Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

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muensteraner
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#1101 Beitrag von muensteraner » Donnerstag 21. November 2013, 17:00

Der Insolvenzverwalter will Geld sehen.

xhorst
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#1102 Beitrag von xhorst » Donnerstag 21. November 2013, 18:43

muensteraner hat geschrieben:Der Insolvenzverwalter will Geld sehen.
Das stimmt wohl, allerdings ist unklar, ob er die Gebühren bei der Einreichung von Klagen tatsächlich aus der Insolvenzmasse nehmen kann. Da müssen die Erfolgsaussichten der Klagen schon ziemlich hoch sein. Aber man weiss es nicht, die Zeit wird es zeigen.

Siggi1967
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#1103 Beitrag von Siggi1967 » Montag 25. November 2013, 09:52

Hallo
nach dem Ich dem Mahnbescheid widersprochen habe kam ein Brief von Depcom in dem der Widerspruch zum Mahnbescheid erwähnt wurde und Sie mir ein letztes Vergleichsangebot zur gütlichen Einigung Unterbreiten mir 395€ statt 650€ + Nebenkosten, zahlbar bis zum 5.12 wäre der Fall erledigt, ansonsten würde Klage erhoben.

Da Ich zum Log Zeitpunkt nicht im Urlaub oder sonstiges war fällt der Nachweis das Ich es nicht war sehr Schwer bis Unmöglich, zudem kommt das Ich befürchte das wenn Ich einmal Zahle für weitere Abmahnungen die Ich in meiner nicht unerheblichen Sammlung habe sofort weitere Drohungen und Zahlungsbegierden erhalten werde. Vielleicht ist es besser wenn sich mit diesen Wahn mal ein Richter beschäftigen muss. Also der Klage entgegen warten oder Zahlen schwere Entscheidung und die Antwort weiß ich auch nicht????

Gruß

muensteraner
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#1104 Beitrag von muensteraner » Montag 25. November 2013, 09:54

kommt drauf an, wie alt die anderen Abmahnung sind und wann die verjähren. Wenn die Ende diesen Jahres verjähren würden, würde ich den Vergleich bis 31.12.2013 hinausziehen^^.

Hamburger68
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#1105 Beitrag von Hamburger68 » Montag 25. November 2013, 11:36

habe auch das 395 Euro Angebot erhalten. Wie kommt es, das die Beträge hier so unterschiedlich sind. 175 Euro, 250 Euro und dann 396 Euro......... Unglaublich..........

kenosis
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#1106 Beitrag von kenosis » Montag 25. November 2013, 13:27

striondia hat geschrieben:Hallo, habe heute die Resonanz auf den Widerspruch des Mahnbescheid von U+C erhalten.
Darin bieten sie mir ein Vergleichsangebot über 500€ statt der im MB angemahnten 877€ an.
Ansonsten habe ich mit ca. 2300€ für Gerichts und Anwaltskosten zu rechnen.
^same here, scheint wohl wieder deren "Standard-"(aka copy-paste)vorgehensweise zu sein.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#1107 Beitrag von Steffen » Montag 25. November 2013, 14:32

Ich würde mir bei U+C nicht allzu viel Gedanken machen. MB = Widersprechen und gut.

VG Steffen

kenosis
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#1108 Beitrag von kenosis » Montag 25. November 2013, 15:14

Tu ich auch nicht Steffen, hab schon alles mit meinem Anwalt abgeklärt.
Aber danke trotzdem für die aufmunternden Worte =)

Alter Sack
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#1109 Beitrag von Alter Sack » Montag 25. November 2013, 15:31

@Kenosis - kennst du die Geschichte mit Debcon eigentlich so richtig? Innerhalb von 1 1/2 Jahren acht Bettelbriefe, nach wiedersprochenem Mahnbescheid wieder Bettelbriefe - wie ernst sollte oder kann man so etwas nehmen?

kenosis
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#1110 Beitrag von kenosis » Montag 25. November 2013, 17:18

Ja, ich bin mit der Debcon Sache vertraut (lese seit ca. 3 Jahren hier mit). Da ich aber nie etwas mit denen zutun hatte, ist das für mich nicht relevant.
Inwiefern man jemanden ernst oder nicht ernst nehmen kann, der durch das Abmahnwesen sein Brot verdient, kann und möchte ich nicht beurteilen (bin kein Experte).

