Das Amtsgericht Düsseldorf weist eine unbegründete "KSM GmbH" Klage ab.
Behauptete Rechteverletzung konnte nicht bewiesen werden. Bei Einzel-
ermittlung besteht keine Vermutung, das die Ermittlung zuverlässig und
ohne Fehler vorgenommen wurde (Funknetzwerk mit Nachbarn).
14:12 Uhr
Ein User aus den Foren informierte AW3P über eine abgewiesen Filesharing Klage der "KSM GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", durch das Amtsgericht (AG) Düsseldorf (Urt. v. 30.07.2015,
Az. 57 C 11877/14). Es stand nicht fest, das der vorgeworfene Rechteverstoß vom Internetanschluss des Beklagten vorgenommen wurde (Einzelermittlung). Der Beklagte war anwaltlich vertreten durch die Düsseldorfer Kanzlei "Rechtsanwälte Bötcher Dretzki & Franz". Interessant in diesem Verfahren, das der Beklagte mit noch zwei weiteren Nachbarn sich den Internetanschluss über ein WLAN-Netzwerk teilte.
Abmahnfall
Die Beklagte wurde 02/2010 wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Bloody Revenge" (Log.: 11/2009; Providerauskunft: 01/2010) abgemahnt (Gegenstandswert: 50.000,00 EUR). Nachdem nur eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde und die Zahlung verweigert, beantragte die Klägerin einen Mahnbescheid. Nach fristgemäßen Widerspruch, begründete die Klägerin ihre vermeintlichen Ansprüche vor dem Amtsgericht Düsseldorf.
Antrag
Der Beklagte trägt vor, das zur Zeit der angeblichen Verletzung im vorhandenen gemeinschaftlichen Funknetzwerk neben seiner Lebensgefährtin "xxx" noch die Nachbarn Frau "xxx" und die Eheleute "xxx" selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatten. Alle möglichen Internetnutzer hätten auf Befragen allerdings in Abrede gestellt die Verletzungshandlung begangen zu haben. Der Beklagte macht weiterhin die Einrede der Verjährung geltend.
Urteil
(…) hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17.06.2015 durch die Richterin am Amtsgericht "…" für Recht erkannt:
- 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (…)
Der Streitwert beträgt 955,60 EUR. (...)
Entscheidungsgründe
(...) Die Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Nutzungsrechten an dem streitgegenständlichen Film gemäß § 97 Abs. 2 UrhG bzw. Abmahnkosten nach § 97a Abs. 1 UrhG setzen voraus, das feststeht, dass vom Internetanschluss des Beklagten aus dieses vorgeworfene Filesharing vorgenommen wurde. Die Klägerin beruft sich diesbezüglich auf die einmalige Feststellung einer IP-Adresse, die laut Auskunft der Accessproviderin "xxx" zur angeblichen Verletzungshandlung dem Anschluss des Beklagten zugewiesen war. (...)
Das Amtsgericht Düsseldorf zur einmaligen Ermittlung einer IP-Adresse
(...) In den Fällen, in denen nur eine einmalige Verletzungshandlung festgestellt worden ist, streitet für die Nutzungsberechtigte keine Vermutung, dass die Ermittlung zuverlässig und ohne Fehler vorgenommen worden ist, wie dies bei einer Mehrfachermittlung der Fall ist. Dass die Klägerin in anderen Fällen wegen einer Mehrfachermittlung des von der jeweilig beklagten Partei unterhaltenen Internetanschlusses sich auf diese Vermutung hat berufen können, lässt nicht den Schluss zu, dass auch im konkreten Fall diese Ermittlung fehlerfrei erfolgt ist. Vielmehr hat die Klägerin in den Fällen der nur einmalig festgestellten Verletzung die Ordnungsgemäßheit der Ermittlung nachzuweisen. Dies hat die Klägerin trotz des Hinweises des Gerichts in der Sitzung vom 17.06.2015 nicht getan. (...)
Das Amtsgericht Düsseldorf zur Beweiskraft der Ermittlungsfirma
(...) Soweit sich die Klägerin auf die eidesstattliche Versicherung des P. A. vom 06.11.2010 beruft, so ist zum einem eine eidesstattliche Versicherung kein im Zivilverfahren zulässiges Beweismittel. Letztere sind in § 355 - 484 ZPO abschließend geregelt. Im übrigen geht aus der eidesstattlichen Versicherung im Hinblick auf die konkrete Ermittlung des Beklagtenanschlusses nichts hervor. Ganz abgesehen davon, dass die im vorletzten Absatz der eidesstattlichen Versicherung erwähnten Anlagen dieser nicht beilagen, sind die übrigen Ausführungen nur allgemeiner Natur. Die Anlage K2 ist nur ein vom Büro des Klägervertreters erstelltes Datenblatt ohne eigen Beweiskraft. Soweit schließlich der Geschäftsführer B. P. der Ermittlerin G. Ltd. als Zeuge für die konkrete Ermittlung benannt ist, ist gerichtsbekannt, dass dieser Zeuge nach Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin in 2011 über keine ihm zugänglichen Informationen mehr verfügt, dass er vielmehr sämtliche Unterlagen über die Ermittlungstätigkeit der von ihm vertretenen Gesellschaft an die Klägervertreter herausgegeben hat. Dass er wegen des Umfangs der ermittelten Daten und des Zeitablaufs von inzwischen über 5 Jahren sei es überhaupt je eine Erinnerung an einzelne Ermittlungsergebnisse hatte und heute noch hat, kann als ausgeschlossen angesehen werden. (...)
Das Amtsgericht Düsseldorf stellt abschließend fest
AW3P Nachtrag
Glückwunsch an den Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten, die Düsseldorfer Kanzlei "Rechtsanwälte Bötcher Dretzki & Franz". Macht es nur deutlich, das man auf die Hilfe der Foren verzichten muss und mit Gerichtspost einen Profi - nicht fehlerbehafteten Foren-Nichtjuristen, wie z.B. Reinhardt (Nickname: "princess15114") oder Bentz (Nickname: "Shual") - sprich einen Anwalt beauftragt.
Wie der Beklagte mitteilt, wurde zwischenzeitlich - trotz eindeutiger Entscheidung des Amtsgerichtes Düsseldorf - durch den Klägervertreter ein abschließendes Vergleichsangebot unterbreitet, um ein von langer Dauer zu erwartendes Berufungsverfahren zu vermeiden. Bestandteil neben des abgeltenden Pauschalbetrag in Höhe von 50,00 EUR wäre auch, das die Kosten des Rechtsstreites gegeneinander aufgehoben werden, das erstinstanzliche Urteil wirkungslos wäre und damit aufgrund des Urteils keinerlei Vollstreckungshandlungen erfolgen sowie mögliche Ansprüche gegenüber möglicherweise haftende Dritten abgegolten wären.
Ich glaube, das ist seitens des Klägers einfach Innovativ und sollte an den Rechts-Universitäten als Präzedenzfall gelehrt werden. Man verliert erstinstanzlich mit Pauken und Trompeten, wird auch vor dem Landgericht keinen anderen Erfolg verbuchen können, möchte dann aber alle eigenen Kosten reduzieren und noch ein Trostpflaster (50,00 EUR) einfordern. Respekt. AW3P wird über die weitere Entwicklung natürlich informieren.
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Steffen Heintsch für AW3P
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AG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2015, Az. 57 C 11877/14
Funknetzwerk mit Nachbarn