Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Crazy Ed
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2741 Beitrag von Crazy Ed » Samstag 29. Juni 2013, 15:06

Schriftsatz-Zähler Waldorf Frommer

2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
=> Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
=> Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
=> Angebot der Ratenzahlung
Ich habe Post von denen bekommen. Wie zu erwarten nach dem ich hundemüde von einer Nachtschicht kam. Inhalt: Die Unterlassungsansprüche sind mit der Abgabe der mod.UE erfüllt, aber sie wollen ihre 682 'Silberstücke' bis zum 11.07. oder sie 'empfehlen'(!) ihrem Mandanten sofortige gerichtliche Schritte.

Ist das jetzt noch Schriftsatz 2 oder sind die sofort zu 3 gegangen? Von Ratenzahlung u.ä. steht nix im Schreiben. Ich kann es gerne einscannen und einem Moderator schicken, wenn ihr es noch nicht habt.

siegfriedklein
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2742 Beitrag von siegfriedklein » Samstag 29. Juni 2013, 16:23

Walldoof hat geschrieben:http://www.computerbase.de/news/2013-06 ... bschiedet/


Es tut sich was!!!!!
ein paar fragen dazu????


Was heißt das für uns ?????
Verhandlung nicht in München??? sondern beim unserem nächsten Gericht????
Mehr als 1000 Euro geht nicht?????? :shock:
bitte löschen

siegfriedklein
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2743 Beitrag von siegfriedklein » Samstag 29. Juni 2013, 16:26

Walldoof hat geschrieben:http://www.computerbase.de/news/2013-06 ... bschiedet
Was heißt das für uns ?????
Verhandlung nicht in München??? sondern beim unserem nächsten Gericht????
Mehr als 1000 Euro geht nicht?????? :shock:
was bringt dir ein Gericht in deiner Stadt, egal ob München oder XXXXX , man braucht Beweise , Zeugen usw.

Crazy Ed
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2744 Beitrag von Crazy Ed » Samstag 29. Juni 2013, 16:41

siegfriedklein hat geschrieben: was bringt dir ein Gericht in deiner Stadt, egal ob München oder XXXXX , man braucht Beweise , Zeugen usw.
Manche Gerichte sind den Abmahnwälten freundlicher gesonnen, als andere, sodass die Abnahmwälte sich gezielt an diese Gerichte wenden. Beim Rechtsstreit zw. Apple und Samsung über 'Rechtecke mit abgerundeten Kanten' hat Apple die Klage m.W. bei einem Gericht eingereicht, das berühmt dafür ist das Geschmacksmusterrecht sehr im Sinne der Kläger auszulegen.

Wenn die Schnarre mit ihrem Entwurf durchkommt, dann erhöht sich der Aufwand(=Kosten) für die Abmahnwälte, während sich deren Gewinne drastisch reduzieren.

Von mit wollen die 682,-€ von denen nur 250,-€ Schadenersatz ist, der Rest sind 'Anwaltsgebühren'. Wenn die Gebühren auf nur 155,-€ reduziert werden, wird das Abmahngeschäft weniger lukrativ.

Walldoof
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2745 Beitrag von Walldoof » Samstag 29. Juni 2013, 17:52

Genau, ich möchte nicht als Anwalt für 155 Euro durch die Republik tingeln. Das währe kontraproduktiv....da die Gewinnmagen nicht mehr so groß sind , hinzu kommt noch das Risiko als "WF-Anwalt", vor einem dem Abgemahnten wohl gesonnenen Richter zu agieren, und den Prozess zu verlieren, drastisch steigen kann!!!!
Das sind Dinge die uns in die Hände Spielen.....Deswegen verstehe ich die flapsige Bemerkung nicht : "Bitte löschen"

Donald
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2746 Beitrag von Donald » Samstag 29. Juni 2013, 18:02

im Grunde hast du Recht .. bis auf eines:

AG München ist das Haus-und Hofgericht für W+F. das liegt bei denen quasi um die Ecke. Und leider ist es dort so, das zu 99 % bereits erfolgte Urteile von Landgerichten und Oberlandesgerichten dort überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurden.
Urteile zugunsten abgemahnter, wo wirkliche Zweifel an der IP-Feststellung und Ermittlungssoftware sich ergaben, Zweifel bezüglich der Korrektheit von Hashwerten und vieles mehr.

