Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Phantomer
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2161 Beitrag von Phantomer » Dienstag 19. März 2013, 21:40

Uno hat geschrieben:
Phantomer hat geschrieben:Und wenn ich alle haben möchte, dann müsst ich mir ja ne TB-Software installieren und versuchen die Werke zu laden, oder?
Hat man denn vor Gericht bei einer evtl. Verhandlung Anspruch darauf die Datei von der Klägerseite in Augenschein zu nehmen?
Guten Tag,
nein so eine TB Software brauchst du nicht und solltest du auf keinen Fall haben. Erst Recht den Spruch: "ich habe mir eine TB software installiert und meine Unschuld zu beweisen" wird dir ein Richter sehr negativ auslegen.
Als nächstes würde dein Versuch nicht funktionieren. Zwischen deinem Fall und der angegebenen Zeit wo du die Tat begangen hast(was sie dir vorwerfen) ist schon allein so viel Zeit vergangen. In solchen zeitspannen ist die Lebenszeit des toorents schon lange vergangen. Aus einer CD die man im Laden kauft kann man allein nur schon durch umwandeln zig verschiedene Werte bekommen.
Nun zu deinem Beweis Versuch:
Der Kläger hat die Datei die er dir vorwürft geladen um dich des Tausches bzw. Uploades überführen zu können. Er hat also die Datei und muss diese auch als Beweis vorlegen bzw. abspielen können. Bei einer Akteneinsicht müsste ein Anwalt alle Daten dazu einsehen können.

Wenn du wirklich nie die datei auf dem Rechner hattest auch nicht über nen usb stick, nie ein TB Programm auf dem Rechner hattest und am besten auch noch den Rechner und Router vom zeitraum der Anklage gibts da eigentlich Punkte an den man sich aus technischer Sicht verteidigen kann.
Den Rechner und den Router von damals hab ich noch. Besagte Datei war niemals im Spiel. Und wie kann ich mich damit vor Gericht verteidigen?
Verhandlung ist übrigends Ende April.

tangomba
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2162 Beitrag von tangomba » Dienstag 19. März 2013, 21:50

Hallo liebe Forummitglieder,

leider dachte ich es sei vorbei und war deshalb seit sehr laanger Zeit nicht mehr im Forum aktiv.
Ich hoffe Hilfe von Euch zu bekommen ohne den Hinweis darauf den thread noch mal von vorne zu lesen.

Ich habe heute ein Schreiben von Walldorf und Frommer bekommen mit dem furchterregeden Titel
"Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung" in dem ich aufgefordert werde den offenen Betrag zu begleichen.
Damit währe die Sache erledigt. Zeit habe ich nur bis 25.3.
Sie schreiben ich hätte die Unterlassungsansprüche erfüllt (habe seiner Zeit wie allgemein empfohlen eine mod. Unterlassungserklärung
geschcikt)
Ich hätte jedoch die Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt.
Eine Ratenzahlung wird auch angeboten.

Wie soll ich mich nun am Besten verhalten?
Garnicht,
Rechtsanwalt?
Zahlung oder
Verbraucherzentrale?

Herzlichen Dank

charlie_brown123
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2163 Beitrag von charlie_brown123 » Dienstag 19. März 2013, 23:22

@ tangomba

ich habe heute genau das gleiche Schreiben bekommen.
Da ich mich damals für modUE + nicht zahlen entschieden habe, werde ich auch weiterhin abwarten.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2164 Beitrag von Steffen » Mittwoch 20. März 2013, 04:42

.
.
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!

.
.
.
Waldorf Frommer Schriftsatz Zähler
  • 1. Aufforderung zur Abgabe UE (Wichtig! mod. UE per Einschreiben
    verschickten und -nicht- die originale UE, die als Entwurf im Abmahnschreiben
    beigefügt ist)
    2. Letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    • => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
      => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
      => Auswahl: 1. Zahlen oder 2. Klagen
      => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    • => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben -
    abheften )
    • => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
      => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
      => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in
      Hinblick der Verjährung, Stichpunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 (wenn man unberechtigt abgemahnt wurde),
    unterschreiben und im Doppelversand verschicken,)
    7. Abgabemitteilung des streitigen Verfahrens vom Mahngericht an das AG
    München
    8. WF muss Klage begründen und erheben (Faustregel: von Widerspruch MB bis
    Erhalt Klage = mind. 6 Wochen)
    9. Gerichtsverfahren (sofort Anwalt beauftragen)

brenngott
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2165 Beitrag von brenngott » Mittwoch 20. März 2013, 13:59

Moin moin genauso ging es mir heute auch. Habe genau denn gleichen Brief heute erhalten mit Anhang zur Ratenzahlung Wie verhaltet ihr euch jetzt?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2166 Beitrag von Steffen » Mittwoch 20. März 2013, 14:50

Moin, moin, genauso ging es mir heute auch. Habe genau denn gleichen Brief heute erhalten mit
Anhang zur Ratenzahlung Wie verhaltet ihr euch jetzt?
Es ist doch immer nur eine Entscheidung, wenn ich nicht zahle:

Entweder Verjährung oder Klage!

