Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#941 Beitrag von Steffen » Montag 9. März 2015, 10:43

Hallo @sistaz,

diese Entscheidung liegt bei jedem allein. Es gibt ja immer den Safety#1- und den Risiko-Weg. Safety#1, klar, ich vergleiche mich privat, dabei macht es hier am meisten Sinn, mit Erhalt Abmahnung. Risiko ich warte bis Gerichtspost, dann entscheide ich wieder erneut zwischen Safety#1 und Risiko. Denn auch im laufenden Prozess ist meist ein privater außergerichtlicher Vergleich drin.

Wenn ich jetzt Ruhe haben möchte, den Rechtsstreit mit einem Privatvergleich beenden, dann sollte man auch hier 2 Varianten bedenken.

1. Mit Anwalt = Safety#1
Klar, wer nicht weiß, was er da tut oder tuten wird, wendet sich an einen Anwalt (mit Erfahrung). Man muss aber bedenken, ein Anwalt kostet Geld, er arbeitet nicht für Lau.
Das Geld, was ich aber bei einem günstigeren Anwalts-Vergleich spare, lege ich dann für die eigenen Anwaltskosten obendrauf, so dass ich weit mehr ausgeben könnte, als jetzt im Raum steht.

2. Ohne Anwalt = Risiko
Man kann bzw. muss einiges beachten - Link + sollte man schon wissen, was man da tut. Natürlich kommt es auf die eigene Beharrlichkeit und das Verhandlungsgeschick an, ob man den Betrag noch senken kann. Man darf sich nicht sofort abschrecken lassen, aber auch nicht zu "dick auftragen", da man dann meist Beweise des "dick auftragen" verlangt. Letztendlich steht ja nur wieder die im Raum stehende Summe auf dem Plan. Hier heißt es: nerven.

Dieses sollte man bedenken + ein letztendlicher Vergleich = Vertrag. Dieser sollte dann eingehalten werden.


VG Steffen

sistaz
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#942 Beitrag von sistaz » Montag 9. März 2015, 18:33

danke Steffen,
ich würde das musterschreiben abändern. und statt der geforderten 900€, ihnen 500€ anbieten.
ist das frech? wie könnten sie darauf reagieren? ICH MUSS ALLES SCHRIFTLICH MACHEN. anrufen ist nicht erwünscht, hab ich desöfteren gelesen?!

Mit freundlichen Grüßen
S.


Steffen hat geschrieben:Hallo @sistaz,

diese Entscheidung liegt bei jedem allein. Es gibt ja immer den Safety#1- und den Risiko-Weg. Safety#1, klar, ich vergleiche mich privat, dabei macht es hier am meisten Sinn, mit Erhalt Abmahnung. Risiko ich warte bis Gerichtspost, dann entscheide ich wieder erneut zwischen Safety#1 und Risiko. Denn auch im laufenden Prozess ist meist ein privater außergerichtlicher Vergleich drin.

Wenn ich jetzt Ruhe haben möchte, den Rechtsstreit mit einem Privatvergleich beenden, dann sollte man auch hier 2 Varianten bedenken.

1. Mit Anwalt = Safety#1
Klar, wer nicht weiß, was er da tut oder tuten wird, wendet sich an einen Anwalt (mit Erfahrung). Man muss aber bedenken, ein Anwalt kostet Geld, er arbeitet nicht für Lau.
Das Geld, was ich aber bei einem günstigeren Anwalts-Vergleich spare, lege ich dann für die eigenen Anwaltskosten obendrauf, so dass ich weit mehr ausgeben könnte, als jetzt im Raum steht.

2. Ohne Anwalt = Risiko
Man kann bzw. muss einiges beachten - Link + sollte man schon wissen, was man da tut. Natürlich kommt es auf die eigene Beharrlichkeit und das Verhandlungsgeschick an, ob man den Betrag noch senken kann. Man darf sich nicht sofort abschrecken lassen, aber auch nicht zu "dick auftragen", da man dann meist Beweise des "dick auftragen" verlangt. Letztendlich steht ja nur wieder die im Raum stehende Summe auf dem Plan. Hier heißt es: nerven.

Dieses sollte man bedenken + ein letztendlicher Vergleich = Vertrag. Dieser sollte dann eingehalten werden.


VG Steffen

STOERTIE
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#943 Beitrag von STOERTIE » Montag 9. März 2015, 21:19

[quote="sistaz"]danke Steffen,
ich würde das musterschreiben abändern. und statt der geforderten 900€, ihnen 500€ anbieten.
ist das frech? wie könnten sie darauf reagieren? ICH MUSS ALLES SCHRIFTLICH MACHEN. anrufen ist nicht erwünscht, hab ich desöfteren gelesen?!

Mit freundlichen Grüßen
S.

----

Hallo,

sowieso alles schriftlich. Ich denke 500€ ist zu wenig. Du musst überlegen die wollen mit möglichst wenig Aufwand möglichst viel erreichen und Sie sind dir ja schon generös entgegengekommen (waren ja
mal 1200€).
Und du willst deine Ruhe haben, also schlägst du ja auch bei 890€ ein und da Sie dann ja mit dir Kontakt haben wissen Sie das du lebst und dann geht´s weiter. Kannst noch Ratenzahlung rausholen, dass
ist vermutlich alles.

Schau dir meinen Fall an, ein paar Seiten vorher, vermutlich sind wir gleich gelagert, für dich geht es jetzt eigentlich nur darum das bis 31.12.2015 keine Klage kommt, selbst dem Mahnbescheid kannst du
ja erst mal widersprechen. Du hast bislang nicht zahlen wollen, warum jetzt? Vor allem wenn du unschuldig bist, oder? Und ich denke die Zeit spielt mit, vielleicht gibt es ja noch ein paar schöne Urteile dieses Jahr wo diesem Wahn Einhalt geboten wird.