Das AG München hat solche Urteile nie in die Urteilsfindung einfliessen lassen.

Und genau dieses könnte bei den anderen Deutschen Amtsgerichten der Fall sein. wie kann es sein das die Gerichte in Deutschland soo unterschiedlich urteilen? Eben..München ist das bevorzugte Spielfeld von W+F...


siegfriedklein hat geschrieben:
Walldoof hat geschrieben:http://www.computerbase.de/news/2013-06 ... bschiedet
Was heißt das für uns ?????
Verhandlung nicht in München??? sondern beim unserem nächsten Gericht????
Mehr als 1000 Euro geht nicht?????? :shock:
was bringt dir ein Gericht in deiner Stadt, egal ob München oder XXXXX , man braucht Beweise , Zeugen usw.

Walldoof
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2747 Beitrag von Walldoof » Samstag 29. Juni 2013, 18:35

München......tja, das ist richtig.....aber sollte das Gesetz unterzeichnet werden, werden die Verhandlungen am Gericht des Beklagten geführt!!!!
Da der fliegende Gerichtsstand nicht gilt....zu mindestens für die zukünftig Abgemahnten ist das mit Sicherheit so....sei denn es greif die Ausnahmeregelung: "nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig"
Da müsste WF aber im Vorfeld genau prüfen, wie der mit einer Abmahnung zu Beglückende, diese Ausnahmeregelung zu seinem Nachteil erhält.
jetzt heißt es jeden fall Prüfen!!!! Und nicht nur mal um die Ecke zum Gerichtssaal und danach mit Richter "Dimpelmoser" noch ein Käffchen trinken!!!! :n(

Donald
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2748 Beitrag von Donald » Samstag 29. Juni 2013, 18:57

Walldoof hat geschrieben:München......tja, das ist richtig.....aber sollte das Gesetz unterzeichnet werden, werden die Verhandlungen am Gericht des Beklagten geführt!!!!
Da der fliegende Gerichtsstand nicht gilt....zu mindestens für die zukünftig Abgemahnten ist das mit Sicherheit so....sei denn es greif die Ausnahmeregelung: "nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig"
Da müsste WF aber im Vorfeld genau prüfen, wie der mit einer Abmahnung zu Beglückende, diese Ausnahmeregelung zu seinem Nachteil erhält.
jetzt heißt es jeden fall Prüfen!!!! Und nicht nur mal um die Ecke zum Gerichtssaal und danach mit Richter "Dimpelmoser" noch ein Käffchen trinken!!!! :n(


joo... und mal sehen..wie lange die noch 55 Anwälte beschäftigen bei den zu erwarteten Umsatzeinbußen !!!

Viele von denen werden bestimmt keine Anstellung mehr finden, eine normale Kanzlei braucht niemanden, der nur mit "Textbausteinchen" umzugehen vermag.

Ob die in der Vergangenheit zusätzlich eingestellten Mitarbeiter alle einen Zeitvertrag haben???? :l,

Walldoof
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2749 Beitrag von Walldoof » Samstag 29. Juni 2013, 20:57

Da müsste man mal anrufen....... Ob der eine oder andere wf-Anwald Lust hätte, nach seiner natürlich fristgerechten Kündigung, für 155 Euro für einen die Verteidigung anzunehmen. :,)
Alles besser als Harz vier !!!!!!!
Zudem hätten beide Seiten etwas davon!!!!! ;9/

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2750 Beitrag von Steffen » Sonntag 30. Juni 2013, 11:58

[quoteemWalldoof]Da müsste man mal anrufen ... Ob der eine oder andere WF-Anwalt Lust hätte, nach seiner natürlich
fristgerechten Kündigung, für 155 Euro für einen die Verteidigung anzunehmen.
Alles besser als Harz vier!
Zudem hätten beide Seiten etwas davon![/quoteem]

Man sollte doch einiges bedenken, ehe man lasziv abfeiert.