Wie man sich letztendlich entscheidet, hängt doch von seine beweisbare Verteidigungsstrategie
ab und ob man tatsächlich Gerichtspost erhält! Sicherlich geht der Trend der Klagezahlen nach
oben, aber WF wird nicht jeden verklagen. Wobei dieses auch Wurst ist, da das Risiko einer
Klage jeder mit seiner Entscheidung nicht zu zahlen übernommen hat und trägt.

Das große Problem ist nur, das die einen es letztendlich waren bzw. denjenigen kennen und die
anderen sich mit Abmahnschreiben - nicht - auf eine kommende Verteidigung vorbereiteten.

Dieses rächt sich eben jetzt.


VG Steffen

Uno
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2167 Beitrag von Uno » Mittwoch 20. März 2013, 18:35

Phantomer hat geschrieben:
Den Rechner und den Router von damals hab ich noch. Besagte Datei war niemals im Spiel. Und wie kann ich mich damit vor Gericht verteidigen?
Verhandlung ist übrigends Ende April.
Ich schreibe dir ne PN was du durchgehen solltest. was ihr verwenden könnt oder versuchen solltet da wird dir dein Anwalt dann eine Antwort geben.

Edit: Hab die PN jetzt geschickt.

Mao
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2168 Beitrag von Mao » Mittwoch 20. März 2013, 19:14

Hallo Forum,

;tö

ahnungslos
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2169 Beitrag von ahnungslos » Mittwoch 20. März 2013, 23:16

Hallo liebes Forum,

auch ich habe eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen erhalten.
Nun soll ich die Unterlassungserklärung unterschreiben und die Kosten in höhe von 956€ für Schadensersatz (450€) + Rechtsanwaltskosten (506€) bezahlen.

Meine Frage: Was ist wenn ich diesen Forderungen so wie sie verlangt werden ganz einfach nachkomme, ohne Anwalt u.ä..
Ist die 'Auseinandersetzung' dann beendet? (Laut dem Schreiben ist sie das, aber es würde mich interessieren ob das auch der falsche Weg sein kann).

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2170 Beitrag von Steffen » Donnerstag 21. März 2013, 15:27

Wenn man aus welchen Gründen auch immer die Forderung aus der Abmahnung bezahlt und eine mod. UE abgibt, ist der Rechtsstreit in diesem 1 Abmahnfall damit erledigt. Nur sollte man, wenn man schon zahlt, versuchen sich mit denen zu vergleichen, um den Preis noch etwas zu drücken. Fall Sie es dann ablehnen kann man immer noch die Forderung begleichen.

VG Steffen

walldorf-f
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2171 Beitrag von walldorf-f » Donnerstag 21. März 2013, 16:16

Walldorf - Abmahnung,

ich fang mal so an

Wieso haben die nicht geklagt, wenn denn alles so eindeutig und klar ist? wenn es doch so einfach ist an
900 € + etc zu kommen

1. bei mir ist es jetzt nach 3 Jahren verjährt also - Poppes lecken

klassisch, down/up load bittorent so der Vorwurf, so die Theorie

keine uE abgegeben aber sachlich ablehnend geantwortet.

dann kam ca. 3 Jahre alles das was man in Foren nachlesen kann aber.

kein Mahnverfahren, keine Einweilige Verfügung nach Nicht Abgabe der UE

Die Drohgebärde wirkt...man bekommt Angst, wenn die DIN A4 Schreiben mit Aktenzeichen kommen, man muss Sie mal wirken lassen, um danach wieder einen klaren Gedanken zu fassen.
Und die gesamte Adovaten - ****** mischt im Internet mit. Hautsache Vergleich, sich gegenseitig die Kohle zuschanzen.

Nicht vergessen: Das guter / böser Anwalt Spiel - böse ****** / gute xy Anwalt - ich helfe Dir gerne - zack - schon wird verdient.

Anders ist es nicht zu erklären warum bei mir nix geholt wurde. Modifizierte UE abgeben ?, wenn ich nichts gemacht habe ?
Wie blöd muss man sein, um ein Schuldeingeständnis abzugeben bei ******, die einem mit Drohgebärden das Geld aus der Tasche ziehen wollen. Eine mod UE wird als Eingeständnis gewertet. Jeder klardenkende Mensch wehrt sich bei unberechtigter Beschuldigung aber bei den hier besprochenen Fällen - Angst
Um was geht es letztendlich ? Um Geld - das müssen die, die es haben wollen erst einmal bekommen durch Urteile und hier vermute ich mal wird es nicht viele geben zum Vorteile der Abzocker.

Und in den Foren spielen dann alle reihum mit.

"ich hatte so Angst, da habe ich jetzt besser überwiesen habe" Sprüche, das müssen doch fakes sein, um die leute zu manipulieren ?

Etwas Contenance - Danke Steffen

hast Dir aber mühe gegeben :-)

walldorf-f
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2172 Beitrag von walldorf-f » Donnerstag 21. März 2013, 16:19

ahnungslos hat geschrieben:Hallo liebes Forum,

auch ich habe eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen erhalten.
Nun soll ich die Unterlassungserklärung unterschreiben und die Kosten in höhe von 956€ für Schadensersatz (450€) + Rechtsanwaltskosten (506€) bezahlen.