Viel Erfolg, egal wie du dich entscheidest!

sistaz
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#944 Beitrag von sistaz » Montag 9. März 2015, 21:27

okay, dann setze ich den Vergleichswert höher an. (300 euro weniger, bei fast 3 Jahre warten auf neue post... hm)
was passiert wenn sie einwilligen, dann gibt es KEINE ruhe?!
ich will einfach meine RUHE und nicht wieder nach 3 Jahren so eine vor den Latz geknallt bekommen, hatte das thema schon fast vergessen, bis 3 Jahre nach dem ersten, nun der zweite brief kam.

ich würde auch keine Ratenzahlung anbieten, sondern einmalzahlung.

wirst du von einem Anwalt vertreten?

unschuldig hin oder her. sie haben mir zur last gelegt ein album öffentlich zugänglich gemacht zu haben, ich kann dies nicht bestätigen und kann aber auch nicht mehr beweisen. es gibt den Rechner auch nicht mehr. alles was ich weiss dass sie meine IP Adresse gefunden haben.... mehr können sie mir nicht beweisen, oder ich weiss nichts von irgendwelchen screenshots oder so? aussage gegen aussage.

aber ich will weder zettelkrieg noch klage, ganz klar!

STOERTIE hat geschrieben:
sistaz hat geschrieben:danke Steffen,
ich würde das musterschreiben abändern. und statt der geforderten 900€, ihnen 500€ anbieten.
ist das frech? wie könnten sie darauf reagieren? ICH MUSS ALLES SCHRIFTLICH MACHEN. anrufen ist nicht erwünscht, hab ich desöfteren gelesen?!

Mit freundlichen Grüßen
S.

----

Hallo,

sowieso alles schriftlich. Ich denke 500€ ist zu wenig. Du musst überlegen die wollen mit möglichst wenig Aufwand möglichst viel erreichen und Sie sind dir ja schon generös entgegengekommen (waren ja
mal 1200€).
Und du willst deine Ruhe haben, also schlägst du ja auch bei 890€ ein und da Sie dann ja mit dir Kontakt haben wissen Sie das du lebst und dann geht´s weiter. Kannst noch Ratenzahlung rausholen, dass
ist vermutlich alles.

Schau dir meinen Fall an, ein paar Seiten vorher, vermutlich sind wir gleich gelagert, für dich geht es jetzt eigentlich nur darum das bis 31.12.2015 keine Klage kommt, selbst dem Mahnbescheid kannst du
ja erst mal widersprechen. Du hast bislang nicht zahlen wollen, warum jetzt? Vor allem wenn du unschuldig bist, oder? Und ich denke die Zeit spielt mit, vielleicht gibt es ja noch ein paar schöne Urteile dieses Jahr wo diesem Wahn Einhalt geboten wird.

Viel Erfolg, egal wie du dich entscheidest!

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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#945 Beitrag von STOERTIE » Montag 9. März 2015, 21:46

Auf Seite 41, Mitte findest du meinen Fall. Nicht zahlen, kein Anwalt und kein Kontakt war meine Devise, also so wie es hier empfohlen wird. Gesamtkosten 2 Faxe und 2 Einschreiben. Natürlich immer mal wieder Nervenkitzel wenn doch ein Brief kam von denen.
Die senden halt immer mal wieder Ihre 62-Cent-Briefe an die 100000 Leute die Sie gefunden haben und wenn dann 100 bezahlen die vor Angst umfallen oder nicht mehr genervt werden wollen, dann kann der Chef von Rasch sich einen neuen Porsche kaufen. Nur darum geht's. Aber das ist nur meine private Meinung.




[quote="sistaz"]okay, dann setze ich den Vergleichswert höher an. (300 euro weniger, bei fast 3 Jahre warten auf neue post... hm)
was passiert wenn sie einwilligen, dann gibt es KEINE ruhe?!
ich will einfach meine RUHE und nicht wieder nach 3 Jahren so eine vor den Latz geknallt bekommen, hatte das thema schon fast vergessen, bis 3 Jahre nach dem ersten, nun der zweite brief kam.

ich würde auch keine Ratenzahlung anbieten, sondern einmalzahlung.

wirst du von einem Anwalt vertreten?

unschuldig hin oder her. sie haben mir zur last gelegt ein album öffentlich zugänglich gemacht zu haben, ich kann dies nicht bestätigen und kann aber auch nicht mehr beweisen. es gibt den Rechner auch nicht mehr. alles was ich weiss dass sie meine IP Adresse gefunden haben.... mehr können sie mir nicht beweisen, oder ich weiss nichts von irgendwelchen screenshots oder so? aussage gegen aussage.

aber ich will weder zettelkrieg noch klage, ganz klar!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#946 Beitrag von Steffen » Dienstag 10. März 2015, 11:47

Mann oh mann @Werniman,

einmal bin ich auch etwas dezent Übergewichtig. Obwohl, wenn ich 2,20 m groß wäre, ich wiederum Idealgewicht hätte. Wir Dicken, so wird es jedenfalls nachgesagt, sind zwar gemütlich, aber solch verbale Entgleisung, noch von Dir, bin ich nicht gewohnt sowie muss auch nicht sein.

Dann, egal ob dick oder nicht, habe ich das Vergnügen gehabt Frank Lüngen kennenzulernen. Mein Eindruck: Kölsche Frohnatur, gebildet, rhetorisch, sympathisch ... natürlich nicht im Einsatz auf dem Flohmarkt oder in der proMedia.

Egal, man sollte trotzdem immer Contenance bewahren, insbesondere wenn die Späßken auf meine Schultern ausgetragen werden.

VG Steffen

sistaz
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#947 Beitrag von sistaz » Dienstag 10. März 2015, 21:34

ist das der zu verwendene vergleich?

***********************

was wäre das alternative Antwort von mir auf den wünsch von Herrn Rasch und der Annahme des Angebotes von seiten derer über 900 €?

Mit freundlichen Grüßen

Meerkatze
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#948 Beitrag von Meerkatze » Mittwoch 11. März 2015, 00:38

sistaz hat geschrieben:ist das der zu verwendene vergleich?

*******************

was wäre das alternative Antwort von mir auf den wünsch von Herrn Rasch und der Annahme des Angebotes von seiten derer über 900 €?

Mit freundlichen Grüßen

Was ich liebsten hier schreiben möchte und auch denke was man mit Abmahnawälten tun sollte behalte ich für mich. Ich liebe **********************

Meerkatze


Meine Geduld ist erschöpft. Dein Account wird wegen wiederholten schweren Verstoß gegen die Board-Regeln bis auf Weiteres gesperrt!

