Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4501 Beitrag von Steffen » Sonntag 11. Januar 2015, 14:56

[quoteemidefix]Falls du aber sicher bist, dass Du schuldig bist und gehofft hast, ohne Klage davon zukommen, dann bist du kurz vorm Ziel und brichst ab ... ist doch auch Schwachsinn ...
Als Vergleich, beim Marathon hörst du einfach bei Kilometer 40 auf, weil dir die 2 km bis zum Ziel plötzlich zu lang sind ...[/quoteem]

Es geht doch nicht um Schuld oder Unschuld. Entscheidend ist doch, kann ich als abgemahnter sowie später verklagter AI die mögliche Haftung (Störer, Täter) entkräften. Wie kann ich zur Überzeugung des Gerichtes, meinen Vortrag diesbezüglich (i.Z.A. mit meinem Anwalt) beweisen.

Wir haben doch jetzt die Betroffenen (MB, Klage), die 2011 abgemahnt wurden. Die meisten Betroffenen 2011 hatten doch - sind wir ehrlich - immer noch die lilabunte Foren-Brille auf und dachten, dass es allein mit der Abgabe einer mod. UE sowie der Zahlungsverweigerung für sie der Abmahnfall erledigt sei.

Und beim Beispiel zu bleiben, sollte es doch einen Unterschied machen, ob ein Läufer jahrelang und tagtäglich auf die 40 km trainiert, oder ein Läufer, der mal 4 Wochen 1-mal pro Woche trainiert, vielleicht mit noch etwas dezenten Übergewicht. Da kannst Du schon nach 5 km umkippen, auch 2 km vor dem Ziel. Man sollte sich letztlich erst einmal an seiner eigenen Nase fassen und klarwerden, was man selbst gemacht hätte, mit Erhalt eines MB oder gar einer Klage. Und das nach fast 3 Jahren Sendepause, wo man ja schon innerlich abgeschlossen hatte.

Es sollte, nein, es ist jedem seine ureigene Entscheidung, wie er auf was reagieren will. Ich habe es schon seit Jahren aufgegeben, jemand zu versuchen zu überzeugen. Schafft man sowieso nicht.


VG Steffen

mwd
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4502 Beitrag von mwd » Sonntag 11. Januar 2015, 16:29

Pollo hat geschrieben:Ich habe Morgen einen Termin bei meinen RA!
Was schriftliches habe ich leider nicht da alles über mein RA gelaufen ist. Er müßte aber noch alles haben! (hoffe ich doch)
Werde mich dann melden und bescheid geben was rausgekommen ist.
Dein Anwalt hat Dir keine Kopien des Schriftverkehrs zukommen lassen? In der heutigen Zeit mit eMails sollte dies doch kein Problem sein, und ein nennenswerter Kostenaufwand entsteht auch nicht...

Pollo
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4503 Beitrag von Pollo » Sonntag 11. Januar 2015, 23:32

mwd hat geschrieben:
Pollo hat geschrieben:Ich habe Morgen einen Termin bei meinen RA!
Was schriftliches habe ich leider nicht da alles über mein RA gelaufen ist. Er müßte aber noch alles haben! (hoffe ich doch)
Werde mich dann melden und bescheid geben was rausgekommen ist.
Dein Anwalt hat Dir keine Kopien des Schriftverkehrs zukommen lassen? In der heutigen Zeit mit eMails sollte dies doch kein Problem sein, und ein nennenswerter Kostenaufwand entsteht auch nicht...
Das Problem war gewesen das ich mal alles hatte. Ich bin aber von einer Verjährungsfrist von 2J ausgegangen und habe somit habe ich letztes Jahr
alles geschrettert. Ich kann aber beruhigt sein mein RA hat noch alle Unterlagen. Und eines weiss ich auch ich zahle nichts, denn ich habe nichts!
treu dem Spruch " Fas mal einen nackten Mann in die Tasche 1ööüüää1 "

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4504 Beitrag von Steffen » Montag 12. Januar 2015, 00:52

Und eines weiss ich auch ich zahle nichts, denn ich habe nichts!
treu dem Spruch " Fas mal einen nackten Mann in die Tasche
Das Problem, ein Urteil kann sofort vollstreckt werden und ist 30 Jahre gültig.

VG Steffen

Pollo
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4505 Beitrag von Pollo » Montag 12. Januar 2015, 11:46

Ich weiß genau das damals nicht nur eine Mod UE verschickt. Da mein RA reichlich Schriftwechsel mit den Leuten hatte. Es ging, soweit ich mich noch erinnern kann über ca 2Monaten. Ich hatte auch immer alles als Kopie per Mail zugeschickt bekommen. Doch leider habe ich Ende letzten Jahres alle Unterlagen vernichtet \0// Mehr als jetzt abwarten was da kommt kann ich aber auch nicht.

Ich gebe Dir recht mit den nackten Mann. Pfändung etc., Kumpel hat da schon einiges durch aber nicht wegen so was.

Stefan82
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4506 Beitrag von Stefan82 » Dienstag 13. Januar 2015, 23:57

Stefan82 hat geschrieben:Nö ich nicht
Jetzt kann von mir aus nächstes Jahr die Klage kommen:0
Google suche nach "klage von waldorf frommer abgewiesen torrent" sei es gedankt.
Dachte mir schon 03/2010 das die Abmahnung an der technischen Beweissicherung scheitern würde...
Es ist halt doch einfach nur "Tracker fahrn" (YouTube)

"AG München: Filesharing-Klage wegen fehlerhafter Beweisführung abgewiesen
Der Nachweis, dass sich zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Torrent-Datei auf dem Rechner eines mutmaßlichen Tauschbörsennutzers befunden hat, beweist nicht, dass der Nutzer auch das in der Datei verlinkte urheberrechtliche geschützte Werk angeboten hat. Das geht aus einem aktuellen Urteil des AG München (Az.: 111 C 13236/12, Urteil vom 15.03.2013) hervor."(Internet:wbs-law.de)

MfG, Stefan
Hallo nochmal,
ich hab vor kurzem den Mahnbescheid erhalten und musste feststellen, dass ich nicht 2010 sondern 2011 abgemahnt wurde:/
Doch als ich vorhin den in meiner Abmahnung angegebenen Hashwert in eine Online-Suchmaschine eingegeben habe, kamen prompt mehrere Links zu der Torrent-Datei(.to) des Beklagten Films.
Daher werde ich Widerspruch gegen Mahnbescheid einlegen und auf Klageschrift warten.
Einen Anwalt habe ich noch nicht beauftragt.


MfG, Stefan82

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4507 Beitrag von Steffen » Mittwoch 14. Januar 2015, 00:04

O.K. Halte uns einmal bitte weiter auf dem Laufenden.

... wer die Zahlung verweigert, der entscheidet sich nun einmal selbst für entweder Verjährung oder Klage! Die Chancen stehen hierbei 50-50. Punkt.


