Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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muensteraner
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3221 Beitrag von muensteraner » Mittwoch 25. September 2013, 16:13

Wuschel hat geschrieben:das Wort "Abzocke" hatte damals der Anwalt so in der Art formuliert... der hat auch WF als eher "windige" Kanzlei deklariert und mir damals klar gesagt, wenn ich unbedingt Geld ausgeben wollte um meine Unschuld zu weisen, könne ich das ja machen aber die würden zu 99% eh nicht klagen... und schon gar nicht, wenn man nur wg. 1 Sache angeschrieben wurde... tja und wie gesagt, gestern sagte der Anwalt dann doch.. ja so manche seiner Kollegen haben es schlicht unterschätzt.. nun, heute sind wir schlauer.
tja, heute ist WF die größte Abmahnkanzlei mit über 50 Anwälten und ist IMMER noch dabei sich zu vergrößern. Danach dürfte Rasch mit 40 Anwälten folgen. Und man sollte einfach bedenken : die Kanzleien haben nicht aus sich heraus Abmahnungen verschickt, sondern wurden von Rechteinhabern beauftragt Urheberrechtsverstöße abzumahnen. Gerade Rasch und WF sind für die "Big Player" wie Universal, EMI, Warner Brothers, Sony Music tätig. Sicherlich kommt solche Mandanten zu haben, einem Lottogewinn gleich.

Wuschel
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3222 Beitrag von Wuschel » Mittwoch 25. September 2013, 16:18

jupp heute schon.. der andere Anwalt sagte damals zu mir: Gute Frau zählen Sie mal 1+1 zusammen, wie soll das AG München diese ganz Klageflut bewältigen..
ich sagte ja schon, ich hatte nicht nur damals mit einem Anwalt gesprochen und wurde überall gedeckelt.. allerdings habe ich WF damals den kaputten PC bzw das Notebook zum Überprüfen überlassen wollen, darauf sind sie auch nciht eingegangen

diding
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3223 Beitrag von diding » Mittwoch 25. September 2013, 16:30

Torpedo64 hat geschrieben:Ich dachte damals, dass es nur um Abzocke ging und schickte nur eine modUE zurück. Damals sagte auch jeder, dass da sowieso nichts mehr kommt. Woher kommt das? Ganz einfach, wenn man in einem Forum hockt und sich von "Spezialisten" beraten lässt...
Endlich hat mal einer erkannt wie es wirklich ist. :te

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3224 Beitrag von Steffen » Donnerstag 26. September 2013, 00:01

Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier hat einmal 2007 im Gulli:Board ein Zitat geprägt, das nicht nur zeitlos ist, sondern den ganzen Abmahnwahn auf nur einen Satz reduziert!


Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier:
(...) Alle Tipps - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch, wenn und solange der Gegner keine Klage erhebt. (...)
[/size]


Und wirklich, mehr ist es nicht. :ew


Es gibt eine Grundlage, Wissen, das jeder sich aneignen -muss-:
Im Grundsatz:
Klarkommen mit den Gesetzen und Rechtsprechung!


1. Was ist eine Abmahnung?
- Hinweis auf einen getätigten UrhR-Verstoß über den ermittelten und verauskunfteten Internetzugang, sowie die
vorerst außergerichtliche Aufforderung an den einzigen Verantwortlichen - den Anschlussinhaber - diese Handlung
zukünftig zu unterlassen und mögliche Ursache zu beseitigen.


2. Grundlage
  • (a) ein RI/RV beauftragt eine Logfirma
    (b) Logfirma ermittelt und schreibt eine P2P-IP auf, über die ein UrhR-Verstoß (Download und/oder/bzw. Upload)
    getätigt wurde
    (c) RI/RV beauftragt Anwalt, dieser stellt eine Gestattungsanordnung gem. § 101 IX UrhG
    Ziel: Beauskunftung der Person hinter der P2P-IP
    (d) Provider ordnet die P2P-IP auf Grundlage der Gestattungsanordnung a) einen seinen Kunden zu oder b) nicht.
    Ordnet er die P2P-IP zu, wird er - muss er - Klarnamen + Hausnummer dem Abmahner übermittlen
    (e) es erfolgt durch den Anwalt die Abmahnung
BGH (“Sommer unseres Lebens“; “Morpheus“):
Es besteht erst einmal die tatsächliche Vermutung, das der AI durch die Ermittlung der Logfirma + Verauskunftung
des Providers - verantwortlich für diesen UrhR-Verstoß ist. Jetzt muss sich der Abgemahnte zum Sachverhalt und
Geschehensablauf erklären. Warum? Er ist der Einzige der Einblick hat, keine Logfirma, kein RI/RV, kein Abmahnanwalt,
sondern nur der AI.


3. Warum wichtig?
Es gilt jetzt die so genannte Störerhaftung.

Störerhaftung, was ist das?
Die Unterbindung einer Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetzugangsanschluss aus sowie die Erlangung
von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche Täter nicht ermittelt werden.

Regelmäßige Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung:
(...) Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung
eines geschützten Rechtsguts beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden. (...)

Das heißt:
Unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann auch derjenige als Störer zur Unterlassung und Beseitigung
verpflichtet sein, der - ohne eigenes Verschulden - adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer
Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat, z.B. indem er die Verletzung durch Dritte ermöglicht hat.

Zu gut Deutsch:
Der Anschlussinhaber haftet dadurch, dass er den Zustand geschaffen hat, der zu der Rechtsverletzung geführt hat. Er
hat den Anschluss inne und schafft damit über seinen Anschluss die Möglichkeit der Rechtsverletzung.

A und O = Zugangssicherung, Prüfpflichten!


Sollte es zu einem Zivilverfahren kommen, gilt:
  • 1. Das Gleichheitsprinzip. Jede Partei (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum
    Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
    2. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis
    ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    3. Tatsachenbehauptungen der Klägerseite, die d. Beklagte nicht bestreitet, gelten
    als zugestanden und werden vom Gericht als "wahr" unterstellt.


Jetzt gibt es bei jedem neuen Schreiben - immer wieder den gleichen Prozess:
Entschlussfassung des Abgemahnten

1. Klarmachen der Aufgabe
=> Oberste Maxime: Aneignung umfassenden Wissens und sammeln umfassender Information, was ist eine Abmahnung, welche Gesetzeslage oder Rechtsprechung, wie war die Anschluss-Situation zum Log, Ursachenforschung - erste Schlussfolgerungen
2. Beurteilung der Lage
=> Beurteilung des Inhaltes i.V.m. dem Abmahner
=> Beurteilung der eigenen Position
=> Beurteilung der möglichen Risiken und Kosten
3. Entschlussfassung, wie ich reagiere!

Und diesen Prozess, könne wir maximal nur mit erste Denkanstöße unterstützen. Deshalb haben wir eine Fülle an Infos gesammelt.

es kann - und darf doch nur - in einem öffentlichen Verbraucherforum so laufen ...

Berechnung der Verjährungsfrist

Gesetze / Rechtsprechung - Allgemein

(a) UrhG, § 102 (Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__102.html

=> § 102 Verjährung
(...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten
Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)

(b) § 102 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 BGB

=> § 195 BGB (Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html)

(...) Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. (...)

=> § 199 BGB (Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html)

(...) (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem
Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (...)


Allgemeine Übersetzung BGB - Forum:

Die Berechnung der Verjährungsfrist kann nur allgemein und abstrakt thematisiert werden und muss im Einzelfall von
einem Anwalt geprüft werden. Das heißt,

Beginn:
  • 1. am 31.12.; 24:00 Uhr [denn der Schluss des Jahres ist nun einmal Sylvester]
    und [nicht oder und bzw. sondern und]
    2. der Provider dem Abmahnungsauftraggeber den Klarnamen + Hausnummer übermittelt
    2.1. Gestattungsanordnung - Provider - Abmahnungsauftraggeber
    2.2. Gestattungsanordnung - Backbone(Netzvermieter)-Provider - Reseller(Netzmieter)-Anschlusserkennung - Abmahnungs-
    auftraggeber - Reseller Provider - Abmahnungsauftraggeber

Ende:
  • 31.12.; 24:00 Uhr - 3 Jahre

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Adressänderung - Meldepflichtig!

Eine Adressänderung ist meldepflichtig. Mit Hinblick auf die Verjährung auch
wichtig. So könnte die Verjährung künstlich verlängert werden durch einen
unzustellbaren MB.


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Muss ich nach Abgabe einer mod. UE einen möglichen
Adresswechsel/Wohnwechsel WF mitteilen?


=> Ja!

<Absender>
Vorab per E-Mail: info@waldorf-frommer.de
Per Einschreiben[/color]
<Empfänger>.............................................<Ort>, den <Datum>

Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Aktenzeichen Abmahnung>

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig <seit/ab>: <Datum>

Neue Anschrift:
<neue Anschrift>

Mit freundlichen Grüßen

______________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Beachte: Anpassen + Doppelversand!



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Gedanken zur Freinacht

Abgemahnte WF
  • 2009 - 89.850
  • 2010 - 86.670
  • 2011 - 53.690
  • 2012 - 24.975
Klageverfahren
  • 2010 - 1.500 (1 Richter)
  • 2011 - 500 (2 Richter)
  • 2012 - 2.300 (5 Richter)
  • 2013 (I. HJ) - ca. 3.000 (5 - 6 Richter)
Niemand würde - so denke ich wenigstens - in ein Spiel-Casino gehen, sich an einen
“Black Jack“ Tisch setzen in der Hoffnung den großen Gewinn zu erzielen, ohne dabei
die Spielregeln zu kennen oder überhaupt schon einmal Karten gespielt zu haben.
Vielleicht gewinnt man zufällig einmal eine Runde, aber in der Regel wird man sein
ganzes mitgebrachtes Geld verspielen. Sicherlich kann man jetzt die Schuld auf den
Croupier schieben oder auf die anderen Pointeure; man kann es darauf zurückführen,
dass man das französische Blatt nicht so gut kennt; vielleicht sogar, dass man mit
gezinkten Karten spielt. Sicherlich hätte man einen Berufsspieler engagieren können,
der unabhängig vom Ergebnis Geld kostet; man hätte eine anonyme Person engagieren
können, der vorgibt das Spiel zu kennen; man hätte - da fehlt mir völliges
Verständnis - einen Berufsspieler engagieren, damit man letztendlich nichts an die
Bank zahlen muss, aber auch nicht gewinnt usw. usf.

Was jeder letztendlich macht, diese Entscheidung liegt doch bei jedem Zocker selbst.
Es ist ja sein Geld.



