Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4261 Beitrag von Steffen » Mittwoch 3. September 2014, 14:56

Kanzlei WBS:
Sieg im Filesharing Verfahren durch
Nachweis einer Sicherheitslücke im
Router




Bild
Rechtsanwalt Christian Solmecke

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Fon: 0221 40067550
Fax: 0221 40067552
E-Mail: info@wbs-law.de
Web: www.wbs-law.de



.............................



Die Kanzlei WBS konnte in einem Filesharing Verfahren gegen die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer
einen Sieg verzeichnen, dadurch, dass eine Sicherheitslücke im Router des Abgemahnten nach-
gewiesen werden konnte. Das Amtsgericht Braunschweig wies die Klage gegen den Abgemahnten
vollumfänglich ab (Urteil vom 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14).




Tausch des Films "Resident Evil: Afterlive 3D"

Waldorf Frommer verklagte im Namen der Constantin Filmverleih GmbH einen Anschlussinhaber
wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung durch den Tausch des Films "Resident Evil:
Afterlife 3D" auf Zahlung von 600,00 Euro Schadensersatz und 506,00 Euro Aufwendungsersatz.



Abgemahnte nutzt unsicheren Router der Telekom

Der Abgemahnte verteidigte seine Position unter anderem mit dem Argument, dass zum Zeitpunkt
der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung die Verbindung zum Internet mit einem von der
Telekom bereitgestellten Router des Modells "Speedport W 504V" hergestellt wurde. Dieser
wurde zwar mit einem individuellen Passwort und mit der Verschlüsslungstechnik "WPA2"
gesichert, allerdings wurde 2012 öffentlich bekannt, dass Router dieser Art eine gravierende
Sicherheitslücke aufweisen. Bei aktivierter WPS-Funktion konnten unbefugte Dritte leichten
Zugriff auf den Anschluss nehmen. Genau diese Funktion sei aktiviert gewesen.



Gericht sieht tatsächliche Vermutung als entkräftet an

Das Gericht verneinte aufgrund dieser Tatsache die tatsächliche Vermutung dafür, dass der
Anschlussinhaber auch Täter der geltend gemachten Urheberrechtsverletzung sei. Es könne
zumindest nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden, dass die WPS-Funktion zum Zeitpunkt der
Rechtsverletzung nicht aktiviert war. Es reiche aus, dass der Router zum Zeitpunkt seiner
Inbetriebnahme automatisch konfiguriert wurde. Ein Missbrauch des Anschlusses sei nicht
auszuschließen und die Klage gegen den Anschlussinhaber somit abzuweisen.



.................

Hier das Urteil im Volltext:
AG Braunschweig, Urteil vom 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14

.................




_________________________

Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de
Link: http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesha ... ter-55747/
_________________________________________

miketheboy1
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4262 Beitrag von miketheboy1 » Mittwoch 3. September 2014, 19:45

2013 eine Abmahnung erhalten. Vom Anwalt erstellte Mod. UE. abgeschickt. 2 Monate später: Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung erhalten. Seit dem nichts mehr!
Wie gut stehen die Chancen, dass man keine Post mehr bekommt?
Kurz zum Sachverhalt: einer von meinen 4 volljährigen Söhnen hat tatsächlich heruntergeladen. Ich war am Zeitpunkt der Aufnahme in der Arbeit. Trotzdem klagen die gegen mich als Anschlussinhaber. Welche Strategien gibt es um im Falle einer Klage sich gut im Gericht zu behaupten?

Danke

Wickie1
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4263 Beitrag von Wickie1 » Donnerstag 4. September 2014, 08:09

War lange nicht mehr hier. Ich wollte mal Rückmeldung geben:

Ich bekam im Dezember 2010 eine Abmahnung von Waldorff-Frommer, da ich 2 Shakira-Alben runtergeladen hatte. Hab daraufhin die modifizierte Unterlassungserklärung hier von der AW-Dreipage ausgefüllt und hingeschickt und hab alles weitere ignoriert.

WF arbeiteten daraufhin ihren 10-Punkte-Plan ab. Gekommen bin ich bis zum "Abschluss der Klagevorbereitung". Der nächste Schritt wäre das gerichtliche Mahnverfahren gewesen.

Aufgrund der Verjährungsfrist von 3 Jahren dürfte die Abmahnung am 31.12.2013 verjährt sein. D.h. ich hab's geschafft, die Sache erfolgreich auszusitzen.