Alter Sack
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#1111 Beitrag von Alter Sack » Montag 25. November 2013, 17:26

Zumindest ist es wohl so, dass man die Sache nicht überbewerten sollte. Gibt sicher Abmahnfälle, die "gefährlicher" sind.

Pooky
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#1112 Beitrag von Pooky » Montag 2. Dezember 2013, 10:11

Kurze Rückmeldung auch von mir:
Nach Wiederspruch gegen den Mahnbescheid habe ich jetzt ebenfalls ein "letztes Angebot" erhalten, das Gerichtsverfahren gegen eine Zahlung von EUR 300,00 abzuwenden.

Des Weiteren werden folgende Zahlen genannt:
Hauptforderung: 1.286,80€
Vergleichsbetrag, der im Mahnbescheid geltend gemacht worden sei: 650,00€
Klagesumme, wenn der Mahnbescheid begründet wird: 1.286,80€ zzgl, Zinsen
Kosten für Gerichtsverfahren: 180€
Anwaltskosten in meinem Unterlegensfall: 700€
Gesamtsumme die gefordert werden würde: 2.300 €

Anschließend wird das Angebot über 300,00€ gemacht und eine Ratenzahlung angeboten.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#1113 Beitrag von Steffen » Montag 2. Dezember 2013, 11:35

Ich würde weiter abwarten.

VG Steffen

Siggi1967
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#1114 Beitrag von Siggi1967 » Freitag 6. Dezember 2013, 12:53

Anscheinend habe die U+C Ihr Abmahnfeld erweitert, hier frage Ich mich allerdings wie die an die IP - Adresse gekommen sind da ja kein Filesharing benutzt wurde? Vielleicht Interessiert es Euch hier also der Link:

http://www.anwalt24.de/beitraege-news/f ... -archiv-ag" onclick="window.open(this.href); return false;

The Grinch
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#1115 Beitrag von The Grinch » Freitag 6. Dezember 2013, 13:33

Guten Morgen Siggi1967!
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... f=17&t=175" onclick="window.open(this.href); return false;

stevenbe
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#1116 Beitrag von stevenbe » Freitag 6. Dezember 2013, 14:36

gibt es schon fälle in österreich oder ist das auf deutschland beschränkt?

lg
steve

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#1117 Beitrag von Steffen » Sonntag 8. Dezember 2013, 11:18

Innovativ, aber unbegründet -
Die U+C-Streaming-Abmahnung im Test



Die Kanzlei "Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" hat ein neues
Betätigungsfeld entdeckt: das Abmahnen von Anschlussinhabern, die sich im Wege des
Streamings Pornofilme angeschaut haben sollen. Innovativ ist dies, weil Film- und
Musikabmahnungen bislang immer auf einer Verbreitungshandlung, nicht aber auf rein
passivem Konsum der jeweiligen Inhalte (ob die betreffenden Filme urheberrechtlichen
Werkcharakter haben, wird durchaus bestritten).

Ergänzend zu den Blogbeiträgen zahlreicher internetrechtlich tätiger Kollegen soll
hier einmal die Abmahnung selbst betrachtet werden.

Gegenstand der Abmahnungen sind jeweils Filme, an denen einer The Archive AG das
ausschließliche Vervielfältigungsrecht haben soll. Bei dieser Firma handelt es sich
um eine Schweizer Aktiengesellschaft, die Gesellschaft bezweckt laut dem Register
Moneyhouse.ch: "den Erwerb und die Auswertung von Audio-Medien und audiovisuellen
Medien jeglicher Art sowie die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Bereich" und
hat seit dem 08.11.2013 einen neuen Verwaltungsrat, bestehend aus den deutschen
Staatsangehörigen Ralf Reichert und Philipp Wiik. Letzterer ist unter der gleichen
Adresse auch für die Wiik Consulting GmbH tätig, welche passenderweise "die
Unternehmensberatung, das Projektmanagement, das Management auf Zeit sowie den Erwerb
und die Verwertung von Urheber-und anderen immateriellen Rechten" bezweckt.

