Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

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Hallelujah
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#361 Beitrag von Hallelujah » Montag 19. November 2012, 17:14

Hallo zusammen !

Habe mich aus aktuellem Anlass durchs Forum gelesen und viele Tipps gefunden. Bin mir aber in meier Angelegenheit nicht sicher wie ich nun vorgehen soll.

Nachdem ich im Sommer 2009 von Rasch eine Abmahnung mit UE erhalten und damals über meinen RA eine UE (war leider nicht die MOD UE) in der die Widerholungstäter- Obergrenze auf eine Gewisse Summe beschränkt war zurückgesendet wurde, war Ruhe (absolute Funkstille).

Nun habe ich ein Schreiben erhalten in dem die vom RA Verfasste UE abgelehnt wird und erneut die Abgabe einer UE gefordert wird. Außerdem wird ein Verringerter Betrag mit dem Angebot der Teilzahlung angeboten.

Ratet Ihr mir nun die Abgabe einer aktuellen MOD-UE, oder soll ich die Füße stillhalten ?

Freue mich über Euren Rat...

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#362 Beitrag von Steffen » Montag 19. November 2012, 23:33

[quoteemHallelujah]Ratet Ihr mir nun die Abgabe einer aktuellen MOD-UE, oder soll ich die Füße stillhalten?[/quoteem]
Abmahnung 2009; UVE über Anwalt mit beschränkter Vertragsstrafe?; 2012 (kurz vor der Verjährung) Ablehnung der UVE sowie geringerer Pauschalbetrag (sicherlich 1.000,- €)

O.K., hierzu müsste man erst einmal die damals abgegebene UVE sehen, sowie das aktuelle Schreiben. Ehe kann man sowieso dazu nichts sagen. Informativ, könntest Du mir es ja einmal per E-Mail zusenden.

VG Steffen

Hallelujah
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#363 Beitrag von Hallelujah » Dienstag 20. November 2012, 09:05

Hallo Steffen,

Danke für die schnelle Rückantwort !
Hallelujah hat geschrieben:Abmahnung 2009; UVE über Anwalt mit beschränkter Vertragsstrafe?; 2012 (kurz vor der Verjährung) Ablehnung der UVE sowie geringerer Pauschalbetrag (sicherlich 1.000,- €)
ja dass trifft den Nagel auf den Kopf...

Grund der Ablehnung der UE ist, dass die beschränkte Vertragsstrafe angeblich nicht ausreicht weil der eventuelle Schaden ja soooo riesig sein könnte.

Viele Grüße,
Hallelujah

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#364 Beitrag von Steffen » Dienstag 20. November 2012, 10:56

Steffen hat geschrieben: Abmahnung 2009; UVE über Anwalt mit beschränkter Vertragsstrafe?; 2012 (kurz vor der Verjährung)
Ablehnung der UVE sowie geringerer Pauschalbetrag (sicherlich 1.000,- €)
Hallelujah hat geschrieben: Grund der Ablehnung der UE ist, dass die beschränkte Vertragsstrafe angeblich nicht ausreicht weil
der eventuelle Schaden ja so riesig sein könnte.
Hallo @Hallelujah,

Man sollte/muss hier einiges beachten.

1. Verantwortlich für die Abfassung (Inhalt) der strafbewehrten UVE (Unterlassungs- und Verpflichtungs-
erklärung) ist Einzig der Unterlassungsschuldner (Abgemahnte).

2. Rechtsprechung der Bundesrichter:
Ziel: Ausräumung der vermuteten Wiederholungsgefahr
- nicht abhängig von einer bestimmten Form
- Inhalt:
a) ernst gemeint
b) Unterlassung abdeckend
c) angemessene Vertragsstrafe (beziffert oder nach dem “neuen Hamburger Brauch“)

d.h.:
1. Täter (Selbst, Dritte)
2. Störer (Selbst, Dritte)
2.1. Ermöglichungshandlung Dritter gem. BGH - 1 ZR 121/08

Annahme-Prozedere
- Stillschweigen = keine Annahme, eine mod. UE bedarf einer expliziten Annahmeerklärung;
- Annahme:
a) der Eingang explizite bestätigt
b) der Inhalt nicht beanstandet sowie
c) die Ansprüche daraus weiter geltend,
gilt sie als konkludent angenommen (OLG Köln, Az. 6 U 54/05)
- Die Annahme ist - unbefristet -, das heißt, sie kann jederzeit durch den Abmahner angenommen werden;
- Der Unterlassungsanspruch ist ein Dauerschuldverhältnis und deshalb dauerhaft bindend.

