Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

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Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1661 Beitrag von Kohlenpitt » Montag 2. November 2015, 05:50

2015 Berufung durch BB am LG FFM. Am Prozesstag 350€ Vergleich ausgehandelt. Zusätzlich eigene Anwaltskosten 350€ und Gerichtskosten 180€ gezahlt
Warum ?

BB ´versucht sich doch vor dem Prozess bei dem LG mit einem Betrag unter 350€ zu vergleichen!
Hat es das LG empfohlen dich zu vergleichen ?
Die vergleichen sich doch am Prozesstag gerne für 100€ . bzw versuchen es .
Macht aber kein Sinn, wenn man den Weg solange geht, und vor der Ziel gerade zusammenbricht!
Hat Dein Anwalt dazu geraten ?
Und sei Dir gewiss, BB,s Klienten hat das auch genug gekostet.

Kurios man gewinnt vor dem Amtsgericht, und soll dann BB noch Geld geben, damit er nicht vor Gericht geht ?

Pitt ....ich zahl sicher nichts an BB!

ASS
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1662 Beitrag von ASS » Montag 2. November 2015, 08:28

Wie gesagt beim AG gewonnen, hab dann als"Aufwandsentschädigung für meine Zeit" 200.- angeboten.

Wurde von BB dankend abgelehnt!! Ich verstehe die nicht mehr!! Ich ziehe es durch bis zum #Schluss da
das LG ein neues unabhängiges Gutachten von einem unabhängigen Gutachter von BB verlangt.
Das Gericht macht Bb darauf aufmerksam das diese Kosten von der Klägerin vorab zu bezahlen sind!!
Bin mal gespannt was da dann kommt!!! .... Rücknahme???

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1663 Beitrag von Kohlenpitt » Montag 2. November 2015, 12:29

Wenn das Gutachten in die Hose geht, dann werden alle die vielleicht verklagen , wegen der Software, und verlangen ihr Geld zurück.

BB wird sich sicher hüten , da nochmals ein Gutachten erstellen zu lassen!!

Sonst beißen ihn wirklich die Hunde!

Und denke daran, im Landgericht sitzt Du in der ersten Reihe, normalerweise sitzen da nur schwere Jungs

ASS
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1664 Beitrag von ASS » Montag 2. November 2015, 12:50

Willst du einen Platzkarte für die Erste Reihe?? Ich habe schon Loge!!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1665 Beitrag von Steffen » Montag 2. November 2015, 23:30

Amtsgericht Düsseldorf:
Klageabweisung. Klägerin hat ihren Schaden nicht substantiiert dargelegt.
Die Abmahnung erfüllt nicht die an sie zu stellenden Mindestanforderung



23:30 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei ...


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Zusammenstellung einiger ausgewählter Entscheidungen
der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link


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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Düsseldorf (Urt. v. 22.10.2015, Az. 57 C 9369/14) eine unbegründete Filesharingklage der "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH", vertreten durch den Berliner Rechtsanwaltskanzlei BaumgartenBrandt, erfolgreich abgewiesen. Die Klägerin hat ihren Schaden nicht substantiiert dargelegt. Die Abmahnung erfüllt nicht die an sie zu stellenden Mindestanforderung.



Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2015, Az. 57 C 9369/14

  • (...) hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15.09.2015 durch die Richterin am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Tatbestand:

    Die Klägerin verlangt von dem Beklagten wegen des Anbietens des Films "Niko - Ein Rentier hebt ab" im Internet im Wege des sog. Filesharings Lizenzentschädigung in Höhe von min. 400,00 EUR und Abmahnkosten in Höhe von 555,60 EUR als Schadensersatz.

    Der streitgegenständliche Film wurde am 05.11.2009 kommerziell in Deutschland im Kino erstveröffentlicht. Die Klägerin beauftragte das Antipiraterie Unternehmen G., mit einer von dieser entwickelten. Software "O." durch Abgleich mit dem von dem streitgegenständlichen Film erstellten sog. "Hash-Wert" (vgl. BI. 7R d. A.) Ermittlungen dahingehend durchzuführen, ob dieser Film in Tauschbörsen anderen Teilnehmern zum Herunterladen angeboten wurde. Zu der von G. mitgeteilten IP-Adresse teilte der zur Auskunft verurteilte Access-Provider, die [Name], den Beklagten als Anschlussinhaber mit.

    Mit Abmahnschreiben vom 20.04.2010 (Anlage K9; BI. 27 ff. d. A.) erklärte die Klägerin durch beauftragte Rechtsanwälte gegenüber dem Beklagten die Abmahnung.

    Die Klägerin trägt vor: Mit Lizenzvertrag vom 11.05.2007 (Anlage K 5; Bl. 22 ff. d. A; Übersetzung Anlage K5b; BI. 66 ff. d. A.) habe die Ulysses GmbH, Co-Produzentin des Films neben der Universum Film GmbH, der A. Film A/S, der Animaker Ltd. und der Klägerin, ihr das ausschließliche Recht eingeräumt, den Film "Niko - Ein Rentier hebt ab" im deutschsprachigen Raum im Kino, auf DVD und im Internet zu vertreiben. Am 10.11.2009 um 22:03:34 Uhr sei das Filmwerk ohne Erlaubnis der Klägerin über die Tauschbörse Azureus 4.2.0.4 von der IP-Adresse xx.xxx.xx.xxx in einer voll funktionsfähigen Version zum Download angeboten worden. Die Datenermittlung sei zuverlässig erfolgt. Der Beklagte sei für die Rechtsverletzung verantwortlich.


    Die Klägerin beantragt,

    1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2014 zu zahlen;

    2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2014 zu zahlen.



    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte trägt vor: Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung und/oder Abmahnung die Rechte an die Firma Universum Film abgetreten habe. Es sei ein Total "Buy Out" der Rechte erfolgt. Er habe den Film nicht verbreitet. Neben ihm habe auch seine Ehefrau [Name] und sein [Jahr] geborener Sohn [Name] Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Es sei davon auszugehen, dass eine Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten geschlossen worden sei. Die IP-Adresse sei seinem Internetanschluss nicht korrekt zugeordnet worden. Der Beklagte erhebt des Weiteren die Einrede der Verjährung. Der Beklagte bestreitet die Ermittlungen der G. mit Nichtwissen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe

    (...) Die zulässige Klage ist unbegründet.

    1.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Urheberrechten gemäß § 97 Abs. 2 UrhG.

    Die Klägerin hat ihren Schaden nicht substantiiert dargelegt.

