Die Entscheidung des BGH: “Sommer unseres Lebens“ und die des BVerfG - 1 BvR 2365/11 haben zwei
unterschiedliche Sachverhalte zu Grunde liegen. Im BGH-Sommer ging es um die Frage, ob ein WLAN-
Anschluss auf einen hinreichenden Schutz durch Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch
außenstehende Dritte geprüft werden muss; im Gegensatz beim BVerfG, um die Klärung der Rechtsfrage
nach Prüfungs- und Instruktionspflichten von Anschlussinhabern, die ihren Internetzugang Dritten -
etwa Familienangehörigen - zur Verfügung stellen und das dies durch das BGH noch nicht ausreichend
geklärt wäre.
Und auch die aktuelle Entscheidung: “Morpheus“ (bitte den Volltext abwarten) beschäftigt sich im
Sachverhalt, nur um die Prüfpflichten Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern.
Das heißt, der Sachverhalt des BGH Sommer unseres Lebens“ (Prüfung eines WLAN-Anschlussinhabers
auf einen hinreichenden Schutz durch Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch außenstehende
Dritte) ist nicht uneingeschränkt anwendbar auf “Morpheus“ (Prüfpflichten Eltern gegenüber ihren
minderjährigen Kindern) oder BVerfG - 1 BvR 2365/11 (Prüfpflichten eines Anschlussinhabers, der
seinen Anschluss Dritten - aus dem Familienverbund - zur Verfügung stellt).
Nur haben die Bundesrichter in der Entscheidung “Sommer unseres Lebens“ (was ein Grundsatzurteil
darstellt) eine Aussage getroffen, um der es bei dieser Entscheidung des BVerfG - 1 BvR 2365/11,
BGH “Morpheus“ gar nicht ging, sondern - nur - um reine Prüfpflichten aus unterschiedlichen Sach-
verhalten heraus.
Diese Hürde der Bundesrichter:
BGH - I ZR 121/08:
[...] Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht,
die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche
Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich
eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, [...]
ist eine harte Grundsatzformulierung, die weiterhin auf festen Fundament steht, und die es es für
jeden Betroffenen gilt zu nehmen. Aber...
... 2012 zeigt doch auch, das Derjenige, der weggeht vom einfachen Bestreiten, hin zu einem substan-
tiierten Vortrag, diese Klippe umschiffen kann. Unbegreiflich aus meiner Sicht, das man sich
- Tage beschäftigen kann, welche Entscheidung was irgendwann einmal aussagt,
- Wochen, welche tiefgründigen Abläufe im Herzen eines P2P-Clients vorgehen,
- Monate, welche Rechte wer an was haben könnte, aber ...
... aber keine Zeit hat, - seinen Verantwortungsbereich, seinen Internetzugang, seine Prüfpflichten
- so mit Beweisen (Zeugen, Screens, Handbücher, Tickets, Rechnungen usw.) abzusichern, das man sagen
kann, das man als Störer und Täter nicht infrage kommt und andere Personen, die mit Zugriff haben auch
nicht.
Und man sollte im Blickwinkel haben, das Juristen einen andere Definition für Wahrheit kennen:
BGH, Urteil v. 11.06.1990 - II ZR 159/89 (Hamburg)
[...] Dass im Zivilprozess die Wahrheitspflicht wesentliche Bedeutung hat, erlaubt nicht den Schluss,
die Parteien seien generell zu dem Verhalten verpflichtet, das am besten der Wahrheitsfindung dient. [...]
BGH Urteil vom 13.03.1996 - Az. VIII ZR 36/95
[...] Für die Frage der Darlegungslast ist auch ohne Bedeutung, wie wahrscheinlich die Darstellung ist. [...]
Sicherlich werde ich jetzt wieder vielen vor den Kopf stoßen, wer aber seine Wahrheit nicht mit Zeugen
oder anderen Beweisen untermauern kann, einen Vortrag bringt, von dessen Geschehen die Richter überzeugt
werden konnte -
der hat eben einfach Pech! Es bringt doch nichts, jetzt wieder Jahrelang zu diskutieren
was hätte sein können, sondern man sollte übergehen, wie es war. Es wird auch keinen Juristen geben, der
einen Betroffenen ans Patschhändchen nimmt, und ihm eine Verteidigungsstrategie vorkaut und serviert. Jeder
ist seines Glückes Schmied!
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[...] WF ist auf seiner INFO-Seite immer sehr großzügig mit Urteilen. leider sehe ich da keine aus dem
Jahr 2012 [...]
Ergo? Die Zahlen die ich nenne stimmen nicht!?
