Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

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Arno Dorian
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1481 Beitrag von Arno Dorian » Dienstag 28. Juli 2015, 01:58

Was sollen die da noch mal den Fall aufrollen wenn die sich für eine Klagerücknahme entschieden haben?
Da hat man ja ein Schriftstück was man dem Gericht vorzeigen kann, im Falle die wollten das noch mal aufrollen.
Wäre ja ziemlich unlogisch dann noch mal zu klagen.

Da würde sich BB doch lächerlich machen, was die ja aber gerne machen. ;-)

BBisnotmyfriend
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1482 Beitrag von BBisnotmyfriend » Dienstag 28. Juli 2015, 10:19

Habe mir mal die Jahresabschlüsse der KSM angeschaut (abrufbar über Bundesanzeiger).
2012: T€ 51 Schadensersatzansprüche dokumentiert. Es könnte aber sein, dass diese nicht das Thema Filesharing betreffen.
2013: Habe ich gar keine Angaben zu dem Thema gefunden. Geleistete Anzahlungen glatt 200.000,00 €. Hier könnte man spekulieren.
2014: Ausführlich dokumentiert. Wenn das komplett das Filesharing betrifft, blieb da unter dem Strich nicht besonders viel hängen. "In den sonstigen betrieblichen Erträgen sind Erträge aus Schadenersatzansprüchen von EUR 1.178.171,55 enthalten. Diesen Erträgen stehen Aufwendungen für Rechtsanwaltsgebühren von EUR 949.673,77 entgegen, die in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen enthalten sind."

Was mich erschreckt: Warum fordern die Richter keine Nachweise?
Wer glaubt, der bei Massenabmahnungen überhaupt nach RVG abgerechnet wird, glaubt auch an das Christkind!
Allein die mind. 2.000 Abmahnungen in 2014 hätten nach RVG über 1,1 Mio Anwaltskosten produziert.
Mindestens deshalb, weil ich bei der Rechnung (1.178 € ./ 400 €) davon ausgegangen bin, dass jeder Abgemahnte brav die 400 € gelöhnt hat, keine Vergleiche stattgefunden haben und auch kein Prozess verloren gegangen ist.
Kein Geschäftsführer würde bei einer Massenabmahnung mit einer Anwaltskanzlei einen solchen Vertrag abschließen!
Denn das würde bedeuten, dass die Kosten im Zweifel aus eigener Tasche bezahlt und auch zunächst vorgestreckt werden müssten!

Wenn es stimmt, dass Kostenvorschuss Pflicht ist (ausser wenn sich die Firma in wirt. Schwierigkeiten befindet), müsste
der Kostenvorschuss in voller Höhe auch irgendwo aus den Bilanzen der Vorjahre hervorgehen.
Ggf. werde ich mir das nochmals etwas genauer anschauen und auf Basis dieser Information dann eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft machen.

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1483 Beitrag von BBisnotmyfriend » Dienstag 28. Juli 2015, 12:51

Ne, die werden nur gegen Rechnung buchen. Das wäre ja sonst ein gefundenes Fressen für jeden Steuerprüfer.

Wo steht eigentlich, dass die Rechtsanwaltskosten im Voraus bezahlt werden MÜSSEN?
Ausser bei wirt. Schwierigkeiten.
Stand hier irgendwo im Forum.

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1484 Beitrag von BBisnotmyfriend » Dienstag 28. Juli 2015, 13:47

Das ist richtig. Aber irgendwann wird der Punkt kommen, wo der Finanzierer - wer immer das auch ist - umdenken wird.
Wer jetzt noch nicht bezahlt hat, gehört zum harten Kern und wird vermutlich auch weiterhin freiwillig nicht bezahlen.
Wenn die Landgerichte nicht in der Breite umschwenken, dürfte das zumindest ab 2015 zum finanziellen Fiasko für den Finanzierer werden.