Woher die Rechte der The Archive AG hergeleitet werden, steht in den Sternen, in der
Abmahnung steht es nicht.

Dem Abgemahnten wird sodann mitgeteilt, wann und unter welcher IP-Adresse der
angebliche Verstoß begangen worden sein soll. Hier stellt sich die Frage:


Wie kommen die an meine Daten?

Der einfache Teil der Antwort ist: das Landgericht Köln hat die Deutsche Telekom im
Rahmen eines Auskunftsverfahrens verpflichtet, den Rechteinhabern die Daten
derjenigen Anschlussinhaber mitzuteilen, denen die ermittelten IP-Adressen zugeordnet
waren.

Der spannendere Teil der Antwort ist: die Quelle für die IP-Adressen selbst ist
unbekannt. Zur zeit weiß niemand, ob die IP-Adressen irgendwo anders als gerade aktiv
ermittelt wurden, ob die IP-Adressen von der betroffenen Internetseite stammen (was
unwahrscheinlich ist), ob sie über dort geschaltete Werbung ermittelt wurden, oder ob
es sich - wofür einige Berichte sprechen - um die Folgen eines Virusbefalls handelt.
Sicher ist nur: die in Filesharing-Fällen übliche Ermittlung der IP-Adressen von
Anbietern ist schon deshalb nicht möglich, weil die Ermittelten nichts angeboten
haben. Damit wären wir bei der nächsten Frage:


Was werfen die mir eigentlich vor?

Anders als bei Tauschbörsen-Abmahnungen wird hier keine Verbreitung, sondern "nur"
die Anfertigung einer Kopie im Wege der Zwischenspeicherung vorgeworfen. Im Klartext:
die Anschlussinhaber bzw. -nutzer sollen die Seite redtube.com aufgerufen und dort
pornografische Filme betrachtet - aber nicht dauerhaft runtergeladen! - haben. Dafür
ist es technisch notwendig, dass Teile des Films kurzzeitig im Rechner
zwischengespeichert werden.


Ist das denn verboten?

Das hängt von zwei Fragen ab: ist überhaupt eine Vervielfältigung im
urheberrechtlichen Sinne erfolgt, und wäre diese dann vom Recht auf Privatkopie
gedeckt?

Um es einfach zu fassen: nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs löst
rein technisch bedingtes Zwischenspeichern keine Ansprüche der Rechteinhaber aus.
Dies scheint auch den Verfassern der Abmahnung nicht völlig entgangen zu sein, da sie
auch behaupten, dass die Daten aus einer offensichtlich rechtswidrig öffentlich
gemachten Vorlage stammen. Das klingt bedeutsam, ist aber unzutreffend. Gemeint ist,
dass irgendwelche finsteren Gestalten die Werke der The Archive AG unerlaubt auf die
Seite redtube.com gestellt haben und dass die Rechtswidrigkeit dieses Tuns für die
Besucher dieser Seite so offensichtlich ist, dass sie wissen, dass sie besser die
Finger davon lassen.

Das ist natürlich unzutreffend. Die Tatsache, dass die Seite zum einen nichts für
Minderjährige, zum anderen nichts für Menschen mit bestimmten Moralvorstellungen ist,
macht sie nicht offensichtlich rechtswidriger als die Erotikboutique in der
Fußgängerzone. Insbesondere befindet sich auf redtube.com auch die obligatorische
DMCA Notification Page, mit der Urheberrechtsinhaber Verletzungen ihrer Rechte
mittels E-Mail-Formular melden können. Und hier schließt sich der Kreis: eine Seite,
die einen Mechanismus zur Wahrung von Urheberrechten bietet, ist nicht offensichtlich
urheberrechtswidrig.


Wieso wenden sie sich dann nicht gegen die, die Filme dort eingestellt
haben?


Gegenfrage: könnte die The Archive AG dann für jeden Streamingvorgang die Überweisung
von 250,00 EUR auf ihr Schweizer Konto verlangen? Also.


Ja und hafte ich jetzt?

Das würde einen Urheberrechtsverstoß voraussetzen, der ja gerade nicht vorliegt. Läge
ein Verstoß vor, könnte man die auf der zweiten Seite unter Nr. 3 stehenden
Darlegungen zur Haftung des Anschlussinhabers noch ein wenig mit der tatsächlichen
Rechtslage vergleichen.


