Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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AxelF
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4641 Beitrag von AxelF » Sonntag 15. März 2015, 08:22

tuscience hat geschrieben: 1. Dauer bis zum Erhalt der Klageschrift.
Hier http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 707#p26717 hat Steffen beschrieben, dass Waldorf zwei Wochen Zeit hat, die Klage zu begründen, wenn sie meine Ablehnung durch das AG Coburg erhalten haben.
Ist dieses Zeitfenster noch immer gültig?
Dann müsste ich davon ausgehen, in max 8 Wochen die Klageschrift zu erhalten?
Ansonsten: nix Klage?
Das hat Steffen nicht geschrieben. Der Satz sagt aus, wenn das Streitgericht die Sache erhalten hat, muss der Abmahner innerhalb 2 Wochen die Klage begründen. Das ist also erst dann der Fall, wenn die Sache von Coburg an das entsprechende Gericht abgegeben wurde. Normalerweise hat der Abmahner 6 Monate Zeit, die Gebühren für die Abgabe zu bezahlen, dann wird der Mahnbescheid wegen Nichtverfolgung zu den Akten gelegt ...
tuscience hat geschrieben: 2. Gerichtsstand ist das AG Bielefeld.
Da es nun höchste Zeit ist, die Verteidigungsstrategie zu konkretisieren, wäre es hilfreich, u.U. einige Waldorf-Vergleichsurteile vom AG Bielefeld zu lesen.
Wenn ich in Google nach "bielefeld waldorf frommer" suche, bekomme ich durchaus mehrere Urteile. Sogar eins vom Landgericht Bielefeld (20 S 76/14), das die Berufung von Waldorf Frommer zurückwies. Dabei war insbesondere die sekundäre Darlegungslast Thema.

tuscience
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4642 Beitrag von tuscience » Sonntag 15. März 2015, 08:39

AxelF hat geschrieben: Wenn ich in Google nach "bielefeld waldorf frommer" suche, bekomme ich durchaus mehrere Urteile. Sogar eins vom Landgericht Bielefeld (20 S 76/14), das die Berufung von Waldorf Frommer zurückwies. Dabei war insbesondere die sekundäre Darlegungslast Thema.
Danke.
Urteile bekomme ich auch zu sehen, jedoch erschliesst sich mir nicht, dass es Urteile explizit zu Waldorf Frommer sind.

tuscience
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4643 Beitrag von tuscience » Sonntag 15. März 2015, 08:45

AxelF hat geschrieben: Das hat Steffen nicht geschrieben. Der Satz sagt aus, wenn das Streitgericht die Sache erhalten hat, muss der Abmahner innerhalb 2 Wochen die Klage begründen. Das ist also erst dann der Fall, wenn die Sache von Coburg an das entsprechende Gericht abgegeben wurde. Normalerweise hat der Abmahner 6 Monate Zeit, die Gebühren für die Abgabe zu bezahlen, dann wird der Mahnbescheid wegen Nichtverfolgung zu den Akten gelegt ...
D.d. bei mir greift die Verjähung zum 21.12.2015 + 6 Monate Mahnbescheid.
Ich warf also bis 30.06.2016 auf die Klage warten und bin dann durch.

AxelF
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4644 Beitrag von AxelF » Sonntag 15. März 2015, 10:20

tuscience hat geschrieben: D.d. bei mir greift die Verjähung zum 21.12.2015 + 6 Monate Mahnbescheid.
Ich warf also bis 30.06.2016 auf die Klage warten und bin dann durch.
Du weißt nicht, wann der Abmahner die Nachricht mit Deinem Widerspruch erhalten hat. Dieses Datum wäre ausschlaggebend für die sechsmonatige Hemmung, sofern nichts weiter unternommen wird. Bei einem Mahnverfahren beginnt die sechsmonatige Hemmung bei jeder Prozesshandlung von vorn ... plane also besser noch etwas Sicherheitsfrist ein.

