Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Klaus80
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4141 Beitrag von Klaus80 » Dienstag 15. Juli 2014, 17:23

Ich möchte hier auf den Rechtsstreit der Freifunker gegen Frommer aufmerksam machen.

Ich bin nicht sicher, ob man hier urls reinpacken darf: http://blog.fefe.de/?ts=ad3d0fe1" onclick="window.open(this.href); return false;

Ansonsten einfach nach Fefe Blog, Freifunker googlen

Der Fall bezieht sich auf die Störerhaftung und Frommer hat sämmtliche Forderungen außergerichtlich zurückgezogen.

Es lohnt sich dort nachzulesen, weil eine komplette anonyme Klage veröffentlicht ist.

Also für alle, die wie ich überlegen in negative Feststellungsklage zu gehen, ist das eine Weg den man evtl. gehen kann.

kämpferische Grüße aus Hamburg

Klaus

Abmahnwahn-sinniger
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4142 Beitrag von Abmahnwahn-sinniger » Dienstag 15. Juli 2014, 22:40

soso, ipoque kann nachträglich ihre Beweise "anpassen"?
hat jemand da mehr Quellen, oder das Verfahren wo das genauer untersucht wurde?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4143 Beitrag von Steffen » Dienstag 15. Juli 2014, 23:17

Als Ergänzung zu den Freifunker-Posting:
VG Steffen

Jürg_Brandauer
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4144 Beitrag von Jürg_Brandauer » Mittwoch 16. Juli 2014, 09:20

Hallo zusammen,

Ich hätte eine Frage zum privaten Vergleich:
Ich habe einen Mahnbescheid vom Amtsgericht Coburg erhalten, d.h. eine Klage ist nun sehr wahrscheinlich. Eine Klage würde ich ziemlich sicher verlieren.

Jetzt weiß ich nicht genau, ob ich zu diesem Zeitpunkt noch einen privaten Vergleich anstreben kann.
Wie mache ich das dann mit dem Mahnbescheid? Soll ich dem widersprechen und das Angebot eines privaten Vergleichs hinterherschicken?

Wie groß sind die Chancen, dass Waldorf Frommer auf die Klage verzichtet, sobald sie das Angebot zum privaten Vergleich erhalten?

Mit besten Grüßen

Jürg Brandauer

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4145 Beitrag von Steffen » Mittwoch 16. Juli 2014, 11:33

Hallo @Jürg_Brandauer,

in der Regel sind die Forderungen im MB höher, als im Klageverfahren. Das bedeutet, man kann dem MB -insgesamt- (und fristgemäß) widersprechen, sowie nimmt mit WF zeitnah telefonisch Kontakt auf, hinsichtlich eines privaten Vergleiches. Kommt der zu Stande, nimmt WF den MB zurück.

Hier sollte man, je nach Verhandlungsgeschick einplanen: ca. 650,- € Abmahnung +150,- € MB

Aber, man sollte schon wissen, was man tut.

VG Steffen

steveace
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4146 Beitrag von steveace » Mittwoch 16. Juli 2014, 18:48

Hallo alle zusammen

Nach der Abmahnung im Sommer 2012, die ich inzwischen irgendwie schon wieder fast komplett verdrängt hatte, kam gestern das 3. Bettelschreiben und erinnerte mich unsanft daran, dass es noch gute eineinhalb Jahre bis zur Verjährung sind. Aufgrund der letzten Erfahrungen der Mitglieder hier und dem immer weiter ansteigenden prozentualen Anteil der Abmahnungen, die tatsächlich vor Gericht gebracht werden, habe ich nun erstmals meinen Rechtsanwalt konsultiert und das weitere Vorgehen mit ihm abgesprochen.
Noch habe ich mich nicht entschieden, ob ich das Risiko eines Verfahrens auf mich nehmen möchte, oder lieber einen Vergleich aushandeln sollte. Zweiteres wäre jetzt natürlich noch günstiger, als nach dem Erhalt des im nächsten Schritt folgenden Mahnbescheides, aber natürlich ist auch die Option, auf die Verjährung zu setzen und im Falle eines MB's immer noch die Vergleichs-Karte in der Hinterhand zu haben, stets gegeben. Auch der Prozess an sich wäre in meinem speziellen Fall nicht einmal aussichtslos, jedoch sicherlich dennoch der Weg des größten Risikos.

So viel zu meiner Situation, doch der eigentliche Grund meiner Anmeldung und dieses ersten Posts ist ein anderer:
Ich wollte mich an dieser stelle ganz herzlich für diese tolle Plattform bedanken, die mir, vielen Tausenden vor mir und auch noch unzähligen weiteren Pechvögeln, die vielleicht noch folgen werden, wie ein Leuchtturm im Sturm des Abmahnwahns ist und einem in jeder Situation einen Rat von Schicksalsgenossen bereithält.
:ty

Mit freundlichen Grüßen
SteveAce

Manno84
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4147 Beitrag von Manno84 » Donnerstag 17. Juli 2014, 00:43

