Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2201 Beitrag von Steffen » Freitag 29. März 2013, 23:55

[quoteemCaligula]Danke für die Infos. Kann mich erst jetzt melden, weil es weitaus wichtigere (und
traurigere) Themen gab als WF. Gutes Zeichen das WF nicht Alles dominiert.[/quoteem]

Hallo @Caligula,

man muss lernen, das es wichtigere Dinge im Leben gibt, als man selbst, irgendein
Forum und dem Abmahnwahn. Es gibt gute, fröhliche und traurige Dinge, die momentan
wichtiger sind. Dann widme dich wieder deiner Verteidigung und dem Engagement. Gerade
Ostern zeigt doch, das wir danken und nachdenken sowie zufrieden sein sollen, mit dem
was wir haben.

[quoteemCaligula]So lasse ich sie noch etwas länger im Ungewissen. Ist vielleicht doch die beste aller
Optionen. Danke.[/quoteem]
Jeder muss seinen eigenen Weg finden. Aber man sollte auch an den anderen denken und
mithelfen, indem man sich engagiert, egal wo und wie.



[quoteemcharlie_brown123]wieso werden auf die webseiten von verschiedene Kanzleien immer hingewiesen, dass man
sich nicht an irgendwelchen "foren" verlassen soll?
mir ist schon bewusst, dass es immer um geld geht,... wenn ich jetzt wirklich einen
Anwalt einschalte, was genau kann der mir überhaupt helfen?[/quoteem]

Hallo @charlie_brown123,

gehst Du mit Zahnschmerzen zum Bäcker? Bestimmt nicht! Aber welcher Forenuser möchte
hören, das ein Anwalt für einen außergerichtlichen Rechtsstreit derjenige ist, der die
1. Wahl ist? Auch niemand! Er kostet Geld; ist faul; ein Abmahnwahnerhalter; er will mit
unserem Leid Millionär werden; brauchen wir nicht; bringen wir alles besser ...
... das Ergebnis ist tagtäglich - seit 2005 - zu sehen, wie wir ohne Anwälte auskommen.

Um aber dem Informierenden einen anderen Weg aufzuzeigen, bieten wir (wie jedes
andere Forum auch) eine erste Vorgehensweise - ohne - Anwalt auf, mit Hinweisen auf
das Risiko ...
... jetzt hat jeder schon abgeschaltet und überliest den Teil mit dem Risiko einer
Klage. Cool, Ihr seid die Größten, ich bekomme eine mod. UE und muss nicht zahlen.
Danke! Dann legt man sich zufrieden schlafen und in 2 oder 3 Jahren wird man unsanft
ausgeweckt. Ohne Vorbereitung muss man sich entscheiden: Die damalige mod. UE hat
nicht ausgereicht, muss ich jetzt eine “Ergänzungs mod. UE“ abgeben?; ein Inkasso
schreibt einen an. Was nun?; Ein anderes Inkasso hat im Schreiben 1 Zeile als im
Muster verändert. Was denn nun? Ich habe eine MB erhalten, wie muss ich mich
entscheiden?; Ich habe nun doch eine Klageschrift erhalten, wie muss ich mich
verteidigen? Ich habe keine Zeit, keine nerven und kein Geld, aus reinen
Kostengründen erkenn ich an oder vergleiche mich ...

Das sind aber alles Fragen, die eigentlich kein Forum klären sollte, denn wenn es gut
geht ist man der Größte, wenn nicht, ... ... dann kostet es Dein Geld! Letztendlich
will man auch nicht lesen, sich informieren, sondern nur seine supi wichtige Frage
beantwortet haben ...

Es gibt eben Bereiche, Fragen, und Themen wo die Hilfe eines Forums erschöpft ist.
Nicht nur aus Sicht der unerlaubte Rechtsberatung, sondern weil wir alles keine
Anwälte sind. Unsere Tipps, können auch Dein Geld kosten.
Und da wir unsere Vorgehensweise ausgerichtet haben hinsichtlich einer Kosten- und
Risikenminimierung, sagen wir:
  • 1. mod. UE + nicht zahlen
    2. Beweise (Akteneinsicht, Beweise sammeln (Zeugen usw.)
    3. monatlich bis 50 Tacken in einen Klage- nicht Vergleichstopf
    4. Mit Erhalt einer Klageschrift = Anwalt beauftragen.
Letztendlich liegt die Entscheidung sowieso bei jeden allein. man sollte sich
allseitig informieren und wissen aneignen und dann entscheiden. Aber auch bei den
Vorgehensweisen, sollte man das kleingedruckte lesen. Und da steht:

Wer nur eine mod. UE abgibt und nicht zahlt muss Leben mit: Entweder Verjährung oder
Klage! Bereite Dich mit Erhalt eines Abmahnschreiben auf eine mögliche Klage vor,
als wenn Du schon die Klageschrift in den Händen halten würdest.

Nehme die Abmahnung ernst, sie kostet immer Dein Geld, nicht unseres!

Aber, spätestens bei Pkt. 1, hat doch jeder wieder aufgehört konzentriert zu lesen und
schließt seinen Browser ...

