Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#21 Beitrag von Steffen » Freitag 11. Februar 2011, 10:49

Eines noch, ihr führt auf der UE an:
"Einwurf Einschreiben
Vorab per Fax oder E-Mail: 02586 09865 0 oder Abmahnanwalt@abmahner.net"

Also soll da die Adresse des Abmahners rein, in der anderen UE ist das aber so markiert das es die Daten des Abgemahnten sind,
was ist da nun richtig?
Mal ehrlich, mir ist es Banane, wie andere Anbieter des Musterschreibens es händeln. Ich habe Dir doch den Link gegeben zu der
mod. UE, die wir als Bereitsteller eines Musterschreiben anbieten. Wir haben doch die Nutzungshinweise so gewählt, das diese
überflüssigen Fragen vermieden werden und jeder Laie dieses Musterschreiben gefahrlos anwenden kann. Wahrscheinlich müssen wir
noch - natürlich kostenlos - einen Dienst einrichten, wo wir jedem seine mod. UE ausfüllen und versenden?

Hinweise zur Nutzung des Musterschreibens einer modifizierten Unterlassungserklärung (kurz mod. UE)


1. Es wird nur die erste DIN-A4-Seite versendet!

Die Hinweise zur rechtlichen Nutzung und privaten Anwendung ab Seite 2 des Musterschreibens dienen einzig, zur besseren
Veranschaulichung und Handhabung, um folgenreiche Fehler in der Abfassung zu vermeiden. Sie müssen aber begreifen, das
Musterschreiben einer mod. UE ist kein Do-it-yourself-Schreiben, wo jeder seine eigenen Gedanken festhält.

Dieses Musterschreiben ist schreibgeschützt. Sie können aber den Text der ersten Seite per Copy & Paste markieren/kopieren,
in jeden beliebigen Texteditor oder Schreibprogramm einfügen und eigenverantwortlich verwenden.


Beachte!

Zeichenerklärung:

Blau - Empfängerfeld (abmahnende Kanzlei)
  • Bitte verwenden Sie die Angaben aus dem Abmahnschreiben.
Rot - Persönliche Angaben
  • Hinweise in Klammer stehen sowie Strichmarkierungen werden nicht mit übernommen. Sie dienen nur zur besseren
    Veranschaulichung.
  • Das eigene Aktenzeichen findet man auf der ersten Seite des Abmahnschreibens, oben, unter:
    Unser Zeichen/Mein Zeichen/Aktennummer/Aktenzeichen.
Grün - Angaben des Rechteinhabers/der Rechteinhaber[/list]
  • Bitte entnehmen Sie die Anrede/Anreden <Firma, Herr, Herrn usw.> aus dem Abmahnschreiben, insbesondere die aus der originalen
    Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
  • Es muss <Anrede, Name/Firmenname und komplette Adresse> eingeschrieben werden. Nehmen Sie hierzu die Angaben aus der originalen
    Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
  • In manchen originalen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen ist, bei der Anschrift des Rechteinhabers, noch der
    vertretungsberechtigte Geschäftsführer/Inhaber usw. aufgeführt. Diese Angabe kann, muss aber nicht mit verwendet werden. <Name/Firmenname,
    Straße mit Hausnummer, PLZ mit Wohnort> ist ausreichend.
Braun - Spezifikation Streitgegenstand
  • Hier erfolgt die Spezifikation des streitgegenständlichen Werkes nach Bezeichnung und Namen. Verwenden Sie hierzu - nur - die
    Angaben aus der originalen Unterlassungserklärung.


Hinweis:
  • Der auf der ersten Seite im Musterschreiben einer mod. UE mit der Schriftfarbe: Schwarz gekennzeichnete Textpassage darf - nicht -
    eigenmächtig verändert werden.
  • Die mit den Schriftfarben Blau, Rot, Grün und Braun gekennzeichneten Textpassagen sind variabel und auf den eigenen konkreten Fall
    anzuwenden bzw. abzuändern. Hierzu verwenden Sie die Angaben aus dem Abmahnschreiben, insbesondere die der originalen Unterlassungs- und
    Verpflichtungserklärung. Kontrollieren Sie abschließend nochmals ihrer gesamten Angaben auf Richtigkeit.
  • Wer sich nicht 100-prozentig sicher ist, sollte einen Fachanwalt beauftragen.
  • Die Textpassagen mit den Schriftfarben Blau, Rot, Grün und Braun dienen nur zur besseren Veranschaulichung und Darstellung. Vor dem
    Eintüten der Finalversion ist zu überprüfen, das die mod. UE komplett in die Schriftfarbe Schwarz sowie ohne der Formatierung Fett
    versendet wird.