Wird, wie im konkreten Fall der Eingang bestätigt, - aber - die Annahme aufgrund Inhaltlicher Mängel - beanstandet -,
gilt diese als - nicht - angenommen und der betreffende Unterlassungsanspruch bzw. die Wiederholungsgefahr
flackert wieder auf, auch nach drei Jahren. Natürlich reicht es wahrscheinlich nicht für eine EV, aber bei einer
möglichen Leistungsklage kann diese auf den Unterlassungsanspruch erweitert werden, was höhere und unnötige Kosten
zur Folge hätte.

Bei der Vertragsstrafe gibt es mittlerweile eine gefestigte Rechtsprechung.


Zu gut Deutsch:

Varianten:
1. Beziffern: 5001,00 EUR
- Hier lässt man offen, ob ein Amtsgericht (AG) oder Landgericht (LG) im Wiederholungsfall darüber entscheidet
2. Neuer Hamburger Brauch
- Hier thematisiert man AG und LG nach deren Zuständigkeit ohne eine Summe zu Beziffern. Diese Höhe der
Summe legt der Abmahner fest und überprüft letztendlich das zuständige Gericht!

Wenn ich nun vlt. die Vertragsstrafe drastisch selbst reduziere, unter der 5000,00 EUR, beschränke ich diese unangemessen,
da der Abmahner nicht mehr ans LG gehen könnte. Denn erst ab einem Streitwert von über 5.000,00 EUR gilt die Zuständigkeit
des LG und hier herrscht Anwaltszwang. Dieses muss ein Abmahner nicht hinnehmen und die abgegebene UVE zurückweisen. Hier
sollte man einfach ein aktuelles Musterschreiben verwenden.

Ob weiter, man sich vergleicht oder abwartet, bleibt jedem seine ureigen Entscheidung.
  • Klagt Rasch nicht - hat man alles richtig gemacht!
    Klagt Rasch - hat man die berühmte A-Karte!
VG Steffen

Hallelujah
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#365 Beitrag von Hallelujah » Mittwoch 21. November 2012, 09:06

Hallo Steffen,

vielen Dank für Deine Informationen :)

:rp

VG,
Hallelujah

Elgo
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#366 Beitrag von Elgo » Mittwoch 5. Dezember 2012, 13:06

Nachdem ich nun die leidige Angelegenheit abgeschlossen habe, möchte ich mich hier noch einmal melden.

Kurz zu meinem Hintergrund:

- Abgemahnt wegen eines Musikalbums von Rasch, Anfang 2010. Zahlungsaufforderung 1200,- €.
- Sofort anwaltlichen Rat eingeholt (100,- €)
- Auf das Forum hier aufmerksam geworden und Informationen eingeholt. Bemerkt, dass der erste RA von der Thematik gar keine Ahnung hat.
- Eine hier damals beworbene RA Kanzlei beauftragt (400,-€) da ich dachte ich hätte bessere Chancen auf Nichtzahlung, wenn sich gleich ein RA bei Rasch meldet. Mein RA hat eine mod.UE geschrieben, die ich abgegeben habe.

- Von Anfang 2010 bis jetzt, Ende 2012, Ruhe.

- Brief von Rasch, dass die UE akzeptiert ist. Zahlung von 1000,- € wird gefordert.
- Antwort, dass 250,-€ angeboten werden.
- Brief von Rasch, dass 900,-€ akzeptiert werden, alternativ 10 Raten a 100,-€.
- Annahme der Zahlung von 900,-€.