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1485 Beitrag von BBisnotmyfriend » Dienstag 28. Juli 2015, 14:33

infofan hat geschrieben: Es könnte nämlich auch sein, dass die Klägerin warum auch immer ausgestiegen ist.
Das ist es ja, was ich meine.
Wer heutzutage noch Filesharing macht, dem ist doch nicht mehr zu helfen.
Es gibt seit Jahren andere Möglichkeiten, die zumindest für den Konsumenten nicht so gefährlich sind.
Also werden fast ausschließlich "Altfälle" im Umlauf sein.
So lange sich noch genügend Personen dieser "Altfälle" dazu bewegen lassen, durch die Drohkulisse, dass nach gewonnem Prozess vor dem Amtsgericht noch nicht Ende Gelände ist, doch noch einen Vergleich einzugehen, machen die weiter. Aber irgendwann kommt der Punkt, wo die voraussichtlichen Kosten für die Berufungsverfahren die Erträge durch die Angstmacherei übersteigen. Gefühlsmäßig würde ich behaupten, dass dieser Punkt längst überschritten ist.

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1486 Beitrag von BBisnotmyfriend » Dienstag 28. Juli 2015, 15:27

infofan hat geschrieben:
Die ganze Strategie ist abenteuerlich und ab einer gewissen Stelle auch nicht mehr kontrollierbar. Kann mir nicht vorstellen, dass man beim Break-Even einfach den Stecker ziehen kann. Wenn der Erfolg ausbleibt können aus den eingeschworenen Partnern (Abmahnanwalt, Finanzierer u. Klägerin) auch sehr schnell Feinde werden die sich dann versuchen gegenseitig zu prellen.
dzzz .... und dann kommt ggf. noch der böse Staatsanwalt dazu.

Wer dieser ggf. gewerbliche Betrüger wohl ist? Angeklagter: Anwalt B aus der Stadt B (verhandelt vor dem Berliner LG)
Und wer ist wohl die Ermittlerfirma G????

Grübel

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1487 Beitrag von BBisnotmyfriend » Dienstag 28. Juli 2015, 16:39

http://www.dr-wachs.de/blog/2015/06/29/ ... ngsantrag/

Das ist bereits bekannt, aber wird in dem Zusammenhang für mich ebenfalls hochinteressant.
Wenn BB gegen mich in Berufung geht, werde ich mich in jedem Fall sehr intensiv mit den Bilanzen auseinandersetzen.
Ggf. kann ja auf dieser Basis das Gericht davon überzeugt werden, dass die Gebühren (noch) nicht bezahlt wurden.
Noch nicht bezahlt heißt Forderung von BB gegen KSM verjährt = nicht gegen mich einklagbar um das auf den Punkt zu bringen.

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1488 Beitrag von buerstel » Dienstag 28. Juli 2015, 22:18

Man kann evtl. einen Nachweis von BB fordern,ob die Gebühren gezahlt wurden, so schwer dürfte das nicht sein 1ööüüää1
BB müsste diese Gebühren versteuern und wenn diese eben nicht gezahlt wurden, aber in der Abmahnung gefordert werden, ises Gewerblicher Betrug, in diesem Ausmass = Knast ?
Es ist auch dann Betrug wenn der Rechteinhaber weniger als in der Abmahnung bezahlt, sogenannte Abzockflatrate.

Arno Dorian
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1489 Beitrag von Arno Dorian » Dienstag 28. Juli 2015, 23:18

Das Fälle vor 2010 rausgekramt werden halte ich für sehr unwahrscheinlich, da einige Provider sich noch nicht an die Datenspeicherung hielten.
Alice z.B. weigerte sich konsequent Daten rauszurücken, die Probleme fingen bei mir nämlich dann mit der Übernahme von O² an.

So war es nämlich bei mir, bei Alice kamen nie Mahnungen, kaum hatte O² den Verein übernommen, ging der quatsch los.

