Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4661 Beitrag von Steffen » Sonntag 22. März 2015, 10:02

[quoteemWerniman]Genau das meine ich ja: Wenn ein anderer als der ursprünglich angenommene Täter infrage kommt und die Tat nicht eingesteht, kann man nun einmal nicht frech davon ausgehen, dass dann doch einfach der Anschlussinhaber der Täter war. Im Strafrecht gibt's für solche Fälle den Spruch "In dubio pro reo", doch im Zivilrecht scheint man in München nach dem Motto zu handeln "Uns doch egal, wer's war, wir wollen einfach irgendwen verurteilen, basta!". Und bei so einer Einstellung darf man ja wohl mal fragen, ob es hier nicht weniger um die Rechtsprechung an sich, sondern eher um das absichtlich Zuschanzen von Schadensersatzzahlungen geht.[/quoteem]


Anfänglich, mal meinen Born-Senf dazu, da es hier ja um einen sachlichen Meinungsaustausch handelt und ich einige Meinungen nicht teile, nicht teilen muss. Dabei ist es egal, wer recht hat.

Strafrecht - "In dubio pro reo" - dieser ständige (Quer-)Vergleich Strafrecht mit dem Zivilrecht, und in Letzteren befinden wir uns einmal, hat hier nichts zu suchen. Ausführungszeichen.

Strafrecht: "In dubio pro reo" - "Im Zweifel für den Angeklagten“
Zivilrecht: "Da mihi factum, dabo tibi ius" - "Gib mir die Tatsachen, ich gebe dir das Recht"

Das ist eigentlich die saloppe Umschreibung des Zivilrechts (veraltet Privatrecht). Jede Partei eines Rechtsstreits muss nur die Sachlage vortragen (jede Partei beweise, was ihm zum Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert), während für die rechtliche Wertung der Richter zuständig ist. Jede Partei muss also keine Ausführungen zur Rechtslage machen, diese hat das Gericht selbst zu kennen. Andererseits ist das Gericht auch dann nicht an eine seiner Meinung nach falsche Rechtsauffassung der jeweiligen Partei gebunden, selbst dann nicht, wenn beide Parteien sie übereinstimmend vortragen. Das Gericht muss also das Recht stets selbst anwenden und den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt selbständig subsumieren (Anwendung einer Rechtsnorm auf einen Lebenssachverhalt ("Fall")).

Und das Zivilrecht (oder salopp Gleichheitsrecht), basierend auf
  • a) der Verfassung (Privatautonomie)
    • ab) dem Grundgesetz allg. Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG),
    überlässt jedem Bürger die Entscheidungsfreiheit, ob er ein Zivilverfahren angestrebt, oder nicht (Parteiherrschaft über das Verfahren), in dem gilt,
    1. Das Gleichheitsprinzip. Jede Partei (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
    2. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    3. Tatsachenbehauptungen der Klägerseite, die d. Beklagte nicht bestreitet, gelten als zugestanden und werden vom Gericht als "wahr" unterstellt.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Natürlich stammt das Wissen nicht von mir oder einem Ghostwriter, sondern hierzu kann sich jeder selbst weiterbilden.

Bsp.: Sönke Gödeke: "Basiswissen ZPO"; Klaus Sakowski: "Grundlagen des Bürgerlichen Rechts"; Tomas Putzo: "ZPO Kommentar"; Pallandt: "Bürgerliches Gesetzbuch" (gibt es schon für kleines Geld und gebraucht bei eBay oder Amazon)



Nur sehe ich persönlich andere Ursachen, des bajuwarischen Dilemmas!


1. Natürlich, von jedem Anwalt kommt die einheitliche Aussage das München erneut sehr schwierig ist. Ich sage arschig.

Nur was sollen wir jetzt machen:
  • a) 1-mal pro Tag Foren-Polemik
    b) Empfehlung: Bei Klage in München - sofort anerkennen oder Vergleich
Dies kann es wohl nicht sein, da jeder Betroffenen mit einer Klage vor dem AG / LG München - vor der gleichen Situation steht.



2. Dann stehen wir uns selbst im Weg

Meines Erachtens, denn es gab auch früher (vor dem GguGpr) streng ermessende Gerichtsstandorte, liegt die Hauptschuld bei uns allein.
  • - Abgemahnte, die meinen, nachdem man 1 positives Urteil des AG Düsseldorf gelesen hat, kann man dem Kläger in München damit Angst einflößen.
    - Abgemahnte die meinen, schlauer als Juristen zu sein und denken, das man dem Richter schon etwas erzählen wird.
    - Abgemahnte, die denken mit dem Studium ein bis drei Urteilen, man habe das Thema selbst drauf und es bedarf keines Anwaltes - ich vertrete mich selbst - oder und wen überhaupt, Forenhilfe oder Hilfe von pfuschenden Foren-Nichtjuristen (Princess, Shual). Und natürlich alles für Lau.
    - Abgemahnte, die denken, mit einfachem Bestreiten kommt man weiter (hat noch nie ausgereicht)
    - Abgemahnte, die denken, dass im Zivilverfahren juristische Kenntnisse überwertet werden. Hier sind technische Raffinessen gefragt (witzig, obwohl P2P kein Hexenwerk und Ipoque mittlerweile zig unabh. Gutachten besitzt)
    - Abgemahnte, die denken, es ist ausreichend dem Richter (der sowieso blöd oder gekauft ist) zu erzählen (an Hand "Bunter Tüten" und Zeitungsartikel) was alles hätte sein können, aber nie wie es tatsächlich und bewiesener Maßen war.
    - Abgemahnte mit Zeugen, die sich in Widersprüche verstricken.
    - Abgemahnte die von Schuld / Unschuld ausgehen und das Problem der Störerhaftung nicht erfassen.

3. Unterschiedliche Qualifizierung und Biss der Anwälte

Natürlich auch ein Thema. Aber, ein Anwalt kann keine Strategie erfinden, sondern nur mit dem arbeiten, was sein Mandant ihm als Beweise anbietet. Natürlich kommt dem Anwalt mit seinen Erfahrungen die Hauptberatungsarbeit zu. Aber als Letztes entscheidet immer der Mandant, der vielmals alles besser weiß, besser kennt, besser bringt.


4. Forenromantik

Im Grundsatz haben doch die Masse - die vlt. nicht einmal selbst abgemahnt wurden oder verklagt - immer aus dem Blick, der lilabunten Forenbrille einen markigen Spruch, den alle cool finden, oder wo man gerne zustimmt. Aber bitte schön, immer hübsch anonym, denn vor einer letztendlichen Klage haben wir dann doch eher wieder Angst. Ups, natürlich keine Nerven, keine Zeit, kein Geld.

Deshalb sage ich aus meiner fast 9-jährigen Erfahrung, stehen wir uns selbst im Weg. Aber natürlich ist es immer leichter, anderen die Schuld zuzuweisen.



VG Steffen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4662 Beitrag von Steffen » Sonntag 22. März 2015, 13:05

[quoteemZahlenix]Es wird sich in absehbarer Zeit eine Taktik der Verteidigung einstellen, die sich der strengen Gesetzesauslegung wirksam entgegenstellt. Den Foren und Querdenkern sei Dank. Denjenigen, die sich dieser Taktik nicht anschließen werden, kann nicht geholfen werden.

Die andere Seite bleibt allerdings auch nicht tatenlos.[/quoteem]


Die Botschaft hör ich wohl, allein mir fehlt der Glaube.
(Faust, Teil I, »Nacht«, Tragödie von Johann Wolfgang Goethe)


Grundlage eines Zivilverfahren bilden bestimmte Abläufe, Fristen, Termine, Formen (ZPO) usw. aber alles auf Grundlage von Gesetzgebung und Rechtsprechung zum jeweiligen Rechtsthema bzw. Sachverhaltes.

Und ein lieber @Zahlenix, mit diesen Gesetzen und Rechtsprechung müssen wir - eigentlich nur Anwälte - klarkommen oder nicht. Und hier wird - kein - Forum und - kein - Querdenker eine entscheidende Rolle spielen. Ausrufezeichen. Natürlich in einem Forum nett zu lesen, aber trotzdem Murks. Punkt. Warum? Ich sehe keinen Grund, warum die sich nach in Kraft treten des GguGpr 09.10.2013) irgendein Gesetz erneut ändern sollten. Selbst die berühmt berüchtigte Delta-Theorie - vlt. hat es noch niemand gemerkt - mit dem GguGpr vom Tisch nicht nur gefegt, sondern orkanisiert.

