Abmahnung von Bindhardt & Lenz Rechtsanwälte

Antworten
Nachricht
Autor
joker1966
Beiträge: 2
Registriert: Sonntag 17. März 2013, 07:32

Re: Abmahnung von Bindhardt & Lenz Rechtsanwälte

#281 Beitrag von joker1966 » Sonntag 17. März 2013, 07:45

Hallo an alle,

erst einmal vielen Dank für den Forenbetreiber für die tolle arbeit.

Auch ich habe Post bekommen...

jetzt habe ich mir die beglaubigte Kopie vom LG Köln in dem Verfahren gem.§101 Absatz 9 UrhG durch gelesen..

dort steht der antrag vom 10.12.2012, der Beteiligten zu gestatten.............Anlage ASt 1
des Beschlusses vom 10.12.2012 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, Wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragssteller.

Gründe:
Der zulässige Antrag ist unbegründet........usw.


Heißt das, dass ich aus Datenschutzgründen erst gar keine Abmahnung erhalten dürfte???

Nö ich nicht

lg gruß

Jörg

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnung von Bindhardt & Lenz Rechtsanwälte

#282 Beitrag von Steffen » Sonntag 17. März 2013, 11:05

Hallo Jörg,

man kann einmal nur etwas beurteilen, wenn man es sieht sowie andermal solltest Du schon längst selbst Akteneinsicht beantragt haben.

Kannst Du mir bitte einmal Dein komplettes Schreiben -da es jetzt nach Umfirmierung neu sein sollte - zusenden? Keine Angst es wird nichts veröffentlicht. Aber man kann dann mehr herauslesen. Bitte per E-Mail (steffen.heintsch@t-online.de).

VG Steffen

joker1966
Beiträge: 2
Registriert: Sonntag 17. März 2013, 07:32

Re: Abmahnung von Bindhardt & Lenz Rechtsanwälte

#283 Beitrag von joker1966 » Donnerstag 21. März 2013, 16:06

Hallo,

ich habe Steffen die komplette Abmahnung zugesendet.
Sein Ergebniss, eine normale Abmahnung.

Heute habe ich antwort auf die m.UE erhalten mit dem Inhalt, das diese nicht geeignet ist, die Angelegenheit umfassend zu erledigen.
Ebenfalls wird eine Ratenzahlung angeboten...

mal sehen wie es weiter geht.

VG Jörg

Limp95
Beiträge: 3
Registriert: Mittwoch 24. April 2013, 14:55

Re: Abmahnung von Bindhardt & Lenz Rechtsanwälte

#284 Beitrag von Limp95 » Mittwoch 24. April 2013, 14:58

Habe auch eine Abmahnung von Bindhardt & Lenz bekommen aufgrund des Titels Jung Brutal
Gutaussehnde 2. Jedoch hat dies mein Sohn ohne mein Wissen heruntergeladen. Mod.Ue
kann ich nicht öffen mit dem Computer.
Soll ich die Abmahnung ignorieren oder nicht?
Mfg Limp95

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnung von Bindhardt & Lenz Rechtsanwälte

#285 Beitrag von Steffen » Mittwoch 24. April 2013, 23:23

[quoteemLimp95]Habe auch eine Abmahnung von Bindhardt & Lenz bekommen aufgrund des Titels Jung Brutal
Gutaussehnde 2. Jedoch hat dies mein Sohn ohne mein Wissen heruntergeladen. Mod.Ue
kann ich nicht öffen mit dem Computer.
Soll ich die Abmahnung ignorieren oder nicht?[/quoteem]

Hallo @Limp95,

1. Vorgehensweise eines jeden Abgemahnten:

.
.
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!

.
.
.


2. mod. UE bitte mit Word öffnen oder dich an die Pdf halten.

Musterschreiben mod. UE:
Word
PDF


VG Steffen

Limp95
Beiträge: 3
Registriert: Mittwoch 24. April 2013, 14:55

Re: Abmahnung von Bindhardt & Lenz Rechtsanwälte

#286 Beitrag von Limp95 » Donnerstag 25. April 2013, 08:22

Per Post oder Email?
Und da es mein Sohn gewesen ist muss ich jetz trotzdem bezahlen obwohl er minderjährig ist?

VG Limp95

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnung von Bindhardt & Lenz Rechtsanwälte

#287 Beitrag von Steffen » Donnerstag 25. April 2013, 10:24

[quoteemLimp95]Per Post oder Email?
Und da es mein Sohn gewesen ist muss ich jetz trotzdem bezahlen obwohl er minderjährig ist?[/quoteem]

Hallo @Limp95,

so wie ich es sehe und verstehe, geht es in deiner Argumentation in Richtung BGH: “Morpheus“.
=> Keinen Unterlassungsanspruch (keine UE), weder Störer noch Täter bei ausreichender Belehrung.

