Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Wuschel
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#261 Beitrag von Wuschel » Donnerstag 16. Dezember 2010, 09:08

Steffen hat geschrieben:[quoteemwuschel]ich denke das ist alles noch halb so wild, ich meine von der Frist her.[/quoteem]
Man sollte hier differenzieren, zwischen Frist Abgabe der mod. UE und Zahlungsfrist. Wenn ich nicht vor habe zu zahlen, dann
ist die Zahlungsfrist egal. Bei der Frist zur Abgabe der mod. UE ist schon diese einzuhalten. Das Risiko bei Fristverstreichung,
doch eine EV zu erhalten ist einfach zu groß. Wer dieses Risiko eingehen will, seine Entscheidung. Ansonsten gilt, die Fristen zur
Abgabe der mod. UE sind einzuhalten, wenn nicht ist eine Fristverlängerung zu beantragen.

VG Steffen
ich meinte ja auch, wenn ich bspw. keine Chance habe fristgerecht zu faxen, dann schicke ich natürlich am nächsten Tag die mod. UE weg und habe durch das Einschreiben ja einen Beleg, das ich noch IN der Frist war/bin. Wenn die normale Post halt 2 Tage länger dauert, dann ich nix aber ich habe den Nachweis für mich, ich habe die Frist eingehalten.

Ich denke man sollte sicher nicht NACH Ablauf der Frist das Ding wegschicken. Allerdings soll es auch vorkommen das Mensch in Urlaub ist, auf Seminar/Geschäftsreise usw. Ich war schon oft von der Firma aus von Mo-Fr nicht daheim gewesen und auch ich erlaube mir mal, in Urlaub zu gehen, der länger als 5 Tage dauert. Ich nehme aber an, dann reicht ein Nachweis aus, dass ich eben NICHT daheim war und somit die Frist nicht einhalten konnte, oder?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#262 Beitrag von Steffen » Donnerstag 16. Dezember 2010, 11:04

@wuschel,

Wir müssen hier immer unterscheiden, reagiere ich - mit Anwalt - oder - ohne Anwalt -. Dann, hilft hier nicht der Glaube bzw.
die Annahme oder Bauchgefühl, sondern Wissen. Ob Ihr die Chance habt es fristgerecht zu versenden oder nicht, ist Euer Problem.

Wer ohne Anwalt reagiert, muss (in seinem Interesse) eine mod. UE abgegeben! Die Gerichte sagen hier eindeutig:

Bild

Das heißt, gibt man keine mod. UE ab, läuft man Gefahr eine EV zu erhalten. Dreifachkosten +
[…]Androhung: Ordnungsgeld 250.000,- € oder ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten[…]

Ergebnis: Man gibt dann eine mod. UE ab, zahlt ca. das Dreifache, und hat die Abmahnung trotzdem an der Backe.

Zur Fristwahrung reichen Fax (was wahrscheinlich keiner in DE besitzt) und E-Mail. Aber auch E-Mail will niemand, da zwar der
Abmahner die Anschrift hat, aber mit der E-Mail-Adresse, wer weiß, was anfangen kann.


[quoteemwuschel]Ich denke man sollte sicher nicht NACH Ablauf der Frist das Ding wegschicken. Allerdings soll es auch vorkommen das Mensch in Urlaub ist,
auf Seminar/Geschäftsreise usw. Ich war schon oft von der Firma aus von Mo-Fr nicht daheim gewesen und auch ich erlaube mir mal, in
Urlaub zu gehen, der länger als 5 Tage dauert. Ich nehme aber an, dann reicht ein Nachweis aus, dass ich eben NICHT daheim war und somit
die Frist nicht einhalten konnte, oder?[/quoteem]

Ich möchte Euch einmal ganz schnell diesen Zahn ziehen. Die mod. UE wird immer weggeschickt, wenn man ohne Anwalt reagiert.

Abmahnungen werden in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugehen (vgl. § 130 I 1 BGB). Ist der Empfänger wegen Urlaub,
Krankheit, Haft oder sonstiger Ortsabwesenheit nicht in der Lage vom Inhalt Kenntnis zu nehmen, so steht das dem Zugang nicht entgegen.
Der Einwurf in den Briefkasten bewirkt den Zugang, sobald der Verkehrsanschauung mit der Entnahme zu rechnen ist. Ist kein Briefkasten
vorhanden, reicht der Briefschlitz in der Haustür oder eine Platzierung im Hauseingangsbereich.

