Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

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Steffen
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AG Ulm, Az 4 C 1242/14

#1861 Beitrag von Steffen » Dienstag 8. November 2016, 17:26

Anwaltskanzlei Viola Lachenmann (Elchingen-Thalfingen):
Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte



17:20 Uhr


Wie Rechtsanwältin Viola Lachenmann informiert, wurde in einer Filesharing Klage der KSM GmbH, vertreten durch die Berliner Kanzlei BaumgartenBrandt, durch das Amtsgericht Ulm entschieden, dass kein Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers besteht, wenn der Inhaber eines Internetanschlusses darlegen kann, dass die Urheberrechtsverletzung zum fraglichen Zeitpunkt durch andere Personen welche Zugang zum Internet hatten begangen wurde.


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Bild

Rechtsanwältin Viola Lachenmann
Fachanwältin für IT-Recht und Familienrecht



Anwaltskanzlei Viola Lachenmann
Ulmer Straße 5a | 89275 Elchingen-Thalfingen
Telefon: 0731/268833 | Telefax: 0731/268851
E-Mail: ra@kanzlei-lachenmann.de | Web: http://www.kanzlei-lachenmann.de



Bericht

Link:
http://kanzlei-lachenmann.de/haftung-de ... ch-dritte/



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Rechtsanwältin Viola Lachenmann zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte
  • "Unser Mandant befand sich zum besagten Zeitpunkt gar nicht zuhause. Auch hatten die weiteren Familienmitglieder keinen Zugriff auf den Internetanschluss. Letztlich war es ein aus dem Ausland verweilender Schwager unseres Mandanten, welcher sich über den Internetanschluss Zugriff auf den Film verschaffte. Dies glaubhaft darzulegen reichte am Ende aus, um zu einer Abweisung des Schadensersatzanspruches aus §§ 97 II, 17, 19a UrhG zu führen. Eine Schadensersatzpflicht ergibt sich in diesem Fall auch nicht aus einem möglichen ungesicherten WLAN-Anschluss. In diesem Falle wäre der Mandant zwar Störer, könnte aber letztlich nur auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Schadensersatz fällt in diesem Falle aus. Eine kleine Entscheidung, aber ein weiteres kleines positives Licht für Anschlussinhaber."
Eine lesenswerte Entscheidung des Amtsgericht Ulm, auch wenn der Bundesgerichtshof in seiner "Everytime we touch"-Entscheidung (Urt. v. 12.05.2016, I ZR 48/15) mittlerweile die Anwendung des § 102 Satz 2 UrhG (10-jährige Verjährungsfrist) auf Filesharing Fälle bejaht.





AG Ulm, Urteil vom 22.04.2016, Az 4 C 1242/14

  • (...) Beglaubigte Abschrift

    Aktenzeichen: 4 C 1242/14


    Amtsgericht Ulm

    Im Namen des Volkes



    Urteil


    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    - Klägerin -

    - Prozessbevollmächtigte:
    [Name], -


    gegen


    [Name],
    - Beklagter -

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Viola Lachenmann, Ulmer Straße 5a, 89275 Elchingen -



    wegen Forderung


    hat das Amtsgericht Ulm durch die Richterin am Amtsgericht [Name] im schriftlichen Verfahren am 22.04.2016 für Recht erkannt:
    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Leistung einer Sicherheit oder durch Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages es sei denn, die Beklagte leistet Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


    Gebührenstreitwert: 955,60 Euro.



    Tatbestand

    Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung geltend.

    Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk "[Name]". Dieser Film wurde über den Internetanschluss der Beklagtenseite am 12.02.2010 um [Uhrzeit] Uhr öffentliche zugänglich gemacht. Mit Schriftsatz vom 23.03.2015 hat die Beklagtenseite mitgeteilt, dass dies damals durch den Schwager des Beklagten geschehen war, der aus [Name Land] zu Besuch gewesen war. Mit Anwaltsschreiben vom 15.06.2010 war die Beklagtenseite abgemahnt und zugleich unter Fristsetzung aufgefordert worden, eine strafbewährte Unterlassungsverpflichtung abzugeben.


    Die Klägerin trägt vor,
    der Beklagte habe das Werk von seinem Internetanschluss aus öffentlich zugänglich gemacht. Im Übrigen sei der Internetanschluss der Beklagtenseite gegen unbefugte Zugriffe von außen nicht hinreichend gesichert gewesen mit einem persönlichen, ausreichend langem und sicherem Passwort. Der weitere Gerichtskostenvorschuss sei am 27.06.2014 einbezahlt worden.


    Die Klägerin ist der Ansicht,
    die Beklagte habe sich schadensersatzpflichtig gemacht. die Forderung der Klägerin sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist betrage 10 Jahre. Der Beklagte sei derjenige, der die Urheberrechtsverletzung begangen habe, im Übrigen hafte er zumindest als Störer.


    Die Klägerin beantragt,
    die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 EUR betragen soll nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
    2. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.


    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.


    Er behauptet,
    in der Woche des 12.02.2010 nicht zu Hause gewesen sondern beruflich als Fernfahrer unterwegs gewesen zu sein. Weder er noch seine Ehefrau oder seine beiden Kinder hätten Zugriff auf den gemeinsam genutzten Internetanschluss gehabt. Der streitgegenständliche Film sei vielmehr damals durch den Schwager des Beklagten, der aus [Name Land] zu Besuch gewesen sei, über den Internetanschluss des Beklagten zugänglich gemacht worden. Der PC des Beklagten sei zudem WPA2-PSK geschützt, er habe ein langes Routerpasswort, der PC habe ein aus Buchstaben und Zahlen bestehendes Passwort.


    Der Beklagte bestreitet,
    die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben, er sei weder Täter noch Störer. Er sei als Anschlussinhaber der sekundären Darlegungslast insofern nachgekommen, als er vorgetragen hat, welche konkrete Person zum fraglichen Zeitpunkt die behauptete Rechtsverletzung über den Anschluss des Beklagten begangen habe, insofern sei er auch seiner etwaigen Nachforschungspflicht nachgekommen. Als Störer hafte er nicht auf Schadensersatz für vergangene Rechtsverletzungen sondern allenfalls auf Unterlassung. Im Übrigen sei die Forderung der Klägerseite auch verjährt. Zwar sei die Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids unterbrochen worden, die Forderung habe aber innerhalb von sechs Monaten weiterverfolgt werden müssen, dies sei vorliegend nicht geschehen.

    Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.



    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, etwaige Forderungen der Klägerseite bestehen nicht.


    1.

    Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Bezahlung von 400 Euro gern. §§ 97 Il, 17, 19a UrhG besteht nicht.


    a.)

    Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist, selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so kann sie letztlich den Nachweis nicht erbringen, der Beklagte habe die Urheberrechtsverletzung als Täter oder Teilnehmer begangen.

    Selbst wenn über den Internetanschluss tatsächlich der streitgegenständliche Film öffentlich zugänglich gemacht worden sein sollte, so besteht nach der Rechtssprechung zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die vom Rechtsinhaber behauptete Rechtsverletzung durch den Inhaber des Internetanschlusses begangen wurde. Damit wäre kraft Vermutung der Beklagte als Anschlussinhaber Täter der Urheberrechtsverletzung (BGH NJW 2010, 2061 und BGH NJW 2014, 23600 (2361)). Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft hat der Beklagte jedoch entkräftet.

    Hinsichtlich der Nutzung des Internetanschlusses trifft den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH NJW 2014, 23600 (2361)). Grund hierfür ist, dass die Umstände, wie und durch wen der Internetanschluss des Beklagten genutzt wird, allein in dessen Sphäre liegen. Insofern ist ihm allein auch nur möglich und zumutbar, nähere Angaben zu machen, damit die Klägerin zumindest die Chance hat, ihrer grundsätzlich bestehenden Darlegungs- und Beweislast nachzukommen und gegebenenfalls den Ersatzpflichtigen zu ermitteln. Die sekundäre Darlegungslast des Beklagten führt aber nicht dazu, dass eine umgekehrte Beweislast eintreten würde mit der Folge. dass dem Anschlussinhaber der Beweis des Gegenteils obliegt und er eine konkrete Person zu benennen hat, die stattdessen die Rechtsverletzung begangen hat. Vielmehr kommt ein Anschlussinhaber der sekundären Darlegungslast bereits dadurch nach, dass er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen zum fraglichen Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung über den Anschluss Zugang zum Internet hatten und damit auch als Täter in Betracht kommen. Insoweit sind auch gewisse Nachforschungen zumutbar.

    Dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte bezüglich seiner Ehefrau und seinen Kindern seiner sekundären Darlegungslast genügt hat. Der Beklagte hat zuletzt mit Schriftsatz vom 23.03.2015 mitgeteilt, dass sein Schwager die Rechtsgutverletzung begangen hat. Mit dieser Information ist er spätestens seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, denn, obwohl rechtlich nicht geschuldet, hat er sogar die konkrete Person benannt, die statt seiner die Rechtsverletzung begangen haben soll. Insofern obliegt es nunmehr wieder der Klägerin als primär darlegungs- und beweisbelastete Partei, die Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer zu beweisen.

    Die Klägerin hat zum Beweis der Täterschaft des Beklagten dessen Parteivernehmung beantragt. Eine Einverständniserklärung des Beklagten liegt jedoch nicht vor, sodass eine Vernehmung des Beklagten gemäß §§ 455, 446 ZPO nicht in Betracht kommt. Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO kam ebenfalls nicht in Betracht. Zweck dieser Vorschrift ist nicht, die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit. etwa infolge Fehlens anderer Beweismittel, zu befreien, der Zweck besteht vielmehr darin, dem Gericht für den Fall, dass nach dem Ergebnis der Verhandlung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung der Klägerin spricht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, ein Mittel zur Gewinnung letzter Klarheit an die Hand zu geben (vgl. Zöller, 31. Aufl. § 448 Rd-Nr. 2). Die richterliche Gesamtwürdigung von Verhandlung und gegebenenfalls Beweisaufnahme muss eine gewisse. wenn auch nicht hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung erbringen, es muss also mehr für als gegen diese Behauptung sprechen und somit bereits "einiger Beweis" erbracht worden sein (Zöller, § 448 Rd-Nr. 4 mit weiteren Nachweisen).

    Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es liegt lediglich eine bestrittene Behauptung einer Partei vor, die nicht wahrscheinlicher ist als der Vortrag der Beklagtenseite, dass die Rechtsverletzung vom Schwager des Beklagten begangen worden war. Insofern scheitert eine Beweisaufnahme in Form einer Parteivernehmung des Beklagten von Amts wegen. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die für die Klägerin sprechende Vermutung vorliegend nicht greift und sie die Täterschaft des Beklagten nicht nachweisen kann.


    b.)

    Soweit die Klägerseite darauf abstellt, der Beklagte sei Störer gewesen, weil er seinen WLAN-Anschluss nicht ausreichend gesichert hat durch Verwendung eines ausreichend langen geschützten Passwortes, kann dahingestellt bleiben, ob dies vorliegend der Fall war. Selbst wenn er Störer gewesen wäre, so kann der Störer nur auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, er haftet jedoch nicht auf Schadensersatz. Insofern ist der Beklagte auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags der Klägerseite nicht verpflichtet, den Betrag in Höhe von 400,00 EUR als Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie zu bezahlen.


    2.)

    Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 555,60 EUR gem. §§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. besteht nicht.


    a.)

    Voraussetzung hierfür ist eine berechtigte Abmahnung. Die Klägerin konnte den Nachweis nicht erbringen, dass der Beklagte selbst die Verletzungshandlung begangen hat, insofern ist sie beweisfällig geblieben mit der Folge, dass aus diesem Grund eine berechtigte Abmahnung ausscheidet.


    b.)

    Soweit die Klägerin darauf abstellt, der Beklagte habe seinen WLAN-Anschluss nicht ausreichend gesichert und sei daher als Störer verantwortlich, kommt zwar grundsätzlich eine mögliche berechtigte Abmahnung in Betracht, da in diesem Fall der Störer auf Unterlassung haftet und er insofern durch ein außergerichtliches Rechtsanwaltsschreiben abgemahnt werden kann.

    Soweit die Beklagtenseite angibt, dass der Internetanschluss des Beklagten nicht hinreichend gegen unbefugte Zugriffe von außen gesichert gewesen insbesondere nicht mit einem persönlich ausreichend langen und sicheren Passwort versehen gewesen sein soll, weswegen er als Störer hafte, trägt die Klägerin wiederum die Darlegungs- und Beweislast. Auch diesbezüglich hat der Beklagte jedoch eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast, dieser ist er nachgekommen, er hat vorgetragen, dass der PC des Beklagten WPA2-PSK geschützt ist, er ein langes Routerpasswort hat, dass aus Buchstaben und Zahlen besteht. Insofern ist der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen mit der Folge, dass nunmehr wiederum die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nachzukommen hat, dass der Beklagte der ihm obliegenden Kontrollpflichten nicht nachgekommen ist, insbesondere kein ausreichend gesichertes Passwort benutzt hat.

    Zum Beweis hierfür hat die Klägerin wiederum die Parteivernehmung des Beklagten beantragt. Ein Einverständnis des Beklagten liegt nicht vor. Eine Parteivernehmung von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Klägerin hat keinen Nachweis erbracht, dass der Beklagte Störer ist. Soweit sie darauf abstellt, der Beklagte habe seine Familienangehörigen nicht ausreichend aufgeklärt oder kontrolliert, ist dieser Vortrag vorliegend unerheblich, da der Beklagte mitgeteilt hat, dass diese nicht diejenigen sind die Urheberrechtsverletzung begangen haben, sondern sein Schwager. Insofern kommt es überhaupt nicht darauf an, ob, nachdem diese gemäß Mitteilung des Beklagten überhaupt nicht als Täter in Betracht kommen, er diese ausreichend aufgeklärt oder kontrolliert hat.

    Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob der Beklagte Störer war. Der Anspruch auf Bezahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist jedenfalls nicht mehr durchsetzbar, denn die Forderung ist verjährt.

    Die Verjährung richtet sich nicht nach §§ 102 S. 2 UrhG. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist Voraussetzung, dass der Urheberrechtsverletzer durch den Verstoß etwas erlangt hat, wobei hier auch Lizenzrechte gehören. Dabei kommt es jedoch auf den Gebrauch der Lizenzrechte an, die auf Kosten des Berechtigten ausgeübt werden (vergleiche BGH GRUR 2012, 715 (718)). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Dadurch, dass ein Download beim Filesharing stattfindet, das dazu führt, dass eine Upload-Möglichkeit besteht, ist lediglich eine Folge dieses Downloads. Durch diese Upload-Möglichkeit hat der Beklagte aber nichts erlangt. Der Download selber ist nicht Gegenstand der Klage. Die Anwendungsmöglichkeit des § 102 UrhG besteht aber dann nicht, wenn ein Verletzer nicht bzw. nicht mehr bereichert ist. Dies ist vorliegend der Fall.

    Nach §§ 102 S.1 UrhG, 195, 199 BGB verjährt der Anspruch in drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Verletzungshandlung erfolgt ist (vergleiche hierzu auch Amtsgericht Köln Az. 124 C 579/14). Die dreijährige Verjährung begann somit mit Ablauf des Jahres 2010, da die Verletzungshandlung, die die Klägerin vorträgt, auf den 12.02.2010 datiert. Die Forderung verjährte demnach grundsätzlich am 31.12.2013, zuvor jedoch hatte die Klägerseite einen Mahnbescheid beantragt, dieser Mahnbescheid wurde erlassen und am 04.12.2013 an den Beklagten zugestellt. Nach § 204 II BGB trat eine Hemmung der Verjährung ein, diese Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung lief somit bis zum 04.06.2013. Unter Berücksichtigung der Restlaufzeit der Verjährung zwischen Zustellung des Mahnbescheids und dem 31.12.2013 sind dem Hemmungszeitraum noch 27 Tage hinzuzurechnen. Die Hemmung der Verjährung lief somit bis 01.07.2014. Die nächste Unterbrechungshandlung erfolgte erst mit Eingang der Restzahlung auf die Gerichtskosten am 16.07.2014. Maßgebend ist für die Frage der Verjährungshemmung der Zeitpunkt des Zahlungseinganges bei der Kasse des Mahngerichts (OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 63), sodass unerheblich ist, ob, wie von der Klägerseite vorgetragen. der Gerichtskostenvorschuss in verjährungsgehemmter Zeit noch am 27.06.2014 per Blitzüberweisung einbezahlt wurde.

    Unabhängig davon, dass der Beklagte auch nicht als Störer in Betracht kommt, insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wäre somit ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der Rechtsanwaltskosten verjährt.

    Die Klage wurde mit der sich aus § 911 ZPO ergebenden Kostenfolge abgewiesen.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11. 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung wurde gern. § 3 ZPO getroffen.


    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden, Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Ulm
    Olgastraße 106
    89073 Ulm


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

    Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

    Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

    Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

    Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

    Amtsgericht Ulm
    Zeughausgasse 14
    89073 Ulm


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden: die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.


