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Urteil des Landgericht München I -
Unplausibler Sachvortrag
bei feststehender Rechtsverletzung
geht zu Lasten des Anschlussinhabers
16:00 Uhr
In einem Gerichtsverfahren,
unterstützt durch die "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn" (AG München, Urt. v. 19.12.2013,
Az. 161 C 8756/11), wurde durch das Landgericht München I die Berufung des Beklagten (LG München I, Urt. v. 09.07.2014, Az. 21 S 1459/14) zurückgewiesen und dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahren auferlegt.
Landgericht München I vom 09.07.2014, Az. 21 S 1459/14
Autorin: Rechtsanwältin Clarissa Benner, LL.M.
Das Amtsgericht München hatte der Klage der Rechteinhaberin in erster Instanz in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von insgesamt EUR 1.366,00 sowie zur Übernahme der Kosten des Sachverständigengutachtens von über EUR 4.000,00 verurteilt.
Das eingeholte Sachverständigengutachten hatte die Fehlerfreiheit und Zuverlässigkeit der Ermittlungen eindeutig bestätigt. Das Amtsgericht sah es daher als erwiesen an, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt war.
Der beklagte Anschlussinhaber reichte gegen das Urteil Berufung vor dem Landgericht München I ein.
Das Landgericht München hat nunmehr klargestellt, dass zwar die tatsächliche Vermutung entkräftet sei, wenn auch weitere Personen, wie hier die Lebensgefährtin des Beklagten, den Internetanschluss nutzen konnten. Jedoch ändere dies nichts daran, dass der Vortrag des Beklagten den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast genügen müsse.
Vorliegend hatte der Beklagte ausgeführt, dass er die Rechtsverletzung nicht habe begehen können, da er zu den streitgegenständlichen Zeiten gearbeitet habe. Seine Lebensgefährtin käme als Täterin ebenso wenig in Betracht, denn auch sie sei zu den angegebenen Zeiten auf ihrer Arbeitsstelle gewesen. Der einzige im Haushalt befindliche Computer sei regelmäßig vor Verlassen des Hauses ausgeschaltet worden. Im Übrigen sei das seit dem Jahre 2003 bestehende WLAN-Netzwerk des Beklagten mittels WPA-Verschlüsselung und einem 12-stelligen individuellen Passwort aus Buchstaben und Zahlen abgesichert gewesen.
Hinsichtlich der Sicherung des Netzwerks hatte der Sachverständige erstinstanzlich dargelegt, dass es bei dem seitens des Beklagten verwendeten Passwort praktisch ausgeschlossen sei, dass Dritte unberechtigt in das WLAN-Netzwerk eingedrungen sind.
Nach dem Vortrag des Beklagten hätte sich im Ergebnis also überhaupt keine Möglichkeit für die zweifellos erfolgte Rechtsverletzung gegeben. Vielmehr wäre es sogar ausgeschlossen, dass die Rechtsverletzung über seinen Anschluss begangen wurde, da weder er selbst noch seine Lebensgefährtin und aufgrund der bestehenden Absicherung des Internetanschlusses auch keine außenstehenden Dritten die Rechtsverletzung hätten vornehmen können.
Da der Beklagte folglich den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht nachgekommen war, wurde die Berufung zurückgewiesen und dem Beklagten die Kosten beider Rechtszüge auferlegt.
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Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... sinhabers/
Urteil: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 459_14.pdf
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