Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

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DaHool
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#801 Beitrag von DaHool » Samstag 4. Januar 2014, 17:58

Hab jetzt das schreiben in Form von handyfotografie vorliegen...
Wenn ich das richtig sehe wurde der Antrag auf den mahnbescheid noch vor dem 24.12.13 gestellt...
Das schreiben hat wie gesagt ein Datum vom 0x.01.14...
Somit hätten die Herren Anwälte gute Arbeit geleistet das der mahnbescheid noch in 2013 beantragt wurde...
#%$£!

DaHool
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#802 Beitrag von DaHool » Samstag 4. Januar 2014, 18:04

Aufschlüsselung kommt wenn ich das schreiben vor mir habe....
Die Eltern meiner Freundin schicken ihr es weil sie schon länger nicht mehr da wohnt...

fiesthies
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#803 Beitrag von fiesthies » Samstag 4. Januar 2014, 18:44

wurde der Antrag auf den mahnbescheid noch vor dem 24.12.13 gestellt...
somit verlängert sich die Verjährung um 6 Monate +/- xTage !
Wenn ihr Widerspruch einlegen wollt, dann innerhalb von 2 Wochen (ab Zugang des MB), sonst droht der Vollstreckungsbescheid...

gruß
fiesthies

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#804 Beitrag von Steffen » Samstag 4. Januar 2014, 19:02

:al

Zustellung Mahnbescheid nach dem 31.012. -
die Ansprüche sind doch verjährt?


Nicht unbedingt!

Man muss hier den speziellen Fall: -Jahresende bzw. Jahreswechsel- sehen !

Zwar ist für die Praxis (Verjährungshemmung) relevant, die Zustellung einer Zahlungsklage
des Gläubigers durch das Gericht an den Schuldner (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).


Achtung! Sonderfall Jahresende bzw. Jahreswechsel!

Die verjährungshemmende Wirkung tritt auch dann ein, wenn der Mahnbescheid zwar erst
nach Ablauf der Verjährungsfrist beim Schuldner zugestellt wird (also nach dem 31.12.), der
Antrag auf Erlass des Mahnbescheides vom Gläubiger aber noch vor Ablauf der Frist beim
zuständigen Mahngericht eingereicht wurde (also vor dem 31.12.; siehe hierzu § 167 ZPO).

Dabei wird "demnächst" in der regelmäßigen Rechtsprechung mit ca. 14 Tagen angesehen.

VG Steffen

brenngott
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#805 Beitrag von brenngott » Dienstag 7. Januar 2014, 14:29

So es gibt wieder Neuigkeiten in meinem Fall und zwar , kam heute ein erneutes Schreiben von Rasch ich solle doch Stellung nehmen auf das letzte Schreiben. Habe jetzt wieder ein Frist bis zum 20.1.14 bekommen.
In dem schrieben steht, ich kann auch Telefonisch stellung abgeben etc. Melde ich mich allerdings nicht, wird davon ausgegangen das ich einer gerichtlichen Entscheidung den Vorzug gebe.Was soll ich nun tun?

Angeblicher Datei download war 26.09.2010

Keine Post vom Gericht etc..

Ist eigentlich die Frist von 3 Jahren am 1.1.14 für mich abgelaufen?

Muss ich überhaupt noch reagieren?

muensteraner
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#806 Beitrag von muensteraner » Dienstag 7. Januar 2014, 14:44

dazu kann dir hier keiner auskunft geben. Das hängt davon ab, ob du beipsielsweise in der Zeit mit denen schon einmal verhandelt hast und diese fehlgeschlagen sind, was zur Hemmung der Verjährung führt. Absolute Sicherheit kann dir nur ein Anwalt geben. Prinzipiell sollte es wenn der Klarname 2010 bekannt war verjährt sein. Ich würde es darauf ankommen lassen und einfach abwarten.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#807 Beitrag von Steffen » Dienstag 7. Januar 2014, 14:46

[quoteembrenngott]Muss ich überhaupt noch reagieren?[/quoteem]
Eigentlich nicht, man kann aber sicherheitshalber Einrede auf Verjährung stellen und dann schauen, was passiert.

