Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

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Steffen
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Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1 Beitrag von Steffen » Donnerstag 5. August 2010, 00:18

1. Boardregeln beachten. Link
2. Zur persönlichen Überprüfung der Datenbank: Wer mahnt was ab?
3. Abmahnfibel der Initiative AWDP: Link
4. Zivilrecht für (und von) Anfänger: Link
5. Musterschreiben einer modifizierten Unterlassungserklärung: Link
6. FAQ - Fragen und Antworten: Link

7. RA Dr. Alexander Wachs: Anwaltliche Beurteilung der abmahnenden Kanzlei
Vorgehensweisen eines Abgemahnten:

  • 1. Mod. UE (Link: http://abmahnwahn-dreipage.de, l.2. v.o.) abgeben

    Versand:
  • 1-mal per Telefax und/oder E-Mail (Fristwahrung)
  • 1-mal per Einschreiben (Einwurf oder mit Rückschein)
  • 1-mal Hinzuziehung eines Zeugen (ab 18) der gegebenenfalls den Inhalt, die korrekte Adressierung und
    Versand beeiden kann.

........................................................................................................

  • 2. Nichtzahlen

    Reaktion auf weitere Post
  • vom Anwalt - keine (archivieren + ignorieren)
  • vom Gericht:
    (a) Mahnbescheid - allein, Widerspruch innerhalb 14 Tage
    (b) Klageerhebung - sofort einen Fachanwalt beauftragen.

........................................................................................................

  • 3. Akteneinsicht in die Beschlussakte
-----------------------------------------------------

  • 3.1. Ohne Anwalt:

-----------------------------------------------------

  • 3.1.1. Einsichtnahme bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts am Wohnort des Betroffenen

    Mustertext:
    Max Mustermann, Musterweg 04, 98987 Musterstadt
    Landgericht <Name>
    <Straße Nr.>
    <PLZ Ort>
    Fax: <Nummer>


    Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 147 Abs. 7 StPO


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit stelle ich, <Vor- Zuname>, wohnhaft in <Ortsname>, ohne anwaltliche Vertretung gemäß § 13 Abs. 3 FamFG
    i.V.m. § 147 Abs. 7 StPO den Antrag auf Einsichtnahme in die Beschlussakte (§ 101 Abs. 9 UrhG) vom <Datum>,
    Aktenzeichen <Nummer> bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts meines Wohnortes. Mein Abmahnschreiben lege ich
    als Kopie bei.


    <Ort>, den <Datum>

    Mit freundlichen Grüßen


    ____________________________________
    (rechtsverbindliche Unterschrift)



    Anlage
    Kopie Abmahnung Aktenzeichen <Nummer>

-----------------------------------------------------

  • 3.1.2. Einsichtnahme durch Anforderungen von Kopien der Beschlussakte oder Aktenbestandteilen

    Anfallende Kosten: 50 Cent pro Blatt, ab der 51. Seite von 15 Cent pro Blatt!

    Mustertext:
    Max Mustermann, Musterweg 04, 98987 Musterstadt
    Landgericht <Name>
    <Straße Nr.>
    <PLZ Ort>
    Fax: <Nummer>


    Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 147 Abs. 7 StPO


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit stelle ich, <Vor- Zuname>, ohne anwaltliche Vertretung gemäß § 13 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 147 Abs. 7 StPO
    Akteneinsicht in die Beschlussakte (§ 101 Abs. 9 UrhG) vom <Datum>, Aktenzeichen <Nummer>. Mein Abmahnschreiben
    lege ich als Kopie bei.

    Ich erbitte um Übersendung von Kopien, was folgt
    1. Antragsschrift
    2. Unterlagen zur Glaubhaftmachung mit Ausnahme der ermittelten IP - Adressen, die dem Antragsteller nicht
    zugeordnet wurden
    3. Beschluss im Volltext
    4. Zustellungsurkunden.

    Bitte kopieren Sie nur den vorbenannten Inhalt sowie beachten Sie eine Kostenobergrenze von 35,00 €.


    <Ort>, den <Datum>

    Mit freundlichen Grüßen


    ____________________________________
    (rechtsverbindliche Unterschrift)



    Anlage
    Kopie Abmahnung Aktenzeichen <Nummer>

-----------------------------------------------------

  • 3.2. Mit Anwalt

    Wenn ein Betroffener einen Anwalt, für die Bearbeitung seiner Abmahnung beauftragt hat, kann dieser, bei der
    Geschäftsstelle des Beschluss-Landgerichtes die Akte zur Einsichtnahme sich zusenden lassen.

    Kosten: ca. 60,- €

........................................................................................................

  • Was, wenn kein Aktenzeichen des LG Beschlusses in der Abmahnung enthalten ist?

    Abmahnkanzlei anrufen oder anschreiben, damit sie das Aktenzeichen für den jeweiligen LG Beschluss zur
    Herausgabe von Verkehrsdaten nach § 101 IX UrhG mitteilen.

    [„Hallo, mein Name ist <Vor- und Zuname>. Ich wurde von Ihnen abgemahnt am <Datum> mit dem <Aktenzeichen>.
    Bitte teilen Sie mir Aktenzeichen/Datum des Auskunftsbeschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten nach
    Paragraf 101 Absatz 9 Urheberrechtsgesetz mit. Danke
    .“]

    Beachte:
  • Keine Angaben zum Sachverhalt. Es werden nur Abmahndatum und Aktenzeichen mitgeteilt.
  • Auf alle weiteren Anfragen der Kanzlei, sagen Sie höflich, dass Sie keine Aussagen zum Sachverhalt am
    Telefon tätigen.

........................................................................................................


lola152
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#2 Beitrag von lola152 » Mittwoch 22. September 2010, 23:32

Ich bin auch dabei!
Eigentlich meine arme Mutter die keinen PC selber einschalten kann...ICh habe angeblich was zum download angeboten,
es geht um Film Antichrist von Lars von Trier. Kosten -1200 Euro, hehe...
Ich lese und lese und lese...Und weiss noch nicht mit Sicherheit wie ich mich Verhalten werde.
Morgen werde ich einen Anwalt kontaktieren.
Eines kann ich doch mit Sicherheit sagen-danke für den Engagement, es ist für mich persönlich momentan
das erste und die wichtigste Referenz.
Es gibt mir auch die Motivation selber irgendwie beizutragen.
Danke!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#3 Beitrag von Steffen » Donnerstag 23. September 2010, 04:17

Ok, dann viel Erfolg. Obwohl Nachfolgendes - völlig ausreicht!
Faustformel:
  • 1. Mod. UE (Link: http://abmahnwahn-dreipage.de, l.2. v.o.)

