Verjährung / Mahnbescheid - Allgemein
Wie man § 101 UrhG entnehmen kann und darf, unterliegen die Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen
der Verjährung, wenn diese nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist eingeklagt oder in sonstiger Weise vor
der Verjährung bewahrt worden sind. Der Anspruch kann nur verjähren, wenn er vor dem Eintritt der
Verjährung nicht bereits erloschen ist.
Verjährung bedeutet zwar nicht, dass die Forderung "untergeht", doch kann der Schuldner jederzeit
die Leistung verweigern und die Einrede erheben, dass die Forderung verjährt ist. Versucht ein Gläubiger
gleichwohl die Forderung nach Verjährung noch einzuklagen, so läuft er Gefahr, dass der Schuldner sich
auf diese Verjährung beruft. Der Gläubiger ist damit gleich zweimal der Dumme: Zum einen verliert er
seine Forderung, und zum anderen muss er noch die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten (auch die des
Schuldners) bezahlen. Gleichwohl ist der Versuch, eine bereits verjährte Forderung doch noch einzuklagen,
nicht immer völlig aussichtslos. Erhebt nämlich der Schuldner im Prozess nicht ausdrücklich die Einrede
der Verjährung, beispielsweise aus Unkenntnis, so wird er zur Leistung verurteilt, obwohl bereits
Verjährung eingetreten ist.
Die Verjährung wird mit Zustellung des Mahnbescheids gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Diese Hemmung
der Verjährung beträgt sechs Monate (§ 204 Abs. 2 BGB). Danach läuft die Verjährungsfrist für den
Anspruch weiter.
Beachte:
Ein gerichtliches Mahnverfahren hemmt den Ablauf einer Verjährungsfrist bei rechtzeitigem Eingang des
Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids bei dem zuständigen Amtsgericht, wenn die Zustellung des
Mahnbescheids demnächst erfolgt (§§ 204 Abs. I Nr. 3 BGB, 167 ZPO). Als “demnächst“ werden ca. 14 Tage
angenommen. Nicht ausreichend ist es, am 31.12. den Mahnbescheid erst zur Post zu geben.
Haben sich zwischenzeitlich Änderungen (z.B. durch Umzug) ergeben, und kann der Mahnbescheid deshalb
nicht zugestellt werden, so setzt das Mahngericht dem Antragsteller eine Frist von 14 Tagen bis 4 Wochen,
während der die aktuellen Daten nachzuliefern sind (Auskunftsantrag Einwohnermeldeamt). Hält man diese
Frist nicht ein, so weist das Mahngericht den Antrag zurück. In diesen Fällen tritt die verjährungshemmende
Wirkung nur ein, wenn innerhalb eines Monats seit Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht
wird (§ 691 Abs. 2 ZPO).
Fristberechnung
Sofern der letzte Tag der Frist (31.12.) dabei auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag
fällt (Achtung: Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage), läuft die Frist erst mit dem
Ende des nächsten Werktages ab. Voraussetzung für eine derartige Verlängerung der Verjährungsfrist ist also,
dass der 31.12. auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt.
Soll die Forderung gegen eine Mehrheit von Personen (2 Anschlussinhaber) als Gesamtschuldner (i.S.d. § 421 BGB)
geltend gemacht werden, so ist gegen jede Person ein gesonderter Mahnbescheid zu beantragen.
Beachte:
Über den Eintritt der Verjährung entscheidet jedoch nicht das Mahngericht, sondern im Falle eines Widerspruchs
bzw. Einspruchs das zuständige Prozessgericht.
VG Steffen