Folgende Dinge habe ich daraus gelernt:

1.) Es hat keinen Sinn sich wie ein bockiges Kind zu verhalten. Ich muß, auch wenn es richtig ins Portemonaie geht, für meinen Fehler geradestehen.

2.) In meinem Fall war die Beauftragung eines RA unangemessen, der Gedanke mit gleichem Kaliber zurückzuschießen war sinnlos. Die hier im Forum beschriebene Vorgehensweise hätte in meinem Fall völlig ausgereicht.

3.) Was sind mir meine Nerven wert? Ich habe festgestellt, eine ganze Menge. Ich hätte mir damals, als ich nicht zahlen wollte, wirklich bewusst machen müssen, dass man fast jeden Tag unruhig ist, da diese Abmahnung im Raum steht. 3 Jahre werden seeehr lang.

4.) Ich bin im Umgang mit dem Internet sehr sensibel geworden, auch im Bezug auf sozial networks. Anonymität gibt es nicht.

5.) Die Erkenntnis, dass man sich für 1000,- € ziemlich viele CD's kaufen kann.

6.) Das meckern über die böse Abmahnindustrie nichts bringt. Ich und kein anderer hat den Fehler begangen.

1200,- € wollte Rasch damals. Mich hat der ganze Spaß durch meine Uneinsichtigkeit jetzt 1400,- € gekostet. Da fasst sich jetzt jeder an den Kopf nur ich bitte darum nicht zu vergessen, dass ich, wie auch die allgemeine Entwicklung des Abmahnwesens, sich verändert haben.

Daher ist mein persönliches Fazit:

Aufgrund der Abmahnung eine mod.UE verschicken, sich vergleichen und das Lehrgeld zahlen.

Schlussendlich möchte ich mich ganz herzlich bei den Menschen hier bedanken, die für diese Plattform hier verantwortlich sind. Dies hier ist für alle Betroffenen DIE Anlaufstelle Nummer 1. Vielen Dank!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#367 Beitrag von Steffen » Mittwoch 5. Dezember 2012, 13:15

Hallo @Elgo,

danke für Deinen Post und die Informationen. Es bleibt bei jedem eine Entscheidungsfindung, die niemand abnehmen kann: Wie reagiere ich auf ein erhaltenes Abmahnschreiben? Die vergangene Jahre haben deutlich gezeigt, das wir teilweise in unseren Ansichten stehengeblieben sind und der Zug mit den Abmahner auf der Lok Störerhaftung an uns vorbeizog. Sicherlich wird es auch immer auf dem Menschen und seinem konkreten Einzelfall ankommen. Meine persönliche Meinung:

Ich glaube wir sollten einmal überdenken,

1. Ich muss die Abmahnung ernst nehmen - sie ist kein Kinderspiel!
- Aneignung Wissen & Information
- Überdenken aller Konstellationen und Risiken
- Entscheidung
2. Ich muss mich mit Erhalt eines Abmahnschreiben vorbereiten - als wenn ich der eine wäre, den man verklagt!
- Analyse Zugangssicherung (AV, Firewall, Passwörter usw.)
- Beweise sammeln (Zeugen, Belege, Screens, Tickets usw.)
- PC-Gutachten (dabei ist es Wurst, was der Abmahner darüber denkt)
- Akteneinsicht!
3. Monatlich bis zu ca. 50 Okken in einen privaten Klagetopf
4. Ich gehe gegen eine unberechtigte Abmahnung aktiv vor (Gericht, Politik, Medien).

Natürlich werden auch Urteil dabei negativ ausgehen, aber wenn die Masse einmal den Poppes bewegt, kann man
die derzeitige Lage zu unseren Gunsten verschieben. A und O = Entkräftung der möglichen Störerhaftung durch
Substantiierung.

Es kommt kein Ritter mit güldener Rüstung auf einem weißen Pferd daher geritten.

