Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1841 Beitrag von Steffen » Mittwoch 10. August 2016, 10:08

AW3P:News (nicht ganz)
Insolvenzverwalter Lichblick GmbH will nicht mehr!




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Wie geht es weiter?

Die Kanzlei BaumgartenBrandt versendet schon diese Schreiben:

Musterschreiben:


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Thx für die PDF - VG Steffen

The
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1842 Beitrag von The » Mittwoch 31. August 2016, 14:52

erstmal hallo in die Runde...habe mir bereits auch tipps holen können und letztes Jahr erfolgreich wegen verjährung gewesen. vor einiger Zeit habe ich ebenfalls obigen Brief durchs Amtsgericht zugestellt bekommen. Frage ist: - muss ich darauf reagieren ob ich mit dem Vorschlag einverstanden oder auch nicht bin oder lasse ich einfach die frist auslaufen und abwarten was passiert, - reicht es wenn ich mir von hier eine Kopie des Inso-Verw. ausdrucke aus der hervorgeht, das BB nicht bevollmächtigt ist? vielen dank und beste grüße

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1843 Beitrag von Steffen » Mittwoch 31. August 2016, 15:19

Frage ist: - muss ich darauf reagieren ob ich mit dem Vorschlag einverstanden oder auch nicht bin oder lasse ich einfach die frist auslaufen und abwarten was passiert, - reicht es wenn ich mir von hier eine Kopie des Inso-Verw. ausdrucke aus der hervorgeht, das BB nicht bevollmächtigt ist? vielen dank und beste grüße
Wenn Du das außergerichtliche Schreiben von BB -hinsichtlich eines Vergleiches- meinst, würde ich -wenn Du es nicht wünschst- einen Dreizeiler an BB versenden, dass du den Vergleich ablehnst (1-mal per Mail, 1-mal Einwurfeinschreiben).

VG Steffen

The
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1844 Beitrag von The » Mittwoch 31. August 2016, 17:22

naja es (Vergleichsschreiben) wurde mir über das Amtsgericht zur Kenntnis zugesandt...und die Frist auslaufen lassen würde doch aufs gleiche hinauslaufen....
oder vllt direkt das AG anschreiben und einen zusatz das eine Vollmacht nicht vorliegt o vorliegen soll

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1845 Beitrag von Steffen » Mittwoch 31. August 2016, 17:32

Wenn Du das Schreiben vom Amtsgericht erhalten hast, sollte ja darin stehen, ob nur Kenntnis oder Stellungnahme. Ich - ich wiederhole es noch einaml - würde den Vergleich formlos und schriftlich ablehnen. Letztendlich, was Du dann tust, ist dein Bier. Wenn es für dich sowieso schon klar ist, nicht zu antworten, dann ist es deine Entscheidung. Punkt.

VG Steffen

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1846 Beitrag von Kohlenpitt » Mittwoch 31. August 2016, 19:12

Oder ein Gespräch mit einem Anwalt .... Das erste ist Kostenlos ..
Ich würde mich in der jetzigen Zeit nicht mehr vergleichen in der Tat, wenn der Anwalt Baumgarten sich nennt!

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Steffen
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LG Mannheim, Az. 7 S 4/15

#1847 Beitrag von Steffen » Samstag 24. September 2016, 10:17

LG Mannheim, Urteil vom 04.03.2016, Az. 7 S 4/15


  • (...) Tenor

    1.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Müllheim vom 28.01.2015, Az. 8 C 363/14, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
    • Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 955,60 nebst Zinsen i.H.v. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2014 zu zahlen.
    2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



    Gründe


    I.


    Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aufgrund einer behaupteten Verletzung ihrer Urheberrechte an dem Film "[...]" durch den Beklagten geltend und begehrt ferner den Ersatz der von ihr vorgerichtlich durch eine Abmahnung des Beklagten entstandenen Anwaltskosten.

    Mit Anwaltsschreiben vom 24.09.2010 (Anlage K 9) hat die Klägerin den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt.

    Nach ihrem erstinstanzlichen Vortrag habe der Beklagte den Film ohne ihre Zustimmung im Wege des Filesharing zum Download über ein Filesharing-Netzwerk angeboten. Der Vortrag des Beklagten zu weiteren Haushaltsmitgliedern mit Zugriff auf den Internetzugang werde bestritten. Der Internet-Anschluss des Beklagten sei nicht hinreichend gegen den Zugriff Dritter von außen gesichert gewesen, der Beklagtenvortrag sei unzureichend


    Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:
    1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 400,00 betragen soll, nebst Zinsen i.H.v. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
    2. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. EUR 555,60 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.


    Der Beklagte hat beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte, der die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat eine von seinem Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung bestritten und ferner vorgetragen, er könne die Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, da er am frühen Morgen des Tattags an einem Einsatz der freiwilligen Feuerwehr teilgenommen und am Vormittag zur Tatzeit Berichte erstellt habe. Den Computer und den Internetanschluss, über den angeblich die Verletzungshandlung, was bestritten werde, begangen worden sei, hätten neben dem Beklagten auch die damals volljährigen Mitbewohner [A.] und [B.] jederzeit nutzen können, so dass bereits deshalb nicht von einer Täterschaft des Beklagten ausgegangen werden könne. Die eingesetzte Ermittlungssoftware Observer sei unzuverlässig. Die Klageforderungen seien zudem verjährt, weil die Abgabe an das Streitgericht nicht alsbald im Sinne des § 696 Abs. 3 ZPO erfolgt sei.

    Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen und hätte eine ernsthafte Möglichkeit, dass ein Dritter, nämlich die beiden volljährigen Mitbewohnerinnen, als Täter in Betracht kommen, ausreichend dargetan. Dass die Klägerin dies bestreite, sei unerheblich, da sie beweisbelastet sei. Der Beklagte hafte auch nicht als Störer.

    Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, in der sie die erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt.

    Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz seinen erstinstanzlichen Vortrag ergänzt und vorgetragen, dass sein Computer ausgeschaltet sei, wenn er nicht benutzt werde. Der zweite zur Tatzeit im Haus vorhandene Computer, ein Laptop, habe keine Internetverbindung und sei im Übrigen bei Nichtbenutzung ebenfalls ausgeschaltet. Der Router sei mit einem 16-stelligen Passwort, das aus einer sinnfreien Zeichen-Zahlenkombination bestehe, verschlüsselt gewesen. Auf seinem Rechner habe der Beklagte ein Filesharing-Programm weder installiert noch vorgefunden. Ferner werde die Inhaberschaft der Klägerin an ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten des Films bestritten. Bisher sei der Beklagte davon ausgegangen, dass die Klägerin insoweit richtig vorgetragen habe. Da mittlerweile in einem Urteil des Amtsgerichts Potsdam festgestellt sei, dass dies nicht der Fall sei, werde nunmehr die Aktivlegitimation bestritten. Die Bezeichnung der Ansprüche in dem Mahnbescheid sei nicht hinreichend bestimmt.

    Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird auf das amtsgerichtliche Urteil, hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrags in der Berufungsinstanz auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin [A.]. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2016 verwiesen (AS 82 ff.). Die geladene Zeugin [B.] hat sich schriftlich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, sie wolle keine Angaben machen (AS 87).



    II.

    Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.


    1.

    Der Klägerin steht der geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG zu, weil die Klägerin aktivlegitimiert ist, der Urheberrechtsverstoß vom Internetanschluss des Beklagten aus begangen wurde, der Beklagte hierfür als Täter verantwortlich ist und der Anspruch nicht verjährt ist.


    a)

    Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte an dem Filmwerk, jedenfalls als Filmherstellerin aktivlegitimiert. Soweit der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz die erstinstanzlich unstreitig gebliebene Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt hat, ist dieses Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Der Umstand, dass der Beklagte erst im Nachhinein von der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin erfahren haben will, stellt keinen Gesichtspunkt dar, unter dem das erstmalige Bestreiten der Aktivlegitimation zuzulassen wäre.


    b)

    Die Urheberrechtsverletzung wurde vom Internetanschluss des Klägers begangen. Soweit der Beklagte die zuverlässige Ermittlung seines Internetanschlusses in Abrede stellt, insbesondere die Zuverlässigkeit der Ermittlungssoftware, dringt er damit nicht durch. Wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.11.2014 unwidersprochen vorgetragen hat, wurde der Internetanschluss des Beklagten nicht nur einmal, sondern zwölf weitere Male im Zusammenhang mit der Urheberrechtsverletzung ermittelt. Nach Auffassung der Kammer begründet dieser Befund ein starkes Indiz für die richtige Ermittlung des Internetanschlusses des Beklagten auch zur ihm im hiesigen Verfahren vorgeworfenen Tatzeit, so dass ein einfaches Bestreiten der Richtigkeit der Ermittlung des Internetanschlusses nicht mehr ausreicht.