VG Steffen

tangomba
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2202 Beitrag von tangomba » Samstag 30. März 2013, 14:09

....jo Frohe Ostern!
Apropos,
habe heute (bi 25. sollte ich zahlen vor Kalgeerhebung) Post bekommen
mit dem Header "Vorbereitung Klageverfahren"
Ging ja jetzt echt schnell. Haben noch mehr von Euch innerhalb der kurzen zeit zwei Schreiben bekommen?
Ich soll wieder binnen ein paar Tagen (bis 4.4,) zahlen vor Abgabe an die Klageabteilung!
Mir ist klar, daß ich warten werde bis ich tatsächlich Post vom gericht kommt aber bammel hat man ja trotzdem.
WF schafft es wirklich zu großen Teil berechtigte Angst zu schüren und ich kann mir vorstellen, daß viele
doch einknicken und vorab zahlen.
WF schreibt, daß die Mandantschaft daher weitere inhaltliche Diskussionen ablehnt. Eine telefonische Rückfrage zur Beendigung... ohne EInschaltung der Gerichte...hiervon ausgenommen.
Da stellt sich mir noch folgende Frage:
Was wenn Post vom Gericht kommt, ist da theoretisch auch noch durch Zahlung eine außergerichtliche Lösung möglich.
Kann man eine Klageerhebung wieder durch Einigung fallen lassen???

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2203 Beitrag von Steffen » Sonntag 31. März 2013, 12:14

[quoteemtangomba]... jo, Frohe Ostern![/quoteem]
Dito. Ich schau mal ‘raus.
Bild 002a.jpg
Bild 002a.jpg (93.35 KiB) 9853 mal betrachtet
Es schneit. Schon wieder. Ostern. F**k ...


[quoteemtangomba]Was wenn Post vom Gericht kommt, ist da theoretisch auch noch durch Zahlung eine außergerichtliche Lösung möglich. Kann man eine Klageerhebung wieder durch Einigung fallen lassen???[/quoteem]

Ein außergerichtlicher Vergleich ist immer möglich, auch in einem laufenden Klageverfahren, wenn
  • 1. der Abmahner denn vergleichbereit ist
    2. zu seinen Konditionen (je mehr Aufwand (außergerichtlich / gerichtlich) desto höher der Vergleichsbetrag).
Vorteil = Klagerücknahme und kein Titel, sprich Urteil.

VG Steffen

tangomba
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2204 Beitrag von tangomba » Sonntag 31. März 2013, 20:28

...Ostern kälter als Weihnachten.
Man sollte man dem Wetter eine Abmahnung schicken :)

...wenn der Abmahner dazu bereit ist, was unwarscheinlich sein dürfte, da man sich bis
auf eine mod UE nicht gerührt hat.

diding
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2205 Beitrag von diding » Dienstag 2. April 2013, 11:39

Hallo,
ich bin im Oktober 2009 abgemahnt worden (960,-€).
Unterlassungserklärung abgeschickt.
Dann mehrere Bettelbriefe bekommen.
Klageandrohung und letzte Zahlungsaufforderung erhalten, habe nie reagiert.
Anfang Dezember 2012 Mahnbescheid bekommen. Habe widersprochen.
Dann bis heute nichts mehr gehört.
Wie lange muß ich noch warten bis alles vorbei ist, oder was kann noch kommen ??
VG diding

fiesthies
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2206 Beitrag von fiesthies » Dienstag 2. April 2013, 11:42

durch den Mahnbescheid verlängert sich die Verjährung um ein halbes Jahr, also bis zum 30.06.2013.
In dieser Zeit kann noch Klage eingereicht werden.

Gruß
fiesthies

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2207 Beitrag von diding » Dienstag 2. April 2013, 12:01

fiesthies hat geschrieben:durch den Mahnbescheid verlängert sich die Verjährung um ein halbes Jahr, also bis zum 30.06.2013.
In dieser Zeit kann noch Klage eingereicht werden.

Gruß
fiesthies
Es wurde aber überall gesagt, die Verjährung verlängert sich durch den Mahnbescheid um ein viertel Jahr also drei Monate.
Was denn nun ?
VG diding

diding
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2208 Beitrag von diding » Dienstag 2. April 2013, 12:34

el Chupa Cabra hat geschrieben:Wo ist bei Dir "Überall", bitte spezifizieren!
Ich meine diverse Foren die mit Abmahnungen zu tun haben.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2209 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. April 2013, 13:06

[quoteemdiding]Es wurde aber überall gesagt, die Verjährung verlängert sich durch den Mahnbescheid um ein viertel Jahr also drei Monate.
Was denn nun?[/quoteem]


Wir haben
1. die Verjährung der Forderung aus der Abmahnung hinsichtlich AG + SE
- 3 Jahre (Einfluss: Log + Providerauskunft des Klarnamen) ab 31.12.; 24:00 Uhr des betreffenden Jahres
- Regel: Jahr des Abmahnschreibens

2. Mahnbescheid
- Regel: 6 Monate
- im Genauen kann es nicht thematisieren. Da die unterschiedlichsten Konstellationen auftreten können. Angefangen von einem schwebenden Verfahren; da der Antragsteller die Verjährung bis Ultimo weiter hemmen kann; Rücknahme des Mahnbescheides; letzte Prozesshandlung der Partei bzw. des Gericht (6 Monate) usw.