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1490 Beitrag von BBisnotmyfriend » Mittwoch 29. Juli 2015, 10:20

buerstel hat geschrieben:und wenn diese eben nicht gezahlt wurden, aber in der Abmahnung gefordert werden, ises Gewerblicher Betrug, in diesem Ausmass = Knast ?
Nein, so ist das nicht.
Versteuert werden muss erst bei Geldeingang. Wenn RA-Gebühren gefordert werden, die nicht angefallen sind, interessiert das die Steuer nicht. Man muss schon den Richter überzeugen, dass das offenzulegen ist. Oder die Staatsanwaltschaft, dass die da mal drauf hüpft, eine Hausdurchsuchung bei BB und den Rechteinhabern macht, Unterlagen beschlagnahmt und dann würde der ganze Laden auffliegen, wenn die Vermutung stimmt.

Im übrigen habe ich nach meinem gewonnenen Prozess vor dem AG ein Angebot von BB erhalten.
- Das Urteil wird aufgehoben (also müsste ich dann wohl auch die Hälfte der Prozesskosten bezahlen)
- Jeder zahlt seine eigenen Anwaltskosten (also bleib ich auf meinen Kosten sitzen)
- 350 Euro Schadenersatz

Ansonsten würden sie den Rechteinhaber raten, in Berufung zu gehen.
Wohl um mir Angst zu machen wurden 5 Urteile aufgeführt, die vor dem LG gewonnen wurden.
- 1x ungenügend gesicherter WLAN-Anschluss (war bei mir nicht der Fall)
- 1x konnte ein Lizensvertrag geschlossen werden (war bei KSM nicht der Fall)
- 3x Versäumnissurteil

Schon traurig, was BB da auffährt. Das hätten sie sich lieber gespart.
Ich verspüre immer mehr den Drang, mitzuhelfen, hier den Staatsanwalt auf den Plan zu rufen.

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1491 Beitrag von BBGegner » Mittwoch 29. Juli 2015, 11:00

Hi,

komme gerade von der Urteilsverkündung vor dem AG.

Fazit:
Klage wird abgewiesen, Kosten trägt die Klägerin.

Hat keine 2 Minuten gedauert.

Meine Konstellation:

Log 12.2009
Abmahnung 4.2010
Mahnbescheid 12.2013
Klagebegründung 3.2015
Mit Anwalt meines Vertrauens

Jede Menge Briefe im Laufe der Jahre von BB.

Hatten Verjährung eingeredet, Mahnbescheid Individualisierung, Ermittlungssoftware Ergebnis
angezweifelt, Mehrpersonenhaushalt mit erwachsenen Kindern.

In der Anhörung hatte das Gericht die Einrede der Verjährung abgelehnt, Ergebnis der Observer
Ermittlung IP für richtig befunden. Befragung Mehrpersonenhaushalt durchgeführt, sek. Darlegungslast.

Nun warte ich auf die Urteilsbegründung.
Schaun wir mal.
Dann noch 4 Wochen warten, ob BB in die Berufung gehen.

Wenn ich das Urteil habe, werde ich es Steffen zukommen lassen.

Bis zu bitteren Ende, ich hab die Ausdauer



Glückwunsch und Danke im Voraus - Steffen

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1492 Beitrag von Steffen » Mittwoch 29. Juli 2015, 11:25

Dr. Wachs Rechtsanwälte:
Amtsgericht Freiburg im Breisgau weist Klage ab,
da durch die Klägerin nicht bewiesen wurde, dass
die Beklagte den behaupteten Rechtsverstoß
begangen hat!




11:25 Uhr


Wie die Hamburger Kanzlei ...

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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

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Telefon: 040 411 88 15 70
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~~~~~~~~~~~~~~~~~~

... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Freiburg im Breisgau (Urt. v. 16.07.2015, Az. 10 C 1869/14) eine unbegründete Filesharingklage der "KSM GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen, da durch die Klägerin nicht bewiesen wurde, dass die Beklagte den behaupteten Rechtsverstoß selbst begangen hat.



Abmahnfall

Die Beklagte wurde 07/2010 wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Summers Moon" (Log.: 01/2010) abgemahnt. Nach dem die Zahlung verweigert wurde durch die Klägerin ein Mahnbescheid beantragt. Nach eingelegtem Widerspruch durch die Beklagte sowie Abgabe des streitigen Verfahrens wurden am Amtsgericht Freiburg im Breisgau die Ansprüche begründet.