Habe ich mich etwa strafbar gemacht?

Nein. Der Hinweis auf die Strafbarkeit nach § 106 UrhG setzt nicht nur einen
Urheberrechtsverstoß voraus, sondern auch ein vorsätzliches Handeln. Wenn die
Abmahnung von einem Rechtsanwalt formuliert wurde, wird dieser den Satz - Kenntnis
z.B. der Entscheidung OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 1 Ss 46/09
vorausgesetzt - nur zum Aufbau der Drohkulisse eingefügt haben. Eine Strafbarkeit des
Vorgangs mag - die Einzelheiten stehen noch aus - gegeben sein, aber nicht auf Seiten
der Abgemahnten. Vgl. "Wieso meldet sich den eine Schweizer Firma, wenn ich von
Deutschland aus eine amerikanische Seite besucht habe?".


Muss ich eine Unterlassungserklärung abgeben?

Auf der zweiten Seite unter II.1 wird die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung verlangt. In Tauschbörsenfällen gehört das dazu, vermutlich
ist deshalb auch hier eine Aufforderung eingebaut. Rechtlich ist die
Unterlassungserklärung nämlich nicht geschuldet: es gibt keine
Urheberrechtsverletzung,also kann es auch keine Wiederholungsgefahr geben. Eigentlich
logisch. Außerdem geht es hier ja nicht um die Verbreitung, durch deren Fortsetzung
weiterer Schaden droht, sondern um den einmaligen Konsum. Ein rechtliches Interesse,
dass sich der Abgemahnte den Film nicht mehr anguckt, wenn gleichzeitig
Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises der DVD verlangt wird, erscheint ebenfalls
zweifelhaft. Kommen wir also zu den Zahlen.


Was rechnen die mir da eigentlich vor - muss ich das wirklich zahlen?

Vorgerechnet wird in einem (im Ergebnis die gesetzlichen Erfordernisse wohl nicht
erfüllenden) Rechenbeispiel der angebliche Schaden sowie die daraus resultierenden
Forderungen. Als Schaden werden 15,50 EUR aus der Luft gegriffen. Es darf bezweifelt
werden, dass der Gewinn aus dem Verkauf einer DVD an den Abgemahnten (also der
Vorteil, den die The Archive AG gehabt hätte, wenn der Abgemahnte sich das Material
vom Erotikhändler seines Vertrauens geholt hätte) so hoch liegt. Der Gewinn aus einem
legalen Download liegt vermutlich unter 2 Euro. Hier darf darauf hingewiesen werden,
dass das Einfordern überhöhten Schadensersatzes nicht nur bei Verkehrsunfallsachen
als Betrug gewertet wird.

Sodann werden Anwaltskosten aus dem angeblichen Schaden, den angeblichen Ermittlungs-
und Auskunftskosten sowie dem diffus aus § 97a UrhG übernommenen Streitwert von
1.000,00 EUR berechnet. Das ist falsch: nicht nur werden die Kosten aus dem
Schadensersatz nicht separat ausgewiesen (weil sie nur vom Täter zu zahlen sind,nicht
aber von einem Anschlussinhaber, der lediglich als Störer für die mangelnde Sicherung
oder Belehrung haftet), auch vergisst der Verfasser der Abmahnung, dass die
Ermittlungskosten nicht streitwerterhöhend wirken. Endgültig zweifelt man an der
Erstellung der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt, wenn für einen Verstoß, der
maximal 15,50 EUR Schaden nebst Kosten verursacht hat, einen Gegenstandswert von
1.000,00 EUR angesetzt wird. § 97a UrhG sieht eine Obergrenze für den Streitwert vor,
keinen Festbetrag!


Und nun? Muss ich die Unterlassungserklärung unterschreiben?

Auf S. 3 steht als letzter Satz vor der Grußformel "Die Beurteilung unter
strafrechtlichen Gesichtspunkten bleibt vorbehalten.". Das werde ich mir für meine
Schriftsätze in Streaming-Fällen merken.