    [Name]
    Richterin am Amtsgericht


    Verkündet am 22.04.2016
    [Name], JAng'e
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


    Beglaubigt

    [Dienstsiegel]

    Ulm, 25.04.2016
    [Name], Urkundsbeamtin der Geschäftssteile
    Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
    - ohne Unterschrift gültig (...)





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AG Ulm, Urteil vom 22.04.2016, Az 4 C 1242/14
Klage BaumgartenBrandt
Rechtsanwältin Viola Lachenmann
Anwaltskanzlei Viola Lachenmann


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Sonnenbalkon
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1862 Beitrag von Sonnenbalkon » Mittwoch 9. November 2016, 16:21

:al

So liebe Leidensgenossen, ich bin durch! Endlich ist es vorbei.

Wie viele von euch wurde ich 2010 abgemahnt wegen Verletzung des Urheberrechts in 2009.
Dank der Information hier im Forum konnte ich alle Schritte eine Weile allein gehen.

Als es vor Gericht ging habe ich einen Anwalt beauftragt.
Beim Amtgericht wurde die Klage in 09/2015 abgewiesen.
Die Berufung haben die Anwälte Baumgarten und Brand in 7/2016 kurzfristig zurückgezogen.

Nun ist November und ich erhielt endlich die Nachricht über den Erstattungsbetrag.

Meine Ausgaben für das Anwaltshonorar waren 261,80 Euro plus 238,00 Euro plus 52,36 Euro.
Die Erstattung beträgt 291,80 Euro.
Ich hatte zwar angenommen, alle meine Ausgaben würden erstattet- aber nun gut.
Die Rentnerin freut sich und schmeisst virtuell eine Runde. 1ööüüää1

Meinen Rechtsanwalt würde ich nicht weiterempfehlen.(Der Chef hatte mich leider weitergegeben an einen Kollegen.)
Jedes Vergleichsangebot, ob 450, 500 oder 50 Euro pries er an wie Sauerbier.
Er antwortete nicht auf Emails, auch nicht auf Erinnerungen.

Mein Dank gilt Steffen und den Forumsteinnehmern.
Ohne euch hätte ich es nicht durchgestanden. :te :te :te

Allen, die noch mittendrin stecken, wünsche ich ganz viel Glück.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1863 Beitrag von Steffen » Mittwoch 9. November 2016, 16:43

Kannst Du das Urteil noch zur Verfügung stellen?

VG Steffen

Sonnenbalkon
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1864 Beitrag von Sonnenbalkon » Donnerstag 10. November 2016, 08:24

Habe ein sehr schlechtes Gewissen.

Ich kann das Urteil nicht zur Verfügung stellen.
Es ist im Nirvana eines Festplattencrashs verschwunden.
Und ärgerlicherweise hatte ich es auch nicht ausgedruckt.

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1865 Beitrag von Kohlenpitt » Donnerstag 10. November 2016, 15:21

@ Sonnenbalken ...

Ich Gratuliere ..... 7-7-8-8-b
Das war dann eine Harke ;-)

Ich möchte nochmals darauf eingehen ......
Meinen Rechtsanwalt würde ich nicht weiterempfehlen.(Der Chef hatte mich leider weitergegeben an einen Kollegen.)
Jedes Vergleichsangebot, ob 450, 500 oder 50 Euro pries er an wie Sauerbier.
Er antwortete nicht auf Emails, auch nicht auf Erinnerungen.



Genau dieses Verhalten wurde öfters beschrieben in den Internet -Foren...
Im Hinterkopf noch den Mainzer Bub im Forum von Shual ...

Gottseidank hatte ich den Doc aus dem hohen Norden....
Nach einigen Telefonanrufen vor und nach Verhandlungen , war der Doc immer erreichbar, ja immer , wenn einmal ausser Haus war.
Dann wurde am nächsten Tag der Anruf von der Kanzlei aus getätigt . Und das bald über 8 Jahre !
Wie gesagt bei meinen Prozessen wurde ich sehr gut begleitet , und niemals alleine gelassen...
Persönlich konnte es nicht besser Laufen, hab den B und B gewaltig genervt... .-:;

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1866 Beitrag von eisprin15 » Donnerstag 10. November 2016, 17:08

Jetzt schaun wir mal was geht. Werde dann auch berichten, wie es ausging. BB soll schön bluten und hart arbeiten für wenig Kröten. Besser wäre es gewesen , dass sich keiner vergleicht. Und mehr mit ihm vors Gericht gehen, damit es ihm so schwer wie möglich gemacht wird.

Gratuliere Sonnenbalkon. Freue mich für dich. -ö.,,ö.,,

Wir halten durch. i3456.66

Melde mich nach Abschluß meiner Sache.

Ich wollte mich zwischedurch auch schon mal für die tolle Unterstützung, durch die Beiträge und Infos, bedanken. :te

Bis demnächst.

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LG Braunschweig, Az. 9 S 60/16 (3)

#1867 Beitrag von Steffen » Donnerstag 10. November 2016, 17:22

Rechtsanwalt Jüdemann erneut erfolgreich in einem Filesharing Verfahren: Landgericht Braunschweig - Vortrag zu Nutzungsmöglichkeiten reicht (9 S 60/16 (3))


17:20 Uhr


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Bild

Rechtsanwalt Kai Jüdemann



Jüdemann Rechtsanwälte
Schlüterstraße 37 | 10629 Berlin
Fon: 030 88 70 23 80 | Fax: 030 88 70 23 85
E-Mail: kanzlei@ra-juedemann.de | Web: www.ra-juedemann.de




Bericht

Link:
http://www.ra-juedemann.de/urheberrecht ... -s-6016-3/



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Nach Ansicht des Landgerichts Braunschweigs gehe es bei der sekundären Darlegungslast entgegen der zum Teil verwendeten Terminologie nicht um die Widerlegung oder Erschütterung der tatsächlichen Vermutung, sondern um die Frage, ob die Voraussetzungen, unter denen die tatsächliche Vermutung eingreift, vorliegen oder dies nicht der Fall ist. Im Rahmen dieser sekundären Darlegungslast habe der jeweilige Beklagte zumindest vorzutragen, ob er den fraglichen Anschluss alleine nutzt bzw. welche Familienangehörigen, Bekannte oder Dritte ebenfalls zur Nutzung des Anspruchs in der Lage waren bzw. gewesen sein könnten. Da die sekundäre Darlegungslast nicht zu einer Umkehr der Beweislast führe genüge insoweit auf dieser Ebene der sekundären Darlegungslast zunächst der substantiierte Vortrag des jeweiligen Beklagten zu den Mitbenutzungsmöglichkeiten Dritter, insbesondere dazu, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.





Landgericht Braunschweig


  • (...) Geschäfts-Nr.: 9 S 60/16 (3)

    117 C 1768/15 Amtsgericht Braunschweig



    Telepool GmbH,
    Klägerin und Berufungsklägerin

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Baumgarten und Partner, 10117 Berlin,


    gegen


    [Name],
    Beklagte und Berufungsbeklagte

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jüdemann Rechtsanwälte, Schlüterstraße 37, 10629 Berlin,



    wegen Schadensersatz nach Urheberrechtsverletzung ("Filesharing")


    hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 19.10.2016 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und den Richter am Landgericht [Name]

    für Recht erkannt:
    • 1. Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig (117 C 1768/15) vom 12.01.2016 wird zurückgewiesen.

      2. Die Klägerin und Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

      4. Die Revision wird nicht zugelassen.

      5. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 955,60 EUR festgesetzt.


    Gründe:


    I.

    Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für eine Urheberrechtsverletzung durch Nutzung einer Tauschbörse im Internet (sogenanntes "Filesharing") sowie Erstattung von vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten.

    Die Klägerin beruft sich auf und nimmt für sich in Anspruch die - von der Beklagten bestrittenen - ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film "Baby on Board". Die Klägerin erwirkte beim Landgericht Köln einen Gestattungsbeschluss gemäß §101 Abs. 9 UrhG (Anlage K3). Auf dessen Basis erstattete die deutsche Telekom mit Schreiben vom 15.02.2010 Auskunft, wonach die ermittelte IP-Adresse im behaupteten Tatzeitpunkt der Beklagten zuzuordnen war. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung am 17.12.2009 um 21:23:50 Uhr ab.

    Die Klägerin hat behauptet, von der IP-Adresse, die zum Zeitpunkt des behaupteten Verstoßes dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet gewesen sei, sei der genannte Film im Rahmen einer Tauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten worden. Dies sei mittels einer Software namens "Observer" festgestellt worden. Es habe sich um eine funktionsfähige Version des Films gehandelt. Die Beklagte sei für das Anbieten der Datei zum Download als Täterin verantwortlich (Beweis: Parteivernehmung der Beklagten).