Auch wenn der “fliegende Gerichtsstand“ abgeschafft wird, gilt weiterhin § 105 UrhG. Das bedeutet,
es geht an keine - in Sachen Urheberrecht unbedarfte - Amtsgerichte am Wohnort des Abgemahnten,
sondern an die zuständigen Sondergerichtsstände für Urheberrechtsstreitigkeiten (siehe hier). Das
hieße für mich z.B., nicht das AG Lobenstein (Entfernung = 15 km), sondern das AG Erfurt (Entfernung
= 90 km). Was immer noch besser ist, wie z.B. aktuell zweimal nach Berlin zu tingeln.

Aber, auch bei Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes gilt die Rechtsprechung des BGH “Sommer
unseres Lebens“ und “Morpheus“:


Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffent-
lichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten
Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine -tatsächliche Vermutung- dafür, dass diese Person für
die Rechtsverletzung -verantwortlich- ist.

Da die Beklagten Inhaber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke nach Darstellung der
Klägerinnen in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurden, spricht eine -tatsächliche Vermutung
dafür-, dass sie für die von den Klägerinnen behauptete Verletzung ihrer Rechte -verantwortlich- sind.

Daraus resultiert die -sekundäre Darlegungslast- des Beklagten.


Es können jetzt auch 2 Möglichkeiten eintreten, die sich jeder im Klaren sein sollte.
  • 1. Die jetzt wenig fragmentierten Gerichtsstände schauen genauer in die Beweiskette
    2. Die jetzt wenig fragmentierten Gerichtsstände schauen nicht genauer in die Beweiskette
Denn die Richter sind mit dem neuen Gesetz nicht ganz so einverstanden. Ganz zu Schweigen auf die Mehrarbeit,
da jetzt Wettbewerbsverstöße UND Urheberrechtsverstöße “mehrbearbeitet“ werden müssen.

Und was viel jetzt beim Abfeiern vergessen, jeder Verstoß ob 1 Lied oder 30.000 Lieder bei Einstufung:
Privatperson - wird erst einmal unter der 1.000-Streitwertdeckelung geraten - was einfach Murks ist und das
Gegenteil bewirkt, was man erreichen wollte. Wo man schnell merkt, dass die Verantwortlichen des Gesetzes-
entwurfs kein Praxiswissen bzw. handwerkliches Geschick hatten. Nur einmal am Rande bemerkt, denn jetzt ist
jeder nur “einfacher Filesharer“, und das geht auch nicht, wenn man zum Beispiel 30.000 Lieder anbietet.
Selbst wenn der 30.000 Lieder-Man kein "einfacher Filesharer" wäre.

Und zum Abschluss, die "Maschinerie" von WF ist sehr gut "eingefahren" und wohl "gefettet". Die Anwälte verfügen
über genügend Gerichtserfahrungen und positive Entscheidungen in ihren Rücken.
Von den Abgemahnten /Beklagten kommen nach Inkrafttreten des “Antiabzock-Gesetzes“ weiterhin -nur-, Behauptungen
ins Blaue hinein und unsubstantiierter Vortrag. An unserer Unfähigkeit uns beweisbar verteidigen - ändert
sich höchstwahrscheinlich nicht.

Deshalb sollte man mit Hohn und Spott auf Sparflamme fahren, erst einmal abwarten und die Lage ab Inkrafttreten
des neuen Gesetzes beobachten. Es kann der Bumerang sonst schnell zurückkommen.

VG Steffen


Schriftsatz-Zähler Waldorf Frommer

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber verschickt und nicht die originale UE,
    die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in Hinblick der
    Verjährung,
    Stichunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren


.
.
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!

.
.
.

