Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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tangomba
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2181 Beitrag von tangomba » Samstag 23. März 2013, 21:43

..noch ml zum Verständnis:
Was kommt nach dem Schreiben "Letzte Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung"
Kommt dann gleich ein Gerichtstermin?
Wenn man nicht beweisen kann, daß man es nicht war was bringt dann die Einschaltung eines Anwalts bereits
in der jetzigen Phase oder früher? Dann bekommt man doch eh nicht Recht?

Caligula
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2182 Beitrag von Caligula » Sonntag 24. März 2013, 14:49

Noch eine Ergänzungsfrage zu meinem Post von Samstag 23. März 2013, 10:27
http://www.abmahnwahn-dreipage.de/forum ... 334#p26334

Ich überlege mir, die Angelegenheit doch durch einen Vergleich zu beenden da das Risiko einer Klage ja offenbar nicht unerheblich ist und die Durchführung des Klageverfahrens vermutlich aufgrund der dann anfallenden zusätzlichen RA-/Gerichtskosten wirtschaftlich gesehen keinen Sinn macht, selbst wenn man die Summe noch etwas drücken könnte. Außerdem ist die investierte Zeit und die Nerven auch nicht ohne Wert. Somit bleibt die Zahlung der geforderten Summe oder eben ein Vergleich. Ich stehe jetzt beim "WF-Zähler" an dem Punkt "Vorbereitung Klageverfahren". Gefordert werden 806 Euro.
Welche Quote ist hier erfolgversprechend? Genügen 60% oder sollten es schon eher 80% sein? Ratenzahlung ist nicht erforderlich. Kann ich in einem Betrag sofort zahlen.

Danke & viele Grüße
Caligula

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2183 Beitrag von Steffen » Sonntag 24. März 2013, 15:53

Caligula hat geschrieben: Ich überlege mir, die Angelegenheit doch durch einen Vergleich zu beenden da das
Risiko einer Klage ja offenbar nicht unerheblich ist und die Durchführung des
Klageverfahrens vermutlich aufgrund der dann anfallenden zusätzlichen RA-/Gerichts-
kosten wirtschaftlich gesehen keinen Sinn macht, selbst wenn man die Summe noch
etwas drücken könnte.
Caligula hat geschrieben: Wenn man nicht beweisen kann, dass man es nicht war was bringt dann die Einschaltung
eines Anwalts bereits in der jetzigen Phase oder früher? Dann bekommt man doch eh
nicht Recht?
Manchmal frage ich mich ernsthaft, warum man überhaupt noch etwas in irgendeinen
Forum schreibt, wenn keiner gewillt ist es durchzulesen.

Was habt Ihr denn alle nur mit Erhalt des Abmahnschreibens gedacht? 2010 die Großen
Abgemahnten, die laut rufen, das alles eine Abzocke ist, die keine Beweise haben,
man unschuldig ist, alles ein Betrug ist, die ganzen Richter gekauft und denen man
schon etwas erzählen wird; "Wenn Ihr meine Kohle wollt, müsst Ihr mich verklagen!",
"Die Berechtigung der Abmahnung, stellt ein Richter fest, kein Abmahner!" ...
... kaum macht die Gegenseite etwas ernst, wird massenhaft eingeknickt und sich -
natürlich nur aus Kostengründen und weil man kein Recht bekommt - verglichen.

Dann seit doch aber auch ehrlich, das Ihr es entweder gewesen seid (bzw. denjenigen
kennt) oder einfach Euch nicht vorbereitet habt.

Es ist nun einmal kein Kinderspiel!

Entweder Verjährung oder Klage! - Lippenbekenntnisse mutig unschuldiger Opfer, bis
die Abmahner ein, zwei Huster's lassen. Ich habe auch keinen Bock mehr, jedem einen
Vergleich zu erklären. Es gibt genügend Links,

Vergleich, wie?

vergleicht Euch schön und langweilt einen nicht, mit diesen "Endlos-Vergleichspostings",
denn letztendlich sind es sowieso nur Ausreden für unser aller Versagen!

VG Steffen

Anonym1234
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2184 Beitrag von Anonym1234 » Sonntag 24. März 2013, 19:14

meine Rede :-) und täglich schaue ich wieder rein um das Gleiche zu lesen.

Ich bleibe bis zum Schluss. Habe selber keine Anklage bekommen, bin aber Mitbewohner im Haushalt und sehe das Ganze als Anreiz nach München in den Urlaub zu fahren.
Wir haben hier keine Chance etwas zu beweisen, auch wenn die Software die verwendet worden soll gar nicht auf nem Ubuntu Rechner läuft, aber nun gut... auch das wird hier nicht helfen.

Daher werde ich dieses Jahr noch nach München in den Urlaub fahren/fliegen oder eben nicht...

Uno
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2185 Beitrag von Uno » Sonntag 24. März 2013, 20:56

Anonym1234 hat geschrieben:
Daher werde ich dieses Jahr noch nach München in den Urlaub fahren/fliegen oder eben nicht...
Ein Tipp von mir such dir ein Hotel/eine Unterkunft wo ein kostenloser Parkplatz inklusive ist. An Punkten wie dem Olympia Turm parkt man zwar für 10 euro am Tag, in der Innenstadt ist es aber extrem teuer.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2186 Beitrag von Steffen » Montag 25. März 2013, 07:27

Steffen
Warum bekommt denn Frommer fast immer Recht?


Mistreaded
Oder werden die §§ verdreht? Alles mal nur Diskussion.
Gerade das widerspiegelt unsere verzweifelte Lage und es bedarf hier 2013 überhaupt
keine Diskussion mehr. Keinen Zahn in der Gusche, aber La Paloma pfeifen! Man muss
doch immer von der Ausgangslage, dem Gesetzen und der Rechtsprechung ausgehen!