Hallo

Ich bekam im Winter 2012 auch eine Abmahnung von Waldorf. Nach anfänglicher Unsicherheit wurde ich auf Eure Seite aufmerksam und fand wieder ein wenig Hoffnung.
Nachdem ich die modUE verschickt hatte, bekam ich den ersten Bettelbrief. Heute bekam ich einen neuen Brief mit der Überschrift "Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung".
In diesem Brief wurde erst mal wieder zusammengefaßt, daß ich den den Unterlassungsanspruch erfüllt hätte, aber den Zahlungsanspruch noch nicht. Waldorf droht mir praktisch wegen der fehlenden Zahlung eine gerichtliche Auseinandersetzung anzusetzen.
Anschließend stellen sie mir die Wahl das ich 1. Die Zahlung noch Erfülle (ca 900€), beispielsweise durch Ratenzahlung (Ist das Bettelbrief Nr.2?) oder
2. Wahl: Ich eine gerichtliche Klärung wünsche. Hier macht mir Waldorf noch mal klar, daß neben dem Mindestsatz von 500€ noch die Gerichtskosten und Anwaltskosten auf mich zu kommen.
Um mir noch mehr Angst zu machen, fügten sie noch einen Link ihrer Homepage hinzu, wo ich mir Gerichtsurteile anschauen kann, die zugunsten Waldorf ausgegangen sind.

Natürlich hab ich nur eine Woche Zeit mich zu entscheiden um die Nerven zusätzlich zu strapazieren.

Meine Frage ist, wie ich diesen Brief deuten kann. Ist es ein weiterer Bettelbrief und sollte ich diesen einfach ignorieren und abheften oder muß ich noch was beachten.
Wenn ich auf die Zahlung nicht eingehe, wie gehts dann weiter? Wenn ich richtig gerechnet habe, endet die Verjährungsfrist erst Anfang 2016.
Momentan geht ja der Abmahnwahn langsam den Bach runter und ich hab Angst, daß Waldorf und Co versucht die letzten Abgemahnten noch schnell zu melken, ehe kaum noch was geht.
Folglich mach ich mir sorgen, ob die 1000€ am Ende doch die bessere Wahl sind, als es auf einen möglichen Gerichtstermin ankommen zu lassen.
Da ich das Geld aber einfach mal nicht besitze, bleibt mir nichts anderes als wie viele hier zu pokern und zu hoffen.
In der Politik hat sich ja leider fast gar nichts getan. :(

Danke für die Ratschäge im voraus.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4148 Beitrag von Steffen » Donnerstag 17. Juli 2014, 10:58

Hallo @Manno84,

[quoteemManno84](...) Meine Frage ist, wie ich diesen Brief deuten kann. Ist es ein weiterer Bettelbrief und sollte ich diesen einfach ignorieren und abheften oder muss ich noch was beachten. (...)[/quoteem]

Wir haben doch hier es mit Grundsätzlichen zu tun.
Entschlussfassung des Abgemahnten (allgemein)
  • 1. Klarmachen der Aufgabe
    • => Oberste Maxime: Aneignung umfassenden Wissens und sammeln umfassender Information: Was ist eine Abmahnung / Folgeschreiben / Inkassoschreiben / Mahnbescheid / Klage i.V.m. welche Gesetzeslage und Rechtsprechung ist vorherrschend bzw. wie war die Anschluss-Situation zum jeweiligen Log (Ursachenforschung; Schlussfolgerungen)
    2. Beurteilung der Lage
    • => Beurteilung des Inhaltes: Abmahnung / Folgeschreiben / Inkassoschreiben / Mahnbescheid / Klage i.V.m. dem jeweiligen Abmahner / Inkasso / Antragsteller / Kläger
      => Beurteilung der eigenen Position (Stichpunkt: Prüfpflichten), sowie der möglichen (Internet-)Mitbenutzer
      => Beurteilung der möglichen Risiken und Kosten für mich als AI und der (Internet-)Mitbenutzer bzw. dem gar (- nicht empfehlenswert -) namentlich benannten oder sich schriftlich geouteten “Täter“ (Stichpunkt: Minderjährige)
    3. Entschlussfassung
    • => Wie reagiere ich auf welches Schreiben!
Es nützt niemand, sich an “Bettelbriefen“ festzuhalten, oder falsche Hoffnungen zu hegen. Man befindet sich mit Erhalt des Abmahnschreibens in einem außergerichtlichen Rechtsstreit! Es muss in Fleisch und Blut übergehen, das mit Erhalt eines Abmahnschreibens:
  • 1.Sich in einem außergerichtlichen Rechtsstreit befindet
    2. Wer nicht zahlt, entscheidet sich für entweder Verjährung oder Klage (Chance 50-50)
    3. Man muss sich mit Erhalt des Abmahnschreibens so vorbereiten, als wenn man schon eine Klageschrift in den Händen hält.
Es gehört einfach ein Plan da, ansonsten verschiebt das Gefüge und man wird selbst zum Bettler, der um einen Vergleich bettelt. ... Pause ... Ich hatte es einmal al einen groben Fahrplan laienhaft niedergeschrieben.

AW3P-Fahrplan

Allgemein

Die einzig Ermittelbare, der verauskunftete Verantwortliche des Internetzuganges (ugs. AI) erhält eine Abmahnung. Er -muss- jetzt seine mögliche Störer-/Täterhaftung entkräften.