Donald
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2751 Beitrag von Donald » Sonntag 30. Juni 2013, 20:09

Sicherlich hast du Recht, Steffen,

aber ich glaube der komplette Abmahnwahn hat durch die Gesetzesänderung trotzdem einen notwendigen Dämpfer erfahren. Wie war es denn bisher?:

Jeder Familienvater, dessen Junge vielleicht mal aus kindlicher Neugier 2 oder 3 Dateien heimlich gezogen hat oder bei dem jemand sich unerlaubt ins WLAN eingebracht hat, und der dann unschuldig in die Abmahnmaschinerie geriet, musste, wenn er sich wegen dem Stress nicht schon vorher verglichen hatte, nach München und war Dank dem AG München letztendlich reif.
in der Regel 30 Minuten Termin, der Richter sagt vielleicht noch welche Kosten bei einem notwendigen Gutachten kommen können (schüchtert die meisten sicherlich ein), der Vater muss Kostenrisiko abwägen, Vorschlag Vergleich, der Rechtsbeistand empfiehlt dem Vater Annahme..fertig.

Nun aber ist der fliegende Gerichtsstand weg. Etliche Urteile höherer Instanzen zugunsten der Abgemahnten finden nun wieder Beachtung an vielen anderen nun mit befassten Gerichten, vorgedruckte "eidesstattliche Versicherungen und angeblich zertifizierte IP-Erkennungssoftware" der beteiligten Loggerbuden werden vielfach deutlich kritischer betrachtet werden, die Abmahnkanzleien werden nun deutlich substantiierte und eindeutigere Beweise vorlegen müssen als bisher.

Ich bin sicher das die Kanzleien weiter abmahnen werden und auch klagen, aber nun werden sie sich auch vorher überlegen wen sie wegen was verklagen.

Sobald die Abgemahnten auf die Klageschrift reagiert haben, sich verteidigen wollen und die Gründe, warum sie es ihrer Ansicht nach nicht gewesen sein können, geht dieses ja in Kopie an die betreffende Kanzlei. Und dort wird man dann ab jetzt nun WIRKLICH abwägen müssen, ob man Klage erhebt.

Ob dann seitens der Kanzlei es kaufmännisch sinnvoll erscheint, jemanden in Hamburg zu verklagen, wenn aus seinem Vortrag sich ergibt, das es in dem Fall offene Fragen gibt und eine Urheberrechtsverletzung nicht eindeutig nachweisbar ist.?

Dann für mögliche 155,30 € einen Prozess am anderen Ende der Republik führen?

Das Prozessrisiko hat sich mit dem neuen Gesetz etwas zur Klägerseite hin verlagert, weil die Regierung erkannt hat, das es im Grunde nicht um Abmahnungen an sich geht sondern um ein zig Millionengeschäft für Kanzleien.

Ich denke die betreffenden Kanzleien werden ab jetzt nun jeden Abgemahnten und seinen persönlichen Fall deutlich differenzierter betrachten als bisher, ehe sie sich entscheiden Klage zu erheben.















[quote="Steffen"][quoteemWalldoof]Da müsste man mal anrufen ... Ob der eine oder andere WF-Anwalt Lust hätte, nach seiner natürlich
fristgerechten Kündigung, für 155 Euro für einen die Verteidigung anzunehmen.
Alles besser als Harz vier!
Zudem hätten beide Seiten etwas davon![/quoteem]

Man sollte doch einiges bedenken, ehe man lasziv abfeiert.

Auch wenn der “fliegende Gerichtsstand“ abgeschafft wird, gilt weiterhin § 105 UrhG. Das bedeutet,
es geht an keine - in Sachen Urheberrecht unbedarfte - Amtsgerichte am Wohnort des Abgemahnten,
sondern an die zuständigen Sondergerichtsstände für Urheberrechtsstreitigkeiten (siehe hier). Das
hieße für mich z.B., nicht das AG Lobenstein (Entfernung = 15 km), sondern das AG Erfurt (Entfernung
= 90 km). Was immer noch besser ist, wie z.B. aktuell zweimal nach Berlin zu tingeln.

