Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Antworten
Nachricht
Autor
Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4581 Beitrag von Steffen » Montag 23. Februar 2015, 12:34

[quoteemnoramoon]Dass der Unterlassungsanspruch nur einmal besteht, daran besteht kein Zweifel.
Ob der Schadensersatzanspruch 2x besteht, das war meine Frage. Und ob ich den Abmahner über die Doppelmahnung informieren muss.[/quoteem]

Fiktiv:

Wenn 1 RI von seiner Logfirma 20 Logfiles erhält, die nach Gestattungsanordnung 1 Anschluss zugeordnet werden, heißt es zwar das von diesem Anschluss aus, in einem Zeitraum "von - bis" das "Werk: 1" zwar 20-mal rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, aber da es sich um das (im Kern) gleiche Werk handelt, wird nur 1 Unterlassungsanspruch, 1 Schadensersatzanspruch und 1-mal die anwaltlichen Gebühren fällig.

Denn ansonsten bekäme der betroffene AI im fiktiven Fall: 20 Abmahnungen und müsste 20-mal eine UE abgeben, 20-mal den SE und 20-mal die anwaltlichen Gebühren zahlen. In DE herrscht aber das Rechtssystem der Einzelfallverfolgung.

Natürlich kommt es - und hier gibt es viele Beispiele - immer wieder zu "Büroversehen". Dazu ist aber in erster Linie dein Anwalt da, dies abzuklären, da er auch dein Geld dafür bekommt. Das bedeutet, er - nicht Du - schreibt den Abmahner an, weist ihn auf den Sachverhalt hin und fordert eine Stellungnahme. Ganz einfach soll es sogar gehen, wenn er - nicht Du - den Telefonhörer in die Hand nimmt und da einmal kollegial anruft.

VG Steffen

noramoon
Beiträge: 7
Registriert: Montag 23. Februar 2015, 09:21

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4582 Beitrag von noramoon » Montag 23. Februar 2015, 13:48

Hallo Steffen,

ok, vielen dank, werde ich mit meinem Anwalt abklären.

LG
Noramoon

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4583 Beitrag von Steffen » Montag 23. Februar 2015, 23:42

WALDORF FROMMER:News


Nachdem Frau RAin Lucka der Aufforderung des "Ingo des Großen" nicht nach kam, hier eine neue Entscheidung, dieses mal aus Düsseldorf.


Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2015, Az. 57 C 6467/14: EUR 600,00 Schadenersatz für das illegale Tauschbörsenangebot eines Filmwerks


Autor: Rechtsanwalt David Appel

In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf versuchten sich die beklagten Ehegatten insbesondere damit zu verteidigen, dass sie persönlich die Rechtsverletzung nicht begangen, ihre beiden Kinder jedoch Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Sowohl der Sohn als auch die Tochter seien bezüglich der „Gefahren des Internets“ belehrt worden und wären zu den fraglichen Zeiten zu Hause gewesen.

Nach Erhalt der Abmahnung habe man mit beiden Kindern gesprochen und die jeweiligen Rechner untersucht, hierbei jedoch keine Tauschbörsensoftware gefunden. Nach Auffassung der beiden Beklagten müssen daher die Ermittlungsergebnisse fehlerhaft gewesen sein. Zudem sei der geltend gemachte Schadenersatzbetrag und die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten überhöht, so die Beklagten weiter.

Die Einwände der Beklagten wurden vom Amtsgericht Düsseldorf verworfen. Zur Ermittlung führt das Gericht aus:
  • "Das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Ergebnisse der Anschlussermittlung ist unbeachtlich. Da der Anschluss der Beklagten mehrfach - konkret 3 Mal - bei Rechtsverletzungen durch den hiermit von der Klägerin beauftragten Dienstleister ermittelt worden ist, spricht eine Vermutung dafür, dass diese Rechtsverletzung tatsächlich vom Internetanschluss der Beklagten vorgenommen worden ist."
Auch das Vorbringen der Beklagten im Rahmen der ihnen obliegenden sekundären Darlegungslast konnte das Amtsgericht nicht überzeugen:
  • "[…] Die Beklagten legen keinen alternativen Sachverhalt dar, wonach eine 3. Person als Täter der Verletzung in Betracht kommt. Allein, dass in ihrem Haushalt zum Verletzungszeitpunkt ihre beiden minderjährigen Kinder lebten und diese über den Internetanschluss der Beklagten Zugang zum Internet gehabt haben, reicht nicht aus für den Rückschluss, dass eines der beiden Kinder (wer?) als Alleintäter in Betracht kommt."
Im Ergebnis hat das Gericht den geltend gemachten Schadenersatz von EUR 600,00 der Klägerin zugesprochen. Auch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten hat das Gericht die Einwände der Beklagten verworfen.

Die Beklagten wurden somit antragsgemäß zur Zahlung der entstandenen Rechtsanwaltskosten, des geltend gemachten Schadensersatzes sowie zur Übernahme der Verfahrenkosten verurteilt.


Richy
Beiträge: 60
Registriert: Sonntag 8. Dezember 2013, 23:13
Wohnort: Offenbach

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4584 Beitrag von Richy » Montag 23. Februar 2015, 23:58

noramoon hat geschrieben:Mein Anwalt sagt, ich kann beliebig oft für den gleichen Film abgemahnt werden, weil der Schaden bei jedem upload erneut entsteht und somit der Schadensersatzanspruch auch erneut.
Jetzt mal so zwischendurch gefragt...hast Du einen ausgewiesenen Fachanwalt für Urhebrecht, der am besten noch Erfahrungen mit Abmahnungen und Prozessen bezüglich Filesharing, beauftragt?


