sei, kam es folglich gar nicht mehr an.

Unabhängig davon hat das Landgericht Stuttgart eine Deckelung der Anwaltskosten nach § 97a Absatz 3 Satz 2 UrhG (n.F.) abgelehnt. Das Gericht hat von der Öffnungsklausel nach § 97a Absatz 3 Satz 4 UrhG (n.F.) Gebrauch gemacht und die vollen Anwaltskosten zugesprochen:

Eine Streitwertdeckelung auf EUR 1.000,00 komme nicht in Betracht. Denn bei der Veröffentlichung eines Werkes in einer Tauschbörse handele es sich um einen "schwerwiegenden urheberrechtlichen Verstoß, bei dem ein ganz erhebliches Interesse des Rechteinhabers an der Rechtsverfolgung" bestehe. Insbesondere das hohe "Gefährdungspotenzial" einer Tauschbörse, vor allem beim Angebot aktueller Werke, rechtfertige nach Auffassung der Kammer die Anwendung der Öffnungsklausel.

Die Anschlussinhaberin wurde daher wie beantragt zur Unterlassung, Leistung von Schadensersatz, zum Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie zur vollen Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ausel-des/
Urteil als PDF:http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 329_14.pdf

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4723 Beitrag von Steffen » Donnerstag 30. April 2015, 12:09

Feststellungsklage ("umgekehrte Leistungsklage"):
  • => Feststellung, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht, oder nicht besteht (§ 256 Abs.1 ZPO)
Arten:
  • a) Negative
    b) Positive
Nachteile:
  • => der Kläger ist zunächst verpflichtet, die fälligen Gerichtskosten zu verauslagen und seine Anwaltskosten zu tragen, die durch das Verfahren anfallen.
    => selbst wenn die Feststellungsklage erledigt ist, kann der Beklagte seinerseits zur Durchsetzung der Ansprüche eine Widerklage bzw. Leistungsklage erheben.
    => auch während der Feststellungsklage kann der Beklagte seinerseits sofort eine Leistungsklage erheben, das dieser ein höheres Rechtsschutzinteresse innehat (gilt nicht nach der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Feststellungsklage).

Widerklage
  • => Klage, die der Beklagte in einem Zivilprozess gegen den Kläger erhebt.
Die Widerklage kann bis zum Ende der mündlichen Verhandlung im ersten Verfahren erhoben werden. In der Berufungsinstanz kann sie nur unter den Einschränkungen des § 533 ZPO und in der Revision gar nicht mehr erhoben werden (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Widerklage kann hilfsweise erhoben werden. Ausdrücklich geregelt ist sie nicht, erwähnt wird sie in § 33 ZPO, wo sie von der Literatur auch kommentiert wird.

Mit der Widerklage kann auch eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 Alt. 2 ZPO erhoben werden. Damit kann der Beklagte, ein entscheidungsrelevantes Rechtsverhältnis in die Wirkung der Rechtskraft eines Urteils einbeziehen. Für näheres siehe unter Zwischenfeststellungsklage.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Natürlich ist es begrüßenswert, wenn sich Beklagte gegen eine nach ihrer Meinung unberechtigte Abmahnung aktiv wehren, und nicht nur Hirnlos der Einfachhaber eine mod. UE abgeben und abwarten, ob der "Kelch der Klage" sich über einen doch nicht ausgießt. Sicherlich kann man jetzt die entsprechende Kanzlei oder die Beklagte mit seiner Häme überschütten. Sicherlich. Aber es wurde wenigsten versucht, auch wenn es voll nach hinten los ging, insbesondere für Nachfolgende.

Und natürlich ist auch hier ein Anwalt von Nöten, was nützen einen denn geschäftliche und schleimende Systeme, die in den Foren offen von Gerichtsverfahren phantasieren und heimlich die Betroffenen an ihre Haus- und Hofanwälte "weitervermitteln"? Nichts, oder gehst Du mit Zahnschmerzen in den Hobbykeller, oder doch lieber zum Zahnarzt.


Natürlich gibt es jetzt trotzdem einen deftigen Wermutstropfen.

Das Landgericht Stuttgart (neben München und Leipzig), sagen wir einmal, ein streng ermessendes Gericht, sieht bei Filesharing -keine- Anwendung de Deckelung des Ersatzes der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf 1.000,00 EUR (gem. § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG).

