Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

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Julia22
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#961 Beitrag von Julia22 » Mittwoch 10. Juni 2015, 08:36

Rasch Rechtsanwalt kenne ich auch. Doch mein Anwalt konnte erfolgreich schnell die Forderungen abwürgen.

denker75
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#962 Beitrag von denker75 » Freitag 12. Juni 2015, 17:11

Moin an alle,

Ich lese hier immer nur von Urteilen zum Nachteil von Rasch, die von Amtsgerichten kommen. Legen Rasch nie Berufung ein? Oder gibt es noch mehr Hinweisbeschlüsse wie vom LG Frankenthal mit anschließender Berufungsrücknahme?

Wie ist die Stimmung bei den Berufungskammern am Landgericht? Das ist sowieso viel interessanter als der BGH. Die Landgerichte können bei der Berufung ja machen, was sie wollen!

Das sollten vielleicht mal alle zur Kenntnis nehmen, die 1 Album nur gezogen haben.

LG in der Hoffnung der BGH-Kater ist verflogen.

PS an die "Täter": Verstöße gegen das Urheberrecht ziehen Schadenersatz nach sich. Einer am DSL-Anschluss war es ja wohl. Daher sind die Gerichte schon zu recht kritisch bei den Ausreden (sekundere Darlegungslast!)

PS an die "Opfer": Durch die Verstöße soll man auch nicht reich werden. Es geht nur um Ersatz des entstandenen Schadens!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#963 Beitrag von Steffen » Freitag 12. Juni 2015, 17:17

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LG Berlin - Az. 15 S 29/14:
Zehnjährige Verjährungsfrist
für Lizenzschadensersatz



Rechteinhaber können bei illegalem Filesharing auf eine zehnjährige Verjährungsfrist für den Lizenzschadensersatz zurückgreifen. Dies hat kürzlich das Landgericht (LG) Berlin in einem von "Rasch Rechtsanwälte" geführten Verfahren klargestellt (Az. 15 S 29/14).


Lizenzanalogie gilt - auch ohne tarifiertes Lizenzmodell für Filesharing

Das LG Berlin hat sich diesen Grundsätzen angeschlossen und betont, dass der Umstand, dass bei der klagenden Rechteinhaberin kein tarifiertes Lizenzmodell für Filesharing existiert, der Anwendung der Grundsätze der Lizenzanalogie im Rahmen des Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB nicht entgegensteht. Das Gericht hat der von "Rasch Rechtsanwälten" vertretenen Klägerin daher Lizenzschadensersatz in der geltend gemachten Höhe auf Basis der Lizenzanalogie zu gesprochen.

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Autorin: Rechtsanwältin Melanie Sievers

Quelle:

Rasch Rechtsanwälte
An der Alster 6
20099 Hamburg
Fon 040 244 297-0
Fax 040 244 297-20
Mail kanzlei@raschlegal.de
Internet www.raschlegal.de

Link: http://www.raschlegal.de/news/fileshari ... ensersatz/

denker75
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#964 Beitrag von denker75 » Freitag 12. Juni 2015, 23:12

Darf ich das Urteil mit Gründen mal sehen??? Das ist doch nirgends veröffentlicht.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#965 Beitrag von Steffen » Sonntag 14. Juni 2015, 07:51

Sicherlich, einfach Anschreiben und um den Volltext bitten: kanzlei@raschlegal.de

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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#966 Beitrag von Steffen » Donnerstag 2. Juli 2015, 23:50

Landgericht Köln:
Tatsächliche Vermutung bei Nichttäterschaft
zugriffsberechtigter Dritter




23:50 Uhr


Von einem Anschlussinhaber benannte Dritte müssen auch als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen. Hierfür trägt der Anschlussinhaber die Darlegungs- und Beweislast. In einem von "Rasch Rechtsanwälte" geführten Verfahren hat dies kürzlich das Landgericht (LG) Köln klargestellt (Az. 14 S 35/14).



Allgemeine Zugriffsmöglichkeit Dritter genügt

Über den Internetanschluss der Beklagten war, mittels einer auf dem "eDonkey"-Protokoll basierenden Filesharing-Software, ein vollständiges Musikalbum öffentlich zugänglich gemacht worden. In dem von "Rasch Rechtsanwälte" für die Rechteinhaberin geführten Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht (AG) Köln haben die Beklagten in erster Instanz vorgetragen, ihr im Haushalt lebender volljähriger Sohn habe Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt, stellten dessen Täterschaft hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechtsverletzung jedoch in Abrede. Der volljährige Sohn der Beklagten wurde in dem Verfahren als Zeuge gehört und stritt die Begehung der Urheberrechtsverletzung ab. Er zog zudem in Betracht, möglicherweise urlaubsbedingt zum Verletzungszeitpunkt nicht im Haushalt der Eltern gewesen zu sein.

Gleichwohl hat die für urheberrechtliche Streitigkeiten zuständige Abteilung des AG Köln (Az. 137 C 16/14) in ihrer abweisenden Entscheidung darauf abgestellt, dass die Beklagten die tatsächliche Vermutung erschüttert hätten und damit die Rechteinhaberin die Beweislast für eine Täterschaft der Beklagten trage. Also die tatsächliche Vermutung nicht wiederauflebe, wenn feststeht, dass der Zugriffsberechtigte Dritte die Rechtsverletzung nicht begangen hat und als Täter nicht in Betracht kommt.



Anschlussinhaber trägt die Darlegungs- und Beweislast für entlastende Umstände

Dieser Auffassung des AG Köln ist das LG Köln in dem von "Rasch Rechtsanwälte" für die Klägerin geführten Berufungsverfahren nun entgegengetreten. Die Kammer für Urheberrechtssachen am LG Köln stellte mit Hinweis vom 21.05.2015 klar, dass die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, die einen abweichenden Kausalverlauf ernsthaft in Betracht kommen lassen - vorliegend also, dass ein Dritter als Täter ernsthaft in Betracht kommt - beim Anschlussinhaber liegt. Nach dem Ergebnis der Feststellungen des AG und der Aussage des Zeugen sind diese Umstände aber von den Beklagten gerade nicht beweisen worden, weil der Zeuge bekundet hat, selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen und keinerlei Filesharing-Software auf seinem Computer gehabt zu haben. Die Vermutung der Verantwortlichkeit der Anschlussinhaber ist damit, nach zutreffender Auffassung des LG Köln, nicht erschüttert.



Bundesgerichtshof: Es verbleibt bei der tatsächlichen Vermutung

Diese Rechtsauffassung des LG Köln bestätigte nun auch in seiner aktuellen Entscheidung vom 11.06.2015 der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 75/14 - "Tauschbörse III"). In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom selben Tag stellt der Bundesgerichtshof in diesem, in den Vorinstanzen ebenfalls von "Rasch Rechtsanwälte" geführten Verfahren, klar, dass er seine Rechtsprechung zur Entkräftung der tatsächlichen Vermutung und zur sekundären Darlegungslast (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 - "BearShare") fortführt, nach der der Anschlussinhaber sich nicht allein auf die Behauptung eines Drittzugriffs zurückziehen kann - sondern nach seinem Vortrag Umstände bewiesen sein müssen, nach denen ein Dritter auch tatsächlich als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Gelingt dem Anschlussinhaber dies nicht, hat er nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung als Täter für die Rechtsverletzung einzustehen.



Verfahren vor dem LG Köln endet mit Vergleich

Die von "Rasch Rechtsanwälte" vertretene Rechteinhaberin entschloss sich trotz der mit dieser Einschätzung des LG Köln einhergehenden überragenden Erfolgsaussicht, das Berufungsverfahren aufgrund besonderer Umstände aufseiten der Beklagten durch Vergleich zu beenden.



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Autorin: Rechtsanwältin Claudia Kelting

Rasch Rechtsanwälte
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Fax: 040 244 297-20
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Internet: www.raschlegal.de

Quelle: www.raschlegal.de/news
Link: http://www.raschlegal.de/news/fileshari ... r-dritter/


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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#967 Beitrag von Steffen » Donnerstag 16. Juli 2015, 01:17

Rasch Rechtsanwälte:
Landgericht München I -
ausführliche Erklärungen
zur sekundären Darlegungslast,
Unterlassungserklärung im Original
sowie Lizenzanalogie





01:15 Uhr


Wie die Hamburger Kanzlei ...

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Autor: Rechtsanwalt Werner Jansen
Quelle: www.raschlegal.de/news
Link: http://www.raschlegal.de/news/lg-muench ... denshoehe/

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... Informiert, wurde am Landesgericht München I erfolgreich ein Klageverfahren (Urt. v. 01.07.2015, Az. 37 O 5394/14) geführt. Hieraus wurden zwei Beklagte gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 3.544,40 EUR nebst Zinsen zu bezahlen. Eine interessante und lesenswerte Entscheidung - auf immerhin 19 Seiten - mit ausführlichen Bemerkungen zu den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast, einer Unterlassungserklärung im Original und zu Fragen des Schadensersatzes bzw. der Lizenzanalogie. Im Weiteren werde ich nur ausgewählte Punkte anschneiden, da sich jeder das Urteil selbst durchlesen kann und auch sollte.



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LG München I, Urteil vom 01.07.2015, Az. 37 O 5394/14
Urteil im Volltext als PDF-Download (4,69 MB)

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Zwei dogmatische Konstruktionen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Filesharingfällen: a) tatsächliche Vermutung, b) sekundäre Darlegungslast

Das Landgericht München begründet anhand der dazu schon bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 - "Sommer unseres Lebens"; BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 "Morpheus", BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare") sehr ausführlich die Zweigliedrigkeit der Beweiserleichterungsmittel in Filesharingfällen. Danach bestehen die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers und die ihn treffende (sekundäre) Darlegungslast nach der Rechtsprechung des BGH nebeneinander. Wie bereits das OLG Köln (OLG Köln GRUR-RR 2014, 281 - Walk This Way; OLG Köln GRUR-RR 2012, 329) und das LG Stuttgart (LG Stuttgart Urteil vom 21.04.2015 Az. 17 O 329/14) erkannte, geht nun auch das Landgericht München davon aus, dass es Sache des Anschlussinhabers ist, die Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergibt. Daneben besteht - wenn die tatsächliche Vermutung nicht greift bzw. erschüttert ist - eine sekundäre Darlegungslast. (Nur) die im Rahmen derselben vorgetragenen Tatsachen - die jedoch der Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO unterliegen - sind nicht zu beweisen (vgl. BGH a.a.O. - "BearShare").



Unterlassungserklärung im Original räumt die Wiederholungsgefahr vollständig aus

Die Beklagten gaben - immerhin anwaltlich vertreten - zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, aber nur per Telefax. Sicherlich kann man aber den Standpunkt vertreten - ich mache es jedenfalls - dass wenn die Beklagten schon die Reichweite einer Entscheidung nicht absehen der beauftragte Anwalt hier Einfluss nehmen muss. Eine Unterlassungserklärung, die inhaltlich abgeändert wurde und die höchstrichterlichen Anforderungen erfüllt, kann zur Fristwahrung zwar per Telefax oder E-Mail versendet werden und räumt erst einmal die Wiederholungsgefahr aus, muss aber zeitnah im Original dem Abmahner nachgereicht werden, um eben letztendlich die Wiederholungsgefahr dauerhaft auszuräumen. Ganz zu Schweigen, das man sich eine Menge Ärger vermeiden hätte können.

Was heißt Unterlassungserklärung im Original?

Nicht zu verwechslen mit der originalen Unterlassungserklärung, die meist als Entwurf eines Unterlassungsvertrages dem Abmahnschreiben beigefügt ist. Die abgeänderte Unterlassungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (vgl. §§ 125, 126 und 127 BGB). Schriftform ist nur dann gewahrt, wenn die unterschriebene Erklärung im Original dem Abmahnenden vorliegt. Eine Übermittlung vorab per Fax und/oder/bzw. E-Mail wird oftmals zur Fristwahrung genügen gelassen, jedoch ist immer die Erklärung im Original per Brief zu übersenden. Schriftform oder die sog. gewillkürte Schriftform bedeutet nach § 126 BGB eigenhändige Unterschrift des Ausstellers (Abgemahnte). Die Unterschrift darf nicht kopiert, gescannt oder gedruckt sein. Es muss erkennbar sein, dass sie - im Original -, also eigenhändig und leserlich sowie mit Vor- und Familiennamen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 25. Oktober 2002 - V ZR 279/01) unterzeichnet ist.