@Steffen:

Wundert mich etwas ein solches Urteil in diesen Tagen zu lesen...aber die Kinder waren halt auch minderjährig.

Viele Grüße
Euer Richy
Anwalts- und Gerichtskosten und Ablauf des Verfahrens (Hamburger Abendblatt / Rat & Hilfe)

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4585 Beitrag von Steffen » Dienstag 24. Februar 2015, 10:11

[quoteemRichy]Wundert mich etwas ein solches Urteil in diesen Tagen zu lesen ... aber die Kinder waren halt auch minderjährig.[/quoteem]

Das hat eigentlich nicht viel damit zu tun, wenn man auch noch bedenkt, dass der Gerichtsstandort Düsseldorf als gemäßigt gilt.

Die aktuelle "BearShare"-Rechtssprechung funktioniert doch nach dem gleichen Ablauf ...

1. Vermutung der Verantwortlichkeit
Die ermittelte und vom Provider einem seiner Kunden zugeordnete P2P-IP begründet die tatsächliche Vermutung, dass der Verstoß auch von diesem Anschluss ausging.
=> Das heißt, dieses steht für das Gericht schon fest
=> bei Mehrfachermittlung = lebensfremd, dass die Ermittlungen fehlerhaft sind, wenn sie immer zu einem Anschluss führen
=> Fehler in der Beweiskette sind vom Beklagten zu beweisen!

2. Unterkategorie der sekundären Darlegungslast: Recherchepflicht - mit - Erhalt Abmahnung

3. Sekundäre Darlegungslast im Klageverfahren
Konstruieren eines möglichen anderen Geschehensablauf, so dass die "Vermutung der Verantwortlichkeit" des AI nicht mehr gegeben ist, sondern jemand anderes als Täter mit infrage kommt.
=> natürlich je nach Einzelfall
=> schlüssig und nachvollziehbar für das Gericht


Bild

Bild


4. Bei ungenügender sekundärer Darlegungslast geht der "Spielball" zurück!
Denn, wenn das Gericht zur Auffassung gelangt, es kommt niemand konkret als möglicher Täter infrage, geht die "Vermutung der Verantwortlichkeit" wieder auf den AI zurück. Das bedeutet, er ist wieder Störer und Täter.


In vielen Fällen werden einfach die Spielregeln nicht beherrscht und verkannt, das WF nicht BB ist.


VG Steffen

AxelF
Beiträge: 161
Registriert: Mittwoch 2. Juli 2014, 22:55

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4586 Beitrag von AxelF » Dienstag 24. Februar 2015, 10:40

Richy hat geschrieben: Wundert mich etwas ein solches Urteil in diesen Tagen zu lesen...
Das Gericht war der Auffassung, dass die Beklagten ihrer sekundären Darlegungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sind ...
Die Beklagten tragen zum konkreten Nutzungsverhalten ihrer Kinder weder allgemein
vor, noch zur Internetnutzung zu den Tatzeiten Auch zu den Gewohnheiten der Kinder
im Zusammenhang mit deren Internetnutzung und bezüglich ihrer Vorlieben hinsichtlich
von Filmen fehlt jeglicher Vortrag. Zwar wollen die Beklagten Nachforschungen
nach dem Erhalt der Abmahnung Anfang Marz .. (?) angestellt haben Allerdings
sind diese nach ihrem eigenen Vortrag ergebnislos verlaufen. Damit fehlt es an
Anhaltspunkten dafür, dass eines der Kinder die Verletzungshandlung vorgenommen
hat. Vielmehr haben sie die Vermutung, dass sie als Anschlussinhaber die Verletzer
sind, nicht erschüttert
Eventuell hat das Gericht die Beklagten sogar aufgefordert, entsprechende Details vorzutragen. Wenn man dem nicht nachkommen will oder kann, verbessert das nicht unbedingt die Chancen ...

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4587 Beitrag von Steffen » Dienstag 24. Februar 2015, 12:58

Aktuelle Rechtsprechung BGH - "BearShare"


1. Tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit

(...) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung
der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt
einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür,
dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.
(...)
  • BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12: "BearShare"
    BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12: "Morpheus"
    BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08: "Sommer unseres Lebens"
Beachte:
  • a) bei Mehrfachermittlung ist es lebensfremd, das die Ermittlung fehlerhaft ist, wenn die
    Beauskunftung immer wieder zu ein und denselben Anschluss führt
    b) Ergebnis der Gestattung (§ 101 Abs. 9 UrhG) + Providerzuordnung rechtfertigt die
    tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des AI
    c) Fehler in der Beweiskette sind zu beweisen!


~~~~~~~~~~~~~~~~~


2. Sekundäre Darlegungslast des / der abgemahnten AI