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 21.04.2015, Az. 17 O 329/14:
  • (...) Die Abmahnkosten sind als Rechtsverfolgungskosten gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG geltend gemachten Höhe erstattungsfähig. Vorliegend greift die in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG vorgesehene Deckelung des Ersatzanspruches nicht ein, weil zwar die Voraussetzungen des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG grundsätzlich vorliegen, die Deckelung jedoch wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls unbillig wäre (§97a Abs. 3 Satz 4 UrhG). (...)

    (...) Wann eine Unbilligkeit im Sinne von § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG vorliegt, hat der Gesetzgeber nicht näher konkretisiert. Unbilligkeit liegt nach Auffassung der Kammer vor, wenn es sich um einen schwerwiegenden urheberrechtlichen Verstoß handelt, bei dem ein ganz wirtschaftliches Interesse des Rechteinhabers an der Rechtsverfolgung besteht. (...)

    (...) Diese Voraussetzungen sich vorliegend gegeben, weil bei der öffentlichen Zugänglichmachung im Rahmen einer anonymen Online-Tauschbörse ein besonderes Gefährdungspotential besteht und vor allem weil es sich um die öffentliche Zugänglichmachung der Episode einer TV-Serie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der erstmaligen Ausstrahlung in den USA und vor ihrer erstmaligen Veröffentlichung in deutscher Sprache handelt, so dass die Beeinträchtigung des Urheberrechts für den Rechteinhaber besonderes Gewicht hat (vgl. zu letzterem Aspekt z.B. Reber, in Beck'scher Online Kommentar zum Urheberrecht, § 97a UrhG Rn 28). (...)

Alles andere wird da zur Nebensache. Warum? Hier nützt es auch nichts es nicht anzusprechen oder gar zu verniedlichen, denn WF hat es nun einmal veröffentlicht. Jeder Abmahner wird jetzt mit dieser Entscheidung einmal vor den Nasen der Neuabgemahnten und andermal der Richter herumwedeln.

Was es letztendlich wert ist, eine einmalige Einzelfallentscheidung oder Anwendung auf zukünftige Abmahnungen und Klageverfahren findet, wird sich zeigen. Wenn, Glückwunsch an die Kanzlei WF, sehen wir jedenfalls schlechte Zeiten entgegen.


VG Steffen




AW3P: Ohne Worte

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don3112
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4724 Beitrag von don3112 » Montag 4. Mai 2015, 19:15

Hallo,

habe am Samstag eine Abmahnung von der netten Anwaltkanzlei erhalten und war ziemlich geschockt.

In dem Fall wurde ein Film 7 Minuten lang über die Plattform Bittorrent öffentlich "geseeded". Was A. nichtmal Bittorent war sonder uTorrent und B rechtfertigen 7 Minuen 600€ Schadenersatz?

Anschlussinhaber ist meine Mutter, ich bin dafür verantwortlich. Ich habe viel über das Thema modifizerte u.E. gelesen, für mich ist der sichere Weg über einen Anwalt, da ich allerdings persönliche Gespräche bevorzuge und in meine Nähe keine Anwälte für Online Recht arbeiten hätte ich ein Problem.

Anderes Baustelle: Auch wenn die Modifizierte U.E. sehr verständlich erklärt ist hab ich ein Problem

bzw. weiß ich nicht genau wie ich folgenden Abschnitt ausfüllen muss:

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Muss ich hier nur das Rot markierte ersetzen mit meinen eigenen Angabe oder was genau haben die Linien darüber zu bedeuten, muss ich darüber nochmal handschirftliche die Angaben ergänzen. Entschuldigung für die laienhafte Frage.

Das ganze bereitet mir ziemliche bauchschmerzen, schade das man sowas immer auf die harte Tour lernen muss.

AxelF
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4725 Beitrag von AxelF » Montag 4. Mai 2015, 22:00

geopfert hat geschrieben:uTorrent ist der Client den du benutzt hast, was ist also an Bittorrent falsch ?
Er hat einfach nicht verstanden, das µTorrent das Bittorrent-Protokoll benutzt.

@don3112
Dort gehören die Angaben des abgemahnten Anschlussinhabers hinein, muss aber nicht handschriftlich sein. Das bist entsprechend Deiner Schilderung allerdings nicht Du. Der Anschlussinhaber muss dann auch noch die mod. UE unterzeichnen ...