    Versand:
  • 1-mal per Telefax und/oder E-Mail (Fristwahrung)
  • 1-mal per Einschreiben (mit Einwurf oder Rückschein)
  • 1-mal Hinzuziehung eines Zeugen (ab 18) der gegebenenfalls den Inhalt, die korrekte Adressierung und
    Versand beeiden kann.
  • 2. Nichtzahlen

    Reaktion auf weitere Post
  • vom Anwalt - keine (archivieren + ignorieren)
  • vom Gericht:
    (a) Mahnbescheid - allein, Widerspruch innerhalb 14 Tage
    (b) Klageerhebung - sofort einen Fachanwalt beauftragen

VG Steffen

knut01
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#4 Beitrag von knut01 » Donnerstag 23. September 2010, 13:33

hallo zusammen!

ich bzw wir haben in unserer wg gestern auch ein anschreiben von den oben genannten anwälten bekommen, mit der allseits bekannten ue, die wir unterschreiben sollten. es handelt sich dabei ebenfalls um den film "antichrist" und, dass wir diesen wohl verbreiten sollten! aber niemand in der wg ein p2p programm nutzt und uns somit die frage aufkommt, wie wir diesen verbreitet haben sollten?!? uns wurde als anhang ein "ermittlungsdatensatz" geschickt, in dem unsere dynamische ip in den zeitraum aufgelistet wurde und ein sogenannter "hash-wert" (keine ahnung, was dieser aussagt).
ich habe jetzt mal die telekom kontaktiert um zu erfahren, ob dieses tatsächlich protokoliert wird, welcher up- und download zu welcher zeit erfolgte. dies wurde verneint. jetzt zu meiner eigentlich frage: wie stichhaltig ist die "beweislast" mit diesem anhangsblatt? kann ich bei der rechtsanwaltskanzlei sowas wie einen auszug aus deren "überwachungssoftware" fordern bzw ist darauf auch zu erkennen über welches p2p-programm dies erfolgt sein sollte?!?

wir fühlen uns hier deutlich ungerecht behandelt und würden nun wissen, wie die sachlage ist. sicherlich werden wir eine mod. ue losschicken, was ja der erste schritt ist - uns interessiert allerdings auch, wie die anwaltskanzlei dazu kommt, uns daraufhin zu "verdächtigen".

ich würde mich uber ein zeitige antwort freuen und vielen dank im voraus!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#5 Beitrag von Steffen » Donnerstag 23. September 2010, 17:05

ich würde mich uber ein zeitige antwort freuen und vielen dank im voraus!
… zuerst einmal werde ich Dein Posting kürzen. Man sollte einfach nicht so viel Einzelheiten in ein Forum Posten. Es ist schwierig,
da eine WG schon fast der Fall ist, wo man zumindest schnell Störer ist.
Schwierig, da Ihr auch nicht das Gegenteil beweisen könnt, dass ist ja das Perfide an der Sache.

Mod. UE - mehr bedarf es nicht. Alles andere sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt - Spekulationen.

VG Steffen

knut01
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#6 Beitrag von knut01 » Donnerstag 23. September 2010, 19:06

ok - vielen dank schonmal für die antwort...

bin auch mal gespannt, wie das weitergeht - evlt werden wir sogar einen anwalt damit beauftragen, beruhigt schon ein wenig das gewissen... ;)

lola152
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#7 Beitrag von lola152 » Freitag 24. September 2010, 00:44

Ich habe mich letztendlich auf die von euch vorgeschlagene Variante entschieden (mod.ue und nicht zahlen).
Mich macht aber eine Sache unruhig; ich hätte nämlich nichts dagegen selber vor dem Gericht zu erscheinen
und eventuell auch die schlimsten Konsequenzen zu tragen. Das problematische daran ist dass die eigentliche "Beschuldigte" meine Mutter
ist, und für sie ist es mehr als Schlimm. Einerseits hat sie wirklich von den ganzen keine Ahnung (wie schon gesagt), sie würde es nie schaffen über p2p was zu downloaden. Anderseits, habe ich Angst dass sich das eventuell verlorene Gerichtsverfahren negativ auf ihr Status als Ausländerin auswirken könnte (sie ist einer Bewerbungsphase).
Die Frage ist: kann ich, wenn es dazu kommen würde, den Schuld für sie übernehmen?

P.S. Noch dazu - in ihrem Abmahnschreiben steht auch, dass die IP Adresse die unser ISP unseren Internet-Anschluss zuweist, nicht identisch mit der IP Adresse unseres Computer ist.

Danke!

lola152
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#8 Beitrag von lola152 » Freitag 24. September 2010, 10:35

[quote="Grazer57"]@ lola152

Erstmal danke!

[quoteem]Deine Mutter ist bestimmt die Anschlussinhaberin ... richtig?[/quoteem]

Ja, das stimmt.

[quoteem]Wenn Du jetzt hingehen würdest, und dem Gericht sagen würdest,
hey, meine Mutter ist unschuldig, ich war es, dann würdet ihr
beide bestraft werden.[/quoteem]

OK, ich verstehe...

[quoteem]Wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommen sollte, hat der Ausgang
dieses Verfahrens m.W.n. keinen Einfluss auf den Status Deiner Mutter.[/quoteem]

Welche Straffe kann man erwarten, im schlimsten Fall?

[quoteem]Was die IP-Angabe angeht: So gehe ich davon aus, dass die damit meinen,
dass Du eine dynamische IP hast[/quoteem]

In dieser Zeit waren bei uns zum Besuch Verwandte aus Ausland, die
haben einen PC mitgebracht. Ich dachte dass es daran liegen kann, oder?

lola152
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#9 Beitrag von lola152 » Freitag 24. September 2010, 18:22

Danke dir 100 mal!

Bevor ich die mod. Ue morgen zuschicke, habe ich noch 2 (lezte, verspreche! :roll: Fragen:

1.
1.25. Log-Datum: März 2006, dürfen die das?

Grundlegend gelten nachfolgende Faktoren. Die Verjährung beginnt erst mit Kenntnis aller Umstände zum Rechtsverstoß. Das heißt, Sie können erst abgemahnt werden, wenn der Abmahner in Ausnahmefälle verspätet Akteneinsicht nach § 406e StPO erhält oder der Provider nach einem Richterbeschluss § 101 IX UrhG dem Abmahner den Namen und Anschrift des IP-Inhabers beauskunftet. Der Abmahner könnte sich jetzt auch 3 Jahre Zeit lassen, ohne das Recht zu verletzen.

Hinweis!
Sind Sie nicht sicher, ob die Verjährungsfrist noch läuft, informieren Sie sich bei einem Fachanwalt.

Heute ist aber die Regel: 3 Monate, von Log-Datum bis Abmahnung.


Wie soll ich das verstehen? In meinem Fall sind es fast 6 Monate seit dem Log-Datum.

2.
[i].Ist das Auskunftsverlangen zwingend notwendig? Nein, aber einige Abgemahnte stellten die Bitte hinsichtlich eines solchen Musterschreibens.[/i]

Wozu brauch man einen überhaupt, was für Informationen sind da gespeichert?


Und nochmals DANKE, für was ihr hier macht. Ich weiss daß ich mich wiederholle, aber ich werde es noch einmal sagen:
Wenn ich auf irgendeine Art und Weise helfen kann, mache ich das sehr sehr gerne. Meine Deutschkenntnise sind leider traurig, aber in Englischem bin ich viel besser! :ty

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#10 Beitrag von lola152 » Samstag 25. September 2010, 00:35

Ich gebe auch Privatunterricht :D !