VG Steffen

sger
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#368 Beitrag von sger » Freitag 7. Dezember 2012, 10:10

Hallo,

ich habe nun dieses Forum aufgetan, weil ich auch von Rasch abgemahnt wurde. Ende 2009 habe ich Album illegalerweise ein Album heruntergeladen. Anfang Februar 2010 wurde ich von Rasch abgemahnt, woraufhin ich eine modifizierte UE abgegeben habe. Dann lange Zeit nichts wieder gehört und jetzt erreicht mich vor einer Woche ein Schreiben, dass die Ansprüche gegenüber Universal abgegolten sind, die Anwaltkosten von 1200€ aber noch zu zahlen sind.
Was ratet ihr mir? Ich habe noch Zeit bis zum Mitte Dezember zu reagieren.

Wenn Rasch 2009 Kenntnis über den Fall erlangt hat, wäre der Fall doch im nächsten Jahr verjährt oder? Dann könnte ich das Risiko doch noch bis zum Ende des Jahres eingehen oder?

Würde mich freuen, wenn mir jemand mein Problem einschätzen könnte..

mfg,
S.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#369 Beitrag von Steffen » Freitag 7. Dezember 2012, 11:51

[quoteemsger]Würde mich freuen, wenn mir jemand mein Problem einschätzen könnte.[/quoteem]

Wir haben immer den grandiosen aber wahren Hinweis:
Wer eine Abmahnung sein Eigen nennt, auf diese mit einer mod. UE reagiert und nicht zahlt,
muss innerhalb der dreijährigen Verjährungszeit mit einer Klage rechnen. Das ist das Risiko,
das jeder eingeht und trägt. In der Regel 1.000 - 1.200 €, bei Rasch ab 3.000 € aufwärts.
Wenn man Deine Infos liest, geht man davon aus das Die Verjährung sowieso erst am 31.1.2.2103;
24:00 Uhr greift. Das Log-Datum wird zwar auf das Ende 2009 benannt, wichtig aber, wann Rasch
vom Provider den Name + Hausnummer erhielt. Dieses kann durchaus erst Anfang 2010 erfolgt sein.
Klarheit wird im möglichen Klagefall dann nur eine Akteneinsicht erbringen.

Ja, was soll man raten? Ganz ehrlich? Kann ich persönlich nicht! Es kann niemand ein Garantie-
schein ausstellen, ob, aber auch ob nicht. Die Entscheidungsfindung wird deshalb immer vom
konkreten Einzelfall abhängen, auf den ein Forum nicht eingehen darf. Aber wir können Dir einige
Denkanstöße mitteilen.
  • 1. Verteidigungsstrategie
    - wie sah es zum “Tatzeitpunkt“ aus? Hierbei, haben die immer noch weitere Ermittlungsdatensätze
    in Hinterhand. Deshalb wäre schon lange eine Akteneinsicht erforderlich gewesen.
    - wie kannst Du Deine mögliche Störerhaftung entkräften (Zeugen, Beweise, Screens, Rechnungen,
    Belege usw.)
    2. Kosten- und Risiken Kalkulierung
    - man sollte hier immer den schlimmsten Fall annehmen
    3. Reaktion Raschs
Denn in einen sind wir uns klar:
  • - kommt keine Post von Gericht - dann hast Du alles richtig gemacht!
    - kommt Post von Gericht - hast Du abhängig von der Verteidigungsstrategie meist die berühmte
    A-Karte
Deshalb bin ich froh, das ich für niemanden entscheiden muss. Aber ich denke, Du bist jetzt so
schlau wie vorher ... Es kann Dir niemand sagen, Du musst 1., 2., 3. ... sondern entscheiden
musst Du Dich letztendlich allein. Denn Du trägst dann allein das Risiko und die Kosten. Es ist
auch immer abhängig von Deiner beweisbaren Verteidigungsstrategie, wo im Mittelpunkt stehen muss
= Entkräftung der eigenen Störer(- und Täter-)haftung als AI.