Die auf der vierten Seite vorgeschlagene Unterlassungserklärung (die Fußnote 1 zu §
97a II Nr. 4 UrhG ist übrigens eine nette Idee, während die Fußnote 2 mit dem
Hinweis, dass bei Ratenzahlung je Rate 2 Euro Bearbeitungsgebühr verlangt werden,
doch arg nach Inkassounternehmen klingt) ist rechtlich nicht geschuldet. Inhaltlich
bedeutet sie quasi "ich gehe nie wieder auf anderer Leute Internetseiten, weil es
könnte ja sein, dass der Seitenbetreiber ohne mein Wissen fremdes Material verwendet,
und ich will dafür, dass diese Seite aus technischen Gründen kurz im Arbeitsspeicher
meines Rechners ist, nicht Strafe zahlen oder ins Gefängnis".


Kriege ich jetzt mein Geld zurück?

Wenn Sie schon gezahlt haben, könnten Sie Ihr Geld theoretisch nach den Grundsätzen
der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern. Wenn Sie nicht gezahlt, aber einen
Anwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen beauftragt haben, sind die Kosten nach §
97a Abs. 4 Satz 1 UrhG zu erstatten. In beiden Fällen gibt es aber ein Problem: die
The Archive AG sitzt in der Schweiz. Dort zu klagen dürfte wirtschaftlich sinnlos
sein.

Eine interessante Idee wäre es natürlich, die verantwortliche Rechtsanwaltskanzlei
selbst in Regress zu nehmen. Eine erstinstanzliche Verurteilung der Kanzlei Urmann +
Kollegen zur Haftung für die Kosten eines Abgemahnten ist durch das Amtsgericht
Regensburg mit Urteil vom 05.07.2013; Az.: 4 C 3780/12, erfolgt. Ob die Angabe des
Kontos der The Archive AG in der Fußzeile der ersten Seite des Abmahnschreibens (also
dort, wo man die Angaben der Kanzlei selbst erwarten würde), eine die Haftung noch
näher legende Verflechtung indiziert, sei dahingestellt.


Fazit

Die neue Abmahnkampagne von U+C ist zwar kreativ, leidet aber unter erheblichen
rechtlichen Mängeln. Die Abgemahnten haben sich nicht strafbar gemacht, bei den
übrigen Beteiligten ist diese Frage noch offen.


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Autor: Rechtanwalt Malte Dedden

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Quelle: Blog conle§i

Rechtsanwältin Anja Neubauer

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#1118 Beitrag von Steffen » Montag 9. Dezember 2013, 00:39

Information AW3P: "mod. UE-Streaming"

Dieses Musterschreiben einer modifizierten (abgeänderten) Unterlassungserklärung für
Streaming (kurz: “mod. UE-Streaming“) wird durch den Bereitsteller ständig in
Zusammenarbeit mit der Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Wachs aus Hamburg aktualisiert. Alle
Angaben sind frei und zufällig gewählt und stellen keinen konkret bezogenen
Rechtsfall dar. Jeder Abgemahnte muss dieses Musterschreiben einer “mod.
UE-Streaming“ unter Beachtung der beinhalteten Hinweise sowie mit seinen eigenen Angaben
ergänzen. Mit der reinen Nutzung des Musterschreibens einer “mod. UE-Streaming“ des
Anbieters kommt keinerlei Vertragsverhältnis zwischen dem Nutzer und dem Anbieter zu
Stande. Daraus resultierend übernimmt der Anbieter des Musterschreibens einer “mod.
UE-Streaming“ keine Haftung für dessen Verwendung. Der Nutzer wird deshalb
erforderlichenfalls anwaltlichen Rat einholen müssen, bevor er das bereitgestellte
Musterschreiben einer “mod. UE-Streaming“ verwendet.


Beachte:

Die Rechtslage der aktuellen Streaming-Abmahnungen sowie die Notwendigkeit der Abgabe
einer “mod. UE-Streaming“ ist umstritten. Hier kann es nur lauten, es muss ein Anwalt
beauftragt werden zu einmal der rechtlichen Prüfung und andermal zur angemessenen
Reaktion auf die Abmahnung.

