Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

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Garstl
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1681 Beitrag von Garstl » Freitag 13. November 2015, 15:14

Wir hatten 3 Verfahren vor dem Amtsgericht,insgesamt hat uns unser prominente Anwalt mehr als 800 Euro gekostet, wir haben gewonnen und BB
hat unserem Anwalt die Anwaltskosten rückerstatet.Wir haben jedoch "nur" 264 Euro von unserem Anwalt wiederbekommen ohne Endabrechnung.
Wie kann das sein?Wie berechnet sich das ganze?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1682 Beitrag von Steffen » Freitag 13. November 2015, 15:52

800,- Ocken für 3 Klageverfahren, Respekt. Da verdienen sich ja unsre Anwälte dumm und d...

1ööüüää1

In jedem der Verfahren gibt es doch eine Entscheidung mit dem festgelegten Streitwert. Alle drei gewonnen - Glückwunsch - hier stellt dann dein Anwalt ein Kostenfestsetzungsantrag, indem er diverse Kosten geltend macht. Mittels Kostenfestsetzungsbeschluss - müsste dir vorliegen, ansonsten verlangen - wird dann gerichtlich festgelegt welche konkrete Kosten, wer an wem zu erstatten hat. Hierzu einfach deinem Anwalt befragen.

Aber nur zur Orientierung. Wenn er für drei Gerichtsverfahren 800,- € von dir als RA-Gebühren erhielt, wirst du in der Regel nicht die kompletten 800,- € zurückerhalten. Du müsstest aber eine Rechnung (Gutschrift) erhalten, den Kostenfestsetzungsbeschluss abverlangen und dann mit deinem Anwalt darüber reden, wenn es noch Unklarheiten gibt.
Alles wandere wäre reine Spekulation meinerseits und würde dir nicht weiterhelfen.

VG Steffen

Garstl
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1683 Beitrag von Garstl » Freitag 13. November 2015, 16:19

Danke Stefan für deine Hilfe.
Es ging nur um ein Klageverfahren , musste aber insgesamt 3 mal vors Amtsgericht, wobei die kosten natürlich angestiegen sind.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1684 Beitrag von Steffen » Freitag 13. November 2015, 21:49

Ich glaube trotzdem, das hier der bessere Ansprechpartner direkt dein Anwalt ist. Ich müsste jetzt alle Einzelheiten abfragen, ehe man eine Antwort geben kann. Sofort es mit dem Anwalt klären geht schneller!

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1685 Beitrag von Garstl » Samstag 14. November 2015, 00:07

Ich habe das Sekretäriat von Herrn Wachs bereits kontaktiert, werde auf jeden fall weiter dran bleiben und einen Kostenfestsetzungsbeschluss verlangen, den wir leider nicht bekommen haben.

HarzMan
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1686 Beitrag von HarzMan » Samstag 14. November 2015, 09:45

Sollte ein Mandant nicht automatisch Kopien von Kostenfestsetzungsantrag, Kostenfestsetzungsbeschluß sowie der RA-Endabrechnung erhalten ???

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1687 Beitrag von Steffen » Donnerstag 19. November 2015, 22:47

Amtsgericht Leipzig weist BaumgartenBrandt Klage ab


22:47 Uhr


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E-Mail: info@rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de


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Klageabweisung AG Leipzig im Fall Hanway Brown: Urteil vom 09.11.2015

Die Firma Hanway Brown Limited hat durch die Kanzlei BaumgartenBrandt etliche Klagen in der gesamten Republik erhoben. Wir vertreten mehrere Beklagte, die von einer solchen Klage betroffen sind. Nachdem wir bereits in allen bereits durch Urteil entschiedenen Fällen der Firma Hanway Brown Limited Klageabweisungen erreichen konnten, hat auch das Amtsgericht Leipzig eine Klage gegen unsere Mandantin abgewiesen.



BaumgartenBrandt Hanway Brown Klageabweisung AG Leipzig: Der Fall

Der Mandantin wurde vorgeworfen, dass über ihren Internetanschluss im Jahr 2010 der Film Harry Brown illegal über eine Tauschbörse verbreitet wurde. Es folgte eine Abmahnung, ein Mahnbescheid, Widerspruch hiergegen und dann die Klage beim AG Leipzig. Gefordert wurde in der Klage ein Gesamtbetrag in Höhe von 955,60 EUR. Das Gericht hat im Erledigungsinteresse einen Vergleich über 400,00 EUR vorgeschlagen, der zunächst widerruflich abgeschlossen wurde. Nachdem wir diesen Vergleich im Namen unserer Mandantin widerrufen haben, hat das Amtsgericht Leipzig nun ein Urteil gefällt.



