ng_blade hat geschrieben:Wissentlich haben wir die Datei nicht angeboten aber wie das bitte beweisen ohne Beweise zu haben.
Macht die tatsächliche Schuld oder Nicht-Schuld überhaupt einen Unterschied für die Kanzlei bzw.
das weitere Vorgehen? Heißt also: Haben die mehr in der Hand bei Leuten die tatsächlich die ange-
gebene Datei angeboten haben und weniger bei Leuten, wo eine Fehlbeschuldigung vorliegt? Oder ist
die mitgesendete Log immer der Beweis an sich und man hat entweder Glück oder Pech ob die Sache
weiter verfolgt wird oder nicht?
Das ist die berühmte “Gretchenfrage“ des Abmahnwahns sowie gleichzeitige Dilemma!
Wenn der momentan Abgemahnte (und manche Engagierte) es nicht akzeptieren werden, es darf niemand
ein Recht brechen ohne dafür eine Strafe zu erwarten.
Hegels absolute Straftheorie besagt: Gestraft wird, weil ein Unrecht geschehen ist und nicht, damit
nicht weiteres Unrecht geschehe. Es gehe um die Negation des Rechts. Zu gut Deutsch, das Recht wird
verletzt (negiert bzw. verneint) - und das ist Unrecht. Erst diese Negation der Negation des Rechts
ist die Verwirklichung des Rechts. Auf geschehene Verbrechen muss also Strafe folgen. Wird Unrecht
nicht bestraft existiert keine Gerechtigkeit.
Jetzt muss man es auf Urheberrechtsverletzungen ummünzen. Es ist eine Rechtsverletzung (dokumentiert
durch die beauftragte Log-Firma) von einem Internetzugang XYZ ausgegangen (es wird hier aber nur der
AI benannt, da der echte Verletzer zum Status quo - nicht - ermittelbar ist), es wurde gegen bestehenden
Recht verstoßen und der Geschädigte (Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter) macht diese Rechtsverletzung
geltend über einen Rechtsanwalt. Mit Erhalt der Abmahnung liegt es im Verantwortungsbereich des Abgemahnten
- dem Anschlussinhaber - sich gegen eine unberechtigte Abmahnung zu wehren. Logisch, denn der Geschädigte
kann nicht wissen, wer diese Rechtsverletzung letztendlich (namentlich individualisiert) getätigt hat.
Auch ist die Abmahnung dabei, ein gutes Instrument, dem Abgemahnten bestimmt aufzufordern, dass er die
Handlungen zukünftig unterlässt, mögliche bekannte Ursachen beseitigt und dem Geschädigten gegenüber
dieses mit einem Vertragsstrafeversprechen (mod. UE) ernstlich versichert. Das ist ja an sich eine gute
Sache, wenn das - wie - nicht wäre.
Denn der einzige Beweis ist beim Logger bzw. beim Abmahner. Nämlich, die Angaben über die Log-Daten und
die dazugehörige Beauskunftung nach § 101 IX UrhG durch den Provider. Richtig genommen, eigentlich nur
vom Interesse, die ermittelte dyn. IP-Adresse. Jetzt steht in der Regel jeder vor der Situation:
- ich kann nicht beweisen, dass es meine IP-Adresse vom Streitgegenstand ist, den die Beweise
sind entweder vernichtet oder nur beim Abmahner;
- ich kann nicht beweisen, dass ich es nicht gewesen bin oder eine bekannter/unbekannter und/oder/bzw.
befugter/unbefugter Dritter;
- ich kann nicht einmal beweisen, was ich zum Log-Zeitpunkt gemacht habe, ob ich eventuell überhaupt
zu Hause war, denn es ist in der Regel mehrere Monate zurückliegend;
- ich bin als Abgemahnter - allein - mit der Gesamtsituation überfordert, da hier gezielt psychologisch-
juristischer Druck ausgeübt wird.
Natürlich ist es zum jetzigen Zeitpunkt, für den Abgemahnten unfair. Von Seiten des Geschädigten aber nicht,
da er ansonsten keine andere Möglichkeit besitzt, Rechtsverstöße gegenüber seine Werke zu ermitteln,
verfolgen - zu ahnden. Sicherlich sagst Du jetzt, dass ist doch nicht mein Bier, der muss mir erst einmal
beweisen, dass ich als Anschlussinhaber es auch war. Hier liegt eben der Denkfehler.
