Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4481 Beitrag von Steffen » Mittwoch 31. Dezember 2014, 11:31

Bitte hierzu einmal den § 240 BGB lesen (gilt in einem Mahnverfahren). Hier steht dann sinngemäß, das die letzte Handlung einer Partei die Verjährung allgemein um 6 Monate hemmt.

VG Steffen

mheinrich29
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4482 Beitrag von mheinrich29 » Mittwoch 31. Dezember 2014, 11:33

Oh man, 2011 abgemahnt und HEUTE am 31.12 kam dann der Mahnbescheid aus Coburg. Ich hatte es schon verdrängt und mich auf morgen gefreut. So ein Mist! :-/

Michael-W
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4483 Beitrag von Michael-W » Mittwoch 31. Dezember 2014, 11:39

"§ 240 BGB - Ergänzungspflicht

Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten."


Sorry, aber sicher das der Paragraf gemeint ist?

Alter Sack
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4484 Beitrag von Alter Sack » Mittwoch 31. Dezember 2014, 11:42

Mein WF-Fall wäre heute auch verjährt. Die Post war aber noch nicht da und richtig sicher sein kann man sich eh erst so ab Mitte-Ende Februar. Es reicht ja aus, wenn der MB HEUTE erst beantragt wird bzw. der Antrag heute beim entsprechenden Gericht eingeht. Na ja, abwarten! Wünsche trotzdem allen einen guten Rutsch! Lasst euch Silvester nicht durch so einen Mist versauen.
Kleiner Nachtrag noch von mir - die Post ist durch und zumindest in diesem Jahr gab's keine MB von WF mehr. Rutscht gut, Leute! Feuerwerk fällt wohl bei uns wenigstens aus - wegen Bodennebel!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4485 Beitrag von Steffen » Mittwoch 31. Dezember 2014, 12:07

(...) § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung - BGB
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
(...)
3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren
(...)
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. (...)


VG Steffen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4486 Beitrag von Steffen » Sonntag 4. Januar 2015, 10:30

Die wichtigste Frage zu Jahreswechsel: Habe ich es jetzt nun geschafft?

Verjährung - allgemein -

1. Mahnverfahren
  • - bis Ende des Jahres
    - ab Eingang des Antrages beim Mahngericht, Zustellung "demnächst"
    • a) innerhalb 14 Tage
      b) falscher Adresse, innerhalb 1 Monat,
    => für mindestens 6 Monate
    • - hier gilt die letzte Handlung der letzten Partei
      - Ausnahme: bei Stillstand, wieder erneut für 6 Monate, wenn eine Partei das Mahnverfahren weiter betreibt
2. Klageerhebung
  • - bis Ende des Jahres
    - Zustellung "demnächst"
    • a) innerhalb 14 Tage
      b) Achtung:
      Verzögerungen von Amts wegen (beim Gericht liegend), werden dem Kläger - nicht - angerechnet!

      Bsp.: BAG 8 AZR 394/11 - Zustellung 19 Monate (Chile)
      (...) Ob eine Klagezustellung "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO erfolgt ist, kann nicht aufgrund einer rein zeitlichen Betrachtungsweise entschieden werden. Vielmehr ist der Begriff ohne eine absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Da die Zustellung von Amts wegen geschieht und Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs nicht von der die Zustellung veranlassenden Partei beeinflusst werden können, muss diese vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebs der Gerichte geschützt werden. Verzögerungen der Zustellung, die durch die Sachbearbeitung des Gerichts verursacht sind, muss sich der Kläger grundsätzlich nicht zurechnen lassen; dies gilt auch bei mehrmonatigen Verzögerungen. (...)


Es ist jeder gut beraten, - zumindest - den Januar abzuwarten. 1ööüüää1


VG Steffen

idefix
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4487 Beitrag von idefix » Sonntag 4. Januar 2015, 12:32

noch eine pauschale frage wegen Verjährung, damit ich das als Laie auch verstehe:

Grundlage: Abmahnung ist Dezember 2011 gekommen....
ohne Mahnbescheid, dann ist die Verjährungsfrist der 31.12.2014, richig?

mit Mahnbescheid, Zeitpunkt ist sekunär, dann endet die Frist dann am 30.06.2014, richtig?