~~~~~~~~~~~~~~~~~


2.1. Unterkategorie: Recherchepflicht - mit - Erhalt Abmahnung
  • a) Benennung der konkreten Zugriffberechtigten im fraglichen Zeitraum
    b) Art und Anzahl der PCs im Haushalt
    c) Absicherung der PCs gegenüber unbefugten Zugriffen
    d) Nutzungsverhalten der Zugriffsberechtigten
    e) Art und Umfang der Absicherung des WLAN-Anschlusses gegenüber Eingriffen unbefugter Dritter
    f) Anwesenheit der Zugriffsberechtigten
    g) Umfang der Nachforschungen bei den Zugriffsberechtigten in Form von
    • - Befragung
      - Verbot gegenüber minderjährigen Zugriffsberechtigten Internettauschbörsen zu nutzen
Wichtig: Detailliertheit und Plausibilität des Vortrages!
  • AG München, Urteil vom 10.12.2014, Az. 155 C 16743/13: "Protest"

~~~~~~~~~~~~~~~~~


2.2. Sekundäre Darlegungslast

Im Rahmen des Zumutbaren:
  • a) die eigene mögliche Verantwortlichkeit bestreiten
    b) Tatsachen darlegen hinsichtlich einer ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablauf.
    Alternativer Sachverhalt, wonach eine dritte Person als Täter in Betracht kommt.
Das heißt, Möglichkeit einer Alleintäterschaft eines anderen Mitbenutzers.

Konkret benannte Personen
  • a) die zum jeweiligen Log das Internet (mit-)benutzten
    b) deren Nutzungsverhalten
    • ba) Allgemein:
      • - Gewohnheiten
        - Vorlieben hinsichtlich des Streitgegenstandes (z.B. zu Filmen)
      bb) Log-Zeiten:
      • - Mitbenutzung des Internets
    c) oder gar das Einräumen des Vorwurfs innerhalb der Recherchepflicht

Beachte:
  • a) Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis ist erbracht,
    wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    b) Wird der sekundären Darlegungslast nicht genüge getan, fällt die tatsächliche Vermutung der
    Verantwortlichkeit wieder auf den Anschlussinhaber zurück. Ergo, er ist Störer und Täter.
  • AG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2015, Az. 57 C 6467/14
    AG München, Urteil vom 29.01.2015, Az. 171 C 22116/13
    AG Charlottenburg, Urteil vom 27.11.2014, Az. 210 C 189/14

VG Steffen

Richy
Beiträge: 60
Registriert: Sonntag 8. Dezember 2013, 23:13
Wohnort: Offenbach

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4588 Beitrag von Richy » Dienstag 24. Februar 2015, 13:51

Steffen hat geschrieben:In vielen Fällen werden einfach die Spielregeln nicht beherrscht und verkannt, das WF nicht BB ist.
Das hatte ich nicht explizit erwähnt, ist mir jedoch klar! Das ist halt ein anderes Kaliber, die lassen das Ganze nicht so schleifen.

Was ich allerdings bezüglich der sekundären Darlegungslast etwas komisch finde...ich war bis jetzt der Überzeugung, dass der AI nur angeben muss, welche Personen zum strittigen Zeitpunkt ebenfalls Zugriff hatten und damit die Verletzung begangen haben könnten und niemanden konkret als Täter benennen müssen. Allerdings gibt das Urteil dazu nicht genügend Details her, wie es diesbezüglich genau vorgetragen wurde.
AxelF hat geschrieben:Eventuell hat das Gericht die Beklagten sogar aufgefordert, entsprechende Details vorzutragen. Wenn man dem nicht nachkommen will oder kann, verbessert das nicht unbedingt die Chancen ...
Wobei man dazu sagen muss, dass eine detaillierte Überprüfung des Herganges bei Erhalt der Abmahnung zig Monate nach der angeblichen Verletzung, wie es vielen passiert ist, ebenso lebensfremd, mindestens aber müßig, ist.

Viele Grüße
Euer Richy
Anwalts- und Gerichtskosten und Ablauf des Verfahrens (Hamburger Abendblatt / Rat & Hilfe)

Richy
Beiträge: 60
Registriert: Sonntag 8. Dezember 2013, 23:13
Wohnort: Offenbach

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4589 Beitrag von Richy » Dienstag 24. Februar 2015, 15:07

Steffen hat geschrieben:In vielen Fällen werden einfach die Spielregeln nicht beherrscht und verkannt, das WF nicht BB ist.
Das hatte ich nicht explizit erwähnt, ist mir jedoch klar! Das ist halt ein anderes Kaliber, die lassen das Ganze nicht so schleifen.

Was ich allerdings bezüglich der sekundären Darlegungslast etwas komisch finde...ich war bis jetzt der Überzeugung, dass der AI nur angeben muss, welche Personen zum strittigen Zeitpunkt ebenfalls Zugriff hatten und damit die Verletzung begangen haben könnten und niemanden konkret als Täter benennen müssen. Allerdings gibt das Urteil dazu nicht genügend Details her, wie es diesbezüglich genau vorgetragen wurde.

Ähnliche Konstellation, gegenteilige Entscheidung (hier AG Köln -> Kanzlei WBS: AG Köln weist Filesharing Klage von Schulenberg & Schenk gegen unseren Mandanten ab
Wobei hier natürlich ebenso zu beachten ist, dass WF nicht S&S ist.
AxelF hat geschrieben:Eventuell hat das Gericht die Beklagten sogar aufgefordert, entsprechende Details vorzutragen. Wenn man dem nicht nachkommen will oder kann, verbessert das nicht unbedingt die Chancen ...
Wobei man dazu sagen muss, dass eine detaillierte Überprüfung des Herganges bei Erhalt der Abmahnung zig Monate nach der angeblichen Verletzung, wie es vielen passiert ist, ebenso lebensfremd, mindestens aber müßig, ist.