Im Klagefall, wird der Geschädigte, alle seine für ihm günstigen Argumente:
- Log-Daten;
- Zeuge (Logger);
- wenn vorhanden - eigene oder unabh. - Gutachten,
- Gestattungsanordnung (§ 101 IX UrhG);
- Ergebnis der Providerauskunft;
- Dokumentation des Abmahnprozederes;
- Cover der CD oder DVD als Aktivlegimitation (§ 10 III UrhG)
dem Richter vorlegen. Jetzt ist der Abgemahnte, auch schon durch die Bedeutung der sekundären Darlegungslast,
an der Reihe, die für ihn günstigen Argumente vorzutragen. Das ist das Gleichheitsprinzip und nennt sich Zivilrecht.
Definition sekundäre Darlegungslast allgemein:
Erklärungspflicht des Beklagten, sich zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei (Kläger) zu äußern.
Warum? Weil sich diese Rechtsverletzung in seinem Wahrnehmungsbereich (Internetzugang) abgespielt
hat. Er hat alle Prüf- und Aufsichtspflichten darzulegen, die er zumutbar ergreifen hätten müssen.
Es muss substantiiert vorgetragen werden, durch den eigenen Tatsachenvortrag, dass man alles zumutbare unternommen
hat, um den Internetzugang abzusichern.
Definition allgemein: Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis ist erbracht,
wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
Jetzt müssen mir schlussfolgern, das wir entweder keine für uns günstigen Argumente vortragen können (oder dazu
fachlich in der Lage sind), oder es gibt keine günstigen Argumente, bzw. zerreden wir die wenig übriggebliebenen.
Hinweis: Was man als Abgemahnter - jetzt schon unternehmen kann, steht
hier.
Jetzt kommt aber das Hauptproblem, dass die Richter, aus den unterschiedlichsten Gründen, die Beweiskette nicht
näher hinterfragen. Alles was vom Kläger vorgelegt wird akzeptiert man anstandslos. Wird etwas nicht verstanden,
kommt sofort die Argumentation mit dem unabh. Gutachten zur Klärung und der Kostenkelle 3.000,- bis 10.000,- Euro
für den Verlierer des Rechtsstreites.
Dabei gibt es schon reale Vorschläge für Auswege:
...
...
ng_blade hat geschrieben:Mir geht es darum ob man als fälschlich Beschuldigter, bessere Chancen hat nach dem Versenden der mod. UE und der
Nicht-Reaktion auf die 2. Forderung Ruhe zu haben als einer der schuldig ist und trotzdem den gleichen Weg geht?
Weiß die Kanzlei wirklich, wer tatsächlich schuldig ist und wer nicht?
Weil ganz ehrlich glaube ich nicht daran, dass jeder, der den empfohlenen Weg geht auch tatsächlich absolut unschuldig i
st. Und umgekehrt gibt es sicher viele unschuldige, die aus Angst sofort zahlen (wie unsere Nachbarn vor 2 Jahren).
Man muss hier völlig abgehen von Schuld/Unschuld - berechtigt/unberechtigt abgemahnt - ich war es/ich war es nicht!
Im Endeffekt ist nur wichtig:
- 1. mod. UE
2. Nichtzahlen
3. Mit Erhalt einer eventuellen Klageschrift ( - das Risiko ist aber gering -), beauftrage ich einen Fachanwalt, und
mit dessen fachlicher Hilfe, muss ein substantiierter Vortrag zusammengezimmert werden.
Dabei ist und bleibt das A und O - die Zugangsabsicherung durch den AI
ng_blade hat geschrieben:Zusätzlich eine Frage zur Abmahnung bzw. der Richtigkeit (Wenn solche Fragen nicht erwünscht sind bitte das Posting
anpassen und den Teil löschen, danke. Die Daten sind leicht verändert, grundsätzlich aber so, wie in der Abmahnung angegeben):
Im Log steht folgendes: Zeitraum: 13.03.10 - 14.03.10 ; Anzahl der Verletzungen: 2
Im Schreiben selbst steht aber dann, dass am 14.03.10 um 02:30 die Datei angeboten wurde.
Da stimmt doch was nicht oder? Wenn die Datei laut Schreiben exakt zu einer bestimmten Uhrzeit und an einem bestimmten Datum
bei uns entdeckt wurde, wieso stehen im Log dann 2 Daten und gleich 2 Verletzungen? Kann ich irgendwie nicht nachvollziehen.
