Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

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flyermouse
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1521 Beitrag von flyermouse » Donnerstag 13. August 2015, 11:39

Steffen hat geschrieben:[quoteemKohlenpitt]2. Der Beklagte bezahlt Rechtsanwaltsgebühren für den Prozess vor dem Amtsgericht ... Dann wiederum neue RA-Kosten für das Landgericht! Inwieweit werden die Kosten (RA) dann vom Kläger an den Beklagten erstattet? Wenn die Klägerin verliert. Von beiden Prozessen AG plus LG . Oder nur einmal?[/quoteem]
Wie sangen ABBA so schön: "The Winner Takes it All" - heißt, wer am Ende verliert zahlt die gesamte Zeche (AG + LG).*

VG Steffen

* Thx. an Rechtsanwalt Florian Burgsmüller

was wäre denn mal als annahme wenn die LG genauso urteilen wie die AG - was sich ja teilweise schon abzeichnet - und
die klägerin macht dann plötzlich einen auf insolvent....?!

wären B&B "haftbar" - oder hätte man dann zwar wohl einen titel gegen RI der aber mangels
masse nicht mehr bedient würde..?!?! \0//

Arno Dorian
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1522 Beitrag von Arno Dorian » Donnerstag 13. August 2015, 22:12

Mich nervt die Warterei, die sollen endlich mal Ihren a-m-o;_ bewegen.
Warte noch immer auf den letzten Schritt, was auch immer das sein wird.

Also BB gib mal Gas wenn Ihr hier mitlest!
Das auf Zeit spielen bringt bei mir nichts, ich werde nicht klein bei geben!
Nö ich nicht

buerstel
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1523 Beitrag von buerstel » Freitag 14. August 2015, 22:39

Man sollte von BB oder deren Mandanten die Rechnungen über die Anwaltskosten verlangen die von einem gefordert werden , um zu überprüfen ob alles mit rechten dingen zugegangen ist.
Immerhin soll man diese arschlöcher am Ende bezahlen.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1524 Beitrag von Steffen » Samstag 15. August 2015, 14:14

Das Amtsgericht Düsseldorf weist eine unbegründete "KSM GmbH" Klage ab.
Behauptete Rechteverletzung konnte nicht bewiesen werden. Bei Einzel-
ermittlung besteht keine Vermutung, das die Ermittlung zuverlässig und
ohne Fehler vorgenommen wurde (Funknetzwerk mit Nachbarn).




14:12 Uhr

Ein User aus den Foren informierte AW3P über eine abgewiesen Filesharing Klage der "KSM GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", durch das Amtsgericht (AG) Düsseldorf (Urt. v. 30.07.2015, Az. 57 C 11877/14). Es stand nicht fest, das der vorgeworfene Rechteverstoß vom Internetanschluss des Beklagten vorgenommen wurde (Einzelermittlung). Der Beklagte war anwaltlich vertreten durch die Düsseldorfer Kanzlei "Rechtsanwälte Bötcher Dretzki & Franz". Interessant in diesem Verfahren, das der Beklagte mit noch zwei weiteren Nachbarn sich den Internetanschluss über ein WLAN-Netzwerk teilte.



Abmahnfall

Die Beklagte wurde 02/2010 wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Bloody Revenge" (Log.: 11/2009; Providerauskunft: 01/2010) abgemahnt (Gegenstandswert: 50.000,00 EUR). Nachdem nur eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde und die Zahlung verweigert, beantragte die Klägerin einen Mahnbescheid. Nach fristgemäßen Widerspruch, begründete die Klägerin ihre vermeintlichen Ansprüche vor dem Amtsgericht Düsseldorf.



Antrag
  • (...) Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. (...)
Der Beklagte trägt vor, das zur Zeit der angeblichen Verletzung im vorhandenen gemeinschaftlichen Funknetzwerk neben seiner Lebensgefährtin "xxx" noch die Nachbarn Frau "xxx" und die Eheleute "xxx" selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatten. Alle möglichen Internetnutzer hätten auf Befragen allerdings in Abrede gestellt die Verletzungshandlung begangen zu haben. Der Beklagte macht weiterhin die Einrede der Verjährung geltend.



Urteil
  • (…) hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17.06.2015 durch die Richterin am Amtsgericht "…" für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (…)
      Der Streitwert beträgt 955,60 EUR. (...)



Entscheidungsgründe
  • (…) Die Klage ist unbegründet. (…)
  • (...) Der Klägerin stehen gegenüber dem Beklagten keine Ansprüche wegen der ihrer Behauptung nach dem xx.11.2009 von dessen Internetanschluss durch Filesharing begangenen Verletzungshandlung zu. (...)
  • (...) Die Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Nutzungsrechten an dem streitgegenständlichen Film gemäß § 97 Abs. 2 UrhG bzw. Abmahnkosten nach § 97a Abs. 1 UrhG setzen voraus, das feststeht, dass vom Internetanschluss des Beklagten aus dieses vorgeworfene Filesharing vorgenommen wurde. Die Klägerin beruft sich diesbezüglich auf die einmalige Feststellung einer IP-Adresse, die laut Auskunft der Accessproviderin "xxx" zur angeblichen Verletzungshandlung dem Anschluss des Beklagten zugewiesen war. (...)