Wir -die Foren- können (und dürfen) nur allgemein sagen:
Mahnbescheid (allgemein):
  • 1. Widerspruch - insgesamt -
    (bei unberechtigten Forderungen, geht ohne Anwalt)
    2. Abwarten
    • 2.1. klagt man
      • 2.1.1. beauftragt man sofort einen Anwalt
        2.1.2. versucht sofort einen außergerichtlichen Vergleich
    • 2.2. klagt man nicht
      • 2.2.1. antwortet auf keine weitere außergerichtliche Post
        2.2.2. berichtet hier einmal, wenn man Abstand gefunden hat.
    3. Natürlich kann man sich jetzt auch -außergerichtlich- vergleichen
    bzw. die Forderungen aus dem MB bezahlen.
Hier die Ausfüllhinweise. Bitte fristgemäß und per Doppelversand.

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tecci
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4508 Beitrag von tecci » Mittwoch 14. Januar 2015, 16:18

Tagchen,

Ich wollt auch mal wieder etwas fragen. Kamen jetzt ja scheinbar eine Menge Mahnbescheide ins Haus geflattert oder sind noch in Zustellung und dass für den ein oder anderen bald vor Gericht geht sieht ja wahrscheinlich aus ( einfach mal aufs 50-50 bezogen jeder Zweite ).
Habt ihr euch eine richtige Verteidigung zurrecht gelegt?
Habt ihr die Logs vom Router, Browserverläufe etc.?
Aussagen von Personen die das Internet mitbenutzt haben könnten / unterschriebene Vereinbarungen, nix über die Leitung zu sharen?
Nachweise darüber, dass ihr es nicht gewesen sein könnt, weil ihr nicht da wart?


Würde mich mal interessieren, da ja nunmal nicht jeder Fachinformatiker ist wie ich und sich deswegen ganz gut auskennt. Oder heißt es für die meisten, zu hoffen, dass man durch kommt und wenns nicht passt dann halt Vergleichen?

Ist ja jetzt nicht so einfach gemacht, seiner Beweispflicht nachzukommen...

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4509 Beitrag von Steffen » Donnerstag 15. Januar 2015, 00:12

[quoteemtecci](...) Ich wollte auch mal wieder etwas fragen. Kamen jetzt ja scheinbar eine Menge Mahnbescheide ins Haus geflattert, oder sind noch in Zustellung, und dass für den ein oder anderen bald vor Gericht geht sieht ja wahrscheinlich aus (einfach mal aufs 50-50, bezogen jeder Zweite ). (...)[/quoteem]

Wer aufmerksam die Foren und die Antistatistik beobachte wird bemerken, dass jedes Jahr - ab BGH-Entscheid: "Sommer unseres Lebens" der gleiche Ablauf passiert. Ende des Jahres bis Ende Januar des neuen Jahres herrscht allgemeine Aufregung. Die einen bibbern um ihre eigene Verjährung und gehen mit Schrecken jeden Tag zum Briefkasten, die anderen erhalten einen MB oder eine Klage und müssen jetzt reagieren, aber wie? Dann wird es Februar ganz ruhig, hier ist Faschingszeit und bis Juni/Juli dümpelt es so vor sich hin, bis die ersten Abgabenachrichten kommen oder man es vielleicht geschafft hat. Der Rest des Jahres, hier werden sich ganz vereinzelt Neuabgemahnte melden sowie muss man alle alten Fragen neu erneut beantworten und diejenigen, die vielleicht einen Termin zur Verhandlung haben. Das zieht sich dann hin bis Ende des Jahres bis Ende des Januar des neuen Jahres und ...

Bild


Natürlich versendet auch WF Mahnbescheide und erhebt Klagen und mahnt weiter ab, denn die Filesharer sterben nie aus.


[quoteemtecci](...) einfach mal aufs 50-50, bezogen jeder Zweite (...)Oder heißt es für die meisten, zu hof-fen, dass man durchkommt und wenn's nicht passt dann halt Vergleichen? (...)[/quoteem]

Nein, 50-50 beziehen sich auf die Chancen der eigenen Entscheidung! Gibt man nur eine mod. UE und verweigert die Zahlung, dann wählt man, entweder Verjährung oder Klage. Und hier beträgt die Chance 50-50. Dass muss sich jeder eben klarmachen und vor Augen halten. Eine Klagewahrscheinlichkeit daraus zu konstruieren, das wäre falsch, da aktuell - niemand außer dem Abmahner - Zahlen hat, die aussagekräftig sind. Irgendwelche Hochrechnung mit den wenig zur Verfügung stehenden Zahlen ist einfach nur nett, mehr aber nicht. Aber der Abgemahnte braucht immer etwas um sich Hoffnung zu machen.


[quoteemtecci](...) Würde mich mal interessieren, da ja nun einmal nicht jeder Fachinformatiker ist wie ich und sich deswegen ganz gut auskennt.
.....................................................................
Habt ihr euch eine richtige Verteidigung zurechtgelegt?
Habt ihr die Logs vom Router, Browserverläufe etc.?
Aussagen von Personen, die das Internet mitbenutzt haben könnten / unterschriebene Vereinbarungen, nix über die Leitung zu sharen?
Nachweise darüber, dass ihr es nicht gewesen sein könnt, weil ihr nicht da wart?
.....................................................................
Ist ja jetzt nicht so einfach gemacht, seiner Beweispflicht nachzukommen... (...)[/quoteem]

Anfänglich, wer mitspielen will, sollte die Spielregeln nicht nur kenne, sondern auch beherrschen, dies ist schon von Vorteil.

Genau, wie man hier in einem Forum wohl keine konkrete Antwort bzw. Antworten erhalten wird. Es werden sich wohl jetzt kaum 150 User (Zahl fiktiv) melden und ihre Verteidigungsstrategie hier dir präsentieren, so dass man sich vielleicht genüsslich das Passende heraussucht.


Wir sind uns aber im Klaren, Browserverläufe wird wohl keiner mehr vom Log-Datum (vor 3 Jahren) besitzen, sowie werden die Wenigsten über Router-Logs verfügen. Meine persönliche Meinung - I.M.H.O. - wenn man technisch nichts konkret beweisbares auf der Hand hat, ist ein Angreifen der Log-Firma und deren Software kaum von Erfolg gekrönt, da man mittlerweile genügend Gutachten verfügt, die eben klarmachen das deren Log-Firma korrekt arbeitet. Aber wer dies nicht glaubt, bei Anfechtung der Log-Firma geht es dann in der Regel in Richtung Gutachten. Natürlich, wer Router-Logs besitzt, die eine klare Aussage treffen, sollte man die technische Seite mit voll einbeziehen.

A und O = Entkräftung der eigenen Störer- und Täterhaftung!

Und nicht durch pauschales Bestreiten, sondern durch substantiierten Vortrag. Das bedeutet ein Beklagter, der sein Anwalt füttert.


Man kann jetzt auch nicht alles allein auf den BGH-Entscheid: "BearShare" abstellen. Es kommt eben auf den konkreten Einzelfall und den konkreten Sachverhalt am und um den Internetzugang zu dem Log-Datum bzw. Log-Daten. Denn "BearShare" wirkt ja nur da, wo Mitbenutzer im Familenverbund das Internet mitbenutzten.

