Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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monoversus
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1181 Beitrag von monoversus » Donnerstag 6. Oktober 2011, 21:14

danke mal für die Info. Ich hab jetzt doch mich entschieden nen Anwalt einzuschalten obwohl das Risiko verklagt zu werden halt doch gering ist. Letzendlich lässt es sich für mich dann doch mit 150 € Anwalt und sich zumindest professionell vertreten zu wissen besser leben als mit der Möglichkeit einer Klage mit nochmal weitaus höheren Kosten (zumindest im gegenwärtigen Klima). Mal nebenbei, falls es jemanden intressiert: Der Anwalt mit dem ich gesprochen habe hat die Erfahrung mit WF gemacht, dass die sich auf solche Vorschläge gar nicht erst einlassen die sind eher Hop oder Top.

mfg,
monoversus

Manu
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1182 Beitrag von Manu » Donnerstag 6. Oktober 2011, 23:29

Nach 1,5 Jahren ist nun die 2. Abmahnung da. Das abgemahnte Werk wurde 100% nicht geladen. Ich habe eine riesen Wut auf diese Ars....öc.r... Sorry, das geht echt nicht. Diese ganze Abmahnindustrie kotzt mich so an.

Problem bei dieser Abmahnung: Sie ist an meine Eltern gerichtet, ich war jetzt 10 Tage im Urlaub, mein Vater wollte auf mich warten (er wusste von Anfang an, dass die Abmahnung unberechtigt ist). Hilft uns aber nicht weiter, die Frist zur Abgabe der modUE ist nun verstrichen. Soll ich diese jetzt verspätet absenden? Ich bin ja fast überzeugt, das selbst ohne die Abgabe der modUE nichts passieren wird. Ich glaube ich lasse es darauf ankommen... Wie würdet ihr vorgehen?

Edit: Im Informationsforum hier ist die Aussage von Steffen zu finden: "Und natürlich, wer jetzt - wirklich - unberechtigt abgemahnt wurde, kann sich wehren!" Inwiefern kann ich dagegen vorgehen?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1183 Beitrag von Steffen » Freitag 7. Oktober 2011, 04:19

Antworte Dir heute Nachmittag nach der Arbeit.
Kannst mich aber auch ab 15:30 Uhr anrufen
unter: 09262-974217.

VG Steffen

Manumaus
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1184 Beitrag von Manumaus » Freitag 7. Oktober 2011, 11:15

Hallo zusammen, habe die Woche einen Anruf von Waldorf und Frommer erhalten und gesagt am Telefon gebe ich keine Auskunft, war das so ok oder hätte ich mich auf ein Gespräch einlassen müssen ?? Habe auch Mod UE abgegeben , 2. Abmahnung erhalten und natürlich nicht gezahlt, wollen die einen damit nun einschüchtern ??

Manu
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1185 Beitrag von Manu » Freitag 7. Oktober 2011, 12:10

@Steffen: Danke, werde mich bei dir melden.

@Manumaus: auf jeden Fall richtig gemacht! Am Telefon sagen wir zum Sachverhalt gar nichts! Einschüchterung ist das A und O und die größte Stärke dieser Geier! Hast du nun eine 2. Abmahnung oder einen 2. Brief zur 1.Abmahnung erhalten! Bei einer erneuten (2.) Abmahnung musst du wieder modUE versenden!

kgaust
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1186 Beitrag von kgaust » Freitag 7. Oktober 2011, 13:19

Habe auch eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen illegalen Angebots des Films „Arthur „bekommen.

Frist zur Reaktion äußerst knapp, weil Mo der 3.10. Feiertag war.. Eingang am Mi 28.09.11 abends und Frist zur Abgabe der UE am Di 04.10.11.
Habs an den Anwalt zur Abgabe einer modifizierten UE abgegeben und leider auch feststellen müssen, dass die Rechtschutzvers. nicht zahlt.