2. Empfohlene Versandarten
  • 1) Per Telefax bzw. E-Mail zur Fristwahrung.
    2) Per Einwurf Einschreiben zur Abgeltung des Unterlassungsanspruchs.
    3) Hinzuziehung eines Zeugen (über 18 Jahre; Verwandter, Bekannter, Freund), der gegebenenfalls den Inhalt, das Eintüten, die korrekte
    Adressierung und Versand beeiden kann.
Ein “Doppelversand“ ist notwendig, da Sie in einem möglichen Prozess den Versand selbst nachweisen müssen. Wer die Möglichkeit des
Faxversandes verfügt, kann natürlich Telefax + E-Mail + Einwurf Einschreiben wählen zum Versand.

Hinweis:
  • Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage empfiehlt die Einschreiben-Variante: Einwurf Einschreiben. Wer möchte, kann natürlich auch
    Einschreiben mit Rückschein wählen. Für einen sicheren Nachweis gilt: immer Doppelversand (Einwurf Einschreiben + Telefax oder E-Mail),
    besser ein Dreifachversand (Einwurf Einschreiben + Telefax + E-Mail). Nur die Versandart Einwurf Einschreiben zu wählen ist nicht ausreichend!

Das Musterschreiben einer mod. UE (Seite 1) ist ein Entwurf. Diesen müssen Sie an Ihren konkreten Fall anpassen. Für eine gedankliche
Hilfestellung werden nachfolgend, mögliche Konstellationen aufgezeigt. Sollten Sie Unklarheiten haben bei der Bestimmung von Adressen oder
der konkreten Bezeichnung des streitgegenständlichen Werkes, orientieren Sie sich an den Vorgaben im Abmahnschreiben, insbesondere der
Angaben im Entwurf der beigefügten UE.

Beachte!
  • Es kommt auf eine konkrete Bezeichnung des streitgegenständlichen Werkes an.


VG Steffen

käsekuchen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#22 Beitrag von käsekuchen » Montag 14. Februar 2011, 10:26

Hallo zusammen,

wir hatten letzte Woche auch so einen Liebesbrief von Rasch im Briefkasten. Nach dem ersten Schock haben wir beschlossen, ebenfalls nur eine mod. UE abzugeben und uns ansonsten tot zu stellen.

Ich hab mich zwar die letzten Tage ausgiebig in die Thematik eingelesen, ein paar Sachen sind mir aber noch unklar (vielleicht habe ich die Antworten in der Hektik auch einfach nur übersehen, sorry, falls das schon irgendwo steht):
In der Abmahnung wird ein Streitwert von 5.000 Euro pro verfügbar gemachtem einzelnen Musiktitel angegeben. Abgemahnt wird in unserem Fall ein Album. Bedeutet das einen Streitwert von 5.000 Euro für das komplette Album oder multipliziert sich der Wert mit der Anzahl der Songs auf diesem Album? Diese sind allerdings nicht einzeln angegeben.

Kann man absehen, welche Kosten im Falle einer Klage + Verurteilung auf einen zukommen können hinsichtlich Schadensersatz, Anwaltskosten etc. Kann man sich das irgendwie "ausrechnen"? Leider habe ich von der Materie überhaupt keine Ahnung...

Und dann das wichtigste: Sehe ich es richtig, daß kein negativer Schufaeintrag vorgenommen werden kann, solange man allem widerspricht (Mahnbescheiden usw.)? Und im Falle einer Klage? Auch erst, wenn man verurteilt wird und dann immer noch nicht zahlt?

Vielen Dank schon mal... auch für diese wirklich gute und informative Website!

LG
käsekuchen

käsekuchen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#23 Beitrag von käsekuchen » Montag 14. Februar 2011, 19:28

:te Dann werde ich das morgen mal losschicken.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#24 Beitrag von Steffen » Mittwoch 16. Februar 2011, 11:24

Zur Schufa:
Hier sollte man erst einmal keine Hektik aufkommen lassen. Seriöse Kanzleien werden zu solchen unsauberen Maßnahmen nicht
zurückgreifen. Zurzeit ist hier - nur - die Kanzlei Winterstein namentlich genannt.