Antrag
  • (...) Die Beklagte beantragt Klageabweisung. (...)
Die Beklagte trägt vor, der Anspruch der Klägerin sei verjährt. Zudem habe die Klägerin lediglich Anspruch auf Unterlassung aber keinen Anspruch auch Schadensersatz aufgrund ihrer physischen Vertriebsrechte, da sie am Recht der öffentlichen Zugänglichmachung wirtschaftlich nicht beteiligt sei. Die Beklagte trägt vor, den Film nicht verbreitet zu haben, außerdem habe die eingeschaltete Ermittlungsfirma keinen Upload geprüft. (...) Im Haushalt der Beklagten seien 5 Computer, die von ihr und ihren vier volljährigen Söhnen benutzt werden. (...)



Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Freiburg im Breisgau durch die Richterin am Amtsgericht "..." aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2015 für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


Entscheidungsgründe
  • (...) Die zulässige Klage ist unbegründet. (...)
  • (...) Die Verjährung beträgt drei Jahre gemäß § 195 BGB. Diese begann gemäß § 199 Ende 2010, so dass die Verjährung am 31.12.2103 abgelaufen wäre. Die Verjährung wurde jedoch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Der Mahnbescheid wurde am 06.12.2013 zugestellt, gemäß § 167 UPO wirkt die Zustellung, da demnächst, auf den Zeitpunkt des Antrags des Mahnbescheides zurück und dies war am 02.12.2013. Hier begann die Hemmung der Verjährung. Die vorerst letzte Verfahrenshandlung war sodann nach Widerspruchseinlegung der Beklagten die Aufforderung an die Klägerin zur Zahlung der Gerichtskosten vom 17.12.2013, voraussichtlicher Zugang 18.12.2013. Gemäß § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung mit Ablauf von 6 Monaten nach der letzten Verfahrenshandlung, so dass diese der 18.06.2014 wäre. Ab diesem Zeitpunkt läuft die restliche Verjährung von 24 Tagen bis 17.07.2014. Der Gerichtskostenvorschuss durch die Klägerin wurde am 16.07.2014 eingezahlt und hemmt erneut die Verjährung der Forderung bis zum jetzigen Zeitpunkt, da innerhalb des 6-Monate-Zeitraums die Klageschrift am 31.12.2014 einging. (...)
  • -------------------------

    Verjährung Filesharing allgemein + Hemmung durch ein gerichtliches Mahnverfahren
    (AG Leipzig - Az. 102 C 5886/14 und Az. 102 C 6914/14)


    1.) Maßgeblich §§ 199, 195 BGB (3 Jahre)
    1.1.) Anspruch entsteht
    - Log: 'Datum xx.xx.xxxx' und
    1.2.) RI von Person (Name + Anschrift) hinter der IP-Adresse Kenntnis erlangt
    - Providerauskunft: 'Datum xx.xx.xxxx',

    Berechnung:
    a) wenn beide Ereignisse in ein Jahr fallen = '31.12.; 24:00' Uhr des Jahres zu 1.1.) + zu 1.2.)
    b) wenn beide Ereignisse nicht in ein Jahr fallen = '31.12.; 24:00 Uhr' Jahr zu 1.2.)

    2) Hemmung durch einen Mahnbescheid
    - Zeitpunkt: (Wirksame; vgl. § 180 ZPO) Zustellung Mahnbescheid (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB); Frist = 1 Monat (alsbald / demnächst)

    Das heißt aber, (in der Regel),
    - es bleibt eine Restlaufzeit der Verjährung von 'xx' Tagen (Zustellung Mahnbescheid bis '31.12.; 24:00 Uhr'; siehe Punkt zu 1))

    3) Dauer der Hemmung
    - Zeitraum von 6 Monaten, solange - keine - weiteren verfahrensfördernde Handlungen des Gerichts oder der Partei vorgenommen werden (vgl. § 204 Abs. 2 BGB).