Urlaub bzw. Geschäftsreisen schützen nicht vor einer Fristverstreichung! Wenn man keine Person des Vertrauens beauftragt mit Einsicht in
die Post bei Abwesenheit, hat man Pech. Man sollte hier nicht annehmen, sondern Wissen (nicht böse gemeint).

VG Steffen

Wuschel
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#263 Beitrag von Wuschel » Freitag 17. Dezember 2010, 07:28

@steffen,

dann frage ich aber mal dreist, wie hält es sich dann mit Post-/Briefgeheimnis?
Es gibt Dinge (ich arbeite bei uns im Konzern im Bereich Security und Datenschutz) da kann man nicht einfach Briefe vom Nachbarn öffnen oder öffnen lassen.
Wenn MEIN Name auf einem Brief steht, dann steht da nicht der Name des Nachbarn.
Dann kann es vorkommen das Mensch keine Nachbarn hat, denen man vertraut.
Ausserdem hat es nix mit Vertrauen zu tun, es gibt etwas was eine Privatsphäse schützt.
Mein Anwalt mit dem ich sprach und dem ich die gleichen Fragen stellte, meinte zu mir, man muss den Nachweis bringen, dass man NICHT zum Zeitpunkt zugegen war und wenn ein Brief nicht PER Einschreiben kommt, kann auch Sender nix machen.

Weißt du, das mir mal ein Gerichtstermin auf den ich wartete wg. einer Zeugenaussage via normaler Post zugestellt wurde, NICHT ankam?
Da ich aber wusste da kommt was, rief ich bei Gericht an und fragte nach, die sagten mit der Termin sei übermorgen und das Schreiben sei vor gut 4 Wochen versendet worden.
Aber sie versenden nicht per Einschreiben, also haben die auch keinen Nachweis.

Waldorf und Frommer haben beide Briefe OHNE Einschreiben an mich geschickt, was tue ich als Bsp. wenn mich der Brief gar nicht erreicht?

Ich habe neulich selbst eine Ablesekarte für Strom mit der Antwort-Karte und ausreichend frankiert verschickt, die NIE dort ankam, wo sie hinsollte obwohl ich sie direkt bei der Post abgegeben hatte, weil ich dort ne Briefmarke gekauft habe.

Mein Anwalt sagte, man MUSS die Fristen einhalten, wenn man in der Lage ist, wenn nicht, muss man beweisen wieso das nicht ging (Urlaub usw.)
Wenn wir hier auf dem Land eine Woche in Urlaub sind, ist NIEMAND da, der an den Briefkasten kommt, also könnte uns NIEMAND informieren.

Müssen die umgedreht denn nicht nachweisen, dass sie den Brief überhaupt verschickt haben? Ich habe nix via Einschreiben bekommen...

Ich kann mir nicht vorstellen, dass das vor Gericht dann stand hält, es sei denn sie versenden nicht mit normaler Post aber das tun ja sogar teilweise Gerichte, wie ich selbst schon erfahren haben und die nehmen MAXI MAIL bei uns.

ausserdem gilt für jeden
Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB
§ 202 StGB verbietet es, verschlossene Briefe oder Schriftstücke zu öffnen oder zu lesen, wenn diese nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind.

Ausserdem gilt:
bei "blauem Brief" ---> "Uhr läuft",

im Zweifelsfall rechtzeitig Rat einholen.
Umgekehrt gilt meistens: Was nicht im "blauen Brief" kommt mag zwar wichtig sein, u.U. auch eilig
(Mahnung, Kündigung) führt jedoch nicht derart unerbittlich-automatisch zu Rechtsverlusten wie
Termins- und Fristversäumnisse nach Zustellungen.

also muss man nicht gleich in absolute Panik verfallen ;)

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#264 Beitrag von Steffen » Freitag 17. Dezember 2010, 11:44

[quoteemwuschel][…]dann frage ich aber mal dreist, wie hält es sich dann mit Post-/Briefgeheimnis? usw.[…][/quoteem]
Humbug!