Meine Frage: Was ist wenn ich diesen Forderungen so wie sie verlangt werden ganz einfach nachkomme, ohne Anwalt u.ä..
Ist die 'Auseinandersetzung' dann beendet? (Laut dem Schreiben ist sie das, aber es würde mich interessieren ob das auch der falsche Weg sein kann).

dann ist alles in Ordnung, Du hast alles getan was die von Dir wollten - Dein Geld

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2173 Beitrag von walldorf-f » Donnerstag 21. März 2013, 17:20

Wastl hat geschrieben:Hallo!

Es scheinen gerade die Fälle aus 2010 "abgearbeitet" zu werden. Auch bei mir wird die Drohkulisse erhöht. Letztes Schreiben vor Klageerhebung. Bin noch nicht schlüssig wie mein weiteres Vorgehen aussieht.

Grüße
Wastl.
Es scheint auch damit zusammenzuhängen, ob man eine UE abgegeben hat oder nicht. Bei Nichtabgabe innherhalb der Frist kann eine
Einstweilige Verfügung kommen .... ich hatte nix abgegeben, nun aus 2009 verjährt, kein Mahnbescheid.
ich suche noch den Grund für den Überhang vom Abmahnungen im Gegensatz zu den Klagen?
zahlen alle ?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2174 Beitrag von Steffen » Donnerstag 21. März 2013, 17:29

Hallo @walldorf-f,

natürlich basiert das ganze Abmahnsystem auf Angst und Ungewissheit. Aber auch
Halbwahrheiten sind gefährlich, denn man erkennt nicht so leicht den Gegenpart der
Wahrheit.

Ist die mod. UE ein Schuldeingeständnis?

Sicherlich könnte man gelten lassen, derjenige der sich nichts zu Schulden kommen
lassen hat, muss auch keine Erklärung abgeben, das er irgendeine Handlung zukünftig
unterlässt.

Anderseits beruht aber das Ziel einer Abmahnung in der Ausräumung der
Wiederholungsgefahr für den geschädigten RI/RV und dieser Beseitigungs- und
Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig.

Bild

Denn gerade bei Filesharing-Fälle, kann der Anschlussinhaber als Verantwortlicher
haftbar gemacht werden, für einen Verstoß eines Dritten - obwohl er es selbst nicht
war, aber z.B. die Prüfpflichten (z.B. offenes WLAN, keine Belehrung Minderjähriger usw.)
verletzte.


Der BGH - I ZR 176/93: “Kurze Verjährungsfrist”:
[...] Der BGH hat in einem Unterlassungsvertrag nämlich nicht irgendein nebulöses
“Anerkenntnis” erkannt, sondern vielmehr ein “abstrakten Schuldversprechen” dahin
gehend, dass losgelöst von tatsächlichen Fragen eine Unterlassung mit
Vertragsstrafeversprechen zugesagt wird. Die Vertragsstrafe ist dann konsequent
fällig, wenn die zu unterlassende Handlung doch noch einmal vorgenommen wird -
losgelöst von der Frage, ob man überhaupt zur Unterlassung verpflichtet war. Der
Unterlassungsanspruch berührt also erst einmal nicht den Zahlungsanspruch aus dem
Unterlassungsvertrag


BGH - I ZR 32/03, “Vertragsstrafevereinbarung”:
[...] eine Unterlassungserklärung nur in die Zukunft hinein bindet, dass in die
Vergangenheit gerichtete Zusagen darin nicht grundsätzlich zu erkennen sind. Dass
sich die Anerkenntnis anderseits aus “der vorangegangenen Korrespondenz” ergeben
kann. [...]

Wer nur eine abgeänderte Unterlassungserklärung abgibt, ohne irgendwelche sonstige
Korrespondenz, der bietet hier wenig Anhaltspunkte für ein Anerkenntnis.

OLG Celle - 13 U 57/12:
[...] Das von der Beklagten übersandte Angebot einer Unterwerfungserklärung enthält
keinerlei Aussagen zu der Berechtigung der Abmahnung oder einer
Kostentragungspflicht. Die Unterwerfungserklärung ist vielmehr auf die Zukunft
gerichtet. Sie enthält nicht zwingend auch die verbindliche Klärung der zwischen den
Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen für die Vergangenheit. [...]

Natürlich hat aber die Abgabe einer originalen UE - ohne Abänderung! - Einfluss auf
die mögliche Störerhaftung, wie am Beispiel AG München - 161 C 6047/08:

[...] Da es sich bei der vom Beklagten am XX.02.2008 abgegebenen Erklärung um eine
Unterlassungserklärung handelt, die verbindlich und ohne Einschränkung hinsichtlich
des Unterlassungswillens abgegeben wurde, kann ein Bestreiten der rechtswidrigen
Handlung und deshalb des bestehenden Unterlassungsanspruches nicht mehr erfolgen.
[...]
AG Muenchen Az. 161 C 6047_08.pdf
(1.44 MiB) 225-mal heruntergeladen
:::::::::::::::::::::::::::::::::

Fazit: Mod. UE - ja; Schuldeingeständnis - kommt darauf an!