Wir haben es mit zwei Sachverhalten zu tun, die wir immer leicht vergessen zu erwähnen. Mir ist es egal, was man über mich denkt, es sollte aber sporadisch angesprochen werden.

1. Es geht um einen Ausgleich zwischen widerstreitenden Interessen. Hier zwischen die des Verletzten (RI) und de Verletzers (eigentlich Filesharer, zuordenbar aber nur der Verantwortliche des Zugangs - AI).

=> 2015 wird immer noch P2P benutzt, wird man abgemahnt, ist der Schreck groß
=> P2P von urheberrechtlich geschützten Material = massenhaft, tagtäglich ... wird aber unter Strafe gestellt
=> P2P ermöglicht eben, das nur der Verantwortliche des Zugangs, der vom Provider aufgrund einer P2P-IP i.V.m. Gestattung (§ 101 IX UrhG) einem Kunden zugeordnet wurde
=> der Verletzte muss allein - Zivilrecht - gegen den Verletzer vorgehen

2. (...) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus resultier die sekundäre Darlegungslast des Bekagten (...)

Ja wie soll denn ein P2P-Verstoß anders geahndet werden? Glaubt Ihr denn, nur weil der wahre Täter - Filesharer - nicht ermittelbar ist, muss der Verletzte Verletzungen gegenüber seinen Rechte einfach hinnehmen, ohne diese zu ahnden? Das ist sehr blauäugig.
  • Standpunkt eines Abmahners:
    (...) Schon immer mussten wir leider Verstöße gegenüber unseren Werken selbst ermitteln und verfolgen. Wir bekommen "nur" einen Anschlussinhaber beauskunftet. Dieser kann, muss aber nicht der wahre Täter sein! In diesem Wissen (mehr hat der Rechteinhaber nicht) soll (§ 97a UrhG) der Rechteinhaber den Anschlussinhaber abmahnen. Der Rechteinhaber weiß weder um die familiären, noch die persönlichen Verhältnisse hinter der ermittelten IP-Adresse. Aus diesem Grund muss auch nicht nach Täter- oder Störerabmahnung unterschieden werden. Es wird schlichtweg demjenigen, der rechtlich "zu fassen ist", ein rechtswidriger Sachverhalt aufgezeigt. Dieser hat nunmehr die Möglichkeit, sich aus dem Klammergriff mit Hilfe einer gesteigerten Darlegungslast mit Nachforschungspflicht zu befreien. (...)
Und mehr ist es in einer Abmahnung nicht. Jeder hat die Möglichkeit, wenn er als AI nicht als Störer oder Täter infrage kommt - sich zu wehren. Und das heißt nicht, und Sinn und Verstand eine mod. UE abzugeben, nicht zu zahlen und warten, ob der "Kelch der Klage" vorüberzieht. Denn wenn nicht, dann wird auf einmal gemeckert, nach Betrug und Massenabmahnerei, DE = Bananenrepublik gequakt. Aber natürlich, ohne das man sich mit Erhalt der Abmahnung intensiv auf den Tag-X (möglicher Klage) vorbereitet zu haben. Hu, hu, hu es ist solange her, ich habe keine Zeugen und keine Beweise, hu, hu hu, auch keine Nerven, Zeit und Geld.


[quoteemZahlenix]Der Gang zum OLG, BHG oder BVerfG ist für normale Abgemahnte im Regelfall schon aus finanziellen Gründen nicht stemmbar.
Schade für unser Rechtssystem.[/quoteem]

Dann ist es aber doch nicht das Problem des Rechtssystems! In München zum Beispiel wurden von Beklagten Tausende sinnlos für irgendwelche Richter-Gutachten herausgeworfen, um klären zu lassen, ob die Software zuverlässig arbeitet und diese IP ermitteln kann, als wenn P2P ein mysteriöses und ominöses Hexenwerk sei.

Wer die Regeln des Spiels nicht beherrscht, muss sich nicht aufregen, wenn er verliert. Und für diejenigen, die es immer noch nicht verstanden haben:

LG München I, 22.03.2013 - 21 S 28809/11
(...) Dabei ist an den Sachvortrag bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen. (...)

Ansonsten ist es "Bullshit" von einer neuen Taktik der Foren oder Querdenker - insbesondere auf München - zu sprechen. Ja langsam ist es sogar bewusste Foren-Verdummung bzw. Verarsche.

jkj:s_;

VG Steffen

AxelF
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4663 Beitrag von AxelF » Sonntag 22. März 2015, 14:56

Zahlenix hat geschrieben: Hier geht ums Geld und sonst nichts!
Natürlich geht es um das Geld. Solange aber die Parteien wieder gewählt werden, die die Gesetze für die Profitmaximierung der Medienindustrie verabschieden, wird sich daran nichts ändern.

Zwei Punkte heben Deutschland heraus:
- kostenpflichtige Abmahnungen an Privatpersonen schon bei der ersten Abmahnung
- Störerhaftung mit obskuren Schadensschätzungen

Diese Dinge sind aber die Rechtssituation. Diese Situation kann nur politisch durch andere Gesetze geändert werden. Also sprecht mit euren Abgeordneten. Gegebenenfalls muss man sich halt bei der nächsten Wahl anders entscheiden ...



Noch ein Nachtrag: Eine Hausdurchsuchung als Unschuldiger möchtest Du doch hoffentlich nicht wirklich? Neben dem enormen wirtschaftlichen Schaden durch die Beschlagnahme der IT-Ausrüstung kommt dann noch eine Stigmatisierung bei den Nachbarn dazu. Das wäre noch um Welten schlimmer als das jetzige System.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4664 Beitrag von Steffen » Sonntag 22. März 2015, 15:37

Hallo @Zahlenix,

langsam kann ich nur noch verständnislos den Kopf schütteln. Das sind doch naive finstere Argumente à la Gulli:Board 2006.

In einem Rechtsstaat gibt es nun einmal gewisse Regeln, in denen definiert wird, was man darf bzw. soll und was nicht. Wenn jemand diese Regeln verletzt, muss er dafür mit Konsequenzen rechnen und diese notfalls tragen.

Und der guten Ordnung halber, wogegen P2P von urheberrechtlich geschützten Werken verstößt,
  • I. Herunterladen (Download)
    => §§ 16 Abs. 1, 53 Abs. 1 UrhG - unerlaubte Vervielfältigung (rechtswidrig hergestellt; öffentlich zugänglich gemachte Vorlage)
    II. Anbieten (Upload)
    => § 19a UrhG - öffentliches Zugänglichmachen i.V.m. §§ 15 Abs. 2, 52 Abs. 3 UrhG - öffentliches Zugänglichmachen ohne Erlaubnis des Rechteinhabers (RI),
    III. Strafbarkeit nach § 106 UrhG
Dabei ist es doch im Grundsatz erst einmal Wurst, ob mir diese gefällt, oder nicht. Und wer dieses negiert ist einfach dumm. Was soll ich denn dazu schreiben?

Es wird niemand gezwungen,
  • a) einenP2P-Client zu installieren,
    b) evtl. Ports freizuschalten,
    c) einen Link oder ein Werk zu suchen
    d) zu c) bewusst anzuklicken und den Download / Upload zu beginnen.
Und diese muss man bei Euch nicht nur ab und zu, sondern ständig wiederholen.


[quoteemZahlenix]Hier geht ums Geld und sonst nichts!
Ein sportlicher oder unsportlicher Wettkampf der RI's gegen die AI's mit freundlicher Unterstützung der Gesetzgebung und so mancher Gerichte. Hochleistungssportler gegen Behinderte und Breitensportler, ein wahrlich fairer Wettkampf.
Nein, es ist anders. Ein Betroffener will Poker spielen, geht ins Kasino und setzt sich - ohne Plan - an einen Tisch. Da er keinen Plan hat, verliert er. Letztendlich und nach einen verlorenen Batzen Geld sind die schuldigen ausgemacht. Nicht der Spieler, der sich für den Poker-Gott hält und keinen Plan hat, sondern das Kasino, die Bank, der Tisch, der Dealer, die Karten, die Mitspieler usw. Das sind wir![/quoteem]

Und manchen stünde es besser, alle beide Seiten zu beleuchten. Geld, natürlich geht es auch um Geld - wie immer im Zivilrecht -, nur wird a) niemand gezwungen zum saugen, bis der Arzt kommt, und andermal kann b) sich jeder erfolgreich verteidigen, wenn er seine Störer- und Täterhaftung beweisbar entkräften kann.

Wenn nicht, hat er einfach Pech.