Viele Grüße
Euer Richy
Anwalts- und Gerichtskosten und Ablauf des Verfahrens (Hamburger Abendblatt / Rat & Hilfe)

AxelF
Beiträge: 161
Registriert: Mittwoch 2. Juli 2014, 22:55

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4590 Beitrag von AxelF » Mittwoch 25. Februar 2015, 08:39

Richy hat geschrieben:
AxelF hat geschrieben:Eventuell hat das Gericht die Beklagten sogar aufgefordert, entsprechende Details vorzutragen. Wenn man dem nicht nachkommen will oder kann, verbessert das nicht unbedingt die Chancen ...
Wobei man dazu sagen muss, dass eine detaillierte Überprüfung des Herganges bei Erhalt der Abmahnung zig Monate nach der angeblichen Verletzung, wie es vielen passiert ist, ebenso lebensfremd, mindestens aber müßig, ist.
In dem von mir zitierten Teil steht doch eindeutig, welche Informationen das Gericht haben wollte? Teilweise lassen sich die geforderten Angaben auch Jahre später noch ermitteln?
- typisches Nutzungsverhalten der Kinder
- Zugriffsmöglichkeiten der Kinder (eigener PC?)
- Vorlieben der Kinder bei Filmen

Wer sich halbwegs um seine Kinder kümmert, sollte diese Angaben sogar aus dem Stegreif machen können.

Richy
Beiträge: 60
Registriert: Sonntag 8. Dezember 2013, 23:13
Wohnort: Offenbach

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4591 Beitrag von Richy » Mittwoch 25. Februar 2015, 16:56

Ich weiß ja nichtmal von mir selber wann ich vor einem halben Jahr am Rechner saß und was ich da genau gemacht habe...wie soll ich das dann von anderen wissen. Abgesehen davon hätte ich etwas gegen dieses Ausspionieren. Als ich 16/17 war, wussten meine Eltern größtenteils auch nicht (und vor allem nicht detailliert), was ich am Rechner bzw. im Internet mache...das war meine Privatsphäre.
AxelF hat geschrieben:Wer sich halbwegs um seine Kinder kümmert, sollte diese Angaben sogar aus dem Stegreif machen können.
Der Satz müsste wohl eher heißen "Wer seine Kinder halbwegs gut ausspioniert, sollte diese Angaben sogar aus dem Stegreif machen können."

Viele Grüße
Euer Richy
Anwalts- und Gerichtskosten und Ablauf des Verfahrens (Hamburger Abendblatt / Rat & Hilfe)

AxelF
Beiträge: 161
Registriert: Mittwoch 2. Juli 2014, 22:55

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4592 Beitrag von AxelF » Donnerstag 26. Februar 2015, 01:48

Richy hat geschrieben:Ich weiß ja nichtmal von mir selber wann ich vor einem halben Jahr am Rechner saß und was ich da genau gemacht habe...wie soll ich das dann von anderen wissen.
Darum geht es doch gar nicht? Verstehendes Lesen ist anscheinend nicht Deine Stärke.
Richy hat geschrieben:
AxelF hat geschrieben:Wer sich halbwegs um seine Kinder kümmert, sollte diese Angaben sogar aus dem Stegreif machen können.
Der Satz müsste wohl eher heißen "Wer seine Kinder halbwegs gut ausspioniert, sollte diese Angaben sogar aus dem Stegreif machen können."
Ist schon selten, dass man hier so einen groben Blödsinn liest.
Mal ein paar Fakten, die sich gänzlich ohne Spionage beibringen lassen:
(1) typisches Nutzungsverhalten der Kinder
Üblicherweise macht man seinen minderjährigen Kindern Vorgaben zur Nutzung von PC und Internet. Diese sollten zwar mit zunehmenden Alters des Nachwuchses abnehmen, aber wer so etwas ganz wegfallen lässt sollte sich fragen, ob er nicht bei der Erziehung etwas falsch macht. Inwieweit diese Vorgaben kontrolliert werden, hängt sicherlich von der existierenden Vertrauensbasis ab. Solange die schulischen Leistungen stimmen und das Kind nicht den ganzen Tag am PC hängt, halte ich Kontrollen nicht für unbedingt erforderlich. In meinem Bekanntenkreis halten es die meisten Familien so, dass die Kinder ein tägliches Zeitkontingent haben, was sie aber durchaus über mehrer Tage ansparen können ...
(2) Zugriffsmöglichkeiten der Kinder (eigener PC?)
Man sollte schon wissen, ob man seinem Kind einen eigenen PC zur Verfügung gestellt hat oder nicht. Wenn das Kind nur ab und zu an den PC der Eltern darf, verringert das die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kind für die Urheberrechtsverletzung in Frage kommt.
(3) Vorlieben der Kinder bei Filmen
Es soll Eltern geben, die mit ihren Kindern gemeinsam Filme schauen. Dass ist sicherlich alters abhängig und nimmt mit zunehmenden Alter der Kinder in der Regel ab. Aber wenn man mit seinen Kindern kommuniziert sollte man auch deren Interessen kennen. Diese spiegeln sich ja auch oft in den Freizeitaktivitäten der Kinder wieder ...

Richy
Beiträge: 60
Registriert: Sonntag 8. Dezember 2013, 23:13
Wohnort: Offenbach

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4593 Beitrag von Richy » Donnerstag 26. Februar 2015, 08:05

AxelF hat geschrieben:Darum geht es doch gar nicht? Verstehendes Lesen ist anscheinend nicht Deine Stärke.
Sachliche Diskussionen und Verstehen Deiner eigenen Texte (siehe letzter Quote) nicht Deine...
AxelF hat geschrieben:Ist schon selten, dass man hier so einen groben Blödsinn liest.
...oder warum auf einmal angreifend werden?