Und nein, Waldorf Frommer ist nicht nett, ich glaube auch nicht, dass sie diesen Eindruck erwecken wollen ...

puelo
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4726 Beitrag von puelo » Montag 4. Mai 2015, 22:55

Hellau,

wir wurden Anfang 2012 abgemahnt und haben uns damals für Anwalt + Mod UE. (durch den Anwalt) entschieden. Nun kam vor einer Woche das Schreiben, dass die Vorbereitung für das Klageverfahren abgeschlossen sei (was ja scheinbar sowieso jeder bekommt). Da ich Realist/Pessimist bin, gehe ich davon aus, dass auch irgendwann der Mahnbescheid und dann eventuell auch die Klageschrift eintreffen wird.
Nun stellen sich mir zwei Fragen:

1. Da wir leider wenig Beweise vorbringen können, dass der Anschlussinhaber die Tat nicht begangen hat (was die Wahrheit ist), würde es bei der Klageschrift vermutlich trotzdem auf einen Vergleich über einen Anwalt hinauslaufen. Vorrausgesetzt der von uns beauftragte Anwalt sieht das noch in seiner Leistung mit inbegriffen. Falls nicht, macht es Sinn sich hier ohne Anwalt zu vergleichen? Wie weit kann man da in der Regel noch "drücken"? Das Abwarten bis zur Klageschrift ist eigentlich nur noch das Ausnutzen der 50-50 Chance.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass WF aufjedenfall einen Vergleich einem Gerichtstermin vorzieht?

2. Egal ob Gericht oder Vergleich: Ist es möglich, dass WF danach noch weitere Abmahnung aus diesem Zeitraum (vor 3 Jahren) an mich schickt, oder senden sie normal direkt alle Abmahnung die sie haben? Ich kann zu 100% ausschließen das nach der ersten Abmahnung noch weitere Verstöße begangen wurden, die Frage bezieht sich alleine auf die Zeit vor der ersten Abmahnung.

Danke und viele Grüße

tuscience
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4727 Beitrag von tuscience » Dienstag 5. Mai 2015, 08:17

puelo hat geschrieben: 1. Da wir leider wenig Beweise vorbringen können, dass der Anschlussinhaber die Tat nicht begangen hat (was die Wahrheit ist), würde es bei der Klageschrift vermutlich trotzdem auf einen Vergleich über einen Anwalt hinauslaufen. Vorrausgesetzt der von uns beauftragte Anwalt sieht das noch in seiner Leistung mit inbegriffen. Falls nicht, macht es Sinn sich hier ohne Anwalt zu vergleichen? Wie weit kann man da in der Regel noch "drücken"? Das Abwarten bis zur Klageschrift ist eigentlich nur noch das Ausnutzen der 50-50 Chance.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass WF aufjedenfall einen Vergleich einem Gerichtstermin vorzieht?
Ohne Anwalt habe ich es als 2012-Abgemahnter bis heute durchgehalten, incl. gerichtl. Mahnbescheid vor ein paar Wochen.

Welches AG ist für eine Klage für Dich zuständig?
Welche Urteile von WF gibt es an diesem AG? Ist es WF wohlgesonnen oder eher ablehnend?

Daraus kannst Du herauslesen, wie die Urteile zu Deiner Situation passen? Mehrpersonenhaushalt, Kinder, Studenten-WG...

Es gibt dann Konstellationen die eher ungünstig sind wie Singlehaushalt und AG München oder 10-köpfige Großfamilie.

Dann kannst Du entscheiden, ob du vergleichen willst - da Du bei einem Gerichtsprozess chancenlos wärst - oder es auf eine Klage ankommen läßt.

puelo
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4728 Beitrag von puelo » Dienstag 5. Mai 2015, 14:33

Hatte ich vergessen. Bei uns ist AG München zuständig, was ja, so wie ich das sehe, nicht unbedingt ein Vorteil ist.
tuscience hat geschrieben:
puelo hat geschrieben: 1. Da wir leider wenig Beweise vorbringen können, dass der Anschlussinhaber die Tat nicht begangen hat (was die Wahrheit ist), würde es bei der Klageschrift vermutlich trotzdem auf einen Vergleich über einen Anwalt hinauslaufen. Vorrausgesetzt der von uns beauftragte Anwalt sieht das noch in seiner Leistung mit inbegriffen. Falls nicht, macht es Sinn sich hier ohne Anwalt zu vergleichen? Wie weit kann man da in der Regel noch "drücken"? Das Abwarten bis zur Klageschrift ist eigentlich nur noch das Ausnutzen der 50-50 Chance.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass WF aufjedenfall einen Vergleich einem Gerichtstermin vorzieht?
Ohne Anwalt habe ich es als 2012-Abgemahnter bis heute durchgehalten, incl. gerichtl. Mahnbescheid vor ein paar Wochen.