    Die Klägerin hat insofern die Auffassung vertreten, dass eine tatsächliche Vermutung dafür bestehe, dass die Beklagte als Anschlussinhaberin als Täterin für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich sei. Der Vortrag der Beklagten genüge nicht den vom Bundesgerichtshof geforderten Anforderungen an die sogenannte sekundäre Darlegungslast.

    Die Beklagte hat bestritten, dass die Software "Observer" ordnungsgemäß funktioniere. Sie sei für die behauptete Rechtsverletzung nicht verantwortlich. Sie selbst sei am behaupteten Tattag nicht zu Hause gewesen. Ihr Lebensgefährte, Herr [Name] sei zu Hause gewesen. Es bestehe die Vermutung, dass er der Täter sei. Dies habe dieser jedoch verneint. Der Anschluss sei WPA2 gesichert und mit einem individuellen, aus Buchstaben, Zahlen und Zeichen bestehenden Passwort versehen gewesen.

    Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

    Die Klägerin hatte die Beklagte mit Schreiben vom 26.07.2010 (Anlage K9) abgemahnt. Sie hatte am 27.12.2013 einen Mahnbescheid beantragt, der am 02.01.2014 erlassen worden war. Innerhalb von sechs Monaten nach der entsprechenden Zahlungsaufforderung hatte die Klägerin am 09.07.2014 den Kostenvorschuss eingezahlt. Die Abgabe an das Streitgericht war am 15.07.2015 erfolgt. Die Anspruchsbegründung datiert vom 09.01.2015 und ist nach einem handschriftlichen Vermerk am 13.01.2015 per Fax versandt worden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

    Das Amtsgericht Braunschweig hat am 11.09.2015 ein klageabweisendes Versäumnisurteil verkündet. Nach fristgerechtem Einspruch der Klägerin hat das Amtsgericht Braunschweig dieses Versäumnisurteil mit Urteil vom 12.01.2016 aufrechterhalten und der Klägerin die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass während des dokumentierten Zeitraums von lediglich einer einzelnen Sekunde kein Upload eines hinreichend großen Stücks der Filmdatei - eines sogenannten Chunks - möglich sei. Darüber hinaus bestünden auch durchgreifende Zweifel, dass der ermittelte Hashwert eine verlässliche Aussage dazu treffe, dass es sich bei der angebotenen Datei um eine vollständige Version des Films handelte. Ferner seien erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Funktionsweise der eingesetzten Software begründet.

    Zu den weiteren Einzelheiten des amtsgerichtlichen Urteils wird auf dieses Bezug genommen.

    Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16.01.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit dem per Telefax beim Landgericht Braunschweig am 15.02.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der

    Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.04.2016 mit Schriftsatz vom 11.03.2016, eingegangen beim Landgericht Braunschweig am 30.03.2016, begründet.

    Die Klägerin wiederholt und vertieft in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Hashwert erlaube eine eindeutige Identifizierung eines Werks. Es genüge für die Annahme einer Urheberrechtsverletzung, dass ein Teil eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Download angeboten werde. Die Software arbeite zuverlässig, was die Klägerin auch bereits in erster Instanz unter Beweis gestellt habe.


    Die Klägerin beantragt,
    das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 11.09.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 955,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.


    Die Beklagte beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

    Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.10.2016 ist die Beklagte zunächst angehört und sodann als Partei vernommen worden. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 19.10.2016, Blatt 163 bis 165 der Akte.

    Wegen des weiteren rechtlichen und tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die jeweiligen Schriftsätze der Parteienvertreter nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2016.



    II.


    1.

    Die Berufung war zulässig, wurde insbesondere form- und fristgemäß eingereicht und begründet. Sie hat allerdings in der Sache letztlich keinen Erfolg.

    Das Amtsgericht Braunschweig hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

    Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz sowie Erstattung vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten.


    a)

    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand (BGH GRUR 2014, 657 - BearShare). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Zwar geht die Kammer - vor dem Hintergrund des Synchronisationsvertrags (Anlage K5) und dem Copyright-Vermerk auf dem DVD-Cover (Anlage K6) - von der Aktivlegitimation der Klägerin aus.

    Die Beklagte haftet aber weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für die behauptete Rechtsverletzung.


    aa)

    Die Beklagte haftet insbesondere nicht als Täterin der von der Klägerin behaupteten Rechtsverletzung. Der Klägerin ist der Nachweis, dass die Beklagte für die Rechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist, nicht gelungen.

    Dabei kann dahinstehen, ob die Ermittlung des Anschlusses der Beklagten fehlerfrei erfolgte. Denn jedenfalls ist nicht nachgewiesen, dass die Beklagte für die Begehung der Rechtsverletzung verantwortlich ist.

    Die Klägerin ist nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zunächst beweispflichtig für die behauptete Rechtsverletzung durch die Beklagte. Denn es ist grundsätzlich Sache des Rechteinhabers darzulegen und nachzuweisen, dass der jeweilige Beklagte Täter oder Teilnehmer der behaupteten Urheberrechtsverletzung ist (BGH, Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12 - Morpheus, Rn. 32; BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 BearShare, Rn. 14; BGH, Urteil vom 12.05.2016,1 ZR 48/15 - Everytime we touch Rn. 32).

    Dieser Nachweis ist der Klägerin hier nicht gelungen.

    Zwar spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtliche geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt dieser Person zugeteilt ist (BGH - Morpheus, Rn. 32; BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens, Rn. 12). Diese tatsächliche Vermutung greift aber nur dann ein, wenn es sich bei dem Anschlussinhaber um den alleinigen Nutzer des Anschlusses handelt, also nicht in Fällen, in denen Familienangehörige oder Bekannte des Anschlussinhabers bzw. unberechtigte Dritte als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH - BearShare, Rn. 15; BGH - Everytime we touch Rn. 32). Das Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft der Beklagten, auf die die Klägerin ihre Rechtsauffassungen maßgeblich stützt, würde also voraussetzen, dass die Klägerin darlegt und unter Beweis stellt, dass die Beklagte im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung alleiniger Anschlussnutzer ist.

    Da die Klägerin als Rechteinhaberin nicht weiß und nicht wissen kann, ob es sich jeweils um einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt handelt bzw. ob Bekannte des jeweiligen Anschlussinhabers berechtigt oder Dritte unberechtigt zur Nutzung des Anspruchs in der Lage waren, weil diese Umstände allein in der Sphäre des jeweiligen Beklagten spielen, wäre ein entsprechender Vortrag der Klägerin unmöglich bzw. würde denknotwendig einen bloßen Vortrag ins Blaue hinein darstellen. Vor diesem Hintergrund trifft den jeweiligen Beklagten bereits bei der Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen oder nicht, eine sekundäre Darlegungslast (vgl. dazu auch BGH - Sommer unseres Lebens, Rn. 12; BGH - BearShare, Rn. 16/17; BGH - Everytime we touch Rn. 33). Entgegen der zum Teil verwendeten Terminologie geht es dabei nach Auffassung der Kammer nicht um die Widerlegung oder Erschütterung der tatsächlichen Vermutung, sondern um die Frage, ob die Voraussetzungen, unter denen die tatsächliche Vermutung eingreift, vorliegen oder dies nicht der Fall ist. Im Rahmen dieser sekundären Darlegungslast hat der jeweilige Beklagte zumindest vorzutragen, ob er den fraglichen Anschluss alleine nutzt bzw. welche Familienangehörigen, Bekannte oder Dritte ebenfalls zur Nutzung des Anspruchs in der Lage waren bzw. gewesen sein könnten (vgl. dazu BGH - BearShare, Rn. 18). Da die sekundäre Darlegungslast nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt (so explizit BGH - BearShare, Rn. 18 und jüngst auch BGH - Everytime we touch Rn. 33), genügt insoweit auf dieser Ebene der sekundären Darlegungslast zunächst der substantiierte Vortrag des jeweiligen Beklagten zu den Mitbenutzungsmöglichkeiten Dritter, insbesondere dazu, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH - Everytime we touch Rn. 34).