AxelF hat geschrieben:In dem von mir zitierten Teil steht doch eindeutig, welche Informationen das Gericht haben wollte? Teilweise lassen sich die geforderten Angaben auch Jahre später noch ermitteln?
- typisches Nutzungsverhalten der Kinder
- Zugriffsmöglichkeiten der Kinder (eigener PC?)
- Vorlieben der Kinder bei Filmen
Zu Punkt 1: da muss man erstmal wissen, was da vor einem halben Jahr oder so passiert ist...auch typische Nutzerverhalten ändern sich...und bei Jugendlichen viel schneller als bei über 30-jährigen.
Zu Punkt 2: wenn's dumm kommt alle PCs, wenn die Jugend die Rechner zusammenbaut, installiert und/oder wartet, weil die Eltern keine Ahnung davon haben.
Zu Punkt 3: "Hm, also gestern waren's noch die Teletubbies...aber die werden ja so schnell groß und schauen Pornos, nicht!?"

Wenn ich schon lese "bei der Erziehung etwas falsch gemacht", "Zeitkontingent", "Solange die schulischen Leistungen..."

Ich baue, seitdem ich Jugendlicher bin, meine Rechner selbst zusammen...installiere was ich will, spiele was ich will, habe gechattet und auf Chattertreffen Leute getroffen, die ich noch nie gesehen habe, habe mit Fremden auf LANs gezockt, habe Geld im Internet verdient...alles als Jugendlicher und sich hab mein Abitur damals trotzdem geschafft...stell Dir vor - ohne Spionage trotz dieser bösen Gefahren. Meine Eltern haben mich bei diesen Sachen eher noch unterstützt ohne, dass ich explizit Rechenschaft ablegen musste!

Also wie sich manche Leute ihren Kindern, ihren eigenen Kindern, gegenüber verhalten, das macht mir echt Angst...und das jetzt nicht persönlich nehmen...und finde ich teilweise echt asozial.

Ein 14, 15, 16, 17 jähriger hat natürlich ein Recht auf Privatsphähre am PC (erst recht wenn es sein eigener ist, sein dinglicher Besitz) wie ein Recht auf ein privates Tagebuch u.s.w.

Viele Grüße
Euer Richy
Anwalts- und Gerichtskosten und Ablauf des Verfahrens (Hamburger Abendblatt / Rat & Hilfe)

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4594 Beitrag von Steffen » Donnerstag 26. Februar 2015, 10:14

Hallo @Richy, hallo @all,

man muss - ohne etwas schönzureden - trotzdem verinnerlichen, das es mittlerweile einige Voraussetzungen als gang und gäbe bzw. zumutbar angesehen werden. Und dieses basiert auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Man kann dieses in zwei Punkte zusammenfassen, die sich letztendlich wieder zu einem Punkt zusammenfügen, der sekundären Darlegungslast des Abgemahnten bzw. Beklagten.
  • 1. Mit Erhalt einer Abmahnung (Recherchepflicht, seit BGH: "BearShare")
    2. Nach Erhalt der Abmahnung (bis zu einem eventuellen Klageverfahren)
Hinweis:
Genauer hier!


Man muss vielleicht tiefer eindringen. Von vielen belächelt, wurde mit dem BGH: "Sommer unseres Lebens" die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers (AI) eingeläutet, von der man weder in "Morpheus", noch in "BearShare" abrückt!
  • (...) Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers (...)
Das bedeutet, dass in der Regel schon richterlich feststeht, dass der Beklagte haftbar wäre (Störer + Täter), wenn er seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt.

Und ich muss es einmal so schroff schreiben. Wenn der AI die "Spielregeln" nicht beherrscht, muss er sich dann aber auch nicht aufregen, wenn seine Vorstellungen im Klageverfahren nicht eintreten. Und hier geht es nicht um die Verletzung von irgendeiner Privatsphäre, sondern um das Geld des Verantwortlichen des Internetzuganges - dem AI, der meist nicht einmal der wahre Verursacher ist.

Denn mit Klageverfahren hören jetzt auf einmal die Rechte des Jugendlichen / Mitbenutzers auf, und der AI soll die eigene Suppe auslöffeln. Zu überspitzt? Nein, denn wenn es ans Eingemachte geht, vergisst der auf seine Rechte pochende meist diese und kennt nur die des Verantwortlichen und schiebt den "Schwarzen Peter" weit von sich. Lebensfremd? Nein, menschlich!

Und ich muss noch einmal betonen! Wer sich nicht mehr mit Erhalt einer Klageschrift erinnern kann, das Nutzungsverhalten seiner Mitbenutzer nicht einschätzen, Minderjährige nicht belehrt usw. ... dann ist es letztendlich sein Problem, da die höchstrichterliche Rechtsprechung eben schon bestimmte Pflichten als zumutbar sieht:
  • a) mit Erhalt einer Abmahnung
    b) nach Erhalt der Abmahnung.
Man muss es eben so ansprechen, wie es ist und nicht was jemand denkt, der keine Klageschrift erhalten wird, weil er eben nicht der Verantwortliche des Internetzuganges ist. Und wir werden uns wieder reden, wenn (was ich nicht hoffe oder wünsche) deine Erzeuger eine Klageschrift erhalten, wie tolerant sie und Du dann noch seit, wenn es ums Eingemachte (das deiner Eltern) geht. Und ein Richter interessiert es nicht, ob die "Spielregeln" asozial sind, oder nicht. Hier zählen Argumente und Beweise!

1ööüüää1

VG Steffen

Richy
Beiträge: 60
Registriert: Sonntag 8. Dezember 2013, 23:13
Wohnort: Offenbach

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4595 Beitrag von Richy » Donnerstag 26. Februar 2015, 11:21