BaumgartenBrandt Hanway Brown Klageabweisung AG Leipzig: Das Urteil

Mit Urteil vom 09.11.2015 (Aktenzeichen 108 C 7262/14) hat das Amtsgericht Leipzig die BaumgartenBrandt Klage abgewiesen, die Kosten einschließlich unserer Rechtsanwaltskosten muss die Hanway Brown Limited tragen. Das Amtsgericht Leipzig hat dabei zahlreiche unserer Argumente gar nicht einmal anwenden müssen. Es hat die Klage bereits deswegen abgewiesen, weil Hanway Brown ihre Aktivlegitimation nicht nachgewiesen hatte, nachdem wir genau diese bestritten hatten. Es ist aus Sicht des Amtsgerichts Leipzig - und aus unserer Sicht - eben nicht ausreichend für eine Klägerin, wenn auf dem Cover einer DVD ein Copyright-Vermerk angebracht ist. Hier hätte die Hanway Brown Limited, vertreten durch die Kanzlei BaumgartenBrandt, nachlegen müssen.



Das Urteil lesen Sie hier im Volltext:
AG Leipzig, Urteil vom 09.11.2015, Az 108 C 7262/14.pdf (611,04 kb)




Die Kanzlei BaumgartenBrandt kann für Hanway Brown innerhalb eines Monats ab Zustellung Berufung einlegen. Dann müsste sie darlegen, weshalb aus ihrer Sicht das Urteil rechtsfehlerhaft ist. Wir sind gespannt!



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Autor: Rechtsanwalt Andreas Forsthoff
Quelle: www.abmahnung-urheberrechtsverletzung.de
Link: http://www.abmahnung-urheberrechtsverle ... t_Klage_ab


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AG Leipzig, Urteil vom 09.11.2015, Az 108 C 7262/14

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1688 Beitrag von Steffen » Donnerstag 19. November 2015, 23:45

Das Amtsgericht Hamburg weist eine unberechtigte
Filesharing Klage der KSM GmbH vollständig ab.
Fehlerhafte Beweiskette und ausführliche Erläuterungen
zum Innen- und Außenverhältnis.




23:45 Uhr



Die Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" ...


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Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de



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Zusammenstellung einiger ausgewählter Entscheidungen
der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link


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... hat nach AW3P vorliegenden Informationen eine unbegründete Filesharingklage der "KSM GmbH", vertreten durch die Berliner Rechtsanwaltskanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich vor dem Amtsgericht (AG) Hamburg (Urt. v. 06.11.2015, Az. 31c C 234/15) für seinen Mandanten abgewehrt. Ein in allen Punkten lesenswerte Entscheidung des Amtsgericht Hamburg, was als Ergebnis ein einziges Durcheinander bei der Klägerseite widerspiegelt. Angefangen von einer fehlerhaften Beweiskette, Aktivlegitimation bis hin zum Innen- und Außenverhältnis.




Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 06.11.2015, Az. 31c C 234/15

  • (...) erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 31c - durch die Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2015 für Recht:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Tatbestand

    Die Klägerin begehrt 400,00 EUR lizenzanalogen Schadensersatz und 555,60 EUR Abmahnkosten für eine behauptete Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten über eine sog. Internettauschbörse bezogen auf den Film: "Heroes of War - Assembly".

    Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei Inhaber eines Internetanschlusses, über den das streitgegenständliche Filmwerk im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden sei; daher liege eine Rechtsverletzung vor. Im vorliegenden Fall habe der Observer folgende Daten ermittelt, die die Rechtsverletzung dokumentierten:
    • Client / Netzwerk: eMule v0.49c
      IP-Adresse: xx.xxx.xxx.xx
      Zeitpunkt: xx.03.2010 um 23:xx:xx Uhr
      Datei: Heroes.of.War.German.2007.DVDRiP.XviD-FmE.rar
      Hashwert: 12F18F5915DDEC7A7F52C811E009F4FC.
    Weiter behauptet die Klägerin, sie habe mit der Anlage K2 die von der Beklagtenseite ausgehende Rechtsverletzung dokumentiert. Bei der Anlage K2 handelt es sich um ein Dokument der klägerischen Prozessbevollmächtigten. Dort heißt es unter Werk: "Kampf der Barbaren" und unter Rechteinhaber: "MIG Film GmbH". Hashwert und Dateibezeichnung stimmen mit den oben genannten Daten überein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K2 Bezug genommen.

    Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.07.2010 ließ die Klägerin den Beklagten vorgerichtlich abmahnen und forderte ihn auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ob eine solche Unterlassungserklärung jemals abgegeben worden ist, blieb unklar. Wegen des Abmahnschreibens wird auf die Anlage K9 verwiesen.

    Zur Rechteinhaberschaft trägt die Klägerin vor: Sie sei Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film: "Heroes of War - Assembly". Sie habe durch Lizenzvertrag vom 20.05.2009 / 09.07.2009 (Anlage K5) die Rechte von der Lizenzgeberin und vormaligen Rechteinhaberin, der Freeway Entertainment Kft., übertragen erhalten.

    Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 7.500,00 EUR, mithin 555,60 EUR netto, zu.

    Weiter meint die Klägerin, ihr stünde ein lizenzanaloger Schadensersatzbetrag wegen des streitgegenständlichen behaupteten Verstoßes in Höhe von 400,00 EUR zu.



