Mahnbescheid, was nun?
Stand: Dezember 2010
Das dritte Jahr in Folge tritt die Verjährung am 31.12./24:00 Uhr ein. Viele Betroffene, die sich in sicheren Schoß der Verjährung sahen, werden aufgeweckt durch den Erhalt eines gerichtlichen Mahnbescheides. Aber auch mit dem Erhalt eines Mahnbescheides ist es wichtig, Wissen darüber anzueignen und seine möglichen Vorgehensweisen zu kennen. Im Weiteren werde ich dieses Thema nur verständlich anreisen, auf Nennung von Paragrafen weitgehend verzichten und das Wichtigste darlegen. Wer hierzu noch Fragen hat, kann sich umfangreich im World Wide Web informieren. Auf einen Vollstreckungsbescheid gehe ich auch nicht ein, denn auf einem Mahnbescheid grundsätzlich zu reagieren ist.
Inhaltsverzeichnis
1. Was ist ein Mahnbescheid?
2. Was ist ein gerichtliches Mahnverfahren?
3. Warum ein Mahnverfahren. Warum klagt man nicht sofort?
4. Wie läuft ein gerichtliches Mahnverfahren ab?
4.1. Gerichtsstandort
4.2. Formen des Antrags
4.3. Zustellung des Mahnbescheid
5. Wie reagiere ich richtig auf dem Erhalt eines Mahnbescheides?
5.1. Man zahlt die nicht nachgewiesenen Forderungen
5.2. Man legt Widerspruch ein
6. Was passiert nach dem eingelegten Widerspruch?
7. Was ist mit meiner Verjährung?
Weiterführende Links
...............................................................................................................
1. Was ist ein Mahnbescheid?
Eine gerichtliche Zahlungsaufforderung, die durch ein Mahngericht erlassen wird und den Schuldner auffordert, innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Mahnbescheides die Forderung zu begleichen. Erfolgt keine Zahlung und kein Widerspruch durch den Schuldner (Abgemahnter), kann ein Vollstreckungsbescheid erwirkt werden.
Wichtig
- Der Abgemahnte muss innerhalb der Frist reagieren!
- Aus einem wirksam zugestellten Mahnbescheid erwächst keine Rechtskraft.
Muster
Justiz NRW
->Inhaltsverzeichnis
...............................................................................................................
2. Was ist ein gerichtliches Mahnverfahren?
Ein gerichtliches Spezialverfahren, in dem einseitige Ansprüche auf Geldzahlungen oder Leistungen geltend gemacht werden.
Hinweis
- Der Gläubiger muss nur behaupten, worauf sich seine Forderung stützt. Das Gericht prüft nicht nach, ob ihm der geltend gemachte Anspruch überhaupt zusteht!
->Inhaltsverzeichnis
...............................................................................................................
3. Warum ein Mahnverfahren. Warum klagt man nicht sofort?
Das Mahnverfahren soll die unter Umständen kostspieligere Zivilklage ersetzen und dem Abmahner die Gelegenheit geben, auf schnelle und unkomplizierte Art seine Forderung eintreiben zu können, insbesondere vor Eintritt der Verjährung (31.12./24:00 Uhr).
Hinweis
- Der einfachste und kostengünstigste Weg des Abmahners, dennoch an das Geld zu gelangen, aber nur, wenn man einrechnet, das viele Betroffenen nicht reagieren werden (Devise: “ab in die Tonne“) oder aus unberechtigter Angst heraus (“Moskau Inkasso“, Lohn- und Kontopfändung, SchuFa usw.) letztendlich doch noch zahlen.
->Inhaltsverzeichnis
...............................................................................................................
4. Wie läuft ein gerichtliches Mahnverfahren ab?
4.1. Gerichtsstandort
Die Durchführung des Mahnverfahrens liegt in der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts. Auf die Höhe des Streitwerts kommt es dabei nicht an. Örtlich zuständig ist das Gericht am Sitz des Antragstellers (Abmahner), nicht des Antragsgegners (Abgemahnter). Für die Bearbeitung ist der Rechtspfleger zuständig, und zwar bis zum etwaigen Übergang in ein gerichtliches Verfahren. Die Höhe der Gerichtsgebühren ist abhängig von der Höhe der beanspruchten Forderung (ist gleichzeitig der Streitwert).