Mir ist schon klar, das das nur das Gericht entscheiden kann, aber nur eine allgemeine Antwort reicht mir schon.....
Und ich bleibe dabei, wenn es zur Klageerhebung kommt, geht ich zum RA, Kriegskasse ist gefüllt und ich lass es darauf ankommen...

An alle die unschlüssig sind und die ModUE schon abgegeben haben, einen Vergleich einzugehen ist wie aufs 10 Meterbrett zu steigen und dann nicht springen....
Nö ich nicht

Steffen lass dich nicht unterkriegen und mach bitte weiter so. dddr:;

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4488 Beitrag von Steffen » Sonntag 4. Januar 2015, 13:25

[quoteemidefix]Grundlage: Abmahnung ist Dezember 2011 gekommen....
ohne Mahnbescheid, dann ist die Verjährungsfrist der 31.12.2014, richtig?
mit Mahnbescheid, Zeitpunkt ist sekundär, dann endet die Frist dann am 30.06.2014, richtig?[/quoteem]

Sorry, mein Posting

Die wichtigste Frage zu Jahreswechsel: Habe ich es jetzt nun geschafft?

Verjährung - allgemein -

1. Mahnverfahren
  • - bis Ende des Jahres
    - ab Eingang des Antrages beim Mahngericht, Zustellung "demnächst"
    • a) innerhalb 14 Tage
      b) falscher Adresse, innerhalb 1 Monat,
    => für mindestens 6 Monate
    • - hier gilt die letzte Handlung der letzten Partei
      - Ausnahme: bei Stillstand, wieder erneut für 6 Monate, wenn eine Partei das Mahnverfahren weiter betreibt
2. Klageerhebung
  • - bis Ende des Jahres
    - Zustellung "demnächst"
    • a) innerhalb 14 Tage
      b) Achtung:
      Verzögerungen von Amts wegen (beim Gericht liegend), werden dem Kläger - nicht - angerechnet!

      Bsp.: BAG 8 AZR 394/11 - Zustellung 19 Monate (Chile)
      (...) Ob eine Klagezustellung "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO erfolgt ist, kann nicht aufgrund einer rein zeitlichen Betrachtungsweise entschieden werden. Vielmehr ist der Begriff ohne eine absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Da die Zustellung von Amts wegen geschieht und Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs nicht von der die Zustellung veranlassenden Partei beeinflusst werden können, muss diese vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebs der Gerichte geschützt werden. Verzögerungen der Zustellung, die durch die Sachbearbeitung des Gerichts verursacht sind, muss sich der Kläger grundsätzlich nicht zurechnen lassen; dies gilt auch bei mehrmonatigen Verzögerungen. (...)


Es ist jeder gut beraten, - zumindest - den Januar abzuwarten. 1ööüüää1
war eigentlich eindeutig. Leider hat mir das LG Berlin mittels Urteil vom 30.08.2013 - Az. 103 O 60/13 verboten, auf konkrete Fragen der Verjährung eines Forenusers - konkret zu antworten.

Bild



Aber hier noch einmal eine allgemeine Antwort!

Hallo @All,

es gibt sehr viele Rechtsfragen bei der Thematik "Abmahnung Filesharing" - wie z.B. Verjährung - die sind einmal nicht so einfach zu beantworten, andermal darf ich - nicht - auf deinen Fall eingehen und dir - keine - konkrete Antwort erteilen, ob dein Abmahnfall verwirkt ist oder nicht.

- Allgemein - gilt aber, und hier geben die Amtsgerichte,
  • Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13),
    Kassel (Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14),
    Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014, 57 C 15659/13),
    Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014, Az. 42 C 483/14),
    Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014, Az. 32 C 2305/14 (84)),
eine erschöpfenden Antwort,


Filesharing = Urheberrecht = § 102 UrhG

§ 102 Satz 1 UrhG - allg. Anwaltsgebühren, Schadensersatz, Unterlassungsanspruch - Abmahnung

(...) Grundsätzlich verjähren die Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen gem. § 102 UrhG nach §§ 199, 195 BGB in drei Jahren, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. (...)