3. Unterlassung = unterliegt nicht der Verjährung
Ein Forum kann und darf nicht einen Einzelfall beurteilen. Ganz zu schweigen, das wir es auch nicht können. Deshalb haben wir einmal Regelfristen und andermal gibt es Anwälte, die man beauftragen kann, um in seinem konkreten Fall Klärung herbei zu schaffen.

Ansonsten gilt als Regel:

Erhalt Abmahnschreiben
  • Beginn der Verjährung: am 31.12. des selbigen Jahres; 24:00 Uhr
    Ende: am 31.12. + 3 Jahre; 24:00 Uhr
Mahnbescheid
  • Hemmung = + 6 Monate
Wer Klärung möchte:
  • a) Mahngericht anrufen
    b) Anwalt beauftragen

VG Steffen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2210 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. April 2013, 13:29

@dingding,

einfach mal hier nachlesen: § 204 BGB.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2211 Beitrag von diding » Dienstag 2. April 2013, 16:19

Steffen hat geschrieben:@dingding,

einfach mal hier nachlesen: § 204 BGB.

VG Steffen
Na gut da ich ein unwissender Laie bin, nehme ich es so hin wie ihr mir es sagt, wenn bei einigen auch ein bisschen Arroganz zu spüren ist. Ich werde also noch warten müssen was noch auf mich zukommt.
Vielen Dank für die Auskunft.
Übrigens ist mein Name "diding" und nicht "dingding".
VG diding

Wickie1
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2212 Beitrag von Wickie1 » Dienstag 2. April 2013, 16:39

Ok, wollte mich zwar nicht unbedingt anmelden, aber ein paar Sachen möchte ich auch dazu sagen.

Erst mal zur Vorstellung:
Ich hab im Herbst 2010 zwei Musikalben per Bittorrent gezogen. Ende 2010 kam dann die Abmahnung durch WF. Hab wie die meisten anderen auch die modUE hingeschickt und dann bis zum März diesen Jahres in einem Dornröschenschlaf verbracht. Dann folgten im kurzen Abstand - bekannt vom 10-Punkte-Programm der Kanzlei:
  • 3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung
  • 4. Vorbereitung Klageerhebung
  • 5. Abschluss der Vorbereitung der Klageerhebung
Ich warte jetzt eigentlich schon auf Punkt 6: Mahnbescheid.

Ein paar Sachen in Steffens Argumentation verstehe ich nicht, die da wären:
  • Akteneinsicht: Die kann man doch erst einsehen, wenn das Gericht eingeschaltet wurde?
  • Entkräftung der Störerhaftung: Soll welchen Sinn haben? Wozu soll ich beweisen, das niemand anderes in mein Netzwerk kam? Ca. 99% der Abgemahnten werden wohl nicht ohne Grund abgemahnt werden - ich auch nicht.
  • Beweise, dass man es nicht gewesen sein soll: Die Absicherung der Fritzbox kann man nicht 2 Jahre rückwirkend beweisen. Ein Passwort ist in 2 Minuten geändert, und die Logfiles reichen nicht solange zurück. Genauso ist eine Rechner-Neuinstallation nichts ungewöhnliches. Musste man früher bei Win95 alle 3 Monate machen.
Ein weiterer Punkt, den ich hier etwas unbeachtet sehe:
Unter Aktuelle Gerichtsurteile findet man eine ewig lange Liste von Gerichtsurteilen. In einem anderen Forum wurde ich interessanterweise darauf aufmerksam gemacht, dass es kein einziges Urteil in der Liste gibt, wo ein Beklagter tatsächlich wegen Filesharings verurteilt wurde. Sämtliche "Urteile" bestehen aus Versäumnis- und Anerkennungsurteilen (ausführlicher) (ohne mündliche Verhandlung) und Vergleichen. Wie soll man das interpretieren? Warum taucht in der Liste keine einzige wirkliche Verurteilung auf?

Und noch eine letzte Frage:
So wie ich grad gefunden hab, gilt bei Abmahnverfahren der fliegende Gerichtsstand. Hat man als Beklagter eine Chance, das Verfahren nicht in München stattfinden zu lassen?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2213 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. April 2013, 16:52

Hallo @diding,

sry, für die Schreibweise Deines Nicks, aber mit mittlerweile 50 (Vorsicht Alter Sack!), ist man nicht mehr der Jüngste. :lol:
Man sollte nicht gleich resignieren. Sehr viele (ich auch) vergessen, das sie anfänglich die gleichen Frage ohne Antworten hatten. Also keine Hemmungen.

VG Steffen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2214 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. April 2013, 17:50

[quoteemWickie1]Ok, wollte mich zwar nicht unbedingt anmelden, aber ein paar Sachen möchte ich auch
dazu sagen.[/quoteem]

Hallo@ Wickie1,

hey! Was soll denn das heißen? So schlimm bin ich wirklich nicht, vlt. schlimmer als
Du denkst!


Zur Akteneinsicht

Dieses Jahr sind doch die 2010’er + Abgemahnten im Mittelpunkt der Abmahner. Logo,
2010 war das Jahr mit den anzahlmäßig meist versendeten Abmahnungen bislang. Das
heißt, eine Menge gehen in Richtung Verjährung.