Im Gegensatz zu den Leuten die sich Filme usw. ansehen, das Risiko kennen und nachher wissen wollen wie sie am biligsten aus der Nr. wieder rauskommen ist es bei mir etwas anders.

Ich war noch nie in einer Tauschbörse. Außer bei youtube hab ich noch nie Videos/ Filme angesehen. Mein WLAN ist mit WPA2 verschlüsselt und password gesichert.

Ich hatte – einiges hab ich mir nun angelesen - nämlich überhaupt keine Ahnung
wie das ganze Tauschbörsengeschäft funktioniert.

Aber alles ist mir noch nicht klar und vielleicht kann es jemand beantworten.

1.) Mann muss sich in einer Tauschbörse anmelden, Benutzername und Ort der Datei angeben. Das heißt doch, dass man nicht aus Versehen irgendwo hinklicken kann?
2.) Im Text der Abmahnung steht : … über die Tauschbörse bittorrent…… Ist das der Name der Tauschbörse?
3.) Angeblich wurde der Film Arthur von meiner IP ins net gestellt. …...........Das heißt doch dass sich jemand genau diesen Film angesehen/ runtergeladen hat? Oder kann es auch sein, dass derjenige einen Film sieht und Daten eines anderen Films ins net stellt?
4.) Problem der mod. UE : Ich –als Person - muss es unterlassen die Daten des Films ins net zu stellen, sonst wird es teuer. Ich traue mich gar nicht mit meinem PC ins net zu gehen, weil ich nicht weiß ob diese Datei auf meinem Rechner ist. Hab über die Suchfunktion alle im Zeitraum der Rechtsverletzung angelegten, veränderten Dateien gesucht und nichts gefunden. Weiß jemand wie die Datei-endung eines Films heißen muss und ob meine Sorge berechtigt ist?
5.) Ein Kumpel sagte mir, dass ich nur die Datei, die ich ins net gestellt haben soll, aufrufen soll und damit feststellen kann ob es wirklich der Film ist. ……aber damit besteht doch die Gefahr einer weiteren Urheberrechtsverletzung? Und zwar mit dem Unterschied, dass ich schon – mit der mod. UE -erklärt hatte es zu unterlassen. ………….Wäre schön wenn mir jemand die Fragen beantworten kann. DANKE

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1187 Beitrag von pokemember » Freitag 7. Oktober 2011, 13:49

Markus hat geschrieben:könntest du mir bitte sagen, vorheriger, wie die nummer anfängt, mit der die dich anrufen ??

07191 vill. ???


besten dank.

gruß
Die Nummer weiß ich nicht - die haben bei meinen Eltern auf den AB gequatscht.
Wohne nicht mehr daheim und Nachricht wurde ignoriert und gelöscht.

Die von Dir genannte ist aber keine Müncher Vorwahl...

pokemember
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1188 Beitrag von pokemember » Freitag 7. Oktober 2011, 14:23

monoversus hat geschrieben: Hallo,

Genau so gehts mir auch gerade.
Sprich: Abgemahnt-->ModUE geschickt (email + einschreiben) --> 1.Brief vom Anwalt ignoriert (keine Zahlung eingegangen) --> jetzt 2.Brief (Verweigerungshaltung nicht nachzuvolliziehen und hey! Ratenzahlung is auch möglich, wie nett ...)
Würd mich deshalb auch intressieren ob WF jetzt wirklich so hart durchzieht oder nur weiter einschüchtern möchte um die Geldbeutel lockerer zu machen. Hat da sonst noch jemand eventuell Erfahrung gesammelt ? Bin auch sehr versucht jetzt da die 800 € zu zahlen damit das ganze weg geht. An sich hat die Situation sich ja nicht geändert. Die hätten, wenn sie denn wollten, bereits Klage einreichen können ohne mich da nochmal direkt zur Kasse bitten.

mfg,
monoversus
Hi zusammen
habe mir gerade die Jahresstatisik 2010 angeschaut (vielen Dank für die Zusammenstellung!!!) Sie gibt einem einen guten Überblick und beruhigt, wenn ich bei WF lese über 86.000 Abmahnungen (Wahnsinn) und nur 2 Klagen...
Auch wenn die Anzahle der KLagen und Mahnbescheide ansteigt, ist die Wahrscheinlichkeit einer Klage sehr gering.
Die Frage stellt sich, wie dies in zwei Jahren aussieht, wenn die Mahnebescheide von 2010 "dran sind". Denn so wie ich es verstehe, werdn aktuell hauptsächlich die Abmahnungen aus dem Jahre 2007 verklagt, oder?