VG Steffen

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speckhausen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#370 Beitrag von speckhausen » Freitag 7. Dezember 2012, 21:41

Also ich habe bisher nur von den Abmahnungen gehört, kann aber nur raten, vorerst nicht zu bezahlen und sich bei einem guten Anwalt beraten zu lassen. Ich denke auch, dass einem da fast jeder Anwalt schnell und gut helfen kann.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#371 Beitrag von Steffen » Samstag 8. Dezember 2012, 09:20

Ich weiß ja nicht wo Du was hörst, aber gerade bei den Anwälten der Musikindustrie wird schon jahrelang
berichtet, das man in großer Anzahl abmahnt und auch viele Klageverfahren führt.

Wie man auf eine Abmahnung reagiert, das ist ein ganz anderes Paar Schuhe.




.
.
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!

.
.
.

.marc
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#372 Beitrag von .marc » Freitag 14. Dezember 2012, 10:07

Moin,

Danke erst einmal für Eure ausführlichen Erklärungen, um das verwirrte Thema ein wenig aufzubröseln.

Eine Frage konnte ich für mich noch nicht klären, verzeiht mir, falls ich die Antwort auf den vielen Seiten übersehen habe.

Mein Verfahren würde am 31.12.2012 verjähren, die Tage hat die Kanzlei R*sch eine weitere Abmahnung an meinen Anwalt zugestellt, wo mir entweder der Mahnbescheid, oder die letztmalige Möglichkeit einer Vergleichszahlung angeboten wurde.

Meine Frage ist, kann ich diese Vergleichszahlung auch nach Zustellung des Mahnbescheids erreichen, oder kommt es dann auf die Gunst der Kanzlei R*sch an? Ich kann sicher davon ausgehen, das der Mahnbescheid über eine höhere Summe ausgestellt wird.

Ich wäre bereit, die angebotene Vergleichsgebühr zu zahlen, nur halt erst nach dem Erhalt eines evtl. Mahnbescheid. Die Frage, ist das überhaupt möglich.

Danke und Gruß,
.marc

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#373 Beitrag von Steffen » Freitag 14. Dezember 2012, 17:26

Hallo @.marc,

glaubst Du denn, da wir schlauer sind als Dein Anwalt? Ich glaube nicht!

Du hast aber keine weitere Abmahnung erhalten, sondern ein Folgeschreiben
der Kanzlei Rasch, wo man Dich vor einer Entscheidung stellt: (Vergleichs-)
Kohle oder MB. Jetzt kommt mein berühmter Satz, wenn Du jetzt nicht weißt,
was Du machen sollst, wie hast Du denn die Zeit seit 2009 verlebt? Wer nicht
zahlt, kann eben innerhalb der Verjährungsfrist (3 Jahre) verklagt werden.
Kann, muss aber nicht. Im Weiteren, sorry, weiß ich auch nicht, was Dein
Anwalt alles vorgetragen hat und was es sich mit der Vergleichszahlung genau
auf sich hat. Dieses kann auch hier im Forum nicht geklärt werden.

Natürlich kann man sich nach dem widersprochenen MB vergleichen, oder sogar
im laufenden Klageverfahren (wenn es denn kommt). Aber sehr viel vergessen etwas
Wichtiges, Voraussetzung:

Rasch ist dann vergleichsbereit und zu welchen Konditionen!

VG Steffen

kosi66
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#374 Beitrag von kosi66 » Sonntag 16. Dezember 2012, 17:45

Ich bin neu in der Runde und wollte vorweg mal wissen warum in keinem Forum wirklich verklagte sich zu Wort melden ?
Gibt es sie nicht oder trauen die sich nicht ?
Mein Internetanschluß wurde auch 2009 abgemahnt und ich bat meinem Rechtsbeistand die mod.UE zu verschicken mehr nicht.
Nun kurz vor Verjährung meldet sich Rasch mit einem Bettelbrief zurück und anerkannter UE von 2009. Jetzt hab ich Zeit bis 21.12. zu reagieren. Auch wenn möglich wird die Zeit für Rasch nun knapp, wenn man bedenkt wieviel Zeit nun wirklich noch bleibt nach Weihnachten bis Neujahr.
Erschwerend kommt noch dazu das eine Firma als Subjekt mit mehreren Gesellschaftern abgemahnt wurde.