Welches AG ist für eine Klage für Dich zuständig?
Welche Urteile von WF gibt es an diesem AG? Ist es WF wohlgesonnen oder eher ablehnend?

Daraus kannst Du herauslesen, wie die Urteile zu Deiner Situation passen? Mehrpersonenhaushalt, Kinder, Studenten-WG...

Es gibt dann Konstellationen die eher ungünstig sind wie Singlehaushalt und AG München oder 10-köpfige Großfamilie.

Dann kannst Du entscheiden, ob du vergleichen willst - da Du bei einem Gerichtsprozess chancenlos wärst - oder es auf eine Klage ankommen läßt.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4729 Beitrag von tuscience » Mittwoch 6. Mai 2015, 10:09

Auch wenn für Dich München zuständig ist:

Viele Urteile, die WF von dort veröffentlicht hat, zeigen eine schlechte Vorbereitung der Beklagten auf das Verfahren.
Z.b. weigerte sich eine Ehefrau, Ihren Mann als Zeugen (und möglichen(!) Verursacher) zu benennen. Damit war sie die einzige Nutzerin des InternetZugangs und mußte blechen.
Viele Urteile weisen Schwachstellen in der Verteidigung auf.

Was ich sagen will:
Auch wenn München ein schwieriger Standort ist, macht es Sinn, durch studieren der Tipps hier und der veröffentlichten Urteile eine Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4730 Beitrag von Steffen » Mittwoch 6. Mai 2015, 23:15

*Update Waldorf Frommer*



Nach dem Wegfall des "Fliegenden Gerichtsstands" - Rechteinhaber klagen bundesweit. Mit Erfolg!

