Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2001 Beitrag von Steffen » Freitag 14. Dezember 2012, 17:57

:?: :?: :?: :?: :?: :?: :?: :?: :?: :?: :?:

Nach meinem morgendlichen Gang ohne einem Hund auf Arbeit und einem gepflegten Frühstück
mit meinen Arbeitskollegen, sitze ich wie annähernd jeden Abend in meinem Arbeits-/Wohnzimmer,
schalte PC und Monitor ein und lege die Beine hoch. Ups, die armen Knochen knacken. Mal ein paar
Gedanken ...

Sicherlich ist unsere Vorgehensweise eine Art Leitfaden wie man sich eventuell verhalten könnte.
Sicherlich kann sich jeder letztendlich so entscheiden, wie es ihm genehm ist. Sicherlich habe
ich auch für Härtefälle Verständnis, das man vielleicht, wenn man es gewesen ist - vergleicht oder
anerkennt. Sicherlich kann auch jemand ins Forum kommen und sagen, das er es nicht gewesen sei,
aber lieber zahlt un Ruhe zu haben. Punkt.

Sicherlich kann ich aber auch meine eigene Meinung diesbezüglich haben und sie auf meine liebevolle
und zuvorkommende Art äußern. Punkt.

Wenn nun alle (natürlich gibt es wenige Ausnahmen), unabhängig, ob sie es gewesen sind (oder nicht)
/ob sie denjenigen kennen (oder nicht) jetzt auf einmal, nachdem die Abmahner die Klagezahl seit
Ende 2010 etwas erhöhen, aus der ursprünglichen Position der Stärke jetzt nach einem Vergleich und
Anerkenntnis schreien, was zählen unsere Parolen im Kampf gegen den Abmahnwahn?
Betrug, Abzocke, keine Beweise, lächerlich, GF der Logf-Frma früher Schweinezüchter ...
Sind wir denn alle so drauf, so auf den L.M.A.A.-Trip, das wir obwohl - keinerlei -Verantwortung
dafür tragen, lieber eine Summe X-Minus zahlen, um Ruhe zu haben, um unsere Nerven zu schonen, dafür
keine Zeit haben, um Kosten zu sparen gegenüber einen möglichen Prozess, weil wir sowieso keine Chance haben,
weil wir sowieso keine Beweise unserer “Unschuld“ haben usw. usf.? Warum ist man so arschig Gleichgültig
gegen eine bestehende Ungerechtigkeit? Warum zahlen wir denn nicht sofort, mit Erhalt der Abmahnung?

Wenn wir wirklich so sind, dann sind wir Abgemahnte (jeder zieh' sich die Jacke an, die ihm passt)
eigentlich die größten Trolle und Abmahnwahnerhalter und verdienen es so behandelt zu werden.

:ew

VG Steffen

pitpanter
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2002 Beitrag von pitpanter » Sonntag 16. Dezember 2012, 16:39

Adventliche Grüße miteinander,

ich habe da mal ein Frage.
Vorweg ganz kurz: Steffen, vielen Dank für dein Forum und deine Denkanstösse. Das hat uns den Adrenalinspiegel nach Erhalt der Abmahnung wieder nach unten fahren lassen und uns auch besser schlafen lassen. Weiter so!

:slm

Ich gebe mal kurz eine Kurz-Zusammenfassung zu unseren Fall:
Dezember 2009 Abmahnung erhalten und innerhalb 10 Tage mit mod. UE beantwortet. Dann kamen genau wie hier angegeben Bettelbrief etc.
Im Januar 2012 sind wir umgezogen und haben einen Nachsendeauftrag erteilt.
Bis zum September 2012 haben wir dann nichts mehr gehört (seit Mai 2010). Dann kamen Vorbereitung Klageverfahren, Bestätigung der Meldeadresse an unsere neue Adresse und nun am 04. Dezember der MB.
MB haben wir widersprochen und Vergleichsangebot rausgeschickt (11.12.): Angebot 550€, ca. 2 Tage später kam die Antwort: 850€ und Bestätigung bis zum 20.12.12.