Werke, egal ob seichter Mainstream, überteuert, ob diese Gefallen finden (oder
nicht), oder billigste Produktionen mit Nachwuchsakteuren sind erst einmal
urheberrechtlich geschützt. Das heißt, der Urheber eines Werkes kann die ihm durch
das Urheberrechtsgesetz zugebilligten Rechte anderen gegenüber geltend machen. Er
allein kann sein Werk veröffentlichen, vervielfältigen, verbreiten, öffentlich
zugänglich machen, bearbeiten, umgestalten usw. UND anderen Nutzungs- und
Verwertungsrechten übertragen - wie es ihm beliebt.

Und sobald ein Nichtberechtigter eines dieser Rechte ungefragt und ohne Lizenz für
sich in Anspruch nimmt, kann der Urheber - mittlerweile auch die Miturheber und UND’s
(Rechteverwerter / Rechteinhaber) - von ihm verlangen, dass er dies unterlässt und
ihm den dadurch entstandenen Schaden (den er bestimmen und festlegen kann) ersetzt.
Dabei ist erst einmal rechtlich gesehen - völlig Banane - ob man nur Lizenzen
erwirbt, um Verstöße industriell abzumahnen (jeder ziehe sich die Jacke an, die ihm
passt).

Das ist der Hintergrund jeder Abmahnung, wenn sie berechtigt ist. Wann ist eine
Abmahnung berechtigt?

[...] Berechtigt ist eine Abmahnung nur dann, wenn sie objektiv erforderlich ist, um
dem Abgemahnten den kostengünstigen Weg aus dem Konflikt aufzuzeigen; die Abmahnung
soll dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne
dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen.
[...]

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 10.01.2012
Aktenzeichen: 11 U 36/11


Wie bitte schön, soll denn der geschädigte Urheber / Rechteverwerter / Rechteinhaber
- zum Zeitpunkt des UrhR-Verstoßes (Log) - wissen,
  • 1. wer diesen getätigt hat,
    2. ob berechtigt oder unberechtigt und
    3. ob private Nutzung oder
    4. gar resultierendes gewerbliches Handeln?
Kann er nicht, denn gem. Grundsatzentscheidung BGH "Sommer unseres Lebens" (die
Wenigsten haben es wahrscheinlich gelesen), ergeben sich aus dem Zeitpunkt des
UrhR-Verstoßes (Log):
  • 1. Die Vermutung, das über diese P2P-IP und den zugeordneten Anschluss der UrhR-Verstoß
    vorgenommen wurde
    2. Die sekundäre Darlegungslast des Verantwortlichen.
Und das ist nicht der gemeine Filesharer, sondern der einzig Ermittelbare (und nicht
gleich Täter) - der vom Provider der P2P-IP zugeordnete Anschlussinhaber. Und dieser
muss jetzt vortragen, da er als Einziger Einsicht hat, was sich zum Zeitpunkt des
UrhR-Verstoßes (Log) in seinem Verantwortungsbereich Sachverhalt war.

WENN

Der Abmahner substantiiert darlegen kann, wie er zum Namen des verantwortlichen
Anschlussinhabers gelangte, über dessen Anschluss vermutlich der UrhR-Verstoß
getätigt wurde ...

Und wenn wir nur erzählen können, wie und wer es hätte sein können, und nicht, wie es
nach unserer Wahrheit schlüssig und nachvollziehbar (Beweise, Zeugen) letztendlich
war ...

Bitte schön? Dann müssen wir nicht mehr hinterfragen oder diskutieren, sondern einzig
feststellen (Ausnahmen bestätigen die Regel), das wir unsere Hausaufgaben eben nicht
machen und auch nicht dazu gewillt sind. Und das schon seit 2005!

“Wer zu spät kommt, die zivilen Spielregeln nicht beherrscht, sich mit Erhalt des
Abmahnschreiben nicht aktiv vorbereitet (als wenn er die Klageschrift schon in den
Händen halten würde), dem bestraft der Abmahnwahn!“ Punkt. Aus.


VG Steffen

Caligula
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2187 Beitrag von Caligula » Montag 25. März 2013, 09:46

@Steffen
Auch auf die Gefahr hin, mich unendlich unbeliebt zu machen, aber wer glaubt denn schon die Märchen von den reiheweise unschuldig Abgemahnten? Du doch sicher nicht. Es gibt natürlich Unschuldige, aber ich vermute, daß 95% der Abgemahnten zurecht abgemahnt werden.
Es geht hier nicht primär um Schuld oder Unschuld, sondern m.M.n. vor allem um ein gerechtes Strafmaß.

Wenn ich bspw, wie oben erläutert, ein Werk verbreite, welches 4 Jahre alt ist und knapp 8 Euro kostet und es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ein einziges Mal komplett weiter gegeben habe (was ich leider nicht beweisen kann), wie kann man dann einen Schadenersatz i.H.v. 300 Euro begründen und RA-Kosten i.H.v. 506 Euro? Die Pauschalen sind zumindest bei geringen Verstössen (ja, ich weiß, was gering ist legt das Gericht fest) ein Problem. Ich kann nicht verstehen, warum die Gegenseite zwar in der Lage ist, alle Uploader zu identifizieren und exakt die Dauer des Uploads zu dokumentieren, das aber bei den Downloadvorgängen in exakt diesem Uploadzeitraum nicht kann oder aus guten Gründen nicht will). Ich möchte, daß der angerichtete Schaden von der Gegenseite exakt beziffert und nicht mit vagen Pauschalen abgegolten wird. Das ist bei Schadenersatzklagen auch eigentlich so üblich, nur hier nicht.