Unterschriebene Vereinbarungen bei Vermieter / Mieter vielleicht ratsam, bei Volljährigen und Ehepartner nicht notwendig, Belehrung Verbot bei Minderjährigen hingegen wieder verlangt usw. usf.

Man kann hier keine allgemeine Verteidigungsstrategie aufbauen, als so eine Art Muster-Verteidigungsstrategie. Ganz geschweige, das man dies wahrscheinlich auch nicht darf. Man kann einfach nicht jeden Einzelfall berücksichtigen und etwas anraten.

Das heißt eben,
Mahnbescheid (allgemein):
  • 1. Widerspruch - insgesamt -
    (bei unberechtigten Forderungen, geht ohne Anwalt)
    2. Abwarten
    • 2.1. klagt man
      • 2.1.1. beauftragt man sofort einen Anwalt
        2.1.2. versucht sofort einen außergerichtlichen Vergleich
    • 2.2. klagt man nicht
      • 2.2.1. antwortet auf keine weitere außergerichtliche Post
        2.2.2. berichtet hier einmal, wenn man Abstand gefunden hat.
    3. Natürlich kann man sich jetzt auch -außergerichtlich- vergleichen
    bzw. die Forderungen aus dem MB bezahlen.

Klage (allgemein):

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4510 Beitrag von tecci » Donnerstag 15. Januar 2015, 10:35

Danke Steffen, aber dass mir jetzt niemand seine Verteidigungsstrategie erklärt war mir schon klar, das waren eher Beispiele.
Mir ging es mehr um die Frage, ob sich denn diejenigen, die gegens Zahlen entschieden haben, denn auch Vorkehrungen getroffen haben oder die Hoffnung hegen durchzurutschen oder sich eben zu vergleichen.

Zu Beginn sind sich immer so viele sicher, dass sie die mod.UE abgeben und nicht zahlen wollen/brauchen, aber jetzt kommen ja immer mehr, die verunsichert werden.

Da es ein so langer Prozess ist, hört man von den meisten leider nix mehr oder erst nach 2-3 Jahren wieder, wo sich das Thema für viele bereits erledigt hat und ich der Meinung bin, dass sich die meisten erst dann richtig Gedanken machen, was sie jetzt tun sollen und wie es weiter gehen soll. Dann ist es natürlich viel zu spät, denn wer weiß schon, wo er an diesem besagten Tag war und kann dafür noch Nachweise liefern, um die Täterschaft auszuschließen?

Ich für meinen Teil habe mir meinen Plan zurecht gelegt, nicht zuletzt dank diesem Forum. Wen dieser interessiert, kann sich ja melden ( PM oder so ).

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4511 Beitrag von Steffen » Donnerstag 15. Januar 2015, 11:43

[quoteemtecci]Zu Beginn sind sich immer so viele sicher, dass sie die mod.UE abgeben und nicht zahlen wollen/brauchen, aber jetzt kommen ja immer mehr, die verunsichert werden.[/quoteem]

Warum denn verunsichert? Es wurde und wird doch hier Tacheles geredet, nur hört keiner zu. Man will (verständlicherweise) eben Papiertiger lesen, die schreiben: "Die Dubiosesten der Dubiosen klagen schon nicht. Stellt Strafanzeige, es ist alles Betrug!" Nur, der Anonyme ist dann - heute - weg oder sagt, schau auf meine Signatur: "Keule ist kein Anwalt und Keule gibt auch keine Rechtsberatung". Seit dem BGH-Entscheid "Sommer unseres Lebens", wurden die Karten neugemischt und unsere elementaren Schwächen als nur "Verbal-Heros" gnadenlos aufgedeckt. Natürlich gibt es hier Ausnahmen. Aber warum soll ich schreiben, was jemand gern lesen möchte oder damit ich 1000 Likes erhalte. Das habe ich nicht, tue ich nicht und werde es nicht - in eurem Interesse. Wenn ein Misthaufen daliegt und dieser zum Himmel stinkt, dann muss man schreiben: "Es ist ein zum Himmel stinkender Misthaufen!"


Zeitmoment

Das ist ja gerade der entscheidende Punkt, den viele (fast alle) Abgemahnte unterschätzen.

Man erhält eine Abmahnung, informiert sich in den Foren oder beauftragt einen Anwalt, gibt eine mod. UE ab sowie verweigert die Zahlung. Nun erhält man im gleichen Jahr vielleicht noch 1-2 Schrieben, auf die man entweder nicht oder mit "bla-bla-bla" reagiert. ...

Jetzt nach ca. 3 Jahren auf einmal erhält man erneut Post und wird "reaktiviert". Und sind wir ehrlich, die Meisten holt dies jetzt von den Beinen. Ob bewusst, ist dabei in der rechtlichen Einordnung irrelevant. Solange die Ansprüche sich in der gesetzlichen Verjährungsfrist befinden, kann man diese gerichtlich geltend machen.

Ganz vereinzelt sagt man - in Richtung Unterlassungsanspruch -, dass wenn dieser nicht über einen längeren Zeitraum geltend gemacht wird (Zeitmoment) und der Abgemahnte sich darauf eingestellt hat oder einstellen durfte (Umstandsmoment), das ist dieses rechtlich verwirkt. Aber Vorsicht, hierzu (i.S.d. § 242 BGB - unzulässige Rechtsausübung) muss man meist selbst substantiiert vortragen und einen Richter finden, der diese Rechtsauffassung teilt.

Im großen Ganzen wird es dann noch Brisanter, mit Erhalt eines Mahnbescheids, der einen letztendlich völlig aus der Bahn wirft. Nur es betrifft Abmahnung aus dem Jahr 2011 und da wurde schon -hier- alles gepredigt, was damals belacht - heute zutrifft.

Und es ist nicht nur mit Erhalt einer Abmahnung so, sondern mit Erhalt jeden einzelnen außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Schreibens,

Bild

Es ist nun einmal so,

Wer die Zahlung verweigert, entscheidet sich für entweder Verjährung oder Klage. Dies ist und bleibt seine ureigene Entscheidung.

Das heißt,

I. Verweigerung
=> ich bereite mich mit Erhalt einer Abmahnung so vor, als wenn ich die Klageschrift schon in den Händen halte.

II. Zahlung
=> ich versuche allein und sofort einen außergerichtlichen Vergleich.

Und wer sich mit Erhalt der Abmahnung nicht vorbereitet hat, der hat jetzt eben das Nachsehen. Ohne beweisbare Strategie (Beweise, Zeugen, Belege, Screens, Logs usw.) habe ich Pech, denn kein Anwalt dieser Welt, wird sich eine für dich ausdenken.

Diejenigen, die ein MB erhalten oder eine Klage bzw. nach Widerspruch die Ansprüche begründet worden, die haben andere Sorgen, als in ein Forum ihre Situation auszudiskutieren. Von den gewonnenen Urteilen lesen wir hier, von den ausgewählt veröffentlicht Verlorenen, berichte ich, ansonsten wer verliert oder sich vergleicht, der hat mit damit abgeschlossen. Diejenigen, die verjährten, haben auch damit abgeschlossen.