Das Amtsgericht Düsseldorf zur einmaligen Ermittlung einer IP-Adresse
  • (...) In den Fällen, in denen nur eine einmalige Verletzungshandlung festgestellt worden ist, streitet für die Nutzungsberechtigte keine Vermutung, dass die Ermittlung zuverlässig und ohne Fehler vorgenommen worden ist, wie dies bei einer Mehrfachermittlung der Fall ist. Dass die Klägerin in anderen Fällen wegen einer Mehrfachermittlung des von der jeweilig beklagten Partei unterhaltenen Internetanschlusses sich auf diese Vermutung hat berufen können, lässt nicht den Schluss zu, dass auch im konkreten Fall diese Ermittlung fehlerfrei erfolgt ist. Vielmehr hat die Klägerin in den Fällen der nur einmalig festgestellten Verletzung die Ordnungsgemäßheit der Ermittlung nachzuweisen. Dies hat die Klägerin trotz des Hinweises des Gerichts in der Sitzung vom 17.06.2015 nicht getan. (...)


Das Amtsgericht Düsseldorf zur Beweiskraft der Ermittlungsfirma
  • (...) Soweit sich die Klägerin auf die eidesstattliche Versicherung des P. A. vom 06.11.2010 beruft, so ist zum einem eine eidesstattliche Versicherung kein im Zivilverfahren zulässiges Beweismittel. Letztere sind in § 355 - 484 ZPO abschließend geregelt. Im übrigen geht aus der eidesstattlichen Versicherung im Hinblick auf die konkrete Ermittlung des Beklagtenanschlusses nichts hervor. Ganz abgesehen davon, dass die im vorletzten Absatz der eidesstattlichen Versicherung erwähnten Anlagen dieser nicht beilagen, sind die übrigen Ausführungen nur allgemeiner Natur. Die Anlage K2 ist nur ein vom Büro des Klägervertreters erstelltes Datenblatt ohne eigen Beweiskraft. Soweit schließlich der Geschäftsführer B. P. der Ermittlerin G. Ltd. als Zeuge für die konkrete Ermittlung benannt ist, ist gerichtsbekannt, dass dieser Zeuge nach Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin in 2011 über keine ihm zugänglichen Informationen mehr verfügt, dass er vielmehr sämtliche Unterlagen über die Ermittlungstätigkeit der von ihm vertretenen Gesellschaft an die Klägervertreter herausgegeben hat. Dass er wegen des Umfangs der ermittelten Daten und des Zeitablaufs von inzwischen über 5 Jahren sei es überhaupt je eine Erinnerung an einzelne Ermittlungsergebnisse hatte und heute noch hat, kann als ausgeschlossen angesehen werden. (...)


Das Amtsgericht Düsseldorf stellt abschließend fest
  • (...) Mangels von der Klägerin zum Beweis der ordnungsgemäßen Ermittlung der IP-Adresse des Beklagten vorgelegten geeigneten Beweismittels kann das Gericht nicht feststellen, dass diese fehlerfrei erfolgt ist. Dies geht zu Lasten der Klägerin. (...)


AW3P Nachtrag

Glückwunsch an den Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten, die Düsseldorfer Kanzlei "Rechtsanwälte Bötcher Dretzki & Franz". Macht es nur deutlich, das man auf die Hilfe der Foren verzichten muss und mit Gerichtspost einen Profi - nicht fehlerbehafteten Foren-Nichtjuristen, wie z.B. Reinhardt (Nickname: "princess15114") oder Bentz (Nickname: "Shual") - sprich einen Anwalt beauftragt.

Wie der Beklagte mitteilt, wurde zwischenzeitlich - trotz eindeutiger Entscheidung des Amtsgerichtes Düsseldorf - durch den Klägervertreter ein abschließendes Vergleichsangebot unterbreitet, um ein von langer Dauer zu erwartendes Berufungsverfahren zu vermeiden. Bestandteil neben des abgeltenden Pauschalbetrag in Höhe von 50,00 EUR wäre auch, das die Kosten des Rechtsstreites gegeneinander aufgehoben werden, das erstinstanzliche Urteil wirkungslos wäre und damit aufgrund des Urteils keinerlei Vollstreckungshandlungen erfolgen sowie mögliche Ansprüche gegenüber möglicherweise haftende Dritten abgegolten wären.

Ich glaube, das ist seitens des Klägers einfach Innovativ und sollte an den Rechts-Universitäten als Präzedenzfall gelehrt werden. Man verliert erstinstanzlich mit Pauken und Trompeten, wird auch vor dem Landgericht keinen anderen Erfolg verbuchen können, möchte dann aber alle eigenen Kosten reduzieren und noch ein Trostpflaster (50,00 EUR) einfordern. Respekt. AW3P wird über die weitere Entwicklung natürlich informieren.