Bsp.:
Dabei kann dahinstehen, ob der Geschäftsführer der Antragsgegnerin tatsächlich längere Zeit nicht zu erreichen war.
Er hatte nämlich für den Zeitraum seiner Abwesenheit dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb eines Zeitraums von einer
Woche dringende Entscheidungen von einem Vertreter vor Ort oder von ihm selbst getroffen werden können. Da die
Antragsgegnerin in einem wettbewerbsrechtlich sensiblen Geschäftsfeld tätig ist, muss sie jederzeit mit wettbewerbs-
rechtlichen Begehren rechnen, so dass sie entsprechende Vorkehrungen zu treffen hat. Dazu ist ihr ohne weiteres zuzu-
muten, einen Anwalt vor Abreise des Geschäftsführers vorsorglich mit der Prüfung etwaiger Unterlassungsbegehren zu
beauftragen, damit der Geschäftsführer selbst oder auch ein Dritter zügig in der Sache entscheiden kann (OLG Karlsruhe,
Beschluss vom 17.02.2009, 4 W 59/08).

Warum überhaupt eine Abmahnung?
Kernproblem: Anerkenntnis der Dringlichkeit i.V.m. Ausräumung der Wiederholungsgefahr. Daraus resultieren kurze Fristen
bei Abgabe der UVE sowie Erhalt einer EV bei Fristverstreichung, um die Ernstlich- und Dringlichkeit durchzusetzen.

Hier hat der Gesetzgeber klare Regelungen über Wirksamkeit (Zugang + Kenntnis) getroffen. Diese ist z.B. im § 130 BGB
thematisiert. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es aber nicht an! Eine Abmahnung wird erst wirksam, wenn
sie als zugestellt gilt. Unter anderen auch, damit niemand eine Ausrede erfinden kann hinsichtlich einer Abwesenheit.

Wann ist der Zugang bewirkt?
Einwurf in den Briefkasten, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Empfänger gewöhnlicherweise mit Posteingang rechnen muss.
Ist der Betroffene im Krankenhaus oder im Urlaub und liest die Abmahnung erst eine Woche später, so ändert dies nichts
am Zugang.

Plant man eine längere Abwesenheit bzw. ist man länger Abwesend, so sollte man eine Person seines Vertrauens damit
beauftragen, den Briefkasten regelmäßig zu leeren und den Inhalt zu durchforsten. Im einen Abmahn-Fall, kann man
sich dann benachrichtigen lassen (Fristverlängerung durch Anruf) und die (natürlich bevollmächtigte Person) dann
anweisen, was sie tun soll. Falls man nicht erreichbar ist, so kann die Person jedenfalls das Notwendige tun.

Besteht man jetzt auf sein Briefgeheimnis, lässt man Fristen fruchtlos verstreichen, kann man eine EV erhalten.
Ganz einfach!

[...]Abmahnungen werden in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugehen (vgl. § 130 I 1 BGB). Ist der
Empfänger wegen Urlaub, Krankheit, Haft oder sonstiger Ortsabwesenheit nicht in der Lage vom Inhalt Kenntnis zu
nehmen, so steht das dem Zugang nicht entgegen. Der Einwurf in den Briefkasten bewirkt den Zugang, sobald der
Verkehrsanschauung mit der Entnahme zu rechnen ist. Ist kein Briefkasten vorhanden, reicht der Briefschlitz in der
Haustür oder eine Platzierung im Hauseingangsbereich (Ellenberger in Palandt § 130 BGB, S. 112 ff.).
[...]

Ich bin doch kein Basar-Verkäufer, der irgendjemand von einem Produkt überzeugen oder überreden muss. Es wurde
nach den Fristen gefragt, und ich trage vor, was der Gesetzgeber dazu sagt. Wer länger abwesend ist, keine Person des
Vertrauens bestimmt hat ein eigenes ihm betreffendes Problem. Das heißt, er kann im Abmahnfall eine EV erhalten,
wenn er die Fristen nicht einhält.

