Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

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Future2013
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1641 Beitrag von Future2013 » Montag 19. Oktober 2015, 14:07

Ich bin ja auch gegen BB.

Aber mit der Aussage BETRUG in der Öffentlichkeit wäre ich dann doch etwas vorsichtiger.

Per.Son
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1642 Beitrag von Per.Son » Montag 19. Oktober 2015, 18:38

@Future2013:
Wieso sollte man damit vorsichter sein?
Wenn Zivilgerichte, z.B. AG Frankfurt, BB an die prozessuale Wahrheitspflicht erinnern müssen und wenn unter http://www.hagendorff.org/niko... öffentlich von Prozessbetrug gesprochen wird, auch hier im Forum nachzulesen, und wenn Beweise vorliegen, die das objektiv untermauern, warum sollte man dann vorsichtiger sein?
Es wäre doch mal an der Zeit, nicht nur über mögliche Konsequenzen zu REDEN, sondern man sollte es auch mal TUN!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1643 Beitrag von Steffen » Montag 19. Oktober 2015, 23:01

WBS-LAW:
Tauschbörsen Erfolg -
Mahnbescheid hemmt Frist nicht



23:00 Uhr


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Rechtsanwalt Christian Solmecke


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Erfolg im Filesharing-Verfahren (Az. 3 C 138/15) vor dem AG Geislingen an der Steige in Baden-Württemberg. Zu Recht erkannte das Gericht, dass die Sache zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt war. Auch der Mahnbescheid konnte die dreijährige Verjährungsfrist nicht hemmen.

Im Filesharing-Verfahren vor dem Amtsgericht Geislingen an der Steige in Baden-Württemberg haben wir erfolgreich eine unserer Mandantinnen gegen die Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH, vertreten durch die bekannte Abmahn-Kanzlei Baumgarten Brandt, verteidigt. Die Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Gegenseite zu tragen.

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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... cht-63775/


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AG Geislingen, Urteil vom 29.09.2015, Az. 3 C 138/15





AG Frankfurt weist Filesharing-Klage von Baumgarten & Brandt ab -
keine Haftung des Beklagten!



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Rechtsanwalt Markus Brehm
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Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 07.10.2015, Az. 29 C 2623/14 (81), erneut und konsequent die BGH-Rechtsprechung aus den Entscheidungen "Sommer unseres Lebens" sowie "BearShare" angewandt und den von uns vertretenen Beklagten folgerichtig nicht verurteilt.


Zur Urteilsbegründung des Gerichts:
  • "Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 97 Abs.2 S. 1 UrhG, da eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer der behaupteten Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt."

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Autor: Rechtsanwalt Markus Brehm

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Link: http://www.anwalt.de/rechtstipps/ag-fra ... 74396.html


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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.10.2015, Az. 29 C 2623/14 (81)

Garstl
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1644 Beitrag von Garstl » Montag 19. Oktober 2015, 23:13

Wie lange dauert es in der Regel,bis man vom Landgericht einen Bescheid über eine Berufung bekommt?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1645 Beitrag von Steffen » Montag 19. Oktober 2015, 23:25

Das kann so ca. 5 Monate dauern.
§ 517 Berufungsfrist ZPO:
  • Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

VG Steffen

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1646 Beitrag von Kohlenpitt » Dienstag 20. Oktober 2015, 00:16

Baumgarten legt in der Regel genau nach 4 Wochen Berufung ein, insoweit er es nicht verpennt ,auf gut Deutsch in der Tat!
Meine Erfahrung , nach 6 Wochen ist die Information auch beim Beklagten ...

Wortlaut... Rüge an das Amtsgericht (Standart)

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1647 Beitrag von Steffen » Dienstag 20. Oktober 2015, 12:48

Klage von BaumgartenBrandt wegen unzureichender Ermittlung der IP-Adresse abgewiesen


12:48 Uhr



Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 17. Juli 2015 (Az.: 32 C 2872/14) eine Klage von BaumgartenBrandt gegen unseren Mandanten mangels substantiierten Vortrags zur Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adresse durch die Firma Guardeley Ltd abgewiesen.