    c)

    Eine richtige Ermittlung des Internetanschluss und die Täterschaft des Klägers sind nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil er im Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen sein mag, sondern einen Einsatzbericht bei der freiwilligen Feuerwehr geschrieben hat, was deshalb als wahr unterstellt werden kann. Ein öffentliches Zugänglichmachen im Wege des Filesharing, wie es hier in Rede steht, setzt nämlich nicht voraus, dass der Beklagte zur Tatzeit überhaupt zu Hause war. Nach der Einrichtung der Filesharing-Software ist es nicht erforderlich gewesen, dass der Beklagte zum Tatzeitpunkt an seinem Computer Handlungen vorgenommen hat. Soweit der Beklagte nach gerichtlichem Hinweis (AS 39) vorgetragen hat, dass sein Computer nicht eingeschaltet bleibe, wenn er nicht benutzt werde, schließt dies selbst bei Wahrunterstellung nicht aus, dass der Computer im Tatzeitpunkt eingeschaltet war und dementsprechend die Urheberverletzung vom Computer des Beklagten vorgenommen wurde. Ungeachtet dessen, dass bereits zweifelhaft ist, ob in der allgemeinen Einlassung des Beklagten überhaupt Vortrag zum Tatzeitpunkt zu sehen ist, folgt aus dem Umstand, dass er seinen Computer, bevor er sich zur Feuerwehr begab, ausgeschaltet haben mag, nicht, dass der Computer auch zur Tatzeit noch ausgeschaltet war, zumal der Beklagte selbst behauptet, der Computer hätte auch durch die übrigen Hausbewohner genutzt werden können. Abgesehen davon, hat der Beklagte für die Behauptung, der Computer sei zum Tatzeitpunkt ausgeschaltet gewesen, für die er beweisbelastet ist (vgl. BGH, WRP 2016, 73 - Tauschbörse III), keinen Beweis angeboten.

    Auch der Umstand, dass der Beklagte mehr als vier Monate nach der Tatzeit nach Erhalt der Abmahnung keine Filesharing-Software auf seinem Computer gefunden haben will, bedeutet selbst bei einer Wahrunterstellung nicht, dass im Tatzeitpunkt solche Software zwingend nicht installiert gewesen ist.


    d)

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht für die Täterschaft des Inhabers des Internetanschlusses, über den die Rechtsverletzung begangen wurde, eine tatsächliche Vermutung. Diese tatsächliche Vermutung kann der Anschlussinhaber entkräften, indem er eine ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten behauptet (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511, Rn. 33 – Morpheus). Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, Rn. 42 – Tauschbörse III, bestätigend BGHZ 200, 76 Rn. 20 – BearShare) im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, der der Anschlussinhaber nur genügt, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 20 – BearShare; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TransportR 2013, 437 Rn. 31). Der Beklagte hat vorgetragen, dass er zum Tatzeitpunkt seinen Rechner nicht genutzt habe, da nach einem Einsatz für die freiwillige Feuerwehr am Morgen des Tattags vormittags noch bei der Feuerwehr die Einsatzberichte erstellt habe. Sein Computer sei aus Brandschutzgründen nicht eingeschaltet, wenn er nicht benutzt werde. Auf seinem Rechner habe er keine Filesharing-Software vorgefunden, und der weitere im Haus befindliche Laptop habe keinen Internetzugang gehabt. Weiter hat er vorgetragen, dass [A.] und [B.] seinen Computer und Internetzugang jederzeit mitbenutzen könnten. Die Kammer versteht den Vortrag dahin, dass dies auch zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung der Fall gewesen ist. Soweit man zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast fordern wollte, dass der Beklagte bei den in Betracht kommenden möglichen Tätern nachgefragt hat, ist diese Voraussetzung vorliegend erfüllt, da die Zeugin [A.] ausgesagt hat, dass über die Abmahnung im Kreis der Hausbewohner geredet worden sei und jeder gesagt habe, dass er es nicht gewesen sei. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beklagte diesen Vortrag zu eigen gemacht hat.


    e)

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer nicht von einer ernsthaften Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten überzeugt. Die Aussage der Zeugin [A.] war aus Sicht der Kammer – ob aufgrund der schwachen Erinnerung an den Tatzeitraum oder auch aus anderen Gründen, kann dahinstehen – nicht geeignet, um die Kammer von einer solchen Möglichkeit im Tatzeitpunkt zu überzeugen. Über die Art und Weise des Internetzugangs konnte die Zeugin schon keine verlässlichen Angaben machen. Sie war sich nicht sicher, ob der Zugang über W-LAN oder ein Kabel erfolgte. Ob und wie der W-LAN-Zugang gesichert war, daran konnte sie sich nicht mehr erinnern. Die Verlässlichkeit der Erinnerung der Zeugin steht auch deshalb im Zweifel, weil sie im Widerspruch zu dem schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten behauptet hat, auch der Laptop habe einen Internetzugang gehabt. Insgesamt war auch ein Unwillen der Zeugin festzustellen, überhaupt zur Frage der Internetnutzung auszusagen. Schon zu Beginn ihrer Aussage stellte die Zeugin klar, dass es nach ihrem Verständnis nur darum gehe, wer im Haushalt gelebt habe. Zur Frage, ob die Schwiegermutter, die im Jahr 1943 oder 1944 geboren worden sei, den Computer überhaupt genutzt hat, wollte sie zunächst keine Angaben machen. Die Schwiegermutter habe die theoretische Möglichkeit gehabt, den Computer zu nutzen. Es sei viel zu lange her, um zu wissen, wer wann am Computer saß. Auf die Frage, ob sie ihre Schwiegermutter jeweils am Computer sitzen sehen habe, sagte sie, sie sei schon dran gewesen. Insgesamt verbleibt bei der Kammer der Eindruck, dass die Zeugin keine verlässlichen Angaben zu den Möglichkeiten der Internetnutzung im Tatzeitpunkt oder auch nur im Jahr 2010 machen kann. Der Aussage der Zeugin kann nach Auffassung der Kammer allenfalls eine theoretische Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten entnommen werden.


    f)

    Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Beklagte die Beweislast für die ernsthafte Möglichkeit der Nutzung durch einen Dritten, die der Erschütterung der tatsächlichen Vermutung dient. Da eine ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten nach dem Vorstehenden nicht zur Überzeugung der Kammer feststeht, greift die tatsächliche Vermutung. Ungeachtet dessen ist die Kammer auf der Grundlage der Aussage Zeugin nur von einer allenfalls theoretischen Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten überzeugt, so dass auch unabhängig von der Beweislastverteilung die tatsächliche Vermutung nicht erschüttert ist.


    g)

    Ist von einer Täterschaft des Beklagten auszugehen, hat er auch zumindest fahrlässig mit Blick auf den Urheberrechtsverstoß gehandelt. Anhaltspunkte für ein nicht fahrlässiges Verhalten sind nicht ersichtlich.


    h)

    Hinsichtlich der Höhe des Schadens hält die Kammer einen Schadensersatzanspruch von EUR 400,00 für den Schadensausgleich für angemessen. Zu berücksichtigen war dabei, dass ein öffentliches Zugänglichmachen im Wege des Filesharing eine Vielzahl von Abrufen fördert und die Tatzeit 01.05.2010 drei Tage vor dem deutschen Veröffentlichungstag der DVD (Anlage K 7) und damit in einer besonders sensiblen Phase erfolgte.


    i)

    Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Schadensersatzforderung auch nicht verjährt. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren. Da der Schadensersatzanspruch im Jahr 2010 entstanden ist und die Klägerin in diesem Jahr auch Kenntnis von der Person des Beklagten als Anschlussinhaber hatte, begann die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2010 zu laufen, § 199 Abs. 1 BGB, so dass die regelmäßige Verjährungsfrist am 31.12.2013 ablief. Der Ablauf der Verjährung war indes infolge des Mahnverfahrens gehemmt. Beginn der Hemmung ist der Zeitpunkt des Mahnbescheidsantrags, vorliegend der 13.11.2013, da die Zustellung demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgte. Die hierdurch herbeigeführte Hemmung endet nach § 204 Abs. 2 S. 1, S. 2 BGB 6 Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem die Parteien das Verfahren nicht mehr betreiben. Demnach lief die Hemmung 6 Monate ab Zugang der Verfügung vom 22.11.2013, mit der das Mahngericht der Klägerin den Eingang des Widerspruchs mitteilte und die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens anforderte, aus, so dass die Hemmung frühestens am 22.05.2014 endete. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Restverjährungsfrist, die dem Zeitraum vom 14.11.2013 bis 31.12.2013 entspricht. Innerhalb dieser Restverjährungsfrist wurde durch die Einzahlung der Kosten für das streitige Verfahren am 30.06.2014 die Hemmung erneut herbeigeführt, § 204 Abs. 2 S. 3 BGB. Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Bezeichnung der Forderungen im Mahnbescheid auch hinreichend bestimmt. Eine ausreichende Bezeichnung des Anspruchs liegt dann vor, wenn er so gegenüber anderen Ansprüchen abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will. Wann dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1455 Rn. 11 NJW 2011, 613 Rn. 9; NJW-RR 2006, 275, 276), eine Erkennbarkeit für außenstehende Dritte ist nicht gefordert (vgl. BGH, NJW 2011, 613 Rn. 11). Eine ausreichende Erkennbarkeit für den Beklagten war vorliegend gegeben, da die Ansprüche unter Bezugnahme auf das Abmahnschreiben, dass der Beklagte unstreitig erhalten, so bezeichnet wurden, dass der Beklagte aufgrund des Abmahnschreibens klar erkennen konnte, um welche Ansprüche es sich handelt. Das im Mahnbescheid in Bezug genommene Schreiben musste nicht beigefügt werden, da es dem Beklagten bekannt war (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1455 Rn. 11). Dass die Klägerin im Abmahnschreiben andere Anspruchshöhen in den Raum stellte, berührt die hinreichende Bezeichnung der Ansprüche nicht, da laut Mahnbescheid der Schadensersatzanspruch und das Rechtsbeistandshonorar gemäß Abmahnung unverkennbar geltend gemacht werden.


    2.

    Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten beruht auf § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von EUR 7.500,00 für den Unterlassungsanspruch angemessen. Zu berücksichtigen ist, dass neben der Tatzeit auch der Zeitpunkt der Abmahnung, nämlich der 24.09.2010 (Anlage K 9), ebenfalls noch in einer besonders zu schützenden Verwertungsphase liegt. Rund fünf Monate nach dem Start des DVD-Vertriebs ist noch mit signifikanten DVD-Verkäufen zu rechnen, so dass das Interesse der Klägerin an der Durchsetzung ihrer Verbietungsrechte nicht als gering anzusehen ist und durch den Gegenstandswert in Höhe von EUR 7.500,00 zutreffend abgebildet ist. Dass das Rechtsanwaltshonorar unter Zugrundelegung dieses Gegenstandswerts falsch berechnet worden wäre, behauptet der Beklagte nicht. Auch sonst sind Berechnungsfehler nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte bestreitet, dass das Honorar nach RVG berechnet und gezahlt wurde, ist dieses pauschale Bestreiten unerheblich. Tatsächliche Anhaltspunkte hat der Beklagte nicht vorgebracht. Hinsichtlich der Verjährung gelten die oben genannten Ausführungen entsprechend.


    3.

    Die Zinsansprüche beruhen auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeit ist am Tag des Eingangs der Akten beim Streitgericht (BGHZ 179, 329 Rn. 17 ff.) eingetreten, mithin am 05.07.2014. Ein Rückbezug der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erfolgt nicht, da die Mahnsache nicht alsbald im Sinne des § 696 Abs. 3 ZPO an das Streitgericht abgegeben wurde. Entsprechend § 188 BGB ist daher Zinsbeginn der 06.07.2014 als der Tag, welcher auf den Tag der Rechtshängigkeit folgt.


    4.

    Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO. (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Mannheim, Urteil vom 04.03.2016, Az. 7 S 4/15

Quelle: Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Link: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_re ... =5&anz=792


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Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1848 Beitrag von Kohlenpitt » Samstag 24. September 2016, 21:05

Schade , man weiss nicht um welchen Film es sich handelt.
Meistens fehlen Rechte der Tonspuren usw .
Wie ich gesehen hatte war fast jeder angemahnte Titel angreifbar!

Hier war auch der Knackpunkt... Schade ....Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Beklagte die Beweislast für die ernsthafte Möglichkeit der Nutzung durch einen Dritten, die der Erschütterung der tatsächlichen Vermutung dient. Da eine ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten nach dem Vorstehenden nicht zur Überzeugung der Kammer feststeht, greift die tatsächliche Vermutung. Ungeachtet dessen ist die Kammer auf der Grundlage der Aussage Zeugin nur von einer allenfalls theoretischen Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten überzeugt, so dass auch unabhängig von der Beweislastverteilung die tatsächliche Vermutung nicht erschüttert ist.

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1849 Beitrag von Steffen » Sonntag 25. September 2016, 09:54

Hallo @Kohlenpitt,


ich denke, dass man hier mehrere Sachverhalte beachten sollte.

1. Das Einbringen neuer Verteidigungs- und Beweismittel in der Berufung

So wurde - erst in der Berufung - die Aktivlegitimation angegriffen (siehe Rdnr. 17, II. a)).
  • (...) Soweit der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz die erstinstanzlich unstreitig gebliebene Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt hat, ist dieses Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. (...)
Das bedeutet, innerhalb des ersten Rechtszuges (AG Müllheim, Az. 8 C 363/14) wurde die Aktivlegitimation nicht in Abrede gestellt. Wenn eine Partei etwas nicht in Abrede stellt, wird dies als wahr angenommen (siehe § 138 Abs. 3 ZPO), als Tatsache gewertet. Ein Gericht ist nicht dazu da, einer Partei Beweise - die sie benötigt - zu erbringen. Jetzt in der Berufung wurde mit (neuer) Kenntnis die Aktivlegitimation (erstmals) in Abrede gestellt. Dies ist - neues - Einbringen von Verteidigungs- und Beweismittel.

Der § 531 Abs. 2 ZPO legt fest, wann neue Angriffs- und Verteidigungsmittel - in der Berufung - zugelassen sind, oder nicht. Darauf stützen sich auch die Landesrichter und sagen (sinngemäß): "Nein, das erstmalige Bestreiten der Aktivlegitimation in der Berufung wird nicht zugelassen, auch nicht, da man jetzt erst über diese (neuen) Kenntnisse verfügt."


Hierzu möchte ich auf "Thomas, Putzo, Zivilprozessordnung: ZPO, 2010, Buch, Kommentar, 31. Auflage" zu § 531 ZPO verweisen.
  • (...) Rdnr. 14,4. Zulassung von neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel im 2. Rechtszug:
    (...) Nicht zugelassen ist das Bestreiten einer im 1. Instanz unstreitig gestellten Tatsache (BGH NJW 10,376). (...)
Ganz zu Schweigen, dass weder das Erst- noch das Berufungsgericht Zweifel an der bestehenden Aktivlegitimation hegen.


2. Zeugenaussage an sich (kann jeder nachlesen)



3. Das dogmatische BGH-2 Stufen-Modell (Tatsächliche Vermutung / sekundäre Darlegungslast)

Das Bestreiten der Ermittlung - ich betone: auch bei "Observer" - wenn 13-mal das Gestattungsprozedere immer zu einem Anschluss führt - ohne handfeste Beweise - ist Murks. Jeder Richter wird hier sagen, das eine Fehlerhaftigkeit in der Ermittlung der IP-Adresse lebensfremd sei. Resultierend ist von der tatsächlichen Vermutung auszugehen.

Und wenn man in den Foren den aktuellen Trend - nach BGH "Tauschbörse III" - noch nicht mitbekommt, es bedarf in seiner sekundären Darlegungslast weit mehr, als nur einer - theoretischen - Möglichkeit eines anderen möglichen Geschehensablaufes.

Mal ein - nach m.E. extremes - Beispiel eines aktuellen Berliner LG Beschluss (LG Berlin, Beschluss vom 09.09.2016, Az. 15 S 50/15, WF, Hinweis: nicht in der tatsächlichen Reihenfolge):
  • (..) Er vermag mithin keinen greifbar anderen Täter zu liefern. Der Beklagte bietet lediglich eine Vielzahl nach Möglichkeit und Gelegenheit theoretisch durchaus Tatverdächtiger an, ohne aber eine konkrete Person fundiert "ans Messer" liefern zu können. Das genügt - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - jedoch nicht (vgl. BGH - "Tauschbörse III" - a.a.O., Rn. 42 nach juris), so dass es nach alledem bei der Anscheinswirkung zulasten des Anschlussinhabers, mithin des Beklagten als Täter, verbleibt. Einer Beweisaufnahme bedarf es daher nicht. (...)