Kurz gesagt:
  • 1. Antrag auf Sperrung (Link)
    2. Einstweilige Verfügung auf Löschung gegen Schufa
    3. Abmahnung an Winterstein vor Eintragung mit Unterlassung und Androhung einer EV
    4. Einstweilige Verfügung gegen z.B. Winterstein bzw. Rechteinhaber vor Eintragung
    5. Erwägung, ob strafrechtlich relevantes Verhalten (Strafanzeige wegen Nötigung) vorliegt.
Winterstein schreibt Folgendes:
[…]Wir weisen Sie darauf hin, dass wir die Forderung an die Schufa melden werden, wenn Sie unseren Zahlungsaufforderungen
nicht nachkommen sollten.[…]

Hier kann der Betroffene nur eine Strafanzeige wegen Nötigung erstatten!

Aber wie gesagt, seriös arbeitende Kanzleien, werden auf so eine Vorgehensweise verzichten.


Rasch und Klagen

Natürlich schreibt man in den Abmahnungen, dass man im Klagefall einen Streitwert von 5.000,- € je Titel annehmen kann. Bei
einem Album von 14 Titeln wäre es dann schon stolze 70.000,- €. So etwas ist auch nur in Köln möglich. Das heißt, die
Hamburger Kanzlei - dem fliegenden Gerichtsstand sei Dank - fährt regelmäßig nach Köln und setzt diese überteuerten Streitwerte
durch und Köln nickt und verdonnert den Beklagten zu Störer und Täter.

Ein Lichtblick, die Rückgabe des BGH-Urteils Sommer unseres Leben an das OLG Frankfurt und deren Reduzierung des Streitwertes
auf 2.500,-. Dagegen steht das Urteil des LG Hamburg mit 15,- € je Titel. Deshalb ist der Bericht von RA Jüdemann (Link) nicht
nur für Abgemahnte interessant.

Aber auch hier gilt: Es wird nicht jeder verklagt, der nicht bezahlt!

Natürlich ist ein Risiko gegeben, wenn man eine mod. UE abgibt und nicht zahlt. Aber eben gering.

2010: Rasch mahnt 35.760 ab, verklagt aber nur 48!

käsekuchen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#25 Beitrag von käsekuchen » Mittwoch 16. Februar 2011, 21:53

Hallo Steffen, vielen Dank für Deine Antworten.

Jetzt habe ich doch ein wenig mehr Durchblick!

Und es bleibt dabei: Nö ich nicht

XHornyHectorX
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#26 Beitrag von XHornyHectorX » Donnerstag 17. Februar 2011, 06:11

Da würde mich mal interessieren was an den 48 so besonderes war das man zur Klage geschritten ist.
Die müssen doch einfach irgendwo einen Fehler gemacht haben, zum Beispiel irgendeinen Wisch an den Rasch geschrieben haben was als Schuldeingeständnis durch geht und vielleicht noch Ausfallend geworden sein oder vielleicht waren es ja auch PowerUser bei denen eine Kilometer lange Liste an Abmahnung aufgelaufen ist.
Dieser Schlag von Anwälten klagt doch nur wenn der Sieg so gut wie in der Tasche ist oder man einfach soviel Kohle machen könnte bei einem Sieg das man schon mal riskiert zu verlieren, warum sollten sie sich sonst die Mühe machen.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#27 Beitrag von Steffen » Donnerstag 17. Februar 2011, 11:32

Da würde mich mal interessieren was an den 48 so besonderes war das man zur Klage geschritten ist.
Der größte Teil waren noch Altfälle (mehrere Titel, Ermittlung vor dem 01.09.2008).
Bei Einzelheiten, bitte mal sich bei Rasch informieren. :lol:

VG Steffen

NaSoWas
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#28 Beitrag von NaSoWas » Dienstag 22. Februar 2011, 03:03

2010: Rasch mahnt 35.760 ab, verklagt aber nur 48!
!!Die Statistik kann sich aber [2011] sehr schnell ändern .

MfG

[OT] GG.: Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Mal schauen ob es bei VtgM GB ebenso ist? [/OT]

XHornyHectorX
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#29 Beitrag von XHornyHectorX » Dienstag 22. Februar 2011, 08:35

;.ä
Tja oder sie bleibt wie sie ist...