Gibt es denn Informationen und Daten zu den Leuten, die die Verjährungsfrist unbeschadet überstanden haben?
Wenn Ihr da draußen dazugehört, postet dies doch bitte ins Forum.

Ich danke euch für dieses Forum, eure Kommentare und vor allem Dir, Steffen, für deinen unermüdlichen Einsatz und die wertvollen, beruhigenden Worte! :)

waechter77
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1189 Beitrag von waechter77 » Freitag 7. Oktober 2011, 15:24

Hallo erstmal!

Auch ich bin in den Genuß einer Klageschrift für eine angebliche Urheberrechtsverletzung aus 2007 gekommen.

In diesen Fällen ist die Verjährung eingetreten.
Die Einrede der Verjährung muss also beim AG München gestellt werden.

Gruß
waechter77

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1190 Beitrag von Steffen » Freitag 7. Oktober 2011, 16:02

Aber alles ist mir noch nicht klar und vielleicht kann es jemand beantworten.

1.) Mann muss sich in einer Tauschbörse anmelden, Benutzername und Ort der Datei angeben. Das heißt doch, dass man nicht
aus Versehen irgendwo hinklicken kann?
2.) Im Text der Abmahnung steht : … über die Tauschbörse bittorrent ... Ist das der Name der Tauschbörse?
3.) Angeblich wurde der Film Arthur von meiner IP ins net gestellt. ... Das heißt doch dass sich jemand genau
diesen Film angesehen/ runtergeladen hat? Oder kann es auch sein, dass derjenige einen Film sieht und Daten eines anderen
Films ins net stellt?
4.) Problem der mod. UE : Ich - als Person - muss es unterlassen die Daten des Films ins net zu stellen, sonst wird es teuer.
Ich traue mich gar nicht mit meinem PC ins net zu gehen, weil ich nicht weiß ob diese Datei auf meinem Rechner ist. Hab über
die Suchfunktion alle im Zeitraum der Rechtsverletzung angelegten, veränderten Dateien gesucht und nichts gefunden. Weiß
jemand wie die Datei-endung eines Films heißen muss und ob meine Sorge berechtigt ist?
5.) Ein Kumpel sagte mir, dass ich nur die Datei, die ich ins net gestellt haben soll, aufrufen soll und damit feststellen
kann ob es wirklich der Film ist. ... aber damit besteht doch die Gefahr einer weiteren Urheberrechtsverletzung? Und zwar mit
dem Unterschied, dass ich schon – mit der mod. UE -erklärt hatte es zu unterlassen. ... Wäre schön wenn mir jemand die
Fragen beantworten kann. DANKE

Ich werde es einmal aus meiner subjektiven Sicht darlegen. 2005 nehme ich einmal an, dass der echte Wille seitens der
Rechteinhaber (RI) da war, dass man mittels einer Abmahnung (die man aus dem Wettbewerbsrecht übernahm) Urheberrechts-
verstöße gegen Filesharer geltend macht. Es weiß ja nun jeder, kaum veröffentlicht schon in der TB. Dabei lasse ich
jetzt einmal jegliches Klischeedenken weg.



Was passiert aber nun?