Dazu muss man sagen, dass 2010 bei WF ein Arbeitsjahr war. In diesem Jahr gab es einen massiven Anstieg an Abmahnungen. Kann gut sein, dass sie es zeitlich einfach nicht geschafft haben, den ganzen Stapel abzuarbeiten.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4264 Beitrag von Steffen » Donnerstag 4. September 2014, 14:50

:te

seko}

VG Steffen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4265 Beitrag von Steffen » Donnerstag 4. September 2014, 15:13

Hallo @miketheboy1,

[quoteemmiketheboy1]2013 eine Abmahnung erhalten. Vom Anwalt erstellte mod. UE abgeschickt. 2 Monate später: Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung erhalten. Seitdem nichts mehr! Wie gut stehen die Chancen, dass man keine Post mehr bekommt?[/quoteem]
Wenn ich das wüsste, wäre ich der gefragteste Mensch im Abmahnwahn. Nur schaue ich in keiner

}6&(

Dies überlasse ich den zwei Hoffnungslosen aus Hippiehausen, die sehen so vieles von DE bis Dubai und noch viel weiter ...

Solange man nur eine mod. UE abgegeben hat und nicht gezahlt, kann der Abmahner die restlichen Ansprüche, Forderungen geltend machen, solange diese in der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 102 UrhG) liegen. Wenn man es genau nimmt, jeder, der nicht zahlt, entscheidet für sich: entweder Verjährung oder Klage. Die Chancen stehen bei 50-50. Dito ob du Post erhältst oder nicht. Ich weiß es nicht, einfach bei WF einmal anrufen.


[quoteemmiketheboy1]Kurz zum Sachverhalt: einer von meinen 4 volljährigen Söhnen hat tatsächlich heruntergeladen. Ich war am Zeitpunkt der Aufnahme in der Arbeit. Trotzdem klagen die gegen mich als Anschlussinhaber. Welche Strategien gibt es, um im Falle einer Klage sich gut im Gericht zu behaupten?[/quoteem]
Hier verlangst Du leider etwas zu viel. Hier müsste man ja dir konkrete Fragen stellen, die Du dann konkret beantworten müsstest, um letztlich eine Strategie zu definieren. Das wäre knallhart eine unerlaubte Rechtsdienstleistung bzw. unerlaubte Rechtsberatung, da man auf deinen konkreten Fall eingeht. Und hier sind einem Forum eben Grenzen gesetzt.

Aber sicherlich kannst Du erst einmal informativ den BGH-Entscheid “BearShare“ verinnerlichen + die aktuellen Klagen auf den allgemeinen Diskussions-Thread. Sollte es zu einer Klage kommen, muss man seine Verteidigung mit seinem Anwalt abstimmen.

VG Steffen

Unwissender
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4266 Beitrag von Unwissender » Freitag 5. September 2014, 18:14

Hallo werte Leser!

Über Google bin ich auf dieses Forum aufmerksam geworden. Erst einmal muss ich sagen, dass die Thematik sehr umfangreich zu sein scheint. So umfangreich, dass es mich sehr verwirrt. Daher erst mal zu Unserem Fall. Ich werde mich aus bekannten Gründen so unspezifisch wie möglich halten.

Jüngst ist bei Uns ein Schreiben der Anwaltskanzlei Waldorf Frommer eingetroffen. Kurze Zeit später kam ein weiteres Schreiben. In beiden Fällen geht es um eine Forderung von jeweils 815Euro für das Anbieten eines Films bei Bittorrent. Wir wohnen in einer WG und sind aus allen Wolken gefallen, denn niemand von Uns läd Filme herunter, oder hat eine Tauschbörse auf dem Rechner installiert. Das Netzwerk ist WPA2 gesichert. Nun haben Wir überlegt wie das sein konnte.
Uns ist aufgefallen, das die Zeiten, in denen Wir die Filme ins Netz gestellt haben sollen sehr nahe beieinander liegen. Genau in einem Zeitraum, zu dem Wir Besuch von einem Freund hatten. Nach Rücksprache mit Diesem kam heraus, dass er über Unser Netzzugang die Filme herunter geladen hat. Er hat nach eigener Aussage nicht bedacht, dass das Programm im Hintergrund läuft. Es tut Ihm sehr leid, und er möchte die Verantwortung übernehmen. Der "Verursacher" ist also bekannt und reumütig. Der einzige "Vorwurf", den Wir Uns zu Schulden haben kommen lassen war die Bekanntgabe des WLAN-Passwortes im guten Glauben. Uns war nicht bekannt, dass Filme herunter geladen werden. Das ist jedenfalls eine Lehre! Soviel dazu! :/

Der Fall klingt jetzt erst mal einfach, aber das ist es denke Ich nicht. Daher erst mal ein paar Fragen:
1) Sollten/Müssen Wir in diesem Fall eine modifizierte Unterlassungserklärung ohne Schuldeingeständnis abgeben?
2) Muss Ich meinen Freund in diesem Fall "verraten"? Oder wird bei Nichtbekanntgabe der Personalien von einer Schutzbehauptung ausgegangen?
3) Wie sieht es mit der Störerhaftung aus? Schliesslich haben Wir das Passwort heraus gegeben.
4) Kann man die beiden Forderungen zusammenhängend betrachten? Oder wir jeder Vorwurf getrennt behandelt?