Wir haben uns durchaus Gedanken gemacht, wie wir bei einem möglichen Gerichtsverfahren die Anschuldigungen substanziell entkräften können, jedoch ist uns nur der alte Router übriggeblieben, der seine Log-Files bereits gelöscht hat.
Wie dem auch sei: jammern hilft nicht und wir haben 2 Optionen: Gerichtsverfahren oder Vergleich. Wie oben erwähnt, haben wir uns für den Vergleich entschieden.

Nun meine Frage: ich bin verwundert, wie schnell WF auf den Vergleich geantwortet hat. Die schnelle Reaktionszeit und kurze Fristsetzung erscheint mir etwas komisch.
Würde es bei uns jetzt nicht in 2013 verjähren, wenn nicht sogar zum 01.01.13?
Sicherlich haben wir unseren Wohntortwechsel nicht direkt bei WF angezeigt, jedoch haben sie unsere Adresse über den Nachsendeauftrag erhalten. Ich weiß, das Nichtmelden der neuen Adresse wirkt sich hemmend auf die Verjährung aus. Eine Adressermittlung über Behörden bezweifel ich.

Vielen Dank für ein kurzes Feedback.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2003 Beitrag von Steffen » Sonntag 16. Dezember 2012, 17:06

Hallo @pitpanter,

danke für Deine positive Reaktion auf das Forum, dieses werden gern alle hören, die
sich tagtäglich engagieren.

2009 Abgemahnt (3 Jahre), 12/2012 der MB (+ 6 Monate), konkrete Vergleichsverhandlungen
(mind. + 9 Tage) ...


Hier sollte man erst einmal mindestens so bis ca. Ende Juni 2013 rechnen, ehe die Verjährung
greift, wenn man nicht Klage erhebt.

Natürlich muss man immer sehen, man ist nicht der Einzige, den WF vor Eintritt der Verjährung
bearbeitet. So dass bei manchen die Bearbeitung schneller gehen wird. Nach dem Widerspruch zum
MB musste ja man erst auf den Vergleichsvorschlag antworten und Dir einen Neuen unterbreiten.

Und jetzt bleibt die Ausgangslage:
  • 1. Du bezahlst die 850
    2. Du bezahlst sie nicht
    2.1. Es kommt keine Klage
    2.2. Es kommt eine Klage
Dein ganzer Wohnortwechsel und Nichtmeldung der neuen Anschrift, schätze ich erst einmal als
unwesentlich ein, da Du die aktuell Post ja erhältst. Hier könnte man Dir vlt. die Kosten der Adress-
ermittlung mit der Klage gelten machen (Rechtsverfolgungskosten).

VG Steffen

Klaus G.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2004 Beitrag von Klaus G. » Montag 17. Dezember 2012, 21:02

Hallo,

ich bin neu in diesem Forum, kurz zu meiner Angelegenheit.

Im Mai 2010 bekam ich das erste Post von WF, die mod. UE wurde sofort weggeschickt.
Dann kamen noch zwei drei Briefe und es wurde ruhig, bis dieses Jahr erneut Post bei uns einflatterte.
Letzte Woche Freitag kam dann der MB mit 1274€.

Nun meine Frage/n.

Laut WF soll ich am 06.12.09 den Film XY angeboten haben. Warum werden die drei Jahre eigentlich nicht ab diesem Datum gezählt?

Kann ich jetzt mit Sicherheit davon ausgehen, dass wenn ich Punkt 2 beim MB ankreuz, es zu einem Gerichtsverfahren kommt?

Laut den letzten Brief von WF kommen noch ca 630€ Gerichtskosten oben drauf, also darf ich im WorstCase Fall mit 1900€ rechnen, oder?


Danke im voraus.