    Zwar ist in Fällen des Filesharings der Schaden regelmäßig nicht konkret bezifferbar, da Unsicherheiten insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der tatsächlich getätigten Abrufe des Werkes bestehen. Der mangelnden Kenntnis der Anzahl der Abrufe wird aber durch eine gerichtliche Schätzung begegnet. Die gerichtliche Schätzung kann grundsätzlich auch erfolgen, wenn weitere Unsicherheiten bei der Bezifferung des Schadens bestehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO grundsätzlich eine ausreichende Schätzgrundlage voraussetzt. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, von der Klägerin vorzutragender Anhaltspunkte "völlig in der Luft hängen" würde (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 287, Rn. 4 m.w.N.). Zwar sind im Urheberrecht grundsätzlich geringe Anforderungen an die erforderliche Schätzgrundlage zu stellen. Dies gilt aber nur dann, wenn in der Natur des Anspruchs große Beweisschwierigkeiten liegen. In diesen Fällen ist zumindest ein Mindestschaden zu schätzen, sofern nicht ausnahmsweise auch für dessen Schätzung jegliche Anhaltspunkte fehlen (vgl. BGH NJW 1992, 2753, 2757 - Tchibo/Rolex II). Allerdings liegen gerade keine besonderen Beweisschwierigkeiten vor, wenn der Klägerin weitere Angaben möglich sind, welche eine genauere Schätzung ermöglichen. Werden diese Angaben nicht gemacht, kann eine Schätzung mangels tauglicher Schätzgrundlage unterbleiben. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hätte weitere Angaben zu dem auf sie entfallenden Anteil des konkreten Gesamtschadens im Verhältnis zu den weiteren an dem Filmwerk Berechtigten machen können. Bei der Bemessung des Schadens ist nämlich zu berücksichtigen, dass, soweit noch Andere Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Werk im Inland halten und durch das Filesharing geschädigt wurden, die Klägerin nicht den gesamten Schadensersatz, sondern lediglich einen Anteil, der ihrem Anteil an der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes entspricht, beanspruchen kann (BGH, GRUR 2008, 896, Rz. 30 ff., 39 - Tintenpatrone sowie BGH, GRUR 1987, 37, 39 f. - Videolizenzvertrag). Es wären daher unter anderem Angaben dazu zu erwarten gewesen, welchen Anteil des Gesamtschadens die Klägerin überhaupt für sich beansprucht, ob sie mit der Lizenzgeberin eine Pauschal oder Stücklizenz vereinbart hat, ob weitere Lizenznehmer und gegebenenfalls für welche Verwertungsarten in Deutschland existieren und wie die verschiedenen Rechte von ihr gewichtet wurden, um den von ihr beanspruchten Anteil des Gesamtschadens zu ermitteln (so auch schon AG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2015, Az. 57.: C 9845/14). Es kann insoweit davon ausgegangen werden, dass der Klägerin die erforderlichen Informationen im Wesentlichen vorliegen. Trotz des Hinweises des Gerichts vom 01.05.09.2015 hat die Klägerin in der gewährten Schriftsatzfrist aber keine weiteren Angaben hierzu gemacht. Insoweit kann auch den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 06.10.2015 nicht gefolgt werden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts bzw. des Beklagten ein eigenes materielles Interesse des Filmherstellers an der Unterbindung der Rechtsverletzung darzulegen, sondern allenfalls Aufgabe der Klägerin darzulegen, dass ein solches materielles Interesse der anderen Rechteinhaber nicht besteht.


    2.

    Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 555,60 EUR gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F..

    Die Abmahnung vom 20.04.2010 erfüllt nicht die an sie zu stellenden Mindestanforderungen.

    Erforderlich ist, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis (Berechtigung), den konkreten Verletzungsvorwurf und den dazugehörigen Sachverhalt sowie den Namen des Verletzers darlegt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013, Az. 20 U 138/12; LG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015, Az. 12 S 21/14). Nur wenn diese Angaben in der Abmahnung enthalten sind, hat der Abgemahnte die Möglichkeit, die Berechtigung der Abmahnung nachzuvollziehen und gegebenenfalls sachgerecht zu bestreiten oder einzuräumen.

    Diesen Anforderungen wird das Abmahnschreiben vom 20.04.2010 nicht gerecht.

    So wurde der Tatvorwurf in der Abmahnung nur unvollständig wiedergegeben. Wird einem Abgemahnten die Verletzung von Urheberrechten durch die Beteiligung in einem Filesharing-Netzwerk vorgeworfen, so bedarf es der Nennung der angeblich verwendeten Filesharing-Software, damit es dem Abgemahnten möglich ist, den Verletzungsvorwurf konkret zu überprüfen (vgl. LG Düsseldorf aaO). Diese Information enthält das Abmahnschreiben der Klägerin aber nicht.

    Die Klägerin hat in der Abmahnung auch ihre Sachbefugnis nicht nachvollziehbar dargelegt. Im Abmahnschreiben vom 20.04.2010 wird ausgeführt, dass sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte bezogen auf den streitgegenständlichen Film sei. Damit hat die Klägerin behauptet, Inhaberin originärer Urheberrechte (Verwertungsrechte im Sinne des § 15 UrhG) als auch abgeleiteter Rechte (Nutzungsrechte im Sinne des § 31 UrhG) zu sein. Tatsächlich verfügt die Klägerin indes allenfalls über abgeleitete Rechte. Aufgrund der Formulierung der Abmahnung war dies aber für den Beklagten nicht ersichtlich.


    3.

    Aufgrund der fehlenden Zahlungsansprüche besteht kein Zinsanspruch gemäß §§ 288, 291 BGB.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

    Streitwert: 955,60 EUR (...)


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AG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2015, Az. 57 C 9369/14

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1666 Beitrag von Steffen » Dienstag 3. November 2015, 09:59

AG Braunschweig, Urt. v. 19.10.2015, 117 C 2852/15:
Klageabweisung KSM GmbH / BaumgartenBrandt.
Eingesetzte Ermittlungssoftware ungeeignet.


09:58 Uhr


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Quelle: www.wvr-law.de
Link: https://www.wvr-law.de/KSM+GmbH+Klage+v ... abgewiesen


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Das Amtsgericht Braunschweig (AG Braunschweig, Urt. v. 19.10.2015, Az. 117 C 2852/15, nicht rechtskräftig) hat vergangene Woche eine Klage der KSM GmbH vollständig abgewiesen. Dabei ist die Begründung des Gerichts durchaus pikant: Die eingesetzte Ermittlungssoftware sei nicht dazu geeignet, Filesharing-Verletzungen zuverlässig zu ermitteln.
  • (...) Die anderen Teilnehmer müssen aber in die Lage versetzt sein, auf das gesamte Werk oder zumindest auf verwertbare Teile davon zuzugreifen. Der nach der Darstellung der Klägerin vom Beklagten eingesetzte Filesharing-Client basiert auf dem BitTorrent-Protokoll. Es erlaubt Teilnehmern, jeweils einzelne Stücke einer Dateien, die Chunks genannt werden, herunterzuladen und diese nach ihrer Komplettierung zu der ganzen Datei zusammenzufügen. Diese Chunks müssen eine Mindestgröße von 9 MB aufweisen (vgl. http:bittorrent-faq.de/). Ein üblicher DSL-16.000-Anschluss erlaubt ein maximalen Uploadvolumen von 2.400 Kbit/Sek,. so dass das Hochladen von 9 MB mehr als 30 Sekunden benötigt. Die Feststellung der Firma Guardaley Ltd. lasten dem Beklagten aber nur 1 Sekunde oder sogar nur einen Bruchteil davon während der Verletzungshandlung an, denn sie gibt für sie keinen Zeitraum, sondern einen einzelnen sekundengenau festgehaltenen Zeitpunkt an. In einer Sekunde lassen sich aber höchstens 0,29 MB hochladen. […] Folglich ist es ebenso gut möglich und nach allgemeiner Lebenserfahrung sogar naheliegend, dass der Nutzer um Moment der ihm angelasteten Verletzungshandlung eine völlig andere als die geschützte Dabei heruntergeladen hat. […] Nach alldem ist die von der Guardaley Ltd. angewandte Ermittlungsmethode ungeeignet, Rechtsverletzungen im Wege des öffentlichen Zugänglichmachens geschützter Werke nachzuweisen oder auch nur plausibel erscheinen zu lassen. (...)




