Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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logi
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2321 Beitrag von logi » Freitag 12. April 2013, 10:07

Nochmal Fragen zur Fristwahrung, kann die Email und/oder das Fax auch am Wochende/Feiertag (außerhalb der Arbeitszeit) verschicken?

Wenn die Frist am 17. endet, endet sie dann am 16. um Mitternacht oder am 17. um Mitternacht?

Vielen Dank.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2322 Beitrag von Steffen » Freitag 12. April 2013, 10:42

§ 188 BGB: Fristende
(...) (1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der
Frist.
(...)

§ 193 BGB: Sonn- und Feiertag; Sonnabend

(...) Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung
abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte
Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich
anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines
solchen Tages der nächste Werktag.
(...)



Ich persönlich kenne aber - keinen - Fall, wo ein Abmahner die Frist auf einen Sonntag
gelegt hat. Da zur Fristwahrung E-Mail und/oder/bzw. Fax zählt, verstehe ich die ganze
Aufregung nicht.

Unser Leben ist doch nur durch Angst, Geiz und Überschätzung geprägt.
  • => Wir haben Angst, das der Abmahner uns per E-Mail kontaktiert, wir haben Angst was er mit
    der E-Mail-Adresse anstellt, wir haben Angst, dass ...
    => Wir wollen keinen Anwalt beauftragen, der zockt uns genau nur ab, das können wir schon
    selbst.
    => Wir brauchen auch keinen Anwalt, den einmal können wir es selbst und anderseits gibt es
    ja genügend Hinweise. Ich habe noch einmal eine Frage ...

Beachte!
  • 1. Man sollte sich einmal im klaren werden, mit der mod. UE unterzeichnet man einen Vertrag
    (bei expliziter Annahme, die unbefristet ist), der dauerhaft bindet!
    2. Wenn man nicht weiß, was man tut - verzeiht nicht der Vater Abmahner - sondern es kann empfindlich
    an / in die eigene Geldbörse gehen.
    3. Keinen Plan, was unsere selbsterklärenden Hinweise bedeuten,

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    Finger weg und einen Anwalt beauftragen!


    4. Was soll denn ein Abmahner mit Eure E-Mail-Adresse oder Faxnummer anstellen? Ganz zu Schweigen,
    das auch eine Abmahnanwalt gegenüber Euch (obwohl kein Mandant) eine Schweigepflicht innehat , er
    regelmäßig den Postweg verwendet. Glaubt jemand, das ein Abmahner jetzt im Besitz Eurer E-Mail,
    in Eurem Namen bei Beate Uhse bestellt? Das ist irgendwie alles schräg in letzter Zeit. Wenn die
    Frist Heute endet, wird im Laufe des Tages eine E-Mail dahin geschickt, zeitnah per Einschreiber! Punkt. Aus.
    5. Ich erweitre oder beuge vor - nur wenn ich weiß -, was ich tue und mit Bedacht (so wenig als
    möglich und nur mit Kenntnis).

VG Steffen

otto337
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2323 Beitrag von otto337 » Freitag 12. April 2013, 12:21

Den Artikel zu den Chart-Containern hatte ich gelesen. Mir ging es um die Form einer erweiterten UA. Wie 'erweitert' andeutet, nehme ich an, dass man in der UA die Liste der Werke einfach erweitert. Die weiteren Titel gehören dann allerdings nicht zu der angegebenen Aktennummer. Ich keine konkertes Beispiel zur eriweterten UA finden. Und nur um sicher zu gehen, wollte ich mir diese Annahme des anscheinend offensichtlichen bestätigen lassen.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2324 Beitrag von Steffen » Freitag 12. April 2013, 12:32

[quoteemotto337]Den Artikel zu den Chart-Containern hatte ich gelesen. Mir ging es um die Form einer erweiterten UA. Wie 'erweitert' angedeutet, nehme ich an, dass man in der UA die Liste der Werke einfach erweitert. Die weiteren Titel gehören dann allerdings nicht zu der angegebenen Aktennummer. Ich keine konkertes Beispiel zur eriweterten UA finden. Und nur um sicher zu gehen, wollte ich mir diese Annahme des anscheinend offensichtlichen bestätigen lassen.[/quoteem]

In den Hinweisen zu unserer mod. UE, sind ausführlich und genügend Beispiele thematisiert.

