Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#901 Beitrag von Steffen » Dienstag 4. März 2014, 15:01

Mach dich doch nicht verrückt! Du hast doch sowieso erst einmal keinen Einfluss darauf, ob oder ob nicht.

VG Steffen

brenngott
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#902 Beitrag von brenngott » Dienstag 4. März 2014, 15:18

Nee da hast wohl Recht , werde wieder berichten...

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#903 Beitrag von Steffen » Mittwoch 19. März 2014, 15:25

OLG Köln:
Verdacht durch Vertrauen -
Abmahnung an den Familien-Zusammenhalt



Ende Oktober 2013 hatte ich noch optimistische Erwartungen geweckt, dass das bereits
mehrfach in Sachen "Tauschbörsen-Abmahnungen" vom BGH korrigierte OLG Köln die
Darlegungs- und Beweis-Pflichten und -Lasten zukünftig angemessener und fairer
anwenden wird, als dies mehrfach in der Vergangenheit geschehen ist.

Da habe ich mich geirrt. Das OLG Köln hat mit seiner jüngsten Entscheidung vom
14.03.2014 für eine bemerkenswerte - und kritikwürdige - Überraschung gesorgt.


....................

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Rechtsanwalt Dr. jur. Ralf Petring


DR. PETRING
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web: zumAnwalt.de |Blog: petringlegal.blogspot.de


....................


Neues Filesharing-Urteil des OLG Köln vom 14.03.2013 (Az. 6 U 109/13)
Verdacht durch Vertrauen - Abmahnung an den Familien-Zusammenhalt



Die Fallkonstellation

Der häusliche Internetanschluss wurde vom beklagten Anschlussinhaber, dessen Ehefrau
sowie den damals 17 und 19 Jahre alten Söhnen eigenverantwortlich mit jeweils einem
ausschließlich selbst genutzten, passwortgeschützten Rechner genutzt. Die vier Rechner
befanden sich zur Zeit der angeblichen Filesharing-Vorgänge, an einem
Sonntag-Vormittag, im Standbybetrieb. Alle vier Familienmitglieder waren zuhause und
hatten jeweils die Möglichkeit, auf den Internetanschluss zuzugreifen.

Sämtliche Familienangehörigen haben dem Beklagten gegenüber - und auch im Rahmen der
zweitinstanzlichen Beweisaufnahme - die Teilnahme an Filesharing-Vorgängen bestritten.

Der Beklagte vertraute dem, konnte andererseits allerdings auch die Möglichkeit nicht
ausschließen, dass eines oder mehrere seiner Familienmitglieder doch die
streitgegenständlichen klägerischen Musikdateien per Filesharing zum Online-Download
angeboten haben.


Verurteilung wegen familiären Vertrauens

Aufgrund einiger Unsicherheiten in den Aussagen der Söhne des Beklagten hält es nach
den Entscheidungsgründen denn auch der Senat
"für möglich, dass die Söhne des Beklagten in Bezug auf die Internetnutzung der
Familienmitglieder teilweise unvollständige und verfälschte Angaben gemacht haben"
und
"dass zur fraglichen Zeit wenigstens einer der im Haushalt des Beklagten vorhandenen,
im Betrieb befindlichen und mit dem Internet verbundenen Rechner für eine ...
Teilnahme an illegalen Internettauschbörsen genutzt wurde."
Das beschreibt eigentlich die Möglichkeit alternativer Geschehensabläufe. Dennoch
kommt das OLG Köln zur Verurteilung des Beklagten. Aus dem
"Eindruck eines engen Zusammenhalts und Vertrauensverhältnisses innerhalb der Familie"
will das Berufungsgericht nämlich darauf schließen,
"dass der Beklagte von den am 15.06.2008 über seinen Internetanschluss vorgenommenen
Rechtsverletzungen zumindest wusste und er den von ihm als rechtsverletzend erkannten
Handlungsverlauf trotz Abwendungsmöglichkeit nicht verhindert, sondern billigend in
Kauf genommen hat, so dass er für die Rechtsverletzungen wenigstens als Mittäter oder
Gehilfe durch Unterlassen mitverantwortlich ist."



Familiäres Vertrauen als Verdachts- und Verurteilungsgrundlage?

Das hat der BGH mit seinen aktuellen Entscheidungen zur Geltung des
Vertrauensgrundsatzes in der Familie wohl kaum gemeint. Das OLG hat die Revision -
entgegen in der mündlichen Verhandlung geäußerter Andeutungen - nicht zugelassen. Das
erinnert an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2012 (Az. 1 BvR
2365/11), mit dem ein Urteil des 6. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom
22.07.2011 (Az. 6 U 208/10) nach Verfassungsbeschwerde aufgehoben wurde und der
schließlich doch noch zur Korrektur jener OLG-Entscheidung durch den BGH führte.



...................


OLG Köln, Urteil vom 14.03.2013, Az. 6 U 109/13 - Volltext

...................



_____________________________________

Autor: Rechtsanwalt Dr. Ralf Petring
Quelle: petringlegal.blogspot.de
Link: http://petringlegal.blogspot.de/2014/03 ... -koln.html
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#904 Beitrag von Steffen » Montag 31. März 2014, 15:30

AG München, Urteil vom 07.03.2014, AZ: 158 C 15658/13 :
Streitwert bei Album 10.000,00 EUR und
SE bis maximal 600,00 (konkret 354,00 EUR)


Link: RA Dr. Alexander Wachs

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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#905 Beitrag von Steffen » Dienstag 20. Mai 2014, 15:57

AG Charlottenburg vom 15.05.2014 -
Filesharing-Klage der Kanzlei Rasch
abgewiesen



Bild

Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Welserstr. 10-12
10777 BERLIN
Telefon: 030 69 04 15 15
Fax: 030 69 13 652
kanzlei@ra-juedemann.de
http://www.ra-juedemann.de/


Die Hamburger Kanzlei Rasch verlangte für eine Mandantin von unserem Mandanten die Zahlung von 3.879,80 EUR
wegen der angeblichen Verbreitung eines Musikalbums. Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage ab. Unser
Mandant konnte vortragen, dass an diesem Tage mehrere Besucher zu Gast gewesen seien, die auch Laptops mitgeführt
hätten; so habe sich etwa seine Schwester über seinen Anschluss im Internet aufgehalten. Dieser und den Gästen sei
das File-Sharing ausdrücklich untersagt worden. Sein Internetanschluss sei durch ein Passwort sowie ein ausreichendes
Verschlüsselungsprotokoll (WPA2) gesichert. Dies genügte dem Amtsgericht Charlottenburg.



..............................

Urteil im Volltext:
AG Charlottenburg, Urteil vom 15.05.2014, Az. 217 C 22/14

Urteil als PDF

..............................

The Grinch
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#906 Beitrag von The Grinch » Dienstag 20. Mai 2014, 16:20

Macht aber jetzt sehr oft *klasch*, oder täuscht das nur?!

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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#907 Beitrag von Steffen » Donnerstag 22. Mai 2014, 14:02

Rasch aus dem "Abmahn-Winterschlaf" erwacht!



So richtig wusste keiner nicht Bescheid. Hat die Musikindustrie seit dem Inkrafttreten des Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (GguGpr, 09.10.2013)
begrüßenswerte neue, bessere Wege eingeschlagen, weg von Kundenabschreckung mittels der teuren Abmahnkeule, oder hatte man nur kräftig zu tun mit
der gerichtlichen Aufarbeitung der "Altfälle".


Ich gebe zu, ich bin naiv!


Ich wurde aber wieder hart auf dem Boden der Tatsachen zurückgeholt. Wie die Hamburger Kanzlei Dr. Wachs berichtet, liegt ihnen aktuell eine Rasch-Abmahnung
(Musikalbum: "Mando Diao - Aelita") auf dem Tisch. Wichtig im Weiteren, wie setzt die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte das GguGpr um. Werden immer noch astronomisch
hoch "bestrafende" Forderungen gestellt und wie ist die geforderte Unterlassungserklärung inhaltlich abgefasst bzw. wird überhaupt eine gefordert.

Wie fast nicht anders zu erwarten, geht man in Richtung der Unbilligkeit.

Rechtsauffassung Kanzlei Rasch Rechtsanwälte:
(...) Der Aufwendungsersatzanspruch sei nicht nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG beschränkt. Dies folge aus dem Umstand der Verbreitung über ein Filesharingsystem und
es sich um 10 Tonaufnahmen handele. (...) Wenn die Gerichte diese Begründung mittragen, ist der 97a Abs. 3 S. 2 UrhG absolut überflüssig. Das Regel Ausnahme
Verhältnis zu 97a Abs. 3 S.4 würde völlig ins Gegenteil verkehrt, weil mit dieser Argumentation die Abmahnkostenprivilegierung weder bei Filmen, noch bei Serien-
folgen noch bei Computerspielen gelten würde. (...)
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs vertritt hierbei den Standpunkt:
(...) Die von der Kanzlei Rasch vertretene Rechtsauffassung ist nach meiner Meinung nicht mit dem Gesetz vereinbar. (...)

Abfassung der Unterlassungserklärung

Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte fügt dem Abmahnschreiben einen Entwurf einer Unterlassungserklärung hinzu, die sowohl Störer- als auch Täterhaftung umfasst.
Hier ist man gut beraten, eine abgeänderte Unterlassungserklärung (mod. UE) zu verwenden oder einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Die Kanzlei Rasch fordert übrigens
nunmehr 900,00 EUR als Vergleichsbetrag (früher 1.200,00 EUR).


Fazit

Sicherlich hatte ich Gefallen an den Gedanke gefunden, das man nicht mehr abmahnt. Geschadet hat es bislang der Musikindustrie eigentlich auch nicht. Oder?
Natürlich darf und kann eine Rechteinhaber Verstöße gegen seine Rechte ahnden und geltend machen. Aber so geht es wieder gedanklich in die Richtung
"Geschäftsmodell", denn man hätte auch weggehen können von diesen erneuten hohen Forderungen und hin zu angemessenen. Das ist einfach nicht mehr zeitgemäß
und man kann sich nicht mehr hinter virtuell berechneten Schadensstatistiken aus der Brennerstudie verstecken.