VG Steffen

AbmahnKuh
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#265 Beitrag von AbmahnKuh » Samstag 18. Dezember 2010, 16:52

Hallo ,

wie bereits erwähnt habe ich ja nun 2 Abmahung von W F bekommen , habe meine Frist zur Abgage der UE eingehalten ( mod. UE) doch bis heute habe ich noch kein Bestätigungschreiben oder Rückschein der Einschreiben . Das ist doch nicht normal , die könnten doch wenigstens ein Brief mit der Empfangsbestätigung schicken .

Hab Sorge das die Einschreiben nicht angekommen sind...

Hab es per FAX und Einschreiben (normal ) - bei der 2.ten wieder mit FAX und Einschreiben mit Rückschein abgeschickt


rechtlich hab ich doch alles erfüllt oder ???


grüsse

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#266 Beitrag von Steffen » Samstag 18. Dezember 2010, 17:13

nicht verrückt machen lassen.
doppelversand wurde eingehalten, die melden sich schon.

vg steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#267 Beitrag von Abgemahnt1234 » Sonntag 19. Dezember 2010, 10:24

Hallo,

ich habe eine Frage zu dem Thema Privatvergleich.

Wenn A jetzt ein Schreiben für einen Privatvergleich verfassen würde, in dem er verschiedene Hinweise auf seine wirtschaftliche Lage verpackt, wie ist das erwartete Verhalten der RAs?

Wird da ohne Kommentar einfach abgelehnt? Oder machen sie ein Gegenangebot? Könnte es auch sein, dass die erstmal Beweise haben wollen?

Letzteres halte ich für am wahrscheinlichsten, stelle ich mir dann die Frage, ob man dann Kontoauszüge schicken soll. Ich persönlich würde ja den Standpunkt vertreten, dass denen mein oder irgend jemand anderes Kontostand nichts angeht. Würde jetzt vermuten, dass A nur Unterlagen zu den genannten Hinweisen übermittelt.

Sehe ich das falsch/richtig?

Danke und Gruß

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#268 Beitrag von Steffen » Sonntag 19. Dezember 2010, 14:11

Privatvergleich. Natürlich ist ein Privatvergleich eine kosten- und risikenminimierende Maßnahme. Ob er Sinn macht,
wird nur im Einzelfall zu prüfen sein. Sicherlich wird unter bestimmten Voraussetzungen hier nicht unbedingt ein
Schuldeingeständnis zu konstruieren sein.

1. Bei einem Privatvergleich ohne Anwalt, braucht man keine Summe unter 50% der Abmahnforderung, einzusetzen. Mit
Anwalt wird es sicherlich möglich sein, dann muss man aber letztendlich die anwaltlichen Gebühren seines Anwaltes
wieder aufrechnen. IMHO = unlogisch.
Bsp.: Jeder weiß, das Rasch (meistens auch nur mit Anwalt), 800,- - 1000.- € verlangt. Wer hier 150,- € anbietet,
das ist schon im vorn hinein ein “tot geborenes Kind“.

2. Die Gegenseite muss den Vergleich nicht annehmen.

3. Wer zu dick bezüglich seines Härtefalls aufträgt, muss rechnen, dass die Gegenseite nur unter Vorlage von Belegen/
Auszügen/Dokumente usw. zustimmt. Ob man der Meinung ist, der Gegenseite geht es nichts an, wird dann eines Besseren
belehrt.

4. Wer Musterschreiben 1zu1 übernimmt, ohne an seinen Einzelfall anzupassen, hat sowieso meistens Pech, dass er
abgelehnt wird.

Deshalb sagen wir: Mod. UE – nicht zahlen – Akteneinsicht!

VG Steffen

Wiesbadener
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#269 Beitrag von Wiesbadener » Sonntag 19. Dezember 2010, 18:21

Hallo zusammen,

habe die Tage auch eine Abmahnung von WF erhalten. Wie verhalte ich mich am besten? Muss ich mir einen Anwalt nehmen?
Die werfen mir vor ich hätte ein ebook heruntergeladen, weiss gar nichts davon. Sie fordern 806 Euro .Die haben
mir und meiner Familie schön unsere Weihnachten versaut :,:

Danke & Gruss
Wiesbadener

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#270 Beitrag von Steffen » Sonntag 19. Dezember 2010, 18:43

@Wiesbadener,

mal hier die Vorgehensweisen eines Abgemahnten lesen
und Weihnachten unbeirrt genießen!