Musterschreiben Einrede Verjährung

VG Steffen

brenngott
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#808 Beitrag von brenngott » Dienstag 7. Januar 2014, 15:00

Ich wer dieses mal tun .

Danke Steffen für das Musterschreiben , Ich denke die wollen auf biegen und brechen noch ein paar € verdienen.

Da ich bis heute kein Mahnbescheid oder Ähnliches bekommen habe fühle ich mich auf der sicheren Seite, Da die 3 Jahre um sind

brenngott
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#809 Beitrag von brenngott » Dienstag 7. Januar 2014, 15:09

Also habe nie ein Wort mit denen Verhandelt.

Wiegesagt das 1. Schreiben kam 11.11.2010 , dort hies es ich soll eine Urheberrechtverletzung begannen haben. Dann kam nix mehr bis auf anfang november 2013 da wurde ich aufgefordert Stellung zu nehmen, und die damals abgebene Unterlassungserklärung wurde angenommen, dann wieder Ruhe bis Anfang Dezember. Wieder die aufforderung Stellung zu nehmen.
Dann war das Jahr rum und jetzt soll ich mich immernoch 20.01..2014 zur Sache Äusseren. Also ich weiß nicht alles sehr komisch. Wenn ich es nicht Schwarz auf Weiß hier vor mir liegen hätte , das die angeblich am 26.09.2010 ein Verstoß begagen haben soll, würde ich vielleicht denken ok die 3 Jahre sind noch nicht rum.
Werde jetzt das von Steffen gepostete Verjährungsschreiben verfassen und dann per einschreiben abschicken. Denke das ist der einzige Weg oder?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#810 Beitrag von Steffen » Dienstag 7. Januar 2014, 17:08

Morgen entscheidet der BGH
ob Eltern ihre volljährigen Kinder
belehren müssen!




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Rechtsanwalt Christian Solmecke

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Fon: 0221 40067550
Fax: 0221 40067552
E-Mail: info@wbs-law.de
Web: www.wbs-law.de

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Der Bundesgerichtshof wird voraussichtlich schon morgen ein wegweisendes Urteil zum
Thema Filesharing fällen. Es kann als Ergänzung zu dem von der Kanzlei WILDE BEUGER
SOLMECKE erstrittenen Morpheus Urteil (BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12) gesehen werden.
Der BGH wird sich zu der Frage äußern müssen, ob eine Haftung des
Internetanschlussinhabers auch dann in Betracht kommt, wenn die Rechtsverletzung
durch seinen volljährigen Stiefsohn begangen worden ist und dieser nur unzureichend
belehrt wurde. Der Kölner IT-Anwalt Christian Solmecke mit einer ersten Einschätzung
des Falles:


Der Fall BearShare (I ZR 169/12)

Der Anschlussinhaber lebt in einem Haushalt mit seiner Ehefrau und seinem
volljährigen Stiefsohn. Über diesen Anschluss sollen insgesamt 3.749 urheberrechtlich
geschützte Musikwerke in einer Internetbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht
worden sein. Der Stiefsohn hat das Herunterladen von Musik über die Tauschbörse
BearShare zugegeben. Gegen den Anschlussinhaber wurde aus den Grundsätzen der
Störerhaftung vorgegangen. Dieser gab nach Erhalt der Abmahnung ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Allerdings weigerte
er sich die geltend gemachten Abmahnkosten zu zahlen. Diese betragen 3454,60 Euro.
Die Rechteinhaber (die größten Plattenfirmen Deutschlands) klagten daraufhin die
Abmahnkosten ein.