Gruß Klaus

Gabriel
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2005 Beitrag von Gabriel » Montag 17. Dezember 2012, 21:28

Laut WF soll ich am 06.12.09 den Film XY angeboten haben. Warum werden die drei Jahre eigentlich nicht ab diesem Datum gezählt?
Regelmäßig beginnt die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des (Kalender-) Jahres in dem:
-der Anspruch entstanden ist und
-der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Kann ich jetzt mit Sicherheit davon ausgehen, dass wenn ich Punkt 2 beim MB ankreuz, es zu einem Gerichtsverfahren kommt?
Gibt nur 2 Varianten.
Variante 1: Es wird Klage eingereicht.
Variante 2: Es wird keine Klage eingereicht.
Welches von beiden passieren wird/kann, kann man hier nicht beantworten weil es keiner weiss.
Laut den letzten Brief von WF kommen noch ca 630€ Gerichtskosten oben drauf, also darf ich im WorstCase Fall mit 1900€ rechnen, oder?
+ Eigen Anwaltskosten
Da kann aber bestimmt jemand anderes mehr drüber sagen.

Gruss Gabriel

PS: Der Mahnbescheid verlängert die Verjährung um 6 Monate ( ich glaube ab erhalt des MB´s // bitte korrigier mich einer wenn das falsch ist danke).

Klaus G.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2006 Beitrag von Klaus G. » Montag 17. Dezember 2012, 21:41

Gabriel hat geschrieben: + Eigen Anwaltskosten
Mus ich mir den zwingend einen Anwalt nehmen, wird der nicht gestellt? Bin jetzt davon ausgegangen das die Anwaltskosten in den 630€ schon mit drin waren.

Gabriel
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2007 Beitrag von Gabriel » Montag 17. Dezember 2012, 22:04

Mus ich mir den zwingend einen Anwalt nehmen, wird der nicht gestellt?
Hier nicht das Zivilrecht mit Strafrecht vermischen.
Die Beiordnung eines Anwalts fällt unter das Strafrecht
Siehe § 140 Abs. 1 StPO
Bin jetzt davon ausgegangen das die Anwaltskosten in den 630€ schon mit drin waren.
Ich glaube das bezieht sich nur auf die Gegenseite.

Gruss Gabriel

Klaus G.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2008 Beitrag von Klaus G. » Dienstag 18. Dezember 2012, 08:00

Wie geht mann den vor Gericht vor wenn jemand ohne Anwalt zur Verhandlung auftaucht?

Ich wäre warscheinlich besser beraten wenn ich einen Vergleich eingehe, oder?

Ich finde eh das sich ALLE Anwälte freuen das WF hier eine Klagewelle macht, schließlich bekommt jeder etwas vom Kuchen ab.

Klaus G.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2009 Beitrag von Klaus G. » Dienstag 18. Dezember 2012, 08:33

Mistreaded hat geschrieben:@Klaus G.
Letzte Woche Freitag kam dann der MB mit 1274€.
Wie bist du dazu vorgegangen? Ich finde keine Antwort dazu, außer nur Fragen.

MB ignoriert, oder was? Verjährungsfrist von 3 Jahren aber auch interessant, da sie ja auch aktuell ablaufen könnte. Was ist denn wirklich geschehen?

LG
Mistreaded
Da der MB erst letzte Woche bei mir ankam... habe ich ja noch diese Woche Bedenkzeit. Der MB liegt also noch bei mir zuhause.
Ich weiß halt nicht ob ich WF anrufen soll um einen Vergleich auszuhandeln, dann wäre ich mit ~1000€ dabei oder ob ich es drauf ankommen lassen soll und im WorstCase Fall nach München Fahre dann aber wohl ~ 2000€ Zahle oder auch mehr, mit Fahrkosten usw..
Ich weiß halt dass wen ich nach München muss, ich keinen eigenen Anwalt einschalte und eigentlich nur hinfahre um Dresche zu kassieren..... Auch keine Lust drauf.

deralte
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2010 Beitrag von deralte » Dienstag 18. Dezember 2012, 09:12

Hallo Steffen

[...] BGH - I ZR 121/08:
Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum
fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung
dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre
Darlegungslast des Anschlussinhabers, [...]