Hinweis: sekundäre Darlegungslast!
Beachte - BGH: “Sommer unseres Lebens“ - “Morpheus“ - “BearShare“

1. mod. UE (nach dem jeweils gängigen Musterschreiben) - ja/nein
=> Frage ja /nein wird wahrscheinlich nur in Absprache mit einem Anwalt zu klären sein!
2. Entscheidung: Zahlen/Vergleichen oder Nichtzahlen
2.1. Zahlen

=> Sinnvoll, ein sofortiger telefonischer Kontakt mit dem Abmahner bzgl. eines privaten Vergleich
3. Bei Nichtzahlen = sofortiger Verteidigungsaufbau:
  • Ursachenforschung, Akteneinsicht, Beweise …
  • Sicherung des Zuganges gegen unberechtigte Benutzung (Hardware, Software, PW usw.)
  • eventuelle berechtigte Mitbenutzer (wer, wie, Verhältnis zum AI)
    • a) eventueller Ehe-/Lebenspartner usw.
      b) eventuelle volljährige Kinder, die periodisch das Internet bei Besuch benutzen mit Schlapptopp/
      Tablette
      => daraus folgt, Prüf-/Sicherungs-/Kontroll-/Aufsichtspflichten gegenüber diesen Mitbenutzern (natürlich altersgemäß, zumutbar sowie nach regelmäßiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung)
      => keine Überwachung, Belehrung ja, keine Kenntnis von UrhR-Verletzungen
      c) eventuelle minderjährige Kinder
      => bei tiefgründiger, nachweislicher (Eltern <-> Kind) Belehrung und Verbot von P2P, sowie keiner
      Kenntnis von UrhR-Verletzungen des Minderjährigen = kein Unterlassungsanspruch
    Hinweis:
    Bei Täterbenennung kann möglicherweise der Minderjährige eine UE abgeben oder sich eventuellen Schadensersatzansprüchen stellen!
  • Entkräftung der möglichen Störer-/Täterhaftung - je Log!
    • a) AI: wo, was … Beweise (Zeugen, Belege, Screens, usw.)
      b) Ehe-/Lebenspartner: wo, was … Beweise (Zeugen, Belege, Screens, usw.)
      c) volljähriges Kind 1: wo, was … Beweise (Zeugen, Belege, Screens, usw.)
      d) volljähriges Kind 2: wo, was … Beweise (Zeugen, Belege, Screens, usw.)
      e) volljähriges Kind 3: wo, was … Beweise (Zeugen, Belege, Screens, usw.) usw.
      f) dito für minderjährige Kinder
Hinweis:
3‘er Formel: Belehrung - Verbot - fehlende Kenntnis!

4. Hinweise - Allgemein:
  • a) Personen ab zu b) können im Prozess als Zeuge vernommen werden!
    b) es kommt darauf an, lebensnah und nachvollziehbare Möglichkeiten eines anderen Geschehensablauf zu konstruieren. Besteht
    die Möglichkeit, dass jemand anderes infrage kommen könnte, ist der Kläger wiederum in der Beweislast - wer denn dann.
    c) es sollte niemand als Täter namentlich benannt werden (nur wenn einen dieser schnurzpiepegal ist)
    d) AI im Einpersonenhaushalt müssen halt alles vortragen, was möglich ist.
    e) jetzt kämen
    • - technische Aspekte,
      - beweisbare unberechtigte Dritte,
      - Aktivlegitimation,
      - Zahlungen im Innenverhältnis
      - Verjährung usw.
    hinzu
.................................

Und das ist eigentlich das Komplizierte und Umfangreiche.

Hinweis:
3‘er Formel: Belehrung - Verbot - fehlende Kenntnis!

Und hier sind wir uns doch bestimmt einig, dass die meisten Abgemahnten sich wahrscheinlich Gedanken machen, aber sich erst tiefgründig damit auseinandersetzen, im Gerichtsfall, mit Erhalt der Klageschrift! Dann ist es fast nicht mehr ergründbar und man schaut flehend in Richtung Anwalt. Nur dieser kann jetzt keine Verteidigung erfinden. Und das muss in den Köpfen rein, Verteidigung im Gerichtssaal fängst schon mit Erhalt der Abmahnung an!

Es kommt nicht darauf an zu beweisen, oder nicht, dass man den Film als AI nicht heruntergeladen/angeboten hat, sondern seine mögliche Störer- / Täterhaftung zu entkräften, mit Orientierung auf dem vorgenannten allgemeinen AW3P-Fahrplan.

.........

Fundstück der Woche (zur allgemeinen Aufheiterung, ansonsten wird es zu trocken! Personen wurden entpersonalisiert)

Bild

.........



[quoteemManno84](...) Wenn ich auf die Zahlung nicht eingehe, wie geht‘s dann weiter? Wenn ich richtig gerechnet habe, endet die Verjährungsfrist erst Anfang 2016. (...)[/quoteem]

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
Schriftsatz Zähler Waldorf Frommer

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber
    verschickt und nicht die originale UE, die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. Letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben -
    abheften )
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in
    Hinblick der Verjährung, Stichpunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt
    abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren

    !
    Schriftsatzinhalte, Reihenfolge usw. - können variieren!
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


[quoteemManno84](...) Wenn ich richtig gerechnet habe, endet die Verjährungsfrist erst Anfang 2016. (...)[/quoteem]

Bild

Dann muss man natürlich auch einmal am Rande erwähnen, dass es mittlerweile genügend Informationen im
Netz gibt, wo ein Betroffener mit dem Einsatz einer Suchmaschine zu einem ersten Ergebnis kommt.

Klick mich hier und hier!

..................

Fazit:
In einem Forum kann es leider nur allgemeine -öffentliche- Hinweise geben.