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Im Jahr 2010 machte die Klägerseite aufgrund vermeintlicher ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte bezüglich des Filmwerks „Die Scharfschützen – Der letzte Auftrag“ Ansprüche auf Kostenerstattung für eine erfolgte Abmahnung sowie Schadensersatz geltend. Unser Mandant wurde aufgefordert, einen Betrag von 400 € als Schadensersatz sowie 555,60 € für Abmahnkosten zu zahlen. Ein Unterlassungsanspruch wurde mit der Klage nicht mehr geltend gemacht.

Zur Verteidigung bestritten wir unter anderem die Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adresse durch die Firma Guardeley Ltd, woraufhin das Amtsgericht Frankfurt einen Hinweisbeschluss bezüglich der von der Klägerseite erbrachten Beweisangebote in Bezug auf die Ermittlung der IP-Adresse unseres Mandanten erließ. Das Gericht gab der Klägerseite auf, darzulegen, ob die Software der Firma Guardeley Ltd als tauglich zu erachten sei und zum Ermittlungszeitpunkt voll funktionsfähig gewesen sei. Allein der Vortrag zur Funktionsfähigkeit der Software genüge nicht, um die Ermittlung der IP-Adresse sicherzustellen. Die von der Klägerseite vorgebrachten Beweisangebote wurden vom Gericht als untauglich erachtet, sodass diese für die behauptete Urheberrechtsverletzung beweisfällig blieben.

Um sich nicht unnötig einem langwierigen Prozess hinzugeben, sollten gegen die Klage möglichst konkrete Einwände vorgebracht werden. Dabei ist in jedem Fall eine frühzeitige anwaltliche Beratung ratsam, um gezielt rechtliche und prozesstaktische Einwände gegen die Klage vorbringen zu können, diese können einen juristischen Laien natürlich überfordern.


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Autorin: Rechtsanwältin Hasibah Mahnaz Tahiry

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Link: http://www.anwalt.de/rechtstipps/klage- ... 74428.html


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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.07.2015, Az. 32 C 2872/14

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1648 Beitrag von Steffen » Samstag 24. Oktober 2015, 11:07

Guardaley Ltd.
und
die Beweiskraft der Beweise!



11:05 Uhr



OLG Köln, Beschluss vom 06.07.2015, Az. 6 W 76/15

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OLG Köln, Beschluss vom 14.10.2015, Az. 6 W 113/15

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Thx. für das Zurverfügungstellen!

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1649 Beitrag von Steffen » Samstag 24. Oktober 2015, 15:50

Amtsgericht Itzehoe:
Klageabweisung. Foresight Unlimited LLC, vertreten durch Baumgarten und Brandt,
kann Beweis für Täterschaft des Beklagten nicht erbringen. Isoliertes Geltendmachen
von Anwaltskosten unzulässig, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird
und der Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt wird.




15:50 Uhr


Wie die Hamburger Kanzlei ...


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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de