AG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2015, Az. 117 C 2852/15

resurrector
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1667 Beitrag von resurrector » Dienstag 3. November 2015, 19:13

Die 100€ nannte mein Anwalt damals "Deckelungsbeitrag". Damit sollten die gegnerischen Kosten ausgeglichen werden. 2010 meinte mein Anwalt, dass dadurch die Chancen steigen, dass BB das Verfahren einstellt. 2010 soll es noch nicht so viele Verteidigungsmöglichkeiten gegeben haben. Wir haben uns 2010 mit einem Mehrpersonenhaushalt "verteidigt". Ab 2014 auch mit technischen, formalen und anderen Dingen. Wie genau kann ich nicht sagen, da keine Ahnung der Materie.
Zuallererst muss man wissen, dass ich von dieser Sache und generell von technischen und Computer-Dingen keine Ahnung habe. Bis heute habe ich nicht verstanden, was mir überhaupt vorgeworfen wird. Bin selbst nur 2 bis 3 mal die Woche im Internet. Ich habe alles meinen Anwalt regeln lassen. Mein Anwalt hatte mir zwar immer versichert, dass unsere Gewinnchancen recht hoch sind, aber mir letztendlich beim Termin vor dem LG zu einem Vergleich geraten.
Der Hintergrund dieser Entscheidung war folgender.
Es gab ähnlich wie vor dem AG Termin, wo BB auch 5-6 Verhandlungen hintereinander hatte, die je 5-10 Minuten dauerten und BB mindestens 3 mal Verlor (hatte nur 3 Verhandlungen miterlebt), auch vor dem LG 4-5 Verhandlungen hintereinander. Die LG Termine sind jedoch im 30 Minuten Takt durchgeführt worden. Die Partei, die vor uns dran war hatte sich mit BB auf ein Betrag von 850€ verglichen. Den Hintergrund dieser Verhandlung kenne ich nicht. Ich habe nur das Ende der Verhandlung mitbekommen. Wegen diesem hohen Vergleichsbetrag von 850€ und weil der Richter unseren Argumenten (Mehrpersonenhaushalt, technische Dinge, und und und) nicht folgte, dachten wir uns, dass wir mit 350€ fein raus sind. Der Richter war der felsenfesten Überzeugung, dass es jemand aus unserem Haushalt gewesen sein muss. Von angebotenen Zeugen beider Parteien wollte der Richter nichts wissen. Sogar ich selbst wurde nie befragt. Der Richter meinte aber auch am Anfang schon, dass er technische Dinge nicht beurteilen kann, da er selbst nicht das Wissen dazu habe und auch keine Gutachten einholen würde, da diese zu teuer wären. Mein Anwalt konnte den Richter einfach nicht vom Gegenteil überzeugen.
Mag sein das Andere andere Erfahrungen gemacht haben, jedoch sind das meine.

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1668 Beitrag von Sonnenbalkon » Dienstag 3. November 2015, 19:30

Post vom Landgericht: Berufung.
Mist.

Per.Son
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1669 Beitrag von Per.Son » Dienstag 3. November 2015, 20:28

Du hast sicher genug Munition mit deinem RA vor dem LG, oder?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1670 Beitrag von Steffen » Dienstag 3. November 2015, 23:06

Das Amtsgericht Braunschweig hat eine Klage
der Massenabmahnerin KSM GmbH
wegen angeblichen Filesharings abgewiesen



23:05 Uhr



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Rechtsanwalt Markus Kompa
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Ausschlaggebend war auch hier die Beweislast der Klägerin, die gegenüber den Anschlussinhabern für die unterstellte Nutzung beweisfällig blieb. Auch der Störerhaftung erteilte das Amtsgericht Braunschweig insoweit eine Absage.

Eigentlich schade, denn der Fall offerierte ein reichhaltiges Bouquet an spannenden Rechts- und Beweisfragen ...


Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 29.10.2015, Az. 122 C 1870/15,
nicht rechtskräftig.
[/color]



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Autor: Rechtsanwalt Markus Kompa
Quelle: www.kanzleikompa.de
Link: http://www.kanzleikompa.de/2015/11/03/f ... unschweig/


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AG Braunschweig, Urteil vom 29.10.2015, Az. 122 C 1870/15

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1671 Beitrag von Kohlenpitt » Mittwoch 4. November 2015, 09:03

Ich habe alles meinen Anwalt regeln lassen. Mein Anwalt hatte mir zwar immer versichert, dass unsere Gewinnchancen recht hoch sind, aber mir letztendlich beim Termin vor dem LG zu einem Vergleich geraten.
Das macht keinen Sinn, Du musst ja auch Deinen Anwalt zahlen... der das vorschlägt.
Man sollte den Weg zuende gehen, wenn die Chancen sehr hoch sind ....

Scheiss auf die 500 € , sollte man verlieren, aber die Amtsgerichte sind ja auch nicht doof auf Deutsch mit Ihren Entscheidungen.
Und das wäre mir neu, wenn Baumgarten vor den Landgerichten jetzt gewinnen würde , ausgenommen mal München!

Per.Son
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1672 Beitrag von Per.Son » Mittwoch 4. November 2015, 19:24

Ist irgendwie unverständlich. Hohe Gewinnchancen und jetzt Vergleich?
Wie wird das begründet?

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1673 Beitrag von Arno Dorian » Donnerstag 5. November 2015, 07:33

resurrector hat geschrieben:Hier mein Werdegang:

2010 Abmahnung von BB über 850€ erhalten. Anwalt eingeschaltet, 100€ an BB überwiesen und 150€ an eigenen Anwalt.
...Nichts
...Nichts
2013 Mahnbescheid über 855€ erhalten. Widersprochen.
2014 Klageerhebung und Verfahren vor AG FFM. Vor AG gewonnen, 250€ an eigenen Anwalt bezahlt.
2015 Berufung durch BB am LG FFM. Am Prozesstag 350€ Vergleich ausgehandelt. Zusätzlich eigene Anwaltskosten 350€ und Gerichtskosten 180€ gezahlt.
2016 Hoffentlich am Ende angelangt.

