Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1301 Beitrag von Steffen » Mittwoch 29. April 2015, 15:30

Man muss trotzdem realistisch bleiben. Sicherlich kennen nur BB die wahren Klagezahlen, diese lassen sich auch nicht hochrechnen, sondern man kann höchstens spekulieren. Wenn man sich aber mit Anwälten unterhält, hört man in der Regel, dass man realistisch ausgehen kann, das BB letztes Jahr je RI ca. je 500 Klagen erhoben hat. Sicherlich werden diese Zahlen in den nächsten 1 bis 2 Jahren rückläufig sein, da man ausgehen kann, dass 2010 statistisch das Jahr war, mit den meist versendeten Abmahnungen. Danach geht es sukzessive bergab.

Und die RI wollen Kohle sehen. Natürlich muss man immer sehen, dass man natürlich nur die gewonnenen Urteile veröffentlicht. Natürlich gibt es auch genügend Vergleiche, man erkennt an, versäumt oder verliert. Man sollte sich deshalb nicht ganz von den veröffentlichten Urteilen vor den AG täuschen lassen. Es kann ja einer mal sich die Mühe machen, wie viele hier gepostet wurden dieses Jahr. Und natürlich legt BB auch in vielen Fällen Berufung ein, und nimmt nicht alle wieder zurück.

Letztendlich ist es BB sowieso egal, denn die bekommen ihr Geld, ob man gewinnt oder verliert.

VG Steffen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1302 Beitrag von Steffen » Mittwoch 29. April 2015, 15:47

Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 06.02.2015, Az. 20 S 65/14



Tenor:


I.

wird darauf hingewiesen, dass der Berufung der Klägerin gegen das am 24.04.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg zukommt.

Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 97 UrhG (Schadensersatz aus Lizenzanalogie) jedenfalls verjährt und ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 97a UrhG (Aufwendungsersatz - Erstattung von Abmahnkosten) bereits unbegründet ist.

1)

Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB zugrunde gelegt. Auch nach Auffassung der Kammer sind auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von (fiktiven) Lizenzgebühren die Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden.

Soweit die Klägerin hierzu auf das BGH-Urteil vom 27. Oktober 2011 (Az. I ZR 175/10; "Bochumer Weihnachtsmarkt") abstellt, verfängt dies nicht. Dort ging es in der Sache um eine unterlassene, aber grundsätzlich mögliche Einholung der Erlaubnis der dortigen Klägerin für die vorgenommene Nutzung von Musikwerken im Rahmen einer Freiluftveranstaltung, aufgrund derer im Wege des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie die ersparte Tarifvergütung zu entrichten war. Grundlage dieser Entscheidung war jedoch, dass die Wahrnehmung der maßgeblichen Urheberrechte typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird, indem die Rechtswahrnehmung bei der Klägerin als Verwertungsgesellschaft zu lizenzieren war.

Vorliegend liegen die tatsächlichen Verhältnisse allerdings grundlegend anders. Während die Verwertungsgesellschaft GEMA es einem Nutzer ermöglicht, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen, besteht in Filesharingangelegenheiten eine solche Möglichkeit nach dem Vorbringen der Klägerin nicht. Vorliegend hätte der Beklagte daher - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - selbst dann, wenn er dies gewollt hätte, mit der Zedentin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung des gegenständlichen Filmwerks im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen können. Auch liegt der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internettauschbörse darin, das Film- oder Musikwerk zu erhalten und nicht in dessen darüber hinausgehender Verbreitung. Hierfür wäre aber auch bei einer legalen Vorgehensweise gerade keine Lizenzgebühr, sondern allenfalls der übliche Verkaufspreis etwa einer DVD gezahlt worden (so insgesamt neben dem Amtsgericht Bielefeld auch AG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014 - 57 C 15659/13 -, juris; AG Kassel, Urteil vom 24.07.2014, - 410 C 625/14 - juris; AG Hannover, Urteil vom 09.01.2015, - 424 C 7759/14 -, juris).


2)

Entgegen der Annahme der Klägerin ist die Verjährung des Schadensersatzanspruchs auch nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V. mit § 167 ZPO durch den Mahnbescheid gehemmt worden.

Der Mahnbescheid, den die Klägerin erwirkt hat, zeigt Mängel der Anspruchsbezeichnung, die einer verjährungshemmenden Wirkung seiner Zustellung entgegenstehen.

Wie auch bereits in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, hemmt ein Mahnbescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verjährung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet worden ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Juli 2008, - IX ZR 160/07 -, juris).