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Ausgangslage Abmahnung

Jeder Betroffene steht doch - und das schon seit 04/2005 - vor der - gleichen -
Ausgangslage, egal ob Lied, Lieder, Album, Sampler, Hörbuch, TV-Serie, Film, Game
oder Programm. Man erhält ein Abmahnschreiben, indem man zu einem über seinen
Internetzugang begangenen Urheberrechtsverstoß informiert, zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung und zur Begleichung der Forderungen nach anwaltlichen Gebühren
und Schadensersatz aufgefordert wird.


Es ist immer ein und derselbe Inhalt!

Und jetzt, die Gedienten werden sich erinnern, gibt es doch immer ein und dasselbe
Prozedere, um angemessen zu reagieren. Man muss sich der Aufgabe klarmachen, seine
Lage beurteilen, und sich dann entscheiden. Dabei kann man sich kostenlose oder
entgeltliche Hilfe holen. Dies alles liegt im Ermessen des einzelnen Betroffenen.
Wann und warum erhalte ich eine Abmahnung?

Wir machen zwar immer eine hoch komplizierte Wissenschaft daraus, dabei ist es ganz
einfach. Wenn eine von einem RI/RV beauftragte Logfirma in einer Tauschbörse eine
IP-Adresse + dazugehörige Daten loggt; der vom RI/RV beauftragte Anwalt einen Antrag
beim zuständigen Auskunftslandgericht stellt; diesen Antrag gestattet bekommt und zum
Provider geht; der Provider auf dieser Grundlage die ermittelte IP Adresse einem
seiner Kunden zuordnet und dem Abmahner übermittelt (Name und Hausnummer) - dann
erhält man ein Abmahnschreiben.

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Rechtslage und Gesetze

Hier zählen die Gesetze sowie die aktuelle Rechtssprechung des BGH. Leider haben die
Bundesrichter eine härtere Gangart gegen die ermittelten und beauskunfteten
Anschlussinhaber eingeschlagen. Man geht mittlerweile von einer Störer- und
Täterschaftsvermutung aus.

BGH: “Sommer unseres Lebens“ + “Morpheus“:
  • 1. “P2P“ IP Adresse + Providerzuordnung = Vermutung der Verantwortlichkeit AI für den
    UrhR-Verstoß
    2. Substantiierter Vortrag Abmahner + AI als Verantwortliche des Internetzugangs =
    Vermutung der Verantwortlichkeit AI für den behaupteten UrhR-Verstoß
    3. Daraus resultiert die sekundäre Darlegungslast AI. Warum? Er ist der Einzige, der
    Einsicht hat und erklären kann, was zum Logzeitpunkt in seinem Verantwortungsbereich
    geschah bzw. nicht.
Dabei ist es nicht relevant, ob man es nie kaufen würde; es als Original im Regal
stehend hat; ob es sich um eine Billigproduktion handelt; man niemals nie Pornos
anschaut; unschuldig ist, es nicht war usw. usf. Denn es steht erst einmal die
Vermutung im Raum, das der ermittelten UrhR-Verstoß über den eigenen
Internetanschluss ausging, und man als Inhaber dieses Internetzuganges dafür
verantwortlich sei. Dieses muss man im Klaren sein und werden. Es wird nicht gesagt:
Du warst es - das kann man gar nicht, sondern dass es über den Internetzugang
geschah. Ob oder ob nicht, dieses muss, der AI jetzt selbst dar- bzw. widerlegen.

Und das A und O = Prüfpflichten sowie Entkräftung der eigenen möglichen
Störer- und Täterhaftung durch einen substantiierten Vortrag. Ein einfaches
Bestreiten ist dabei nicht ausreichend! Es geht immer um die Unterbindung einer
UrhR-Verletzung von einem bestimmten Internetzugangsanschluss aus sowie die Erlangung
von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche
Täter nicht ermittelt werden.

Störerhaftungsarten:
  • a) Handlungs- und Zustandsstörer = nimmt die Beeinträchtigung selbst vor!
    b) Tätigkeits- und Untätigkeitsstörer = wer die Möglichkeit zur Beseitigung der
    Beeinträchtigung hat, die Gefahrenquelle geschaffen oder übernommen hat bzw. die
    Störung typisch ist und damit gerechnet werden muss!

    Quelle: MünchKommBGB/Medicus, § 1004 Rn. 42


Rechtsanwalt Dr. Wachs zu den aktuellen Störerkonstellationen:


Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Kanzlei Dr. Wachs – Rechtsanwälte
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de
Web: Dr. Wachs.de oder Dr. Abmahnung.de


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Es gibt immer weniger Störerkonstellationen. Gehen wir doch die Fälle einmal durch:
  • 1. Störerhaftung der Eltern für minderjährige Kinder? - Nein zumindest nicht nach
    einer Belehrung (vgl. BGH “Morpheus“)
    2. Störerhaftung der Eltern für volljährige Kinder? (Noch nicht obergerichtlich
    entschieden) - macht aber überhaupt keinen Sinn, wenn diese "nicht einmal" für
    minderjährige Kinder besteht.
    3. Störerhaftung des WG Anschlussinhabers für WG Mitbewohner? Zumindest nach dem LG
    Köln - Az. 14 O 320/12 (mit sehr überzeugender Begründung) ebenfalls abzulehnen.
    4. Störerhaftung der Ehefrau für Ehemann oder vice versa (andersherum, umgekehrt)? -
    Nein, das ist mehrfach obergerichtlich bestätigt.
Wenn man genau darüber nachdenkt, bleibt aktuell eigentlich nur eine "sichere"
Störerhaftung beim Betrieb eines WLAN, welches nicht hinreichend verschlüsselt ist.
Die Prozessschwierigkeiten resultieren nur noch aus der Täterschaftsvermutung.

Fazit: Überspitzt formuliert, wir haben faktisch gar keine Störerhaftung mehr, es
geht fast ausschließlich um die Täterhaftung.


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Wer dieses sich nicht verinnerlicht und sein Handeln danach ausrichtet, hat nicht nur
die Thematik Abmahnung und Störerhaftung verstanden, sondern ist jetzt schon der
zukünftige Vergleicher.

[blink2]Vergleichsschreiben = Bettelbriefe des Abgemahnten![/blink2]


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Abmahnung, was tun?

Wie schon erwähnt hat jeder die gleiche Ausgangslage. Mann wird abgemahnt,
aufgefordert zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung (UVE) sowie zur Abgeltung der Forderungen nach AG + SE.

Natürlich redet der § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG von einer berechtigten Abmahnung. Wann
ist eine Abmahnung berechtigt i.S.d. Rechtssprechung?

BGH “Vollmachtsnachweis“:
(...) Berechtigt ist eine Abmahnung, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde
liegt und wenn sie dem Schuldner einen Weg weist, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme
der Gerichte klaglos zu stellen.
(...)

Wichtig ist jetzt, bevor man eine Entscheidung trifft, sich umfassend im Internet zu
informieren. Hierzu gibt es mittlerweile genügende Informationen, so dass niemand
sich mehr herausreden kann, er habe nichts gewusst. Natürlich muss man Zeit
investieren, die sich aber auszahlen kann. Man sollte immer davon ausgehen, sich so
vorzubereiten, als wenn man schon die Klageschrift in Händen hielte. Nachfolgende
Schritte entfallen natürlich, wen man selbst den UrhR-Verstoß getätigt hat.


1. Ursachenforschung

Wenn der abgemahnte AI keinerlei Kenntnis besitzt, wer infrage käme oder nicht, muss
eine Ursachenforschung betrieben werden. Die heutigen Abmahnungen sind bis auf
Ausnahmen auch nachvollziehbar durch die kurzen Zeiträume vom Log bis zum Erhalt des
Abmahnschreibens. Hier muss man schon intensiv nachforschen, was man selbst gemacht
hat; was die Personen gemacht haben, die Zugriff haben - wo war jeder. Ist P2P
Software installiert, kann man in den gängigen P2P-Ordnern etwas nachvollziehen, lädt
man über P2P usw. usf. Diesbezüglich muss man dann im Familienverbund sich
zusammensetzen und diese Zeit nehmen und nicht gleich die Flinte ins Korn werfen,
wenn man zu keinen Ergebnissen gelangt. Es kommt nicht darauf an, “Ross und Reiter“
zu benennen! Vorteil, dass hier schon man die Zeugenaussagen sammeln kann
(schriftlich).


2. Beweissammlung

Aufgrund der Ursachenforschung haben wir jetzt schon die Zeugenaussagen und Nachweise
der Personen, die Zugriff auf das Internet mit im Familienverbund haben. Dies ist
besonders wichtig schon zum jetzigen Zeitpunkt vorzunehmen und zu dokumentieren. Da
zwischen Abmahnung und einer möglichen Klage mindestens 1 bis 2 Jahre liegen können,
wäre eine Beweissammlung dann fast unmöglich. Sicherlich haben Betroffene, die allein
Leben die schlechtere Ausgangslage, als Familien mit bzw. mit ohne Kinder oder
Wohngemeinschaften.

Hier zählen als Beweismittel:
  • - Augenschein, §§ 371 f. ZPO
    - Zeugen, §§ 373 ff. ZPO
    - Sachverständige mit deren Gutachten in der Sache, §§ 402 ff. ZPO u.a. (Sachbeweis)
    - Urkunden, §§ 415 ff. ZPO
    - Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO
Wobei das wichtigste Beweismittel für einen Abgemahnten eine Zeugenaussage darstellt.
Mit einer eidesstattlichen Erklärung sichert Ihr Euch jetzt schon einen wichtigen
Teil der zukünftigen Verteidigung. Sicherlich muss nicht extra erwähnt werden, da ein
Zeuge nicht lügen darf. Dennoch gibt es zur prozessualen Wahrheitspflicht und
Wahrheit aus juristischer Sichtweise eindeutige Aussagen der Bundestrichter.

BGH, Urteil v. 11.06.1990 - II ZR 159/89 (Hamburg)
(...) Dass im Zivilprozess die Wahrheitspflicht wesentliche Bedeutung hat, erlaubt
nicht den Schluss, die Parteien seien generell zu dem Verhalten verpflichtet, das am
besten der Wahrheitsfindung dient.
(...)

BGH Urteil vom 13.03.1996 - Az. VIII ZR 36/95
(...) Für die Frage der Darlegungslast ist auch ohne Bedeutung, wie wahrscheinlich
die Darstellung ist.
(...)

Neben der Zeugenaussage sollte man alles sammeln (Belege, Tickets, Handbücher,
Nachweise (z.B. bei Abwesenheit, Stempelauszug durch Arbeitgeber, Urlaubs-
Flugtickets; Router Loggs wenn vorhanden usw.), aufzeichnen (Screen, Kopie, Ausdruck
von Geräteeinstellungen PC/Laptop, Router, Modem usw.), egal wie unwichtig einen
diese momentan erscheinen mögen. Ein Anwalt wird im möglichen Klageverfahren das
Wichtige vom Unwichtigen herausfiltern können.