AxelF
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4645 Beitrag von AxelF » Sonntag 15. März 2015, 10:25

tuscience hat geschrieben: Urteile bekomme ich auch zu sehen, jedoch erschliesst sich mir nicht, dass es Urteile explizit zu Waldorf Frommer sind.
Meistens wird der Teil anonymisiert. Indirekt kannst Du es feststellen, wenn Namen des Rechteinhabers oder des geschützten Werkes benannt werden. Irgendwo verstehe ich diese Anonymisierung nicht, da es allesamt öffentliche Urteile sind, aber vielleicht will man ja gerade derartige Recherchen erschweren.

Leider ist in diesem Punkt die Webseite von Waldorf Frommer auch nicht hilfreich, da dort meines Wissens nur gewonnene Prozesse stehen ... also eher nur Beispiele, wie man es nicht machen sollte.

tuscience
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4646 Beitrag von tuscience » Montag 16. März 2015, 10:44

AxelF hat geschrieben:Leider ist in diesem Punkt die Webseite von Waldorf Frommer auch nicht hilfreich, da dort meines Wissens nur gewonnene Prozesse stehen ... also eher nur Beispiele, wie man es nicht machen sollte.
Die sind ja nicht so dumm und torpedieren ihr eigenes Geschäftsmodell.

Andererseits sind die dortigen Urteile schon interessant und lehrreich.
Viele Vergleiche, oft eine (augenscheinliche) Dummheit der abgemahnten.

Solche Urteile, wo die abgemahnten mit Pauken und Trompeten verloren haben, finde ich auf der Waldorf-Seite weniger.
Auch das läßt Rückschlüsse zu.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4647 Beitrag von Steffen » Mittwoch 18. März 2015, 16:02

WALDORF FROMMER Recht:News




Urteil des Landgericht München I -
Unplausibler Sachvortrag
bei feststehender Rechtsverletzung
geht zu Lasten des Anschlussinhabers




16:00 Uhr



In einem Gerichtsverfahren, unterstützt durch die "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn" (AG München, Urt. v. 19.12.2013, Az. 161 C 8756/11), wurde durch das Landgericht München I die Berufung des Beklagten (LG München I, Urt. v. 09.07.2014, Az. 21 S 1459/14) zurückgewiesen und dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahren auferlegt.



Landgericht München I vom 09.07.2014, Az. 21 S 1459/14


Autorin: Rechtsanwältin Clarissa Benner, LL.M.


Das Amtsgericht München hatte der Klage der Rechteinhaberin in erster Instanz in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von insgesamt EUR 1.366,00 sowie zur Übernahme der Kosten des Sachverständigengutachtens von über EUR 4.000,00 verurteilt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten hatte die Fehlerfreiheit und Zuverlässigkeit der Ermittlungen eindeutig bestätigt. Das Amtsgericht sah es daher als erwiesen an, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt war.

Der beklagte Anschlussinhaber reichte gegen das Urteil Berufung vor dem Landgericht München I ein.

Das Landgericht München hat nunmehr klargestellt, dass zwar die tatsächliche Vermutung entkräftet sei, wenn auch weitere Personen, wie hier die Lebensgefährtin des Beklagten, den Internetanschluss nutzen konnten. Jedoch ändere dies nichts daran, dass der Vortrag des Beklagten den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast genügen müsse.

Vorliegend hatte der Beklagte ausgeführt, dass er die Rechtsverletzung nicht habe begehen können, da er zu den streitgegenständlichen Zeiten gearbeitet habe. Seine Lebensgefährtin käme als Täterin ebenso wenig in Betracht, denn auch sie sei zu den angegebenen Zeiten auf ihrer Arbeitsstelle gewesen. Der einzige im Haushalt befindliche Computer sei regelmäßig vor Verlassen des Hauses ausgeschaltet worden. Im Übrigen sei das seit dem Jahre 2003 bestehende WLAN-Netzwerk des Beklagten mittels WPA-Verschlüsselung und einem 12-stelligen individuellen Passwort aus Buchstaben und Zahlen abgesichert gewesen.

Hinsichtlich der Sicherung des Netzwerks hatte der Sachverständige erstinstanzlich dargelegt, dass es bei dem seitens des Beklagten verwendeten Passwort praktisch ausgeschlossen sei, dass Dritte unberechtigt in das WLAN-Netzwerk eingedrungen sind.