Ermittelbar ist nur die IP sowie beauskunftbar ist nur der Internetanschlussinhaber (AI). Wenn der AI jetzt sagt: Ne, war ich
nicht, auch keiner aus meiner Familie - wäre die Sache damit gegessen. Weil hier eben der Beweis der Täterschaft nicht
durchführbar ist. Sind wir doch mal ehrlich, so richtige Beweise, das der AI es selbst gewesen ist - die gibt es auch heute
nicht, trotz 1000%ig fehlerfrei funktionierender Log-Software. Jetzt gibt es aber die Straftheorien - kein Rechtsverstoß ohne
Strafe - und sicherlich auch ein politischer Auftrag. Schutz des geistigen Eigentums mit allen Mitteln.

Das bedeutet, die Lösung bietet nicht neu Erfundenes, sondern etwas Übernommenes aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Denn
man wendet das klassische allgemeine Deliktsrecht (§§ 823 ff., 1004 BGB) hier an.

[...]Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer
von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer
auf Unterlassung klagen.[...]

Bei uns besser bekannt, als die so genannte Störerhaftung des AI.

Zurechnungstatbestände
1. Täterhaftung
=> die Haftung des Handelnden (= Schadensersatz)
2. Störerhaftung
=> die Haftung dessen, der die urheberrechtsverletzende Handlung eines Dritten ermöglicht hat (= Unterlassung).

Auf Urheberrechtsverstöße über P2P-Netzwerke bezogen, heißt es nun, als Störer ist grundsätzlich haftbar, wer in irgendeiner Weise
- sei es auch ohne Verschulden - willentlich und adäquat kausal zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat. Dabei konnte als
Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der als
Störer in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Kriterium: Dem Inhaber eines
Internet-Anschlusses ist es möglich, eine missbräuchliche Nutzung durch andere z.B. durch Sperren oder ständige Überwachung
auszuschließen. Diese Formel wird durch ein zusätzliches Kriterium eingeschränkt, um eine uferlose Störerhaftung für außenstehende
Dritte zu vermeiden. Nach diesem Kriterium haftet nur als Störer, wer den Verstoß durch eine Verletzung seiner Prüfungspflichten
ermöglicht hat.

Das Komplizierte, sowohl für die Störer- als auch für die Täterhaftung ist eine Verletzung dieser Pflichten erforderlich. Für
Qualifikation als Störer genügt eine nicht vorwerfbare (schuldlose) Verletzung, während Täter nur derjenige sein kann, der vorwerfbar
(schuldhaft) die ihn treffenden Prüfungspflichten missachtet.



Bo, eh, das ist voll unfair!

Sicherlich aus unserer Sicht, aus Sicht der Verletzten eben nicht.

Das bedeutet letztendlich, obwohl vielleicht jemand keine P2P-Software installiert und eingerichtet hat, ohne dass ein PC vorhanden
ist, er haftbar gemacht werden kann, als Störer oder Störer + Täter - obwohl er diesen Rechtsverstoß selbst überhaupt nicht getätigt
hat. Abhängig ist dieses natürlich immer, inwieweit der AI die Prüfpflichten verletzt hat.

Jetzt gibt es folgende Grundsätze:
  • Zivilrecht = Gleichheitsrecht
    Jede Partei (die des Klägers + die des Beklagten (Abgemahnte)) beweise, was ihm zum Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder
    den gegnerischen Anspruch hindert.
  • Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur
    Überzeugung des Gerichtes feststeht.
Sicherlich, darf die Störerhaftung nicht über Gebühr angewendet werden, aber hier gibt es das berühmt berüchtigte BGH-Sommer unseres
Lebens-Zitat:

[...]Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer
bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung
verantwortlich ist.[...]

Das andere Problem, mit Erhalt des Abmahnschreibens bis hin zu einem möglichen Klageverfahren gilt die so genannten sekundären
Darlegungslast.

Sekundäre Darlegungslast
[...]Die Erklärungspflicht des Beklagten, sich zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu äußern insbesondere, wenn sich
die maßgeblichen Vorgänge in seinem Wahrnehmungsbereich abgespielt haben. Die Klägerpartei kann keine Kenntnis davon haben, wer den
Internetanschluss des Beklagten zum ermittelten Zeitpunkt tatsächlich genutzt hat. Dieser Umstand liegt allein in der Sphäre der
Beklagten.[...]