Bild


Seit der Wiedereinführung des Richterbeschlusses (§ 101 IX UrhG) 2008 (vor 2008 gab
es ihn einmal, dann war er wieder verschwunden), entscheidet ein Landesgericht
(Standort des Providers) über die Herausgabe der Person hinter der IP. In diesem
verfahren - ähnlich einer EV - ist es mittlerweile an den LG gang und gäbe, das ein
Abgemahnter (als Beteiligter dieser Gestattungsanordnung i.S.d. § 13 Abs. 3 FamFG
i.V.m. § 147 Abs. 7 StPO) Akteneinsicht erhält (meist auch ohne Anwalt).

Das hat nichts mit einem Klageverfahren zu tun, wo auf München um die Forderungen der
Abmahnung gestritten wird. Hier , bei dieser Akteneinsicht, erhält man Einblick in
die Gestattungsanordnung zur Herausgabe von Verkehrsdaten (§ 101 IX UrhG), worauf
dann erst (und nach erfolgter Beauskunftung des Providers) das Abmahnschreiben im
Briefkasten liegt. Warum diese Akteneinsicht? Erstens sollte jeder sich so umfassend
als nur möglich auf seine Verteidigung vorbereiten und man kann mögliche Fehler
aufdecken (IP-Ermittlung, Zuordnung Provider, Rechteinhaberschaft usw.). Sicherlich
bringt nicht jede Akteneinsicht Fehler z Tage, aber wo, kann man ein
Beschwerdeverfahren am betreffenden OLG führen. Bringt die Akteneinsicht keine Fehler
zu Tage, ist auf alle Fälle ersichtlich, wie viele Ermittlungsdatensätze (Tag, Zeit)
man auf der Hand hat. Natürlich sollte man diese Akteneinsicht mit Erhalt des
Abmahnschreibens beantragen,denn hier gibt es auch vorgeschrieben Fristen. Wer unsere
Vorgehensweise kennt, hier ist die Akteneinsicht mit Erhalt des Abmahnschreibens
schon lange verankert. Für jeden Abgemahnten ein muss, für seine Verteidigung. Nur
nehmen dieses die wenigsten war.




Warum Entkräftung der Störerhaftung?

Wer es letztendlich war, der brauch sich um Akteneinsicht und Entkräftung der
Störerhaftung keine Sorgen machen. Dieser vergleicht sich sofort mit Erhalt der
Klageschrift.

Aber es gibt - jedenfalls wenn man den Postings glaubt - sehr viele, die als AI
abgemahnt wurden und es nicht selbst waren und sich nicht erklären können wie dieses
passiert ist. Die sollten dann mit Erhalt des Abmahnschreiben ihre Verteidigung
aufbauen. Mit Erhalt der Klageschrift , ist es natürlich zu spät. Viele haben es
unterschätzt und sich nicht vorbereitet. Wer keine Beweise hat, was soll ich denn
jetzt schreiben, der hat keine, der hat Pech. Ein Anwalt dem man beauftragt,kann dann
auch keine beweise bzw. Zeugen aus dem Zylinder zaubern.

Der Trend geht in Richtung, das man immer mehr zusätzlich die Täterschaft
ausschließen muss, und das ist noch schwieriger. Deshalb bete ich ja hier schon fast:
Verteidigung, Beweise mit Erhalt der Abmahnung.




Zur Liste der WF-HP

In einem MB oder in einer Klage geht es - immer - um Unterlassung (keine mod. UE
abgegeben) und/oder um die Forderungen (AG + SE) aus der Abmahnung.

Die Ansprüche sind nun einmal grob: Unterlassung, AG und SE.

WF hat bislang:

Abgemahnte
  • 2009 - 89.850
    2010 - 86.670
    2011 - 53.690
    2012 - 24.975
Klageverfahren
  • 2010 - 1.500 (1 Richter)
    2011 - 500 (2 Richter)
    2012 - 2.300 (5 Richter)
    2013 (Jan/Febr) - 1.500 (5 Richter)



Warum hört man so wenig?

Halte einmal eine Klageschrift in den Händen, dann hast Du andere Sorgen, als in
einem Forum zu posten. Wenn Du dann dich noch vergleichst oder verlierst (mit
persönlicher Einladung auf München), dann nimmst Du erst einmal Geld in die Hand.
Davon wärst Du vlt. in Urlaub fahren oder was weiß ich. Das heißt, Du hast erst
einmal die Nase voll, kein Bock. Ganz zu schweigen, das man über ein laufendes
Verfahren, von Seiten des Beklagten so wenig als möglich preisgibt. Wenn jemand als
Unbeteiligter dem Prozess beiwohnt und berichtet, das ist es was anders, aber dazu
hat auch niemand Bock.