Na eingehender Beratung würden Wir nach Möglichkeit keine Unterlassungserklärung abgeben. Wir haben Uns nichts zu Schulden kommen lassen. Gleichzeitig würden Wir in einem Schreiben den Fall kurz darstellen (mit oder ohne Angabe der Personalien des Verursachers). Wie seht Ihr die Lage? Im Prinzip sind Wir doch die Jenigen, an die Sie sich halten. Vielleicht wäre es doch sinnvoller einen Anwalt einzuschalten. Nur hat Niemand von Uns das Geld, für eine Gerichtsverhandlung, oder geschweige denn dazu, diese Forderung zu bezahlen. Sind denn schon ähnlich gelagerte Fälle bekannt? Wie seht Ihr den Sachverhalt? Gibt es Alternativen? Die "Aussitz"-Masche habe Ich von vielen Seiten gelesen. Bei einer möglichen Gerichtsverhandlung wäre die Sachlage dann aber sehr unglaubwürdig. Vielen Dank für jede Hilfe und Anregung!

Grüße

Ein Unwissender!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4267 Beitrag von Steffen » Freitag 5. September 2014, 22:09

Hallo @Unwissender,

man/Du/Ihr sollte/st/t doch einmal über einige Dinge im Vorfeld nachdenken.

1.a.) § 2 Abs. 1 RDG
(...) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten,
sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (...)

1.b) § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG
(...) Rechtsdienstleistung ist nicht: (...)
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und
Rechtsfällen in den Medien, (...)

2. “Man muss schon etwas wissen, um verbergen zu können, dass man nichts weiß.“
Marie von Ebner-Eschenbach (* 13. September 1830 auf Schloss Zdislawitz bei Kremsier
in Mähren; † 12. März 1916 in Wien) war eine österreichische Schriftstellerin und gilt
mit ihren psychologischen Erzählungen als eine der bedeutendsten deutschsprachigen
Erzählerinnen des 19. Jahrhunderts.

3.Geht man mit Zahnschmerzen zum Zahnarzt oder zum Hobbyhandwerker?

..............................

Wenn man von der möglichen Haftung, oder keiner möglichen Haftung sich annähert, muss
man ja in Richtung des BGH-Entscheids: “BearShare“ (Urteil v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12)
gehen.


Leitsätze des Gerichts (Telemedicus.info)

(...) a) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf
Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen
Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete
Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechts-
verletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

b) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche
Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt
der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung
nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde
(Anschluss an BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres
Lebens; Urteil vom 15.11.2012 I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).

c) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschluss-
inhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob
andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem
Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit
ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet
(Fortführung von BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres
Lebens; Urteil vom 15.11.2012 I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus). (...)


.................


Jetzt die eigentlichen Fragen der Fragen:
  • Ist ein Freund der Familie, rechtlich mit einem Familienangehörigen gem. “BearShare“
    gleichgestellt?
    • [Wenn nicht, ist der/die AI: Störer UND Täter durch die Weitergabe des Sicherheitspassworts
      oder nur Störer (mod. UE; AG)?]
  • Wann muss der Abgemahnte seiner sekundären Darlegungslast nachkommen, vor allem wie weit
    und in welchen Stadium (gleich als Antwort auf die Abmahnung oder erst im Prozess)?
  • Wenn der Freund die Verantwortung übernehmen will, warum gibt es kein schriftliches eigenhändig
    unterzeichnetes Schuldanerkenntnis?
  • Wie reagiert der Abmahner auf eine namentliche Benennung des Täters, einmal in Richtung der/des
    AI bzw. des Freundes, wenn dieser dann kein Schuldanerkenntnis abgibt und auf einmal einen
    Black-out hat?
  • Akzeptiert der Abmahner die Nichtabgabe einer mod. UE, oder besteht man auf einer in Richtung
    a) des AI UND b) des benannten Täter?
    ...

Woher sollen wir dies denn nur wissen? Ich kenne auf die gesamten Fragen keine einzige Antwort!
Und ich muss jetzt auch nicht so tun, als wenn ich diese kennen würde.


.................


Zum Thema "WG" ist auch schon viel geschrieben wurden.