Schade, das die Musikindustrie wieder eine Chance verpasst hat.

_________________________________

Steffen Heintsch für AW3P

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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#908 Beitrag von Steffen » Dienstag 3. Juni 2014, 11:10

[blink]BGH, BearShare im Volltext![/blink][/size][/b]


Riegger Rechtsanwälte:
Unser Filesharing-Urteil des BGH (BearShare)
im Volltext




Bild

Riegger Rechtsanwälte
Osterholzallee 76
71636 Ludwigsburg
Tel.: +49-7141-24229-00
Fax: +49-7141-24229-29
E-Mail: mail@ra-riegger.de
Internet: http://www.ra-riegger.de



...........................

Das BearShare-Urteil des Bundesgerichtshof, bei dem die Kanzlei "Riegger Rechtsanwälte, Ludwigsburg", den
Revisionsführer erfolgreich vertreten hat, liegt uns jetzt im Volltext vor.


Die Leitsätze lauten:
a) Der Inhaber eines Internetabschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige
Familienangehörige den Ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst
wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung
von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

b) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine
Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen
diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss nicht hinreichend
gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai
2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013,
511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).

c) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre
Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen
Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht
kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet
(Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom
15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).
...............................

Diesen Leitsätzen und der weiteren Begründung des Urteils lassen sich folgende elementare Grundsätze für künftige
Filesharing-Verfahren entnehmen:


1. Es gibt keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers bei Internetanschlüssen, die von
mehreren Personen gemeinsam genutzt werden oder die nicht ausreichend gesichert sind.

2. Es besteht zwar eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer
über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des
Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der
Anschlussinhaber ist im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet und muss zu diesen Punkten
vortragen. Aus dem Vortrag muss sich ergeben, ob andere und falls ja, welche Personen Zugang zum Internetanschluss
hatten und als Täter in Betracht kommen. Mehr nicht.

3. Es besteht keine Störerhaftung für volljährige Familienangehörige, wenn nicht ausnahmsweise Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass diese Familienangehörigen Rechtsverletzungen in Tauschbörsen begehen. Begründet hat der BGH dies
damit, dass die Überlassung des Internetanschlusses zum einen auf der familiären Verbundenheit beruht und zum anderen
Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Der BGH hat in der Entscheidung (leider) offen gelassen, ob
diese Grundsätze auch bei einer Überlassung des Internetanschlusses an andere nahestehende volljährige Personen wie
etwa Freunde oder Mitbewohner gelten. Die Tatsache dass die Störerhaftung in der vorliegenden Entscheidung aber nicht
nur im Hinblick auf die familiäre Verbundenheit sondern auch unter Verweis auf die generelle Eigenverantwortlichkeit
von Volljährigen verneint wurde, ist sicherlich ein recht deutliches Signal.


_____________________________


Quelle: Riegger Rechtsanwälte, http://www.ra-riegger.de
Link: http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798 ... Detail=839


_______________________________________________________________




BGH I ZR 169.12 vom 08.01.2014 - Bearshare.pdf
(146.37 KiB) 293-mal heruntergeladen

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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#909 Beitrag von Steffen » Mittwoch 11. Juni 2014, 15:05

RASCH Rechtsanwälte erwirken Einstweilige Verfügung für Universal Music GmbH
vor dem LG Bremen wegen Unterlassung von Filesharing


Die Kanzlei RASCH Rechtsanwälte aus Hamburg erwirken für die obige Rechteinhaberin wegen eines angeblich öffentlich über
die Tauschbörse BitTorrent angebotenen Musikalbums der Musikgruppe Mando Diao eine Einstweilige Verfügung auf
Unterlassung vor dem LG Bremen. Gegenstandswert 50.000 Euro.


... weiterlesen!



Quelle: anwalt24.de
Autor:
Fachanwalt f. gewerblichen Rechtsschutz Kai Harzheim
Blankeneser Bahnhofstraße 46
RA Kai Harzheim
22587 Hamburg
Telefon: 040 / 730 55 333
info@harzheim.eu
http://www.harzheim.eu" onclick="window.open(this.href); return false;

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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#910 Beitrag von Steffen » Sonntag 15. Juni 2014, 11:34

Rasch:News!


AG Leipzig verurteilt Rechtsanwalt wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen!

Zuallererst, natürlich ist es hier keine Werbeplattform für die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, auch wenn
viele Anonyme mich auf deren Gehaltsliste denken. Aber bei interessanten Urteilen bzw. Entscheidungen
sollte man -alle- Seiten lesen und betrachten. So habe ich es gehalten und werde es auch weiterhin.

.........................


Quelle: Kanzlei Rasch Rechtsanwälte

Rasch Rechtsanwälte
An der Alster 6
20099 Hamburg
Fon 040 244 297-0
Fax 040 244 297-20
Mail kanzlei@raschlegal.de
Internet http://www.raschlegal.de

Wie Rechtsanwältin Claudia Kelting schreibt, muss ein Rechtsanwalt wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen über
4.500,00 € zahlen, wie das Amtsgericht Leipzig am 03.06.2014 (Az. 111 C 1011/13) entschieden hat.Warum?
Gegenüber dem von Rasch Rechtsanwälte vertretenen Musiklabel gab der betreffende Abgemahnten vertretende
Rechtsanwalt für seine Mandantin außergerichtlich keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Im Rahmen eines Filesharing-Mandats entschied er im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung der Anschluss-
inhaberin, -keine- strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und auch den Sachverhalt -obwohl ihm dieser
bekannt war- nicht aufzuklären.
Rasch Rechtsanwälte erwirkte daraufhin vor dem Landgericht Leipzig (Az. 05 O 1843/11) eine einstweilige Verfügung
gegen die Anschlussinhaberin.

... weiterlesen

................

Nun ist weiterhin der Fakt von Interesse, dass das Landgericht Leipzig vom 15.06.2012 (Az. 05 O 1843/11) Rasch
Rechtsanwälte in vollem Umfang zugestimmt hat. Die streitgegenständlichen UrhR-Verletzungen wurden von dem
zum Tatzeitpunkt zwölfjährigen Sohn der Anschlussinhaberin begangen. Eine den Anforderungen der höchstrichter-
lichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12 - “Morpheus“) genügende Belehrung des
minderjährigen Täters über die rechtskonforme Nutzung des Internets hatte nicht stattgefunden, so dass die An-
schlussinhaberin wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflichten haftete.

Sicherlich sagt “BGH - Morpheus“,

(...) Entscheidungsgründe: B. II. 2. b)
Die Beklagten haften als Inhaber des Internetanschlusses auch nicht als Störer wegen einer von ihrem Sohn begangenen
Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung, (...)


das heißt, der betroffe Anschlussinhaber muss -keine- Unterlassungserklärung abgeben. Punkt. Aber, um den Anforderungen
gerecht zu werden, bedarf es eben, so die Bundesrichter weiter

(...) Entscheidungsgründe: B. 3. c) bb) (1)
Danach genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden
Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an
Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des
Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum
Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet,
wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt. (...)


Das bedeutet, keine Unterlassungserklärung nur wenn,
  • 1. Belehrung (hier sollte der Minderjährige bei der Zeugenvernehmung durch den Richter sich zu Inhalt, Periodizität
    widerspruchslos erinnern können),
    2. Gebot / Verbot (hier sollte der Minderjährige bei der Zeugenvernehmung durch den Richter sich zu Inhalt wider-
    spruchslos erinnern können),
    3. keine Kenntnis von UrhR-Verletzungen des Minderjährigen durch den AI (nur bei Erstabmahnung durch den betreffenden Abmahner),
und dass sollte -jeder- wissen, der sich in “Morpheus Armen“ begibt.

VG Steffen

koolershaker
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#911 Beitrag von koolershaker » Donnerstag 26. Juni 2014, 13:23

Hallo

ich habe Anfang 2012 das erste mal eine Abmahnung wegen Verbreitung eines Musikalbums der RA.
Habe daraufhin die modifizierte UE abgegeben (einschreiben Rückbrief) was Rasch auch bestätigt hat.
Weiterhin hab ich dann nur noch abgeheftet und nicht weiter reagiert.

Zwischenzeitlich bin ich umgezogen.

Heute bekomme ich ein schreiben das ich bisher nicht geantwortet habe wie böse ich war etc.
nur behaupten Sie jetzt ich hätte niemals eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, was jetzt
ja das Prozessrisiko steigert (das mit dem Prozessrisiko finde ich sehr verdächtig)

Meinen die damit nur das ich nicht ihre Version abgegeben oder was?
Ich bin jetzt verwirrt ob ich denen schreiben soll das ich bereits eine abgegeben hab, oder ist das nur ein
Trick um Reaktionen von mir zu bekommen?

Sonst mache ich weiterhin gar nichts und warte auf eine mögliche Klage...

Gruß Koolershaker

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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#912 Beitrag von Steffen » Donnerstag 26. Juni 2014, 13:37

Hallo @Koolershaker,

hierzu müsste man beide Schreiben einmal inhaltlich sehen (Scann per E-Mail). Einmal das Schreiben, wo man die mod. UE bestätigt, andermal das aktuelle.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#913 Beitrag von koolershaker » Donnerstag 26. Juni 2014, 13:58

ich habe die schreiben gescant und an die email info@abmahnwahn-dreipage.de gesendet

falls es jemanden interessiert dem es vielleicht ähnlich geht, ich habe eine Antwort per email bekommen und werde auf das Schreiben nicht weiter reagieren...

Bald kann ich dann den Ordner als Hantel benutzen und Rasch wird schon dafür sorgen das mein Training ständig
härter wird. :D

Gruß Koolershaker

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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#914 Beitrag von Steffen » Donnerstag 3. Juli 2014, 23:53

Erfreuliches von der Filesharing-Front:
AG Bielefeld weist Klage der
Kanzlei "Rasch Rechtsanwälte" ab





Bild
Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff


Rechtsanwaltskanzlei Urheberrecht
Landhausstraße 30
69115 Heidelberg
Telefon: 06221/434030
NOTRUFNUMMER BEI ABMAHNUNGEN: 06221 3262121 (auch außerhalb der Geschäftszeiten)
Telefax: 06221/4340325
Email: info@rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de
Web: www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de


........................