Die meisten Leistungsklagen enden letztendlich in einem gerichtlichen bzw.
außergerichtliche Vergleich. Das heißt,kein Urteil. Anerkenntnis- Versäumnisurteile
sind wohl echte Urteile. Ups ehe ich es vergesse, eine geringe Anzahl Klagerücknahmen
(kein Urteil) und 1 gewonnenes Urteil (Vermieter). Ganz ehrlich, der Extrakt auf der
Website vo WF reicht schon aus:


Zusammenfassung aus unserer Ruhmeshalle:
  • 1. Man erscheint nicht zum Termin (manchmal auch nicht zum 2. Fall) -
    Versäumnisurteil
    2. Man vergleicht sich vor der Hauptsacheverhandlung - Vergleich (gerichtlich bzw.
    außergerichtlich)
    3. HPBarkam-Variante: Schuld freiwillig eingestehen (aber später entschuldigend
    herumheulen) - Anerkenntnis
    4. Ratenzahlungen wurden unterzeichnet aber nicht beglichen
    5. Habe zwar das Album heruntergeladen, wusste aber nicht, dass man es auch
    gleichzeitig anbietet ...
    6. Klageerwiderung = habe keinen Internetzugang, mdl. Verhandlung = habe jetzt auf
    einmal (weil Nachgewiesen) Internetzugang
    7. Bruchstücke eines Werkes haben keinen Urheberschutz, ich war es nicht ...
    8. War mal weg, vielleicht mein Sohn oder einer seiner Übernachtungsgäste, ich war
    es nicht ...
    9. Funktionsweise der TB unbekannt, ich war es nicht ...
    10. keinen Widerspruch gegen MB oder gar VB
    11. Originale mod. UE unterzeichnet und nicht bezahlt ...
    12. keine Beauftragung eines Anwaltes ...


Zum fliegenden Gerichtsstand

Aktuell gilt noch bei Urheberrechtsverletzungen der § 32 ZPO (fliegende
Gerichtsstand). Dieser soll sich im neuen Abzockgesetz auch nur betreff
Wettbewerbsrecht ändern.

Das unberechtigte Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken stellt eine
deliktische Handlung und es ist daher die Anwendung von § 32 ZPO grundsätzlich
möglich. Das AG München sieht sich als zuständig, und rügen oder anfechten nützt
daher nichts. Punkt. Aus.


VG Steffen

Wickie1
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2215 Beitrag von Wickie1 » Dienstag 2. April 2013, 20:03

Steffen hat geschrieben:hey! Was soll denn das heißen? So schlimm bin ich wirklich nicht, vlt. schlimmer als
Du denkst!
:)
Naja, im Endeffekt bin ich ja auch nur wieder Einer in großen Menge, der genau dasselbe schreibt, was halt schon zig mal dargelegt wurde.
Steffen hat geschrieben: WF hat bislang:

Klageverfahren
  • 2010 - 1.500 (1 Richter)
    2011 - 500 (2 Richter)
    2012 - 2.300 (5 Richter)
    2013 (Jan/Febr) - 1.500 (5 Richter)
Worauf ich hinaus wollte:
  • Versäumnisurteil: Beklagter ist nicht erschienen. Das Urteil wurde in seiner Abwesenheit gefällt.
  • Anerkennungsurteil: Vermutlich wurde ein Schuldeingeständnis unterzeichnet.
  • Vergleich: Entweder im Gericht oder schon im Vorfeld.
Was man aber nicht auf der Urteilsliste von WF findet, sind strittige Gerichtsurteile: Kläger ./. Beklagter -> Gerichtsverhandlung mit Urteil. Weiß nicht, wie ich das besser ausdrücken soll. Das finde ich zumindest merkwürdig. Es muss doch auch Leute geben, die sich nicht im Vorfeld zu einem Vergleich zwingen lassen haben. Warum veröffentlicht da WF keine Urteilsschriften? Ich mein, Vergleiche und Versäumnisurteile sind nicht gerade glorreiche Siegesbekundungen für eine Anwaltskanzlei.
Steffen hat geschrieben:Zusammenfassung aus unserer Ruhmeshalle:
Naja, da bin ich realistischer. Ist mir irgendwo klar, dass man mit dummen Ausreden bei sowas definitiv nicht durchkommt. Meine Idee geht erst mal in Richtung Aussitzen und falls das nicht möglich sein sollte, in Richtung Schadensbegrenzung. D.h. den Mahnbescheid werde ich noch ablehnen und dann bei Klageschrift einen Anwalt kontaktieren. Ob der dann noch viel rausholen kann, ist natürlich zweifelhaft.

Ltsgt
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2216 Beitrag von Ltsgt » Dienstag 2. April 2013, 20:08

Hallo erstmal, ich hatte lange Ruhe, aber jetzt geht´s hier schlag auf schlag, hatte damals eine mod eu fristgemäß hin geschickt und nach ein paar Bettelbriefen auch meine Ruhe gehabt. bis jetzt

ich brauche mal schnell Hilfe, ich habe Heute ein Brief erhalten wo die " Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen " ist
und die wollen jetzt von mir eine ladungsfähige Anschrift für das Gerichtsverfahren zur bestätigen ?????? Frist ist 4.4.2013 ( Frechheit )

heißt das jetzt das es ernst wird oder wollen die nur mal wieder richtig Druck machen ??

muss ich da jetzt reagieren ????? oder erst nach Erhalt des Gerichtlichen Mahnbescheits ?? und wie geht es weiter ???

