Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

Antworten
Nachricht
Autor
Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1741 Beitrag von Steffen » Sonntag 17. Januar 2016, 18:29

Nein, die Richter dort haben in puncto Bereicherungsrecht keine Ahnung.

VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Hashwert 1 sec - No!

#1742 Beitrag von Steffen » Montag 18. Januar 2016, 17:17

Kanzlei Urheberrecht - Filesharing - AG Braunschweig: Eine Sekunde reicht nicht für einen Upload / Zweifel an Hashwerten (Az. 117 C 1768/ 15)


17:15 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Bild

Rechtsanwalt Kai Jüdemann


Jüdemann Rechtsanwälte
Kanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz, Strafrecht sowie Urheber- und Medienrecht

Welser Straße 10-12 | 10777 Berlin
Tel.: +49 (30) 69 04 15 15
Fax.: +49 (30) 69 13 652
www.ra-juedemann.de
kanzlei@ra-juedemann.de


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Wer Zahlungen in Filesharing Fällen an Rechtsinhaber zahlt, die die Software Guardaley Ltd. verwendet haben, hat wohl grundlos Geld ausgegeben. Immer mehr Gerichte äußern Zweifel an der Funktionsfähigkeit. So auch das AG Braunschweig, vor dem wir für eine Mandantschaft erfolgreich waren.

Interessanter ein anderer Punkt: Das Gericht hält es bei einer nur sekundenlangen Feststellung nicht für Nahe liegend, dass eine Verbreitung stattfindet, und widerspricht damit einer Entscheidung des AG Düsseldorf. ...



... weiterlesen auf: www.ra-juedemann.de


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2015, Az. 117 C 1768/ 15

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1743 Beitrag von Steffen » Mittwoch 20. Januar 2016, 19:19

Klageabweisung vor dem Amtsgericht München mit Urteil vom 22.12.2015 (Aktenzeichen 281 C 22892/15). 3jährige Verjährung bei Filesharing-Klagen einschlägig


19:18 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Bild

Rechtsanwälte für Urheberrecht
Andreas Ernst Forsthoff | Nina Berg



Landhausstraße 30 | 69115 Heidelberg
Fon: 06221 434030 (Mo-Fr: 09:00 - 18:00 Uhr)
Fon: 06221 3262121 (außerhalb der Geschäftszeiten)
Fax: 06221 4340325
Web: http://www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de
E-Mail: info@rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de

Quelle: http://www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de
Link: http://www.rechtsanwaltskanzlei-urheber ... aehrung_ab
Urteil als PDF: http://www.rechtsanwaltskanzlei-urheber ... 2.2015.pdf


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Die Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte aus Berlin ist mit einer Klage beim Amtsgericht München für die KSM GmbH gescheitert. Mit Urteil vom 22.12.2015 hat das Amtsgericht München die Klage abgewiesen, das Aktenzeichen des Amtsgerichts München lautet 281 C 22892/15.



BaumgartenBrandt KSM GmbH: Klageabweisung wegen Verjährung

Der angebliche Rechtsverstoß soll im Jahr 2010 erfolgt sein. Ende des Jahres 2013 beantragte die Kanzlei BaumgartenBrandt den Erlass eines Mahnbescheides beim Amtsgericht Hünfeld. Dies wäre auf jeden Fall ausreichend gewesen, um die Verjährung zu unterbrechen. Allerdings ging der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides erst Anfang Januar 2014 beim Amtsgericht Hünfeld ein. Hiergegen wurde Widerspruch eingelegt, nach längerer Zeit hat die Kanzlei BaumgartenBrandt eine Anspruchsbegründung eingereicht.
Wir hatten uns auf die Verjährung berufen und auch darauf hingewiesen, dass die Kanzlei BaumgartenBrandt nach Einlegung des Widerspruchs zunächst nichts weiter unternommen hat und daher ein Verfahrensstillstand eingetreten war. Dann entfällt jedoch die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheides. Hierauf kam es aus zutreffender Sicht des Gerichts jedoch nicht einmal an, da der Mahnbescheid zu spät beim Mahngericht eingegangen war.

Außerdem hatten wir damit argumentiert, dass der Beklagte selbst den Anschluss nicht genutzt hat und auch nicht mehr nutzen konnte, da er nach der Trennung von seiner Ehefrau etwa ein halbes Jahr vor dem Verstoßzeitpunkt aus der Wohnung ausgezogen war und seither ausschließlich seine Familienangehörigen den Anschluss nutzten. Auch hierauf kam es wegen der Verjährung nicht einmal mehr an.



AG München: 3jährige Verjährungsfrist, keine Anwendung der BGH-Rechtsprechung Bochumer Weihnachtsmarkt

Einige Gerichte - und natürlich die meisten Abmahnkanzleien bzw. Inkassounternehmen, die es nicht schaffen die Klagen rechtzeitig einzureichen - gehen von einer 10jährigen Verjährungsfrist in Filesharing-Verfahren aus. In einer Entscheidung vom 27.10.2011 (Az. I ZR 175/10) hat der BGH bei urheberrechtlichen Ansprüchen anstelle der sonst üblichen 3jährigen Verjährungsfrist eine 10jährige Verjährungsfrist nach § 852 BGB angenommen. Voraussetzung dieser Vorschrift ist, dass der Handelnde etwas erlangt hat. Im BGH-Fall Bochumer Weihnachtsmarkt war dies der Gebrauchsvorteil, da der dortige Beklagte durch die öffentliche Aufführung der Musikwerke in den Zuweisungsgehalt des von der Klägerin wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Wiedergabe der Musikwerke eingegriffen hatte. In Filesharing-Verfahren hinkt der Vergleich mit dem Fall des Bochumer Weihnachtsmarkts jedoch, da der Nutzer einer Internettauschbörse nichts erlangt, was er herausgeben könnte.

Daher hat das Amtsgericht München vollkommen zu Recht und unter Verweis auf die Rechtsprechung u.a. des Landgerichts Bielefeld und des Amtsgerichts Düsseldorf die Anwendung einer 10jährigen Verjährungsfrist abgelehnt.

Wer zu spät klagt, hat also Pech gehabt! Das Urteil des Amtsgerichts München vom 22.12.2015 (Aktenzeichen 281 C 2289/15) finden Sie hier im Volltext:
AGMnchenUrteilvom22.12.2015.pdf (547,74 kb)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~





AG München, Urteil vom 22.12.2015, Az. 281 C 2289/15

Sianfra
Beiträge: 84
Registriert: Dienstag 2. April 2013, 09:20

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1744 Beitrag von Sianfra » Mittwoch 20. Januar 2016, 22:19

Nur ein Unternehmen mit dem Namen Debcon will es einfach nicht kapieren das ihre "10 Jahres Frist" immer mehr von Urteil zu Urteil bröckelt. 3-6-5-7-h ,j.j-.
Nö ich nicht

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1745 Beitrag von Steffen » Donnerstag 21. Januar 2016, 05:25

[quoteemSianfra]Nur ein Unternehmen mit dem Namen Debcon will es einfach nicht kapieren das ihre "10 Jahres Frist" immer mehr von Urteil zu Urteil bröckelt.[/quoteem]

Hallo @Sianfra,

man sollte aber doch erwähnen, das es es ich um die Meinung eines Amtsgericht handelt. Dies kann auch bedeuten, das der Kalk bei den Richtern bröckelt. Spätestens am Landgericht würde es sowieso erneut richtiggestellt.

  • Amtsgericht München
    Urteil vom 22.12.2015
    Az.: 281 C 22892/15


    (...) Es besteht in Filesharingangelegenheiten keine Möglichkeit, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die gewünschte Nutzung abzuschließen. (...)

    (...) Auch liegt der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internettauschbörse darin, das Film oder Musikwert zu erhalten und nicht in dessen darüber hinausgehender Verbreitung. Hierfür wäre aber auch bei einer legalen Vorgehensweise gerade keine Lizenzgebühr, sondern allenfalls der übliche Verkaufspreis etwa einer DVD gezahlt worden. (...)

Bei uns - wird es wohl auch wo anders geben - ist ein Bauer, der jährlich ein Stück Acker (30 x 80 m) bestellt, wo er eine Hälfte Sonnenblumen anbaut, andere Gladiolen. Zur Blüte stellt er eine "Kasse des Vertrauens" auf mit Preistabelle (1 Blume = 1 €). Das ist gut, man kann in Ruhe aussuchen und seine Ehrlichkeit überprüfen, denn manchmal sieht man trotzdem freie Menschen, die nicht zahlen. Der Bauer kommt also zum Entleeren der Kasse des Vertrauens und bekommt mit das jemand 30 Gladiolen schnitt, aber ohne Bezahlung weg will. Zuredegestellt antwortet dieser freie Nichtzahler: "Selber Schuld, Du kannst mich ja auf Wertersatz verklagen. Aber, Du hättest keine Chance, da auf dem Schild nicht steht, dass deine Blumen für den kostenlosen Schnitt jeden frei zur Verfügung stehen."