    Dabei ist der jeweilige Beklagte im Rahmen der sekundären Darlegungslast im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH - BearShare, Rn. 18). Nach Auffassung der Kammer genügt es vor diesem Hintergrund im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht, dass der jeweilige Beklagte schlicht behauptet, nicht im Einzelnen benannte Dritte oder Familienmitglieder hätten den Anschluss mitbenutzen dürfen; gleiches gilt für die nicht auf besondere Tatsachen gestützte Behauptung bzw. Vermutung, Dritte hätten den Anschluss unberechtigt genutzt, also "gehackt". Vielmehr ist es nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Nachforschungspflicht und Darlegungslast zumindest zu fordern, dass der jeweilige Beklagte die Familienmitglieder, die den Anschluss im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung regelmäßig mitbenutzt haben, ermittelt und namentlich benennt. Der vom BGH postulierten Nachforschungspflicht genügt der jeweilige Beklagte insoweit dadurch, dass er - soweit ihm dies nicht ohnehin bekannt ist - sämtliche Familienangehörigen ermittelt, die den Anschluss mitbenutzt haben und diese namentlich benennt. Auch etwaige Zugriffsmöglichkeiten durch unbefugte Dritte muss der jeweilige Beklagte zumindest konkret darlegen, insbesondere unter Angabe der genutzten Hardware und der Art und Weise der zur Tatbegehung genutzten Verschlüsselung des WLANs bzw. des Routers. Jedenfalls überspannt wäre es nach Auffassung der Kammer jedoch zu verlangen, dass der jeweilige Beklagte den Täter der Rechtsverletzung ermittelt und diesen namentlich benennt. Es sind auch weder die Computer auf Filesharing-Software zu untersuchen noch ist ein konkreter Vortrag zu den An- bzw. Abwesenheitszeiten des Anschlussinhabers und der benannten Mitbenutzer im genauen Zeitpunkt der Rechtsverletzung erforderlich. Letzteres folgt bereits aus dem Umstand, dass die Nutzung einer Filesharing-Software keine Anwesenheit am Computer voraussetzt (vgl. dazu auch BGH - Everytime we touch Rn. 54).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof in seiner BearShare-Entscheidung hinsichtlich des Bestehens einer Nachforschungspflicht in Randnummer 18 am Ende die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 16.05.2012 (Az. 6 U 239/11), des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.10.2011 (Az. 22 W 82/11) und des Landgerichts München I vom 22.03.2013 (Az. 21 S 28809/11) als "anderer Ansicht" benennt. Denn die Einschätzung des Bundesgerichtshofs, dass diese Entscheidungen eine andere Ansicht als die des Bundesgerichtshofs darstellen, bezog sich ersichtlich nur auf den Teilaspekt des Bestehens der Nachforschungspflichten als solcher. Dies lässt sich zum einen daran erkennen, dass der Bundesgerichtshof die anderen Urteile lediglich als "insoweit" anderer Ansicht bezeichnet hat. Zum anderen widerspräche die nach Auffassung der Klägerin gebotene Auslegung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner BearShare-Entscheidung in Randnummer 18 am Ende - nämlich eine "Umkehrung" der drei genannten Entscheidungen mit der Folge, dass der Anschlussinhaber zur Ermittlung und Benennung des Täters verpflichtet wäre - den eigenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner BearShare-Entscheidung unter der gleichen Randnummer. Dort hat der Bundesgerichtshof unmissverständlich ausgeführt (Hervorhebungen im Original nicht vorhanden):
    • "Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1. 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast also dadurch, dass er vorträgt ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen."
    Diese Auffassung der Kammer steht in Übereinstimmung mit den überwiegenden Entscheidungen verschiedener Gerichte nach Veröffentlichung der BearShare-Entscheidung (LG Rostock, Urteil vom 31.01.2014, Az. 3 0 1153/13, MMR 2014, 341; LG Potsdam, Urteil vom 08.01.2015, Az. 2 0 252/14, BeckRS 2015, 01545; LG Frankenthal, Urteil vom 30.09.2014, Az. 6 O 518/13, BeckRS 2014, 20829; AG Düsseldorf, Urteile vom 25.11.2014, Az. 57C 1312/14, BeckRS 2014, 22658 und vom 14.10.2014, 57C4661/13, BeckRS 2014, 20023; AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 30.09.2014, Az. 225 C 112/14, BeckRS 2015, 01109; AG Koblenz, Urteil vom 18.06.2014, Az. 161 C 145/14, BeckRS 2014, 15122; AG Bielefeld, Urteile vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13, BeckRS 2014, 06751, vom 04.09.2014, Az. 42 C 45/14, BeckRS 2014, 18422 vom 24.11.2014, Az. 42 C16/14, BeckRS 2015, 01792 und vom 05.02.2015, Az. 42 C 1001/14, BeckRS 2015, 05358; AG Hamburg, Urteil vom 25.06.2014, Az. 6 C 293/13, BeckRS 2014,16700; AG Bochum, Urteil vom 16.04.2014, Az. 67 C 57/14, BeckRS 2014, 18184; anderer Auffassung waren insoweit: LG München I, Urteile vom 09.07.2014, Az. 21 S 26548/13, MMR 2015,196 und vom 05.09.2014, Az. 21 S 24208/13; AG München, Urteil vom 19.09.2014, Az. 111 C 25920/13; AG Düsseldorf, Urteile vom 24.07.2014, Az. 57 C 15659/13, BeckRS 2014, 22659 und vom 12.02.2015, Az. 57 C 9379/14, BeckRS 2015, 04199). Eine frühere Entscheidung der Kammer (Urteil in der Sache Az. 9 S 433/14, veröffentlicht etwa bei juris), in der diese Auffassung der Kammer dezidiert dargestellt wurde, hat der Bundesgerichtshof am 06.10.2016 bestätigt (I ZR 154/15; Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht).

    Den so verstandenen Anforderungen an die Nachforschungspflicht und die sekundäre Darlegungslast hat die Beklagte hier genügt. Im Rahmen der Beweisaufnahme, die mangels weiterer von der Klägerin angebotener Beweismittel allein aus der Vernehmung der Beklagten als Partei bestand, hat sie glaubhaft dargelegt, dass ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Lebensgefährte, Herrn [Name], den Internetanschlusses selbstständig mitbenutzt hat. Herr [Name] sei im Tatzeitpunkt alleine zu Hause gewesen und käme als Täter in Betracht. Auch hat die Beklagte vorgetragen und im Rahmen ihrer Vernehmung als Partei bekundet, dass sie ihren Lebensgefährten zum Vorwurf der Urheberrechtsverletzung befragt habe. Er habe angegeben, sich den Vorwurf ebenfalls nicht erklären zu können.

    Vor diesem Hintergrund steht die Beklagte gerade nicht als alleinige Nutzerin des Internetanschlusses fest, so dass keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Beklagten eingreift.

    Es oblag somit der Klägerin der Nachweis der Täterschaft der Beklagten (BGH - Morpheus, Rn. 34/35; BGH - BearShare, Rn. 19/20; Dr. Sebastian Neurauter, Anm. zur BearShare-Entscheidung, GRUR 2014, 660). Auch insofern trifft die Beklagte wiederum eine sekundäre Darlegungslast, der sie jedoch wie oben ausführlich dargelegt hinreichend nachgekommen ist. Der positive Vollbeweis der Täterschaft der Beklagten ist der Klägerin nicht gelungen. Sie hat für die behauptete Täterschaft der Beklagten über die Parteivernehmung hinaus auch keinen weiteren Beweis angeboten.


    bb)

    Eine Haftung der Beklagten als Teilnehmerin ist weder von der Klägerin behauptet noch sonst ersichtlich.


    cc)

    Auch eine Haftung der Beklagten als Störerin ist hier nicht ersichtlich. Der Anschluss der Beklagten war nach ihrem Vortrag und ihrer glaubhaften Aussage im Rahmen ihrer Vernehmung als Partei mittels einer individuellen WPA2-Verschlüsselung gesichert. Ein Verstoß gegen etwaige Belehrungs- und/oder Überwachungspflichten der Beklagten ist von der Klägerin nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich. Insbesondere war sie nicht verpflichtet, ihren Lebensgefährten hinsichtlich der Internetnutzung zu belehren oder zu überwachen (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 86/15 - Silver Linings Playbook Rn. 19 f.).


    dd)

    Da nach alledem bereits die Voraussetzungen für die Haftung der Beklagten dem Grunde nach nicht vorliegen bzw. von der Klägerin nicht bewiesen wurden, erübrigen sich Ausführungen zur Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten.


    b)

    Die Klägerin hat, da ein Nachweis der täterschaftlichen Begehung der behaupteten Rechtsverletzung durch die Beklagte nicht gelungen ist (s.o. 1. a)), auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Auch insofern erübrigen sich daher Ausführungen zur Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs.


    2.

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.


    3.

    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.


    4.