Lg Ltsgt

Phantomer
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2217 Beitrag von Phantomer » Dienstag 2. April 2013, 21:21

Wickie1 hat geschrieben:
Steffen hat geschrieben:hey! Was soll denn das heißen? So schlimm bin ich wirklich nicht, vlt. schlimmer als
Du denkst!
:)
Naja, im Endeffekt bin ich ja auch nur wieder Einer in großen Menge, der genau dasselbe schreibt, was halt schon zig mal dargelegt wurde.
Steffen hat geschrieben: WF hat bislang:

Klageverfahren
  • 2010 - 1.500 (1 Richter)
    2011 - 500 (2 Richter)
    2012 - 2.300 (5 Richter)
    2013 (Jan/Febr) - 1.500 (5 Richter)
Worauf ich hinaus wollte:
  • Versäumnisurteil: Beklagter ist nicht erschienen. Das Urteil wurde in seiner Abwesenheit gefällt.
  • Anerkennungsurteil: Vermutlich wurde ein Schuldeingeständnis unterzeichnet.
  • Vergleich: Entweder im Gericht oder schon im Vorfeld.
Was man aber nicht auf der Urteilsliste von WF findet, sind strittige Gerichtsurteile: Kläger ./. Beklagter -> Gerichtsverhandlung mit Urteil. Weiß nicht, wie ich das besser ausdrücken soll. Das finde ich zumindest merkwürdig. Es muss doch auch Leute geben, die sich nicht im Vorfeld zu einem Vergleich zwingen lassen haben. Warum veröffentlicht da WF keine Urteilsschriften? Ich mein, Vergleiche und Versäumnisurteile sind nicht gerade glorreiche Siegesbekundungen für eine Anwaltskanzlei.
Steffen hat geschrieben:Zusammenfassung aus unserer Ruhmeshalle:
Naja, da bin ich realistischer. Ist mir irgendwo klar, dass man mit dummen Ausreden bei sowas definitiv nicht durchkommt. Meine Idee geht erst mal in Richtung Aussitzen und falls das nicht möglich sein sollte, in Richtung Schadensbegrenzung. D.h. den Mahnbescheid werde ich noch ablehnen und dann bei Klageschrift einen Anwalt kontaktieren. Ob der dann noch viel rausholen kann, ist natürlich zweifelhaft.
Also ich habe Abmahnung in 2009 erhalten.
Im Dezember letzten Jahres nach widersprochenem MB gab´s kurz darauf die Terminbekanntgabe für das Gerichtsverfahren.
Und das ist übernächste Woche. Hatte auch überlegt einen Anwalt einzuschalten - glaube jedoch nicht daran das dieser so viel heraus holen kann das ich im Endeffekt weniger zahlen müsste als wenn ich mich selber zu verteidigen versuche.
Ich nehm es einfach in Kauf - Was kann mir im schlimmsten Fall passieren bei einer Verurteilung?
Das sind dann wohl die Abmahnkosten aus dem Schreiben + die Gebühren des Mahnbescheides + die Gerichtskosten.
Wäre dann halt Lehrgeld was ich bezahle.

Frage mich nur wenn bereits im Jan+Febr diesen Jahres bereits 1500 Klageverfahren in München statt gefunden haben - Wo sind denn die Abgemahnten, die evtl. mal eine Info geben könnten wie dort der Ablauf war?

Wie hoch sind denn wohl ca. die Gerichtskosten bei einer Abmahnsumme von 956,- (Schadensersatz + AW-Kosten)?

tangomba
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2218 Beitrag von tangomba » Dienstag 2. April 2013, 21:51

..diese Erfahrungen der "verklagten wären in der Tat mal sehr interessant.
Also meldet Euch falls es Euch bibt :)

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2219 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. April 2013, 21:56

[quoteemWickie1]Weiß nicht, wie ich das besser ausdrücken soll. Das finde ich zumindest merkwürdig. Es muss doch auch Leute geben,
die sich nicht im Vorfeld zu einem Vergleich zwingen lassen haben. Warum veröffentlicht da WF keine Urteilsschriften?
Ich mein, Vergleiche und Versäumnisurteile sind nicht gerade glorreiche Siegesbekundungen für eine Anwaltskanzlei.[/quoteem]
Ich glaube, wenn Du noch einmal die veröffentlichten Entscheidungen anschaut, wirst Du einige finden. Ich habe welche
gefunden. Was natürlich WF veröffentlicht, darauf habe ich keinen Einfluss.

Leute die sich zu einem Vergleich zwingen lassen ...

Ganz ehrlich, es ist nun einmal bayowarischer Alltag, das es mehr Vergleiche gibt. Ob es Ausdruck einer Niederlage
für WF ist, bleibt Ansichtssache. Wenn alle Unschuldigen sich vergleichen, dann ist es eigentlich ein Armutszeugnis
des Unschuldigen. Sicherlich büßt auch die Klägerseite Geld ein (AG vor Gericht), aber bei der Masse der Vergleicher,
und das nach unser Sicht, man keine Bewiese hat, die Abmahnung unberechtigt usw., Peanuts. Natürlich kann man jetzt
wieder die Richter, die Anwälte und das System ins Rennen werfen, oder wir haben alles unterschätzt, unterschätzen
es noch, und haben unsere Hausaufgaben nicht gemacht.