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#11 Beitrag von Steffen » Samstag 25. September 2010, 00:57

Privatunterricht? Kann ich mir nicht leisten! :lol:



........................


Verjährung Urheberrechtsverletzungen (vgl. etwa LG Stuttgart - 17 O 42/10;
LG München I - 7 O 691/01; LG Köln - 28 O 786/04, 28 O 530/05)
bzw. die sog. Silvesterverjährung


Rechtsnormen
§§ 102 UrhG i.V.m. 195, 199 BGB,
  • Wichtig! Die Entstehung des Anspruchs, sprich den Erhalt von Klarnamen + Adresse
    des AI
    , nach §§ 102 Satz 1 UrhG, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Fazit:

§195 - BGB
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 - BGB
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn
bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

.................................................

Schluss des Jahres bedeutet Silvestertag 24:00 Uhr! Es gibt noch sehr viele,
die können mit dem Schluss des Jahres nichts anfangen und rechnen mit dem
Neujahrstag - und das ist falsch!

Bsp.: Richtig
  • Abmahnung: 12.01.2010
  • Beginn der Verjährungsfrist: 31.12.2010/24:00 Uhr
  • Ende der Verjährungsfrist: 31.12.2013/24:00 Uhr

Bsp.: Falsch
  • Abmahnung: 12.01.2010
  • Beginn der Verjährungsfrist: 01.01.2011/00:00 Uhr
  • Ende der Verjährungsfrist: 01.01.2014/00:00 Uhr
Klingt komisch, ist aber so!

.................................................


Faktoren die diese 3 jährige Frist beeinflussen können
(allgemein, der Einzelfall ist durch einen Fachanwalt zu prüfen)


Mahnbescheid mit Widerspruch
  • Zur Verjährungsfrist sind noch 6 Monate hinzuzufügen.
Vergleichsverhandlungen
  • Ja - wenn das Vergleichsangebot nicht in dem Jahr abgegeben wurde, in dem
    in dem der Anspruch entstanden
  • Nein - wenn das Vergleichsangebot in dem Jahr abgegeben wurde, in dem
    in dem der Anspruch entstanden (BGH NJW 95, 3380).
Z. B. Logg Mai 2010; Abmahnung Juli 2010; es beginnt die Frist am 31.12.2010 24 Uhr zu laufen.
  • Wird zw. Juli 2010 und 31.12.2010/24 Uhr ein Vergleichsangebot abgegeben und abgelehnt, hat
    diese Verhandlung keinen Einfluss auf die Verjährung.
  • Wird ab dem 01.01.2011 ein Vergleichsangebot abgegeben und abgelehnt, hat diese Verhandlung Einfluss
    auf die Verjährung.
Die Zeit von Vergleichsangebot bis Ablehnung ist aufzuaddieren!

Die 2. Schreiben oder Folgeschreiben
  • Diese haben keinen Einfluss.
VG Steffen

lola152
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#12 Beitrag von lola152 » Samstag 25. September 2010, 11:56

Ich tue es Pro bono ;)

Und danke für die auführliche Erklärung!

ng_blade
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Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#13 Beitrag von ng_blade » Sonntag 26. September 2010, 11:31

Hallo zusammen,

mich bzw. meine Mutter als Anschlussinhaberin hat es gestern "erwischt" zumindest wenn es nach den Daten der Abmahner geht.
Es geht um 1 Datei. Zu zahlen sind dafür ganze 1000 EUR (werden die Beträge immer höher??)
Der Schock war erstmal natürlich groß. Wissentlich haben wir die Datei nicht angeboten aber wie das bitte beweisen ohne Beweise zu haben.
Nach ewigem Lesen auf 50 verschiedenen Seiten sind einige Dinge klarer geworden, andererseits bin ich nach wie vor über das genaue und sinnvollste Vorgehen unsicher. Daher noch ein paar Fragen dazu:

Was mich vorrangig interessiert: Macht die tatsächliche Schuld oder nicht-Schuld überhaupt einen Unterschied für die Kanzlei bzw. das weitere Vorgehen? Heißt also: Haben die mehr in der Hand bei Leuten die tatsächlich die angegebene Datei angeboten haben und weniger bei Leuten, wo eine Fehlbeschuldigung vorliegt? Oder ist die mitgesendete Log immer DER Beweis und man hat entweder Glück oder Pech ob die Sache weiter verfolgt wird oder nicht?

Mir geht es darum ob man als fälschlich beschuldigter bessere Chancen hat nach dem Versenden der mod. UE und der nicht-Reaktion auf die 2. Forderungzu Ruhe zu haben als einer der schuldig ist und trotzdem den gleichen Weg geht? Weiß die Kanzlei wirklich, wer tatsächlich schuldig ist und wer nicht?
Weil ganz ehrlich glaube ich nicht daran, dass jeder, der den empfohlenen Weg geht auch tatsächlich absolut unschuldig ist. Und umgekehrt gibt es sicher viele unschuldige, die aus Angst sofort zahlen (wie unsere Nachbarn vor 2 Jahren).

Zusätzlich eine Frage zur Abmahnung bzw. der Richtigkeit (Wenn solche Fragen nicht erwünscht sind bitte das Posting anpassen und den Teil löschen, danke. Die Daten sind leicht verändert, grundsätzlich aber so, wie in der Abmahnung angegeben):

Im Log steht folgendes: Zeitraum: 13.03.10 - 14.03.10 ; Anzahl der Verletzungen: 2
Im Schreiben selbst steht aber dann, dass am 14.03.10 um 02:30 die Datei angeboten wurde.

Da stimmt doch was nicht oder? Wenn die Datei laut Schreiben exakt zu einer bestimmten Uhrzeit und an einem bestimmten Datum bei uns entdeckt wurde, wieso stehen im Log dann 2 Daten und gleich 2 Verletzungen? Kann ich irgendwie nicht nachvollziehen.
Klar ist das durch 2 Verletzungen ein höherer Betrag angesetzt werden kann als durch 1. Aber wo ist bitte die 2. Verletzung?

Zum Schluss noch etwas zur mod. UE. Der Sinn dahinter ist klar. Nun gibt es mittlerweile vereinzelt Seiten, wo genau das Gegenteil gesagt wird also "in keinem Fall eine mod. UE versenden wie sie auf manchen Seiten angeboten wird"
Und noch andere Seiten greifen dies auf und erklären das dann wieder für absoluten quatsch. Das verwirrt ein wenig.

Die mod. UE für unseren Fall liegt bereits hier, müsste also nur noch raus. Dank der Anleitung war das anpassen eigentlich sehr einfach.
Aber andererseits wissen wir nicht ob wir das Durchhaltevermögen haben und daher ist auch die Überlegung: In den sauren Apfel beißen und hoffentlich Ruhe haben. Ein paar Tage sind ja nocht Zeit zum überlegen.