Macht der Antragsteller - wie hier - eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend, dann muss er, um den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gerecht zu werden, den angegebenen Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid derart aufschlüsseln, dass der Antragsgegner dessen Zusammensetzung aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen erkennen kann (BGH aaO; NJW 2009, 56; NJW 2011, 613, 614 Rdn. 14). Die Einzelforderungen müssen dann nach Individualisierungsmerkmalen und Betrag bestimmt sein (BGH, NJW 2008, 1220; NJW 2001, 305).

Diesen Anforderungen entspricht der vorliegende Mahnbescheid nicht. Die im Mahnbescheidsantrag enthaltene Beschreibung des geltend gemachten Anspruchs war vielmehr ungeeignet, Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Titels zu sein. Seitens der Klägerin wurde sowohl Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG als auch Aufwendungsersatz gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. geltend gemacht. Dem Beklagten war es vorliegend jedoch nicht möglich, allein aufgrund der Bezeichnung des im Mahnverfahren einheitlich geltend gemachten Anspruchs als „Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem. Schadenersatz (Fileshari 6800 vom 05.11.09“ zu erkennen, welche konkreten Ansprüche in jeweils welcher Höhe gegen ihn geltend gemacht werden. Es war daraus schon nicht erkennbar, dass überhaupt zwei unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht werden. Auf ein weiterführendes Anspruchsschreiben - welches für die Konkretisierung gegebenenfalls zu berücksichtigen wäre - wird in dem Mahnbescheid nicht verwiesen. Soweit man das dem Beklagten bei Zustellung des Mahnbescheids bereits bekannte Abmahnschreiben vom 12.01.2010 für eine Konkretisierung heranziehen wollte, so ergibt sich auch daraus weder eine Aufschlüsselung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Betrags in Höhe von 1.298,00 EUR, noch wird dieser überhaupt darin genannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen, welches im erstinstanzlichen Urteil klar herausgestellt hat, dass und inwieweit diverse betragsmäßig voneinander abweichende Zahlbeträge genannt worden sind.

Da es sich um eine Mehrzahl von selbständigen, auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen beruhenden Forderungen handelt, kann die Klägerin auch gerade nicht mit Erfolg damit gehört werden, es handele sich - wie in der von ihr angeführten Entscheidung (BGH, NJW 2013, 3509) - um einen Fall, in dem lediglich ein einheitlicher Anspruch mit mehreren Rechnungsposten geltend gemacht werde, deren Substantiierung noch im Laufe des streitigen Verfahren nachgeholt werden könne.


3)

Die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist auch nicht rückwirkend durch die im Klageverfahren mit der Anspruchsbegründung vom 16.08.2013 ordnungsgemäß nachgeholte Individualisierung des Schadensersatzanspruchs eingetreten. Dies hätte erfordert, dass die Klägerin - was hier aufgrund der Auskunftserteilung gemäß Anlage K8 nicht der Fall war - die geltend gemachten Ansprüche in nicht rechtsverjährter Zeit, also vor Ablauf des 31.12.2012, individualisiert hätte. Eine rückwirkende Heilung durch eine nachträgliche Individualisierung der Klageforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht (BGH NJW 2009, 56).


4)

Auch hinsichtlich des Aufwendungsersatzanspruch (auf den sich das BGH-Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 175/10 - nicht bezieht, da es sich nicht um Vorteile handelt, die der Beklagte als Schädiger durch eine Verletzung der von der Klägerin wahrgenommenen Urheberrechte auf deren Kosten hätte erlangen können) gilt grundsätzlich die Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von allen anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, §§ 195,199 BGB.

Vorliegend kann aber dahinstehen, ob sich die Berechnung so wie vom Amtsgericht vorgenommen ab dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung, vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Personalien des potentiellen Störers im Dezember 2009 oder aber ab Ausspruch bzw. Zugang der Abmahnung beim Abgemahnten bemisst.

Denn ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht für die Klägerin hier jedenfalls schon deshalb nicht, weil die Abmahnung nicht berechtigt i.S.v. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. war und daher keine Kostenfolgen für den Beklagten auslösen konnte.

Die isolierte Geltendmachung der Abmahnkosten ist unzulässig bzw. die Abmahnung nicht berechtigt, da für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig, wenn der Abmahnende bei einer erfolglos gebliebenen Abmahnung - d. h. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird abgelehnt - seinen Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt, ohne für die nachträgliche Abstandnahme einen nachvollziehbaren Grund anzuführen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2011 - 23 S 359/09 -, juris; ähnlich LG Frankfurt, NJW-RR 2003, 547 f.).