    Die Klägerin beantragt,
    • den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

      den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.


    Der Beklagte beantragt,
    • die Klage abzuweisen.

      Der Beklagte behauptet, die Klägerin sei bereits nicht alleinige Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das Filmwerk "Heroes of War". Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin die Rechte von der Freeway Entertainment Kft erworben habe und dass letztgenannte diese Rechte zuvor innegehabt habe.

      Vor allem behauptet der Beklagte, die klägerische Ermittlungssoftware prüfe nicht, ob ein Upload von ermittelten Anschlüssen möglich sei. Der Beklagte habe über seinen Anschluss nicht den streitgegenständlichen Film zum Upload bereitgehalten. Ein "Verbreiten" über den Beklagtenanschluss habe nicht vorgelegen. Der Beklagte habe die behauptete Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Er habe zum behaupteten Verstoßzeitpunkt mit seiner neuen Ehefrau [Name] in einem Haushalt gelebt. Aber auch diese habe keinen Download / Upload wie behauptet getätigt. Der Beklagte habe auch alle Computer im Haushalt erfolglos nach diesem Film untersucht. Der Beklagte behauptet daher eine Fehlermittlung im streitgegenständlichen Fall.

      Schließlich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.

      In rechtlicher Hinsicht hält der Beklagte zudem die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten sowie den geltend gemachten lizenzanalogen Schadensersatz für übersetzt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.



    Entscheidungsgründe

    I.

    Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

    1.

    Die Klägerin, die Fa. KSM GmbH, kann aus §§ 97a, 97 Abs. 2 UrhG von dem hiesigen Beklagten im hier vorliegenden Streitfall weder die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 555,60 EUR, noch lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von 400,00 EUR beanspruchen.

    a)

    Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat angesichts des substantiierten Beklagtenbestreitens bereits nicht hinreichend dargetan, dass ein "Verbreiten" des streitgegenständlichen Films am 19.03.2010, 23:43:xx Uhr, über den Internetanschluss des Beklagten vorgelegen habe.

    Nach § 17 Abs. 1 UrhG ist das Verbreitungsrecht das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Dass dies der Beklagte ohne Einräumung von Nutzungsrechten am 19.03.2010 getan habe, ist klägerseits bereits nicht hinreichend dargetan.

    Die Klägerin verweist hinsichtlich der "Dokumentation der observierten Daten" auf die vorgelegte Anlage K2. Aus dieser ergibt sich das behauptete Verbreiten des streitgegenständlichen Films des nicht hinreichend. Zum einen handelt es sich lediglich um ein internes Dokument der Klägervertreter und nicht um ein Protokoll der Ermittlungsfirma. Zum anderen passen die dort übertragenen Daten nicht zum streitgegenständlichen Fall. Der Hashwert entspricht zwar dem hier prozessual behaupteten Hashwert. Der Filmtitel auf der Anlage K2 lautet indes "Kampf der Barbaren". Als Rechteinhaber ist dort genannt die MIG Film GmbH. Diese wiederum taucht im hiesigen Prozess nicht auf. Klägerin hier ist die KSM GmbH. Die Verhältnisse sind unklar. Aber auch nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 31.03.2015 substantiiert unter Vorlage der Anlage B2 bestritten hat, das streitgegenständliche Filmwerk verbreitet zu haben, die klägerseits eingesetzte Ermittlungssoftware prüfe gar kein "Herunterladen", ist die Klägerin dem nicht weiter entgegen getreten. Im Replikschriftsatz vom 28.04.2015 behauptet die Klägerin bereits nicht, dass die Möglichkeit eines Herunterladens überhaupt geprüft worden sei. Vielmehr bestreitet die Klägerin pauschal mögliche Fehler im Rahmen der Datenermittlung. Dies reicht bereits auf Darlegungsebene nicht aus, da der Klägerin insoweit die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der behaupteten Urheberrechtsverletzung obliegt und der Beklagte hier hinreichend substantiiert bestritten hat.

    b)

    Ein Abmahnkostenerstattungsanspruch aus § 97a UrhG für die Kosten im Zusammenhang mit dem klägerischen Abmahnschreiben vom 23.07.2010 besteht im vorliegenden Streitfall auch aus einem weiteren Grund nicht.

    Bei den geltend gemachten Abmahnkosten muss es sich um Aufwendungen handeln, die einem Rechteinhaber tatsächlich entstanden sein müssten, und zwar hier konkret: Anwaltskosten in Höhe von 555,60 EUR für die vorgerichtliche Abmahnung vom 23.07.2010, die die Klägerin an die klägerischen Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit auch bezahlen müsste.

    Nach dem hier anwendbaren § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. kommt im Außenverhältnis der Ersatz nur der erforderlichen Aufwendungen in Betracht, die dem Rechteinhaber für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen entstanden sind und weiter auch nur dann, wenn die Abmahnung berechtigt war.