K.

nobadguy
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#375 Beitrag von nobadguy » Samstag 5. Januar 2013, 23:28

Tja da muss man sich fragen ob die Verklagten irgendwelche Knebel in den Mund bekommen haben oder ob die sich hier einfach nur nicht mehr blicken lassen wollen nachdem sie auf die Fresse gefallen sind.

Schwimmen Rasch die Felle davon? Mich wundert nur das ich im Dezember und nun gleich im Januar Bettelbriefe bekommen habe, und das wo ich seit Herbst 2011 meine Ruhe hatte. Sollten wohl die Weihnachtsgeschenke und den Neujahrsurlaub finanzieren.

Ich frage mich ob man nicht selber irgendwie aktiv gegen solche Briefe vorgehen könnte, persönlich grenzen diese ja schon an Nötigung & Erpressung aber das liebe Gesetzt sieht das wohl mal wieder anders, wie immer.

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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#376 Beitrag von Steffen » Sonntag 6. Januar 2013, 10:38

[quoteemnobadguy][...] Tja da muss man sich fragen ob die Verklagten irgendwelche Knebel in den Mund bekommen haben oder
ob die sich hier einfach nur nicht mehr blicken lassen wollen nachdem sie auf die Fresse gefallen sind. [...][/quoteem]
Solch markiche Sprüche lassen meistens diejenigen los, die nicht einmal abgemahnt wurden, oder noch keine
Klageschrift erhielten. Natürlich kann auch Rasch nicht alle verklagen. Aber derjenige, der eine erhielt
und dann nicht Obsiegt, der kommt nicht ins Forum sondern steht vor einem hübschen Sümmchen an Schulden.
Wir vergessen immer wieder, das man von der Musikindustrie den politischen Auftrag hat, Medienwirksam wie
möglich und mit den drakonischen Strafen - illegales P2P unlukrativ zu machen. Lass Dich mal verklagen
und komm dann ins Forum. Da hören wir sicherlich dann ganz andere Töne! Ich konnte mein Unschuld nicht
beweisen, ich war es doch gar nicht, ich hatte keine Zeugen, meine Katze ist über die Tastatur gelaufen etc.



[quoteemnobadguy][...] Schwimmen Rasch die Felle davon? Mich wundert nur das ich im Dezember und nun gleich im Januar
Bettelbriefe bekommen habe, und das wo ich seit Herbst 2011 meine Ruhe hatte. Sollten wohl die Weihnachts-
geschenke und den Neujahrsurlaub finanzieren. [...][/quoteem]
Das sind doch alles WC-Parolen dummer Jungens! Bettelbriefe, Weihnachtsgeschenke, Urlaub finanzieren usw.
Rasch wird nicht alle verklagen, aber er hat eben 3 Jahre Zeit alle rechtlichen Schritte auszuschöpfen. Und
bei der Masse, die die letztes Jahr verjährte haben die eben mal Arbeit. Noch schlimmer wird es Ende diesen
Jahres, wo noch mehr Betroffene verjähren. Also immer vorsichtig mit solchen markichen Sprüchen, die eigentlich
nur auf ‘ne WC-Tür schön zu lesen sind. Und dann noch ärgerlich, weil der Besitzer sie wegmachen muss.


[quoteemnobadguy][...] Ich frage mich ob man nicht selber irgendwie aktiv gegen solche Briefe vorgehen könnte, persönlich
grenzen diese ja schon an Nötigung & Erpressung aber das liebe Gesetzt sieht das wohl mal wieder anders, wie
immer. [...][/quoteem]
Es gibt auch noch Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) oder z.B. hier im Forum ist Langweilen unter
Strafe. Nötigung und Erpressung? Du bist doch ein Vollpfosten und sicherlich nicht einmal selbst abgemahnt,
sondern wenn überhaupt Deine Eltern. Du bist doch nur der HPB-Filesharer und wirst auch wegen Langweilen des
Admins dauerhaft gesperrt. So einen Murks - muss ich mir nicht, werde ich mir nicht mehr und niemand anderen
mehr antun. Weil einfach diejenigen, die vor einem finanziellen Schuldenberg stehen, weil sie auf die Forenwelt
hereinfielen, dies nicht verdient haben. Diejenigen die verjährten - Glückwunsch (aber besser bis Februar mal warten)!