Zusammenstellung einiger ausgewählter Entscheidungen
der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link


~~~~~~~~~~~~~~~~~~


... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Itzehoe (Urt. v. 29.09.2014, Az. 92 C 143/14) eine unbegründete Filesharingklage der "Foresight Unlimited LLC", vertreten durch den Berliner Rechtsanwaltskanzlei BaumgartenBrandt, erfolgreich abgewiesen, da die Klägerin den Beweis für Täterschaft des Beklagten nicht erbringen kann sowie ein isoliertes Geltendmachen von Anwaltskosten unzulässig, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird und der Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt wird.



Abmahnfall

Der Beklagte wurde 09/2010 wegen einer behaupteten UrhR-Verletzung betreffs des Films: "Universal Soldier Regeneration" abgemahnt (Log. 01.05.2010). Nachdem der Beklagte keine Unterlassungserklärung abgab und die Zahlung der Forderungen verweigerte, wurde die Klage am Amtsgericht Itzehoe eingereicht.

Der Beklagte behauptete, er habe die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen. Den Internetanschluss konnten neben dem Beklagten, seine Ehefrau und sein volljähriger Sohn selbstständig mitbenutzen. Diese wurden mehrfach durch den Beklagten auf die Gefahren und die rechtlichen Konsequenzen die sich aus der Nutzung des Internets ergeben können hingewiesen. Nach Erhalt der Abmahnung wurden alle drei im Haushalt genutzte Rechner ergebnislos untersucht.



Antrag des Beklagten
  • (...) Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen. (...)


Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Itzehoe durch de Richter "..." aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2014 für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


Beschluss
  • (...) der Streitwert wird auf 955,60 EUR festgesetzt. (...)


Entscheidungsgründe
  • (...) Die zulässige Klage ist unbegründet. (...)

Interessant ist diese Entscheidung dahin gehend, dass mehrere Sachverhalte ausschlaggebend waren, die zur Klageabweisung führten.
  • 1. Der Beklagte kam seiner sekundären Darlegungslast nach.
    2. Die Klägerin konnte die Täterschaft des Beklagten nicht beweisen.
    3. Allein der Umstand, das der behauptete Verstoß über den Anschluss geführt wurde, reicht nicht zu einer Störerhaftung zu führen, wenn keine Prüf- und Aufklärungspflichten verletzt wurden.
    4. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten gemäß § 97a Abs. 3 UrhG zu.
    5. Es wurde keine Unterlassungserklärung abgegeben.
  • (...) Darüber hinaus steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Anwaltskosten für die Abmahnung des Beklagten gemäß § 97a Abs. 3 UrhG zu. Dies folgt schon daraus, dass eine isolierte Geltendmachung von Abmahnkosten dann unzulässig ist, wenn eine Unterlassungserklärung - wie hier - nicht abgegeben wurde und der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt wurde (vgl. LG Bielefeld, Beschluss vom 06.02.2015, Az. 20 S 65/14). (...)


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Urteil im Volltext als PDF Download:
AG Itzehoe, Urteil vom 29.09.2014, Az. 92 C 143/14 (3,21 MB)


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AW3P (Nach-) Gedanken

Zuerst einmal Glückwunsch an den Beklagten und den Prozessbevollmächtigten, die Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg)". Macht es deutlich, das man mit Erhalt einer Klageschrift bzw. Anspruchsbegründung nach einem widersprochenen Mahnbescheid einen "Anwalt seines Vertrauens" beauftragen sollte und generell Foren, wie der IGGDAW und AW3P, sowie anonyme Pfuscher, wie zum Beispiel "princess15114" und "Shual", - strikt - zu meiden sind!



AW3P Meinung der etwas anderen Art

Zitat der Woche aus dem gewerblichen Forum IGGDAW ["Interessengemeinschaft gegen Aufklärung und Wahrheitsfindung"]
  • Ingo Bentz ("Shual") Einschätzung zu "Uuuups":
    "Vollkommen richtige Juristenschelte an den Richtern durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs"
AW3P: "Der Chabo weiß eben wer der Babo ist!"



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Autor: Steffen Heintsch für AW3P

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AG Itzehoe, Urteil vom 29.09.2014, Az. 92 C 143/14

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1650 Beitrag von Steffen » Sonntag 25. Oktober 2015, 11:37

Amtsgericht Düsseldorf:
Klageabweisung. Telepool GmbH, vertreten durch Baumgarten und Brandt,