Nichts anders meint das AG München zu wissen. Aber, ich habe keine Lust alles zu wiederholen und werde nur den BGH zitieren.


BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14 - "Tauschbörse I"
  • (...) Gibt es - wie im Streitfall - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). (...)

    (...) Die Revision geht bereits in ihrem Ausgangspunkt unzutreffend davon aus, dass bei einem Filesharing-Vorgang Anbieter und Tauschpartner dieselbe Rechtsverletzung begehen. Sie verkennt, dass die relevante Verletzungshandlung in der Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit an Dritte besteht und nicht in dem Absenden und Empfangen eines Dateifragments im Zweipersonenverhältnis. (...)

    (...) Es erscheint ausgeschlossen, dass ein vernünftig denkender privater Musiknutzer für die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten eine Lizenzgebühr von 200 € je Musikaufnahme zahlen würde, wenn Gegenstand dieser Vereinbarung das öffentliche Zugänglichmachen einer großen Anzahl von Musikaufnahmen wäre. (...)



BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14 - "Tauschbörse II"
  • (...) Zu Unrecht rügt die Revision, diese Berechnungsart sei nicht anzuwenden, weil die Klägerinnen erklärtermaßen nicht bereit seien, eine Lizenz zur Zugänglichmachung von Musiktiteln im Rahmen eines Filesharing-Modells zu erteilen. Ihrer normativen Zielsetzung entsprechend setzt die - fiktive - Lizenz nicht voraus, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzten tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrages gekommen wäre (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 58 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). (...)



BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – "Tauschbörse III"
  • (...) Die Revision rügt vergeblich, es fehlten hinreichende Erfahrungswerte, dass Nutzer von Filesharing-Netzwerken tatsächlich in entsprechendem Umfang CDs oder Downloads der Musiktitel erwerben würden. Die Klägerinnen mussten solche konkreten Erfahrungswerte nicht vortragen, weil sie nicht den Ersatz eines ihnen konkret entstandenen Schadens geltend machen, sondern die abstrakte Berechnungsart der Lizenzanalogie gewählt haben. (...)

    (...) Die Revision macht ferner vergeblich geltend, es sei bei der Festsetzung einer fiktiven Lizenzgebühr die Frage der Überkompensation und Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, soweit vielfach derselbe Schaden geltend gemacht werde, ohne die bereits erlangte Ersatzleistung anderer Abgemahnter zu berücksichtigen, die sich außergerichtlich auf Vergleiche eingelassen hätten. (...)


VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1746 Beitrag von Steffen » Donnerstag 21. Januar 2016, 21:55

Dr. Wachs Rechtsanwälte: Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 13.01.2016, Az. 20 S 132/15 - Zwischen Verneinung der 10-jährigen Verjährungsfrist und unzureichende Individualisierung des Mahnbescheids


21:55 Uhr


Die Hamburger Kanzlei ...