Der Gesetzgeber definiert weder Fair oder Unfair, noch Gefällt mir, oder gefällt mir nicht. Hier zählt ein substantiierter Vortrag und beherrschen der Spielregeln. Aber das oraklen von irgendwelchen dubiosen neuen revolutionären Forenstrategien von Querdenkern ist und bleibt riesengroßer Murks.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4665 Beitrag von AxelF » Sonntag 22. März 2015, 17:23

geopfert hat geschrieben:es ist bei vielen immer noch nicht angekommen, dass Filesharing unter anderem Diebstahl ist.
Bitte komme nicht mit diesem Unsinn. Beim Diebstahl wird dem Bestohlenen etwas weg genommen (§ 242 StGB). Gerade dies passiert bei Urheberrechtsverletzungen typischerweise nicht. Deswegen passen auch weder Deine Vergleiche noch die Schlussfolgerungen.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4666 Beitrag von Steffen » Montag 23. März 2015, 00:18

Hallo @Zahlenix,

wir sollten einmal dabeibleiben, das es hier nicht um persönliche Anfeindungen geht, sondern das man in einer Diskussion, denn als Poster ist man Schausteller, für seinen Post Zustimmung erhalten kann, Ablehnung, oder keine Antwort. Genauso ist es bei mir, mit Deinen teils antiquierten Anschauungen.

Dann ist es schon widersprüchlich, wenn Dir einerseits alles, von Rechtssystem bis Gesetzgebung klar ist, anderseits alles bezüglich Filesharing und meiner Meinung unklar.

Es ist doch einer jeden (Filesharing-)Abmahnung ein ermittelter Rechtsverstoß vorausgegangen. Hier wird über das Auskunftsprozedere (§ 101 IX UrhG) dieser Rechtsverstoß über die P2P-IP durch den Provider einem Anschluss seiner Kunden zugeordnet (wenn möglich). Durch den Grundprinzip des P2P's ist eben - nicht - der "gemeine Filesharer", sondern nur der Verantwortliche für den Internetzugang - der AI - rechtlich greifbar. Und dieser wird abgemahnt und muss sich gegen eine unberechtigte bzw. ungerechtfertigte Abmahnung jetzt selbst zur Wehr setzen.

Jetzt sieht der Gesetzgeber und Rechtsprechung in diesen Sachverhalten eine Störerhaftung vor (aus dem § 1004 BGB).

(...)Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. (...)
  • => willentlich - ein bestimmtes Verhalten i.V.m. einer Willensbetätigung, welches zur Rechtsverletzung führt. Es bedarf aber keiner Kenntnis des Rechtsverstoßes, da die Störerhaftung eine negatorische Haftung (verschuldensunabhängig) ist.
    => adäquat kausal - nicht ganz unwahrscheinlich (ursächliche Zuordnung) Ursachen
oder nach AW3P:
Die Unterbindung einer Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetzugangsanschluss aus sowie die Erlangung von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche Täter nicht ermittelt werden.

Dieses ist aber nicht extra für Filesharing Erfundenes, sondern Umsetzung bestehendes Gesetz, was mit der jeweiligen Rechtsprechung reift. Im normalen (realen) Leben, gibt es für die Störerhaftung ein breite Anwendung, die hier niemand aufregt.


Bsp.:

OLG Nürnberg, Urteil vom 25.01.1995 - 4 U 3823/94 - Keine (Störer-) Haftung eines Parkhausbesitzers bei zerkratzen PKW

(...) Eine solche Haftungsbeschränkung in Benutzungsbedingungen für ein Parkhaus ist zulässig und wirksam, entschied das Gericht. Auch habe im konkreten Fall die Parkhausbetreiberin gegenüber dem Kläger keineswegs den Eindruck erweckt, es handle sich um einen bewachten Stellplatz. Aus dem Umstand, dass an der Ein- und Ausfahrt eine Schranke vorhanden ist und dass das Parkhaus während der Nacht geschlossen bleibt, lasse sich ein solcher Schluss jedenfalls nicht ziehen. Außerdem sei an der Einfahrt zum Parkhaus ein Schild angebracht, auf dem deutlich sichtbar zu lesen sei: "Benutzung auf eigene Gefahr".

Da die Stadt keine Obhutspflicht verletzt habe und auch kein sonstiges Verschulden des Parkhaus-Personals ersichtlich sei, könne die Schadensersatzklage keinen Erfolg haben, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg in zweiter und letzter Instanz.
(...)

... oder der Klassiker an sich

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2009 - Az. 7 U 58/09 - Spinne in der Tiefgarage als allgemeines Lebensrisiko

(...) Der Klägerin kommt auch kein Anscheinsbeweis zugute. Zwar wird im Rahmen der Verkehrssicherungspflichtverletzung ein Anscheinsbeweis dann angenommen, wenn ein verkehrssicherungswidriger Zustand bewiesen ist und sich das Schadensereignis als typische Folge der Pflichtverletzung darstellt, die durch die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflicht gerade verhindert werden soll, z.B. bei einem Sturz auf extrem glatter Treppenstufe. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Denn die ordnungsgemäße Einhaltung der Pflicht zur monatlichen Reinigung auch von Spinnweben konnte nicht sicherstellen, dass sich in der Garage keine Spinnen ansiedeln. Darüber hinaus ist die Beseitigung von Spinnenweben auch nicht zuvorderst darauf gerichtet, Stürze zu vermeiden. Hier hat sich ein all-gemeines Lebensrisiko verwirklicht, für das der Beklagte nicht einzustehen hat. (...)


+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++


Wenn es jetzt aber um Filesharing geht, dann kennen wir nichts mehr. Aber auch nur, weil sich jeder verstecken kann hinter seiner Behauptung, dass er als AI unschuldig sei, den Vorwurf nicht tätigte, oder dem Filesharer nicht kennt. Geht es aber jetzt darum, diese Behauptung zu beweisen, die Unschuld substantiiert vorzutragen, ist es aber auf einmal aus.

Dann kommen immer nur Ausreden, Schuldabweisungen, Verfluchung von Gesetz und Juristen und (Stammtisch-) Polemik ... es kommt immer nur was hätte sein können, aber nie, wie es zum konkreten Log es jeweils tatsächlich war. Hier sind wir einfach überfordert und anderseits arrogant überheblich. Wir kennen alles, wissen alles und können für alles eine Entschuldigung finden ... aber immer für unser eigene Inkompetenz. Es gibt gewisse "Spielregeln". Entweder ich beherrsche diese, oder ich verliere. Und wer diese nicht beherrscht, der hat Pech. Ausrufezeichen.

Alles andere stellt Deine Meinung dar, für mich Entschuldigungen und Ausreden.


+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++


[quoteemZahlenix]Es wird sich in absehbarer Zeit eine Taktik der Verteidigung einstellen, die sich der strengen Gesetzesauslegung wirksam entgegenstellt. Den Foren und Querdenkern sei Dank. Denjenigen, die sich dieser Taktik nicht anschließen werden, kann nicht geholfen werden.[/quoteem]

Das sind DEINE Worte! Jetzt auf einmal,

[quoteemZahlenix]Und bei nochmaligen und genauen Lesen des Beitrags wäre auch eindeutig erkennen gewesen, auf was sich das Querdenken bezieht: Bestimmt nicht auf eine Forenstrategie.[/quoteem]

Man sollte schon seine Worte bedenken, denn ansonsten bleibt keine Substanz hinter ellenlangen Postings. Und Dein erstes Zitat ist einfach nur gefährlich für Neuabgemahnte - insbesondere die von WF -. Es wird keine allgemeine Taktik geben, weil es immer auf den konkreten Einzelfall ankommt, der konkreten Anschlusssituation und der Erfüllung der sekundären Darlegungslast mit der Unterkategorie Recherchepflicht (mit Erhalt Abmahnung). Genau wie es keinen güldenen Ritter mit königlicher Hoheit als Retter der enterbten AI geben wird. Und hier sind die Bedingungen für jeden abgemahnten AI - gleich. Dass nun München die Messlatte höher als ein anderer Gerichtsstandort legt, die zumutbaren Prüfpflichten des AI strenger benennt - ist halt so. Entweder man kommt damit klar, oder nicht.

Hinterfragen kannst Du alles und jedes, aber jetzt kommen wir wieder zum Ausgangsgedanken, man muss als Poster damit rechnen, das man frenetischen und anhaltenden Beifall erhalten kann, Zustimmung (insgesamt oder zum Teil), Ablehnung (insgesamt oder zum Teil), Stimmenthaltung usw. So kannst Du es mit meiner Meinung halten, so halte ich es mit Deinem Murks. Aber für eine mögliche Präsidentenwahl für den"Verein anonymer und unschuldiger Abgemahnte e.V." wird es reichen.

givefünf

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4667 Beitrag von Steffen » Montag 23. März 2015, 09:48

Hallo @Zahlenix,

:al


noch einmal und zum x-ten Male, insbesondere wenn man ernst genommen werden möchte, ...