3. Akteneinsicht

Zum Aufbau einer aktiven Verteidigung ist eine Akteneinsicht in die eigene
Beschlussakte am Auskunftslandgericht unerlässlich. Man sollte alle möglichen Mittel
ausnutzen, die einem zur Verfügung stehen, auch wenn man hierzu geringes Geld in die
Hand nehmen muss, oder vorerst vom Sinn nicht überzeugt ist.

Wie: Link



4. Monatlicher Obolus in seinem privaten Spendentopf

Wer mit erhalt des Abmahnschreibens eine gewisse Summe-Xyz in eine privaten
Klagetopf entrichtet, dem fällt die Entscheidung bei einer möglichen Klage sich
i.V.m. seinen Anwalt leichter, als wenn man unerwartet den Hinweisbeschluss eines
Amtsgerichtes zur Durchführung eines schriftlichen Klageverfahrens erhält. Solltest
Du verjähren, kannst Du dann diese Summe in einem Urlaub oder Ähnliches investieren,
für den Altersruhestand zurücklegen oder einfach spenden.


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Fehler vom Abmahnschreiben bis Zivilverfahren


Rechtsanwalt Jens Ferner hat beispielsweise für das AG München erklärt, welches die
häufigsten Fehler sind, die wir selbst tätigen.



Rechtsprechung des AG München



Bild
Rechtsanwalt Jens Ferner


Anwaltskanzlei Ferner
Carl-Zeiss-Strasse 5
52477 Alsdorf
Telefon: 02404-92100
Notfall: 0178 187 5367
Mail: info@ferner-alsdorf.de
Web: www.ferner-alsdorf.de


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Nachdem die Filesharing-Abmahnung zuging, beginnen die üblichen Überlegungen und
natürlich - wenn der Anschlussinhaber nicht selber etwas getan hat - die üblichen
Reflexe, allem voran: “Ich habe nichts gemacht, also zahle ich auch nichts”. Später
dann beginnt der bange Blick auf die Gerichte, speziell das Amtsgericht München, und
die Frage: “Wie Urteilen die denn?“

Ich fasse hierzu mal die aktuellen Entwicklungen ganz kurz an Hand einiger
Entscheidungen zusammen, die wesentlichen Argumente Betroffene werden sich dort
wieder finden.


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1. Die Zuständigkeit ergibt sich Problemlos aus §32 ZPO (Az. 155 C 30524/12; Az. 161
C 17341/11
)


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2. Die Aktivlegitimation (Rechteinhaberschaft) ergibt sich problemlos aus den
Herstellervermerken auf den jeweiligen CDs/Filme (Hierzu werden Kopien der Cover im
Klagefall vorgelegt, Az. 161 C 17341/11).


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3. Es besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Abgemahnte als Anschlussinhaber
des streitgegenständlichen Internetanschlusses für die über ihren Internetanschluss
begangene Urheberrechtsverletzung persönlich verantwortlich ist (Az. 155 C 30524/12;
Az. 161 C 24439/12 - vom BGH inzwischen zwei Mal (Az. I ZR 121/08, Az. I ZR 74/12) so
gesehen)


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4. Die Erhebungen durch die Firma ipoque GmbH (findet man speziell in Waldorf Frommer
Abmahnungen) begegnen im Sachverständigen Gutachten keinen Bedenken. Zum einen wird
sorgfältig erhoben, zum anderen sind Manipulationen auszuschließen (Az. 161 C
17341/11
).


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5. Grundsätzlich ist die Auskunft des Providers bereits ein starkes Indiz dafür, dass
IP-Adresse und Anschluss zusammen gefallen sind. Wenn darüber hinaus noch eine zweite
IP-Adresse erfasst wurde, die der Provider ebenfalls dem Anschluss zugeordnet hat,
spricht dies erst Recht für eine korrekte Auskunft. (Az. 161 C 17341/11). Sprich: Man
glaubt der Providerauskunft erst einmal grundsätzlich.


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6. Aus dieser Vermutung ergibt sich für den Abgemahnten eine sekundäre
Darlegungslast
, die es ihm verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches
Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen. Vielmehr muss dieser als
Anschlussinhaber substantiiert zu allen fraglichen Tatzeitpunkten vortragen, warum er
als Verantwortlicher nicht in Betracht kommt. (Az. 155 C 30524/12; Az. 161 C
24439/12
; Az. 161 C 17341/11)


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7. Das Gericht verlangt eine plausible Darstellung, die einen anderen
Geschehensablauf nahe legt (Az. 161 C 17341/11). Das heißt, es sollen konkreten
Umstände dargelegt werden, warum der dann Beklagte selbst als Täter nicht in Betracht
kommt - ein lediglich pauschales Bestreiten (“Ich war‘s nicht”) reicht nicht aus.
(Az. 161 C 24439/12; so auch OLG München, Az. 6 W 1705/12)


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8. Der Vortrag, man war nicht zu Hause, reicht auch nicht aus (Az. 161 C 17341/11).
Vielmehr muss man zudem darlegen, wer sonst noch Zugriff hatte, so dass ein Handeln
dritter zumindest plausibel erscheint. Das AG München geht so weit zu verlangen, dass
man Nachweisen muss, dass es zum Tatzeitpunkt nur einen Zugriff durch Dritte gab und
nicht dazu ein Zugriff durch den Abgemahnten/Verklagten möglich war.


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9. Es muss sich aus dem Vortrag auch eine ernsthafte und plausible Möglichkeit der
Täterschaft von Dritten, da der Beklagte selbst vorträgt eine entsprechende
Verschlüsselung des W-LAN Anschlusses vorgenommen zu haben und auch in Hinblick auf
die Ehefrau wurde vorgetragen, dass diese nur wenig Interesse an Internet/Computern
habe. (Az. 161 C 24439/12)


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10. Man kann sich nicht damit verteidigen, nicht zu wissen, wie Tauschbörsen
funktionieren: Man hat sich sowohl über die Funktionsweise der Tauschbörse als auch
über die Rechtmäßigkeit des Angebots kundig zu machen. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C
24439/12
)


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11. Durch das Angebot zum Herunterladen des streitgegenständlichen Albums wird
grundsätzlich ein Schaden in Höhe von € 450,00 verursacht, welchen das Gericht gemäß
§ 287 ZPO der Höhe nach schätzt. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C 24439/12). Das AG
München meint dazu in nahezu jedem Urteil: (...) Aufgrund seiner Spezialisierung
besitzt das Gericht aus seiner täglichen Arbeit hinreichende eigene Sachkunde um
beurteilen zu können, dass der geforderte Schadensersatz von 450 EUR der Höhe nach
angemessen ist. Der Sachvortrag der Klägerin in der Klage bildet hierzu eine
ausreichende Schätzgrundlage. Der angesetzte Betrag von 450 EUR erscheint für das
streitgegenständliche Werk angesichts der Funktionsweise der Tauschbörse, die mit
jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, absolut angemessen (...).
(Az. 155 C 30524/12,Az. 161 C 24439/12)


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12. Wenn für eine Standard-Abmahnung (1 Film, 1 Album) ein Streitwert von 10.000 €
angesetzt und hieraus eine 1,0 RVG Gebühr geltend gemacht wird, hat das AG München
damit gar kein Problem. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C 24439/12) Bei 3 Musikalben
sind es 30.000 Euro (Az. 161 C 17341/11).


.......................................................


13. Wer das Vergleichsangebot unterzeichnet hat und später anfechten möchte, weil er
unter Druck gesetzt wurde, sollte dies schnell machen: Das AG München meint, wenn man
auf 1-2 Zahlungsaufforderungen nicht reagiert, muss man verstanden haben, das eine
Drucksituation nicht da ist. Damit kann die Anfechtungsfrist davon laufen. (Az. 161 C
31980/12
) Grundsätzlich gilt: Vergleich nur Unterzeichnen, wenn man vorher beraten
wurde. Hinterher wieder raus kommen ist … schwierig.


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Fazit

Sie finden hier viele der Argumente, die regelmäßig geäußert werden. Man sollte
jedenfalls nicht zu blauäugig in ein Verfahren vor dem Amtsgericht München laufen.
Gleichwohl - es gibt Kollegen, die von Erfolgen berichten. Jedenfalls in wirklich
klaren oder zumindest problematischen Situationen sollte man sich wehren können.
Allerdings muss die Verteidigung sehr differenziert aufbereitet werden, etwa wenn es
darum geht, ob Familienmitglieder sich überhaupt zu den Vorfällen äußern. Das blinde
“ich war‘s nicht” von allen Beteiligten führt beim Amtsgericht München in eine
Sackgasse.

_________________________________

Autor: Rechtsanwalt Jens Ferner
Quelle: www.ferner-alsdorf.de
___________________________





Größter Irrtum - Täterbenennung mit Name und Hausnummer!

Sehr viele Betroffene vertreten die Meinung, dass es nach dem BGH „Morpheus“ für
Eltern ausreicht, einfach ihre minderjährigen Kinder zu benennen, um selber als
Störer bzw. Täter nicht haftbar gemacht zu werden. Dieses stimmt nur zum Teil!
Natürlich stimmt es, dass bei entsprechenden Sicherungsmaßnahmen und vorgenommener
Belehrung i.V.m. Verbot der Nutzung einer Tauschbörse, der abgemahnte
Anschlussinhaber weder als Störer oder Täter haftbar zu machen ist sowie keine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben braucht.

Hinweis!

Wenn Sie Ihr Kind belehrt haben i.V.m. dem Verbot zur Nutzung einer Tauschbörse und
sich entscheiden keine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie in jeden Fall
ein Anwalt vorher konsultieren.

Warum?

ȟber die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren
und ihm eine urheberrechtsverletzende Teilnahme an Tauschbörsen untersagen.
«

Keiner weiß, wie es auszusehen hat, ob mündlich reicht oder gar schriftlich
vorliegend und wenn in welcher Form und Inhalt. Dieses - nun wie denn? - lässt der
BGH offen und es wird in Folgezeit erst in den Instanzen (und Jahre) geklärt werden
müssen.

Ein nächstes Problem, was einige Gerichtsstandorte dezent anklingen ließen: Dann wird
das minderjährige Kind in der Klage mit aufgenommen; das minderjährige Kind muss eine
Unterlassungserklärung abgeben; Schadensersatzansprüche könnten vonseiten der
Abmahner geltend gemacht werden usw. Natürlich immer in Abhängigkeit, präsentiert man
sein Kind (um sich selbst aus der "Abmahnschusslinie" zu bugsieren) mit Namen und
Hausnummer als “Täter“.


Vermeidet generell eine Benennung eines Täters!