Dich mag es ja massiv frustieren, daß Viele "einknicken", aber letztlich muß man das Ganze nüchtern betrachten und nicht emotional. Mir bringt es Nichts, wenn ich in ein Verfahren vor Gericht eintrete, bei dem ich - rein monetär gesehen - nur verlieren kann und zudem auch noch sehr viel Zeit investiere. In München hat man ja offenbar ganz schlechte Karten und wer seine Unschuld nicht beweisen kann und auch keine Fehler im Ermittlungsverfahren findet, hat definitiv keine Chance.

Daher gilt es das Klagerisiko abzuwägen. Wie hoch das ist, kann mir ja niemand sagen. Da müßte schon ein Insider "auspacken". Ob bspw. ein Verlag einen geringen Verstoß bis zum Gericht verfolgt, bei dem ein Werk betroffen ist, welches schon 4 Jahre alt ist und auf der Resterampe vergammelt, vermag ich nicht zu sagen. Mir erscheint es viel Aufwand für wenig Gewinn. Zudem besteht ggf. auch noch ein Risiko für den RI, daß hier ggf. Unerheblichkeit festgestellt wird (ich meine es gab hier schon einen Fall mit einem aktuellen Titel, der zu 99 Cent downloadbar war, wo das zutraf oder die Fälle mit Kino-Blockbustern, die aber ein Jahr alt sind usw.). Aber wer weiß schon was wirklich darüber entscheidet?
Vielleicht ist der Schaden an sich auch völlig irrelevant und es wird aus Prinzip Alles und Jeder verfolgt?
Wie man es dreht und wendet, es bleibt ein Spiel mit Wahrscheinlichkeiten und bei offensichtlich steigenden Klagezahlen erhöht sich das Risiko bei dem Spiel zu verlieren.

Vielleicht kannst Du ja noch zu meinem Vortrag weiter oben ein kurzes Statement abgeben.
Wenn eine Chance besteht, trotz Klageverfahren wirtschaftlich gesehen einen Vorteil zu haben, wäre dieser Weg ja auch gangbar. Mehr als das, was ich oben erwähnt habe, kann ich aber vermutlich nicht auf den Tisch legen. Daher benötige ich eine Einschätzung (natürlich ohne jede Gewähr). Danke.

Ferner bitte ich um kurzen Hinweis, ob es auch möglich ist, direkt nach Erhebung der Klage noch zu zahlen, also 806,- Euro plus Mahngebühren plus Verzugszinsen und ggf. Gerichstkosten sofern angefallen. Das wäre ja ggf. auch eine Möglichkeit, bei der die Chance besteht, daß der Kelch noch an einem vorüber geht (eben wenn keine Klage erhoben wird). Wenn doch geklagt wird zahlt man eben nicht 806 Euro oder einen möglichen Vergleichsbetrag von bspw. 600,- Euro, sondern eher 1000 Euro. Risko oder eher "Wetteinsatz" also max. 400 Euro. Ist so etwas möglich oder wird mit Erhebung der Klage das Verfahren auch durchgezogen, selbst wenn der Abgemahnte sofort zahlt? Ist das dann noch ohne RA möglich oder besteht auch für so etwas bereits RA-Zwang?
Wie hoch ist denn die Chance, daß der eigene RA einen Vergleich im Verfahren erzielt, bei dem die ersparte Summe die eigenen Kosten des Verfahrens halbwegs deckt? Wenn das nämlich ein realistisches Szenario ist, könnte man natürlich auch den Gang vor Gericht wagen. Du hattest dazu ein Beispiel http://www.abmahnwahn-dreipage.de/mb.htm#i1h durchgerechnet, bei dem man mit Klage und Vergleich bei dem der SE völlig entfällt (ist das wahrscheinlich??) kaum mehr zu zahlen hätte, als die ursprüngliche Forderung zzgl. Kosten MV. Ist das so?

Uno
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2188 Beitrag von Uno » Montag 25. März 2013, 12:42

Google doch mal die Verkaufszahlen deines Hörbuches dann weist du ob es heruntergestuft werden kann oder nicht. Walldorf und Frommer sind im übrigen die vertreter wenn es um Hörbücher geht. So gehört zu ihren Verfolgten Titeln alles von Harry Potter und co. seit 2005!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2189 Beitrag von Steffen » Montag 25. März 2013, 16:48

Hallo @Caligula,

warum Angst vor Unbeliebtheit? Ich lebe sehr lange damit und leide an keinerlei
Schlafproblemen. Nach meiner Abmahnung 12/2006 dachte ich zu vielen Themen, wie die
meisten Neuabgemahnten oder Engagierten. Irgendwann, wenn man sich - allseitig -
informiert sowie kommuniziert und dies alles Paart in Verbindung mit Aneignung von
Wissen, muss man seine Motivation überdenken, was man erreichen möchte. Meine
Motivation ist dem Abgemahnten nicht zu erzählen, was er gern zu seiner Beruhigung
hören möchte, sondern wie es sich tagtäglich und tatsächlich darstellt. Mir geht es
darum,die Kosten und Risiken gering zu halten, aber auch sich zu wehren gegen eine
bestehende Ungerechtigkeit oder antiquiertes Denken. Sicherlich, habe ich nicht in
allem Recht, aber es ist - meine - Meinung und Standpunkt, der sich ständig
weiterentwickelt. Ganz einfach, ich bin kein Anwalt, habe einen IQ und bin verstrahlt
wie ein Sack russischer Schrauben, einfach nur ein engagierter Bürger mit einem
gewaltigen Dickschädel.

Seit 04/2005 lese ich nach, seit 12/2006 direkt:

Alles nur Abzocke; alles nur Betrug; die haben keinerlei Beweise; die Log-Frimen
arbeiten unseriös; die Software der Log-Firmen sind ein Lacher; die ganzen
eidesstattlichen Versicherungen sind gelogen; die Richter sind mit den Abmahnanwälten
im Porsche- bzw. Tennisclub; Ich bin unschuldig; ich bin ein Opfer; ich war es nicht;
ich war gar nicht zu hause; wenn Ihr mein Geld wollt, müsst Ihr mich verklagen; dann
erzähle ich einen Richter schon wie der Hase im Pfeffer liegt; Gutachten, kein
Problem; den reiß ich den Poppes auf bis zur Halskrause ...