So liegt der Fall hier. Die Zedentin hat den Beklagten erfolglos abgemahnt, dieser hat die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Dennoch hat die Zedentin bzw. die Klägerin bis heute keine Unterlassungsklage erhoben. Einen plausiblen Grund hat sie dafür nicht genannt. Gleichzeitig ist aufgrund des Verhaltens des Beklagten offensichtlich, dass er nicht bereit ist, die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. An einer berechtigten Abmahnung fehlt es in Fällen wie diesen. Berechtigt ist eine Abmahnung dann, wenn sie objektiv erforderlich ist, um dem Abgemahnten den kostengünstigen Weg aus dem Konflikt zu zeigen bzw. wenn sie notwendig ist, um den Streit ohne ein gerichtliches Verfahren zu beenden. Droht jedoch letztlich gar kein Unterlassungsprozess, kann die Abmahnung diesen auch nicht vermeiden helfen und ist daher nicht berechtigt. Aus dem seit dem Abmahnschreiben vom 12.01.2010 eingetretenen Zeitablauf sowie dem Umstand, dass der Vorgang im Anschluss erst im Dezember 2012 seitens der Zedentin weiterverfolgt worden ist, wird offenbar, dass dem Beklagten eine Inanspruchnahme auf Unterlassung der angegriffenen Urheberrechtsverletzung niemals ernsthaft drohte und damit die Abmahnung nicht darauf gerichtet war, einen Unterlassungsprozess zu vermeiden.


5)

Selbst wenn man aber von einem nicht verjährten Aufwendungsersatzanspruch zugunsten der Klägerin ausgehen würde, bestünde dieser keinesfalls in der geltend gemachten Höhe. Die Klägerin hat den Streitwert für ihr Unterlassungsbegehren mit 30.000,00 EUR deutlich zu hoch angesetzt. Unter den in der Anspruchsbegründung genannten Umständen kann die dem Beklagten vorgeworfene Urheberrechtsverletzung keinen Umfang haben, der ein zu bewertendes Interesse der Klägerin an der Unterbindung in der von ihr angenommenen Größenordnung rechtfertigen könnte.

Nach dem Beschluss des OLG Hamm vom 04. November 2013 - 22 W 60/13 - (zitiert nach juris) ist in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des OLG Frankfurt (Urt. v. 21.12.2010, 11 U 52/07, MMR 2011, 420) und OLG Düsseldorf (Beschl. v. 04.02.2013, 20 W 68/12, CR 2013, 538) - jedenfalls in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - für das Unterlassungsbegehren im Bereich des Filesharing über Internettauschbörsen vielmehr ein Streitwert von 2.000,00 EUR - ggfls. je geschütztem Musik- oder Filmwerk - angemessen. Gestützt wurde die Angemessenheit einer solchen Festsetzung unter anderem darauf, dass nach den im Urteil des OLG Frankfurt vom 21.12.2010 mitgeteilten Gründen der Bundesgerichtshof den Streitwert in einem auf Unterlassung der Veröffentlichung einer Tonaufnahme gerichteten Revisionsverfahren zur Hauptsache auf 2.500,00 EUR festgesetzt hat.

Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer an. Vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend - je nach Bemessung des Streitwerts eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit 1/3 oder 2/3 des Werts der Hauptsache - allenfalls ein Streitwert von 3.000,00 EUR bzw. max. 6.000,00 EUR angemessen. Dies gilt nicht zuletzt auch, weil nach dem Vorbringen der Klägerin offenbar nur Teil der Filmdatei zum Download zur Verfügung stand. Der Festlegung auf einen konkreten Betrag bedarf es jedoch insoweit nicht.


6)

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.


II.

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt die Kammer, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 1.200,00 € festzusetzen.


III.

Es besteht Gelegenheit zur rechtlichen Stellungnahme bzw. zur eventuellen Zurücknahme der Berufung binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.


Bielefeld, 06.02.201520. Zivilkammer



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Quelle: www.justiz.nrw.de
Link: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/biele ... 50206.html

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#1303 Beitrag von Steffen » Donnerstag 30. April 2015, 18:38

Filesharingklage der Foresight Unlimited LLC
wurde vom Amtsgericht Potsdam
wegen nicht nachgewiesener Aktivlegitimation
abgewiesen



18:24 Uhr


Wie die Berliner Kanzlei ...

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Sievers & Coll. Rechtsanwälte
Olympische Straße 10
14052 Berlin
Tel.: 030 - 323 01 590
Fax: 030 - 323 01 5911
E-Mail: mail@recht-hat.de
Web: www.recht-hat.de

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... informiert, hat das Amtsgericht (AG) Potsdam hat mit Urteil vom 18.03.2015, Az. 20 C 324/14, eine Filesharingklage der "Foresight Unlimited LLC", vertreten durch die Berliner Rechtsanwälte BaumgartenBrandt, wegen angeblichen Filesharings des Filmes "Universal Soldier Regeneration" abgewiesen.