In den meisten Bundesländern besteht nur ein zentrales Mahngericht, das eine Abteilung des Amtsgerichts ist. Der Mahnantrag im jeweiligen Bundesland kann dann nur bei diesem Gericht eingereicht werden:
- Baden-Württemberg: AG Stuttgart
- Bayern: AG Coburg
- Berlin: AG Wedding
- Bremen: AG Bremen
- Hamburg: AG Hamburg-Mitte
- Hessen: AG Hünfeld
- Niedersachsen: AG Uelzen
- Nordrhein-Westfalen:
- AG Hagen (für Oberlandesgerichtsbezirke Hamm und Düsseldorf);
- AG Euskirchen (für Oberlandesgerichtsbezirk Köln)
- Rheinland-Pfalz: Amtsgericht Mayen
- Brandenburg: AG Wedding, Berlin
- Mecklenburg-Vorpommern: AG Hamburg-Mitte
- Sachsen: AG Staßfurt
- Sachsen-Anhalt: AG Staßfurt
- Saarland: AG Mayen
- Thüringen: AG Staßfurt
Hinweis
- Auf grenzüberschreitende Mahnverfahren gehe ich nicht ein. Einfach bei Interesse googeln.
->Inhaltsverzeichnis
...............................................................................................................
4.2. Formen des Antrags
Der Antrag darf nur in den, je nach Bundesland verschiedenen, drei zugelassenen Formen beim Mahngericht gestellt werden:
- schriftlicher Antrag
- elektronische Datenübermittlung
- Online-Mahnverfahren
->Inhaltsverzeichnis
...............................................................................................................
4.3. Zustellung des Mahnbescheids
Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner vom Gericht automatisch ”von Amts” wegen zugestellt. Mit der Zustellung des Mahnbescheids wird die laufende Verjährungsfrist unterbrochen (gehemmt).
Hinweis
- Von Amts wegen wird zugestellt, wenn das Gesetz es vorschreibt oder das Gericht (oder eine Behörde) es anordnet. Argumentationen, wie: “Ich habe den Mahnbescheid nicht erhalten“, sollte man ganz schnell vergessen.
->Inhaltsverzeichnis
...............................................................................................................
5. Wie reagiere ich richtig auf dem Erhalt eines Mahnbescheides?
Auf den Mahnbescheid ist grundsätzlich zu reagieren und es darf nicht “toter Mann“ gespielt werden! Wenn der Betroffene sich nicht rührt und auch keinen Widerspruch innerhalb der 2-Wochenfrist einlegt, kann der Antragsteller auf den Mahnbescheid hin einen Vollstreckungsbescheid (rechtskräftiger Titel) beantragen.
->Inhaltsverzeichnis
...............................................................................................................
5.1. Man zahlt die nicht nachgewiesenen Forderungen
Ok, sicherlich der einfache und schnelle Weg. Aber, warum hat man dann nicht gleich, mit Erhalt der Abmahnung gezahlt? Unlogisch der Trend, dass man eher bezahlt, mit Erhalt eines Folgeschreibens sowie Mahnbescheid und resultierenden höheren Forderungen.
->Inhaltsverzeichnis
...............................................................................................................
5.2. Man legt Widerspruch ein
Der Abgemahnter kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch erheben. Damit geht das Mahnverfahren in ein normales (das ordentliche oder streitige) Gerichtsverfahren über. In diesem Verfahren kann sich der Antragsgegner gegen den behaupteten Anspruch sachlich zur Wehr setzen.
Streitiges Verfahren
- Verfahren, in dem vor einem Gericht geklärt wird, ob die Forderung eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner rechtlich berechtigt ist oder nicht.
Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist vom Abgemahnten schriftlich zu erheben. Im Interesse einer zügigen Bearbeitung empfiehlt sich hierbei die Verwendung des im Mahnbescheid enthaltenen Widerspruchsvordrucks. Beachten Sie hier die Hinweise zum Vordruck.
Muster Widerspruchsvordruck
Die Widerspruchsfrist beträgt
- zwei Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids
- einen Monat bei zulässiger Auslandszustellung.
Ein später eingehender Widerspruch ist aber auch noch wirksam, wenn noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen worden ist.
Hinweis
- Eine Begründung ist nicht erforderlich.
- Auch beim Versand des Widerspruchs ist auf einem Doppelversand zu achten!
z.B. Mahngericht Coburg
->Inhaltsverzeichnis
...............................................................................................................