;re


VG Steffen




Ich haben am 31.12. verjährt -
was redet Ihr nur immer, das man warten soll?



Viele Fragen hinsichtlich des Thema Verjährung wurden verständlicherweise gerade zum Jahreswechsel
gestellt. Hier müssen wir generell zwei Verjährungen im Auge haben. Einmal den Unterlassungsanspruch
und andermal allgemein den Anspruch betreffs anwaltlicher Gebühren (AG) und Schadensersatz (SE).

Unterlassungsanspruch
Da in der Regel eine strafbewehrte UVE abgegeben wurde, dieses einen Unterlassungsvertrag darstellt,
ist es ein Dauerschuldverhältnis und damit unterliegt der Unterlassungsanspruch keiner Verjährung
und ist dauerhaft bindend.

Ansprüche § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG
Hier wird regelmäßig der § 199 BGB angewandt. Hier wird im Abs. 1 eindeutig gesagt:
[...] beginnt, [...] , mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist [= Log-Datum] und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste [= wenn der Provider dem Abmahner aufgrund
eines Auskunftsbeschluss § 101 IX UrhG den Klarnamen und Hausnummer der Person hinter der P2P-IP
mitteilt]
. [...]

Das bedeutet, da wo eindeutig ist:
Log-Datum: 2009 + Beauskunftung durch den Provider: 2009 = Verjährung 31.12.2012; 24:00 Uhr



exceptio probat regulam in casibus non exceptis - “Die Ausnahme bestätigt die Regel in den nicht
ausgenommenen Fällen“


Es gibt immer wieder Konstellationen, die einmal ein Forum nicht kennt und andermal keinen Einfluss
darauf hat. Auf die Verjährungsfrist können deshalb weitere Faktoren Einfluss haben.

z.B. Providerzögern
2009 kam es immer wieder vor, das gerade größere Provider zwar 2009 einen Auskunftsbeschluss § 101 IX
UrhG erhielten, aber erst 2010 den Abmahner den Klarnamen + Hausnummer der Person hinter der P2P-IP
mitteilten. Entschuldigt wurde dieses mit der veralteten (Rechen-)Technik.

Bsp.:
  • Log-Datum: 2009
    Providerauskunft: 2010
    Abmahnung: 2010
    Verjährung:
    Beginn: 31.12.2010; 24:00 Uhr
    Ende: 31.12.2013; 24:00 Uhr
Mit Sicherheit, ob 2009 oder 2010 die Providerauskunft erfolgte, wird hier - nur - eine Akteneinsicht
erbringen (Link). Deshalb sagen wir: Regelfall - Beginn am Schluss des Jahres, wo man das Abmahnschreiben
erhält.


Was bedeutet Schluss des Jahres?
Immer wieder ist zu Lesen, das die Verjährung am 01.01.; 00:00 Uhr eintritt. Dies ist juristisch - nicht -
richtig. Der Gesetzgeber geht von Tag, Monat, Jahr; Anfang (01.) Mitte (15.) und Ende (Letzter) aus. Dabei
zählt ein Jahr, entweder 31.12.00, 24:00 Uhr - 31.12.01, 24:00 Uhr oder - z.B. bei Hemmungen/Unterbrechungen
- 365 Tage, um eben einwandfrei zu gewähren, das wirklich ein volles Jahr angerechnet bzw. berechnet wird.
Es sagt ja auch kein Mensch, das ein Wochenende am Montag 00:00 Uhr endet. Krümelkackerei, wahrscheinlich
mit Nichten, denn z.B. für einen Klageantrag 01.01.; 00:00 Uhr ist es für einen Betroffenen schon von
Wichtigkeit. Denn dann würde die Verjährung greifen. Also Schluss bzw. Ende des Jahres - Silvesternacht!