Klägerin konnte Aktivlegitimation nicht nachweisen

Das Gericht stützte die Klageabweisung in der knappgehaltenen Urteilsbegründung darauf, dass die Klägerin schon ihre Aktivlegitimation nicht nachweisen konnte.



Aktivlegitimation nach AW3P
Wenn dem Kläger die Aktivlegitimation zusteht, bedeutet dies, dass er die Befugnis hat, seinen Anspruch gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Zwingende Voraussetzungen dafür sind, dass ihm das geltend gemachte Recht auch zusteht sowie, dass er in seine eigene Rechte verletzt wurde.



Das Gericht führt aus, dass sich auf einen C-Vermerk aber nur der Filmhersteller stützen kann, nicht derjenige, der Rechte lediglich per Lizenzvertrag eingeräumt bekommt. Die Klägerin konnte sich auch nicht auf § 10 Abs. 3 UrhG stützen, da diese Vorschrift nur gilt, wenn Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Hier war die Unterlassung aber nicht mehr Streitgegenstand, sondern allein etwaige Zahlungsansprüche der Klägerin.


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Das Urteil im Volltext können Sie auf "www.recht-hat.de" lesen:
AG Potsdam, Urteil vom 01.04.2015, Az. 20 C 324/14
(noch nicht rechtskräftig)

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Quelle: www.recht-hat.de
Link: http://www.recht-hat.de/urheberrecht/20998/

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1304 Beitrag von Steffen » Freitag 1. Mai 2015, 11:05

Amtsgericht Ettenheim, Urteil vom 28.04.2015, Az. 1 C 176/14:
Angabe einer ladungsfähigen Anschrift eines Mitbenutzers ausreichend.
Keine Verpflichtung zu ermitteln, wer zu den Log-Zeiten (benannt, oder
nicht näher benannt) online war




01. Mai 2015




Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (GguGpr) am 09.10.2013 entfiel unter anderen auch der berühmt berüchtigte "fliegende Gerichtsstand". Nachteilig, dass jetzt der (Rück-) Informationsfluss verloren geht, da sich die Klageverfahren bundesweit verteilen und nicht nur auf die auf Störerhaftung spezialisierten Gerichtsstandorte beschränkt. Es können keine verlässlichen Angaben mehr vorgenommen werden. Positiv, das sich jetzt Gerichte neu bzw. erstmals mit Filesharing-Fällen befassen müssen und somit Gerichte und deren Ermessen in den Vordergrund rücken, von denen man ansonsten nie gehört hätte. So auch im heutigen Fall, wo es um eine Filesharingklage vor dem Amtsgericht (AG) Ettenheim geht.



Wie die Offenburger Kanzlei ...


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Rechtsanwalt Samy Hammad

Rechtsanwaltskanzlei Hammad
Okenstraße 18
77652 Offenburg
Fon: 0781-2842377
Fax: 0781-2842378
E-Mail: rechtsanwalt[at]hammad.de oder
rechtsanwalt[at]rechtsanwalt-gegenbach.de
(Bitte ersetzen Sie die Zeichenkombination [at] durch das Zeichen @)
Web: www.hammad.de

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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgerichtes Ettenheim (Urt. v. 28.04.2015, Az.1 C 176/14) eine Filesharingklage der "Telepool GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen, da die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbrachte, dass der Beklagte die ihr zugeordneten Rechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung verletzt hat.



Abmahnfall

Der Beklagte wurde 10/2010 wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Largo Winch" (Log: 02/2010 bzw. Log-Firma geht von mindestens 5 Log-Zeiten aus) abgemahnt. 12/2013 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides. Nach eingelegtem Widerspruch, Einzahlung des angeforderten weiteren Kostenvorschusses, wurde 07/2014 das streitige Verfahren an das Amtsgericht Ettenheim abgegeben sowie der Anspruch begründet (Streitwert 7.500,00 EUR, AG: 555,60 EUR + SE: 400,00 EUR).



Antrag
  • (...) Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen. (...)


Der Beklagte trägt vor.

Die Rechtsverletzung wurde bestritten. Die von der Firma Guardaley Ltd. durchgeführten Ermittlungen seien unzuverlässig, was die Klägerin in anderen Verfahren längst eingeräumt habe. Zum benannten Log-Zeitpunkt 02/2010 war der Beklagte nicht zu Hause und seinen Internetanschluss konnten zwei volljährige Personen mitbenutzen. Aus Nachfrage hätten die genannten Personen gegenüber dem Beklagten angegeben, dass sie keine Tauschsoftware betrieben hätten. Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs werde bestritten, ebenfalls die Höhe der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren. Letztendlich werde die Einrede der Verjährung geltend gemacht.



Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Ettenheim durch den Direktor des Amtsgerichts "xxx" aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2015 für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)



Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht Ettenheim wortwörtlich:
  • (...) Die Klage ist zulässig. Der Klägervertreter hat mittlerweile eine Prozessvollmacht vorgelegt. Sie ist jedoch unbegründet. (...)

1. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht gemäß §§ 97 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 2 Satz 2, 31 Abs. 3 UrhG Schadensersatz in Höhe von 400,00 EUR verlangen.
  • (...) aa) Der Beklagte hat dargelegt dass er zum Zeitpunkt des behaupteten Eingriffs (...) sich nicht in der Wohnung aufgehalten hatte. Beim Verlassen der Wohnung hatte er seinen PC außer Strom gesetzt und somit "offline" geschaltet. Damit hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Sicherung des Internetanschlusses zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Genüge getan. (...)
  • (...) bb) Der Beklagte hat ferner dargelegt, dass der Internetanschluss auch von den volljährigen "xxx" und "xxx" mit seiner Zustimmung im streitgegenständlichen Zeitraum genutzt werden konnte. Anhaltspunkte, dass dieser Personenkreis eine Tauschsoftware unter dem Anschluss des Beklagten betrieben, hatte der Beklagte nicht. Nachdem der Beklagte auch die ladungsfähigen Anschriften dieser Personen angegeben hatte, hat er auch insoweit seiner sekundären Darlegungslast Genüge getan. (...)
  • (...) Die sekundäre Darlegungslast begründet keine Verpflichtung des Beklagten zu ermitteln, welcher Nutzer zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung oder der zeitlich nicht näher benannten weiteren Rechtsverletzungen gerade online war. (...)
[/list]



2. Mangels Störerhaftung hat die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 555,60 EUR.



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AG Ettenheim, Urteil vom 28.04.2015, Az. 1 C 176/14
Urteil im Volltext als PDF (1,44 MB)

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AW3P (1. Mai) Gedanken

Zuallererst Glückwunsch an den Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Samy Hammad, für das Erstreiten dieser lesenswerten Entscheidung. Macht es auch gleichzeitig deutlich, das man mit Erhalt einer Anspruchsbegründung bzw. Klage einen Anwalt beauftragen, und die Foren meiden muss. Warum?
  • (...) § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung - Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG)
    (1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (...)


Bild



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Steffen Heintsch für AW3P


Quelle: Blog AW3P
Link: http://www.initiative-abmahnwahn.de/201 ... nicht-nah/

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Amtsgericht Ettenheim, Urteil vom 28.04.2015, Az. 1 C 176/14

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1305 Beitrag von Blacksun » Samstag 2. Mai 2015, 20:58

Auch mal wieder was neues von mir, habe Post von meinem Anwalt bekommen, er hat vom Amtsgericht ein Schreiben bekommen das sie der Verjährung von 3 Jahren zugestimmt haben. Noch mal zur Info, ich befinde mich in einem Schriftlichen Vorverfahren. Habe mir einen Anwalt genommen der dem Gericht auf die Verjährung hingewiesen hat. Meine Abmahnung war Anfang 2010. Nun hat das Gericht dem Recht gegeben und beiden Seiten geschrieben das die Verjährung schon Ende 2013 eingetreten ist. BB hat nun 3 Wochen Zeit sich dazu zu äußern.

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1306 Beitrag von Arno Dorian » Sonntag 3. Mai 2015, 02:12

Ob das Anfang oder Mittendrin von 2010 war spielt ja keine Rolle leider. Es zählt ja dann immer ab 31. Dezember.

Also wenn das nicht vor Gericht geht bleibt man ja auf den Kosten des eigenen Anwalts sitzen oder kann man BB da trotzdem zur Zahlung der Unkosten bitten?

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1307 Beitrag von AxelF » Sonntag 3. Mai 2015, 09:29

Arno Dorian hat geschrieben:Ob das Anfang oder Mittendrin von 2010 war spielt ja keine Rolle leider. Es zählt ja dann immer ab 31. Dezember.
Wenn das Datum der Abmahnung vom Anfang des Jahres ist, könnte der Abmahner schon im Vorjahr die Informationen zum Abgemahnten erhalten haben. Das macht dann schon einen Unterschied von einem Jahr bei der Verjährung.

Wenn zwischen angeblichem Tatzeitpunkt und Abmahnung ein Jahreswechsel liegt würde ich das immer genau prüfen ...
Arno Dorian hat geschrieben:Also wenn das nicht vor Gericht geht bleibt man ja auf den Kosten des eigenen Anwalts sitzen oder kann man BB da trotzdem zur Zahlung der Unkosten bitten?
Auch bei Klageabweisung kann man die Erstattung der Kosten beim Gericht beantragen, ebenso wenn vor Gericht verglichen wurde ... die Kosten entstehen schon durch Einreichung der Klage (Gilt auch bei Berufung).