Aber, auch bei Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes gilt die Rechtsprechung des BGH “Sommer
unseres Lebens“ und “Morpheus“:


Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffent-
lichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten
Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine -tatsächliche Vermutung- dafür, dass diese Person für
die Rechtsverletzung -verantwortlich- ist.

Da die Beklagten Inhaber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke nach Darstellung der
Klägerinnen in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurden, spricht eine -tatsächliche Vermutung
dafür-, dass sie für die von den Klägerinnen behauptete Verletzung ihrer Rechte -verantwortlich- sind.

Daraus resultiert die -sekundäre Darlegungslast- des Beklagten.


Es können jetzt auch 2 Möglichkeiten eintreten, die sich jeder im Klaren sein sollte.
  • 1. Die jetzt wenig fragmentierten Gerichtsstände schauen genauer in die Beweiskette
    2. Die jetzt wenig fragmentierten Gerichtsstände schauen nicht genauer in die Beweiskette
Denn die Richter sind mit dem neuen Gesetz nicht ganz so einverstanden. Ganz zu Schweigen auf die Mehrarbeit,
da jetzt Wettbewerbsverstöße UND Urheberrechtsverstöße “mehrbearbeitet“ werden müssen.

Und was viel jetzt beim Abfeiern vergessen, jeder Verstoß ob 1 Lied oder 30.000 Lieder bei Einstufung:
Privatperson - wird erst einmal unter der 1.000-Streitwertdeckelung geraten - was einfach Murks ist und das
Gegenteil bewirkt, was man erreichen wollte. Wo man schnell merkt, dass die Verantwortlichen des Gesetzes-
entwurfs kein Praxiswissen bzw. handwerkliches Geschick hatten. Nur einmal am Rande bemerkt, denn jetzt ist
jeder nur “einfacher Filesharer“, und das geht auch nicht, wenn man zum Beispiel 30.000 Lieder anbietet.
Selbst wenn der 30.000 Lieder-Man kein "einfacher Filesharer" wäre.

Und zum Abschluss, die "Maschinerie" von WF ist sehr gut "eingefahren" und wohl "gefettet". Die Anwälte verfügen
über genügend Gerichtserfahrungen und positive Entscheidungen in ihren Rücken.
Von den Abgemahnten /Beklagten kommen nach Inkrafttreten des “Antiabzock-Gesetzes“ weiterhin -nur-, Behauptungen
ins Blaue hinein und unsubstantiierter Vortrag. An unserer Unfähigkeit uns beweisbar verteidigen - ändert
sich höchstwahrscheinlich nicht.

Deshalb sollte man mit Hohn und Spott auf Sparflamme fahren, erst einmal abwarten und die Lage ab Inkrafttreten
des neuen Gesetzes beobachten. Es kann der Bumerang sonst schnell zurückkommen.

VG Steffen

zeroblicker
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2752 Beitrag von zeroblicker » Montag 1. Juli 2013, 09:59

Hallo liebe Gemeinde ich darf mich auch wieder einreihen, nachdem ich im Jahre 2007 mal sowas im Postfach hatte und ausser eigenen ANwaltskosten nix weiter draus wurde, nun was Innovatives von einer anderen Firma.

Es geht um eine Serie How I met your mother. (Abmahnung trage ich alsbald noch ein...)
Nun ist die Frage bei einem Anschluss, wo ich der Inhaber bin und mind. zwei Mitbewohner noch uneingeschränkt zugreifen können und nur mündlich einen Vertrag mit mir haben, ob da nicht sagen wir mal die ganze Staffel nun Wochenweise in mein Postfach gesendet wird.