kann nicht nachweisen welche Urheberrechte einen zustehen und welcher
Schaden konkret entstand. Abmahnung erfüllt nicht die an sie zu stellenden
Mindestanforderungen.




11:35 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei ...



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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

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Zusammenstellung einiger ausgewählter Entscheidungen
der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link


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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Düsseldorf (Urt. v. 22.10.2014, Az. 57 C 9834/14) eine unbegründete Filesharingklage der "Telepool GmbH", vertreten durch den Berliner Rechtsanwaltskanzlei BaumgartenBrandt, erfolgreich abgewiesen. Die Klägerin konnte nicht nachweisen welche Urheberrechte ihr nun genau zustehen und welcher Schaden überhaupt konkret entstand. Letztendlich erfüllte die Abmahnung nicht die an sie zu stellenden Mindestanforderungen.



Abmahnfall

Der Beklagte wurde 12/2010 wegen einer behaupteten UrhR-Verletzung betreffs des Films: "Ein Engel im Winter" (DVD ab 04.12.2009 im Verleih oder Verkauf) abgemahnt (Mehrfachermittlung; mindestens 5 Logs. 01/2010).



Antrag des Beklagten
  • (...) Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen. (...)
Der Beklagte trägt vor, er habe den streitgegenständlichen Film zu keinem Zeitpunkt heruntergeladen und / oder verbrietet. Neben ihm habe auch seine Ehefrau und seine volljährige Tochter und deren Lebensgefährte Zugriff auf den Internetanschluss. Eine nachfrage bei den weiteren zugriffsberechtigten sei erfolglos geblieben. In dem Rohbau, indem das Internet schon im Betrieb war, habe aber auch ein im Haus tätiger Handwerker sich mit einem LAN-Kabel Zugriff verschaffen können. Im Weiteren wird die Einrede der Verjährung erhoben.


Hinweis:
Die Telepool GmbH behauptet die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film: "Ein Engel im Winter" zu sein. Durch einen Lizenzvertrag vom 27.02.2009 (Anlage K5; Bl. 25 ff. d. A.) habe ihr die Wild Bunch S.A., das ausschließliche Recht eingeräumt, den streitgegenständlichen Film im deutschsprachigen Raum auf DVD und im Internet zu vertreiben.



Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündlichen Verhandlung vom 15.09.2015 durch die Richterin am Amtsgericht "..." für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


Entscheidungsgründe
  • (...) I.

    Die zulässige Klage ist unbegründet.

    1.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Urheberrechten gemäß § 97 Abs. 2 UrhG.

    Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, welche Urheberrechte ihr am streitgegenständlichen Film konkret zustehen. Die Klägerin ist der Auflage des Gerichts aus der Einleitungsverfügung vom 30.01.2015, den "Schedule of Definitions" des von ihr vorgelegten Lizenzvertrages vorzulegen, weder in der gesetzten Frist noch ansonsten im Rahmen des Rechtsstreits nachgekommen. Des Weiteren hat die Klägerin auch nach dem Hinweis des Gerichts vom 07.05.2015 nicht dargestellt, durch welche Rechtekette ausschließliche Nutzungsrechte beginnend bei den Produzenten an sie übertragen worden sind. Vor diesem Hintergrund war eine abschließende Prüfung ihrer Rechteinhaberschaft nicht möglich. Dies geht zu Lasten der Klägerin.

    Des Weiteren fehlt es an einer substantiierten Darlegung des Schadens der Klägerin.

    Zwar ist in Fällen des Filesharings der Schaden regelmäßig nicht konkret bezifferbar, da Unsicherheiten insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der tatsächlich getätigten Abrufe des Werkes bestehen. Der mangelnden Kenntnis der Anzahl der Abrufe wird durch eine gerichtliche Schätzung begegnet. Die gerichtliche Schätzung kann grundsätzlich auch erfolgen, wenn weitere Unsicherheiten bei der Bezifferung des Schadens bestehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO grundsätzlich eine ausreichende Schätzgrundlage voraussetzt. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, von der Klägerin vorzutragender Anhaltspunkte "völlig in der Luft hängen" würde (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 287, Rn. 4 m.w.N.). Zwar sind im Urheberrecht grundsätzlich geringe Anforderungen an die erforderliche Schätzgrundlage zu stellen. Dies gilt aber nur dann, wenn in der Natur des Anspruchs große Beweisschwierigkeiten liegen. In diesen Fällen ist zumindest ein Mindestschaden zu schätzen, sofern nicht ausnahmsweise auch für dessen Schätzung jegliche Anhaltspunkte fehlen (vgl. BGH NJW 1992, 2753, 2757 - Tchibo/Rolex II). Allerdings liegen gerade keine besonderen Beweisschwierigkeiten vor, wenn der Klägerin weitere Angaben möglich sind, welche eine genauere Schätzung ermöglichen. Werden diese Angaben nicht gemacht, kann eine Schätzung mangels tauglicher Schätzgrundlage unterbleiben.