Arno Dorian
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1308 Beitrag von Arno Dorian » Sonntag 3. Mai 2015, 12:22

Ich bin jetzt davon Ausgegangen er meint auch das er die Mahnung mit Datum Anfang des Jahres 2010 erhalten hat, wenn das so ist wie Du schreibst, hast Du natürlich recht. Da fehlt halt die genaue Info, wobei das wohl auch zum Eigenschutz ist, nicht alle Daten zu nennen.
Aber verjährt wäre es ja so oder so bereits.

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1309 Beitrag von Kohlenpitt » Montag 4. Mai 2015, 13:44

Hallo Kollegen,

Muss doch das noch hier einbringen ...
Vor einiger Zeit ... musste ich den Gerichtsaal mal wieder nach bestimmt 30 Jahren betreten!
Altfall 2009...... Baumgarten...

Mit Anwalt aus dem Hohen Norden... Laut Gerichtsurteil!
Die Klage wird abgewiesen !

Ich habs ja gesagt ich war es nicht ! und Nö ich nicht

Gruss Pitt

eisprin15
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1310 Beitrag von eisprin15 » Montag 4. Mai 2015, 18:05

Hallo Kohlendioxid. Freud mich für dich. Meine Verhandlung war auch schon. Muß noch warten. Werde berichten, wenn Alles spruchreif ist.
Auch alles mit einem Anwalt aus dem hohen Norden.
Also nochmal Glückwunsch.

eisprin15
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1311 Beitrag von eisprin15 » Montag 4. Mai 2015, 18:07

Sorry Kohlenpitt meinte ich

AxelF
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1312 Beitrag von AxelF » Montag 4. Mai 2015, 22:08

eisprin15 hat geschrieben:Sorry Kohlenpitt meinte ich
Es gibt die Möglichkeit, eigene Postings zu editieren. Man muss die Korrektur also nicht als zweites Posting hinterher schicken ...

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1313 Beitrag von Steffen » Dienstag 5. Mai 2015, 00:10

Amtsgericht Achern, Urteil vom 20.04.2015, Az. 2 C 117/14: Keine Überwachung der Ehefrau; keine Verpflichtung, die Rechtsverletzung durch einen bestimmten Dritten nachzuweisen


23:13 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei ...

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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgerichtes Achern (Urt. v. 20.04.2015, Az. 2 C 117/14) eine Filesharingklage der "MFA+ Filmdistribution e.K.", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen, da die Klägerin die Rechtsverletzung durch den Beklagten nicht unter Beweis gestellt hat.



Abmahnfall

Der Beklagte wurde 10/2010 wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Klass" in der synchronisierten Fassung (Log: 02/2010) abgemahnt. 12/2013 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides. Nach eingelegtem Widerspruch, Einzahlung des angeforderten weiteren Kostenvorschusses, wurde das streitige Verfahren an das Amtsgericht Achern abgegeben sowie der Anspruch begründet (Streitwert 7.500,00 EUR, AG: 555,60 EUR + SE: 400,00 EUR).



Antrag
  • (...) Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen. (...)


Der Beklagte trägt vor.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und ist der Ansicht, falls es sich bei der synchronisierten Filmfassung überhaupt um ein eigenständiges Werk handele, seien die Unterlassungsansprüche jedenfalls verjährt, da die Abmahnung auf das Gesamtwerk bezogen war. Zum Log-Zeitpunkt arbeitete der Beklagte und ging unmittelbar ins Bett. Den Internetzugang des Beklagten nutzt neben dem Beklagten auch seine Ehefrau mit eigenem Laptop. Auf nachfrage erklärte seine Ehefrau jedoch, den maßgeblichen Film nicht heruntergeladen zu haben.



Urteil

(...) hat das Amtsgericht Achern durch die Richterin "xxx" am 20.04.2015 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2015 für Recht erkannt:
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(...)



Entscheidungsgründe
  • (...) Die Klage hat kein Erfolg, denn sie ist zulässig aber unbegründet. (...)

    Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten nicht zu. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG auch keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., denn die Klägerin hat die Rechtsverletzung durch den Beklagten nicht unter Beweis gestellt. (...)

    (...) Es kommt hier nicht darauf an, ob die von der Klägerin vorgenommene Abmahnung überhaupt eine wirksame Abmahnung im Hinblick auf die Rechte der Klägerin an der synchronisierten deutschen Fassung darstellt. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Ansprüche der Klägerin im Hinblick auf diese Rechte bereits verjährt sind, da sie nicht Gegenstand der Abmahnung waren. (...)

