Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte
zum amtsgericht gehen, einen Beratungshilfeschein beantragen. Dann kostet dich der Anwalt 10 Euro. Und wenn es vor Gericht geht, brauchst du gerade bei Rasch einen Anwalt.
Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte
Ist es immer noch so das die Abmahnanwälte alle Möglichkeiten haben? Hat der Gesetzgeber nicht endlich mal darauf reagiert? Wie beschaffen die Anwälte sich die IP`s? Ist das Seriös? Werden diese Beweise voll anerkannt?
Was ist wenn ein Bürger vor Gericht beschwört das er nichts getan hat entgegen den IP-Daten vom Anwalt?
Was ist wenn ein Bürger vor Gericht beschwört das er nichts getan hat entgegen den IP-Daten vom Anwalt?
Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte
Warum kommen die nach fast 3 Jahren und klagen? Hätten die doch schon früher tun können.muensteraner hat geschrieben:wenn die Klage einreichen musst du sowieso schnellstens zum Anwalt gehen. Richtig Tipps kann man dir nicht geben. Du hast nunmal nur 2 Möglichkeiten
1. vergleichen
2. weiter warten und hoffen, dass keine Klage kommt.
VG
Sind die Beweise (iP-Adressen etc.) so anerkannt vor Gericht?
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte
weil Klagen Arbeitsaufwand bedeuten. Die versuchen erst einmal möglichst viele so zum zahlen zu bewegen. Bei den großen Abmahnzahlen ist es nicht machbar jeden zu verklagen. Nach 3 Jahren ist nunmal die Angelegenheit verjährt. Das heißt sie müssen zumindest einen Mahnbescheid benatragen um die Verjähring zu hemmen. Es ist üblich , dass die Kanzleien nach Abgabe der modUE bis kurz vor Eintritt der Verjährung nichts mehr von sich hören lassen.
Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte
Demnach ist es wohl eher wahrscheinlich das sie klagen werden?
Der Vergleich wäre 900 Euro für ein angeblich geladenes Musik-Album.
Sie führen an das diese mit einem Program namens eMule geladen wurde über meine IP.
Sie beschuldigen mich dieses Album sozusagen auch anderen zugänglich gemacht zu haben.
Ich habe mich mal Erkundigt. Es gibt/gab dieses Programm auch in einer modifizierten Version welches kein Upload produziert. eMule Mods.
Wie sähe die Situation dann aus? Sicherlich käme das einem Schuldeingeständnis gleich sowas zu behaupten.
Lg.
Jety
Der Vergleich wäre 900 Euro für ein angeblich geladenes Musik-Album.
Sie führen an das diese mit einem Program namens eMule geladen wurde über meine IP.
Sie beschuldigen mich dieses Album sozusagen auch anderen zugänglich gemacht zu haben.
Ich habe mich mal Erkundigt. Es gibt/gab dieses Programm auch in einer modifizierten Version welches kein Upload produziert. eMule Mods.
Wie sähe die Situation dann aus? Sicherlich käme das einem Schuldeingeständnis gleich sowas zu behaupten.
Lg.
Jety
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte
ja, das kommt einem Schuldeigeständnis gleich. Und wie willst du so etwas beweisen ? Nur behaupten reicht in dem Fall nicht aus. Zumal du es ja angeblich nicht warst. Ansonsten unterschätze Rasch nicht, neben Waldorf Frommer ist es eine der bestorganisierten, professionellsten Kanzleien was Filesharing-Abmahnung angeht. Und diese Ausrede haben die schon bestimmt tausend Mal gehört.jety hat geschrieben: Ich habe mich mal Erkundigt. Es gibt/gab dieses Programm auch in einer modifizierten Version welches kein Upload produziert. eMule Mods.
Wie sähe die Situation dann aus? Sicherlich käme das einem Schuldeingeständnis gleich sowas zu behaupten.
Jety
Warte einfach ab ob ein MB oder Klage kommt. Ansonsten würde ich, wenn du dich nicht vergleichen willst, nichts ohne Anwalt unternehmen.
Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte
OK, habe verstanden.
Gibt es eine Art Formblatt/Textbeispiel für ein Vergleichsangebot?
Lg.