Das hat natürlich solange funktioniert, solange viele zahlten und die Klagezahlen im
Keller lagen. Kaum sind sie im Erdgeschoss, vergessen alle ihre Argumentation und
sagen jetzt:

Hu, hu, hu, wir haben sowieso keine Chance,; die Gerichtsstände und Richter sind
blöd; Abmahnanwälte sind blöd; die Anforderungen sind unmenschlich; ich habe kein
Nerven, Zeit und Geld; Ich kann mir nicht leisten nach München bzw. Hamburg zu
reisen; Ich kann mir kein Gutachten leisten; ich kann mir keine teure
Gerichtsverhandlung leisten; Ich kann mir keinen Anwalt leisten; ich vergleiche mich
deshalb lieber aus reinen Kostengründen.


Liebe Leut‘,

einerseits wird sich so nicht ändern, da mit dem in Kraft treten des neuen
Antiabzockgesetz es - schneller als bislang - zu einer Verhandlung kommen wird und
anderseits begünstigen wir damit indirekt die Rechtsprechung und unser Status quo in
der Gesellschaft. Was mich auch dabei so ärgert, fast niemand ist ehrlich und sagt:
“Yep, ich war es und vergleiche mich lieber mit Gerichtspost, oder ich habe meinen
Anschluss zumutbar gesichert, habe / finde Zeugen und kämpfe vor Gericht beim
Eintreffen einer Klageschrift.“ Man brauch ja nicht einmal sofort rechtliche
(zivilrechtliche oder strafrechtliche) Schritte einzuleiten, sondern einfach nur mit
Erhalt des Abmahnschreiben seine mögliche Verteidigung aufzubauen - als ob man der
Einzige wäre, der verklagt wird in DE! Schon die Akteneinsicht wird von den meisten
überhaupt nicht vorgenommen, sondern man wiegt sich in trügerischer und stoischer
Unterschätzung seines Status quo.

Es ist doch völlig Banane, ob man schuldig oder unschuldig ist! Wichtig ist einzig
die mögliche Störerhaftung des AI zu entkräften und nicht zu beweisen das man es als
AI nicht gewesen ist und der Abmahner es nicht nachweisen könnte. Wir sind Meister
Geschichten erzählen, wie es hätte sein können oder wer infrage kommen könnte, statt
zu sagen: 1., 2., 3. - Fakten, Fakten, Fakten!

Der Abmahner muss doch nur beweisen, das der UrhR-Verstoß vom Anschluss aus getätigt
wurde - was regelmäßig geschieht - und nicht wer! Denn der Einzige, der zum
Sachverhalt sich erklären muss = einzig der AI! Und einfaches Bestreiten ist des
Abgemahnten Tod. Also entwickeln wir uns zurück, von engagierten Revoluzzern, zu
Anerkenner und Vergleicher. Dann sind wir aber doch selbst, die größten
Abmahnwahnerhalter.

Wenn ich denn Eurer Argumentation folge, bezahlt man lieber einen kostengünstigeren
Vergleich, als einen teuren Prozess und Anwalt. Für etwas, was man letztendlich nicht
getätigt hat! Das ist unlogisch und entlarvt diese Argumentation, denn in keinem
anderem Bereich des Zivilrechtes gibt es so etwas!

Das Klagerisiko ist doch bislang unverändert (außer Rasch). 1.000,- 1.200,- Tacken (+
eigene Reisekosten / Reisekosten Anwalt). Dieses kennt man, muss man kennen,
spätestens wenn man im Forum unterwegs ist. Wer eben nicht zahlt, handelt nach:
Entweder Verjährung oder Klage! Und wer nur rechnerisch, nach der Wahrscheinlichkeit,
fei von Emotionen sowie Nüchtern unterwegs ist und sich vergleicht, bitte schön (auch
bei einer Klageschrift noch möglich), aber man sollte Tacheles reden und vor allem -
ohne - Ausreden sowie sich und andere zu belügen.

Ich hatte einmal ein Sprichwort geprägt, wo ich danach und unverständlicherweise sehr
viele negative Schwingungen spürte:

“Wenn ein Affe zu blöd ist eine Banane zu schälen,
muss es nicht an der Banane liegen, oder, das er
in einer Bananenrepublik lebt.“


Fazit dieser (Kurz-)Fabel:

Свидетели, свидетели и еще раз свидетели.
(Zeugen, Zeugen und nochmals Zeugen)

Невиновность безразлично.
(Die Unschuld ist egal) - W.I. Steffen

:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Soweit ich die bisherige Rechtsprechung verstehe, bekommt der Antragsteller über
einer Herausgabe von Verkehrsdaten gem. § 101 Abs. 9 UrhG diese gestattet, wenn

1. eine offensichtliche Rechtsverletzung und

[...] “Offensichtlich“ im Sinne von § 101 Abs. 2, 7 UrhG ist eine Rechtsverletzung
dann, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint,
wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die
Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen würden. Die Notwendigkeit,
einer Beweisaufnahme, um die Rechtsverletzung feststellen zu können, schließt das
Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung i.d.R. aus, es sei denn, das
angebotene Beweismittel ist ausnahmsweise geeignet, den Beweis für die Rechtsver-
letzung mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu erbringen (Dreyer / Kotthof / Meckel). [...]

2. ein Handeln im gewerblichen Ausmaß vorliegt.

[...] Im gewerblichen Ausmaß liegt vor:
- wenn die Rechtsverletzungen vorgenommen wurde, zwecks Erlangung eines
unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils,
- wenn eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegt,
- dabei ist nicht nur die Anzahl der Rechtsverletzungen entscheidend, sondern auch
die Schwere der Rechtsverletzungen. [...]


OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009, Az. 6 W 182/08: “Auslegung des Begriffes
"Gewerbliches Ausmaß" in § 101 UrhG“


[...] Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß liegt vor, wenn das
verfahrensgegenständliche Musikalbum sich noch in der relevanten Verwertungsphase
befindet. Insofern kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass das Musikalbum
2005 veröffentlicht worden ist. Denn es lässt sich aus der Gesetzesbegründung, nach
der eine schwere Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG dann
vorliegen kann, wenn ein Musikalbum unmittelbar nach seiner Veröffentlichung im
Internet zugänglich gemacht wird, keine starre zeitliche Grenze für die Annahme einer
schweren Rechtsverletzung ablesen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass die Gesetzesbegründung einem abschließenden Katalog schwerer Rechtsverletzungen
das Wort redet. Maßgeblich ist vielmehr der hinter der beispielhaften Aufzählung
stehende Zweck, es zu verhindern, dass die wirtschaftliche Verwertung eines Werks
durch seinen Urheber während der hierfür erforderlichen Zeitspanne gefährdet wird.
Für das verfahrensgegenständliche Musikalbum folgt daher daraus, dass es 1823
komponierte Musik enthält, entgegen der Ansicht der Beteiligten nicht, dass eine
Verwertung in relevantem Umfang nicht mehr stattfinden könnte. Gerade das Gegenteil
trifft angesichts der Zeitlosigkeit klassischer Musik zu. Auch für die konkrete
Aufnahme, für die die Antragstellerin Urheberrechtsschutz begehrt, sind keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die relevante Verwertungsphase abgeschlossen
ist. [...]


Wenn jetzt jemand anderer Meinung ist, bitte schön Akteneinsicht mit anschließendem
Beschwerdeverfahren am zuständigen OLG (nicht im Forum).


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Die bislang Berechnung von Anwaltsgebühren richtet sich nach dem RVG + dem
angenommenen Streitwert. Der Schadensersatz für 1 Lied, hat sich mittlerweile zw.
200,- - 300,- € eingependelt. Wem dieses nicht gefällt, kann es im Klageverfahren
anfechten oder dagegen streiten.


Bild


Wo sind denn die ganzen zigtausend Betroffenen, die demonstrieren, Ihre Politiker
(Bundes-, Landes-, Kommunalebene) mit dauerhaften Fragen ansprechen, die Petitionen
verfassen, die mit Medien in Kontakt treten usw. Wo seit Ihr alle? Es sind doch alle
gleichgültig arschig egal, Hauptsache der Kelch der Verjährung zieht vorüber oder man
vergleicht sich dann, als der Große Unschuldige mit dem nüchternen und emotionsfreien
Schuh. Man geht nicht ums verrecken willen aus seiner Hasenecke Anonymität in das
Licht der Offenheit.

Warum auch? Die eigene Ängstlichkeit und Feigheit ist dann doch immer schön zu
verleugnen. Und ein Schuldigen für unser Versagen, den finden wir doch immer!


VG Steffen

Caligula
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2190 Beitrag von Caligula » Montag 25. März 2013, 20:39

@Steffen

Danke für die wirklich gute, nachvollziehbare und umfassende Erläuterung.
Ich nehme für mich mit:
1.) Ja, ich könnte auch die Klageschrift abwarten und mich dann vergleichen (wobei es dann aber natürlich teurer wird, als zu einem früheren Zeitpunkt).

2.) Es gilt "nur" die Störerhaftung zu entkräften. In meinem Fall gibt es eine weitere Person mit Zugriff auf den Anschluß, wobei ich damit nicht ausdrücken möchte, daß diese Person der Täter/die Täterin ist. Damals war mein Router mit WPA/WPA2 gesichert und einem 15-stelligen Passwort aus Kleinbuchstaben, Zahlen und Sonderzeichen, Name des Funknetzwerkes konnte von Außen nicht erkannt werden. All das kann ich aber nur mittels eines alten Ausdruckes belegen, der zeitlich vor dem Rechteverstoß angefertigt wurde. Damit ist ja nicht bewiesen, daß es so auch zum Zeitpunkt des Verstosses war. Dürfte also wertlos sein.

3.) Gem. § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG ist Anzahl und Schwere des Rechtsverletzung zu bewerten, um zu erkennen, ob ein gewerbliches Ausmaß vorliegt.
OLG München, Beschluss vom 26.07.2011 - 29 W 1268/11 dazu:
Ein gewerbliches Ausmaß wegen der Schwere der einzelnen Rechtsverletzung kann insoweit gegeben sein, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie einen vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird.
Nehmen wir nun einmal an (also nur rein theoretisch), daß der Täter hier nur auf den Download aus und es ihm durchaus bewußt war, daß er zeitgleich zum DL auch einen Upload durchführt und um das Risiko einer Entdeckung zu minimieren, die Datei (bspw. ein Hörbuch) direkt nach vollständigem Download vom Netz genommen hat. Er hat also, wenn überhaupt das "komplette" Werk nur wenige Sekunden oder Minuten öffentlich gemacht, wobei auch hier angesichts der Anzahl der Leecher durchaus bezifferbar wäre, wie vielen Usern gegenüber es angeboten wurde. Bei diesem Werk gab es, wie oben erwähnt, lediglich 2 Leecher. Zudem hat besagter Täter auch die Downloads der wenigen Leecher gestoppt, was in der Szene zwar als unfein gilt, aber technisch möglich ist. Insofern kann von einem "Angebot auf einer Internet-Tauschbörse in unkontrollierbarem Umfang" (s. besagtes Urteil) in keiner Weise gesprochen werden.
Könnte man nicht mit einem solchen, theoretisch und auch praktisch möglichen Szenario etwas anfangen in der Klageerwiderung und den RI dazu zwingen, exakt darzulegen, welchen Umfang die Rechteverletzung tatsächlich hatte?