    (...) § 383 ZPO steht aber einer weitergehenden prozessualen Würdigung eines Stillschweigens grundsätzlich nicht entgegen; als Prozesspartei unterliegt der Beklagte vielmehr der prozessualen Wahrheitspflicht und den aus einem Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht von potentiellen Zeugen folgenden allgemeinen Beweislast- und Prozessrisiken, welche bei einer Verweigerung der Mitwirkung dennoch prozessual etwa über eine Vermutungswirkung gegen ihn als Anschlussinhaber wirken können. Es ist also die Entscheidung der beklagten Partei, ob sie zumutbare Nachforschungen in ihrem Haushalt anstellt und das Ergebnis in den Prozess einfuhrt oder sie die prozessuale Konsequenzen trägt, indem sie untätig bleibt bzw. zum Schutz der Familie schweigt (Kammer, Hinweisbeschluss vom 28. Juli 2015 - Az. 15 S 5/15 -, bei juns). (...)

Und wir werden uns widersprechen, dass alle Gerichte (auch Bielefeld (geht schon über) und Frankenthal) übergehen werden ihre Rechtsprechung an dem des BGH - neu - zu orientieren. Natürlich wird dieses aus unserer Sichtweise heraus hart werden, aber dieses ganze Spuk um massenhafte Filesharing-Klagen und -Berufungsverfahren ist dann bald Geschichte. Weil niemand mit Foren-Sachvortrag und -Denken auch nur einen Hauch einer Gewinnchance hat.

VG Steffen

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AG Frankfurt, Az. 31 C 3479/14 (17)

#1850 Beitrag von Steffen » Dienstag 11. Oktober 2016, 16:50

Rechtsanwalt Markus Brehm (Frankfurt am Main):
Das Amtsgericht Frankfurt am Main weist Klage von BaumgartenBrandt ab - Klägerin konnte keinen Beweis dafür anbringen, welche Daten Observer überhaupt festgestellt hat - keine korrekte IP-Adressen-Ermittlung!




16:40 Uhr



Adressaten einer Abmahnung können sich gegen eine Filesharing-Abmahnung auch dann erfolgreich wehren, wenn der notwendige Nachweis, dass die IP-Adresse des fraglichen Anschlusses korrekt ermittelt wurde, nicht erbracht wurde. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Frankfurt am Main, Aktenzeichen 31 C 3479/14, welche wir für unsere Mandantin errungen haben.



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Rechtsanwalt Markus Brehm
Lehrbeauftragter an der Hochschule Darmstadt
Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR)
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Wie lautet der Vorwurf, welcher dem Rechtsstreit zugrunde liegt?

Unsere Mandantin erhielt im Jahr 2010 eine Filesharing-Abmahnung von der Kanzlei BaumgartenBrandt im Auftrag der Klägerin KSM GmbH. Ihr wurde vorgeworfen, das geschützte Filmwerk "Red Canyon" illegal über eine Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben.

Solch eine Abmahnung wird regelmäßig gegenüber dem Inhaber des Internetanschlusses ausgesprochen, über welchen die Rechtsverletzung erfolgte.



Wie lauten die Forderungen der Klägerin?

Die Klägerin forderte von unserer Mandantin Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen. Darüber hinaus machte sie Schadensersatz geltend, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 EUR betragen sollte, nebst Zinsen.

Die vorgeworfene Rechtsverletzung durch unsere Mandantin konnte nicht nachgewiesen werden! Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage der KSM GmbH mit Urteil vom 21.09.2016 (Az. 31 C 3479/14) ab. Der Grund hierfür lag darin, dass eine Rechtsverletzung durch unsere Mandantin nicht nachgewiesen werden konnte! Unsere Mandantin führte an, dass sie zur konkreten Tatzeit nicht Anschlussinhaberin gewesen ist, da sie zu der Zeit noch nicht in dem in Rede stehenden Objekt mit dem fraglichen Internetanschluss wohnte, sondern ein Dritter. Die Klägerin behauptete, die zur Ermittlung der IP-Adresse eingesetzte Software habe fehlerfrei funktioniert. Das Gericht führte hierzu aus, dass der notwendige Nachweis, dass die Rechtsverletzung von einem Internetanschluss unserer Mandantin ausging, nicht erbracht werden konnte. Konkret ausgedrückt bedeutet dies, dass der notwendige Nachweis des korrekten Ermittelns der IP-Adresse des in Rede stehenden Anschlusses nicht beschafft werden konnte.


Das Gericht befand die Beweisangebote der Klägerin als unzureichend:

- Die Klägerin konnte keinen Beweis dafür anbringen, welche Daten das Programm überhaupt festgestellt hat; ein konkreter Nachweis der IP-Adressenfeststellung fehlte somit.

- Erforderlicher Beweis ist ein Ausdruck des Originaldatensatzes der observierten Daten durch die Software vor der Auskunftserteilung, wer Anschlussinhaber der ermittelten IP-Adresse ist, da ansonsten eine Beeinflussung des Ermittlungsergebnisses nicht ausgeschlossen werden kann.

- Die Ermittlungssoftware muss allgemein fehlerfrei arbeiten, um eine korrekte Ermittlung der IP-Adresse zu gewährleisten. Ist dies nicht der Fall, hilft der Klägerin auch keine bestätigende Zeugenvernehmung, auch nicht, wenn es sich um den Softwareentwickler handelt.


Beachten Sie noch: Ist das Beweisangebot, wie im vorliegenden Fall, nach Ansicht des Gerichtes unzureichend, ist es allgemein nicht Aufgabe des Gerichtes, eine Beweisanordnung zu treffen. Dies ist grundsätzlich der Initiative der Parteien überlassen. Befindet das Gericht die angebrachten Beweise der Klägerin somit als unzureichend, erfolgt keine Beweisanordnung durch das Gericht, durch welche die Klägerin schlussendlich noch die Möglichkeit hätte, zureichende Beweise zu erbringen.



Fazit:

Aus dieser Entscheidung des Amtsgerichtes Frankfurt am Main ergibt sich, dass das korrekte Ermitteln der IP-Adresse des in Rede stehenden Anschlusses nicht generell unterstellt wird, sondern ein konkreter Nachweis hierfür erforderlich ist.

Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Klage als unbegründet abzuweisen und der Beklagte muss weder Schadensersatz noch Aufwendungsersatz an die Klägerin zahlen.



Beachten Sie bitte:

Das Urteil ist noch - nicht - rechtskräftig, die Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden.





AG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.09.2016, Az. 31 C 3479/14 (17)


  • (...) - Abschrift -


    Amtsgericht Frankfurt am Main
    Aktenzeichen: 31 C 3479/14 (17)

    Verkündet it. Protokoll am: 21.09.2016

    [Name], Justizsekretärin
    Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle



    Im Namen des Volkes


    Urteil


    In dem Rechtsstreit



    [Name],
    Klägerin

    Prozessbevollmächtigte: [Name],


    gegen


    [Name],
    Beklagte

    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Markus Brehm, Deutschherrnufer 27, 60594 Frankfurt am Main,



    wird auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2015

    für Recht erkannt:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.




    Tatbestand

    Die Klägerin verfolgt Schaden- und Aufwendungsersatz nach Rechtsverletzungen gemäß Urheberrechtsgesetz.

    Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe das Filmwerk "[Name]" am xx.xx.2010 um [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP] in der [Anschrift] lauffähig zum Herunterladen im Internet im Wege des Tauschs im Peer-to-Peer-Netzwerk angeboten. Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom xx.xx.2010 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

    Die Klägerin behauptet, sie sei die Inhaberin der alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk. Die zur Ermittlung der IP-Adresse eingesetzte Software "Observer" habe fehlerfrei funktioniert. Die Beklagte sei die Anschlussinhaberin. Es seien vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 7.500,00 EUR angefallen und gezahlt worden.


    Die Klägerin beantragt,
    1. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
    2. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 555,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.


    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten, Anschlussinhaberin in der [Adresse] in [Ort], wo sie am xx.xx.2010 nicht gewohnt habe, sei ihre Mutter gewesen.

    Von der Wiedergabe weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird wegen § 313 Abs. 2 ZPO abgesehen.



    Entscheidungsgründe


    I.

    Die zulässige Klage ist unbegründet.


    1.

    Die Klägerin hat weder Anspruch auf Zahlung von angemessenem Schadenersatz noch auf Zahlung von 555,60 EUR.


    a)

    Die Klägerin hat keinen Schadenersatzanspruch für ein Anbieten des Filmwerks im Internet aus § 97 UrhG.