VG Steffen

Benne
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#271 Beitrag von Benne » Sonntag 19. Dezember 2010, 23:42

Bzgl. der von mir angefragten Fristen für eine UE habe ich nun folgendes gefunden.
(Oftmals wird hier auch nicht konkret unterschieden zwischen der Zahlungsfrist und der Frist zur Abgabe der UE)

http://www.initiative-abmahnwahn.de/tag ... onnheimer/

Ciao, Bernd.

JoernK
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#272 Beitrag von JoernK » Dienstag 21. Dezember 2010, 17:38

hallo alle zusammen.
ich habe heute vom Amtsgericht Coburg, zentr, Mahngericht Post bekommen.
Den Mahnbescheid über 1106 €. Ich werde natürlich wiedersprechen, aber sollte ich mir jetzt nen Anwalt suchen oder das alleine machen?!

Mfg

Benne
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#273 Beitrag von Benne » Dienstag 21. Dezember 2010, 17:47

Im folgenden Link steht dass ein Anwalt erst bei einer Klage zu nehmen ist:

http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... =17#p11235

Ciao, Benne

JoernK
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#274 Beitrag von JoernK » Dienstag 21. Dezember 2010, 17:49

ok, danke für den hinweis, dann geht der Wiederspruch morgen raus.
Ich bin echt froh, dass es dieses Forum gibt und dankbar für die Hilfe.
Habe mir für den Fall dass es vor Gericht gehen sollte schon einen Anwalt aus der Liste ausgesucht, der bei mir um die Ecke ist, denn ich dann beauftragen werde.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#275 Beitrag von Steffen » Dienstag 21. Dezember 2010, 18:16

Meistens handelt es sich um das Mahngericht Coburg.
Wenn die Möglichkeit besteht, auch hier Doppelversand.
Erst Faxen und dann per Einschreiben versenden.

Faxnummer, einfach :;,;:

VG Steffen

PS: Halte uns bitte auf dem Laufenden.

JoernK
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#276 Beitrag von JoernK » Dienstag 21. Dezember 2010, 18:26

Steffen hat geschrieben:PS: Halte uns bitte auf dem Laufenden.
werde ich machen, ich geh jetzt erstmal zur Post, den Widerspruch als Einschreiben absenden.
Fax hab ich leider nicht.

Benne
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#277 Beitrag von Benne » Mittwoch 22. Dezember 2010, 00:05

So weit ich informiert bin reicht ein unbegründeter Widerspruch wodurch man keine weiteren Angriffspunkte bietet (evtl. wichtig). Also einfach Widersprechen ohne Angabe von Gründen.
Viel Erfolg,
Ciao, Benne

nordpark67
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#278 Beitrag von nordpark67 » Mittwoch 22. Dezember 2010, 07:02

Hallo zusammen.

Habe mich nach einer schlaflosen Nacht jetzt mal hier angemeldet.
Fand gesternabend in Briefkasten auch Post von Waldorf und Frommer.
Abmahnung wegen 3 Alben übers Jahr verteilt und Aufforderung zur Abgabe einer UE.
Habe jetzt schon viel hier gelesen. Werde jetzt gleich die Mod UE erstellen und heute mailen/faxen und per Post schicken.
Auf jedenfall habt ihr eine Tolle Seite.Hat mir schon einiges deutlich gemacht.
Vielen Dank

nordpark67
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#279 Beitrag von nordpark67 » Mittwoch 22. Dezember 2010, 09:18

danke für die schnelle Antwort. Habe ansonsten genau das Muster befolgt und die Alben eingetragen. Sonst habe ich keine Zusätze hineingeschrieben.Hoffe das ist so dann gut.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#280 Beitrag von Steffen » Mittwoch 22. Dezember 2010, 23:05

Mahnbescheid, was nun?