Nach dem Vortrag des Beklagten hätte sich im Ergebnis also überhaupt keine Möglichkeit für die zweifellos erfolgte Rechtsverletzung gegeben. Vielmehr wäre es sogar ausgeschlossen, dass die Rechtsverletzung über seinen Anschluss begangen wurde, da weder er selbst noch seine Lebensgefährtin und aufgrund der bestehenden Absicherung des Internetanschlusses auch keine außenstehenden Dritten die Rechtsverletzung hätten vornehmen können.

Da der Beklagte folglich den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht nachgekommen war, wurde die Berufung zurückgewiesen und dem Beklagten die Kosten beider Rechtszüge auferlegt.



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Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... sinhabers/
Urteil: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 459_14.pdf

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4648 Beitrag von Steffen » Mittwoch 18. März 2015, 16:36

Natürlich, Ermittlungsergebnis zu bis 14 unterschiedlichen Zeitspannen, über 8 unterschiedlichen IP-Adressen, die immer wieder durch den Provider 1 Anschluss zugeordnet worden, begründen den Verdacht einer fehlerhaften Ermittlung oder Manipulation. Das ist aber dann schon etwas lebensfremd. Und wenn nicht, dann hätte der Beklagte es doch mit dem Technikwissen in seinem Fall nachweisen können: wer und wie. Hat er aber nicht und das Gutachten sagt auch etwas anderes.

Es ist immer leicht, auf Juristen zu wettern ... und wir sind immer Weltmeister, wie es hätte sein können, aber nie wie es tatsächlich war! Na zumindest zahlt jemand anders dieses Zeche.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4649 Beitrag von AxelF » Mittwoch 18. März 2015, 22:02

Das Urteil ist nachvollziehbar. Auf Basis der gegenwärtigen Rechtssituation konnten die Richter gar nicht anders urteilen. Für mich stellt sich die Frage, warum in dieser Situation noch Geld für eine Berufung aus dem Fenster geworfen wurde ...

Die einzige Chance wäre vermutlich gewesen, die Partnerin als mögliche Täterin aufzuzeigen. Da diese aber durch den Vortrag als Täterin ausgeschlossen wurde und es anscheinend keine anderen möglichen Täter gab (WPA mit zwölf stelligem individuellen Passwort gilt als derzeit nur mit sehr hohem Zeitaufwand knackbar, da der einzige bekannte funktionierende Angriff eine Brute Force Komponente enthält), fällt es wegen der BGH-Rechtssprechung nun einmal auf den Anschlussinhaber zurück.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4650 Beitrag von Steffen » Donnerstag 19. März 2015, 05:02

[quoteemAxelF]Für mich stellt sich die Frage, warum in dieser Situation noch Geld für eine Berufung aus dem Fenster geworfen wurde ...[/quoteem]

Wahrscheinlich nicht. Diesbezüglich gab es gestern noch ein schnelles Systemupdate:

Spendenaktion gegen den Abmahnwahn
(...) Update zur Veröffentlichung des Volltexts des Berufungsverfahrens vor dem LG München durch die Kanzlei Waldorf-Frommer: Weiterhin sind die Urteile nicht rechtskräftig. Ein Bericht folgt nach Abschluss des Verfahrens. (...)

Das hat die Kanzlei WF bestimmt (bewusst?) vergessen zu erwähnen. Es bleibt deshalb weiterhin spannend. Schaun wir mal.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4651 Beitrag von AxelF » Donnerstag 19. März 2015, 07:49

Steffen hat geschrieben:Es bleibt deshalb weiterhin spannend.
Bei der Ausgangssituation?

Solange die Tätervermutung für den Anschlussinhaber durch den BGH die Rechtsgrundlage darstellt, kann meiner Meinung nach ein Urteil nicht anders ausfallen. Ich würde es sehr begrüßen, wenn diese wegfallen würde, aber daran glaube ich nicht ...