So wird als Faustregel grob gesagt:
  • 1. Abmahnschreiben + 3 Jahre
    2. zusätzlich Mahnbescheid + 6 Monate auf die 3 Jahre aufaddieren!
Wer für seinen Fall eine konkrete Antwort möchte, macht sich in den Links 1 + 2 schlau,
oder muss einen Anwalt damit beauftragen.



[quoteemManno84](...) Da ich das Geld aber einfach mal nicht besitze, bleibt mir nichts anderes, als wie viele hier zu pokern und zu hoffen.
In der Politik hat sich ja leider fast gar nichts getan.
Danke für die Ratschläge im Voraus. (...)[/quoteem]

Das sind aber keine Ratschläge, sondern Hinweise, denn letztlich entscheiden musst Du dich allein! Es ist Dein Geld! Wenn man pokert, dann sollte man aber schon das Pokergesicht beibehalten, und nicht bei dem kleinsten Huster des Gegenspielers sein eigenes Blatt offenlegen. Die Politik und der Gesetzgeber haben schon etwas unternommen. Letztlich geht es aber wiederum um, es hilft kein einfaches Bestreiten, sondern nur ein substantiierter (beweisbarer) Vortrag i.V.m. seinem Anwalt. Die lilabunte Forenromantik ist schon mit dem BGH-Sommer unseres Lebens - 2010 beendet worden.


VG Steffen

Manno84
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4149 Beitrag von Manno84 » Freitag 18. Juli 2014, 02:33

Hallo Steffen

Danke für Deine ausführliche Schilderung.

Eine Frage hätte ich dennoch:
Ein Bekannter von mir bekam damals auch eine Abmahnung. Nachdem er seine modUE abschickte und diese akzeptiert wurde, zog er ein halbes Jahr später um und gab
der Kanzlei nicht seine neue Adresse an. Er fühlt sich jetzt besonders clever und glaubt seine notwendigsten Pflichten erfüllt zu haben.
Mein Bauchgefühl sagt mir, daß das alles andere als clever ist und es zusätzlichen Ärger bedeuten könnte-keine Angst ich hab das nicht vor-.
Kennt sich hier jemand damit aus?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4150 Beitrag von Steffen » Freitag 18. Juli 2014, 11:01

[quoteemManno84]Eine Frage hätte ich dennoch:
Ein Bekannter von mir bekam damals auch eine Abmahnung. Nachdem er seine mod. UE abschickte
und diese akzeptiert wurde, zog er ein halbes Jahr später um und gab der Kanzlei nicht seine neue
Adresse an. Er fühlt sich jetzt besonders clever und glaubt seine notwendigsten Pflichten erfüllt zu
haben.
Mein Bauchgefühl sagt mir, dass das alles andere als clever ist und es zusätzlichen Ärger bedeuten
könnte-keine Angst ich hab das nicht vor-. Kennt sich hier jemand damit aus?[/quoteem]

Man sollte doch klären, was man eventuell mit einer Nichtmitteilung bezwecken möchte. Ich glaube,
dass man denkt, dass einmal die Abmahner diese Mehrarbeit scheuen und andermal so sicherer in die
Verjährung kommt. Zu beiden - Pustekuchen!

In DE gibt es eine Meldepflicht. Der Abmahner ruft das Meldeamt an, entrichtet eine Gebühr und be-
kommt die neue Adresse mitgeteilt. Sollte ein beantragter Mahnbescheid (als Beispiele) nicht zustellbar
sein wegen falscher Adresse, bekommt der Antragsteller Zeit eingeräumt, die neue Adresse zu ermitteln
und der MB wird dann neu zugestellt.

OLG Köln Urteil v. 02.08.2013 Az. 6 U 10/13:
(...) Die Klägerinnen haben die verzögerte Zustellung des Mahnbescheids erst am 17.01.2012 zwar vorwerfbar
verursacht, da sie wegen des Hinweises des anwaltlichen Vertreters des Beklagten vom 21.07.2011 auf den
Umzug seines Mandanten und der in der Unterlassungserklärung des Beklagten vom 17.08.2011 angegebenen
neuen Adresse eine Zustellung des Mahnbescheids an die aktuelle Wohnanschrift des Beklagten hätten veranlassen
können und müssen. Da sich die Zustellung des Mahnbescheids um nicht mehr als einen Monat verzögert hat,
ist diese jedoch im Hinblick auf die Regelung des § 691 Abs. 2 ZPO noch als „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO
anzusehen. (...)

............

mod. UE = Vertrag = Dauerschuldverhältnis
Änderungen zwischen Vertragspartnern sind generell meldepflichtig.

Pallandt, 72. Auflage, 2013, Buch 2, Abschnitt 1 Grüneberg, Inhalt von Schuldverhältnissen, § 242 BGB, Rn. 37:
(…) d) Aufklärungspflicht (Anzeige-, Hinweis-, Offenbarungs,- Warn-, Informationspflicht) ist die Pflicht den anderen
Teil unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren (MüKo/Roth/Nachmann § 241 Rn 130 ff.). (…)

Und Pallandt, einer der führenden Kommentatoren des BGB, sollte es wohl wissen.
............

Es ist jeder gut beraten eine Adressänderung (z.B.) dem Abmahner/Inkasso rechtzeitig mitzuteilen.