Ich überlege ernsthaft mal eben alle Titel von Twentieth Century Fox als erweiterte mod. UE abzugeben!
Das Für und Wider kenne ich, von wegen schlafende Hunde,
andererseits gibts dank der Firma in Leipzig eine Wahrscheinlichkeit das die mal eben Millionen von Logs haben, wo dann Kollege Zufall mit der Zeit immer mehr zu Tage fördert.
Ich denke dabei ist ein Argument, das die Anwälte solange sie nicht noch Ein Zwei Aussenstellen eröffnen nur eine Summe X im Monat schaffen und damit eventuelle andere Rechtsvergehen unverfolgt bleiben.( Kapazitäten von 3000+ am Tag werden ja erwägt)

Ist es sinnvoll einen Fachanwalt zu kontaktieren? (bin da etwas voreingenommen, da der "Ausprobierte/Auserwählte" in meinen Wohnort nicht mein Beschützer, sondern eher Kostenerzeuger wurde damals)
Anderseits bin ich einer dessen Gemüt mehr als leidet, wenn sozusagen mein greadeso planbares Leben wegen horenden Geldforderungen gefährdet ist.

Viele Grüße NixBlicker

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2753 Beitrag von Steffen » Montag 1. Juli 2013, 10:38

Hallo NixBlicker,

gerade beim Abmahner gibt es aktuell eine Tendenz in Richtung des genaueren Hirnsehens durch die Richter. Gerade bei einer WG gibt es keine Ansatzlose ständige Prüfung. Hier sollte aber der Anschluss mit allen zumutbaren Mitteln gesichert sein, Deine Mitbewohner wurden belehrt und ein Verbot ausgesprochen in punkto P2P (hoffentlich erinnern diese sich auch daran) und Du solltest keine Kenntnis besitzen, dass P2P urheberrechtlicher Werke getätigt wurden..

Es gibt jetzt 2 Möglichkeiten.

1. Man beauftragt einen Anwalt - egal ob von Fach oder Regal - Hauptsache er steht in unserer empfohlenen List. Vorteil: Dieser übernimmt alle Arbeit gegenüber dem Abmahner nach Deinem Vorgaben. Nachteil: Natürlich kostet er Geld.

2..
.
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!

.
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Schriftsatz-Zähler Waldorf Frommer

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber verschickt und nicht die originale UE,
    die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in Hinblick der
    Verjährung,
    Stichunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren
VG Steffen

jomontag
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Registriert: Montag 1. Juli 2013, 14:36

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2754 Beitrag von jomontag » Montag 1. Juli 2013, 15:07

Hallo,

nun hat es mich auch ereilt und ich wurde von WF abgemahnt wegen einer Folge How I Met Your Mother. Der geforderte Betrag i.H.v. 456 € setzt sich aus 150 € Schadenersatz und 306 € Rechtsanwaltskosten zusammen. Natürlich soll ich auch eine UE binnen kürzester Frist unterschreiben. Soweit so gut. Nach unzähligen Seiten des Einlesenes habe ich mir nun folgende Varianten zurechtgelegt und würde gerne Eure Meinung dazu hören. Bevor ich nun aber zu meinen Varianten komme, möchte ich an dieser Stelle kundtun, dass ich das Vergehen wirklich begangen habe und daher kein Verfahren oder ähnliches anstrebe. Meine Lektion habe ich wohl gelernt und lasse nun die Finger vom P2P!

Variante 1 (aktuell von mir bevorzugt):
Da der geforderte Betrag im Verhältnis relativ gering ist, überlege ich diesen einfach zu Zahlen und natürlich die mod.UE fristgerecht abzugeben. Alternativ überlege ich einen Vergleich anzustreben und WF vielleicht auf ca. 300-350 € runterzuhandeln. Große Sorgen bereitet mir allerdings bei dieser Vorgehensweise, dass ich schon vielfach gehört/gelesen habe, dass WF nach bereitwilliger Zahlung dann richtig loslegt und alles auf den Tisch knallt (Wie auch immer sie das alles zusammengetragen haben). Welche Erfahrungen habt Ihr damit gemacht?