JeTy
Gibt es eine Art Formblatt/Textbeispiel für ein Vergleichsangebot?
Lg.
JeTy
Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte
Natürlich gibt es einmal einen Mustertext (Link) und einmal eine Art Verhaltensweise beim Vergleich (Link).
Aber, man sollte es sich bei dem Anwalt der Musikindustrie nicht so leicht vorstellen. Einen Betrag unter 800,- € wird wohl fern jeglicher Realität sein. Es wird wohl eher auf 800 - 1.000,-€ heraus laufen, Natürlich sollte man sich insbesondere den 2. Link genauer durchlesen.
VG Steffen
Aber, man sollte es sich bei dem Anwalt der Musikindustrie nicht so leicht vorstellen. Einen Betrag unter 800,- € wird wohl fern jeglicher Realität sein. Es wird wohl eher auf 800 - 1.000,-€ heraus laufen, Natürlich sollte man sich insbesondere den 2. Link genauer durchlesen.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte
Vielen Dank Steffen und alle die Inhaltlich beteiligt waren!
Lg.
JeTy
Lg.
JeTy
Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte
Ich baue einfach auf folgende Punkte.
-es geht bei mir nur um ein Lied
-ich werde von einem Fachanwalt vertreten (heißt nichts, aber es ist für Rasch auch klar das ich mir keinen Dorfanwalt ohne Ahnung besorge)
-2010 war das Jahr mit den meisten Abmahnungen, da werde ich wohl mit meinem einen Lied der kleinste Fisch im Becken sein
Letzte Frist zum bezahlen ist mitte Dezember kommentarlos verstrichen und morgen ist Ende des Jahres, ich hoffe es geht gut aus.
Mein Anwalt hat übrigends letztes Jahr empfohlen zu zahlen, meine Anweisung war aber die Briefe unbeantwortet zu lassen.
Wenn es interessiert stelle ich gerne ab März meine Dokumente zur Verfügung, natürlich entpersonalisiert und keine Schreiben meines Anwalts. Könnte vielleicht interessant sein, welche Schreiben in welcher Folge so ankommen können.
-es geht bei mir nur um ein Lied
-ich werde von einem Fachanwalt vertreten (heißt nichts, aber es ist für Rasch auch klar das ich mir keinen Dorfanwalt ohne Ahnung besorge)
-2010 war das Jahr mit den meisten Abmahnungen, da werde ich wohl mit meinem einen Lied der kleinste Fisch im Becken sein
Letzte Frist zum bezahlen ist mitte Dezember kommentarlos verstrichen und morgen ist Ende des Jahres, ich hoffe es geht gut aus.
Mein Anwalt hat übrigends letztes Jahr empfohlen zu zahlen, meine Anweisung war aber die Briefe unbeantwortet zu lassen.
Wenn es interessiert stelle ich gerne ab März meine Dokumente zur Verfügung, natürlich entpersonalisiert und keine Schreiben meines Anwalts. Könnte vielleicht interessant sein, welche Schreiben in welcher Folge so ankommen können.
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte
Denke da kommt nichts mehr. Die haben genug lukrativere Fälle bei denen die klagen können. Und wenn die sich die Option noch offenhalten wollten, hättest du einen Mahnbescheid erhalten. Für eine Datei können die höchstens 200-300 Euro einklagen. Dat lohnt sich nicht.
Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte
Zähle auch schon die Stunden... Letzte Frist war 30.12.13
Hoffe der Spuk ist bald zuende
Hoffe der Spuk ist bald zuende
Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte
Warte aber noch sicherheitshalber den Januar ab.
VG Steffen
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte
ja das aufjedenfall.
Man 3 Jahre können verdammt lang sein ...............
Man 3 Jahre können verdammt lang sein ...............
Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte
Bundesgerichtshof -
Mitteilung der Pressestelle -
Nr. 2/2014
22:57 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:
Verhandlungstermin: 8. Januar 2014
I ZR 169/12 (BearShare)
auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter, unterhält
in seiner Privatwohnung einen Internetzugang. In seinem Haushalt leben auch seine
Ehefrau und deren volljähriger Sohn, sein Stiefsohn.