Urteile 2012 müssen erst Rechtskraft erlangen nach Ausschöpfung
aller Rechtsmittel (z.B. Berufung). Sicherlich kann und darf sich jeder in Sicherheit wiegen, weil so wenig
Urteile aus dem Jahr 2012 veröffentlicht werden, aber wer realistisch ist, WF ist recht ordentlich unterwegs
in diesem Jahr, und alle die auf München müssen, können dies bestätigen, das die Zahl 2.300 Klagen hinkommt.
Was ja eigentlich logische Konsequenz ist, wenn wir ausgehen, das die Jahre 2009 + 2010 die Jahre sind, wo
alle die meisten Abmahnungen versendeten. Natürlich bedeutet es für die Betroffenen zu bippern (, das der
Kelch vorüberzieht), aber auch für die Abmahner, das sie eine Menge Arbeit haben die Betroffenen nicht
verjähren zu lassen. Ob es ihnen bei allen gelingt, vage ich zu bezweifeln. Aber hier bekommt man ja Schützen-
hilfe von den Abgemahnten, da man sich jetzt schnell und gleichgültig vergleicht.
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[...] Ich habe die Letzten Tage viel in allen möglichen Foren gesucht, aber leider noch keinen gefunden der
bereits die gesamte Prozedur hinter sich hat, also mit Gerichtsverfahren usw.
Habe ich nur schlecht gesucht oder gibt es im Netzt nichts dazu? Außer der Fall mit den Minderjährigen der
mittlerweile in allen Foren zu finden ist. [...]
Ich glaube, Du hast nur schlecht gesucht, oder hattest dafür wenig Zeit. In den zwei Aussagekräftigsten Foren
(, die noch übriggeblieben sind und kein Größenwahn,) wie
Netzwelt.de/Forum und
AW3P, gibt es doch genügend
Beispiele von Betroffenen, von Abmahnung bis Klageschrift.
Zahlen:
Abgemahnte WF
- 2009 - 89.850
2010 - 86.670
2011 - 53.690
Klageverfahren WF
- 2010 - 1.500 (1 Richter)
2011 - 500 (2 Richter)
2012 - 2.300 (5 Richter)
Man sollte aber auch eines bedenken. Sicherlich und das ist gut, gibt es mittlerweile 1 gewonnenes Urteil auf
München (Vermieter) sowie Klagerücknahmen (ca. 50?), aber letztendlich ist die Situation aus München - aus
unserer Sicht - definitiv Scheiße. Sry, anders ist es nicht, warum soll man es anders beschreiben.
Ruhmeshallen der Betroffenen:
Ich jetzt einmal zusammenfassen, wie UNSERE gruslige Verteidigung vorm Münchner Gericht aussieht:
- 1. Man erscheint nicht zum Termin (manchmal auch nicht zum 2. Fall) - Versäumnisurteil
2. Man vergleicht sich vor der Hauptsacheverhandlung - Vergleich (gerichtlich bzw. außergerichtlich)
3. HPB-Variante: Schuld freiwillig eingestehen (aber später entschuldigend herumheulen) - Anerkenntnis
4. Ratenzahlungen wurden unterzeichnet aber nicht beglichen
5. Habe zwar das Album heruntergeladen, wusste aber nicht, dass man es auch gleichzeitig anbietet ...
6. Klageerwiderung = habe keinen Internetzugang, mdl. Verhandlung = habe jetzt auf einmal (weil Nachgewiesen) Internetzugang
7. Bruchstücke eines Werkes haben keinen Urheberschutz, ich war es nicht ...
8. War mal weg, vielleicht mein Sohn oder einer seiner Übernachtungsgäste, ich war es nicht ...
9. Funktionsweise der TB unbekannt, ich war es nicht ...
10. keinen Widerspruch gegen MB oder gar VB
11. Originale mod. UE unterzeichnet und nicht bezahlt ...
Fazit:
Immer wieder der Gleiche Fehler = Kein substantiiertes Entkräften der eigenen Störerhaftung, sondern immer und immer wieder
nur einfaches Bestreiten, Tatsachenbehauptungen ins Blaue hinein! Dabei habe ich absichtlich das ganz große Kino: Nichtzu-
ständigkeit (§ 32 ZPO), Massenabmahnung, fehlende Aktivlegitimation, Presserklärung des BGH zur 100 Euro Deckelung, fehler-
hafte Ermittlung der Log-Firma, fehlerhafte Zuordnung durch den Provider etc. mal weggelassen.
Das mache ich doch nicht, um zu zeigen wie doof wir eigentlich sind, sondern, damit man daraus lernt! Die Hoffnung stirbt
bekanntlich zuletzt.
VG Steffen