§ 102 Satz 2 UrhG - allg. Rest-Schadensersatz (feststehender Täterschaft)

(...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche, die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt (...)



Und hier sagt der Gesetzgeber und die Rechtsprechung,

(...) wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. (...)


Zur besseren Verdeutlichung,

(...) wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt,
  • - in dem der Anspruch entstanden ist [Log-Datum]
    - und [nicht -oder-, sondern -und-]
    - der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. [Providerauskunft] (...)
Wichtig das Wörtchen -UND-. Natürlich ist das entsprechende Log-Datum der Zeitpunkt der Verletzung. Nur kann der Abmahner definitiv nichts damit anfangen, weil die (P2P-)IP eben nicht die Person hinter der IP wiedergibt, sondern erst nach einem Gestattungsanordnung (gem. § 101 IX UrhG) durch die Providerzuordnung, den zur ermittelten (P2P-)IP verantwortlichen Anschlussinhaber. Erst mit diesem Wissen - Name + Anschrift des verauskunfteten AI - kann der Abmahner auch letztendlich abmahnen.

Nur kann man hier nicht ohne Weiteres -wie a.a.O. - einfach einen Verjährungsrechner (a.a.O., Domaininhaber: Fred-Olaf Neisse) hernehmen und sich zufrieden auf die Schultern klatschen. Weil es einfach sinnfrei ist und nebenbei ein Erbringen einer unerlaubten (sowie fehlerbehafteten) Rechtsdienstleistung.

Hier gibt es einfach soviel Unbekannte in der Gleichung, die ich gar nicht wissen kann, nicht einmal um dass nicht wissen dürfen.
  • 1. Log-Datum [Datum] - LG Beschluss [Datum] - Providerauskunft an den Abmahner [Datum] - Abmahnung [Datum]
    2. Sonderfälle Jahreswechsel, Providerauskunft nach den 3 Jahren usw.
    3. Reseller-Provider:
    Log-Datum [Datum] - LG Beschluss [Datum] - (Backbone-)Providerauskunft an den Abmahner; dabei aber nur die Reseller-Kennung [Datum] - Abmahner - Reseller-Provider [Datum] - Zuordnung der Reseller-Kennung durch den Reseller-Provider und Verauskunftung an den Abmahner [Datum] - Abmahnung [Datum]
    4. Unberechtigte (verjährte) Forderungen usw.

Dieses kann ich nicht wissen sowie nicht prüfen, stellenweise weiß dies nicht einmal genau der Betroffene und bedarf - definitiv - anwaltlicher Prüfung. Punkt.

VG Steffen

idefix
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4489 Beitrag von idefix » Sonntag 4. Januar 2015, 13:45

ok danke steffen, hilft mir zum klarwerden zwar nicht ganz und die Antwort habe ich befürchtet.
Ich habe versucht, die Frage mal ganz allgemein zu stellen, ohne konkrete Fakten. Ich wollte für mich nur die max Frist mal konkret machen.
Also bleibt es dabei, wenns es zur Klage kommt, dann ab zum RA.....
so long,
idefix

Pollo
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4490 Beitrag von Pollo » Dienstag 6. Januar 2015, 17:54

Es ist mal wieder bei mir so weit.
Ich hatte gestern ein Mahnung vom Amtsgericht im Kasten, sprich Mahnung von WF. Der Fall ist vom Jahr 2011
und wurde von meinen beauftragten RA behandelt und nach langem hin und her mit WF abgeschlossen.

