[quoteemSkinni]wieso ist Rasch in der besseren Position?
Welcher Weg ist besser? Zahlen oder auf MB warten und dann an eine RA wenden?[/quoteem]
Rasch geht doch mit einer Klage regelmäßig in den Süden unserer Republik, wo man die Streitwerte größten Teils akzeptiert und der Betroffene neben seiner möglichen Störerhaftung noch seine mögliche Täterhaftung entkräften muss. Besonders nach der aktuellen Steilvorgabe des BGH, wird es zukünftig noch schwieriger werden.
- 1. BGH: “Sommer unseres Lebens“
Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung
der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.
2. BGH: “Morpheus“
Da die Beklagten Inhaber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke nach Dar-stellung der Klägerinnen in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurden, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die von den Klägerinnen behauptete Verletzung ihrer Rechte verantwortlich sind.
3. Daraus ergibt sich die sekundäre Darlegungslast (wie weit liegt in Richters Hand)
Das bedeutet, wo vlt. früher 800€ Vergleiche möglich waren, kann man jetzt auf die Position des Stärkeren sich berufen und ca. 1.000€ verlangen (oder gar auf die 1.200€ bleiben).
Was ist der richtige oder bessere Weg?
Wenn ich das wüsste und Dir sagen könnte, wäre ich ein reicher Mann. Es muss jeder sehen, wer nur eine mod. UE abgegeben hat und sich für das Nichtzahlen entschied, lebt mit: Entweder Verjährung oder Klage! Bei Rasch (hier wird die Musikindustrie vertreten) liegt eben das Risiko 3.000€ +. Natürlich kann und wird Rasch nicht jeden verklagen, aber es kann eben niemand eine Garantie ausstellen, das nicht aber auch nicht das. Und das ist das Komplizierte. Und es gut, das ich niemand etwas Anraten muss, denn entscheiden muss jeder sich selbst.
[quoteemHomo homini lupus]Ich frage mich wie eigentlich ob das vorgehen der Deutsche Gerichte bezüglich das aufdringen der Beweislast auf den Angeklagten sich verhalt mit Art. 6 Absatz 2 des Europäischen Vertrags der Menschen Rechte?[/quoteem]
Man muss erst einmal eines sehen und bedenken (auch wenn es die Wenigsten interessiert).
- => Es werden tagtäglich massenhaft durch Filesharing Rechte anderer verletzt
=> Diese Verletzungen zu ahnden ist legitimes Recht der Urheber (RI/RV)
=> Aufgabe des Gesetzgeber ist es, die massenhafte Verletzungen einzudämmen
BGH “Morpheus“:
Die massenhafte Nutzung von Tauschbörsen beeinträchtigt die urheberrechtlich geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsinhaber zwar auch dann ganz erheblich, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht.
Und als weiteren wichtigen Punkt. Wir befinden uns unter deutschem Recht und im Privatrecht.
da mihi factum, dabo tibi jus – Gib mir Fakten (Tatsachen), ich gebe Dir das Recht!
1. Grundsätze:
- => der Gleichbehandlung (Art. 3 GG, AGG).
=> der Privatautonomie (jeder darf seine Rechtsverhältnisse eigenverantwortlich gestalten, Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 134 + 138 BGB)
=> der Vertragsbindung (pacta sunt servanda, wörtlich: „Verträge sind einzuhalten“)
=> der zivilrechtlichen Beweislast (jede Partei muss die für sie günstigen Tatsachen beweisen)
2. Prinzipien:
- => das Abstraktionsprinzip (Trennungsprinzip, Trennung von kausalem Verpflichtungs- und abstraktem Verfügungsgeschäft.)
=> das Verschuldensprinzip (der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten).
Fazit: Zivilrecht = Gleichheitsrecht
=> Jeder beweise, was ihm zum Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den geg-nerischen Anspruch hindert.
Kritik:
Die weitere Zuspitzung der Beweislastumkehr, Höhe der Streitwerte und der fliegende Gerichtsstand.
[quoteemUno]Wieso hast du den deinen Rechner bisher noch nicht überprüfen lassen ? deine Registratur löscht von selbst solche Einträge nicht selbst wenn es 10 Jahre her wäre. Wenn du wirklich nichts beweisen kannst dann ja sieht es schon sehr schlecht für dich aus, denn dann bliebe nur noch anhand ihrer beweise zu widerlegen das du es warst dazu bräuchtest du aber Ahnung von den Programmen und die hast du wohl nicht.[/quoteem]
Viele gehen von eine falschen Gedankengang aus. Der Abmahner muss nicht beweisen, welcher PC oder wer namentlich der Täter was. Können sie auch gar nicht. Er muss nur erst einmal beweisen, das der Rechtsverstoß vom Anschluss ausging. Das geschieht in der Regel; jetzt muss der Betroffen die 1. Hürde nehmen und seine mögliche Störer- und neuerdings auch Täterschaftsvermutung zu entkräften, bevor er zu technischen Fragen kommt. Und schon im alten Rom wurde Zeugen immer höher eingestuft, als ein fehlender Registratureintrag in einem PC-Xyz.
VG Steffen