Danke im Voraus.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#14 Beitrag von Steffen » Sonntag 26. September 2010, 15:20

ng_blade hat geschrieben:Wissentlich haben wir die Datei nicht angeboten aber wie das bitte beweisen ohne Beweise zu haben.
Macht die tatsächliche Schuld oder Nicht-Schuld überhaupt einen Unterschied für die Kanzlei bzw.
das weitere Vorgehen? Heißt also: Haben die mehr in der Hand bei Leuten die tatsächlich die ange-
gebene Datei angeboten haben und weniger bei Leuten, wo eine Fehlbeschuldigung vorliegt? Oder ist
die mitgesendete Log immer der Beweis an sich und man hat entweder Glück oder Pech ob die Sache
weiter verfolgt wird oder nicht?
Das ist die berühmte “Gretchenfrage“ des Abmahnwahns sowie gleichzeitige Dilemma!
Wenn der momentan Abgemahnte (und manche Engagierte) es nicht akzeptieren werden, es darf niemand
ein Recht brechen ohne dafür eine Strafe zu erwarten.

Hegels absolute Straftheorie besagt: Gestraft wird, weil ein Unrecht geschehen ist und nicht, damit
nicht weiteres Unrecht geschehe. Es gehe um die Negation des Rechts. Zu gut Deutsch, das Recht wird
verletzt (negiert bzw. verneint) - und das ist Unrecht. Erst diese Negation der Negation des Rechts
ist die Verwirklichung des Rechts. Auf geschehene Verbrechen muss also Strafe folgen. Wird Unrecht
nicht bestraft existiert keine Gerechtigkeit.

Jetzt muss man es auf Urheberrechtsverletzungen ummünzen. Es ist eine Rechtsverletzung (dokumentiert
durch die beauftragte Log-Firma) von einem Internetzugang XYZ ausgegangen (es wird hier aber nur der
AI benannt, da der echte Verletzer zum Status quo - nicht - ermittelbar ist), es wurde gegen bestehenden
Recht verstoßen und der Geschädigte (Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter) macht diese Rechtsverletzung
geltend über einen Rechtsanwalt. Mit Erhalt der Abmahnung liegt es im Verantwortungsbereich des Abgemahnten
- dem Anschlussinhaber - sich gegen eine unberechtigte Abmahnung zu wehren. Logisch, denn der Geschädigte
kann nicht wissen, wer diese Rechtsverletzung letztendlich (namentlich individualisiert) getätigt hat.
Auch ist die Abmahnung dabei, ein gutes Instrument, dem Abgemahnten bestimmt aufzufordern, dass er die
Handlungen zukünftig unterlässt, mögliche bekannte Ursachen beseitigt und dem Geschädigten gegenüber
dieses mit einem Vertragsstrafeversprechen (mod. UE) ernstlich versichert. Das ist ja an sich eine gute
Sache, wenn das - wie - nicht wäre.

Denn der einzige Beweis ist beim Logger bzw. beim Abmahner. Nämlich, die Angaben über die Log-Daten und
die dazugehörige Beauskunftung nach § 101 IX UrhG durch den Provider. Richtig genommen, eigentlich nur
vom Interesse, die ermittelte dyn. IP-Adresse. Jetzt steht in der Regel jeder vor der Situation:
  • ich kann nicht beweisen, dass es meine IP-Adresse vom Streitgegenstand ist, den die Beweise
    sind entweder vernichtet oder nur beim Abmahner;
  • ich kann nicht beweisen, dass ich es nicht gewesen bin oder eine bekannter/unbekannter und/oder/bzw.
    befugter/unbefugter Dritter;
  • ich kann nicht einmal beweisen, was ich zum Log-Zeitpunkt gemacht habe, ob ich eventuell überhaupt
    zu Hause war, denn es ist in der Regel mehrere Monate zurückliegend;
  • ich bin als Abgemahnter - allein - mit der Gesamtsituation überfordert, da hier gezielt psychologisch-
    juristischer Druck ausgeübt wird.


Natürlich ist es zum jetzigen Zeitpunkt, für den Abgemahnten unfair. Von Seiten des Geschädigten aber nicht,
da er ansonsten keine andere Möglichkeit besitzt, Rechtsverstöße gegenüber seine Werke zu ermitteln,
verfolgen - zu ahnden. Sicherlich sagst Du jetzt, dass ist doch nicht mein Bier, der muss mir erst einmal
beweisen, dass ich als Anschlussinhaber es auch war. Hier liegt eben der Denkfehler.
Im Klagefall, wird der Geschädigte, alle seine für ihm günstigen Argumente:
  • Log-Daten;
  • Zeuge (Logger);
  • wenn vorhanden - eigene oder unabh. - Gutachten,
  • Gestattungsanordnung (§ 101 IX UrhG);
  • Ergebnis der Providerauskunft;
  • Dokumentation des Abmahnprozederes;
  • Cover der CD oder DVD als Aktivlegimitation (§ 10 III UrhG)
dem Richter vorlegen. Jetzt ist der Abgemahnte, auch schon durch die Bedeutung der sekundären Darlegungslast,
an der Reihe, die für ihn günstigen Argumente vorzutragen. Das ist das Gleichheitsprinzip und nennt sich Zivilrecht.

Definition sekundäre Darlegungslast allgemein:
Erklärungspflicht des Beklagten, sich zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei (Kläger) zu äußern.
Warum? Weil sich diese Rechtsverletzung in seinem Wahrnehmungsbereich (Internetzugang) abgespielt
hat. Er hat alle Prüf- und Aufsichtspflichten darzulegen, die er zumutbar ergreifen hätten müssen.

Es muss substantiiert vorgetragen werden, durch den eigenen Tatsachenvortrag, dass man alles zumutbare unternommen
hat, um den Internetzugang abzusichern.

Definition allgemein: Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis ist erbracht,
wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.

Jetzt müssen mir schlussfolgern, das wir entweder keine für uns günstigen Argumente vortragen können (oder dazu
fachlich in der Lage sind), oder es gibt keine günstigen Argumente, bzw. zerreden wir die wenig übriggebliebenen.

Hinweis: Was man als Abgemahnter - jetzt schon unternehmen kann, steht hier.

Jetzt kommt aber das Hauptproblem, dass die Richter, aus den unterschiedlichsten Gründen, die Beweiskette nicht
näher hinterfragen. Alles was vom Kläger vorgelegt wird akzeptiert man anstandslos. Wird etwas nicht verstanden,
kommt sofort die Argumentation mit dem unabh. Gutachten zur Klärung und der Kostenkelle 3.000,- bis 10.000,- Euro
für den Verlierer des Rechtsstreites.