Erfreuliches für alle abgemahnten Internetnutzer. Das Amtsgericht Bielefeld setzt die
Reihe nutzerfreundlicher Gerichtsurteile fort und hat mit Urteil vom 08.05.2014
(Aktenzeichen 42 C 435/13) eine gegen einen Mandanten unserer Kanzlei gerichtete Klage
auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 2.400,00 sowie Erstattung von
Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.379,80, insgesamt somit EUR 3.779,80 (!) in
vollem Umfang abgewiesen. Die Klage war eingereicht worden durch die Kanzlei "Rasch
Rechtsanwälte", die in der Vergangenheit in recht großem Umfang Filesharing-Abmahnungen
ausgesprochen hatte. Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte die Mandantin der Kanzlei
"Rasch Rechtsanwälte", die "Universal Music GmbH", zur Tragung der gesamten
Verfahrenskosten.



"Rasch Rechtsanwälte" Klageabweisung: Der Fall des AG Bielefeld

Unser Mandant hatte von der Kanzlei "Rasch Rechtsanwälte" im Jahr 2011 eine Abmahnung
erhalten. Ihm war vorgeworfen worden, das urheberrechtlich geschützte Musikalbum
"Unheilig - Große Freiheit" ohne Zustimmung der Firma "Universal Music GmbH" in einer
Tauschbörse verbreitet zu haben. Gefordert wurde die Abgabe einer
Unterlassungserklärung gegenüber der "Universal Music GmbH" sowie die Zahlung eines
Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 1.200,00. Der Mandant gab eine modifizierte
Unterlassungserklärung ab und zahlte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht EUR 100,00 an
die Kanzlei "Rasch Rechtsanwälte". Es folgten weitere Schreiben, in denen der Mandant
zur Zahlung aufgefordert wurde. Da der Mandant keine weitere Zahlung leistete, erhob
die Kanzlei "Rasch Rechtsanwälte" im Namen der "Universal Music GmbH" Klage vor dem
Amtsgericht Bielefeld. Das Amtsgericht Bielefeld wies die Klage jedoch ab.



"Rasch Rechtsanwälte" AG Bielefeld Klageabweisung: Das Urteil

Wir haben in diesem Verfahren die Rechtsverletzung bestritten und zwar sowohl, dass die
angebliche Verbreitung des Albums "Unheilig - Große Freiheit" überhaupt über den
Anschluss des Mandanten erfolgte, also auch vorsorglich dass der Mandant hierfür in
irgendeiner Weise verantwortlich ist. Neben dem Mandanten hatte auch seine Ehefrau
Zugriff auf den Internetanschluss.

Das Amtsgericht Bielefeld folgte unserer Argumentation und wies die Klage ab. Dies
begründete das Gericht damit, dass die Kanzlei "Rasch Rechtsanwälte" für die "Universal
Music GmbH" nichts dazu vorgetragen hatte, dass der Mandant tatsächlich die behauptete
Urheberrechtsverletzung begangen hat. Das Gericht setzte sich kritisch mit der vom BGH
in der Entscheidung "Sommer unseres Lebens" konstruierten tatsächlichen Vermutung für
eine Täterschaft des Anschlussinhabers auseinander, sofern eine Rechtsverletzung über
seinen Anschluss nachgewiesen wurde. Es gibt nach Ansicht des Amtsgerichts Bielefeld
keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass bei einem Mehrfamilienhaushalt vor allem der
Anschlussinhaber den Anschluss nutzt. Demzufolge gibt es auch keine tatsächliche
Vermutung dahin, dass der Anschlussinhaber für alle Rechtsverletzungen über seinen
Anschluss haftet.

Da hier die Ehefrau den Anschluss nutzte und die angebliche Urheberrechtsverletzung
genauso, wie der Mandant hätte begehen können, wies das Gericht die Klage der "Rasch
Rechtsanwälte" ab und legte der "Universal Music GmbH" die Kosten des Rechtsstreits
auf.



"Rasch Rechtsanwälte" Klageabweisung: Was folgt aus dem Urteil
des AG Bielefeld?


Wir begrüßen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 08.05.2014 natürlich sehr. Das
Urteil steht auch in einer Linie mit dem kurze Zeit später veröffentlichten Urteil des
BGH vom 08.01.2014. Auch der BGH sieht bei derartiger Sachlage keine tatsächliche
Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers. Aus der Sommer unseres Lebens
Entscheidung des BGH hatten zahlreiche Gerichte vor allem in München und Hamburg und
auch Abmahnkanzleien wie "Rasch Rechtsanwälte" immer wieder entnehmen wollen, dass der
Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen als Täter haftet. Er könne dieser Täterhaftung
(und demzufolge einer Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten) allenfalls
entgehen, wenn er einen Dritten als konkreten Täter benennt. Der BGH hat nunmehr
klargestellt, dass er diese Schlussfolgerung mit der Entscheidung "Sommer unseres
Lebens" niemals so ziehen wollte.

Das Amtsgericht Bielefeld hat ganz ähnlich argumentiert, wie kurze Zeit später
(veröffentlicht) der BGH. Insoweit ist diese sehr mutige Entscheidung des Amtsgerichts
Bielefeld sehr lobenswert. Gerade bei den Münchner Gerichten gab es zuvor quasi kaum
eine Chance, als Anschlussinhaber der Täterhaftung zu entgehen. Gedanken der Logik und
abweichende Rechtsansichten wurden als abwegig abgebügelt. Nunmehr kann endlich
festgehalten werden, dass diese Rechtsprechung der Münchener Gerichte selbst als
abwegig und nicht vertretbar bezeichnet werden muss.

Wir erhalten derzeit von der Kanzlei "Rasch Rechtsanwälte" zahlreiche Schreiben im
Auftrag der "Universal Music GmbH", in denen eine Vergleichszahlung kurz vor Eintritt
der Verjährung gefordert wird. Anders als vor der aktuellen Rechtsprechung wird von der
Kanzlei "Rasch Rechtsanwälte" nicht mehr statisch auf die Phalanx an Gerichtsurteilen
verwiesen, die für die Abmahnindustrie in früheren Jahren positiv ausgegangen waren.
Dies wäre auch unglaubwürdig. Denn diese Phalanx ist inzwischen stark geschwächt, siehe
die aktuellen Urteile des Amtsgerichts Bielefeld und auch des BGH. Gleichwohl wird eine
Zahlung gefordert mit dem Hinweis, man sei sich sicher, dass man zumindest in einer
gewissen Zahl von Klagen obsiegen und damit einen guten Schnitt machen werde.
Bleibt abzuwarten, ob diese Rechnung aufgeht.


Es lohnt sich jedenfalls in zahlreichen Konstellationen, sich gegen eine solche Klage
zur Wehr zu setzen!


....................................................

Abweisung Klage "Rasch Rechtsanwälte": Das Urteil des AG Bielefeld
im Volltext


....................................................



____________________________________________

Autor: Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#915 Beitrag von Steffen » Freitag 18. Juli 2014, 12:24

Landgericht Düsseldorf:
Prozesskostenhilfe für Verteidigung
gegen Filesharing-Klage bei Mehrfach-
ermittlung der IP-Adresse



12:16 Uhr



In einem derzeit vor dem Amtsgericht Düsseldorf anhängigen Rechtsstreit (Az. 57 C
17107/13) klagt ein zu den "führenden deutschen Tonträgerherstellern" gehörendes
Musikunternehmen, vertreten durch die Rechtsanwälte RASCH aus Hamburg, gegen die
Inhaberin eines privat genutzten Internetanschlusses. Die Beklagte soll in so
genannten Filesharing-Systemen, die zumeist als Internet-Tauschbörsen bezeichnet
werden, geschütztes Musikrepertoire der Klägerin illegal getauscht haben.

Die Klägerin fordert mit der Klage "Schadensersatzansprüche aus der unerlaubten
Verwertung geschützter Tonaufnahmen über ein Filesharing-Netzwerk sowie Kostenersatz
wegen der durch die erfolgte Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von
insgesamt 3.505,40 Euro".

Da sich die Beklagte die Rechtsverteidigung gegen die Filesharing-Klage nicht leisten
konnte, beantragte sie bei dem Amtsgericht Düsseldorf die Gewährung von staatlicher
Prozesskostenhilfe.


Erklärung: Was ist Prozesskostenhilfe?

Wird ein gerichtliches Verfahren notwendig, kann eine Prozesspartei bei kleinem
Einkommen und nur geringem Vermögen Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Bei
Gewährung der Prozesskostenhilfe werden die Kosten der Prozessführung ganz oder
teilweise vom Staat getragen. Die so unterstützte Partei hat allerdings vorrangig
eigenes Vermögen einzusetzen, jedoch nur, soweit dies zumutbar ist. Damit keine
mutwilligen Prozesse auf Kosten der Allgemeinheit geführt werden, wird
Prozesskostenhilfe jedoch nur gewährt, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Die
beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf
Erfolg bieten. Zudem darf der Antragsteller selbst persönlich sowie wirtschaftlich
nicht in der Lage sein, den Prozess zu führen.

Ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, prüft
dabei das Prozessgericht nach vorläufiger Einschätzung des Verfahrensstandes. In
diesem Fall das Amtsgericht Düsseldorf.


Amtsgericht Düsseldorf: Keine volle Prozesskostenhilfe!

Zu Ihrer Rechtsverteidigung hatte die Beklagte in dem Verfahren zunächst eingewandt,
dass die bis dato nur behauptete IP-Adressen-Ermittlung der Klägerin fehlerhaft sei.
Insoweit stünde es gar nicht fest, dass von ihrem Internetanschluss überhaupt
Musikwerke getauscht worden seien.