Ausgangslage für -jeden - Filesharing-Abgemahnten:
  • 1) Ein (UrhR-) Verstoß über ein P2P-Netzwerkwurde wurde dokumentiert und über den § 101 IX UrhG durch den Provider einem Anschluss zugeordnet.
    2) Aufgrund des P2P-Prinzips kann der wahre Filesharer - nicht - ermittelt werden, sondern wird nur der Verantwortliche des Internetzuganges zur P2P-IP zugeordnet.
    3) Der Verantwortliche des Internetzuganges - der Anschlussinhaber (AI) - wird jetzt gem. § 97 UrhG abgemahnt.
    => Der AI kann - muss aber nicht - Störer oder Täter bzw. Störer und Täter sein.
    => Der AI muss jetzt mittels Substantiierung,
    • a) sekundärer Darlegungslast
      • ab) Recherchepflicht (mit Erhalt Abmahnung)
    seine mögliche Störer- und Täterhaftung entkräften.
    => Warum zu a) und zu ab), weil der AI - im Gegensatz zum Abmahner (allg.) - zum jeweiligen Log - als Einziger - Einsicht in seinem Verantwortungsbereich (dem Internetzugang) hatte und deshalb Auskunft erteilen kann und muss (in wie weit oder nicht, liegt im Ermessen der einzelnen Gerichtsstandorte / Gerichte).
Hinweis:
  • a) Diese Ausgangslage ist für jeden Betroffenen gleich.
    b) Gesetzgeber i.S.d. § 1004 BGB - Störerhaftung (Kern = Prüfpflichten des Verantwortlichen)
    c) Höchstrichterliche Rechtsprechung geht von einer erstmal Vermutung aus, das der abgemahnte AI für den (UrhR-) Verstoß verantwortlich zumachen ist, und daraus seine
    • ca) sekundärer Darlegungslast
      • cab) Recherchepflicht (mit Erhalt Abmahnung)
    resultiert, diese vermutete Verantwortlichkeit - selbst - zu entkräften.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Noch einmal. Jeder Filesharing-Abgemahnte steht vor dieser gleichen Ausgangslage, egal
  • a) ob er selbst den (UrhR-) Verstoß als Filesharer tätigte
    b) ob er den Filesharer kennt, der den (UrhR-) Verstoß tätigte
    c) ob er den Filesharer - nicht - kennt, der den (UrhR-) Verstoß getätigt haben soll.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
[quoteemZahlenix]Ich frage mich nur was du, in einer Diskussion erwartest?
Sollen hier alle "Ja Massa" sagen und ebenfalls gebetsmühlenartig die Gesetze runterleiern?
Da bin ich eben anderer Meinung. Die Welt verbessern wir nicht mit dem ständigen Wiederholen von Bekannten und wahrscheinlich auch nicht mit ein paar revolutionären Gedanken. Vielleicht[/quoteem]

Dann hast Du doch zumindest den Inhalt einer Diskussion erkannt.

Jeder kann dem anderen
  • a) zustimmen (insgesamt oder zu einem Teil)
    b) ablehnen (insgesamt oder zu einem Teil)
    c) Stimme enthalten.
Es geht nicht um Recht haben oder nicht, das ist egal, sicherlich kann man sich auch gesittet fetzen. Es kann mir keiner vorwerfen, irgendeinen sozialen Tonfall überschritten zu haben. Jeder sollte aber seinen Standpunkt / seine Argumente vertreten und - wenn der Andere Bessere besitzt, wohlgemerkt, die einen überzeugen - diese insgesamt oder zu einem Teil sich zu eigen machen.

Und mit dieser Wiederholung von Bekannten - gerade bei Dir zeigt es ja, das es notwendig ist - muss der Abgemahnte und Neuabgemahnte und Engagierte immer und immer wieder auf den Sachverhalt - der für jeden Abgemahnten gleich ist - hingewiesen werden, da man ansonsten sich in Polemik eintauchend verirrt und den Blick auf das Wesentliche verliert.

Das ist meine Verantwortung als Forenbetreiber und Initiator von AW3P. Meine Verantwortung, nicht nur Hilfe und Unterstützung (wo möglich) anzubieten, sondern auch Information und Aufklärung. Hauptziel: die Kosten- und Risikominimierung des Hilfesuchenden, auch wenn dieser dieses nicht vordergründig wahrnimmt.


[quoteemZahlenix]Taktik ist etwas für die Vorbereitung für eine Verteidigung. Nicht die Taktik der Foren. Ich glaube den Satz verstehst du nicht, belassen wir es dabei.[/quoteem]
Wir belassen es auch einmal mit Erklärung, was der Andere versteht oder nicht. Es wollten schon viele anonyme Verbal-Akrobaten mir erklären, wie hoch mein IQ wäre (obwohl die Definition immer noch fehlt),

Bild

was ich angeblich verdiene

Mutti: (...) Wie bereits erwähnt, eine Unterstützung hat nichts bzw. nicht unbedingt etwas mit Geld zu tun. (...)

und was ich angeblich bin.

Wasserträger: (...) Meine Güte, "Zeuge der Abmahnwirtschaft"! Dein Geschleime, um den Hintern der Münchner Rechtbeuger ist schon sehr peinlich. (...)


AW3P wurde öfters tot gesagt und lebt immer noch (01.04.2007 - ...). Ohne Werbegelder, ohne "Kopf"-Gelder bzw. Provisionen oder Spenden - nur als Privatinitiative von Privatpersonen ohne private Geldinteressen mit Privater HP und Privaten Forum zu einem brisanten Rechtsthema. Natürlich mit meinem Erfahrungsschatz - aus der eigenen Abmahnung P2P seit dem 14.12.2006 sowie in der Gesetzgebung und Rechtsprechung. Natürlich immer im "Steffen-Style". Ob ich Recht habe oder nicht, ist dabei egal, denn jeder kann seinen Standpunkt bis zum möglichen Klageverfahren bzw. in diesem vertreten. Dann trennt sich, wie seit dem BGH-Entscheid: "Sommer unseres Leben", die Spreu vom Weizen.


[quoteemZahlenix]Es wird sich in absehbarer Zeit eine Taktik der Verteidigung einstellen, die sich der strengen Gesetzesauslegung wirksam entgegenstellt. Den Foren und Querdenkern sei Dank. Denjenigen, die sich dieser Taktik nicht anschließen werden, kann nicht geholfen werden.[/quoteem]

Und nochmals, wie gern man es jetzt verdrängt, denn aus deiner Nummer kommst Du nicht mehr heraus. Es waren Deine Worte - und die sind nicht nur Murks, sondern gefährlich. Ausrufezeichen. Deshalb toleriere ich diese Polemik - null. Punkt.


VG Steffen



Passt gerade, wie die Faust aufs Auge, unsere neuen Taktiken ...



WALDORF FROMMER-Recht:News



Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilt Anschlussinhaberin - Verweis auf vermeintlich fehlerhafte Ermittlungen und Sicherheitslücke des WLAN-Routers überzeugen nicht

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.02.2015, Az. 32 C 4416/14 (84)



Autorin: Rechtsanwältin Linda Haß


In dem Filesharing-Verfahren wandte die Beklagte zu ihrer Verteidigung ein, dass weder sie noch die weiteren Zugriffsberechtigten für die Rechtsverletzung verantwortlich seien. Die beklagte Anschlussinhaberin bezweifelte die Zuverlässigkeit der Ermittlungsergebnisse und berief sich zudem darauf, dass der verwendete WLAN-Router eine ihr zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannte Sicherheitslücke aufgewiesen haben könnte.

Dieser Vortrag überzeugte das Amtsgericht Frankfurt am Main nicht. Weder sei die Ermittlung der Rechtsverletzung substantiiert bestritten worden, noch habe der Vortrag der Beklagten den Anforderungen an die ihr obliegende sekundäre Darlegungslast genügt. Das bloße Bestreiten der Rechtsverletzung sei unerheblich und aus dem Sachvortrag der Beklagten ergebe sich für die festgestellte Rechtsverletzung gerade kein ernsthaft in Betracht kommender abweichender Geschehensverlauf.