    Dabei kommt es vorliegend auf die erhobene Einrede der Verjährung nicht streitentscheidend an.

    Die Klägerin kann im Außenverhältnis für die anwaltliche Abmahnung vom 23.07.2010 keine Kostenerstattung von dem Beklagten aus § 97a UrhG verlangen, denn der Anfall derartiger "Aufwendungen" ist vorliegend klägerseits bereits ebenfalls nicht hinreichend dargetan.

    Die Klägerin trägt hierzu lediglich pauschal in der Replik vom 28.04.2015 vor, die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten bestehe unabhängig davon, ob die Klägerseite im Innenverhältnis zu den Prozessbevollmächtigten bereits die Kosten beglichen bzw. eine Rechnung erhalten habe. Sei der Anspruch noch nicht beglichen, so richte sich der Anspruch auf Freistellung von der Honorarverbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwalt gern. § 257 Satz 1 BGB. Es gebe keine "Erfolgsvereinbarung" mit der Klägerin. Dies werde unter Verwahrung gegen die Beweislast bestritten. Die Klägerin sei auch nicht dafür beweisbelastet, dass sie keine "Erfolgsvereinbarung" mit der Klägerin getroffen habe.

    Damit behauptet die Klägerin weder entsprechende Inrechnungstellung noch Bezahlung derartiger Kosten. Inzwischen liegt der Vorgang mehr als fünf Jahre zurück. Die Klägerin trägt allein Rechtsansichten vor. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Verpflichtung zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten bestehe hier unabhängig davon, ob die Klägerseite im Innenverhältnis zu den Prozessbevollmächtigten bereits die Kosten beglichen bzw. eine Rechnung erhalten habe. Damit hat die für die Entstehung eines Aufwendungsersatzanspruchs aus § 97a UrhG darlegungs- und beweisbelastete Klägerin weder eine Bezahlung dargetan, noch überhaupt eine Rechnungsstellung über diesen eingeklagten Betrag.

    Nur Aufwendungen, die auch tatsächlich entstanden sind, können jedoch ersetzt verlangt werden.

    Das erkennende Gericht hat bereits (Urteil vom 28.01.2015, 31c C 422/14, nicht rechtskräftig, Urteil vom 18.03.2015, 31c C 449/12, nicht rechtskräftig, Urteil vom 06.05.2015, 31c C 423/14; Urteil vom 20.05.2015, 31c C 358/14, nicht rechtskräftig) den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten im Außenverhältnis verneint, wenn klägerseits nicht hinreichend dargetan wird, dass die Klägerin die Gebühren unabhängig von einem Prozesserfolg im Außenverhältnis auch tatsächlich zahlen müsse. Auch im hier vorliegenden Streitfall wird eine Bezahlung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten klägerseits schon nicht behauptet. Wenn aufgrund von Absprachen die geltend gemachten Anwaltsgebühren aber nicht von der Klägerin eingefordert werden, sind dies auch keine "Aufwendungen", die § 97a UrhG meint und die im Außenverhältnis erstattet verlangt werden können.

    Das Gericht setzt sich hier nicht in Widerspruch zu seinen bisherigen, oben zitierten Entscheidungen.


    Zur Begründung wird noch Folgendes ausgeführt:

    Es handelt sich der rechtlichen Natur nach um einen Aufwendungsersatzanspruch (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 29.08.2014, 308 5 26/13). § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. ist lex specialis für die Kostenerstattung von Abmahnungen bei urheberrechtlichen Verletzungstatbeständen. Dabei können nur die für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangt werden (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 97a Rn. 12).

    Weil es sich um einen Aufwendungsersatzanspruch handelt, setzt dieser voraus, dass die Klägerin die geltend gemachten Anwaltskosten auch bezahlt hat (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, § 12 Rn. 1.9.2 b; LG Hamburg, Urteil vom 29.08.2014, 308 S 26/13). Dies behauptet die Klägerin hier bereits nicht.

    Daraus schließt das erkennende Gericht, dass das streitgegenständliche Abmahnschreiben vom 23.07.2010 und das dazugehörige Mandat wohl bis heute nicht gegenüber der Klägerin abgerechnet worden ist, obwohl der Vorgang bereits mehr als fünf Jahre zurück liegt.

    Das LG Leipzig hat hierzu mit Urteil vom 05.06.2012 (5 0 4020/11, zitiert nach Juris) den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus §§ 97a Abs. 1. S. 2 UrhG a.F., 683 S. 1, 670 BGB verneint, weil der klagenden Partei über § 254 Abs. 2 BGB anzulasten sei, wenn sie sich gegenüber ihren Auftraggebern/Prozessbevollmächtigten nicht auf die Verjährungseinrede berufe. Im Verhältnis Klägerin und deren Prozessbevollmächtigten ist ein Vergütungsanspruch für eine Abmahnung aus dem Juli 2010 gern. § 195 BGB mit Schluss des Jahres 2013 verjährt. Auf die Rechnungsstellung komme es nicht an, da gem. § 10 Abs. 1 S. 2 RVG der Lauf der Verjährungsfrist von der Mitteilung der Vergütungsberechnung unabhängig ist. Weiter hat das LG Leipzig (a.a.O.) ausgeführt, dass das Berufen auf die Verjährungseinrede für die klagende Partei auch bei offensichtlich fortdauernder Rechtsbeziehung zumutbar sei, da auch hier der Geschäftsbesorger gehalten sein kann, zeitnah Rechnung zu stellen und diese Vergütungsansprüche verjährungshemmend zu verfolgen.