Entscheidung der Vorinstanzen

Das OLG Köln hatte, wie zuvor das LG Köln, entschieden (LG Köln, Urteil vom 24.
November 2010 - 28 O 202/10, ZUM-RD 2011, 111; OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2011 - 6
U 208/10, ZUM 2012, 583) , dass der Anschlussinhaber die Abmahnkosten tragen muss, da
er nicht nachweisen konnte, dass er seinen volljährigen Stiefsohn über die
rechtmäßige Nutzung des Anschlusses aufgeklärt hat und diesem die Teilnahme an
Tauschbörsen verboten hat. Die Möglichkeit einer Revision zum BGH wurde dem
Anschlussinhaber verwehrt. Erst nachdem dieser eine erfolgreiche
Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte, konnte der Fall nun doch dem BGH zur
Entscheidung vorgelegt werden.


Morpheus-Urteil

Bereits mit Urteil vom 15.11.2012 (Az. I ZR 74/12) hatte der BGH im
Morpheus-Verfahren entschieden, dass Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer
minderjährigen Kinder im Internet nicht haften, wenn sie ihnen die Nutzung von
Tauschbörsen verboten haben. Dazu führten die Richter weiter aus:
"Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu
überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum
Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen
Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben,
dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt."
Als Folge dieses Verfahrens hat die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE seinerzeit eine
kindgerechte Musterbelehrung entworfen, die die Eltern vor einer Abmahnung schützt.


Rechtslage bei volljährigen Kindern und Mitbewohnern umstritten

In dem morgen zu entscheidenden Fall, geht es jedoch um ein volljähriges Kind. Die
Rechtslage ist in diesem Fall umstritten. Es letztinstanzliches Urteil fehlt bis
dato. Zwei wichtige Urteile des OLG Frankfurts und des LG Mannheims deuten jedoch
darauf hin, dass eine Hinweis-und/oder Kontrollpflicht bei volljährigen Kindern,
ähnlich wie bei Ehepartnern nicht angenommen werden darf.

Das OLG Frankfurt am Main (Urt. v. 20.12. 2007, Az. 11 W 58/07) sieht den
Anschlussinhaber nicht in der Pflicht seine volljährigen Kinder über
Urheberrechtsverletzungen im Netz aufzuklären:
"Eine Instruktionspflicht dahin, dass mit seinem Internetanschluss keine
Urheberrechtsverletzungen begangen werden, traf den Beklagten gegenüber seinen
volljährigen Familienangehörigen nicht. Der Beklagte kann, sofern nicht besondere
Umstände dafür Anlass bieten, ohne weiteres davon ausgehen, dass erwachsenen Personen
bekannt ist, dass sie derartige Rechtsverletzungen nicht begehen dürfen."

Ähnlich sieht es das LG Mannheim (Urt. v. 29.06.2006, Az. 7 O 76/06):
"Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Fall eine Störerhaftung des
Beklagten aus. Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im
Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen
erwachsenen Eltern hat, kann es sinnvollerweise keiner einweisenden Belehrung über
die Nutzung des Internets bedürfen. In diesem Fall bleibt es bei der Beurteilung,
dass ein Vater ein konkretes Familienmitglied nicht ohne Anlass der Begehung
unerlaubter Handlungen verdächtigen muss und dementsprechend zur Einleitung von
Überwachungsmaßnahmen verpflichtet wäre."
Schließlich verneint das LG Hamburg in seinen Beschlüssen ebenfalls eine
Instruktionspflicht bei volljährigen Kindern (Beschlüsse vom 21.06.2012, Az.: 308 O
495/11 sowie vom 26.09.2012, Az. 308 O 242/11).

Grund für diese Rechtsprechung ist, dass die Überlassung des Internetanschlusses auf
einem familiären Verbund ruht und es in diesem grundrechtlich geschützten Verbund
nicht zumutbar ist, volljährige Familienmitglieder anlasslos zu überwachen. Nahezu
ständige Rechtsprechung ist darüber hinaus, dass es unter Ehegatten keine Belehrungs-
und Kontrollpflichten bei der Internetnutzung gibt.