Gibt es eigentlich Rechtsprechung zum Punkt "unvollständig angebotene Werke"? Ab welcher Uploadquote gilt denn ein Verstoß als Verstoß gewerblichen Ausmaßes? Wenn vom Film wenige Szenen zu sehen sind, beim Musikstück die Hookline? Wie sieht es denn da beim Hörbuch aus, welches zumindest m.M.n. als Ausschnitt keinen rechten Wert hat.

BG
C.

Uno
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2191 Beitrag von Uno » Montag 25. März 2013, 23:08

Caligula hat geschrieben:
Nehmen wir nun einmal an (also nur rein theoretisch), daß der Täter hier nur auf den Download aus und es ihm durchaus bewußt war, daß er zeitgleich zum DL auch einen Upload durchführt und um das Risiko einer Entdeckung zu minimieren, die Datei (bspw. ein Hörbuch) direkt nach vollständigem Download vom Netz genommen hat. Er hat also, wenn überhaupt das "komplette" Werk nur wenige Sekunden oder Minuten öffentlich gemacht, wobei auch hier angesichts der Anzahl der Leecher durchaus bezifferbar wäre, wie vielen Usern gegenüber es angeboten wurde. Bei diesem Werk gab es, wie oben erwähnt, lediglich 2 Leecher. Zudem hat besagter Täter auch die Downloads der wenigen Leecher gestoppt, was in der Szene zwar als unfein gilt, aber technisch möglich ist. Insofern kann von einem "Angebot auf einer Internet-Tauschbörse in unkontrollierbarem Umfang" (s. besagtes Urteil) in keiner Weise gesprochen werden.
Könnte man nicht mit einem solchen, theoretisch und auch praktisch möglichen Szenario etwas anfangen in der Klageerwiderung und den RI dazu zwingen, exakt darzulegen, welchen Umfang die Rechteverletzung tatsächlich hatte?

Gibt es eigentlich Rechtsprechung zum Punkt "unvollständig angebotene Werke"? Ab welcher Uploadquote gilt denn ein Verstoß als Verstoß gewerblichen Ausmaßes? Wenn vom Film wenige Szenen zu sehen sind, beim Musikstück die Hookline? Wie sieht es denn da beim Hörbuch aus, welches zumindest m.M.n. als Ausschnitt keinen rechten Wert hat.

BG
C.
Hi
Stand in dem ersten Schreiben das du von Walldorf und Frommer bekommen hast nicht drin wie vielen Leuten du das Hörbuch ihrer Meinung nach zum Tausch angeboten hast ? daran kann man dann doch klar ableiten ob ein gewerblicher Schaden vorliegen könnte oder nicht.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2192 Beitrag von Steffen » Dienstag 26. März 2013, 01:26

[quoteemUno]Stand in dem ersten Schreiben das du von Walldorf und Frommer bekommen hast nicht drin wie vielen Leuten du das Hörbuch ihrer Meinung nach zum Tausch angeboten hast ? daran kann man dann doch klar ableiten ob ein gewerblicher Schaden vorliegen könnte oder nicht[/quoteem]
Man muss hier erst einmal klären, welcher Schaden genau entsteht und berechnet wird. Dabei spielt die juristische Sichtweise eine große Rolle.

[...] Im Urheberrecht gilt ein anderer Schadensbegriff als im Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Schaden bemisst sich an der Gebühr, die der Rechteinhaber hätte verlangen können, wenn er gefragt worden wäre. Rein technisch gesehen ist dass eine Lizenzanalogie. Der Jurist stellt einen fiktiven Schaden fest und gründet auf diesem den Anspruch auf Schadenersatz. [...]
Quelle: brand eins Online: Interview mit Prof. Pfeifer


Schadensersatzarten im Urheberrecht:
  • 1. materieller (§ 97 Abs.1 UrhG)
    2. immaterieller (§ 97 Abs.2 UrhG)


Berechnungsmethoden (§ 97 Abs. 2 UrhG)
  • 1. Herausgabe des Verletzergewinns
    2. Eigener entgangener Gewinn
    3. Entschädigungslizenz, Lizenzanalogie
Gang und gäbe bei Filesharing = Lizenzanalogie:
Wenn ein Urheber Nutzungs- und Verwertungsrechte vergibt bekommt er dafür im Regelfall Geld. Nutzt ein anderer das Werk ohne dafür bezahlt zu haben, entgeht dem Urheber oder dem Rechteinhaber ein Geschäft. Für die Schadensberechnung wird ein - fiktiver Lizenzvertrag - angenommen, daher erfolgt die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie. Es kommt nicht darauf an, ob der Verletzer einen solchen Vertrag geschlossen hätte. Im Rahmen der Schadensberechnung steht es dem in seinem Recht verletzten Urheber frei, die Berechnungsmethode zu bestimmen.


Ja, @Caligula,

vergleichen kann man sich immer und außergerichtlich, auch noch bei einem gerichtlichen Klageverfahren, wenn
  • 1. Die Gegenseite denn vergleichsbereit ist
    2. Und dann zu deren Konditionen!
    3. Je mehr Aufwand durch den Abmahner, desto höher der Vergleichsbetrag.
So kann man nach einem widersprochenen MB, etwa ca. 750,- € für die Abmahnung und 150,- € für den MB rechnen. Also gesamt ca. 900,- €.