Dabei gibt es schon reale Vorschläge für Auswege:

Bild... Bild... Bild

ng_blade hat geschrieben:Mir geht es darum ob man als fälschlich Beschuldigter, bessere Chancen hat nach dem Versenden der mod. UE und der
Nicht-Reaktion auf die 2. Forderung Ruhe zu haben als einer der schuldig ist und trotzdem den gleichen Weg geht?
Weiß die Kanzlei wirklich, wer tatsächlich schuldig ist und wer nicht?
Weil ganz ehrlich glaube ich nicht daran, dass jeder, der den empfohlenen Weg geht auch tatsächlich absolut unschuldig i
st. Und umgekehrt gibt es sicher viele unschuldige, die aus Angst sofort zahlen (wie unsere Nachbarn vor 2 Jahren).
Man muss hier völlig abgehen von Schuld/Unschuld - berechtigt/unberechtigt abgemahnt - ich war es/ich war es nicht!
Im Endeffekt ist nur wichtig:
  • 1. mod. UE
    2. Nichtzahlen
    3. Mit Erhalt einer eventuellen Klageschrift ( - das Risiko ist aber gering -), beauftrage ich einen Fachanwalt, und
    mit dessen fachlicher Hilfe, muss ein substantiierter Vortrag zusammengezimmert werden.
    Dabei ist und bleibt das A und O - die Zugangsabsicherung durch den AI
ng_blade hat geschrieben:Zusätzlich eine Frage zur Abmahnung bzw. der Richtigkeit (Wenn solche Fragen nicht erwünscht sind bitte das Posting
anpassen und den Teil löschen, danke. Die Daten sind leicht verändert, grundsätzlich aber so, wie in der Abmahnung angegeben):
Im Log steht folgendes: Zeitraum: 13.03.10 - 14.03.10 ; Anzahl der Verletzungen: 2
Im Schreiben selbst steht aber dann, dass am 14.03.10 um 02:30 die Datei angeboten wurde.
Da stimmt doch was nicht oder? Wenn die Datei laut Schreiben exakt zu einer bestimmten Uhrzeit und an einem bestimmten Datum
bei uns entdeckt wurde, wieso stehen im Log dann 2 Daten und gleich 2 Verletzungen? Kann ich irgendwie nicht nachvollziehen.
Klar ist das durch 2 Verletzungen ein höherer Betrag angesetzt werden kann als durch 1. Aber wo ist bitte die 2. Verletzung?
Das hat eigentlich die Bedeutung, der 1 Rechtsverstoß wurde mehrmals beweissicher vom ermittelten Anschluss aus - galaxisweit
angeboten. Es wird dadurch nicht ein höherer Betrag gerechtfertigt, sondern dem eigenen Vortag schon Argumente entzogen. Denn
bei Vorlage nur eines Logs - atomuhrgenau -, kann man besser argumentieren als AI, als bei mehreren Log-Daten. In aktuellen
Klagen der Kanzle NZGB werden durchschnittlich um die 15 - 20 Log-Daten über einen Zeitraum von ca. 7 Tagen vorgelegt. Zu gut
Deutsch. Je mehr Log-Daten, desto schlechter die Verteidigungsstrategie.

ng_blade hat geschrieben:Zum Schluss noch etwas zur mod. UE. Der Sinn dahinter ist klar. Nun gibt es mittlerweile vereinzelt Seiten, wo genau das
Gegenteil gesagt wird also "in keinem Fall eine mod. UE versenden wie sie auf manchen Seiten angeboten wird"
Und noch andere Seiten greifen dies auf und erklären das dann wieder für absoluten quatsch. Das verwirrt ein wenig.
Das Problem, jeder wirbt um sein eigens Produkt und verteufelt das andere. In den Verbraucherforen wird m.E. nach einheitlich
die Strategie:
  • 1. Mod. UE (Link: http://abmahnwahn-dreipage.de, l.2. v.o.)

    Versand:
  • 1-mal per Telefax und/oder E-Mail (Fristwahrung)
  • 1-mal per Einschreiben (mit Einwurf oder Rückschein)
  • 1-mal Hinzuziehung eines Zeugen (ab 18) der gegebenenfalls den Inhalt, die korrekte Adressierung und
    Versand beeiden kann.
  • 2. Nichtzahlen

    Reaktion auf weitere Post
  • vom Anwalt - keine (archivieren + ignorieren)
  • vom Gericht:
    (a) Mahnbescheid - allein, Widerspruch innerhalb 14 Tage
    (b) Klageerhebung - sofort einen Fachanwalt beauftragen

empfohlen.

Mit bestimmten Seiten, werden wohl anwaltliche Internetpräsenzen gemeint sein. Man muss einfach sehen, jeder, der das
Musterschreiben der mod. UE ausfüllt, ist ein fehlender bzw. zahlender Mandant. Natürlich ist unser Musterschreiben deshalb
der größte Fehler und Internetmärchen, aber die meisten Märchen gehen doch gut aus.
“… und sie lebten glücklich und zufrieden, ohne Bezahlung, nur mit Abgabe einer DIN A 4-Seite, bis ans Ende der Zeit.“

Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage stellt, seit Mitte 2007, das Musterschreiben einer mod. UE, jedem der will, frei zur
Verfügung. Wir sind uns der Verantwortung bewusst und halten die mod. UE in Zusammenarbeit mit Herrn Rechtsanwalt
Dr. Alexander Wachs ständig aktuell. Außerdem, wäre sie wirklich so grässlich, das ein Abgemahnter in ein wirtschaftlichen
Notsituation damit käme, hätte man den Bereitsteller schon längst verklagt.

Eine UE für ein abgemahntes Anschlussinhaberland Deutschland.

ng_blade hat geschrieben:Die mod. UE für unseren Fall liegt bereits hier, müsste also nur noch raus. Dank der Anleitung war das anpassen eigentlich
sehr einfach. Aber andererseits wissen wir nicht ob wir das Durchhaltevermögen haben und daher ist auch die Überlegung: In
den sauren Apfel beißen und hoffentlich Ruhe haben. Ein paar Tage sind ja noch Zeit zum überlegen.
Diese Entscheidung kann Dir niemand abnehmen. Wir können Dir nur den Erfahrungsschatz vieler Abgemahnter zur Verfügung stellen.
Und der besagt, dass derjenige der eine mod. UE abgibt und nicht zahlt - am besten fährt!


VG Steffen


PPS: Ups, etwas lang geworden. :shock:

ng_blade
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#15 Beitrag von ng_blade » Sonntag 26. September 2010, 16:47