Trotzdem gibt es sehr viele Anfragen und Hinweise, das Betroffene von
Streaming-Abmahnungen das bisherige Musterschreiben einer “mod. UE“ verwenden wollen
oder schon verwendeten. Da aber eine Unterlassungsverpflichtung die konkrete
Unterlassungshandlung beinhalten muss, machte es sich erforderlich mit Rechtsanwalt
Dr. Wachs
ein Musterschreiben insbesondere -nur für Streaming- zu Entwerfen und
Anzubieten die den rechtlichen Anforderungen gerecht wird und dabei eng abgefasst
ist. Von einer Vervielfältigungshandlung wird dabei nicht ausgegangen (Stichwort
Vervielfältigung - EuGH (Urt. v. 04.10.2011, Rs. C-403/08 und C-429/08, Rz. 344 ff.),
sondern nur von einem im Rahmen eines Streamings technisch notwendigen
zwischenzuspeichern bzw. der Ermöglichungshandlung durch Dritte (hier nicht nur auf
WLAN beschränkt, sondern Allgemein).

Sie können sich das Musterschreiben einer “mod. UE-Streaming“ als Word-Dokument und
als PDF herunterladen.
Link Word-Dokument: “mod. UE-Streaming“
Link PDF: “mod. UE-Streaming“
Dieses Musterschreiben ist schreibgeschützt. Sie können aber den Text der ersten
Seite per Copy & Paste markieren/kopieren, in jeden beliebigen Texteditor oder
Schreibprogramm einfügen und eigenverantwortlich verwenden.

Bitte hier -nicht- die allg. mod. UE verwenden. Für Betroffene, die schon diese allg.
mod. UE versendet haben, empfehlen wir, eine nach dem Muster "mod. UE-Streaming"
-neu- zu versenden.

_____________________________________

Steffen Heintsch für AW3P

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s-pisch
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#1119 Beitrag von s-pisch » Dienstag 10. Dezember 2013, 13:11

Moin moin,
ich muss gerade feststellen, das ich in meinem E-Mail Postfach eine Mail von U+C erhalten habe, in der sie mir eben diese Urheberrechtsverletzung vorwerfen. Auch irgendwie auf redtube.com und das Werk "Glamour Show Girls".
Wusste gar nicht, das es diese Seite gibt.
Der Gegenstandswert ist 2043,-€.
So langsam bekommt man hier immer mehr einen dicken Hals und eine Hasskappe. Nimmt das denn nie ein Ende. Sah für mich so aus, wie eine Spam-Mail. Hätte fast gelöscht.
Die Absender Mail Adresse ist ingokraemer1(at)AOL.com :h :h :h
Wenn man bei Urmann auf die Webseite geht und Kontakt haben möchte, gehen die Mails an info(at)urmann.de oder so. Aber nichts mit AOL.
Muss ich nun die mod. UE für Streaming dahin schicken oder was sollte man machen.
Gruß
Lebe im Jetzt, Lebe Heute!!!

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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#1120 Beitrag von Steffen » Dienstag 10. Dezember 2013, 13:13

ACHTUNG: Betrüger hängen sich
an die U+C Streaming Abmahnung!
Betrügerische Emails im Umlauf!




Bild
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Kanzlei Dr. Wachs – Rechtsanwälte
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de
Web: Dr. Wachs.de oder
Dr. Abmahnung.de


_ __ _ __ _ __ _ __ _ __ _ __ _


Seit heute morgen erreichen und dutzenden Anfragen wegen E-Mails zu vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen. Betrüger versuchen sich an die Sorge wegen Streaming Abmahnungen anzuhängen und daraus Profit zu schlagen.