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4652 Beitrag von Morle » Samstag 21. März 2015, 03:30

Hallo ich hätte eine Frage, wenn z.B. einer eine Abmahnung vom Waldi bekommt. In der Abmahnung geht es um zwei TV Folgen von einer Staffel, aber die anderen folgen der staffel wurden auch heruntergeladen (in je einzelnen Torrents in gleichen Zeitraum), sollte er eine erweiterte/vorbeugende UEmod abschicken oder nur eine UEmod? Wenn er nur die UEmod abschickt, ist die gefahr groß das noch mehr Abmahnungen kommen? Kann man auch erst die modUE für die zwei folgen abschicken und danach eine vorbeugende UE für den Rest der Staffel?
Danke im voraus

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4653 Beitrag von Steffen » Samstag 21. März 2015, 08:49

Es gibt schlaue (meist anonyme) Menschen, die sagen: nein; andere wieder sagen: ja, und ich sage: dieses muss jeder in seinem Fall für sich allein entscheiden. Suchen Sie sich, lieber Kandidat, jetzt aus ob Sie Tor 1, 2 oder 3 wählen!

Aber wenn man davon ausgeht, das die Staffel 1, sagen wir einmal 16 Folgen hat, ich abgemahnt wurde nur wegen den Folgen 1 + 2 der Staffel 1, aber genaue Kenntnis besitze, das von der Staffel 1 die Folgen 1 - 16 sich unerklärlicherweise im Share-Ordner befinden, wäre es schon irgendwie blöd (ja eigentlich schon grob fahrlässig) mit der jetzigen Abmahnung nicht sofort die eigene mod. UE auf alle Folgen zu erweitern. Zumal ja selbst die Rechtsprechung des BGH eindeutig sagt, das die Abgabe kein Schuldanerkenntnis darstellt und zur Abwehr von Folgeabmahnung berechtigt ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.02.2013 - I ZR 237/11 - Vorbeugende Unterwerfungserklärung). Dem RI bleibt es ja frei, diese anzunehmen oder abzulehnen.

Aber natürlich werde ich Dir nicht sagen: Du musst, musst nicht oder wenn ja, warum nein.

1ööüüää1

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4654 Beitrag von Steffen » Samstag 21. März 2015, 09:08

WALDORF FROMMER - Recht:News




Beschluss des LG Köln in Filesharing-Verfahren – Pauschales Bestreiten der Rechtsverletzung reicht auch in Mehrpersonenhaushalt nicht aus


Landgericht Köln, Beschluss vom 25.02.2015, Az. 14 T 20/14




Autorin: Rechtsanwältin Linda Haß


Das Landgericht Köln hat die Entscheidung der Vorinstanz, dem Anschlussinhaber die beantragte Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung zu verwehren, bestätigt.

Der Beklagte hatte sich gegen die Inanspruchnahme als Täter mit dem Einwand verteidigt, dass es sich bei seinem Internetanschluss um einen Familienanschluss handele, der auch von seinem Vater und seinem Sohn benutzt würde. Auf seinem Rechner habe er keinen Hinweis auf Tauschbörsenaktivitäten gefunden, zudem sei sein Sohn altersentsprechend angewiesen worden, den Rechner nur für legale Zwecke zu nutzen.

Mit diesem Vortrag gelang es dem Beklagten nicht, die gegen ihn geltende tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Das Landgericht stellte fest, dass der Beklagte gerade nicht die ernsthafte Möglichkeit aufzeigte, dass allein ein Dritter die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Nach der Darstellung des Beklagten sei es nicht feststellbar gewesen, dass ein Dritter selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss gehabt habe und somit allein verantwortlich für die Rechtsverletzung sein könne.


Bild


Die Ausführungen des Anschlussinhabers reichten ferner nicht aus, um Zweifel an der fehlerfreien Ermittlung seines Internetanschlusses aufkommen zu lassen. Die Behauptung, es habe erhebliche technische Probleme bei seinem Anschluss gegeben, sei in Anbetracht des Vortrages der Klägerin über die Ermittlungen unerheblich. Zudem stellte das Landgericht Köln klar, dass ein einfaches Bestreiten der Aktivlegitimation nicht geeignet ist, den hierzu erfolgten klägerischen Vortrag zu entkräften.