[quoteemLtsgt]ich brauche mal schnell Hilfe, ich habe Heute ein Brief erhalten wo die " Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen "
ist und die wollen jetzt von mir eine ladungsfähige Anschrift für das Gerichtsverfahren zur bestätigen ?????? Frist
ist 4.4.2013 ( Frechheit ) heißt das jetzt das es ernst wird oder wollen die nur mal wieder richtig Druck machen ??
muss ich da jetzt reagieren ????? oder erst nach Erhalt des Gerichtlichen Mahnbescheides ?? und wie geht es weiter ???[/quoteem]

Jeder, der auf eine Abmahnung mit einer mod. UE und nicht zahlen reagiert, hat sich entschieden für:

Entweder Verjährung oder Klage!

Ob man blufft, oder Druck macht, darauf kann ich Dir nicht antworten. Du hast Dich aber entschieden, nicht zu zahlen
und es darauf ankommen zu lassen. Dann sollte man auch auf Gerichtspost warten. Kommt keine, hat man alles richtig-
gemacht; kommt welche, dann die berühmte A-Karte. Kommt ein MB, widerspricht man (wen die Forderungen unberechtigt
sind) diesen und entscheidet sich neu. Abwarten oder Vergleichen. Kommt keine Klage, hat mann alles richtiggemacht;
kommt eine Klage, hat man die berühmte A-Karte. Jetzt muss man sich neu entscheiden, ob man kämpft oder sich vergleicht.

Aber, zu dieser Vorgehensweise hast Du dich mit Abgabe der mod. UE und des Nichtzahlens schon entschieden. Die Zeiten,
haben sich eben zu unseren Ungunsten verändert. Außer in den Foren, da herrscht noch glühender Optimismus.


[quoteemPhantomer]Also ich habe Abmahnung in 2009 erhalten. Im Dezember letzten Jahres nach widersprochenem MB gab´s kurz darauf die
Terminbekanntgabe für das Gerichtsverfahren.
Und das ist übernächste Woche. Hatte auch überlegt einen Anwalt einzuschalten - glaube jedoch nicht daran das dieser
so viel heraus holen kann das ich im Endeffekt weniger zahlen müsste als wenn ich mich selber zu verteidigen versuche.
Ich nehme es einfach in Kauf.[/quoteem]

Bitte keine weiteren Einzelheiten. Gern nach der Entscheidung, wie immer sie auch ausgeht.



[quoteemPhantomer]Wie hoch sind denn wohl ca. die Gerichtskosten bei einer Abmahnsumme von 956,- (Schadensersatz + AW-Kosten)?[/quoteem]

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Zahlenjonglierei


Aufgrund bestehender Unsicherheiten bei den tristen Zahlen habe ich Herrn RA Dr. Alexander Wachs gebeten,
einige Kostenrechnungen anzustellen.


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Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Kanzlei Dr. Wachs – Rechtsanwälte
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de
Web: Dr. Wachs.de oder Dr. Abmahnung.de


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Bevor jetzt @princess15114 zurecht kritische Hinweise auf irgendeiner "grünen" oder vergessenen Gebühr
erteilt, durch RA Dr. Alexander Wachs wurde versucht, die Teils schwere Frage für jeden Betroffenen
(, der kein Jurist ist,) so zu vereinfachen, dass sie so gut verständlich wie möglich ist, ohne zu tief
in das Kostenrecht einzutauchen, aber auch nicht zu vereinfachen.

Natürlich gilt auch hier: judex non calculat - der Richter rechnet nicht (, oder scherzhaft,
wenn Juristen sich verrechnen).



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SH für AW3P: Ein mögliches Klageverfahren WF auf München. Kann man von diesen nachfolgenden
Zahlen ausgehen? Streitwert 1 Album: 651,80 € AG + 300,00 € SE!?

RA Dr. Wachs: Die Höhe des Schadensersatz ist korrekt, Anwaltskosten sind oft geringer,
bitte von diesen Zahlen ausgehen.


1. Kostenrisiko-Übersicht

Wert: 951,80 EUR

Auftraggeber: 1

Auftraggeber Gegenseite: 1
  • 1,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG - 55,00 EUR
  • 1,0 Gebühr gem. § 13 RVG - 85,00 EUR
  • 1,2 Gebühr gem. § 13 RVG - 102,00 EUR
  • 1,3 Gebühr gem. § 13 RVG - 110,50 EUR



Prozesskosten I. Instanz
  • 2,5 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Mandantenseite) - 212,50 EUR
  • Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Mandantenseite) - 20,00 EUR
  • Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Mandantenseite) - 44,18 EUR
  • 2,5 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Gegenseite) - 212,50 EUR
  • Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Gegenseite) - 20,00 EUR
  • Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Gegenseite) - 44,18 EUR
  • 3,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG - 165,00 EUR
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Summe (mit 88,36 EUR USt.) - 718,36 EUR
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Prozesskosten II. Instanz
  • 2,8 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Mandantenseite) - 238,00 EUR
  • Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Mandantenseite) - 20,00 EUR
  • Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Mandantenseite) - 49,02 EUR
  • 2,8 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Gegenseite) - 238,00 EUR
  • Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Gegenseite) - 20,00 EUR
  • Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Gegenseite) - 49,02 EUR
  • 4,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG - 220,00 EUR
--------------------------------------------------------------------------------------------------------
Summe (mit 98,04 EUR USt.) - 834,04 EUR
=============================================
Kostenrisiko (Gesamt) - 1.552,40 EUR




2. Richterlicher Vergleich (mit eigenem AW)

Bei einem anwaltlichen Vergleich erhöhen sich die Anwaltskosten und verringern die Gerichtskosten (ca.
auf ein Drittel), darum werden bei Vergleichen unabhängig von den sonstigen Kosten die Vergleichskosten
jeweils der eigenen Partei auferlegt.