Und dies ist das Schwierige. Man erhofft sich den rettenden Strohhalm, den man in einem Forum nicht zugereicht kann und darf. Es ist eben immer auf den Einzelfall und deinem Sachverhalt abhängig.

Und es ist eben kein Kinderspiel. Und 2007, im damaligen und nimmermehr erreichten Gemeinschafts-Forum, hat schon RA Dr. Frank Eikmeier gepostet:

»Alle Tipps - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch, wenn und solange der Gegner keine Klage erhebt.«


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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4512 Beitrag von Steffen » Freitag 16. Januar 2015, 10:24

Waldorf Frommer Rechts:News



Volle Haftung des Anschlussinhabers für minderjähriges Kind bei unzureichendem Vortrag zur Belehrung

Landgericht München I vom 17.12.2014, Az. 21 S 7586/14


Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht München stellte sich heraus, dass nicht die Beklagte selbst, sondern der zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung minderjährige Sohn für die vorgeworfene Rechtsverletzung verantwortlich war.

Die Beklagte wurde daraufhin vom Amtsgericht München wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht aus § 97 Absatz 2 UrhG i.V.m. § 832 BGB zum Ersatz des entstandenen Schadens sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Beklagte hatte nicht ausreichend zur Persönlichkeit ihres Sohnes und den Einzelheiten der Belehrung vorgetragen.
Das Landgericht München hat das von der Beklagten angegriffene Urteil bestätigt. Im Rahmen des § 832 BGB habe der jeweils Aufsichtspflichtige substantiiert zu "Eigenart und Charakter" sowie zu Zeitpunkt und Umfang der Belehrung vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12 - "Morpheus").
Pauschale und formelhafte Behauptungen haben zur Folge, dass von einer Verletzung der Aufsichtspflicht des § 832 BGB ausgegangen werden muss.
Die Haftung im Rahmen des § 97 Absatz 2 UrhG i.V.m. § 832 BGB sei auch nicht subsidiär zur täterschaftlichen Haftung des Sohnes selbst, wie von der Beklagten angenommen wurde. Die Beklagte hafte wegen der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht aus § 832 BGB vielmehr voll für den durch ihren Sohn verursachten Schaden, so dass Landgericht München.


Autorin: Rechtsanwältin Carolin Kluge

Quelle: news.waldorf-frommer.de



..............................



Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt

AG Leipzig, Beschluss vom 27.11.2014, Az.108 C 6194/14


AG Leipzig
  • "Soweit die Klägerin dem Beklagten die täterschaftliche Begehung einer Urheberrechtsverletzung (öffentliches Zugänglichmachen nach §19a UrhG) vorwirft, und hieraus Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche nach §§ 97, 97a UrhG ableitet, bestehen nach Vortrag des Beklagten keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung."
Der Beklagte verteidigte sich damit, dass er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen habe und weitere erwachsene Familienmitglieder seinen gesicherten Internetanschluss zur Verletzungszeit mitnutzen durften.


AG Leipzig
  • "Die pauschale Benennung weiterer Personen, die Zugriff auf die Internetverbindung gehabt haben, genügt für die geforderte Darlegungslast nicht."
Nach Ablehnung seines Antrages auf Prozesskostenhilfe wurde das Verfahren nicht weiter betrieben und die klägerischen Ansprüche vollumfänglich anerkannt.


Autorin: Rechtsanwältin Claudia Lucka

Quelle: news.waldorf-frommer.de


...........................


AG Schwarzenbek, Urteil vom 05.01.2015, Az. 2 C 225/14

(...) Das Amtsgericht Schwarzenbek hat die von einer abgemahnten Inhaberin eines Internetanschlusses
erhobene negative Feststellungsklage kostenpflichtig abgewiesen. Die Anschlussinhaberin wollte mit
der von ihr eingereichten Klage feststellen lassen, dass sie für die unstreitig über ihren Internet-
anschluss begangene Rechtsverletzung nicht verantwortlich und damit haftbar sei. (...)

(...) Die Klage beruhte auf der Behauptung, dass neben ihr noch zwei weitere Personen generell Zugriff
auf ihren Internetanschluss nehmen konnten. Sowohl die Anschlussinhaberin als auch die beiden Mitnutzer
hatten die Begehung der Rechtsverletzung abgestritten. (...)

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, den die Klägerin hätte substantiiert darlegen müssen, wer
außer ihr Zugang zu ihrem Anschluss hatte und diesen auch zu den konkreten Zeiten der Rechtsverletzung
genutzt hat. Dies war nicht erfolgt.

AG Schwarzenbek:
  • "Dies kann schon der Logik entsprechend nicht sein, so dass es bei der grundsätzlichen Verantwortlichkeit
    der Klägerin als Inhaberin des Internetanschlusses verbleibt, so dass sie sowohl zum Schadensersatz als
    auch zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten verpflichtet bleibt."

Quelle: news.waldorf-frommer.de


...........................


AG München, Urteil vom 27.11.2014, Az. 281 C 25464/13

(...) Der Beklagte hatte sich gegen die klägerische Inanspruchnahme mit dem Einwand verteidigt, dass
niemand aus seinem Haushalt für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Vielmehr müssten die Ermittlungen
der Firma ipoque GmbH und die Zuordnung dieser Ermittlungsergebnisse zum Internetanschluss der Beklagtenseite
unzutreffend sein. (...)
Das Amtsgericht München hat daraufhin einen Sachverständigen beauftragt, der bestätigt hat, dass die
Ermittlungen fehlerfrei und damit zutreffend waren. (...) Der Beklagte versuchte daraufhin einzuwenden, die
Rechtsverletzung müsse durch einen unbekannten Dritten begangen worden sein. Dieser habe unter Überwindung
von Sicherungsmaßnahmen und Ausnutzung einer Sicherheitslücke des WLAN-Routers Zugriff auf seinen Internet-
anschluss genommen und die Rechtsverletzung begangen. (...) Das Gericht hat diesen Vortrag als rein spekulativ
zurückgewiesen. Der Verweis auf die Ausnutzung einer „möglicherweise“ bestehenden Sicherheitslücke stelle
nicht mehr dar als eine unsubstantiierte und damit unzureichende Vermutung des Beklagten. Zudem sei bei
einer Sicherung des WLAN-Routers mittels WPA2 und ausreichend langem Passwort ein Missbrauch aufgrund des
erheblichen Aufwandes völlig abwegig. (...)


Quelle: news.waldorf-frommer.de



...........................


LG München I, Urteil vom 06.08.2014, Az. 21 S 25383/13


Gegenstand des Berufungsverfahren - AG München, v. 15.10.2013, Az. 142 C 8327/12

Der Beklagte rügt im Berufungsverfahren, das Erstgericht habe die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast
überspannt.