    Eine Rechtsverletzung durch die Beklagte ist nicht nachgewiesen. Der notwendige Nachweis, dass die Rechtsverletzung von einem Internetanschluss der Beklagten ausging, das heißt, dass die IP-Adresse des fraglichen Anschlusses korrekt ermittelt wurde, ist nicht erbracht. Die Beweisangebote der Klägerin sind unzureichend.


    aa)

    Was die dem fehlerfreien Funktionieren der Ermittlungssoftware vorgelagerte Tatsache betrifft, welche Daten das Programm überhaupt festgestellt hat, so enthält die eidesstattliche Versicherung Anlage K1 bloß allgemeine Ausführungen eines Mitarbeiters des von der Klägerin beauftragten Ermittlungsunternehmens. Sie sind die durch nichts untermauerte simple Behauptung einer "beweissicheren" Dokumentation nebst Funktionsweisenkontrolle, ohne einzelfallbezogen einen konkreten Nachweis der IP-Adressenfeststellung zu führen.

    Die Anlage K2 kann kein Ausdruck des Originaldatensatzes der observierten Daten sein, denn sie enthält ja schon den Namen der Anschlussinhaberin und muss demzufolge nach Auskunftserteilung erfolgt sein. Es kann sich allenfalls um eine spätere Aufbereitung des Datensatzes handeln, was aber dazu führt, dass eine Nichtbeeinflussung des Ermittlungsergebnisses nicht sicher zu erkennen ist. Das genügt nicht, um darauf eine Überzeugung zu stützen.

    Ob eine Vernehmung des Zeugen [Name] bestätigen könnte, welche IP-Adresse von "Observer" festgestellt wurde, kann wie letztlich überhaupt die Frage, welche Datenfeststellung erfolgte, dahinstehen.


    bb)

    Denn zur korrekten Ermittlung einer IP-Adresse gehört auch, dass die Ermittlungssoftware allgemein fehlerfrei arbeitet.

    Was insoweit das nicht vorliegende Gutachten eines Herrn V. geprüft haben soll, wird nicht dargetan; die Klägerin trägt jedenfalls nur eine Überprüfung der Software durch Herrn Dipl.-Ing. G. vom Sachverständigenbüro [Name] vor.

    Die Vernehmung von Herrn Dipl.-Ing. G. wäre die Vernehmung des Privatgutachters des von der Klägerin beauftragten Ermittlungsunternehmens. Das deckt womöglich noch substantiierten Parteivortrag, führe beweisbezogen aber allenfalls zur Selbstbestätigung der eigenen Begutachtung durch den Zeugen, was kaum eine hinreichende Überzeugungsbildung des Gerichts rechtfertigt.

    Schließlich ist auch die Vernehmung des Softwareentwicklers ungeeignet, hinreichende Beweisqualität zu entfalten. Der Zeuge müsste die Fehlerfreiheit seiner eigenen Programmierleistung bestätigen, was zwar noch im Ansatz durch die Schilderung von Tatschen geschehen könnte, wie der Zeuge die Software entwickelt und welche Maßnahmen mit welchem Ergebnis er zur Fehlerüberprüfung unternommen hat. Auch dann bliebe aber offen, ob der Zeuge an alle naheliegend in Betracht kommenden Eventualitäten gedacht und seine Software auf die im EDV-Bereich so mannigfaltig denkbaren Fehlerquellen hinreichend ausführlich getestet hat, so dass eine ausreichend zuverlässige Funktionsweise angenommen werden kann. Das berührt nämlich das Feld des Sachverständigenbeweises.

    Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde von der Klägerin nicht beantragt und ist auch nicht von Amts wegen geboten (vgl. § 144 Abs. 1 S. 1 ZPO). Im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz, der sich auch auf Beweisanträge erstreckt (vgl. § 282 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich darf daher das Gericht die Initiative den Parteien überlassen (Wagner, in: MK-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 144 Rn. 4). Eine Partei darf deshalb regelmäßig nicht erwarten, das Gericht werde von Amts wegen eine Beweisanordnung treffen. In das Ermessen des Gerichts gestellte Beweisanordnungen sind vor allem dann geboten, wenn das Gericht Anlass zum Zweifel hat, ob die Partei sich des Erfordernisses, einen förmlichen Antrag zu stellen, bewusst ist (vgl. BGH WW 2001, 2464 (2465)). Das gleiche kann gelten, wenn das Gericht Umstände berücksichtigen will, deren Grundlage es nicht aus eigener Sachkunde beurteilen kann (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1435 (1436)).

    Dafür dass die Klägerin sich einer förmlichen Beweisantragstellung nicht bewusst war, ist nichts ersichtlich, nachdem sie ja anderen Beweis angeboten hat. Umstände zur Kausalität, deren Grundlage das Gericht nicht aus eigener Sachkunde beurteilen kann, werden nicht angenommen.


    b)

    Entsprechend kann die Klägerin auch die Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung nicht ersetzt verlangen.


    2.

    Ohne Hauptforderung bestehen auch keine Zinsforderungen.


    II.

    Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


    III.

    Streitwert: 955,60 EUR.



    Rechtsbehelfsbelehrung

    Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer
    Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Frankfurt am Main,
    Gerichtsstraße 2,
    60313 Frankfurt am Main.


    Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

    Die Festsetzung des Streitwerts kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Sie ist einzulegen bei dem

    Amtsgericht Frankfurt am Main,
    Gerichtsstraße 2, 6031.3,
    Frankfurt am Main.


    Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.

    Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.


    [Name]
    Richter am Amtsgericht



    Frankfurt am Main, 21.09.2016
    Beglaubigt
    [Dienstsiegel]

    [Name]
    Urkundsbeamtin Geschäftsstelle (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.09.2016, Az. 31 C 3479/14 (17),
Klage BaumgartenBrandt,
Klage KSM GmbH,
Observer,
Gutachten Vogeler,
Rechtsanwalt Markus Brehm,
http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-we ... -erhalten/,
Brehm Anwaltskanzlei

Sonnenbalkon
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1851 Beitrag von Sonnenbalkon » Donnerstag 13. Oktober 2016, 14:52

Hallo zusammen,

weiss jemand, wie lange so ein Kostenfestsetzungsverfahen dauert?

"Mein" Verfahren ist ja beendet, nachdem B+B die Berufung kurzfristig zurück gezogen hatten. Das war Mitte Juli.

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Steffen
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AG Rostock, Az. 47 C 12/15,

#1852 Beitrag von Steffen » Donnerstag 13. Oktober 2016, 20:08

Rechtsanwälte für Urheberrecht Andreas Ernst Forsthoff | Nina Berg: Das Amtsgericht Rostock weist Filesharingklage von BaumgartenBrandt mit Urteil vom 05.10.2016 ab


20:05 Uhr


Erfreuliche Post erhielt unsere Kanzlei diese Woche wieder einmal aus Rostock. Das Amtsgericht Rostock hat mit Urteil vom 05.10.2016 eine Klage gegen einen Mandanten unserer Kanzlei abgewiesen und entschieden, dass die Kosten des Verfahrens die Foresight Unlimited LLC zahlen muss. Die Klägerin, vertreten durch die Kanzlei BaumgartenBrandt, kann noch innerhalb eines Monats Berufung zum Rostock einlegen. Wir werden gerne berichten, ob eine Berufung eingelegt wurde oder nicht.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Rechtsanwälte für Urheberrecht Andreas Ernst Forsthoff | Nina Berg

Landhausstraße 30 | 69115 Heidelberg
Fon: 06221 434030 (Mo-Fr: 09:00 - 18:00 Uhr)
Fon: 06221 3262121 (außerhalb der Geschäftszeiten)
Fax: 06221 4340325
Web: www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de
E-Mail: info@rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de




Bericht

Link:
http://www.abmahnung-urheberrechtsverle ... ht_Rostock

Urteil als PDF:
http://www.abmahnung-urheberrechtsverle ... ostock.pdf




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Die Gründe für die Klageabweisung

Das Amtsgericht Rostock hat die Klage aus mehreren Gründen abgewiesen. Zum einen folgte das Gericht unserer Argumentation, dass die (angeblichen) Forderungen der Foresight Unlimited LLC verjährt sind. Der angebliche Verstoß und die Abmahnung erfolgten im Jahr 2010, ein Mahnbescheid wurde noch im Jahr 2013 beantragt. Weil der Beklagte umgezogen war, konnte der Mahnbescheid dem Beklagten erst im Mai 2014 zugestellt werden, was aber zu spät war.