Steffen hat geschrieben:Und ich muss noch einmal betonen! Wer sich nicht mehr mit Erhalt einer Klageschrift erinnern kann, das Nutzungsverhalten seiner Mitbenutzer nicht einschätzen, Minderjährige nicht belehrt usw. ... dann ist es letztendlich sein Problem, da die höchstrichterliche Rechtsprechung eben schon bestimmte Pflichten als zumutbar sieht:
  • a) mit Erhalt einer Abmahnung
    b) nach Erhalt der Abmahnung.
Steffen,

wir sind uns da, glaube ich, überall einig - außer in in dem markierten Punkt.

Erinnern kann ich mich an vieles...aber nicht daran, was ich vor 5 Monaten 14:33 Uhr gemacht habe und natürlich auch nicht daran, was alle anderen, die den gleichen Internet-Anschluss zu dieser Zeit genutzt haben, gemacht haben...wer war da überhaupt alles da? Dass man nach Erhalt einer Abmahnung versucht dieses und jenes zu klären, zu erörtern, schriftlich festzuhalten...ist eine ganz andere Sache. Es ist in meinen Augen unumstößlich lebensfremd - ohne Spionage + Logging - das Ganze festzuhalten.

Was Gerichte dazu entscheiden, ist wiederum eine völlig andere Sache. Was ich persönlich, oder auch meine Freunde, Bekannte und Arbeitskollegen asozial usw. finden ist ebenso eine ganz andere Sache...aber für mein Verständnis eine für die Gesellschaft aller Menschen inhaltlich ebenso unumstößlich wichtige Angelenheit.

Bezüglich eines laufenden Verfahrens halte ich den Mund, was ich schon im BB-Thread geschrieben hatte, wofür ich auch ein Danke von Dir bekommen habe. ;)

BTW: Dass ich selbst Jugendlicher war, ist nun schon weit über eine Dekade her.

Viele Grüße
Euer Richy
Anwalts- und Gerichtskosten und Ablauf des Verfahrens (Hamburger Abendblatt / Rat & Hilfe)

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4596 Beitrag von Steffen » Freitag 27. Februar 2015, 10:38

[quoteemRichy]Erinnern kann ich mich an vieles...aber nicht daran, was ich vor 5 Monaten 14:33 Uhr gemacht habe und natürlich auch nicht daran, was alle anderen, die den gleichen Internet-Anschluss zu dieser Zeit genutzt haben, gemacht haben...wer war da überhaupt alles da? Dass man nach Erhalt einer Abmahnung versucht dieses und jenes zu klären, zu erörtern, schriftlich festzuhalten ... ist eine ganz andere Sache. Es ist in meinen Augen unumstößlich lebensfremd - ohne Spionage + Logging - das Ganze festzuhalten.[/quoteem]

Papperlapapp. Nun, dann ist es aber letztendlich DEIN Problem, was soll ich denn dazu schreiben? Es gibt - zumutbare - Pflichten des Abgemahnten, die man schon - mit - Erhalt einer Abmahnung erfüllen muss. Wer dieses beherzigt, hat auch später keine Probleme sich zu erinnern. Und wenn Du dich nicht erinnern kannst, hast DU notfalls eben dann Pech, wenn der Richter sagt, dass DU deiner sekundären Darlegungslast nicht genügt hast.

Darum schreib ich gerade bei den Fragen der - Pflichten des AI - so unverblümt, damit niemand irgendwelche Trugschlüsse erliegt. Wer seinen Pflichten nicht nachkommt - hat Pech! Punkt.




[quoteemZahlenix]- der (die) Täter im Ausland leben.
- es nicht nachvollziehbar ist, wer die Tat ausgeführt hat.
- es sich u.U. um ein volljähriges engeres Familienmitglied handelt.

Nebenbei gesagt, der Anschluss ist gesichert.
Auf den ständigen Rechnern im Haus gibt es weder Programme zum illegalen Tauschbörsenangebot noch die beanstandeten Daten.
Im Regelfall sind Emule & Torrent auf allen Zugängen des Routers gesperrt.
Alle Gäste werden belehrt.
Alle Gäste werden notiert.[/quoteem]

Man sollte aber schon bedenken, dass ein Forum keinen Anwalt ersetzen wird und man vielleicht auf viele Fragen keine Antwort kennt oder kurz und knapp erteilen darf (unerlaubte Rechtsberatung).

Entweder der / die Täter leben im Ausland, dann ist es schon nachvollziehbar, wer den Vorwurf getätigt hat, oder man nimmt an, dass es die möglichen Täter seien. Hier ist ein schriftliches Geständnis immer von Vorteil plus die Mitteilung an den Abmahner betreffs zur Person des wahren Täters. Hat man aber kein Geständnis, nur die Annahme, ist es schwer das letztendlich zu beweisen bzw. dem Abmahner zu überzeugen. Dann muss man auch sehen, wo leben die Täter und werden diese dann vielleicht als Zeuge doch vorgeladen usw. wenn man jemand als Täter mit Name und Hausnummer benennt.

Dies ist ein sehr komplexes Thema, was mit einem Anwalt durchgesprochen werden sollte. Denn selbst wenn man jetzt spekuliert, dass man die Täter nicht als Zeuge vorlädt, wird sich der Abmahner damit nicht abspeisen lassen, das man einfach jemand benennt, ohne dieses schlüssig zu belegen. Dann kann der Bumerang (Störer-, Täterhaftung) sehr schnell wieder zurückkommen.

Also vielleicht doch mit einem Anwalt deines Vertrauens einmal quatschen.

VG Steffen

AxelF
Beiträge: 161
Registriert: Mittwoch 2. Juli 2014, 22:55

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4597 Beitrag von AxelF » Freitag 27. Februar 2015, 13:56

@Zahlenix