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Nur können wir nicht jedem Abgemahnten seine persönliche mod. UE ausfüllen. Das wäre unerlaubte Rechtsberatung und ich glaube, ich könnte dafür abgemahnt werden. Habe ich so gehört. ;)

VG Steffen

Kasabian
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2325 Beitrag von Kasabian » Freitag 12. April 2013, 13:11

Steffen hat geschrieben:..nnn. einfach die Hinweise in der mod. UE lesen!
Ich habe mir die Hinweise ausgedruckt und mehrfach gelesen aber wenn man sich unsicher ist, ist es doch besser man fragt nach oder?
Ich bin nämlich auch nach merfachen lesen der Erklärungen bzgl. des braunen Teils nicht sicher weil dort mMn 2 verschiedene Sachen stehen.
1. "Verwenden Sie - nur - die Angaben aus der Originalen UE"
2. Bei den Beispielen unter Film ist dann allerdings in dem Beispieltext die Rede von: das geschütze Filmwerk "XYZ"
-> Also könnte man den Eindruck gewinnen das man vor den Namen des abgemahnten Werkes aus der Original UE noch den Zusatz "das geschütze Werk" setzen muss/sollte. Verwirrt mich nur und wollte nur mal nachfragen was andere da gemacht haben.

Ähnlich verhält es sich mit der Angabe alles auf Schwarz und nichts Fett. Alles Schwarz ist natürlich logisch, aber warum nicht die selben Sachen wie in der Original UE in Fett? Wenn ich die abgemahnten Werke nicht Fett mache dann habe ich auch wiederum keine 1:1 Übernahme des Abgemahnten in der modUE stehen ;)

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2326 Beitrag von Steffen » Freitag 12. April 2013, 13:20

Ob Fett oder nicht-Fett, das ist nebensächlich und eine Ansichtssache, was jeder als Schön findet - aber nicht Kriegsentschedend.

Wenn z.B: das Streitgegenständliche Werk in der originalen UVE bezeichnet wird:

(...) das geschützte Filmwerk: "Todessprung von der Teppichkante", (...)

dann wird dieser Passus als Braun in die eigene mod. UE übernommen und abschließend auf Schwarz geändert, egal ob Fett oder nicht. Die mod. UE ist von keiner Form abhängig. Es sollte nur einen Sinn ergeben und nach etwas aussehen.

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VG Steffen

Kasabian
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2327 Beitrag von Kasabian » Freitag 12. April 2013, 17:10

Ich muss nochmal stören ;) Ist es überhaupt formal korrekt eine Firma XY als "Unterlassungsgläubigerin" zu bezeichnen?
Ich glaube ich mache mir einfach zu viele Gedanken. Sollte ja so durchgehen. Und die Schwarzen Passagen soll man ja nicht anpacken ;)

Anonym1234
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2328 Beitrag von Anonym1234 » Freitag 12. April 2013, 17:36

"die" Firma oder "der" Firma? :-)

Buzzygv
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2329 Beitrag von Buzzygv » Freitag 12. April 2013, 20:43

bräuchte wirklich dringend einen Tipp von Euch jetzt :-\
Hey,

bin derzeit in der Phase, dass ich meine Verteidigungsabsicht verschickt habe und nun noch eine Klageerwiderung aussteht. Wenn ich mich nun Vergleichen will mit WF, schicke ich WF den Musterbrief (natürlich angepasst). Was muss ich dem AG schreiben, damit kein Versäumnissurteil erteilt wird? Einfach Formlos, dass ich mich nun Vergleiche? Gilt das dann als Klageerwiderung bzw. einhaltung der Frist?