Schadensersatzanspruch, Lizenzvertrag, Lizenzanalogie

Wer diese Entscheidung des Landesgericht München I genauer studiert und zwischen den Zeilen liest, wird erkennen das - zumindest nach meiner laienhaften Meinung - das Landgericht München I hier den Argumenten hinsichtlich der Nichtanwendung der 10-jährigen Verjährungsfrist auf Filesharingfällen (, auch wenn es so explizit nicht dasteht,) eine Abfuhr erteilt.
  • (...) In Bezug auf dieses Werk [Musikalbum] liegt eine rechtswidrige Verletzung des der Klägerin zustehenden rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gem. §§ 85, 19a UrhG durch die Beklagten vor. (...)
    Die Klägerin kann gem. § 97a Abs. 2 Satz 3 UrhG Schadensersatz u.a. nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geltend machen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. (...)
  • (...) Daher steht die Tatsache, dass die nicht-exklusive öffentliche Zugänglichmachung einzelner Musiktitel zum unentgeltlichen Download in einer Tauschbörse in der Praxis nicht vertraglich lizenziert wird, einer Bereicherung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht entgegen. (...) Die Kammer hat insoweit insbesondere berücksichtigt, dass eine öffentliche Zugänglichmachung eines Musikalbums in einer Tauschbörse eine sehr hohe Reichweite hat, den kauf des Albums auf CD entbehrlich macht und somit eine Verdrängung des Angebotes der Klägerin darstellt. (...)
Spätestens seit der Veröffentlichung des BGH-Entscheides "Motorradteile" ist, obwohl seit 1965 geltend, der "Religionskrieg" 3 oder 10-jährige Verjährungsfrist bei Filesharingfällen für den Schadenersatz erneut angezettelt. Die Befürworter der 3-jährigen Verjährungsfrist bringen ihrerseits auf das "Schlachtfeld", das einmal sehr viele Amtsgerichte (Link) die 10-jährige Verjährungsfrist verneinen, die Rechtslage unklar und es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung diesbezüglich gäbe.

Hauptargument: Der Filesharer hat nichts aus einer unerlaubten Handlung erlangt, sich nicht bereichert, da es keine solche Lizenz hinsichtlich des P2P-Netzwerkes gibt.

Was eigentlich Unfug darstellt. Durch das öffentliche Zugänglichmachen des entsprechenden Werkes greift der entsprechende Filesharer in ein Recht eines anderen ein. Durch den rechtswidrigen Download hat der Filesharer eine Kopie erhalten, die er noch hat, und insofern ist er bereichert. Zumindest, um den Wert eben dieser Kopie. Er erspart sich eben den Kaufpreis. Zudem liegt die "Nutzung" des fremden Urheberrechts, um die es bei der Frage der Bereicherung geht - nicht im Anhören -, sondern bereits in der Herstellung der Kopie. Aber selbst wenn man es profan betrachten will: Zum Anhören oder Anschauen hätte man die Musik oder den Film kaufen oder mieten müssen. Damit hat man immer etwas gespart, und das ist eben herauszugeben. Punkt.




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Steffen Heintsch für AW3P

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abgemahnter_1976

Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#968 Beitrag von abgemahnter_1976 » Sonntag 19. Juli 2015, 13:02

Hallo,
ich wurde im August 2013 von Rasch (EMI Records Helene Fischer) abgemahnt. Mod. Unterlassungserklärung abgegeben die von Rasch auch bestätigt wurde. Danach folgte 2014 ein Bettlerschreiben und danach nichts mehr.

Juli 2015 habe ich ein Schreiben erhalten wo sich Rasch auf die neuen Urteile vom Bundesgerichtshof bezieht 200 € je Musikaufnahme.

Hat jemand von euch auch so ein Schreiben erhalten? ;tö

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#969 Beitrag von Steffen » Samstag 15. August 2015, 08:26

WBS-Law: Müssen Kinder ihre Eltern belehren?
Gewonnenes Filesharing-Verfahren vor dem
Amtsgericht Charlottenburg gegen die Hamburger
Abmahnkanzlei Rasch.
Unser Mandant haftet weder als Täter noch
als sogenannter Störer.



08:22 Uhr

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Rechtsanwalt Christian Solmecke

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Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
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"Universal Music" vertreten durch die Hamburger Kanzlei "Rasch" hatte unseren Mandanten wegen des Anbietens des Albums "Große Freiheit" der Gruppe "Unheilig" in einer Internet-Tauschbörse abgemahnt. Im März 2011 sollte unser Mandant die auf dem Album vorhandenen Musiktitel heruntergeladen und seinerseits dort für Dritte zugänglich gemacht haben.



Rasch verlangte EUR 3.692,60 von unserem Mandanten:

Aufgrund dieser angeblichen Urheberrechtsverletzung verlangte nun die Gegenseite von unserem Mandanten im Klageverfahren die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 2.500,- sowie Ersatz der entstandenen Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.192,60. Bereits im ursprünglich versendeten Abmahnschreiben aus dem Jahr 2011 forderte Rasch die Abgabe einer Unterlassungserklärung und unterbreitete unserem Mandanten ein Vergleichsangebot. Wir hatten daraufhin eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und die Zahlungsansprüche zurückgewiesen.



Unsere Erwiderung auf die Vorwürfe:

Unser Mandant bestritt hingegen, die genannten Musikstücke der Band Unheilig in einer Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben. Zu keinem Zeitpunkt habe er das Album angeboten. Vielmehr sei ihm das Musikalbum gänzlich unbekannt und entspreche nicht seinem Musikgeschmack. Zudem hatten zum vermeintlichen Tatzeitpunkt 2011 neben ihm auch seine Mutter sowie sein inzwischen verstorbener Vater selbstständigen Zugriff auf das Internet, so dass generell auch seine Eltern das Album hätten herunter- bzw. hochladen können. Der Router war WPA2-Verschlüsselt. Darüber hinaus seien alle Familienmitglieder vorsorglich über die Gefahren des Filesharings hingewiesen worden. Nachdem unser Mandant die Abmahnung erhalten hatte, gaben seine Eltern auf Nachfrage an, nichts mit dem Vorwurf anfangen zu können.



Die Entscheidung des AG Charlottenburg:

Das Wichtigste: Die Klage der "Universal Music GmbH" vertreten durch die Kanzlei Rasch war zwar zulässig jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zahlung von insgesamt EUR 3.692,60 gegen unseren Mandanten.



Zur Begründung:

Die Täterschaft des Anschlussinhabers ist nach zivilprozessualen Grundsätzen von der Klägerin darzulegen und zu beweisen. Es spräche zwar eine grundsätzliche tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, so das AG Charlottenburg, aus welcher sich auch eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers ergebe, jedoch resultiere daraus keine Umkehr der Beweislast. Unser Mandant habe nicht die Aufgabe, der Gegenseite alle notwendigen Informationen für deren Erfolg zu liefern.

Gemäß dem "BearShare"-Urteil des BGH (Az. I ZR 169/12) genügt der abgemahnte Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen.



Keine Haftung für Täterschaft

Danach sprach gerade keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft unseres Mandanten, denn wie zuvor bereits erwähnt, hatten neben ihm auch seine beiden Elternteile Zugriff auf das Internet. Auch seiner Nachforschungspflicht war er nachgekommen, da eine Befragung seiner Eltern nach Erhalt der Abmahnung ergebnislos verlief. Somit sprach, auch nach Ansicht des Gerichts, nichts dafür, warum unser Mandant - nur weil er der Anschlussinhaber ist - eher Täter sein solle, als seine Eltern, die genau wie er jederzeit alleinigen Zugriff zum Internet besaßen.

Somit wäre es Sache der Gegenseite gewesen Umstände für eine Haftung unseres Mandanten darzulegen und zu beweisen. Das ist jedoch nicht erfolgt.



Keine Haftung als Störer

Auch als Störer haftet unser Mandant nicht. Ohnehin hätte im Rahmen der Störerhaftung die Gegenseite einzig Aufwendungen ersetzt verlangen können. Der geforderte Schadensersatz von EUR 2.500,- würde insofern hier von vornherein ausscheiden. Um als Störer zu haften, müssen Prüfpflichten verletzt worden sein. Der Umfang der Prüfpflichten richtet sich dabei danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen des jeweiligen Sachverhalts eine Prüfung zuzumuten ist.

Unseren Mandanten treffen in Bezug auf seine Eltern weder Belehrungs-, noch anlasslose Prüf- oder Kontrollpflichten. Obwohl nicht dazu verpflichtet, hatte unser Mandant seine Eltern zuvor darüber belehrt, dass Filesharing verboten sei. In jedem Falle beruhte die Überlassung des Internets auf familiärer Verbundenheit. Zudem hat man grundsätzlich gegenüber Volljährigen Personen keine Prüfpflichten, da diese für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Unser Mandant durfte, auch nach Ansicht des AG Charlottenburg, seinen Eltern den Anschluss überlassen, ohne diese belehren oder überwachen zu müssen. Ein Anlass für einen Missbrauch durch Mutter oder Vater bestand nicht.



Zahlreiche durch unsere Kanzlei gewonnene Klageverfahren in jüngerer Vergangenheit

Ein insgesamt sehr erfreuliches und zu begrüßendes Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg, welches sich in zahlreiche gewonnene Urteile aus jüngerer Vergangenheit einreiht. Klicken Sie auf nachstehenden Link um weitere von uns gewonnene Klageverfahren einsehen zu können (Wende in der Rechtsprechung: Siegreiche Filesharing-Verfahren mehren sich).


Klicken sie auf folgenden Link um zum Urteils-Volltext zu gelangen:
AG Charlottenburg: Urt. v. 05.08.2015, Az. 231 C 46/15




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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke (TOS)

Quelle: www.anwalt24.de

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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#970 Beitrag von Steffen » Samstag 22. August 2015, 11:12

Landgericht München I:
Weiterhin 2.500,00 EUR Schadensersatz
für illegales Filesharing (aktuelles Musikalbum)




11:11 Uhr


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Rasch Rechtsanwälte
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Gericht stimmt "Rasch Rechtsanwälte" zu: Wegen des illegalen Filesharings eines Musikalbums kann ein Rechteinhaber auch künftig 2.500,00 EUR Schadensersatz von dem Rechtsverletzer verlangen. Das Landgericht (LG) München I hat mit seinem aktuellen Urteil der Vorinstanz eine Absage wegen der freien Schadensberechnung erteilt (Az. 21 S 18541/14).


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Die 37. Zivilkammer des LG München I hatte bereits im Juli diesen Jahres entschieden: Für die öffentliche Zugänglichmachung eines Musikalbums sind 2.500,00 EUR Schadensersatz angemessen. Nun ist ihr die 21. Zivilkammer mit ihrer aktuellen Entscheidung vom 12.08.2015 (Az. 21 S 18541/14) gefolgt.

Damit hat sie der Rechtsansicht der Vorinstanz eine klare Absage erteilt, die im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO noch zu der Ansicht gelangt war, es könne lediglich ein Schadensersatz von 300,00 EUR verlangt werden. Das Gericht ist damit der Ansicht von "Rasch Rechtsanwälte" gefolgt.

Weil Tonträgerhersteller aus guten Gründen eine Lizenzierung ihres Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung für die Nutzung in sog. Filesharing-Systemen nicht vornehmen, kann bei der Bemessung des Schadensersatzes nach Lizenzanalogie nicht auf vorhandene Lizenzen zurückgegriffen werden. Wird die Höhe des Schadensersatzes vom Rechtsverletzer bestritten, eröffnet dies den Gerichten daher die Möglichkeit einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Zu einer Schätzung ins Blaue hinein ermächtigt die Norm aber gerade nicht.



LG München I: keine Vermischung von Berechnungsmethoden

Dies bestätigt das LG München I und hat zunächst herausgestellt, dass die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie, die "Rasch Rechtsanwälte" gewählt hatten, konsequent anzuwenden ist und eine Vermischung mit anderen Berechnungsmethoden nicht erfolgen darf. Dagegen hatte die Vorinstanz verstoßen, indem sie auf Umstände abgestellt hatte, die bei der Berechnung eines konkret entgangenen Gewinns maßgeblich wären.

Auch hat das LG München I geurteilt, dass eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht losgelöst von konkreten Anhaltspunkten für eine Lizenzierung vorzunehmen ist. Ihrer eigenen Schätzung hat sie daher richtigerweise den unstreitigen Vortrag von "Rasch Rechtsanwälte" zum Aufwand einer vergleichbaren Lizenzierung zugrunde gelegt. Herausgestellt hat die Kammer dann noch zutreffend, dass mit der Verfügbarkeit von Daten in einem Filesharing-Netzwerk eine lawinenartige Verbreitung einher geht.



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Autorin: Rechtsanwältin Anja Heller
Quelle: www.raschlegal.de
Link: http://www.raschlegal.de/news/lg-muench ... lesharing/


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LG München I, Urteil vom 12.08.2015, Az. 21 S 18541/14
Vorinstanz: AG Landshut, Urteil vom 29.08.2014, Az. 1 C 717/14

teh_junky
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#971 Beitrag von teh_junky » Mittwoch 16. September 2015, 18:14

Hallo,
zu meinen Fall. Ich wurde im Februar 2012 von Rasch für ein Album abgemahnt und sollte als vergleich 1200 Euro zahlen.

Damals habe ich die Mod. UE abgegeben die auch angenommen wurde und nochmal auf die Sache hingewiesen. Im März bekam ich nochmal ein Schreiben wo um 1200 Euro für eine außergerichtliche Einigung zu zahlen wäre. Dann gab es im März 2013 nochmal ein solches Schreiben und seitdem war ruhe.
Im August 2015 bekam ich trotz Umzug erneut ein Schreiben das ich bitte diesmal anstatt der üblichen 2600 nur 1050 Euro zahlen soll und die Sache wäre damit erledigt.

