Ich habe dort nachgelesen. Bei keinem der dort zitierten Urteile geht ein Gericht davon aus, das der Abgemahnte bereits vor dem Prozess irgendwelche Angaben machen muss. Vielleicht solltest Du selber einmal lesen was Du verlinkst.Werniman hat geschrieben:Darüber gibts unterschiedliche Meinungen verschiedener Gerichte. Schau mal in den Blog von RA Plutte (Link in einem meiner vorherigen Postings),dort sind einige Urteile anderer Gerichte gelistet,die es anders sehen.AxelF hat geschrieben: Es gibt keine "Nachweispflicht" gegenüber dem Abmahner.
Das einzige Zitat aus Deinem Link, das überhaupt auf die Thematik eingeht, bestätigt das von mir gesagte:
Muss man schon vorgerichtlich die Mitnutzer nennen?
Häufig wird die Frage gestellt, ob der Anschlussinhaber verpflichtet ist, die Namen der Mitnutzer bereits außergerichtlich mitzuteilen. Hintergrund ist, dass Rechteinhaber in der Vergangenheit vereinzelt versucht hatten, ihre Prozesskosten bei Anschlussinhabern einzuklagen, wenn deren Haftung außergerichtlich ohne Nennung anderer Mitnutzer des Anschlusses pauschal bestritten worden war und sich erst im Prozess zeigte, dass der Anschlussinhaber nicht haften musste. Begründet wurde die Forderung damit, dass keine Klage erhoben worden wäre, wenn schon vorab erkennbar gewesen wäre, dass der Anschlussinhaber im Prozess seiner sekundären Darlegungslast nachkommen und sich als Täter entlasten könne.
OLG Hamburg und AG München entschieden allerdings, dass im Rahmen der sekundären Darlegungslast für den außergerichtlichen Bereich keine Antwortpflicht besteht (OLG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2013, Az. 5 W 88/12; AG München, Urteil vom 20.12.2013, Az. 111 C 21062/13). Abgemahnte machen sich also nicht schadensersatzpflichtig, wenn sie erstmals im Rahmen eines Prozesses Tatsachen vortragen, die die Täterschaftsvermutung erschüttern und zur Klageabweisung führen.