    Anteil des konkreten Gesamtschadens im Verhältnis zu den weiteren an dem Filmwerk Berechtigten machen können. Bei der Bemessung des Schadens ist nämlich zu berücksichtigen, dass, soweit noch Andere Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Werk im Inland halten und durch das Filesharing geschädigt wurden, die Klägerin nicht den gesamten Schadensersatz, sondern lediglich einen Anteil, der ihrem Anteil an der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes entspricht, beanspruchen kann (BGH, GRUR 2008, 896, Rz. 30 ff., 39 - Tintenpatrone sowie BGH, GRUR 1987, 37, 39 f. - Videolizenzvertrag). Es wären daher unter anderem Angaben dazu zu erwarten gewesen, welchen Anteil des Gesamtschadens die Klägerin überhaupt für sich beansprucht, ob sie mit der Lizenzgeberin eine Pauschal oder Stücklizenz vereinbart hat, ob weitere Lizenznehmer und gegebenenfalls für welche Verwertungsarten in Deutschland existieren und wie die verschiedenen Rechte von ihr gewichtet wurden, um den von ihr beanspruchten Anteil des Gesamtschadens zu ermitteln (so auch schon AG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2015, Az. 57 C 9845/14). Es kann insoweit davon ausgegangen werden, dass der Klägerin die erforderlichen Informationen im Wesentlichen vorliegen. Trotz des Hinweises des Gerichts vom 15.09.2015 hat die Klägerin in der gewährten Schriftsatzfrist aber keine weiteren Angaben hierzu gemacht.

    2.

    Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 555,60 EUR gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F..

    Wie oben unter 1. bereits ausgeführt wurde, scheidet ein Anspruch nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F. schon mangels substantiierter Darlegung der Rechteinhaberschaft aus.

    Darüber hinaus erfüllt die Abmahnung vom 07.12.2010 nicht die an sie zu stellenden Mindestanforderungen.

    Erforderlich ist, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis (Berechtigung), den konkreten Verletzungsvorwurf und den dazugehörigen Sachverhalt sowie den Namen des Verletzers darlegt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013, Az. 20 U 138/12; LG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015, Az. 12 S 21/14). Nur wenn diese Angaben in der Abmahnung enthalten sind, hat der Abgemahnte die Möglichkeit, die Berechtigung der Abmahnung nachzuvollziehen und gegebenenfalls sachgerecht zu bestreiten oder einzuräumen.

    Diesen Anforderungen wird das Abmahnschreiben vom 07.12.2010 nicht gerecht.

    Die Klägerin hat bereits in der Abmahnung ihre Sachbefugnis nicht nachvollziehbar dargelegt. Im Abmahnschreiben vom 07.12.2010 wird ausgeführt, dass die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte bezogen auf den streitgegenständlichen Film sei. Damit hat die Klägerin behauptet, Inhaberin originärer Urheberrechte (Verwertungsrechte im Sinne des § 15 UrhG) als auch abgeleiteter Rechte (Nutzungsrechte im Sinne des § 31 UrhG) zu sein. Tatsächlich verfügt die Klägerin indes allenfalls über abgeleitete Rechte. Aufgrund der Formulierung der Abmahnung war dies aber für den Beklagten nicht ersichtlich.

    Auch der Tatvorwurf wurde in der Abmahnung nur unvollständig wiedergegeben. Wird einem Abgemahnten die Verletzung von Urheberrechten durch die Beteiligung in einem Filesharing-Netzwerk vorgeworfen, so bedarf es der Nennung der angeblich verwendeten Filesharing-Software, damit es dem Abgemahnten möglich ist, den Verletzungsvorwurf konkret zu überprüfen (vgl. LG Düsseldorf aaO). Diese Information enthält das Abmahnschreiben der Klägerin aber nicht.

    3.

    Aufgrund der fehlenden Zahlungsansprüche besteht kein Zinsanspruch gemäß §§ 288, 291 BGB.

    II.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

    Streitwert: 955,60 EUR (...)


AW3P (Nach-) Gedanken