Es wurde insbesondere nicht vorgetragen, wie der vermeintliche Zugriff eines unberechtigten Dritten unter Zuhilfenahme der behaupteten Sicherheitslücke des Routers erfolgt sein solle.

"Ebenso wenig hat die Beklagte konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ihr Internetanschluss tatsächlich gehackt worden sei. Vielmehr bestreitet sie ja gerade eine Tatbegehung von ihrem Anschluss aus. Ein solcher Eingriff hätte aber, notfalls mit fachkundiger Hilfe, aufgrund konkreter Anhaltspunkte substantiiert dargelegt werden können und müssen.", so das Gericht in seiner Begründung.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Beklagte daher zur Zahlung des geforderten Schadenersatzes, der Rechtsanwaltskosten sowie der Verfahrenskosten in Gesamthöhe von über EUR 2.000,00 verurteilt.

Sowohl der Gegenstandswert von EUR 10.000,00 als auch der geltend gemachte Schadenersatzbetrag in Höhe von EUR 600,00 seien bei der illegalen Veröffentlichung eines Filmwerks in Internet-Tauschbörsen angemessen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... gen-nicht/
Urteil: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 14_84_.pdf

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AxelF
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4668 Beitrag von AxelF » Dienstag 24. März 2015, 10:12

geopfert hat geschrieben: natürlich nimmst du jemandem etwas weg. Dem Eigentümer des geistigen Eigentums den ihm zustehenden Anteil am Verkauf des Films/Musikstück. Pro Verkauf einer Musikstücks erhält der Interpret eine bestimmte Summe. Wenn du das Stück illegal herunterlädst und weiterverteilst, erhält er keine Vergütung. Also hast du ihn um den Lohn seiner Arbeit betrogen. Aber dass das die "das sind alles Abzocker-Fraktion" hier nicht wahrhaben will ist mir auch klar.
Was am § 242 StGB hast Du nicht verstanden? Der definiert was Diebstahl nach Strafgesetz ist. Auch würfelst Du erneut völlig verschiedene Dinge durcheinander. Eben sprichst Du von Diebstahl, dann von vorenthaltener Vergütung, dann wieder von Betrug. Alles Tatbestände die weder mit Urheberrechtsverletzung noch untereinander viel gemeinsam haben. Auch habe ich nirgendwo bestritten, dass eine Urheberrechtsverletzung nach aktueller Rechtslage eine strafbare Handlung darstellt.

Ansonsten ist Dein Verhalten typisch für jemanden, der keine Argumente hat und auch nicht bereit ist, sich über das wovon er schreibt vorher zu informieren.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4669 Beitrag von Steffen » Dienstag 24. März 2015, 10:26

Hallo @Zahlenix, hallo @all,

ich hab in den Jahren sehr, sehr viele "Zahlenixe" kommen, spurlos gehen und kläglich untergehen sehen. Dann habe ich 03/2007 gemerkt, als ich nur ein "Übergangsforum" einrichtete und eröffnete, es ist gar nicht so schlecht, wenn man nicht mit der "Meute mitheulen" will. Bei jeden "Zahlenix" - so sah ich mich auch - kommt die Weggabel, wo man sich entscheiden muss. Geht man den Weg ins Licht mit abgelegter lilabunter Abgemahnten- / Forenbrille oder geht den Dunklen, behält die lilabunt-getönte Abgemahnten- / Forenbrille auf. Ich nahm sie ab, als ich mit Rechteinhaber, Anwälte (Abmahner, Abgemahnte vertretende) und Log-Mitarbeiter sprach (das wollen die Brillenträger ja nicht) und nicht mehr nur einzig mit anonymen Forenuser. Und als ich aufhörte auf Ratgeber zu hören, die mir erzählten, was ich darf und nicht.

Es gibt eben - und dieses muss man eben immer und immer wieder gebetsmühlenartig herunter beten - das man als Abgemahnter - mit Erhalt - strikt trennen muss, zwischen
  • a) Relevant,
    b) Irrelevant.

Auf worauf es jetzt ankommt, und es ist sehr komplex, habe ich versucht laienhaft zusammenzufassen. Bitte die Reihenfolge beachten. Ausrufezeichen.


Meister, was hätte sein können und nicht wie es tatsächlich war.

Und nicht - hirnlos - eine mod. UE abzugeben und die Zahlung zu verweigern, zu hoffen, dass der Kelch der Klage vorüberzieht und mittlerweile sich in Irrelevanten ab zu tauchen und zu verirren, denn für mich sind und bleiben es Ausreden und Entschuldigen. Denn es bildet jetzt die Grundlage eines späteren Verlierens - wenn der Kelch sich dann doch über einen ausgießt. Dann kann man sich an nichts mehr erinnern - ist halt solange her; kann nichts beweisen - wie denn?; Zeugen wollen auf einmal nicht mehr Aussagen, oder es finden sich keine; ... man hat keine Zeit, keine Nerven und kein Geld für so etwas sowie endlich damit abschließen usw. usf.

Und dann kommt noch die - sagen wir höflich - Naivität und Arroganz des Abgemahnten hinzu.

1. Anwalt? Spinnste! Ich habe, obwohl ich auf München verklagt werde und von WF, mittlerweile genügend Urteile von Hamburg, Frankenthal und Düsseldorf gelesen, sowie bin Unschuldig! Dies Geld kann ich mir sparen, die wollen doch auch nur Porsche fahren.
2. Hinterfragen in den Foren, aber hübsch für Lau, und natürlich unter strikter Wahrung nur meiner Anonymität!
=> eigentlich will man nicht das Abmahnwahn-System hinterfragen, sondern stellt gezielt Fragen für seinen Fall, um den rettenden lauen Strohalm zu erhalten, oder seinen Emotionen (manche nennen es Gedanken) freien Lauf zu lassen.
=> Aber ... aber reden wollen wir nur mit Unsereins. Ne, mit anderen reden wir nicht.
=> Und es sollte alles erlaubt sein durch die Admins, ansonsten ist es Zensur.
3. Bereitgestellte Informationen werden nicht tiefgründig gelesen / studiert, sondern man stellt - und das schon seit Jahren - seine Frage und möchte eine schnelle und verbindliche Antwort, natürlich für Lau. Denn mittlerweile hat man 3 Urteile (Hamburg, Frankenthal und Düsseldorf) gelesen, meist dann auch noch zu BB, man wisse jetzt, wie es geht. Und dann liest man noch in den verschiedenen Gazetten, dass es alles Betrug ist, diese "Abo-Mafia". Man ist jetzt der Checker, wer braucht schon Anwälte.
=> Was das BGH sagt oder der entsprechende Gerichtsstand ist mir schnurzpiepegal, dem Richter sage ich schon, wo der Hammer hängt.
=> Ich habe Menschen und Grundrechte, egal was diese "Schwarzkittel" als zumutbar einstufen - ich weiß es sowieso besser -, diese "käuflichen Gesellen", die sich aus dem Golf-Club kennen und gemeinsam Porsche fahren.
4. Überprüfen, ob ich überhaupt eine mod. UE abgeben muss? Akteneinsicht? Hä? Spinnste! Ich gebe heroisch eine mod. UE ab, verweigere die Zahlung, wenn diese Betrüger etwas wollen, dann müssen die schon Klagen, diese geldgeilen Dilettanten ... hm, mal 'ne kurze Frage, wie hoch, bitte 100 Stellen hinter dem Komma, ist denn die zutreffende Klagewahrscheinlichkeit? Dann habe ich die Hochrechnungen gelesen. Huch, da bin ich ja beruhigt.
5. Ich - Technik-Gott!
Es gibt so viel Möglichkeiten - habe ich gelesen - was alles sein kann. Beweise in meinen Fall? Spinnste! Den erzähle ich schon etwas, die Richter wissen ja nichts, sind einfach nur blöd.
6. Juristisches Wissen, Kenntnisse - überwertet. Brauch ich nicht, kann ich genauso oder gehe zu welchen, die vermitteln als Einzige - aktive Klagehilfe zu erteilen.
.
.
.
Jetzt kommt die Verjährung - hab ich doch gesagt, diese "käuflichen Gesellen", die sich aus dem Golf-Club kennen und gemeinsam Porsche fahren.
.
.
.
Jetzt kommt die Klage - sagt mal, warum hat niemand gesagt, dass ich trotz Abgabe EURER mod. UE und EUREN Tipps im Forum - trotzdem verklagt werden kann. Ich habe dafür keine Zeit, Nerven und Geld nach so langer Zeit mich damit zu beschäftigen. Muss ich dort überhaupt selbst hin? Nun anderseits, wer benötigt schon einen Anwalt - das mach ich auf München allein, mit Urteilen der AG Hamburg, Frankenthal und Düsseldorf im Gepäck. Den Richter werde ich schon etwas erzählen. Anwalt? Höchstens einen aus dem Ort, schön billig - dem erzähle ich schon, was ich genau will. usw. usf. Gutachten? Spinnt der? Da vergleiche ich mich sofort, erkenne sofort an oder fahre einfach nicht dahin, die können mich mal. Aber Moment, da soll es Spendenkassen geben, ich nehme das Gutachten, denn wen andere für mich zahlen, dann gehe ich bis zum BGH und viel weiter ...