Hallo Steffen,

zuerst einmal vielen Dank für die ganzen Ausführungen. :ty Finde es überhaupt nicht zu lang, im Gegenteil bin sehr froh drum das die Infos so ausführlich sind das unterstützt mehr als irgendwelche "schau dir einfach die Seite an"-Postings die man manchmal erhält ;-)
Mit Erhalt der Abmahnung liegt es im Verantwortungsbereich des Abgemahnten
- dem Anschlussinhaber - sich gegen eine unberechtigte Abmahnung zu wehren.
Da sehe ich das erste Problem. Natürlich ist es völlig verständlich, dass sich ein Rechteinhaber zu wehr setzt. Aber wie soll man sich seinerseits nun wehren? Die einzige Möglichkeit wäre, der Kanzlei Fehler nachzuweisen (falsche IP, falscher Log etc) aber loggt wirklich jemand seine kompletten Daten über einen langen Zeitraum und kann deren Richtigkeit einwandfrei beweisen?
Hat jeder für den fraglichen Zeitpunkt ein Alibi, welches durch Zeugen nachweisbar ist, so dass ein Fehler vorliegen muss? Sind wir hier bei einem Mordprozess?
Denn der einzige Beweis ist beim Logger bzw. beim Abmahner. Nämlich, die Angaben über die Log-Daten und
die dazugehörige Beauskunftung nach § 101 IX UrhG durch den Provider.
Da wäre direkt meine nächste Frage: Wurden mir die vorliegenden Beweise vollständig mit geschickt? Also ist der Log, die IP, der HASH und die Uhrzeit alles, was dort vorliegt? (Also abgesehen von möglichen Erklärungen der Richtigkeit der Angaben durch Provider etc aber es geht um die Menge an Daten)
Jetzt kommt aber das Hauptproblem, dass die Richter, aus den unterschiedlichsten Gründen, die Beweiskette nicht
näher hinterfragen. Alles was vom Kläger vorgelegt wird akzeptiert man anstandslos.
und
Man muss hier völlig abgehen von Schuld/Unschuld - berechtigt/unberechtigt abgemahnt - ich war es/ich war es nicht!
Das heißt für mich nun ganz klar: Egal ob ich die besagte Datei nun wirklich angeboten habe oder nicht, interessiert letztendlich überhaupt nicht.
Egal ob ein Fehler auf Seite der Kanzlei vorliegt, es interessiert überhaupt nicht.
Somit sollte man, egal ob zurecht oder zu unrecht abgemahnt, auf die gleiche Art und Weise reagieren, da auch von Seiten des Abmahners nicht zwischen Recht und Unrecht unterschieden wird. Richtig?
3. Mit Erhalt einer eventuellen Klageschrift ( - das Risiko ist aber gering -), beauftrage ich einen Fachanwalt, und
mit dessen fachlicher Hilfe, muss ein substantiierter Vortrag zusammengezimmert werden.
Dabei ist und bleibt das A und O - die Zugangsabsicherung durch den AI
Genau das möchte ich möglichst vermeiden. Ich selbst wohne in einer separaten Wohnung im Haus meiner Eltern, nun ist meine Mutter Anschlussinhaberin und hat absolut keine Ahnung von Filesharing, PCs etc. Ich möchte möglichst verhindern das sie irgendwie belangt wird.
Wenn die mod. UE dazu der nach Erfahrungen beste Weg ist und die größten Chancen dafür bietet dann OK.
Wenn die Sache mit Zahlen unproblematicher erledigt ist. Auch OK. Das Schuld oder nicht-Schuld absolut nicht interessiert (ist schon traurig) ist ja bereits klar
bei Vorlage nur eines Logs - atomuhrgenau -, kann man besser argumentieren als AI, als bei mehreren Log-Daten.
Hier gab es vielleicht ein Mißverständnis:

Auf dem üblichen Blatt mit der Tabelle und den Log-Daten stehen:
2 Verstöße, 2 Daten (ohne Uhrzeit), 1 HASH also 1 Datei
Im Schreiben selbst steht aber nur 1 Datum, eine Sekundengenaue Uhrzeit des Verstoßes und ebenfalls 1 Datei
Das heißt mir werden 2 verschiedene Angaben gegeben.
In aktuellen
Klagen der Kanzle NZGB werden durchschnittlich um die 15 - 20 Log-Daten über einen Zeitraum von ca. 7 Tagen vorgelegt
Wieso werden mir dann nicht alle vorhandenen Log-Daten übersendet?

Das erübrigt dann ja auch obige Frage nach der Menge an Daten. Es liegen also mehr Daten vor als mir mitgeteilt wurden?

Trotzdem sehe ich das als Fehler an mir einmal 1 Verstoß vorzuwerfen und ein paar Seiten weiter plötzlich 2 Verstöße.
Bei nur einem Verstoß müsste doch so oder so die Deckelung greifen (100€) oder winden sich die Kanzleien da immer irgendwie raus weil es dadurch nicht lohnenswert wäre?
Außerdem, wäre sie wirklich so grässlich, das ein Abgemahnter in ein wirtschaftlichen
Notsituation damit käme, hätte man den Bereitsteller schon längst verklagt.
Das nenne ich mal ein Argument. Nur als einzelne Person, die sich mit der ganzen Thematik überhaupt nicht auskennt ist das Ganze sowieso sehr verworren. Mittlerweile werben so viele Kanzleien mit Hilfe für Abgemahnte (teils mit Video-Blogs bei YouTube), das man den Überblick verliert, wer überhaupt noch für wen arbeitet und wer welche Interessen im Sinn hat

Unabhängig von allem bin ich übrigens auch mal dran interessiert, die Richtigkeit des HASH-Werts zu prüfen d.h. ob es diesen überhaupt real gibt.
Ich muss nur noch eine Möglichkeit finden, danach zu suchen ohne mich nachher doch strafbar zu machen. Aber ich glaube diese Fehlersucherei ist letztendlich eh sinnlos.

Gruß

Nachtrag:
1-mal Hinzuziehung eines Zeugen (ab 18) der gegebenenfalls den Inhalt, die korrekte Adressierung und
Versand beeiden kann.
Wie soll das genau von sich gehen? Das Faxen ist klar, das Versenden per Einschreiben und Rückschein auch. Aber wie unterescheidet sich das jetzt davon? Auch das Einschreiben mit Rückschein kann doch direkt nebst einem Zeugen erledigt werden? Oder soll ein Zeuge ebenfalls ein Schreiben anfertigen?

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#16 Beitrag von schmidie » Sonntag 26. September 2010, 16:51

Hallo auch ich habe Post von diesen Anwälten bekommen und von 2 anderen auch so im Monat 12 2009,bin gleich zum Fachanwalt gelaufen.
Habe an den Fachanwalt 1500 Euro bezahlt.Bis jetzt keine einigung mit den anderen Anwälten nur neue forderungen oder nicht einhaltung der Absprachen.
Gestern wieder Ablehnung der Vergleichssumme bekommen.Bin 51 Jahre alt sowas ist mir noch nicht vorgekommen.
Habe keine Filme angeschaut.Habe Kinder von 11 und 14 Jahren OK wenn es die wahren,kann man sich einigen.
Aber ich habe das gefühl die wollen alle nur Geld soviel wie möglich.
Gruss Schmidie.....


wenn du laust hast, rufe mich einmal gegen 19:30 uhr an.
09262 - 974217
keine angst, ich beiße nicht. :lol:
vg steffen