Steffen Heintsch (Forenbetreiber)

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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#949 Beitrag von sistaz » Donnerstag 12. März 2015, 19:12

ICH werde gesperrt?
hui?!?!

was wäre eine alternativ Antwort auf ein vergleichschreiben?



Mit freundlichen Grüßen

Meerkatze hat geschrieben:
sistaz hat geschrieben:ist das der zu verwendene vergleich?

*******************

was wäre das alternative Antwort von mir auf den wünsch von Herrn Rasch und der Annahme des Angebotes von seiten derer über 900 €?

Mit freundlichen Grüßen

Was ich liebsten hier schreiben möchte und auch denke was man mit Abmahnawälten tun sollte behalte ich für mich. Ich liebe **********************

Meerkatze


Meine Geduld ist erschöpft. Dein Account wird wegen wiederholten schweren Verstoß gegen die Board-Regeln bis auf Weiteres gesperrt!

Steffen Heintsch (Forenbetreiber)

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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#950 Beitrag von Steffen » Freitag 13. März 2015, 09:48

[quoteemsistaz]ICH werde gesperrt?[/quoteem]
Nein, die Sperrung bezog sich auf dem Account von @Meerkatze, der zum wiederholten Maße - grob - gegen die Board-Regeln verstieß. Ich hatte aus Deinem Posting nur das Vergleichsschreiben entnommen. Nicht nötig, da es einmal als Muster vorliegt und andermal keine konkreten, auf einen Einzelfall bezogene Schreiben gepostet werden dürfen.

Alternativen zum Vergleichsschreiben:
  • 1. Anwalt
    2. Telefon
VG Steffen

sistaz
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#951 Beitrag von sistaz » Freitag 13. März 2015, 19:13

Steffen hat geschrieben:[quoteemsistaz]ICH werde gesperrt?[/quoteem]
Nein, die Sperrung bezog sich auf dem Account von @Meerkatze, der zum wiederholten Maße - grob - gegen die Board-Regeln verstieß. Ich hatte aus Deinem Posting nur das Vergleichsschreiben entnommen. Nicht nötig, da es einmal als Muster vorliegt und andermal keine konkreten, auf einen Einzelfall bezogene Schreiben gepostet werden dürfen.

Alternativen zum Vergleichsschreiben:
  • 1. Anwalt
    2. Telefon
VG Steffen

ich möchte nur wissen ob ich das hier im forum angegeben vergleichsangebot nehmen kann oder wie kann ich mitteilen dass ich deren vergleichsangebot annehme?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#952 Beitrag von Steffen » Samstag 14. März 2015, 07:56

es ist doch gar nicht so kompliziert. wenn du dich vergleichen willst, nimmst du entweder deren 900,- € an, oder rufst dort unkompliziert an und schaust, dass du die summe drücken kannst. mehr als 800,- € (ohne Härtefall) - kommt sowieso nicht bei denen heraus. bedenke aber, konkrete vergleichsverhandlungen haben auswirkungen auf die verjährung + sollte man den vergleich (= vertrag) dann einhalten. das schriftliche ist doch in dem fall schnotter und nur zeitverschwendung.

vg steffen

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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#953 Beitrag von sistaz » Samstag 14. März 2015, 16:16

hi steffen,
schreibe ich dann, einfach "hiermit nehme ich ihren vergleichsvertrag von 900 € an und bitte um schriftliche Bestätigung des Schreibens. ich überweise den vollen betrag, beginnend nach Ihrer schriftlichen Annahmeerklärung, jedoch ohne Rechtsverbindlichkeit, auf das Konto: XXX "

bedarf es nicht noch weiterer anwaltssprache? also lieber bei Rasch anrufen? (wo vor immer abgeraten wird)

STOERTIE
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#954 Beitrag von STOERTIE » Samstag 14. März 2015, 17:38

Kein Kontakt nur wenn du nicht zahlen willst. Wenn du anrufst kannst du ja noch was runterhandeln, vielleicht. Oder Ratenzahlung, hilft ja auch schon, manchmal.

Ich bin und bleibe aber erschüttert wie einfach es ist den Leuten einen fiktiv erstellten (und dann großzügig rabattierten) Betrag aus der Tasche zu ziehen.
Das ist so unglaublich und die müssen ja weitermachen wenn es so einfach ist mit einer Behauptung 900 Euro abzugreifen.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#955 Beitrag von Steffen » Sonntag 15. März 2015, 11:51

[quoteemsistaz]hi steffen,
schreibe ich dann, einfach "hiermit nehme ich ihren Vergleichsvertrag von 900 € an und bitte um schriftliche Bestätigung des Schreibens. Ich überweise den vollen betrag, beginnend nach Ihrer schriftlichen Annahmeerklärung, jedoch ohne Rechtsverbindlichkeit, auf das Konto: XXX "

Bedarf es nicht noch weiterer Anwaltssprache? Also lieber bei Rasch anrufen? (wo vor immer abgeraten wird)[/quoteem]

Hallo @sistaz,

wie sag ich es dem Forenuser .)( ... Nachfolgend ist keine Beleidigung, auch habe ich keine schlechte Laune usw. usf.

Wenn ich Dir jetzt im Forum öffentlich eine konkrete Antwort, auf deine konkrete fallbezogene Frage erteile, kann ich gleich eine E-Mail an die Kanzlei "Rasch Rechtsanwälte" abschicken mit dem sinngemäßen Inhalt: Erteile unerlaubte Rechtsberatung bzw. erbringe eine unerlaubte Rechtsdienstleistung - bitte, bitte mahnen Sie mich endlich ab!


Liebe Leute,

wenn ich auf eine konkrete (Rechts-) Frage hinsichtlich eines konkreten Falls (egal ob anonymer Account oder reale Person) konkret antworte, erbringe ich als Nichtjurist eine unerlaubte Rechtsdienstleistung, die Abmahnbar ist. Ganz geschweige, dass dieses Verhalten - was jeder mit seiner Registratur im Forum akzeptiert- die Board-Regeln des Forums verbietet.

Entweder Du kommst mit den allgemeinen Empfehlungen (die eindeutig waren) zurecht, oder musst einen Anwalt beauftragen. Punkt.