Von: Anwalt Urmann
Datum: 10.12.2013 09:42:53
An: XXXXXX
Betreff: Redtube Urheberrechtsverletzung an dem Werk Dream Trip
Es handelt sich um Betrugsversuche. In der E-Mail heißt es:
Sehr geehrte/r XXXXX XXXXXXX,
>
> Grund unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Werk Miriams Adventures. Unserer Mandantin The Archive AG steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.
>
> Folgende Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragte Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher dokumentieren:
>
> Datum/Uhrzeit: 13.12.2013 24:44:64
> IP-Adresse: 93.XX.132.11 XXXXXX XXXXXXXXX
> Produktname: Miriams Adventures
> Benutzerkennung: 710XY
> Stream Seite: Redtube
>
> Unsere Mandantin hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 233 0 173/13 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.
>
> Die beim Streamen des genannten Werkes technisch notwendige Zwischenspeicherung stellt ein Vervielfältigen nach § 16 UrhG dar und steht ausschließlich dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu. Hierfür spielt es keine Rolle, ob das Werk dauerhaft oder nur vorübergehend gespeichert wird. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopie (§ 44a UrhG) ist ohne Genehmigung des Urhebers nicht möglich (vgl. AG Leipzig, Urteil vom 21.12.2011 – Az. 200 Ls 390 Js 184/11). Eine erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG) kommt hier von vornherein nicht in Betracht, da eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet worden ist. Daher hat unsere Mandantschaft gegen Sie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG). Weiterhin hat unsere Mandantschaft gegen Sie den Anspruch auf Vernichtung aller bei Ihnen noch befindlichen rechtswidrigen Kopien (§ 98 UrhG).
>
> Aufgrund der Zuordnung der oben bezeichneten IP-Adresse zu Ihrem Internetanschluss besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst in seiner Morpheus-Entscheidung am 15.11.2012 bestätigt (Az. I ZR 74/12). Als Anschlussinhaber müssen Sie sich auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) entschieden, dass der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen ist, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast ist von Ihnen darzulegen und zu beweisen, dass ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Als Anschlussinhaber haften Sie daher zivilrechtlich für die Rechtsverletzung. Die unerlaubte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke wird gemäß § 106 UrhG zudem mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft.
>
> Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie hiermit auf, die gegebenenfalls noch vorhandene rechtswidrige Kopie unverzüglich von Ihrem Computer zu entfernen. Weiter fordern wir Sie auf zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung gegenüber unserer Mandantin abzugeben, für deren Eingang in unserer Kanzlei eine Frist bis spätestens 13.12.2013 notiert wurde. Die Unterlassungserklärung muss hier im Original mit Unterschrift vorliegen. Eine Kopie oder eine Übermittlung per Telefax ist nicht ausreichend. Die Unterlassungserklärung muss ausreichend strafbewehrt, unbedingt und unwiderruflich sein Ein entsprechender Formulierungsvorschlag mit einer Vertragsstrafenregelung nach dem gängigen Hamburger Brauch ist in der Anlage beigefügt Sofern Sie beabsichtigten, diesen abzuändern (§ 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG), weisen wir darauf hin, dass nur eine Unterlassungserklärung mit einer ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt. Im Falle von Änderungen der Unterlassungserklärung tragen Sie das Risiko, dass diese von uns nicht akzeptiert wird.
>
> Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Kostenerstattungsanspruch gegen Sie. Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 97,20 Euro beziffern. Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu ersetzen. Hierfür sind 80,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Inanspruchnahme bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:
>
> Gegenstandswert: 1743,00 Euro
> Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2030 VV RVG: 335,75 Euro
> Pauschale für Post und Telekommunikation: 17,82 Euro
> Schadensersatz: 97,20 Euro
> Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal: 80,00 Euro
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>
> Die gespeicherten Daten sowie die Kontodaten und unsere Kontaktdaten ersehen Sie in der angehängten Datei.
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> Mit freundlichen Grüßen
>
> Rechtsanwälte Urmann und Collegen
Es handelt sich - wie sich schon dem Datum in der Zukunft erkenntlich - die Rechtsverletzung soll am 13.12.2013 stattfinden, um eine betrügerische Aktion. Die angehängte ZIP Datei enthält mutmaßlich Viren. Zahlen Sie nicht, sie brauchen dafür keinen Anwalt. Löschen Sie die E-Mail unverzüglich.

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Autor: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
Quelle: Blog Dr. Wachs
Link: http://www.dr-wachs.de/blog/2013/12/10/ ... im-umlauf/
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AW3P

Beispiel UrhR-Verletzung am kommenden Sonntag, den 15.12.2013:

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Einfach Strafanzeige gegen Unbekannt! Und die angehängte zip.-Datei nicht öffnen, ansonsten Virenprüfung starten!


Und was sagt Regensburg dazu?

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SH für AW3P

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