Bild




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2015, Az. 57 C 11877/14
Funknetzwerk mit Nachbarn

BBisnotmyfriend
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1525 Beitrag von BBisnotmyfriend » Samstag 15. August 2015, 20:05

flyermouse hat geschrieben:
Steffen hat geschrieben:[quoteemKohlenpitt]2. Der Beklagte bezahlt Rechtsanwaltsgebühren für den Prozess vor dem Amtsgericht ... Dann wiederum neue RA-Kosten für das Landgericht! Inwieweit werden die Kosten (RA) dann vom Kläger an den Beklagten erstattet? Wenn die Klägerin verliert. Von beiden Prozessen AG plus LG . Oder nur einmal?[/quoteem]
Wie sangen ABBA so schön: "The Winner Takes it All" - heißt, wer am Ende verliert zahlt die gesamte Zeche (AG + LG).*

VG Steffen

* Thx. an Rechtsanwalt Florian Burgsmüller

was wäre denn mal als annahme wenn die LG genauso urteilen wie die AG - was sich ja teilweise schon abzeichnet - und
die klägerin macht dann plötzlich einen auf insolvent....?!

wären B&B "haftbar" - oder hätte man dann zwar wohl einen titel gegen RI der aber mangels
masse nicht mehr bedient würde..?!?! \0//

Guck Dir den Jahrsabschluss der Klägerin im Bundesanzeiger an oder poste, wer Dich verklagt hat. Dann guck ich für Dich.
KSM hat ca. 5,5 Mio EK. Denen geht es prima.
Ausserdem kannst Du gegen Sicherheitsleistung von 110% zumindest Deine Forderungen aus dem Amtsgerichtsprozess vollstrecken.
Heißt Bankbürgschaft (ca. 3,5% p.a. + 50 EUR BG) oder Abtretung Sparbuch (gratis).
Denke, dass sollte man auf jeden Fall machen. Schon, um die zu ärgern.

flyermouse
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1526 Beitrag von flyermouse » Sonntag 16. August 2015, 14:28

BBisnotmyfriend hat geschrieben:
flyermouse hat geschrieben: Guck Dir den Jahrsabschluss der Klägerin im Bundesanzeiger an oder poste, wer Dich verklagt hat. Dann guck ich für Dich.
KSM hat ca. 5,5 Mio EK. Denen geht es prima.
Ausserdem kannst Du gegen Sicherheitsleistung von 110% zumindest Deine Forderungen aus dem Amtsgerichtsprozess vollstrecken.
Heißt Bankbürgschaft (ca. 3,5% p.a. + 50 EUR BG) oder Abtretung Sparbuch (gratis).
Denke, dass sollte man auf jeden Fall machen. Schon, um die zu ärgern.
also bei mir geht es um europool "nikolaus" beteiligungs gmbh und ein seltsames rentier... .-:;

aber das mit dem vollstrecken aus dem AG-verfahren.... solange berufung läuft ist das
doch "auf eis" - denn abgerechnet wird zum schluss...
erst wenn LG urteil feststeht wird doch entschieden wer die ganze zeche zahlen muss...?!

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1527 Beitrag von Kohlenpitt » Sonntag 16. August 2015, 14:33

Ja.... erst nach der Berufung, gibt's die Kohle zurück!

Ich hoffe die Berufung wird abgelehnt, dann kann ich auch etwas beisteuern zum Forum hier.
Sollte es weitergehen, dann glaube ich nie mehr an das gute, denn die Stichpunkte sind zu eindeutig, da kann RA ISSA den Amtsgerichten Rügen erteilen wie er will, das hat keinen Boden, das ganze .

Ok vielleicht kann ich dann etwas beitragen.
Auf jeden fall lasse ich mich nicht unterkriegen, und hab ja einen guten Rechtsbeistand an meiner Seite givefünf

Kohlenpitt

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1528 Beitrag von Steffen » Montag 17. August 2015, 15:12

LG Berlin:
Dritter Erfolg vor Gericht für Freifunk?
Zuverlässigkeit der IP-Adressermittlung
und Darlegungslast - Guardaley Ltd.




15:15 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Offene Netze und Recht

Reto Mantz
Karl-Kellner-Str. 64
30853 Langenhagen
E-Mail: impressum@offenenetze.de
Web: http://www.offenenetze.de

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

  • (...) Das LG Berlin hat am 30.06.2015 ein Urteil in einem Verfahren gesprochen, in dem es um die Haftung eines Freifunkers für seinen WLAN-Knoten ging (LG Berlin, Urteil vom 30.06.2015 - Az. 15 0 558/14). (...)