(...) Die Kanzlei WALDORF FROMMER setzt die Ansprüche der von ihr vertretenen Medienunternehmen bereits seit Jahren erfolgreich gerichtlich durch. Über aktuelle Klageverfahren wird an dieser Stelle regelmäßig berichtet. (...)

~~~~~~~~~~~~~~

Quelle: news.waldorf-frommer.de
Link: http://news.waldorf-frommer.de/update-n ... it-erfolg/



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




Karikatur AW3P


"Armer, kleiner, bedauernswerter Tor!"


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tuscience
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4731 Beitrag von tuscience » Donnerstag 7. Mai 2015, 09:31

Die von Waldorf geposteten Urteile sind interessant.

Interessant wäre im Gegenzug, bei wievielen Verfahren Waldorf verloren oder das Verfahren eingestellt/zurückgezogen hat.

Viele Urteile, z.B. am AG Koblenz zeigen, dass ein Urteil ohne (mündl.) Verhandlung erfolgt ist.
Die Frage wäre hier, was im Schriftverkehr unmittelbar nach Klageerhebung hin und her gegangen ist.

Ich bleibe bei meiner Meinung.
Waldorf versucht Panik zu verbreiten um eine hohe Akzeptanz von Vergleichen, Zahlern, ... zu erreichen.

Wenn man bei einer Niederlage finanziell nicht ruiniert wäre, sollte man auf jeden Fall eine Klage riskieren.
Die meisten von Waldorf geposteten Urteile lassen vermuten, dass man sich handwerklich ungeschickt auf die Urteilsphilosopie des jeweiligen AG vorbereitet hat.

Gerne lasse ich mich wiederlegen.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4732 Beitrag von Zanderfisch » Donnerstag 7. Mai 2015, 23:39

Mahlzeit!

Ich wollte mal kurz eure Meinung zu meinem Fall hören. Wurde im Februar von WF abgemahnt wegen eines angeblichen Uploads einer TV Serie via Torrent im Januar 2013. Nach Abgabe der ModUE kam noch ein Schreiben, dass die UE anerkannt wurde und die Summe von knapp 700€ noch offen ist. Bin dann Anfang 2014 in eine Nachbarstadt umgezogen und hatte das ganze komplett vergessen. Bis heute habe ich nix mehr von denen gehört. Macht es wenn man das aussitzen möchte Sinn die Füße Still zu halten oder eher die "neue" Anschrift jetzt doch noch mitzuteilen. Will halt auch keine schlafenden Hund wecken.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4733 Beitrag von Steffen » Freitag 8. Mai 2015, 11:15

Hallo @Zanderfisch,

die Frage: "Meldepflicht oder nicht?", wird schon seit Jahren, nicht nur immer wieder gestellt, sondern kontrovers diskutiert. Warum? Da es hierzu keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.


Was will man denn erreichen, mit dem Nichtmelden?

  • a) Hoffnung, dass es dem Abmahner zu viel Arbeit sei, die neue Adresse herauszufinden, und man vielleicht abgelegt wird bzw.
    b) will man selbst keine "schlafende Hunde wecken".
Contra:
  • a) in Deutschland gibt es eine gesetzliche Meldepflicht und hier muss sich jeder beim EMA anmelden (14 Tage) und ist damit registriert
    b) die neue Adresse herauszufinden, wenn die Post als nicht zugestellt zurückkommt, dürfte nicht die anwaltliche Herausforderung darstellen, oder den Abmahner in den wirtschaftlichen Ruin treiben
    c) die meisten EMA (Einwohnermeldeamt) bieten auch selbst eine Auskunft aus dem Melderegister an (z.B. Gebühren: einfache Auskünfte: 8,00 € je Auskunft, erweiterte Auskünfte: 10,00 € je Auskunft, bei größerem Verwaltungsaufwand 12,00 €). Die gesuchte Person muss nur eindeutig identifiziert werden, und zwar durch den Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum (oder die frühere Anschrift).
Natürlich ist der Abmahner selbst in der Pflicht, bei Erlass eines MB oder eine Klage vorher zu checken (hierzu gibt es auch einige Entscheidungen), ob die Adresse auch noch stimmt. Bei WF geschieht das mit dem berühmten Brief, wo man seine ladungsfähige Adresse bestätigen soll.

»Kommt der Brief ungeöffnet und nicht zustellbar zurück, dann muss man die neue Adresse recherchieren. Kommt der Brief nicht zurück, gilt der Anscheinsbeweis, dass die Adresse stimmt.«


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AW3P empfiehlt: Adressänderungen sollte man dem Unterlassungsgläubiger mitteilen.

Hier spielen Gedanken eine Rolle, dass ja der "mod. UE-Abgeber" diese unbefristet als Vertrag abgibt und Änderungen bei den Vertragspartnern (wie Adresse) meldepflichtig sind. Auch im Schuldrecht allgemein, sind Änderungen zwischen Gläubiger und Schuldner - und umgekehrt - meldepflichtig.

Natürlich sehen es viele nicht so. Nur was soll man denn jetzt machen? AW3P hat deshalb die Empfehlung hinsichtlich der Mitteilung ausgesprochen. Ob Du dich danach richtest, bleibt dir überlassen.

Wenn, dann nach dem Muster,

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
<Absender>
Vorab per E-Mail: info@abmahner.de
Per Einschreiben
<Empfänger>.............................................<Ort>, den <Datum>

Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Aktenzeichen Abmahnung>

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig <seit/ab>: <Datum>

Neue Anschrift:
<neue Anschrift>

Mit freundlichen Grüßen

_______________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


und wenn nicht, auch gut.