:::::::::::::::::::::::::::::::::


[quoteemwalldorf-f][...] Jeder klardenkende Mensch wehrt sich bei unberechtigter Beschuldigung [...][/quoteem]

Uhh, große Worte und immer ausschließlich von denen, die nicht abgemahnt wurden oder
deren Ansprüche aus der Abmahnung (AG+SE) verjährt sind oder Barkammäßig anerkannten.


Letztendlich, hast Du dich aber auch nicht aktiv gewehrt, sondern den Kelch der
Verjährung an dich vorüberziehen lassen. :shock:

Die Entscheidung wie jeder reagiert, muss jeder selbst treffen und treffen können.
Ich habe aber seit 2006 den Eindruck gewonnen, das sehr viele den Ernst - mit Erhalt
des Abmahnschreiben - nicht erkennen und deshalb nicht angemessen (außer einer mod.
UE + nicht zahlen) reagieren. Wie? Das wird in den Vorgehensweisen empfohlen. Denn
eines wird und ist seit Ende 2010 ersichtlich. 1. steigen die Klagezahlen mit
sinkenden Abmahnzahlen und 2. wird sich dieser Trend mit in Kraft treten des neuen
Antiabzockgesetzes fortsetzen. Deshalb muss jeder den Wert legen, das man mit Erhalt
Abmahnung seine zukünftige Verteidigungsstrategie aufbaut:
  • 1. Beweise - Zeugen - Sicherung Anschluss - Belehrungen usw. - Sachverhalt zu den Logg‘s
    2. Akteneinsicht
    3. bis 50,- € monatlich in einem privaten KLAGE-topf
    4. RA mit Gerichtspost
VG Steffen

ahnungslos
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2175 Beitrag von ahnungslos » Donnerstag 21. März 2013, 19:37

Wie wichtig ist es denn dann letztendlich einen Anwalt zu beauftragen? Denn eine mod. UE, von der ich gehört habe dass sie von Anwälten geprüft wurde, finde ich ja auch hier auf der Seite. (In der Signatur des Admins)

tangomba
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2176 Beitrag von tangomba » Donnerstag 21. März 2013, 21:48

..mal eine Frage,

bei mir geht es um ein Album von einem Künstler.
Im moment beläuft sich die Vorderung auf 956 Euro.
Wenn ich nun nicht zahle und es zu einem gerichtsverfahren kommt, mit welchen Kosten muß
man für diesen Umfang rechnen? Wie hoch können Gerichts und Anwaltskosten sein?
--Ich hab Angst!

ich wars nicht
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2177 Beitrag von ich wars nicht » Samstag 23. März 2013, 09:25

Hallo,

ich habe auch Post von Waldorf-Frommer bekommen. Habe mich für die Variante modUE und nicht zahlen entschieden. Habe jetzt Post bekommen, das die modUE akzeptiert wurde, aber die wollen das Geld natürlich trotzdem. Womit muss ich nun rechnen? Was kann ich gegen die Forderungen unternehmen?

Danke und Gruß

Achja, eines will ich noch loswerden. Dies ist zwar mein erster Beitrag hier im Forum, ich habe aber schon sehr viel gelesen, was den Ablauf nach eine Abmahnung angeht. Ihr von der Seite "Abmahnwahn-Dreipage" macht einen riesen Job. Vielen Dank erstmal dafür.

Caligula
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WF, Klage riskieren? Verwertungsphase & Höhe des Schadenersa

#2178 Beitrag von Caligula » Samstag 23. März 2013, 10:27

Hallo!

Ich habe von WF zuletzt das Schreiben "Vorbereitung Klageverfahren" erhalten und überlege nun doch erneut, ob sich das Risiko einer Klage "lohnt".

Mir geht es hier nicht primär um die Schuldfrage. Ich war zu dem Zeitpunkt des Verstosses nicht verreist, mein Router war ausreichend gesichert. Somit könnte ich allenfalls anführen, daß eine weitere Person im Haushalt Zugriff auf den Anschluß hatte und sich zig andere WLAN im näheren Umkreis befinden, von denen ein Zugriff erfolgt sein könnte, sofern der Router "geknackt" worden wäre. Damals habe ich auch keine Spuren (PC, Router etc.) gesichert. Insofern vermutlich keine Chance auf Beleg der Unschuld, sofern nicht noch eine IP-Adressen-Verwechslung oder fehlerhafte Beweissicherung durch den Rechteinhaber oder die eingeschaltete Anti-Piracy-Firma belegbar ist.

Mir geht es aber, wie erwähnt, gar nicht so sehr um die Schuld. Wäre die Forderung nicht so absurd hoch (806 Euro), sondern moderat, hätte ich vermutlich sogar direkt bezahlt, nur um die Angelegenheit zu bereinigen. Um das "absurd hoch" geht es mir und hierzu bitte ich um Feedback aus dem Forum.