Stiefsohn möglicherweise wie WG-Mitglied zu behandeln

Interessant im zu entscheidenden Fall ist allerdings noch zusätzlich, dass es sich um
den Stiefsohn des Anschlussinhabers handelt, der die Urheberrechtsverletzung begangen
hat. Es ist denkbar, dass hier die Argumentation mit dem "familiären Verbund" nicht
greift und der Stiefsohn wie ein Mitglied einer Wohngemeinschaft behandelt werden
muss. Doch auch hier gilt nach der Rechtsprechung des LG Köln (Urteil vom 14.03.2013,
Az.: 14 O 320/12): Gegenüber seinen Untermietern treffen den Hauptmieter und
Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch
Belehrungspflichten.


Wir sind zuversichtlich, dass der BGH sich der Ansicht dieser Gerichte anschließen
wird. Mit einer Entscheidung kann voraussichtlich noch morgen Nachmittag gerechnet
werden.


______________________________________

Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de
Link:
http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesha ... det-49548/
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#811 Beitrag von Steffen » Mittwoch 8. Januar 2014, 15:59

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle,
Nr. 005/2014 vom 08.01.2014


Bundesgerichtshof zur Haftung für illegales Filesharing
volljähriger Familienangehöriger


Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.

Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.

Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 Euro in Anspruch.

Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm "BearShare" Musik auf seinen Computer heruntergeladen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 Euro zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht - jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare

LG Köln - Urteil vom 24. November 2010 - 28 O 202/10

ZUM-RD 2011, 111

OLG Köln - Urteil vom 22. Juli 2011 - 6 U 208/10

ZUM 2012, 583

BVerfG (Kammer), Beschluss vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11

GRUR 2012, 601 = WRP 2012, 702

OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 - 6 U 208/10, juris

Karlsruhe, den 8. Januar 2014


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501


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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#812 Beitrag von Steffen » Mittwoch 8. Januar 2014, 18:13

Entscheidung des BGH zum Filesharing:
Anschlussinhaber müssen ihre volljährigen
Familienmitglieder nicht belehren






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Rechtsanwalt Christian Solmecke

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_ __ _ __ _ __ _ __ _ __ _



Soeben hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung zur Haftung des Anschlussinhabers
für volljährige Familienmitglieder in Sachen Filesharing gefällt. Der BGH ist der Ansicht,
dass
"der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen
Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den
Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht."


Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE vertritt
selbst tausende Filesharer und ist der Meinung:
"Diese BGH Entscheidung kann durchaus als Grundsatzurteil angesehen werden."

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass der Anschlussinhaber den
Familienmitgliedern aus Gründen der familiären Verbundenheit den Anschluss überlässt und
Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind:

"Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die
Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen
Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder
überwachen zu müssen;..."

Anders sieht es aus, wenn das volljährige Familienmitglied den Internetanschluss für
Rechtsverletzungen missbraucht und der Anschlussinhaber davon Kenntnis erlangt, etwa durch
eine Abmahnung. In diesem Fall muss der Anschlussinhaber erforderliche Maßnahmen zur
Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen treffen.


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RA Christian Solmecke:

"Die Entscheidung des BGH ist gut und richtig. Schade ist jedoch, dass der BGH in diesem
Zusammenhang nicht auf die komplizierten Fragen der Beweisführung in den
Filesharing-Verfahren eingeht. Diese sind hoch umstritten und bedürften einer eindeutigen
Rechtsprechung. Möglicherweise wird der Volltext der Entscheidung des BGH mehr Aufschluss
zu den Beweisfragen geben. Offen bleibt auch, ob eine ähnliche Bewertung auch bei der
Haftung des Anschlussinhabers für WG-Mitglieder gelten kann. Einige Gerichte haben bereits
angenommen, dass auch in diesem Fall eine Haftung ausscheidet. (Beispiel: LG Köln (Urteil
vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12): Gegenüber seinen Untermietern treffen den Hauptmieter
und Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch
Belehrungspflichten.)