Zuerst einmal Glückwunsch an den Beklagten und den Prozessbevollmächtigten, die Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg)". Macht es deutlich, das man mit Erhalt einer Klageschrift bzw. Anspruchsbegründung nach einem widersprochenen Mahnbescheid einen "Anwalt seines Vertrauens" beauftragen sollte und generell Foren, wie der IGGDAW und AW3P, sowie Abzocker, wie zum Beispiel"princess15114" und "Shual", - strikt - zu meiden sind!



AW3P - Die Meinung der etwas anderen Art


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Autor: Steffen Heintsch für AW3P

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AG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2014, Az. 57 C 9834/14

HarzMan
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1651 Beitrag von HarzMan » Mittwoch 28. Oktober 2015, 11:28

Steffen hat geschrieben:Guardaley Ltd.
und
die Beweiskraft der Beweise!



11:05 Uhr



OLG Köln, Beschluss vom 06.07.2015, Az. 6 W 76/15

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OLG Köln, Beschluss vom 14.10.2015, Az. 6 W 113/15

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Thx. für das Zurverfügungstellen!
Das sollten sich die Abgemahnten mit sogenannten "Altfällen" aus 2009/2010, die auch mit Guardaley / Observer zu tun haben, ausdrucken und für eine eventuelle Klage seitens BB aufbewahren !

ASS
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1652 Beitrag von ASS » Donnerstag 29. Oktober 2015, 11:41

Top, damit macht sich BB vor den LG´s lächerlich!!! Hier wird mit Klagerücknahme versucht
sich klammheimlich zurückzuziehen!!!

Das sollte eigentlich alle die auf LG gehen ermutigen das durchzuziehen und keinen Rückzieher
zu machen!! Ach wenn das LG einen Vergleich anstrebt der vielleicht interessant erscheint (250.-€ an BB)
Besser ist es die ganzen Kosten BB aufzubürden für die dauerhafte Belästigung!!! Ich will dauerhaft
meine Ruhe!! (dachte ich mir als die beim AG verloren haben, aber dann ging weiter....)

BB wirft sich selbst aus dem Rennen!!! Wahnsinns Wendung!!!

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1653 Beitrag von Kohlenpitt » Donnerstag 29. Oktober 2015, 12:07

Am besten den Rechtsanwälten überlassen....

;-)

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1654 Beitrag von Kohlenpitt » Donnerstag 29. Oktober 2015, 16:07

Übrigens, ich bin jetzt auch an der Ziellinie angelangt!

Mal schauen Anfang Dezember, ob ich etwas positives beitragen kann.

Romulus
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1655 Beitrag von Romulus » Freitag 30. Oktober 2015, 20:42

Kohlenpitt hat geschrieben:Am besten den Rechtsanwälten überlassen....

;-)
eben..! dr wachs und co kennen das sicherlich auch oder lesen es hier mit..? :-)

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1656 Beitrag von Steffen » Samstag 31. Oktober 2015, 11:53

Amtsgericht Kiel: Klageabweisung. KSM GmbH, vertreten
durch Baumgarten und Brandt, stehen keinerlei Ansprüche zu,
da diese innerhalb § 102 Satz 1 UrhG verjährten. Neuzustellung
Mahnbescheid. 7 Wochen für eine Einwohnermeldeauskunft nicht
mehr "demnächst" sondern Nachlässig!



11:52 Uhr


Wie die Hamburger Kanzlei ...



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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


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Zusammenstellung einiger aktuellen Entscheidungen
der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link

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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Kiel (Urt. v. 13.10.2015, Az. 110 C 315/14) eine unbegründete Filesharingklage der "KSM GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen, da die vermeintlichen Ansprüche der Klägerin verjährt sind innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist. Eine Rückwirkung wegen Neuzustellung des Mahnbescheides aufgrund Unzustellbarkeit kommt nicht in Betracht, da 7 Wochen für eine Einwohnemeldeauskunft gilt nicht mehr als "demnächst".



Abmahnfall

Die Beklagte wurde 03/2010 wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "College" (Log.: 09/2009) abgemahnt. Nach dem die Zahlung verweigert wurde durch die Klägerin ein Mahnbescheid beantragt. Da die Zustellungsurkunde an das Gericht zurücklangte mit dem Vermerk, der Adressat sein nicht zu ermitteln, wurde die Neuzustellung des Mahnbescheides beantragt. Nach eingelegtem Widerspruch durch die Beklagte sowie Abgabe des streitigen Verfahrens wurden am Amtsgericht Kiel die Ansprüche begründet.



Antrag
  • (...) Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.