z.B. Einleitung von Zivilverfahren - Mahnverfahren oder Klageverfahren
Hier ist die Möglichkeit gegeben, das der Abmahner jetzt bis zur Ende der Verjährungsfrist - 31.12.; 24:00 Uhr
eine Klageschrift einreicht oder einen Mahnbescheid (hier gilt Hemmung der Verjährung (ca. 6 Monate) mit
Einreichung, wenn die Zustellung des MB “demnächst“ (ca. 14 Tage) erfolgt) beantragt. Auch gibt es die Möglichkeit,
das der ursprüngliche MB falsch nicht zugestellt wurden konnte (Stichpunkt: fehlerhafte Adresse; BGH -
I ZR 237/03; BGH - VII ZR 230/01), aber demnächst zugestellt wird.


z.B. Konkrete Vergleichsverhandlungen
Regel: Zeitspanne Vergleichsangebot - Ablehnung (diese ist zu addieren)

Das sind Ausnahmen in der Regel, die wir nicht kennen und keinen Einfluss darauf haben, aber theoretisch denkbar sind.
Das bedeutet, man legt sich selbst zu der gesetzlichen Verjährungsfrist ein 2-monatige Schutzfrist auf. Wer 3 Jahre
wartet, auf die 2 Monate kommt es wahrlich dann auch nicht mehr an. Wenn im Februar 2013 nichts mehr kommt = Party!
Aber aus eigener Erfahrung, es bleibt ein Tag wie jeder anderer. Nur das die meistens Betroffenen dann nimmer mehr
in den Foren gelesen werden.

epiphone
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#377 Beitrag von epiphone » Montag 7. Januar 2013, 19:22

Hallo miteinander,

ich habe kurz vor dem Ende der Verjährung (31.12.12) doch noch einen Mahnbescheid erhalten. Was mich gerade etwas stutzig mach ist das Verhältnis von Abgemahnten und Mahnbescheide pro Jahr (tausende Angemahnte, nur ca. 50 Mahnbescheide jährlich und etwa soviele Klagen, ich besziehe mich dabei auf Statistiken der letzten JAhre von dieser Seite und auch von anderen).

Kann man deswegen davon ausgehen, dass mit dem Erhalt des MB's (und Widerspruch) eine Klage sehr wahrscheinlich ist?

Gruß
epiphone

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#378 Beitrag von Steffen » Montag 7. Januar 2013, 19:51

Kann man deswegen davon ausgehen, dass mit dem Erhalt des MB's (und Widerspruch) eine Klage sehr wahrscheinlich ist?
Bei Rasch ist jetzt die Wahrscheinlichkeit hoch, das man nach eingelegten Widerspruch klagt!
Es kommt natürlich auch auf dem gesamten Fall an. Ich weiß ja nicht, wie Du bislang
reagiert hast oder überhaupt?

VG Steffen

epiphone
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#379 Beitrag von epiphone » Montag 7. Januar 2013, 19:59

Steffen hat geschrieben:
Kann man deswegen davon ausgehen, dass mit dem Erhalt des MB's (und Widerspruch) eine Klage sehr wahrscheinlich ist?
Bei Rasch ist jetzt die Wahrscheinlichkeit hoch, das man nach eingelegten Widerspruch klagt!
Es kommt natürlich auch auf dem gesamten Fall an. Ich weiß ja nicht, wie Du bislang
reagiert hast oder überhaupt?

VG Steffen
bisher hab ich nur die ModUE abgegeben (die angenommen wurde) und Widerspruch gegen den Mahnbescheid.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#380 Beitrag von Steffen » Montag 7. Januar 2013, 20:09

Jetzt musst Du bis Februar warten. Kommt nichts, hast Du
Glück; kommt Gerichtspost - wird es haarig! Bitte dann nur
mit Anwalt.

VG Steffen

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