In Zukunft bleibt auch die Frage zu klären, wie der BGH die Haftungsfrage in Bezug auf die
Betreiber von Internetcafés, Hotels oder Gaststätten beantwortet. Auch hier besteht
weiterhin ein erheblicher Klärungsbedarf.

Heute ist ohne Zweifel eine sehr wichtige Entscheidung im Filesharing ergangen. Es besteht
jedoch weiterhin eine große Rechtsunsicherheit, die sich zu Lasten der Industrie und
Geschäftsinhaber auswirkt. Sehr positiv ist, dass der BGH seine Entscheidung auf alle
volljährigen Familienmitglieder bezieht, sodass nun eine Rechtssicherheit bezüglich der
Haftung für Ehegatten besteht."


Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs gibt es hier: Pressemitteilung

____________________________

Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke


Link:

http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesha ... ren-49593/

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Hoffnung
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#813 Beitrag von Hoffnung » Donnerstag 9. Januar 2014, 08:52

Was die Haftung von Internetshops oder Internetcafe betrifft gibt es im Koalitionsvertrag eine Passage die besagt das das freie WLAn ausgebaut werden soll und das die " Störerhaftung" hierfür keine ANwendung finden soll, bzw kein Haftung besteht. Vielleicht reicht ja auch ein Hinweis des Betreibers oder jeder User bekommt eine Infobroschüre und wird damit aufgeklärt was er nicht darf. Somit wäre hier eien Aufklärungspflicht erfüllt! Da wir aber die stümperhafte Formulierung der Ausschüsse kennen , werden sich ja trotzdem die Gerichte damit beschäftigen müssen. Der Behördenapparat muss ja gefüttert werden.


Seite 48 Koalitionsvertrag

WLAN
Die Potenziale von lokalen Funknetzen (WLAN) als Zugang zum Internet im öffentlichen Raum müssen ausgeschöpft werden. Wir wollen, dass in deutschen Städten
mobiles Internet über WLAN für jeden verfügbar ist. Wir werden die gesetzlichen
Grundlagen für die Nutzung dieser offenen Netze und deren Anbieter schaffen.
Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber ist dringend geboten, etwa durch Klarstellung
der Haftungsregelungen (Analog zu Accessprovidern).
Gleichzeitig werden wir die
Verbraucherinnen und Verbraucher über die Gefahren solcher Netze für sensible Daten aufklären.
Neben der Klärung der rechtlichen Fragen möchten wir die Etablierung heterogener,
frei vernetzter und lokaler Communities und ihrer Infrastrukturen forcieren.

STOERTIE
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#814 Beitrag von STOERTIE » Donnerstag 9. Januar 2014, 23:13

Hallo,

jetzt möchte ich auch mal meine 3-jährige Geschichte zum besten geben und erst mal dafür "Danke sagen" für dieses tolle Board. Hat mir wirklich sehr geholfen die Sache durchzustehen, wenn dann wieder mal ein Rasch-Brief kam.