    Das erkennende Gericht weiß hier nicht, welche Absprachen zwischen der hiesigen Klägerin und deren Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit drohender Verjährung getroffen worden sind. Dies kann aber auch dahingestellt bleiben, weil bei vorliegender Sachlage ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., 683 S. 1, 670 BGB von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin auch aus anderen Gründen nicht hinreichend dargetan ist. Es ist nämlich gar nicht klar und hinreichend klägerseits dargetan, welche "Aufwendungen" der Klägerin denn überhaupt durch die streitgegenständliche Abmahnung vom 23.07.2010 entstanden sind. Wenn aber überhaupt nur der Klägerin Abmahnkosten in Rechnung gestellt werden, für die im Außenverhältnis auch der Abgemahnte verurteilt worden ist oder die dieser bezahlt, so sind dies keine "Aufwendungen", die §§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., 683 S. 1, 670 BGB meint. Der Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., 683 S. 1, 670 BGB dient dazu, erforderliche Aufwendungen, die beim Rechteinhaber entstanden sind, vom Urheberrechtsverletzer ersetzt zu bekommen. Der klagenden Partei als Anspruchstellerin obliegt nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen die Darlegungs- und Beweislast insoweit, ob und welche Aufwendungen bei ihr tatsächlich entstanden sind. Im vorliegenden Streitfall sind solche nach dem Klägervortrag aber bereits nicht hinreichend dargetan. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten eine anwaltliche Dienstleistung mit der Abmahnung vom 23.07.2010 erbracht. Jedoch ist klägerseits nicht hinreichend dargetan, ob die Klägerin die Kosten hierfür auch in jedem Falle jetzt noch, nach Ablauf der Verjährungsfrist, bezahlen müsse. Da die Klägerin für das Entstehen ihrer Aufwendungen i.S.d. §§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., 683 S. 1, 670 BGB darlegungs- und beweisbelastet ist, vermochte das Gericht bei der hier-vorliegenden Sachlage keine "Aufwendungen" als hinreichend dargetan ansehen. Daher bestand hier kein Anspruch aus §§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., 683 S. 1, 670 BGB.

    c)

    Es bestand im vorliegenden Streitfall aber auch kein Anspruch auf lizenzanalogen Schadensersatz gern. § 97 Abs. 2 UrhG.
    Dies zum einen nicht, weil Voraussetzung hierfür ein widerrechtliches Verbreiten nach § 17 Abs. 1 UrhG oder widerrechtliches öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG wäre, welches für den hiesigen Beklagten und für den einen behaupteten Verstoßzeitpunkt 19.03.2010 mit der Anlage K2 bereits nicht hinreichend dargetan war.

    Zum anderen fehlt es insoweit an der hinreichenden Substantiierung eines Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 2 UrhG. Vorliegend spielt eine Rolle, dass die hiesige Klägerin, die KSM GmbH, gemäß Lizenzvertrag Anlage K5 ihre behaupteten Rechte von einer behaupteten vormaligen Rechteinhaberin ableitet. Dies rechtfertigt jedenfalls, dass sich eine solche abgeleitete Rechteinhaberin mit Unterlassungsansprüchen gegen widerrechtliche Verletzungshandlungen zur Wehr setzen kann. Die Unterlassungsansprüche gehen jedoch weiter als die Berechtigung zum Verlangen von Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG. Hier ist zu fragen, ob die Klägerin denn überhaupt eine Lizenz für die streitgegenständliche Nutzungsart an Dritte hätte erteilen können, insbesondere mit Blick auf ihre Lizenzgeberin. Ausweislich der Anlage K7 waren der Klägerin die Vertriebsrechte an dem Film "Heroes of War" übertragen. Gibt es jedoch mehrere Rechteinhaber, was hier bereits aufgrund des vorgelegten Lizenzvertrags Anlage K5 der Fall ist, kommt es darauf an, dass ein Rechtsverletzer im Ergebnis nicht mehr zu zahlen haben darf, als an Lizenzgeber und Lizenznehmer zusammen. Ein Lizenznehmer muss daher - auch beim begehrten Schadensersatz nach der Lizenzanalogie - sich entweder die Rechte vom Lizenzgeber abtreten lassen, oder in entsprechender Prozessstandschaft geltend machen, oder konkret darlegen, welcher Anteil auf ihn und welcher Anteil auf den Lizenzgeber oder weitere Rechteinhaber entfällt.