Hier sollte man sich bzw. gerade deswegen erst einmal an einen Anwalt wenden. Punkt.


Morpheus stellt eine Grundsatzentscheidung dar und regelt die Störerhaftung betreff minderjährigen Kindern. Richtig!

»Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.«

Aber ... Ein -aber- ist immer dabei. Es geht ja um die Gesamtheit der Prüfpflichten und nicht nur ausgeklammert die Belehrung allein. Auf der einen Seite die Sicherung des Zuganges und des Arbeitsgerätes (Firewall, Antivirus, 1PC Benutzerkonten mit eingeschränkten Rechten, Passwortfragen, regelmäßige Kontrolle des “PC“ und Kind usw.) und auf der anderen Seite steht, hast Du Dein Kind belehrt und die Teilnahme untersagt (regelmäßig, das -wie- noch offen?)

Warum?

»über die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren und ihm eine urheberrechtsverletzende Teilnahme an Tauschbörsen untersagen.«

Keiner weiß, wie es auszusehen hat, ob mündlich reicht oder schriftlich. Dieses -nun wie denn?- lässt der BGH offen und es wird in Folgezeit in den Instanzen geklärt werden müssen.

Ein nächstes Problem, was einige Gerichtsstandorte dezent anklingen ließen: dann wird das minderjährige Kind in der Klage mit aufgenommen; das minderjährige Kind muss eine Unterlassungserklärung abgeben; Schadensersatzansprüche könnten von Seiten der Abmahner geltend gemacht werden. Natürlich immer in Abhängigkeit, präsentiert man sein Kind (um sich selbst aus der "Abmahnschusslinie" zu bugsieren) mit Namen und Hausnummer als “Täter“, oder sagt man in den Raum gestellt, dass das minderjährige Kind den Zugang mitbenutzen kann.

.......................................

Dies alles sind Sachverhalte, auf die ich bzw. ein Forum -keine- Antwort kenne/n und nur anraten kann, derjenige wer in Richtung BGH: "Morpheus" argumentiert, sollte aber dann erst einmal einen Anwalt konsultieren. Denn bei Belehrung ist erst einmal keine Unterlassungserklärung erforderlich, noch Zahlungen AG oder SE.

Einen Alleingang -ohne Anwalt - ist aber -nicht zu empfehlen- und kann unnötige Kosten und Risiken produzieren. Wenn “Morpheus“, sich nur in anwaltlichen Armen wiegen.


VG Steffen

Limp95
Beiträge: 3
Registriert: Mittwoch 24. April 2013, 14:55

Re: Abmahnung von Bindhardt & Lenz Rechtsanwälte

#288 Beitrag von Limp95 » Donnerstag 25. April 2013, 18:28

Also gleich einen Anwalt aufsuchen?!....wie teuer wird das ungefähr?
Und was passiert wenn ich nicht reagiere oder eine Mod.Ue verschicke?
Mfg Limp95

Benutzeravatar
Admin
Administratoren
Beiträge: 53
Registriert: Dienstag 1. Februar 2011, 20:58

Re: Abmahnung von Bindhardt & Lenz Rechtsanwälte

#289 Beitrag von Admin » Donnerstag 25. April 2013, 18:32

Limp95 hat geschrieben: Mod.Ue kann ich nicht öffen mit dem Computer.
Die Wordversion (.doc) kann man auch mit LibreOffice http://de.libreoffice.org/ öffnen.
Es wird u.a. auch ein Download über Torrent angeboten. Ein Beispiel, dass man über Torrent auch gute Sachen laden kann.
LibreOffice ist "OpenSource", bedeutet freie Software:
http://de.libreoffice.org/home/: LibreOffice ist Freie Open Source Software. Sie ist daher frei zum Herunterladen, frei im Gebrauch und frei in der Verbreitung. Frei meinen wir hier im Sinne von Freiheit.

bertl85
Beiträge: 2
Registriert: Mittwoch 2. Oktober 2013, 14:17

Re: Abmahnung von Bindhardt & Lenz Rechtsanwälte

#290 Beitrag von bertl85 » Mittwoch 2. Oktober 2013, 14:19

Hey Zusammen

habe heute ein Schreiben der genannten Kanzlei erhalten.
Also quasi ein kurz-vor-Verjährungs-100EUR-Angebot.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnung von Bindhardt & Lenz Rechtsanwälte

#291 Beitrag von Steffen » Mittwoch 2. Oktober 2013, 15:10

Ehe Du dich kaputt lachst, entweder Zahlen oder Nichtzahlen. Halte uns einmal auf dem Laufenden.