Damit sich der eine oder andere ein Bild für sein Problem machen kann liste ich mal die Historie auf - die Entscheidung wie er mit der Abmahnung umgeht muss jedoch jeder selbst treffen!
- August 2010 Abmahnung von Rasch für 8 Titel aus einem Chartcontainer, ich soll die UE abgeben und 1200 Euro zahlen
- sofort hier im Forum kundig gemacht, 2 Tage später Mod-UE abgeben, per Fax und Einschreiben/Rückschein, nicht gezahlt und keinen Anwalt eingeschaltet
- Juli 2012 (nach 2 Jahren!), Annahme meiner Mod-UE ("ab Zugang" - Einschreiben/Rückschein ist sicherlich nun ein Beweismittel) und neues Vergleichsangebot "nur" noch 900 Euro wären zu zahlen, 4 Wochen Fristsetzung
- Ende Februar 2013, die Mod-UE wurde erneut angenommen, jedoch "Bei Durchsicht der hiesigen Akte mussten wir feststellen....", ja was, ich habe ja gar nicht gezahlt...; es weiterhin wird auf das letzte Vergleichsangebot hingewiesen, 4 Wochen Fristsetzung
- Mitte April 2013, neues Schreiben, "ja warum sagen Sie denn nichts", Fristsetzung bis Ende April
- Ende November 2013, der Bearbeiter wechselt zu weiblich, wahrscheinlich gibt's jetzt Haare auf den Zähnen. Ich soll "ein letztes Mal" zum zahlen bewegt werden und "ihr Anschluss wurde ein weiteres mal zutreffend ermittelt" - alleine das hat mich schon hellhörig gemacht denn wenn ich jetzt zahle bekomme ich direkt das nächste drauf, oder wie? Weiterhin Vergleichsangebot 900 Euro zahlen, Frist Mitte Dezember
- Mitte Dezember (die Schlagzahl erhöht sich), Fristsetzung eine Woche, was ja Weihnachten war, nun kam der Brief jedoch als Einschreiben/Einwurf, das machte mich ehrlich gesagt schon etwas nervös aber nun dachte ich mir -mit intensiven Lesen des Forums hier- das ich das nun auch durchziehe, eine Woche noch bis zum 31.12., "kurze" Arbeitswochen wegen der Feiertage, das muss doch gut gehen. Sorge bereitete mir nur das ich gelesen habe ein Mahnbescheid kann auch online gestellt werden - da nützt eventuell die auch die "kurze" Arbeitswoche nichts...
- bis heute: Tägliches warten auf den Briefträger das er den Mahnbescheid bringt, stattdessen heute ein "normaler" Bettelbrief "Sie ließen alle Schreiben unbeantwortet". Nun denke ich, ich habe es in die "Einrede der Verjährung" geschafft und werde mich nun doch mal äußern, eben mit der "Einrede der Verjährung" (als Fax und Einschreiben, natürlich). Dadurch das nun dieser Brief kam haben die wohl keinen Mahnbescheid gestellt und nun kann ein Mahnbescheid die Verjährung ja nicht mehr hemmen
Ich hoffe meine Einschätzung ist soweit richtig...

Grundsätzlich möchte ich hiermit den Mut stärken sich nicht alles gefallen zu lassen. Wenn Rasch sich mit allem so sicher wäre, warum klagen die nicht direkt und kassieren so z.B. 4000 Euro. 900 Euro mit aufgebauten Drohungen sind wahrscheinlich wirklich viel leichter verdient und das zeigt das asoziale Anwalt-Verhalten in Reinkultur. Auch sprangen die in Ihren Schreiben zwischen den Urteilen und Streitwerten hin und her, mal Streitwert 30000 Euro, dann 50000 Euro und "bei Ihnen wären das 80000 Euro". Hier knicken wahrscheinlich viele vor lauter Angst ein, weil sie denken sie müssen 80000 Euro bezahlen bei Klage, dann sind 900 Euro ja erträglich. Es ist so erbärmlich Rasch-Anwalt zu sein...

Selbst zum Anwalt rennen bringt wohl nichts, wie der eine oder andere hier ja erfahren hat. Man muss wirklich wie eingangs schon erwähnt (und auch worauf hier immer hingewiesen wird) sich selbst fragen: zahle ich (sofort bzw. nach geringerem Vergleich) oder nicht! Zahle ich nicht, dann bis auf die Mod-UE keine Kommunikation mit denen (tot-stellen), bis ggf. Verjährung erreicht oder Mahnbescheid kommt (widersprechen) und man braucht starke Nerven und die 3 Jahre Zeit. Sollte es zur Klage kommen dann braucht man jedoch einen Anwalt.

Was ich mich noch Frage ist, wie ist das neue Urteil zu bewerten, man lässt sich z.B. anklagen und sagt dann vor Gericht, es war ein Familienmitglied das trotz Verbot offensichtlich böse war. Hemmt sowas auch die Verjährung?