Relevante Entscheidungen sind hier etwa:
  • a) Vermieter - Mieter
    AG München, Urteil vom 15.02.2012, Az. 142 C 10921/11
    b) WG (Hauptmieter)
    LG Köln, Urteil vom 14.03.2013, Az. 14 O 320/12
    [c) Nicht Organ des AI (Mitarbeiter, Dritte)
    LG München I, Urteil vom 04.10.2007, Az. 7 O 2827/07
    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.12.2007 - 11 W 58/07]
Letztlich geht es aber immer um enge Familienangehörige oder Personen des Vertrauens (WG-Mitglieder
als Untermieter, Mieter). Ob ein Freund der WG als berechtigter Dritter angesehen werden kann, der
ohne weitere Pflichten (Belehrung, Verbot von P2P, Kontrolle usw.), einfach das Passwort zur
Internetnutzung ausgehändigt bekommt, weiß ich einmal nicht, und kommt auf das Ermessen des Richters
an.

Da wir jetzt schon wieder beim nächsten Punkt angelangt wären - Störerhaftung,
  • a) Tätigkeits- bzw. Handlungsstörer = nimmt die Beeinträchtigung selbst vor!
    b) Untätigkeits- bzw. Zustandsstörer = wer die Möglichkeit zur Beseitigung der Beeinträchtigung hat,
    die Gefahrenquelle geschaffen oder übernommen hat bzw. die Störung typisch ist und damit gerechnet
    werden muss!
Es gibt mittlerweile folgende Haftungsarten, die höchstrichterlich festgelegt wurden ab dem BGH-
Entscheid “Sommer unseres Lebens“,
  • 1. Täterhaftung
    2. Störerhaftung
    • 2.1. Ermöglichungshandlung Dritter
      2.1.1. Ungesichertes WLAN
Das bedeutet, das wenn man seinem Internetzugang Personen -außerhalb- der WG überlässt, ein Unterlassungs-
anspruch (Ermöglichungshandlung Dritter) besteht, wo die Wiederholungsgefahr nur mittels Abgabe einer
mod. UE ausgeräumt wird.


Man sieht schon allein hier, und ich habe nachweislich nur,

Bild

das es nicht nur verwirrend ist, sondern eine tiefgründige und weit gefächerte Materie. Es gibt eben sehr
viele Dinge zu beachten, die ein Forum (juristische Laien) nicht kann UND darf.


.................


Ohne Moos, wirklich nichts los?

Sollte wirklich nicht genügend Geld für einen Anwalt vorhanden sein, kann beim zuständigen Amtsgericht
ein Beratungsschein beantragt werden. Natürlich muss man hierzu wirtschaftlich sprichwörtlich die
“Hosen herunterlassen“ und es dauert ca. 3-5 Werktage bis zur Bewilligung oder Ablehnung.

Musterantrag: PDF

Beratungshilfe: Infoblatt des Justizministeriums

Der betreffende Anwalt muss natürlich vor Beauftragung darauf hingewiesen werden, dass es auf
Beratungsmandat geht, nicht das noch zu allem Übel eine Rechnung kommt.


VG Steffen

rbx69
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4268 Beitrag von rbx69 » Mittwoch 10. September 2014, 10:27

Ich habe eine Ladung zum Amtgericht Charlotteburg am Ende September, bin mir 95% sicher, dass wir wegen BGH I ZR 169/12 klarkommen, habe aber noch etwas vor: Ich habe eine Forschung von der Universität Washington gefunden, die eindeutig beweist, dass die Technik, die von Urheberrechtsinhabern verwendet ist, um die Identität P2P-Urheberrechtsverletzer per IP-Adresse zu suchen, doch die falschen IP-Adressen liefern kann, was natürlich zu unrechtmäßige Klagen führt. Ich habe die relevante Auszüge aus dem Dokument genommen (mit Links zum Original bei washington.edu) und in einem Dokument gespeichert. Ich würde gerne einen staatlich anerkannten Übersetzer finden, der diese Forschung für juristische Zwecke vom Englischen auf Deutsch übersetzen könnte, damit wir das Dokument scannen und hier zum Herunterladen posten können, dann könnte diese Forschung zukünftig als zusätzliches Verteidungsmittel verwendet werden. Das Dokument enthält 1.600 Wörter / 9.100 Zeichen. Kennt jemand ein Übersetzer(in), der/die das machen würde? Wenn ja, dann bitte im Kontakt mit mir kommen und ich werde das Dokument per Email schicken!
MfG

der_heilige_judas
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4269 Beitrag von der_heilige_judas » Mittwoch 10. September 2014, 11:06

rbx69 hat geschrieben:Ich habe eine Ladung zum Amtgericht Charlotteburg am Ende September, bin mir 95% sicher, dass wir wegen BGH I ZR 169/12 klarkommen, habe aber noch etwas vor: Ich habe eine Forschung von der Universität Washington gefunden, die eindeutig beweist, dass ...
Und ? Was sagt dein Anwalt dazu ?