Mein Fall in aller Kürze:
1.) Abmahnung Ende Dezember 2010 für Verstoß im Juli 2010 (Hörbuch).
2.) Down-/Uploadzeit ca. 8 Stunden.
3.) ModUE abgegeben und akzeptiert
4.) Akteneinsicht zeigt Folgendes:
4a) WF behauptet Hörbuch befand sich in der "relevanten Verwertungsphase", kann aber nur belegen, daß dieses Werk zu Preisen von knapp 7 Euro und mehr angeboten wird.
Dieses Werk wurde veröffentlicht im Jahr 2006, war also zum Zeitpunkt des Verstosses bereits seit mind. 3 Jahren auf dem Markt.
Die Preistendenzen, die ich damals im Netz gefunden habe, zeigten deutlich, daß dieses Werk schon das ganze Jahr 2010 über zu sehr niedrigen Preisen angeboten wurde. Das Werk gab es schon nur noch in Sonderausgaben, gekürzten Fassungen etc. und selbst Folgewerke des Autors wurden bereits "verramscht".
4b) Zwei eidesstattliche Versicherungen von Mitarbeitern der ipoque und von WF zu den Ermittlungsergebnissen.
4c) File-Hash ist OK, d.h. gleicher Hash zu allen sog. "Tatnummern", Größe der Datei ca. 420 MB (!)
Exakt diese Datei mit diesem Hash habe ich nach Erhalt der Abmahnung im Netz gesucht und auch gefunden. Die Datei wurde Im Herbst 2006 Online gestellt und innerhalb von über 4 Jahren (!) wurde das komplette Archiv (60 Dateien) nur 58 mal herunter geladen. Zum Zeitpunkt meiner Recherche zeiget das Torrentportal 2 "Seeder" (Uploader) und nur einen "Leecher" (Downloader). Die Statistik war zu diesem Zeitpunkt aber schon 32 Wochen alt, stammte also von Mitte Mai 2010, somit also 2 Monate vor meinem angeblichen Verstoß.
4d) Von Anfang des Tatnachweises bis zu dessen Ende ist in dem Protokoll der Tatnachweise (IP-Nummern mit Zeiten und Tatnummern) keine andere IP aufgeführt, d.h. ich war hier wohl zumindest der einzige Uploader. Generell ist die Liste sehr dünn, insgesamt nur 24 Tatnummern für zwei volle Tage.

Meine Schlußfolgerungen:
Es wird hier ein pauschaler Schadenerstaz von 300,- Euro angesetzt für ein Werk, welches zu knapp 7 Euro im Handel zu erwerben war und m.E. schon lange nicht nur aus der Erstverwertung war, sondern sogar in der Zweitverwertung kaum Absatz hatte (s. 4a).
Bereits vor dem angeblichen Verstoß war diese Datei im Torrent-Netzwerk ausgesprochen wenig nachgefragt (s. 4c). Das liegt sicherlich daran, daß es in deutscher Sprache ist und sich daher gerade nicht, wie stets behauptet, an alle Internetbenutzer weltweit richtet, sondern nur an Hörer, welche deutsche Sprache auch verstehen. Ein Hörbuch ist etwas anderes als ein Musikalbum oder ein Film. Weiterhin läßt sich festhalten, daß eine Datei in dieser Größe (420 MB) und einer höchstmöglichen Uploadgeschwindigkeit von 1 Mbit/s eine knappe Stunde benötigt, um komplett verteilt zu werden. In den zur Last gelegten 8 Stunden hätte es also max. 8 mal hochgeladen werden können. Somit liegt der potentielle Schaden m.E. maximal bei ca. 56 Euro. Der tatsächliche Schaden dürfte aber deutlich niedriger liegen, denn ich bezweifele angesichts der geringen Nachfrage, daß das Werk in den 8 Stunden überhaupt auch nur ein Mal hochgeladen wurde. Bevor ich es komplett hätte anbieten können, wäre es zumindest ein Mal auch komplett herunter geladen sein müssen. Vermutlich wurden hier also nur Fragmente eines Hörbuches hochgeladen, mit denen ein Downloader rein gar nichts anfangen kann, denn was nutzt ein Hörbuch, von dem man nur ein paar abgehakte Sätze hören kann, sofern das überhaupt möglich ist bei unvollständigen MP3-Dateien.

Meine Fragen:
F1) Wie hoch liegt das Risiko für eine solchermaßen, zumindest der Höhe nach fragwürdigen, Abmahnung tatsächlich verklagt zu werden? Würfelt WF das aus oder werden die Fälle nach Relevanz bewertet?
F2) Wenn ich mich verklagen lasse, besteht dann eine Chance, mit den oben ausgeführten Stellungnahmen die Summe zumindest deutlich zu reduzieren oder gar die Abmahnung an sich abzuwehren?
F3) Würde es sich angesichts des Sachverhaltes überhaupt "lohnen", das Risiko einer Klage auf sich zu nehmen, d.h. sofern mein RA eine deutliche Senkung erreichen kann, ist dann rein wirtschaftlich ein Vorteil gegeben, wenn man die RA-Kosten mit berücksichtigt?