Daraufhin trug die Klägerin vor, dass die IP-Adresse der Beklagten auch ca. vier
Monate später an drei weiteren Zeitpunkten ermittelt worden sei. Aufgrund dieser
Mehrfachermittlung sei davon auszugehen, dass die behaupteten Ermittlungsvorgänge
insgesamt richtig seien.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe der
Beklagten teilweise zurückgewiesen, da das Verteidigungsvorbringen keine Aussicht auf
Erfolg habe. In der Begründung der Ablehnungsentscheidung führte das Amtsgericht
Düsseldorf aus:
"Davon, dass der Beklagten-Anschluss fehlerhaft ermittelt worden ist, ist deswegen
nicht auszugehen, weil von denselben Anschluss mit anderen jeweils bezeichneten
IP-Adressen am 08.09.2010 um 10:45 Uhr, am 08.09.2010 um 21.18 Uhr und schließlich am
09.09.2010 um 09.41 das Album "German TOP 100 Single Charts" heruntergeladen worden
ist und für diese Verletzungshandlung erneut der Anschluss der Beklagten ermittelt
wurde."
Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf: Prozesskostenhilfe
muss voll gewährt werden!


Gegen die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf wurde durch die
Rechtsanwälte WAGNER HALBE in Köln sofortige Beschwerde zum Landgericht Düsseldorf
erhoben. Auf die Beschwerde hin hat das Landgericht Düsseldorf den angefochtenen
Beschluss abgeändert und der Beklagten volle Prozesskostenhilfe bewilligt (LG
Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2014, 12 T 4/14 PKH - 57 C 17107/13).

Das Landgericht Düsseldorf hat die Abhilfeentscheidung dabei wie folgt begründet:
"Der Rechtsverteidigung der Beklagten kann insgesamt eine hinreichende Aussicht auf
Erfolg zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2014, I-20W 10/14) nicht
abgesprochen werden.

Nach der Rechtsprechung des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist
der Anschlussinhaber nicht gehindert, die Aktivlegitimation der Klägerin, das Anbieten
der streitgegenständlichen Musikdateien über die streitgegenständliche IP-Adresse und
die Zuordnung dieser IP-Adresse zu Ihrem Anschluss mit Nichtwissen zu bestreiten
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011, I-20W 132/11). Die Beklagte
hat keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerin, des "Onlineermittlers" und
des Internetproviders.

Soweit die Klägerin eine Mehrfachermittlung des Anschlusses der Beklagten behauptet,
lässt dies jedenfalls bei dem hier gegebenen Abstand von vier Monaten zwischen den
behaupteten streitgegenständlichen Verstoß und der angeblichen erneuten Ermittlung
keine Rückschlüsse auf die Richtigkeit der streitgegenständlichen Ermittlung zu."
Somit wurde der Beklagte volle Prozesskostenhilfe zugesprochen. Die beabsichtigte
Rechtsverteidigung hat also nach Einschätzung des Landgerichts Düsseldorf trotz
mehrfacher Ermittlung der IP-Adresse der beklagten Anschlussinhaberin hinreichende
Aussicht auf Erfolg.


Fazit: Prozesskostenhilfe bei Filesharing-Klage

Bei Erhalt einer Filesharing-Klage kann im Falle der finanziellen Bedürftigkeit von
der beklagten Partei staatliche Prozesskostenhilfe beantragt werden. Die
Prozesskostenhilfe muss bewilligt werden, wenn die Rechtsverteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist bei der Verteidigung durch einem Urheberrecht
erfahrenen Rechtsanwalt in der Regel der Fall.

Die mit der Klage zu Unrecht erhobenen Ansprüche, die häufig schon dem Grunde nach
nicht bestehen, zumindest aber der Höhe nach meist völlig übersetzt sind, können damit
ohne zusätzliche Sorge um die Kosten der Rechtsverfolgung, professionell abgewehrt
werden.


Tipp: Beratungshilfe bei Filesharing-Abmahnung

Im Falle der außergerichtlichen Abmahnung können finanziell schwach aufgestellte
Anschlussinhaber Beratungshilfe bei dem für ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht
beantragen und nach der Bewilligung einen im Urheberrecht versierten Rechtsanwalt mit
der außergerichtlichen Beratung und Interessenvertretung beauftragen. Bei der
Antragstellung sollte die erhaltene Abmahnung vorgelegt und die finanzielle
Bedürftigkeit durch entsprechende Unterlagen, wie zum Beispiel einem aktuellen ALG II
- Bescheid, belegt werden.


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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#916 Beitrag von Steffen » Mittwoch 3. September 2014, 20:10

Amtsgericht Frankfurt weist Filesharing-Klage ab:
Internetanschluss begründet keine Gefährdungshaftung!




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Mit Urteil vom 05.08.2014 hat das Amtsgericht Frankfurt die auf Zahlung von 3.879,80 Euro gerichtete Filesharing-Klage
eines "führenden deutschen Tonträgerherstellers" abgewiesen (Urteil des AG Frankfurt vom 05.08.2014 - 30 C 293/14 (47)).
Der Beklagte muss weder Schadensersatz noch Kostenersatz zahlen. Sämtliche Verfahrenskosten wurden der Gegenseite auferlegt.


Das Amtsgericht Frankfurt betont in dem Urteil, dass durch "eine clevere Einlassung eine Verurteilung als Täter" in einem
Filesharing-Prozess "mit einiger Sicherheit" verhindert werden kann. Der beklagte Anschlussinhaber müsse schließlich nicht
den "wirklichen Täter liefern", um sich zu entlasten. Dass die Rechteinhaber ihre vermeintlichen Ansprüche hierdurch in
Gerichtsverfahren nur sehr schwer durchsetzen könnten, müsse aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
hingenommen werden. Schließlich "begründe ein Internetanschluss für sich keine Gefährdungshaftung".


Das war der Fall (Tatbestand der Filesharing-Entscheidung im originalen Wortlaut):
"Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung - unerlaubte Verwertung
geschützter Tonaufnahmen über ein Filesharing-Netzwerk - in Anspruch.

Die Klägerin macht geltend, alleinige Rechteinhaberin des Musikalbums "Große Freiheit" des Künstlers "Unheilig" zu sein.
Dieses Album sei am 24.08.2010 um 21:56 Uhr MEZ über eine zu diesem Zeitpunkt dem Internet-Anschluss des Beklagten zu-
geordnete IP-Adresse Teilnehmern des Filesharing-Systems "BitTorrent" zum Herunterladen angeboten worden.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin zum einen Schadensersatz in Höhe von 2.500,00 Euro nach den Grundsätzen
der so genannten Lizenzanalogie, zum anderen Erstattung der für eine Abmahnung vom 22.9.2010 angefallenen Anwaltskosten
in Höhe von 1.379,80 Euro. Wegen des Vorbringens der Klägerin im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom
21.11.2013 und 09.04.2014.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie angemessenen Wertersatz in Höhe von 2.500,00 Euro sowie
Kostenersatz in Höhe von 1.379,80 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem
09.12.2013, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er stellt eine Aktivlegitimation der Klägerin sowie eine korrekte Ermittlung der IP-Adresse in Abrede. Er bestreitet,
Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung gewesen zu sein. Zu dem betreffenden Zeitpunkt seien neben dem Beklagten
drei weitere volljährige Familienangehörige in der Lage gewesen, auf den WPA 2-verschlüsselten Internetanschluss des
Beklagten jeweils unter Einsatz des eigenen Computers zuzugreifen. Insoweit handele es sich um die Lebensgefährtin des
Beklagten, deren Sohn sowie dessen Lebensgefährtin. Auf dem Rechner des Sohns sei auch eine Tauschbörsen-Software
installiert. Auf Nachfragen des Beklagten hätten allerdings alle drei versichert, den behaupteten Urheberrechtsverstoß
nicht begangen zu haben. Wegen des Vorbringens des Beklagten im Weiteren wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom
05.03.14 sowie vom 23.04.14."

Die Klage wird abgewiesen! Die Entscheidungsgründe (Wortlaut der Entscheidung):
"Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte haftet der Klägerin für den behaupteten Urheberrechtsverstoß weder auf Schadensersatz noch auf Erstattung
der Abmahnkosten.

Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 Urhebergesetz ist nicht gegeben. Voraussetzung wäre, dass es der Beklagte
(als Täter) war, der die behauptete Urheberrechtsverletzung (das öffentliche Zugänglichmachen des Musikalbums über das
verwendete Tauschbörsen-Programm) begangen hat. Dies indes kann im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden. Dabei
mag zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt werden, dass die IP-Adresse korrekt ermittelt wurde und es somit der
Internetanschluss des Beklagten war, über den das Musikalbum zum Herunterladen auf einer Tauschbörse angeboten wurde. Dies
bedeutet vorliegend nämlich nicht zwingend, dass es der Beklagte selbst gewesen sein muss, der (als Täter) die unerlaubte
Handlung begangen hat. Insbesondere streitet im vorliegenden Fall für eine Täterschaft des Beklagten keine tatsächliche
Vermutung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn über den besagten Internetzugang ausschließlich der Beklagte hätte verfügen
können. Konnten zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung aber auch andere Personen diesen Anschluss benutzen, so ist dann, wenn
über diesen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wird, eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des
Anschlussinhabers nicht begründet. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der
Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder aber - wie hier - bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen
wurde (BGH, GRUR 2013, 511). Dies wird vom Beklagten geltend gemacht, von der Klägerseite auch nicht bestritten. Die
Klägerin macht lediglich geltend, der Beklagte habe mit seinem Vortrag zu den häuslichen Mitbenutzern des WLAN-Anschlusses
seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt. Dem kann das Gericht nicht beitreten. Der Anschlussinhaber genügt seiner
sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen
Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, WM 2014, 1143 f.).
In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, a.a.O.).