Wenn du eine Ladung hast, müsste dir resp. deinem Anwalt ja die Anspruchsbegründung vorliegen und du und/oder dein Anwalt haben dann auch fristgerecht eine Klageerwiderung ans Gericht geschickt, oder ?

Wenn das o.g. Thema nicht schon in der Klageerwiderung drin ist, kannst du dir es in die Haare schieren, denn die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass es dann als verspätetes Vorbringen gewertet wird (§ 296 ZPO: Zurückweisung verspäteten Vorbringens)

rbx69
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4270 Beitrag von rbx69 » Mittwoch 10. September 2014, 11:23

der_heilige_judas hat geschrieben: Was sagt dein Anwalt dazu ? ...
Ja klaro, wir vorbereiten gerade eben die Klageerwiderung, deswegen ist es schon etwa dringend, dass ich eine juristisch korrekte Übersetzung kriege!

Danke trotzdem für die Tipps!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4271 Beitrag von Steffen » Mittwoch 10. September 2014, 12:40

https://translate.google.de/ - eben Kostenlos! Ansonsten musst Du dir einen prof. Übersetzer suchen. Natürlich kostet der Geld. Alles im Leben ist eben nicht kostenlos, sogar der Tod kostet das Leben.

Außerdem, was sagt denn nicht -wir-, sondern dein Anwalt dazu? Denn wenn es relevant wäre, würde er es verwenden.

Ich habe eine Forschung von der Universität Washington gefunden ...
Beweist diese Studie denn, das es in deinem konkreten Fall auch sich so darstellt, oder hätte sein können?

VG Steffen

fu+c
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4272 Beitrag von fu+c » Mittwoch 10. September 2014, 16:47

@rbx69

Die in "Challenges and Directions for Monitoring P2P File Sharing Networks" von Piatek et al. behandelten Probleme werden von den Loggerbuden tunlichst vermieden – zumindest behaupten sie das. Alle, ausnahmslos. Natürlich ist dieser immerhin sechs Jahre alte Artikel auch Leuten bekannt, die sich professionell mit der Materie beschäftigen, insbesondere den Gutachtern, die den diversen IP-Logging-Programmen korrektes Funktionieren bescheinigen. In derartigen Gutachten werden die im genannten Artikel und ähnlichen, späteren Arbeiten genannten Schwachstellen systematisch abgehandelt und dargelegt, warum Programm XYZ gerade nicht dafür anfällig ist. In der eidesstattlichen Erklärung des Mitarbeiters, der die IP-Adressen gesammelt hat, wird stets noch einmal zusätzlich bekräftigt, dass die eingesetzte Methodik sämtliche bekannten Schwachstellen bzw. Fehlerquellen ausschliesst.

IP-Logging in P2P-Netzwerken ist nicht gerade eine Tätigkeit, welche die Crème de la Crème der Informatik-Branche anzieht, aber völlig verblödet sind diese Leute auch nicht.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4273 Beitrag von rbx69 » Mittwoch 10. September 2014, 16:56

Steffen hat geschrieben:- eben Kostenlos! Ansonsten musst Du dir einen prof. Übersetzer suchen. Natürlich kostet der Geld. Alles im Leben ist eben nicht kostenlos, sogar der Tod kostet das Leben.
Außerdem, was sagt denn nicht -wir-, sondern dein Anwalt dazu? Denn wenn es relevant wäre, würde er es verwenden.
Beweist diese Studie denn, das es in deinem konkreten Fall auch sich so darstellt, oder hätte sein können? VG Steffen
1. Ich hätte es auch übersetzten können, dann von einem Deutschen überprüfen lassen, aber ich denke, beim Gericht würde eine staatlich anerkannten Übersetzung viel mehr Aussagekraft haben;

2. Der Anwalt meinte, er hat lange vergebens genau so einen Beweis gesucht, freut sich total, endlich etwas von einem Sachverständiger im Hand zu haben;

3. Das ist eine wissenschaftliche Studie, von 3 Experten (ein Programmerier bei Google und 2 Professoren von Rechnerwissenschaft bei der Uni Washington) durchgeführt und mit konkreten Fällen bestätigt. Also bitte schön: dmca.cs.washington.edu/dmca_hotsec08.pdf Ich habe übrigens die hauptrelevante Auszuge schon in einem viel kurzeren Textdokument gespeichert. Insbesonderes Abteilung 4, "False Positives with Indirect Detection", indem 4 konkrete Beweisen durch konkreten Experimenten bewiesen haben, wie die P2P Monitoren auf den komplett falschen IP-Adressen kommen können.