<Absender>
Vorab per E-Mail: info@waldorf-frommer.de
Per Einschreiben[/color]
<Empfänger>.............................................<Ort>, den <Datum>

Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Aktenzeichen Abmahnung>

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig <seit/ab>: <Datum>

Neue Anschrift:
<neue Anschrift>

Mit freundlichen Grüßen

______________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



!
Aber auch hier gilt: jeder kann, keiner muss! Letztlich muss sich jeder selbst entscheiden und diese Entscheidung dann mit allen möglichen Risiken und Kosten tragen.
VG Steffen

stephen_dedalus
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4151 Beitrag von stephen_dedalus » Freitag 18. Juli 2014, 11:38

Hallo zusammen,

zunächst mal ein großes Lob an alle, die sich hier aktiv beteiligen, insbes. Steffen. Ich habe in der Vergangenheit schon öfter mal mitgelesen, als ich wegen meines damaligen Mitbewohners Ärger mit Filesharing-Abmahnungen hatte und fand die Diskussion sehr erhellend.

Nun zu meiner Frage: Ich bin Anfang Juli aus meiner bisherigen WG ausgezogen. Jetzt hat mir mein Mitbewohner mitgeteilt, dass eine Abmahnung von Waldorf und Frommer an mich unter meiner alten Adresse geschickt wurde (der gemeinsame Internet-Anschluss lief bisher auf meinen Namen). Der vermeintliche Upload des Films soll Ende Juni gewesen sein. Da ich im Moment noch auf Reisen bin und anschließend für längere Zeit ins außereuropäische Ausland ziehen werde, frage ich mich, was ich meinem Mitbewohner diesbezüglich sagen soll. Meine Überlegung war, ihn den Umschlag zurückschicken zu lassen mit dem Vermerk "Empfänger verzogen" und dann ggfls W&F meine neue Adresse in Asien mitzuteilen. Was meint ihr? Sollte ich darauf überhaupt reagieren, wenn ich schon nicht mehr dort wohne?

Generell scheint mir die Legitimität der Abmahnung sehr zweifelhaft. Laut meinem Mitbewohner ist der angegebene Upload-Zeitraum kürzer als eine Minute. Das scheint mir eher unter "versehentlich den Link geöffnet, festgestellt, was passiert, schnell wieder geschlossen" zu fallen. Gibt es dazu irgendwelche Erfahrungen?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4152 Beitrag von Steffen » Freitag 18. Juli 2014, 11:57

Wenn ich nicht mehr in einer Wohnung X wohne, nicht mehr dort amtlich gemeldet bin, kein Nachsendeauftrag besteht, sollte die Post mit dem Vermerk: “Empfänger unbekannt verzogen“ an den Absender zurückgehen.

Ich hoffe auch, das der Anschlussinhaber beim Provider namentlich gewechselt wurde!
Generell scheint mir die Legitimität der Abmahnung sehr zweifelhaft.
Dies sollte anwaltlich geklärt werden, wenn Du das Abmahnschreiben in den Händen hältst.

VG Steffen

WalddorfSünder
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4153 Beitrag von WalddorfSünder » Freitag 18. Juli 2014, 17:45

Hallo zusammen,

Nachdem ich zwei Abmahnungen aus dem Jahr 2010 - jeweils mit Mahnbescheid im Bereich Anfang und Mitte 2013 (Widerspruch jeweils) jetzt im Juli 2014 ohne Folgen sehe, könnte es durchaus durchgestanden sein (wenn ich die Verjährungsberechnung richtig verstanden habe und nicht im Hintergrund irgendwas noch läuft....). Gewissheit gibt jedoch wohl nur die Akteneinsicht beim zuständigen Amtsgericht. Hat da jemand Infos zu den Preisen? Meine irgendwo mal in den Untiefen des Forums von 26 Euro pro Verfahren (Kopierkosten o.ä. des Amtsgerichtes) gelesen zu haben - oder liege ich da ganz falsch?

MFG

WalddorfSünder
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4154 Beitrag von WalddorfSünder » Freitag 18. Juli 2014, 22:54

Hmm, danke sehr, dann rufe ich da wohl einfach mal an :)

Manno84
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4155 Beitrag von Manno84 » Sonntag 20. Juli 2014, 00:38

Hallo

Da meine Frist langsam abläuft und ich bis nächste Woche entweder das Geld überweise oder halt das Klageverfahren eingehe, würde ich noch mal gerne wissen, wie das Worst Case Szenario aussieht.

1)Die urpsprüngliche Forderung waren 900€. Wie hoch könnte sich die Summe steigern, wenn es Gericht kommt und ich den Fall verliere, weil ich keine hilfreichen Beweise hab?

2)Die Kanzleien setzen ja gerne knappe Fristen und angenommen ich hab schon Widersprochen und entscheide mich Wochen später doch die Gebühr zahlen zu wollen, kann das Nachteilhaft sein, weil die Kanzlei sich denkt, jetzt erst recht und mich folglich verklagt, weil sie sich siegessicher sind?

3)Angenommen es kommt wirklich zum Gerichtstermin, hab ich vorher doch noch die Chance über einen Anwalt einen Vergleich von den ursprünglichen 900€ einzugehen?

4)Wenn ich es nicht mehr schaffe, bis Anfang der Woche den Brief mit Unterschrift zu schicken, reicht es aus, daß die 1.Gebühr per Bank schon überwiesen wurde, sowie ein Fax?
Das wäre doch so was wie konkludentes Verhalten.