VG Steffen

bertl85
Beiträge: 2
Registriert: Mittwoch 2. Oktober 2013, 14:17

Re: Abmahnung von Bindhardt & Lenz Rechtsanwälte

#292 Beitrag von bertl85 » Mittwoch 2. Oktober 2013, 15:31

Werde mich mal ruhig verhalten.

cheffe
Beiträge: 35
Registriert: Mittwoch 11. April 2012, 01:13

Re: Abmahnung von Bindhardt & Lenz Rechtsanwälte

#293 Beitrag von cheffe » Mittwoch 30. April 2014, 11:46

hallo...
ich wurde gegen märz 2012 abgemahnt und habe mir einen namhaften (hier wohl auch bekannten) rechtsanwalt zur hilfe geholt.
jetzt bietet mir bindhardt & lenz statt 400€ plötzlich 150€ an und mein RA rät mir im beigefügten schreiben schon so ziemlich zum zahlen.
natürlich, ich habe dann ruhe... aber ich wollte einfach mal fragen ob es hier erkenntnisse zum aktuellen klage-stand dieser kanzlei gibt??

Und: falls es zu einer Anklage kommen sollte... woher erkenne ich vorher auf welche Beträge ich mich im Falle einer Verurteilung eigentlich gefasst machen müsste??

Weiterhin wundert mich die Aussage meines RA "die Verjährung der RA-Kosten tritt Anfang nächsten Jahres ein".
Dazu meine Frage: ich dachte immer, dass es 3 volle Jahre ab Ablauf des Tatjahres ist. In meinem Fall also 3 Jahre ab Ende 2012 --> Ablauf der Frist Ende 2015? oder läuft die Frist dann ca. März 2014 schon aus?!?

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnung von Bindhardt & Lenz Rechtsanwälte

#294 Beitrag von Steffen » Mittwoch 30. April 2014, 15:55

Hallo @cheffe,

im Grundsatz darf -kein- Forum jemanden eine Antwort erteilen, wann sein konkreter Abmahnfall bzw. die Forderungen verjährt sind. Das wäre unerlaubte Rechtsberatung, die mir sowieso das LG Berlin mittels EV (Az. 103 O 60/13) untersagt. Man kann aber allgemein antworten.

Außerdem finde ich es immer bemerkenswert, das man für Geld einen Anwalt beauftragt, aber dann zur Absicherung des vom Anwalt gesagtem in ein Forum geht und dasselbe noch einmal nachfragt.

Die Verjährungsfrage bei UrhR-Verletzungen wird im § 102 UrhG geregelt.



§ 102 UrhG - Verjährung UrhG

(…) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (…)

Das Komplizierte an diesem Sachverhalt, zur Klärung bedarf es das Wissen zum kompletten Abmahnfall. Hier bedarf es die Akteneinsicht und das Datum, wann der Provider letztlich Klarnamen + Anschrift dem Abmahner mitgeteilt hat. Sodass man nur von einer allgemeinen Faustregel ausgehen kann.

3 Jahre; Beginn der Verjährungsfrist, am Ende des Jahres, indem man das Abmahnschreiben erhält. Wer genaue Auskunft möchte, bitte diese durch einen Anwalt klären lassen.

Das kannst Du dir dann selbst ausrechnen. Es ist einfach so, das man nicht weiß, wann hat der Provider aufgrund einer Gestattungsanordnung (§ 101 IX UrhG) den Namen + Anschrift dem Abmahner mitgeteilt. Einfach Deinen Anwalt befragen.

…………………………

Letztlich ist es genauso mit der Frage nach: Zahlen oder Nichtzahlen. Wer sich für mod. UE + Nichtzahlen entscheidet, wählt für sich den Weg: entweder Verjährung oder Klage! Die Chancen liegen bei 50-50.

Natürlich ist der Abmahner nicht gerade einer, der am klagefreundlichsten ist. Aber eine Garantie kann Dir niemand ausstellen. Es ist und bleibt immer bei der Entscheidung: Zahlen oder Nichtzahlen; Verjährung oder Klage.

VG Steffen

cheffe
Beiträge: 35
Registriert: Mittwoch 11. April 2012, 01:13

Re: Abmahnung von Bindhardt & Lenz Rechtsanwälte

#295 Beitrag von cheffe » Mittwoch 30. April 2014, 16:42

und du darfst hier nix dazu sagen wie hoch die Kosten im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein können? Es geht um einen Titel....

tatjahr soll 2012 sein, ebenso die Abmahnung

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnung von Bindhardt & Lenz Rechtsanwälte

#296 Beitrag von Steffen » Mittwoch 30. April 2014, 18:12

das ist doch abhängig, was man einklagt, wenn man klagt. so viele klagen sind da nicht bekannt.

aber ca. 800,- als klagewert bei einem lied wird wohl realistisch sein.