Hat nicht das Bundesverfassungsgericht " BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2012 - 1 BvR 2365/11" bei der Klage de Polizisten gerade diese Aussage in Frage gestellt? DAs Gericht sagte doch Klipp und Klar " Die "Sommer unseres Lebens" -Entscheidung (a. a. O.) betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, ob ein WLAN-Anschluss auf einen hinreichenden Schutz durch Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte geprüft werden muss." Mein Rechtverständnis sagt mir, dass dann die Aussage "Wird ein geschütztes Werk......" sich nur auf die WLAN-Frage bezieht.

Soweit ich noch erinnern kann, hat auch der BgH bei seinen Einführungen zum "Kinderurteil" darauf hingewiesen, dass das BGH - I ZR 121/08 hier (Störerhaftung) nicht anwendbar ist.

Da wurde doch der Störerhaftung ziemlich wind aus den Segeln genommen.

PS: WF ist auf seiner INFO-Seite immer sehr großzig mit Urteilen. leider sehe ich da keine aus dem Jahr 2012

sodelejetztawwer
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2011 Beitrag von sodelejetztawwer » Dienstag 18. Dezember 2012, 09:30

Man sollte auch Bedenken das hier immer dargelegt wurde das man auch nach Erhalt der Klage noch einen Vergleich anstreben kann. Ein Mahnbescheid sagt nicht zwingend aus das man auch verklagt wird. Aber wie immer, jedem seine Entscheidung.

Klaus G.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2012 Beitrag von Klaus G. » Dienstag 18. Dezember 2012, 09:55

Ich habe die Letzten Tage viel in allen möglichen Foren gesucht, aber leider noch keinen gefunden der bereits die gesamte Prozedur hinter sich hat, also mit Gerichtsverfahren usw.

Habe ich nur schlecht gesucht oder gibt es im Netzt nichts dazu? Außer der Fall mit den Minderjährigen der mittlerweile in allen Foren/Medien zu finden ist.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2013 Beitrag von Steffen » Dienstag 18. Dezember 2012, 11:44

Die Entscheidung des BGH: “Sommer unseres Lebens“ und die des BVerfG - 1 BvR 2365/11 haben zwei
unterschiedliche Sachverhalte zu Grunde liegen. Im BGH-Sommer ging es um die Frage, ob ein WLAN-
Anschluss auf einen hinreichenden Schutz durch Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch
außenstehende Dritte geprüft werden muss; im Gegensatz beim BVerfG, um die Klärung der Rechtsfrage
nach Prüfungs- und Instruktionspflichten von Anschlussinhabern, die ihren Internetzugang Dritten -
etwa Familienangehörigen - zur Verfügung stellen und das dies durch das BGH noch nicht ausreichend
geklärt wäre.

Und auch die aktuelle Entscheidung: “Morpheus“ (bitte den Volltext abwarten) beschäftigt sich im
Sachverhalt, nur um die Prüfpflichten Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern.

Das heißt, der Sachverhalt des BGH Sommer unseres Lebens“ (Prüfung eines WLAN-Anschlussinhabers
auf einen hinreichenden Schutz durch Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch außenstehende
Dritte) ist nicht uneingeschränkt anwendbar auf “Morpheus“ (Prüfpflichten Eltern gegenüber ihren
minderjährigen Kindern) oder BVerfG - 1 BvR 2365/11 (Prüfpflichten eines Anschlussinhabers, der
seinen Anschluss Dritten - aus dem Familienverbund - zur Verfügung stellt).

Nur haben die Bundesrichter in der Entscheidung “Sommer unseres Lebens“ (was ein Grundsatzurteil
darstellt) eine Aussage getroffen, um der es bei dieser Entscheidung des BVerfG - 1 BvR 2365/11,
BGH “Morpheus“ gar nicht ging, sondern - nur - um reine Prüfpflichten aus unterschiedlichen Sach-
verhalten heraus.

Diese Hürde der Bundesrichter:

BGH - I ZR 121/08:
[...] Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht,
die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche
Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich
eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, [...]

ist eine harte Grundsatzformulierung, die weiterhin auf festen Fundament steht, und die es es für
jeden Betroffenen gilt zu nehmen. Aber...