Also hat das Ganze fast 1.500€ gekostet. Sollte mich noch einmal eine Abmahnung treffen, würde ich lieber gleich einen Vergleich aushandeln.

Tja da hast Du wohl etwas falsch gemacht, bzw den falschen Anwalt gewählt.
Ich habe alles bis kurz vor Schluss alleine gemacht, erst als der nächste Schritt AG gewesen wäre, einen Anwalt beauftragt.
Der wollte von mir gar kein Geld haben!

Beide Fälle zurück gezogen durch BB, bezahlt habe ich 0 Euro und 0 Cent.
OK die Einschreiben an die AG's Widerspruch, aber das sind ja im Vergleich Pfennigbeträge.

Romulus
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1674 Beitrag von Romulus » Donnerstag 5. November 2015, 11:18

Kohlenpitt hat geschrieben:
.....Und das wäre mir neu, wenn Baumgarten vor den Landgerichten jetzt gewinnen würde , ausgenommen mal München!

sag doch sowas nicht....... 1-3-4-s

"viel feind viel ehr"..... 3-6-5-7-h

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1675 Beitrag von Steffen » Freitag 6. November 2015, 00:13

Amtsgericht Ratzeburg:
Im Umfang der Nachforschungspflicht ist nur das Zumutbar,
was zum einen tatsächlich möglich und zum anderen rechtlich
zu verlangen ist. Die Internetnutzung gehört zum Familienalltag
und wird üblicherweise nicht aufgezeichnet. Soweit ein kleiner
Teil der Rechtsprechung dies noch anders sieht, kann dem
nicht gefolgt werden.



00:15 Uhr


Wie die Hamburger Kanzlei ...


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der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link


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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Ratzeburg (Urt. v. 30.10.2015, Az. 17 C 466/14) eine unbegründete Filesharingklage der "KSM GmbH", vertreten durch den Berliner Rechtsanwaltskanzlei BaumgartenBrandt, erfolgreich abgewiesen. In seinen lesenswerten Entscheidungsgründen geht das Amtsgericht Ratzeburg sehr detailliert auf die Zumutbarkeit bei der sekundären Darlegungslast ein.



AG Ratzeburg, Urteil vom 30.10.2015, Az. 17 C 466/14

  • (...) hat das Amtsgericht Ratzeburg durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 30.10.2015 auf Grund des Sachstands vom 16.10.2015 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:
    I.
    Die Klage wird abgewiesen.
    II.
    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
    III.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.



    Tatbestand

    Die Klägerin macht Ansprüche geltend wegen öffentlicher Zugänglichmachung eines Spielfilm im Internet mittels eines Filesharing-Systems.

    Die Klägerin ist ein Filmvertriebsunternehmen. Der Beklagte ist Inhaber eines privaten Internetanschlusses in [Name Wohnort].

    Die Klägerin beauftragte ein Ermittlungsunternehmen damit, unerlaubte Angebote des Films in sog. Internettauschbörsen zwecks weiterer Verfolgung aufzuspüren. Das Ermittlungsunternehmen teilte der Klägerin mit, dass der Film am xx.12.2009 um 06:xx:xx Uhr über die IP-Adresse xx.xxx.xxx.xxx in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden sei. Die Klägerin betrieb ein Auskunftsverfahren gemäß § 101 IX UrhG. Die [Provider] teilte der Klägerin in diesem Rahmen mit, dass die IP-Adresse zu dem fraglichen Zeitpunkt der [Provider] zugewiesen gewesen sei.

    Die [Provider] teilte der Klägerin am 10.09.2010 mit, dass die IP-Adresse in der fraglichen Zeit dem Beklagten zugewiesen sei.(Anlage K 4b; BI. 25 ff d.A).

    Die Klägerin ließ den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 08.10.2010 (Anlage K 8; BI.31 ff d.A.) abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten auffordern.

    Die Klägerin trägt vor, sie sei aktivlegitimiert. Sie sei Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk "Midnight Chronicles". Sie habe sich das ausschließliche Recht, diesen Film im deutschsprachigen Raum auf DVD sowie im Internet zu vertreiben von der Lizenzgeberin und vormaligen Rechteinhaberin, der B. AG, durch Lizenzvertrag vom 04.03.2009 einräumen lassen. Der Beklagte habe den streitgegenständlichen Urheberrechtsverstoß begangen bzw. hafte als Störer. Sein Vorbringen genüge nicht den Darlegungslast. Ihre Ansprüche seien nicht verjährt. Sie habe erst 2010 den Namen des Beklagten erfahren.


    Die Klägerin beantragt,
    1.
    den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2014 zu zahlen.
    2.
    den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2014 zu zahlen.


    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Er bestreitet zudem die Aktivlegitimation der Klägerin. Der Beklagte trägt vor, er habe den Film nicht zum Download angeboten. Neben ihm nutzen noch seine Ehefrau [Name] sowie seine [Jahr] geborene Tochter [Name] und sein [Jahr] geborener Sohn [Name] den Internetanschluss. Diese hätten auf Befragung einen entsprechenden Download nicht zugegeben. Ausschließen könne er dies aber nicht. Er habe seinen Kindern die Nutzung von Internettauschbörsen ausdrücklich verboten.


    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet, denn der Beklagte haftet weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für die in Rede stehende Rechtsverletzung, ohne dass es auf die Aktivlegitimation der Klägerin oder die zutreffende Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten und die weiteren streitigen Punkte ankäme. Die Klägerin hat daher gegen den Beklagten weder einen Anspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG noch aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. und auch nicht aus Bereicherungsrecht.

    Der Beklagte haftet nicht als Täter für die Rechtsverletzung. Die für die behauptete Täterschaft des Beklagten beweisbelastete Klägerin hat dazu keinen Beweis angeboten.

    Es besteht keine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte als Anschlussinhaber für die streitgegenständliche Verletzung als Täter verantwortlich ist. Unabhängig davon, ob diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insoweit BGH GRUR 2010, 633 ff. - Sommer unseres Lebens) angenommene tatsächliche Vermutung überhaupt tragfähig ist (dagegen mit beachtlicher ausführlicher Begründung AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13 - zitiert nach juris) besteht hier eine solche Vermutung nicht. Denn wenn eine Rechtsverletzung über einen Internetanschluss begangen wird, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH GRUR 2014, 657 ff - BearShare; BGH a.a.0 - Sommer unseres Lebens m.w.N.).

    Der Anschlussinhaber trägt aber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt der Anschlussinhaber dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Eine wie auch immer geartete Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten ist damit allerdings nicht verbunden. Genügt der Anschlussinhaber der sekundären Darlegungslast, ist es also wiederum Sache der klagenden Partei, die Täterschaft des Beklagten zu beweisen (vgl. BGH, a.a.O. - BearShare).