200 - eigener anwalt
260 fremder anwalt
159 - gerichtskosten +
___________________________

gesamt ca. 1420,- - aber nur, wenn man mit pauken und trompeten verliert. ich weiß aber nicht, was die einklagen.

vg steffen

cheffe
Beiträge: 35
Registriert: Mittwoch 11. April 2012, 01:13

Re: Abmahnung von Bindhardt & Lenz Rechtsanwälte

#297 Beitrag von cheffe » Freitag 2. Mai 2014, 14:07

1) wenn ich jetzt dieses 150€ angebot annehme und bezahle, ist dann das thema mit dieser kanzlei definitiv beendet?

2) wenn ich es nicht annehme und weiterhin auf die verjährung hoffe, dann müsste ich den 01.01.2016 abwarten.
Wenn dieser Tag da ist, und kein mahnbescheid mehr beantragt wurde, ist es dann definitiv beendet?

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnung von Bindhardt & Lenz Rechtsanwälte

#298 Beitrag von Steffen » Freitag 2. Mai 2014, 14:29

zu 1.)
Yep!

zu 2.)
Wenn Du nicht zahlst, dann kann der Abmahner die Forderungen aus der Abmahnung innerhalb der gesetzlich geregelten Verjährungsfristen - gerichtlich geltend machen. Wie es bei Dir genau aussieht darf ich nicht sagen, da ich sonst gegen den Auflagen des LG Berlin (Az. 103 O 60/13) verstoße.

Sicherlich ist es auch zu viel verlangt, das man sich selbst einmal ausrechnet:
Faustregel:
Verjährungsfrist (allgemein, jeweils Ende des entsprechenden Jahres)
Erhalt Abmahnschreiben + 3 Jahre = Verjährungsfrist
- evtl. MB + ca. 6 Monate
VG Steffen

cheffe
Beiträge: 35
Registriert: Mittwoch 11. April 2012, 01:13

Re: Abmahnung von Bindhardt & Lenz Rechtsanwälte

#299 Beitrag von cheffe » Freitag 2. Mai 2014, 14:43

meine frage begründet sich auf eine information die ich soeben im internet gelesen habe (aber gerade nicht wieder finde), dass nach einem MB dafür eine verjährungsfrist von 30 jahren bestünde...

aber ich verstehe dich richtig, dass meine abmahnung zum 1.1.2015 abläuft. käme in der zeit bis dahin ein mahnbescheid, dann beliefe sich die verjährungszeit bis zum 01.06.2015.
wenn es in der zeit nicht zu einer klage kommt, dann ist das thema durch??


alternativ zum mahnbescheid könnte doch auch ein inkasso-unternehmen eintreten...
wie verfahre ich dabei? wie hoch können deren forderungen so sein (Im vergleich zu den abmahnforderungen bzw. gerichtskosten bei verurteilung) ???

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnung von Bindhardt & Lenz Rechtsanwälte

#300 Beitrag von Steffen » Freitag 2. Mai 2014, 15:13

[quoteemcheffe]meine frage begründet sich auf eine information die ich soeben im internet gelesen habe (aber gerade nicht wieder finde), dass nach einem MB dafür eine verjährungsfrist von 30 jahren bestünde...[/quoteem]

Man muss hier unterscheiden, bzw. richtig lesen, zwischen der Unterbrechung der Verjährung mit Antragstellung (ca. 6 Monate) und der Dauer eines erworbenen Titel (30 Jahre), wenn man den MB z.B. zahlt und anerkennt oder nicht reagiert (auch nicht auf den VB).



[quoteemcheffe]aber ich verstehe dich richtig, dass meine abmahnung zum 1.1.2015 abläuft. käme in der zeit bis dahin ein mahnbescheid, dann beliefe sich die verjährungszeit bis zum 01.06.2015.
wenn es in der zeit nicht zu einer klage kommt, dann ist das thema durch??[/quoteem]

Schau mal, ich kann es Dir auch gern vortanzen, nur dann schlagen in Europa sämtliche Seismografen aus. Wie es bei Dir genau aussieht darf ich nicht sagen, da ich sonst gegen den Auflagen des LG Berlin (Az. 103 O 60/13) verstoße.
Faustregel:
Verjährungsfrist (allgemein, jeweils Ende des entsprechenden Jahres)
Erhalt Abmahnschreiben + 3 Jahre = Verjährungsfrist
Bild


[quoteemcheffe]alternativ zum mahnbescheid könnte doch auch ein inkasso-unternehmen eintreten...
wie verfahre ich dabei? wie hoch können deren forderungen so sein (Im vergleich zu den abmahnforderungen bzw. gerichtskosten bei verurteilung) ???[/quoteem]

Einfach bitte diesbezüglich den Wegweiser Inkasso einmal durchlesen.

VG Steffen

Antworten