Hallo @Tom,
[quoteemTom]Deine Strategie des "Aussitzens" mag für die meisten Fälle der beste Weg sein, in unserem Fall
sehe ich das anders.[/quoteem]
Zu aller erst ist es nicht
MEINE Strategie, sondern höchstens eine Empfehlung. Wie Ihr letztendlich
vorgeht, das liegt an Euch.
[quoteemTom]Mit dem Eingang der zwei Abmahnungen in unserem Briefkasten hat die Kanzlei U + C unsere Privatsphäre
verletzt. Sie warf uns zwei Urheberrechtsverletzungen vor und gab uns (beabsichtigter Weise) auf Grund
des langen Pfingstwochenendes nur zwei Werktage Zeit angemessen auf Ihre Anschuldigungen zu reagieren.
Nachdem wir Ihnen eine mod. UE mit dem Hinweis zu gesendet haben, dass wir die Urheberrechtsverletzung
auf Grund einer technischen Störung nicht begangen haben können, hat uns diese Kanzlei mit zwei weiteren
Schreiben beglückt in denen sie ihre Anschuldigung wiederholten. Darin sehe ich eine Verletzung unseres
Persönlichkeitsrechts und habe sie daraufhin verwarnt und Ihnen mitgeteilt, dass wir uns vorbehalten evtl.
entstehende Anwaltskosten gegen sie einzuklagen.[/quoteem]
Mhm,
- Verletzung der Privatsphäre durch 2 Abmahnungen
- kurze Fristen zum Reagieren - Beabsichtigung
- trotz Abgabe der geforderten UVE - Folgeschreiben - ergo erneute Verletzung der Privatsphäre
Sorry, ich habe nach so vielen Jahren (2007 - 2013) einfach keinen Bock - und ich bin auch kein Diplomat -
diplomatisch zu antworten. Weile es Dir nichts bringt.
Ich tue es einfach: “So an Schmarrn hob i scho lang nimma g'herd!“
Eine vom RI beauftragte Logfirma hat in einem P2P-Netzwerk 2 UrhR-Verstöße festgestellt und aufgeschrieben.
Über das Prozedere des § 101 IX UrhG wurde durch Deinen Provider, die festgestellten P2P-IP-Adressen Deinem
Anschluss zugeordnet. Daraus erfolgt - weil nur der Anschlussinhaber - zuordenbar + verauskunftbar ist -
die Abmahnung. Dieses ist definitiv keine Persönlichkeitsverletzung, sondern legitimes Recht des Geschädigten.
Nämlich, UrhR-Verstöße gegenüber seinen Werken zu ahnden (siehe hier etwa §§ 97, 97a UrhG). Und die relativ
kurzen Fristen werden einen Betroffenen erst einmal als Berechnung vorkommen, sind aber der gerade bei P2P,
der ständig gegebenen Wiederholungsgefahr geschuldet. Und die Ausräumung der Wiederholungsgefahr und der
Beseitigung ist erst einmal wichtigstes Anliegen des Geschädigten - des RI, und nicht deiner Person. Was Du
tief im Herzen auch weißt, sonst hättest Du ja keine mod. UE - und dies in 2 Fällen - abgegeben.
Selbst wenn diese Forderungen tatsächlich unberechtigt sind, hat jeder die Wahl, die Abmahnung sofort zurück-
zuweisen, eine Feststellungsklage zu erheben usw., oder im Klageverfahren die Berechtigung zu klären. Selbst
in der Rechtsprechung des BGH heißt es hinsichtlich unberechtigter Forderungen, dass diese zum allgemeinen
Lebensrisiko - zum Alltag - dazugehören, gegen die man sich selbst wehren muss (BGH, VII ZR 164/10)!
Wenn man unberechtigt abgemahnt wird, wehrt man sich also gegen diese, aber nicht verbal in einem Forum,
sondern nur in einem Gerichtssaal. Klage die AG ein und berichte dann.
Punkt. Aus.
VG Steffen