Ich hab die letzten Tage leider viel zu viel Zeit in diesem Forum verbracht (nicht falsch verstehen, ich bin dankbar für dieses Forum und deren Helfer) und hab für mich herausgelesen, daß WF kein leichter Verhandlungspartner ist. Allein die Anzahl der neueingestellten Anwälte (ich hab die Briefe verglichen) find ich schon beeindruckend und deutet für mich, daß sie so viel mitnehmen wollen, wie es noch geht, ehe die Politik vielleicht mal wirklich aufwacht(woran ich mittlerweile nicht mehr glaube).
Jedenfalls bin ich mittlerweile recht nervös geworden und meine Nerven leiden regelrecht drunter.
Zusammen mit der Klage einer anderen Kanzlei wären das einfach mal zwei Monatslöhne (ohne dabei die Monatskosten einzubeziehen)
Mir ist meine Gesundheit allerdings sehr wichtig und ich bekomme bei jedem Brief die ersten Tage regelrecht das Nervenflattern.

Wie immer bin ich für jeden Ratschlag dankbar.

baumgartner
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4156 Beitrag von baumgartner » Sonntag 20. Juli 2014, 09:13

Hallo zusammen,

ich habe gestern von der besagten Anwaltskanzlei eine Abmahnung über 900€ bekommen. Es wird ein Film abgemahnt, der über drei Tage über Bittorent bereitgestellt wurde. In der Zeit in der die Datei Angeboten wurde war ich zwei Wochen in Ägypten und die Wohnung stand leer. Kurz vor meiner Abreise fragte mich ein Nachbar ob er für paar Wochen mein WLAN nutzen kann, da es noch einige Zeit dauert bis deren Anschluss geschaltet wird (eine WG). Da ich generell sehr hilfsbereit bin, habe ich ihm den WLAN Schlüssel gegeben. Der Nachbar wurde schriftlich belehrt und musste eine Nutzungsvereinbarung unterschreiben. In dieser Vereinbarung ist die Verantwortlichkeit und Freistellung von Ansprüchen sowie seine Haftung beschrieben.

Nun habe ich ein Dilemma. Derjenige der die Nutzungsvereinbarung unterschrieben hat, kann es nicht gewesen sein, er hat aber den WLAN Schlüssel in seiner WG weiter verteilt. Keiner aus der WG will die Schuld auf sich nehmen.

Was soll ich in meiner Position machen?
Soll ich der Kanzlei mit der modifizierten Unterlassungserklärung den gesamten Fall schildern, belegen dass ich im Urlaub war und dass es eine Nutzungsvereinbarung und Belehrung gibt und dass diese sich an die WG wenden sollen?
Oder soll ich mir gleich ein Anwalt suchen und ihm die Unterlagen übergeben, dies wäre aber extrem teuer für den Nachbar, denn dieser hat durch die Nutzungsvereinbarung die Kosten am Hals.

Was tun?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4157 Beitrag von Steffen » Sonntag 20. Juli 2014, 10:24

[quoteembaumgartner]Was soll ich in meiner Position machen? Was tun?[/quoteem]

Hallo @baumgartner,

man muss erst einmal bedenken, gleichwohl wir uns als Forum “Information, Hilfe und Aufklärung“ als Motto setzen,
es nicht auf alles eine Antwort geben kann bzw. wird. Weil wir keine Antwort erteilen dürfen (unerlaubte Rechtsbera-
tung; Prüfung des Einzelfalles i.V.m. einer konkreten Antwort); kein Wissen, keine Kenntnisse usw. usf.
Und das Wichtigste, wir sind - keine - Anwälte! Viele vergessen dies. Auch wenn z.B. ich mich dieses Jahr schon im 8. Jahr
befinde, wo ich mich tagtäglich mit dem Thema Abmahnwahn beschäftige, darf ich nicht auf eine konkrete Frage antworten
und ... es kann durchaus auch die Antwort fehlerbehaftet sein! Punkt.


Es ist ja nachvollziehbar, dass wenn ich als Anschlussinhaber zu dem Vorwurf nachweislich ortsabwesend war, auch noch
außerhalb Deutschland, man erst einmal sagen muss, das man selbst nicht infrage (Störer / Täter) kommt. Aber ...
... ein Kleines aber ist immer dabei. Da die Störerhaftung (Störer; Störer + Täter; Täter - allgemein) verschuldensunabhängig
ist, muss geprüft werden ob der Sachverhalt bzw. Geschehensablauf so vorliegt, das keine AI-Haftung infrage kommt. Mann
müsste sogar weitergehen und abklären, ob überhaupt durch den Anschlussinhaber eine strafbewehrte UVE abgegeben
werden muss, oder nicht.


Grundvoraussetzung:
  • - Anschlussinhaber ist zum Tatvorwurf nach weislich ortsabwesend (Beweise: 1., 2., 3. ...)
    - Nachbar (jahrelanges Vertrauensverhältnis?) wurde der Zugang zum Internet gewährt, mittels Übergabe des WLAN-
    Schlüssels und gegengezeichneten Nutzungsbedingungen (beinhaltete Belehrung und Verbot? Konkrete Abfassung?)
    - Nachbar hat ohne Erlaubnis den WLAN-Schlüssel an unberechtigte Dritte weitergegeben.
    Diese leugnen (was sollten sie [der Mensch] denn anderes machen?)
Knallhart und ohne Beschönigung:
Der Nachbar hat durch die Weitergabe des WLAN-Schlüssels an unberechtigte Dritte vorsätzlich - zumindest fahrlässig -
gehandelt, was eine Störer + Täterhaftung auslöst, und der wahre Täter (WG) nicht mehr ermittelt werden muss! Wenn ein
Verbot der Weitergabe des WLAN-Schlüssels nicht Inhalt der Nutzungsbedingungen war, muss man sogar überlegen, ob
auch Du nicht noch fahrlässig gehandelt hast.