(...) Der Bundesgerichtshof habe in seiner "BearShare"-Entscheidung (Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12)
klargestellt, dass ein Anschlussinhaber konkreten Vortrag zu sämtlichen Verletzungszeitpunkten zu leisten hat.
Diesen Anforderungen ist der Beklagte nicht nachgekommen. Insbesondere ist ein Vortrag, bei welchem die eigene
Verantwortlichkeit bestritten wurde und auch sonst „niemand aus dem Kreise der Nutzungsberechtigten für die
Verletzung verantwortlich sei“, völlig unplausibel. (...) Darüber hinaus stellte das Landgericht München I klar,
dass der Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen über Tauschbörsen in jedem Falle nach den Grundsätzen der
Lizenzanalogie berechnet werden kann. Die Höhe des Schadensersatzes sei aufgrund der gerichtsbekannten
Funktionsweise einer Tauschbörse auch angemessen. (...)

(...) Die Gesamtkosten beider Rechtszüge belaufen sich auf weit über EUR 6.000,00, die vollumfänglich von dem
Beklagten zu tragen sind. (...)


Quelle: news.waldorf-frommer.de


................................

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4513 Beitrag von Steffen » Samstag 17. Januar 2015, 09:31

Erfolg für Freifunk
vor dem
AG Charlottenburg



09:30 Uhr


Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 17.12.2014 einen Kostenbeschluss nach § 269 Abs. 3 ZPO
in einem Freifunk-Verfahren erlassen (AG Charlottenburg, Beschl. v. 17.12.2014 - 217 C 121/14).
Es handelt sich hierbei nicht um ein Urteil, sondern nur eine Kostenentscheidung, aber das
AG Charlottenburg hat deutlich gemacht, dass es – hätte es streitig entscheiden müssen – dem
klagenden Freifunker recht gegeben hätte.

Grundlage des Rechtsstreits war die negative Feststellungsklage eines Freifunkers, der zuvor
wegen des angeblichen Angebots des Downloads eines Films abgemahnt worden war. Anders als bei
„typischen“ Filesharing-Fällen war also der Inhaber der WLAN-Anschlusses hier Kläger und der
Rechteinhaber Beklagter. Das Amtsgericht hat sich inhaltlich intensiv mit der Frage der
Haftung beim Betrieb eines Freifunk-Knotens befasst – und diese abgelehnt.

In Filesharing-Fällen gibt es normalerweise zwei verschiedene Anspruchsebenen: Die der Täter-
oder Teilnehmerhaftung und die der Störerhaftung.

Keine Haftung als Täter oder Teilnehmer - Störerhaftung und Privilegierung ...



... weiterlesen auf http://www.offenenetze.de" onclick="window.open(this.href); return false;



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Quelle:

Offene Netze und Recht
Reto Mantz
Karl-Kellner-Str. 64
30853 Langenhagen
E-Mail: impressum@offenenetze.de
Web: www.offenenetze.de

Link: http://www.offenenetze.de/2015/01/16/er ... ottenburg/
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4514 Beitrag von Steffen » Montag 19. Januar 2015, 17:11

Landgericht Bochum, Urteil vom 27.11.2014, Az. I-8 S 9/14


Das Amtsgericht hatte es für ausreichend erachtet, dass beide Anschlussinhaber die Rechtsverletzung pauschal abgestritten und lediglich auf häufige Besuche ihres Sohnes sowie auf einen vermeintlichen Missbrauch ihres Internetanschlusses verwiesen hatten.

Das Landgericht hat im Rahmen seiner Berufungsentscheidung zunächst klargestellt, dass auch bei zwei Anschlussinhabern die Täterschaft beider zu vermuten sei. In derartigen Fällen sei von einer Mittäterschaft der gemeinschaftlichen Inhaber des Internetanschlusses auszugehen. Diese Ansicht sei bereits durch die BGH-Entscheidung "Morpheus“ (Urteil v. 15.11.2012, I ZR 744/12) bestätigt.

(...) Dass der BGH in der vorzitierten Urteilspassage den Plural nur versehentlich verwandt haben soll, kann nicht angenommen werden, zumal jede andere Auslegung dazu führen würde, die Rechteinhaber in vergleichbaren Fällen faktisch rechtlos zu stellen. (...)

Eine Haftung der Beklagten als Täter sei nur dann ausgeschlossen, wenn sie ihrer sekundären Darlegungslast genügt hätten. Nach Auffassung des Landgerichts konnte der Sachvortrag der Beklagten die Anforderungen der sekundären Darlegungslast nicht erfüllen.
Die Beklagten haben es insbesondere versäumt, konkret zum Nutzungsverhalten ihres Sohnes vorzutragen. Es war weder dargelegt worden, ob dieser den Internetanschluss genutzt hatte, noch zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Gerät dieser Zugriff erfolgt sein solle. Dass sich die Beklagten an die konkreten Umstände nicht mehr erinnern konnten, ginge allein zu ihren Lasten, da ihnen nach Erhalt der Abmahnung eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhaltes möglich war.

Autorin: Rechtsanwältin Claudia Lucka

Quelle: news.waldorf-frommer.de



....................





Nach dem Wegfall
des "Fliegenden Gerichtsstands" –
Rechteinhaber klagen bundesweit.
Mit Erfolg!