Und hier liegt der Hase im Pfeffer.

Wer kann beweisen, dass er es nicht gewesen ist, oder irgendeiner aus seinem Familienverbund dafür infrage kommt?

Beweismittel (§§ 371ff. ZPO):
=> Zeugen,
=> Parteivernehmung,
=> Sachverständige,
=> Urkunden und
=> (richterlicher) Augenschein.

Sicherlich können Hacker, Bekannte, Freunde, technische Fehler usw. vorkommen. Aber solange man es nicht beweisen kann oder jemand es bezeugen, hat man die
berühmte A-Karte.


Deshalb empfehlen wir auch hier unsere empfohlene Vorgehensweisen eines Abgemahnten.



Anrufe durch den Abmahner
Einfach höflich und bestimmt auflegen!



Klagen 2011
Es sind ca. 900 bekannt.


VG Steffen

abzocke
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1191 Beitrag von abzocke » Freitag 7. Oktober 2011, 19:30

@ Manu

Du hast nach 1.5 Jahren eine Abmahnung bekommen???Ist der Anspruch auf Unterlassung ja absolut gerechtfertigt.... :l, :l, Diese Kanzlei ist an seriösität wirklich nicht mehr zu übertreffen.Unglaublich...

Manu
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1192 Beitrag von Manu » Freitag 7. Oktober 2011, 19:35

mmmh, nein. Es ist die zweite innerhalb 1,5 Jahren

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1193 Beitrag von 3r4zZ1n » Freitag 7. Oktober 2011, 20:14

waechter77 hat geschrieben:Hallo erstmal!

Auch ich bin in den Genuß einer Klageschrift für eine angebliche Urheberrechtsverletzung aus 2007 gekommen.

In diesen Fällen ist die Verjährung eingetreten.
Die Einrede der Verjährung muss also beim AG München gestellt werden.

Gruß
waechter77
Könntest du das bitte etwas genauer erläutern?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1194 Beitrag von waechter77 » Samstag 8. Oktober 2011, 17:10

3r4zZ1n hat geschrieben:
waechter77 hat geschrieben:Hallo erstmal!

Auch ich bin in den Genuß einer Klageschrift für eine angebliche Urheberrechtsverletzung aus 2007 gekommen.

In diesen Fällen ist die Verjährung eingetreten.
Die Einrede der Verjährung muss also beim AG München gestellt werden.

Gruß
waechter77
Könntest du das bitte etwas genauer erläutern?
Was meinst Du mit erklären?
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Abmahnkosten einer Filesharing Abmahnung nach den allgemeinen Verjährungsregeln des BGB im dritten Jahr nach dem Jahr der Abmahnung verjähren.
Mit dem Jahreswechsel 2010/2011 sind die Ansprüche aus 2007 verjährt, sofern kein MB in 2010 erlassen wurde.
In diesem Fall hemmt sich die Verjährungsfrist um 6 Monate.

In meinem Fall heisst das Pech gehabt für die Kollegen.
Die Einrede der Verjährung muss aber dem Gericht mitgeteilt werden, denn von Amtswegen wird nicht geprüft, ob die Forderung noch rechtmässig ist.

Hier mal ein interessanter Link:

Link zur Website: ;m=
VG Steffen (Site-Admin)


Gruss
waechter77

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1195 Beitrag von pokemember » Samstag 8. Oktober 2011, 18:18

Steffen hat geschrieben: ...
Klagen 2011
Es sind ca. 900 bekannt.

VG Steffen
Danke für die Ausführungen. 900 Klagen in 2011 - diese 900 beziehen nicht allein auf WF oder?

Grüße
pokemember

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1196 Beitrag von Steffen » Samstag 8. Oktober 2011, 18:30

Diese beziehen sich nur auf WF sowie Altfälle 2007!