Zum anderen sah das Gericht vollkommen zu Recht auch keine Haftung des Beklagten. Neben dem Beklagten hatten 3 weitere Personen dessen Anschluss benutzt, das Ergebnis der Befragungen dieser Personen hatten wir in der Klageerwiderung mitgeteilt. Dies sah das Amtsgericht Rostock im Urteil vom 05.10.2016 (Az. 47 C 12/15) als ausreichend an und wies auch aus diesem Grunde die Klage ab.





AG Rostock, Urteil vom 05.10.2016, Az. 47 C 12/15


  • (...) - Beglaubigte Abschrift -

    Aktenzeichen: 47 C 12/15


    Amtsgericht Rostock


    Im Namen des Volkes



    Urteil


    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigte:
    [Name],


    gegen


    [Name],
    - Beklagter -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte FSS Forsthoff Schumacher Spoor Sodomann, Landhausstraße 30, 69115 Heidelberg,



    hat das Amtsgericht Rostock durch den Richter am Amtsgericht [Name] ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:
    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    4. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



    Tatbestand

    Die Klägerin fordert Erstattung von Abmahnkosten und Schadenersatz wegen einer - strittigen- Verbreitung eines Filmwerkes im Rahmen einer Datentauschbörse über den Internetanschluss des Beklagten.

    Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzung- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk "[Name]" für den deutschsprachigen Raum. Der Film wurde in Deutschland erstmals am 04.05.2010 als DVD veröffentlicht.

    Zur Verhinderung, dass Dateien wie z.B Filme, Musikwerke und Computerspiele über so genannte Peer-to-Peer-Netzwerken veröffentlich werden hatte die Klägerin das Unternehmen Guardaley Ltd. mit der Überwachung solcher Netzwerke beauftragt. Strittig ist, ob im Ergebnis durch dieses Unternehmen festgestellt wurde, dass vom Internetabschluss des Beklagten aus der oben genannte Film in einem Peer-to-Peer-Netzwerk verbreitet wurde.

    Ausgehend von der vorgenannten Annahme ließ die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 10.12.2010 (Anklage K9, Blatt 79 ff d.A.) abmahnen und verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Der Beklagte gab eine modifizierte Unterlassungserklärung ab.

    Die Klägerin fordert nunmehr Schadensersatz für eine unberechtigte Veröffentlichung des Films in Höhe von 400,00 EUR sowie Ersatz von Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben in Höhe von 555,60 EUR. Der letztgenannte Betrag wurde nach einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR berechnet.

    Die Klägerin behauptet, die von dem Unternehmen Guardaley Ltd. eingesetzte Software sei geeignet, zuverlässig die IP-Adresse festzustellen, die dem Internetanschluss zuzuordnen sei, über den eine Urheberrechtsverletzung begangen worden wäre. Hier habe das Unternehmen die IP-Adresse
    [IP] ermittelt. Über den dieser Adresse zugeordneten Internetanschluss sei am xx.xx.2010 um 00.xx Uhr der o.g. Film öffentlich zugänglich gemacht worden.

    Aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts Köln vom 31.05.2010 zum Az. 2310206/10 (Anlage K3, Blatt 68 ff d.A) erteilte das Unternehmen Deutsche Telekom AG mit Schreiben vom 24.06.2010 die Auskunft, dass der Beklagte Inhaber des Internetanschlusses, der der vorgenannten IP-Adresse zuzuordnen sei, wäre.

    Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass der Internetanschluss durch Dritte genutzt worden wäre.

    Letztlich erklärt die Klägerin, es wäre auch davon auszugehen, dass der Beklagte seinen Internetanschluss nicht ausreichend gesichert habe, weshalb er als Störer hafte.

    Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 400,00 EUR angemessen sei.


    Die Klägerin beantragt,
    1. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
    2. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.


    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Er erhebt die Einrede der Verjährung. Außerdem trägt der Beklagte vor, im April und Mai 2010 hätte eine Frau [Name] bei ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Diese sei zum Zeitpunkt, an dem der behauptete Urheberrechtsverstoß stattgefunden haben soll, anwesend gewesen. Sie hätte durch ein eigenes Laptop selbstständigen Zugang zum Internetanschluss des Beklagten gehabt. Zur gleichen Zeit seien weitere Bekannte des Beklagten, Herr [Name] sowie Herr [Name] anwesend gewesen und hätten ebenfalls über das Laptop des Zeuge [Name] selbstständig Zugriff zum Internetanschluss des Beklagten. Nach Erhalt der Abmahnung habe der Beklagte die drei vorgenannten Personen gefragt, ob diese den behaupteten Urheberrechtsverstoß begangen hätten, was diese abgestritten hätten.

    Letztlich ist der Beklagte der Auffassung, dass die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sowohl aufgrund des zugrundegelegen Gegenstandswertes als auch der zugrundegelegten Gebühr ungerechtfertigt wären.

    Auf Antrag der Klägerin vom 06.12.2013 erließ das Amtsgericht Berlin-Wedding einen Mahnbescheid über die hier geltend gemachten Forderungen. Dieser Mahnbescheid konnte dem Beklagten unter der damals bekannten Adresse nicht zugestellt werden, worüber die Klägerin mit Schreiben vom 13.01.2014 des Mahngerichtes informiert wurde. Hierauf beauftragte die Klägerin am 24.01.2014 ein Drittunternehmen mit einer Anfrage beim Einwohnermeldeamt. Dieses Unternehmen teilte der Klägerin am 13.05.2014 die Anschrift des Beklagten mit. Die Zustellung des Mahnbescheides erfolgte dann am 23.05.2014. Nachdem die Klägerin mit Schreiben des Mahngerichtes vom 05.06.2014 über den Eingang des Widerspruchs informiert wurde stellte die Klägerin am 19.12.2014 den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens.



    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage unbegründet.

    Schadensersatzansprüche der Klägerin sind verjährt.

    Darüberhinaus beweist die Klägerin nicht, dass ein Urheberrechtsverstoß durch den Beklagten begangen wurde.

    Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz gestützten Rechts die Vorschriften der §§ 194 ff. BGB über die Verjährung Anwendung. Daher verjähren Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB regelmäßig innerhalb von drei Jahren (BGH GRUR 2012, 715).

    Im vorliegenden Fall waren eventuelle Schadensersatzansprüche der Klägerin zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides bereits verjährt.

    Die Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2010 zu laufen. Eine Verjährung wäre am 31.12.2013 eingetreten. Zwar hätte die Klägerin mit der Beantragung des Mahnbescheides ab dem 10.12.2013 (Eingang des Antrages beim Mahngericht) die Hemmung der Verjährung bewirken können. Die Zustellung des Mahnbescheides erfolgte jedoch erst am 16.05.2014 und somit nicht mehr "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO. Der Klägerin ist zwar insoweit zuzustimmen, dass im Falle einer Adressenänderung des Schuldners auch die Zeit für die Ermittlung seiner neuen Anschrift die Tatbestandsvoraussetzungen des § 167 ZPO nicht ausschließt. Ein dem Adressaten zuzurechnende Verzögerung wie z.B. ein Wohnungswechsel hindert die Rückwirkung nicht. Der Zustellungsbetreiber muss jedoch innerhalb eines zumutbaren Zeitrahmens die möglichem Maßnahmen ergreifen (Zöller/Greger ZPO 31. Aufl., § 167 Rn. 13).

    Hier verging jedoch zwischen der Beauftragung des Dienstleistungsunternehmens zur Einholung einer Einwohnermeldeamtsanfrage und der erteilten Auskunft ein Zeitraum von fast vier Monaten. Angesichts der drohenden Verjährung hätte die Klägerin mehr unternehmen müssen und nicht einfach zuwarten dürfen, dass das beauftragte Unternehmen tätig wird. Die Klägerin trägt keine Gründe vor, aus denen sich nachvollziehbar erschließen lässt, dass eine Zeit von fast vier Monaten notwendig gewesen sei, um die neue Anschrift des Beklagten zu ermitteln (vgl. hierzu auch BGH NJW 2002, 2794).

    Darüberhinaus beweist die Klägerin nicht, dass die hier streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten begangen wurde. Für die folgenden Ausführungen wird dabei als richtig unterstellt, dass die durch das Unternehmen Guardaley Ltd. ermittelte IP-Adresse richtig ermittelt wurde, diese tatsächlich dem Internetanschluss des Beklagten zuzuordnen ist und über den Anschluss die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen wurde.

    Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchssteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen (BGH NJW 2016, 106 - "Tauschbörse III").