... 2012 zeigt doch auch, das Derjenige, der weggeht vom einfachen Bestreiten, hin zu einem substan-
tiierten Vortrag, diese Klippe umschiffen kann. Unbegreiflich aus meiner Sicht, das man sich
  • Tage beschäftigen kann, welche Entscheidung was irgendwann einmal aussagt,
  • Wochen, welche tiefgründigen Abläufe im Herzen eines P2P-Clients vorgehen,
  • Monate, welche Rechte wer an was haben könnte, aber ...
... aber keine Zeit hat, - seinen Verantwortungsbereich, seinen Internetzugang, seine Prüfpflichten
- so mit Beweisen (Zeugen, Screens, Handbücher, Tickets, Rechnungen usw.) abzusichern, das man sagen
kann, das man als Störer und Täter nicht infrage kommt und andere Personen, die mit Zugriff haben auch
nicht.

Und man sollte im Blickwinkel haben, das Juristen einen andere Definition für Wahrheit kennen:

BGH, Urteil v. 11.06.1990 - II ZR 159/89 (Hamburg)
[...] Dass im Zivilprozess die Wahrheitspflicht wesentliche Bedeutung hat, erlaubt nicht den Schluss,
die Parteien seien generell zu dem Verhalten verpflichtet, das am besten der Wahrheitsfindung dient. [...]

BGH Urteil vom 13.03.1996 - Az. VIII ZR 36/95
[...] Für die Frage der Darlegungslast ist auch ohne Bedeutung, wie wahrscheinlich die Darstellung ist. [...]


Sicherlich werde ich jetzt wieder vielen vor den Kopf stoßen, wer aber seine Wahrheit nicht mit Zeugen
oder anderen Beweisen untermauern kann, einen Vortrag bringt, von dessen Geschehen die Richter überzeugt
werden konnte - der hat eben einfach Pech! Es bringt doch nichts, jetzt wieder Jahrelang zu diskutieren
was hätte sein können, sondern man sollte übergehen, wie es war. Es wird auch keinen Juristen geben, der
einen Betroffenen ans Patschhändchen nimmt, und ihm eine Verteidigungsstrategie vorkaut und serviert. Jeder
ist seines Glückes Schmied!


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



[...] WF ist auf seiner INFO-Seite immer sehr großzügig mit Urteilen. leider sehe ich da keine aus dem
Jahr 2012 [...]


Ergo? Die Zahlen die ich nenne stimmen nicht!? :shock: Urteile 2012 müssen erst Rechtskraft erlangen nach Ausschöpfung
aller Rechtsmittel (z.B. Berufung). Sicherlich kann und darf sich jeder in Sicherheit wiegen, weil so wenig
Urteile aus dem Jahr 2012 veröffentlicht werden, aber wer realistisch ist, WF ist recht ordentlich unterwegs
in diesem Jahr, und alle die auf München müssen, können dies bestätigen, das die Zahl 2.300 Klagen hinkommt.
Was ja eigentlich logische Konsequenz ist, wenn wir ausgehen, das die Jahre 2009 + 2010 die Jahre sind, wo
alle die meisten Abmahnungen versendeten. Natürlich bedeutet es für die Betroffenen zu bippern (, das der
Kelch vorüberzieht), aber auch für die Abmahner, das sie eine Menge Arbeit haben die Betroffenen nicht
verjähren zu lassen. Ob es ihnen bei allen gelingt, vage ich zu bezweifeln. Aber hier bekommt man ja Schützen-
hilfe von den Abgemahnten, da man sich jetzt schnell und gleichgültig vergleicht.


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


[...] Ich habe die Letzten Tage viel in allen möglichen Foren gesucht, aber leider noch keinen gefunden der
bereits die gesamte Prozedur hinter sich hat, also mit Gerichtsverfahren usw.
Habe ich nur schlecht gesucht oder gibt es im Netzt nichts dazu? Außer der Fall mit den Minderjährigen der
mittlerweile in allen Foren zu finden ist. [...]