3. Anerkenntnis

- mit eigenen AW:
Bei einem Anerkenntnis kommt es darauf an, ob die Anwälte miteinander telefonieren, vor dem Anerkenntnis,
falls ja fallen im Prinzip die gleichen Kosten wie oben ausgerechnet an.
Wenn nicht telefoniert wird, entfällt die Verhandlungs- und Terminsgebühr, die eigenen Anwaltskosten hal-
bieren sich dann. Gerichtskosten ca 1/3.

- ohne eigenen AW:
Gegner nur noch eine Verfahrensgebühr und 1/3 Gerichtskosten. Außer Telefonat mit Waldorf dann wohl noch
Terminsgebühr.



4. Versäumnis

Vergleichbar mit Anerkenntnis ohne eigenen Anwalt



5. Mündliche Verhandlung (ohne Auslagen für Zeugen oder Gutachten)

Es entsteht eine Terminsgebühr bei beiden Anwälten. Die kann aber auch durchs Telefon entstehen. Kann man
also so nicht genau sagen.



6. Niederlage Berufung am LG (ohne Auslagen für Zeugen oder Gutachten)

Siehe oben.



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SH für AW3P: Vielen Dank an Herrn RA Dr. Alexander Wachs, das er am Pfingsten für
die Beantwortung Zeit fand und nicht bei diesem schönen Wetter mit seinem nagelneuem Porsche den hohen Norden
unsicher macht.








Wir haben aber ein Fülle von Informationen, dessen inhaltliche Erschließung jeder selbst übernehmen sollte und muss.


Schriftsatz-Zähler Waldorf Frommer (Produced from geschlossenen Netzwelt.de/Forum).

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber verschickt und nicht die originale UE,
    die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in Hinblick der
    Verjährung,
    Stichunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren

Mal einige weiterführende Links:
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!

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Wickie1
Beiträge: 8
Registriert: Dienstag 2. April 2013, 16:07

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2220 Beitrag von Wickie1 » Dienstag 2. April 2013, 22:01

Phantomer hat geschrieben: Im Dezember letzten Jahres nach widersprochenem MB gab´s kurz darauf die Terminbekanntgabe für das Gerichtsverfahren.
Und das ist übernächste Woche. Hatte auch überlegt einen Anwalt einzuschalten - glaube jedoch nicht daran das dieser so viel heraus holen kann das ich im Endeffekt weniger zahlen müsste als wenn ich mich selber zu verteidigen versuche.
Ich nehm es einfach in Kauf - Was kann mir im schlimmsten Fall passieren bei einer Verurteilung?
Das sind dann wohl die Abmahnkosten aus dem Schreiben + die Gebühren des Mahnbescheides + die Gerichtskosten.
Wäre dann halt Lehrgeld was ich bezahle.
Berichte dann mal bitte, wie's ausgegangen ist. Du wärst zumindest der erste Fall, von dem man tatsächlich mal was liest.

Eine winzige Chance wäre vermutlich noch die Kostendeckelung, die aber in den meisten Fällen wohl eher abgelehnt wird:
ferner-alsdorf.de
Des Weiteren verweigert das Landgericht Köln immer noch die “Kostendeckelung” des §97a II UrhG mit der bekannten Argumentation:

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Kostenersatz für die Abmahnung der Klägerin auch nicht gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf EUR 100,00 begrenzt, da die Beklagte keine unerhebliche Rechtsverletzung begangen hat. Sie hat in der aktuellen Verwertungsphase ein Computerspiel in einer Internettauschbörse zum kostenlosen Download für einen potentiell unbegrenzten Personenkreis angeboten, wodurch der Klägerin ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Dies ist mit den Fällen einer widerrechtlichen einmaligen Nutzung eines Lichtbildes durch eine Privatperson zur Bewerbung eines Verkaufsangebots in einer Internetauktion nicht vergleichbar. Hinzu kommt, das sich der Fall keinesfalls als tatsächlich oder rechtlich einfach gelagert darstellt, wenn der Anschlussinhaber die Tatbegehung bestreitet, so dass auch aus diesem Grund eine Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG für die Fälle eines Angebots von aktuellen Computerspielen in einer Internettauschbörse im Regelfall ausscheidet (vgl. LG Köln MMR 2010, 559).
Gut, der wirtschaftliche Schaden müsste meiner Meinung nach auch erst mal belegt werden, was aber wohl nie geschehen wird, da die Ermittlung von konkreten Zahlen einfach unmöglich ist.

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