Und nein, das ist kein Verhöhnen, sondern traurige Realität, Alltag der "Zahlenixe" dieser Abmahnwelt, und das schon seit 04/2005.



Relevant!
Alles andere nicht! Wozu sind dann Foren da? Gute Frage oder simple Antwort, zur Informationserhaltung und Beantwortung von allgemeinen abstrakten Fragen, lapidare Diskussionern, ansonsten gibt es Anwälte.

Gehst Du mit Zahnschmerzen zum Klempner, in einen Hobbykeller, oder zum Profi - dem Zahnarzt?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4670 Beitrag von Steffen » Dienstag 24. März 2015, 23:15

[quoteemZahlenix]Wenn von dir gewünscht wird, über relevante Dinge nicht zu sprechen - verstanden, schade.
Wäre eine Rubrik für Hirn- und Verbalakrobaten eine Möglichkeit? Die muss ja nicht offen sein.[/quoteem]

Man muss es wohl einmal abkürzen, da wir jetzt in eine Endlosschleife geraten. Du redest zwar viel von Querdenkern, anderen Taktiken und "Neues Denken" usw. usf., hast aber diesbezüglich nichts, nada, njente, null - für einen Abgemahnten Relevantes - angeboten. Außer ... außer abgedroschenen Phrasen i.V.m. wie pöse die alle so sind, was Unmenschliches von einem Abgemahnten verlangt wird. Und darüber - da gebe ich Dir recht - hab ich keinen Bock zu schnacken, weil es für das Thema Abmahnung und Klage - irrelevant und irreführend ist.

Natürlich, kannst Du aber mit allen, die wollen und möchten, im allgemeinen Diskussionsthread bis zum Abwinken weiterschnacken. Was sollte ich dagegen haben, solange man sich an die Board-Regeln hält, ist es mir schnurzpiepegal.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4671 Beitrag von heidelbeere » Mittwoch 25. März 2015, 22:50

Hallo Abmahn-Foristen,

Bei mir geht es um eine WF Abmahnung wegen eines Urheberrechtsverstoßes, der eine Folge einer TV-Serie betrifft und sich im Januar diesen Jahres zugetragen haben soll.

Ich habe schon eine modifizierte UE abgegeben, die auch angenommen wurde. Der monetären Forderung bin ich noch nicht nachgekommen. Zunächst möchte ich herausfinden, welche Chancen ich bei einem Gerichtsverfahren hätte.

Am fraglichen Tag war ich mit meiner Freundin (getrennt lebend) in meiner Wohnung. Sie kann mein WLAN benutzen. Nun habe ich zwei Fragen:

1. Würde es ausreichen, den Tagesablauf vor Gericht vorzutragen und die Täterschaft zu bestreiten, um die tatsächliche Vermutung zu entkräften? Aufgrund eines Ausflugs kann ich den Ablauf teilweise auch mit Fahrkarten belegen. Meine Freundin würde natürlich ebenfalls die Täterschaft bestreiten.

2. Angenommen, dass ich die tatsächliche Vermutung entkräftet habe. Muss meine Freundin nun selbst eine Abmahnung befürchten?

Ich bin gespannt auf eure Antworten und Meinungen, natürlich am liebsten belegt mit relevanten Gerichtsurteilen.

Danke!

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4672 Beitrag von Steffen » Mittwoch 25. März 2015, 23:30

Hallo @heidelbeere,

hier gibt es einiges zu beachten.

1. Gemäß Forenregeln stellt eine konkrete Frage zu seinem konkreten Fall ein Verstoß dar, nur mal so am Rande erwähnt. Oder anders, ein Forum ist ein Treffpunkt von Nichtjuristen, wo Antworten auch durchaus fehlerbehaftet und/oder/bzw. falsch sein können.

2. Dann muss man sehen, wie sollen wir Dir verbindliche Antworten geben, was in deinem möglichen Gerichtsverfahren ausreicht oder nicht. Selbst hier hängt es doch erst einmal vom Verlauf des Abmahnfalls ab, insbesondere,
  • a) wie wurde bis Erhalt der Klageschrift auf welches außergerichtliche bzw. gerichtliche (MB) Schreiben reagiert, was vorgetragen oder nicht.
    b) wie reagiert das Gericht und die Klägerpartei auf die Klageerwiderung und dem Vortrag zur sekundären Darlegungslast i.V.m. der Recherchepflicht (Erhalt Abmahnung)
    c) leider auch, wo findet der mögliche Prozess statt, da die verschiedenen Gerichtsstände unterschiedlich ermessen usw. Das bedeutet, ein gewisser Vortrag kann am AG 1 ausreichen, am AG 2 müsste man noch 'ne Schippe drauflegen, am AG 3 bekommt man den Vortrag um die Ohren als unzureichend.
Wichtig ist doch, das der BGH dem Beklagten eine sekundäre Darlegungslast auferlegt i.V.m. einer Recherchepflicht mit Erhalt der Abmahnung. Und selbst hier geht das Ermessen in den unterschiedlichen Gerichtsständen weit auseinander. Man kann keinerlei verbindliche Antworten auf deine Fragen geben. Punkt.


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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4673 Beitrag von Steffen » Freitag 27. März 2015, 10:02

WALDORF FROMMER Recht:News



Einleitende Worte AW3P:

Sicherlich geht es hier um eine weitere Entscheidung aus Bayern, wo die Uhren anders ticken sollen. Gut, manche legen aber besonderen Wert darauf, eigentlich Mittelfranken. Handelt es sich aber wieder einmal um einen Selbstverteidiger (ohne Anwalt), also einem "Zahlenix 2.0". Benötigt keinen Anwalt, kostet nur Geld; kann alles allein (Termine, Fristen, Ablauf ZPO) mit der Sichtung einzelner Düsseldorf-Entscheidungen, maximal, wenn überhaupt vielleicht mit Shual's Hilfe; einfaches Bestreiten reicht usw. Ende vom Lied: Störer: 506,00 € AG; Täter: 600,00 € + die Kosten des fremden Anwaltes (ca. 370,00 €), Gerichtskosten (213,00 €) und eigene (Anreise-) Kosten (? €) und das Schweigen der Lämmer.

Aber das AG Ansbach macht hier nicht nur Defizite eines Selbstvertreters deutlich (Vortrag zur sekundären Darlegungslast bzw. Recherchepflicht; verspätete Beweiserbringung), sondern geht auch noch einmal auf die "BearShare"-Konstellation ein.
  • a) IP des AI unstreitig, dass der Streitgegenstand über den Zugang öffentlich zugänglichgemacht wurde.
    b) Bei Bestreiten ergibt sich die sekundäre Darlegungslast mit der von BearShare nachgelegten Nachforschungspflicht (mit Erhalt Abmahnung).
    c) wird der Beklagte dieser sekundären Darlegungslast nicht gerecht, lebt die Täterschaftsvermutung wieder auf und geht erneut auf ihn zurück. Ergo, Störer und Täter.

Bild




Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 11.03.2015, Az. 5 C 22/15

Filesharing-Verfahren am Amtsgericht Ansbach - Anschlussinhaber haftet bei bloßem Verweis auf weitere zugriffsberechtigte Personen



Autor: Rechtsanwalt Jung-Hun Kim


Nach dem Scheitern einer außergerichtlichen Einigung verklagte die Rechteinhaberin den Beklagten als Anschlussinhaber auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 600,00 sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 506,00 (1,0-Gebühr bei einem Gegenstandswert von EUR 10.000,00).

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens bestritt der Anschlussinhaber seine Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung pauschal. Das Passwort für den WLAN-Zugang habe er weiteren, nicht namentlich benannten Personen zur Verfügung gestellt.

Das Amtsgericht Ansbach verurteilte den Anschlussinhaber zur vollen Zahlung.