    (...) Grundlage des Rechtsstreits war die negative Feststellungsklage eines Freifunkers, der zuvor wegen des angeblichen Angebots des Downloads eines Films abgemahnt worden war. Anders als bei "typischen" Filesharing-Fällen war also der Inhaber der WLAN-Anschlusses hier Kläger und der Rechteinhaber Beklagter. (...) Das Urteil des LG Berlin ist für diese konkrete Frage, nämlich die Ermittlung der IP-Adresse lesenswert und spannend. Denn diese Frage ist tatsächlich bei der Bewertung von Filesharing-Fällen hochrelevant. (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Berlin, Urteil vom 30.6.2015 - Az. 15 0 558/14
Urteil im Volltext auf 'www.offenenetze.de'

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Quelle: www.offenenetze.de
Link: http://www.offenenetze.de/2015/08/17/lg ... -freifunk/
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~





LG Berlin - Urteil vom 30.6.2015 - Az. 15 0 558/14, Negative Feststellungsklage

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1529 Beitrag von BBisnotmyfriend » Montag 17. August 2015, 22:39

Kohlenpitt hat geschrieben:Ja.... erst nach der Berufung, gibt's die Kohle zurück!

Ich hoffe die Berufung wird abgelehnt, dann kann ich auch etwas beisteuern zum Forum hier.
Sollte es weitergehen, dann glaube ich nie mehr an das gute, denn die Stichpunkte sind zu eindeutig, da kann RA ISSA den Amtsgerichten Rügen erteilen wie er will, das hat keinen Boden, das ganze .

Ok vielleicht kann ich dann etwas beitragen.
Auf jeden fall lasse ich mich nicht unterkriegen, und hab ja einen guten Rechtsbeistand an meiner Seite givefünf

Kohlenpitt
Nach meiner Info stimmt das so nicht. Wenn man die 110% Sicherheitsleistung bringt, kann man sofort vollstrecken.
Da hat man dann zwar 10% mehr investiert, ist aber nicht der Depp, falls der Rechteinhaber tatsächlich Konkurs anmeldet.
Ausserdem ärgert man die. Die müssen die Kohle überweisen und die Sache noch bearbeiten.

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1530 Beitrag von Kohlenpitt » Dienstag 18. August 2015, 07:36

Doch die Anwaltskosten !

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1531 Beitrag von Kohlenpitt » Dienstag 18. August 2015, 11:18

Natürlich ...

https://de.wikipedia.org/wiki/Kostenfes ... sbeschluss

Uns sind Kosten erstanden ...
Wir wurden zu Unrecht beschuldigt , und hatten Kosten....

Das Gericht wird im Interesse des Volkes entscheiden !

BBisnotmyfriend
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1532 Beitrag von BBisnotmyfriend » Dienstag 18. August 2015, 12:34

flyermouse hat geschrieben:
BBisnotmyfriend hat geschrieben:
flyermouse hat geschrieben: Guck Dir den Jahrsabschluss der Klägerin im Bundesanzeiger an oder poste, wer Dich verklagt hat. Dann guck ich für Dich.
KSM hat ca. 5,5 Mio EK. Denen geht es prima.
Ausserdem kannst Du gegen Sicherheitsleistung von 110% zumindest Deine Forderungen aus dem Amtsgerichtsprozess vollstrecken.
Heißt Bankbürgschaft (ca. 3,5% p.a. + 50 EUR BG) oder Abtretung Sparbuch (gratis).
Denke, dass sollte man auf jeden Fall machen. Schon, um die zu ärgern.
also bei mir geht es um europool "nikolaus" beteiligungs gmbh und ein seltsames rentier... .-:;

aber das mit dem vollstrecken aus dem AG-verfahren.... solange berufung läuft ist das
doch "auf eis" - denn abgerechnet wird zum schluss...
erst wenn LG urteil feststeht wird doch entschieden wer die ganze zeche zahlen muss...?!

Europool Europäische Medien Beteiligungs-GmbH München??
Da stammt der letzte Jahresabschluss von 2011. Eigentlich müsste der von 2013 schon eingestellt sein.
Eigenkapital 2,6 Mio bei T€ 119 Gewinn. Im Vorjahr T€ 106 Verlust.
In gut 3 Jahren kann natürlich eine Menge passieren.
Ist oft kein gutes Zeichen, wenn eine Firma mit der Veröffentlichung von Bilanzen im Verzug ist.

Was mir hierzu noch einfällt:
Mal angenommen, hier wäre gewerblicher Betrug in großem Stil vorhanden und würde auffliegen.
Dann kommen ggf. Rückforderungsansprüche in Millionenhöhe von Leuten, die bereits bezahlt haben.
Nach den Ausführungen von Dr. Wachs ist zu vermuten, dass ein Großteil des Geldes bereits in der Abmahnmaschine versumpft ist oder ausgeschüttet wurde. Wer würde hier haften? Nur die Anwaltskanzlei oder der Rechteinhaber? Ggf. gesamtschuldnerisch? Ich würde an deren Stelle ganz schön schwitzen.

