Hallo @walldorf-f,
natürlich basiert das ganze Abmahnsystem auf Angst und Ungewissheit. Aber auch
Halbwahrheiten sind gefährlich, denn man erkennt nicht so leicht den Gegenpart der
Wahrheit.
Ist die mod. UE ein Schuldeingeständnis?
Sicherlich könnte man gelten lassen, derjenige der sich nichts zu Schulden kommen
lassen hat, muss auch keine Erklärung abgeben, das er irgendeine Handlung zukünftig
unterlässt.
Anderseits beruht aber das Ziel einer Abmahnung in der Ausräumung der
Wiederholungsgefahr für den geschädigten RI/RV und dieser Beseitigungs- und
Unterlassungsanspruch ist
verschuldensunabhängig.
Denn gerade bei Filesharing-Fälle, kann der Anschlussinhaber als Verantwortlicher
haftbar gemacht werden, für einen Verstoß eines Dritten - obwohl er es selbst nicht
war, aber z.B. die Prüfpflichten (z.B. offenes WLAN, keine Belehrung Minderjähriger usw.)
verletzte.
Der BGH - I ZR 176/93: “Kurze Verjährungsfrist”:
[...] Der BGH hat in einem Unterlassungsvertrag nämlich nicht irgendein nebulöses
“Anerkenntnis” erkannt, sondern vielmehr ein “abstrakten Schuldversprechen” dahin
gehend, dass losgelöst von tatsächlichen Fragen eine Unterlassung mit
Vertragsstrafeversprechen zugesagt wird. Die Vertragsstrafe ist dann konsequent
fällig, wenn die zu unterlassende Handlung doch noch einmal vorgenommen wird -
losgelöst von der Frage, ob man überhaupt zur Unterlassung verpflichtet war. Der
Unterlassungsanspruch berührt also erst einmal nicht den Zahlungsanspruch aus dem
Unterlassungsvertrag
BGH - I ZR 32/03, “Vertragsstrafevereinbarung”:
[...] eine Unterlassungserklärung nur in die Zukunft hinein bindet, dass in die
Vergangenheit gerichtete Zusagen darin nicht grundsätzlich zu erkennen sind. Dass
sich die Anerkenntnis anderseits aus “der vorangegangenen Korrespondenz” ergeben
kann. [...]
Wer nur eine abgeänderte Unterlassungserklärung abgibt, ohne irgendwelche sonstige
Korrespondenz, der bietet hier wenig Anhaltspunkte für ein Anerkenntnis.
OLG Celle - 13 U 57/12:
[...] Das von der Beklagten übersandte Angebot einer Unterwerfungserklärung enthält
keinerlei Aussagen zu der Berechtigung der Abmahnung oder einer
Kostentragungspflicht. Die Unterwerfungserklärung ist vielmehr auf die Zukunft
gerichtet. Sie enthält nicht zwingend auch die verbindliche Klärung der zwischen den
Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen für die Vergangenheit. [...]
Natürlich hat aber die Abgabe einer originalen UE - ohne Abänderung! - Einfluss auf
die mögliche Störerhaftung, wie am Beispiel AG München - 161 C 6047/08:
[...] Da es sich bei der vom Beklagten am XX.02.2008 abgegebenen Erklärung um eine
Unterlassungserklärung handelt, die verbindlich und ohne Einschränkung hinsichtlich
des Unterlassungswillens abgegeben wurde, kann ein Bestreiten der rechtswidrigen
Handlung und deshalb des bestehenden Unterlassungsanspruches nicht mehr erfolgen.
[...]
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Fazit: Mod. UE - ja; Schuldeingeständnis - kommt darauf an!
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[quoteemwalldorf-f][...] Jeder klardenkende Mensch wehrt sich bei unberechtigter Beschuldigung [...][/quoteem]
Uhh, große Worte und immer ausschließlich von denen, die nicht abgemahnt wurden oder
deren Ansprüche aus der Abmahnung (AG+SE) verjährt sind oder Barkammäßig anerkannten.
Letztendlich, hast Du dich aber auch nicht aktiv gewehrt, sondern den Kelch der
Verjährung an dich vorüberziehen lassen.
Die Entscheidung wie jeder reagiert, muss jeder selbst treffen und treffen können.
Ich habe aber seit 2006 den Eindruck gewonnen, das sehr viele den Ernst - mit Erhalt
des Abmahnschreiben - nicht erkennen und deshalb nicht angemessen (außer einer mod.
UE + nicht zahlen) reagieren. Wie? Das wird in den Vorgehensweisen empfohlen. Denn
eines wird und ist seit Ende 2010 ersichtlich. 1. steigen die Klagezahlen mit
sinkenden Abmahnzahlen und 2. wird sich dieser Trend mit in Kraft treten des neuen
Antiabzockgesetzes fortsetzen. Deshalb muss jeder den Wert legen, das man mit Erhalt
Abmahnung seine zukünftige Verteidigungsstrategie aufbaut:
- 1. Beweise - Zeugen - Sicherung Anschluss - Belehrungen usw. - Sachverhalt zu den Logg‘s
2. Akteneinsicht
3. bis 50,- € monatlich in einem privaten KLAGE-topf
4. RA mit Gerichtspost
VG Steffen