Ergo, ist es in diesem Fall das Beste und keine Anwaltswerbung, sondern eine

Bild

spätestens Montag einen Anwalt zu beauftragen. Hier können ja dein Nachbar und du sicherlich eine gemeinsame Kostenlösung
finden. Denn bei ungeschicktem Vorgehen sitzt notfalls ihr beide auf dem Stuhl der Beklagtenseite.

Hier gibt es einfach so viele Thematiken zu beachten und zu prüfen (mod. UE - wer, wer nicht; Inhalt Nutzungsbedingungen -
ausreichend, oder nicht usw. usf.), die nur ein Anwalt darf bzw. kann. Auch sollten keine weiteren Einzelheiten mehr öffentlich
ins Forum gepostet werden. Natürlich könnte man deinen Fall zuordnen und mittels Screen dir später um die Ohren hauen.


Montag = Anwalt beauftragen = einvernehmliche Lösung für jeden. Mal per PN den Ausgang mitteilen. Danke. Bitte.


VG Steffen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4158 Beitrag von Steffen » Sonntag 20. Juli 2014, 11:18

[quoteemManno84]Wie immer bin ich für jeden Ratschlag dankbar.[/quoteem]

Hallo @Manno84,

man muss an die Thematik - wenn auch sehr emotionell - sachlich herangehen. Ich persönlich kann nicht
alles der “Politik“ (allgemein) in die Schuhe schieben, oder auf ein “politisches“ Wunder warten.

Mal ein Beispiel. Ich weiß, ich schweife ab. Wir haben einmal in einem Haus gewohnt, wo wir die kleinen
Rasenflächen vor dem Haus, und eines gegenüber der Straße, hegten und pflegten. Es sah immer aus wie
eine Parkfläche. Aber, wenn der örtliche Fußballverein spielte, nahmen fast alle die Abkürzungen über
diese Rasenfläche gegenüber der Straße, sodass sofort ein unschöner Trampelpfad übrigblieb. Mal zur
Rede gestellt, bekamen wir immer die Antwort, dass es doch egal sei, das Grundstück gehöre uns nicht,
sondern wir wohnen doch nur zur Miete. Es machen doch auch alle. Meine Kinder liefen nur zufällig einmal
über die Rasenfläche des Betreffenden. Was glaubst Du kam zur Antwort. Da sind dann Worte gefallen wie
“sofort runter“ und “sonst Polizei“.

So isses. Irgendeiner hat ein Recht eins anderen verletzt, und jetzt muss geklärt werden, ob dieser Vorwurf
gegenüber dem erst einmal einzig verauskunftbaren - dem AI - gerechtfertigt ist oder nicht. Und Gesetzgeber
und Politik müssen in erster Linie den Verletzten schützen, sowie darf eine Handlung nicht ohne Folgen sein,
wenn diese Handlung gegen bestehendes Recht verstößt. Man muss schon differenzieren und die Interessen aller
berücksichtigen und wahren. Es geht aber seit dem inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken
in eine erst einmal richtige Richtung.

Nur bei aller Euphorie und positiven Gerichtsurteilen, ein einfaches Bestreiten reicht weiterhin nicht aus, sondern
nur ein substantiierter Vortrag (Stichpunkt: sekundäre Darlegungslast). Und WF klagt, nicht nur in München,
sondern deutschlandweit und von den abgeschlossenen Vergleichen oder unterlegenen Urteilen - liest man halt
nichts in den Foren und Anwalts-Blogs! Man sollte hier nicht den Fehler machen und mit lilabunter Forenbrille
herumlaufen!

..........................


Handelt es sich um eine Abmahnung vor inkrafttreten des GguGpr (09.10.2013), wird es sich um die ca. 1.000,- €
(+ ca. 300,- €) einpegeln, was eingeklagt wird. Bei einem Verlieren mit Pauken und Trompeten (ca. 1.000,- €) werden
zusätzlich noch 200,- € eigener Anwalt, 260,- € fremder Anwalt und 160,- € Gerichtsgebühren hinzukommen.

Aber wie es den Anschein hat, willst du dich ja gar nicht aktiv verteidigen sondern den “Abgemahnten-Bettelvergleich“
wählen!

Bild

Außergerichtlich kann man sich immer vergleichen, vorausgesetzt es geschieht einvernehmlich und den “Preis“, wird
wohl nicht der Abgemahnte diktieren. Es sollte aber jeden klar sein, das WF sicherlich in einem außergerichtlichen
Vergleich in einem laufenden Verfahren ihre Kosten MB, Klageerhebung reinpacken werden und die Summe der
Abmahnung nicht gedrückt wird.

Hält man die Klageschrift erst einmal in den Händen, ist es zu spät, die erste Gebühr einzuzahlen. Selbst nach einem
widersprochenen MB, wir neu verhandelt und reicht die Abmahnungsforderung nicht aus.

..........................