HarzMan
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1533 Beitrag von HarzMan » Mittwoch 19. August 2015, 13:34

Werniman hat geschrieben:Im Grunde heißt das,daß BB außer den studpiden Tabelle mit Hashwert,IP und Namen des Anschlußinhabers keine weiteren gerichtsverwertbaren Beweise in der Hand hat. Auch daß jedesmal der Möchtegern-Schauspieler Perino als "Zeuge" angegeben wird,ist m.E. fragwürdig,da dies verlangen würde,daß er jede einzelne IP selbst ermittelt hat, was schon allein aufgrund der Uhrzeiten,zu denen geloggt wird,mehr als fraglich erscheint.
bezgl. Perino ->> http://oerlinghauser-it-recht.blogspot. ... erino.html

Der Name "Patrick Achache" / Guardaley Karlsruhe sollte hier auch noch erwähnt werden (Eidesstattliche Versicherung, daß "Observer" fehlerfrei arbeitet).

HarzMan
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1534 Beitrag von HarzMan » Mittwoch 19. August 2015, 17:49

Werniman hat geschrieben:
HarzMan hat geschrieben:Der Name "Patrick Achache" / Guardaley Karlsruhe sollte hier auch noch erwähnt werden (Eidesstattliche Versicherung, daß "Observer" fehlerfrei arbeitet).
Ok,den Namen hab ich zum ersten Mal im Klartext gehört und nur mal ein paar Minuten gegoogled. Wenn ich das richtig sehe,scheint der Typ mal bei Logistep gearbeitet zu haben und ist jetzt bei Guardaley....waren da nicht mal irgendwelche Mutmaßungen,daß die Guardaley-Software nur bei Logistep geklaut wurde ? Zudem scheint der Typ auf mehreren Hochzeiten gleichzeitig zu tanzen,wenn ich das richtig deute. Zumindest gibts in Mannheim (knappe 50 Autominuten von Karlsruhe entfernt),eine Abfallfirma auf diesen (doch sicher recht seltenen) Namen.
siehe auch diese Auflistung http://www.dvb-audio-video-musik-pc.de/ ... Dokumente/

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1535 Beitrag von HarzMan » Freitag 21. August 2015, 10:41

Heinerstadt hat geschrieben:Hier ein Blogeintrag und Urteil des Amtsgerichtes Bielefeld

http://petringlegal.blogspot.de/2015/08 ... aring.html
Tja, alles schön und gut ... was ist aber z.B., wenn der AI einen Single-Haushalt hatte, ein Filesharing abstreitet, er im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast aber keinen möglichen Täter (Besuch etc.) benennen kann? Reichen dann die anderen Argumente (keine Hemmung durch Mahnbescheid etc.), das das Urteil dennoch zu seinen Gunsten ausfällt? Ich bezweifle es.

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1536 Beitrag von Steffen » Freitag 21. August 2015, 16:33

AG Ingolstadt -
Keine Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing,
auch wenn die Kinder bestreiten



16:35 Uhr

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Bild
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies

Rechtsanwälte Knies & Albrecht
Widenmayerstraße 34
80538 München
Tel.: 089 - 47 24 33
Fax.: 089 - 470 18 11
Email: bernhard.knies@new-media-law.net
Web: www.new-media-law.net

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In einem durch unsere Kanzlei erstrittenen Urteil vom 08.07.2015 (Az. 16 C 1353/14) gegen den von Baumgarten Brandt vertretenen Rechteinhaber hat das AG Ingolstadt entschieden, dass ein Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast auch dann nachkommen kann, wenn - wie hier - die drei Söhne des Beklagten nicht zugegeben haben für den streitgegenständlichen Download verantwortlich zu sein.

Das Amtsgericht Ingolstadt hat in dieser zu begrüßenden Entscheidung einen deutlich milderen Maßstab an die sogenannte sekundäre Darlegungslast angelegt, als dies etwa bei der Rechtsprechung des Landgerichts München I der Fall ist.

Der Beklagte hatte eine Filesharing Abmahnung der Kanzlei Baumgarten Brandt bekommen und war drei Jahre später von Baumgartens Mandanten verklagt worden, nachdem er die Abmahnsumme nicht bezahlt hatte.

Im Prozess hatte der Beklagte sich damit verteidigt, dass er selber ausschließlich fremdsprachige Filme in seiner Muttersprache schaue, seine drei Söhne aber Zugriff auf sein geschütztes Netzwerk gehabt hätten. Diese hätten allerdings die Rechtsverletzung ihm gegenüber nicht zugegeben.

Dadurch, dass der Anschlussinhaber hier seine Familienangehörigen namentlich benannt hatte, und verletzungsbezogene Angaben gemacht hatte insbesondere dazu, welcher Nutzer hat der Beklagte nach Auffassung des Gerichts seine sekundäre Darlegungslast erfüllt. Da hier die Abmahnung erst etwa vier Monate nach dem Download beim Beklagten eingegangen war, war es nach Meinung des Gerichts auch verständlich, dass sich der Beklagte nicht mehr an jede Einzelheit erinnern konnte.