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#17 Beitrag von Steffen » Sonntag 26. September 2010, 18:12

ng_blade hat geschrieben:Die einzige Möglichkeit wäre, der Kanzlei Fehler nachzuweisen (falsche IP, falscher Log etc) aber loggt wirklich
jemand seine kompletten Daten über einen langen Zeitraum und kann deren Richtigkeit einwandfrei beweisen?
Hat jeder für den fraglichen Zeitpunkt ein Alibi, welches durch Zeugen nachweisbar ist, so dass ein Fehler vorliegen
muss? Sind wir hier bei einem Mordprozess?
Wir sind im Zivilrecht und das ist das Problem. Im Zivilrecht darf jede Partei (Kläger + Beklagter) die für ihn günstigen
Tatsachen vortragen. Wenn man provokant es darlegen möchte, wurde die Störerhaftung, in der man gedrängt wird, doch auf
Urheberechtsverletzungen bei P2P nur angewandt, weil:
  • jeder Abgemahnte es nicht war und andere benennt
  • es eigentlich - keine - Beweise gibt!
Viele werden jetzt wieder kochen wie ein Dampfkessel, aber bei Unfällen wird jeden Tag mit dem Anscheinsbeweis: Wer drauffährt
ist schuld! gearbeitet und dies akzeptiert. Bei Abmahnung wegen P2P - ist es jetzt bei allen ein Problem, da brutal ausgedrückt,
es keine Beweise gibt, sondern über Glaubhaftmachung und Anscheinsbeweis alles geregelt wird. Grazer57 wird sicherlich jetzt
die Brille von der Nase fallen, aber die naturwissenschaftliche Seite steht der juristischen hinten an.

Mit einem: Ich bin unschuldig, kommt man nicht weit. Deshalb mein Verweis, auf das was man jetzt machen kann: +++Link - klick mich!+++


ng_blade hat geschrieben:Da wäre direkt meine nächste Frage: Wurden mir die vorliegenden Beweise vollständig mit geschickt? Also ist der Log, die IP,
der HASH und die Uhrzeit alles, was dort vorliegt? (Also abgesehen von möglichen Erklärungen der Richtigkeit der Angaben
durch Provider etc aber es geht um die Menge an Daten)
Warum sollten Dir die Beweise - vollständig - vorgelegt werden? Man muss erst im Hauptverfahren, die Hosen herunterlassen.
Das Spiel mit der Angst.

ng_blade hat geschrieben:Das heißt für mich nun ganz klar: Egal ob ich die besagte Datei nun wirklich angeboten habe oder nicht, interessiert letztendlich
überhaupt nicht.
Egal ob ein Fehler auf Seite der Kanzlei vorliegt, es interessiert überhaupt nicht.
Somit sollte man, egal ob zurecht oder zu unrecht abgemahnt, auf die gleiche Art und Weise reagieren, da auch von Seiten des
Abmahners nicht zwischen Recht und Unrecht unterschieden wird. Richtig?
Ich glaube meine Antisympathiepunkte werden heute gewaltig steigen. Hurra. Es ist Wurst ob Du es warst oder nicht als AI. Wenn
Du nicht gerade im Ausland im Urlaub warst und alles mit Zeugen (nicht Du) beeiden kannst, dass alles vom Strom genommen wurde
oder gar kein Internet besitzt, hast du heute als AI ein echtes Problem. Wichtig ist, wie hast Du als AI Deinen Zugang abgesichert!

Fehler der Gegenseite? Nochmals. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis ist erbracht,
wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht. Ich kann eine halbe Stunde vortragen, was seit 2005 für Fehler
vorkamen, kannst Du nicht einen Einzigen davon, für deinen konkreten Fall nachweisen oder dem Richter davon überzeugen, ist es
nicht relevant.

Wenn ein gravierender Fehler vorliegt, Vertauschte IP-Adresse, Du hast kein Internetzugang usw., dann musst DU es beweisen. Gelingt
es, ist es gut, gelingt es nicht, sind es im Nachhinein nur Schutzbehauptungen deinerseits.
ng_blade hat geschrieben:Genau das möchte ich möglichst vermeiden. Ich selbst wohne in einer separaten Wohnung im Haus meiner Eltern, nun ist meine Mutter
Anschlussinhaberin und hat absolut keine Ahnung von Filesharing, PCs etc. Ich möchte möglichst verhindern das sie irgendwie belangt
wird. Wenn die mod. UE dazu der nach Erfahrungen beste Weg ist und die größten Chancen dafür bietet dann OK. Wenn die Sache mit
Zahlen unproblematischer erledigt ist. Auch OK.
Ob jemand Ahnung hat oder nicht, ist nicht relevant. Heute sammle ich aber gewaltig Punkte. Wenn Deine Mutter keine Ahnung hat,
muss sie sich notfalls entgeltliche Hilfe holen.
Ich verstehe Dein Problem, aber mach doch Folgendes:
  • Deine Mutter gibt eine mod. UE ab und zahlt nicht
  • Sollte es zu eine Klage kommen, übernimmst Du die Kosten.
Natürlich kannst Du auch zahlen und hast nur in den einen Fall Ruhe. Kommen weitere Abmahnung, in Abhängigkeit des Downloadverhaltens,
dann wird man arm dabei, wenn man immer wieder zahlt. Wenn man sich schweigend verteidigt, sprich mod. UE + Nichtzahlung, fährt man
am Besten. Sie können und werden nicht jeden verklagen.
ng_blade hat geschrieben:Wieso werden mir dann nicht alle vorhandenen Log-Daten übersendet?
In einem Rechtsstreit wirst Du doch bestimmt auch nicht alle Trümpfe gleich aufdecken. Besonders wenn man blufft.
ng_blade hat geschrieben:Mittlerweile werben so viele Kanzleien mit Hilfe für Abgemahnte (teils mit Video-Blogs bei YouTube)
Tschja, der Konkurrenzkampf wird immer härter und man nutzt eben das Medium Internet für schnelle und kostengünstige Werbung. Hier
gibt es eben viel Geld zu verdienen, neben dem Kampf gegen den Abmahnwahn.

ng_blade hat geschrieben:Wie soll das genau von sich gehen? Das Faxen ist klar, das Versenden per Einschreiben und Rückschein auch. Aber wie unterscheidet
sich das jetzt davon? Auch das Einschreiben mit Rückschein kann doch direkt nebst einem Zeugen erledigt werden? Oder soll ein Zeuge
ebenfalls ein Schreiben anfertigen?
Wir gehen vom Regelfall aus, dass der Abgemahnte ohne Anwalt sowie ohne einer Zahlung die mod. UE selbst abgibt. Sie ist in diesem Fall
- ein muss! Das heißt, derjenige der sich auf etwas beruft, ist in der Beweispflicht. Sagst Du, ich habe die mod. UE verschickt, dann
musst Du es beweisen. Je mehr Versandarten man wählt, desto lückenloser ist Deine Beweiskraft und Glaubwürdigkeit im Ernstfall. Wenn
man - nur - das Einschreiben wählt als einzige Versandart, kann man zwar beweisen, dass man etwas versendet hat, aber nicht den Inhalt.
hat man jetzt einen Doppelversand gewählt, kann sich der Abmahner nicht mehr eventuell herausreden.
Vorgehensweise.
  • 1. Du füllst, zusammen mit Deiner Mutter die mod. UE aus und Mami unterschreibt.
    - Du kannst jetzt schon als Zeuge, den Inhalt und die korrekte Adressierung gegebenenfalls beeiden.