Grüße
Buzzygv
Danke Euch!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2330 Beitrag von Steffen » Freitag 12. April 2013, 23:53

[quoteemBuzzygv]Bin derzeit in der Phase, dass ich meine Verteidigungsabsicht verschickt habe und nun
noch eine Klageerwiderung aussteht. Wenn ich mich nun Vergleichen will mit WF, schicke
ich WF den Musterbrief (natürlich angepasst). Was muss ich dem AG schreiben, damit kein
Versäumnisurteil erteilt wird? Einfach Formlos, dass ich mich nun Vergleiche? Gilt das
dann als Klageerwiderung bzw. Einhaltung der Frist?[/quoteem]

Zuerst einmal muss WF bereit sein zu einem außergerichtlichen Vergleich im begonnene Prozess
und kann zu ihren Konditionen, gerade da auf München auch es in Richtung Täter geht. Sollte
es der Fall sein, das WF sich mit Dichens außergerichtlich vergleicht, macht dieses einen
weiteren Prozess überflüssig. Bei Einigung wird WF die Klage zurücknehmen (hier werden aber
sicherlich auch Gerichtskosten usw. mit einfließen) oder an das Gericht einen Antrag stellen
mittels einer Erledigungserklärung (§ 91 a ZPO). Wird beiderseitig Erledigung erklärt, so
entfällt die Rechtshängigkeit der Hauptsache und das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen
durch Beschluss nur noch über die Kosten. Das Gericht wird dabei eine summarische Prüfung
durchführen und sowohl in Erwägung ziehen, wem die Kosten des Prozesses bei bisherigem Streitstand
aufzuerlegen gewesen wären als auch, ob der Beklagte zur Klage Anlass gegeben hat (mit der Folge
des § 93 ZPO).


Nun mal ehrlich @Buzzygv,

Du befindest Dich in einem laufenden Zivilverfahren, hast keinen Plan von nicht viel, statt
einen Anwalt zu beauftragen doktorst Du lieber in Foren herum um vermeintlich ein paar Euro
zu sparen? Hier können Fristen entscheidend sein über den gesamten Verlauf. Ich habe auch auf
so etwas definitiv keinen Bock. Natürlich ist es Dein Geld, aber Du sparst am falschen Ort.

Mit Erhalt des Hinweisbeschlusses - muss - ein Anwalt beauftragt werden.

Deshalb wirst Du auch definitiv - keine - weitere Auskunft hier erhalten.


VG Steffen

werner_80
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Vergleichsbereit

#2331 Beitrag von werner_80 » Samstag 13. April 2013, 09:21

Hallo,

ich wurde auch wie viele hier im Jahr 2010 abgemahnt, natürlich habe ich die mod.UE unterschrieben und bisher nicht gezahlt.

Diese Woche habe ich einen MB erhalten, welchen ich widersprochen habe.

Ich würde WF nun gerne ein Vergleich vorschlagen, soll ich das telefonisch oder per Post machen? Was für ein Betrag wäre realistisch? Kann mir evtl. jemand ein Musterschreiben zuschicken?

Die Kosten inkl. Mahnbescheid liegen derzeit bei ca. 1200,00€...

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2332 Beitrag von Steffen » Samstag 13. April 2013, 10:35

[quoteemwerner_80]Diese Woche habe ich einen MB erhalten, welchen ich widersprochen habe.

Ich würde WF nun gerne ein Vergleich vorschlagen, soll ich das telefonisch oder per Post machen?
Was für ein Betrag wäre realistisch? Kann mir evtl. jemand ein Musterschreiben zuschicken?

Die Kosten inkl. Mahnbescheid liegen derzeit bei ca. 1200,00€ ...[/quoteem]

Vergleichen kann man sich ja immer:
  • - außergerichtlich nach Abmahnung
    - außergerichtlich nach widersprochenen MB
    - außergerichtlich im begonnenen Prozess
    - gerichtlich im begonnen Prozess
Grundlage:
- WF (allgemein) ist vergleichsbereit und man einigt sich, meist dann zu denen ihren Konditionen.