Quelle: news.waldorf-frommer.de

Exemplarische Urteile und Beschlüsse
  • Amtsgericht Amberg vom 12.09.2014, Az. 2 C 531/14
  • Amtsgericht Amberg vom 27.08.2014, Az. 4 C 746/14
  • Amtsgericht Ansbach vom 21.08.2014, Az. 2 C 1078/14
  • Amtsgericht Ansbach vom 14.08.2014, Az. 4 C 1191/14
  • Amtsgericht Ansbach vom 15.07.2014, Az. 5 C 800/14
  • Amtsgericht Augsburg vom 25.08.2014, Az. 18 C 3205/14
  • Amtsgericht Bamberg vom 11.06.2014, Az. 101 C 771/14
    ...........................
  • Landgericht Bochum vom 27.11.2014, Az. I-8 S 9/14
    ...........................
  • Amtsgericht Braunschweig vom 10.10.2014, Az. 118 C 2671/14
  • Amtsgericht Braunschweig vom 16.07.0214, Az. 114 C 1767/14
  • Amtsgericht Charlottenburg vom 08.12.2014, Az. C 407/14
  • Amtsgericht Charlottenburg vom 27.11.2014, Az. 210 C 189/14
  • Amtsgericht Charlottenburg vom 10.10.2014, Az. 206 C 433/14
  • Amtsgericht Charlottenburg vom 26.09.2014, Az. 224 C 380/14
  • Amtsgericht Coburg vom 26.09.2014, Az. 12 C 1006/14
  • Amtsgericht Düsseldorf vom 16.10.2014, Az. 57 C 11950/14
  • Amtsgericht Düsseldorf vom 05.08.2014, Az. 57 C 5788/14
  • Amtsgericht Düsseldorf vom 16.06.2014, Az. 57 C 5948/14
  • Amtsgericht Düsseldorf vom 16.06.2014, Az. 57 C 1330/14
  • Amtsgericht Düsseldorf vom 03.04.2014, Az. 57 C 250/14
  • Amtsgericht Ehingen vom 17.09.2014, Az. 2 C 150/14
  • Amtsgericht Erfurt vom 24.03.2014, Az.14 C 699/14
  • Amtsgericht Erfurt vom 12.02.2014, Az. 4 C 149/14
  • Amtsgericht Erfurt vom 19.02.2014, Az. 5 C 172/14
    ...........................
  • Landgericht Frankenthal vom 09.01.2014, Az. 6 S 24/14
    ...........................
  • Amtsgericht Frankenthal vom 15.09.2014, Az. 3 b 273/14
  • Amtsgericht Frankenthal vom 19.05.2014, Az. 3b C 108/14
  • Amtsgericht Frankenthal vom 19.05.2014, Az. 3b C 116/14
    ...........................
  • Amtsgericht Frankfurt am Main vom 04.09.2014, Az. 32 C 3035/14 (27)
  • Amtsgericht Frankfurt am Main vom 29.07.2014, Az. 32 C 2034/14 (18)-14
  • Amtsgericht Frankfurt am Main vom 09.05.2014, Az. 30 C 1088/14 (68)
  • Amtsgericht Frankfurt am Main vom 08.05.2014, Az. 31 C 69/14 (10)
  • Amtsgericht Frankfurt am Main vom 12.03.2014, Az. 31 C 66-14 (10)
    ...........................
  • Landgericht Frankfurt am Main vom 10.04.2014, Az. 2-03 S 5/13
    ...........................
  • Amtsgericht Hamburg vom 07.01.2015, Az. 20 a C 395/14
  • Amtsgericht Hannover vom 16.10.2014, Az. 462 C 11037/1437-14
  • Amtsgericht Ingolstadt vom 06.10.2014, Az. 16 C 943/14
  • Amtsgericht Kempten vom 26.11.2014, Az. 1 C 1025/14
  • Amtsgericht Kiel vom 25.09.2014, Az.117 C 176/14
  • Amtsgericht Koblenz vom 06.11.2014, Az 161 C 2304/14
  • Amtsgericht Koblenz vom 06.10.2014, Az.161 C 2413/14
  • Amtsgericht Koblenz vom 04.09.2014, Az 152 C 1290/14
  • Amtsgericht Koblenz vom 06.08.2014, Az. 162 C 1322/14
  • Amtsgericht Köln vom 07.11.2014, Az. 137 C 323/14
  • Amtsgericht Köln vom 24.09.2014, Az.125 C 282/14
  • Amtsgericht Köln vom 16.09.2014, Az.125 C 644/14
  • Amtsgericht Lahr vom 18.09.2014, Az. 5 C 175/14
  • Amtsgericht Leipzig vom 27.11.2014, Az.108 C 6194/14
  • Amtsgericht Leipzig vom 24.10.2014, Az. 111 C 6816/14
  • Amtsgericht Leipzig vom 29.09.2014, Az. 105 C 6582/14
  • Amtsgericht Landshut vom 07.10.2014, Az. 10 C 838/14
  • Amtsgericht Leipzig vom 22.09.2014, Az.106 C 6616/14
  • Amtsgericht Leipzig vom 19.09.2014, Az. 110 C 6654/14
  • Amtsgericht Leipzig vom 18.09.2014, Az. 103 C 6569/14
  • Amtsgericht Leipzig vom 03.09.2014, Az.106 C 6180/14
  • Amtsgericht Leipzig vom 04.08.2014, Az. 102 C 4716/14
  • Amtsgericht Leonberg vom 18.06.2014, Az. 8 C 344/14
  • Amtsgericht Memmingen vom 10.07.2014, Az. 22 C 735/14
  • Amtsgericht Nagold vom 14.07.2014, Az. 3 C 212/14
  • Amtsgericht Nürnberg vom 24.09.2014, Az. 27 C 6476/14
  • Amtsgericht Nürnberg vom 18.07.2014, Az. 27 C 4161/14
  • Amtsgericht Nürnberg vom 11.07.2014, Az. 32 C 4171/14
  • Amtsgericht Nürtingen vom 14.10.2014, Az. 10 C 1647/14
  • Amtsgericht Oldenburg vom 11.08.2014, Az. 1 C 1420/14 (XX)
  • Amtsgericht Potsdam vom 16.09.2014, Az. 21 C 554/14
  • Amtsgericht Potsdam vom 16.09.2014, Az. 21 C 240/14
  • Amtsgericht Ravensburg vom 12.02.2014, Az. 5 C 80/14
  • Amtsgericht Schwarzenbek vom 05.01.2015, Az. 2 C 225/14
  • Amtsgericht Schweinfurt vom 26.08.2014, Az. 3 C 663/14
    ...........................
  • Landgericht Stuttgart vom 25.11.2014, Az.17 O 468/14
  • Landgericht Stuttgart vom 29.10.2014, Az. 17 O 329/14
  • Landgericht Stuttgart vom 15.07.2014, Az. 17 O 329/14
    ...........................
  • Amtsgericht Traunstein vom 12.11.2014, AZ. 319 C 930/14
  • Amtsgericht Traunstein vom 24.07.2014, Az. 319 C 887/14
  • Amtsgericht Weiden vom 08.09.2014, Az. 1 C 733/14
  • Amtsgericht Weiden vom 21.05.2014, Az.1 C 225/14
  • Amtsgericht Würzburg vom 19.08.2014, Az. 15 C 1913/14


Hier:

http://news.waldorf-frommer.de/nach-dem ... it-erfolg/

sind alle Entscheidungen als PDF abrufbar.






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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4515 Beitrag von Donald » Dienstag 20. Januar 2015, 17:25

Nun denn... WF wird noch aktiver werden und noch weiter ihre Anzahl an Anwälten anwachsen lassen ^^

WF hat die "Popcorn"- Spielwiese entdeckt ...


***http://www.t-online.de/computer/interne ... harer.html***

Steffen? ich denke Du könntest vorab schon mal einen neuen Thread im Forum installieren ;-)

Dein Forum wird garantiert noch sehr, sehr lange gebraucht ...

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4516 Beitrag von Steffen » Dienstag 20. Januar 2015, 17:49

Danke für den Hinweis. Done!



Abmahungen wegen Benutzung von "Popcorn Time" (Streaming)



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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4517 Beitrag von Steffen » Donnerstag 22. Januar 2015, 15:23

AG Leipzig,
Urteil vom 26.11.2014,
Az. 102 C 9793/13 -
Rein theoretische Möglichkeit
der Täterschaft durch andere Person
genügt nicht den Anforderungen
an die sekundäre Darlegungslast



15:22 Uhr


Wie Rechtsanwältin Linda Haß der Münchener Kanzlei:

WALDORF FROMMER
Rechtsanwälte
Beethovenstraße 12
80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10
Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de

informiert, wurde vor dem Amtsgericht (AG) Leipzig eine Widerklage des geschädigten Rechteinhabers stattgegeben. Vorangegangen war die kostenpflichtige Abweisung einer von einem abgemahnten Inhaber eines Internetanschlusses erhobene negative Feststellungsklage durch das Amtsgericht Leipzig.