Sehr viele Betroffene und auch das Geschäftsmodell: “Shual, Princess & Co.“, die als
juristischer Laien Klageverfahren aktiv verpfuschen, denken, das sie mit - einer -
einheitlichen Vorgehensweise bei allen Gerichtsstandorten und abmahnenden Kanzleien
die “Formel des Obsiegens“ entdeckt haben. Hiervor ist dringend abzuraten, da man
einmal die möglichen Konsequenzen nicht absieht und es unnötig viel Geld kosten kann.
Sicherlich kann bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes vielleicht der erste Prozess
gegen den Anschlussinhaber gewonnen werden. Durch die Benennung des Täters oder gar
eine schriftlichen Schuldeingeständnis kommen auf den Benannten jetzt mögliche Kosten
zu, die neben dem Schadensersatz (rka.RAe: 400€ je Log), auch die Kosten des
Richterbeschlusses § 101 IX UrhG im Kostenfestsetzungsverfahren (bis 300€ je
geloggter IP) beinhalten können.

Natürlich, hier muss man eindeutig sein. Wer mit Erhalt einer Klageschrift sich Hilfe
von einem Anonymen oder Forum sucht, verspricht und entgegennimmt, muss die möglichen
Konsequenzen dann selbst tragen. Es muss in Fleisch und Blut übergehen: ab
Klageschrift nur mit einem Anwalt!


Der wichtige Weg ist es niemand zu benennen, sondern wenn mehre Personen den
Anschluss mitbenutzen, dem Gericht verschiedene Sachverhalte vorzutragen ohne
Benennung eines Täters. Natürlich der konkreten Situation angepasst.


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Oberste Grundsätze:

  • 1. Das Gleichheitsprinzip. Jede Partei (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum
    Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
    2. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis
    ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    3. Tatsachenbehauptungen der Klägerseite, die d. Beklagte nicht bestreitet, gelten
    als zugestanden und werden vom Gericht als "wahr" unterstellt.



:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Fazit:

Jeder Betroffene muss sich im Klaren sein, wenn er sich für die mod. UE + nicht
zahlen entschließt, entscheidet er sich für: entweder Verjährung oder Klage, mit
allen möglichen Risiken und Kosten!

Abgemahnte, die heute 2013 einen Vergleich schönreden zu versuchen, geben nur eines
kund:

  • 1. Ich habe mich nicht vorbereitet auf eine mögliche Klage
    oder
    2. Ich war es einfach.
[/b]

Natürlich, wer aus den verschiedensten Gründen sich vergleichen möchte, dieses kann
ich menschlich nachvollziehen. Dann soll man aber nicht in den Foren kommen und für
die Wahl seinen Weg des geringsten Widerstandes die Schuld bei anderen suchen oder
diese zuweisen. Wenn diese Vergleichsorgie anhält, wird sich die Rechtsprechung in
keinster Weise zu unseren Gunsten verschieben. Im Gegenteil. Und im Gegensatz zu
allen anderen sage ich offen und laut:

Vergleichsbriefe sind die wahren Bettelbriefe des Abmahnwahns, aber nicht der
Abmahner, sondern der Abgemahnten!

In keinem Bereich des Zivilrecht, wird die eigene Faulheit, Überheblichkeit und Angst
einmal hinter Bettelvergleichsschreiben und andermal offener Schuldabweisung
versteckt. Solange AW3P existiert werden Ausreden und Auswüchse des Abmahnwahns
angesprochen und angeprangert.



Vorgehensweise eines Abgemahnten:


.
.
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben,
Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen
Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE
    (Link) -
    evtl. Erweitern oder Vorbeugen
    (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch
    (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte
    ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung
    auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG!
    (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens
    (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf.
    (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche
    Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG
    (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs
    etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben
    Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem
    Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem
    Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich
hier
!

.
.
.



Schriftsatz-Zähler Waldorf Frommer

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber
    verschickt und nicht die originale UE,
    die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben -
    abheften )
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in
    Hinblick der
    Verjährung,
    Stichunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt
    abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren

Mal einige weiterführende Links:

Aber das Denken und Entscheiden - können wir Euch nicht abnehmen!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3225 Beitrag von Steffen » Donnerstag 26. September 2013, 00:06

[quoteemTorpedo64]Ich dachte damals, dass es nur um Abzocke ging und schickte nur eine mod. UE zurück. Damals sagte auch jeder, dass da sowieso nichts mehr kommt. Woher kommt das? Ganz einfach, wenn man in einem Forum hockt und sich von "Spezialisten" beraten lässt...[/quoteem]

Mhm, ich bin heute sogar zu unpässlich auf Deinen/Euren Schmarrn deftig-herzig zurückzuantworten.

Aber ...

... Du kommst am 19.03.2013 hier erstmals ins Forum (habe direkt mal nachgeschaut) und postest:
(...) Ich habe heute meine erste Abmahnung von der Kanzlei bekommen. Nachdem ich deren 'Hitliste' von Serien / Filmen angeschaut, hämmert es mächtig in meinem Kopf ... es könnten demnach noch 6 weitere Abmahnungen kommen. Das kann man ja gar nicht bezahlen! Was kann man in dem Fall überhaupt machen? 10000 Euro habe ich nicht unter meinem Kopf-kissen liegen. (...)
Es macht deshalb Dein letztes Posting und das Hurra des didingdingeling für mich keinen Sinn. Es zeigt für mich nur eines, das die meisten Hilfesuchenden (falls man wirklich Hilfe sucht, und nicht etwas anderes bezweckt) in den Foren ... lassen wir das lieber, ehe ich ausfällig werde.

Warum kommt man denn in die Foren, richtet sich nach deren allgemeine Empfehlungen und verwendet brav deren Musterschreiben? Weil man einfach Geld sparen will für einen Profi (Anwalt), und lieber - gemäß Filesharer-Mentalität - alles für Lau in Anspruch nimmt. Die meisten haben keinen Plan und sind noch zu deppert, ein Musterschreiben mit den beinhalteten Hinweisen fehlerfrei (damit meine ich nicht Rechtschreibung / Grammatik) anzuwenden. Aber geiz ist geil, Anwalt brauche ich nicht - selbst vor Gericht nicht -, das mache ich alles selbst und wenn ich mal Zeit für diesen Mist habe, vielleicht nach dem Abendbrot. Doppelversand? Für wassn, die hätten dann meine E-Mail-Adresse oder Faxnummer usw. usf. Aber im Gegenzug: hu, hu, hu, mein Einschreiber mit Rückschein wurde noch nicht abgeholt, wass soll ich nur machen. Wie kann ich die Frist wahren?

Dieses Forum mit seinen Hockern, weist seit Ende 2010 hin, das die Zeiten vorbei sind der lilabunten Forenwelt, wo man sich hinter irgendwelchen Ausreden versteckt und im Kollektiv sich ans Schwänzchen fasst und gegenseitig Mut zuruft, was das doch für eine Riesen Abzocke sei. Spätestens Ende 2010 war ersichtlich, das die Klagezahlen ansteigen. Nur wer von Euch Hilfesuchenden wollte es denn hören? Ihr wollt doch nur hören - selbst von einem Anwalt - das alles Null Problemo ist, niemand noch nie gezahlt hat, die Dubiosesten der Dubiosen niemals nie klagen, und jeder doch Strafanzeige erstatten sollte wegen Betrug ...

Nur die Zeiten änderten sich, die Klagezahlen stiegen und die Rechtsprechung, die wir selbst mit unserer Überheblichkeit (wir wissen alles, wir können alles - ohne Anwalt + Anwälte, die dachten, mit Verwendung unserer Muster mod. UE ist man eine Urheberfachmann) mit prägten, veränderte sich immer mehr zu unseren Ungunsten. Auch weil niemand in der Lage war, die einfachsten Zivilrecht-Spielregeln zu beachten, sondern der Meinung war: Ein Anwalt und juristisches Wissen im Klageverfahren wird überbewertet. Den Richter erzähle ich schon etwas!

Aber RA Dr. Eikmeier hatte schon 2007 im damaligen Gulli:Board angemerkt:
(...) Alle Tipps - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch, wenn und solange der Gegner keine Klage erhebt. (...)

Und als man merkte, das die (Klage-)Schlagzahlen sich erhöhten, das AG München von 1 auf (ich glaube mittlerweile) 6 Richter aufstockte, um die Klagezahlen wie am Fließband zu bewältigen, wurden von den großen (Maul-)Helden nur noch zu Hauf die Bettelei zu hören: Hilfe, Hilfe, wo und wie bekommt man den kostengünstigsten Vergleich, ich haben keine Zeit, keine Nerven, keine Geld, keine Chance oder wurde zum berühmten HPB-Anerkenner ...

Sicherlich, exceptio probat regulam in casibus non exceptis - Ausnahmen bestätigen die Regel. Respekt, die Rückgrat bewiesen und beweisen

Und dann solche Posting wie von @Torpedo64, wenn man in einem Forum hockt und sich von "Spezialisten" beraten lässt. Ihr lasst Euch doch - Hauptsache - Lau! - doch gerne beraten in den Foren, aber nur solange Eure Lau-Rechnerei aufgeht. Sobald es aber nicht so läuft, sind alle blöd oder man (passt gerade schön) torpediert sich untereinander.


Jeder, der eine Abmahnung erhält, diese als unberechtigt erachtet, kann doch
1. diese sofort zurückweisen oder sich aktiv wehren (bitte mit Anwalt)
oder
2. mod. UE + Nichtzahlen = entweder Verjährung oder Klage (Risiko)!

Und wer berechtigt abgemahnt wurde,
1. mod. UE + Nichtzahlen = entweder Verjährung oder Klage (Risiko)!
oder
2. Zahlen, mittels Pivatvergleich

Entscheiden muss aber jeder für sich allein! Und einen kleinen Tipp am Rande. Dieses ist ein privates Forum, ich lasse hier kein Kasperl-Theater zu, oder das einige sich hier a Gaudi machen wollen.


VG Steffen

carbox
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3226 Beitrag von carbox » Samstag 28. September 2013, 23:25

Hallo Forum,

hier meldet sich ein Erstabgemahnter durch Waldorf Frommer (WF), welcher nach Auffassung der Kanzlei ca 1000 Euro zahlen sollte fuer das geloggte verbreiten eines Films. Der Film bzw Abmahnung wurde schon im Forum anonym gemeldet.

Nach lesen dieser Seiten (Danke fuer das Forum + Info!!!!! - super!) in den letzten Tagen habe ich ein paar Fragen, auf welche ich mir vielleicht die eine oder andere vage Antwort, Kommentar, gerne per PN erhoffe.