Nun denn, nochmals vielen Dank für das Board, wenn die Sache nun wirklich durch ist möchte ich auch was spenden.

Allen die noch in der Abmahnmühle sind wünsche ich viel Glück und Erfolg!

fiesthies
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Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 17:30

Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#815 Beitrag von fiesthies » Freitag 10. Januar 2014, 14:19

Glückwunsch (wenn nicht noch ein MB aufschlägt) zur Verjährung !
...wenn die Sache nun wirklich durch ist möchte ich auch was spenden.
Spenden werden hier nicht angenommen ! Du kannst aber gerne an z.B. Krebserkrankte Kinder spenden.
Da freuen sich nicht nur die Kinder, sondern u.a. ich mich auch ;) !

gruß
fiesthies

brenngott
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#816 Beitrag von brenngott » Freitag 10. Januar 2014, 14:40

Genauso lief es bei mir auch vor 2 Tagen Schreiben zur Verjährung abgeschickt , bis jetzt nix mehr

The Grinch
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Registriert: Mittwoch 15. Mai 2013, 06:26

Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#817 Beitrag von The Grinch » Freitag 10. Januar 2014, 14:44

@brenngott
Bitte was hast Du abgeschickt?

brenngott
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#818 Beitrag von brenngott » Freitag 10. Januar 2014, 15:07

http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 321#p27321" onclick="window.open(this.href); return false;

Keksi
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#819 Beitrag von Keksi » Freitag 10. Januar 2014, 22:00

Hallo und vielen Dank für dieses sehr informative Forum. Ich hatte ja vor einiger Zeit schon mal gepostet. Nun habe ich noch ein paar Fragen:

Zuerst einmal noch meine Daten:

- Kanzlei Rasch - Abmahnung September 2010 für August 2010.

-ich- modifizierte Unterlassungserklärung per Fax und Einschreiben September 2010

- Kanzlei Rasch - November 2013 - 2. Schreiben (nach über 3 Jahren!), dass die UE nicht angenommen wird und Vergleichsangebot bis Ende November

- ich - erneut mod. UE im Novmeber per Fax und Einschreiben

- Kanzlei Rasch - Heute Schreiben, das die UE angenommen wurde und ich bis Ende Januar Zeit habe mich zu einigen

"Wir nehmen daher mit Bedauern zur Kennnis, dass Sie sich, sollten wir bis zum xx.01.2014 nichts Gegenteiliges von Ihnen hören, für eine gerichtliche Auseinandersetzung in dieser Angelegenheit entschieden haben."

Nun meine Fragen:

Hemmt das Nichtannehmen der UE die Verjährungsfrist?

Und wenn nicht, kann ich dann mit heutigem Schreiben davon ausgehen, dass die Kanzlei keinen Mahnbescheid beantragt hat und bei mir die Verjährung greifen würde?

Sollte ich auf dieses Schreiben reagieren?

Ich bedanke mich recht herzlich für Eure Hilfe.

LG Keksi

muensteraner
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#820 Beitrag von muensteraner » Freitag 10. Januar 2014, 22:14

Ich gehe davon aus, dass die blöffen. Eine Ablehnung der UE hemmt die Verjährung nicht. Nach 3 Jahren schon gar nicht. Da die Abmahnung 2010 war ist sie mit sehr großer Wahrscheinlichkeit verjährt. Ich würde an deiner Stelle nicht mehr darauf reagieren. Es hat den Anschein, dass die es nicht mehr rechtszeitig geschafft haben für alle Altfälle MBs zu beantragen und nun versuchen , die Leute doch noch zum Zahlen zu nötigen, da viele denken es könnte doch noch Punkte geben, die die Verjährung gehemmt haben könnten und dann aus angst doch noch zahlen. Nur Vergleichsverhandlungen und MBs hemmen die Verjährung.

Prinzipiell können die auh nach der Verjahrung noch Forderungen stellen und Mahnbescheide erlassen. Du kannst sie aber mit Hinweis auf Verjährung zurückweisen.

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