    Der Beklagte hat seine sekundäre Darlegungslast vollständig erfüllt. Er hat vorgetragen, dass neben ihm sein im fraglichen Zeitpunkt bereits volljährige Tochter [Name] und sein damals 16 jähriger Sohn [Name] sowie seine Ehefrau [Name] eigenständigen Zugriff auf den Internetanschluss, der mit einem vom Beklagten individualisierten langen Zahlen-Schlüssel mittels WPA oder WPA2 gesichert gewesen ist. Alle Familienmitglieder hätten sehr gute PC-Kenntnisse. Er könne nicht ausschließen, dass einer seiner Haushaltsmitglieder die Rechtsverletzung begangen habe. Er habe seinen Kindern die Nutzung von Internettauschbörsen ausdrücklich untersagt. Kein Familienmitglied hätte die Verletzung eingeräumt. Er habe den Film auch auf keinem Rechner gefunden.

    Damit hat der Beklagte Tatsachen vorgetragen hat, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs in Form der Nutzung des Internetanschlusses durch einen Dritten, dem die Nutzung überlassen worden ist, begründen. Aufgrund des Vortrags des Beklagten in Zusammenschau mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass nicht der Beklagte den Film unerlaubt zum Download Dritten angeboten hat, sondern ein anderer, namentlich seine Kinder.

    Zu weiterem Vortrag und zu weiteren Nachforschungen war der Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin nicht verpflichtet. Es besteht in diesen Fällen insbesondere keine Verpflichtung, Nachforschungen dahingehend anzustellen, wer der Täter der Rechtsverletzung ist (BGH, BearShare, a.a.0.). Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, noch konkreter zur tatsächlichen Nutzung des Internetanschlusses vorzutragen. Vortrag dazu, weiche Personen zum Zeitpunkten der behaupteten Rechtsverletzung den Anschluss tatsächlich genutzt haben, ist im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht geboten (so auch AG Düsseldorf 20.05.2014, 57 C 16445/13 - juris; AG Düsseldorf, 25.11.2014, 57 C 1312/14 - juris).

    Soweit ein kleiner Teil der Rechtsprechung dies noch anders sieht und vom Beklagten in Fällen wie dem hiesigen verlangt, er müsse "konkret, d.h. verletzungsbezogen, darlegen (...), ob und warum diese anderen Personen als Täter in Betracht kommen. Um seiner Nachforschungspflicht nachzukommen, hätte er von vornherein darlegen müssen, inwieweit er versucht hat, mit ihnen Kontakt aufzunehmen, um herauszufinden, ob sie jeweils als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Hierzu hätte er beispielsweise Nachforschungen anstellen müssen, wo sich die potenziellen Täter zu den beiden Tatzeitpunkten aufgehalten haben und ob sie zu den maßgeblichen Zeitpunkten konkret - und nicht nur theoretisch - Zugang zum Internetanschluss gehabt haben." (LG München 1, 05.09.2014, 21 S 24208/13 - juris), kann dem nicht gefolgt werden.

    Diese Ansicht überspannt die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast, weil sie die Funktionsweise der Tauschbörsenprogramme nicht hinreichend berücksichtigt. Das Herunterladen und das Anbieten einer Datei in einer Dateitauschbörse setzt nämlich nicht voraus, dass der Tauschbörsennutzer dauerhaft anwesend ist. Der Vorgang muss nur einmal manuell, das heißt durch einen anwesenden Nutzer, in Gang gebracht werden. Sodann kann eine Datei stunden-, tage- oder im Extremfall, nämlich wenn die Internetverbindung nicht getrennt wird, wochenlang angeboten werden. Wäre eine durchgehende körperliche Anwesenheit erforderlich, würde es zur Darlegung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist, ausreichen, wenn er vorträgt, dass er zum behaupteten Tatzeitpunkt nicht zu Hause, sondern z.B. bei der Arbeit gewesen sei. Insoweit weisen jedoch sowohl die Gerichte als auch die Klägervertreter in Filesharing-Verfahren immer wieder darauf hin, dass eine Datei in einer Dateitauschbörse auch ohne dauernde körperliche Anwesenheit des Anschlussinhabers angeboten werden kann, der Anschlussinhaber sich mit einem solchen Vortrag also regelmäßig nicht entlasten kann. Dies muss dann aber im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch für die weiteren Nutzer des Internetanschlusses gleichermaßen bzw. umgekehrt gelten. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, welche Relevanz ein Vortrag des Anschlussinhabers zum Nutzungsverhalten der übrigen Anschlussinhaber beispielsweise dahingehend, dass diese täglich oder nahezu täglich das Internet zur Informationsbeschaffung, zum Einkaufen, zum Spielen oder zum Besuch von Internetforen oder sozialen Netzwerken nutzen, haben sollte. Relevant im Sinne einer Erheblichkeit in Bezug auf die behauptete Urheberrechtsverletzung wäre ohnehin nur ein Vortrag, nach welchem ein konkret zu bezeichnender Nutzer des Internetanschlusses regelmäßig Filesharing betreibt und dabei auch das streitgegenständliche Werk für sich heruntergeladen und damit automatisch Dritten zum Download angeboten hat. Zu diesen Nachforschungen ist der Anschlussinhaber jedoch gerade nicht verpflichtet.

    Soweit vom Anschlussinhaber nach Zugang der Abmahnung durch eigene Recherche eine Untersuchung verfangt wird, ob sich auf allen im Haushalt befindlichen Rechnern bzw. internetfähigen Geräten ein Tauschbörsenprogramm oder das streitgegenständliche urheberrechtlich geschützte Werk befindet, werden damit die Grenzen der Zumutbarkeit deutlich überschritten. Darüber hinaus setzt die Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers auch nicht bereits mit Zugang der Abmahnung ein, sondern erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung oder Klageschrift im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, da die Nachforschungspflicht gerade Inhalt der sekundären Darlegungslast und damit einer prozessualen Rechtsfigur ist. Der Umfang der Nachforschungspflicht wird vom Bundesgerichtshof in der BearShare-Entscheidung auf zumutbare Nachforschungen beschränkt. Zumutbar ist nur das, was zum einen tatsächlich möglich und zum anderen rechtlich zu verlangen ist. Die Internetnutzung gehört zum Familienalltag und wird üblicherweise nicht aufgezeichnet. Es ist daher angesichts der hiesigen Klageschrift, die erst nahezu zwei Jahre nach der behaupteten Rechtsverletzung überhaupt verfasst und zugestellt wurde, nicht mehr möglich, das konkrete Nutzungsverhalten anderer Anschlussnutzer am behaupteten Tattag und einer gewissen Zeitspanne vor diesem Zeitpunkt nachträglich zu ermitteln.