~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de


---------

Zusammenstellung einiger ausgewählter Entscheidungen
der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link


~~~~~~~~~~~~~~~~~~

... informiert über einen Hinweisbeschluss des Landgericht Bielefeld (Beschl. vom 13.01.2016, Az. 20 S 132/15) in einem aktuellen Berufungsverfahren, geführt durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt".




Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 13.01.2016, Az. 20 S 132/15


Vorinstanz:
[/b]

  • (...) In dem Rechtsstreit

    [Name RI] gegen [Name Beklagter]


    I.

    wird darauf hingewiesen, dass der Berufung der Klägerin gegen das am 02.04.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg zukommt.

    Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

    Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 97 UrhG (Schadensersatz nach der Lizenzanalogie) bzw. aus § 97a UrhG (Aufwendungsersatz - Erstattung von Abmahnkosten) sind verjährt.


    1.

    Zutreffend hat das Amtsgericht im Zusammenhang mit dem von der Klägerin behaupteten Anbieten des Filmwerkes "Niko - Ein Rentier hebt ab" über eine Internettauschbörse sowohl für den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten als auch für den Schadensersatzanspruch auf Zahlung (fiktiven) Lizenzgebühren zunächst gemäß § 102 S. 1 UrhG die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB zugrunde gelegt.

    Entgegen der Ansicht der Berufung sind dagegen die Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB insbesondere nicht auf den Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie anzuwenden.

    Nach § 102 S. 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung des Urheberrechts etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat, die Bestimmung des § 852 BGB entsprechende Anwendung. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt grundsätzlich erst in zehn Jahren von seiner Entstehung an.

    Der hier geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Klägerin ist jedoch nicht auf die Herausgabe einer durch die Verletzung des Urheberrechts erlangten Bereicherung gerichtet (vgl. zu entsprechenden Fallgestaltungen neben dem Amtsgericht Bielefeld auch AG Düsseldorf, Urt. vom 24.07.2014 - 57 C 15659/13 -, juris; AG München, Urt. vom 26.03.2015 - 243 C 19271/14 -; AG Kassel, Urt. vom 24.07.2014 - 410 C 625/14 - juris; AG Hannover, Urt. vom 09.01.2015 - 424 C 7759/14 - und AG Passau, Urt. vom 03.07.2015 - 18 C 1968/14).

    Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das BGH-Urteil vom 27. Oktober 2011 (Az. I ZR 175/10; "Bochumer Weihnachtsmarkt") hinweist, verfängt dies nicht. Dort ging es in der Sache um eine unterlassene, aber grundsätzlich mögliche Einholung der Erlaubnis der dortigen Klägerin (GEMA) für die unberechtigt vorgenommene Nutzung von Musikwerken im Rahmen einer öffentlichen Freiluftveranstaltung, aufgrund derer im Wege des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie die ersparte Tarifvergütung zu entrichten war. Grundlage dieser Entscheidung war jedoch, dass die Wahrnehmung der maßgeblichen Urheberrechte typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird, indem die Rechtswahrnehmung bei der GEMA als Verwertungsgesellschaft zu lizenzieren war.

    Hier liegen die tatsächlichen Verhältnisse allerdings grundlegend anders. Während die Verwertungsgesellschaft GEMA es einem Nutzer ermöglicht, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen, besteht in Filesharingangelegenheiten eine solche Möglichkeit nicht. Vorliegend hätte der Beklagte daher selbst dann, wenn er dies gewollt hätte, mit der Klägerin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung des gegenständlichen Filmwerks im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen können.

    Auch nimmt ein privater "Filesharer" die Möglichkeit, dass weitere Teilnehmer durch den eigenen Upload in der Lage sind, dasselbe Werk ihrerseits herunterzuladen, zwar in Kauf, verfolgt dabei jedoch in der Regel kein kommerzielles Interesse und erhält hierdurch auch keinen weitergehenden vermögenswerten Vorteil, wie es dagegen bei der Veranstaltung "Bochumer Weihnachtsmarkt" aufgrund der durch die Musikwiedergabe erreichten Attraktivitätssteigerung und damit auch erhöhten Publikumsakzeptanz der Fall war. Vielmehr liegt der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internettauschbörse darin, das jeweilige Film- oder Musikwerk selbst zu erhalten und zu nutzen und nicht in dessen darüber hinausgehender Verbreitung. Aus einem Vergleich von § 102 S. 1 UrhG mit § 102 S. 2 UrhG ergibt sich jedoch, dass sich die lange Verjährungsfrist des Satzes 2 i.V.m. § 852 BGB nur rechtfertigt, wenn ein echter Vermögensvorteil als "Mehr" gegenüber der Verletzungshandlung nach Satz 1, hier dem bloßen unberechtigten Gebrauch des Rechts, gegeben ist (vgl. AG München aaO).


    2.

    Nachdem die Klägerin durch die Mitteilung der [Name Provider] vom xx.02.2010 Kenntnis darüber erhielt, dass die von ihr ermittelte IP-Adresse dem Beklagten zuzuordnen sei, hatte sie Kenntnis von der mutmaßlichen Person des Schuldners.

    Auf die von der Berufung aufgeworfene Frage, ob für den Beginn der Verjährung des Aufwendungsersatzanspruches auf den Zeitpunkt der Versendung der Abmahnung abzustellen sei, kommt es nicht an, da auch, wenn man auf die Versendung der Abmahnung vom 19.05.2010 abstellt, die nach der Behauptung der Klägerin im Jahre 2010 erfolgte, die Verjährungsfrist jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2010 begann.


    3.

    Die Verjährung ist nicht gehemmt worden.

    Da die Klägerin durch die Mitteilung der Telekom vom 19.02.2010 Kenntnis von der mutmaßlichen Person des Schuldners erhielt und diesen unter dem 19.05.2010 abmahnte, hätten sowohl hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs als auch des Anspruchs auf Ersatz von Abmahnkosten jedenfalls bis spätestens zum 31.12.2013 verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden müssen (§§ 195, 199 BGB).

    Einer Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch die Zustellung des Mahnbescheids vom 25.11.2013 am 28.11.2013 steht aber entgegen, dass, wie auch bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Mahnbescheid mangels ausreichender Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche keine Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist herbeiführen konnte.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr..3 BGB voraus, dass der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet worden ist. Für eine - noch unterhalb der Stufe der Substantiierung - hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs ist insoweit maßgeblich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (vgl. nur BGH, Urteil vorn 10. Juli 2008, - IX ZR 160/07 -, juris). Dies war hier nicht der Fall.

    Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (ständ. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 191/14 -, juris; BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Rn. 13 m.w.N.), wobei maßgeblich der Horizont des Antragsgegners ist (Zöller / Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 690 Rn. 14).

    Zwar kann in dem Mahnantrag grundsätzlich auf eine Rechnung oder eine sonstige Urkunde Bezug genommen werden, welche für die Individualisierung der Forderung dann herangezogen gezogen werden kann. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat insoweit auch Mahnbescheiden, die auf vorprozessuale Anspruchsschreiben Bezug nahmen, bereits mehrfach verjährungshemmende Wirkung zugebilligt (vgl. BGH,. NJW 2008, 1220; NJW 2011, 613; NJW 2013, 3509). In diesen Fällen bestanden zwischen den Parteien jedoch bereits zuvor Miet- oder Werkverträge, also konkrete vertragliche Beziehungen. Darüber hinaus wurden die vorprozessualen Schreiben; die zur Individualisierung der in den dortigen Mahnbescheiden geltend gemachten Forderungen dienten, den jeweiligen Anspruchsgegnern nur einige Wochen oder Monate vor dem Erlass der Mahnbescheide übersandt. Angesichts dieser kurzen Zeitspannen hatten die Anspruchsgegner noch konkrete Kenntnis von den anspruchsbegründenden Sachverhalten und den jeweiligen Ansprüchen, die Anspruchssteller als (ehemalige) Vertragspartner gegen sie geltend machten. Eine derartige, bereits andauernde vertragliche Rechtsbeziehung bestand hier dagegen nicht. Auch lag zwischen dem vorprozessualen Abmahnschreiben und der Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten ein Zeitraum von deutlich mehr als drei Jahren.

    Überdies kann hier auch nach Auffassung der Kammer deshalb nicht von einer hinreichenden Individualisierung ausgegangen werden, da es für den Beklagten selbst unter Berücksichtigung des Inhalts des Abmahnschreibens nicht erkennbar war, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird.

    Der gegen ihn im Mahnverfahren erhobene Anspruch lässt sich nämlich nicht mit dem Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Baumgarten und Brandt aus Berlin vom 19.05.2010 in Einklang bringen. Während im Mahnbescheid als Hauptforderung "Rechtsanwalts- / Rechtsbeistandshonorar gem. Abmahnung K0052-09xxxxxxxx vom 19.05.10" in Höhe von 555,60 EUR und "Schadensersatz aus Lizenzanalogie (Abmahnung vom 19.05.2010, Az.: K0052-09xxxxxxxx) vom 19.05.2010" in Höhe von 400,00 EUR aufgeführt sind, wird die Abmahnung auf eine behauptete Rechtsverletzung vom 25.12.2009 gestützt. Nur insoweit enthält das Abmahnschreiben eine individuell auf den Beklagten bezogene Information, nämlich dass am xx.12.2009 um xx:xx:xx Uhr MEZ das verfahrensgegenständliche Filmwerk über den Internetanschluss mit der dynamischen IP-Adresse [IP Adresse] als Datei zur Verfügung gestellt und zum Download angeboten worden sein soll. Im Übrigen erschöpft sich das Abmahnschreiben in pauschal vorformulierten Rechtsausführungen, die - was der Kammer aus eigener Anschauung bekannt ist - ebenfalls in zahlreichen anderweitigen Abmahnschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Wesentlichen wortgleich Eingang gefunden haben.

    In der Abmahnung war zudem noch von Rechtsanwaltskosten in Höhe von (mindestens). 1.359,80 EUR netto die Rede und - ohne diesen überhaupt konkret zu beziffern - von einem Schadensersatzanspruch nach dem Grundsatz der Lizenzanalogie in einem "fünf- bis sechsstelligen Bereich". Letztlich verlangt wurde in dieser Abmahnung dann die Zahlung eines "pauschalen Gesamtbetrages" in Höhe von 850,00 EUR, ohne dass die Klägerin hinreichend deutlich gemacht hat, wie sich dieser zusammensetzt oder berechnen lässt bzw. welcher Anteil hiervon auf die einzelnen Ansprüche entfällt.

    Sowohl die später im Mahnbescheid und auch im anschließenden Klageverfahren verfolgten Einzelbeträgen als auch der Gesamtbetrag von 955,60 EUR wurden indes an keiner Stelle genannt. Dies führt aber dazu, dass der Adressat des Mahnbescheides nicht hinreichend eindeutig erkennen kann, welcher- Anspruch bzw. welche Schadenspositionen mit dem Mahnbescheid tatsächlich verfolgt werden. Auch kann vom durchschnittlichen Anspruchsgegner nicht erwartet werden, dass er alleine aufgrund des Datums oder einer 16-stelligen Zahlen-/Buchstabenkombination nach Ablauf von mehr als drei Jahren noch hinreichend eindeutig die vorgenommene Anspruchsbeschreibung mit dem dazugehörenden Lebenssachverhalt in Verbindung bringt. Bei Gesamtbetrachtung dieser Diskrepanzen und Ungereimtheiten scheidet eine hinreichende Individualisierung des Anspruchs durch den Mahnbescheid und dementsprechend eine verjährungshemmende Wirkung der Zustellung desselben daher aus.


    II.

    Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, beabsichtigt die Kammer, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

    Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 955,60 EUR festzusetzen.


    III.

    Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses rechtlich Stellung zu nehmen.

    Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen. (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


LG Bielefeld, Beschluss vom 13.01.2016, Az. 20 S 132/15

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1747 Beitrag von Steffen » Freitag 22. Januar 2016, 21:42

BaumgartenBrandt Zurücknahme der Berufung nach Klage KSM GmbH: Berufungsverfahren vor dem Landgericht Mannheim gegen Urteil AG Adelsheim


21:40 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Bild

Rechtsanwälte für Urheberrecht
Andreas Ernst Forsthoff | Nina Berg



Landhausstraße 30 | 69115 Heidelberg
Fon: 06221 434030 (Mo-Fr: 09:00 - 18:00 Uhr)
Fon: 06221 3262121 (außerhalb der Geschäftszeiten)
Fax: 06221 4340325
Web: www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de
E-Mail: info@rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de

Quelle: www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de
Link: http://www.abmahnung-urheberrechtsverle ... e_KSM_GmbH


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Die Kanzlei BaumgartenBrandt hatte im Jahr 2014 Klage im Auftrag der KSM GmbH gegen einen Mandanten unserer Kanzlei erhoben. Über den Internetanschluss des Beklagten soll im Jahr 2010 der Film "Midnight Chronicles" illegal via Tauschbörse verbreitet worden sein. Rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung wurde zunächst ein Mahnbescheid von BaumgartenBrandt beantragt.



1. Instanz: Klage vor dem Amtsgericht Adelsheim

Das Amtsgericht Adelsheim wies die Klage der KSM GmbH mit Urteil vom 25.03.2015 (Aktenzeichen 1 C 97/14) als unbegründet ab. Nach Auffassung des Amtsgerichts Adelsheim stand eine Täterschaft des Mandanten nicht fest, da weitere Personen Zugang zum Computer des Beklagten hatten. Außerdem hatte die Kanzlei BaumgartenBrandt kein taugliches Beweisangebot für die Feststellung der behaupteten Urheberrechtsverletzung angeboten.

Das Urteil des Amtsgerichts Adelsheim vom 25.03.2015 finden Sie hier:
UrteilAGAdelsheim25.03.2015.pdf (287,05 kb)



2. Instanz: Die Berufung der Kanzlei BaumgartenBrandt vor dem Landgericht Mannheim

Wie in so vielen anderen Fällen auch hat die Kanzlei BaumgartenBrandt Berufung beim Landgericht Mannheim eingelegt. Wir haben die Zurückweisung der Berufung beantragt.
Kurz vor der mündlichen Verhandlung ging ein verspäteter Schriftsatz der Kanzlei BaumgartenBrandt beim Landgericht Mannheim ein. In der mündlichen Verhandlung war es jedoch von unserer Seite aus nicht einmal mehr nötig, den Schriftsatz als verspätet zu rügen.
Das Landgericht Mannheim hat sich sehr deutlich gegen die Rechtsauffassung der Kanzlei BaumgartenBrandt ausgesprochen, die in den 3 Tauschbörsen-Entscheidungen des BGH aus dem Jahr 2015 eine Art Umkehr der Rechtsprechung sehen wollte. Das Landgericht Mannheim hat jedoch die ebenso von uns vertretene Auffassung vertreten, dass mit der sekundären Darlegungslast keine Umkehr der Beweislast verbunden ist und dass der Anschlussinhaber den Täter nicht benennen muss, sondern nur die in Betracht kommenden Haushaltsangehörigen benennen muss.

Die Kanzlei BaumgartenBrandt wollte im Termin einen Vergleich abschließen, den wir jedoch abgelehnt haben. Kurze Zeit nach dem mündlichen Termin erhielten wir ein Faxschreiben der Kanzlei BaumgartenBrandt, mit welchem die Rücknahme der Berufung erklärt wurde. Offenbar wollte man bei BaumgartenBrandt ein negatives Berufungsurteil verhindern. Die Kosten muss die KSM GmbH tragen, der Mandant muss nichts zahlen.


Also: Ende gut, alles gut!

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

AG Rostock - Az. 49 C 364/14

#1748 Beitrag von Steffen » Donnerstag 28. Januar 2016, 23:24

Dr. Wachs Rechtsanwälte: Amtsgericht Rostock, Urteil vom 05.01.2016, Az. 49 C 364/14 - erfolgreiche Baumgarten Brandt Klageabweisung, da nach der Beweisaufnahme nicht feststeht, dass der Beklagte widerrechtlich in die Rechte der Klägerin eingriff


23:25 Uhr


Wie die Hamburger Kanzlei ...

~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de


---------

Zusammenstellung ausgewählter Entscheidungen
der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link