Im Wesentlichen ähnelt das ja einem Fall, bei dem ein deutscher Mieter unbekannt verzogen ist. Ich habe hier im Forum von einem Fall gelesen, bei dem die Klage gegen den Vermieter abgewiesen wurde. Er konnte glaubhaft belegen, dass der Mieter während seines Aufenthaltes und damit zum Zeitpunkt des Loggings über seinen Anschluss Zugriff aufs Internet hatte.

Du solltest Dir also Gedanken machen, wie Du belegen kannst, dass es da 2 Personen außerhalb Deines Familienkreises gab, die zum fraglichen Zeitpunkt Zugriff hatten. Hilfreich wären da Mietverträge, ansonsten könnten dem Gericht auch Zeugenaussagen reichen.

Wenn Dir die Postadressen der 2 bekannt sind, könntest Du versuchen, sie per Post zu dem Geschehen zu befragen. Die Briefe dabei möglichst im Beisein von Zeugen verfassen und versenden, damit belegst Du unabhängig davon ob sie antworten, dass Du Deinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der sekundären Darlegungslast nachgekommen bist.

Welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, dass der vermutliche Täter aus dem EU-Ausland stammt, kann Dir wahrscheinlich nur ein Anwalt beantworten oder jemand, der schon Berührung mit einem derartigen Fall hatte. Mir ist da noch kein Urteil bekannt.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4598 Beitrag von Steffen » Samstag 28. Februar 2015, 10:09

WALDORF FROMMER Rechts:News



Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 07.01.2015, Az. 20a C 395/14: Gegenstandswert von 10.000,00 € für das illegale Tauschbörsenangebot eines Filmwerks


Autor: Rechtsanwalt David Appel


In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg hatte der beklagte Anschlussinhaber den Schadenersatzanspruch zunächst vollumfänglich anerkannt, sich jedoch gegen die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verwahrt.

Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 10.000,00 € sei überhöht, die Verbreitung von Teilstücken urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen über den in der Abmahnung benannten Zeitraum sei eine marginale Urheberrechtsverletzung, die einen derart hohen Gegenstandswert nicht rechtfertigen würde. Zudem habe der Beklagte die Rechtsverletzung schon vor Erhalt der Abmahnung beendet, eine Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Inanspruchnahme durch die Klägervertreter sei daher nicht gegeben.

Die Klägerin habe auch nur "pauschal" vorgetragen, dass sie Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten habe, eine gesonderte Rechnungsstellung sei nicht vorgelegt worden.

Das Gericht wies die Einwände des Beklagten vollumfänglich zurück und führt in seiner Urteilsbegründung zutreffend aus:
  • (...) Aus § 97 Abs. 2 UrhG schuldet der Beklagte Schadenersatz in Höhe von noch 506,00 €, denn das widerrechtliche Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Werken begründet eine zumindest fahrlässige Rechtsverletzung. Zum Schadensersatz zählt auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin die Kosten für die Abmahnung bereits bezahlt hat (Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 249 Rn. 4).

    Spätestens durch die im vorliegenden Verfahren erklärte endgültige und ernsthafte Ablehnung der Erstattung der Rechtsanwaltskosten hat sich der diesbezügliche, ursprünglich nur auf Freistellung von der Verbindlichkeit gerichtete Anspruch der Klägerin in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, § 250 Satz 2 BGB.

    Auch ist die Erstellung einer Kostenrechnung nach § 10 Abs. 1 RVG keine Voraussetzung für den Anspruch auf Schadensersatz. § 10 Abs. 1 RVG wirkt als Einwendung nur im Verhältnis Anwalt-Mandant, nicht jedoch im Verhältnis "Mandant - Schädiger".

    Die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin war erforderlich und ist der Höhe nach nicht zu beanspruchen.

    Die Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten entstand durch die Abmahnung selbst, auf den Zeitpunkt der Unterlassungserklärung kommt es dabei nicht an. Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 10.000,00 € und der Ansatz einer 1,0 Geschäftsgebühr ist bei einem Film der streitgegenständlichen Güte und der hier vorliegenden täterschaftlichen Rechtsgutsverletzung nicht zu beanstanden. (...)
Der Beklagte wurde somit antragsgemäß verurteilt, neben dem Schadenersatz auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die vollen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.



Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... filmwerks/
Link Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 395_14.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 31.07.2014, Az. 152 C 1509/14: zu den strengen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast


Autorin: Rechtsanwältin Carolin Kluge


Der Beklagte hatte im Termin zur mündlichen Verhandlung behauptet, dass er zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung arbeitsbedingt außer Haus gewesen sei, sich aber seine Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt aufgehalten habe. Er selbst habe an keiner Tauschbörse teilgenommen und wisse auch nicht, wer sonst als Täter in Betracht käme. Zuvor hatte er noch behauptet, dass niemand am besagten Tag zu Hause gewesen sei.

