Man sollte hier einmal grundsätzliches Bedenken!
Der Abmahner muss eben nicht beweisen, das der Rechtsverstoß vom Täter mit dem
Namen "Max Saugschlauch" und dem PC-XYZ getätigt wurde. Die sommerliche
Rechtsprechung ist hier - eindeutig -, denn sie sagt aus, dass erst einmal die
Vermutung für die Verantwortung des Anschlussinhabers spricht, wenn über die
P2P-IP ein urheberrechtlich geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht wird
und dieser Rechtsverstoß seinem Anschluss zugeordnet wird. Und zu diesem
Sachverhalt zum Log-Zeitpunkt/Log-Zeitpunkten muss der Anschlussinhaber sich
erklären, da er der Einzige ist, der hier Einsicht hat. Daraus resultiert dann
die mögliche Störerhaftung. Warum? Weil der Anschlussinhaber mit seinem
Internetzugang eine Gefahrenquelle für mögliche Rechtsverstöße schafft - die nur
er allein sichern und prüfen kann und muss! Und hier greift die juristische
Wahrheit und - nicht - die Naturwissenschaftliche. Denn bei den Anforderungen zur
Störerhaftung geht es einzig um <Möglichkeit und Zumutbarkeit>. Und diese
Sicherungsmaßnahmen richten sich allein gegen den unberechtigten Internetzugangs,
wenn sie speziell zu dem Zweck getroffen worden sind, den Zugang Unbefugter zu
verhindern oder zu erschweren. Hierfür kommen sowohl physische als auch
softwaretechnische Sperren infrage. Voraussetzung ist aber immer, dass sie zum
Schutz des Internetzugangs dienen.
Regel: Die Sicherungsmaßnahme
- muss wirksam sein
- jedoch nicht absolut!
Das heißt, eine Sicherungsmaßnahme verhindert nicht unbedingt, aber erschwert
Filesharing und ist zumutbar für den Anschlussinhaber. Es ist aber ersichtlich
das mit den Jahren des Abmahnwahn diese Anforderungen steigen, um die Zahl der
massenhaften Rechtsverstöße einzudämmen (Stichpunkt: kein Verstoß ohne Strafe).
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Und wenn ein Betroffener der Meinung ist:
[quoteemAlexMu]Trotz vieler "Laien-Bemerkungen" hier vielen Dank. Manchmal soll man einfach nur
einen Druckertreiber oder eine Outlook-Datei reparieren. Da wird nicht immer
sofort kompletter, stundenlang dauernder Virenscan gestartet - schon gar nicht
von einem Freund. Aber ich möchte das einem Laien gar nicht vorwerfen. Nach
wenigen Minuten habe ich gemerkt, dass da Datenverkehr läuft und habe das
unterbrochen.[/quoteem]
dann ist jetzt schon sein Verlieren vorprogrammiert, aber jetzt mit Pauken und
Trompeten. Für jeden Computerfachmann sollte es im Blut übergegangen sein, bevor
man einen fremden "Problem-Rechner" ans Netz anstöpselt diesen zu überprüfen.
Selbst ich als "Te.-Dummy" tue dieses. Und man kann jetzt - ich mach es einfach -
deutlicher sagen, das man hier fahrlässig handelt und zur möglichen Störerhaftung
auch die Täterhaftung infrage käme.
Aber sicherlich gibt es hier diesbezüglich - ich persönlich kenne keine - noch
keine gefestigte Rechtsprechung. Aber in Anbetracht des Sachverhaltes, dürfte
auch eine Gericht zu keinen anderen Ergebnis kommen in der Konstellation Computer-
fachmann!
VG Steffen
Wir haben aber ein Fülle von Informationen, dessen inhaltliche Erschließung jeder selbst übernehmen sollte und muss.
Abgemahnte WF
2009 - 89.850
2010 - 86.670
2011 - 53.690
Klageverfahren WF
2010 - 1.500 (1 Richter)
2011 - 500 (2 Richter)
2012 - 2.300 (5 Richter)
Einige ausgewählte Resultate kann man
hier nachlesen.
Schriftsatz-Zähler Waldorf Frommer (Produced from Netzwelt.de/Forum).
- 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber verschickt und nicht die originale UE,
die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
=> Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
=> Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
=> Angebot der Ratenzahlung
4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
=> Erhöhung der geforderten Summe
5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
=> Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
=> Mitteilung des Prozesskostenrisikos
=> WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in Hinblick der
Verjährung,
Stichunkt Meldepflicht)
6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt abgemahnt wurde)
7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
8. WF muss Klage begründen und erheben
9. Gerichtsverfahren
Mal einige weiterführende Links:
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:
Wenn ich nicht zahle, -
können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!
Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).
Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
- keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
Ausnahmen
a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
- Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
ein!
- Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
- Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
Ursachen bzw. Quellen)!
b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
- innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
- Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!
Ausführlich hier!
[quoteemAbgemahnter]MUSS, wenn nicht SOLL ich einen Adresswechsel/Wohnwechsel mitteilen?[/quoteem]
=> Ja!
<Absender>
Vorab per E-Mail:
info@waldorf-frommer.de
Per Einschreiben
<Empfänger>.............................................<Ort>, den
<Datum>
Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Aktenzeichen Abmahnung>
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig
<seit/ab>:
<Datum>
Neue Anschrift:
<neue Anschrift>
Mit freundlichen Grüßen
______________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)
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