    Denn die hiesige behauptete dritte Lizenzgeberin hätte wegen der streitgegenständlichen Rechtsverletzung ebenfalls Schadensersatz nach der Lizenzanalogie verlangen können, da deren Auswertungsrechte durch eine widerrechtliche Nutzung ebenfalls geschmälert wären (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 15.02.2013, 6 W 86/13). Da die Klägerin hier jedoch nur für sich klagt, ohne dass klar wird, welcher Anteil vom "Gesamtschaden" auf sie entfällt und welcher auf die weiteren Rechteinhaber, ist eine Bezifferung, auch eines Mindestschadens über § 287 ZPO hier ohnehin nicht möglich gewesen.

    Klägerische Ansprüche scheiden hier somit aus.

    Mangels Begründetheit der Hauptforderungen bestehen auch keine Zinsansprüche.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Hamburg
    Sievekingplatz 01
    20355 Hamburg


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
    Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

    Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. (...)



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AW3P (Nach-) Gedanken

Ein Beklagter - muss - mit Erhalt einer Anspruchsbegründung (Klage im Mahnverfahren) bzw. einer gerichtlichen Verfügung zur Durchführung eines Vorverfahren zwingend einen "Rechtsanwalt seines Vertrauens" beauftragen. Foren, wie zum Beispiel das der IGGDAW und AW3P, sowie anonym-pfuschende Nicht-Juristen, wie zum Beispiel "das Shual", sind - strikt - zu meiden.



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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Hamburg, Urteil vom 06.11.2015, Az. 31c C 234/15

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1689 Beitrag von Steffen » Freitag 20. November 2015, 11:16

BaumgartenBrandt GbR:
Landgericht Berlin verurteilt Beklagten
((Versäumnis-) Urteil vom 25.09.2015, Az. 15 S 24/15)
in zweiter Instanz zur Zahlung von insgesamt 955,60 €



11:08 Uhr


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BaumgartenBrandt GbR

Internationales Handelszentrum, IHZ
Friedrichstraße 95, 10117 Berlin

T +49 30 20 60 97 90-0
F +49 30 20 60 97 90-20
E info@bb-legal.de

Gesellschafter: Dr. Ralf Baumgarten, Philipp Brandt

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Mit Versäumnisurteil vom 25.09.2015, Az. 15 S 24/15, hat das Landgericht Berlin ein Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 26.02.2015, Az. 210 C 253/14, abgeändert und den Beklagten zu einer Zahlung von insgesamt 955,60 € nebst Zinsen sowie zur Kostentragung in beiden Instanzen verurteilt.

Die von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte vertretene Klägerin und Berufungsklägerin hatte den Beklagten außergerichtlich wegen unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung des Spielfilms "Universal Soldier Regeneration" abgemahnt und verlangte in der Folge 400,00 € Schadensersatz sowie 555,60 € Abmahnkosten. Das Landgericht sah dabei insbesondere auch die Aktivlegitimation der Klägerin für den Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG als schlüssig dargelegt an.

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Quelle: www.baumgartenbrandt.de



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BaumgartenBrandt GbR:
Landgericht Berlin verurteilt (Urteil vom 03.11.2015, Az. 15 S 5/15)
Beklagte zur Zahlung von 955,60 € nebst Zinsen


In einem von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte für die Klägerin und Berufungsklägerin geführten Verfahren hat das Landgericht Berlin mit Berufungsurteil vom 03.11.2015 (Az. 15 S 5/15) das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg (Urteil vom 17.12.2014, Az. 231 C 331/14) abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 955,60 € nebst Zinsen verurteilt.

Die Beklagte war außergerichtlich wegen unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung des Spielfilms „Nico – Ein Rentier hebt ab“ abgemahnt worden. Die Klägerin verlangte Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in Höhe von 400,00 € sowie Aufwendungsersatz für Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 555,60 €.

Das Amtsgericht Charlottenburg hatte angenommen, dass die Beklagte ihrer bestehenden sekundären Darlegungslast durch die Behauptung, ihre Tochter hätte Zugriff auf den betreffenden Internetanschluss gehabt, hinreichend nachgekommen sei. Das Landgericht folgte dem nicht. Es sei Sache der Beklagten, die Vermutungswirkung, dass zuvorderst der Anschlussinhaber selbst der Rechtsverletzer ist, nachhaltig zu entkräften. Daran fehle es vorliegend. Die Aktivlegitimation der Klägerin wurde ebenfalls bestätigt.

Zur Datenermittlung führt das Landgericht wie folgt aus:
  • (...) Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung seitens der Guardaley Ltd. sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei dem von der Beklagten angeführten Prozess vor der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin (Geschäftsnummer 16 O 55/10) handelte es sich zum einen um keine Urheberrechts-, sondern um eine UWG-Sache und zum anderen um ein Eilverfahren. (...)
Zudem handele es sich bei den vom "Reseller" beauskunfteten Daten um Bestandsdaten, welche keinem Beweisverbot unterlägen. Ein weiteres Gestattungsverfahren gegen den Reseller sei nicht erforderlich.