    Das Landgericht Rostock führte hierzu in einem Hinweisbeschluss vom 04.01.2016 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO (Az.: 1 S 164/14) folgendes aus:

    "Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass die Beklagte Täterin oder Teilnehmerin der von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzung ist (st. Rspr.: vgl. u.a. BGH, Urt. v. 15.11.2012, 1 ZR 74/12, Tz. 32). In den Fällen wie dem vorliegenden trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, weil die Prämie darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und - zunächst auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind. Diese sekundäre Darlegungslast führt allerdings weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

    Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt gewesen ist, lässt die Rechtsprechung zudem eine Beweiserleichterung zugunsten des durch die Störung Geschädigten zu. Diese Beweiserleichterung wird mit der Rechtsfigur der sog. tatsächlichen Vermutung begründet. Sie führt grds. nicht zu einer vollständigen Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, sondern ist im Rahmen der Beweiswürdigung als Grundlage eines Anscheins- oder Indizienbeweises heranzuziehen (vgl. u.a. BGH ... NJW 2010, 363 ...) und zwar unabhängig davon, ob sich eine Partei darauf beruft (BGH ... NJW 2012, 3305, ...). Für bestimmte Konstellationen hat sich die einschlägige Rspr. zu rechtssatzähnlichen Regeln verfestigt, die im Ergebnis einer Beweislastumkehr gleichkommen. Sie leitet sich aus dem Erfahrungssatz her, dass die Person, der eine IP-Adresse zum Störungszeitpunkt zugewiesen gewesen ist, für die Rechtsverletzung auch verantwortlich ist.

    Die tatsächliche Vermutung kann jedoch entkräftet sein, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter bzw. mehrere Dritte und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (... BGH ... I ZR 74/12, ...)."


    Hier kam der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast in ausreichendem Umfang nach. Er benannte drei Personen, die zum fraglichen Zeitpunkt über eigene Laptops Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten. Unstrittig hatte der Beklagte zudem diese Personen befragt, ob von ihnen ein Urheberrechtsverstoß begangen wurde, was diese verneinten. Weitere Nachforschungen waren dem Beklagte nicht zuzumuten. Im Ergebnis beweist die Klägerin nicht, ob ein Urheberrechtsverstoß durch den Beklagten oder durch eine der drei übrigen Personen, die Zugriff auf den Internetanschluss hatten, begangen wurde.

    Letztlich kann die Klägerin nicht damit gehört werden, dass der Beklagte als Störer hafte, weil er seinen Internetanschluss nicht ausreichend gesichert habe. Eine unzureichende Sicherung kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagten offensichtlich wusste, dass die von ihm genannten drei Personen seinen Internetanschluss nutzten.


    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.


    Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Rostock
    August-Bebel-Straße 15 - 20
    18055 Rostock


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

    Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

    Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.


    [Name]
    Richter am Amtsgericht


    Verkündet am 05.10.2016
    [Name] JAng'e
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Rostock, Urteil vom 05.10.2016, Az. 47 C 12/15,
Verjährung Filesharing,
Hemmung durch Mahnbescheid,
Zustellung demnächst,
Rechtsanwälte für Urheberrecht Andreas Ernst Forsthoff | Nina Berg,
Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff,
Rechtsanwältin Nina Berg,
Klage BaumgartenBrandt,
Klage Foresight Unlimited LLC

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1853 Beitrag von Kohlenpitt » Sonntag 30. Oktober 2016, 09:31

Hallo Kollegen ….

Heute kann ich nach ca 8 Jahren mit dem ganzen Abschließen .
Baumgarten , der Name wird immer im meinem Gedächtnis bleiben , ein Chaos.
Die Teufelsadvocaten, die die Gerichte durchgewirbelt hatten, und überall nur Kopfschütteln und hinterließen .

Mein Leidensweg begann morgends mit einem Schreiben in einem Din A4 Couvert , Fachmännisch an mich adressiert .
Leider hat meine Frau das schreiben so interpretiert, als wäre unsere Familie ein kriminelle Vereinigung. So hat man die Zeilen mit den Vielen Aktenzeichen gesichtet, und dazu noch Köln das Gericht dabei.
Am Freitag dann einen Dorfadvokaten kontaktiert … Der konnte nur stottern und meinte er müsse da noch Infos einholen . Kosten 100€
Wochenende das Internet Studiert, Foren von einem Gewissen Shual studiert, indem ich irgendwann durch Herrn Shual gesperrt wurde , sowie Herrn Heintsch sein Forum.
Dabei 2 Anwaltspraxen ins Auge gefasst .. Die erste Kanzlei Scharfenberg , Rüden und… Sowie Herrn DR Wachs seine Kanzlei .
Beide kontaktiert … DR Wachs hat sich die meiste Zeit genommen, auch meine Frau beruhigt .(Diese musste Medikamente zur Beruhigung einnehmen) . RA DR Wachs erklärte Ihr Glaubhaft, dass es viele Tausende abgemahnte in Deutschland gibt. Und es wäre kein Beinbruch, er würde sich um die ganze Angelegenheit kümmern und uns bis zum Schluss begleiten.
Nach diesen Sätzen hatte sich die Ehefrau bis zum Ende heute nicht mehr gekümmert.
Müsste da bald eine Hommage an die Kanzlei Wachs absenden!

Ok 3 Abmahnungen erhalten von den Advokaten B und B erhalten.
Jahrelang nichts gehört von den Berlinern .
Dann hastig vor der Jahreswende (Fast 4 Jahre Zeit vergangen) Mahnbescheide erhalten.
Eingetütet an DR Wachs gesendet .
Und irgendwann stand der 1 Termin vor Gericht fest .
Mit DR Wachs ´nach 2 Verhandlungstagen die Klage ab gewiesen. Gegnerischer Anwalt hatte Anfahrtsweg 130km .
2 Prozess vor dem AG gewonnen.
3 hat sich verschoben , da der Richter keine Zeit fand !
Irgendwann flatterten die Berufungen ein.
Baumgarten hat mal wieder verpennt, eine Berufung fristgerecht abzusenden , 4 Tage zu spät!
Natürlich legte Baumgarten eine Wiederaufnahme vor dem LG ein, und diese wurde bejaht , unglaublich !
1 Prozess vor dem Landgericht .
Baumgarten hatte nicht die gesamten rechte am Film, die Fassung usw.
Das Amtsgericht hatte einen Fehler gemacht, die Ehefrau nicht geladen, die hätte sowieso nicht ausgesagt!
Bei der Berufung wollten die Richter noch einen weiteren Tag mit der Ehefrau ansetzen, vor dem LG .
Die Richter ermahnten mich mehrmals , ich würde aus der Sache nicht ungeschoren rauskommen .
Hatte mich dann mit RA DR Wachs beraten. Er wollte den Prozess zuende führen und versprach zu 99 Prozent wir gewinnen ihn. Ich entschied mich persönlich das ganze zu vergleichen, Gründe war wohl Urlaub beantragen bei der Firma , und die Belastung für die Ehefrau, das war unmöglich . Das war der Hauptpunkt, die Gesundheit der Ehefrau, diese aus dem ganzen Raushalten .
Ok wir vergleichen uns zu 150€ Gerichtskosten Baumgarten 4 Fünftel , ich 1 Fünftel .
War der Meinung , sowie DR Wachs auch die Richter , dass Baumgarten da nicht eingehen würde .
Trotzdem schnell zugestimmt die Teufelsadvocten aus denen in der Zwischenzeit zahme Engel wurden ,mit ihrem Chaos, dass Diese ´hinterließen

2 Prozess wurde nicht Verhandelt, denn die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen .
Die 3 Klage sollte dann vor einigen Monaten vor dem Amtsgericht verhandelt werden .
Irgendwann will man nicht mehr… die Richterin hatte im Schreiben nochmals angemahnt, man solle sich für ganz Kleines Geld vergleichen, sie würde immer noch urteilen wie bei dem 2 Prozess .

DR Wachs hatte 100€ angesetzt für den Vergleich … Baumgarten hatte überraschend zugestimmt. Keiner hatte damit gerechnet .

Also Ende Gelände ….
Ich muss mich für die Begleitung durch Herrn DR Wachs bedanken, der immer … Wirklich immer Ansprechbar war …. Sowie damals , dass Durch DR Wachs die Ruhe wieder eingekehrt ist, im Bezug auf die Familie !durch die Ab Mahnschreiben von Baumgarten!
Sowie hier dieses Forum…
Ich glaube Baumgaren hat sich ein bisschen die Zähne ausgebissen an den Prozessen . Zumindest blamiert hat er sich !!!!!!!!!