~~~~~~~~~~~~~~~~~~

... informiert, wurde mit dem Urteil vom 05.01.2016 (Az. 49 C 364/14) des Amtsgerichts Rostock eine unbegründete Filesharingklage der "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "Baumgarten und Brandt", erfolgreich abgewiesen, da nach der Beweisaufnahme nicht feststeht, dass der Beklagte widerrechtlich in die Rechte der Klägerin eingriff.




Amtsgericht Rostock, Urteil vom 05.01.2016, Az. 49 C 364/14

  • (...) hat das Amtsgericht Rostock durch den Richter am Amtsgericht [Name] aufgrund des Sachstands vom 29.12.2015 für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
      Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
      4. Der Streitwert wird auf 955,60 EUR festgesetzt.
    Die Klägerin begehrt Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz wegen Verbreitung eines Filmwerkes im Rahmen einer Datentauschbörse über den Internetanschluss des Beklagten.

    Die Klägerin behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk "Niko - Ein Rentier hebt ab" für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu sein.

    Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses in [PLZ, Wohnort].

    Die Klägerin behauptet, dass sie im Rahmen von ihr veranlasster Ermittlungsmaßnahmen durch den Sicherheitsdienstleister G. festgestellt habe, dass über den Internetanschluss des Beklagten am xx.11.2009 um xx:xx Uhr im Rahmen eines Filesharing-Systems über die IP-Adresse [IP-Adresse] ohne ihre Zustimmung Dateien des o.a. Filmwerkes zum Download angeboten wurden.

    Die betreffende IP-Adresse sei zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetzugang des Beklagten zugeordnet.

    Aufgrund eines von der Klägerin erwirkten Beschlusses des Landgericht Köln vom xx.12.2009 wurde der Klägerin durch die Deutsche Telekom als Internetprovider der Beklagte als Inhaber des Anschlusses, dem zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugeordnet war, mitgeteilt.

    Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2010 ließ die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten den Beklagten wegen des behaupteten Urheberrechtsverstoßes abmahnen und zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern. Der Beklagte hat das darin enthaltene Angebot, an die Klägerin einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 850,00 EUR zu zahlen, nicht angenommen.
    Wegen des weiteren Inhaltes wird auf den Beschluss des LG Köln, die Mitteilung der [Name Provider] und das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom xx.03.2010 Bezug genommen.

    Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte die gegen ihn sprechende Vermutung nicht widerlegt habe und auch den an ihre sekundäre Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht hinreichend nachgekommen sei. Sie bestreitet, dass die Urheberrechtsverletzung von einem Familienangehörigen des Beklagten begangen wurde.


    Die Klägerin beantragt,
    • 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin angemessenen Schadensersatz in Höhe von wenigstens 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie
      2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



    Der Beklagte beantragt,
    • die Klage abzuweisen.


    Er bestreitet, die behauptete Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben. In seinem Haushalt hätte zum Tatzeitpunkt seine Ehefrau gelebt, die Zugang zum Internetanschluss des Beklagten gehabt hätte.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin [Name] des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage vom 12.09.2015 verwiesen.



    Entscheidungsgründe

    I.

    Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet und deshalb abzuweisen.

    1.

    Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Rostock ergibt sich aus § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte (KonzVO) vom 28.03.1994 (GVO-BI. M-V S. 514).

    Danach sind dem Amtsgericht Rostock alle urheberrechtlichen Streitigkeiten für den Bezirk des Oberlandesgerichtes Rostock zugewiesen.

    2.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG, 280 ff, 823, 832 BGB.

    a)

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte für das gern. § 2 Nr. 6 UrhG geschützte Filmwerk "Niko - Ein Rentier hebt ab" gewesen ist und ihr als solche an dem Werk sowohl die Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte des § 19 UrhG, als auch das Recht zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung nach § 19a UrhG zugestanden haben.

    b)

    Nach der Beweisaufnahme steht nämlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Beklagte in diese Rechte widerrechtlich eingegriffen hat, indem er das Filmwerk betreffende Dateien am xx.11.2009 über den auf ihn zugelassenen Internetanschluss zum Download anbot.

    Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruches bestehen, dass also die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist.

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch der Täter ist, wenn nicht zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Anschluss hatten (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 - BearShare).

    Dem Inhaber des zugeordneten Internetanschlusses obliegt es dann, diese Vermutung zu widerlegen. Entkräftet ist diese, wenn weitere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten und ebenso als Täter in Betracht kommen. Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit im Rahmen des ihm zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen vortragen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers ergibt.

    Dazu müssen konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die einen abweichenden Geschehensablauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten jedenfalls nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheinen lassen (OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13). Zwar muss der Beklagte nicht den Beweis des Gegenteils führen, also dass ein Dritter für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Er muss jedoch nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen diejenigen Tatsachen vortragen und gegebenenfalls auch beweisen, aus denen sich ein abweichender Geschehensablauf ergibt.

    c)

    Nach der schriftlichen Vernehmung der Ehefrau des Beklagten hatte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Jahre 2009 auch sie jederzeit freien Zugang zu dem auf den Namen des Beklagten angemeldeten Internetanschluss.

    Diese Darstellung erscheint als lebensnah und gibt auch vor dem Hintergrund der familiären Bindung zwischen dem Zeugen und dem Beklagten keinen Anlass zum Zweifel.

    Der Beklagte ist auch seiner weiteren sekundären Darlegungslast nachgekommen. So hat dieser vorgetragen, dass auch seine Ehefrau durchschnittliche bis gute PC-Kenntnisse hatte und insbesondere auch die Fähigkeit besitzt, Programme zu installieren. Ob diese tatsächlich die behauptete Urheberrechtsverletzung - sei es vorsätzlich - oder fahrlässig - begangen habe, wisse er nicht, auf Nachfrage habe seine Ehefrau dies jedenfalls abgestritten.

    Der Beklagte ist damit ihren Nachforschungspflichten hinreichend nachgekommen, da berücksichtigt werden muss, dass vor dem Hintergrund des besonderen Schutzes, den die Familie genießt, nicht erwartet werden kann, dass kriminalistische Aufklärungsarbeit gegenüber Familienangehörigen geleistet wird.