[quoteemCaligula]2.) Es gilt "nur" die Störerhaftung zu entkräften. In meinem Fall gibt es eine weitere Person mit Zugriff auf den Anschluss, wobei ich damit nicht ausdrücken möchte, dass diese Person der Täter/die Täterin ist. [...] Dürfte also wertlos sein.[/quoteem]
WF kommen in der Regel mit - mehr als nur den 1 Log aus der Abmahnung - daher. Das bedeutet, zu den allgemeinen Anforderungen an den AI + Zugangssicherung, muss für jeder weitere benannte Person, deren mögliche Störerhaftung mit entkräftet werden. Nehmen wir an, 3 Logs - 2 Tage:
AI: mein AI ist gesichert: 1., 2., 3. usw.; Mitbenutzer sind Person Nr.1. Hier gegenüber werden folgende Prüf-, Kontroll-, Aufsichts- und Sicherungspflichten: 1., 2., 3. usw. durchgesetzt.

Log 1:
AI: wo, was, wie - Beweise (Zeugen etc.)
Person 1: wo, was, wie - Beweise (Zeugen etc.)

Log 2:
AI: wo, was, wie - Beweise (Zeugen etc.)
Person 1: wo, was, wie - Beweise (Zeugen etc.)

Log 3:
AI: wo, was, wie - Beweise (Zeugen etc.)
Person 1: wo, was, wie - Beweise (Zeugen etc.)
Leichte Angelegenheit.


[quoteemCaligula]Gibt es eigentlich Rechtsprechung zum Punkt "unvollständig angebotene Werke"?[/quoteem]
Es gibt hier mittlerweile eine Grundsatzentscheidung, die anwendbar ist. BGH “Metall auf Metall“:
[...] Ein Eingriff in das durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers ist bereits dann gegeben, wenn einem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden. [...]

Es besteht ein Teil(urheberrechts)schutz und bleibt der Strafbarkeit nach § 106 UrhG. Ganz zu Schweigen, das man dann selbst in der Beweispflicht wäre i.V.m. Einräumung des UrhR-Verstoßes. Dieses wäre fatal mit Sicht auf die Störerhaftung.

VG Steffen

harald_2010
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2193 Beitrag von harald_2010 » Mittwoch 27. März 2013, 09:39

Vor einigen Wochen bin ich, wie vermutlich viele andere auch, aus einem Verjährungskoma erwacht.
Ja ich habe 2 Jahre lang im Koma gelegen und mir auch keine Gedanken um Wahrscheinlichkeiten von Klage oder Nichtklage gemacht.
Heute mache ich mir auch keine Gedanken darum!

Die einzigen Gedanken die ich mir mache sind:
1.) wie kann ich beweisen dass ich (und andere Familienmitglieder) diese Tat nicht begannen haben? Einen Rechner von damals gibt es heute nicht mehr (auf diesem, und allen anderen auch, war keine P2P Software installiert) Die anderen Rechner (2 Laptops + 1 neuer) sind alle noch vorhanden, jedoch schon mehrfach neuinstalliert, sodass keine Rückschlüsse auf eine Tat möglich sind. Leider auch keine die eine Unschuld untermauern.
- Hierzu würde ich am liebsten meine Frau als Zeugin ausrufen lassen, wenn ich denn wüsste dass es ausreichend ist.
- Abwesenheitsbescheinigungen (Arbeit und Schule) kann ich heute wahrscheinlich nur teilweise vorweisen. Dafür müsste auch wieder meine Frau als Zeugin herhalten.

wenn diese Beweise ausreichen um mich (und meine Familie) als Täter auszuschliessen kommt es zur Störerhaftung und zum nächsten Vortrag/Beweis
2.)Wie kann ich beweisen daß diese Tat nicht über meinen Anschluss getätigt worden ist?
- Ich habe eine Fritz.Box mit Wlan Funktion, welche damals wie heute mittels WPA2 Verschlüsselung, MAC-Adressenfilter, sowie einem nicht Standard IP-Address-Subnetz konfiguriert ist (DHCP ist deaktiviert). Also ich behaupte mal dass mir jeder IT-Gutachter eines der Sichersten WLAN-Netze in ganz Deutschlands attestieren würde. :-) Ich kann jedoch nur beweisen dass es heute so ist. Das es damals so war müsste auch meine Frau bezeugen.

Was denkt ihr? Hab ich eine Chance?
Ist es so dass ich diese Punkte "vortragen" muss in einer art Monolog oder habe ich da eine Falsche Vorstellung von?

PS. nein ich habe noch keine Klageschrift und kein Mahnbescheid erhalten. Jedoch bereite ich mich darauf vor!

Uno
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2194 Beitrag von Uno » Mittwoch 27. März 2013, 10:06

harald_2010 hat geschrieben:Vor einigen Wochen bin ich, wie vermutlich viele andere auch, aus einem Verjährungskoma erwacht.
Ja ich habe 2 Jahre lang im Koma gelegen und mir auch keine Gedanken um Wahrscheinlichkeiten von Klage oder Nichtklage gemacht.
Heute mache ich mir auch keine Gedanken darum!

Die einzigen Gedanken die ich mir mache sind:
1.) wie kann ich beweisen dass ich (und andere Familienmitglieder) diese Tat nicht begannen haben? Einen Rechner von damals gibt es heute nicht mehr (auf diesem, und allen anderen auch, war keine P2P Software installiert) Die anderen Rechner (2 Laptops + 1 neuer) sind alle noch vorhanden, jedoch schon mehrfach neuinstalliert, sodass keine Rückschlüsse auf eine Tat möglich sind. Leider auch keine die eine Unschuld untermauern.
- Hierzu würde ich am liebsten meine Frau als Zeugin ausrufen lassen, wenn ich denn wüsste dass es ausreichend ist.
- Abwesenheitsbescheinigungen (Arbeit und Schule) kann ich heute wahrscheinlich nur teilweise vorweisen. Dafür müsste auch wieder meine Frau als Zeugin herhalten.

wenn diese Beweise ausreichen um mich (und meine Familie) als Täter auszuschliessen kommt es zur Störerhaftung und zum nächsten Vortrag/Beweis
2.)Wie kann ich beweisen daß diese Tat nicht über meinen Anschluss getätigt worden ist?
- Ich habe eine Fritz.Box mit Wlan Funktion, welche damals wie heute mittels WPA2 Verschlüsselung, MAC-Adressenfilter, sowie einem nicht Standard IP-Address-Subnetz konfiguriert ist (DHCP ist deaktiviert). Also ich behaupte mal dass mir jeder IT-Gutachter eines der Sichersten WLAN-Netze in ganz Deutschlands attestieren würde. :-) Ich kann jedoch nur beweisen dass es heute so ist. Das es damals so war müsste auch meine Frau bezeugen.