An die Nachforschungspflichten dürften nach Ansicht des Gerichts auch keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. So dürfte etwa in den meisten Fällen keine Verpflichtung des Anschlussinhabers bestehen, die im Haushalt vorhandenen Endgeräte auf ein Vorhandensein der Datei hin zu untersuchen



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Autor: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies
Quelle: www.new-media-law.net
Link: http://www.new-media-law.net/ag-ingolst ... abmahnung/

Link Urteil: http://www.new-media-law.net/wp-content ... 353-14.pdf


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AG Ingolstadt, Urteil vom 08.07.2015, Az. 16 C 1353/14

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1537 Beitrag von Steffen » Freitag 21. August 2015, 18:49

AG Bielefeld stoppt Filesharing-Abmahnung ...
... mit 12 Argumenten auf einen Schlag



18:48 Uhr


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Bild

Rechtsanwalt Dr. jur. Ralf Petring


DR. PETRING
zumAnwalt.de


Oberntorwall 23 a | 33602 Bielefeld
Fon: 0521 557 331 33 | Fax: 0521 557 331 44
E-Mail: info@zumAnwalt.de
web: zumAnwalt.de |Blog: petringlegal.blogspot.de


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Auch ohne Trauschein muss man nach urheberrechtlichen Tauschbörsen-Abmahnungen keine Ermittlungen gegen den Partner oder die Partnerin aufnehmen. Und die Frage nach ausreichender Belehrung der den häuslichen Internetanschluss nutzenden minderjährigen Kinder stellt sich prozessual gar nicht, wenn es weitere potentielle Nutzer des Internetanschlusses gibt.

Dies und 10 weitere Gesichtspunkte hat das Bielefelder Amtsgericht nun in einem besonders klar, plausibel und umfassend begründeten Urteil vom 08.07.2015 (Az. 42 C 708/14) gebündelt.

Mit dem für unsere Mandantin errungenem Urteil hat das Gericht zahlreichen angeblichen Argumenten aus derzeit wieder grassierenden Filesharing-Abmahnungen einen Riegel vorgeschoben.

Das überzeugend begründete und nachvollziehbar strukturierte Urteil lässt sich auch nicht von dem gegenwärtigen unangebrachten Hype um die vier Wochen vor Urteilsverkündung verhandelten und entschiedenen drei BGH-Verfahren (noch nicht veröffentlichte Urteile des BGH vom 11.06.2015 zu den Az. I ZR 7/14, I ZR 19/14 und I ZR 75/14) in die Irre leiten. In der gegenwärtigen Abmahnungspraxis werden die absehbaren Entscheidungsfindungen der Karlsruher Richter in den vorerwähnten drei BGH-Verfahren nämlich zumeist fehlinterpretiert bzw. überinterpretiert.

Im Einklang mit derzeit seriös ableitbarer BGH-Rechtsprechung bleibt vor dem Hintergrund der einleuchtenden Urteilsfindung des Amtsgerichts Bielefeld vom 08.07.2015 insbesondere Folgendes festzuhalten:
  • 1. "Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten."

    2. "Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder ... bewusst anderen Personen zur Benutzung überlassen wurde."

    3. "Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen."

    4. "Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, auch andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen."

    5. Nur in "diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH NJW 2014, 2360 "BearShare")."

    6. "Hinsichtlich einer etwaigen Aufsichtspflichtverletzung kann eine Kausalität zum etwaigen Schaden nicht bejaht werden, wenn nicht feststeht, dass die Person, über die Aufsicht zu führen ist, eine Verletzungshandlung überhaupt begangen hat."

    7. Der Beklagtenseite ist es "nicht zumutbar, den Täter im von Art. 6 GG geschützten Bereich zu ermitteln."

    8. "Die Intention, den Familienfrieden zu wahren und niemanden zu verpflichten, den Partner auszuforschen und ihn einer illegalen Handlung zu überführen, muss auch für Verlobte gelten. Diese Intention ergibt sich auch aus § 383 Abs. 1 NR 1 ZPO, welcher auch dem Verlobten ein Zeugnisverweigerungsrecht einräumt."

    9. "Der BGH hat zwar entschieden, dass der Inhaber eines ungesicherten WLAN Anschlusses als Störer auf Unterlassung haftet, wenn außenstehende Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internet-Tauschbörsen einzustellen (BGH NJW 2010, 2061 "Sommer unseres Lebens"). Diese Entscheidung ist aber nicht auf die ... Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Familienangehörigen zur Verfügung stellt (BGH NJW 2014, 2360; ebenso LG Bielefeld Beschluss vom 22. Juli 2014, 21 S 76/14)."