Stand: Dezember 2010



Das dritte Jahr in Folge tritt die Verjährung am 31.12./24:00 Uhr ein. Viele Betroffene, die sich in sicheren Schoß der Verjährung sahen, werden aufgeweckt durch den Erhalt eines gerichtlichen Mahnbescheides. Aber auch mit dem Erhalt eines Mahnbescheides ist es wichtig, Wissen darüber anzueignen und seine möglichen Vorgehensweisen zu kennen. Im Weiteren werde ich dieses Thema nur verständlich anreisen, auf Nennung von Paragrafen weitgehend verzichten und das Wichtigste darlegen. Wer hierzu noch Fragen hat, kann sich umfangreich im World Wide Web informieren. Auf einen Vollstreckungsbescheid gehe ich auch nicht ein, denn auf einem Mahnbescheid grundsätzlich zu reagieren ist.



Inhaltsverzeichnis

1. Was ist ein Mahnbescheid?
2. Was ist ein gerichtliches Mahnverfahren?
3. Warum ein Mahnverfahren. Warum klagt man nicht sofort?
4. Wie läuft ein gerichtliches Mahnverfahren ab?
4.1. Gerichtsstandort
4.2. Formen des Antrags
4.3. Zustellung des Mahnbescheid
5. Wie reagiere ich richtig auf dem Erhalt eines Mahnbescheides?
5.1. Man zahlt die nicht nachgewiesenen Forderungen
5.2. Man legt Widerspruch ein
6. Was passiert nach dem eingelegten Widerspruch?
7. Was ist mit meiner Verjährung?
Weiterführende Links




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1. Was ist ein Mahnbescheid?

Eine gerichtliche Zahlungsaufforderung, die durch ein Mahngericht erlassen wird und den Schuldner auffordert, innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Mahnbescheides die Forderung zu begleichen. Erfolgt keine Zahlung und kein Widerspruch durch den Schuldner (Abgemahnter), kann ein Vollstreckungsbescheid erwirkt werden.

Wichtig
  • Der Abgemahnte muss innerhalb der Frist reagieren!
  • Aus einem wirksam zugestellten Mahnbescheid erwächst keine Rechtskraft.
Muster
Justiz NRW



->Inhaltsverzeichnis



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2. Was ist ein gerichtliches Mahnverfahren?

Ein gerichtliches Spezialverfahren, in dem einseitige Ansprüche auf Geldzahlungen oder Leistungen geltend gemacht werden.

Hinweis
  • Der Gläubiger muss nur behaupten, worauf sich seine Forderung stützt. Das Gericht prüft nicht nach, ob ihm der geltend gemachte Anspruch überhaupt zusteht!



->Inhaltsverzeichnis



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3. Warum ein Mahnverfahren. Warum klagt man nicht sofort?

Das Mahnverfahren soll die unter Umständen kostspieligere Zivilklage ersetzen und dem Abmahner die Gelegenheit geben, auf schnelle und unkomplizierte Art seine Forderung eintreiben zu können, insbesondere vor Eintritt der Verjährung (31.12./24:00 Uhr).

Hinweis
  • Der einfachste und kostengünstigste Weg des Abmahners, dennoch an das Geld zu gelangen, aber nur, wenn man einrechnet, das viele Betroffenen nicht reagieren werden (Devise: “ab in die Tonne“) oder aus unberechtigter Angst heraus (“Moskau Inkasso“, Lohn- und Kontopfändung, SchuFa usw.) letztendlich doch noch zahlen.


->Inhaltsverzeichnis



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4. Wie läuft ein gerichtliches Mahnverfahren ab?



4.1. Gerichtsstandort

Die Durchführung des Mahnverfahrens liegt in der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts. Auf die Höhe des Streitwerts kommt es dabei nicht an. Örtlich zuständig ist das Gericht am Sitz des Antragstellers (Abmahner), nicht des Antragsgegners (Abgemahnter). Für die Bearbeitung ist der Rechtspfleger zuständig, und zwar bis zum etwaigen Übergang in ein gerichtliches Verfahren. Die Höhe der Gerichtsgebühren ist abhängig von der Höhe der beanspruchten Forderung (ist gleichzeitig der Streitwert).