Beachte:
- ein einvernehmlich abgeschlossener Vergleich ist ein Vertrag und bindend. Hält man diesen nicht ein,
droht eine erneuter Prozess

Sicherheit:
- nur mit Anwalt, dieser kostet natürlich Geld

Ansonsten:
- Vergleich: Wie?
- wer sich es zutraut, ich favorisiere fernmündlich, ansonsten schriftlich (keine 1zu1-Übernahme des
Mustertextes)

Vergleich nach widersprochenen MB (realistisch):
- ca. 750€ Abmahnung + 150€ MB = 900€ (je nach Verhandlungsgeschick -/+)



VG Steffen

Cynic
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2333 Beitrag von Cynic » Samstag 13. April 2013, 14:48

Ich habe vor 3 Tagen ein Mahnschreiben bekommen von denen von Coburg
Mein fall ist vomFeb 2010

Ich habe angekreuzt ich widerspreche alles und unterschrift,war das so ok

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2334 Beitrag von Steffen » Samstag 13. April 2013, 14:54

[quoteemCynic]Ich habe vor 3 Tagen ein Mahnschreiben bekommen von denen von Coburg
Mein Fall ist vom Febr. 2010.
Ich habe angekreuzt ich widerspreche alles und Unterschrift, war das so ok?[/quoteem]

Wenn die Forderungen unberechtigt sind - ja.

VG Steffen

tangomba
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2335 Beitrag von tangomba » Samstag 13. April 2013, 21:15

Heute habe ich das Schreiben "Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen" bekommen.
...für die Eimleitung des Gerichtsverfahrens haben wir und den 19.04.2013 vorgemerkt....
mit einer Tabelle "Prozesskostenrisiko 1.Instanz (630€)

..für den Fall, daß sie sich endgültig gegen eine Erfüllung der offenen Ansprüche entscheiden...Ihre ladungsfähige Anschrift...zu bestätigen.

Wenn ich alles im Forum richtig mitverfolgt habe (Ich strebe immernoch Verjährung an) muß ich noch gar nicht reagieren.
Muß ich dei ladungsfähige Anschrift bestätigen???

Und als nächste müßte der Mahnbescheid kommen, oder?
Wie lange dauert es in der Regel von diesem Schreiben zum Mahnbescheid?

siegfriedklein
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2336 Beitrag von siegfriedklein » Samstag 13. April 2013, 21:47

bei mir 6 Monate

tangomba
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2337 Beitrag von tangomba » Samstag 13. April 2013, 21:50

..und wann hast du den bekommen?

siegfriedklein
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2338 Beitrag von siegfriedklein » Sonntag 14. April 2013, 08:04

tangomba hat geschrieben:..und wann hast du den bekommen?
Mahnbescheid aus Coburg, den habe ich widersprochen.

Dermattes
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2339 Beitrag von Dermattes » Sonntag 14. April 2013, 14:54

Hallo zusammen,

haben nun auch einen Brief von WF bekommen. Bei der mod UE habe ich allerdings das Problem, dass die Abmahnung an den Anschlussinhaber und seine Exfrau geschickt wurde. Die Exfrau wohnt allerdings schon mehr als 5 Jahre nicht mehr an dieser Adresse und ist im Zweifel auch nicht innerhalb der Frist erreichbar, da im Urlaub.

Kann man die UE anpassen das nur noch der Anschlussinhaber diese unterzeichnet oder wird die dann nicht angenommen?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2340 Beitrag von Steffen » Sonntag 14. April 2013, 18:35

Wenn beim Provider 2 Personen gemeldet sind, werden beide abgemahnt. Jetzt bedeutet es, der AI sollte zeitnah beim Provider die Ex exen (einfach mal beim Kundenservice anrufen und die EX abmelden). Die mod. UE sollte der AI allein unterzeichnen. Gibt es Nachfragen Seitens des Abmahners, kann man dann den Sachverhalt erläutern. Keine Angst, eine EV gibt es deswegen nicht.

VG Steffen


Wissenswertes!
quote]Ich konnte leider keine ganz konkreten Informationen zu einer erweiterten U.A. finden (wird zwar oft erwähnt, aber halt nur unkonkret). Verstehe ich das richtig, dass ich in einer erweiterten U.A. neben den abgemahnten Titeln einfach weitere mögliche abmahnungswürdige Titel mit einschließen in die Liste? Oder schicke ich eine zweite U.A. ohne Aktenzeichen mit den möglichen weitern Titeln? Muss ich alle Titel aufführen, oder reicht es "Modern Family - Staffel 4 (Alle Folgen)" anzugeben?[/quote]

Man sollte sich erst einmal belesen.
Link: Vorbeugen oder Erweitern?