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::

AG Leipzig, Urteil vom 26.11.2014, Az. 102 C 9793/13
im Volltext als PDF (471,04 KB)


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Die Ausführungen des Anschlussinhabers reichten nicht aus, um die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche abzuwehren. Der Anschlussinhaber beschränkte sich in seinem Vortrag darauf, dass weder er noch seine Ehefrau die Rechtsverletzung begangen hätten. Der abgemahnte Anschlussinhaber wies lediglich auf die grundsätzliche Nutzungsmöglichkeit seiner Ehefrau hin, ohne sich zum konkreten Internetnutzungsverhalten am streitgegenständlichen Tag äußern zu wollen.


Amtsgericht Leipzig:
  • (...) Die Behauptung einer bloßen theoretischen und generellen Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses für Dritte ist (...) nicht einlasssungsfähig. Ein solcher Sachvortrag ist zu allgemein gehalten und eine Überprüfung auf dessen Plausibilität dem Prozessgegner nicht möglich.(...)

Auch die spätere Behauptung des Anschlussinhabers, seine Ehefrau sei nun doch als Täterin der Rechtsverletzung anzusehen, überzeugten nicht. Das Gericht hielt die Behauptung angesichts des insgesamt unplausiblen und diametral widersprüchlichen Sachvortrages letztendlich für unbeachtlich. Unabhängig davon war die nachgeschobene Erklärung des Anschlussinhabers verspätet erfolgt und daher bereits prozessual nicht zu beachten.


____________________________

Autorin: Rechtsanwältin Linda Haß

Link:

Bericht: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... gungslast/

Urteil: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 793_13.pdf
___________________________________





AW3P-Fundsache der Woche, so aktuell wie nie!

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4518 Beitrag von Steffen » Freitag 23. Januar 2015, 22:20

Abmahnungen "Popcorn Time" - was gilt?



22:20 Uhr




Aktuell häufen sich wieder die Berichte hinsichtlich versendeter Abmahnungen der Münchener Kanzlei "Waldorf Frommer" wegen Urheberrechtsverstößen durch Benutzer von "Popcorn Time". "Popcorn Time" ist eine Software, die man im "World Wide Web" herunterladen und installieren muss, um Filme und Fernsehserien von Torrents per Stream anschauen zu können. Es gibt hier aber immer noch sehr viele Unklarheiten, da viele Abgemahnte sagen sie hätten doch nur einen bestimmten Film bzw. TV-Serie per Stream angeschaut und kein Filesharing betrieben.



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Was gilt nun? Diese Frage ist AW3P nachgegangen und hat kurze ausgewählte Fragen an die Münchener Kanzlei "Waldorf Frommer" gerichtet. Für die Beantwortung hat sich Rechtsanwalt Marc Hügel freundlicherweise bereit erklärt. Rechtsanwalt Marc Hügel ist einer der Gesellschafter bei "WALDORF FROMMER". Seit 2003 beschäftigt er sich u.a. intensiv mit der Bekämpfung von diversen Rechtsverletzungen im Internet.



---------------------



AW3P: Herr Rechtsanwalt Hügel, handelt es sich bei den Berichten um Verwechslungen oder können Sie bestätigen, dass Ihre Kanzlei Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer von "Popcorn Time" an Werken Ihrer Mandantinnen abmahnt?


Rechtsanwalt Marc Hügel: Beides stimmt! Ja, es handelt sich um Verwechslungen und ja, wir haben Nutzer von "Popcorn Time" abgemahnt. Das klingt vielleicht erstmal wie ein Widerspruch, lässt sich aber schnell auflösen:

Es gibt in der Berichterstattung zu "Popcorn Time" ein ganz eklatantes Miss- oder besser Fehlverständnis. Die Filme können zwar über die Software auch im Wege des Streamings konsumiert werden. Bei der dahinter stehenden Technologie handelt es sich um völlig normales BitTorrent.

Mit anderen Worten: Jeder Nutzer von "Popcorn Time" nimmt wie jeder andere Client am "P2P Netzwerk" teil. Während er sich eine Filmdatei herunter lädt - und nichts anderes passiert hier - verbreitet er diese gleichzeitig an die Nutzer des regulären "P2P Netzwerkes" im Wege des Uploads. Dieser Upload findet auch nicht allein gegenüber den Nutzern von "Popcorn Time" statt, sondern steht allen Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung.

Ich möchte an dieser Stelle wirklich unterstreichen, dass derzeit keine Ermittlung von "Streaming Diensten" existiert. Unsere Mandantschaft ermittelt nach wie vor ausschließlich in Tauschbörsen. Im Rahmen der Ermittlung kann überhaupt nicht erkannt werden, dass es sich bei einigen ermittelten Anbietern um Nutzer des Dienstes "Popcorn Time" handelt.

Wir können aber mit Sicherheit sagen, dass über den Anschluss jedes Nutzers, den unsere Mandantschaft anschreibt, nachweislich Filme unserer Mandantschaft öffentlich zugänglich gemacht wurden. Es kann für jeden einzelnen Fall ein Datentransfer nachgewiesen werden. Letztlich handelt es sich also um einen ganz normalen "P2P Fall".



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AW3P: Herr Rechtsanwalt Hügel, es herrscht immer noch Unklarheiten bei der Benutzung der Software "Popcorn Time". Es wird ja auf der Webseite von "popcorntime.io" propagiert, so wörtlich: (...) Popcorn Time streamt Filme und Fernsehserien von Torrents (...). Streaming ist ja seit den "RedTube-Abmahnungen" sowie dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-360/13) rechtens. Warum wird dieses Streaming dann durch Ihre Kanzlei (natürlich im Auftrag Ihrer Mandantinnen) geahndet?


Rechtsanwalt Marc Hügel: Wie gerade in der vorangehenden Antwort erläutert wurde, geht es in den von uns versandten Schreiben nicht um Streaming.

Durch den verwendeten Tauschbörsen-Client wurden nachweislich Filme unserer Mandantschaft Dritten zum Download angeboten, also - juristisch gesprochen - öffentlich zugänglich gemacht. Allein dieser Umstand liegt einer Haftung zugrunde, die rechtliche Beurteilung des Streamings spielt hier schlichtweg keine Rolle.

Aus unserer Sicht kann sich kein Nutzer, der ein solches Angebot nutzt, das für jeden erkennbar das Urheberrecht verletzt ("Torrents per Stream", kostenfreier Zugang zu aktuellen Filmen), auf Privilegierungen des Urhebergesetzes oder seine Unkenntnis berufen. Dass Anwaltskollegen nunmehr propagieren, es sei für die Nutzer ja nicht erkennbar, welche Technologie genutzt werde, halte ich für schwer nachvollziehbar.