Klar ist das durch 2 Verletzungen ein höherer Betrag angesetzt werden kann als durch 1. Aber wo ist bitte die 2. Verletzung?
Das hat eigentlich die Bedeutung, der 1 Rechtsverstoß wurde mehrmals beweissicher vom ermittelten Anschluss aus - galaxisweit
angeboten. Es wird dadurch nicht ein höherer Betrag gerechtfertigt, sondern dem eigenen Vortag schon Argumente entzogen. Denn
bei Vorlage nur eines Logs - atomuhrgenau -, kann man besser argumentieren als AI, als bei mehreren Log-Daten. In aktuellen
Klagen der Kanzle NZGB werden durchschnittlich um die 15 - 20 Log-Daten über einen Zeitraum von ca. 7 Tagen vorgelegt. Zu gut
Deutsch. Je mehr Log-Daten, desto schlechter die Verteidigungsstrategie.
ng_blade hat geschrieben:Zum Schluss noch etwas zur mod. UE. Der Sinn dahinter ist klar. Nun gibt es mittlerweile vereinzelt Seiten, wo genau das
Gegenteil gesagt wird also "in keinem Fall eine mod. UE versenden wie sie auf manchen Seiten angeboten wird"
Und noch andere Seiten greifen dies auf und erklären das dann wieder für absoluten quatsch. Das verwirrt ein wenig.
Das Problem, jeder wirbt um sein eigens Produkt und verteufelt das andere. In den Verbraucherforen wird m.E. nach einheitlich
die Strategie:
- 1. Mod. UE (Link: http://abmahnwahn-dreipage.de, l.2. v.o.)
Versand:
- 1-mal per Telefax und/oder E-Mail (Fristwahrung)
- 1-mal per Einschreiben (mit Einwurf oder Rückschein)
- 1-mal Hinzuziehung eines Zeugen (ab 18) der gegebenenfalls den Inhalt, die korrekte Adressierung und
Versand beeiden kann.
- 2. Nichtzahlen
Reaktion auf weitere Post
- vom Anwalt - keine (archivieren + ignorieren)
- vom Gericht:
(a) Mahnbescheid - allein, Widerspruch innerhalb 14 Tage
(b) Klageerhebung - sofort einen Fachanwalt beauftragen
empfohlen.
Mit bestimmten Seiten, werden wohl anwaltliche Internetpräsenzen gemeint sein. Man muss einfach sehen, jeder, der das
Musterschreiben der mod. UE ausfüllt, ist ein fehlender bzw. zahlender Mandant. Natürlich ist unser Musterschreiben deshalb
der größte Fehler und Internetmärchen, aber die meisten Märchen gehen doch gut aus.
“… und sie lebten glücklich und zufrieden, ohne Bezahlung, nur mit Abgabe einer DIN A 4-Seite, bis ans Ende der Zeit.“
Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage stellt, seit Mitte 2007, das Musterschreiben einer mod. UE, jedem der will, frei zur
Verfügung. Wir sind uns der Verantwortung bewusst und halten die mod. UE in Zusammenarbeit mit Herrn Rechtsanwalt
Dr. Alexander Wachs ständig aktuell. Außerdem, wäre sie wirklich so grässlich, das ein Abgemahnter in ein wirtschaftlichen
Notsituation damit käme, hätte man den Bereitsteller schon längst verklagt.
Eine UE für ein abgemahntes Anschlussinhaberland Deutschland.
ng_blade hat geschrieben:Die mod. UE für unseren Fall liegt bereits hier, müsste also nur noch raus. Dank der Anleitung war das anpassen eigentlich
sehr einfach. Aber andererseits wissen wir nicht ob wir das Durchhaltevermögen haben und daher ist auch die Überlegung: In
den sauren Apfel beißen und hoffentlich Ruhe haben. Ein paar Tage sind ja noch Zeit zum überlegen.
Diese Entscheidung kann Dir niemand abnehmen. Wir können Dir nur den Erfahrungsschatz vieler Abgemahnter zur Verfügung stellen.
Und der besagt, dass derjenige der eine mod. UE abgibt und nicht zahlt - am besten fährt!
VG Steffen
PPS: Ups, etwas lang geworden.