    Berücksichtigt werden muss auch, dass an die Widerlegung der vom BGH in der bereits zitierten Entscheidung aufgestellte Vermutung nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden können, da es der Lebenswirklichkeit entsprechen dürfte, dass alle Angehörigen eines Mehrpersonenhaushaltes gleichberechtigt Zugriff auf einen vorhandenen Internetanschluss haben.

    Der Klägerin hat damit nicht den Nachweis erbracht, dass der Beklagte Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen ist, da die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass diese von seiner Ehefrau begangen wurde.

    3.

    Der Beklagte haftet auch nicht als Störer.

    Als Störer kann nach allgemeinen Regeln bei der Verletzung absoluter Rechte in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt.

    Die Haftung des Beklagten unter diesem Gesichtspunkt scheitert jedoch bereits daran, dass nicht feststeht, dass der Download durch einen unberechtigten Dritten aufgrund unzureichender Sicherungsmaßnahmen erfolgte. Denn vorliegend ist die täterschaftliche Haftung eines bestimmten berechtigten Nutzers nicht ausgeschlossen, so dass eine Haftung als Störer ausscheidet, vgl. LG Köln, ZUM 2013, Seite 66; OLG Köln Beschluss vom 28.05.2031, Az. 6 W 60/13, da sich eine möglicherweise unzureichende Sicherung in diesem Fall nicht kausal ausgewirkt hätte.

    Die Klage musste daher der Abweisung unterliegen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Rostock
    Neuer Markt 3
    18055 Rostock


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. (...)



Bild



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P

Bild

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Rostock, Urteil vom 05.01.2016, Az. 49 C 364/14

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

LG Mannheim - Az. 7 S 15/15

#1749 Beitrag von Steffen » Freitag 29. Januar 2016, 22:50

Zurückweisung einer Berufung der Kanzlei BaumgartenBrandt: Landgericht Mannheim bestätigt in der Berufung eine Klageabweisung des Amtsgerichts Adelsheim


22.48 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Bild

Rechtsanwälte für Urheberrecht
Andreas Ernst Forsthoff | Nina Berg


Landhausstraße 30 | 69115 Heidelberg
Fon: 06221 434030 (Mo-Fr: 09:00 - 18:00 Uhr)
Fon: 06221 3262121 (außerhalb der Geschäftszeiten)
Fax: 06221 4340325
Web: www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de

E-Mail: info@rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de


Bericht
Quelle: www.abmahnung-urheberrechtsverletzung.de
Link: http://www.rechtsanwaltskanzlei-urheber ... rtenBrandt


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Heute erhielten wir erfreuliche Post vom Landgericht Mannheim. Die Berufung der KSM GmbH, vertreten durch die Kanzlei BaumgartenBrandt, gegen ein Urteil des Amtsgerichts Adelsheim wurde zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der KSM GmbH auferlegt. In der ersten Instanz hatte das Amtsgericht Adelsheim bereits die gegen unseren Mandanten gerichtete Klage abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der KSM auferlegt.

Dieses Urteil wurde nunmehr im Ergebnis durch das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 19.01.2016 bestätigt.



1. Instanz: Urteil des Amtsgerichts Adelsheim

Das Amtsgericht Adelsheim hatte die Klage der KSM GmbH abgewiesen mit dem Argument, dass die KSM GmbH bzw. die Kanzlei BaumgartenBrandt keinen geeigneten Beweis für die Ermittlung der Rechtsverletzung angeboten habe. Außerdem habe der Beklagte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast ausreichend vorgetragen und die KSM GmbH nicht die Täterschaft des Beklagten bewiesen.

Der Mandant hatte sich vor dem Amtsgericht Adelsheim zunächst noch selbst vertreten. Er hatte keinerlei Klageerwiderung eingereicht und erst in der mündlichen Verhandlung seine Argumente für eine Klageabweisung vorgebracht. Namen der Mitnutzer des Internetanschlusses hatte er jedoch keine genannt.

Dieser Vortrag des Beklagten, der möglicherweise wegen Verspätung nicht einmal hätte zugelassen werden müssen, war sicherlich nicht ausreichend im Rahmen der sekundären Darlegungslast. Es ist zumindest erforderlich, Namen und Anschriften der Personen zu benennen, die den Anschluss mitnutzen konnten. Es war daher nachvollziehbar, dass die Kanzlei BaumgartenBrandt Berufung beim Landgericht Mannheim eingelegt hat.



Die Berufung: Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19.01.2016 (Aktenzeichen 7 S 15/15)

Nach Einlegung der Berufung zum Landgericht Mannheim musste der Mandant wegen des vor den Landgerichten bestehenden Anwaltszwangs einen Rechtsanwalt nehmen und beauftragte unsere Kanzlei. Wir haben im Rahmen der Berufungserwiderung sehr ausführlich vorgetragen und auch die Namen und Anschriften der anderen Personen genannt, die den Anschluss des Mandanten zum (angeblichen!) Verstoßzeitpunkt benutzt hatten. Die Kanzlei BaumgartenBrandt erwiderte hierauf, dass dies nicht ausreichend sei, und beantragte eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung.

Bereits in der mündlichen Verhandlung machte die zuständige Kammer des Landgerichts Mannheim deutlich, dass das Urteil des Amtsgerichts Adelsheim nach dem damaligen Sachstand zwar falsch war, dass jedoch aufgrund des umfangreichen Vortrags im Rahmen der Berufungserwiderung jedenfalls in der Berufung ausreichend auf Beklagtenseite vorgetragen wurde und dass die Klägerseite eine Täterschaft des Beklagten beweisen muss.

Der Mandant hatte im Ergebnis großes Glück, dass das Amtsgericht Adelsheim die Klage abgewiesen hat. Hätte das Amtsgericht den Mandanten zur Zahlung verurteilt und hätten wir dann Berufung gegen das Urteil einlegen müssen, wären wir möglicherweise mit sämtlichem Tatsachenvortrag verspätet gewesen, da alle Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie alle Beweisantritte grundsätzlich in der ersten Instanz und zwar innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen vorzubringen sind und Ausnahmen nur in besonderen Fällen zulässig sind.

Da Kanzleien wie BaumgartenBrandt sehr häufig in Berufung gehen, wenn sie die erste Instanz verlieren, sollte man daher auf alle Fälle bereits in der ersten Instanz einen Rechtsanwalt beauftragen, der auf Urheberrecht spezialisiert ist und bereits viele Filesharing-Klagen bearbeitet hat.

.......................


Hier finden Sie das Urteil des Landgerichts Mannheim im Volltext:
LandgerichtMannheimUrteilvom19.01.2016.pdf (388,91 kb)



.......................


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


LG Mannheim, Urteil vom 19.01.2016, Az. 7 S 15/15

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1750 Beitrag von Kohlenpitt » Montag 1. Februar 2016, 12:20

Hallo ,

Kurze Info...


Landgerichtskosten insgesamt!
Davon trägt ja der Kläger auch noch Kosten ''##''##''

Also gesamte Gerichtskosten keine 70€ (Landgericht)

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Observer

#1751 Beitrag von Steffen » Montag 8. Februar 2016, 23:12

WBS-Law: Ermittlungssoftware Observer: Gerichte verlangen Beweise!


23:10 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke


WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de


Bericht
Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ise-66014/


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Immer mehr Gerichte haben Zweifel, ob die von dem Unternehmen Guardaley Ltd. eingesetzte Filesharing Ermittlungssoftware Observer ordnungsgemäß arbeitet und der Abgemahnte wirklich die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen hat. Dem haben sich jetzt in zwei von uns geführten Filesharing Verfahren das Landgericht Düsseldorf sowie das Landgericht Flensburg angeschlossen und unsere Rechtsauffassung bestätigt.

In einem Fall hatte die Kanzlei BaumgartenBrandt einem unserer Mandanten im Auftrag der KSM GmbH eine Abmahnung wegen Filesharing zugeschickt. Er soll den Film "Siegburg" über eine Tauschbörse illegal verbreitet haben. Das Amtsgericht Düsseldorf wies jedoch die Klage mit Urteil vom 20.10.2015 (Az. 57 C 10122/14) ab. Es hatte Zweifel daran, ob mittels der Filesharing Ermittlungssoftware Observer die richtige IP-Adresse und somit der richtige Anschlussinhaber als Täter einer Urheberrechtsverletzung überführt worden war. Hiermit war BaumgartenBrandt jedoch nicht einverstanden und legte gegen das Urteil im Auftrag des Klägers Berufung ein.