    Die Revision war nicht zuzulassen. Nachdem die grundsätzlichen Fragen im Zusammenhang mit den dargestellten Rechtsauffassungen der Kammer durch den Bundesgerichtshof im Sinne einer Billigung geklärt sind (vgl. die oben genannte Entscheidung I ZR 154/15), beruhte die Entscheidung letztlich auf dem Sachverhalt des hier zu beurteilenden Einzelfalls, insbesondere dem Vortrag der Beklagten zur Mitbenutzung des Anschlusses durch ihren Lebensgefährten.

    Dr. [Name]

    [Name]

    [Name] (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2016, Az. 9 S 60/16 (3)

~~~~~~~~~~~~~~~~~

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HarryHirsch
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1868 Beitrag von HarryHirsch » Mittwoch 16. November 2016, 14:38

Hallo zusammen,

der über 6 Jahre lange Albtraum hat sein Ende gefunden.

Eine Abmahnung aus 2010.
Hatte null Ahnung und hab mich dann hier durch die Info`s gearbeitet und konnte mir bis zum Mahnbescheid gut selber helfen.
Im Sept.2015 dann Termin beim Amtsgericht. ( Klage wurde abgewiesen )
Dann ging die Drohkulisse in die nächste Runde( Nov.2016 Berufung ).
Kurz vor dem Termin wurde die Berufung zurückgezogen.

Danke an alle hier nochmal!

Den langen Atem hab ich auch euch zu verdanken.

An alle die noch in der Mühle stecken: Lasst Euch nicht weich kochen und gutes Gelingen!

Sonnenbalkon
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1869 Beitrag von Sonnenbalkon » Mittwoch 16. November 2016, 15:25

@HarryHirsch

Super! ''##''##''

Hatte in diesem Jahr die gleiche Situation: Klage beim Amtsgericht abgewiesen, Berufung vorm Landgericht kurzfristig zurück gezogen.

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1870 Beitrag von HarryHirsch » Mittwoch 16. November 2016, 17:40

Sonnenbalkon hat geschrieben:@HarryHirsch

Super! ''##''##''

Hatte in diesem Jahr die gleiche Situation: Klage beim Amtsgericht abgewiesen, Berufung vorm Landgericht kurzfristig zurück gezogen.
Jou, Danke und hoffe das sich hier weiterhin die Leute Info`s und mut holen.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1871 Beitrag von Steffen » Mittwoch 16. November 2016, 23:37

Glückwunsch, kannst Du bitte mir das Urteil zur Verfügung stellen?

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1872 Beitrag von Sonnenbalkon » Donnerstag 17. November 2016, 11:04

:al

Ich habe ein Schreiben vom Amtsgericht erhalten und habe Verständnisprobleme.
Die angegebene Durchwahl wo ich nachfragen könnte, ist nicht erreichbar.

Das steht in dem Brief:
In der Hinterlegungssache Telepool GmbH ./.xxx
hat die Gegenseite die Freigabe in Höhe von 273,84 € an Sie erklärt.
Gleichzeitig hat sie auch die Auszahlung der restlichen 14,14 € beantragt
Es wird daher angefragt, ob entsprechender Auszahlungsantrag und Freigabeerklärung eingereicht werden.
Die Erklärungen sind dann im Original und unterschrieben hier einzureichen und müssen den genau bezifferten Betrag sowie eine Kontoverbindung, auf welche der Betrag überwiesen werden kann, enthalten.
Um weitere Veranlassung wird gebeten.

Meine Fragen:
Auszahlungsantrag und Freigabeerklärung formlos in einem Schreiben oder gibt es dafür Vordrucke?
Ist der genaue Betrag 273,84 oder muss ich davon die 14,14 abziehen oder zuzählen?

Vielen Dank schonmal vorab.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1873 Beitrag von Steffen » Donnerstag 17. November 2016, 11:12

hat die Gegenseite die Freigabe in Höhe von 273,84 € an Sie erklärt.


[quoteem]Es wird daher angefragt, ob entsprechender Auszahlungsantrag und Freigabeerklärung eingereicht werden.
Die Erklärungen sind dann im Original und unterschrieben hier einzureichen und müssen den genau bezifferten Betrag sowie eine Kontoverbindung, auf welche der Betrag überwiesen werden kann, enthalten.
Um weitere Veranlassung wird gebeten.[/quoteem]

Ist selbsterklärend, einfach formlos, keine Kopie oder Scan, rechtsbindlich unterschreiben und an das Gericht zuschicken.


Info:
  • § 22 Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung HintG
    (1) Die Herausgabeanordnung ergeht auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist.
    (2) Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Dabei soll, soweit hinterlegtes Geld herausgegeben werden soll, eine Bankverbindung des Empfangsberechtigten angegeben werden. Befindet sich der Nachweis der Empfangsberechtigung bei den Akten des Gerichts, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, genügt die Bezugnahme auf diese Akten.
    (3) Der Nachweis ist namentlich als geführt anzusehen,
    1. wenn die Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger schriftlich oder zur Niederschrift der Hinterlegungsstelle, eines Gerichts oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bewilligt oder seine Empfangsberechtigung in gleicher Weise anerkannt haben;
    2. wenn die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Land festgestellt ist. Aus einem nachher entstandenen Grund kann auch in diesen Fällen die Berechtigung beanstandet werden.
    (4) Kann die Herausgabeanordnung nicht ausgeführt werden, weil der Empfänger die Annahme verweigert oder weil die Sendung als unzustellbar zurückkommt, hat die Hinterlegungsstelle eine erneute Annahmeanordnung zu erlassen.
    (5) Die Hinterlegungsstelle kann die Herausgabeanordnung zurücknehmen, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die ihrer Ausführung entgegenstehen.
  • § 13 HintO
    (1) Die Verfügung ergeht auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist.
    (2) Der Nachweis ist namentlich als geführt anzusehen:
    1. wenn die Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger schriftlich oder zur Niederschrift der Hinterlegungsstelle, eines Gerichts oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bewilligt oder seine Empfangsberechtigung in gleicher Weise anerkannt haben;
    2. wenn die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Reich festgestellt ist.
    Aus einem nachher entstandenen Grunde kann auch in diesen Fällen die Berechtigung beanstandet werden.

http://www.amtsgericht-konstanz.de/pb/,Lde/1165579


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1874 Beitrag von Sonnenbalkon » Donnerstag 17. November 2016, 12:46

Hab Dank für deine schnelle Antwort.

Hast du eine Idee, was es mit den 14,14 Euro auf sich hat.

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1875 Beitrag von Steffen » Donnerstag 17. November 2016, 23:24

irgend etwas wurde wahrscheinlich überbezahlt, dass bekommt man zurück. da musst du dann mal den kostenfestsetzungbeschluss genau duchrlesen, oder dir von deinen anwalt erklären lassen.

vg steffen

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1876 Beitrag von Sonnenbalkon » Freitag 18. November 2016, 15:34

So wie es aussieht, muss ich meine Nachricht 1863 korrigieren.

Meine gezahlten Anwaltskosten erhalte ich in vollem Umfang zurück!

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1877 Beitrag von Kohlenpitt » Montag 5. Dezember 2016, 07:52

Hallo Kollegen ,

Ich hab abgeschlossen mit dem ganzen vorerst , man weiss aber nie , was noch auf einen in Zukunft zukommt .
Diese Frage brennt mir seit 1,5 Jahren auf der Zunge ...

Mal so ausgedrückt ...
Man bekommt ein Amtliches Schreiben vom Gericht.
Darauf hat wird eine gewisse Zeit vermerkt , gegen das derjenige Widerspruch einlegen kann oder muss .
Aus dem Standgreif ist es mir nicht ersichtlich, ob es nach dem AG Gerichtsurteil 6 Monate Zeit war um Berufung einzulegen.

Baumgarten hat diese Zeit versäumt.... Böse Zungen würden behaupten , man könnte es auch verpennt haben, wie so vieles ;-)
Also die Advokaten hatte versäumt an dem Tag (X) die Berufung einzulegen vor dem Landgericht.
Erst 4 Tage Später . Also würde jeder normale Bürger , sowie Studierte sagen.... Aus die Maus .... Keine Berufung ... Widerspruch verpennt .
Aber die Teufelsadvokaten beantragen ganz einfach eine Wiederaufnahme des Verssäumnisurteils , mit der Begründung, das Fax des Landgerichts wäre defekt gewesen.
Natürlich muss man ja anmerken, jedes Gericht hat ja mehrere Faxgeräte , bzw mehrere Telefonnummern , oder ein Anruf am nächsten Tag von einer Sekretärin hätte das Missgeschick bestätigt.