VG Steffen

feckert
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#956 Beitrag von feckert » Dienstag 17. März 2015, 11:59

Hallo,

ich habe auch im März 2012 eine Abmahnung von Rasch erhalten. Daraufhin habe ich eine Unterlassungserklärung hingeschickt und jetzt die Antwort erhalten, dass diese auch angenommen wird, bis auf die Einschränkung im letzten Halbsatz: "…bzw. dies über einen nicht hinreichend gesicherten WLAN Internetanschluss zu ermöglichen". Die Mandantin akzeptiert jedoch, dass ich es unterlassen werde, das zu unterlassende Verhalten allgemein über meinen Internetanschluss zu ermöglichen.

Kann ich das so akzeptieren, oder ist der nicht akzeptierte Teil von entscheidender Bedeutung?

Ich würde dann auch versuchen, mich auf einen Vergleich zu einigen. Der vorgeschlagene Betrag war damals 1200 Euro. Ist es realistisch, dass ich den als Student ohne eigenes Einkommen auf ca. 600 Euro mit Ratenzahlung heruntergehandelt bekomme?

Beste Grüße

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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#957 Beitrag von Steffen » Donnerstag 19. März 2015, 16:07

Rasch und Schick ein Urteil in Leipzig aufheben



16:00 Uhr




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Rechtsanwalt Volker Küpperbusch, Notar
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


Kanzlei Dr. Stracke, Bielefeld
Dr. Stracke, Bubenzer & Kollegen
Rechtsanwälte und Notare

Marktstr. 7
33602 Bielefeld
Fon: 0521/966-57-22
Fax: 0521/966-5766
E-Mail: kuepperbusch@ra-stracke.de
Web: www.ra-stracke.de

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Rasch und Schick ein Urteil in Leipzig aufheben


Auch in Leipzig gilt jetzt die Rechtsprechung des BGH.


Lange Zeit konnte man als in Verteidigung in Filesharingsachen tätiger Rechtsanwalt verzeichnen, dass die für die Rechteinhaber tätigen Kanzleien Klagen regelmäßig bei möglichst eine strenge Ansicht gegenüber Verbrauchern vertretende Gerichten erhoben haben

So gab es lange Zeit Verfahren vor allen Dingen vor den Amtsgerichten in Hamburg, Köln und München, Städten, die sich nicht nur dadurch hervortaten, dass die abmahnenden Kanzleien teilweise dort ihren Sitz hatten, sondern zudem für eine entsprechend strenge Rechtsprechung bekannt waren. Nachdem insbesondere in Hamburg eine deutlich differenziertere Sicht bei den Gerichten sichtbar wurde, wechselte insbesondere eine Kanzlei mit Klagesachen größeren Umfangs vor das Amtsgericht Leipzig.

Zwischenzeitlich ist durch die neue Regelung § 104 a UrhG, mit Wirkung zum 09.10.2013 gültig, wonach Klagen regelmäßig am Sitz des Verbrauchers zu erheben sind. Der Gesetzgeber hat also dem sogenannten fliegenden Gerichtsstand erfreulicherweise für sogenannte "Filesharing-Fälle" eine Absage erteilt.

Dies ändert nichts daran, dass noch Verfahren entschieden wurden und entschieden werden, die einer Klagetätigkeit entstammen, die vor Einführung des neuen § 104 a UrhG bei Gericht anhängig gemacht wurden und deswegen noch an den entsprechenden Gerichten entschieden werden.

Ein solches Verfahren haben wir mit Beginn im Jahr 2012 zunächst vor dem Amtsgericht Leipzig geführt.

Grundlage war eine Abmahnung der Kanzlei "Rasch, Rechtsanwälte" für die Universal Music GmbH vom 26.11.2010 betreffend des angeblichen "Upload" des Musikalbums "Recovery" des Künstlers "Eminem".

In dieser Abmahnung wurde wie damals üblich neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einer verlangten Vertragsstrafeverpflichtung von 5.001,00 Euro die Zahlung eines Vergleichsbetrages von 1.200,00 Euro geltend gemacht.

Der damals 47 Jahre alte Familienvater nutzte den Anschluss neben seiner Ehefrau, mehreren volljährigen Kindern sowie mehreren minderjährigen Kindern.

Es wurde aufgrund der damals noch offenen Fragen von Störerhaftung und weiteren Rechtsfolgen eine modifizierte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe nach sogenannten "neuen Hamburger Brauch" abgegeben und die Zahlung verweigert. Daraufhin erhob die Rechteinhaberin, wiederum vertreten durch die Hamburger Anwälte, im November des Jahres 2012 Klage bei dem Amtsgericht Leipzig auf Zahlung von Schadens- und Kostenersatz in Höhe von 3.879,80 Euro. Es wurde erheblich zu den seinerzeitigen Umständen des Anschlusses und der Nutzung durch die gesamte Familie des Beklagten vorgetragen. Natürlich haben wir dabei auch auf die langsam klarer werdende Rechtsprechung des BGH verwiesen.

Schon bei der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Leipzig wurde deutlich, aus welchem Grund die klägerische Kanzlei eine Vielzahl von Klagen vor diesem Gericht anhängig machte. Der zuständige Amtsrichter erläuterte seine Rechtsprechung und schlug vor, man sollte doch gegen Zahlung einer Vergleichssumme von 2.500,00 Euro die Angelegenheit beilegen. Dies haben wir als der rechtlichen Situation unangemessenen Vorschlag abgelehnt, worauf das Amtsgericht darauf hinwies, dies sei dort die "übliche Summe".

Da auf solcher Basis ein Vergleichsschluss nicht in Betracht kam, der sich angesichts der schon damals ersichtlichen Rechtslage für den Beklagten schlicht verboten hat, wurden die Anträge gestellt.

Mit Urteil vom 19.06.2013, Aktenzeichen 102 C 8904/12, hat das Amtsgericht Leipzig den Beklagten verurteilt, 3.879,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2012 zu zahlen.

In diesem Urteil finden sich Ausführungen, dass etwa nur "pauschal die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Ermittlungen bestritten worden sei, lediglich theoretisch Bedenken gegen die technische Zuverlässigkeit der Ermittlungen".

Auch bestünde die Tätervermutung zulasten des Beklagten, der "keine ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs dargelegt habe". Es sei insoweit auch nur pauschaler Vortrag erfolgt und nur eine bloße theoretische Zugriffsmöglichkeit Dritter auf den genannten Internetanschluss vorhanden.