Der AI ist mein Vater. Ein Erstgespraech mit einem durch diese Seite vermitteltem RA hatte ich schon. Dieser riet mir, diesen Fall mit eine mod. UE zu beantworten und abzuwarten.

Bisher habe ich jedoch nur eine Abmahnung erhalten. Leider ist Grund anzunehmen, dass im letzten halben Jahr etwa dreissig Filme durch Torrent Software heruntergeladen wurden. Viele dieser Filme befinden sich in der von dieser Seite gefuehrten Liste, leider auch von Waldrof Frommer gefuehrt. Leider ist auch nicht klar welche Filme verbreitet wurden (torrent), und welche ueber HTTP (website) angeschaut/geladen wurden. Hinzu kommen Musik Alben, welche allerdings nicht im Mainstream geschmack zu finden sind und daher wahrscheinlich nicht in Betracht kommen werden.

Ich moechte meinem Vater das Ausharren ersparen und denke daher aus diesem Grund ueber einen mod.UA+Vergleich ueber den RA nach.

1. Abgabe praeventiver UE
Wie ist die derzeitige Position zu dem Thema? Gibt es da quantitative Erfahrungswerte von Abmahnungen/Klagen, die nach praeventiv abgegebenen mod. UE eingetroffen sind? Ich habe mehrfach "vom Wecken schlafender Hunde" gelesen. Was passiert, wenn man einen schlafenden Hund weckt? Gibt es da Daten?

Ich erwaege die praeventive UE durch einen RA abschicken zu lassen. Was wuerde das Absenden von praeventiven mod UEs auf einen Vergleich mit WF Einfluss nehmen? Kann Akteneinsicht da Klarheit verschaffen, wird dies der RA auf jeden Fall tun, oder bezieht sich jede Akte auf einen konkreten Rechtsverstoss (Film, Song, Album, etc)? Ich nehme an, dass die Kanzlei trotz Vergleich weiter Abmahnen koennte, oder ist dies nicht gaengige Praxis?

Wie lange dauert eine Akteneinsicht?


2. Abmahnverhalten
Gibt es Informationen dazu wie effektiv das Logging Verhalten eines in der Gesamtliste Abgemahnter Werke aufgefuhrten ist Filmes/Musikalbums ist? Es sind viele verschiedene Versionen/Derivate vorzufinden z.B.

--- bei Filmen low quality Screener, DVD Rips, etc
--- bei Musik low quality MP3, high quality MP3, Alben, einzelne Stuecke,
--- torrents mit geringem Volumen an Verbreitern (z.B. da es Schallplattenkopien sind)

Ich kann mir denken, dass ein populaerer torrent gerne angezapft wird. Wie verhaelt es sich da mit wenige populaeren Material?


3. Vergleich+mod.UE vs Abwarten+mod.UE
Betrachtet man den Aufbau der Klagekapazitaet der Einzelnen Kanzleien, hat der Abmahnjahrgang 2010 die besten Karten - oder irre ich mich? Im Jahr 2013 sind die Gerichte mit Richten aufgestockt, die Kanzleien haben frisch rekruitiert, so dass derjenige, der heute eine Klage riskiert (abwarten+mod UE) im Jahr 2016 rein nach Kapazitaet gerechnet um eine Groessenordung wahrscheinlicher verklagt werden duerfte.

Oder liege ich falsch und es sind noch wesentlich staerkere Faktoren im Spiel?


4. Salamitaktik: Ansammlung von Abmahnungen bei einer Kanzlei
Wie sind die Erfahrungen im Abmahnverhalten von Kanzleien: Erstabmahnungen, anschliessend taktisch gut positionierte Folgeabmahnungen? Sammeln die Kanzleien Datensaetze? Oder schiessen diese mit Abmahnungen herum wie bei Angry Birds?


5. Einfluss der Urheberrechtsanderung / “Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“
Mein RA meinte im Erstgespraech, dass sich die Position der Abgemahnter verbessert hat bzw durch Unterschrift der Praesidenten weiter verbessern wird.

Was die die konkreten verbesserung der Position eines Abgemahnten, welcher sich des Filesharings schuldig gemacht hat. Wie koennte sich das im Klageverhalten, in der Vergleichs- bzw Klagesumme niederschlagen?


6. Zeitinterfall zu Abmahnung
Gibt es ein erfahrungsgemaesses Zeitraum, in welchem in mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, dass keine Abmahnung mehr kommt? Der RA meinte 3-6 Monate.


7. Vorschlaege, Tips, gerne per PN
Da ich wie oben erwaehnt meinen Vater so gut es geht entlasten moechte, ueberlege ich auch im Hinblick auf die Zukunft einen ueber RA geschalteten Vergleich+mod UE+praev.mod UE fuer alle in den letzten drei bis sechs Monaten angefallen Werke durchzufuehren. Die Alternative dazu waere mod.UE+praev.mod UE und abwarten.



And now?
Das war ein langer Text, vielen Dank, falls Sie sich bis hier die Muehe gemacht haben!

Kommentare, Vorschlaege? (-:

ps Es trifft ja nur die anderen.. :-/ ... :-(

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3227 Beitrag von Steffen » Sonntag 29. September 2013, 12:40

Hallo @carbox,

kurz und knapp.

Nicht Du wurdest abgemahnt; nicht Du musst dich darum kümmern; nicht Du sollst zahlen; nicht Du sollst reagieren, sondern der abgemahnte Anschlussinhaber = Dein Dad! Es ist kein Kinderspiel und es geht im Grundsatz erst einmal um das Geld Deines Dad's + möglicher rechtlicher Konsequenzen. Ich glaube darüber seid Ihr (Dad, Du) euch noch nicht so richtig im Klaren, denn ansonsten würdest DU nicht posten:

(...) Ich möchte meinem Vater das Ausharren ersparen und denke daher aus diesem Grund über einen mod. UE +Vergleich über den RA nach. (...)

Anderseits versteh ich die ganze Fragerei nicht, da Du weiter postest:

(...) Mein RA meinte im Erstgespräch, dass sich die Position der Abgemahnter verbessert hat bzw. durch Unterschrift der Präsidenten weiter verbessern wird. (...)

sowie

(...) Ich erwäge die präventive UE durch einen RA abschicken zu lassen. (...)

(= suboptimal als Nichtabgemahnter, sowie Nicht-AI)

...........................

Ihr müsst doch einmal beachten, einmal ist eine Abmahnung kein Kinderspiel, es geht um Euer Geld und mögliche rechtliche Konsequenzen, sowie andermal muss sich doch der Abgemahnte darum kümmern - es ist nun einmal sein Bier! Diese ganze jahrelange Wurschtelei hat doch die ganze Rechtsprechung mitgeprägt, weil hier jeder macht was er will, alle mitmachen, und keiner was er soll. Und wenn ich einen Rechtsanwalt beauftragt habe, dann bezahle ich diesen und Herrgotts Zeiten mal, hat dieser Deine Fragen zu beantworten. Dafür wird er bezahlt! Und wenn Dein Dad überhaupt über die Abmahnung Bescheid weiß bzw. vielleicht Dir es in die Hände gedrückt hat = es bleibt ureigenes Problem des abgemahnten AI = Deinen Dad seines.

................................

Und wenn im letzten ½-Jahr ca. 30 + urhebergeschützte Filme und vielleicht noch (wie dezent in den Fragen angedeutet) Musik in einer Tauschbörse bewusst geladen wurden, bitte schön, kannst Du jetzt nicht erwarten, das wir eine Anleitung geben, wie sich ein möglicher Täter aus der Verantwortung zieht und den AI womöglich auflaufen lässt.

Werdet einmal erwachsen und übernehmt für Euer Verhalten Verantwortung. Natürlich weiß ich auch, das jeden diese Thematik erst interessiert, wenn ein Abmahnschreiben im Briefkasten liegt. Aber wenn man fleißig war bei P2P-Nutzung, den Anschluss eines anderen benutzt hat dafür, sollte man reinen Tisch machen, einen Anwalt beauftragen (was Du hast), wo man mit dem AI eine Lösung versucht zu finden. Unsere allgemeine Empfehlungen sind ja auch nur so angelegt, für Abgemahnte, die erst einmal -ohne- Anwalt reagieren möchten. Ein Anwalt kann, beruhend auf seiner Erfahrung und handwerkliches Geschick - ganz andere Wege aufzeigen.

Also, sofort mit Dad darüber reden und gemeinsam mit Deinen Anwalt Lösungen erarbeiten.


VG Steffen

carbox
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3228 Beitrag von carbox » Sonntag 29. September 2013, 14:24

Hallo Steffen,

vielen Dank fuer die schnelle Antwort.
Steffen hat geschrieben: Nicht Du wurdest abgemahnt; nicht Du musst dich darum kümmern; nicht Du sollst zahlen; nicht Du sollst reagieren, sondern der abgemahnte Anschlussinhaber = Dein Dad! Es ist kein Kinderspiel und es geht im Grundsatz erst einmal um das Geld Deines Dad's + möglicher rechtlicher Konsequenzen.
Zur Abklaerung meines Postings: Es ging tatsaechlich um ein Erstgespraech mit einem RA, also noch keine Engagierung. Wenn es um die Uebernahme von Verantwortung geht, wuerde ich gerne diese von den Schultern meines Vaters nehmen. Ich habe ihn durchaus ueber die Lage - so gut ich konnte - informiert und bin gerade aus den Erwaegung zur der Verantwortung fuer eigenes Handeln nicht eine Ausharr-, sondern eine Taktik ueber einen RA. Wie hier im Forum beschrieben ist eine Schuldbekenntnis ja eindeutig nicht der richtige Weg, und nur so kann ich hier halbwegs reinen Tisch machen.

Steffen hat geschrieben: Und wenn im letzten ½-Jahr ca. 30 + urhebergeschützte Filme und vielleicht noch (wie dezent in den Fragen angedeutet) Musik in einer Tauschbörse bewusst geladen wurden, bitte schön, kannst Du jetzt nicht erwarten, das wir eine Anleitung geben, wie sich ein möglicher Täter aus der Verantwortung zieht und den AI womöglich auflaufen lässt.
Nur kurz um meine Position darzulegen: Es geht nicht um den Entzug aus der Verantwortung, sondern um die bestmoegliche Loesung mit Entlastung meines Vaters. Daher waren die Fragen im Hinblick auf die anderen Filme gestellt - wie sehen da die Erfahrungen aus, was koennte ich erwarten? Nicht alle Verstoesse werden schliesslich geandet, etc.
Steffen hat geschrieben: Werdet einmal erwachsen und übernehmt für Euer Verhalten Verantwortung. Natürlich weiß ich auch, das jeden diese Thematik erst interessiert, wenn ein Abmahnschreiben im Briefkasten liegt. [...] Ein Anwalt kann, beruhend auf seiner Erfahrung und handwerkliches Geschick - ganz andere Wege aufzeigen.
Gut, hier erhoffe ich mir auch letztendlich die Loesung fuer mein Problem. Mir ging es primaer auch um die Abschaetzung meiner Situation und die hier vorzufindenden Erfahrungswerte.
Steffen hat geschrieben: Also, sofort mit Dad darüber reden und gemeinsam mit Deinen Anwalt Lösungen erarbeiten.
Ich denke, es wird in der Tat auf eine Loesung mit RA hinauslaufen. Ich nehme an, die hier aufgelistetet RAs sind zu empfehlen? Ich wuerde nach Eintrag meiner Abmahnung auf diese Webseite nach Wunsch hin von einem RA kontaktiert.