Dieser so beschriebenen sekundären Darlegungslast ist der Beklagte vorliegend dadurch nachgekommen, dass er konkret unter
Namensnennung vorgetragen hat, welche Personen in seinem Haushalt Zugang zu seinem Internetanschluss haben. Weiterhin hat
er vorgetragen, dass er Nachforschungen insoweit angestellt hat, als er alle drei in Betracht kommenden Personen befragt
hat, weiterhin das Vorhandensein eines Tauschbörsenprogramms auf dem PC einer dieser Personen ermittelt hat, wenn auch
alle drei in Betracht kommenden Personen eine Täterschaft ihrerseits in Abrede gestellt haben. Es ist nicht ersichtlich,
welche weiteren zumutbaren Nachforschungen der Beklagte hinsichtlich des wahren Täters noch anstellen kann oder soll.
Auch den nicht nachgelassenen weiteren Klägerschriftsätzen ist insoweit nichts zu entnehmen. Dann aber ist es wieder
Sache der Klägerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände
darzulegen und nachzuweisen (BGH, a.a.O.). Die Darlegungslast des Beklagten ist nämlich gerade deswegen sekundär, weil
sie nicht die Beweislast umkehrt, vielmehr diese bei den Anspruchstellern belässt. Weitere Darlegungen oder gar Beweis-
antritte für eine Täterschaft gerade des Beklagten hat die Klägerin indes nicht getätigt.

Wenn die Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.07.2014 die Auffassung vertritt, der Beklagte müsse
sich - gemeint ist wohl prozessual - daran festhalten lassen, dass diejenigen Personen, die als weitere Täter in Betracht
kommen, die Täterschaft abgestritten haben, mithin nur noch der Beklagte als Täter übrig bleibt, vermag dem das Gericht
nicht zu folgen. Die sekundäre Darlegungslast führt nämlich auch nicht zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und
Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle
für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, a.a.O.). Die sekundäre Darlegungslast führt also
nicht dazu, dass der Beklagte, um sich selbst zu entlasten, der Klägerin den wirklichen Täter liefern muss. Etwas anderes
gilt nur dann, wenn er es mit zumutbaren Mitteln liefern kann, was hier nach seinem Vortrag aber gerade nicht der Fall
ist. Zuzugeben ist, dass in derartigen Konstellationen eine clevere Einlassung eine Verurteilung als Täter mit einiger
Sicherheit verhindern kann, wenn die Anspruchstellerseite zeitnah nicht weitere Ermittlungen vornehmen und Ermittlungs-
ergebnisse liefern kann. Dies indes ist auf der Grundlage der neueren BGH-Rechtsprechung hinzunehmen, da ein Internetan-
schluss für sich keine Gefährdungshaftung für über ihn begangene Urheberrechtsverstöße begründet.

Auch ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten - sei es über die Grundsätze der GOA, sei es über §§ 97, 97 a Urhebergesetz
- ist nicht gegeben. Voraussetzung wäre, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein
Unterlassungsanspruch zustand. Dem indes war nicht so. Ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Urhebergesetz
gegenüber dem Beklagten als Täter bestand aus denselben Gründen nicht, aus denen der Beklagte nicht auf Schadensersatz
haftet. Aber auch eine Haftung des Beklagten als Störer kommt vorliegend nicht in Betracht. Bei der Verletzung absoluter
Rechte kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in
irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei muss er die
rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung der Tat haben, die Verhinderung der Verletzungshandlung eines
Dritten muss ihm weiterhin zumutbar sein, wobei sich die Frage der Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls
richtet (BGH, a.a.O.). Vorliegend handelt es sich um die Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familien-
angehörige. Insoweit sind Belehrungen und/oder Überwachungen nicht angezeigt (vgl.: BGH, a.a.O.). Da somit auch für eine
Haftung des Beklagten als Störer nichts ersichtlich ist, war der Klage der Erfolg vollumfänglich zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11,
711 Satz 1 und 2 ZPO."

Fazit:

In Gerichtsverfahren trifft beide Parteien die Pflicht zur prozessualen Wahrheit. Das bedeutet jedoch nicht, dass der
Anschlussinhaber verpflichtet ist, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen und
auf jede Frage des Gerichts oder des Gegners zu antworten. Schon gar nicht ist es notwendig, Andere (wie zum Beispiel
eigene Familienmitglieder) zu belasten, um sich selbst erfolgreich zu verteidigen. Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt
stellt dies ausdrücklich klar. Daher kann eine Filesharing-Klage in vielen Fällen durch eine sattelfeste Verteidigung
"mit einiger Sicherheit" erfolgreich abgewehrt werden!


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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#917 Beitrag von Steffen » Montag 13. Oktober 2014, 16:48

Amtsgericht Bielefeld weist Filesharing-Klage ab:
Gemeinsame Inhaber eines Internetanschlusses
trifft keine Vermutung der Täterschaft!




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In einer aktuellen Entscheidung hat das Amtsgericht Bielefeld die Filesharing-Klage eines nach eigenem Bekunden "führenden deutschen Tonträgerherstellers" gegen zwei Eheleute abgewiesen (Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 07.10.2014, 42 C 396/13; Rechtsverteidigung: WAGNER HALBE Rechtsanwälte - Köln).

Vor dem Prozess erhielten die Eheleute eine urheberrechtliche Abmahnung. In dem Abmahnungsschreiben wurde den Anschlussinhabern vorgeworfen, über ihren gemeinschaftlich betriebenen Internetanschluss geschützte Musikwerke mittels einer Filesharing-Software im Internet getauscht zu haben. In der Abmahnung wurde das Ehepaar aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sowie Schadensersatz und Kostenersatz zu leisten.

Da sich die Eheleute standhaft weigerten, Geldzahlungen zu leisten, wurden sie schließlich vor dem Amtsgericht Bielefeld verklagt. Mit der Klage wurden insgesamt 2.500,00 Euro Schadensersatz, sowie weitere 1.379,80 Euro Kostenersatz eingefordert.

Das Amtsgericht Bielefeld hat die Klageforderung vollumfänglich abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt.

Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass keine tatsächliche Vermutung dahingehend bestünde, dass einer der beiden Ehegatten die mögliche Urheberrechtsverletzung alleine begangen hätte. Schließlich sei es mit gleicher Wahrscheinlichkeit möglich, dass entweder der eine oder der andere Ehepartner die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Tatsachen oder sogar Beweise, die für die Täterschaft einer Person oder sogar beider Ehegatten sprechen würden, habe die Klägerin nicht vorlegen können. Alleine deswegen war die Klage abzuweisen.

Diese Rechtsansicht ist insoweit beachtlich, als dass Sie sich bewusst gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt:

In der sogenannten "Morpheus"-Entscheidung (Urteil des BGH vom 15.12.2012 - I ZR 74/12) hatten die Richter des Bundesgerichtshofs nochmals ausgeführt, dass wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk von einer bestimmten IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 - "Sommer unseres Lebens"). In dem "Morpheus"-Urteil wandten die BGH-Richter diese höchst zweifelhafte Vermutungsregel ebenfalls auf eine Fallkonstellation an, in der der fragliche Internetanschluss gemeinschaftlich von den Eltern eines damals 13-jährigen Kindes betrieben wurde (aus dem Wortlaut der "Morpheus"-Entscheidung, Rn. 29: "... Da die Beklagten Inhaber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke nach Darstellung der Klägerinnen in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurden, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die von den Klägerinnen behauptete Verletzung ihrer Rechte verantwortlich sind. ").

Das Amtsgericht Bielefeld hat diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als falsch erkannt und ausdrücklich nicht angewendet. Schließlich sei die Ansicht des Bundesgerichtshofs mit den allgemeinen Regeln des Beweisrechts nicht vereinbar. Denn es bestünde kein allgemeiner Erfahrungsschatz dahingehend, dass gemeinsame Inhaber eines Internetanschlusses, den Internetzugang auch gemeinsam für mögliche Urheberrechtsverletzungen nutzten.


Das war der Fall (Tatbestand der Entscheidung im verkürztem Wortlaut):
"Die Klägerin ist ein Tonträgerhersteller. Sie macht gegenüber den Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung geltend.

Die Streithelferin ist die Tochter der Beklagten.

Die Klägerin ist Inhaberin der alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Album "X" der Künstlerin "Y". Das Album enthält 11 Aufnahmen ...

Die Beklagten bewohnen ein Zweipersonenhaushalt. Dieser verfügt über einen Internetanschluss, für den beide Beklagten als Inhaber angemeldet sind.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 28.01.2011 unter Verweis auf eine angeblich am 24.12.2010 begangene Verletzung ihrer Urheberrechte an dem oben genannten Musikalbum zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf ...

Die Beklagten gaben in der Folgezeit eine Unterlassungserklärung ab ...

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagten am 24.12.2010 um 10:30 Uhr das oben genannte Album in Form von Audiodateien in einer sog. Internettauschbörse zum freien Herunterladen angeboten hätten. Softwarebasierte Ermittlungen hätten ergeben, dass die Rechtsverletzung über ein Internetanschluss mit der IP-Adresse "xxx.xxx.xxx.xxx" erfolgt sei. Auf der Grundlage einer - unstreitig erfolgten - Auskunft des Internetserviceproviders stehe fest, dass die IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr gegenüber vom Beklagten ein nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechneten Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 2.500,00 Euro zustünde. Im Übrigen schuldeten diese auch den Ersatz der Kosten des vorgerichtlichen Abmahnungsschreibens vom 28.01.2011 in Höhe von 1.379,80 Euro. Insoweit sei von einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000 Euro auszugehen ...
... Die Beklagten behaupten, dass die Streithelferin zum Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung zu Besuch gewesen sei. Diese habe über ihren auf den Internetanschluss zugreifen können ..."


Die Entscheidungsgründe des Urteils im originalen Wortlaut:
"Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten zu 1) keinen Schadensersatzanspruch aus § 97 II S. 1 UrhG.
Die Behauptung der Klägerin, das Angebot sei über den Anschluss der Beklagten erfolgt, kann als wahr unterstellt werden, dass sie hinsichtlich ihrer weiteren Behauptung, die Beklagte zu 1) habe das streitgegenständliche Musikalbum angeboten, beweisfällig geblieben ist.