Auch der zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von EUR 10.000,00 sei für die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerks angemessen.

Der Beklagte, der trotz vielfacher Versuche nicht zu einer einvernehmlichen außergerichtlichen Beilegung des Rechtsstreits bereit war, wird das Gerichtsverfahren nunmehr ohne Prozesskostenhilfe des Staates bestreiten müssen.



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Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... nicht-aus/
Urteil: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... T_2014.pdf

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Fundsache der Jahre:

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4655 Beitrag von Steffen » Samstag 21. März 2015, 11:50

Waldorf Frommer Berufung

Waldorf Frommer Berufungsverhandlung Terminsbericht




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Bild


Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies
Rechtsanwälte Knies & Albrecht

Widenmayerstraße 34
80538 München
Tel.: 089 - 47 24 33
Fax.: 089 - 470 18 11
Email: bernhard.knies@new-media-law.net
Web: www.new-media-law.net

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Das Landgericht München I bleibt seiner bereits seit längerem bekannten restriktiven Haltung zur sekundären Darlegungslast bei Filesharing Fällen treu.

In der Berufungsverhandlung gegen ein Urteil des Amtsgerichts München vom 04.04.2014 (Az. 174 C 10309/13) war es um folgenden Sachverhalt gegangen:

Der Beklagte Anschlussinhaber war von Waldorf Frommer auf die für den Download eines Albums üblichen 956,00 Euro verklagt worden. Er hatte sich damit verteidigt, dass er während des Downloads gar nicht zu Hause, sondern im Urlaub bei seinem Vater in Bayern gewesen sei, während zu Hause sein Bruder und dessen Lebensgefährtin, sowie seine Mutter Zugriff auf sein Internet gehabt hätten. Nach dem Eingang der Abmahnung hatte der Beklagte seine Familienangehörigen befragt, für die Tat hatte sich aber - wie so oft - niemand bekannt. In der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht München hatte der Vater des Beklagten bestätigt, dass er bei ihm im Urlaub war. Die zugriffsberechtigten Familienangehörigen des Beklagten hatten auch vor Gericht - wie auch schon gegenüber dem Beklagten - abgestritten, etwas mit den Downloads zu tun zu haben. In seiner Klageerwiderung hatte der Beklagte auf seine Familienangehörigen als mutmaßliche Täter verwiesen und auch darauf, dass er diesen gegenüber nicht als familieninterner "Staatsanwalt" auftreten und diese zum Geständnis zwingen könne.

Das Amtsgericht war der Meinung, der Beklagte habe seine sekundäre Darlegungslast nicht erfüllte. Es zweifelte schon an der Aussage des Vaters, und nachdem die Angehörigen die Tat bestritten hätten, so das Amtsgericht bleibe nur noch der Beklagte als Täter übrig.

Das Landgericht hat in der Berufungsverhandlung vom 18.03.2015 (Az. 21 S 9462/14) zwar die Wertung des Amtsgerichts als fehlerhaft eingestuft, dass dem Vater nicht Glauben geschenkt werden könne, das Urteil aber letztlich gehalten. Weil die Familienangehörigen die Tat bestritten hatten, habe der Beklagte seine sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Die einzig sinnvolle Schlussfolgerung, dass nämlich einer der Familienangehörigen vor Gericht nicht die Wahrheit gesagt hat, während der Beklagte in Bayern urlaubte, ließ das Landgericht München nicht gelten. Die Berufung wurde deshalb abgewiesen. Der Fall belegt einmal mehr, dass das Landgericht München - ganz im Gegensatz zu den meisten anderen Landgerichten in Deutschland - bei seiner restriktiven Auslegung der sekundären Darlegungslast bleibt, die sich auch durch das "Morpheus"-Urteil des BGH nicht grundlegend geändert hat.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autor: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies
Quelle: www.new-media-law.net
Link: http://www.new-media-law.net/waldorf-frommer-berufung/

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Statement-Steffen

  • Versäumnisurteil v. 10.07.2012, Az. 172 C 10309/13 bleibt aufrechterhalten!