    Rechtlich verlangt werden können eine Ermittlung zum Nutzungsverhalten und vor allem Vortrag dazu im Prozess ohnehin nicht, wenn zu den weiteren Nutzern ein Näheverhältnis im Sinne des § 383 ZP0 besteht und der Anschlussinhaber daher aufgrund bestehender Zeugnisverweigerungsrechte nicht zur Mitteilung des Ermittlungsergebnisses verpflichtet ist. Wer aber ein Ergebnis der Ermittlungen nicht mitzuteilen hat, den trifft von vornherein folgerichtig auch keine Ermittlungspflicht.

    Der Anschlussinhaber erfüllt daher die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast, wenn er die Personen, die selbständig und eigenverantwortlich Zugriff auf den Internetanschluss haben, ermittelt und namentlich unter Angabe einer bekannten Anschrift benennt (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 09.09.2014 - 310 S 16/14; 0LG Köln, MMR 2011, 396, 397; OLG Hamm MMR 2012, 40, 41; OLG Hamm NJW-RR 2014, 229). Seiner Nachforschungspflicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast genügt er, wenn er die möglichen Personen, die eine Zugriffsmöglichkeit hatten, hierzu befragt und das Ergebnis der Befragung mitteilt. Zu weiteren Nachforschungen ist der Beklagte nicht verpflichtet.

    Demnach hat der Beklagte ausreichend und glaubhaft dargelegt, dass eine ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein anderer, dem die Nutzung überlassen war, die Verletzung begangen haben könne. Der Beklagte war insoweit nur sekundär darlegungs-, aber nicht beweisbelastet. In diesem Fall besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass diese Personen die Rechtsverletzung begangen haben, auch wenn sie dies gegenüber dem Anschlussinhaber abgestritten haben.

    Aufgrund der damit nicht begründeten Vermutung einer täterschaftlichen Haftung des Beklagten traf die volle Beweislast für die Täterschaft die Klägerin (vgl. BGH a.a.O. - BearShare, LG Hamburg, Urteil vom 09.07.2014 - 308 S 26/13 - rechtskräftig; Beschluss vom 09.09.2014 - 310 S 16/14). Die anwaltlich vertretene Klägerin hat jedoch insoweit keinen Beweis für die behauptete Täterschaft des Beklagten angeboten. Wie bereits gezeigt, muss der Beklagte die zu einer "Entkräftung" der tatsächlichen Vermutung führenden Umstände nicht beweisen, wie der dazu inzwischen eindeutigen Rechtsprechung des BGH (BearShare, a.a.0.) zu entnehmen ist. Denn es besteht schon gar keine Vermutung, wenn es andere Anschlussnutzer gibt bzw. der Anschlussinhaber das vorträgt. Bei der Mitbenutzung des Anschlusses durch andere Personen ist eine "tatsächliche Vermutung" der Täterschaft des Anschlussinhabers "nicht begründet". Sie greift also bereits nicht ein, und kann und muss in diesen Fällen daher nicht erschüttert oder entkräftet werden.

    So ausdrücklich auch Neutraler, Anmerkung zu einer Entscheidung des BGH, Urt. v. 08.01.2014 (I ZR 169112; GRUR 2014, 657). Will sich der Rechteinhaber auf die tatsächliche Vermutung berufen, muss er deren - nunmehr verschärfte - Voraussetzungen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies bedeutet, dass der Anschlussinhaber, der substantiiert vorträgt, er habe den Anschluss nicht allein genutzt, zur Abwendung der täterschaftlichen Haftung grundsätzlich nicht beweisen muss, dass eine andere Person ernsthaft als Verantwortliche in Betracht kommt. Vielmehr muss der Anspruchsteller entweder beweisen, dass keine anderen Anschlussnutzer als Täter in Betracht kommen, oder dass der Anschlussinhaber aus dem Kreis der in Betracht kommenden Personen tatsächlich der Täter ist (Neurauter, a.a.O.).

    Diesen Beweis hätte die Klägerin im angeordneten schriftlichen Verfahren antreten können und auch müssen. Die Namen und Anschriften der etwa zu benennenden Zeugen, also der Ehefrau und des Sohnes des Beklagten, waren ihr bekannt. Dennoch hat sie keinen Beweis angetreten.

    Der Beklagte haftet auch nicht als Teilnehmer für die Rechtsverletzung. Voraussetzung dafür wäre neben einer objektiven Gehilfenhandlung (Anstiftung oder Beihilfe) ein zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, einschließlich des Bewusstseins ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. dazu: BGH GRUR 2011, 152 -"Kinderhochstühle im Internet"). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte Kenntnis von der Haupttat hatte oder auch nur Kenntnis hätte haben können, dass der streitgegenständliche Film über ihren Anschluss angeboten wurde. Auch insoweit hat die beweisbelastete Klägerin überdies keinen Beweis angetreten.
    Der Beklagte haftet auch nicht als Störer. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Anschlussinhaber als Störer haften, wenn Familienangehörige oder andere Personen über seinen Anschluss urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen von Tauschbörsen Dritten öffentlich zugänglich machen im Sinne des § 19a UrhG und dem Anschlussinhaber eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Dem Anschlussinhaber können Prüf-, oder Belehrungs- oder Überwachungspflichten obliegen, wenn er seinen Anschluss Dritten zur Verfügung stellt. Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Überwachungspflichten über das Verbot der Teilnahme an Dateitauschbörsen BGH, a.a.O. - BearShare). Den Anschlussinhaber trifft erst dann eine Pflicht, die Benutzung seines Internetzugangs durch volljährige Familienmitglieder zu überwachen und gegebenenfalls zu verhindern, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die Mitnutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen. Solche Anhaltspunkte bestehen grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können. Dies gilt sowohl im Verhältnis des Anschlussinhabers gegenüber seinem Ehegatten wie gegenüber seinen Kindern, bei letzteren jedenfalls dann, wenn sie volljährig sind. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb Anlass, ihm nahe stehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. März 201320 U 63/12 -, juris).

    Der Beklagte war somit weder gegenüber seiner Ehefrau noch gegenüber seiner volljährigen Tochter zu einer anlasslosen Belehrung verpflichtet, denn letztere war nach Angabe des Beklagten zur behaupteten Tatzeit bereits volljährig.

    Der Beklagte hatte auch vor der hier in Rede stehenden Rechtsverletzung keinen Anlass, tätig zu werden. Es hat kein anderes Abmahnschreiben wegen Dateientausch gegeben. Andere Anhaltspunkte, die konkreten Anlass für eine Überwachung oder Überprüfung durch den Beklagten geben könnten, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 29.08.2014, Az. 308 S 18/13) nicht vorgetragen.

    Hinsichtlich seines zum Tatzeitpunkt 16 jährigen Sohnes [Name] hat der Beklagte dargetan, dass er ihm die Nutzung von Internettauschbörsen ausdrücklich untersagt hatte. Dies hat die Klägerin nicht bestritten. Ferner hat er angegeben, er hätte kontrolliert, was seine Kinder im Internet so machen würden. Es habe hauptsächlich sich um blutrünstige Spiele gehandelt. Damit hat er nach Auffassung des Gerichts seinen Aussichts- und Hinweispflichten genügt, zumal er vor der Abmahnung keinen weiteren Anlass hatte, davon auszugehen, dass sein Sohn seinen Anweisungen nicht Folge leisten würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das - im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall 13-jährige Kind- über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht danach grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 -, Morpheus, zit. nach Juris).