@fu+c: Selbst sie können nicht ausschließen, dass bei manchen P2P Netzwerken, die Erstellung einer willkürlich oder gezielt falsche IP-Adresse durchaus möglich ist, oder? Oder wenn "nur 10%" ihre Ergebnisse falsch sind, reicht das nicht aus, um ihre "Beweise" im Zweifel zu stellen?

Wer kennt ein staatlich anerkanter Übersetzer(in), der / die das ehrenamtlich gegen die Abmahnswahn machen würde? Oder @fu+c, glaubst Du nicht, dass es sich überhaupt lohnt?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4274 Beitrag von fu+c » Mittwoch 10. September 2014, 17:09

@ rbx69
Der von dir genannte Link führt zu dem von mir genannten Artikel; wir reden also über dieselbe Sache.

Leider glaube ich wie erwähnt nicht, dass es sich lohnt, diesen Artikel übersetzen zu lassen. Der Artikel ist in Fachkreisen bekannt und jeder IP-Logger (bzw. dessen Gutachter) behauptet, dass sein Programm und seine Methodik gegen die darin genannten Schwachstellen immun ist. Ob das stimmt, ist eine andere Frage und darf bezweifelt werden, aber sie behaupten das einfach.

rbx69
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4275 Beitrag von rbx69 » Mittwoch 10. September 2014, 18:29

Mein Anwalt hatte einen Fall, wobei sie vom Anklager verlangt haben, dass sie beweisen, dass ihr Methodik fehlerfrei war, und die Anklager haben aufgegeben, weil ein Sachverständer, der es beweisen könnte, 5.000 Euro kosten würde, ha... OK, also ich brauche das nicht unbedingt, da die neueste BGH Entscheidung uns unterstützen, dachte nur, es wäre vielleicht nicht schlecht, auch das dabei zu haben... Danke übrigens auf Deinem Schreiben!!

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4276 Beitrag von tlagu.de » Mittwoch 10. September 2014, 21:47

Nach mehrere Jahre schreibe ich hier wieder wie bei mir die Lage steht (mein Fall sieht typisch aus, es bleibt aber für die Statistiken):

- Dez 2011, angeblich 1 Film in P2P
- Feb 2012, erste Mahnung, wollen 956 euro; Ich antworte mit mod. UE
- 2012 mehrere Briefe; Ich tue nichts
- 2013 Ruhe
- Anfang 2014 wieder mehrere Briefe; Ich tue nichts
- Letze Woche kommt der Mahnbescheid vom Gericht (Coburg), wert ist jetzt bei ca. 1300; Ich: will weiter auf dem Vorschlag vom Forum halten, also, bestreiten ohne Anwalt;

Jetzt kurz meine Meinung. Ich hoffe keiner Vergiss wie Absurd diese ganze Industrie ist. Und natürlich, wie abscheulich sind die Methonden von WF und Co.. Initiative wie aus diesem Forum sind die einzige echte Verteidigung die wir als Opfer haben (vielen Dank an alle noch mal!!!). Ich persönlich zahle lieber 50% mehr, aber hoffentlich kriegt WF weniger Geld von mir und auch ein kleines bisschen ärger. Ich verstehe dass Anderen haben vielleicht andere Gründen ein Kompromiss zu suchen, oder wollen einfach die Gesamtkosten minimieren. Aber jeder der ein schneller Kompromiss findet füttert diese Industrie. Anderseits, jeder der bis zu Ende geht ist ein Fall weniger der zahlen muss (vielleicht nicht seins aber von jemand anders). Die Rechtslage ändert sich langsam, aber sogar Deutschland wird einmal sich bewegen. Die Frage ist nur wie schnell und wie viele Millionen werden diese Kanzleien kassieren.

Ansonsten, ich bedanke mich wenn jemand Anwälte aus Dresden oder Leipzig empfehlen kann (will schon mich dafür vorbereiten)

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4277 Beitrag von Steffen » Mittwoch 10. September 2014, 23:51

[quoteemrbx69]Ich habe eine Forschung von der Universität Washington gefunden, die eindeutig beweist,
dass die Technik, die von Urheberrechtsinhabern verwendet ist, um die Identität P2P-
Urheberrechtsverletzer per IP-Adresse zu suchen, doch die falschen IP-Adressen liefern
kann, was natürlich zu unrechtmäßige Klagen führt.
......................................