Danke & viele Grüße
Caligula

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2179 Beitrag von Steffen » Samstag 23. März 2013, 11:56

Ubi lex, ibi poena - "Wo ein Gesetz ist, da ist (auch) Strafe.“ oder
Entweder Verjährung oder Klage!



Mal 'ne schwere samstagliche Kost.


[quoteemich wars nicht][...] ich habe auch Post von Waldorf-Frommer bekommen. Habe mich für die Variante mod. UE und nicht zahlen entschieden. Habe jetzt Post bekommen, das die mod. UE akzeptiert wurde, aber die wollen das Geld natürlich trotzdem. Womit muss ich nun rechnen? Was kann ich gegen die Forderungen unternehmen? [...][/quoteem]
ich war's nicht => interessiert die Störerhaftung nicht (verschuldensunabhängig)!

Eigentlich sollte man sich immer vorher ansehen und sich ausführlich Vertraut machen mit:


1. Empfohlene Vorgehensweise
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid, Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:

Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!
Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).

Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner; Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten "Klagetopf" (nicht Vergleichstopf!)
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP's, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen, um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argumentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!
2. Waldorf Frommer Schriftsatz Zähler
Waldorf Frommer Schriftsatz Zähler
  • 1. Aufforderung zur Abgabe UE (Wichtig! mod. UE per Einschreiben verschickten und -nicht- die originale UE, die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. Letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    • => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
      => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
      => Auswahl: 1. Zahlen oder 2. Klagen
      => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    • => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    • => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
      => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
      => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in Hinblick der Verjährung, Stichpunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 (wenn man unberechtigt abgemahnt wurde), unterschreiben und im Doppelversand verschicken,)
    7. Abgabemitteilung des streitigen Verfahrens vom Mahngericht an das AG München
    8. WF muss Klage begründen und erheben (Faustregel: von Widerspruch MB bis Erhalt Klage = mind. 6 Wochen)
    9. Gerichtsverfahren (sofort Anwalt beauftragen)
3. Weiterführende Links


Foren Irrtümer

1. Unterschätzung oder Vasa vacua maxime sonant - "Leere Gefäße tönen am lautesten."

Den größten Fehler, den wir immer wieder neu begehen ist, eine Abmahnung und deren wirtschaftliche Folgen einfach zu unterschätzen. Daran tragen auch die Foren mit ihrer teils lilabunten Sichtweise mit Anteil. Der Trend, der mit dem BGH: "Sommer unseres Lebens" 2010 ins Rollen gebracht wurde, dürfte jetzt langsam für jeden Skeptiker und Negierer angekommen sein. Die Anzahl versendeter Abmahnungen ist rückläufig - die Anzahl der Klageverfahren dagegen steigend. Dieses wird auch mit dem neuen "Antiabzockgesetz" nicht ändern. Im Gegenteil, wird hier der Zeitraum zwischen Nichtzahlen und Klageverfahren verkürzen und die Klageverfahren anzahlmäßig steigen.


2. Milchmädchenrechnungen

Jetzt kommt der nächste Fehler, wir versuchen unser in Wallung gebrachtes Kreislaufsystem mit einer Wahrscheinlichkeitsrechnung zu beruhigen.

Bsp.: 2009 mahnte WF 89.850 AI ab; sagen wir 50% (meine Annahme) zahlen oder vergleichen sich (gleich oder nach einer Bedenkzeit; mit / ohne Anwalt); bleiben 44.925 übrig (potenzielle Vergleicher); dagegen stehen Klageverfahren 2012 (Verjährung der 2009'er) von etwa 2.300. Fazit nach der Logik eines Betroffenen: Klagewahrscheinlichkeit von nur 5,12%!

Aber das sind alles nur trügerische Milchmädchenrechnungen. Weil der Regel alles nur auf unbestimmte Zahlen und Rechnungen beruht. Man verkleistert sich damit die Augen und erreicht nur eines, man beruhigt erst einmal sein Gewissen.

Warum?

Selbst wenn jetzt WF nur 10 Klageverfahren im Jahr führen, kann niemand Dir @ich wars nicht eine Garantie ausstellen, das gerade Du 1 von 10 bist, die verklagt werden, aber auch, dass nicht. Das bedeutet, jeder muss sich mit Erhalt eines Abmahnschreibens auf sein mögliches Klageverfahren vorbereiten, als wenn er die Klageschrift schon in den Händen hält!

Wie?

Auch hier gibt unsere empfohlene Vorgehensweise Auskunft.
[...] Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser Ursachen bzw. Quellen)!
b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)!)
c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!)!
e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
- innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP's, Blogs etc.
- Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen, um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argumentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)! [...]

3. Ich war es nicht!

Das ist hat gerade im Zivilrecht ohne primärer Bedeutung. Hier gibt es keine Unschuldsvermutung à la Strafrecht.
Zivilrecht = Gleichheitsprinzip zwischen den Parteien!
Jede Partei beweise, was ihr zum Vorteil gereicht und ihren Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
Störerhaftung bedeutet für einen Verstoß gegen das Urheberrecht (P2P-Abmahnung) in Anspruch genommen zu werden, für welche Dritte (Filesharer, Internetnutzer, unbefugter Dritter, usw.) die Verantwortung tragen. Der Störer muss dabei nicht Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung sein. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche Täter nicht ermittelt werden.