    Soweit der Vortrag des Beklagten hinsichtlich der Absicherung des WLAN-Routers nicht eindeutig war (WPA oder WPA2-Verschlüsselung), ist dies irrelevant. Selbst wenn dem Beklagten eine Pflichtverletzung in Gestalt unzureichender Absicherung des Anschlusses vorzuwerfen wäre, wäre diese angesichts der möglichen Täterschaft der Familienmitglieder nicht zwingend kausal für die behauptete Rechtsverletzung. Insoweit wäre es also wieder Sache der darlegungsbelasteten Klägerin, denjenigen Kausalverlauf schlüssig darzulegen und ggf. zu beweisen, der eine Störerhaftung des Beklagten begründen könnte. Können nämlich schon weitergehende - sekundäre Darlegungen des Anschlussinhabers als diejenige, dass Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können (s.o.), bei der täterschaftlichen Haftung nicht verlangt werden, kann dies erst recht nicht bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme als Störer gefordert werden (so auch LG Köln, 11.09.20112, 33 0 353/11, auch in Bezug auf Sicherungspflichten bzgl. des Routers - zitiert nach juris).

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Z Abs. 1 ZP0.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
    Landgericht Lübeck
    Am Burgfeld 7
    23568 Lübeck

    einzulegen. (...)

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AW3P Karikatur


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AG Ratzeburg, Urteil vom 30.10.2015, Az. 17 C 466/14

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1676 Beitrag von Steffen » Montag 9. November 2015, 16:53

Das Landgericht Mannheim weist eine Berufungsklage
der Europool Europäische Medienbeteiligungs GmbH,
vertreten von Baumgarten und Brandt, zurück, da sie
in der Sache keinen Erfolg hat



16:50 Uhr



Die Berliner Kanzlei "Sievers und Coll. Rechtsanwälte" erstritt ein Klageabweisendes Berufungsurteil der "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH", vertreten durch die Rechtsanwälte "Baumgarten und Brandt", am Landgericht Mannheim (Urt. v. 20.10.2015, Az. 2 S 2/15). AW3P informierte von der Vorinstanz des Amtsgericht Freiburg im Breisgau auf seinem Blog (Amtsgericht Freiburg im Breisgau (Urteil vom 16.01.2015, Az.: 3 C 1898/14): Klage wegen Filesharings abgewiesen - "Niko - Ein Rentier bleibt am Boden"). Glückwunsch an die Berufungsbeklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten, die Kanzlei "Sievers und Coll. Rechtsanwälte".



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"Sievers & Coll. Rechtsanwälte"

Olympische Straße 10 | 14052 Berlin
Telefon: +49 (0)30 / 323 015 90 | Telefax: +49 (0)30 / 323 015 911
E-Mail: mail@recht-hat.de | Internet: www.recht-hat.de


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Landgericht Mannheim, Urteil vom 20.10.2015, Az. 2 S 2/15

  • (...) hat das Landgericht Mannheim - 2. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht [Name] und den Richter [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2015 für Recht erkannt:
    • 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 16.01.2015, Az. 3 C 1898/14, wird zurückgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
    Die Revision wird nicht zugelassen.


    Gründe:

    Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen, nachdem ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil nicht zulässig ist (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO).

    Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

    Zutreffend hat das Amtsgericht entschieden, dass der Klägerin weder ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 400,00 EUR noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 555,60 EUR zusteht.

    Der auf § 97 Abs. 2 UrhG gestützte Schadensersatzantrag war abzuweisen, weil die Klägerin hinsichtlich der Täterschaft der Beklagten beweisfällig geblieben ist.

    Auf Schadensersatz haftet nach § 97 Abs. 2 UrhG grundsätzlich nur, wer als Täter oder Teilnehmer das Urheberrecht eines anderen verletzt. Die bloße Störereigenschaft begründet dagegen keine Schadensersatzpflicht.

    Grundsätzlich ist es in einem Urheberverletzungsprozess die Aufgabe des Klägers, die Verantwortlichkeit des Beklagten als Täter der behaupteten Verletzungshandlung nachzuweisen. Von dieser Beweislast ist der Kläger nur dann befreit, wenn entweder eine Vermutung zugunsten der Täterschaft des Beklagten besteht oder der Beklagte den Vorwurf der Täterschaft nicht in geeigneter Weise bestritten hat. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht zwar grundsätzlich eine Vermutung, dass es sich bei dem Inhaber eines Internetanschlusses um den Täter einer über diesen Anschluss begangenen Verletzungshandlung handelt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung keine weiteren Personen den Anschluss benutzen konnten. Wird der Internetanschluss dagegen auch anderen Personen, insbesondere Familienangehörigen, bewusst zur Nutzung überlassen, so ist für eine solche Vermutung kein Raum (BGH GRUR 2014, 657 [Rz. 15] - BearShare). Damit kann sich die Klägerin im vorliegenden Fall auf keine Vermutung der Täterschaft der Beklagten stützen. Hinsichtlich des Beklagten Ziffer 2 kann die Vermutung bereits deswegen nicht eingreifen, weil dieser bestritten hat, (Mit-)Inhaber des Internetanschlusses zu sein. Vielmehr habe ausschließlich sein Vater - der Beklagte Ziffer 1 - den Internetanschlussvertrag mit der Deutschen Telekom AG abgeschlossen. Er sei zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig gewesen und lediglich wegen des Angestelltenrabatts in die Vertragsurkunde aufgenommen worden. Diesem substantiierten Bestreiten ist die Klägerin trotz ihrer diesbezüglichen Beweislast nicht entgegengetreten. Hinsichtlich des Beklagten Ziffer 1 kommt eine Vermutung seiner Täterschaft ebenfalls nicht in Betracht. Dieser war zwar Inhaber des Internetanschlusses. Allerdings konnten nach dessen unwiderlegtem Vortrag neben ihm und dem Beklagten Ziffer 2 noch vier weitere Personen auf den Anschluss zugreifen.