Was denkt ihr? Hab ich eine Chance?
Ist es so dass ich diese Punkte "vortragen" muss in einer art Monolog oder habe ich da eine Falsche Vorstellung von?

PS. nein ich habe noch keine Klageschrift und kein Mahnbescheid erhalten. Jedoch bereite ich mich darauf vor!
Welchen Anbieter hattest du damals ? Anbieter wie 1 und 1 stellten schon damals die Router zur Verfügung und haben in ihren Verträgen stehen welchen Router genau sie dir zur Verfügung gestellt haben. Damit lässt sich dann auch sagen welche Sicherheitseinstellungen der damals hatte.
Deine Frau muss sowieso aussagen wenn du die Haftung ausschließen willst das hat Steffen schonmal geschrieben.
Allgemein die frage dann noch: Warum habt ihr 3 Rechner mehrmals neuinstalliert wenn ihr dort nichts verdächtiges drauf hattet ?

harald_2010
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2195 Beitrag von harald_2010 » Mittwoch 27. März 2013, 10:26

Mein Anbieter ist Alice (heute O²), welcher auch einen Wlan-Router zur Verfügung gestellt hat, jedoch gibt es Mittel und Wege diesen zu ersetzen. Ist zwar nicht supportet, jedoch möglich.
Die Rechner wurden neuinstalliert, weil z.b. Win-XP durch Win7 ersetzt wurde und weil ich der Meinung bin dass es sinnvoll ist, das etwa einmal im Jahr zu tun (hat technische Gründe).

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2196 Beitrag von Swift » Freitag 29. März 2013, 11:14

Guten Morgen zusammen,

pünktlich vor dem Osterfest flattert mir der Mahnbescheid ins Haus. Meine bisherige Vorgehensweise entspricht der üblichen hier empfohlen.

Jetzt stellt sich mir die Frage ob ich das Spielchen weiter spiele und drauf hoffe die Verjährung zu erreichen oder ob ich den, im Mahnbescheid genannten Betrag einfach Zahlen sollte und die Geschichte somit beende?!

Meine Frage an die Forenmitglieder!
Ist mit der Zahlung des ausstehenden Betrages wirklich alles erledigt oder können weitere Ansprüche erhoben werden?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2197 Beitrag von Steffen » Freitag 29. März 2013, 11:38

Erhält man einen MB, akzeptiert den Anspruch und zahlt = alles erledigt (für diesen 1 Fall). Nachteil, man hat einen rechtskräftigen Titel gegen sich. Denn = vergleichbar mit einem Anerkenntnisurteil (Schuldeingeständnis). Wichtig, bei eventuellen weiteren Abmahnungen durch den Abmahner und wenn man urplötzlich nicht alles zahlen kann (oder will).

Deshalb sollte man (wenn man zahlen will) insgesamt widersprechen und sofort sich mit WF versuchen zu vergleichen. Hier kann man dann so mit ca. 750 Abmahnung + 150 MB rechnen.

VG Steffen

Caligula
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2198 Beitrag von Caligula » Freitag 29. März 2013, 19:14

@Steffen

Danke für die Infos. Kann mich erst jetzt melden, weil es weitaus wichtigere (und traurigere) Themen gab als WF. Gutes Zeichen das WF nicht Alles dominiert.

Ich habe mich jetzt fest gelegt. Ich warte jetzt definitiv den MB ab und nach dessen Widerspruch die Klageschrift. Da besteht ja dann noch eine gewisse Chance/Hoffnung, daß WF nach dem Widerspruch KEINE Klage erhebt. So halte ich mir Alles offen.
Kommt dann die Klage ins Haus geflattert, strebe ich einen Vergleich an und zahle so ggf. ca. 100 Euro mehr als bis jetzt verlangt. Das ist akzeptabel.
Ich habe neben dem Aktuellen Fall noch einen weiteren Titel auf der WF-Rampe stehen. Da erwarte ich eigentlich das Gleiche. Wenn ich mich jetzt schon vergleichen würde, lasse ich natürlich schon "die Hosen runter" und WF weiß genau, daß sie auch für den 2. Titel Geld sehen werden. So lasse ich sie noch etwas länger im Ungewissen. Ist vielleicht doch die beste aller Optionen. Danke.

charlie_brown123
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2199 Beitrag von charlie_brown123 » Freitag 29. März 2013, 21:38

wieso werden auf die webseiten von verschiedene Kanzleien immer hingewiesen, dass man sich nicht an irgendwelchen "foren" verlassen soll?

mir ist schon bewusst, dass es immer um geld geht,... wenn ich jetzt wirklich einen Anwalt einschalte, was genau kann der mir überhaupt helfen?

siegfriedklein
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2200 Beitrag von siegfriedklein » Freitag 29. März 2013, 22:07

charlie_brown123 hat geschrieben:wieso werden auf die webseiten von verschiedene Kanzleien immer hingewiesen, dass man sich nicht an irgendwelchen "foren" verlassen soll?

mir ist schon bewusst, dass es immer um geld geht,... wenn ich jetzt wirklich einen Anwalt einschalte, was genau kann der mir überhaupt helfen?
wiso und wie sollte dir ein AW helfen, er will nur dein geld, wenn er dir hilft, wird er in der Zukunft kein geld verdienen können.

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