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch einen Rechtsanwalt mit Schreiben vom
30. Januar 2007 abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen
Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen
urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum
Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch,
die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen.
Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von
3.454,60 Euro in Anspruch.
Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht
verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den
Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen
seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem
Tauschbörsenprogramm "BearShare" Musik auf seinen Computer heruntergeladen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten
unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 Euro zu
zahlen. Es hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Auf die
Verfassungsbeschwerde des Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht das
Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, das Berufungsurteil verletze das Recht des Beklagten
auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), weil die Nichtzulassung der
Revision nicht nachvollziehbar begründet werde, obwohl die Zulassung der Revision
nahegelegen hätte. Das Berufungsgericht hat den Beklagten erneut zur Zahlung von
2.841 Euro verurteilt. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung
der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe
dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung
gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden
Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch
ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende
Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen
aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen.
Dem stehe nicht entgegen, dass sein Stiefsohn bereits volljährig gewesen sei. Der
Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht -
jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen
Klageabweisungsantrag weiter.
__________________________________________
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Quelle: juris.bundesgerichtshof.de
Link:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=2
____________________________________________
Mitteilung der Pressestelle -
Nr. 2/2014
22:57 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:
Verhandlungstermin: 8. Januar 2014
I ZR 169/12 (BearShare)
- LG Köln, Urteil vom 24. November 2010 - 28 O 202/10, ZUM-RD 2011, 111
- OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2011 - 6 U 208/10, ZUM 2012, 583
- BVerfG (Kammer), Beschluss vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11, GRUR 2012, 601 = WRP
2012, 702 - OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 - 6 U 208/10, juris
auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter, unterhält
in seiner Privatwohnung einen Internetzugang. In seinem Haushalt leben auch seine
Ehefrau und deren volljähriger Sohn, sein Stiefsohn.
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch einen Rechtsanwalt mit Schreiben vom
30. Januar 2007 abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen
Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen
urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum
Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch,
die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen.
Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von
3.454,60 Euro in Anspruch.
Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht
verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den
Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen
seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem
Tauschbörsenprogramm "BearShare" Musik auf seinen Computer heruntergeladen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten
unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 Euro zu
zahlen. Es hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Auf die
Verfassungsbeschwerde des Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht das
Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, das Berufungsurteil verletze das Recht des Beklagten
auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), weil die Nichtzulassung der
Revision nicht nachvollziehbar begründet werde, obwohl die Zulassung der Revision
nahegelegen hätte. Das Berufungsgericht hat den Beklagten erneut zur Zahlung von
2.841 Euro verurteilt. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung
der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe
dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung
gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden
Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch
ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende
Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen
aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen.
Dem stehe nicht entgegen, dass sein Stiefsohn bereits volljährig gewesen sei. Der
Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht -
jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen
Klageabweisungsantrag weiter.
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Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Quelle: juris.bundesgerichtshof.de
Link:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=2
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte
Hallo zusammen,
Meine jetzige Freundin hat wohl Mitte 2010 eine Abmahnung wegen einem Album erhalten.
Nun hat sie einen Mahnbescheid erhalten mit Datum vom 0x.01.14
Ist normal nicht die Verjährung am 31.12.13 eingetreten oder irre ich hier?
Es heißt doch, wenn z.B. Mitte 2010 die angebliche Urheberrechtsverletzung begangen wurde dass dann die Verjährung 2011 beginnt.. Wenn ich jetzt rechne...
2011, 2012, 2013 sind rum... Sind nun 3 Jahre...
Was wollen die denn noch?
Danke euch schonmal für Infos....
Meine jetzige Freundin hat wohl Mitte 2010 eine Abmahnung wegen einem Album erhalten.
Nun hat sie einen Mahnbescheid erhalten mit Datum vom 0x.01.14
Ist normal nicht die Verjährung am 31.12.13 eingetreten oder irre ich hier?
Es heißt doch, wenn z.B. Mitte 2010 die angebliche Urheberrechtsverletzung begangen wurde dass dann die Verjährung 2011 beginnt.. Wenn ich jetzt rechne...
2011, 2012, 2013 sind rum... Sind nun 3 Jahre...
Was wollen die denn noch?
Danke euch schonmal für Infos....
Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte
Nun hat sie einen Mahnbescheid erhalten mit Datum vom 0x.01.14
Wenn das das Datum der Beantragung (MB) seitens des Antragsstellers ist dann JA. Es kann aber auch noch nach der "Verjährung" ein MB beantragt werden...Mahngericht prüft nicht ! Also Widerspruch insgesamt und zurückschicken !Meine jetzige Freundin hat wohl Mitte 2010 eine Abmahnung wegen einem Album erhalten.
gruß
fiesthies
Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte
Ok, Danke
Hab das schreiben grad nicht zur Hand...
Prüf das dann mal...
Hab das schreiben grad nicht zur Hand...
Prüf das dann mal...
Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte
[quoteemDaHool]Meine jetzige Freundin hat wohl Mitte 2010 eine Abmahnung wegen einem Album erhalten.
Nun hat sie einen Mahnbescheid erhalten mit Datum vom 0x.01.14[/quoteem]
Man muss hier beachten, das ein Mahnbescheid die Verjährung mit Datum des Mahnbescheidantrages
hemmt, wenn der MB -demnächst- zugestellt wird. Demnächst in der Regel = 14 Tage. Also alles im
Grünen Bereich.
Interessant, könntest Du einmal die Forderungen aus dem MB aufschlüsseln + ob es an das für das an
dem Wohnort deiner Freundin zuständige Amtsgericht geht (hier reicht nur ja/nein)?
VG Steffen
Hinweis:
Die Antworten auf Fragen der Verjährung hat mir das LG Berlin mittels EV - Az. 103 O 60/13 untersagt.
Um mich an die Auflagen der Landesrichter zu halten und meinen Respekt zum Ausdruck zu bringen,
werden keine konkreten Fragen hinsichtlich einer Verjährung direkt beantwortet!
Steffen Heintsch - Site-Admin[/b]
CHIP.de - Praxistipp: Verjährung einer Filesharing-Abmahnung - so lange dauert’s
Ansonsten gilt,
Wie es bei jedem nun konkret aussieht, das muss ein Anwalt abklären!
Nun hat sie einen Mahnbescheid erhalten mit Datum vom 0x.01.14[/quoteem]
Man muss hier beachten, das ein Mahnbescheid die Verjährung mit Datum des Mahnbescheidantrages
hemmt, wenn der MB -demnächst- zugestellt wird. Demnächst in der Regel = 14 Tage. Also alles im
Grünen Bereich.
Interessant, könntest Du einmal die Forderungen aus dem MB aufschlüsseln + ob es an das für das an
dem Wohnort deiner Freundin zuständige Amtsgericht geht (hier reicht nur ja/nein)?
VG Steffen
Hinweis:
Die Antworten auf Fragen der Verjährung hat mir das LG Berlin mittels EV - Az. 103 O 60/13 untersagt.
Um mich an die Auflagen der Landesrichter zu halten und meinen Respekt zum Ausdruck zu bringen,
werden keine konkreten Fragen hinsichtlich einer Verjährung direkt beantwortet!
Steffen Heintsch - Site-Admin[/b]
Ansonsten gilt,
Wie es bei jedem nun konkret aussieht, das muss ein Anwalt abklären!
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte
ich würde mal fet davon ausgehen, dass der Mahnbescheid spätestens am Dienstag beantragt wurde. Vermutlich hatte Rasch nochmal einen Vergleich angeboten mit Datum 30.12.2013. Dann ging der MB am Donnertag oder Freitag raus.DaHool hat geschrieben:Hallo zusammen,
Meine jetzige Freundin hat wohl Mitte 2010 eine Abmahnung wegen einem Album erhalten.
Nun hat sie einen Mahnbescheid erhalten mit Datum vom 0x.01.14
Ist normal nicht die Verjährung am 31.12.13 eingetreten oder irre ich hier?
Es heißt doch, wenn z.B. Mitte 2010 die angebliche Urheberrechtsverletzung begangen wurde dass dann die Verjährung 2011 beginnt.. Wenn ich jetzt rechne...
2011, 2012, 2013 sind rum... Sind nun 3 Jahre...
Was wollen die denn noch?
Danke euch schonmal für Infos....