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Quelle: www.baumgartenbrandt.de

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1690 Beitrag von Steffen » Freitag 20. November 2015, 13:18

Hallo @heinerstadt,

zu erst einmal

''##''##''


[quoteemheinerstadt]und ging alles ohne Anwalt[/quoteem]

Die Berufungsschrift und -begründung wurde dir ja zugestellt. Darin sollte eine Belehrung beinhaltet sein und Fristen gestellt werden. Hast Du denn darauf geantwortet, irgendeinen Antrag gestellt (z.B. die Berufung abzuweisen) oder nur ignoriert. Denn am LG herrscht m.M.n. Anwaltszwang. Denn ich nehme einmal an das, wenn Du es ignoriert hättest, Versäumnis in Betracht käme. Also muss doch ein Anwalt die Hände im Spiel gehabt haben. Oder irre ich mich?


VG Steffen

Per.Son
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1691 Beitrag von Per.Son » Freitag 20. November 2015, 18:30

Zur Datenermittlung führt das Landgericht wie folgt aus:
  • (...) Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung seitens der Guardaley Ltd. sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei dem von der Beklagten angeführten Prozess vor der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin (Geschäftsnummer 16 O 55/10) handelte es sich zum einen um keine Urheberrechts-, sondern um eine UWG-Sache und zum anderen um ein Eilverfahren. (...)

Also muss es sich um die gleiche Sache handeln und kein Eilverfahren sein?
Irgendwie zum Lachen, wenn es nicht so traurig wäre.

Aber ich vergaß: für jedes Werk wird eine andere Version der Software eingesetzt.
Und was die Zeugen in dem Zivilprozess 2011 aussagten, ist anscheinend nicht anwendbar.

Die Verteidigungsschrift würde ich gerne mal lesen, wie argumentiert wurde.

Arno Dorian
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1692 Beitrag von Arno Dorian » Sonntag 22. November 2015, 22:13

Ich gebe mal folgenden Tipp, wer keine Ahnung hat und nur Bahnhof versteht sollte gleich einen Anwalt suchen.
Musste damals auch erst mal ein paar Stunden investieren um mich in die Materie zu lesen.
Gerade mit Mod UE und so.

Wenn man in der Lage ist Mod UE und Widersprüche per Einschreiben an die richtigen Adressen zu schicken, kann auf einen Anwalt bis gegen Ende verzichten.

Wenn es dann auf den letzten Schritt nach (meistens 3 Jahre oder mehr) geht, was dann eine Vorladung beim Amtsgericht wäre, ist es erst dann sinnvoll einen Anwalt einzuschalten.
Der Grund dafür warum ich abrate gleich von Anbeginn einen Anwalt aufzusuchen, ist der das hier manche Anwälte bewusst Kosten verursachen.
Sollte ja klar sein, um so mehr der Anwalt macht, desto teurer wird es, die wollen ja auch Geld verdienen.

Am schlimmsten ist es dann wenn man verliert und dann auch noch die hohen Spesen des eigenen Anwalts zu übernehmen.

Das es solche Anwälte gibt die unnötige Kosten verursachen hatten wir ja kürzlich hier lesen können.

Also mit meinem Anwalt hatte ich echt Glück, die Kosten durfte BB bezahlen, da beide Fälle zurück gezogen wurden.
Von mir hat mein Anwalt auch im Vorfeld kein Honorar verlangt.

Per.Son
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1693 Beitrag von Per.Son » Montag 23. November 2015, 19:13

Glückwunsch, dann bist du mMn einer der wenigen, die plus minus null aus der Sache raus kommen.
Mein RA kostete Geld, wenn man bedenkt, ich spreche nur für meine Sache, dass sich dieser einarbeiten, die Argumente niederlegen und zu guter Letzt auch auf die Begründung der Gegenseite oder Gericht eingehen muss.
Da bei mir mehrere Schreiben beim AG eingingen, musste auch auf jedes einzelne geantwortet werden.
Hinzu kommen die Gerichtstermine, oder nur einer, mit zeitlichem Aufwand.

Insofern Respekt vor deinem RA, dass er es so in deinem (finanziellem) Sinne geregelt hat.

Garstl
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1694 Beitrag von Garstl » Mittwoch 25. November 2015, 03:55

Ich habe derzeit ärger mit Dr. Wachs, vorab ne dicke Pauschale gezahlt 416,50Euro inkl Steuern, dann
weitere 210 Euro Fahrtkosten die dann für einen Terminsvertreter waren! Dann noch einmal um die 130 Euro für den TV,
macht in der Summe knapp 800 Euro.
Wir haben gewonnen und 269 Euro wiederbekommen, ist das normal ?
Mein Fazit, nie wieder ein Anwalt von außerhalb, da kannste dich gleich vergleichen.

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1695 Beitrag von Kohlenpitt » Mittwoch 25. November 2015, 06:37

Ist doch Quatsch....