Zuverlässigkeit des IP-Ermittlungsverfahrens bei Observer fraglich

Das Landgericht Düsseldorf teilte daraufhin mit Hinweisbeschluss vom 27.01.2016 (Az. 12 S 103/15) mit, dass die eingelegte Berufung nach übereinstimmender Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Dies begründen die Richter damit, dass bereits mehrere Gerichte die Zuverlässigkeit der Filesharing Ermittlungssoftware Observer als fragwürdig ansehen - vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2012 - I-6 W 242/11; LG Berlin, Urteil vom 03.05.2011 - 16 O 55/11; AG Frankenthal, Urteil vom 19.03.2015 - 3a C 226/14; AG Koblenz, Beschluss vom 02.01.2015 - 153 C 3184/14). Aufgrund dessen braucht der abgemahnte Anschlussinhaber normalerweise nicht anzugeben, bei welchem konkreten Ermittlungsschritt Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Vielmehr muss bei Observer der Rechteinhaber nachweisen, dass die Ermittlung der IP Adresse ordnungsgemäß ohne Pannen erfolgt ist. Aus diesem Grunde fordern die Richter den Rechteinhaber bzw. die Kanzlei BaumgartenBrandt zur Stellungnahme auf und weisen darauf hin, dass sie nach derzeitigem Stand beabsichtigen, die Berufung des Rechteinhabers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.



LG Flensburg fordert stichhaltige Beweise bezüglich Filesharing Ermittlungssoftware

Ebenso sah dies das Landgericht Flensburg in einem Fall, in dem ein Anschlussinhaber eine Abmahnung von den Rechtsanwälten Schulenberg & Schenk im Auftrag der Savoy Film GmbH erhalten hatte. In der Abmahnung wurde ihm vorgeworfen, dass er das Filmwerk "The Disappeared" über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll. Die Richter ordneten mit Beschluss vom 21.01.2016 (Az. 8 S 20/15) unter anderem an, dass innerhalb der Berufungsverhandlung Beweis über die Behauptung der Rechteinhaberin zu erheben ist, wonach die Ermittlung der IP-Adresse mittels der eingesetzten Filesharing-Ermittlungssoftware "Observer" angeblich korrekt und ordnungsgemäß erfolgt sei. In diesem Zusammenhang soll vom Kläger insbesondere der Nachweis erbracht werden, dass die verwendete Software aufgrund eines Abgleichs des Hashwertes festgestellt hat, dass es sich bei den angebotenen Dateien wirklich um die überwachten Dateien gehandelt hat. Das Gericht bestellte zur Überprüfung einen Sachverständigen, der ein entsprechendes Gutachten erstellen soll. Nähere Einzelheiten können in dem Volltext dieser Entscheidung nachgelesen werden.



Fazit

Es ist davon auszugehen, dass die Gerichte immer häufiger - nicht nur bei Observer - die Ermittlungsergebnisse der eingesetzten Filesharing-Ermittlungssoftware hinterfragen und die Vorlage von Beweisen hinsichtlich der Zuverlässigkeit verlangen. Dies ist auch erforderlich, damit Unschuldige gar nicht erst ins Visier der Abmahner geraten. Abgemahnte sollten sich keinesfalls unter Druck setzenlassen und nicht vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. (HAB)



Volltext des LG Düsseldorf

Volltext des LG Flensburg


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1752 Beitrag von Kohlenpitt » Dienstag 9. Februar 2016, 15:04

Sehr interessant ...
Denn als ich am Landgericht vorsprechen musste , sah ich mir einen Fall davor an.
Baumgarten hatte an dem Tage 8 Prozesse am Landgericht.

Der Angeklagte versicherte er wäre es nicht gewesen, es hätte bei Ihm ein Freund gewohnt , dessen Frau hätte Ihn wegen Fremdgehens aus der gemeinsamen Wohnung werfen lassen.
Und er sei auch nicht Homosexuell auf Frage des Richters ;-) Lol
Nach beteuern er wäre es nicht gewesen, vielleicht sein Freund, ermahnte ihn der Richter , man kann auch beide unter Eid stellen, das würde die Sache nicht wert sein.

Die Richter sind regelrecht über den Angeklagten und seinen Anwalt hergefallen. Ich bin mir auch sicher, der Anwalt des Angeklagten ist im Forum auch schon erwähnt worden (Positiv)
Also der Anwalt hat sich 10 Minuten mit seinem Mandanten beratschlagt, ein Vergleich des Richters .... Höre und schreibe unter 200€ abgelehnt und weiter dabei standhaft geblieben er war es nicht , und dann solle es Baumgarten ihm beweisen.
Dann der Anwalt hat den Richtern Stichpunkte um die Ohren geworfen, mangelhafte Ermittlung... Betrugsverdacht , Ermittlungssoftware,,usw.
Dann der Satz .... Man weiss ja wie Baumgarten Agiert der Betreiber der Software zur Ermittlung weiss von nichts und Baumgarten weigert sich ein Gutachten anzufertigen.
Er bestehe darauf dass Baumgarten es beweisst und ein Gutachten vorlegt ! Und Baumgarten weigert sich ja immer in Vorkasse zu gehen !!!

Dieser Anwalt des beklagten hat mir auch sehr gefallen, sehr sympatisch ... und aggresiv .. Ähnlich wie DR Wachs !



Respekt ... schade ich weiss nicht wie es ausgegangen ist...

Das war um Kreis Landgericht Mannheim (Umkreis)

Per.Son
Beiträge: 63
Registriert: Montag 13. Oktober 2014, 19:10

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1753 Beitrag von Per.Son » Donnerstag 11. Februar 2016, 12:34

Leider kommen diese Ausführungen der Gerichte für etliche zu spät.

Wenn ich meinen Fall bedenke, die Akten lagen mir und meinem Anwalt vor und ich habe mir die Mühe gemacht, alle IP-Adressen mal auszuwerten, so lag in 98% derFälle eine Einzel-IP-Protokollierung ohne Hashwert mit Sekundenlog vor und die vorgelegte Liste wies Formatierungsfehler auf, von Links- auf Rechtsbündig und zudem auch Schriftartwechsel.
Insofen sah es nach einer zusammen kopierten Liste aus, die alles Belegen hätte können.

Bevor wieder einer meint, das hättest du dem Richter sagen können, das haben wir getan, mehrmals sogar, aber wie gesagt, den Richter hat es nicht interessiert.

Dennoch haben wir gewonnen, da ich die drei Jahre genutzt habe, alle Beweise und Informationen zusammen zu tragen.

Gwendolin
Beiträge: 8
Registriert: Dienstag 22. Juli 2014, 00:40

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1754 Beitrag von Gwendolin » Montag 15. Februar 2016, 19:05

So, nachdem ich jetzt tagelang den ganzen Thread durchgeguckt habe, um meinene Benutzernamen wiederzufinden (da sich ja alles so zieht...in der Zeit werden ja anderswo Dynasien gegründet *g* hatte ich den schon längst wieder vergessen) hier kurz von mir:

Nachdem im Juli 2014 die Abgabenachricht ans AG gekommen ist, trudelte im Frühjahr 2015 die Klageschrift bei uns ein. Bis dahin hatten wir alles selbst gemacht. Mit dem Erreichen der Klageschrift haben wir uns dann einen Anwalt gesucht und alles an ihn übergeben. Im 3. Quartal 2015 erging dann das Urteil des Amtsgerichts zu unseren Gunsten (Klage abgewiesen). Es folgte dann die Berufung am Landgericht, welche dann letztendlich vor Kurzem zurückgenommen wurde, womit die Sache dann jetzt ausgestanden ist. Wir warten nun noch auf den Kostenfestsetzungsbeschluss??? (heisst das so?) vom Amtsgericht.

An dieser Stelle möchte ich mich für das Forum hier bedanken. Hab zwar nicht viel geschrieben, aber immer mit Interesse die jeweils aktuellen Urteile und Sostiges rund um die Abmahnungen verfolgt.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1755 Beitrag von Steffen » Montag 15. Februar 2016, 20:24

DR. SCHMEL NOTAR FACHANWÄLTE RECHTSANWÄLTE:
Landgericht Bremen, Beschluss vom 23.12.2015, Az. 7 S 2555/15



20:22 Uhr


In einem aktuellen Berufungsverfahren der Kanzlei BaumgartenBrandt, wurde die Berufung zurückgezogen.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Bild

Rechtsanwalt Florian Burgsmüller
Fachanwalt für Strafrecht



Kanzlei DR. SCHMEL NOTAR FACHANWÄLTE RECHTSANWÄLTE
Grashoffstraße 07 / Konrad-Adenauer-Platz | 27570 Bremerhaven
Tel.: 0471/95 200-140 | Fax: 0471/95 200-190
E-Mail: burgsmueller@schmel.de | Homepage: www.schmel.de


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



LG Bremen, Beschluss vom 23.12.2015, Az. 7-S-2555/15 (Volltext)

  • (...) BESCHLUSS

    in Sachen

    Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Baumgarten und Brandt,


    gegen


    [Name]
    - Beklagte -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Schmel & Partner GbR, Grashoffstraße 7, 27570 Bremerhaven


    Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin aus den auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend gehaltenen Gründen der angefochtenen Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

    Die Klägerin erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen.