VG Steffen

Phoenix
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4734 Beitrag von Phoenix » Dienstag 12. Mai 2015, 20:58

Hallo zusammen,

wurde 2012 von WF abgemahnt. Habe daraufhin eine modifizierte UE abgeschickt und seitdem 2013 noch einmal von WF Post bekommen (letzte Zahlungsfrist).
Anschließend hörte ich bis heute nichts mehr. In diesem Schreiben wird mir nun erklärt, dass ich entweder die offenen Zahlungsansprüche erfülle oder das ganze gerichtlich klären will.
Meine Frage ist: Entscheide ich mich weiterhin nicht zu bezahlen, welche Schritte folgen dann noch im Idealfall oder eben auch im schlechtesten Fall? Was habe ich ab jetzt noch zu erwarten? stehe ja jetzt knapp 1/2 Jahr vor der Verjährung.

Ich entschuldige mich schon mal, weil die Frage bestimmt schon dutzende male kam, aber bin mir gerade ziemlich unsicher. Danke schon mal vorarb!

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4735 Beitrag von idefix » Mittwoch 13. Mai 2015, 21:56

@Phönix:
der MB kommt mit 99% Sicherheit und damit dann der nächste schock....
nur ruhig bleiben oder die nerven verlieren und zahlen.. darauf wird spekuliert.
Wenn du nun überlegst zu zahlen, um die Zahlungshöhe zu verringern, bist du ein bisschen spät dran.

- der schlimmste Fall: es kommt zur Klage, keine vernünftige Verteidigung verlierst mit pauken und trompeten.....
- der Idealfall: es kommt zur Verjährung, in deinem Fall dann, mit MB Juli/2016....

Ich habe keinerlei Erfahrungen dazu, aber so auf dem weg nun umzukehren, mag wohl der einfachere weg zu sein, aber das ziel vor Augen und dann umzukehren ist doch der falsche weg.

Kurzfassung: mit Abgabe der UE entscheidet man sich für Verjährung oder klage.....

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4736 Beitrag von Steffen » Donnerstag 14. Mai 2015, 09:25

[quoteemPhoenix]wurde 2012 von WF abgemahnt. Habe daraufhin eine modifizierte UE abgeschickt, und seitdem 2013 noch einmal von WF Post bekommen (letzte Zahlungsfrist). Anschließend hörte ich bis heute nichts mehr. In diesem Schreiben wird mir nun erklärt, dass ich entweder die offenen Zahlungsansprüche erfülle oder das ganze gerichtlich klären will.
Meine Frage ist: Entscheide ich mich weiterhin nicht zu bezahlen, welche Schritte folgen dann noch im Idealfall oder eben auch im schlechtesten Fall? Was habe ich ab jetzt noch zu erwarten? Stehe ja jetzt knapp 1/2 Jahr vor der Verjährung.[/quoteem]

Es reduziert sich immer nur auf eines :
>>Wer nicht zahlt, entscheidet sich für: entweder Verjährung oder Klage!<<
Da benötige ich auch keine statistischen Hoch-(wahrscheinlichkeits)-rechnungen oder weitere mögliche Szenarien (Vergleich, mögliche Briefe, MB oder keiner, Klage oder keine usw.).


Es gibt zwar einen Schriftsatzzähler, aber auch dieser ist nur eine allgemeine Angabe.

Schriftsatz Zähler Waldorf Frommer

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig, wenn nur eine mod. UE)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften)
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben -
    abheften)
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in
    Hinblick der Verjährung, Stichpunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt
    abgemahnt worde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren

    !
    Schriftsatzinhalte, Reihenfolge, Inhalt usw. - können variieren!


VG Steffen



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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4737 Beitrag von Steffen » Donnerstag 14. Mai 2015, 13:39

WALDORF FROMMER:News


AG Leipzig, Beschluss vom 17.04.2015, Az. 102 C 9793/13: Das Amtsgericht Leipzig weist Gehörsrüge in Filesharing-Verfahren zurück


Autorin: Rechtsanwältin Linda Haß


Das Amtsgericht Leipzig hatte der Widerklage der Rechteinhaberin in vollem Umfang statt-gegeben. Die nun geltend gemachte Rüge des Widerbeklagten, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei im Rahmen dieses Verfahrens in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden, wurde nun als unbegründet zurückgewiesen.

In seinen Gründen machte das Amtsgericht klar, dass es entgegen der Auffassung des Wi-derbeklagten nicht verpflichtet war, weitere Hinweise im Rahmen der Vortragslast des Wi-derbeklagten zu erteilen. Dies gelte umso mehr, da die Widerklägerin wiederholt auf den unzureichenden Sachvortrag hingewiesen habe und der Widerbeklagte daraufhin seinen Vortrag auch mehrfach umgestellt habe. Aus der Beschwerdeschrift ergebe sich zudem nicht, welcher konkrete Hinweis zu erteilen gewesen wäre und wie ein solcher Hinweis die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen sollen. Eine Entscheidungserheblichkeit eines etwaigen Hinweises sei demnach nicht zu erkennen.

Auch der Einwand des Widerbeklagten, das Gericht habe die Präklusionsvorschriften falsch angewandt, wurde vom Gericht als nicht nachvollziehbar zurückgewiesen.

Nachdem die Gehörsrüge keinen Erfolg hatte und der Widerbeklagte die Berufungsbeschwer nicht erreicht hat, ist die Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig nun rechtskräftig.