Grundsätze:
  • 1. Kein wildes oder ausuferndes Vorbeugen oder Erweitern, sondern mit Bedacht und nur auf Bekanntes. Je mehr man sich freiwillig verpflichtet, desto höher ist das Risiko, gegen das eigene Vertragsstrafeversprechen zu verstoßen.
    2. Hat man keinen Plan - Anwalt beauftragen oder Finger weg vom Vorbeugen oder Erweitern! Man gibt dann nur für den Streitgegenstand die mod. UE ab.
    3. Abgemahnt kann man trotzdem werden (bei weiteren Log-Daten Betreff anderen Folgen). Es könnte dann immer noch der SE eingeklagt werden. Auch wenn es schwer wird, es ist möglich. Hier gibt es auch noch keine gefestigte Rechtsprechung. Viele Kanzleien versuchen auch die AG mit durchzudrücken; RI verweigern die Annahme oder erteilen keine Annahmeerklärung; man hat selbst keinen zusätzlichen Nachweis des Versandes (weil man E-Mail und Fax scheut); RA argumentiert dagegen und forciert die Drohungen usw. Dann wird es für einen Laien zu kompliziert und man kann schnell den Überblick verlieren im §§-Wald.
VG Steffen




[quoteemharald_2010]mittlerweile bin ich laut Schrittzähler so weit, dass ich einen gelben Briefumschlag im Briefkasten erwarte und ich mich auf eine möglichen Klage vorbereite. Klar ist es zwar ein bisschen Spät (nach 2 Jahren), jedoch habe ich eine Akteneinsicht (LG Bielefeld) beantragen lassen.
Gibt es dazu grobe Richt- bzw. Erfahrungswerte, wann ich mit dieser Rechnen kann?[/quoteem]

Jeder, der sich für Mod. UE + nicht zahlen entscheidet, wählt: Entweder Verjährung oder Klage - Vorbereitung auf einer Klage -mit- Erhalt des Abmahnschreibens!

Entweder man geht und trägt dieses Risiko (Regel: 1.000 - 1.200 EUR) bis zum bitteren Ende, oder zahlt.

Bild

Mehr gibt es nicht. Es ist doch logisch, das alle Abmahner 2013 noch einmal ihre Aktivitäten erhöhen, wenn man die Nichtzahler nicht kampflos in die Verjährung ziehen lassen will. Man braucht kein Orakel zu sein, das die Klagezahlen insbesondere gegen Ende des Jahre 2013 (bis 06/2014) sprunghaft steigen werden. Natürlich kann niemand, der sich seriös engagiert eine Garantieschein ausstellen, das der Fragende verklagt wird, aber auch nicht, dass er nicht verklagt wird.

Entweder Verjährung oder Klage

VG Steffen


[quoteemWickie1]Eine winzige Chance wäre vermutlich noch die Kostendeckelung, die aber in den meisten
Fällen wohl eher abgelehnt wird

Gut, der wirtschaftliche Schaden müsste meiner Meinung nach auch erst mal belegt werden,
was aber wohl nie geschehen wird, da die Ermittlung von konkreten Zahlen einfach unmöglich ist.[/quoteem]

Irgendwie schauen wir beide nicht den gleichen Film an.

1. Es gibt keine Kostendeckelung nach § 97a II UrhG bei P2P (Album, Hörbücher, Film)!

2. Einige Ausführungen zum Schadensersatz und dessen Berechnung.

[...] Im Urheberrecht gilt ein anderer Schadensbegriff als im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Der Schaden bemisst sich an der Gebühr, die der Rechteinhaber hätte verlangen können, wenn
er gefragt worden wäre. Rein technisch gesehen ist dass eine Lizenzanalogie. Der Jurist
stellt einen fiktiven Schaden fest und gründet auf diesem den Anspruch auf Schadenersatz. [...]
Quelle: brand eins Online: Interview mit Prof. Pfeifer[/b]


Schadensersatz-Arten im Urheberrecht:
  • 1. materieller (§ 97 Abs.1 UrhG)
    2. immaterieller (§ 97 Abs.2 UrhG)


Berechnungsmethoden (§ 97 Abs. 2 UrhG)
  • 1. Herausgabe des Verletzergewinns
    2. Eigener entgangener Gewinn
    3. Entschädigungslizenz, Lizenzanalogie
Lizenzanalogie:
Wenn ein Urheber Nutzungs- und Verwertungsrechte vergibt bekommt er dafür im Regelfall Geld.
Nutzt ein anderer das Werk ohne dafür bezahlt zu haben, entgeht dem Urheber oder dem Rechte-
inhaber ein Geschäft. Für die Schadensberechnung wird ein fiktiver Lizenzvertrag angenommen,
daher erfolgt die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie. Es kommt nicht darauf an,
ob der Verletzer einen solchen Vertrag geschlossen hätte.