Für eine Täterschaft der Beklagten zu 1) spricht kein Anscheinsbeweis, da im vorliegenden Fall ein Erfahrungssatz fehlt, der die Annahme eines Angebots der Audiodateien durch die Beklagte zu 1) als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt. Ein entsprechender Erfahrungssatz zulasten eines Anschlussinhabers ist nur bei Einpersonenhaushalten gerechtfertigt, da in diesen Fällen die Nutzung des Internetanschlusses typischerweise durch den Anschlussinhaber als den alleinigen Bewohner erfolgt, während die Nutzung durch eine dritte Person eine atypische Ausnahme darstellt. In Mehrpersonenhaushalten ist die Täterschaft eines Mitbewohners hingegen nicht wahrscheinlicher als die Täterschaft der anderen Mitbewohner. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Tatbegehung durch die Beklagte zu 1) nicht wahrscheinlicher erscheint als eine Tatbegehung durch den Beklagten zu 2). Unter Berücksichtigung dieser Ausgangswahrscheinlichkeiten fehlt für den vorliegenden Fall für die Annahme eines entsprechenden Erfahrungssatzes somit die notwendige Typizität.

Dem Gericht ist bekannt, dass eine tatsächliche Vermutung zulasten mehrerer Anschlussinhaber vonseiten des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 15.11.2012 zu Aktenzeichen I ZR 74/12 bejaht wurde. Das erkennende Gericht kann dieser Ansicht jedoch nicht folgen, da sie mit der gewohnheitsrechtlich verankerten Dogmatik des Anscheinsbeweises nicht zu vereinbaren ist.
Die Haftung der Beklagten zu 1) folgt auch nicht aus ihrer vorgerichtlichen Unterlassungserklärung, da diese ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt ist. Insoweit kann das Gericht hieraus auch nicht den Schluss ziehen, dass die Beklagte zu 1) zu dem damaligen Zeitpunkt die Tatbegehung eingeräumt hat und sich hiervon erst nachträglich distanziert hat.

Die Beklagte zu 1) ist auch ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem sie vorgetragen hat, dass neben ihr und dem Beklagten zu 2) auch die Streithelferin zum fraglichen Zeitpunkt einen Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Eine weitergehende Verpflichtung zur Ermittlung des Täters besteht nicht, da die sekundäre Darlegungslast nur Nachteile ausgleichen soll, die dadurch entstehen, dass die primär darlegungsbelastete Partei keinen Einblick in die Sphäre der Gegenseite hat. Diese Nachteile werden in Fällen der vorliegenden Art, in denen die geschädigte Partei mögliche Täter in der Sphäre des Anschlussinhabers nicht ohne weiteres identifizieren kann, bereits dadurch ausgeglichen, dass der Anschlussinhaber die Personen benennt, die aufgrund ihrer Anwesenheit zur Tatzeit als mögliche Täter infrage kommen. Eine weitergehende Verpflichtung zur eigenständigen Täterermittlung würde hingegen zu einer faktischen Beweislastumkehr führen, für die keine rechtliche Grundlage ersichtlich ist.

Die Klägerin hat auch gegenüber dem Beklagten zu 2) keinen Schadensersatzanspruch aus § 97 II S. 1 UrhG.

Die Klägerin hat für ihre Behauptung, der Beklagte zu 2) habe das streitgegenständliche Musikalbum im Internet zum freien Herunterladen angeboten, ebenfalls keinen Beweis angeboten.

Auch für die Täterschaft des Beklagten zu 2) spricht kein Anscheinsbeweis bzw. auch nicht der Inhalt der vorgerichtlich abgegebenen Unterlassungserklärung. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, die hier entsprechend gelten.

Der Beklagte zu 2) ist auch seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Insofern wird ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten zu 1) und zu 2) auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen angefallenen Anwaltskosten aus § 97 a I S. 2 UrhG a.F. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Beklagten entweder als Täter oder als Störer für die streitgegenständliche Rechtsverletzung haften. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

Bezüglich der nicht gegebenen Täterhaftung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Die Beklagten haften auch nicht als Störer. Als Störer kann bei einer Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 -, Juris ). Dies wurde vonseiten der Klägerin auch nicht hilfsweise behauptet ..."

Fazit:

Gemeinsame Inhaber eines Internetanschlusses, wie z.B. Eheleute, können sich im Falle einer Abmahnung oder bei einer Filesharing-Klage unter Hinweis auf die Rechtsansicht des Amtsgerichts Bielefeld erfolgreich verteidigen. Schließlich kann sich die Gegenseite im Falle eines Prozesses nicht darauf berufen, dass bereits eine bloße Vermutungsregel für die Täterschaft der Anschlussinhaber spricht. Vielmehr müssen die Anspruchsteller beweisen, dass einer oder sogar beide Anschlussinhaber tatsächlich die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen haben. Dies ist in aller Regel jedoch ausgeschlossen, da entsprechende Beweismittel fehlen.

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Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 01.10.2014
Aktenzeichen 5 S 53/14.



Das Album "Große Freiheit" der Gruppe "Unheilig" war im Jahr 2010 das erfolgreichste Album des Jahres. Dies gilt nicht nur für die Chartplatzierung und den Verkauf, sondern ebenso für die seinerzeit veranlaßte Abmahntätigkeit für dieses Album. Eine große Zahl Abgemahnter wurde wegen angeblicher Verletzung von Urheber- bzw. Tonträgerrechten von der Hamburger Kanzlei Rasch Rechtsanwälte im Auftrag der Firma Universal Music abgemahnt und auf Unterlassung, sowie Zahlung angeblicher Kosten und Schadensersatz in Anspruch genommen. Regelmäßig geschah dies damals unter Nennung einer Vergleichsmöglichkeit in Höhe von 1.200,00 Euro.

In der Folge wurde gegen Abgemahnte, die diese "Zahlungsvorschläge" nicht erfüllten, Forderungen geltend gemacht. Tatsächlich waren die dann gestellten Forderungen deutlich höher. Üblicherweise wurden angebliche Kosten aus einem Gegenstandswert von 50.000,00 Euro in Höhe von 1379,80 Euro und ein angeblicher Schadensersatz von 2.500,00 Euro geltend gemacht und vielfach gerichtlich eingefordert.


Dabei gibt es Gerichte, die dieser Streitwertvorstellung der Klägerin gefolgt sind.

Anders das Amtsgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 18.12.2013, Aktenzeichen 1 C 1286/13, jetzt bestätigt durch Versäumnisurteil des Landgerichtes Oldenburg vom 01.10.2014, Aktenzeichen 5 S 53/14.

Das Landgericht Oldenburg hat die Berufung gegen die Teilabweisung die auf Erstattung angeblicher Kosten aus dem Gegenstandswert von 50.000,00 Euro gerichtet war insoweit abgelehnt, als ein Betrag oberhalb von 10.000,00 Euro Streitwert verlangt wurde. Die Berufung ist trotz Säumnis des Beklagten aus Rechtsgründen zurückgewiesen worden.

Das Landgericht Oldenburg hat damit bestätigt, dass der Klägerin kein höherer Ersatzanspruch zusteht. Die Kammer hat wie bereits vorher das Amtsgericht festgestellt, dass der Gegenstandswert der Abmahnung mit 10.000,00 Euro zutreffend und ausreichend bemessen ist.


Im Versäumnisurteil vom 01.10.2014 führt das Landgericht Oldenburg dazu folgendes aus:
"Die Kammer hat im Verfahren 5 O 3143/13, in dem die Klägerin ebenfalls beteiligt war, ausgeführt:

'Für den Unterlassungsantrag zu 1), der sich auf einen einzelnen Musiktitel bezieht, nimmt die Kammer einen Wert von 5.500,00 Euro an.

Die Kammer setzt für Unterlassungsklagen wegen Urheberrechtsverletzungen an Zeichnungen, Fotos, Bildern, einzelnen Büchern und Werbematerialien als Regelstreitwert 5.000,00 Euro an (Beschluss vom 06.07.06 - 5 O 1750/06; bestätigt durch OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.06 - 1 W 49/06). Damit bewegt sie sich in der Größenordnung vergleichbarer Entscheidungen (OLG Köln GRUR 2004, 499 = AfP 2004, OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342):

Inzwischen geht die Kammer von einem durchschnittlichen Streitwert von 5.500,00 Euro aus (Beschl. vom 16.03.2012 - 5 O 296/12 best. durch OLG Oldenburg, Beschl. vom 03.07.2012 - 6 W 61/12). Dabei ist maßgebend, dass nicht allein auf die entgangenen Lizenzen abzustellen ist. Es muss viel mehr auch ein gewisser Abschreckungseffekt berücksichtigt werden. Zwar nimmt das OLG Schleswig den dreifachen Betrag einer zeitlich unbefristeten Lizenzerteilung als Größenordnung an (GRUR-RR 10, 126), da sich das Interesse des Gläubigers allein an der Unterlassung der Wiederholung des konkreten widerrechtlichen Eingriffs in sein Urheberrecht orientiere und der Streitwertfestsetzung keine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer beikomme. Dem hält die Kammer entgegen, dass dem Betroffenen einer Urheberrechtsverletzung daran gelegen ist, jeden Eingriff in sein Recht nachhaltig abzuwehren. Jede Verletzungshandlung verwässert die ihm ggfls. auch ausschließlich zustehende Rechtsposition. Ist der Damm erst gebrochen, ist ein effektiver Rechtsschutz kaum noch möglich.

Für das Angebot eines einzelnen Musiktitels haben die Oberlandesgerichte Frankfurt (MMR 2011, 420) und Düsseldorf (CR 2013, 538) jeweils im einstweiligen Verfügungsverfahren einen Streitwert des urheberrechtlichen Unterlassungsbegehrens von 2.500,00 Euro angenommen. Die Kammer schließt sich den Erwägungen in den zitierten Entscheidungen an. Da die Kammer regelmäßig im einstweiligen Verfügungsverfahren die Hälfte des Wertes der Hauptsache ansetzt, folgt auch daraus für das hier vorliegende Hauptsacheverfahren der Wert von 5.000,00 Euro.'