~~~~~~~~~~~~~~~~

Quelle:http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... n-zurueck/
Link Urteil: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 793_13.pdf

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candyman
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4738 Beitrag von candyman » Freitag 15. Mai 2015, 03:56

Hallo zusammen,

Ich habe auch vor bereits 2,5 Jahren eine Abmahnung bekommen und damals die modifizierte UE zurückgeschickt.

Allerdings muss ich dazu sagen, dass die Abmahnung genau genommen an meinen Vater ging. Natürlich habe ich diese dann damals von ihm unterschreiben lassen und in seinem Namen verfasst.

Jetzt kam vor ein paar Tagen wieder ein Brief von WF mit der nochmaligen Aufforderung zur Zahlung.

Da ich jetzt auch ein bisschen Muffensausen bekommen habe, hab ich nochmal bisschen im Internet rumgesucht und bin dann auf das Bearshare-Urteil gestoßen.

Bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege, aber ich hätte jetzt mal weiterhin nichts unternommen, sondern die Briefe ignoriert. Falls ein MB kommt, diesem widersprechen und FALLS es wirklich zu einer Klage kommen sollte (was ich wirklich nicht hoffe), dann kann man sich ja auf den Beschluss des BGH berufen oder? Zudem ist mein Vater 84 und hat keinerlei Ahnung von Computern!! Nur so am Rande...

Bitte um eure Einschätzung!! Bin mir etwas unsicher!

Vielen Dank schon mal für eure Antworten.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4739 Beitrag von Steffen » Freitag 15. Mai 2015, 08:51

Hallo @candyman,

die Hoffnung stirbt zuletzt.

Die Ausgangslage ist doch, Dein Dad ist der AI und wurde abgemahnt. So wie es sich liest, hat auch er eine mod. UE abgegeben und die Zahlung verweigert.

Nun, man - besser gesagt Du - hat sich entschieden, entweder Verjährung oder Klage. Aber ... obwohl schon damals bekannt war, das WF sich kurz vor Verjährungsende noch meldet, hat man auf einmal Muffensausen.

O.K.

1. MB
Natürlich kann man einen MB noch ohne Anwalt (insgesamt, wenn die Forderungen unberechtigt sind) und bitte fristgemäß widersprechen. Ob WF die Ansprüche dann begründet (= Klage nach Widerspruch MB), weiß ich nicht, man sollte aber schon erst einmal davon aus-gehen.

2. Klage (vor Verjährungsende)
Hier gilt, wie bei Anspruchsbegründung, raus aus dem Forum und sofort einen Anwalt beauftragen, um sich aktiv zu verteidigen. Du zahlst.

3. BearShare
Natürlich findet diese Entscheidung unter bestimmten Bedingungen Anwendung. Hierzu sollte man dann - wenn es soweit ist - den Anwalt befragen. Nur muss man schon einmal etwas dezent vorwarnen. Nur sich auf diese Entscheidung zu berufen, das ist etwas - insbesondere bei WF - zu einfach gedacht. Vielleicht noch einmal - hier - etwas dazu einlesen.

4. Aktuelles Schreiben
Ob dein Dad darauf reagiert, oder nicht, diese Entscheidung liegt nicht bei dem Forum. Hat man sich aber entschieden für: "Entweder Verjährung oder Klage", reagiert man erst wieder auf Gerichtspost. Dann muss man reagieren und immer innerhalb der gesellten Fristen.

VG Steffen

Leo13
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4740 Beitrag von Leo13 » Freitag 15. Mai 2015, 12:33

ich hab vorgestern auch Post aus München bekommen und mich seitdem in einigen Foren schlau gemacht und heute morgen auch die juristische Beratungsstelle meiner Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen. Empfehlung dort:

1. modUE (zurückschicken)
Mache ich das kommentarlos ohne weiteres Anschreiben?

2. Vergleich aushandel

Und das ist jetzt meine Frage: Ich soll 519,00 für einen 2-minütigen upload einer engl. Staffel einer TV-Serie von Warner Bros.zahlen und damit wäre alles vom Tisch. Ist das wirklich so?
Das ist ein überschaubarer Betrag. Ich habe keinen Nerv auf weiteren Schriftverkehr mit W&F und will auch nicht 3 Jahre auf einen evtl. kommen Mahnbescheid warten.
Diese Kanzlei ist ja der Abmahn-Experte in Deutschland mit über 1000 Fällen pro Woche. Da lassen die sich doch sicher nicht auf einen Handel ein?

Besten Dank für eine kurze Empfehlung.
Leo13

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