Voraussetzungen:
  • (1) Vorliegen einer UrhR-Verletzung,
    (2) Willentlicher und ursächlicher Beitrag zur UrhR-Verletzung,
    • a) Korrektiv: zumutbare Prüf-, Aufsichts- und Handlungspflichten i.V.m. ob
      b) der Anschlussinhaber noch keine Kenntnis von einer Rechtsverletzung hat, oder
      c) von der Rechtsverletzung bereits weiß beziehungsweise hierauf hingewiesen worden ist.
Störerhaftungsarten:
  • a) Handlungs- und Zustandsstörer = nimmt die Beeinträchtigung selbst vor!
    b) Tätigkeits- und Untätigkeitsstörer = wer die Möglichkeit zur Beseitigung der
    Beeinträchtigung hat, die Gefahrenquelle geschaffen oder übernommen hat bzw. die
    Störung typisch ist und damit gerechnet werden muss!
    Quelle: MünchKommBGB/Medicus, § 1004 Rn. 42
Wer von Ich war es nicht / ich bin unschuldig usw. ausgeht, hat jetzt schon verloren und wird sich später vergleichen! Weil er sich nicht vorbereitet hat, sondern trügerischen (Foren / Anwalts)Meinungen und Rechnungen erlag.

Wer abgemahnt wird,
  • 1. mod. UE
    2. Verteidigung aufbauen (Beweise, Akteneinsicht, Sicherung, Mitbenutzer usw.)
    3. monatlich bis 50,- € in einem privaten Klagetopf, und nicht wie immer zu lesen ist in einen Vergleichstopf!
Denn, wer nicht zahlt entscheidet sich für entweder Verjährung oder Klage!

Sollte es zu einem Zivilverfahren kommen, gilt:
  • 1. Das Gleichheitsprinzip. Jede Partei (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
    2. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    3. Tatsachenbehauptungen der Klägerseite, die d. Beklagte nicht bestreitet, gelten als zugestanden und werden vom Gericht als "wahr" unterstellt.


4. Gedanken

Gerichtsstand AG München
Egal, wer was meint, München ist regelmäßig aus unserer Sicht arschig! Es gibt unterschiedlichste Meinungen, wie: Verbandlungen zwischen WF und Richter (bayowarische Golf- und Porschebande), komischer richterliche Ansichten, wenn nichts hilft kommt die unabhängige Gutachterkeule, Richter die mit Scheuklappen nach der BGH-Möhre vor den Augen laufen, usw. usf.

Bild

Oder einfach, wir haben einfach keine beweisbare (für einen Richter schlüssig und nachvollziehbare) Verteidigung.

Zusammenfassung aus den veröffentlichten WF-Urteilen (waldorf-frommer.de)
  • 1. Man erscheint nicht zum Termin (manchmal auch nicht zum 2. Fall) - Versäumnisurteil
    2. Man vergleicht sich vor der Hauptsacheverhandlung - Vergleich (gerichtlich bzw. außergerichtlich)
    3. HPBarkam-Variante: Schuld freiwillig eingestehen (aber später entschuldigend herumheulen) - Anerkenntnis
    4. Ratenzahlungen wurden unterzeichnet aber nicht beglichen
    5. Habe zwar das Album heruntergeladen, wusste aber nicht, dass man es auch gleichzeitig anbietet ...
    6. Klageerwiderung = habe keinen Internetzugang, mdl. Verhandlung = habe jetzt auf einmal (weil Nachgewiesen) Internetzugang
    7. Bruchstücke eines Werkes haben keinen Urheberschutz, ich war es nicht ...
    8. War mal weg, vielleicht mein Sohn oder einer seiner Übernachtungsgäste, ich war es nicht ...
    9. Funktionsweise der TB unbekannt, ich war es nicht ...
    10. keinen Widerspruch gegen MB oder gar VB
    11. Originale mod. UE unterzeichnet und nicht bezahlt ...
    12. keine Beauftragung eines Anwaltes ...