Es folgen weitere seitenweise Ausführungen des Amtsrichters, was alles nicht vorgetragen sei, wobei dieser Amtsrichter dabei offensichtlich selbst nicht nur die Norm des § 139 ZPO übersehen hat, wonach zumindest ein Hinweis an welcher Stelle noch Konkretisierungen des Vortrages erforderlich gewesen wären verpflichtend hätte erteilt werden müssen.

Besonders interessant ist das Urteil aber im Hinblick auf die dort enthaltenen offensichtlich aufgrund unzureichender Copy and Paste Aktivitäten des Gerichts entstandene Fehler.

Zum einen ist regelmäßig nicht von "dem Beklagten", sondern von "der Beklagten" die Rede, also eine Übertragung aus einem Fall erfolgt, bei dem offensichtlich eine Anschlussinhaberin verklagt war. Dies zieht sich auffällig durch einen größeren zusammenhängigen Bereich des Urteils.

Interessant auch die Erwägungen, dass es sich bei Eminem um "eine allgemein bundesweit bekannte Künstlerin" handelt. Eine geradezu erstaunliche Erkenntnis.

Ansonsten ist dem Urteil zu entnehmen, dass das Gericht einen Streitwert von 50.000,00 Euro für angemessen hielt, auf der Basis eine Berechnung der angeblich berechtigten gesetzlichen Gebühren als erstattungsfähig ansieht und ein "Schadensersatzbetrag von 2.500,00 Euro mindestens angemessen" sei.

Da dieses Urteil in Ansatz, Rechtsfolge und Begründung schlicht erschreckend falsch war, haben wir unter Stellung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten Berufung vor dem Landgericht eingelegt.

Mit Beschluss vom 28.05.2014 hat das Landgericht Leipzig dem Beklagten zunächst Prozesskostenhilfe im Verfahren, Aktenzeichen 05 S 414/13, gewährt.

Das Gericht hat dann einen ersten Verhandlungstermin bestimmt und mit Beschluss vom 29.05.2014 bereits darauf hingewiesen, dass zwar auch diese Kammer den Gegenstandswert für eine solche Abmahnung ursprünglich auf 50.000,00 Euro festgesetzt hat, das OLG Dresden auf die Streitwertbeschwerde jedoch am 05.11.2013 den Streitwert betreffend das Musikalbum "Große Freiheit" der Künstlergruppe "Unheilig" auf lediglich 10.000,00 Euro festgesetzt hat.

In den sodann durchgeführten mündlichen Verhandlungen am 21.10.2014 und am 13.02.2015 sind die Ehefrau und zwei erwachsene Kinder des Beklagten zur Frage vernommen worden, ob diese eigenständigen Zugriff auf den Internetanschluss des Hauses hatten, was diese bejaht haben.

Das Gericht wies sodann darauf hin, dass man sich an die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BGH halten wird und auf der Basis eine Verurteilung des Beklagten wohl nicht in Betracht kommt.

Die Klage wurde sodann vollständig zurückgenommen. Der Beklagte der Rücknahme zugestimmt. Das an der Rechtslage vorbeigehende Urteil des Amtsgerichts Leipzig ist damit hinfällig. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.



Es bleibt insoweit das Fazit:
  • 1.

    Die Rechtsprechung des BGH gilt auch in Leipzig.

    2.

    Es lohnt sich, nicht jedem gerichtlichen Vorschlag zuzustimmen.

    3.

    Schlechte Begründungen in Urteilen haben gute Chancen, in der Berufung aufgehoben zu werden.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autor:

Rechtsanwalt Volker Küpperbusch, Notar
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#958 Beitrag von Steffen » Montag 23. März 2015, 10:46

"Rasch Rechtsanwälte":
AG Braunschweig spricht Musiklabel
2.500,00 € Schadensersatz zu



10:43

Nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Braunschweig vom 31.07.2014 (Az.: 112 C 3739/13) hat ein Anschlussinhaber wegen der unerlaubten Verwertung von geschützten Tonaufnahmen Schadensersatz in Höhe von 2.500,00 € sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.379,80 € für die vom Musiklabel veranlasste berechtigte Abmahnung zu zahlen.




§ 97 a Abs. 2 UrhG a. F. in Filesharing - Fällen nicht anwendbar

Der Beklagte konnte nicht erfolgreich einwenden, der Kostenerstattungsanspruch sei gem. § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. auf 100,00 € gedeckelt.



156,25 € Schadensersatz pro Einzeltitel nicht zu beanstanden

Das AG Braunschweig hat auch im Hinblick auf den nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie errechneten Schadensersatz die Rechtsauffassung der Klägerin geteilt, die für ein Musikalbum mit 16 Tonaufnahmen die Höhe des Schadensersatzes mit 2.500,00 € beziffert hatte. Dies entspricht einem Schadensersatz in Höhe von 156,25 € pro Einzeltitel. Das AG Braunschweig hat sich insofern an der bekannten Rechtsprechung des OLG Hamburg (Urteil vom 07.11.2013, Az.: 5 U 222/10) und des OLG Köln (Urteil vom 14.03.2014, Az. I-6 U 109/13) orientiert. Beide Gerichte erachteten sogar ein fiktives Lizenzentgelt in Höhe von 200,00 € pro Einzeltitel für angemessen.



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Autorin: Rechtsanwältin Claudia Kelting
Quelle: www.raschlegal.de
Link: http://www.raschlegal.de/news/fileshari ... ersatz-zu/

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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#959 Beitrag von Steffen » Dienstag 7. April 2015, 23:50

AG Frankenthal: - nur - 5.000,00 EUR Streitwert und 580,00 EUR Lizenzgebühr bei Klage der Rasch RAe / Rasch RAe nehmen die Berufung nach Hinweis des LG Frankenthal zurück




23:50 Uhr



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Rechtsanwalt Dirk Polishuk
Eisenbahnstraße 02
67655 Kaiserslautern
Tel.: 0631 / 84 27 759
Fax.: 0631 / 27 75 73 009
E-Mail: kanzlei@polishuk.de
Web: www.abmahnung-erhalten.info


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Das Amtsgericht Frankenthal hat in einem Verfahren, in welchem die Beklagte durch mich anwaltlich vertreten wurde, entschieden, dass die Klage eines Plattenlabels, vertreten durch die Rasch RAe, nach Schadensersatz und Lizenzgebühren zu 3/4 unberechtigt ist. Nach einem Hinweis des LG Frankenthal nahmen die Rasch RAe die Berufung zurück.