    2. Hat man ein Fax, versendet man es zur Fristwahrung per Fax. Dir Kopie und die elktr. Sende- und Empfangsbestätigung wird ausgedruckt
    und archiviert und das 30 Jahre!.
    Hast Du kein Fax, wird die unterschreiben Version eingescannt und denen als Anhang (text wird aber nochmals einkopiert) als PDF, per
    E-Mail versendet. Hast Du ein Fax, verbietet Dir niemand, es per Fax und E-Mail zu versenden.
    Die Meisten haben aber ein Problem damit, dass der Abmahner jetzt die E-Mail-Adresse und Faxnummer hat. Ich weiß nicht was man denkt,
    was die damit anstellen. Obwohl man nicht deren Mandant ist, haben sie die anwaltliche Schweigepflicht auch gegenüber dir Dritten zu
    wahren!
    - Du kannst jetzt diesen teil des Versandes gegebenenfalls beeiden.

    3. Man versendet die mod. UE per Einschreiben (ob mit Einwurf oder Rückschein - egal) für das zustande kommen des Unterlassungsvertrages.
    Wichtig ist nur, das Deine Mutter eigenhändig unterschreibt (nicht abgescannt, gedruckt oder kopiert).
    - Jetzt kannst Du als Zeuge, den Inhalt, die korrekte Adressierung, das Eintüten und sogar den Versand per Post gegebenenfalls beeiden.
VG Steffen

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Plüschpantoffel
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#18 Beitrag von Plüschpantoffel » Sonntag 26. September 2010, 18:42

Guten Abend,

erstmal schmeiß ich Steffen a lot off Sympathiepunkte rüber. ;)
Es ist imo in jedem Fall besser, wenn man über die momentane Sach- und Rechtslage Bescheid weiß. Schönfärberei nützt keinem was.

Dass sich grundsätzlich etwas ändern müsste, steht auf einem anderen Blatt. Weder die geforderten Beträge noch die Unmöglichkeit einen Gegenbeweis anzutreten, vereinbart sich mit meinem Rechtsempfinden.

Trotz allem oder gerade, schönen Abend zusammen
Plüschpantoffel
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#19 Beitrag von ng_blade » Sonntag 26. September 2010, 19:21

Steffen hat geschrieben:Wer drauffährt
ist schuld! gearbeitet und dies akzeptiert. Bei Abmahnung wegen P2P - ist es jetzt bei allen ein Problem
Ich denke wenn die Beträge nicht direkt so unverhältnismäßig hoch angesetzt wären, sähe das Ganze anders aus.
Wozu gibt es diese angebliche 100 EUR Deckelung wenn diese in der Praxis scheinbar keine Verwendung findet weil ja jeder Fall plötzlich ausgenommen werden muss?!
Ich mein klar mit 100 EUR macht die Kanzlei weniger Gewinn als mit 1000 EUR (ich weiß ja nicht was die für Verträge mit den Rechteinhabern haben) aber ist es für alle Seiten den ganzen Ärger wirklich wert?

Ganz ehrlich: 100 EUR hätte ich letztendlich sofort bezahlt nachdem ich mir die nötigen Informationen besorgt hätte. Nicht weil ich sage ich habe es getan (d.h. mod. UE wäre dann auch gemacht worden) sondern weil ich damit einfach Ruhe habe und ich letztendlich meine Unschuld ja sowieso nicht beweisen kann. Es gibt wichtigere Dinge im Leben als Wochenlangen Ärger und Ungewissheit weil man angeblich 0,1 % eines Films für einige Minuten irgendwo angeboten hat nur weil die Kanzleien Geld brauchen.
Wer wirklich Mist baut der hat dafür gerade zu stehen, wer Filme/Musik etc illegal anbietet hat dafür gerade zu stehen (Das sage ich als leidenschaftlicher Kinogänder). Aber so viel Ärger für ein "Unser Log sagt dass Sie es waren, Beweise haben wir aber sonst keine" ?!
Steffen hat geschrieben:Ob jemand Ahnung hat oder nicht, ist nicht relevant.
Das unterstreicht den obigen Teil eigentlich perfekt. Sicher ist das fehlendes Wissen nicht vor Fehlern und Taten schützt. Aber es sollte zumindest eine deutliche Minderung dafür geben wenn nachgewiesen werden kann das der Fehler tatsächlich auf Unwissenheit beruht.
Das soll natürlich kein Freifahrtschein darstellen "Ups ich wusste gar nicht das die Kugel lebensgefährliche Verletzungen herbeiführen kann, ich hab da keine Ahnung von"
Aber es sollte bei solchen Delikten, die einen begrenzten tatsächlichen wirtschaftlichen und gleichzeitig absolut keinen Personenschaden verursacht haben, einen Mittelweg geben ohne gleich mit solchen Drohbriefen anrücken zu müssen.

Aber das ganze gebashe auf unser Rechtssystem mal bei Seite, 2 Dinge würde ich noch gerne wissen:

1. Mal angenommen ich gehe wie folgt vor: die Mod. UE schicken, faxen und nochmals per Einschreiben schicken (also 3-fach), jeweils unter Zeugen.
Ich habe aber das Pech, das ich zu denen gehöre, bei denen die sich nicht damit zufrieden geben und mir bzw. meiner Mutter eine Klage zukommen lassen.

Wie stehen in so einem Fall rein aus der Erfahrung her die Chancen, nicht mit mehr Verlust aus der Sache raus zu kommen als wenn ich die 1000 EUR sofort überweise? Kann auch dann noch eine unkomplizierte Einigung ohne Verhandlung o.ä. erzielt werden wenn man mittels Anwalt klein bei gibt und z.B. bereit ist die ursprüngliche Forderung zu zahlen?
Und wirkt sich eine modifizierte UE in so einem Fall irgendwie negativ aus?

2. Nochmals rein aus der Erfahrung: Es gibt ja Fälle, in denen 1 Datei abgemahnt wird und auch Fälle, in denen gleich mehrere dabei sind. Kann man sagen das man mit "nur" 1 angeblichen Datei auch deutlich größere Chancen hat das keine Klage kommt als wenn man z.B. für 10 Dateien auf einmal abgemahnt wird? Oder hat die Anzahl der abgemahnten Filme/Musikstücke absolut keinen Einfluss darauf, wie häufig es zur Klage kommt?

Danke nochmals für die schnellen und ausführlichen Antworten auch wenn die Fragen vielleicht etwas zu lang sind :te

schmidie
Beiträge: 15
Registriert: Sonntag 26. September 2010, 15:18

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#20 Beitrag von schmidie » Sonntag 26. September 2010, 19:36

Hallo ihr lieben natürlich ist es nicht richtig wenn Leute sich Filme herrunter laden.
Sie sollen auch entschädigt werden aber zu einem Angemessnen Preis.
Sie sollten mal besser in den Schulen gehen und die Kids aufklären,
alls die Leute zu verklagen aber das kostet ja Geld besser ist es ja so
viel wie möglich daraus zu holen.
Gruss Schmidie.....

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