Liebe Gruesse,

carbox

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3229 Beitrag von Steffen » Sonntag 29. September 2013, 15:27

Hallo @carbox,


ich muss einmal länger Ausholen. Vorsicht, jetzt wird es ermüdend!

Vor Kurzen habe ich gelesen, das jemand Anonymes der Meinung war, das im Forum AW3P seit
meinen 2 einstweiligen Verfügungen durch die Kanzlei Schulenberg & Schenk, nur noch die
Anwaltsempfehlung kämen und AW3P seiner Schadensminderungspflicht gegenüber Betroffenen
nicht mehr nachkäme.

Muttis Lebensweisheiten:

Bild

(...) Das Forum verkommt in den letzten Wochen ohnehin nur noch zur pauschalen
Anwaltsempfehlung (bereits mit Erhalt einer Abmahnung) - Schadensminderung für Abgemahnte
gleich Null; Besonders seit dem 03. Sep. 2013.
(...)
Nur auf was soll es in einem Forum, was sich einmal mit einem rechtlichen Thema
beschäftigt und andermal mit P2P-Abmahnungen für eine Pflicht und Verantwortung an den Tag
legen? Anonyme Engagierte empfehlen etwas und sind dann weg, wenn es nicht eintrifft!

Ich sehe in jedem Posting - egal in welchen Forum - einmal die persönlich Verantwortung
des empfehlenden Posters gegenüber einen (Erste Hilfe-)Suchenden, sowie die Ausrichtung
der Empfehlung auf eine reine Kosten- und Risikominderung. Dabei darf und kann diese nur
Allgemein daherkommen und nicht Fallbezogen, da es eine unerlaubte Rechtsberatung
ansonsten darstellt.

Ich höre und lese immer: “hu, hu, hu, der Dicke (damit meint man übrigens michens) ist
selbst Schuld, es darf niemand an Menschen herumdoktern -ohne- eben selbst Arzt zu sein!“

  • => Natürlich schützt das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
    (insbesondere § 2 RDG) eine Person-xyz vor einer fehlerhaften bzw. falschen
    Rechtsberatung, die negative Auswirkungen hinsichtlich finanziellen und rechtlichen Folgen
    hat.
    => Natürlich schützt die Approbationsordnung für Ärzte auf der Basis der
    Bundesärzteordnung (BÄO) eine Peron-xyz vor einer fehlerhaften bzw. falschen Diagnose und
    Behandlung, die fatale Folgen hinsichtlich Gesundheit, Körper, Seele oder gar Leben hat.


Das ist ja richtig so. Nur kann ich als Opa, wenn mein Enkel bei mir über das WE zu Besuch
ist und hustet bzw. wie eine Kalkleiste auf 2 Beinen aussieht - nein ist es sogar meine
Pflicht - erst einmal Fieber zu messen, notfalls selbst fiebersenkende Präparate und
Hausmittel (Wadenwickel) zu verabreichen, sowie Hustentropfen und Hustensaft gem.
Packungsanordnung zu verabreichen. Und selbstverständlich muss ich, wenn keine Besserung
in Sicht ist, im Gegenteil eine Verschlechterung sich einstellt, unverzüglich einen Arzt
aufsuchen nachdem ich seine Mutter informiert habe. Kein Arzt würde deswegen gegen mich
eine EV beantragen, solange er feststellt, das meine Maßnahmen, die ich eingeleitet habe,
aus einer gewissen geistigen Reife und aus Lebenserfahrungen heraus richtig waren, und ich
durch meine Erste Hilfe niemand schädigte.

Und leider sieht es z.B. das LG Berlin nicht so, sondern sagt: Der Dicke begeht unerlaubte
Rechtsberatung im Forum, wenn er auf eine konkrete Rechtsfrage - konkret antwortet, sowie
ist der Ottonormalverbraucher einfach nicht in der Lage Antworten auf Fragen im Internet
selbständig zu finden.


:::::::::::::::::::::::::::::::


Bei dem, was Du in deinen Postings thematisiert hast, gibt es nur eine verantwortungsvolle
Lösung: gegenüber der Person Deines Dad’s und Deiner, Du und Dein Dad gemeinsam müsst
einen Anwalt beauftragen und alles weitere abklären.

Dabei nicht einmal aus dem Aspekt der EV durch Schulenberg & Schenk, sondern weil es
einfach hier zu viele konkrete Rechtsfragen zu klären gäbe (die Dich nur eventuell
indirekt betreffen) und ich aus jahrelanger Erfahrung weiß, das man selbst gern nur das
alles erzählt, was man als, sagen wir vorsichtig ausgedrückt, selbst als Wichtig erachtet
und anderes mal nicht erzählt. Im Weiteren kann man sich durch ausführliche und
öffentliche Postings selbst identifizierbar machen, denn ich hoffe zumindest, das hier alle
mitlesen (oder liest doch nur Schulenberg & Schenk seit 2007 mit?), woraus man unbewusst
und unbedarft ein freiwilliges Schuldeingeständnisse ablegt, das gern einmal schon als
Scann dem Richter vorgelegt wird.


Also summa summarum: Dad und Du, Ihr beauftragt am Montag einen RA Eures Vertrauens und
klärt alles ab!


Bild


Das ist eben meine Verantwortung als Forenbetreiber!




VG Steffen

carbox
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3230 Beitrag von carbox » Sonntag 29. September 2013, 17:57

Hallo @Steffen,

vielen Dank noch einmal fuer Dein Posting. Oeffentliche, unverbindliche Rechtsberatung kann in der Tat Probleme mit sich bringen. Mein Vater moechte auf jeden Fall bei einem Anwalt vorsprechen, und dann wird sich entscheiden, welchen Weg wir gehen werden: mod. UE, eventueller Privatvergleich, oder eben alles mit Anwalt.

Praeventieven mod. UEs, wie bei Abmahnhelfer.de angepriesen und mir auch telefonisch als Allheilmittel verkauft, sehe ich momentan etwas kritischer gegenueber.

Lieben Gruss,

Carbox


ps: Wieso geben die Kanzleiein denn in der Abmahnung an fuer mehrere Filme Rechtsinhaber zu sein, wenn Sie eigentlich doch nur einen Film Abmahnen? Ist das normal, oder will die Kanzlei die Abgemahten eventuell weiter erschrecken a la "Huch, den koennte ich ja auch geladen haben.."?

styLesdavis
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3231 Beitrag von styLesdavis » Montag 30. September 2013, 10:45

Danke.

muensteraner
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3232 Beitrag von muensteraner » Montag 30. September 2013, 10:55

styLesdavis hat geschrieben:Ich bin zur Zeit bei Schritt 5 - Klageerhebung abgeschlossen - angekommen (seit Samstag).
Zu meiner Person ist zu sagen, das ich eher schwer mit den Anschreiben "klarkomme" und sie nicht einfach mental wegstecke.

Ich hatte mich in der Vergangenheit dazu entschlossen "nicht zu zahlen". Leider fällt es mir von
Schreiben zu Schreiben schwerer.

Meine Frage - im Schreiben Nr. 5 erwähnt WF das Prozesskostenrisiko. Somit würden aus 1.000 EUR
schnell knapp über 2.000 EUR Gesamtsumme werden (Streitwert + Prozesskosten).
Wann müsste ich rein theoretisch diese Prozesskosten bezahlen? Nachdem WF Klage erhoben hat, also nach Punkt 8?

Mir geht es darum, das ich 2.000 EUR nicht einfach so habe. Kann ich jetzt noch auf WF zutreten und ihnen eine Ratenzahlung anbieten? Oder sollte ich noch darauf spekulieren, bei Punkt 2 des Mahnbescheids mein Kreuz zu setzen und die weiteren Schritte abzuwarten?

Ich weiss, das hört sich meinerseits recht feige an. Nur ist es nun einmal Tatsache, das ich mit dem Download einen Fehler gemacht habe und dafür gerade stehen muss.
zu den Kosten kommen durchaus noch die Kosten für deinen eigenen Anwalt hinzu. Du kannst dich jederzeit mt denen vergleichen. Wobei WF wohl als wenig entgegenkommend gilt. Ratenzahlung ist immer möglich. Derzeit kannst du immer noch unter 1000 Euro gehen bei Vergleichsverhandlungen ( normalerweise 2/3 des Betrages, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse schlecht sind auch darunter) . Je weiter du wartest, desto teurer wird es für dich, wenn WF wirklich Klage erhebt.
Und mit Feigheit hat das nichts zu tun. Das wird hier von einigen zwar gerne vermittelt, aber das sind Leute denen selbst die Flatter geht und sich damit Mut zusprechen, dass sie ja eigentlich im Recht wären und die Abmahner die Abzocker sind. Und du hast wohl nur eine Abmahnung erhalten, mit einem Vergleich hast du die Sache von der Backe und kannst wieder ruhig schlafen. Ich habe mich irgendwann auch verglichen.

VG

styLesdavis
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3233 Beitrag von styLesdavis » Montag 30. September 2013, 10:59

Danke.

muensteraner
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3234 Beitrag von muensteraner » Montag 30. September 2013, 11:01

styLesdavis hat geschrieben:Danke schon einmal für deine hilfe. Wäre es meinerseits dann denkbar mich sofort mit WF zu vergleichen in Form eines Vergleichsschreibens (Vordruck von dieser Seite) von privater Seite? Welchen Betrag sollte ich dann wählen? Streitwert sind laut Schreiben Nr.5 derzeitig . Wäre es denkbar ++++ anzubieten mit der Bitte um Ratenzahlung?
ja dieses Schreiben kann man nehmen. Habe ich auch genommen. Als Rate setzt du einfach eine ein, die du finanziell tragen kannst.