    2 Logfiles 22.08.2009
    20.10.09 Abmahnung
    06.11.2009 mod. UE
    12.07.2012 letztes Schreiben WF
    31.12.2012 MB
    10.07.2013 Versäumnisurteil
    26.07.2013 Einspruch

    Beklagter:
    1. Einrede auf Verjährung
    2. keine Aktivlegitimation
    3. Bestreiten der IP-Ermittlung
    4. Mitbenutzer: Bruder, Mutter, ehemalige Lebensgefährtin - Zeugenvernehmung


"BearShare"-Prinzip:
  • a) P2P-IP + Gestattung + Providerzuordnung = tatsächliche Vermutung der AI-Verantwortlichkeit
    b) diese Vermutung ist nicht begründet, wenn weitere Personen benannt und als möglicher Täter infrage kommen können
    c) kommt niemand als Täter infrage, lebt die tatsächliche Vermutung der AI-Verantwortlichkeit wieder auf. Punkt.
Eine recht naive Meinung in Richtung: "Ich nenne das plumpe Rechtsbeugung mit augenfälligem "Wohlfühlfaktor für die Medienindustrie"" ist deshalb zwar Foren reißerisch und polemisch (ugs. unsachlich) aber dennoch falsch.

Egal ob der Beklagte letztendlich zu Hause war, oder nicht, in der Zeugenvernehmung hat - jeder - benannte Mitbenutzer die Tat bestritten. Es ist und bleibt einmal das "BearShare"-Prinzip und andermal das Störerhaftungs-Prinzip (unverschuldet, bei Fahrlässig- oder Schuldhaftigkeit muss der wahre Täter nicht ermittelt werden). Bei "BearShare" besteht ja gerade das Kernproblem, das jemand außer dem AI als möglicher Täter infrage kommt (möglicher weiterer Geschehensablauf). Natürlich vom Gericht schlüssig und nachvollziehbar. Punkt.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4656 Beitrag von Boda » Samstag 21. März 2015, 13:54

Hallo,
alls erstes möchte ich mich einmal bedanken für die Hilfestellung die mir dieses Board die letzten Jahre gegeben hat-DANKE!
Ich wurde Januar 2011 durch WF abgemahnt geloggt Dez.2010 . Schrittzähler durch bis Drohung Gerichtsverhandlung keinen MB.
Ich glaub ich bin durch 1ööüüää1 , hab mich fürs nichtzahlen entschieden und bin abei geblieben. Ich kann jeden nur raten das genau so zu machen und nicht mit vergleichen den Abmahnwahn zu unterstützen. Natürlich hätte es auch zu Verhandlung kommen können dieses Risiko muss man eingehen.
Also nochmals Danke an alle die dieses wichtige Forum am Leben halten und vielen Betroffenen die Kraft geben durchzuhalten.
:an

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4657 Beitrag von Steffen » Samstag 21. März 2015, 15:59

[quoteemWerniman]Und wieder mal ein schwachsinniges Urteil vom Weißwurst-Äquator. Da werden dann schon mal Zeugen als unglaubwürdig abgestempelt, nur weil keiner der möglichen wahren Täter es gewesen sein will. Wie viel Kohle kassieren die Richter wohl so im Jahr für solche Gefälligkeitsurteile?[/quoteem]

Nun einmal ehrlich, weil dies Platte langsam leiert ... gehen wir im Grundsatz davon aus, dass der Gerichtsstandort München (AG, LG) aus unserer Sicht und unverblümt - arschig ist. Und lassen wir beiseite, dass das Bestreiten der IP-Ermittlung sowie Aktivlegitimation - ohne - Beweise für den konkreten Einzelfall freisinnig ist usw.


Es gibt nur einmal und dies ist unstreitig, das die höchstrichterliche Rechtsprechung besagt:

(...) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (...)

und weiter, hier zitieren wir aber fälschlicherweise, und reißen das Zitat aus dem Zusammenhang,

(...) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. (...)

Denn es geht weiter, sinngemäß: "Dies ist insbesondere dann in der Fallkonstruktion, 1. "Sommer unseres Lebens" oder 2. "Morpheus".