3. Das ist eine wissenschaftliche Studie, von 3 Experten (ein Programmierer bei Google
und 2 Professoren von Rechnerwissenschaft bei der Uni Washington) durchgeführt und mit
konkreten Fällen bestätigt. Ich habe übrigens die hauptrelevante Auszuge schon in einem
viel kürzeren Textdokument gespeichert. Insbesondere Abteilung 4, "False Positives with
Indirect Detection", indem 4 konkreten Beweisen durch konkreten Experimenten bewiesen
haben, wie die P2P Monitoren auf den komplett falschen IP-Adressen kommen können.[/quoteem]




Man muss hier schon einiges bedenken. Natürlich unter dem Gesichtspunkt, ich kann mich
irren. Bitte auch nicht böse sein oder eine internationale Steffen-Verschwörung wittern
mit unsozialen Tonfall.



Wenn ich es richtig verstehe, soll diese -Ami-Studie- (erst einmal -kein- Gutachten durch
einen ö.b.u.v. Sachverständiger) als Aufhänger genutzt werden, um zu bekräftigen das P2P-
Monitoring möglicherweise die falschen IP-Adressen ermitteln können. Deshalb wird jetzt
die IP-Ermittlung mit Nichtwissen bestritten. Das bedeutet nicht anderes, man sagt: Die
Logfirma mit ihrer Software kann nicht einwandfrei eine P2P-IP ermitteln, und deshalb
besteht die Möglichkeit, dass die 1 IP (oder gar mehrere) ermittelten P2P-IP-Adressen
fehlerhaft sind.

Hinweis:
Bei einer IP -vielleicht- noch nachvollziehbar. Bei mehr als einer IP wird man
es aber als lebensfremd einschätzen, dass alle P2P-IP-Adressen nach Beauskunftung zu ein
und denselben Anschluss führen und deshalb alle fehlerhaft sind.

....

Jetzt kommt die Logfirma, mit sagen wir 2 Gutachten (-keine- Studien), in denen geschrieben
steht, dass die Software fehlerfrei eine P2P-IP ermitteln und dokumentieren kann. Das
ordnungsgemäße Vorgehen bei der Ermittlung (allgemein) kann dann noch der verantwortliche
Mitarbeiter der Logfirma beeiden. Dann gibt es vielleicht noch ein, zwei Urteile, wo ein
Gericht die IP-Ermittlung der Logfirma -nicht- in Zweifel zieht.

.........

Entweder reicht es dem Richter zur Beurteilung oder er wird ein unabhängiges Gutachten in
den Raum stellen, wo die beweiserbringende Partei (wahrscheinlich hier eher der Beklagte)
den Kostenvorschuss 5.000€ (normal) - 25.000€ (mit Quellcode) leisten muss. Der Verlierer
-logo- zahlt dann alles.

Hinweis: Beim Bestreiten der IP-Adresse ist wohl auch eindeutiger der Artikel: “Zuverlässigkeit
von IP-Adressen-Ermittlungssoftware“ (erschienen in Computer und Recht, Heft 3/2001 des Verlages
“Dr. Otto Schmidt Köln“) durch Diplom-Informatiker (Univ.) Holger Morgenstern (EDV-Sachverständiger
/ IT-Sachverständiger / EDV-Gutachter / ö.b.u.v. Sachverständiger). Aber auch hier nur ein
Bestandteil, da es beim Bestreiten der IP-Ermittlung in Richtung Gutachten gehen kann.

..............

Wie gesagt, bei einem Ermittlungsdatensatz (1 IP) vielleicht vertretbar, aber sollten mehrere
Ermittlungsdatensätze (mehrere IP) vorliegen, ist die Argumentation sehr schwer nachvollziehbar.
Natürlich immer unter dem Gesichtspunkt, dass ich kein Anwalt bin, und dein Anwalt den Beweis
jetzt gefunden hat. Ich denke, das man es mit einfliesen lassen kann, aber den Hauptaugenmerk
auf die Entkräftung der Störer-/Täterhaftung legen sollte.
AG Frankfurt, Urteil vom 05.08.2014, Az. 30 C 293/14 (47)
(...) Die sekundäre Darlegungslast führt also nicht dazu, dass der Beklagte,
um sich selbst zu entlasten, der Klägerin den wirklichen Täter liefern muss.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn er es mit zumutbaren Mitteln liefern kann,
was hier nach seinem Vortrag aber gerade nicht der Fall ist. Zuzugeben ist,
dass in derartigen Konstellationen eine clevere Einlassung eine Verurteilung
als Täter mit einiger Sicherheit verhindern kann, wenn die Anspruchstellerseite
zeitnah nicht weitere Ermittlungen vornehmen und Ermittlungsergebnisse liefern
kann. Dies indes ist auf der Grundlage der neueren BGH-Rechtsprechung
hinzunehmen, da ein Internetanschluss für sich keine Gefährdungshaftung für
über ihn begangene Urheberrechtsverstöße begründet. (...)