VG

muensteraner
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3235 Beitrag von muensteraner » Montag 30. September 2013, 11:03

styLesdavis hat geschrieben:Danke schon einmal für deine hilfe. Wäre es meinerseits dann denkbar mich sofort mit WF zu vergleichen in Form eines Vergleichsschreibens (Vordruck von dieser Seite) von privater Seite? Welchen Betrag sollte ich dann wählen? Streitwert sind laut Schreiben Nr.5 derzeitig . Wäre es denkbar anzubieten mit der Bitte um Ratenzahlung?
Lösche die Beträge in deinen Postings wieder. Die lesen hier gelegentlich mit.

sir.vival67
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3236 Beitrag von sir.vival67 » Montag 30. September 2013, 18:43

Nö ich nicht

NO PAY !
NO ADVOKAT !

IM FIGHT :sf

jeff
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3237 Beitrag von jeff » Dienstag 1. Oktober 2013, 19:57


hansw
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3238 Beitrag von hansw » Mittwoch 2. Oktober 2013, 17:12

Finde ich echt krass: da akzeptiert ein Gericht zunächst die Beweismittel des Klägers. Irgendwelche getrackte Internetprotokolle, die zeigen sollen, dass irgendwelche Dateien irgendwann von irgendjemanden an einem bestimmten Anschluss heruntergeladen worden sein sollen. Die gesamte Beweiskette ist hier virtuell, digital und technisch höchst umstritten.
Und dann reicht dem Gericht der (analoge) Besuch eines Konzertes des AI aus, um die Täterschaft zu entkräften und die Beweislast wieder umzudrehen? Und das nennt man dann auch noch einen "sauberen Vortrag"? Wow... Sowas spielt sich an deutschen Gerichten ab. Krass

carbox
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3239 Beitrag von carbox » Mittwoch 2. Oktober 2013, 20:12

Hallo,

ich moechte noch einmal bei dem Betreiber dieses Forums und http://www.abmahnwahn-dreipage.de" onclick="window.open(this.href); return false; bedanken, dass er eine solche Platform dauerhaft betreibt und so gut wie es geht auf die Problemstellung eingeht! Auch den Mitgliedern des Forums, welche mir in meiner Entscheidung bezueglich der WF Abmahnung meiner Eltern behilflich waren, bin ich dankbar.

Zum Abschluss: Ich habe mich letztendlich entschlossen, einen Rechtsanwalt mit dieser Sache zu beauftragen.

Alles Gute!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3240 Beitrag von Steffen » Sonntag 6. Oktober 2013, 13:25

Mal mehr als ein Wort zum Sonntag
oder nehmt mal ein paar Tage Abstand von diesem Schmarrn!



RA Dr. Wachs, Im Forum der IGGdAW
[Link: http[Doppelpunkt]//www.iggdaw.de/iggdawforum/index.php?pag ... #post14573
Bitte ersetzen Sie die Zeichenkombination [Doppelpunkt*] durch das Zeichen :
(...) Moin Moin,

es ist also wieder einmal so weit Waldorf Frommer sind "Abzocker und Betrüger" und
außerdem sind sie fies und gemein und überhaupt. Die Abgemahnten sind Abzock Opfer -
völlig egal ob die Rechtsverletzung begangen wurde oder nicht. Das klingt alles immer gut
an der Bier Bude, hält aber einer halbwegs neutralen Betrachtung nicht stand.

1. Eine Vielzahl von Abgemahnten hat die Rechtsverletzung begangen und wer auch nur
halbwegs vernünftig kommunizieren kann, ist in der Lage einen Vergleich zu deutlich
geringeren Summen hinzubekommen.
2. In Gerichtsverfahren halten sich Waldorf Frommer durchaus in vernünftigem Rahmen was
Vergleiche angeht. Insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Kanzlei Rasch z.B. für
die vergleichbare Rechtsverletzungen das Vierfache fordern.
3. Die Ermittlungen von Ipoque wurden mehrfach geprüft und gehören wohl zum Besseren, was
das auf dem Markt ist.
4. Waldorf Frommer versendet nach meiner Kenntnis keine Folgeabmahnungen für den gleichen
Rechteinhaber (anders als Rasch uva.)
5. WF verzichten auf Vergleichsangebote und differenzieren klar zwischen Anwaltskosten und
Schadensersatz.

All das was WF macht ist systematisch extrem clever aufgebaut, ähnlich wie ein Spinnennetz
nicht angenehm sein muss, aber die Leistung dahinter beachtlich ist. WF machen auch die
von mir positiv benannten Punkte nicht aus Nächstenliebe sondern primär, um möglichst
viele Fälle abzuarbeiten und das bei überschaubarem Aufwand.
Den einzigen Angriffspunkt den sich WF leisten sind die sehr hohen Anwaltskosten die im
Einzelfall zu hohen Schadensersatzsummen und das wird sicher weiter eine Vielzahl von
Gerichtsverfahren zur Folge haben. Und das ist auch gut so.

Wer allerdings verstehen möchte, warum WF am Amtsgericht München "gut dasteht" der sollte
sich objektiv meine fünf Punkte anschauen. Diese Punkte sehen nämlich auch die Richter.
Wer dann sogar
noch Richter überzeugen möchte, sollte nicht damit argumentieren, dass das Gesetz als
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken "die ja auch betrifft", sondern das wirkliche
Haar in der Suppe suchen. Die Richter am Amtsgericht München können nämlich durchaus
überzeugt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Alexander Wachs
-Rechtsanwalt- (...)


2009er, stellvertretend für UNS/WIR:
(...) Jetzt sollen wir also alle Krokodilstränen um die so anständige Firma WF weinen...
RA Dr. Wachs schreibt hier als Profiteur der Abmahnindustrie. (Überflüssig zu erwähnen,
dass die Anti-Abmahner-Anwälte genauso zur Abmahnindustrie gehören wie die Abmahner
selbst.) Ich erinnere mich, dass er schon im alten Forum immer mal wieder Angstmache
betrieben hat und versucht hat, uns vom Nichtzahlen abzuhalten, indem er das große
Klagerisiko bei WF beschworen hat. Nichts von diesen Prophezeiungen ist eingetreten.
Obwohl WF zu den klagefreudigeren Abmahnern gehört, bewegt sich nach wie vor die
Klagewahrscheinlichkeit tief im einstelligen Prozentbereich. Natürlich hat die
Abmahnindustrie ein Interesse daran, dass diese "geschäftsschädigende" Erkenntnis nicht
allgemein bekannt wird.
Es ist überhaupt einigermaßen bezeichnend, dass sich die Anti-Abmahner-Anwälte hier im
Selbsthilfeforum zu Wort melden, da ja ihre Interessen unseren Interessen teilweise
diametral entgegengesetzt sind. Wir sorgen schließlich durch gegenseitige Information
dafür, dass wir gerade OHNE die Hilfe von Anwälten auskommen können. Wer als Abgemahnter
gut informiert ist, weiß, dass er einen Anwalt - wenn überhaupt - nur im Fall einer Klage
braucht.
Besonders ärgerlich ist, dass Wachs einen Keil zwischen die "zurecht" und die "zu unrecht"
Abgemahnten zu treiben versucht. Den "zurecht" Abgemahnten ein schlechtes Gewissen zu
machen, hilft aber nur wieder der Abmahnindustrie. Wir sollten uns auf eine solche
Argumentation nicht einlassen, sondern sollten ALLE Abgemahnten gleichermaßen als Opfer
sehen - einerlei, ob sie "Täter" (bzw. "Störer") sind oder nicht! (...)
Muttis Lebensweisheiten:

Bild

(...) Der gefrustete Bahnreisende, der auf den verspäteten Zug wartet, hat eben eine
andere Vorstellung von Geschwindigkeit, als die Wandergruppe am Bahndamm, an der der ICE
relativ schnell vorüberzieht.
(...)


Das Orakel von Rebelllutiohausen:
Bild

(...) Mit Sicherheit sind diese "Figuren" oder "Koniferen" des Abmahnwahnes sehr gut
organisiert und verfügen über ein riesiges Nickportfolio. Der Sinn und Zweck ihres Lebens
ist es die Abgemahnten bange zu machen und der gerechten Anwaltsverwertung zuzuführen.
Dabei wird wohl eine "wachsartige" Spendenkasse bestehen, die die vielen Helferlein bei
der Stange hält. Die anderen, wie S und P gehören da einer anderen Spendenkassen
Vereinigung an. Zur Zeit sehen wir perfektes Illusionstheater mit dem uns diese Akteure
seit Jahren die Augen zuschmieren. Ich verwette meinen Hintern, das sie sich beim Abzocken
von Abgemahnten einig sind. (...)


niemehrsharen von LLi-Lesbos [Hinweis Steffen: keine sexuelle Ausrichtung]:

Bild

In cervisia veritas - Im Bier liegt die Wahrheit!

Übersetzt von Rebelllutionär @niemehrsharen:
(...) PS: Bei der Bierbude stellte sich mir die Frage ob Ulrich, Steffen und Doc Wachs
nicht ein und dieselbe Person sind ...
(...)
Und vorwegzunehmen, die Antwort auf diese rebelllutionäre Frage - wie bei fast aller der
selbst gestellten Abgemahnten-Fragen - blieb natürlich aus.

Antwort Steffen: Nein i.V.m.

Bild


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Ist das bzw. sind wir nicht geil!?

Anfänglich nochmals, weil es so schön ist, die Verlinkung auf das Vollzitat einer
Einzelfallentscheidung des Gerichtsstandes München:

AG München, Urteil vom 15.03.2013,
Az.111 C 13236/12 (auf JurPC.de)


Quelle: JurPC.de; http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20130163

Volltext als PDF:
AG_Muenchen_Az_111_C_1323612.pdf
(2.04 MiB) 182-mal heruntergeladen

:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Mhm, in einem Forum wo die Hauptakteure selbst wirtschaftlich vom Abmahnwahn profitieren,
ist es schon seltsam, das man anderen, die davon beruflich profitieren, es jetzt als
verwerflich vorwirft. O.K., sei es so dahingestellt.

Und dann sollte man einmal die Terminologie beachten. Es gibt kein Anti-Abzock-Gesetz!

Abzocken:
Quelle: http://de.wiktionary.org/wiki/abzocken
=> salopp: jemandem etwas mit List und Hinterhältigkeit beziehungsweise in betrügerischer
Weise
=> salopp: überhöhte Preise verlangen

"Anti-Abzock-Gesetz" dient eigentlich einerseits bei den lilabunten Verfechter des
Abmahnwahns - es hochzustilisieren, anderseits bei den Gegnern - es zu verniedlichen. Es
ist und bleibt das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken".

Das bedeutet, im neuen "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" werden geregelt, wie es
der korrekte Name hergibt, unseriöse Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen,
Telefonwerbung und Abmahnwesen, wobei Filesharing nur ein kleiner Bestandteil ist. Und
wenn man im Duden hinsichtlich der Bedeutung nachschaut, findet man weder Abzocke noch
Betrug. Aber sich in eine Opferrolle hinein zureden, ist halt wieder angesagt.