Der BGH weiter,

(...) Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vor-trägt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (...)

Das heißt, von der grundsätzlichen Auffassung,

(...) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (...)

geht der BGH nicht ab.

Und jetzt kommt das "BearShare"-Dilemma.

BearShare sagt nun, dass diese bei einem Internetanschluss, welcher von mehreren Fami-lienmitgliedern genutzt wird, nicht begründet ist.

Frage:

Hat die tatsächliche Vermutung in dieser Konstellation nie existiert oder führt der Umstand, dass weitere Familienmitglieder auf den Internetanschluss zugreifen konnten dazu, dass die tatsächliche Vermutung widerlegt ist und somit nicht "mehr" existent ist?

Weiter,

Was passiert, wenn nachgewiesen wird, dass die weiteren Personen die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Lebt dann die tatsächliche Vermutung wieder auf bzw. steht dann die Alleintäterschaft des Anschlussinhabers fest?

~~~~~~~~~~~~~~~~

Und jetzt zum Berufungsverfahren. Natürlich stellt dieses meinen Standpunkt dar, sowie jeder auf seinen beharrt.


Aber @ Werniman,

wenn der AI selbst nicht zu Hause war (Zeugen können sich nicht daran erinnern; Vortrag verspätet mit Einfluss auf die Beweiswürdigung), die Benannten alle die Tat innerhalb der Zeugenvernehmung bestreiten ergo es keinen Täter bzw. anderen Geschehensablauf gibt - wer haftet?

Ich kann die Antwort aber schon erteilen: ist uns schietegal, schiet München, schiet Richter, schiet Anwälte usw. usf.

Oder sie muss lauten, wenn niemand infrage kommt, kein anderer Geschehensablauf möglich, dann geht die Verantwortlichkeit zurück an den AI. Da die Störerhaftung verschuldensunabhängig ist, muss in diesem Fall kein Täter ermittlet werden. Fairness definiert das Gesetz nicht, es geht um den Interessenausgleich zw. Verletzer und Verletzten.

Natürlich ist es I.M.H.O.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4658 Beitrag von HowIMetWundF » Samstag 21. März 2015, 16:20

Hallo,

Ich reihe mich mal ein in die Schlange der Ratsuchenden mit einer Waldorf-Frommer Abmahnung.

Zur Situation: Es geht um die Bereitstellung einer Serienfolge (dreimal an unterschiedlichen Tagen...?)auf Bittorrent über unsere IP-Adresse. Ich wohne in einer StudentenWG, dementsprechend wird das Internet von mehreren Personen genutzt. Leider waren wir in der Vergangenheit auch so 'gütig' das Passwort an NachbarWg's weiterzugeben wenn deren Internet gestreikt hat.
Meine Mitbewohner und ich haben das konkrete Vergehen definitv nicht begangen, die infrage kommenden Nachbarn haben wir z.T. schon angesprochen, die Verneinen es auch, die zweite WG sprechen wir heute noch an, ich gehe aber davon aus, dass diese es auch abstreiten werden. Soviel dazu.

W&F fordern nun eine hier wohl vergleichsweise geringe Summe von 470 Euronen. Obwohl wir uns zwar vorstellen könnten, dass es deswegen evtl. unwahrscheinlicher wäre, dass es im Fall einer Zahlungsverweigerung zu einer Klage kommt, ist es uns das andererseits nicht wert 3,5 Jahre zu warten ob etwas passiert.

Dementsprechend werden wir wohl bezahlen, allerdings wäre es natürlich schön wenn wir dann die Summe noch drücken könnten. Auch hier lohnt es sich wohl angesichts des Betrags nicht über einen Anwalt zu gehen....
Meine Fragen sind nun:

Wäre ein Vergleichsangebot von 250 Euro realistisch?
Im schlimmsten Fall lehnen sie ab und wir bleiben bei den 470, richtig? Oder gehen sie eventuell höher???
Würde ich in dem schreiben auch darauf verweisen, dass ich alle zur Internetnutzung über das WLan in Frage kommenden Personen befragt habe?

Und schlussendlich, wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine mod.UE nach dem hiesigen Vorbild abgelehnt wird?