[quoteemtlagu.de]Jetzt kurz meine Meinung. Ich hoffe keiner vergisst, wie absurd diese ganze Industrie ist. Und
natürlich, wie abscheulich sind die Methoden von WF und Co. Initiative wie aus diesem Forum,
sind die einzige echte Verteidigung, die wir als Opfer haben (vielen Dank an alle noch mal!!!).
Ich persönlich zahle lieber 50% mehr, aber hoffentlich kriegt WF weniger Geld von mir und auch
ein kleines bisschen ärger.[/quoteem]

Huch ... natürlich versteh ich das dieser ganze Sachverhalt bei vielen sehr viel Emotionen
(positive, wohl aber mehr negative) auslöst. Und es kommt eben immer darauf an, wie man eine
Thematik einschätzt, z.B. auf welcher Seite der verschlossenen WC-Tür man sich befindet, wenn
man einmal dringend muss. Der Eine sagt: abscheuliche Methoden, der Andere sagt: Geschäftsmodell ...
und wieder ein Anderer sagt: einzig legitimes Recht sich gegen UrhR-Verstöße zu wehren und diese
zu ahnden.

Wenn man es auf den Punkt bringt,
  • IP wurde in einer Tauschbörse dokumentiert
  • Antrag gem. § 101 IX UrhG
  • Provider ordnet IP einem Kunden zu
  • der AI wird abgemahnt ...
  • ... der Abmahner (allgemein) muss jetzt notfalls gerichtlich beweisen, dass seine Ansprüche
    und Forderungen gerechtfertigt sind
  • der Abgemahnte muss seine mögliche Haftung entkräften.
Und ja, die Rechtslage ändert sich, aber man sollte immer noch Bedenken, ein einfaches Bestreiten
reicht nicht aus.


VG Steffen

idefix
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Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4278 Beitrag von idefix » Montag 15. September 2014, 14:13

erstmal vielen Dank an Steffen für dieses Forum.

Kurz zu mir, ich habe die unterlassungserklärung damals von eine RA aufsetzen lassen, damit hiess es für mich entweder verjährung oder Klage....
Nun kam post, vorbereitung der klage....
Nach Stundenlangen lesen in diesem Forum habe ich den Entschluss gefasst, kommt der MB und davon gehe ich aus, gehe ich wieder zum Anwalt, aus basta, dann muss ich damit leben.

Begründung: in dieser phase kann man es als juristischer laie nur noch schlechter machen und finanziell kommt es in etwa auf das selbe raus....
Was dann dabei rauskommt, wird sich zeigen.

Genauere Einzelheiten werde ich zu meinen Fall erst nach Abschluss bzw verjährung preisgeben.... wie steffen schon so oft geschrieben hat.... der feind hört mit.

ich hätte aber noch eine Frage, zur vorbereitung würde ich mich mal bei einen Anwalt beraten lassen, dank rechtsschutz ist zumindest ein Beratungsgespräch ja umsonst, kann mir jemand einen guten aus dem raum münchen empfehlen?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4279 Beitrag von Steffen » Montag 15. September 2014, 16:40

Einfach einmal hier schauen und wählen: Empfohlene Anwälte - Bayern. Bei Unschlüssigkeit = RA Dr. Knies.

VG Steffen

Future2013
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4280 Beitrag von Future2013 » Montag 15. September 2014, 17:43

idefix hat geschrieben:erstmal vielen Dank an Steffen für dieses Forum.

Kurz zu mir, ich habe die unterlassungserklärung damals von eine RA aufsetzen lassen, damit hiess es für mich entweder verjährung oder Klage....
Nun kam post, vorbereitung der klage....
Nach Stundenlangen lesen in diesem Forum habe ich den Entschluss gefasst, kommt der MB und davon gehe ich aus, gehe ich wieder zum Anwalt, aus basta, dann muss ich damit leben.

Begründung: in dieser phase kann man es als juristischer laie nur noch schlechter machen und finanziell kommt es in etwa auf das selbe raus....
Was dann dabei rauskommt, wird sich zeigen.

Genauere Einzelheiten werde ich zu meinen Fall erst nach Abschluss bzw verjährung preisgeben.... wie steffen schon so oft geschrieben hat.... der feind hört mit.

ich hätte aber noch eine Frage, zur vorbereitung würde ich mich mal bei einen Anwalt beraten lassen, dank rechtsschutz ist zumindest ein Beratungsgespräch ja umsonst, kann mir jemand einen guten aus dem raum münchen empfehlen?

Der Rechtsschutz greift bei Klage nicht.
Auch nicht zur Beratung.

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