Da ich viel auf Montage war ect hab ich es erst kurz vor verstreichen der Frist gelesen. Und nun einen weiteren Brief erhalten ohne genauen Geldangaben sondern nur das dies das letzte Schreiben wäre sonst würde es vor Gericht gehen.

Im aller ersten Schreiben war eine Kopie angehängt mit einer Erlaubnis eines Gerichts zur Weitergabe meiner IP bzw Daten der Telekom an die Rechtsanwälte. Dies wäre Ende November 2011 gewesen. Was ich gelesen habe beginnt die Verjährung mit dem Jahr in dem der angebliche Verstoß und die Kenntnisnahme meiner Daten gewesen wären.
Für mich 31.12.2011 + 3 Jahre 31.12.2014 also müsste es doch verjährt sein?


Ich hatte im Dezember 2011 auch von einer anderen Kanzlei eine Abmahnung erhalten die auf das gleiche Datum zurück greift wie Rasch für den angeblichen Filesharing tat bestand. Auch mit beigelegter Kopie des Beschlusses der Telekom für die IP Adresse ect. Also müssten die Rasch Anwälte es im Dezember gewusst haben was meine Theorie der Verjährung auch bestätigen würde.

Habt ihr schon Erfahrungen damit? Ich weis nicht was ich machen soll da ich ab Freitag in den Urlaub fliege für 2 Wochen. Hatte bei meiner Rechtsschutzversicherung angerufen und die Anwältin am Telefon meinte es sei Verjährt wenn die Anwälte Rasch vor dem 31.12.2011 von meiner IP, Daten erhalten hätten.

Was ich leider nach dieser Zeit nicht mehr nachweisen kann ist das meinen Internet Anschluss zu der Zeit mehrere mit benutzt haben. Damals Single viele Kumpels da gehabt zum Zocken, PC, PS3 ect. Da ich meine Musik schon ewig bei Itunes kaufe hätte ich das auch nicht gemacht und war auch nicht mein Musik Geschmack.

Vielen Dank schon mal!

teh_junky
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#972 Beitrag von teh_junky » Freitag 18. September 2015, 15:58

Danke,
habe meine Sache jetzt einen Anwalt weitergegeben, dieser übernimmt alles weitere und ist gerade dran bei der Telekom diese Auskunft zu erlangen.

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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#973 Beitrag von Steffen » Montag 5. Oktober 2015, 22:58

Amtsgericht Freiburg: Anschlussinhaber trifft Beweislast.
Er muss die Zugriffsmöglichkeit eines Dritten auf seinen
Internetanschluss beweisen.



22:56 Uhr


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Das Amtsgericht Freiburg hat im Rahmen eines Schadens- und Kostenersatzprozesses wegen illegalen Filesharings entschieden, dass es für die Erschütterung der tatsächlichen Vermutung nicht ausreichend ist, die allgemeine Zugriffsmöglichkeit eines Dritten auf den Internetanschluss zu behaupten (Urteil vom 28.09.2015, Az. 10 C 633/15).

Dem Fall lag eine rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung eines zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung aktuellen Musikalbums zugrunde. Der Beklagte hatte im Rahmen des Prozesses die Begehung der Urheberrechtsverletzung bestritten und behauptet neben ihm hätten noch seine Eltern Zugriff auf seinen Internetanschluss nehmen können. Diese hätten jedoch auf Nachfrage keine Auskunft über die Nutzung einer Tauschbörsensoftware gegeben.



Tatsächliche Vermutung: Beweis des Beklagten bleibt aus

Dieser Vortrag reichte dem AG Freiburg zur Erschütterung der gegen den Beklagten als Anschlussinhaber gerichteten tatsächlichen Vermutung nicht aus. Der Beklagte hätte den Zugang einer Dritten Person zu seinem Internetanschluss beweisen müssen. Einen Beweis hatte der Beklagte trotz des Bestreitens der Klägerin jedoch nicht angeboten.

Das AG Freiburg verurteilte den Beklagten daraufhin zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von weiteren 2.400,00 EUR (100,00 EUR waren bereits vorgerichtlich gezahlt worden) und dem Ersatz von Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR.



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Autor: Rechtsanwalt Jan H. Petersen
Quelle: www.raschlegal.de
Link: http://www.raschlegal.de/news/fileshari ... -beweisen/


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AG Freiburg, Urteil vom 28.09.2015, Az. 10 C 633/15

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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#974 Beitrag von Steffen » Dienstag 6. Oktober 2015, 23:48

Amtsgericht Charlottenburg weist Filesharingklage der Universal Music GmbH, vertreten durch Rasch Rechtsanwälte, ab. Beweislast für Täterschaft des Anschlussinhabers liegt beim Kläger.



23:50 Uhr



Wie die Berliner Kanzlei ...


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... informiert, hat das Amtsgericht Charlottenburg mit Urteil vom 16.09.2015 eine Filesharingklage der Universal Music GmbH i.H.v. insgesamt 3.405,40 EUR abgewiesen. Die Universal Music GmbH hatte den Anschlussinhaber auf Schadensersatz wegen Filesharing des Musikalbums "Lioness: Hidden Treasures" der Künstlerin "Amy Winehouse" i.H.v. 2.400,00 EUR und auf vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.005,40 EUR verklagt.



AG Charlottenburg setzt sich mit der neuen BGH-Rechtsprechung auseinander

Das Amtsgericht wies die Klage nun ab und stützte seine Entscheidung darauf aus, dass die Klägerin nicht beweisen konnte, dass der Anschlussinhaber selbst die Rechtsverletzung begangen habe.
  • (...) Soweit die Klägerin der Auffassung ist, der BGH habe in seinen Entscheidungen aus Juni 2015 (Urteile vom 11.06.2015, Az.: I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14, im Volltext noch nicht veröffentlicht) ausgesprochen, dass der Vortrag des Anschlussinhabers zur Erschütterung der tatsächlichen Vermutung von diesem bewiesen werden müsse, so ist dies unzutreffend. Der BGH hatte vielmehr in keinem der drei Rechtsstreite über die Beweislast im Falle ausreichenden Tatsachenvortrages zur Erschütterung der Vermutung zu entscheiden. Es ging in dem "Mallorca-Fall" (Az. I ZR 19/14) gerade nicht darum, dass die Beklagtenseite einen alternativen Geschehensablauf dargetan hatte. Vielmehr hatte sie behauptet, niemand aus der Familie komme als Täter in Betracht, da sich die gesamte Familie im Urlaub befunden habe. Das ist aber gerade kein Vortrag im Sinne der vorliegend in Bezug genommenen BearShare-Entscheidung. Denn damit wird lediglich die Richtigkeit der Ermittlung bestritten. Selbstverständlich war dann - wie geschehen - Beweis über die Ordnungsgemäßheit der Ermittlung zu erheben und die Familienmitglieder waren gegenbeweislich als Zeugen zu vernehmen. Dies hat jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht mit der Erschütterung der Vermutung zu tun. Hierzu musste sich der BGH gar nicht äußern, so dass es bei dem Grundsatz der BearShare-Entscheidung bleibt, wonach eine Umkehr der Beweislast ausscheidet. (...)


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Das Urteil im Volltext
AG Charlottenburg, Urteil vom 16.09.2015, Az. 231 C 165/15
(noch nicht rechtskräftig)





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Quelle: www.recht-hat.de
Link: http://www.recht-hat.de/urheberrecht/ag ... waelte-ab/


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AG Charlottenburg, Urteil vom 16.09.2015, Az. 231 C 165/15

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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#975 Beitrag von Steffen » Dienstag 27. Oktober 2015, 16:49

AG Leipzig Verstöße bei Auskünften einer Reseller IP-Adresse führen zu Beweisverwertungsverbot
  • (...) Das Amtsgericht Leipzig wies in einem von der Kanzlei Rasch geführten Filesharingverfahren die Klage ab. Begründet wurde die Klageabweisung damit, dass der Auskunftsbeschluss des LG Köln gegenüber der Deutschen Telekom AG erging und die Auskunft des Anschlussinhabers von der 1&1 Internet AG erteilt wurde. (...)

Quelle: www.anwalt.de



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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#976 Beitrag von Steffen » Dienstag 10. November 2015, 15:01

Das Amtsgericht Charlottenburg weist erneut eine Filesharingklage
der Universal Music GmbH, vertreten durch die Kanzlei Rasch
Rechtsanwälte, i.H.v. insgesamt 3.442,60 EUR ab



15:00 Uhr


Die Berliner Kanzlei "Sievers und Coll. Rechtsanwälte" erstreitet erneut ein Klage abweisendes Urteil der "Universal Music GmbH", vertreten durch die Hamburger Kanzlei "Rasch Rechtsanwälte", am Amtsgericht Charlottenburg (Urt. v. 01.10.2015, Az. 218 C 138/15). Die Universal Music GmbH hatte die von der Kanzlei "Sievers und Coll. Rechtsanwälte" vertretene Anschlussinhaberin auf Schadensersatz wegen Filesharings des Musikalbums "Große Freiheit" der Gruppe "Unheilig" i.H.v. 2.250,00 EUR und auf vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.192,60 EUR verklagt.



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Bericht:
http://www.recht-hat.de/urheberrecht/er ... bgewiesen/


Urteil im Volltext (noch nicht rechtskräftig):
http://www.recht-hat.de/wp-content/uplo ... 138_15.pdf


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Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 01.10.2015, Az. 218 C 138/15

  • (...) hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 218, auf die mündliche Verhandlung vom 01.10.2015 durch die Richterin am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
      3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand

    Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz wegen eines Urheberrechtsverstoßes in Anspruch.

    Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 26.01.2011 (BI. 43 - 46) ab.

    Die Klägerin ist Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Album "[Name]" von [Name] mit 16 Titeln.

    Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

    Die Klägerin behauptet, das Album sei über die der Beklagten zu diesem Zeitpunkt zugeordnete IP-Adresse innerhalb einer sog. Tauschbörse am 27.11.2010 um 17:48:00 Uhr zum Download angeboten worden. Dies sei von der [Name] so ermittelt und von der [Name] aufgrund entsprechenden Beschlusses des LG [Name] korrekt beauskunftet worden. Die Beklagte habe den Urheberrechtsverstoß selbst begangen. Ihre Kinder, die drei Zeugen [Name] seien es nicht gewesen. Die Klägerin habe erst am 12.01.2011 von der [Name] den Namen der Beklagten erfahren.

    Die Klägerin ist der Auffassung, die vom BGH in derartigen Fällen angenommene Vermutung sei weder widerlegt noch erschüttert. Die Beklagte hätte vortragen müssen, dass eine bestimmte Person als Täter der Rechtsverletzung konkret in Betracht komme. Diese Vermutung wirke fort, solange die streitige Zugriffsmöglichkeit anderer Personen prozessual nicht feststehe. Zudem sei die Beklagte der sekundären Darlegungslast, die unabhängig von der widerleglichen Vermutung bestehe, nicht nachgekommen.


    Die Klägerin beantragt,
    • 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2015 und
      2. weitere 1.192,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2015 zu zahlen.



    Die Beklagte beantragt,
    • die Klage abzuweisen.



    Sie trägt vor, sie habe das Album weder heruntergeladen, noch zum Download angeboten. Außer ihr hätten auch ihre drei Kinder, geboren 1988, 1990 und 1997, Zugang zum Internetanschluss gehabt. Damals hätten alle drei noch bei ihr gelebt. Der Router sei WPA2 gesichert gewesen. Allerdings habe es sich um das Modell Speedport W 721 V gehandelt, bei dem sich später Sicherheitslücken gezeigt hätten. Zudem komme IP-Spoofing in Betracht.

    Es sollte Beweis erhoben werden durch Vernehmung der drei Kinder der Beklagten. Wegen der Beweisfragen wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 13.08.2015 (BI. 157). Die Beweiserhebung unterblieb dann, nachdem die Klägerin auf die Vernehmung der Zeugen verzichtet hat.




    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.

    Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche nicht zu, da weder Täter- noch Störerhaftung vorliegen.

    Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob eventuelle Ansprüche verjährt wären.

    Jedenfalls hat die Klägerin eine Täterschaft / Teilnahme der Beklagten an dem behaupteten Urheberrechtsverstoß nicht bewiesen, ebensowenig eine sonstige Haftung der Beklagten.


    1.

    Die Beklagte haftet nicht als Täterin aus § 97 Abs. 2 UrhG auf Schadensersatz.

    aa) Der Kläger trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich seine Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die behauptete Urheberechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGHZ 200, 76, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14).

    bb) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft der Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH GRUR 13, 511 Rdnr. 33f. - Morpheus). Das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin geht ins Leere, denn es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass bei einer Mutter, die mit ihren ca. 13, 20 und 22 Jahre alten Kindern zusammen wohnt, alle Familienmitglieder über denselben Anschluss Internetzugang haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder zum behaupteten Tatzeitpunkt bereits ausgezogen gewesen wären, hat die Klägerin nicht gebracht.