Ich glaube, Du hast nur schlecht gesucht, oder hattest dafür wenig Zeit. In den zwei Aussagekräftigsten Foren
(, die noch übriggeblieben sind und kein Größenwahn,) wie Netzwelt.de/Forum und AW3P, gibt es doch genügend
Beispiele von Betroffenen, von Abmahnung bis Klageschrift.


Zahlen:


Abgemahnte WF
  • 2009 - 89.850
    2010 - 86.670
    2011 - 53.690
Klageverfahren WF
  • 2010 - 1.500 (1 Richter)
    2011 - 500 (2 Richter)
    2012 - 2.300 (5 Richter)
Man sollte aber auch eines bedenken. Sicherlich und das ist gut, gibt es mittlerweile 1 gewonnenes Urteil auf
München (Vermieter) sowie Klagerücknahmen (ca. 50?), aber letztendlich ist die Situation aus München - aus
unserer Sicht - definitiv Scheiße. Sry, anders ist es nicht, warum soll man es anders beschreiben.


Ruhmeshallen der Betroffenen: Ich jetzt einmal zusammenfassen, wie UNSERE gruslige Verteidigung vorm Münchner Gericht aussieht:
  • 1. Man erscheint nicht zum Termin (manchmal auch nicht zum 2. Fall) - Versäumnisurteil
    2. Man vergleicht sich vor der Hauptsacheverhandlung - Vergleich (gerichtlich bzw. außergerichtlich)
    3. HPB-Variante: Schuld freiwillig eingestehen (aber später entschuldigend herumheulen) - Anerkenntnis
    4. Ratenzahlungen wurden unterzeichnet aber nicht beglichen
    5. Habe zwar das Album heruntergeladen, wusste aber nicht, dass man es auch gleichzeitig anbietet ...
    6. Klageerwiderung = habe keinen Internetzugang, mdl. Verhandlung = habe jetzt auf einmal (weil Nachgewiesen) Internetzugang
    7. Bruchstücke eines Werkes haben keinen Urheberschutz, ich war es nicht ...
    8. War mal weg, vielleicht mein Sohn oder einer seiner Übernachtungsgäste, ich war es nicht ...
    9. Funktionsweise der TB unbekannt, ich war es nicht ...
    10. keinen Widerspruch gegen MB oder gar VB
    11. Originale mod. UE unterzeichnet und nicht bezahlt ...
Fazit:
Immer wieder der Gleiche Fehler = Kein substantiiertes Entkräften der eigenen Störerhaftung, sondern immer und immer wieder
nur einfaches Bestreiten, Tatsachenbehauptungen ins Blaue hinein! Dabei habe ich absichtlich das ganz große Kino: Nichtzu-
ständigkeit (§ 32 ZPO), Massenabmahnung, fehlende Aktivlegitimation, Presserklärung des BGH zur 100 Euro Deckelung, fehler-
hafte Ermittlung der Log-Firma, fehlerhafte Zuordnung durch den Provider etc. mal weggelassen.

Das mache ich doch nicht, um zu zeigen wie doof wir eigentlich sind, sondern, damit man daraus lernt! Die Hoffnung stirbt
bekanntlich zuletzt.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2014 Beitrag von Steffen » Mittwoch 19. Dezember 2012, 00:23

Hallo @Mistreaded,

natürlich ist für Bayern das Mahngericht Coburg zuständig. Aber von Seiten WF wird im Mahnantrag thematisiert, dass das streitige Verfahren am AG München durchzuführen ist (§ 690 Abs. 1 Pkt. 5 ZPO). Hier geht es um die örtliche und sachliche Zuständigkeit i.V.m. § 32 (fliegender Gerichtsstand) bei Urheberverletzungen.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2015 Beitrag von Steffen » Donnerstag 20. Dezember 2012, 11:14

Hallo @Mistreaded,

ich kann Dir gerade nicht folgen (hat aber bei mir nichts groß zu bedeuten :lol:). Es ging doch in Deiner
ursprünglichen Frage darum, das für Bayern das AG Coburg zuständig ist i.V.m. was hat jetzt WF auf
München zu suchen und ist nicht in Coburg!?