Die Entscheidungen sind nachfolgend im Volltext wiedergegeben. Beide Entscheidungen enthalten lesenswerte Ausführungen zur Angemessenheit der Lizenzgebühr und der verlangten Rechtsanwaltskosten.


  • Amtsgericht Frankenthal, Urteil vom 27.10.2014, Az. 3b C 258/14:



    IM NAMEN DES VOLKES


    Endurteil

    In dem Rechtsstreit

    Universal Music GmbH, ...

    - Klägerin-

    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Clemens Rasch, ...

    gegen

    ...

    - Beklagte-

    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dirk Polishuk, ...

    wegen Urheberrecht

    hat das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) durch den Richter am Amtsgericht ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2014 für Recht erkannt:

    1. Das Versäumnisurteil vom 23. Juni 2014 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 580,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.06.2014 sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 411,30 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.04.2014 zu zahlen.

    2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

    3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis, die der Beklagten in vollem Umfange zur Last fallen.

    4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.



    Tatbestand

    Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage urheberrechtliche Schadensersatzansprüche geltend. Verfahrensgegenständlich ist das Musikalbum "Atemlos" des Künstlers "Schiller", für dessen Anbieten auf einer Internet-Tauschbörse ("Filesharing") die Klägerin von der Beklagten eine Lizenzgebühr von 2.500,00 EUR und vorgerichtliche angefallene Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 EUR verlangt.

    Am 23. Juni 2014 erging antragsgemäß im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil, gegen das die Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.

    Die Klägerin trägt vor, die Beklagte sei Inhaberin eines Internetanschlusses, über den am 04. April 2010 das streitgegenständliche Musikalbum mit 29 Titeln zum Download angeboten worden sei. Dies sei von der beauftragten Firma proMedia GmbH festgestellt worden.

    Aufgrund der Rechtsverletzung habe sie, die Klägerin, Anspruch auf Schadensersatz. Dieser sei im Wege der Lizenzanalogie mit 2.500,00 EUR zu bemessen. Üblicherweise werde ein Betrag von 200,00 EUR pro Musiktitel als angemessen erachtet. Hinsichtlich der Abmahnkosten sei von einem Gegenstandswert von 50.000,00 EUR auszugehen, so dass sich bei einer 1,3 Gebühr und der Auslagenpauschale der Betrag von 1.379,80 EUR errechne.

    Die Klägerin beantragt,

    das Versäumnisurteil vom 23. Juni 2014 aufrechtzuerhalten.


    Die Beklagte beantragt,

    das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.


    Sie trägt vor, nicht das komplette Musikalbum heruntergeladen zu haben. Sie schulde keinen Schadensersatz, da sie nicht schuldhaft gehandelt habe. Sie habe nicht gewusst, dass mit der von einem Bekannten installierten Torrent-Software auch ein Anbieten der Musik verbunden sei. Hilfsweise werde die Höhe des Schadensersatzes bestritten.

    Für einen Musiktitel könnten allenfalls 10,00 EUR verlangt werden. Auch die Abmahnkosten seien deutlich übersetzt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.


    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG Anspruch auf Ersatz des Lizenzschadens in Höhe von 580,00 EUR, da die Beklagte das Musikalbum "Atemlos" des Künstlers "Schiller" - bestehend aus 29 Musiktiteln - auf einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht hat.

    Was die Ermittlung der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen angeht, gibt es für das Gericht keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der mit der Ermittlung betrauten Firma proMedia Gesellschaft und des von ihr eingesetzten Systems, mit dem im konkreten Fall der Zeitpunkt der Rechtsverletzung exakt dokumentiert wurde.

    Was die Höhe des Schadensersatzanspruches angeht, so kann dieser auf der Grundlage des Betrages: errechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Die Höhe des Schadensersatzes wegen unberechtigter Zugänglichmachung eines geschützten Werkes im Internet ist grundsätzlich durch Schätzung anhand der Lizenzanalogie vorzunehmen. Dabei kann ein privater Internetnutzer jedoch nicht einem kommerziellen Lizenznehmer gleichgestellt werden.

    Grundsätzlich ist der Schadensersatz danach zu berechnen, was ein vernünftiger Lizenzgeber verlangt und ein vernünftiger Lizenznehmer gezahlt hätte. Der Schadensersatz nach Lizenzanalogie für Filesharing hat sich insoweit an den auf dem Markt erzielbaren Lizenzeinnahmen für einen Einzeldownload über einen legalen Anbieter zu orientieren, wo auch eine Angemessenheitsprüfung zu erfolgen hat. Der Verkaufspreis des Musikwerkes kann dagegen grundsätzlich nicht als Einsatzbetrag herangezogen werden. Abzustellen ist weiter auf die Anzahl der möglichen Vervielfältigungen während des Downloads. Hierbei ist die mögliche Downloadzeit heranzuziehen unter Zugrundelegung des üblichen DSL-Anschlusses in einem Privathaushalt.

    Das Gericht legt seiner Entscheidung die Erwägungen der neueren Rechtsprechung zugrunde, die die im Wege der Lizenzanalogie ermittelten Schadensersatzansprüche und auch die Gegenstandswerte für die Abmahnung deutlich niedriger ansetzen als noch vor einigen Jahren (vgl. AG Köln, Urteil vom 10.03.2014, Az. 125 C 495/13; AG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2014, Az. 57 C 3122/13). Dabei wird nicht verkannt, dass das Filesharing insbesondere der Musikindustrie erhebliche Schäden zufügt. Diese einzudämmen kann aber nach geltendem Recht nicht dadurch geschehen, dass den Filesharing-Teilnehmern Schadensersatzbeträge auferlegt werden, die zu dem durch den jeweiligen Tatbeitrag eingetretenen Schaden völlig außer Verhältnis stehen. Im Lichte dieser Ausführungen erscheinen Schadensersatzbeträge von annähernd 4.000,00 EUR für die Filesharing-Teilnahme mit einem einzigen Musikalbum als völlig übersetzt und unangemessen. Unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen hält das Gericht einen Betrag von 20,00 EUR pro Musiktitel für angemessen und ausreichend, so dass im vorliegenden Fall lediglich 580,00 EUR zugesprochen werden konnten.

    Auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Abmahnkosten erscheint ein Gegenstandswert von 50.000,00 EUR als völlig utopisch und lässt sich mit der Bewertung des verfolgten Unterlassungsanspruchs nicht in Einklang bringen. Das Interesse, das eine Privatperson es unterlässt, am Filesharing teilzunehmen, ist nach Überzeugung des Gerichts mit einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR ausreichend bewertet.

    Die Abmahnkosten (1,3 Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale) reduzieren sich somit auf 411,30 EUR. Der weitergehenden Klage musste der sachliche Erfolg versagt und das Versäumnisurteil insoweit aufgehoben werden.

    Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11,711 ZPO.


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Nachdem die Rasch RAe Berufung einlegten, erließ das LG Frankenthal folgenden Hinweisbeschluss (LG Frankenthal, Beschluss vom 03.03.2015, Az. 6 S 26/14):


  • Beschluss

    In dem Rechtsstreit

    Universal Music GmbH, ...

    Klägerin und Berufungsklägerin

    - RAe Rasch -

    ...

    Beklagte und Berufungsbeklagte

    - RA Polishuk -


    I. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

    1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

    2. Die Berufung hat zudem keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

    a) Der Erstrichter hat den auf der Grundlage der Lizenzanalogie geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht zu niedrig bemessen. Ausgangspunkt bei der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie ist die Bestimmung einer angemessenen Lizenzgebühr. Angemessen ist eine Lizenzgebühr, welche verständige Vertragspartner in Ansehung der tatsächlichen und bezweckten Nutzung und unter der Berücksichtigung der Branchenübung vernünftigerweise vereinbart hätten; dabei ist für die Bemessung der Zeitpunkt bzw. bei Dauerverletzungen das Ende des Zeitraums der Rechtsverletzung zugrunde zu legen (vgl. etwa Büscher / Dittmer / Schiwy-Niebel, Gewerblicher Rechtsschutz § 97 UrhG Rn. 43 mwN). Die Schwierigkeit in den sog. Filesharing-Fällen wie dem vorliegenden besteht allerdings darin, dass es an anerkannten und angemessenen Vergütungsrichtlinien nicht nur fehlt, sondern eine Lizenzierung nach dem Willen des Rechteinhabers regelmäßig - wie nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin auch hier - gar nicht gewünscht ist und deshalb nicht stattfindet oder stattfinden wird. In solchen Fällen ist die angemessene Lizenzgebühr daher mit allen damit verbundenen Unwägbarkeiten durch den Tatrichter zu schätzen, wobei im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung Kriterien wie die Intensität, d.h. Umfang und Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn- und Umsatzverlust für den Verletzten, Bekanntheit des genutzten Werkes und dessen Urhebers Berücksichtigung finden (vgl. allgemein BeckOK UrhR / Reber UrhG [2014] § 97 Rn. 125 mwN).

    Der Versuch, für jedes denkbare Werk, oder auch nur für jeden denkbaren Musiktitel einen individuell ausgestalteten Schadensersatzbetrag zu finden, der den Besonderheiten dieses einzelnen Werkes/Musikstücks gerecht wird (z.B. Alter, Hitparadenplatzierung, Verkaufszahlen, Bekanntheit der Gruppe usw.), kann angesichts der Vielzahl der verfügbaren Werke nicht gelingen bzw. würde einen unangemessen hohen zeitlichen Aufwand mit sich bringen; die Bemessung muss sich daher an einer gewissen Pauschalierung pro Titel bzw. Gesamtwerk orientieren, wobei ein einzelner Filesharer nicht auf eine Stufe gestellt werden kann mit Anbietern, die ein geschütztes Werk auf der Grundlage eines Lizenzvertrags zu nutzen bereit wären, und es müssen unvertretbar hohe Beträge vermieden werden (OLG Hamburg MMR 2014, 127).

    Für einzelne Musiktitel gelangt die instanzgerichtliche Rechtsprechung dabei zu durchaus abweichenden Beträgen zwischen 10.00 und 200.00 EUR, mit in jüngerer Zeit eher fallender Tendenz (AG Köln MMR 2014, 483 [10,00 EUR]; LG Hamburg MMR 2010, 53 [15,00 EUR]; AG Düsseldorf, Urt. v. 02.06.2014 - 57 C 3122/13, BeckRS 2014, 11549 [20,00 EUR]; OLG Hamburg MMR 2014, 127 [200,00 EUR]; OLG Köln MMR 2012, 387 [200,00 EUR]).

    Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Nutzung ganzer Musikalben im Rahmen des Filesharings gibt es - soweit ersichtlich - nur vereinzelte Rechtsprechung (vgl. etwa AG München, Urt. v. 17.04.2013 -161 C 17341/11, BeckRS 2013, 08504 [etwas über 300,00 EUR für ein Musikalbum mit 12 bis 15 darauf enthaltenen Einzeltiteln]). Versucht man trotz der in gewissem Umfang gebotenen Pauschalierung (vgl. OLG Hamburg aaO) die oben genannten Kriterien auf den hiesigen Fall anzuwenden, fällt zunächst ins Gewicht, dass die Nutzung des zum Download angebotenen Musikalbums durch die Beklagte zwischen dem 4. April und dem 9. Juni 2010 erfolgt ist. Mithin ist von einer nicht völlig untergeordneten Intensität der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Bezug auf deren Dauer auszugehen, was gerade unter dem Aspekt der tatsächlichen und technischen Grenzen eines gleichzeitigen Downloads des Musikalbums durch Dritte durchaus von Bedeutung erscheint. Weiter ist zu beachten, dass die Beklagte - wie unter Filesharer üblich - durch ihre Handlung unstreitig weder Umsatz noch Gewinn erzielt hat und das Zurverfügungstellen des Werkes lediglich den systemimmanenten Reflex des vom Filesharer regelmäßig primär beabsichtigten Beschaffens des Werkes zum Zwecke der Eigennutzung darstellt. Demgegenüber steht ein nicht näher zu greifender, zumindest abstrakt aber denkbarer Umsatz- und Gewinnverlust der Klägerin durch entgangene Lizenzgebühren (bei entsprechendem Herunterladen aus offiziellen Quellen), wobei auch der Umstand berücksichtigt werden mag, dass es sich bei dem Urheber der auf dem Album befindlichen Musikstücke nicht um einen namenlosen Künstler handelt und das Album selbst nach den Darlegungen der Klägerin über ein Jahr in deutschen "Longplaycharts" gelistet war und dort über vier Woche sogar Platzierungen unter den "Top 10" einnahm. Nach alledem hält die Kammer den vom Erstrichter im Wege der Schätzung ermittelten Betrag von 580,00 EUR für nicht zu niedrig bemessen.