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1197 Beitrag von Steffen » Sonntag 9. Oktober 2011, 10:32

[quoteemkirchi]Ich hoffe, dass wir alle nicht unliebsame Überraschungen erleben werden.[/quoteem]
Das kann schon passieren, aber nur wenn man die lilabunte Forenbrille aufhat.

Ich habe es schon mehrmals gepostet.

1. In der Regel wird ein geminderter Vergleichsbetrag angeboten zur schnellen und unkomplizierten
außergerichtlichen Einigung in dem Rechtsstreit. Wird dieser Vergleich nicht angenommen, werden
die Kosten nach anwaltlichen Gebühren und Schadensersatz dann, nach dem Gesetz und regelmäßiger
Rechtsprechung, - in voller - Höhe geltend gemacht.

Das ist eine ganz normale anwaltliche Vorgehensweise weltweit und nicht nur bei Urheberechtsver-
letzungen über P2P-Netzwerke!

2. Hat man mit der Kenntnis des Klarnamen und -anschrift des AI doch 3 (drei) Jahre Zeit diese
Ansprüche daraus (anwaltliche Gebühren und Schadensersatz ) geltend zu machen.
Das bedeutet, Abmahnung 03/2007
Beginn Verjährung: 31.12.2007; 24:00 Uhr
Ende der Verjährung: 31.12.2010; 24:00 Uhr
Hinweis
Aber nur für die Forderungen hinsichtlich anwaltlicher Gebühren und Schadensersatz. Für den Unter-
lassungsanspruch hingegen gilt, diese Ansprüche verjähren nicht.

Das Komplizierte hier, die Einordnung, was Vergleichsverhandlungen sind, die Einfluss auf die Ver-
jährung haben können.

Faustregel:
Ja - wenn das Vergleichsangebot nicht in dem Jahr abgegeben wurde, in dem in dem der Anspruch
entstanden ist.
Nein - wenn das Vergleichsangebot in dem Jahr abgegeben wurde, in dem in dem der Anspruch
entstanden ist.
 
z.B. Logg Mai 2010; Abmahnung Juli 2010; es beginnt die Frist, am 31.12.2010 24 Uhr anzulaufen.
 
1. Wird zwischen Juli 2010 und 31.12.2010;24 Uhr ein Vergleichsangebot abgegeben und abgelehnt, hat
diese Verhandlung keinen Einfluss auf die Verjährung.
2. Wird ab dem 01.01.2011 ein Vergleichsangebot abgegeben und abgelehnt, hat diese Verhandlung
Einfluss auf die Verjährung.
 
Die Zeit von Vergleichsangebot bis Ablehnung ist aufzuaddieren!


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Der Regelfall wird aber sein:
  • Abmahnung 2007;
  • Begin Verjährung 31.12.2007/24:00 Uhr, Ende der Verjährung 31.12.2010/24:00 Uhr;
  • Mahnbescheidantrag Dezember 2010;
  • Widerspruch Dezember 2010/Januar 2011;
  • Mitteilung des Antragstellers über den eingelegten Widerspruch;
  • Antrag auf Abgabe des Mahnverfahrens an das Streitgericht UND Einzahlung der kompletten
    Gerichtskosten (1/6 werden bei Mahnbescheidantrag eingezahlt, jetzt die restlichen 5/6) - bis
    30.06.2011 (6 Monate)
:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Jetzt sagen wir uns: Prima und bei der kleinsten Abweichung rufen wir: Betrug.
Das Grundsatzproblem, das es immer auf den Einzelfall ankommt, den wir einerseits sowieso nicht prüfen
dürfen und können und anderseits es auf den konkreten Abmahnwerdegang bis zur möglichen Anspruchs-
begründung ankommt.