6. Was passiert nach dem eingelegten Widerspruch?
Entweder erfolgt die Einstellung des Mahnverfahrens oder der rechtzeitig eingelegte Widerspruch verhindert die Fortsetzung des Mahnverfahrens und führt in ein normales Gerichtsverfahren, das sog. streitige Verfahren. Die Überleitung in das streitige Verfahren beginnt mit der Abgabe des Rechtsstreits durch das Mahngericht an das Gericht, das der Antragsteller in seinem Mahnantrag als das sachlich und örtlich zuständige Gericht angegeben hat.
Faustregel
- Nach eingelegten Widerspruch sollte man innerhalb 6 Wochen, Post vom im Mahnbescheid benannten Amtsgericht erhalten, wenn letztendlich tatsächlich geklagt wird.
Dieses geschieht dann in Form einer Mitteilung über die Anordnung zur Durchführung eines schriftlichen Vorverfahren.
Musterschreiben
Inhalt
- Anordnungsschreiben
- Beiblatt: Wichtige Hinweise für die Parteien
- Beglaubigte Abschrift der Klageschrift
Reaktion
- Mit Erhalt dieser Mitteilung eines streitigen Verfahrens muss ein Anwalt beauftragt werden!
Liste empfohlener Anwälte
Hinweis
- Die Klageschrift, ohne Anwalt und im Do-it-yourself-Verfahren zu begründen, ist juristischer sowie verfahrenstechnischer Selbstmord.
- Unverständlich auch die schwachen Argumentationen vor der Klagebegründung in Richtung
Zitat:
[…]Ihr solltet also schon selbst entschieden haben, ob Ihr Euch nur vergleichen wollt, oder mit mehr Risiko vorgehen wollt. Ohne Urteile gibt‘s aber auch keine "Entlastungsurteile", auf die man sich ggfs. berufen kann.[…]
- Vom wilden "Herumschicken" seiner Klageschriften an juristischen Laien ist abzuraten.
Wenn man in den Verbraucherforen schaut, gibt es mit wenigen Ausnahmen, nur unschuldige und abgezockte Abgemahnte; die dem Richter schon zeigen werden, wo der Hammer hängt; die Log-Firma und ihr Gutachten mit Stadtlicht auseinander nehmen usw. usf. Kommt es aber zum Treffen, überlegen wir jetzt schon, ob wir uns vergleichen und nicht kämpfen. Das ist unlogisch und ein Zeichen von Schwäche. Oder haben wir letztendlich keine Argumente und können nur Schönreden in den Foren?
Bsp: Waldorf Frommer/2 RI
Gerichtsstand des streitigen Verfahrens
AG München
Forderungen
Schadensersatz Abmahnung EUR 900,00
Anwaltsgebühren Abmahnung EUR 666,00
Kosten Mahnverfahren + Zinsen (gesamt) EUR 222.40
Gesamt EUR 1.807,87
Das bedeutet, EUR 1.807,87 wäre der neue Streitwert in einem streitigen Verfahren.
In einem absoluten Verlierfall, heißt es für den Beklagten:
Streit- bzw. Klagewert EUR 1.807,87
eigener Anwalt EUR 312,60
fremder Anwalt EUR 419,47
GK EUR 219,00
Zwischensumme EUR 955,07
Gesamt EUR 2.762,94
Wenn man jetzt von dem Gerichtsstandort ausgeht bzw. dem Vergleichen vor der Hauptsacheverhandlung, muss man EUR 900,00 Schadensersatz abziehen und übrig bleiben realistisch nur EUR 888,40 AG + ca. EUR 955,00 GK ausgehen.
Das wären EUR 1.843,40 im Vergleichsfall. Nun können die eigenen Kosten gegeneinander aufgehoben werden, man bezahlt nur 60 % von den fremd. Anwalt/GK usw. usf. Es lohnt sich hier z kämpfen, den es gibt ja auch noch die Option des Obsiegens.
->Inhaltsverzeichnis
...............................................................................................................
7. Was ist mit meiner Verjährung?
Mit der Zustellung des Mahnbescheids wird die laufende Verjährungsfrist unterbrochen (gehemmt). Somit kann eine Verjährung während der Hemmung nicht eintreten.
Faustregel
- Verjährung Abmahnung + 6 Monate
->Inhaltsverzeichnis
...............................................................................................................
Weiterführende Links
->Inhaltsverzeichnis