Nein erst 4 Tage später ... wurde dann reagiert, von Baumgartens Seite aus ... Na ja und es muss ja nur eine Sekretärin bestätigen, mit ihrem Namen mehr nicht!
Und mit diesem Labiaten Satz ... " Fax oder Anschluss des Landgerichts waren defekt an diesem Tag "
Wenn unsereins eine Mahnung verpennt , ist nach 14 Tagen das schreiben Amtlich.

Vielleicht war ich nicht der einzigste , und es hilft vielleicht noch irgendeinem.....

Gruss Kohlenpitt .... Lasst euch nichts gefallen ...

eisprin15
Beiträge: 73
Registriert: Sonntag 13. Juli 2014, 16:19

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1878 Beitrag von eisprin15 » Freitag 9. Dezember 2016, 17:40

Hallo Kohlenpitt,

Du weißt doch "Kapital hält immer zusammen" nur wenn der "Kleine Mann" mal was falsch macht, sind die sich einig, daß er drann ist und für seine Fehler bezahlen muß. 1ööüüää1

NNirom
Beiträge: 22
Registriert: Mittwoch 2. November 2016, 22:04

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1879 Beitrag von NNirom » Freitag 9. Dezember 2016, 18:54

Kohlenpitt hat geschrieben: Wenn unsereins eine Mahnung verpennt , ist nach 14 Tagen das schreiben Amtlich.
eisprin15 hat geschrieben:Hallo Kohlenpitt,

Du weißt doch "Kapital hält immer zusammen" nur wenn der "Kleine Mann" mal was falsch macht, sind die sich einig, daß er drann ist und für seine Fehler bezahlen muß. 1ööüüää1
Naja, was soll man zu Deutschland noch sagen? Es geht hier seit 20 Jahren alles steil bergab.
Ich dachte früher mal der "Rechtsstaat" sei dazu da um Recht zu sprechen und dem Bürger zu dienen, mittlerweile bin ich aber der Meinung, dass es darum geht sich selbst Recht zuzusprechen, gemäß dem Motto "Macht hat, wer Recht macht". Wie naiv ich damals doch war. Gefühlt haben hier heutzutage Abzocker, Nepper, Schlepper und Bauernfänger Narrenfreiheit und genießen den staatlichen Schutz und dessen Segen. "Dem Deutschen Volke" :lol:

Ich habe meine Konsequenzen daraus gezogen: Ich wandere in den nächsten Jahren hier aus. Kein Bock mehr auf dieses Affentheater.
Ich kann es nur jedem empfehlen mir nachzumachen.

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Steffen
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AG Köln, Az. 148 C 163/14

#1880 Beitrag von Steffen » Sonntag 11. Dezember 2016, 12:58

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg - Ermittlungspanne bei Einfachermittlung möglich


12:50 Uhr



Unschuldige können durch eine Ermittlungspanne schnell in die Fänge der Abmahnindustrie geraten. Dies gilt besonders, wenn nur eine Urheberrechtsverletzung zu einem einzigen Zeitpunkt festgestellt worden ist. Das Amtsgericht Köln hat daher eine Klage gegen unseren Mandanten abgewiesen.


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Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ich-70538/


Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... 3_14-2.pdf



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BaumgartenBrandt hatte im Auftrag der Lichtblick Films GmbH (ehemals Los Banditos Films GmbH) unserem Mandanten eine Abmahnung wegen Filesharing geschickt. BaumgartenBrandt warf ihm vor, dass er den Film "Upstairs" über seinen Anschluss verbreitet haben soll. Die zugehörige IP-Adresse sei von Guardaley über die Ermittlungssoftware "Observer" festgestellt worden. Vor Gericht verlangte BaumgartenBrandt 400,00 EUR Schadensersatz. Ferner sollte unser Mandant für die Abmahnkosten in Höhe von 555,60 EUR aufkommen.



Filesharing: Einmalige Ermittlung von Anschluss reicht nicht

Doch das Amtsgericht Köln wies mit Urteil vom 01.12.2016 (Az. 148 C 163/14) die Klage von BaumgartenBrandt als unbegründet ab. Der Richter war nicht davon überzeugt, dass der Rechteinhaber wirklich den richtigen Anschluss ermittelt hatte. Aufgrund der einmaligen Anschlussermittlung des Anschlusses sprach keine tatsächliche Vermutung für deren Richtigkeit. Dies gilt vor allem, wenn die Ermittlungs-Software Observer eingesetzt worden ist. Viele Gerichte haben die Zuverlässigkeit von Observer infrage gestellt. Hierzu gehören das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 20.01.2012 (Az. 6 W 242/11), das Landgericht Berlin mit Urteil vom 03.05.2011 Az. (16 O 55/11) sowie das Amtsgericht Frankenthal mit Urteil vom 24.04.2015 Az. (3a C 253/14).



Filesharing Ermittlungspanne kommt oft vor - Fehlerquote über 50%!

Abmahnanwälte sollten darauf achten, dass der jeweilige Anschlussinhaber durch den Rechteinhaber sorgfältig ermittelt worden ist. Hierdurch würde dem Abmahnwahn wirksam Einhalt geboten. Ferner würde die Musikindustrie nicht so einen schlechten Ruf haben. Wer eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten hat, sollte sich mit einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherzentrale in Verbindung setzen. Das gilt gerade auch dann, wenn er von seiner Unschuld überzeugt ist. Insbesondere bei der erstmaligen Ermittlung der IP-Adresse beträgt die Fehlerquote bei über 50%. Diese haben bereits mehrfach Gerichte in von uns gewonnenen Filesharing Verfahren festgestellt. (HAB)






AG Köln, Urteil vom 01.12.2016, Az. 148 C 163/14


  • (...) - Beglaubigte Abschrift -

    148 C 163/14


    Verkündet am 01.12.2016
    [Name], Justizbeschäftigte
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


    Amtsgericht Köln



    IM NAMEN DES VOLKES



    Urteil



    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    Klägerin,

    Prozessbevollmächtigte:
    [Name],


    gegen


    1. [Name],
    2. [Name],
    Beklagten,

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde, Beuger, Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln,



    hat das Amtsgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2016 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

    für Recht erkannt:

    Die Klage wird abgewiesen.
    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.



    Tatbestand:

    Die Klägerin nimmt die Beklagten hinsichtlich Urheberrechtsverletzungen in sog. P2P-Netzwerken im Wege des Filesharings in Anspruch.

    Die Beklagten sind die Inhaber des Internetanschlusses in ihrem Haushalt. Das von ihnen betriebene WLAN ist nach dem aktuellen Stand der Technik gesichert gewesen.

    Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.06.2010 ließ die Klägerin die Beklagten abmahnen, weil diese am 19.12.2009 die ihr an dem Film "[Name]" zustehenden Rechte verletzt haben sollen.

    Die Beklagten erhebt hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche die Einrede der Verjährung.

    Die Klägerin behauptet die Beklagten hätten den streitgegenständlichen Film in einem Peer-to-Peer-Netzwerk im Wege des Filesharing über ihren Internetanschluss anderen Nutzern dieses Netzwerkes zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Dies sei durch die hiermit beauftragte Firma [Name] mittels der Software [Name] sowie aufgrund der Auskunft des Providers zur Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten, zutreffend festgestellt worden. Sie sei Inhaberin der Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Film im deutschsprachigen Raum auf DVD und im Internet. Sie ist der Ansicht ihr stehe ein im Wege der Lizenzanalogie zu ermittelnder Schadensersatzanspruch in Höhe von 400,00 EUR sowie ein Anspruch auf Ersatz der ihr im Rahmen der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten von 555,60 EUR zu (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 7.500,00 EUR zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale).



    Die Klägerin beantragt,
    1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
    2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



    Die Beklagten beantragen,
    die Klage abzuweisen.

    Sie bestreiten den klägerseits dargelegten softwarebasierten Ermittlungsvorgang sowie die korrekte Zuordnung der angeblich ermittelten IP-Adresse zu ihrem Internetanschluss und behaupten, dass auch ihre im Zeitpunkt der Rechtsverletzung bereits volljährigen Kinder über ihren Anschluss Zugriff auf das Internet gehabt hätten.


    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.



    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Klage ist unbegründet.