Warum bekommt denn Frommer fast immer Recht?
  • 1. Substantiierter Vortrag von Abmahnung bis Klage durch Frommer
    - Log-Daten mit eidesstattlichen Erklärungen Mitarbeiter/GF
    - Gutachten Software
    - Ergebnis Gestattungsanordnung gem. § 101 IX UrhG (wenn eine offensichtlichen Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorliegt)
    - Zuordnung Provider
    - Aktivlegitimation RI
    - Gesetze und Rechtsprechung
    2. Gerichtsstand (extrem streng in puncto Störerhaftung und getreu nach BGH)
    3. einfaches Bestreiten durch die Abgemahnten
    - eidesstattliche Erklärungen sind Lüge - einmal fehlender Beweis, andermal eigene Fehlanzeige!
    - Log-Firma arbeitet fehlerhaft - fehlender Beweis, übertrieben! 20 Log-Daten, 5 Tage, 4 unterschiedliche IP‘s die immer wieder zum Anschluss führten. Fehlerhaftigkeit = lebensfremd!
    - IP-Dreher - fehlender Beweis
    - keine Rechte - fehlender Beweis
    - Gerichtsstand nicht zuständig - Schwachsinn
    - Massenabmahnung - nicht gesetzgeberisch definiert im UrhG
    - Kostenminimierung à la in derselben Angelegenheit - interessiert niemand, da Murks
    4. Ich war es nicht - aber fehlender Beweis!
    - Entkräftung Störerhaftung - fehlende Beweise; Zeugen usw.
    => hu,, hu, hu, es war der Hacker (WLAN-, Anschluss-, IP-Hack)- fehlender Beweis
    => hu, hu, hu, es war mein Kind = Name Alter
    5. Naive Überheblichkeit
    - mann beauftragt keinen Anwalt, sondern denkt, man könne es selbst regeln und dem Richter schon etwas sagen.
Diese Summe bilden das Fundament der Rechtsprechung, die wir selbst seit 04/2005 mit festigen.

Warum?
  • 1. Fehlende Kenntnisse / Wissen zur Juristerei (Bauchgefühl Entscheidung)
    2. trügerische in Vorrangstellung der Naturwissenschaft (Wahrscheinlichkeit) über der Juristerei (Möglichkeit, (richterlichen) Erfahrung und Zumutbarkeit)
    3. Einlullung durch Fehleinschätzungen (ich war es nicht)
    4. Ängstliches und zögerliches Verhalten
BGH, Urteil v. 11.06.1990 - II ZR 159/89 (Hamburg)
Dass im Zivilprozess die Wahrheitspflicht wesentliche Bedeutung hat, erlaubt nicht den Schluss, die Parteien seien generell zu dem Verhalten verpflichtet, das am besten der Wahrheitsfindung dient.

BGH Urteil vom 13.03.1996 - Az. VIII ZR 36/95
Für die Frage der Darlegungslast ist auch ohne Bedeutung, wie wahrscheinlich die Darstellung ist.
Fazit

Letztendlich geht es um Dein Geld und keiner kann Dir eine Garantie ausstellen, das Du verklagt wirst, aber auch nicht! Das Risiko liegt jetzt, neben eine Fahrt nach München (Reisekosten selbst + Anwalt), bei ca. 1.000,- € - 1.200,- €


Entweder Verjährung oder Klage - deshalb bereite Dich vor, als ob!



Bild


VG Steffen




"Abmahnwahn ist ein Vorgang, der garantiert,
dass wir nicht besser behandelt werden,
als wir uns darauf vorbereiten."

Uno
Beiträge: 25
Registriert: Dienstag 12. März 2013, 10:39

Re: WF, Klage riskieren? Verwertungsphase & Höhe des Schaden

#2180 Beitrag von Uno » Samstag 23. März 2013, 19:11

Caligula hat geschrieben:
Meine Fragen:
F1) Wie hoch liegt das Risiko für eine solchermaßen, zumindest der Höhe nach fragwürdigen, Abmahnung tatsächlich verklagt zu werden? Würfelt WF das aus oder werden die Fälle nach Relevanz bewertet?
F2) Wenn ich mich verklagen lasse, besteht dann eine Chance, mit den oben ausgeführten Stellungnahmen die Summe zumindest deutlich zu reduzieren oder gar die Abmahnung an sich abzuwehren?
F3) Würde es sich angesichts des Sachverhaltes überhaupt "lohnen", das Risiko einer Klage auf sich zu nehmen, d.h. sofern mein RA eine deutliche Senkung erreichen kann, ist dann rein wirtschaftlich ein Vorteil gegeben, wenn man die RA-Kosten mit berücksichtigt?

Danke & viele Grüße
Caligula
Zu F1: Die Forderung von 300 euro war bisher Rechtmäßig da früher bis zu 300 euro je titel an Schadensersatz gefordert werden konnten. 400 euro fordern selbst die Verteidiger Anwälte sehr oft schon pauschal das darf der Kläger anwalt erst Recht. 100 euro kannst du mindestens nochmal für die ausführliche ermittlung deiner IP Adresse rechnen. Die Kosten sind daher gerechtfertigt. Zu der Wahrscheinlichkeit hat steffen schon was geschrieben.

Zu F2: Deine Gründe zum Reduzieren sind nach Rechtssprechung belanglos und selbst wenn die nachfrage gering ist und die preise fallen, bleibt es immer noch das eigentum der Mandantin/ des mandanten. Im gegenteil wenn du selbst schon angibst das der preis doch so niedrig war kann man dich auch wegen handels aus niederen motiven verurteilen.

Zu F3: Aus meiner Sicht hast du keinerlei Beweise /sachverhalte das es in irgendeiner weise für dich positiv ausgeht. Wenn dein Anwalt sich vergleicht würde ich wetten drum abschließen das er maximal 150 euro senkung rausschlagen kann.

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