Variante 2:
Ich gebe die mod.UE ab und zahle eben NICHT SOFORT. Da ich es ja nicht auf ein Verfahren ankommen lassen möchte kann ich ja sicherlich auch im späteren Verlauf die Zahlung anstreben. Wenn ich mir den Schriftsatzverlauf ansehe, dann hat man ja einige Zeit. Die Frage, die ich mir dabei stelle ist, wie hoch der Betrag dann werden kann? Wie würde sich der Betrag von aktuell 456 € im Verlauf verändern? Hier im Forum habe ich viele Zahlen gefunden, kann mir jedoch keinen eindeutigen Reim darauf machen. Und ist es dann kurz vor dem Verfahren auch noch möglich sich außergerichtlich zu einigen/vergleichen?

Sind die Chancen bei Variante 2 größer, dass eben nichts mehr nach kommt (Folgeabmahnungen) oder ist das komplett egal?

Schon mal vielen Dank im Voraus für Eure Antworten.
Viele Grüße
Jo

zeroblicker
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2755 Beitrag von zeroblicker » Montag 1. Juli 2013, 15:26

@ Steffen, danke für deine fast schon gebetsmühlenartige (und unerschöfpliche) Aktivität, um uns arme kopflosen Hühner in vernüpftiges Denken zurückzuführen.

@jomontag
Tja das ist hier wohl eine Grätchenfrage, sollten "zufällig" noch mehr Anfragen auf IP-Verursacher in Köln deinen Namen zu Tage fördern dann werden Sie dir auch was nettes schreiben, bzw. deren fast automatisierte Poststelle.

Ich habe auch einen so "kleinen" Forderungsbetrag drin stehen.

Argumente für Weiterverfolgung wären für mich:
Vertraglich haben sie den Auftrag dazu von 20th Century(sollten sie zumindest, sonst erledigt sich der Rest).
Rechtlich haben sie bei jedem einzelnen Rechtsverstoss von verschiedenen Werken das Recht auf Unterlassung und eventuell entstehender Schadensbeimessung und Unterlassung.
Die bekommen keine Aufwandsentschädigung, sondern einen Gewinn bei jedem Schreiben für vlt 5€ Kosten ca. 300€(reine Spekulation) Gewinn.

Also was würdest du an deren Stelle machen? So Geschäftmodell fördernd das hier in Germany ist.

Ich hadere auch noch, ob ich versuche in den Massen zu verschwinden und zu hoffen das ihre IP-maschinerie nicht nochmal meinen Anschluss benennt oder ich generalsmässig Unterlassungserklärungen auf alles von 20th Century anfüge. Beides sind Schwarz und Weiss, und die Realität ist grau...

Was ich grad noch erwäge mir einen Termin mit dem Geschäftsführer von 20th Germany geben zu lassen, wo kein Kläger keine Anklage, nur das dürfte nicht so einfach sein...

Gibts eigentlich schon Nachweise, ob die GmbH auch die Rechte an einer wohl meist englischen aus dem US-Fernsehen angefertigte Kopie hier in Europa/Deutschland hat?
Die halten dir ja nur eine IP mit unter 1min "Zeit" und einen Hashwert entgegen,was haben die sonst noch so?

jomontag
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2756 Beitrag von jomontag » Montag 1. Juli 2013, 15:40

@zeroblicker

Klar, du hast Recht. Vermutlich, sofern es wirklich noch weitere IP-Logs von mir gibt, werden Sie mich so oder so kontaktieren. Dennoch habe ich das Gefühl, aufgrund Gelesenem und Gehörtem, dass die "gefühlt" einiges auf Halde gesammelt haben und dann, falls du dich als zahlungswillig entpuppst, diese Sammlung raushauen. Auf der anderen Seite würden sie dass vermutlich sowieso tun. Naja, ist halt nur so ein Gefühl.