Ungeachtet dessen spielt es auch keine Rolle, inwiefern sich der Nutzer eines solchen Tauschbörsenclients darüber im Klaren ist, dass mit dem Abrufen bzw. Downloaden von Dateien zugleich deren öffentliche Zugänglichmachung verbunden ist. Unabhängig davon, dass bestimmte Ansprüche verschuldensunabhängig sind, erachtet es die Rechtsprechung als für den Nutzer zumutbar, sich über die Tragweite seines Handelns zu informieren und ggf. Gewissheit zu verschaffen. Auf der Seite von "Popcorn Time" findet sich sogar der klare Hinweis, dass "Torrents" gestreamt werden. Was genau haben sich die Nutzer denn darunter vorgestellt?

Wir sind ohnehin ein wenig erstaunt über die Aufregung, die hier gleichsam über Nacht entstanden ist. Aus unserer täglichen Praxis können wir sagen, dass sich lediglich eine überschaubare Zahl der Angeschriebenen überhaupt auf die Nutzung von "Popcorn Time" beruft. Weder kann aus unserer Sicht also von einer "Abmahnwelle" die Rede sein, noch ist vorliegend - in technologischer oder juristischer Hinsicht - etwas Neues passiert.

Man kann sich allerdings des Eindrucks nicht erwehren, dass manche Kollegen die geradezu euphorische Aufregung über "Popcorn Time" als willkommenen "Steigbügel" zur Aufbesserung des eigenen "Google-Rankings" verwenden.



---------------------



AW3P: Herr Rechtsanwalt Marc Hügel, kurz und knapp, worin liegt der Unterschied zwischen Streaming und Streaming per "Popcorn Time", was ist erlaubt, was nicht?


Rechtsanwalt Marc Hügel: Ich betone nochmals: "Popcorn Time" ist keine "klassische" Streaming Seite. Genutzt wird normale "P2P Technologie". Soweit es der für "Popcorn Time" verwendete Client ermöglicht, die heruntergeladenen Inhalte sofort anzusehen, ist dies für die rechtliche Bewertung völlig unerheblich. Anders als beim "normalen" Streaming erfolgt eben bei "Popcorn Time" durch den Nutzer ein eigenständiges Angebot im Sinne einer öffentlichen Zugänglichmachung.

Das öffentliche Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Inhalten ist und bleibt rechtswidrig.

Wie das "klassische" Streaming rechtlich zu bewerten ist, wird auf Grundlage anderer Sachverhalte zu klären sein.

Dazu vielleicht nur soviel: Ob und in wieweit z.B. die Nutzer von "kino.to" eine Urheberrechtsverletzung begangen haben, mag noch nicht höchstrichterlich geklärt sein. Die Betreiber von "kino.to" wurden jedenfalls als kriminelle Vereinigung und ihre Taten als gewerbsmäßige Begehung von Urheberrechtsverletzungen angesehen. Ungeachtet der urheberrechtlichen Bewertung sollte sich also jeder Nutzer, der seine Hände zufrieden in Unschuld wäscht, darüber im Klaren sein, wen und was er mit diesem Verhalten genau unterstützt.



---------------------



AW3P: Was empfiehlt Ihre Kanzlei hinsichtlich dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch die Benutzung von "Popcorn Time". Sollte man diese ignorieren oder darauf immer reagieren?


Rechtsanwalt Marc Hügel: egal ob man eine Abmahnung von unserer Mandantschaft oder von anderen Rechteinhabern erhält: "Den Kopf in den Sand zu stecken" ist nie die richtige Antwort. Nur im konkreten Diskurs kann man Konflikte vermeiden und eine Lösung finden.

Wer sich unsicher ist, sollte natürlich auch rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen. Vorzugsweise bei einem Rechtsanwalt, der sich auf das Urheberrecht spezialisiert hat und dazu bereit ist, sich mit der individuellen Situation des Falles und des Betroffenen eingehend zu befassen.



---------------------



AW3P: Ich bedanke mich bei der Münchener Kanzlei "Waldorf Frommer" für die Beantwortung der Fragen.



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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4519 Beitrag von Steffen » Dienstag 27. Januar 2015, 10:07

WALDORF FROMMER:
Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 12.01.2015, Az. 108 C 6193/14
Gerichtsurteil des Amtsgerichts Leipzig -
Pauschaler Verweis auf unberechtigte Nutzung des Internetanschlusses
nicht ausreichend


oder

Was sind unsere "Theorien" und "bunte Tüten" letztendlich wirklich wert?




Zur sekundären Darlegungslast:

Beklagter:
  • (...) damit verteidigt, dass Dritte unbefugt an seinen Internetanschluss, genauer, an das Anschlusskabel, gelangt sein müssten und unbemerkt auf den Internetanschluss des Beklagten zugegriffen hätten. (...)

Gericht
  • (...) Da die Klägerin die maßgeblichen Umstände innerhalb des Haushaltes des Beklagten nicht kennt, hätte dieser konkret im Rahmen der sich daraus ergebenden sekundären Darlegungslast begründen müssen, wer statt seiner Person als Täter der Rechtsverletzung in Betracht gekommen wäre, ohne hier nur allgemeine Theorien aufgrund des Kabelverlaufs anzubringen (...)

~~~~~~~~~~~~~


Zur Ermittlung von IPOQUE:

Beklagter:
  • (...) zudem die Korrektheit der Ermittlungen damit bestritten, dass es keinen gesicherten Nachweis der Verbreitung des geschützten Werkes über seinen Internetanschluss gebe. (...)

Gericht
  • (...) Das gegenständliche Album wurde anhand der geprüften Datei-Version, dem individuellen Filehash, als geschütztes Werk der Klägerin zugeordnet. Gleichzeitig wurde anhand des vollständigen Mitschnitts des Netzwerkverkehrs die Kommunikation, die zum exakten Zeitpunkt verwendete IP-Adresse führt, gesichert. (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autor: Rechtsanwalt David Appel
Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... sreichend/
Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 93_14_.pdf


~~~~~~~~~~~~~~~~~~

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4520 Beitrag von Steffen » Freitag 30. Januar 2015, 12:55

AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 23.01.2015, Az. 3c C 80/14



Rechtsanwalt Christian Solmecke: Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem AG Frankenthal

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Rechtsanwalt Christian Solmecke

WILDE BEUGER SOLMECKE
Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de

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Hinweis AW3P:

Mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung eines Gerichtes zur Eröffnung eines Zivilverfahrens ist im Grundsatz auf die Hilfe der Foren (IGGDAW, AW3P) zu verzichten und keinesfalls irgendwelche Dokumente an Forenuser, wie z.B.:"Princess15114" oder "Shual", zu versenden. Hier wird meist eine fehlerbehaftete Erstberatung von Nichtjuristen vorgenommen oder man wird an deren "Haus- und Hofanwälte" nur weiter "verschachert". Man sollte mit Erhalt von Gerichtspost neugierige (anonyme) Dritte ausschließen.

Deshalb gilt, mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung eines Gerichtes zur Eröffnung eines Zivilverfahrens ...


Bild




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Steffen Heintsch für AW3P

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