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#30 Beitrag von Steffen » Dienstag 22. Februar 2011, 17:11

Statistik hin oder her, natürlich ist ein Risiko - auch wenn gering - immer mit dabei,
wenn man nur die mod. UE abgibt und nicht zahlt.
Darüber sollte sich jeder im Klaren werden. Es ist kein Kinderspiel.

VG Steffen

inspektor
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#31 Beitrag von inspektor » Dienstag 1. März 2011, 20:45

Auch ich gehöre zum "erlauchten Kreis der Rasch-Abgemahnten". Nach dem Absenden einer Mod. UE durch einen Fachanwalt habe ich bis dato noch keine Antwort (Der Anwalt versicherte mir auch, ich wäre der Erste der eine Antwort bekäme).

Jetzt habe ich ein bisschen im Netz gesurft und habe mir mal die Firma proMedia angeschaut, die ja für die RA Rasch im Auftrag arbeitet. Impressum: Geschäftsführer Clemens Rasch?????????

Und wenn man mal die Homepages der Kanzlei Rasch und der Firma ProMedia vergleicht, dann sind die sogar gleich schlecht gestaltet. :lo Mann. Mann, Mann, hier wird richtig abgezockt!!! :_:

kuchen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#32 Beitrag von kuchen » Samstag 5. März 2011, 14:09

inspektor hat geschrieben:(Der Anwalt versicherte mir auch, ich wäre der Erste der eine Antwort bekäme)
Das mit der Antwort kann durchaus ein paar Monate dauern... Du wirst eine bekommen, bzw dein Anwalt

paralax
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#33 Beitrag von paralax » Sonntag 6. März 2011, 14:55

Hallo an alle,

ich habe noch Fragen zur mod. UE., die hier angeboten wird.
Macht es einen Unterschied ob es "Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung" oder wie im Originalschreiben "Strafbewehrte Unterlassungserklärung" heist?
Der Versand per E-mail setzt doch die Unterschrift vorraus, wie realisiere ich dies?

Mit vorrauseilendem Dank

basty
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#34 Beitrag von basty » Montag 7. März 2011, 14:03

Hat jemand an Rasch eine "Vorbeugende modUE gesendet? Habe in einem anderem forum gelesen das solche wieder zurück gesendet werden da mann die nicht nach "Zeichen Nr" nicht zuordnen kann oder aus jeden einem anderem grund! :,:
Auch wenn sie an RI gesendet wird kann auch Annahme verweigert werden!
Wie ist es dan zu handeln?
Ist die Vorbeugende modUE trotzdem guldig?
:te

XHornyHectorX
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#35 Beitrag von XHornyHectorX » Mittwoch 9. März 2011, 07:35

Ist das eigentlich normal das Rasch so schnell das 2. Schreiben raus haut? Ist vielleicht ne Woche oder etwas mehr nach dem meine mod. UE bei denen Aufgeschlagen ist gekommen, ich meine bei der anderen Sachen von vor Jahren hat das Monate gedauert.
Außerdem ist es doch üblich die Summe noch zu erhöhen oder? Wie beim der Abmahnung aber immer noch 1200,-.

Übrigens hat mal einer irgendwo ein Scan von einem 2. Rasch Schreiben?(Natürlich mit den Persönlichen Daten unkenntlich gemacht)
Würde mal gerne wissen was die faule Bande da überhaupt ändert, außer Adresse, Datum & Aktenzeichen wohl nix.
Ist zumindest ein Wunder das sie es nicht auf eine Seite gequetscht haben, ist immerhin ne Ersparnis von einem Blatt Papier Plus Heftklammer soviel wie die raus hauen fällt das bestimmt ins Gewicht.