    Die Beklagten haben den Vorwurf der Täterschaft auch in geeigneter Weise bestritten. Im Fall des Beklagten Ziffer 2 reichte dabei bereits dessen einfaches Bestreiten des Tatvorwurfs aus. Demgegenüber konnte sich der Beklagte Ziffer 1 als Anschlussinhaber nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Anschlussinhaber vielmehr eine sekundäre Darlegungslast. Um dieser zu genügen, muss er vortragen, ob andere und gegebenenfalls welche Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH GRUR 2014, 657 [Rz. 18] - BearShare). Gemessen an diesen Vorgaben hat der Beklagte Ziffer 1 im vorliegenden Fall den Verletzungsvorwurf der Klägerin in relevanter Weise bestritten, indem er vorgetragen hat, dass weitere Personen zur Tatzeit Zugriff auf den Internetanschluss hatten und damit als Täter in Betracht kamen, nämlich seine Ehefrau und seine drei Kinder sowie Frau [Name], die heutige Ehefrau und damalige Lebensgefährtin seines älteren Sohnes.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte Ziffer 1 im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zu weiteren Angaben nicht verpflichtet. Insbesondere war der Beklagte Ziffer 1 nicht gehalten, die weiteren im Besitz bzw. Eigentum seiner Familienangehörigen befindlichen Endgeräte auf das Vorhandensein des Tauschbörsenprogramms bzw. der klagegegenständlichen Filmdatei zu untersuchen. Die Kammer kann dabei offen lassen, ob eine solche Nachforschungspflicht überhaupt im Rahmen einer sekundären Darlegungslast geschuldet sein kann. Selbst wenn dies der Fall den Fall erreichten Sach- und Streitstandes eine solche Verpflichtung (noch) nicht. Ausgangspunkt einer sekundären Darlegungslast ist regelmäßig eine prozessuale Konstellation, in welcher der eigentlich darlegungs- und beweisbelasteten Partei die nähere Darlegung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die eigentlich nicht darlegungs- und beweisbelastete Partei nunmehr verpflichtet wäre, der Gegenseite sofort sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, um dieser zum Sieg zu verhelfen. Vielmehr muss stets unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und des jeweiligen Wechselspiels von Vortrag und Gegenvortrag bestimmt werden, in welchem Umfang die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss. Dabei ist zu beachten, dass bei hinreichender Substantiierung die weitere Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags wiederum Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH NJW 2014, 2797 [Rz. 20]). Bei Übertragung dieser allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden Fall kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Beklagte Ziffer 1 jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstand aufgrund der ihn treffenden sekundären Darlegungslast nicht zu einer Untersuchung der Endgeräte der von ihm benannten Personen verpflichtet war. Nachdem der Beklagte Ziffer 1 bereits im ersten Rechtszug die als Täter in Betracht kommenden Personen gegenüber der Klägerin benannt hatte, verfügte die Klägerin über ausreichende Kenntnisse über die Benutzungsverhältnisse betreffend den Internetanschluss des Beklagten Ziffer 1, um ihren bisherigen Verletzungsvortrag zu ergänzen und entsprechende Beweise anzubieten. So war es auf der Grundlage des Beklagtenvortrags der Klägerin nunmehr möglich, die weiteren vom Beklagten Ziffer 1 benannten Personen als Zeugen dafür zu benennen, dass diese als Täter der vorgeworfenen Verletzungshandlung ausscheiden. Diese vom Beklagten Ziffer 1 eröffneten Beweismittel hat die Klägerin in beiden Instanzen nicht genutzt. Solange jedoch zur Verfügung stehende Beweismittel von der eigentlich darlegungs- bzw. beweispflichtigen Partei nicht genutzt werden, kommt eine Verpflichtung der Gegenseite zur weiteren Substantiierung ihres Vortrags (noch) nicht in Betracht. Unerheblich ist dabei im vorliegenden Fall der Umstand, dass es sich bei den in Betracht kommenden Zeugen um Familienangehörige des Beklagten Ziffer 1 handelt, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO zustand. Trotz dieses Zeugnisverweigerungsrechts war die Klägerin gehalten. die Zeugen anzubieten, zumal völlig offen war, ob diese im Fall einer Vernehmung von ihrem Recht Gebrauch machen würden. Solange jedoch die Möglichkeit bestand, dass der Beklagte Ziffer 1 bereits aufgrund der vorhandenen Zeugen als Täter überführt werden kann, ist eine weitere Verschärfung der Anforderungen an dessen sekundäre Darlegungslast ausgeschlossen.

    Auch der auf § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. gestützte Antrag auf Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten hat keinen Erfolg. Zwar haftet insoweit nicht nur der Täter der Verletzungshandlung, sondern auch, wer als Störer für die Verletzungshandlungen Dritter verantwortlich ist. In diesem Zusammenhang ist jedoch wiederum zu beachten, dass bislang wegen unterbliebener Beweisaufnahme ungeklärt geblieben ist, wer die Verletzungshandlung begangen hat. Daher kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Täter um eine(n) erwachsene(n) Familienangehörige(n) des Beklagten Ziffer 1 handelte. Hinsichtlich erwachsener Familienangehöriger besteht indessen nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Störerhaftung des Anschlussinhabers Ziffer 1 erst dann, wenn Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Anschlusses durch das betreffende Familienmitglied vorliegen (BGH GRUR 2014, 657 [Rz. 24 ff] - BearShare). Fehlt es - wie im vorliegenden Fall - an solchen Anhaltspunkten, so kommt eine Störerhaftung des Anschlussinhabers nicht in Betracht. Damit müssen Ansprüche gegen den Beklagten Ziffer 1 unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ausscheiden. Eine Störerhaftung des Beklagten Ziffer 2 kommt ohnehin nicht in Betracht, da dieser nach seinem unwiderlegten Vortrag nicht Anschlussinhaber war.

    Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




LG Mannheim, Urteil vom 20.10.2015, Az. 2 S 2/15

ASS
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1677 Beitrag von ASS » Donnerstag 12. November 2015, 09:50

So langsam trudeln die LG Urteile ein.... und es wird noch besser als auf den AG!!!

BB verliert anscheinend auf breiter Front!!! Bin gespannt wie lange die es sich noch leisten können!!

Gehe davon aus wenn genügend Urteile gegen BB gesprochen wurden diese auf den LG´s zurückziehen!!

Was meint Ihr??

HarzMan
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1678 Beitrag von HarzMan » Donnerstag 12. November 2015, 12:08

ASS hat geschrieben:BB verliert anscheinend auf breiter Front!!!
Natürlich - dieser Eindruck kann entstehen, wenn man zu 99,9 % nur von Klagen liest, die BB verloren haben.

Aber sind es wirklich nur 0,1 %, in denen BB auch mal gewinnt? Ich bin mir sicher, daß es auch solche Urteile gibt, nur leider wird darüber so gut wie nie berichtet, nicht mal auf der BB-eigenen Website. Schade

HarzMan
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1679 Beitrag von HarzMan » Donnerstag 12. November 2015, 13:44

heinerstadt hat geschrieben:BB berichten auf ihrer Webseite von gewonnenen Verfahren.
Okay - ein, höchstens 2 mal im Monat. Aber das kann doch nicht alles gewesen sein 1ööüüää1

ASS
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1680 Beitrag von ASS » Donnerstag 12. November 2015, 17:59

Welche Erfolge??? Bei 98% Quote??(gefühlt!!)

Das größte Geschäft haben die eh gemacht als die meisten innerhalb der Frist gezahlt haben.

Seitdem ging es nur mit größeren Aufwand an das Geld der"Kunden"!!

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