Deshalb sagen wir ja auch:
  • “Schweigende Verteidigung“,
  • außer mod. UE + nicht zahlen nichts,
  • - keinen - Kontakt mit der Gegenseite,
  • Rechtsanwalt - ja -, mit Erhalt des Hinweisbeschlusses und Abschrift der Klageschrift.
Es gibt doch so viele Faktoren die niemand aus einem Forum kennen wird. Es gibt die Sonderfälle Erlass
Mahnbescheid zur Jahreswende; wann hat das Mahngericht de Antragsteller vom Widerspruch informiert;
hat der Antragsteller nur den Antrag gestellt ABER die restlichen 5/6 der Gerichtskosten nicht eingezahlt
(hier verlängert sich die Verjährung wieder um weitere 6 Monate, weil letzte Handlung der Partei), hat jemand
2010 - selbst - noch einen Vergleich angeboten usw. usf.

!
Einzellfallprüfung nur durch einen Rechtsanwalt!
Deshalb sagen wir doch auch, mit Erhalt einer Klageschrift einen Anwalt einschalten. Dieser sollte und
muss dann sowieso prüfen, ob die Ansprüche zu Recht bestehen. Das heißt, er wird erst einmal prüfen,
ob die Ansprüche nicht verjährt sind. Ein Forum kann und wird nicht auf alles eine Antwort parat haben.
Polemik dagegen immer.


[quoteemkirchi]Ich glaube nämlich schon, dass man hier mit allen Gemeinheiten rechnen muss.[/quoteem]
Ein Anwalt wird alles ausnutzen, was für seinen Fall vom Vorteil ist. Aber, man sollte mal eines nicht
machen, die Gegenseite als all zu dumm hinzustellen. Sollten die Ansprüche aus der Abmahnung verjährt
sein, ist der Prozess damit verloren, weil diese Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können.


VG Steffen

waechter77
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1198 Beitrag von waechter77 » Sonntag 9. Oktober 2011, 10:56

Hier nochmal etwas zum Verständnis.

Jeglicher Kontakt mit dem RA kann die Verjährungsfrist hemmen, somit muss natürlich explizit geprüft werden, ob die Verjährung tatsächlich eingetreten ist.

Deswegen ist mUE abgeben und Füsse stillhalten immer der sicherste Weg aus der Misere...

In diesem Sinne...
waechter

Deathangel
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1199 Beitrag von Deathangel » Sonntag 9. Oktober 2011, 22:16

pokemember hat geschrieben:
Steffen hat geschrieben: ...
Klagen 2011
Es sind ca. 900 bekannt.

VG Steffen
Danke für die Ausführungen. 900 Klagen in 2011 - diese 900 beziehen nicht allein auf WF oder?

Grüße
pokemember
Jo 900 Klagen. Wie viele Gerichtsverfahren gab es denn schon ?
Also wenn mir Jemand Geld schuldet und ich das beweisen kann,
dann steht der in Null,Nichts vor dem Kadi, denn ich bin noch einigermaßen
jung und brauche das Geld ! :lol:

Wir schreiben jetzt fast schon das erste Jahr nach den ersten Mahnbescheiden !
Wenn ich mir einen Anwalt nehme, der meine Forderungen durchsetzen soll und
der damit bis zum letzten Drücker wartet, dann kann der nicht meine Interessen vertreten. ;)

Wer glaubt, dass das kein Geschäftsmodell nach dem Thema Abzocke ist, der hat
sein Gehirn nur dazu im Schädel, damit die Ohren nicht aneinander reiben. :P

Gruß

Deathangel

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1200 Beitrag von Steffen » Montag 10. Oktober 2011, 15:16

Jo 900 Klagen. Wie viele Gerichtsverfahren gab es denn schon ?
Wenn 900 Klagen bekannt sind, werden es wohl auch 900 Gerichtsverfahren sein.
Wie viele mit Anerkenntnis, Vergleiche, Sieg oder Niederlage beendet wurden/werden
entzieht sich meiner Kenntnis.

Ich suche mal die (aus unserer Sicht) Siege heraus. Moment. Hab'se gleich. Noch einen
Augenblick ... Sorry, muß mal schnell weg ...


VG Steffen

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