    Die vorn BGH angenommene Vermutung (vgl. BGHZ 185, 330, zitiert nach juris, dort Rdnr. 12 f.) ist in einer solchen Konstellation nur dann anzunehmen, wenn der Wohnungsmieter den Internetanschluss im Tatzeitraum nicht nutzte oder nutzen konnte, beispielsweise, weil er über längere Zeit nicht anwesend war oder ihm der Zugang absichtlich gesperrt worden ist. Für eine solche Ausnahmesituation ist aber wieder der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig. Insofern entfällt die Vermutung schon bei bloßer Benennung der Kinder, und zwar ohne dass der in Anspruch Genommene seinen Vortrag auch beweisen müsste (vgl. LG Berlin Beschlüsse vom 08,07. und 26.08.2014 zum AZ 15 S 16/14 betreffend Familien).

    cc) Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Beklagte als Inhaberin des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. BGHZ 185, 313, - Sommer unseres Lebens, zitiert nach juris, dort Rdnr. 12); dieser hat sie jedoch entsprochen, indem sie ihre Kinder namentlich benannt hat.

    (1) Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH GRUR 12, 602 - Vorschaubilder II, zitiert nach juris, dort Rdnr. 23 mwN). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen der primär darlegungsbelasteten Klägerin und der Beklagten als Anschlussinhaberin im Blick auf die Nutzung ihres Internetanschlusses erfüllt.

    (2) Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch. dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGHZ 200, 76 - BearShare - , zitiert nach juris, dort Rdnr. 18). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH aaO.).

    (3) Die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast dadurch entsprochen, dass sie vorgetragen hat, dass der ihr zuzuordnende Internetanschluss von ihr und ihren drei Kindern genutzt worden sei und deshalb diese als Täter in Betracht kämen, und sie auf Nachfrage eine Täterschaft verneint hätten.

    dd) Unter diesen Umständen ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchsteller, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH GRUR 13, 511 - Morpheus - zitiert nach juris, dort Rdnr. 35). Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Voraussetzung für eine mögliche Täterschaft der Kinder, nämlich deren Wohnen bei der Beklagten und damit deren Nutzung des Internetzugangs, bestritten hat. Denn nach den oben dargestellten Grundsätzen muss der Anschlussinhaber gerade nicht einen Anscheinsbeweis erschüttern, indem er die Voraussetzungen seines Sachvortrags beweist, sondern nur eine tatsächliche - und im Falle von Familien nicht besonders starke Vermutung erschüttern. Dazu reicht der Sachvortrag der Beklagten aus. Das Gericht verkennt nicht, dass erwachsene Kinder irgendwann bei den Eltern bzw. der Mutter ausziehen. Dass dies vorliegend für die 20 bzw. 22 Jahre alten Töchter gelten könnte, ist aber seitens der Klägerin vorzutragen und zu beweisen. Dies wäre ihr auch durchaus möglich und zumutbar, beispielsweise anhand einer Einwohnermeldeamtsauskunft.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin muss die Beklagte auch nicht weitergehende Nachforschungen anstellen, etwa, ob ihre Kinder zum Tatzeitpunkt anwesend waren, wie sie konkret das Internet nutzten oder gar in deren internetfähigen Geräten nach Tauschbörsensoftware oder dem konkreten Album suchen. Das wäre schon wegen des Nähe- und Vertrauensverhältnisses innerhalb einer Familie unzumutbar (so auch AG Bielefeld Urteil vom 05.02.2015 AZ.: 42 C 1001/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 15). Der BGH verlangt nicht die Darlegung, wer tatsächlich den Internetzugang zum Tatzeitpunkt genutzt hat, sondern welche Personen ihn "nutzen konnten". Auch die von der Klägerin angenommene "gesteigerte Darlegungslast", wer wie wann den Anschluss tatsächlich genutzt habe und aus welchen Gründen er als Täter in Betracht komme, existiert so nicht. Insbesondere muss nicht die Anwesenheit der in Betracht kommenden Personen zum konkreten Tatzeitpunkt dargelegt werden. Denn darauf kommt es beim Filesharing gerade nicht an, weil der Down- und Upload auch in Abwesenheit des jeweiligen Nutzers erfolgen kann und erfolgt (so auch AG Bielefeld aa0. Rdnr. 16).

    Die Klägerin hat ihre Behauptung, die Kinder hätten den Internetzugang nicht genutzt, nicht bewiesen. Sie hat auf deren Vernehmung verzichtet.


    2.

    Entgegen der Ansicht der Klägerin haftet die Beklagte auch nicht als Störerin auf Aufwendungsersatz nach § 97a UrhG.

    Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens Rdnr. 19; BGH GRUR 13,511 Morpheus- Rdnr. 41).

    Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen. (BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76-86, Rn. 24).

    Vorliegend ist auch kein Ausnahmefall gegeben, weil der Sohn nicht hinreichend belehrt worden wäre. Denn es kommt schlicht nicht darauf an, ob der Sohn der Beklagten von der Fa. [Name] auf Zahlung in Anspruch genommen worden ist und was die Beklagte ihm dazu gesagt und erklärt hat. Denn es kommen, auch wenn der Sohn nicht hinreichend belehrt worden sein sollte, immer noch die beiden damals volljährigen Töchter als Täterinnen in Betracht.

    Nach alle dem besteht kein Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, mithin auch nicht auf darauf entfallende Zinsen.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

    Streitwert: 3.442,60 EUR (...)


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AG Charlottenburg, Urteil vom 01.10.2015, Az. 218 C 138/15

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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#977 Beitrag von Steffen » Samstag 21. November 2015, 12:49

Das Amtsgericht Potsdam weist eine unbegründete Filesharing Klage der Universal Music GmbH, vertreten durch die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, trotz Mehrfachermittlung vollständig ab. Die Klägerin verlangte Schadensersatz i.H.v. 2.500,00 EUR und Abmahnkosten i.H.v. 1.479,90 EUR für ein Doppel Musikalbum (gesamt: 3.979,90 EUR), ausgehend von einem Gebührenwert i.H.v. 65.000,00 EUR!



12:50 Uhr



Durch das Amtsgericht Potsdam (Urt. v. 20.10.2015, Az. 21 C 58/14) wurde eine Filesharing Klage der "Universal Music GmbH", vertreten durch die Hamburger Kanzlei "Rasch Rechtsanwälte", als unbegründet abgewiesen. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin von der beklagten Anschlussinhaberin Schadensersatz i.H.v. mindestens 2.500,00 EUR und Abmahnkosten i.H.v. 1.479,90 EUR für ein Doppel Musikalbum und ist der Meinung, das der den Abmahnkosten zu Grunde gelegte Gebührenwert von 65.000,00 EUR angemessen sei. Diese Entscheidung des Amtsgericht Potsdam werde ich nur in Wortform veröffentlichen, nicht als PDF-Download, da diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Diese Entscheidung ist aber in dieser Form lesenswert. Zeigt diese doch die anwaltliche Qualität der Kläger- und der Beklagtenseite, sowie die Haltung des Amtsgerichts Potsdam in Filesharingverfahren und zur aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Jeder sollte und muss sich verinnerlichen, das in einem Klageverfahren ein qualitativer Sachvortrag gefragt ist i.V.m. einem "Anwalt seines Vertrauens" und man - nichts - geschenkt bekommt. Viel wichtiger, in einem Klageverfahren betreffs Filesharing ist kein Platz für Nicht-Juristen bzw. "Do it Yourself", dem alleinigen bangen und hoffen das der Kläger vielleicht zum Termin nicht erscheint oder kurz vor Termin z.B. sein Berufungsverfahren zurückzieht. Denn im Ergebnis geht es um Ihr Geld! Die Beklagte wurde in diesem Verfahren von der Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" vertreten.



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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


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Zusammenstellung einiger ausgewählter Entscheidungen
der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link


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Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 20.10.2015, Az. 21 C 58/14


  • (...) hat das Amtsgericht Potsdam durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 20.10.2015 auf Grund des Sachstands vom 29.09.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 3 ZPO für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von, 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
      4.Der Streitwert wird auf 3.979,90 EUR festgesetzt.


    Tatbestand

    Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen unerlaubten Anbietens des Musikalbums "Große Freiheit"der Künstlergruppe "Unheilig" und des Doppel-Musikalbums der Gruppe "Sportfreunde Stiller" "MTV Unplugged in New York" in einer Tauschbörse in Anspruch. Das Musikalbum "Große Freiheit" erreichte Platz 1 der deutschen Albumcharts und befand sich auch zum Zeitpunkt 06.03.2010 auf diesen Platz. Zudem ist das Album 7 mal mit "Platin" ausgezeichnet worden und war das erfolgreichste in Deutschland verkaufte Musikalbum der letzten Jahre. Das Doppel-Musikalbum der Künstlergruppe "Sportfreunde Stiller" erreichte ebenfalls Platz 1 der deutschen Albumcharts und befand sich am 08.03.2010 auf Platz 50. Dieses Album erreichte im Jahr 2009 Kultstatus für über 100.000 Verkäufe und wurde im Folgejahr 2010 für über 200.000 Verkäufe mit "Platin" ausgezeichnet. 1/3 der auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen war auch als Single wirtschaftlich erfolgreich und erreichte dabei Singlechartplatzierungen von 6-100. Wegen der einzelnen Platzierungen wird auf die Aufstellung in dem Schriftsatz der Klägerin vom 17.02.2014 (BI. 71 der Akte) Bezug genommen.

    Die Klägerin gehört zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Auf den CD-Covers der Musikalben befindet sich jeweils ein P- und C-Vermerk zu Gunsten der Klägerin. Insoweit wird auf BI. 90/91 der Akte verwiesen. Die Klägerin ist weiter innerhalb der deutschen Online-Verkaufsplattformen "Musikload", "iTunes" und "Amazon" jeweils als Rechteinhaberin angegeben. Auf den Bildschirmausdruck der Musiktitel Informationen (BI. 99/100 der Akte) wird Bezug genommen. Die Beklagte ist Inhaberin eines Internetanschlusses.

    In dezentralen Computernetzwerken, so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken bzw. Online-Tauschbörsen werden Musik-, Film- und sonstige Dateien von den jeweiligen Teilnehmern zum Download angeboten. Dabei kann jeder Nutzer des Netzwerks mithilfe von bestimmten zuvor von Ihnen installierten Programmen, wie z.B. den Anwendungen "eMule", "ML Donkey" oder "Shareaza" die Daten von der Festplatte des Anbietenden ohne eine Entgeltzahlung herunterladen und bietet sie schon während des Herunterladens wieder anderen Nutzern zum Download an. Das System leitet dabei die Suchanfrage nach einem Musiktitel bzw. einem Ordner, hinter dem sich mehrere Titel verbergen, an alle Rechner weiter, die zum selben Zeitpunkt online sind. Wird die Aufnahme dann bei einem anderen Nutzer gefunden, kann der Dateiaustausch direkt zwischen den beiden Teilnehmern erfolgen. Das Protokoll unterscheidet dabei nicht danach, welche Software die Teilnehmer verwenden. Bei einer so genannten" Musiktauschbörse" handelt es sich tatsächlich um ein Kopieren Netzwerk.

    Die Klägerin lässt Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung von Verletzungen ihrer Leistungsschutzrechte durch unauffälligere Internetangebote durchführen. Vorliegend bediente sie sich eines Dienstleisters, der "pro Media Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums GmbH" (im weiteren als "pro Media GmbH" bezeichnet.). Diese ist spezialisiert auf die Ermittlung und autorisierter Angebote von Urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützten Inhalten im Internet, insbesondere auch in Filesharing-Systemen. Dabei hat der Ermittler der Firma wie andere Teilnehmer des Filesharingnetzwerks "eDonkey2000" mit der Software "eMule" in dem Netzwerk nach dem streitgegenständlichen Musikalbum jeweils gesucht. Er gab den Namen zunächst des Musikalbums "Große Freiheit" in die Suchmaske ein und wählte unter den angegebenen Quellen dieses Musikalbums eine der Quellen aus. Anschließend startete er den Download. Während seiner Tätigkeit lief auf dem von dem Ermittler benutzten Rechner die Paketfiltersoftware "Wireshark", mit welcher der gesamte Datenverkehr mitgeschnitten worden ist. In dieser von der Software erstellten Protokolldatei, dem so genannten Capturefile, sind die Details der Tauschbörsenverbindung enthalten und lassen sich im Nachhinein analysieren. Dort sind auch die heruntergeladenen Dateibestandteile enthalten. Vor Beginn der konkreten Ermittlung wurde von der Ermittlungsfirma das gesamte Musikalbum in der konkreten Zusammenstellung als so genanntes Referenzalbum herunter geladen, bei welchem es sich um das vollständige Album handelt. Sodann erfolgte ein Probe hören, wobei jeweils die Übereinstimmung mit den Originalaufnahmen, wie sie unter anderen auf CD und als mp3-Dateien im digitalen Vertrieb erhältlich sind, festgestellt worden ist. Darüber hinaus hat die Ermittlungsfirma die dort vorhandenen Referenzdatei in mit dem Archivhashwert des Albums jeweils von der Software "Replicheck" des Herstellers "Audiblemagic" untersuchen lassen, wobei erneut die Originalaufnahmen erkannt worden sind.