Dieser pauschale und obendrein widersprüchliche Vortrag genügte nicht, um den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nachzukommen. Denn aus dem Vortrag des Anschlussinhabers muss sich insbesondere ergeben, warum allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber selbst als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt.


Bild


Da der Beklagte hier jedoch weder seine eigene Täterschaft ausschließen konnte, noch vorgetragen hatte, wer sonst Täter der Rechtsverletzung gewesen sein könnte, sah das Gericht die sekundäre Darlegungslast als nicht erfüllt an.

Das Amtsgericht hat den Beklagten daher zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten und des geforderten Schadensersatzes in Höhe von insgesamt EUR 956,00 verurteilt. Ferner hat der Beklagte die vollen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sowohl der Gegenstandswert von 10.000,00 € wie auch der geltend gemachte Schadensersatzbetrag in Höhe von 600,00 € seien bei der Veröffentlichung eines ganzen Musikalbums angemessen.



Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ngslast-2/
Link Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 509_14.pdf

AxelF
Beiträge: 161
Registriert: Mittwoch 2. Juli 2014, 22:55

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4599 Beitrag von AxelF » Samstag 28. Februar 2015, 15:18

Zahlenix hat geschrieben: Was hier letztlich rechtlich daraus gemacht werden kann, ist absurd.
Das ist die Störerhaftung. Sowas gibt es nur in Deutschland zusammen mit der Kostenpflicht bereits bei der ersten Abmahnung. Da haben die Lobbyorganisationen ganze Arbeit geleistet ...

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4600 Beitrag von Steffen » Sonntag 1. März 2015, 10:30

[quoteemZahlenix]Ja, in diesem Land sind wir nun schon von Geburt an schuldig.
Irgendwann bezahlen wir noch Strafe, wenn wir in einen Hundehaufen treten.[/quoteem]

Das ist eben nicht so ganz richtig. Die Störerhaftung gibt es eigentlich schon seit dem 50'ern, wird im BGB unter dem § 1004 legal definiert und findet schon immer in der Rechtsprechung Anwendung (Filesharing kam erst 04/2005 auf).

BGH, Urteil 10.10.1996 - I ZR 129/94
  • (...) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats haftet derjenige in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB als Störer, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, dass er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.1989 - I ZR 29/88, GRUR 1990, 373, 374 = WRP 1990, 270 - Schönheits-Chirurgie). (...)
Heute liest man eben, auf Filesharing präzisiert:

BGH, Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08: "Sommer unseres Lebens"
  • (...) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschütz­ten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. (...)

Wenn es nämlich die Störerhaftung nicht gäbe, könnte niemand für Urheberverletzungen im P2P-Netzwerk haftbar gemacht werden, da nur der Verantwortliche des Internetzuganges hinter der P2P-IP ermittelbar ist, und nicht der Filesharer selbst. Natürlich ist es dem Abgemahnten egal, dem Verletzten (RI) - eben nicht. Und hier werden eben die Interessen des Verletzten und des möglichen Verletzers gegenübergestellt. Hier die Besonderheit. Hat der Verantwortliche des Internetzuganges seine zumutbaren Prüfpflichten verletzt (egal ob wissentlich oder unwissentlich (verschuldensunabhängig)), dann kann er dafür als Störer und Täter haftbar gemacht werden.

Und jeder kann doch im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast seine mögliche Störer- bzw. Täterhaftung entkräften! Nur hier liegt der Hase im Pfeffer. Wir wollen es nicht, wir können es nicht - mit Erhalt Abmahnung. Nur interessiert es niemand, wenn es zu einem Klageverfahren kommt. Dann zählt, wer hat die besseren Argumente.

Ich hatte mal ein fiktives Beispiel benannt. Minderjähriger Sohn will Paps beim Baumfällen helfen und geht schon einmal in den Garten, schmeißt ohne Erlaubnis die Motorsäge an und fällt den Baum exakt. Nur dass dieser nicht in den Garten fällt, sondern auf das Dach des Nachbarn. Glaubt denn wirklich einer, dass der Nachbar mit dem Dachschaden Verständnis für den Minderjährigen oder dem unwissenden Vater hätte? Bestimmt nicht, dieser will, dass der Schaden ersetzt wird. Wenn der Minderjährige nicht "schuldfähig" ist, dann eben von denjenigen, der hier als Störer haftbar zu machen ist, der Verantwortliche Paps des Bengels. Keiner würde sich hier Aufregen und den Nachbarn mit dem Dachschaden verurteilen. Im Internet ist aber alles: Sippenhaft, Betrug und eine Verschwörung der Contentindustrie.

Wer sich an einen Pokertisch setzt, nicht nur zum Spielen, sondern zum Gewinnen - aber nicht die Regeln des Spiels beherrscht - kann nicht dem Geber, die Karten, dem Tisch, den Mitspielern, der Bank, dem Casino usw. die Schuld zuweisen, wenn er immer verliert. Punkt.

VG Steffen

Antworten