Aber immerhin hat mich das Schreiben zum Lachen gebracht, ist eigentlich nicht witzig aber der Satz "Diese Vermutung haben sie nicht einmal Erschüttert" hört sich sowas von theatralischen an, reinstes Schmonzetten Niveau, hat mir glatt die Tränen in die Augen getrieben. :lol:

kuchen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#36 Beitrag von kuchen » Mittwoch 9. März 2011, 09:03

"Erschüttert"
ganz normal in diesem Zusammenhang



Eine Woche ist schnell.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#37 Beitrag von Steffen » Mittwoch 9. März 2011, 16:31

basty hat geschrieben:Hat jemand an Rasch eine "vorbeugende mod. UE gesendet? Habe in einem anderem Forum gelesen das solche wieder zurück
gesendet werden da mann die nicht nach "Zeichen Nr" nicht zuordnen kann oder aus jeden einem anderem Grund!
Auch wenn sie an RI gesendet wird, kann auch Annahme verweigert werden!
Wie ist dann zu handeln?
Ist die Vorbeugende mod. UE trotzdem gültig?
Grazer57 hat geschrieben: nur weil ein RI eine vorbeugende mod. UE nicht annimmt, verliert sie nicht
ihre Gültigkeit.
Sicherlich kommt durch die Nichtannahme kein Unterlassungsvertrag zustande. Aber selbst hier liegen die Vorteile nur beim Abgebenden.
  • 1. Keine Vertragsstrafe in einem Wiederholungsfall,
    2. Die Wiederholungsgefahr für weitere Verstöße wird dennoch einseitig durch die Abgabe der Unterlassungserklärung ausgeräumt (vgl.
    etwa BGH - Teilunterwerfung, GRUR 2002, 824; BGH - Vertragsstrafenvereinbarung” - I ZR 32/03).
Aber, ich habe schon die berühmten Pferde vor der Apotheke gesehen. Hier sollte mann (mit Zeugen) die vorbeugende mod. UE, nochmals
an den Rechteinhaber per Einschreiben und Brief, Fax, E-Mail versenden.

VG Steffen

RolloTamasi
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#38 Beitrag von RolloTamasi » Mittwoch 9. März 2011, 18:49

XHornyHectorX hat geschrieben:Ist das eigentlich normal das Rasch so schnell das 2. Schreiben raus haut?
...
Übrigens hat mal einer irgendwo ein Scan von einem 2. Rasch Schreiben?(Natürlich mit den Persönlichen Daten unkenntlich gemacht)
Würde mal gerne wissen was die faule Bande da überhaupt ändert, außer Adresse, Datum & Aktenzeichen wohl nix.
ich kann auch von einem Fall berichten, wo das 2. Schreiben knapp zwei Wochen nach der ModUE (mit ohne Zahlung) kam. So sieht das aus:

http://img153.imageshack.us/i/raschzweitschreiben.jpg/

XHornyHectorX
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Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#39 Beitrag von XHornyHectorX » Donnerstag 10. März 2011, 03:15

Ah danke, ja ist wirklich nur das nötigste geändert worden, faule Bande.

Luna
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Registriert: Sonntag 13. März 2011, 22:07

Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#40 Beitrag von Luna » Sonntag 13. März 2011, 22:22

Hallo liebe Forumsleser!

Habe von Rasch eine Abmahnung erhalten und schon alles Nötige in die Wege geleitet. Habe mich sehr gut informieren können dank diesem Forum!

Eine wichtige Frage habe ich jedoch noch. Vielleicht liest sie jemand, der sich ein bisschen auskennt und mir weiterhelfen kann.

Mir wird in dem Schreiben vorgeworfen mit der IP 79.xxx.xxx.xxx eine Datei zum Herunterladen verfügbar gemacht zu haben. Ein Beschluss vom Landgericht Köln bzgl. der Deutschen Telekom liegt auch bei.

Nur ist es eine Tasache dass ich zu dem genannten Zeitpunkt und auch schon zweieinhalb Monate vorher Kunde von o2 war und bin.

Meine jetzige IP, die mit 77. beginnt kann mit Hilfe von http://www.ip-adress.com/whois/ dem Provider o2 zugewiesen werden, die Erstere (79.....) wird der Deutschen Telekom zugewiesen, bei der ich nachweislich zum angeblichen Tatzeitpunkt nicht Kunde war.

Kann das ein Hinweis darauf sein, dass hier eine IP nicht richtig zurückverfolgt wurde?

Bin mir sehr sicher dass ich die in der Abmahnung genannte Datei nicht heruntergeladen habe, da ich diese Musik nicht höre.

Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand von euch weiterhelfen könnte ob hier vielleicht eine fehlerhafte IP-Rückverfolgung stattfand oder das alles falsch zusammengereimt ist.

Vielen Dank und schönen Sonntagabend noch!

Luna

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