Es geht bei dem ganzen Abmahnsystem - immer nur - um Sicherungs- und Prüfpflichten! Darauf ist ja die ganze Störerhaftung aufgebaut. Warum? Weil erst einmal niemand anderes für den UrhR-Verstoß verantwortlich gemacht werden kann, außer der verauskunftete AI. Die Störerhaftung wurde ja auch nicht extra für Filesharing erfunden, sonder existiert schon geraume Zeit.
BGH- 03.02.1976 - VI ZR 23/72:
(...) Auszugehen ist davon, dass als Störer jeder anzusehen ist - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft -, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt (BGH Urt. v. 15.01.1957 - I ZR 56/55 = LM WZG § 24 Nr. 22 = GRUR 1957, 352, besonders zu IV). Sind bei einer Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrages oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an. Im Allgemeinen ist ohne Belang, ob er sonst nach der Art seines Tatbeitrages als Täter oder Gehilfe anzusehen wäre (BGH Urt. v. 15.01.1957 - I ZR 56/55 = aaO m. w. Nachw.). Dabei kann im Streitfall als unerheblich dahinstehen, ob nicht bestimmte Beteiligte im Hinblick auf das Fehlen eines eigenen Verantwortungsbereichs auszunehmen sind. Denn zu ihnen zählt die Beklagte nicht. Eine andere Frage ist es, dass sich der Inhalt des gegen ihn gerichteten negatorischen Anspruchs nach seinem konkreten Tatbeitrag zu richten hat (Erman/Hefermehl BGB 6. Aufl. § 1004, 15). Das ist aber in dem gegen die Beklagte ausgesprochenen Unterlassungsgebot berücksichtigt. (...)
Regelmäßige Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung:
[...] Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. [...]
Das heißt:
Unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann auch derjenige als Störer zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtet sein, der - ohne eigenes Verschulden - adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat, z.B. indem er die Verletzung durch Dritte ermöglicht hat.
Dabei ist jetzt am BGH erst höchstrichterlich geklärt:
- 1. Unzureichend gesichertes WLAN
Störerhaftung (Ermöglichungshandlung - als neue Unterkategorie) - ja, Täterhaftung - nein - bei unzureichend gesichertem WLAN
2. Eltern gegenüber Minderjährigen
kein Unterlassungsanspruch bei minderjährigen Kindern - aber nur - bei Belehrung und Verbot von P2P
Wichtig immer: Prüf- und Sicherungspflichten
Als Erstes kommt immer die Zugangssicherung. Dann, wenn mehrere volljährige Personen auf einen Internetzugang selbstständig zugreifen können, keine Anhaltspunkte gibt hinsichtlich UrhR-Verstöße, gibt es keine anlasslose “rund um die Uhr“ - Überwachung. Gut beraten - obwohl nicht gefordert - eine Belehrung und ein P2P-Verbot (schriftlich) vorzuweisen. Ansonsten gibt es keine Pflicht, den PC des Mitbewohners zu durchsuchen.
Man schafft also - ohne einem konkreten Täter namentlich zu benennen - die Möglichkeit weiterer Geschehensabläufe. Wenn mehrere Personen infrage kämen, dann ist der Kläger in der Beweislast zu belegen - wer.
VG Steffen