An diesen Ausführungen ist festzuhalten. Für die Kammer scheint es auf der Hand zu liegen, dass bei der Verbreitung eines gesamten Albums - vorliegend mit 16 Titeln - der Wert nicht anhand einer simplen Multiplikation errechnet werden kann. Für den durchschnittlichen Musikliebhaber sind in aller Regel lediglich 2 - 3 Titel eines Albums so weit von Interesse, dass er bereit ist, Geld dafür auszugeben. Nicht selten anzutreffen ist die sog. "One-Hit-Wonder", also Künstler, bei denen ein einziger Titel breites Interesse trifft, und dir trotzdem auch Musikalben verkaufen. Die Phänomenologie der Musikalben reicht demnach von solchen schlichten Verkaufsvehikeln, bei denen die Bekanntheit eines (radiotauglichen) Titels kommerziell ausgewertet wird bis zu Konzeptalben, die gar nicht auf die Verwertung einzelner Titel angelegt sind, sondern erst als Gesamthörererlebnis ihre künstlerische Wirkung entfalten. Ihnen allen ist aber gemein, dass ihr kommerzieller Wert nicht aus der Multiplikation des Wertes der Einzeltitel errechnet werden kann, sondern es einen eigenen Wert des Albums als Ganzes gibt. Bei dem aktuellen Chart-Erfolg "Prayer in C" der Gruppe "Lilly Wood & the Prick" wird eine 2-Titel-CD für 2,99 Euro vermarktet, während das Album mit 16 Titeln für 9,99 Euro zu erwerben ist (Quelle: amazon, de; 24.09.2014). Der Wert der Unterlassung ist daher mit dem Doppelten des Einzeltitels, also 10.000,00 Euro, angemessen geschätzt."

Das Landgericht geht also in seiner Begründung davon aus, dass tatsächlich längst nicht alle Titel eines Albums von gleichem Interesse sind, sondern sich Hitstatus im Grunde nur auf einige Titel bezieht. Trotz des großen Erfolges des Albums "Große Freiheit" der Gruppe "Unheilig" geht das Landgericht davon aus, dass der Streitwert von 10.000,00 Euro ausreichend ist.

Bedenklich ist dabei allerdings die wiederholte Annahme des Landgerichts innerhalb der Begründung, dass ein Streitwert auch durch einen "gewissen Abschreckungseffekt" beeinflusst werde. Ein allgemeiner Abschreckungseffekt ist bei richtiger Betrachtung keine Grundlage der Bemessung eines Gegenstandswertes, bei dem es um die Frage der konkreten Unterlassung des jeweils in Anspruch Genommenen geht.


Zuzustimmen ist dem Landgericht Oldenburg aber darin, dass trotz des Erfolgs des Albums "Große Freiheit" der Künstlergruppe "Unheilig" der konkrete Streitwert von 10.000,00 Euro ausreichend hoch ist. Das Landgericht hat hierzu konkret noch folgendes festgestellt:
"Eine andere Wertfestsetzung ist auch nicht deshalb geboten, weil es sich bei dem hier zugrunde liegenden Album "Große Freiheit" - unstreitig - um ein wirtschaftlich besonders erfolgreiches Album handelt. Diese Sonderstellung ist der Kammer bekannt und bewusst. Die Kammer bezieht sich hierbei auf das von der Klägerin selbst vorgelegte Urteil des OLG Hamburg vom 07.11.2013, Az. 5 U 222/19, in dem ausgeführt wird:

'Der Versuch, für jeden denkbaren Musiktitel einen individuellen ausgestalteten Schadenersatzbetrag zu finden, der den Besonderheiten dieses einzelnen Musikstücks gerecht wird (Alter, Hitparadenplatzierung, Verkaufszahlen, Bekanntheit der Gruppe usw.) kann angesichts der Vielzahl der verfügbaren Musiktitel nach Auffassung des Senats nicht gelingen bzw. würde einen unangemessen hohen zeitlichen Aufwand mit sich bringen. Deshalb muss sich die Bemessung an einer gewissen Pauschalierung des Schadensersatzbetrages pro Titel orientieren, um die Beurteilung handhabbar zu machen (...) Vor diesem Hintergrund kann es nicht entscheidend darauf ankommen, dass die Klägerinnen gerade zwei besonders bekannte Musikstücke zum Gegenstand ihres Schadensersatzbegehrens im vorliegenden Rechtsstreit gemacht haben. Dieser Umstand rechtfertigt hier keinen höheren Schadensersatzbetrag. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zwar zurecht darauf abgestellt, dass gerade altere Musiktitel erfahrungsgemäß wesentlich seltener heruntergeladen werden als hochaktuelle Aufnahmen. (...) es entspricht allgemeiner Erkenntnis, dass selbst bei demselben Künstler keineswegs alle eingespielten Titel (auch nicht diejenigen ein und desselben Albums) gleichermaßen attraktiv erscheinen und deshalb in ähnlicher Weise im Filesharing heruntergeladen werden.'

Die Kammer tritt diesen Ausführungen bei. Die angefochtene Entscheidung ist daher vollumfänglich zu bestätigen."

Beachtlich ist an dem Urteil, dass das Landgericht Oldenburg damit seiner eigenen erst kürzlich ergangenen jüngeren Rechtssprechung widerspricht. Noch bis vor kurzem ist auch das Landgericht Oldenburg von einem überhöhten Streitwert von 50.000,00 Euro ausgegangen. Dieser wurde hier jetzt korrigiert.

Das Landgericht Oldenburg befindet sich damit auf eine Linie mit dem Beschluss des OLG Dresden vom 05.11.2013, Aktenzeichen 14 W 348/13. Auch das OLG Dresden ist von einem Streitwert von 10.000,00 Euro für das erfolgreiche Album im Rahmen des sogenannten Filesharing ausgegangen.

Noch unberücksichtigt ist im Urteil des Landgericht Oldenburg, dass tatsächlich selbst für den Fall, dass ein Album angeboten worden ist lediglich kleine Teile eines Werkes von einzelnen Teilnehmern solcher sogenannter Tauschbörsen angeboten werden und angesichts der niedrigen Uploadgeschwindigkeit niemals die Verantwortung eines einzelnen Teilnehmers für ein Gesamtangebot des Albums bzw. dessen Download besteht.

Durch diese Urteile des Amtsgerichts und Landgerichts Oldenburg bestätigt sich aber die zu begrüßende Tendenz, dass die Streitwerthöhen von den Gerichten zunehmend kritischer beurteilt werden und tendenziell die Streitwerte im Verhältnis zu den Jahren 2007 bis 2011 heute erheblich zurückgehen und sich damit einer sachgerechten gerichtlichen Beurteilung zumindest nähern.


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Autor:

Rechtsanwalt Volker Küpperbusch, Notar
Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#919 Beitrag von Steffen » Sonntag 2. November 2014, 16:14

Nordischer Arbeitssieg im kalten Herzen Sachsens


16:05 Uhr



Immer wieder gibt es Gerichtsstandorte wo, sagen wir salopp, sehr streng in puncto Störerhaftung - Recht gesprochen wird. Zu diesen Standorten gehört wieder München, und nach wie vor Leipzig. Hier zählen keine juristischen Laien, die sich (zumindest) einbilden alles zu wissen sowie alles zu können, und dies vielemal besser als ein Anwalt aus Hintertupfingen. Letztlich diesen Anwalt aus Hintertupfingen nur pro forma zum Gerichtstermin (Amtsgericht bis Bundesgerichtshof) befehligen, um sich dann deren als den eigenen Sieg an die vereinsamte Zimmerwand zu pinnen. Hier sind eben Profis gefragt, nämlich Anwälte, die ihr Handwerk studiert haben und vor allem fehlerfrei verstehen, insbesondere in der "Champions League" gegen "Rasch - Rechtsanwälte".


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Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 08.10.2014, Az. 102 C 6259/13: Keine Haftung ohne Zugriff

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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Dr. Wachs Rechtsanwälte
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Telefon: 040 411 88 15 70 | Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: http://www.dr-wachs.de


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Wie die Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" auf ihren Blog: "www.dr-wachs.de" informiert, wurde ein positives Urteil gegen die Kanzlei "Rasch Rechtsanwälte" am Amtsgericht Leipzig erstritten. Das Amtsgericht Leipzig AZ 102 C 6259/13 hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Anschlussinhaber, der das Internet (bzw. den Internetzugang) nicht nutzt (Persönlich kein PC), sondern das Internet zu hause ausschließlich für seine Freundin angeschafft hat, für eine behauptete Rechtsverletzung (plus weiteren ermittelten und zugeordneten UrhR-Verletzungen) über dessen Internetanschluss in Anspruch genommen werden kann. Zur Freude des Beklagten - Mandant der Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" - hat das Gericht dies am 08.10.2014 verneint.


Worum ging es in dem Rechtsstreit?

Geklagt hatte eine führende deutsche Tonträgerherstellerin, vertreten durch die Kanzlei "Rasch Rechtsanwälte", auf eine Zahlung von insgesamt 3.897,80 EUR (davon 2.500,00 EUR Schadensersatz, 1.379,80 EUR Kostenersatz).

Das Amtsgericht Leipzig hatte die Klage abgewiesen und dazu u.a. ausgeführt:
(...) Demzufolge war der Laptop [...] der einzige im Haushalt befindliche Computer über den das Internet genutzt werden konnte. Diesen Laptop benutzte jedoch die Zeugin ausschließlich allein und das Gerät war in Abwesenheit der Zeugin nicht in der Wohnung verblieben. Die lnternetnutzung des Beklagten erfolgte somit ausschließlich am Arbeitsplatz oder bei den Eltern des Beklagten, nicht hingegen im eigenen Haushalt und somit nicht über den streitgegenständlichen Internetanschluss, für welchen die Klägerin den Rechtsverstoß ermittelt hat. (...)

