[quoteemWalldoof]Da müsste man mal anrufen ... Ob der eine oder andere WF-Anwalt Lust hätte, nach seiner natürlich
fristgerechten Kündigung, für 155 Euro für einen die Verteidigung anzunehmen.
Alles besser als Harz vier!
Zudem hätten beide Seiten etwas davon![/quoteem]
Man sollte doch einiges bedenken, ehe man lasziv abfeiert.
Auch wenn der “fliegende Gerichtsstand“ abgeschafft wird, gilt weiterhin § 105 UrhG. Das bedeutet,
es geht an keine - in Sachen Urheberrecht unbedarfte - Amtsgerichte am Wohnort des Abgemahnten,
sondern an die zuständigen Sondergerichtsstände für Urheberrechtsstreitigkeiten (siehe
hier). Das
hieße für mich z.B., nicht das AG Lobenstein (Entfernung = 15 km), sondern das AG Erfurt (Entfernung
= 90 km). Was immer noch besser ist, wie z.B. aktuell zweimal nach Berlin zu tingeln.
Aber, auch bei Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes gilt die Rechtsprechung des BGH “Sommer
unseres Lebens“ und “Morpheus“:
Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffent-
lichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten
Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine -tatsächliche Vermutung- dafür, dass diese Person für
die Rechtsverletzung -verantwortlich- ist.
Da die Beklagten Inhaber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke nach Darstellung der
Klägerinnen in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurden, spricht eine -tatsächliche Vermutung
dafür-, dass sie für die von den Klägerinnen behauptete Verletzung ihrer Rechte -verantwortlich- sind.
Daraus resultiert die -sekundäre Darlegungslast- des Beklagten.
Es können jetzt auch 2 Möglichkeiten eintreten, die sich jeder im Klaren sein sollte.
- 1. Die jetzt wenig fragmentierten Gerichtsstände schauen genauer in die Beweiskette
2. Die jetzt wenig fragmentierten Gerichtsstände schauen nicht genauer in die Beweiskette
Denn die Richter sind mit dem neuen Gesetz nicht ganz so einverstanden. Ganz zu Schweigen auf die Mehrarbeit,
da jetzt Wettbewerbsverstöße
UND Urheberrechtsverstöße “mehrbearbeitet“ werden müssen.
Und was viel jetzt beim Abfeiern vergessen, jeder Verstoß ob 1 Lied oder 30.000 Lieder bei Einstufung:
Privatperson - wird erst einmal unter der 1.000-Streitwertdeckelung geraten - was einfach Murks ist und das
Gegenteil bewirkt, was man erreichen wollte. Wo man schnell merkt, dass die Verantwortlichen des Gesetzes-
entwurfs kein Praxiswissen bzw. handwerkliches Geschick hatten. Nur einmal am Rande bemerkt, denn jetzt ist
jeder nur “einfacher Filesharer“, und das geht auch nicht, wenn man zum Beispiel 30.000 Lieder anbietet.
Selbst wenn der 30.000 Lieder-Man kein "einfacher Filesharer" wäre.
Und zum Abschluss, die "Maschinerie" von WF ist sehr gut "eingefahren" und wohl "gefettet". Die Anwälte verfügen
über genügend Gerichtserfahrungen und positive Entscheidungen in ihren Rücken.
Von den Abgemahnten /Beklagten kommen nach Inkrafttreten des “Antiabzock-Gesetzes“ weiterhin -
nur-, Behauptungen
ins Blaue hinein und unsubstantiierter Vortrag. An u
nserer Unfähigkeit uns beweisbar verteidigen - ändert
sich höchstwahrscheinlich
nicht.
Deshalb sollte man mit Hohn und Spott auf Sparflamme fahren, erst einmal abwarten und die Lage ab Inkrafttreten
des neuen Gesetzes beobachten. Es kann der Bumerang sonst schnell zurückkommen.
VG Steffen
Schriftsatz-Zähler Waldorf Frommer
- 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber verschickt und nicht die originale UE,
die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
=> Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
=> Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
=> Angebot der Ratenzahlung
4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
=> Erhöhung der geforderten Summe
5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
=> Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
=> Mitteilung des Prozesskostenrisikos
=> WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in Hinblick der
Verjährung,
Stichunkt Meldepflicht)
6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt abgemahnt wurde)
7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
8. WF muss Klage begründen und erheben
9. Gerichtsverfahren
.
.
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:
Wenn ich nicht zahle, -
können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!
Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).
Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
- keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
Ausnahmen
a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
- Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
ein!
- Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
- Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
Ursachen bzw. Quellen)!
b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
- innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
- Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!
Ausführlich hier!
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