In den meisten Bundesländern besteht nur ein zentrales Mahngericht, das eine Abteilung des Amtsgerichts ist. Der Mahnantrag im jeweiligen Bundesland kann dann nur bei diesem Gericht eingereicht werden:
  • Baden-Württemberg: AG Stuttgart
  • Bayern: AG Coburg
  • Berlin: AG Wedding
  • Bremen: AG Bremen
  • Hamburg: AG Hamburg-Mitte
  • Hessen: AG Hünfeld
  • Niedersachsen: AG Uelzen
  • Nordrhein-Westfalen:
    - AG Hagen (für Oberlandesgerichtsbezirke Hamm und Düsseldorf);
    - AG Euskirchen (für Oberlandesgerichtsbezirk Köln)
  • Rheinland-Pfalz: Amtsgericht Mayen
  • Brandenburg: AG Wedding, Berlin
  • Mecklenburg-Vorpommern: AG Hamburg-Mitte
  • Sachsen: AG Staßfurt
  • Sachsen-Anhalt: AG Staßfurt
  • Saarland: AG Mayen
  • Thüringen: AG Staßfurt
Hinweis
  • Auf grenzüberschreitende Mahnverfahren gehe ich nicht ein. Einfach bei Interesse googeln.


->Inhaltsverzeichnis



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4.2. Formen des Antrags

Der Antrag darf nur in den, je nach Bundesland verschiedenen, drei zugelassenen Formen beim Mahngericht gestellt werden:
  • schriftlicher Antrag
  • elektronische Datenübermittlung
  • Online-Mahnverfahren


->Inhaltsverzeichnis



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4.3. Zustellung des Mahnbescheids

Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner vom Gericht automatisch ”von Amts” wegen zugestellt. Mit der Zustellung des Mahnbescheids wird die laufende Verjährungsfrist unterbrochen (gehemmt).

Hinweis
  • Von Amts wegen wird zugestellt, wenn das Gesetz es vorschreibt oder das Gericht (oder eine Behörde) es anordnet. Argumentationen, wie: “Ich habe den Mahnbescheid nicht erhalten“, sollte man ganz schnell vergessen.


->Inhaltsverzeichnis



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5. Wie reagiere ich richtig auf dem Erhalt eines Mahnbescheides?

Auf den Mahnbescheid ist grundsätzlich zu reagieren und es darf nicht “toter Mann“ gespielt werden! Wenn der Betroffene sich nicht rührt und auch keinen Widerspruch innerhalb der 2-Wochenfrist einlegt, kann der Antragsteller auf den Mahnbescheid hin einen Vollstreckungsbescheid (rechtskräftiger Titel) beantragen.



->Inhaltsverzeichnis



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5.1. Man zahlt die nicht nachgewiesenen Forderungen

Ok, sicherlich der einfache und schnelle Weg. Aber, warum hat man dann nicht gleich, mit Erhalt der Abmahnung gezahlt? Unlogisch der Trend, dass man eher bezahlt, mit Erhalt eines Folgeschreibens sowie Mahnbescheid und resultierenden höheren Forderungen.



->Inhaltsverzeichnis



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5.2. Man legt Widerspruch ein

Der Abgemahnter kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch erheben. Damit geht das Mahnverfahren in ein normales (das ordentliche oder streitige) Gerichtsverfahren über. In diesem Verfahren kann sich der Antragsgegner gegen den behaupteten Anspruch sachlich zur Wehr setzen.

Streitiges Verfahren
  • Verfahren, in dem vor einem Gericht geklärt wird, ob die Forderung eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner rechtlich berechtigt ist oder nicht.

Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist vom Abgemahnten schriftlich zu erheben. Im Interesse einer zügigen Bearbeitung empfiehlt sich hierbei die Verwendung des im Mahnbescheid enthaltenen Widerspruchsvordrucks. Beachten Sie hier die Hinweise zum Vordruck.

Muster Widerspruchsvordruck Die Widerspruchsfrist beträgt
  • zwei Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids
  • einen Monat bei zulässiger Auslandszustellung.
Ein später eingehender Widerspruch ist aber auch noch wirksam, wenn noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen worden ist.

Hinweis
  • Eine Begründung ist nicht erforderlich.
  • Auch beim Versand des Widerspruchs ist auf einem Doppelversand zu achten!
z.B. Mahngericht Coburg

->Inhaltsverzeichnis



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6. Was passiert nach dem eingelegten Widerspruch?