Meine Frage: Wieso jetzt ein Mahnung von diesen Fall aus dem Jahr 2011 obwohl da alles geklärt wurde? Wird da jetzt einfach auf Dumm fang gegangen?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4491 Beitrag von Steffen » Dienstag 6. Januar 2015, 18:25

Meine Frage: Wieso jetzt ein Mahnung von diesen Fall aus dem Jahr 2011 obwohl da alles geklärt wurde? Wird da jetzt einfach auf Dummfang gegangen?
Diese Frage kann ich Dir -nicht- beantworten. Wenn alles geklärt, sämtliche Ansprüche abgegolten, so sollte etwas Schriftliches vom Abmahner vorliegen. Hierzu sollte man noch einmal den Anwalt befragten. Natürlich kann hier bei der Masse es um ein "Büroversehen" handeln, oder es wurde doch nicht alles geklärt. Das weiß ich nicht. Du musst ja etwas Schriftliches in der Hand haben.

Einfach noch einmal mit dem Anwalt intensiv reden (ob -alle- Ansprüche und Forderungen -einvernehmlich- abgegolten sind und wo dieses steht) und dann innerhalb der Fristen reagieren. Dies sollte aber alles dein Anwalt kennen und wissen. Sag mal Bescheid, wie es ausgeht.

VG Steffen

Pollo
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4492 Beitrag von Pollo » Dienstag 6. Januar 2015, 18:27

Ich habe Morgen einen Termin bei meinen RA!
Was schriftliches habe ich leider nicht da alles über mein RA gelaufen ist. Er müßte aber noch alles haben! (hoffe ich doch)
Werde mich dann melden und bescheid geben was rausgekommen ist.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4493 Beitrag von Pollo » Mittwoch 7. Januar 2015, 15:10

Und jetzt das zweite Schreiben heute bekommen. Auch dieser Fall wurde vor 3J abgeschlossen!
Es scheint wirklich so auszusehen als wenn man auf Dumm fang geht!?

Naja was soll es. Wieder sprechen und dann mal sehen ob sich noch einer zuckt!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4494 Beitrag von Steffen » Mittwoch 7. Januar 2015, 15:16

Auch dieser Fall wurde vor 3J abgeschlossen!
Was verstehst Du denn unter -abgeschlossen-? Gern auch nur über PN.

VG Steffen

HansHansmann
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4495 Beitrag von HansHansmann » Freitag 9. Januar 2015, 20:18

Ich möchte mich nach 4 Jahren auch einmal abschließend mit einer positiven Rückmeldung verabschieden. Bis auf einen Beitrag im Mai 2011 war ich hier nur stiller Mitleser. Meine beiden Waldorf-Frommer Abmahnungen aus 2010/2011 sind nun endgültig verjährt. Ich hatte dabei die Strategie des puren Aussitzens ohne Anwalt gewählt – jetzt im Nachhinein war es die richtige Wahl.

Abmahnung 1 bei Waldorf und Frommer:
- Angeblicher Film-Download erfolgte im Herbst 2010, die Abmahnung trudelte dafür kurz vor Silvester 2010 ein über die üblichen ~900€. Nach Einlesen hier ins Forum daraufhin die Mod-UE verschickt und dann bis auf den ersten Bettelbrief dann 2 Jahre nichts mehr vom Waldi gehört.
- Dann im Sommer 2013 ging es plötzlich wieder los und der Schrittzähler wurde innerhalb weniger Wochen erhöht, bis dann der Mahnbescheid bei mir im Briefkasten lag. Dieser wurde vollumfänglich widersprochen.
- Ich hatte mich dann im Sommer 2013 eigentlich schon auf die nahende Klageerhebung eingestellt und hätte den Gang vor Gericht dann auch durchgezogen, da eben zu Unrecht abgemahnt. Aber soweit kam es dann nicht mehr, da nach dem Mahnbescheid-Widerspruch gar keine Gegenreaktion mehr erfolgte.
- Somit ist diese W&F Abmahnung spätestens am 30.06.2014 verjährt