    Gründe

    Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Kammer folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall.

    Mit der Berufung greift die Klägerin im Wesentlichen an, dass das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft die Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin im Hinblick auf ihre Aktivlegitimation und die Anforderungen an das Bestreiten der hierzu vorgetragenen Tatsachen verkannt habe. Hierzu beruft sie sich auf Rechtsprechung, nach der anerkannt sei, dass auch aus Indizien ohne unmittelbaren Beleg auf eine Rechtsübertragung geschlossen werden könne. Die Rechtsschutzgarantie der Klägerin würde faktisch leerlaufen, wenn, wie hier, nach Vorlage eines Lizenzvertrages, auf dessen Grundlage die Klägerin die kommerzielle Auswertung des Films vornimmt, ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen an einer beliebigen Stelle der Rechtekette zur unmittelbaren Verneinung der Aktivlegitimation der Klägerin führte. Ein Verletzer müsse vielmehr substantiiert darlegen, wen er für den Urheber hält, und die Gründe hierfür darlegen. Vorliegend sei die Klägerin nicht gehalten gewesen, den Verlauf der gesamten Rechtekette darzulegen, weil Indizien und Beweise für die Rechteinhaberschaft der Klägerin vorlägen. Dies sei zum einen die Tatsache, dass die Klägerin ihre Rechteinhaberschaft bereits im Auskunftsverfahren vor dem Landgericht Köln glaubhaft gemacht habe. Ferner habe sie mit Anl. K5 Auszüge aus dem mit der Ulysses GmbH geschlossenen Lizenzvertrag als Beweis vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass die Ulysses GmbH auch in Vertretung der übrigen Co-Produzentinnen, gehandelt habe. Die übrigen Co-Produzentinnen seien in den vorgelegten Unterlagen namentlich benannt (Universum Film GmbH, A. Film A.S., Animaker Ltd. und Europool) und aus dem vorgelegten Auszug aus dem Vertragstext (Anl. K5) 'ergebe sich, dass die Produzenten Europool die alleinigen und ausschließlichen Rechte zur Verwertung des Films einräumen. Es bestehe daher kein einziger Anhaltspunkt dafür, dass die Ulysses GmbH und die weiteren aufgeführten Produzentinnen nicht zur Rechteeinräumung befugt waren, so dass das Bestreiten der Aktivlegitimation des Lizenzgebers durch die Beklagte unerheblich und offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Die Beklagte hätte bei den aus dem Vertrag ersichtlichen Lizenzgebern ohne weiteres Nachforschungen anstellen können, dies sei ihr zumutbar gewesen. Auch andere Gerichte hätten keine Bedenken bezüglich der Aktivlegitimation der Klägerin gehabt.

    Diese Rügen der Klägerin greifen jedoch nicht durch. Grundsätzlich ist zunächst derjenige, der von sich behauptet, Rechteinhaber zu sein, beweisbelastet für diesen Umstand (vergleiche z.B Kammergericht Berlin, Urteil vom 13. Juli 2009, 34 U 81/08). Dabei ist der Klägerin beizupflichten, dass unter bestimmten Umständen aus nachgewiesenen oder unstreitigen Indizien auf die Rechtsinhaberschaft geschlossen werden kann (vergleiche z.B. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 19. Dezember 2007, 5 U 15/07) und dass der Verletzer bei einer Urheberrechtsverletzung die Urheberschaft des Gläubigers bei Vorliegen bestimmter Umstände nicht mit bloßem Nichtwissen bestreiten darf (vergleiche z.B. OLG Hamm, Urteil vom 04. Juni 2008, 4 U 25/08). Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung soll nicht infrage gestellt werden. Die Umstände des vorliegenden Falles sind jedoch mit den Umständen der zitierten Entscheidungen nicht vergleichbar.

    Zu Recht stellt das erstinstanzliche Gericht unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 UrhG im Kern darauf ab, dass es bei der Rechteeinräumung durch Vertrag mit einer von mehreren Co-Produzentinnen nicht ausreicht, lediglich die Rechteeinräumung durch diese eine Co-Produzentin durch Vorlage des Vertragstextes nachzuweisen.

    Die Klägerin beschränkt sich darauf, Auszüge aus dem Lizenzvertrag vorzulegen, aus denen sich jedoch eine Rechteeinräumung durch die übrigen Co-Produzentinnen nicht ergibt. Wenn die Beklagte auf diesen Umstand hinweist, stellt dies kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Das Bestreiten der Beklagten ist schon allein deshalb nicht unsubstantiiert, weil zwischen den Parteien unstreitig ist, dass es mehrere Co-Produzentinnen gab, und dass eine Rechteeinräumung durch alle diese Co-Produzentinnen zu erfolgen hatte. Aus dem Vertragstext ergibt sich lediglich, wie das Amtsgericht bereits herausgearbeitet hat, dass die Ulysses GmbH behauptet, zur Rechteeinräumung auch im Namen der übrigen Co-Produzentinnen befugt zu sein. Die Einräumung der Befugnis selbst hat die Klägerin nicht dargelegt. Die Klägerin legte zuletzt eine schriftliche Bestätigung der Geschäftsführerin der Ulysses. GmbH vom 27. März 2015 (Anlage K 5c) vor, die ebenfalls lediglich eine entsprechende Behauptung enthält. Dies ist nicht ausreichend. Sollte sich diese Behauptung allein auf den vorgelegten Vertragstext (Anl. K5) stützen, wäre der Vortrag aus den oben genannten Gründen unschlüssig. Sollten der Geschäftsführerin der Ulysses GmbH weitere Informationen vorliegen, die sich z.B. aus dem vollständigen Vertragstext oder separaten Bevollmächtigungen oder Rechteeinräumungen ergeben könnten, so wäre es der Klägerin auch zumutbar, diese Informationen bei ihrer Vertragspartnerin zu beschaffen, zu offenbaren und sie damit überprüfbar zu machen. Anders als in den von der Klägerin zitierten Fällen ist es nämlich vorliegend die Klägerin selbst, die aufgrund ihrer vertraglichen Beziehungen die Möglichkeit hat, die erforderlichen Informationen zu beschaffen, während die Beklagte als deutsche Verbraucherin nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten hat, Informationen von den internationalen verschiedenen Co-Produzentinnen zu erhalten.