    Er behauptet, er habe zum angegebenen Tatzeitpunkt im gemeinsamen Haushalt mit seinem erwachsenen Bruder, der [Geburtsjahr] geboren sei, [Name], gelebt. Sein Bruder habe einen Computer mit Internetanschluss, der über seinen Internetanschluss gelaufen sei, gehabt. Sein Bruder kenne sich ebenso gut wie er selbst mit PC's aus und sei auch in der Lage, eine Tauschbörse zu betreiben. Sein Bruder habe aber auf Nachfrage die behauptete Rechtsverletzung bestritten. Er habe bei dem Router 2007 die WEP-Verschlüsselung eingerichtet und dazu das von der Telecom individualisiertes Passwort verwandt, welches auf dem Router vermerkt gewesen sei.

    Die Klägerin hat am 30.12.2013 beim Amtsgericht Hünfeld einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides eingereicht. Eine Ausfertigung des Mahnbescheides ist am 03.01.2014 an den Beklagten unter der Anschrift [Anschrift falsch] gesandt worden. Am 09.01.2014 hat das Amtsgericht Hünfeld die Zustellungsurkunde von der Deutschen Post AG zurück erhalten mit dem Vermerk, dass das Schreiben nicht zugestellt worden sei und dass der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Am 13.01.2014 hat das Amtsgericht Hünfeld die Nachricht über die Nichtzustellung an den Antragsteller / Prozessbevollmächtigten abgesandt. Am 03.03.2014 ist ein Antrag der Klägerin auf Neuzustellung eines Mahnbescheides beim Amtsgericht eingegangen mit der Angabe einer anderen Anschrift des Beklagten, nämlich [Anschrift richtig]. Ausweislich der Zustellungsurkunde ist der Mahnbescheid dem Beklagten dort am 08.03.2014 zugestellt worden. Im Hinblick auf den weiteren Verlauf des Mahnverfahrens wird auf den Aktenausdruck vom 02.09.2014, Bl. 2 - 6 d. A., verwiesen. (...)


Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Kiel durch die Richterin am Amtsgericht Dr. [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2015 für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
      Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn, der Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
      4. Der Streitwert wird auf 955,60 EUR festgesetzt. (...)


Entscheidungsgründe
  • (...) Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

    Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an den im Streit stehenden Film aus § 97 Abs. 2 Urhebergesetz als Täter eine Urheberrechtsverletzung im Internet über eine sogenannte Internettauschbörse Ersatz eines lizenzanalogen Schadens verlangen. Denn dieser Anspruch ist jedenfalls verjährt. (...)


Verneinung Anwendung § 102 Satz 2 UrhG
  • (...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts finden nach § 102 Satz 1 Urhebergesetz die Vorschriften der §§ 194 ff BGB entsprechende Anwendung. Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzung verjähren daher nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB regelmäßig innerhalb von 3 Jahren. Die Gegenauffassung, wonach nach §§ 102 Satz 2 Urhebergesetz, 852 Satz 2 BGB für den Schadensersatzanspruch wegen unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines Werkes in einer Datentauschbörse eine 10jährige Verjährungsfrist greift, vermag nicht zu überzeugen. Denn die Entscheidung des Bochumer Weihnachtsmarkts ist nicht auf Filesharing-Fälle übertragbar, da es hier tatsächlich keine Lizenzierung gibt. Insofern gibt es auch keinen Anspruch auf Herausgabe einer durch die Verletzung des Urheberrechts erlangten Bereicherung, da unklar ist, was dieses erlangte Etwas sein soll (vgl. AG Bielefeld, 06.03.2014, 42 C 368/13, bei Juris, Rand 16). (...)


Verjährung / Neuzustellung Mahnbescheid "demnächst"
  • (...) Kenntnis von der Person des Schädigers erlangte die Klägerin mit Auskunftserteilung der [Provider] am 15.02.2010. Die dreijährige Verjährungsfrist endete deshalb gemäß §§ 199 Abs. 1, 195 BGB mit Ablauf des Jahres 2013.

    Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde nicht aufgrund der Zustellung des Mahnbescheides nach § 204 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO rückwirkend auf den Tag der Beantragung des Mahnbescheides rechtzeitig vor Ablauf unterbrochen. Nach § 167 ZPO wirkt die Unterbrechung zurück auf den Tag der Beantragung des Mahnbescheides, wenn der Mahnbescheid demnächst zugestellt wird. Dabei gibt es zwar keine absolute zeitliche Grenze des Begriffes demnächst. Eine Rückwirkung kommt jedoch dann nicht in Betracht und ein Vorgang ist nicht mehr als demnächst anzusehen, wenn der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter durch ein nachlässiges Verhalten zu einer nicht nur ganz geringfügigen Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung des Mahnbescheides beigetragen haben (vgl. BGH, FamRZ 1988, 1154). Eine solche Nachlässigkeit liegt hier vor, die zu einer nicht nur ganz geringfügigen Verzögerung der Zeitspanne zwischen Einreichung des Mahnbescheidantrags und Zustellung des Mahnbescheides führte. Denn nach Mitteilung der Unzustellbarkeit des ersten an die alte Anschrift adressierten Mahnbescheides mit Verfügung vom 13.01.2013 erfolgte der Antrag auf Neuzustellung erst am 03.03.2014.

    Diese 7 Wochen sind auch unter Berücksichtigung eines normalen Zeitablaufes für eine Einwohnermeldeauskunft nicht mehr demnächst. Denn für eine Einwohnermeldeauskunft benötigt man unter Berücksichtigung normaler Umstände nicht länger als eine Woche. (...)

    (...) Auch ein etwaiger Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist nach § 97 a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Urhebergesetz oder nach §§ 683, 670 BGB oder im Wege eines Schadensersatzanspruches ist aus den gleichen Gründen verjährt. Maßgeblicher Beginn der Verjährungsfrist ist hier der Zugang der Abmahnung. Die Abmahnung ging dem Beklagten im März 2010 zu. Dies hat der Beklagte in seiner mündlichen Anhörung eingeräumt. Demzufolge ist auch diese Forderung verjährt. (...)


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AG Kiel, Urteil vom 13.10.2015, Az. 110 C 315/14
Urteil im Volltext als PDF-Download (4,56 MB)


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AW3P (Nach-) Gedanken

Zuerst einmal Glückwunsch an den Beklagten und den Prozessbevollmächtigten, die Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg)". Macht es deutlich, das man mit Erhalt einer Klageschrift bzw. Anspruchsbegründung nach einem widersprochenen Mahnbescheid einen "Anwalt seines Vertrauens" beauftragen sollte und generell Foren, wie der IGGDAW und AW3P, sowie anonyme Pfuscher, wie zum Beispiel "princess15114" und "Shual", - strikt - zu meiden sind!



AW3P Meinung der etwas anderen Art


Akademische Urlaubsgrüße

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Autor: Steffen Heintsch für AW3P

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AG Kiel, Urteil vom 13.10.2015, Az. 110 C 315/14







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Garstl
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Registriert: Montag 12. Mai 2014, 21:22

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1657 Beitrag von Garstl » Samstag 31. Oktober 2015, 19:11

Nach Sieg beim Amtsgericht,kam die Drohung mit dem LG.Nach Ablehnung des Vergleichsvorschlags
haben se uns Monate später die kosten erstattet.

Blacksun
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Registriert: Sonntag 8. Februar 2015, 18:08

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1658 Beitrag von Blacksun » Samstag 31. Oktober 2015, 20:43

Habe heute endlich auch Post von meinem Anwalt bekommen, wir haben Anfang des Monats vor dem Amtsgericht gewonnen. Ich war selber nicht dabei, aber mein Anwalt ist ja vom Fach. Recht bekommen haben wir allein durch die Verjährung. Es lohnt sich bis zum Ende zu gehen. :ty für dieses Forum wo ich als stiller Leser jeden Tag vorbeigeschaut habe.

resurrector
Beiträge: 2
Registriert: Sonntag 1. November 2015, 16:55

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1659 Beitrag von resurrector » Sonntag 1. November 2015, 17:32

Hier mein Werdegang:

2010 Abmahnung von BB über 850€ erhalten. Anwalt eingeschaltet, 100€ an BB überwiesen und 150€ an eigenen Anwalt.
...Nichts
...Nichts
2013 Mahnbescheid über 855€ erhalten. Widersprochen.
2014 Klageerhebung und Verfahren vor AG FFM. Vor AG gewonnen, 250€ an eigenen Anwalt bezahlt.
2015 Berufung durch BB am LG FFM. Am Prozesstag 350€ Vergleich ausgehandelt. Zusätzlich eigene Anwaltskosten 350€ und Gerichtskosten 180€ gezahlt.
2016 Hoffentlich am Ende angelangt.

Also hat das Ganze fast 1.500€ gekostet. Sollte mich noch einmal eine Abmahnung treffen, würde ich lieber gleich einen Vergleich aushandeln.

Garstl
Beiträge: 9
Registriert: Montag 12. Mai 2014, 21:22

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1660 Beitrag von Garstl » Sonntag 1. November 2015, 22:02

haste denen einfach mal so 100 euro überwiesen ?

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