Mal paar Antworten auf Fragen


Bayrisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

(...) Der Bundesrat hat am 20.09.2013 beschlossen, zu dem genannten Gesetz einen Antrag
auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen. (...) Die Auslegung und
Anwendung dieser Regelungen obliegt letztendlich den zuständigen Gerichten in
richterlicher Unabhängigkeit. Diese werden z.B. zu entscheiden haben, wann im Einzelfall
die in § 97 Abs. 3 UrhG n.F. vorgeschriebene Beschränkung des Aufwandsersatzanspruches des
Abmahnenden unter dem Gesichtspunkt der Unbilligkeit (§ 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG n.F.) nicht
zur Anwendung kommt. Gleiches gilt für die jeweilige Festsetzung des gerichtlichen
Streitwertes sowie für die Frage, welche Aufwendungen der zu Unrecht Abgemahnte im
Einzelfall nach § 97a Abs. 4 UrhG ersetzt verlangen kann. (...) Vielmehr bleibt
abzuwarten, wie sich der neue § 97a UrhG in der Praxis bewähren wird. (...)



Lutz Metzger i.A. des Vorsitzenden des Bundesrates

(...) Wie der Berichterstattung anlässlich der 913. Sitzung des Rechtsausschusses des
Bundesrates am 04.09.2013 entnommen werden kann, korrespondiert die Änderung des § 97a Abs.
3 UrhG Entwurf. mit der zugleich erfolgten Streichung von § 49 GKG Entwurf. Die dort
ursprünglich vorgesehene Wertreglung, die sowohl anwaltlichen als auch die gerichtlichen
Gebühren erfasste, wurden so nicht beibehalten. Vielmehr wird nunmehr zwischen die
gerichtlichen und außergerichtlichen Bereich differenziert. (...)

Gerichtlich:

(...) Für urheberrechtliche gerichtliche Streitigkeiten bleibt es bei dem Grundsatz des §
3 ZPO, wonach der Wert vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt wird. (...)

Außergerichtlich:

(...) Für den außergerichtlichen Bereich schafft die Neuregelung in § 97a UrhG eine
Begrenzung des anwaltlichen Erstattungsanspruchs bei urheberrechtlichen Abmahnungen. (...)
Steffen hat geschrieben:[Autor Steffen: obwohl ja im § 97a Abs 3 n.F. steht:

(3) (...) beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der
gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und
Beseitigungsanspruch
von 1.000 Eure, wenn der Abgemahnte (...)

und im UrhG (nicht meine Erfundene) stehende Ansprüche:
  • Unterlassung (§§ 97, 97a UrhG)
  • Beseitigung (§ 98 UrhG)
  • Auskunft (§§ 101, 101a UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 242 BGB)
  • Schadensersatz (§§ 98, 100, 101b UrhG):
    • a) Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns (§§
      249 ff. BGB)
      b) Zahlung einer angemessenen Lizenz oder
      c) die Herausgabe des vom Schädiger erlangten Gewinns.
wo der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, ein Teil aller Anspräche darstellt.

Und Schutt, Waetke machen es doch schon jetzt vor (ohne in Kraft treten des "Gesetz gegen
unseröse Geschäftspraktiken"), wie man es in der Praxis anwendet bzw. umschifft:

- Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch § 97a UrhG n.F.: 1.000 €
- Schadensersatz: 500 €
- Ermittlungskosten: 17, 50 €
____________________________________________________________________________________

- Gegenstandswert: 1.517,50 € (statt 1.000 €) = resultierende RA-Gebühren = 215,- €
====================================================================================]
(...) Hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Begrenzung wurde die bisher in
§ 49 GKG Entwurf enthaltenen Regelungen übernommen. Zudem hat der Bundestag die
Bundesregierung aufgefordert, die Wirksamkeit der nunmehr in § 97a Absatz 3 UrhG n.F.
vorgesehene Regelungen nach 3 Jahren zu überprüfen. (...)


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Thesen



I. Anti-Abmahner-Anwälte melden sich hier im Selbsthilfeforum nur zu Wort, da ja ihre
Interessen unseren Interessen teilweise diametral entgegengesetzt sind.



Man/Frau sagt ja mir gern nach, das ich einen IQ eines Sack russischer Schrauben besäße.


Bild


Nun ich glaube, niemand weiß wohl recht, wie viel IQ so ein Sack russischer Schrauben hat,
aber in Mathe war ich immer gut, nur die Rechtschreibreform mit ihrem mod. Regelwerk 2006,
kam für mich 27 Jahre zu spät.

Wenn man wie ich nun, einmal ein paar Tage Abstand von diesen ganzen Schmarrn hat, fällt
eines so etwas (wie Nachfolgendes und Vorhergehendes) sofort auf.


2009er:
(...) Es ist überhaupt einigermaßen bezeichnend, dass sich die Anti-Abmahner-Anwälte hier
im Selbsthilfeforum zu Wort melden, da ja ihre Interessen unseren Interessen teilweise
diametral entgegengesetzt sind. Wir sorgen schließlich durch gegenseitige Information
dafür, dass wir gerade OHNE die Hilfe von Anwälten auskommen können. Wer als Abgemahnter
gut informiert ist, weiß, dass er einen Anwalt - wenn überhaupt - nur im Fall einer Klage
braucht. (...)

1. (...) Es ist überhaupt einigermaßen bezeichnend, dass sich die Anti-Abmahner-Anwälte
hier im Selbsthilfeforum zu Wort melden, (...)


Wenn man in diesen Forum dort nachschaut, ist es eigentlich nur 1 Anwalt, der sich zu
Wort schreibt, und kein "Anti-Abmahner-Anwalt" sondern ein "Abgemahnten vertretender
Anwalt". Nun sollte man sich auch die Frage stellen, warum niemand anderes? Man schreibt
von Anwälten. Selbst der "Hausanwalt" des Forums postet andächtiger.

Warum postet im Forum dort nur 1 Anwalt mit, weist auf falsche Schlussfolgerungen hin,
widerspricht falschen Thesen und stellt sie aus der Sicht eines Anwalte dar ... aus
Werbung? Sicherlich mit, aber warum können alle anderen Anwälte darauf verzichten, wenn
in den Foren so viel zu holen sei. Diese Fragen sollte man sich doch einmal dort, hier,
überall stellen und vielleicht findet man selbst eine eigene Antwort und nicht die des
Rudels.



2. (...) da ja ihre Interessen unseren Interessen teilweise diametral entgegengesetzt
sind.


diametral: ugs. "entgegengesetzt", "völlig anders"

zu gut Deutsch:
=> da ja Ihre finanziellen Interessen [Erhaltung des Abmahnwahn sowie Ausnutzung des
Opfers Abgemahnter] unseren Interessen -teilweise- [jetzt die Dopplung] -entgegengesetzt,
entgegengesetzt- sind.

Man teilt die Bedeutung des Wortes "entgegengesetzt" mit dem Wort "teilweise" und gibt dann
wieder mit dem Fremdwort "diametral" eine doppelte Bedeutung. Wo wieder verdeutlicht
wurde, egal was WIR schreiben, Hauptsache unser IQ wird mit einem Fremdwort trügerisch
aufgewertet.

Zu Fragen wäre auch wer UNS ist, und welche Interessen UNS hat.

Steffen-Style: Diejenigen, die hirnlos P2P verwenden und Saugen bis der Arzt kommt um dann
zu behaupten, das man unschuldig sei; diejenigen die denjenigen kennen und denken, sie
seien unschuldig; diejenigen die niemand und nichts kennen, aber ihre Unschuld nicht
beweisen können oder wollen; ...



II. Wir sind alles zu Unrecht Abgemahnte

Absatzlos käme man zu dem Kernthema. Liebe Leute, wenn ich zu unrecht abgemahnt werde,
dann gebe ich nicht hirnlos eine mod. UE ab [verstecke mich hinter dieser und den Foren
Empfehlungen, um bei Verjährung diese mopsmäßig zu verdammen], zahle nicht [um darauf
weinerlich zu hoffen, das der Kelch der Verjährung vorüberzieht] und vergleiche mich sofort
oder erkenne hpb-mäßig an, wenn es Ernst wird und Gerichtspost im Briefkasten liegt!


2009er:
(...) Wir sollten uns auf eine solche Argumentation nicht einlassen, sondern sollten ALLE
Abgemahnten gleichermaßen als Opfer sehen - einerlei, ob sie "Täter" (bzw. "Störer") sind
oder nicht! (...)
Opfer, ALLE? Das ist Gulli Niveau 2005 (wo alles noch in den Kinderschuhen steckte)!
"Wir Foren-Opfer fragen euch: Wollt ihr den totalen Abmahnwahnkrieg?"
(Abgemahnte: "Jaaa!")
"Wollt ihr ihn? Wenn nötig, totaler und radikaler, als wir ihn uns seit 2005 überhaupt
erst vorstellen können?"
(Abgemahnte: "Jaaa!")
"Und darum lautet von jetzt ab die Parole: Nun, Abgemahntes Volk, steh' auf, und der
Gegen-Maßnahmen-Sturm, brich los!" ...

... und 1 Rentnerin stand auf, sagte Ja und wehrte sich, da sie der Auffassung war, Ihre
Abmahnung ist Unrecht. Alle anderen blieben sitzen und hofften, das der Kelch der
Verjährung zum Abschied der Versammlung gereicht wurde.

Mädchens, das ist traurige Realität!
Wenn ich Unrecht erkenne, dann (be)kämpfe ich (es) -
nicht nur heroisch pseudoanonym Forenverbal!


III: Klagewahrscheinlichkeit bewegt sich tief im einstelligen Prozentbereich

Na Prima! Wem nützt es, wenn gerade er in diesem Bereich sich befindet? Derjenige kommt
dann in das Forum und sagt: "@2009er, Du Saubazi, schleich di, durch deinen Schmarrn, habe
ich nicht bezahlt und bin verklagt worden!" @2009er: "Schau in meine Signatur und
schweige, da steht eindeutig, das ich keine Rechtsberatung gebe oder Anwalt bin, meine
Empfehlungen nur Ratschläge dar stellen" und schwuppdiwupp isser weg, samt
Wegwerf-E-Mail-Adresse und IP-Anonymisierungstool.

Selbst wenn nur 1 Abgemahnter je Monat verklagt würde, kann niemand das Dutzend festlegen,
diesen oder den anderen eine Garantie ausstellen, das man oder das man nicht.

Und das ist die ganze Verlogenheit und Dummheit der Foren! WC Parolen! Und für was die
sind, weiß wohl jeder. Voll für‘n Poppes!


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Lost but not least - mal anschauen!






VG Steffen

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