Der Beklagte sei mit seinem Vorbringen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Um die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen, hätte es dem Beklagten oblegen konkret vorzutragen, welche namentlich benannten Personen zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Darüber hinaus seien konkrete Angaben erforderlich, warum die weiteren Personen als Täter der Rechtsverletzung überhaupt in Betracht kommen. Insoweit treffe den Beklagten eine Nachforschungspflicht:
  • „Eine Nachforschungspflicht besteht für den Beklagten jedoch insoweit, dass er konkret angeben musste, welche weiteren Personen Zugriff auf das WLAN hatten und warum die Täterschaft dieser Personen infrage kommt. Der Vortrag des Beklagten reicht insoweit bereits nicht aus, um seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast zu genügen.“, so das Gericht in seiner Begründung.
Der Beklagte wurde antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt EUR 1.106,00 verurteilt. Sowohl den geltend gemachten Schadenersatz in Höhe von EUR 600,00 als auch den zugrunde gelegten Gegenstandswert von EUR 10.000,00 sah das Gericht als angemessen an. Vielmehr wären sogar höhere Rechtsverfolgungskosten unter Ansatz einer 1,3-Gebühr berechtigt gewesen.



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Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... -personen/
Urteil: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... _22_15.pdf

heidelbeere
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4674 Beitrag von heidelbeere » Freitag 27. März 2015, 10:13

Steffen hat geschrieben:Hallo @heidelbeere,
  • a) wie wurde bis Erhalt der Klageschrift auf welches außergerichtliche bzw. gerichtliche (MB) Schreiben reagiert, was vorgetragen oder nicht.
    b) wie reagiert das Gericht und die Klägerpartei auf die Klageerwiderung und dem Vortrag zur sekundären Darlegungslast i.V.m. der Recherchepflicht (Erhalt Abmahnung)
    c) leider auch, wo findet der mögliche Prozess statt, da die verschiedenen Gerichtsstände unterschiedlich ermessen usw. Das bedeutet, ein gewisser Vortrag kann am AG 1 ausreichen, am AG 2 müsste man noch 'ne Schippe drauflegen, am AG 3 bekommt man den Vortrag um die Ohren als unzureichend.
Danke erst einmal für deine Antwort, natürlich erwarte ich keine verbindlichen Antworten. Was mich interessieren würde ist, ob es Fälle gab, wo Dritte als Täter benannt wurden und diese dann eine Abmahnung bekommen haben.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4675 Beitrag von Steffen » Freitag 27. März 2015, 10:43

[quoteemheidelbeere]Danke erst einmal für deine Antwort, natürlich erwarte ich keine verbindlichen Antworten. Was mich interessieren würde, ist, ob es Fälle gab, wo Dritte als Täter benannt wurden und diese dann eine Abmahnung bekommen haben.[/quoteem]

Wenn Du keine verbindlichen Antworten möchtest, wohl dann Murks-Antworten? .)( Aber deine Frage zielte doch unstreitig in die Richtung:
=> hier meine eventuellen Argumente gebt mir eine Verteidigungsstrategie detailliert mit Kommentaren und Urteilen.

Es müsste doch eigentlich heißen,
a) ich lese mir einmal jede einzelne Seite des Thread intensiv durch (hier findet man eine Menge Urteile - positiv, wie negativ aus unserer Sicht)
b) des Weiteren lese ich einmal hier

Wenn ich einen Mitbenutzer im Rahmen der "BearShare"-Konstellation benenne, kann dieser natürlich in einem möglichen Verfahren bzw. wenn ich diesen vorher benenne - als Zeuge befragt werden bzw. angeschrieben.

Wenn ich einen Mitbenutzer mit Namen und Hausnummer als Täter benenne, der den Vorwurf einräumt, wird dieser entweder eine separate Abmahnung erhalten (UE, SE) oder im Klageverfahren, wird diese auf Antrag auf ihn erweitert. Inwieweit der AI dann aus der (Störer-) Haftung ist, hängt von der Einhaltung seiner Prüfpflichten ab bzw. ob er Kenntnis hatte.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4676 Beitrag von Steffen » Freitag 27. März 2015, 10:44

WALDORF FROMMER Recht:News



Einleitende Worte AW3P:

Sicherlich geht es hier um eine weitere Entscheidung aus Bayern, wo die Uhren anders ticken sollen. Gut, manche legen aber besonderen Wert darauf, eigentlich Mittelfranken. Handelt es sich aber wieder einmal um einen Selbstverteidiger (ohne Anwalt), also einem "Zahlenix 2.0". Benötigt keinen Anwalt, kostet nur Geld; kann alles allein (Termine, Fristen, Ablauf ZPO) mit der Sichtung einzelner Düsseldorf-Entscheidungen, maximal, wenn überhaupt vielleicht mit Shual's Hilfe; einfaches Bestreiten reicht usw. Ende vom Lied: Störer: 506,00 € AG; Täter: 600,00 € + die Kosten des fremden Anwaltes (ca. 370,00 €), Gerichtskosten (213,00 €) und eigene (Anreise-) Kosten (? €) und das Schweigen der Lämmer.

Aber das AG Ansbach macht hier nicht nur Defizite eines Selbstvertreters deutlich (Vortrag zur sekundären Darlegungslast bzw. Recherchepflicht; verspätete Beweiserbringung), sondern geht auch noch einmal auf die "BearShare"-Konstellation ein.
  • a) IP des AI unstreitig, dass der Streitgegenstand über den Zugang öffentlich zugänglichgemacht wurde.
    b) Bei Bestreiten ergibt sich die sekundäre Darlegungslast mit der von BearShare nachgelegten Nachforschungspflicht (mit Erhalt Abmahnung).
    c) wird der Beklagte dieser sekundären Darlegungslast nicht gerecht, lebt die Täterschaftsvermutung wieder auf und geht erneut auf ihn zurück. Ergo, Störer und Täter.

Bild




Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 11.03.2015, Az. 5 C 22/15

Filesharing-Verfahren am Amtsgericht Ansbach - Anschlussinhaber haftet bei bloßem Verweis auf weitere zugriffsberechtigte Personen



Autor: Rechtsanwalt Jung-Hun Kim


Nach dem Scheitern einer außergerichtlichen Einigung verklagte die Rechteinhaberin den Beklagten als Anschlussinhaber auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 600,00 sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 506,00 (1,0-Gebühr bei einem Gegenstandswert von EUR 10.000,00).

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens bestritt der Anschlussinhaber seine Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung pauschal. Das Passwort für den WLAN-Zugang habe er weiteren, nicht namentlich benannten Personen zur Verfügung gestellt.

Das Amtsgericht Ansbach verurteilte den Anschlussinhaber zur vollen Zahlung.

Der Beklagte sei mit seinem Vorbringen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Um die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen, hätte es dem Beklagten oblegen konkret vorzutragen, welche namentlich benannten Personen zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Darüber hinaus seien konkrete Angaben erforderlich, warum die weiteren Personen als Täter der Rechtsverletzung überhaupt in Betracht kommen. Insoweit treffe den Beklagten eine Nachforschungspflicht:
  • „Eine Nachforschungspflicht besteht für den Beklagten jedoch insoweit, dass er konkret angeben musste, welche weiteren Personen Zugriff auf das WLAN hatten und warum die Täterschaft dieser Personen infrage kommt. Der Vortrag des Beklagten reicht insoweit bereits nicht aus, um seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast zu genügen.“, so das Gericht in seiner Begründung.
Der Beklagte wurde antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt EUR 1.106,00 verurteilt. Sowohl den geltend gemachten Schadenersatz in Höhe von EUR 600,00 als auch den zugrunde gelegten Gegenstandswert von EUR 10.000,00 sah das Gericht als angemessen an. Vielmehr wären sogar höhere Rechtsverfolgungskosten unter Ansatz einer 1,3-Gebühr berechtigt gewesen.