    Die IP-Adresse dient zur Identifizierung eines Internetanschlusses, welcher einen dort angeschlossenen Computer mit dem Internet verbindet. Die Zuordnung der IP-Adresse zu einem bestimmten Internetanschluss nimmt dann der Internet Service Provider (ISP) vor. Eine IP-Adresse kann innerhalb des Internets weltweit zur selben Zeit jeweils nur ein einziges Mal vergeben werden. Die IP- Adresse wird über so genannt RIEPE Server dem jeweils zugehörigen ISP eindeutig zugeordnet. Für den 06.03.2010, um 17:08:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit hatte die Ermittlungsfirma der Klägerin mitgeteilt eine Verletzungen der Rechte an dem streitgegenständlichen Musikalbum der Künstlergruppe "Unheilig" durch das Zurverfügungstellen der darin enthaltenen Musiktitel mit einem Archivhashwert "33B38A189F362C0819E7232514ED28" über den Internetanschluss der von der Deutschen Telekom AG als Internet Service Provider zugewiesenen IP-Adresse xx.xxx.xxx.xxx festgestellt zu haben. Und für den 08.03.2010 um 20:32:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit ist die Feststellung über die Zurverfügungstellung des Musikalbums der Künstlergruppe "Sportfreunde Stiller" mit den darauf enthaltenen Musikaufnahmen über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die 1P-Adresse xx.xxx.xx.xxx zugewiesenen war mittels einer Filesharing-Software mitgeteilt worden. Auf die entsprechenden Dokumentationen (BI. 74/75 der Akte) wird verwiesen.

    Nachdem die Klägerin beim Landgericht Köln am 23.04.2010 unter dem Az. 227 0 53/10 einen Gestattungsbeschluss gegen die Deutsche Telekom AG erwirkt hatte (BI. 76-82 der Akte), wurde ihr durch diese am 09.03.2010 mitgeteilt, dass den genannten IP-Adressen der Internetanschluss der Beklagten zugeordnet ist (Bl. 200-257 der Akte).

    Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17.06.2010 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 24.06.2010 auf eine strafbewehrte Unterlassung- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Darüber hinaus hatte sie ein Vergleichsangebot über die Zahlung eines Vergleichsbetrages i.H.v. 1.800,00 EUR abgegeben und die Beklagte aufgefordert dieses bis zum 01.07.2010 anzunehmen. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf das Abmahnschreiben (BI. 83-86 der Akte) verwiesen. Nach einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 21.06.2010 gab die Beklagte am 23.06.2010 eine modifizierte Unterlassungserklärung ab (BI. 87-89 der Akte).

    Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz i.H.v. mindestens 2.500,00 EUR und Abmahnkosten i.H.v. 1.479,90 EUR. Am 27.12.2013 wurde gegen die Beklagte durch das Amtsgericht Wedding ein Mahnbescheid mit Forderungen in dieser Höhe erlassen, welcher der Beklagten am 02.01.2014 zugestellt worden ist.

    Die Klägerin behauptet, aktiv legitimiert zu sein und dass die Urheberrechtsverletzungen durch die Beklagte als Täterin begangen worden seien. Die Klägerin behauptet weiter, die Ermittlungen seien fehlerfrei erfolgt. Dies sei ausreichend durch die Bildschirmausdrucke belegt. Das heruntergeladene Dateifragmente (so genannte "Chunks") unverändert, das heißt fehlerfrei, beim Ermittler ankommen, stelle schon die jeweilige Software sicher. Diese überprüfe die Integrität der Dateifragmente anhand der individuellen Prüfzahl, des so genannten Hashwert und verwerfen Dateifragmente mit einem nicht passenden Hashwert und fordere diese neue an. Anhand der im Capturefile noch vorhandenen Dateifragmente könne auch im Nachhinein die Obereinstimmung der heruntergeladenen Dateien mit den Originalaufnahmen belegt werden. Die Klägerin behauptet weiter, zudem seien auch für den 06.03.2010 um 17:08:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit und für den 24.05.2010 um 13:41:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit weitere Rechtsverletzungen dokumentiert worden, wobei über den Internetanschluss der Beklagten mit der IP-Adresse xx.xxx.55.xxx das Musikalbum "Große Freiheit" sowie mit der IP-Adresse xx.xxx.41.xxx das Doppel-Musikalbum "MTV Unplugged in New York" öffentlich zugänglich gemacht worden seien.

    Die Klägerin meint, Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen bestünden hiernach schon wegen der mehrfachen übereinstimmenden Ermittlung des Internetanschlusses der Beklagten nicht. Die Klägerin behauptet zudem, daneben seien aufgrund weiterer Ermittlungen der "pro Media GmbH" das streitgegenständliche Doppel-Musikalbum weitere 22 Male zwischen dem 07.04.2010 und dem 09.05.2010 über denselben Computer zum Download angeboten, was anhand des so genannten Userhash, einer unverwechselbaren kennt der verwendeten Installation der Tauschbörsen Software, belegt würde.

    Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die Beklagte sei mit Ihrem Prozess taktisch motivierten Vortrag Ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Hierzu behauptet sie, dass der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten immer demselben Gerüst folge, wobei es lebensfern sei, dass alle Sachverhalte in den so genannten Familienfällen gleich gelagert sein sollten und dass sich alle Beklagten stets ahnungslos gäben. Jedenfalls sei ihrer, der Klägerin Ansicht nach, die gegen die Beklagte stehende Vermutung ihrer Täterschaft nicht entkräftet worden.

    Die Klägerin meint weiter, die Abmahnung sei wirksam und genüge den durch die Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen, da hierdurch die Beklagte in die Lage versetzt sei den über ihren Anschluss begangenen Rechtsverstoß zu erkennen und sich entsprechend zu verhaften. Eine zu weite Formulierung im Hinblick auf den Entwurf einer Unterlassungserklärung mache die Abmahnung jedenfalls nicht unwirksam.

    Die Klägerin ist zudem der Ansicht, der geltend gemachte Schadensersatzbetrag sei angemessen, wie auch der den Abmahnkosten zu Grunde gelegte Gebührenwert von 65.000,00 EUR.



    Die Klägerin beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 1.479,90 EUR Kostenersatz und weitere mindestens 2.500,00 EUR als angemessenen Schadensersatz für das Zugänglichmachen des Doppel Musikalbums "MTV Unplugged in New York" der Künstlergruppe "Sportfreunde Stiller", jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen.




    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.


    Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin Inhaberin der Rechte an den Musikalben sei. Zudem bestreitet sie die Ermittlungen in Gänze und dass die jeweiligen IP-Adressen ermittelt worden seien und über diese die streitgegenständlichen Musikalben öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Weiter bestreitet die Beklagte, dass die IP-Adressen von Ihrem Provider zum streitgegenständlichen Zeitpunkt zugeordnet gewesen und dass diese Daten korrekt beauskunfteten worden seien.

    Die Beklagte behauptet die behaupteten Rechtsverletzungen nicht begangen zu haben. Sie habe zu den Zeitpunkten weder Computerkenntnisse, noch einen PC besessen. Erst ein Jahr nach der Rechtsverletzung habe sie sich für das Internet und Computer geringfügig zu interessieren begonnen. Bis dahin hätten Recherchen, Bestellungen und Ähnliches, wenn diese online durchzuführen gewesen seien, die beiden im Haushalt lebenden Söhne [Name] (geboren xx.xx.1989) und [Name] (geboren xx.xx.1995) oder ihr Lebensgefährte Herr [Name] vorgenommen. Die Beklagte behauptet weiter, sie habe zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzungen nicht einmal alleine im Internet surfen, geschweige denn eine Tauschbörse installieren und/oder bedienen können. Zugriff auf den Internetanschluss hätten auch zum Zeitpunkt der behaupteten Verletzungen sowohl ihr Lebensgefährte, welcher einen eigenen PC besessen habe, wie auch die beiden Söhne, welche beide über jeweils eigenen Laptop verfügt hätte, gehabt. Alle 3 männlichen Haushaltsmitglieder hätten über gute PC-Kenntnisse verfügt, wobei die beiden Kinder einen Vorsprung gehabt hätten.

    Die Beklagte behauptet weiter, nach Erhalt der Abmahnung habe sie, die Beklagte, mit allen Familienmitgliedern das Gespräch gesucht, ob diese den Vorwurf nachvollziehen könnten. Alle hätten verneint die behaupteten Alben herunter geladen und/oder verbreitet zu haben. Ihr Lebensgefährte habe die beiden Kinder nach ihrer Erinnerung bereits 2007, sicher aber aufgrund einiger Berichterstattungen im Fernsehen ausdrücklich auch vor dem Hintergrund, dass beide Kinder Laptops besaßen und diese auch zu Ihren Freunden mitgenommen hätten, 2008 und 2009 ausdrücklich darauf hingewiesen keine Tauschbörsen zu nutzen, mithin, dass wegen der Gefährlichkeit der Verbreitung und des Zugriffs Dritter auf die Rechner, wenn diese in einer Tauschbörse angemeldet seien, ein "Tauschbörsenverbot" bestünde.

    Die Beklagte behauptet überdies, der WLAN Anschluss sei zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen mindestens WPA verschlüsselt gewesen. Es könne nicht mehr eindeutig rekonstruiert werden, inwieweit das Passwort 2010 bereits selbstständig individualisiert gewesen sei oder ob ein von dem Provider individualisiertes Passwort verwandt worden sei.

    Die Beklagte ist der Ansicht, die Schadensersatzhöhe stünde außerhalb aller üblichen Summen, welche regelmäßig zuerkannt und/oder gefordert würden. Dieser könne maximal 1.000,00 EUR betragen. Als Gegenstandswert sei allenfalls ein solcher von 10.000,00 EUR angemessen. Zudem sei die Abmahnung unwirksam, da die Klägerin eine zu weit reichende Unterlassungserklärung gefordert habe und die Beklagte als abgemahnte nicht seriös und neutral aufgeklärt habe.


    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen[Name], [Name] und [Name]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.08.2015 (BI. 363-371 der Akte) verwiesen.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 II Urhebergesetz und Abmahnkosten gemäß § 97 III alte Fassung oder gemäß § 97 III neue Fassung Urhebergesetz.

    Dabei kann dahingestellt bleiben, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Zu Gunsten der Klägerin steht die Vermutung nach § 10 I Urhebergesetz, wonach derjenige, wie er auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen wird. Vorliegend hat die Klägerin Kopien der CD-Cover der streitgegenständlichen Musikalben vorgelegt, auf welchen sich P-und C Vermerke für sie befinden. Durch die Beklagte ist nicht einmal dargelegt worden, aus welchen Gründen im einzelnen sie davon ausgeht, dass die Aktivlegitimation der Klägerin nicht bestehen sollte. Ein Bestreiten mit Nichtwissen genügt jedoch zur Entkräftung der Vermutung nicht, worauf die Beklagte durch das Gericht auch hingewiesen worden ist. Daher steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Musikalben ist, wobei diese auch das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von §§ 85, 19 a Urhebergesetz umfassen.

    Das Gericht hat nach dem substantiierten Vortrag der Klägerin im Einzelnen, welcher durch die Beklagte auch nicht mehr angegriffen worden ist, keine Bedenken an der Richtigkeit der Ermittlungen und der Ermittlungsergebnisse. Insbesondere im Zusammenhang mit den eingereichten Ausdrucken der Tauschbörsenübersicht vom 06.03. und 08.03.2010 sowie den Screenshots (BI. 81/82 der Akte) und der auch eingereichten Auskunft des Providers genügte das pauschale Bestreiten der Beklagten hierzu nicht mehr. Zudem erscheint es abwegig, dass in einem zeitlichen Abstand von 2 Tagen zwei Rechtsverstöße von dem selben Internetanschluss fehlerhaft ermittelt worden sind. Daher war eine Beweisaufnahme zu den Ermittlungen nicht angezeigt und kann dahingestellt bleiben, dass durch die Klägerin nach dem bestreiten der Beklagten im Hinblick auf 22 weiter angeblich ermittelte Fälle nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden ist.

    Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12, BeckRS 2014, 03850 Rn. 15). Den Inhaber des Anschlusses trifft diesbezüglich eine sekundäre Darlegungslast (a.a.0. Rn. 16). Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast genügt und die von ihm vorgetragenen Umstände sogar bewiesen. Die sekundäre Darlegungslast der Beklagten führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (a.a.0. Rn. 18). Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (a.a.0.). Die Klägerin hat weder Umstände vorgetragen, die für eine Täterschaft der Beklagten sprechen, noch Beweis angetreten für die nur pauschal behauptete Täterschaft der Beklagten. Das Gericht teilt insoweit in vollem Umfang die Ansicht des Landgerichts Potsdam in dem Urteil vom 08.01.2015, Az. 2 0 252/14, welches darin ausgeführt hat, dass sich eine Haftung als Täter aus § 97 Abs. 2 UrhG nicht ergibt, wenn nicht feststeht, dass der Anschlussinhaber Täter der behaupteten Rechtsverletzung war. Gemäß der BearShare-Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht zunächst eine durch den Anschlussinhaber zu widerlegende tatsächliche Vermutung seiner Alleinnutzung, die bereits dann widerlegt ist, wenn weitere Personen freien Zugriff auf den Anschluss hatten. Zusätzlich trifft den Anschlussinhaber sodann eine sekundäre Darlegungslast dahingehend vorzutragen, dass weitere Mitnutzer ernsthaft als mögliche Täter in Betracht kommen, in diesem Umfang trifft den Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch eine Recherchepflicht (BGH NJW 2014, 2360).