(...) Die alternative Täterschaft einer anderen Person konnte durch die Beweisaufnahme nicht belegt werden. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Vielmehr hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Beklagte den behaupteten Rechtsverstoß nicht begangen hat. Dies ergibt sich auch aus der eigenen Aussage des Beklagten als Partei. (...)

(...) Diese Aussagen sind für das Gericht auch hinreichend glaubwürdig und plausibel, auch im Zusammenhang mit der Bestätigung des Beklagten über seine berufliche Tätigkeit. Der Beklagte hatte auch, ebenso wie die Zeugin, eine ausreichende Erinnerung, nicht hingegen eine auffallend detaillierte Erinnerung, die eine Absprache zwischen den Zeugen und somit eine Falschaussage naheliegend erscheinen ließe. (...)

(...) Selbst wenn, was für das Gericht nicht feststeht, der Beklagte gelegentlich das Internet nutzen sollte, ergibt sich hieraus kein zwingender Schluss daraus, dass der Beklagte auch Filesharingsysteme nutzt. Die Angaben sind für das Gericht hinreichend glaubwürdig, auch im Hinblick darauf, dass die Zeugin notwendigerweise nicht sämtliche Handlungen des Beklagten über einen Zeitraum von 24 Stunden pro Tag überwachen kann. Im Wesentlichen hat die Zeugin jedoch ausgesagt, dass sie einen Überblick über die allgemeinen Tätigkeiten des Beklagten hat und eine Computernutzung des Beklagten dabei nicht festzustellen war. Bei einer regelmäßigen Tauschbörsennutzung durch den Beklagten, wobei die Klägerin bereits im hiesigen Verfahren drei festgestellte Verstöße behauptet, ist davon auszugehen, dass dies der Zeugin auch aufgefallen wäre und eine solche Tätigkeit der Beklagte nicht vollständig unbeobachtet und unbemerkt ausführen könnte, zumal der Beklagte selbst über keinen eigenen, nur von ihm selbst genutzten Computer verfügt. Bei der Nutzung von Tauschbörsensystemen über einen Computer, der zugleich von anderen Hausbewohnern genutzt wird, wäre dies ebenfalls aufgefallen. Aus der Aussage der Zeugin ergibt sich für das Gericht somit, dass die Nutzung von Internetmusiktauschbörsen für den Beklagten auszuschließen ist, so dass der Beklagte auch als Täter der behaupteten Rechtsverstöße nicht in Betracht kommt. Die tatsächliche Vermutung der Klägerin für die Begehung der Rechtsverstöße durch den Beklagten als Anschlussinhaber ist damit erschüttert. (...)

(...) Der Beklagte muss im Rahmen seiner Beweislast jedoch nicht die Tatbegehung durch einen Dritten beweisen. (...)

Die Klage war daher abzuweisen. Auch ein Anspruch der Klägerin aus einer Störerhaftung gegenüber dem Beklagten für eine unzureichende Sicherung und Überwachung des Internetanschlusses besteht nicht. Die Beweisaufnahme hat einen konkreten Täter der Rechtsverletzung nicht ergeben, so dass diesbezüglich auch keine Pflichtverletzungen im Hinblick auf die Überwachung des Internetanschlusses gegenüber einer dritten Person seitens des Beklagten festzustellen sind. (...)

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Das Urteil im Volltext als PDF-Download (noch nicht rechtskräftig):
Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 08.10.2014, Az. 102 C 6259/13

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Fazit und Stellungnahme der Kanzlei "Dr Wachs Rechtsanwälte":

Eine schöne und überzeugende Begründung, die das Amtsgericht Leipzig hier vorgetragen hat. Offen gestanden war das Urteil ein wenig überraschend für uns. Weniger inhaltlich, als dass es überhaupt zu einem Urteil kam. In einer Vielzahl von durch uns betreuten Rechtsstreiten sowohl vor verschiedenen Landgerichten als auch Amtsgerichten hat die Kanzlei "Rasch Rechtsanwälte", wenn es erkennbar war, dass das Gericht zum Vorteil unsere Mandanten entscheiden würde, entweder die Klage zurückgenommen oder Verzicht erklärt. Die (ärgerliche) Folge war, dass die Rechtsauffassung des Gerichts nicht zu Papier gebracht wurde. Denn auch beim Verzichtsurteil - was das Spiegelbild des Anerkenntnisses ist - gibt es keine Gründe. Vielleicht hat die Kanzlei "Rasch Rechtsanwälte" in dem hier entschiedenen Fall vor, für Ihre Mandanten in Berufung zu gehen, wir sind gespannt.


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AW3P wird natürlich hierzu weiter berichten, falls wirklich Berufung eingelegt wird.


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Steffen Heintsch für AW3P
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#920 Beitrag von Steffen » Montag 24. November 2014, 15:34

AG Nürnberg:
Keine Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers
in einer Wohngemeinschaft!




15:35 Uhr



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Rechtsanwältin Sabine Gröne

Rudolph Rechtsanwälte
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E-Mail: krausse@rudolph-recht.de | Web: www.rudolph-recht.de


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Nachdem bundesweit schon mehrere Amtsgerichte entschieden haben, dass der Anschlussinhaber einer Wohngemeinschaft seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast genügt, wenn er darlegt, dass neben ihm noch weitere Personen das Internet selbstständig nutzen konnten, hat sich nunmehr das Amtsgericht Nürnberg mit Urteil vom 12.11.2014 (Az.: 32 C 2867/14) dieser Rechtsmeinung angeschlossen.


1. Sachverhalt

Der Beklagte war 2011 Anschlussinhaber des Internets in seiner Wohngemeinschaft. Neben ihm nutzten auch zwei WG-Mitbewohner sowie eine Nachbarin das Internet selbständig. In der WG fanden außerdem in unregelmäßigen Abständen LAN-Partys statt. Mit Schreiben vom Juni 2011 wurde der Beklagte von der Kanzlei "Rasch Rechtsanwälte" abgemahnt, da von seinem Anschluss ein Musik-Album im Rahmen des Filesharings verbreitet worden sein soll.

Der Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, lehnte jedoch die Zahlungsaufforderung ab. Im Sommer 2014 erhob die Kanzlei "Rasch Rechtsanwälte" für die Klägerin, eine weltweit agierende Musikproduktionsfirma, Klage beim Amtsgericht Nürnberg. Sie forderten vom Beklagten die Zahlung von 2.500,00 Euro Schadensersatz sowie Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 1.379,00 Euro.

Der Beklagte bestreitet, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Er habe sich sowohl bei seinen Mitbewohnern, die selbstständig das Internet mitbenutzen, als auch bei Freunden und Bekannten, die an den LAN-Partys teilnahmen, erkundigt, ob jemand die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begangen habe. Keiner habe jedoch die Urheberrechtsverletzung ihm gegenüber eingeräumt.


2. Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Nürnberg hat die Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten abgewiesen. Das Amtsgericht Nürnberg geht davon aus, dass der Beklagte weder als Täter noch als Störer für die Urheberrechtsverletzung haftet. Es verweist auf die allgemeinen Grundsätze, nach denen der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Da der Beklagte Inhaber des Internetanschlusses ist, von dem aus die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Vermutung ist jedoch nicht mehr begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung der Anschluss auch anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde, die ebenfalls als Täter in Betracht kommen. Der Beklagte wiederum genügt seiner sekundären Darlegungslast, wenn er vorträgt, dass und welche anderen Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und daher als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Das Amtsgericht Nürnberg schließt sich der Ansicht an, dass der Anschlussinhaber über seine Darlegungslast hinaus nicht verpflichtet ist, die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch zu beweisen.

Die gemeinsame Nutzung eines Internetzugangs innerhalb einer Wohngemeinschaft widerspricht nach Auffassung des Nürnberger Gerichts nicht der Lebenserfahrung. In vielen Fällen ist es vielmehr - ebenso wie bei Familienanschlüssen - zufällig, wer den Anschluss anmeldet. Das ist gerade nicht notwendigerweise derjenige, der den Anschluss am meisten nutzt und die besten Computerkenntnisse hat. Nach Ansicht des Amtsgerichts Nürnberg muss der Beklagte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nicht darlegen, wer zum konkreten Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung (Datum, genaue Uhrzeit) im Internet eingeloggt war. Dies würde nach Ansicht des Amtsgerichts Nürnberg die Anforderungen überspannen, da die Abmahnung erst rund vier Monate nach der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung dem Beklagten zukam.


3. Störerhaftung

Das Amtsgericht Nürnberg verneint auch eine Haftung des Beklagten als Störer. Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Störerhaftung ausdrücklich offen gelassen, sofern es um Nicht-Familienangehörige geht. Für das Amtsgericht Nürnberg bestehen ohne konkreten Anlass keine Belehrungs- oder Handlungspflichten des Internetanschlussinhabers. Die Haftung des Störers setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten insbesondere von Prüfpflichten voraus. Nach Ansicht des Gerichts darf jeder Anschlussinhaber darauf vertrauen, dass Dritte, insbesondere Freunde und Mitbewohner, Rechtsnormen einhalten, soweit dies nicht durch besondere Verdachtsmomente widerlegt wird. Ein Dritter muss grundsätzlich davon ausgehen, dass der Anschlussinhaber mit einer Nutzung des Internetanschlusses zu Rechtsverstößen nicht einverstanden ist. Einer besonderen Belehrung bedarf es darüber nicht.


4. Fazit

Das Gericht legt seinem Urteil eine erfreulich lebensnahe Betrachtung der Internet-Nutzungsgewohnheiten breitester Bevölkerungsteile zugrunde. Es ordnet sich damit in die lange Reihe von Instanzgerichten ein, die in konsequenter Anwendung der Linie des Bundesgerichtshofs folgen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob sich die positive Tendenz, die sich bundesweit auf Ebene der Amtsgerichte erkennen lässt, in der Rechtsprechung der Rechtsmittelgerichte fortsetzt.



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Autorin: Rechtsanwältin Sabine Gröne
Quelle: http://www.internetrecht-nuernberg.de
Link: http://internetrecht-nuernberg.de/aktue ... aring.html
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