Man unterscheidet die Zuständigkeit (welches Gericht zuständig ist) - stark verallgemeinert nach:
  • 1. sachlicher Zuständigkeit
    • a) Streitwert bis 5.000 - AG
      b) Streitwert ab 5.000 - LG
    2. örtlicher Zuständigkeit
    • a) Allgemeiner Gerichtsstand - Wohnort (Antragsteller);
      Innland = Mahngericht BL, Ausland = AG Wedding (Berlin)
      b) Besonderer Gerichtsstand
      • ba) Erfüllungsort (§ 29 ZPO)
        bb) Ort der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO)
        => Widerrechtliche Verletzung absoluter Rechte
        => Internet-P2P, kann überall aufrufbar sein
      c) Ausschließlicher Gerichtsstand
      • ca) §§ 24 - 26 ZPO
        cb) § 29a ZPO
        cc) § 606 ZPO
        cd) § 802 ZPO
Dabei kann im einem Mahnantrag (siehe § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) die örtliche Zuständigkeit (§ 32 ZPO)
des besonderen Gerichtsstandes schon gewählt werden. Dieses machen in der Regel alle! Man liest dann:

[...] Der Antragsteller hat angegeben, das streitige Verfahren sei durchzuführen vor dem
AG München
80333 München
An diesem Gericht, dem eine Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt, wird die Sache im Falle
Ihres Widerspruchs abgegeben. [...]


Wäre im Mahnantrag Nr. 5 (§ 690 Abs. 1 ZPO) nicht thematisiert, würde bei einem Widerspruch das Mahngericht
Coburg erst einmal prüfen, ob es überhaupt für Urheberstreitigkeiten zuständig wäre. Wenn nicht, würde
es das streitige Verfahren dann weitergeben. Punkt.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2016 Beitrag von Steffen » Freitag 21. Dezember 2012, 00:11

Hallo @Mistreaded,

sorry, vielleicht ist es auch schon zu spät, ich kann Deinen Überlegungen nicht folgen. Um was geht es Dir denn überhaupt?

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2017 Beitrag von Steffen » Samstag 22. Dezember 2012, 10:28

O.K. - Bitte dieses Thema weiter im "Allgemeinen Diskussions-Thread" führen, da es - außer mir - noch andere verwirrt.

Bild

Danke - Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2018 Beitrag von Steffen » Samstag 22. Dezember 2012, 10:28


Wir haben aber ein Fülle von Informationen, dessen inhaltliche Erschließung jeder selbst übernehmen sollte und muss.



Abgemahnte WF
2009 - 89.850
2010 - 86.670
2011 - 53.690

Klageverfahren WF
2010 - 1.500 (1 Richter)
2011 - 500 (2 Richter)
2012 - 2.300 (5 Richter)

Einige ausgewählte Resultate kann man hier nachlesen.

Schriftsatz-Zähler Waldorf Frommer (Produced from Netzwelt.de/Forum).

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber verschickt und nicht die originale UE,
    die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in Hinblick der
    Verjährung,
    Stichunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren

Mal einige weiterführende Links:
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!

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blade226
Beiträge: 13
Registriert: Montag 30. Januar 2012, 16:29

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2019 Beitrag von blade226 » Mittwoch 9. Januar 2013, 17:07

Hallo,
ich habe heute wieder ein Schreiben der Kanzlei erhalten. Letzte Zahlungsaufforderung vor Klageeinreichung. Diesmal sogar mit einem Ratenzahlungsvorschlag dabei.

dryredwine
Beiträge: 1
Registriert: Sonntag 16. September 2012, 10:34

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2020 Beitrag von dryredwine » Donnerstag 10. Januar 2013, 20:18

Hallo zusammen,

ich hatte 3 Abmahnungen (1 X N+L / 2 X W+F) diese sind nun mit dem Jahreswechsel verjährt !

Haltet die Ohren steif und die Nase in den Wind ;-) a-m-o;_

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