Abmahnung 2 bei Waldorf und Frommer:
- Der Angebliche Film-Download lag wieder im Herbst 2010. Diesmal wurde ein TV-Film abgemahnt der aber als 2 teilige Serie ausgelegt wurde. So dass die Abmahnsumme dann bei ~ 1500€ für 2 Folgen einer Serie lag.
- Die Abmahnung erfolgte dabei erst im Frühjahr 2011, also ein halbes Jahr nach der angeblichen Tat. Daraufhin hatte ich auch hier eine Mod-UE geschickt und gleichzeitig Akteneinsicht genommen. Hierbei stellte sich heraus, dass die Ermittlungsdaten bereits im Jahr 2010 (wie auch bei der ersten Abmahnung) an Waldorf&Frommer geschickt wurden. Dies ist wichtig für die Verjährungsfrist, welche somit am 31.12.2013 enden würde.
- Und so kam es auch, nach Abgabe der Mod-UE habe ich bei dieser Abmahnung bis auf den ersten Bettelbrief rein gar nichts mehr gehört. Somit ist sie planmäßig zum 31.12.2013 verjährt gewesen.
- Ich geh fast davon aus das Abmahnung Nr.2 eine rein taktische Folgeabmahnung von W. und F. war, um hier weiteren Druck aufzubauen und das potenzielle Opfer zu einem Vergleich zu drängen. Gerichtlichen Bestand hätte die Auslegung einen TV-Film als zweiteilige TV-Serie auszulegen vermutlich eh nicht gehabt.

Abschließend möchte ich mich noch bei Steffen bedanken. Es ist sehr anerkennenswert hier über Jahre so ein Forum zu betreuen, welches allen zu Unrecht Beschuldigten eine erste Anlaufstelle bietet und diese vor voreiligen und ggf. kostspieligen Fehlentscheidungen abhält. Allen Beteiligten die noch auf ihre Verjährung warten drücke ich die Daumen. Wählt guten Gewissens die Strategie des Aussitzens oder eben geht im Notfall auch bis vor Gericht wenn ihr unschuldig seit. Nur eben werft diesem Abzockkonzept nicht noch gutes Geld hinterher durch einen Vergleich oder einen unnötigerweise beauftragten eigenen Anwalt, solange es noch zu keiner Klageerhebung gekommen ist. Das ist zumindest meine Meinung dazu.

Ach und noch ein Wort an die Constantin Film AG, die mit in beiden Abmahnungen steckte. Ich bin ein regelmäßiger Kinogänger (1 – 2 mal pro Monat) und besitze eine ganze Regalreihe voller original Blu-Rays. Doch Produktionen der Constantin-Film-AG werde ich nun aus Prinzip bis zu meinem Lebensende boykottieren bzw. wenn dann nur noch auf kostenlosen Wege konsumieren. Ich denke auch es wäre ein wichtiger Schritt wenn alle Abgemahnten so reagieren würden und zumindest diese eine Firma die hinter ihrer Abmahnung steckte, prinzipiell lebenslang boykottieren würden.

Und nun auch wirklich abschließend der letzte Absatz, um dass Ganze mal politisch zu betrachten. Ich denke mit unserem derzeitig gelebten Urheberrecht aus der Vordigital-Ära tut sich Deutschland keinen Gefallen.
1. Dies lässt Auswüchse wie den Abmahnwahn zu, bei dem ganz Wenige auf Kosten von ganz Vielen profitieren.
2. Bei den Betroffenen schwindet der Glaube an den Rechtsstaat, da eine wirkungsvolle gerichtliche Verteidigung gegen die unrechtmäßigen Vorwürfe auch heutzutage noch sehr schwierig ist und in den Jahren 2010 – 2013 fast unmöglich war.
3. Während überall in unseren europäischen Nachbarländern mittlerweile offene WLAN-Hotspots absolute Normalität sind, kann dies in Deutschland als einziges Land Weltweit bis heute nicht umgesetzt werden aufgrund des Fallstricks der Störerhaftung. Ich denke hier wird gerade im IT Bereich viel wirtschaftliches Potenzial verschenkt – und das wie gesagt aus Gier und Lobbyismus von ganz Wenigen auf Kosten der Allgemeinheit.