Das mit dem GF von 20th Century würde ich vermutlich lassen. Nachher drehen sie dir noch einen Strick draus.

zeroblicker
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2757 Beitrag von zeroblicker » Montag 1. Juli 2013, 15:46

Ich würde mich ja nur mal über den Imageschaden mit ihm unterhalten, nicht über den konkreten Fall der ja sowieso mit dem Anwalt zu klären ist.
Sicherlich steckt auch eine Art Erziehung dahinter, aber die materiellen Interessen stehen bei den Inkassoanwaltschaften ja eher im Vordergrund. Wir sind die Kunden von Morgen oder halt nicht...

Ausserdem gibt es soviele Konsummöglichkeiten, das ich persönlich gar nicht den Aufwand betreibe mir einen Mitschnitt von einer Serie zu besorgen um dann zu warten bis ich Abgemahnt werde. Nur beweisen kann ich halt vieles nicht, weil man (noch) nichtparanoid genug ist und allem misstraut bzw. alls logged ala Prism, und wenns die eigenen Mitbewohner sind.

jomontag
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2758 Beitrag von jomontag » Montag 1. Juli 2013, 17:47

Hallo,

kann mir jemand den Mittelteil der mod.UE bitte einmal erklären. Ich als nicht Jurist kann mir hierauf keinen Reim machen:

- nachfolgend “Unterlassungsgläubigerin“ genannt - dazu, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzende angemessene, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfende Vertragsstrafe, zu unterlassen,

VG
Jo

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2759 Beitrag von kingofqueens81 » Montag 1. Juli 2013, 23:45

Mich interessiert ab wann die Gesetzesänderungen gelten.
Ich habe mir die elektronische Vorabfassung mal genauer angeschaut (Drucksache 17/14192).
Dort steht unter Inkrafttreten:
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes
2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel
1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Nummer
4 und Artikel 3 treten am… [einsetzen: Datum
des ersten Tages des 13. auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats] in Kraft.

Die interessanten Aspekte zu Abmahnungen stehen in Artikel 8. Aber wann gilt das Gesetz als "verkündet"?

@Steffen: Die Abschaffung des "fliegenden Gerichtsstandes" gilt meiner Auffassung auch für bereits Abgemahnte:

§ 104a Gerichtsstand
(1) Für Klagen wegen Urheber-
rechtsstreitsachen gegen eine natürliche
Person, die nach diesem Gesetz geschützte
Werke oder andere nach diesem Gesetz
geschützte Schutzgegenstände nicht für
ihre gewerbliche oder selbständige beruf-
liche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk
diese Person zur Zeit der Klageerhebung
ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines sol-
chen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wenn die beklagte Person im Inland we-
der einen Wohnsitz noch ihren gewöhnli-
chen Aufenthalt hat, ist das Gericht zu-
ständig, in dessen Bezirk die Handlung
begangen ist.

--> diese Person zur Zeit der Klageerhebung
ihren Wohnsitz
Es ist also nicht das Datum der Abmahnung sondern der Zeitpunkt der Klageerhebung relevant. Bleibt jedoch die Frage ab wann genau gelten die Änderungen?

annschi
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2760 Beitrag von annschi » Dienstag 2. Juli 2013, 00:24

kingofqueens81 hat geschrieben:Mich interessiert ab wann die Gesetzesänderungen gelten.
Wie das mit dem Inkrafttreten (aller Bundesgesetze) ist, wird doch im Grundgesetz § 82 klar bestimmt

Ausführlich in Stichpunkten:
- Verabschiedung durch den Bundestag ggfls. Zustimmung Bundesrat
- Gegenzeichnen der Bundeskanzlerin sowie der/des Ministers der Ressorts
- Ausfertigung der Form der unterzeichneten Urschrift
- Vervielfältigung durch die Bundesdruckerei
- Gesetz wird durch das Bundesjustizministerium im BGBl. verkündet und durch die Verlagsgesellschaft des Bundesanzeigers vertrieben.
- Verkündungstermin ist der Tag der Ausgabe
- Das Inkrafttreten ist in dessen Schlussvorschriften genau bestimmt. Falls nicht, tritt das Gesetz 14 Tage nach Ausgabe im BGBl. in Kraft.

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