Entweder erfolgt die Einstellung des Mahnverfahrens oder der rechtzeitig eingelegte Widerspruch verhindert die Fortsetzung des Mahnverfahrens und führt in ein normales Gerichtsverfahren, das sog. streitige Verfahren. Die Überleitung in das streitige Verfahren beginnt mit der Abgabe des Rechtsstreits durch das Mahngericht an das Gericht, das der Antragsteller in seinem Mahnantrag als das sachlich und örtlich zuständige Gericht angegeben hat.

Faustregel
  • Nach eingelegten Widerspruch sollte man innerhalb 6 Wochen, Post vom im Mahnbescheid benannten Amtsgericht erhalten, wenn letztendlich tatsächlich geklagt wird.
Dieses geschieht dann in Form einer Mitteilung über die Anordnung zur Durchführung eines schriftlichen Vorverfahren.

Musterschreiben
Inhalt
  • Anordnungsschreiben
  • Beiblatt: Wichtige Hinweise für die Parteien
  • Beglaubigte Abschrift der Klageschrift
Reaktion
  • Mit Erhalt dieser Mitteilung eines streitigen Verfahrens muss ein Anwalt beauftragt werden!

Liste empfohlener Anwälte
Hinweis
  • Die Klageschrift, ohne Anwalt und im Do-it-yourself-Verfahren zu begründen, ist juristischer sowie verfahrenstechnischer Selbstmord.
  • Unverständlich auch die schwachen Argumentationen vor der Klagebegründung in Richtung
    Zitat:
    […]Ihr solltet also schon selbst entschieden haben, ob Ihr Euch nur vergleichen wollt, oder mit mehr Risiko vorgehen wollt. Ohne Urteile gibt‘s aber auch keine "Entlastungsurteile", auf die man sich ggfs. berufen kann.[…]
  • Vom wilden "Herumschicken" seiner Klageschriften an juristischen Laien ist abzuraten.
Wenn man in den Verbraucherforen schaut, gibt es mit wenigen Ausnahmen, nur unschuldige und abgezockte Abgemahnte; die dem Richter schon zeigen werden, wo der Hammer hängt; die Log-Firma und ihr Gutachten mit Stadtlicht auseinander nehmen usw. usf. Kommt es aber zum Treffen, überlegen wir jetzt schon, ob wir uns vergleichen und nicht kämpfen. Das ist unlogisch und ein Zeichen von Schwäche. Oder haben wir letztendlich keine Argumente und können nur Schönreden in den Foren?



Bsp: Waldorf Frommer/2 RI

Gerichtsstand des streitigen Verfahrens
AG München

Forderungen
Schadensersatz Abmahnung                  EUR   900,00
Anwaltsgebühren Abmahnung                 EUR   666,00
Kosten Mahnverfahren + Zinsen (gesamt)    EUR   222.40

Gesamt                                    EUR 1.807,87
Das bedeutet, EUR 1.807,87 wäre der neue Streitwert in einem streitigen Verfahren.
In einem absoluten Verlierfall, heißt es für den Beklagten:
Streit- bzw. Klagewert                    EUR 1.807,87
eigener Anwalt                            EUR   312,60
fremder Anwalt                            EUR   419,47 
GK                                        EUR   219,00
Zwischensumme                             EUR   955,07

Gesamt                                    EUR 2.762,94
Wenn man jetzt von dem Gerichtsstandort ausgeht bzw. dem Vergleichen vor der Hauptsacheverhandlung, muss man EUR 900,00 Schadensersatz abziehen und übrig bleiben realistisch nur EUR 888,40 AG + ca. EUR 955,00 GK ausgehen.
Das wären EUR 1.843,40 im Vergleichsfall. Nun können die eigenen Kosten gegeneinander aufgehoben werden, man bezahlt nur 60 % von den fremd. Anwalt/GK usw. usf. Es lohnt sich hier z kämpfen, den es gibt ja auch noch die Option des Obsiegens.



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7. Was ist mit meiner Verjährung?

Mit der Zustellung des Mahnbescheids wird die laufende Verjährungsfrist unterbrochen (gehemmt). Somit kann eine Verjährung während der Hemmung nicht eintreten.

Faustregel
  • Verjährung Abmahnung + 6 Monate


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