Im Rahmen der Schadensberechnung steht es dem in seinem Recht verletzten Urheber frei, die
Berechnungsmethode zu bestimmen.

Fazit:
Da immer die Lizenzanalogie ausgewählt wird, steht der Schaden schon fest und muss - nicht -
bewiesen werden!

VG Steffen



::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Zahlenjonglierei


Aufgrund bestehender Unsicherheiten bei den tristen Zahlen habe ich Herrn RA Dr. Alexander Wachs gebeten,
einige Kostenrechnungen anzustellen.


:::::::::::::::::::::::::::::



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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Kanzlei Dr. Wachs – Rechtsanwälte
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de
Web: Dr. Wachs.de oder Dr. Abmahnung.de


:::::::::::::::::::::::::::::


Bevor jetzt @princess15114 zurecht kritische Hinweise auf irgendeiner "grünen" oder vergessenen Gebühr
erteilt, durch RA Dr. Alexander Wachs wurde versucht, die Teils schwere Frage für jeden Betroffenen
(, der kein Jurist ist,) so zu vereinfachen, dass sie so gut verständlich wie möglich ist, ohne zu tief
in das Kostenrecht einzutauchen, aber auch nicht zu vereinfachen.

Natürlich gilt auch hier: judex non calculat - der Richter rechnet nicht (, oder scherzhaft,
wenn Juristen sich verrechnen).



:::::::::::::::::::::::::::::




SH für AW3P: Ein mögliches Klageverfahren WF auf München. Kann man von diesen nachfolgenden
Zahlen ausgehen? Streitwert 1 Album: 651,80 € AG + 300,00 € SE!?

RA Dr. Wachs: Die Höhe des Schadensersatz ist korrekt, Anwaltskosten sind oft geringer,
bitte von diesen Zahlen ausgehen.


1. Kostenrisiko-Übersicht

Wert: 951,80 EUR

Auftraggeber: 1

Auftraggeber Gegenseite: 1
  • 1,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG - 55,00 EUR
  • 1,0 Gebühr gem. § 13 RVG - 85,00 EUR
  • 1,2 Gebühr gem. § 13 RVG - 102,00 EUR
  • 1,3 Gebühr gem. § 13 RVG - 110,50 EUR



Prozesskosten I. Instanz
  • 2,5 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Mandantenseite) - 212,50 EUR
  • Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Mandantenseite) - 20,00 EUR
  • Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Mandantenseite) - 44,18 EUR
  • 2,5 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Gegenseite) - 212,50 EUR
  • Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Gegenseite) - 20,00 EUR
  • Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Gegenseite) - 44,18 EUR
  • 3,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG - 165,00 EUR
--------------------------------------------------------------------------------------------------------
Summe (mit 88,36 EUR USt.) - 718,36 EUR
=============================================



Prozesskosten II. Instanz
  • 2,8 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Mandantenseite) - 238,00 EUR
  • Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Mandantenseite) - 20,00 EUR
  • Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Mandantenseite) - 49,02 EUR
  • 2,8 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Gegenseite) - 238,00 EUR
  • Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Gegenseite) - 20,00 EUR
  • Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Gegenseite) - 49,02 EUR
  • 4,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG - 220,00 EUR
--------------------------------------------------------------------------------------------------------
Summe (mit 98,04 EUR USt.) - 834,04 EUR
=============================================
Kostenrisiko (Gesamt) - 1.552,40 EUR




2. Richterlicher Vergleich (mit eigenem AW)

Bei einem anwaltlichen Vergleich erhöhen sich die Anwaltskosten und verringern die Gerichtskosten (ca.
auf ein Drittel), darum werden bei Vergleichen unabhängig von den sonstigen Kosten die Vergleichskosten
jeweils der eigenen Partei auferlegt.