    Eine Veränderung der Beweislast ist mit dieser sekundären Darlegungslast nicht verbunden, vielmehr ergibt diese sich ausschließlich daraus, dass der Vortrag von Tatsachen geboten ist, die für die Beklagtenseite leicht vortragbar sind, während sie sich der Sphäre der beweisbelasteten Klägerseite entziehen (Landgericht Potsdam a.a.0.; BGH NJW 2014, 2360).

    Vorliegend hat die Beklagte vorgetragen und bewiesen, dass zum Tatzeitpunkt auch ihr namentlich bekannter Lebensgefährte und ihre beiden Söhne, wobei einer der Söhne bereits ebenfalls volljährig war, auch ihren Internetanschluss nutzen konnten und regelmäßig mitbenutzt haben. Nach den Aussagen aller 3 Zeugen verfügte jeder der Zeugen über einen eigenen PC bzw. Laptop, wohingegen die Beklagte keinen Computer besaß. Zwar konnten sich die Zeugen [Name] und [Name] nicht genau erinnern, ob der noch nicht volljährige Sohn der Beklagten zum streitgegenständlichen Zeitpunkt schon den Laptop hatte. Jedoch ist durch diesen, den Zeugen [Name] schließlich bestätigt worden, auch zu diesem Zeitpunkt bereits über einen Laptop verfügt zu haben. Dass die Zeugen sich nicht im Einzelnen an die streitgegenständlichen Tage erinnern konnten, ist nach dem Zeitablauf von über 5 Jahren durchaus nachvollziehbar. Jedenfalls haben alle 3 Zeugen im weiteren übereinstimmend und plausibel ausgesagt, dass die Beklagte selbst über keine Kenntnisse verfügte eine Tauschbörse zu nutzen und entsprechende Programme zu installieren und weiterzugeben. Die Zeugen haben auch bestätigt, dass nach Erhalt der Abmahnung durch die Beklagte und deren Lebensgefährten entsprechende Nachforschungen betrieben worden sind, indem sämtliche Familienmitglieder befragt worden sind die vorhandenen Computer auf das Vorhandensein entsprechender Dateien bzw. Tauschbörsen Software untersucht wurden. Die Aussagen der Zeugen waren auch glaubhaft. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass ein gelegentlicher Internetnutzer, wie die Beklagte, welche sich im wesentlichen keine Computerkenntnisse angeeignet hat, mit technischen Vorgängen wie das herunterladen von Tauschbörsen Software und das Anbieten von Dateien in Tauschbörsen nicht vertraut und daher zu diesen Vorgängen nicht in der Lage ist. Die Söhne der Beklagten haben auch im wesentlichen übereinstimmend bestätigt, dass sie bis heute von ihrer Mutter, der Beklagten, für online zu tätigende Bestellungen und Recherchen beauftragt werden, da diese dazu nicht in der Lage ist. Anlass zur Annahme einer mangelnden Glaubwürdigkeit der Zeugen hatte das Gericht nicht, auch wenn es sich hierbei um Familienangehörige der Klägerin handelte. Die Zeugen haben auch auf mehreres Nachfragen aller Beteiligten im Einzelnen klargestellt, wenn sich Erinnerungslücken bei Ihnen gezeigt haben. Die tatsächliche Vermutung der Alleinnutzung des Anschlusses durch die Beklagte ist damit bereits widerlegt.

    Weitergehender Feststellungen, insbesondere zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Anschlusses, bedarf es zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung nicht. Die Begründung einer tatsächlichen Vermutung ist nämlich nur dann zulässig, wenn ein gesicherter Erfahrungssatz vorliegt, der mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die vermutete Tatsache schließen lässt (Musielak JA 8-9/2010, 561 (565)). Wird ein Internetanschluss nicht nur vom Anschlussinhaber genutzt, sondern darüber hinaus unbeaufsichtigt von weiteren Personen, spricht unabhängig von der Frage der Nutzung des Internetanschlusses an einem bestimmten Tag die Lebenserfahrung nicht mehr dafür, dass lediglich der Anschlussinhaber als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt, denn schon die abstrakte Zugriffsmöglichkeit lässt unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu einem bestimmten Zeitpunkt die Grundlage des vom BGH angenommenen Erfahrungssatzes, dass der Anschlussinhaber als typischer Alleinnutzer anzusehen sei, entfallen. Darüber hinaus lässt bereits das gemeinsame familiäre Zusammenleben im Haushalt die Grundlagen der tatsächlichen Vermutung entfallen, denn es entspricht im Gegenteil der Lebenserfahrung, dass im Haushalt des Anschlussinhabers lebende weitere Personen - erst recht, wenn es sich um die Ehefrau und fast volljährige eigene Kinder handelt- freien Zugriff auf einen dort vorhandenen Internetanschluss haben und hiervon auch Gebrauch machen (vergleiche Landgericht Potsdam a.a.O.).

    Indem die Beklagte damit Umstände vorgetragen und bewiesen hat, die die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft eines weiteren Mitnutzers nicht mehr ausschließen, ist er seiner sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen.

    Der Umfang der sekundären Darlegungslast kann sich daher auf diejenigen Informationen zu beschränken, die in der Sphäre des Anschlussinhabers zugänglich sind und zumutbar vorgetragen werden können; es dürfen jedoch keine überzogenen Anforderungen an dieser Stelle im Ergebnis zu einer Beweislastverschiebung führen, vielmehr bleibt es bei der ursprünglichen Beweislastregel. Aus den Angaben Nutzung des Anschlusses durch ihren Lebenspartner, sowie die beiden Kinder ergibt sich, dass diese im Rahmen ihrer üblichen Nutzungsdauer zeitlich in der Lage waren, einen Filesharing-Client zu installieren und zu bedienen, zudem legt die regelmäßige Nutzung sozialer Netzwerke es auch nahe, dass die Mitnutzer von ihren Internetkenntnissen her zu einer solchen Installation in der Lage waren, da es sich bei einem Filesharing-Client um ein typisches Windowsprogramm handelt, dessen Installation keine besonderen Fachkenntnisse erfordert, Weitergehender Vortrag, insbesondere dazu, welche Personen zu den Zeitpunkten der behaupteten Rechtsverletzungen den Anschluss tatsächlich genutzt haben, ist hingegen im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht geboten. Im Hinblick auf die übliche Alltäglichkeit der Computernutzung und die üblicherweise fehlende Buchführung hierzu handelt es sich hierbei nicht um Umstände, die üblicherweise in der Sphäre des Anschlussinhabers zur Verfügung stehen, weswegen Darlegungen hierzu nicht gefordert werden können, zumal bereits zwischen dem streitgegenständlichen Vorfällen und der Abmahnung selbst schon über 3 Monate liegen. Weitergehende Aufklärungspflichten, insbesondere bezüglich einer nachträglichen Feststellung der Person des Täters, treffen den Anschlussinhaber jedenfalls im familiären Umfeld nicht.

    Der Verweis des Bundesgerichtshofs in bereits in Bezug genommenen BearShare-Entscheidung auf das Transportrecht soll lediglich klarstellen, dass generell Aufklärungspflichten bestehen können, wie sie das Gericht auch im Hinblick auf Art und zeitlichem Umfang der Nutzung des Anschlusses durch weitere Mitnutzer sieht. Überdies muss der besondere grundgesetzliche Schutz der Familien nach Art. 6 GG Berücksichtigung finden, der seine einfach gesetzliche Ausprägung im Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 ZPO findet. Es würde das Zeugnisverweigerungsrecht und auch den besonderen Schutz des Instituts der Familie ad absurdum führen, wenn den Anschlussinhaber als Mutter eine umfangreiche Recherchepflicht innerhalb ihrer Familie treffen würde, wer als Täter einer Rechtsverletzung in Betracht kommt. Im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 384 Nr. 1 ZPO erscheint es schon zweifelhaft, ob den Anschlussinhaber die Verpflichtung trifft, das positive Ergebnis einer Befragung, wonach ein naher Familienangehöriger die Täterschaft zugegeben hat, mitzuteilen (vergleiche Landgericht Potsdam a.a.O.). Vorliegend sind auch sämtliche Mitbenutzer des Internetanschlusses nach Erhalt der Abmahnung befragt worden, wobei entgegen des Vortrages der Klägerin auch die beiden Söhne der Beklagten die Rechtsverstöße nicht zugegeben haben. Vielmehr tätigten sie im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung hierzu keine Aussagen. Jedenfalls ist die Beklagte ihren Verpflichtungen zur Nachforschung ausreichend nachgekommen, zumal nach den weiteren Aussagen der Zeugen ihr Lebensgefährte nach Erhalt der Abmahnung auch sämtliche vorhandene Computer auf das Vorhandensein von entsprechenden Musikdateien bzw. Tauschbörsen Software erfolglos untersucht hat. Weitere Nachforschungshandlungen können aus oben genannten Gründen von der Beklagten nicht verlangt werden.

    Im Ergebnis dessen trifft die Klägerin demnach die volle Beweislast für die Täterschaft des Beklagten, worauf sie auch durch das Gericht hingewiesen wurde. Ein entsprechender Beweisantritt erfolgte nicht.

    Auch eine Störerhaftung der Beklagten aus §§ 97 Abs. 1, 97a UrhG auf Erstattung der Abmahnkosten ist nicht festzustellen. Hierfür wäre das Vorhandensein von Überwachungspflichten erforderlich (BGH NJW 2010, 2061). Derartige Pflichten ergeben sich jedoch nicht bereits aus der Anschlussinhaberschaft als solches, sondern bestehen nur in dem Umfang, wie sie sich aus anderen Vorschriften, insbesondere der zivilrechtlichen Aufsichtspflicht, herleiten lassen (Landgericht Potsdam a.a.O.; BGH NJW 2013, 1441 (1444)). Der Anschlussinhaber darf einen Internetanschluss einem volljährigen Familienangehörigen, wie vorliegend dem mit im Haushalt wie ein Ehegatte lebenden Lebensgefährten und dem erwachsenen Sohn überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (BGH a.a.0. Rn. 27). Für Letzteres fehlen jegliche Anhaltspunkte.

    Der zum streitgegenständlichen Zeitpunkt noch minderjährige Sohn, der Zeuge [Name], war allerdings entsprechend zu belehren. Dies hat die Beklagte gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten offensichtlich ausreichend getan, wie es sich ebenfalls aus den Aussagen der Zeugen ergibt. Insbesondere die Söhne der Beklagten haben in ihren Zeugenaussagen in Übereinstimmung mit derjenigen des Zeugen [Name] bekundet, dass sie immer wieder, nach entsprechenden Medienberichten eindringlich darauf hingewiesen worden sind, dass das Betreiben von Tauschbörsen verboten ist, weil dies mit erheblichen strafrechtlichen Folgen verbunden ist. Auch der Zeuge [Name] hat bestätigt, dass ihm aufgrund dessen klar war, dass das Betreiben von Tauschbörsen strafrechtliche Folgen nach sich zieht und ihm deshalb verboten worden war. Anhaltspunkte dafür, dass dieser sich an das Verbot nicht halten wird, hatte die Beklagte offensichtlich nicht. Jedenfalls ist durch die Klägerin nicht vorgetragen worden, das es zuvor zu weiteren Rechtsverletzungen bzw. Abmahnungen gekommen wäre. Daher waren weitere Kontrollen von der Beklagten nicht zu verlangen. Dennoch sind durch den Lebensgefährten der Beklagten, wie alle Zeugen ausgesagt haben, zwischenzeitlich immer wieder Kontrollen durch diesen vorgenommen worden, indem er sich in unregelmäßigen Abständen über auf den Laptops der Söhne befindlichen Dateien informierte.

    Daher kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte ihren Internetanschluss gegen Eingriffe von außen (sog. hacken) ausreichend geschützt hat.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen §§ 91 I S. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
    einzulegen.

    Landgericht Potsdam
    Jägerallee 10-12
    14469 Potsdam


    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

    Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

    Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

    Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

    Amtsgericht Potsdam
    Hegelallee 08
    4467 Potsdam


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



    [Name]
    Richterin am Amtsgericht



    Verkündet am 20.10.2015

    gez.
    [Name], JHSekr'in
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)



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AW3P (Nach-) Gedanken

Ein Beklagter - muss - mit Erhalt einer Anspruchsbegründung (Klage im Mahnverfahren) bzw. einer gerichtlichen Verfügung zur Durchführung eines Vorverfahren (Klage) - zwingend - einen "Rechtsanwalt seines Vertrauens" beauftragen. Foren, wie zum Beispiel das der IGGDAW und AW3P, sowie anonym-pfuschende Nicht-Juristen, wie zum Beispiel das "Shual", sind - strikt - zu meiden.