    (...) Der Beklagte hat hier bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.03.2015 unbestritten vorgetragen, zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung geschlafen zu haben. Ebenso hat er unbestritten vorgetragen, dass seine Ehefrau selbstständigen Zugang zu dem Internetanschluss des Beklagten hatte. Sie habe auch eine Tauschbörse auf ihren Laptop installiert. (...)

    (...) Die sekundäre Darlegungslast des Beklagten und seine Nachforschungspflicht gehe nicht so weit, dass er verpflichtet ist, die Rechtsverletzung durch einen bestimmten Dritten nachzuweisen. (...)


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AG Achern, Urteil vom 20.04.2015, Az. 2 C 117/14
Urteil im Volltext als PDF (2,68 MB)

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AW3P (Nacht) Gedanken

Zuallererst Glückwunsch an den Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs. Macht es auch gleichzeitig deutlich, das man mit Erhalt einer Anspruchsbegründung (= Klage nach Mahnbescheid) bzw. Klage einen Anwalt beauftragen, und die Foren meiden muss. Warum?

(...) § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung - Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG)
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (...)



Karikatur AW3P

Bild



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Steffen Heintsch für AW3P

Quelle: www.initiative-abmahnwahn.de
Link: http://www.initiative-abmahnwahn.de/201 ... hzuweisen/

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AG Achern, Urteil vom 20.04.2015, Az. 2 C 117/14

ASS
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1314 Beitrag von ASS » Dienstag 5. Mai 2015, 07:54

Zur Zeit gewinnen fast alle am AG!! Leider legt BB anscheinend immer Berufung ein!!

Was ich nicht verstehe ist das dies immer nach der Notfrist von 4Wochen passiert!!!
Hat es damit eine Bewandtnis??? Was ist der Hintergrund hierfür???

Dachte auch das der Spuk vor ei ist nach dem gewonnen Urteil (in Selbstdurchgang)
jedoch muss ich mir anscheinend doch noch einen Anwalt holen um mich beim
LG zu verteidigen!!! Gibt es eigentlich schon Urteile bei denen BB eine Bauchlandung
auch vor dem LG gemacht hat???

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1315 Beitrag von Steffen » Dienstag 5. Mai 2015, 09:55

Notfrist & Co.

Fristen sind im Zivilrecht (i.S.d. §§ 221 ff. ZPO) Zeiträume,
  • a) für die Vornahme einer Prozesshandlung (Handlungsfrist) ,
    b) zur Vorbereitung auf einem Termin (Zwischenfrist),
man unterscheidet zwischen,
  • 1. Eigentliche Fristen,
    • a) gesetzliche Fristen,
      • aa) Notfrist,
        ab) gewöhnliche Frist,
      b) richterliche Fristen,
    2. Fristwahrung,
Notfrist
  • a) prozessuale Frist mit besonderen Bedingungen
    b) kann nicht durch Parteivereinbarung oder das Gericht verlängert oder verkürzt werden (§ 224 ZPO),
    c) läuft die Notfrist auch während des Ruhens des Verfahrens (§§ 251 und 233 ZPO) weiter
Hinweis:
  • Aufgrund dieser Starrheit wird bei unverschuldetem Versäumen auf Antrag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO)
Notfristen sind nur solche, die im Gesetz als Notfrist bezeichnet werden, wie
  • § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO, Frist für Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    § 339 Abs. 1 ZPO, Einspruchsfrist gegen Versäumnisurteil
    § 517 ZPO, Berufungsfrist
    § 548 ZPO, Revisionsfrist
    § 569 ZPO, Beschwerdefrist sofortige Beschwerde
    § 575 ZPO, Beschwerdefrist Rechtsbeschwerde
    § 586 ZPO, Klagefrist bei Wiederaufnahme des Verfahrens

Und natürlich auch bei einer Berufung, hat die unterlegene Partei die Möglichkeit rechtliche Schritte auszuschöpfen gegen die getroffene Entscheidung. Man kann deshalb als Rechtsmittel - wenn die Bedingungen erfüllt sind - Rechtsmittel (Berufung, Revision, sofortige Beschwerde) einlegen, wie zum Beispiel hier die Berufung.

Ziel
  • a) Fortsetzung des Rechtsstreits
    b) eine ungünstige Entscheidung vor Rechtskraft im Wege der Nachprüfung durch ein höheres Gericht zu beseitigen und
    c) ein günstigere Entscheidung zu erreichen
Ein Amtsgericht fällt eine Entscheidung. Und natürlich kann die unterlegen Partei jetzt, solange keine Rechtskraft gegenüber das verkündete Urteil eingetreten ist, ihrerseits Berufung einlegen.
a) der Streitwert muss über 600,00 € liegen
b) das entsprechende Gericht die Berufung zugelassen hat


Notfrist
1 Monat

Beginn:
mit Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung

Frist Berufungsbegründung
2 Monate


Dabei bedeutet,

(...) spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung (...)

fehlt die Verkündung oder deren ordnungsgemäße Zustellung kann die unterlegene Partei noch Berufung einlegen.