    Hiermit liegt der Sachverhalt ganz anders als z.B. in dem von der Klägerin zitierten Verfahren vor dem Kammergericht Berlin (Urteil vom 13. Juli 2009, 34 U 81/08), wo die Erben eines Opernsängers gegenüber einer Festspielleitung Ansprüche geltend machten; in diesem Fall ergab sich aus einem Vertragstext aus dem Jahr 1973, dass die Philharmonie die Rechte bei sämtlichen Solisten eingeholt hatte und dass sie die entsprechenden Erklärungen in Fotokopie erhalten hatte. Die Beklagte konnte keine Vertragstexte vorlegen. Das Kammergericht Berlin hielt die Indizien für ausreichend, um einen Rechteverlust des Klägers festzustellen. Ähnlich verhielt es sich bei einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 10. März 1993, 6 U 211/92), wo ein Verleger einen Verlagsvertrag für die wissenschaftlichen Werke des Philosophen Husserl nicht vorlegen konnte, weil der ursprünglichen Halle an der Saale in der DDR ansässige Verlag bei seiner Übersiedlung nach Westdeutschland sämtliche geschäftlichen Unterlagen zurücklassen musste. Gleichzeitig war es jedoch u.a. unstreitig, dass die fraglichen Werke mit Zustimmung Husserls bei der Klägerin erschienen waren. Damit unterscheidet sich der Sachverhalt grundlegend von dem Vorliegenden. In einem anderen von der Klägerin bemühten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 23. März 2012,6 U 67/11) waren die Klägerinnen als Lieferanten im zentralen Einkaufskatalog aufgeführt. Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht ein pauschales Bestreiten der Beklagten für nicht ausreichend. Vorliegend ist weder vorgetragen, dass die Klägerin in entsprechenden Katalogen aufgeführt ist, noch ist das Bestreiten der Beklagten, worauf das Amtsgericht zu Recht hinweist, pauschal. Abgesehen davon, dass die Beklagte die Rechtsinhaberschaft nicht lediglich mit Nichtwissen bestreitet, liegt der Fall zudem auch anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19. April 2001, I ZR 238/98, wo dieser ausführt, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht zulässig war, weil die Partei ihren Informationspflichten nicht nachgekommen war; hier ging es jedoch, anders als im vorliegenden Fall für die Beklagte, um Vorgänge, an denen die betroffene juristische Person selbst beteiligt war. Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 24. Juni 2008, 4 U 25/08), bezieht sich lediglich auf ein pauschales Bestreiten und ist damit auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. In diesem Fall behauptete der Kläger, selbst Filmaufnahmen von einem tödlichen Fallschirmsprung gefertigt zu haben, und hatte dies durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen von Zeugen glaubhaft gemacht, die beobachtet haben wollten, wie der Kläger die Aufnahmen anfertigte. Für diese Fallkonstellation, die auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist, entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass zum einen grundsätzlich der Kläger die Beweislast für seine Rechteinhaberschaft trägt, dass jedoch in Anbetracht des substantiierten klägerischen Vortrages unter Vorlage von dem Grunde nach nicht angegriffenen eidesstattlichen Versicherungen ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten erforderlich gewesen wäre. Auch der Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 19. Dezember 2007 (5U.15/07) zugrunde lag, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Insbesondere lässt sich der Entscheidung gerade nicht entnehmen, dass auf den Nachweis einer Rechteinhaberschaft im Sinne einer lückenlosen Rechtekette verzichtet werden kann. Dort ging es um die Nutzung eines Musikstückes als Handyklingelton und es ergab sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass die Künstler selbst von einer Rechteinhaberschaft der Klägerin ausgehen. Diesem Umstand maß das Gericht erhebliche Indizwirkung zu, so dass es den Beklagten oblegen hätte, einzelfallbezogen konkrete Gegenargumente vorzutragen. In dieser Entscheidung betonte das Hanseatische Oberlandesgericht, dass grundsätzlich ein Anspruchsteller im Verletzungsprozess seine Rechte lückenlos nachweisen muss, und hielt lediglich ausnahmsweise das Bestreiten für unbeachtlich, da es - anders als vorliegend - lediglich pauschal und unsubstantiiert erfolgte.

    Zu Recht weist das Amtsgericht ferner darauf hin, dass weder Entscheidungen durch andere Gerichte noch Entscheidungen aus dem Auskunftsverfahren für das hiesige Gericht bindend sind.

    Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Anhaltspunkte können vorliegen, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beweislast verkannt hat, beweiswürdigende Darlegungen nachvollziehbarer Grundlage entbehren, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde, Verfahrensfehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen sind oder Fehler bei der Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme vorliegen (vgl. BGH, NJW 2004, 1876; Heßler, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 529 Rn. 2). Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden.

    Insgesamt hat die Berufung demnach keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin mag innerhalb der im Beschlusstenor genannten Frist erklären, ob die Berufung zurückgenommen wird, was eine Ermäßigung der Gebühr gemäß Nr. 1222 der Anlage 1 zum GKG von 4,0 auf 2,0 zur Folge hätte.

    Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Nach einstimmiger Auffassung der Kammer ist vorliegend eine Durchführung der mündlichen Verhandlung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Dies kann allerdings dann der Fall sein, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts sich auf eine umfassende neue rechtliche Würdigung stützt und diese im schriftlichen Verfahren nicht angemessen erörtert werden kann (Heßler, in: Zoller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 522 Rn. 40). So liegt es hier aber nicht. Die von der Kammer vertretene rechtliche Bewertung des festgestellten Tatsachenstoffes betrifft, soweit sie von der Beurteilung durch das Amtsgericht abweicht, lediglich einen Teil der Begründung und kann ohne weiteres im schriftlichen Verfahren sachgerecht erörtert werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung lässt hierfür jedenfalls keinen weitergehenden Erkenntnisgewinn erwarten.


    Bremen, den 23. Dezember 2015, Landgericht, 7. Zivilkammer


    gez.
    [Name]
    Für die Ausfertigung
    Urkundsbeamt. der Geschäftsstelle des Landgerichts (...)



LG Bremen, Beschluss vom 23.12.2015, Az. 7 S 2555/15

Romulus
Beiträge: 34
Registriert: Sonntag 28. September 2014, 20:28

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1756 Beitrag von Romulus » Dienstag 16. Februar 2016, 10:34

also wenn man die letzten wochen hier so betrachtet..... - kaum noch "aktuelle" einträge... - lage wurde scheinbar recht ruhig..?!

luft wird wohl langsam dünn für B & B...?! <>yy>><

man hört auch von vergleichsangeboten.... - jahrelang auf den rund 1200,- bestanden - geklagt und vor AG verloren, berufung vor LG (weil man
ja so im recht ist...) und dann vor näherkommenden LG termin vergleichsangebote mit 500,- dann 400,- dann xxx(?) verschicken....?!
nach dem motto, ok vergiss das geld, hautpsache nicht wieder verlieren...?!
ein zeichen von "schwäche" - vergiss die kohle, hauptsache nicht offiziell verloren..?!

inzwischen offenbar ja schon mehrmals von LG hinweisbeschlüsse erhalten und zurückgezogen oder richtig verloren, ...

mal sehen was da noch kömmt.... 2-4-3-n


weiss eigentlich jemand ob da noch was rausgekommen ist, wo anwaltskanzlei - ganz offensichtlich BuB - ertappt wurde weil sie nebenabrede mit RI
über gebühren hatten und bei abmahnungen aber die normalen regelsätze verlangten... wollte da nicht mal staatsanwalt nachhaken...( gewerblicher betrug)...?
hab da irgendwie den anschluss verloren.... find auch die seite mit dem bericht nicht mehr..... 7-7-8-8-b

ASS
Beiträge: 60
Registriert: Dienstag 17. Februar 2015, 11:53

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1757 Beitrag von ASS » Mittwoch 17. Februar 2016, 08:37

Ich habe nach Beratschlagung mit meinen Anwalt nach einen Vergleichsangebot von BB auf 100.-€ ein 0.-€Vergleich angenommen.
Sache war nach erfolgreicher Verteidigung durch mich beim AG Würzburg an das LG Fürth zur Berufung gegangen.

Wenn ich meine Zeit und die Reisekosten meines Anwalts in Verhältnis gesetzt hatte, war es für mich OK.
(Gesamt ca. 350.-€ mit Gerichtskosten)

Interessant dabei nur das ein Angebot meinerseits vor der Inanspruchnahme eines Anwalts an BB 250.-€ zu zahlten
komplett abgelehnt wurde!! (Aufwand Anfahrt und Zeit wären mir das wert gewesen!!)

Jetzt haben Sie garnichts und nur Kosten!! (An Kopf lang!!) Anscheinend fehlt hier die Objektivität von BB!!

mastermind
Beiträge: 4
Registriert: Donnerstag 10. Dezember 2015, 09:18

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1758 Beitrag von mastermind » Mittwoch 17. Februar 2016, 10:34

Warum habt ihr denn den 0€ Vergleich angenommen? BB hat auch alle Verfahren zurückgezogen, wo die 0€-Vergleichsvorschläge abgelehnt wurden.

ASS
Beiträge: 60
Registriert: Dienstag 17. Februar 2015, 11:53

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1759 Beitrag von ASS » Mittwoch 17. Februar 2016, 20:56

Naja, war nicht klar das BB zurückzieht und mit 0€ kann ich leben!! Gesamt waren es dann 350.-€. Aber ich wollte an BB keinen Cent zahlen!!
Das war mir von vornherein klar, deshalb hab ich mich auch selbst auf dem AG verteidigt und gewonnen!!

Das BB zurückzieht war zu dem Zeitpunkt (Anfang Dezember) noch nicht klar!!

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1760 Beitrag von Kohlenpitt » Mittwoch 17. Februar 2016, 21:47

Wenn ich mir am Landgericht anschaue , wenn BB verhandelt..... dann sind Tagelang in jedem Sitzungsaal 8 Prozesse von BB...
Da kann ich nicht Folgen mit 0 € Vergleichen ...... Und zurückziehen!

BB verhandelt immer noch, aber am Schluss wird es nicht wirtschaftlich sein für den Rechte Inhaber!!!!!

Und die Gerichtskosten vor dem LG liegen bei 50€ plus x.... Kein 80€ !

Antworten