So long… nun ist es doch etwas länger geworden, aber ich wollte mir das hier mal runter schreiben. Also nochmal alles Gute an alle noch Abgemahnten – auf das es auch bei euch Gut ausgeht 
In dem Sinne, auf dass ich hoffentlich nie wieder in dieses Forum gucken muss ;)

charlie_brown123
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4496 Beitrag von charlie_brown123 » Freitag 9. Januar 2015, 22:47

sehr toller Bericht !

war dein "Sachbearbeiter" übrigens F. Drebinger?

der ist unter W&F Teams nicht mehr zu finden...

xapient
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4497 Beitrag von xapient » Samstag 10. Januar 2015, 18:00

Hallo, hab diese Woche einen Mahnbescheid bekommen...dachte ich wäre letztes Jahr mit dem ganzen Mist verjährt...aber 1x W&F war dann nach meiner Durchsicht doch 2011... Laut MB wollen die ca. 1500€. Wieviel würde bei einer Gerichtsverhandlung dazukommen? Muss ich da anwesend sein? Bin ich dann vorbestraft? 2013/2014 sind knappe 10000€ verjährt (AG zumindestens) -ö.,,ö.,, Werde wohl zahlen jetzt und es als Lehrgeld abhaken, für die Torrentjugendsünden 1ööüüää1 . Die ganzen Büros hängen aber nicht irgendwie zusamen, nicht das ich als "zahlender Trottel" gelte und die dann doch den Schadensersatz alle einklagen wollen?!

idefix
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4498 Beitrag von idefix » Samstag 10. Januar 2015, 21:39

xapient hat geschrieben:Hallo, hab diese Woche einen Mahnbescheid bekommen...dachte ich wäre letztes Jahr mit dem ganzen Mist verjährt...aber 1x W&F war dann nach meiner Durchsicht doch 2011... Laut MB wollen die ca. 1500€. Wieviel würde bei einer Gerichtsverhandlung dazukommen? Muss ich da anwesend sein? Bin ich dann vorbestraft? 2013/2014 sind knappe 10000€ verjährt (AG zumindestens) -ö.,,ö.,, Werde wohl zahlen jetzt und es als Lehrgeld abhaken, für die Torrentjugendsünden 1ööüüää1 . Die ganzen Büros hängen aber nicht irgendwie zusamen, nicht das ich als "zahlender Trottel" gelte und die dann doch den Schadensersatz alle einklagen wollen?!
jetzt bist soweit gekommen und willst plötzlich zahlen??? ..,mk..,
Soweit ich es mitbekommen habe, bekommen fast alle den MB, solange es nicht zur Klage kommt kannst ruhig noch warten, falls sie kommt, kannst dich immer noch vergleichen.....

xapient
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4499 Beitrag von xapient » Sonntag 11. Januar 2015, 00:21

Also komplett Widersprechen und weiter abwarten? Was aber, wenn ich uU. in der Sache schuldig sein könnte? ;-) Gibts bevorzugte Gerichte, wo W&F gerne Klagen? (an Bayern angrenzende Bundesländer z.B.?) Oder lassen die einem im Westen eher in Ruhe?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4500 Beitrag von idefix » Sonntag 11. Januar 2015, 03:19

was denkst du was das ändert??

Falls du aber sicher bist das du schuldig bist und gehofft hast, ohne Klage davon zukommen, dann bist du kurz vorm ziel und brichst ab.... ist doch auch schwachsinn......
Als Vergleich, beim Marathon hörst du einfach bei Kilometer 40 auf, weil dir die 2 km bis zum Ziel plötzlich zu lang sind.....

Wenn du jetzt kommst, "ich zahle die Forderung", ist das ganz einfach und zeitsparend für W&F....
Wenn du aber abwartest, OB es überhaupt zur Klage kommt und dann sagst ich will ja zahlen, dann kannst dich immer noch einigen.... auch da tun sich dann W&F leicht und bestehen auf die Forderung....

ABER,soweit ich das als Laie so mitbekommen habe, sollte AUCH bei einen Vergleich ein RA mit im Spiel sein, als was gewinnst du dabei??
sorry wenn ich es so direkt sage, aber bei Abgabe der ModUE hast du dich schon dazu entschieden...... basda

Fazit: einfach abwarten ob es zur Klage kommt, dann kannst immer noch handeln...... was du ja die letzten 3 Jahre auch gemacht hast ;-)

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