Der DR Wachs hat ja die Strategie für die Klage ausgeklügelt.
Wenn ich mir die Terminvertreter von BB anschaue ... dann könnt mein Goldhamster mich besser verteidigen.

Und noch etwas... Du hast BB sehr geärgert.... Ist das nicht ein Sieg...
Anwälte müssen auch Ihre Kanzlei , Mitarbeiterinnen usw bezahlen...

Ich denke Du bist gut weggekommen!

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1696 Beitrag von ASS » Mittwoch 25. November 2015, 07:30

Das ist ja das Dilemma !! Gewonnen aber trotzdem Geld versiebt!!!!

Somit gewinnen bei solchen Sachen nur die Anwälte!!! Nur gut das häufig
die Kläger geld in die Hände nehmen müssen, sonst würden die noch mehr
klagen....

Wie mans nimmt- einer Gewinnt immer°!!!!! Schlechtestenfalls der Anwalt!!!!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1697 Beitrag von Steffen » Mittwoch 25. November 2015, 14:57

Hallo @Gerstel,

danke für die Rückinfo. Natürlich verstehe ich, das die meisten Betroffenen denken das, wenn man siegt - alle - Kosten zurückerstattet werden. Das ist in der Regel nicht der Fall und abhängig, welche Kosten das betreffende Gericht per Beschluss bewilligt, wo der eigene Anwalt herkommt usw.

Dann hätte man aber als Beklagter einen Anwalt aus dem Ort des Amtsgerichts wählen müssen, und nicht im einen aus dem Norden DE. Natürlich kommen, wenn in dem Fall - 3 - Gerichtstermine anberaumt werden, zusätzliche Reiskosten usw. obendrauf. Und die wenigsten wissen, das ein Terminvertretung - bis - 1 volle Gebühr an Anwaltsgebühren verlangen kann. Und manch andere Anwälte fahren nicht mit der Bahncard, sondern fliegen zum Termin und übernachten da. Das sind doch alles Fragen, die man vorher klären muss.

Gerstel hat geschrieben: - Ich habe derzeit ärger mit Dr. Wachs -
Das ist ja schön und gut, aber das geht das Forum nichts an. Wir können dir dabei nicht weiterhelfen, weil ich den Anwalt nicht danach fragen werde und er mir nichts sagen wird und darf.

Kläre es doch mit ihm ... und wenn du der Meinung bist, du wurdest über'n Maschendrahtzaun gezogen, dann verklage ihn doch und berichte dann. Punkt.




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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1698 Beitrag von ASS » Mittwoch 25. November 2015, 17:50

Wäre bei einen Vergleich mit 500.-€ noch besser für dich gelaufen!!!

Wie gesagt, einer gewinnt immer!!

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1699 Beitrag von Steffen » Mittwoch 25. November 2015, 20:19

Ich muss einmal eines einwerfen. Wenn es nur um die Kosten, ums Geld geht, warum vergleicht Ihr euch nicht sofort mit Erhalt der Abmahnung und sabbelt jahrelang heroisch und kampferfahren in einem Forum?

Ich kann es euch einmal in Ruhe und ohne Sarkasmus erzählen. Als ich die 2 EV's bekam - wegen den Engagement meinerseits und euerseits im Forum - ging es um einen Kampf gegen ein Unrecht. Sicherlich sahen es die Berliner Richter (außer bei Schmarrn) anders, als ich. Dies hat mich bis dato 4.500,00 EUR gekostet. Mich - niemand anderen, kein Spendenkonto usw.! Mit der (Foren-) Würzung aus der heroischen und kampferfahrenen Forenwelt, das ich ein unverantwortlicher Familienvater sei, es doch mein Forum sei und ich anderen ihre Verjährung ja vorrechne und nicht sie, mich niemand dazu zwingt usw. usf.

Wenn es nur um das Geld geht, nur um Geld verdienen, so wenig als möglich - trotz großer Klappe in einem Forum - letztendlich als einen Vergleich abzudrücken, dann haltet doch alle eure große und zahlt doch gleich mit Erhalt der Abmahnung mittels Privatvergleich.

Manchmal frage ich mich, für was man sich eigentlich so etwas jahrelang antut...................................................


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Per.Son
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1700 Beitrag von Per.Son » Donnerstag 26. November 2015, 18:41

Diesmal muss ich voll und ganz zustimmen.
Und ja, @Garstel, du bekommst nur so "wenig" laut Gebührenordnung zurück, obwohl du so viel gezahlt hast.
Mein Anwalt hat mich extra darauf hingewiesen. Da hatte ich die Wahl: vergleichen oder mehr bezahlen als die Vergleichssumme.

Da ich es nach wie vor für eine objektiv begründbare Betrugshandlung halte, kam für mich ein Vergleich nie in Frage.

Info am Rande: in der ersten Instanz habe ich jetzt gewonnen. Warte nun auf die Berufungsbegründung, die, so denke ich, kommen wird.

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