    Es kann dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt aktivlegitimiert ist. Zudem ist das Bestehen einer tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers in Fällen mehrerer Anschlussinhaber bereits zweifelhaft. Jedenfalls bei dogmatischer Herangehensweise dürfte eine solche tatsächliche Vermutung, für die ein Satz der Lebenserfahrung sprechen muss, kaum zu begründen sein. Zwar erscheint eine mittäterschaftliche Begehung der Rechtsverletzung durch mehrere Anschlussinhaber nicht ausgeschlossen, aber eben auch nicht überwiegend Wahrscheinlich, was für das Bestehen einer tatsächlichen Vermutung erforderlich wäre. Geht man gleichwohl vom Bestehen einer tatsächlichen Vermutung aus, löst man sich letztlich von jeglicher dogmatischen Grundlage des Anscheinsbeweises und praktiziert eine reine Billigkeitsrechtsprechung. Die auf Klägerseite ansonsten bestehenden Beweisprobleme' könnten dies nahe legen. Nach Auffassung des Gerichts schwingt sich die Rechtsprechung damit aber in unzulässiger Weise zu einem Ersatzgesetzgeber auf. Eine völlige Abkehr vorn Grundsatz, dass dem Kläger der Beweis obliegt, dass der Inanspruchgenommene die Rechtsverletzung begangen hat, über die Grundsätze des Anscheinsbeweises hinaus hin zu einer Internetanschlussinhaberhaftung, obliegt einzig und allein dem Gesetzgeber und nicht der Rechtsprechung. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen.

    Jedenfalls steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der streitgegenständliche Film tatsächlich über den Internetanschluss der Beklagten zum Download angeboten worden ist.

    Die Klägerin kann sich diesbezüglich nicht auf eine Vermutung, ihre Ermittlungen im vorliegenden Fall müssten in Ansehung weiterer zu den Beklagten führenden Ermittlungen richtig sein, berufen. Eine solche Vermutung kann im Einzelfall, wenn etwa in einem gewissen Zeitzusammenhang wegen desselben Werkes mehrere Zuordnungen zum selben Anschlussinhaber führen und in einem Fall die Zuordnung einer richtigen Ermittlung streitig ist, gelten. Hier ist aber bereits völlig offen, ob die Ermittlung zuverlässig und richtig war, denn die Klägerin bezieht sich ausschließlich auf einen einzigen Ermittlungszeitpunkt.

    Hinsichtlich der Ermittlung einer Rechtsverletzung der in Rede stehenden Art zu einem einzigen Zeitpunkt kann es nach Auffassung des Gerichts, unabhängig von der Frage nach der grundsätzlichen Zuverlässigkeit der eingesetzten Ermittlungssoftware, zu Fehlern kommen. Diese können eine Vielzahl von Ursachen haben und das Ermittlungsergebnis oder die Zuordnung des ermittelten Verstoßes zu einem Anschluss betreffen. Anders als bei der Ermittlung mehrerer Rechtsverletzungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten über unterschiedliche IP-Adressen und jeweiliger Zuordnung zu ein und demselben Anschluss, erscheint eine fehlerhafte Ermittlung oder Zuweisung im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Bestreitet der Inanspruchgenommene in diesen Fällen die korrekte Ermittlung der Rechtsverletzung, ist es Sache des Anspruchsstellers diese darzulegen und zu beweisen. Ihrer diesbezüglichen Beweislast ist die Klägerin jedoch nicht nachgekommen.

    Verweise auf Feststellungen in anderen Verfahren, geben für die in Rede stehende konkrete Ermittlung nichts her.

    Ebenso verhält es sich mit Gutachten zur grundsätzlichen Zuverlässigkeit der eingeholten Ermittlungssoftware. Den Beweisangeboten der Beklagten zu den Ermittlungen war nicht nachzugehen. Der angebotene Zeugenbeweis ist bereits ungeeignet, um die Richtigkeit des Ermittlungsvorgangs in allen Einzelheiten zu beweisen. Diese ist nämlich nicht Gegenstand der Wahrnehmung des Zeugen, der regelmäßig nur den Einsatz und das ermittelte Ergebnis, nicht aber dessen Richtigkeit bezeugen kann. Auch ein Sachverständigengutachten kann nachträglich nicht die Richtigkeit des konkreten Ermittlungsvorgangs bestätigen, sondern regelmäßig nur die Frage der grundsätzlichen Zuverlässigkeit der Ermittlungssoftware. Dies ist nach dem Vorgesagten aber nicht ausreichend.

    Soweit die Klägerin auf die Rechtsprechung des Landgerichts Köln verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Landgericht Köln hat in der zitierten Entscheidung nicht festgestellt, dass auch bei einem einzigen Ermittlungszeitpunkt stets von der Zuverlässigkeit der Ermittlung durch die Software Observer auszugehen sei. Das Landgericht hatte vielmehr über einen Fall der Mehrfachermittlung zu entscheiden und führt aus:


    "Auch ist die Ansicht des Beklagten, es sei generell von einer Unzuverlässigkeit der eingesetzten Ermittlungssoftware Observer auszugehen, nicht zutreffend. Der Kammer sind eine Vielzahl von Fällen bekannt, in denen mit der eingesetzten Software zutreffende Ermittlungsergebnisse ermittelt wurden.

    Nicht zuletzt ist auch im vorliegenden Rechtsstreit hiervon auszugehen. Denn die .Klägerin trägt vor, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung, das Angebot des Filmwerkes ..., im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse, zu vier unterschiedlichen Zeitpunkten und unter zwei verschiedenen IP-Adressen ermittelt wurde, wobei diese IP- Adressen jeweils dem Anschluss des Beklagten zugewiesen waren (Anlage K2, Bl. 35 GA). Die Wahrscheinlichkeit, dass zu demselben Werk in vier Fällen ein unrichtige Ermittlung vorliegt, die dennoch jeweils zu dem Internetanschluss des Beklagten führt, ist derart gering, dass keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit des Sachvortrages der Klägerin bestehen."

    (LG Köln, Beschl. v. 23.06.2016, Az. 14 S 86/15, BeckRS 2016, 15261, beckonline)


    Diese Auffassung teilt das Gericht. Es wurde auch zu keiner Zeit die Behauptung aufgestellt, die Software [Name] käme stets zu falschen Ergebnissen und selbst bei Mehrfachermittlung reiche die Ermittlung mittels der Software zum Nachweis der Rechtsverletzung nicht aus.

    In ständiger Rechtsprechung lässt das Gericht eine Einfachermittlung aber nicht ausreichen, wenn die Zuverlässigkeit der Ermittlung bestritten wird und zwar sowohl hinsichtlich der Ermittlung der IP-Adresse als auch hinsichtlich der Zuordnung der IP-Adresse zu einem bestimmten Internetanschluss.

    Dies stellt auch keine Überspannung der an den notwendigen Grad der Überzeugung nach § 286 Abs. 1 ZPO anzulegenden Anforderungen dar. Vielmehr handelt es sich um den Regelfall, dass einfaches Bestreiten im Hinblick auf den Tatsachenvortrag der Gegenseite ausreichend ist und insoweit Beweis zu erheben wäre. Es liegt nach dem oben Gesagten aber kein wirksamer Beweisantritt der Klägerseite vor.

    Die bloße Behauptung, dass eine Einzelermittlung der Rechtsverletzung und Zuordnung zu einem Internetanschluss fehlerfrei verlaufen sei, gebietet vernünftigen Zweifeln daran, dass aufgrund der Vielzahl der Fehlerquellen nicht doch eine fehlerhafte Ermittlung oder Zuordnung stattgefunden hat, jedenfalls kein Schweigen.

    Dies gilt nach Auffassung des Gerichts für jede Ermittlungssoftware, aber für die eingesetzte Software Observer sogar in besonderem Maße, denn die Zuverlässigkeit dieser Software wird gerade für die Jahre 2009 und 2010 von mehreren Gerichten in Zweifel gezogen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2012, Az. 1-6 W 242/11, Az. 6 W 242/11; LG Berlin, Urteil vom 03.05.2011, Az. 16 0 55/11, CR 2012,58; AG Frankenthal, Urteil vom 24.04.2015, Az. 3a C 253/14; AG Koblenz, Beschluss vom 02.01.2015, Az. 153.0 3184/14, CR 2015, 190).

    In dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin wurde mit Urteil vom 03.05.2011, Az. 16 U 55/11, festgestellt, dass es der Wahrheit entspreche, dass die [Name] bei der Ermittlung von IP-Adressen unzuverlässig arbeite. In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 20.01.2012, Az. 6 W 242/11- konnte der Senat nicht feststellen, dass das Programm "[Name]" geeignet war, die behaupteten Rechtsverletzungen zuverlässig zu ermitteln. (...)




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AG Köln, Urteil vom 01.12.2016, Az. 148 C 163/14,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Klage BaumgartenBrandt,
Klage Lichtblick Films GmbH,
Einfachermittlung,
Observer








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