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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4677 Beitrag von Steffen » Freitag 27. März 2015, 12:38

[quoteemWerniman]Mmh ... naja .. ich versteh schon, dass man die Mitnutzer namentlich nennen soll. Allerdings frage ich mich,wie man nachweisen soll,daß die Täterschaft dieser Personen in Frage kommt. Ich bezweifle, dass sich das Gericht mit Äußerungen zufriedengibt, á la "Ich bin 65 Jahre alt und hör in meinem Alter ganz gewiss keine Boygroups!" oder "Warum sollte ICH englischsprachige Serien saugen, ich spreche ja kein Wort dieser Sprache!". Will sagen: In manchen Fällen dürfte dieser Nachweis nur schwer möglich sein, dass es eben nur einer der Mitnutzer gewesen sein kann.[/quoteem]

Ich persönlich, in meinen Abmahnfall (14.12.2006), hätte ganz ehrlich auch nicht gewusst ob meine Verteidigung greifen würde, wenn U+C mich tatsächlich Ende 2009 verklagt hätten. Hier gab es erst einmal noch keinen BGH "Sommer unseres Lebens" mit der "brutalen Täterschaftsvermutung" (erst 2010), der für mich (offenes WLAN) sowieso nicht infrage gekommen wäre, und die Hauptausrichtung: Ich war zu der Tatzeit arbeiten (Nachweis Arbeitgeber), Frau + Kinder hätten das Internet nutzen können, P2P wurde untersagt (ggfls. Eidesstattliche Erklärungen). Aber für mich war eines schon bei Nichtabgabe der UE und Weigerung der Zahlung klar, kommt es hart auf hart,
a) Anwalt
b) kenne ich die möglichen Risiken und Kosten. Und ich wollte diese tragen.
c) Natürlich war ich auch froh, das der "Kelch der Klage" an mir vorüberzog, ohne sich über mich zu ergießen bzw. gereicht zu werden. Alles andere wäre gelogen.

Man muss eben sehen, es ist eben nicht so einfach, wie wir es erachten,
- Faktoren: Einzelfall, Verlauf Abmahnung bis z.B. mdl. Termin, Gerichtsstandort, RI, Abmahn-/Klägeranwalt (Qualität und deren Quantität), eigener Anwalt (auch die Besten sind kein Garant), Beweise des Betroffenen i.V.m. einem qualitativen Vortrag (alles reinpacken in der Klageerwiderung), lässt man die Beweiserhebung (ohne Beweis der Fehlerhaftigkeit) unbestritten und konzentriert sich nur auf die Entkräftung der mögl. Störer-/Täterhaftung, Beweiswürdigung der möglichen Zeugen (schlüssig/widersprüchlich), Erfahrung und Ermessen des Richters (natürlich kann am AG 1 derselbe Vortrag bei BB ausreichend sein, bei WF oder Rasch eben nicht), Prozessverlauf usw.

Und dieses muss man eben verinnerlichen. Genau wie, mit der Gesetzgebung und Rechtsprechung müssen alle - eigentlich nur die Anwälte - klarkommen. Aber, wenn man der Meinung ist, dass man den Vorwurf nicht getätigt hat, die Abmahnung nicht zutrifft, sollte man doch für sein Recht eintreten. Es wird aber nicht leicht. Und natürlich hat schon das AG München (Urt. v. 10.12.2014, Az. 155 C 16743/13: "Protest") einiges thematisiert - und es muss niemand namentlich als Täter benannt werden -:
  • a) Benennung der konkreten Zugriffberechtigten im fraglichen Zeitraum
    b) Art und Anzahl der PCs im Haushalt
    c) Absicherung der PCs gegenüber unbefugten Zugriffen
    d) Nutzungsverhalten der Zugriffsberechtigten
    e) Art und Umfang der Absicherung des WLAN-Anschlusses gegenüber Eingriffen unbefugter Dritter
    f) Anwesenheit der Zugriffsberechtigten
    g) Umfang der Nachforschungen bei den Zugriffsberechtigten in Form von
    - Befragung
    - Verbot gegenüber minderjährigen Zugriffsberechtigten Internettauschbörsen zu nutzen

    Wichtig auf München: Detailliertheit und Plausibilität des Vortrages!

Sicherlich sind die Anforderungen des LG Stuttgart (Urt. v. 25.11.2014 – Az. 17 O 468/14) hinsichtlich
  • 1. AI muss Mitbenutzer zum Tatvorwurf befragen
    2. AI + Mitbenutzer müssen notfalls - gemeinsam - recherchieren.
    a) ist das im Abmahnschreiben genannte Tauschbörsenprogramm installiert (AI oder Mitbenutzer)
    b) befindet sich der Streitgegenstand auf einem Rechner (AI oder Mitbenutzer)
    c) Onlineaktivität zum Tatzeitpunkt im Verlauf des Betriebssystems des jeweiligen Rechners
... bis auf den überzogenen Punkt 2.c) auch vertretbar.

Es war eben auch spätestens mit dem BGH "BearShare" klar - außer der "Easy-Fraktion" - das
  • a) sehr viele Unklarheiten bestehen, als Klärung durch den BGH. Es doch nicht ganz so easy sei.
    b) das diese Grundsatzentscheidung reifen muss, unterschiedlich reift.
Dass hier aber unterschiedliche Gerichtsstandorte die Messlatte unterschiedlich hoch aufhängen, das war schon immer so und liegt im Ermessen des jeweiligen Gerichtsstandortes. Damit muss dann aber jeder Beklagte (eigentlich sein Anwalt) zurechtkommen, oder nicht.

Und dies ist keine Verhöhnung, auch keine Resignation, sondern Realität. Deshalb auch immer wieder die Mahnung, im Klagefall - kein Forum - keine Princess15114 usw., sondern ein qualifizierter Anwalt. Natürlich muss man dafür Geld in die Hände nehmen.


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4678 Beitrag von AxelF » Freitag 27. März 2015, 22:30

heidelbeere hat geschrieben: Danke erst einmal für deine Antwort, natürlich erwarte ich keine verbindlichen Antworten. Was mich interessieren würde ist, ob es Fälle gab, wo Dritte als Täter benannt wurden und diese dann eine Abmahnung bekommen haben.
Es ist nicht Deine Pflicht Täter zu ermitteln und zu benennen. Die sekundäre Darlegungslast verpflichtet Dich nur, alle Personen zu benennen, die außer Dir Zugriff auf den Anschluss hatten und als mögliche Täter in Frage kommen könnten. Dazu musst Du noch weitere Informationen sammeln und je nach Gerichtsstandort detailliert angeben ... was Du angeben solltest, findest Du hier im Forum.

Wenn Du mit einem Geständnis des Täters kommst oder vor Gericht aussagst, dass eine bestimmte Person Täter ist, dann muss die Person natürlich damit rechnen, abgemahnt zu werden bzw. das die Klage entsprechend erweitert wird.

Coach_Ramsey
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4679 Beitrag von Coach_Ramsey » Sonntag 29. März 2015, 11:35

Hallo zusammen,

ich wollte mich mal wieder melden.
Angeblich geloggt 2011, AM auch 2011, die üblichen Drohbriefe bis "Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen" - seitdem war Ruhe. Hatte allerdings das Glück, die letzte Hälfte von 2014 keinen Wohnsitz in D. gehabt zu haben. Ich bin wohl raus.

Danke Euch allen und ganz besonders Steffen für Eure Unterstützung!!

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4680 Beitrag von Steffen » Montag 30. März 2015, 15:05

WALDORF FROMMER - Recht:News



Immer wieder hört man die Argumentation: "Ich war es nicht; ich bin unschuldig; ich kann mir nur erklären, dass es ein Hacker war; ich kann es zwar nicht beweisen, aber man liest ja in den Zeitschriften und bei YouTube anhand von Videos, dass man das WLAN in wenige Minuten hacken kann. So war es bestimmt auch bei mir, denn etwas anders kommt nicht infrage!" Wie gehen Gerichte nun damit um?




Landgericht Frankenthal, Beschluss vom 12.02.2015, Az. 6 S 24/14 - Verweis auf Hackerangriff erfüllt sekundäre Darlegungslast nicht


Autorin: Rechtsanwältin Carolin Kluge


Das Landgericht Frankenthal hat die Berufung des Beklagten gegen ein voll stattgebendes Endurteil des Amtsgerichts Koblenz (Az.152 C 1290/14) im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.

Die Berufung habe in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, beschied das Landgericht Frankenthal bereits in seinem vorangegangenen Hinweisbeschluss vom 09.01.2015. Denn der Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, welche andere Person als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen solle. Der pauschale Hinweis, der Internetanschluss könne von einem "kriminellen Dritten" genutzt worden sein, genügt den strengen Anforderungen des Bundesgerichtshofs insoweit nicht.

Entsprechend war das Erstgericht auch nicht gehalten, die von dem Beklagten angebotenen Beweise zu erheben. Da der Vortrag des Beklagten im Ergebnis nicht über ein einfaches Bestreiten hinausging, war weder die Einholung eines Sachverständigengutachtens noch die Einvernahme seiner Person als Partei geboten.

Das Amtsgericht Koblenz sei insofern zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei, und durfte seiner Entscheidung die persönliche Täterschaft des Beklagten im Wege der Geständnisfiktion des § 138 Absatz 3 ZPO zugrunde legen.


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Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ast-nicht/
Urteil: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... _24_14.pdf


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