Vielleicht hab ich zu viel geschrieben hier , aber es ist Traurig, so viele Abgemahnte hier… und keiner berichtet ehrlich über den Ausgang ????

Guss Kohlenpitt

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Steffen
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BB von A bis Z

#1854 Beitrag von Steffen » Sonntag 30. Oktober 2016, 09:51

Ein ganz normaler (BB-) Abmahnfall - Von A bis Z!


09:48 Uhr


Sicherlich ist jeder Abmahnfall für sich genommen spannend. Interessant für mich diejenigen, wo man angefangen von A wie Abmahnung bis Z wie (zu) Ende alles mitverfolgen konnte. Mit Genehmigung des Foren-Users (nachfolgend: Herr X), darf ich auch diesen Fall vorstellen, seinen Kommentar wiedergeben und den Fall schließen.


Herr X wurde 10/2010 wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Klass" in der synchronisierten Fassung (Log: 02/2010) abgemahnt. 12/2013 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides. Nach eingelegtem Widerspruch, Einzahlung des angeforderten weiteren Kostenvorschusses, wurde das streitige Verfahren an das Amtsgericht Achern abgegeben sowie der Anspruch begründet (Streitwert 7.500,00 EUR, AG: 555,60 EUR + SE: 400,00 EUR).




AG Achern, Urteil vom 20.04.2015, Az. 2 C 117/14: Keine Überwachung der Ehefrau; keine Verpflichtung, die Rechtsverletzung durch einen bestimmten Dritten nachzuweisen


Bericht: Forum AW3P
Link: http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 789#p41789






Dr. Wachs Rechtsanwälte: Landgericht Mannheim - Vortrag des Beklagten genügt zur ernsthaften Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten - Vortrag wurde im Übrigen auch erstinstanzlich - nicht - bestritten


Bericht: Blog AW3P
Link: http://aw3p.de/archive/802


LG Mannheim, Beschluss vom 19.04.2016, Az. 7 S 14/15 (PDF):
Link: http://www.abmahnwahn-dreipage.de/Steff ... _14-15.pdf


AG Achern, Urteil vom 20.04.2015, Az. 2 C 117/14 (PDF):
Link: http://www.abmahnwahn-dreipage.de/Steff ... 117-14.pdf





Jetzt hat Herr X auch den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Achern zugesendet, den ich hiermit veröffentliche.





Kostenfestsetzungsbeschluss Az. 2 C 117/14 AG Achern und Az. 7 S 14/15 LG Mannheim

  • (...) - Beglaubigte Abschrift -

    Aktenzeichen:
    2 C 117/14 AG Achern und 7 S 14/15 LG Mannheim


    Amtsgericht Achern



    Kostenfestsetzungsbeschluss


    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigte: [Name],


    gegen


    [Name],
    - Beklagter -

    Prozessbevollmächtigter. Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, Osterstraße 116, 20259 Hamburg,



    wegen Forderung


    hat das Amtsgericht Achern am 21.06.2016 beschlossen:

    Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts Achern vorn 20.04.2015 sowie nach dem rechtswirksamen Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 19.04.2016 zu erstattenden Kosten 1. und 2. Instanz werden auf

    437,92 EUR
    (in Worten: vierhundertsiebenunddreißig 92/100 Euro)


    nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 04.05.2016 festgesetzt.

    Der Klagepartei hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil des AG Achern gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagtenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110,00 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.



    Gründe:

    Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.

    Nach Rücknahme der Kosten für die Terminswahrnehmung vor dem Amtsgericht Achern am 30.03.2015 waren für die 1. Instanz restlich 261,80 EUR, für die 2. Instanz 176,12 EUR festzusetzen. Die MWST in 1. Instanz ermäßigte sich auf 41,80 EUR.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.


    Beschwerde:
    Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

    Amtsgericht Achern
    Allerheiligenstraße 5
    77855 Achern


    oder bei dem

    Landgericht Baden-Baden
    Gutenbergstraße 17
    76532 Baden-Baden


    einzulegen.


    Erinnerung:

    Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

    Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

    Amtsgericht Achern
    Allerheiligenstraße 5
    77855 Achern


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

    Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt, werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

    Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


    [Name], Rechtspflegerin
    Beglaubigt
    Achern, 23.06.2016


    [Dienstsiegel]


    [Name],
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

    Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig - (...)


O-Ton Herr X:

Glückwunsch an den Beklagten und seinen Prozessbevollmächtigten, die Kanzlei Hamburger "Dr. Wachs Rechtsanwälte".

In Rahmen dieses Berichtes konnte ich mich mit dem Beklagten (erst wieder diese Woche) telefonisch unterhalten. Hierbei sagte er eindeutig er sei froh, dass jetzt eine 8-jährige Zeit der Ungewissheit vorbei sei. Er ist überglücklich, dass der Rechtsstreit so ausgegangen ist und er sich - ihm war anfänglich jede Geldsumme wert - erfolgreich gegen BaumgartenBrandt gewehrt hat. Ich sollte auch ausdrücklich hervorheben, dass er mit seinem Prozessbevollmächtigten hoch zufrieden war und ist. Rechtsanwalt Dr. Wachs (Hamburg) konnte man jederzeit anzurufen, er war stets erreichbar und wenn einmal nicht, wurde spätestens am nächsten Tag zurückgerufen. Natürlich ist Rechtsanwalt Dr. Wachs (Hamburg) kein Fachanwalt, aber sehr qualifiziert und taktisch klug vorgehend in einem laufenden Prozess.






Karikatur AW3P:


Bild


"Ach, bei mir hätte sich Herr X für kleines Geld - bewusst und erfolgreich - verglichen! Dieser Wachs ..."




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Steffen Heintsch für AW3P


Bild


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1855 Beitrag von eisprin15 » Samstag 5. November 2016, 15:07

Finde ich ganz toll, dass BB wieder eins reinkriegt. Werde auch noch vor dem LG dabei sein.

Wir halten durch bis zum Schluss. 1ööüüää1

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1856 Beitrag von Steffen » Samstag 5. November 2016, 15:10

Sag aber bitte Bescheid, wie es ausgeht.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1857 Beitrag von eisprin15 » Samstag 5. November 2016, 15:17

Ganz bestimmt. Mit dem Anwalt aus dem hohen Norden wird das klappen. Werde mich auf keinen Fall vergleichen. Wird wohl Anfang nächstes Jahr sein, bis Termin vor dem LG da ist.

1ööüüää1

Die Kriegskasse ist voll und wir sehen das sportlich. Nö ich nicht

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1858 Beitrag von Sonnenbalkon » Samstag 5. November 2016, 19:22

Ich drücke dir ganz fest die Daumen. dddr:;

Bei mir haben BB die Klage vor dem Landgericht in 7/2016 ganz kurzfristig zurückgezogen.
Vorher kam noch ein Vergleichsangebot, das so niedrig war (50 Euro), dass ich es einfach ablehnen musste.

Das Verfahren ist also beendet und ich warte noch darauf, dass ich Kosten erstattet bekomme.

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1859 Beitrag von Kohlenpitt » Montag 7. November 2016, 05:42

Guten Morgen ,

Jungs Kopf Hoch, Baumgarten hat viele Angriffspunkte...Fehlende Rechte usw
Der Doc aus dem Hohen Norden kämpft um Euch.... Bei mir hat er fast eine Rede gehalten von ca 30 Minuten, und die Landgericht -Richter wussten nicht mehr wie sie argumentieren sollten.
Baumgarten hatte so viele Fehler in der Anklage und den vorherigen Prozessen...

Haut Rein ...


@ Herr Heintsch .. mal meine Frage .. oder lassen wir es mal Durchspielen ...

Herr X Vergleicht sich bei B und B für 10€ !
B und B gehen darauf ein.
Fakt ist ja ...Gerichtskosten werden geteilt .. Fifty , Fifty !
Jetzt das Spannende .... Was passiert mit den Gerichtskosten, die B und B vorstrecken mussten???
Bekommen diese Advokaten ,wenn man Sie so überhaupt nennen sollte , oder ihre RechteInhaberin , das vorausgezahlte Geld alles zurück ?

Sollte das so sein , beiße ich mir in den Allerwertesten für den Vergleich vor dem AG ....

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1860 Beitrag von Steffen » Montag 7. November 2016, 14:49

Wird sich im laufenden Verfahren verglichen, wird der GK-Vorschuss entweder gegengerechnet oder Überbezahltes an den Kläger zurückgezahlt. Ein normaler Vorgang.

1ööüüää1

VG Steffen

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