    10. "Die dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für den Schadensersatzanspruch."

    11. Ein Mahnbescheid, der verjährungshemmende Wirkung haben soll, muss den geltend gemachten Anspruch, und soweit es um mehrere Ansprüche geht, jeden einzelnen Anspruch ausreichend genau und individualisiert bezeichnen. Eine Bezugnahme auf ein vorausgegangenes Abmahnungsschreiben setzt eine sich entsprechende, nachvollziehbare einzelne und individualisierte Bezifferung der konkreten Forderungsbeträge verbunden mit dem vermeintlichen Anspruchsgrund voraus. Eine Individualisierung der Ansprüche erst in der Anspruchsbegründung bzw. der Klagebegründung nach bereits eingetretener Verjährung lässt die Verjährung nicht entfallen"

    12. Auch ein auf die Erstattung außergerichtlicher anwaltlicher Abmahnungskosten gerichteter Anspruch verjährt in der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB.



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Autor: Rechtsanwalt Dr. Ralf Petring
Quelle: petringlegal.blogspot.de
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AG Bielefeld, Urteil vom 08.07.2015, Az. 42 C 708/14

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1538 Beitrag von Steffen » Samstag 22. August 2015, 10:27

Amtsgericht Frankfurt am Main weist
unbegründete "BaumgartenBrandt"-Klage ab,
da die "Hanaway Brown Limited" ihre
Aktivlegitimation nicht beweisen konnte.




10:25 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei ...


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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main (Urt. v. 22.05.2015, Az. 32 C 2811/14 (22)) eine unbegründete Filesharingklage der "Hanaway Brown Limited", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen, da die Klägerin den ihr obliegenden Beweis ihrer Aktivlegitimation nicht führte. Das Gericht setzt einfach voraus - ohne explizit darauf hinzuweisen -, das Parteien im Zivilprozess sich grundsätzlich zum gegnerischen Sachvortrag erklären müssen.

  • AW3P - Aktivlegitimation (allgemein):
    Wenn dem Abmahner / Kläger die Aktivlegitimation zusteht, bedeutet dies, dass er die Befugnis hat, seinen Anspruch außergerichtlich / gerichtlich geltend zu machen. Zwingende Voraussetzungen dafür sind, dass ihm das geltend gemachte Recht auch zusteht sowie, dass er in seine eigene Rechte verletzt wurde.


Abmahnfall

Der Beklagte wurde 12/2010 wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Harry Brown" (Log.: 09/2010; Mehrfachermittlung (3 Ermittlungsdaten)) abgemahnt. Da der Beklagte keine Zahlung leistete, wurde am Amtsgericht Frankfurt am Main Klage eingereicht.



Antrag
  • (...) Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. (...)
Der Beklagte bestreitet zunächst die von der Klägerin behauptete Rechteinhaberschaft, insbesondere zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung und streitgegenständlichen Abmahnung. Er nimmt dazu u.a. Bezug auf eine Recherche seines Prozessbevollmächtigten auf "Amazon.de" nach der auf dem Cover der DVD die "Ascot Elite Home Entertainment" verzeichnet ist (Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 76). Im Weiteren werden die Zuverlässigkeit der praktizierten Ermittlungsmethode durch die Firma "Guardaley Ltd." bestritten, die behauptete Rechtsverletzungen begangen zu haben in Abrede gestellt sowie die Einrede auf Verjährung erhoben, da der Mahnbescheid aufgrund dessen Unbestimmtheit keine verjährungshemmende Wirkung hätte.



Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin "..." aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2015 für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.05.2015, Az. 32 C 2811/14 (22)
Urteil im Volltext als PDF-Download (1,6 MB)

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Entscheidungsgründe
  • (...) Die zulässige Klage ist unbegründet. (...)
  • (...) Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis ihrer Aktivlegitimation nicht geführt. (...)
  • (...) Mit dem Verweis auf das Ergebnis der Internetrecherche seines Prozessbevollmächtigten auf "Amazon.de" hat der Beklagte die für die Ansprüche der Klägerin erforderliche Rechtsinhaberschaft bezüglich der streitgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zu den hier maßgebenden Zeitpunkten im Jahre 2010 bis heute zulässigerweise mehrfach bestritten, ohne dass sich die Klägerin dazu in irgendeiner Form erklärt hätte. Sie hat sich nur auf den in Kopie vorgelegten Lizenzvertrag aus dem Jahr 2009 und die im Übrigen im Tatbestand näher bezeichneten Kopien berufen, die kein taugliches Beweismittel sind. Der Klägerin musste nach den eindeutigen in rede stehenden Erklärungen des Beklagten klar sein, dass unabhängig von dem Vertrag aus dem Jahr 2009 Zweifel an ihrer aktuellen Aktivlegitimation bestehen, die es auszuräumen galt. Im Hinblick darauf geht das Gericht auch davon aus, dass es keinen gesonderten Hinweis dahin gehend erteilen musste. (...)
  • (...) Aus vorgenannten Gründen ist zu Lasten der Klägerin davon auszugehen, dass sie nicht hinreichend dargelegt und belegt hat, dass sie derzeit berechtigt ist, die streitgegenständlichen Ansprüche gegenüber dem beklagten geltend zu machen, so dass bereits aus diesem Grund die Klage abzuweisen war. (...)