VG

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4659 Beitrag von Steffen » Samstag 21. März 2015, 18:44

Hallo @Werniman,

wenn wir gerade beim Verstehen sind, Aufregen usw. ... es geht doch hier eher um das Motto:

»Wer ist der Täter, wenn niemand, weder AI noch von ihm Benannte die Tat einräumen, aber eine Rechteverletzung über den Anschluss begangen wurde?«

Eigentlich auch nicht.

Das hieße bei unserer Foren-Logik, jeder sagt, dass der oder der das Internet mitbenutzen kann, und es wäre damit erledigt. Pustekuchen, da in diesem Fall das Recht für den Verletzten ins Leere läuft. Und hier werden eben die Messlatten unterschiedlich hoch an den jeweiligen Gerichtsstandort gehängt. Natürlich geht es nicht darum, ob fair oder unfair bzw. gefällt oder gefällt nicht, sondern, wer ist letztendlich für den Vorwurf - rechtlich - haftbar! Und jeder Beklagte ist in der gleichen Situation: Entkräftung der möglichen Störer-/Täterhaftung des verantwortlichen AI. Das Einzige, was verschärfend ist, sind die derzeitigen Gerichtsstände, wie Leipzig, Stuttgart und München bzw. die Meinungen zwischen AG, LG und OLG. Nur Ihr Lieben, gab es auch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken diverse Gerichtsstände die - sagen wir einmal - unterschiedlich streng Recht sprachen.

Außerdem, und das ist der springende Punkt, geht es ja nicht um einen konkreten Täter zu benennen oder das jemand unbedingt den Vorwurf einräumt. Sondern im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, beginnend mit der Recherchepflicht - mit - Abmahnung, mögliche weitere Geschehensabläufe vorzutragen, so dass ein/mehrere Benannte als Täter mit infrage kommen könnten. Natürlich plausibel, detailliert und schlüssig.

Und hierzu ist eben konkreter bzw. substantiierter Vortrag von Nöten und kein Lawotschka. Natürlich ist dies leicht daher geredet, aber da facto nicht meine Aufgabe es in jedem konkreten Einzelfall umzusetzen. Punkt.

Und abschließend, was sollen wir denn jetzt machen oder empfehlen? Beklagte am Gerichtsstand München, erkennt sofort an oder vergleicht - sonst verliert ihr, da in Bayern die Uhren anders ticken?! So kann es wohl auch nicht sein.

VG Steffen

AxelF
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4660 Beitrag von AxelF » Samstag 21. März 2015, 22:25

Werniman hat geschrieben:Ich rege mich über den Umstand auf,daß im vorliegenden Fall das Alibi des Anschlußinhabers verworfen wird wird (obwohl er dafür Zeugen hat), nur damit überhaupt irgendwer die Schuld in die Schuhe geschoben bekommen kann.
Nur dumm, wenn sich der einzige benannte Zeuge nicht einmal an den Besuch erinnern kann, auf dem das Alibi beruht. Allerdings hat das Gericht diesen Punkt als unwesentlich und nicht für das Urteil ausschlaggebend bezeichnet. Der PC könnte auch vor dem Antritt der Reise eingeschaltet worden sein.
Werniman hat geschrieben: Und das nur,weil die beiden Personen,die als Täter in Frage kommen, dies selbst auch abstreiten.
Die haben das nicht einfach abgestritten. Die wurden vor Gericht umfangreich als Zeugen befragt, so dass das Gericht sie als mögliche Täter ausschloss. Ist auch irgendwo schlechte Verteidigung, wenn die Alternativtäter das betreffende Album nicht kennen und nicht wissen wie man eine Tauschbörse benutzt.

Bei entsprechender Vorbereitung hätte das anders laufen können, aber so ist das Gericht zu der Überzeugung gekommen, dass sowohl Abwesenheit als auch Alternativtäter bloße Schutzbehauptungen sind ... vermutlich wurde dieser Eindruck durch die restliche Argumentation des Beklagten noch verstärkt ... pauschales Bestreiten ohne Substanz.

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