Man sollte es zwar so nicht schreiben (es klingt auch nur “pöse“), aber Du hast gepokert und geblufft, bist jetzt aber nicht
bereit das Nullblatt bis zum Schluss zu spielen. Oder suchst jemanden, der in dein Blatt schaut und dich an der Hand nimmt.
So wird es nicht funktionieren.

Wir sind erneut und immer wieder bei dem Grundproblem der Abmahnung!

Derjenige, der nur eine mod. UE abgibt und nicht zahlt, entscheidet sich für: entweder Verjährung oder Klage. Die Chancen
stehen bei 50-50. Und ich muss mich mit Erhalt der Abmahnung so vorbereiten, als wenn ich eine Klageschrift schon in
den Händen hielte. Es geht um Euer Geld - nicht um meines!


..........................

VG Steffen

baumgartner
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4159 Beitrag von baumgartner » Dienstag 22. Juli 2014, 11:48

Zwischenstand.

Ich habe mich mit zwei Anwälten, die auf Urheberrecht spezialisiert sind, in Verbindung gesetzt.
Beide empfehlen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da es kein Präzedenzfall gibt und eine höchstrichterliche Entscheidung von der Gegenseite angestrebt werden könnte.

Inzwischen ist aber der Schuldige gefunden, dieser hat auch eine schriftliche Erklärung abgegeben.

Steffen hat geschrieben:[quoteembaumgartner]Was soll ich in meiner Position machen? Was tun?[/quoteem]

Hallo @baumgartner,

man muss erst einmal bedenken, gleichwohl wir uns als Forum “Information, Hilfe und Aufklärung“ als Motto setzen,
es nicht auf alles eine Antwort geben kann bzw. wird. Weil wir keine Antwort erteilen dürfen (unerlaubte Rechtsbera-
tung; Prüfung des Einzelfalles i.V.m. einer konkreten Antwort); kein Wissen, keine Kenntnisse usw. usf.
Und das Wichtigste, wir sind - keine - Anwälte! Viele vergessen dies. Auch wenn z.B. ich mich dieses Jahr schon im 8. Jahr
befinde, wo ich mich tagtäglich mit dem Thema Abmahnwahn beschäftige, darf ich nicht auf eine konkrete Frage antworten
und ... es kann durchaus auch die Antwort fehlerbehaftet sein! Punkt.


Es ist ja nachvollziehbar, dass wenn ich als Anschlussinhaber zu dem Vorwurf nachweislich ortsabwesend war, auch noch
außerhalb Deutschland, man erst einmal sagen muss, das man selbst nicht infrage (Störer / Täter) kommt. Aber ...
... ein Kleines aber ist immer dabei. Da die Störerhaftung (Störer; Störer + Täter; Täter - allgemein) verschuldensunabhängig
ist, muss geprüft werden ob der Sachverhalt bzw. Geschehensablauf so vorliegt, das keine AI-Haftung infrage kommt. Mann
müsste sogar weitergehen und abklären, ob überhaupt durch den Anschlussinhaber eine strafbewehrte UVE abgegeben
werden muss, oder nicht.


Grundvoraussetzung:
  • - Anschlussinhaber ist zum Tatvorwurf nach weislich ortsabwesend (Beweise: 1., 2., 3. ...)
    - Nachbar (jahrelanges Vertrauensverhältnis?) wurde der Zugang zum Internet gewährt, mittels Übergabe des WLAN-
    Schlüssels und gegengezeichneten Nutzungsbedingungen (beinhaltete Belehrung und Verbot? Konkrete Abfassung?)
    - Nachbar hat ohne Erlaubnis den WLAN-Schlüssel an unberechtigte Dritte weitergegeben.
    Diese leugnen (was sollten sie [der Mensch] denn anderes machen?)
Knallhart und ohne Beschönigung:
Der Nachbar hat durch die Weitergabe des WLAN-Schlüssels an unberechtigte Dritte vorsätzlich - zumindest fahrlässig -
gehandelt, was eine Störer + Täterhaftung auslöst, und der wahre Täter (WG) nicht mehr ermittelt werden muss! Wenn ein
Verbot der Weitergabe des WLAN-Schlüssels nicht Inhalt der Nutzungsbedingungen war, muss man sogar überlegen, ob
auch Du nicht noch fahrlässig gehandelt hast.


Ergo, ist es in diesem Fall das Beste und keine Anwaltswerbung, sondern eine



spätestens Montag einen Anwalt zu beauftragen. Hier können ja dein Nachbar und du sicherlich eine gemeinsame Kostenlösung
finden. Denn bei ungeschicktem Vorgehen sitzt notfalls ihr beide auf dem Stuhl der Beklagtenseite.

Hier gibt es einfach so viele Thematiken zu beachten und zu prüfen (mod. UE - wer, wer nicht; Inhalt Nutzungsbedingungen -
ausreichend, oder nicht usw. usf.), die nur ein Anwalt darf bzw. kann. Auch sollten keine weiteren Einzelheiten mehr öffentlich
ins Forum gepostet werden. Natürlich könnte man deinen Fall zuordnen und mittels Screen dir später um die Ohren hauen.


Montag = Anwalt beauftragen = einvernehmliche Lösung für jeden. Mal per PN den Ausgang mitteilen. Danke. Bitte.


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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4160 Beitrag von Steffen » Dienstag 22. Juli 2014, 13:44

O.K. Sag mal Bescheid wie es ausgeht.

VG Steffen

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