    Dabei kann dahinstehen, ob die pauschale Annahme eines Betrages von 20,00 EUR pro Musiktitel und die Multiplikation mit der Anzahl der enthaltenen Stücke auch beim Zurverfügungstellen einer ein ganzes Musikalbum beinhaltenden Datei stets sachgerecht erscheint, was gerade bei - mitunter eine Vielzahl an Zusatz-Tracks oder Bonusmaterial enthaltenden - Sonderausgaben von Musikalben äußerst zweifelhaft sein dürfte. Richtiger erscheint der Kammer in diesem Zusammenhang etwa die Orientierung an den Vergütungssätzen der GEMA für den Download von Einzeltiteln und Alben (Vergütungssätze VR-OD 7), wonach aktuell ein Betrag von 1,6327 EUR für das Herunterladen eines kompletten Albums mit 29 Titeln anzusetzen wäre, der dann eine Vervielfachung mit einem den Umständen des Einzelfalles - d.h. insbesondere der jeweils anzunehmenden Dauer des Zurverfügungstellens - gerecht werdenden Multiplikator erfährt. Bei Zugrundelegung des ausgeurteilten Betrages von 580,00 EUR deckt dies mathematisch einen Multiplikator von 355 geschätzten Downloads ab. Ein solcher erscheint nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der hier zu berücksichtigenden Umstände nicht zu niedrig bemessen, so dass im Ergebnis auch der vom Erstrichter festgesetzte Betrag nicht zu niedrig ist.

    b) Hinsichtlich der geltend gemachten Erstattung im Hinblick auf die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren für die vorprozessuale Unterlassungsabmahnung vom 2. Mai 2010 ist ebenfalls keine Änderung der Entscheidung des Erstrichters zugunsten der Klägerin angezeigt.

    Die Annahme eines Gegenstandswertes von (lediglich) 5.000,00 EUR für die Unterlassung der Nutzung eines Musikalbums im Rahmen einer Datentauschbörse mag nach der hier einschlägigen alten Gesetzeslage und der früheren Rechtsprechung dazu eher niedrig erscheinen, ist aber gerade unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung, welche der zwischenzeitlichen Änderung des § 97a UrhG zugrunde liegt, als noch im Rahmen des im Falle der Festsetzung des Streitwertes durch das Gericht gemäß § 3 ZPO eröffneten Ermessensbereiches befindlich einzuordnen. Hinzu kommt, dass die Klägerin die Zahlung eines Betrages von 1.379,80 EUR an ihre Verfahrensbevollmächtigten, dessen Erstattung sie hier begehrt, gar nicht vorgetragen hat, so dass insofern bereits Bedenken an der Schlüssigkeit der Klage bestehen.

    II. Gelegenheit zur Stellung- bzw. Berufungsrücknahme besteht bis 25.03.2015.

    Frankenthal (Pfalz), den 3. März 2015
    Landgericht - 6. Zivilkammer


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Autor: Rechtsanwalt Dirk Polishuk
Quelle: www.abmahnung-erhalten.info
Link: http://www.abmahnung-erhalten.info/2015 ... m-hinweis/

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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#960 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. Juni 2015, 23:18

+++Topmeldung+++

Riegger Rechtsanwälte:
BGH verhandelt im Juni 2015
erneut einen
"unserer" Filesharing-Fälle





23:17 Uhr



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Riegger Rechtsanwälte
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Am 11. Juni 2015 verhandelt der Bundesgerichtshof erneut über Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei "Rasch Rechtsanwälte". Betroffen sind zwei Verfahren, in denen die Klagen der Musikindustrie vor den Land- und Oberlandesgerichten in Köln zunächst weitgehend erfolgreich waren. Nun muss die Revision klären, ob diese Urteile Bestand haben.

Eines der Revisionsverfahren (Az. I ZR 7/14) betrifft einen "unserer" Fälle und ist damit nach dem wegweisenden "BearShare"-Fall bereits das zweite Filesharing-Verfahren, das unsere Kanzlei bis zum Bundesgerichtshof gebracht hat. Im "BearShare"-Urteil (Az. I ZR 169/12) hatte der Bundesgerichtshof, nachdem wir die Revisionszulassung erfolgreich durch Einlegung einer Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 2365/11) erstritten hatten, die Ansprüche der Musikindustrie letztlich in vollem Umfang als unbegründet zurückgewiesen. Seit Erlass des "BearShare"-Urteils hat sich die Rechtsprechung in Filesharing-Verfahren bundesweit sehr zum Vorteil für betroffene Abgemahnte gewandelt.

Im konkret bevorstehenden Verhandlungstermin am 11.06.2015 wird es unter anderem um Fragen der Belehrung minderjähriger Kinder und deren Nachweis im gerichtlichen Verfahren gehen. Zudem dürften - falls der BGH eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht grundsätzlich bejahen sollte - Themen wie die Berechnung der Abmahnkosten, Vergütungsabsprachen und Erfolgshonorarvereinbarungen zwischen Musikindustrie und Abmahnanwälten sowie die Frage der Berechnung des konkreten Schadensersatzes, der durch Musiktauschbörsen entsteht, relevant werden.

Die Pressemitteilung des BGH zu den beiden Verhandlungsterminen findet sich unter folgendem Link.


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Autor: Riegger Rechtsanwälte
Quelle: ra-riegger.com
Link: http://ra-riegger.com/bgh-verhandelt-im ... ng-faelle/

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