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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Potsdam, Urteil vom 20.10.2015, Az. 21 C 58/14

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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#978 Beitrag von Steffen » Samstag 28. November 2015, 00:35

Das Amtsgericht Bochum weist eine unbegründete Filesharing Klage der Universal Music GmbH, vertreten durch die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, vollständig ab. Die Klägerin verlangte Schadensersatz i.H.v. 2.400,00 EUR, Abmahnkosten i.H.v. 1.005,40 EUR und Adressermittlungskosten i.H.v. 1,35 EUR für ein Musikalbum.


00:35 Uhr


Durch das Amtsgericht Bochum (Urt. v. 11.11.2015, Az. 42 C 140/15) wurde eine Filesharing Klage der "Universal Music GmbH", vertreten durch die Hamburger Kanzlei "Rasch Rechtsanwälte", als unbegründet abgewiesen. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin von der beklagten Anschlussinhaberin Schadensersatz i.H.v. 2.400,00 EUR, Abmahnkosten i.H.v. 1.005,40 EUR sowie Adressermittlungskosten i.H.v. 1,35 EUR für ein Musikalbum. Die Beklagte haftet weder als Täter noch als Störer. Mit dem Bestreiten der Klägerin, dass Dritte zum Tatzeitpunkt ebenfalls Zugriff auf den betreffenden Internetanschluss gehabt hätten genügt die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht. Die Beklagte wurde von der Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" vertreten.



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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


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Zusammenstellung einiger ausgewählter Entscheidungen
der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link



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Amtsgericht Bochum, Urteil vom 11.11.2015, Az. 42 C 140/15

  • (...) hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 28.10.2015 durch die Richterin am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


    Tatbestand:

    Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten anlässlich einer angeblichen Urheberrechtsverletzung.

    Dazu behauptet die Klägerin, die Beklagte habe am 21.02.2011 das Musikalbum "The Beginning" von den "The Black Eyed Peas" im Internet über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht. Die Klägerin sei Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte hinsichtlich des Musikalbums. Wegen der Verletzungshandlung begehrt die Klägerin Schadensersatz in Höhe. einer Lizenzgebühr von jedenfalls 2.400,00 EUR. Ferner begehrt sie Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 1.005,40 EUR.



    Die Klägerin beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz für die unberechtigte Zugänglichmachung des Musikalbums "The Beginning" der Künstlergruppe "The Black Eyed Peas" in Höhe von 2.400,00 EUR, sowie Kostenersatz in Höhe von 1.005,40 EUR nebst jeweils Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und 1,35 EUR Adressermittlungskosten zu zahlen.




    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.



    Die Beklagte macht geltend, das Werk nicht öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Sie habe die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen. Ihr Rechner sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ausgeschaltet gewesen. Zugriff zum Internetanschluss am 21.02.2011 hätten weitere Familienangehörige gehabt. Zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung lebten im Hause der Beklagten ihre beiden Kinder [Name] (geb. 1994) und [Name] (geb. 1996) und ihr Ehemann. Die Kinder haben zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung über ihren eigenen Rechner Zugang zu der Internetverbindung der Beklagten gehabt. Ebenfalls Zugang zu der Internetverbindung habe der Ehemann der Beklagten gehabt. Der Ehemann der Beklagten habe den gemeinsamen Kindern Tauschbörsennutzung untersagt. Die Beklagte habe ihre Familienmitglieder befragt, die jedoch eine Rechtsverletzung verneint hätten.

    Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst der dazugehörigen Anlagen Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Klage ist unbegründet.

    Die Klägerin kann von der Beklagten nicht gern. § 97 UrhG Schadensersatz und Erstattung der vorgerichtlichen Abmahn- und Inkassokosten verlangen. Die Beklagte haftet der Klägerin nicht nach § 97 I 1 UrhG auf Unterlassung, weil sie für eine Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an dem in Rede stehenden Musikalbum "The Beginning" von den "The Black Eyed Peas" nicht verantwortlich ist.

    Die Beklagte haftet nicht als Täter. Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12, GRUR 2014, 657-662).

    Im vorliegenden Fall spricht keine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Täterschaft der Beklagten. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Anschlussinhaber zwar zum Kreis potentieller Täter gehört. Darauf beschränkt sich jedoch die tatsächliche Vermutung (vgl. zutreffend Zimmermann, MMR 2014, 368). Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 12.05. 2010 - 1 ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens) oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - a.a.O.).

    Die Beklagten trifft zwar als Inhaber des Anschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast jedoch dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - a.a.O.).

    Diesen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast ist die Beklagte ausreichend nachgekommen. Sie hat dargelegt, dass sowohl ihre Kinder, als auch ihr Ehemann Zugang zu dem Internetanschluss der Beklagten gehabt hätten. Die Beklagte ist damit auch der von dem Bundesgerichtshof geforderten Nachforschungspflicht nachgekommen. Es besteht nach diesem Vorbringen die ernsthafte Möglichkeit, dass die Beklagte als Täter nicht in Betracht kommt. Dies ungeachtet des Umstandes, dass die Familienangehörigen der Beklagten gegenüber beteuert haben sollen, die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen zu haben (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2011 - 22 W 82/11).

    Unter diesen Umständen ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2012 - 1 ZR 74/12, GRUR 2013, 511). Soweit die Klägerin bestritten hat, dass Dritte zum Tatzeitpunkt ebenfalls Zugriff auf den betreffenden Internetanschluss gehabt hätten genügt die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast insoweit nicht.

    Eine Haftung der Beklagten folgt auch nicht aus einer etwaig unzureichenden Sicherung seines Anschlusses als Störer. Zum einen besteht insoweit eine Haftung nicht hinsichtlich des begehrten Schadensersatzes, sondern allenfalls auf Ersatz der Abmahnkosten sowie Unterlassung (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2000 - I ZR 67/98, NJW-RR 2000, 1710). Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Störerhaftung jedoch nicht vor. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, a.a.O.).

    Anhand dieser Voraussetzungen bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten auf Seiten der Beklagten. Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen. Solch konkrete Anhaltspunkte - wie beispielsweise aufgrund einer bereits erfolgten Abmahnung - hat die Klägerin nicht dargelegt, sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Hinsichtlich der im Haushalt lebenden Kinder hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass ihr Ehemann den Sohn und die Tochter bei Erhalt der PCs 2009/2010 darüber belehrt habe, keinerlei Programme aus dem Internet herunterzuladen.

    Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, eine Störerhaftung bestünde bereits wegen einer unzureichenden Sicherung des Anschlusses der Beklagten, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin ist insoweit gehalten, darzulegen und zu beweisen, dass die etwaige Verletzung einer Sicherungspflicht - beispielsweise durch Verwendung eines unzureichenden Passworts - kausal für die Urheberrechtsverletzung geworden ist. Insoweit ist es Sache der Klägerin, nach den allgemeinen Grundsätzen den Vollbeweis für einen Missbrauch des Anschlusses zu erbringen. Das ist nicht erfolgt, weder im Hinblick auf eine unzureichende Sicherung des Anschlusses nach außen, noch bezüglich einer Verletzungshandlung der Familienangehörigen, die auf einer unzureichenden Belehrung beruht.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. (...)



AW3P (Nach-) Gedanken

Ein Beklagter - muss - mit Erhalt einer Anspruchsbegründung (Klage im Mahnverfahren) bzw. einer gerichtlichen Verfügung zur Durchführung eines Vorverfahren (Klage) - zwingend - einen "Rechtsanwalt seines Vertrauens" beauftragen. Foren sowie anonyme Nicht-Juristen sind - strikt - zu meiden.



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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Bochum, Urteil vom 11.11.2015, Az. 42 C 140/15

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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#979 Beitrag von Steffen » Donnerstag 3. Dezember 2015, 00:22


Tauschbörse I-III: BGH-Gründe zur Haftung von Anschlussinhabern liegen vor
In den von Rasch Rechtsanwälte kürzlich gewonnenen Filesharing - Verfahren,
liegen uns nun die Entscheidungsgründe vor.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sämtliche Einwände der beklagten Internet-
anschlussinhaber verworfen und die vorinstanzlichen Entscheidungen - zugunsten der Rechteinhaber - bestätigt.
Zu den Gründen (BGH, Urteile vom 11. Juni 2015, Az.: I ZR 19/14, I ZR 7/14, I ZR 75/14).




00:21 Uhr



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Rasch Rechtsanwälte
An der Alster 6 | 20099 Hamburg
Fon 040 244 297-0 | Fax 040 244 297-20
Mail kanzlei@raschlegal.de | Internet www.raschlegal.de

Quelle: www.raschlegal.de
Link: http://www.raschlegal.de/news/tauschboe ... iegen-vor/


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Leitsätze BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, Az.: I ZR 19/14 - Tauschbörse I:
  • (...) a) lst ein Tonträgerhersteller als Lieferant eines Musikalbums in der von der Phononet GmbH betriebenen Katalogdatenbank eingetragen, stellt dies ein erhebliches Indiz für die lnhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen dar, das nur durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann, die gegen die Richtigkeit der in der Datenbank zu findenden Angaben sprechen.

    b) Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird.

    c) Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind. (...)




Leitsätze BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, Az.: I ZR 7/14 – Tauschbörse II:
  • (...) a) Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn.24 - Morpheus).

    b) Sind Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für eine durch die zu beaufsichtigende Person widerrechtlich herbeigeführte Urheberrechtsverletzung verantwortlich, kann der zu ersetzende Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden. (...)




Leitsatz BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, Az.: I ZR 75/14- Tauschbörse III:
  • (...) Der lnhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen lnternetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12. BGHZ 200, 76 - BearShare). (...)




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BGH Tauschbörse I - III

#980 Beitrag von Steffen » Freitag 11. Dezember 2015, 16:58

Rasch Rechtsanwälte:
Gewonnen!
Entscheidungsgründe zu "Tauschbörse I-III" liegen vor




16:55 Uhr



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Im Juni haben Rasch Rechtsanwälte drei Verfahren vor dem BGH gewonnen. Nun liegen endlich die Urteilsgründe vor. Der I. Zivilsenat klärt darin viele bislang umstrittene Punkte. Die von Rasch Rechtsanwälte geführten Verfahren verbessern damit die prozessualen Rechte aller betroffenen Rechteinhaber - seien sie aus der Musik-, Film- oder Softwarebranche.

In allen drei Verfahren geht es um Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing im 2007 populären "Gnutella"-Netzwerk. Die Inhaber von drei Internetanschlüssen wurden vom Oberlandesgericht (OLG) Köln zu hohen Schadensersatz- und Kostenersatzzahlungen verurteilt, weil über ihre Internetanschlüsse jeweils zwischen 400 und 5.000 Musikaufnahmen öffentlich zugänglich gemacht wurden. Diese Urteile hat der BGH jetzt insgesamt bestätigt.



Der Sachverhalt

In zwei Verfahren verurteilte der BGH den Anschlussinhaber als Täter. Im Fall "Tauschbörse III" (I ZR 75/14) hatte die Familie behauptet, zum Tatzeitpunkt im Urlaub auf Mallorca gewesen zu sein, doch das OLG glaubte den Zeugen aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht. In einem weiteren Fall ("Tauschbörse I"; I ZR 19/14) hatte der Anschlussinhaber, nach eigenen Angaben IT-Fachmann, seinen Rechner zum Tatzeitpunkt angeschaltet und mit dem Internet verkabelt, seine Frau hatte jedoch kein Administratorenpasswort und sein Sohn verfügte nicht über das Passwort des Rechners. Hier scheiden nach dem BGH andere Personen als Täter aus. In dem dritten Verfahren verurteilte der BGH die Anschlussinhaberin wegen einer Aufsichtspflichtverletzung; Täter war dort die damals 14-jährige Tochter. Sie sei nicht ausreichend belehrt worden, dass die Teilnahme an "Tauschbörsen" rechtswidrig ist.



Von Rasch Rechtsanwälte erstritten: Tonträgerhersteller können ihre Rechte mit dem offiziellen Bestellkatalog beweisen

Rasch Rechtsanwälte ist es gelungen, in der Rechtsprechung bis zum BGH eine mittelbare Beweisführung über die Rechtekette mit Einträgen aus dem offiziellen Bestellkatalog Phononet zu etablieren. Der BGH stellt nämlich klar, dass die Eintragung als Lieferant eines Musiktitels in der für den Handel einschlägigen Datenbank der Phononet GmbH als Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten in Betracht kommt. Ein weitergehender Vortrag ist erst erforderlich, wenn der angebliche Verletzer konkrete Anhaltspunkte darlegt, die gegen die Richtigkeit der Phononet-Eintragung sprechen.

Hierzu beruft sich der BGH auf eine Fundstelle im bekannten UrhG-Kommentar von Dreier/Schulze. Dieser Kommentar zitiert u.a. zwei Entscheidungen des OLG Köln, die Rasch Rechtsanwälte 2012 und 2014 erstritten haben (BGH I ZR 7/14, Abs. 20 - Tauschbörse I; Dreier/Schulze, UrhG § 10 Rn 63; OLG Köln 6 U 67/11; OLG Köln 6 U 109/13).