3. Anerkenntnis

- mit eigenen AW:
Bei einem Anerkenntnis kommt es darauf an, ob die Anwälte miteinander telefonieren, vor dem Anerkenntnis,
falls ja fallen im Prinzip die gleichen Kosten wie oben ausgerechnet an.
Wenn nicht telefoniert wird, entfällt die Verhandlungs- und Terminsgebühr, die eigenen Anwaltskosten hal-
bieren sich dann. Gerichtskosten ca 1/3.

- ohne eigenen AW:
Gegner nur noch eine Verfahrensgebühr und 1/3 Gerichtskosten. Außer Telefonat mit Waldorf dann wohl noch
Terminsgebühr.



4. Versäumnis

Vergleichbar mit Anerkenntnis ohne eigenen Anwalt



5. Mündliche Verhandlung (ohne Auslagen für Zeugen oder Gutachten)

Es entsteht eine Terminsgebühr bei beiden Anwälten. Die kann aber auch durchs Telefon entstehen. Kann man
also so nicht genau sagen.



6. Niederlage Berufung am LG (ohne Auslagen für Zeugen oder Gutachten)

Siehe oben.



:::::::::::::::::::::::::::::



SH für AW3P: Vielen Dank an Herrn RA Dr. Alexander Wachs, das er am Pfingsten für
die Beantwortung Zeit fand und nicht bei diesem schönen Wetter mit seinem nagelneuem Porsche den hohen Norden
unsicher macht.








Wir haben aber ein Fülle von Informationen, dessen inhaltliche Erschließung jeder selbst übernehmen sollte und muss.


Schriftsatz-Zähler Waldorf Frommer (Produced from geschlossenen Netzwelt.de/Forum).

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber verschickt und nicht die originale UE,
    die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in Hinblick der
    Verjährung,
    Stichunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren

Mal einige weiterführende Links:
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!

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Muss ich nach Abgabe einer mod. UE einen möglichen
Adresswechsel/Wohnwechsel WF mitteilen?


=> Ja! (siehe hierzu: BGH - Az. III ZR 298/11 + Vertrags-/Schuldrecht = Meldepflicht)

<Absender>
Vorab per E-Mail: info@waldorf-frommer.de
Per Einschreiben
<Empfänger>.............................................<Ort>, den <Datum>

Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Aktenzeichen Abmahnung>

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig <seit/ab>: <Datum>

Neue Anschrift:
<neue Anschrift>

Mit freundlichen Grüßen

______________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)

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"Einrede der Verjährung"


"Einrede der Verjährung", das heißt Du kannst Dich also (soweit dies zutrifft) darauf berufen, dass der
Anspruch der Gegenseite bereits verjährt sei.

Einreden müssen vorgebracht werden

Das juristische Mittel der "Einrede" zeichnet sich dadurch aus, dass es vom Gericht nur zu beachten ist,
wenn eine der Parteien dieses auch tatsächlich ausgesprochen hat.

Verzichtet man also auf die "Einrede der Verjährung", gibt man dem Gegner die Möglichkeit, Forderungen
auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch gerichtlich geltend zu machen.


Musterbrief zur Einrede der Verjährung
Absender (Abgemahnter)
Anschrift


Abmahner
Anschrift


Ort, den Datum

Einrede der Verjährung
Ihre Schreiben vom (Datum), Aktenzeichen


Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Schreiben vom (Datum), (Aktenzeichen) machen Sie Forderungen aus einer
Abmahnung vom (Datum Abmahnschreiben) gegen mich geltend. Diese Forderungen sind
bereits verjährt.

Aus diesem Grund mache ich hiermit unter Berufung auf §214 Abs. 1 BGB von meinem
Recht auf Einrede der Verjährung Gebrauch.


Mit freundlichen Grüßen

___________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)


!
Beachte: Doppelversand
- E-Mail (und/oder Fax) und Einschreiber (Einwurf oder mit Rückschein.




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Bild
  • Adresse und eigenhändige Unterschrift unter 12
    Kreuz bei 2 (wenn unberechtigt)
    Doppelversand, wo möglich

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