Hat es eine Bewandtnis?

Natürlich. Der Verfahrensablauf, Fristen, Rechtsmittel usw. sind eben gesetzlich geregelt um auf die meisten Fragen eine Antwort zu geben um einen Prozess zu gewährleisten, der für alle Parteien die gleiche Möglichkeiten bietet und eine Selbstjustiz bzw. eigenmächtige Regeln ausschließt.


VG Steffen


Quelle: Thomas/Putzo, ZPO, Kommemtar, 31. Auflage

ASS
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1316 Beitrag von ASS » Dienstag 5. Mai 2015, 11:02

Brauche ich bei der Berufungsbegründung durch BB unbedingt einen Anwalt zum Aufzeigen der
Verteidigungsbereitschaft??? Ich habe die "normale" Lage das mein Fall von 2010 verjährt ist und
der Mahnbescheid keine Aufschiebende Rechtliche Wirkung hat. Hoffe das im Vorfeld das LG es auch
so sieht und den Fall abweist!!

Hoffe das BB zurückzieht damit die Kosten sparen!! Sonst muss ich halt doch nochmal Zeit für RA
aufwenden!!

Hoffe die lernen das ein verlorener Prozess auf dem AG auch das gleiche auf dem LG ist, nur mit höheren
Kosten!! Das würde zumindest einigen einen weiteren Weg zum LG ersparen!!

Ich zieh es durch, den Abzockern muss das Handwerk vermiest werden. Nur durch hohe Kosten
lassen die sich noch abschrecken!! Ich geht bis auf´s OLG damit!! Keinen Cent gönne ich diesen
abzockern!!! Gottseidank hab ich meine "Kriegskasse" bis oben gefüllt!!!

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1317 Beitrag von Kohlenpitt » Dienstag 5. Mai 2015, 11:07

Sollen die Berufung einlegen, die muss erst mal durchgehen!
Die Amtsgerichte sichern sich da schon ab.
Diese Berufen sich ja auf BGH Urteile .

Und dann dauert es sicher wieder Monate , bis ein Termin zustande kommt, und das kostet den Rechteinhaber richtig Geld.

Trotzdem würde es mich interessieren, woher das viele Geld denn kommt.
Baumgarten muss Vertreter stellen, kostet Geld. Manchmal 2 -3 Termine vor dem Amtsgericht , und dann vors Landgericht .
Das müssen ja die Rechteinhaber vorstrecken, oder bezahlen.
Das lohnt sich niemals, oder die Rechte Inhaber stehen vor der Insolvenz und können nicht anders!

Wichtig ist einen Fachanwalt zu beauftragen, sollte es irgendwie kippen im Prozess , kann dieser sofort reagieren.
Die Landgerichte werden sich freuen, denn diese müssen ja 3 Richter abstellen.
Da interessiert es mich, ob Baumgarten dann selbst agiert als RA oder auch nur Vertreter sendet die belangloses Vortragen und von sich geben !

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1318 Beitrag von Steffen » Dienstag 5. Mai 2015, 11:10

Landgericht = Anwaltszwang!

VG Steffen

Hellhound
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1319 Beitrag von Hellhound » Mittwoch 6. Mai 2015, 13:53

Hallo.

Heute war Termin in meinem Fall.
Die Klage wurde beim AG abgewiesen.
Mehr folgt, wenn das Urteil rechtskräftig ist.

Beim hiesigen AG wurde nach mir direkt noch ein Fall behandelt. Auch BB und auch Eur0p00l.

buerstel
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1320 Beitrag von buerstel » Mittwoch 6. Mai 2015, 19:54

"Ihr unterstellt immer pauschal, dass es bei den Abmahnungen NUR um das ABZOCKEN der armen Filesharer geht, die auch noch durch Honeypotts geradezu dazu gezwungen werden Filesharing zu betrieben und illegal Dateien zu verbreiten."

Da wird wieder was aufgegriffen und auf die Allgemeinheit umgemünzt! NIEMAND HAT BEHAUPTET DAS ALLE "RECHTEINHABER" NUR ARME ABZOCKER SIND!!!!Wie kommen Sie zu so einer dummen Behauptungen?
Ein Rechteinhaber ist NICHT= ANWALt oder LOGINGFIRMA und da passieren nunmal viele Fehler, oder ein Beklagter wird zu Unrecht abgemahnt Störerhaftung usw...

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