BGH verwirft sämtliche Angriffe auf die proMedia-Ermittlungen

In zwei der drei Urteile setzt sich der BGH seitenlang mit den Ermittlungen der Urheberrechtsverletzungen auseinander. Danach durften sich Land- und Oberlandesgericht ihre Überzeugung von der Richtigkeit der Ermittlungen auf Grundlage der von den Klägerinnen eingereichten Unterlagen (u.a. Screenshots) bilden. Die Zeugenaussagen u.a. des Ermittlungsleiters der proMedia Frank Lüngen hätten dazu gedient, diese Vorgänge für das Gericht verständlich zu erläutern.

Auch sei kein zweifelsfreier Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens beim Internet-Provider erforderlich. Man müsse nämlich annehmen, dass die Regionalstelle für staatliche Sonderaufgaben (ReSa) der Telekom Anfragen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich gewissenhaft und zuverlässig bearbeitet habe. Für die richterliche Überzeugungsbildung brauche man auch keine absolute Gewissheit, sondern es reiche "ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet" (BGH I ZR 19/14, Abs. 34-40 - Tauschbörse I; I ZR 19/14, Abs. 34-51 - Tauschbörse II; I ZR 75/14, Abs. 17-35 - Tauschbörse III).



Der populäre "Chunks"-Einwand verfängt nicht

In gebotener Kürze stellt der BGH dabei klar, dass selbstverständlich auch das Anbieten kleinster Tonpartikel ein Eingriff in das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers darstellt - so dass es auf die Frage nicht ankommt, ob die Tonaufnahmen ganz oder nur teilweise auf der Festplatte des Rechtsverletzers vorhanden waren (Tauschbörse II, Abs. 20, BGH I ZR 112/06 - Metall auf Metall; vgl. zu diesem Einwand schon Bolm, MMR-Aktuell 2011, 323317).

Wann darf das Gericht davon ausgehen, dass der Anschlussinhaber selbst Täter ist - und wann gilt diese Vermutung als widerlegt?

Mit Spannung erwartet wurden die Ausführungen des BGH zum Beweisrecht. Im Termin vom 11. Juni 2015 war der Vorsitzende Büscher vor voll besetztem Saal nacheinander auf die beiden Beweiserleichterungen "tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers" und "sekundäre Darlegungslast" eingegangen. Er hatte klargestellt, dass der zur Erschütterung der Tätervermutung geeignete Sachvortrag vorgetragen und bewiesen sein muss. Auch die beiden BGH-Anwälte Zwade und Geisler hatten unwidersprochen von einem Anscheinsbeweis gesprochen.

Hier soll kurz der Unterschied zwischen den beiden Beweiserleichterungen erklärt werden: Da weder die verletzten Tonträgerhersteller noch deren Ermittlungsfirmen Einsicht in die Umstände im Haushalt der angeblichen Rechtsverletzer haben, müssen diese eine so genannte sekundäre Darlegungslast erfüllen. Das heißt, sie müssen sich zu den Umständen der Rechtsverletzung, zur Internetnutzung in ihrem Haushalt und zu etwaigen Nachforschungen und deren Ergebnis erklären. Ob sie insoweit genügend vorgetragen haben, um den Klägern ihrerseits die Benennung weiterer Zeugen oder anderen Beweisantritt zu ermöglichen, ist eine Kernfrage in den meisten "Tauschbörsen"-Prozessen. Kommt der Anschlussinhaber dem nicht nach, gilt der vom Kläger behauptete Umstand, dass er Täter war, als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Zugleich kreist der Streit vor Gericht meist um die Frage, wie der Anschlussinhaber eine gegen ihn sprechende "tatsächliche Vermutung der Täterschaft" erschüttern kann. Der BGH stellt bei dieser Vermutung auf die Lebenserfahrung ab, dass derjenige, der einen Internetanschluss einrichten lässt und bezahlt, diesen mit Tatherrschaft kontrolliert, selbst nutzt und andere von der Nutzung ausschließen kann. Diese Vermutung ist wie "tatsächliche Vermutungen" in anderen Rechtsgebieten rechtsdogmatisch ein Anscheinsbeweis (ständige Rspr. des OLG Köln; LG München I Urteil 37 O 5394/14 vom 01.07.2015; LG Stuttgart Urteil 17 O 329/14 vom 24.03.2015). Sie kann nur durch den Vollbeweis der so genannten Anknüpfungstatsachen - d.h. durch den Beweis der Umstände, die für die mögliche Täterschaft einer anderen Person sprechen - erschüttert werden. In bisherigen Fällen hat der BGH sie nur dann als erschüttert angesehen, wenn entweder ein anderer Täter namentlich feststand oder das WLAN unverschlüsselt war und weder der Anschlussinhaber noch ein anderer Mitbewohner das Internet genutzt hatte.



Behauptung, andere hätten das Internet mitbenutzt, reicht zur Entlastung nicht aus

Die Entscheidung "Tauschbörse III" enthält zu diesen Punkten interessante Ausführungen.

So muss der Anschlussinhaber sich im Rahmen der sekundären Darlegungslast dazu äußern, ob er auf seinem Rechner die verfügbar gemachte Musik oder eine Filesharingsoftware gefunden hat (Abs. 41). Behauptet er dagegen nur pauschal, andere Familienmitglieder hätten seinen Anschluss mit nutzen können, reicht das nicht aus (Leitsatz und Abs. 42). Auch der Vortrag, ein Tauschbörsenbesuch eines der Söhne sei möglich, denn dieser habe sich für eine Musikrichtung interessiert, aus der Stücke angeboten wurden, reicht dem BGH nicht aus (Abs. 43).

Auch die Erschütterung der Tätervermutung setzt eine konkrete und nicht nur eine theoretische Nutzungsmöglichkeit des angeblichen möglichen Täters zum Tatzeitpunkt voraus (Abs. 39 und 48). Waren zum Tatzeitpunkt (angeblich) alle Familienmitglieder im Urlaub, konnte keiner den Internetanschluss nutzen, und die Tätervermutung ist nicht erschüttert.

Mit der Frage, ob die Behauptungen, mit denen der Anschlussinhaber die Tätervermutung erschüttern will, auch bewiesen werden müssen, hat sich der BGH in den Urteilsgründen selbst nicht mehr befasst. Aus seiner Sicht ist das konsequent, denn schon die Behauptungen (also der einseitige Parteivortrag) des Beklagten reichten dem BGH nicht aus für die mögliche Annahme, ein Dritter könne Täter sein (Abs. 48). Es wäre wünschenswert, wenn der BGH hier noch einmal die Selbstverständlichkeit klargestellt hätte, dass es im Filesharing kein "Sonder-Beweisrecht" gibt, sondern dass Tätervermutung wie tatsächliche Vermutungen in anderen Rechtsgebieten als Anscheinsbeweis zu behandeln ist (vgl. BGH IX ZR 73/93; BGH IX ZR 125/10; BGH I ZR 163/51; BGH X ZR 82/93; BGH VIII ZR 251/10). Selbst die beiden BGH-Anwälte der Revisionsführer hatten die tatsächliche Vermutung in ihren Plädoyers am 11. Juni als "Anscheinsbeweis" bezeichnet, ohne dass der BGH ihnen widersprach.



Verantwortlichkeit für Minderjährige: Generelle Belehrung reicht nicht

In "Tauschbörse II" stellt der BGH klar, dass es für eine Belehrung Minderjähriger nicht ausreicht, wenn die Eltern dem Kind nur die Einhaltung "allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten" aufgeben. Eltern müssen Ihre Kinder vielmehr qualifiziert über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihnen die Nutzung verbieten (Leitsatz a).



Schadensersatz: Strategie von Rasch Rechtsanwälte geht auf - 200 Euro angemessen

Beim Schadensersatz bestätigt der BGH die Linie der Oberlandesgerichte Hamburg (5 U 222/10), Frankfurt (11 U 115/13) und Köln (ständige Rechtsprechung), wonach ein Betrag von 200,00 Euro je Musikaufnahme den angemessenen Mindestschaden des Tonträgerherstellers abbildet. Auch damit ist die Strategie der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte aufgegangen, die für ihre Mandanten und deren wertvolles Repertoire gerichtlich stets einen angemessenen und nicht nur symbolischen Schadensersatz eingefordert haben:

Im Rahmen der Schadensschätzung, so der BGH, könne man verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet und in Rahmenvereinbarungen der Tonträgerbranche heranziehen. Damit nimmt der BGH Bezug auf einen von den Klägerinnen vorgelegten Rahmenvertrag über Kauf-Downloads (z.B. bei iTunes) zum Verbleib beim Kunden - und nicht wie andere Gerichte auf GEMA-Tarife. Nach dem vorgelegten Rahmenvertrag behält der Tonträgerhersteller vom Händlerabgabepreis für einen Titel zwischen rund 50 und 92 Cent, aus denen er Künstler, Produzenten und weitere Beteiligte vergütet. Dieser Betrag ist mit 400 zu multiplizieren, denn mit dem BGH ist wegen der Popularität des Tauschnetzwerks von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer auszugehen (Tauschbörse III, Abs. 53). Da die Klägerinnen die Berechnungsart der Lizenzanalogie gewählt haben, mussten sie nicht dazu vortragen, ob diese Zahl auf konkreten Erfahrungswerten beruhe. Einschränkend merkt der BGH an, dieser Betrag gelte jedenfalls als angemessen, solange die Ansprüche für eine überschaubare Titelanzahl wie 15 Musikaufnahmen geltend gemacht werden.



Einwand der "Überkompensation" verfängt nicht

Eine Absage erteilt der I. Zivilsenat dem beliebten Einwand einer "Überkompensation" - dass also mehrere Rechtsverletzer für dieselbe Tat mehrfach zur Kasse gebeten würden. Die Revision, so der BGH, liege schon falsch, wenn sie davon ausgehe, dass bei einer Tauschbörsennutzung Anbieter und Tauschpartner dieselbe Rechtsverletzung begingen. Wer eine Zugriffsmöglichkeit für Dritte eröffne, begehe eine eigenständige Rechtsverletzung (Tauschbörse I, Abs. 64), die nicht mit dem Absenden und Empfangen von Dateifragmenten im Zweipersonenverhältnis vergleichbar sei.



Abmahnkosten auch ohne Aufschlüsselung sämtlicher Titel in der Abmahnung ...

Auch mussten die Klägerinnen in ihrem Abmahnschreiben nicht jeden einzelnen Musiktitel einem Rechteinhaber zuordnen, damit die Abmahnung wirksam ist (Tauschbörse I, Abs. 71). Denn auch durch das Anhängen einer Liste mit angebotenen Musikaufnahmen ohne Rechtezuordnung konnte der Abgemahnte "den Vorwurf tatsächlich und rechtlich [zu] überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus [zu] ziehen." Damit hat der BGH insbesondere den überzogenen Anforderungen des OLG Düsseldorf (Urteil I-20 W 132/11) eine Absage erteilt.



... und ohne zugleich auf Unterlassung zu klagen

Auch dass die Klägerinnen im Verfahren "Tauschbörse III" neben der Klage auf Schadensersatz und Abmahnkostenerstattung nicht auch Unterlassungsklage erhoben haben, lässt die Berechtigung der Abmahnung nicht entfallen (Abs. 61). Denn sie hatten dort vorgerichtlich in vier Schreiben eine UVE eingefordert. Bei Übernahme der Geschäftsführung beabsichtigten sie folglich, den Unterlassungsanspruch gegebenenfalls einzuklagen.



Verjährung frühestens mit der Abmahnung

In "Tauschbörse II" stellt der BGH außerdem klar, dass die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Abmahnkostenerstattung erst dann zu laufen beginnt, wenn eine Abmahnung ausgesprochen wurde (Abs. 71). Denn der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts, der die Abmahnung formuliert, wird frühestens dann - ggf. noch später - fällig. Diese Entscheidung hat Bedeutung für Fälle, in denen zwischen der Auskunft des Internetproviders und der Abmahnung ein Jahreswechsel liegt.



Ein großer Erfolg für die Rechteinhaber

Der BGH klärt in den gut lesbaren Urteilen wichtige Rechtsfragen, so dass mit einer künftig einheitlicheren Instanzenrechtsprechung zu rechnen ist. Von den Urteilen profitieren neben der Musikindustrie auch viele andere Rechteinhaber, die von Rechtsverletzungen im Internet betroffen sind. Auch sie können darauf vertrauen, dass derartige Rechtsverletzungen durch sorgfältige Ermittlungen mit einem vernünftigen Aufwand nachgewiesen werden können, deren Richtigkeit nicht durch bloß theoretische Einwände widerlegt werden kann.



BGH, Urteile I ZR 19/14; I ZR 7/14; I ZR 75/14 vom 11.06.2015 - "Tauschbörse I bis III"

Die Verfahren wurden geführt von
  • Rechtsanwalt Christian Braune,
  • Rechtsanwältin Melanie Sievers und
  • Rechtsanwalt Jan Hendrik Petersen;
  • Korrespondenzanwalt: Prof. Dr. Christian Rohnke.


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Verfasser: Rechtsanwalt Martin Bolm
Quelle: www.raschlegal.de/news
Link: http://www.raschlegal.de/news/newsletter-22015/


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