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AW3P (Nach-) Gedanken

Diese Entscheidung macht deutlich, das jeder Betroffene gut beraten ist, mit Erhalt der Verfügung eines Amtsgerichtes zur Durchführung eines Vorverfahrens (Klage) im Grundsatz:
  • a) nur einen "Anwalt seines Vertrauens" zu beauftragen (Erfahrungen im Urheberrecht, Klageverfahren "BaumgartenBrandt"),
    b) eine Forenhilfe (insbesondere IGGDAW, AW3P) und
    c) eine aktive Verfahrenshilfe von fehlerbehafteten Nichtjuristen und selbst ernannten "Klage(n)helfern", wie z.B. Claudia Reinhardt (alias "princess15114") sowie Ingo Bentz (alias "Shual") strikt zu meiden.



Klage(n)helfer nach AW3P


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Steffen Heintsch für AW3P

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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.05.2015, Az. 32 C 2811/14 (22)
Aktivlegitimation, fehlende Aktivlegitimation, Klagen BaumgartenBrandt, Hanaway Brown Limited, Harry Brown

eisprin15
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1539 Beitrag von eisprin15 » Dienstag 25. August 2015, 19:57

Hallo Steffen,

ob BB da wieder in Berufung geht. 1ööüüää1

Wir halten durch bis zum Ende Nö ich nicht

Denen wird irgendwann mal die Puste ausgehen.

2-4-3-n

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1540 Beitrag von Steffen » Donnerstag 27. August 2015, 23:40

Amtsgericht Charlottenburg weist Filesharing-Klage
von "Wolfgang Embacher Filmproduktion GmbH" ab



23:40 Uhr


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Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner


Daniel Baumgärtner Rechtsanwalt Leipzig
Jacobstraße 8 - 10
04105 Leipzig
Deutschland
Telefon: 0341/49250001
E-Mail: baumgaertner@bf-law.de
Web: www.rechtsanwalt-baumgaertner.de

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In einem von Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner vor dem Amtsgericht Charlottenburg (Versäumnisurteil vom 23. Juli 2015, Az. 231 C 188/15) geführten Filesharing-Verfahren erging ein Versäumnisurteil gegen die Klägerin "Wolfgang Embacher Filmproduktion GmbH". In dem Verfahren ging es um Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharings eines Films "Goodbye Marilyn". Mit der Klage verfolgte die Klägerin Zahlungsansprüche in Höhe von 646,20 EUR (Schadensersatz) und 651,80 EUR als außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten weiter.

Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin und teilte dem Gericht mit, dass die Klägerin als solche nicht existiere. Gleichfalls bestritt die Beklagte die Rechtsverletzung und teilte mit, in einer WG gewohnt und den Internetanschluss gemeinsam genutzt zu haben.

Das Gericht wies die Klägerin zunächst darauf hin, dass die Aktivlegitimation nicht hinreichend dargelegt wurde. Denn aus dem Vortrag der Klägerin ergab sich nicht, ob sie den Film selbst produziert oder aber die Rechte an diesem erworben habe. Auch der beanspruchte Schadensersatzbetrag sei überhöht, dürfte jedoch ohnehin nicht geschuldet sein, da der Vortrag der Beklagten der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers genügt. Auch der Gegenstandswert bei einer in Betracht kommenden Störerhaftung wegen Verletzung einer bei WGs bestehenden Belehrungspflicht sei zu hoch. Die Klägerin setzte hierfür einen Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR an. Das Gericht schlug sodann den Parteien einen Vergleich über Zahlung durch die Beklagte in Höhe von 500,00 EUR bei Kostenaufhebung vor. Wie aus einem Verfahren vor dem Amtgericht Leipzig bekannt wurde, existiert die Klägerin (GmbH) jedoch gar nicht, diese wird im Handelsregister nicht geführt. Und auch auf dem vorgelegten DVD-Cover ist die GmbH nicht benannt, auch auf der auf dem Cover genannten Internetseite "Eroticplanet.com" wurde die Klägerin im Impressum nicht angegeben. Die Klägerin bestätigte diese Tatsache der Nichtexistenz. Im Termin zur mündlichen Verhandlung stellte der Klägervertreter keine Anträge, sodass Antrag auf Versäumnisurteil gestellt wurde.

Sodann erging das beantragte Versäumnisurteil mit Klageabweisung. Einspruch wurde nicht eingelegt.


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Autor: Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner

Quelle: www.anwalt.de

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AG Charlottenburg, Urteil vom 23. Juli 2015, Az. 231 C 188/15

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