    Berechnung:
    - Letzte verfahrensfördernde Handlung durch das Gericht / Partei + 6 Monate + 'xx' Tage Restlaufzeit der Verjährung = 'Datum Verjährungsfrist bei Hemmung durch MB xx.xx.xxxx; 24:00 Uhr'

    4) Eintritt Verjährung
    1 Tag später; 00:00 Uhr

    -------------------------

  • (...) Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin überhupt Schadensersatz verlangen kann, da sie lediglich das Recht hat den Film "Summers Moon" als DVD zu vertreiben, ist auch der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten nicht begründet, denn die Klägerin hat unabhängig von der Frage, ob die von ihr eingeschaltete Sicherheitsfirma Guardaley Ltd. den Rechtsverstoß zutreffend festgestellt hat nicht nachgewiesen, dass die Beklagte diese Rechtsverletzung begangen hat. (...)
  • (...) Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, zumal sie, nachdem das Abmahnschreiben ein knappes halbes Jahre nach dem behaupteten Verstoß erfolgt ist, ihre Söhne gefragt hat, ob sie den Film heruntergeladen hätten. Nach einem Zeitablauf von einem halben Jahr ist mehr Nachforschung nicht zu erwarten. Insbesondere im Hinblick darauf, dass bis zur Zeugenaussage der vier erwachsenen Sühne weitere fünf Jahre vergangen ist, ist nicht verwunderlich, dass genauer Erinnerungen sowohl an den Tatzeitpunkt als auch daran,wie und zu welchen Zeitpunkt die Beklagte die Söhne gefragt hat, nicht zu erwarten. (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Freiburg im Breisgau, Urteil vom 16.07.2015, Az. 10 C 1869/14
Urteil im Volltext als PDF-Download (3,41 MB)

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Glückwunsch an die Beklagte und ihrem Rechtsanwalt, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs.



Abmahnwahn-(Bauern-)Regel:

»Ob abgemahnt oder beklagt,
es sei ständig ein' bewusst,
geh' immer zum Anwalt,
nimmer zum diebischen Pflaumenaugust.
«




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Steffen Heintsch für AW3P


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AG Freiburg im Breisgau, Urteil vom 16.07.2015, Az. 10 C 1869/14

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1493 Beitrag von BBisnotmyfriend » Mittwoch 29. Juli 2015, 15:09

Ist die Frage, von wem BB das Geld bekommt. Ggf. nicht von Lichtblick, sondern irgendeinem Prozesskostenfinanzierer.

Den Gedankenansatz mit dem Insolvenzverwalter finde ich aber gut.
Ggf. kann man ja diesen irgendwie dahingehend einspannen, der Sache auf den Grund zu gehen, ob BB Kosten einfordert, die gar nicht entstanden sind. Allerdings müsste Lichtblick einen Nutzen daraus ziehen können, sonst wird der nichts machen.
Hat da jemand eine Idee?

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1494 Beitrag von Steffen » Donnerstag 30. Juli 2015, 09:40

Das Amtsgericht Bochum weist eine Filesharing-Klage ab,
da alle Ansprüche der dreijährigen Verjährung unterliegen
und die Neuzustellung des Mahnbescheides nicht "demnächst"
erfolgte und somit die Verjährung nicht gehemmt wurde.



09:40 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei ...

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E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de

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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Bochum (Urt. v. 09.06.2015, Az. 39 C 19/15) eine unbegründete Filesharingklage der "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen, da die Klägerin gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Zahlung eines Lizenzanalogie-Schadens i.H.v. 400,00 EUR noch einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwalts- bzw. Abmahnkosten i.H.v. 555,60 EUR hat. Die Verjährung wurde durch Neuzustellung des Mahnbescheides nicht gehemmt, da diese nicht "demnächst" erfolgte und die Klägerseite sich diese Verzögerung zurechnen lassen muss.


........................

Zusammenstellung einiger aktuellen Entscheidungen der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link

........................




Abmahnfall

Der Beklagte wurde 02/2010 wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Niko - Ein Rentier hebt ab" (Log.: 11/2009; Providerauskunft: 12/2009) abgemahnt. Nach dem die Forderungen nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlungen von Abmahnkosten durch den Beklagten verweigert wurden, beantragte die Klägerin ein Mahnbescheid. Nach eingelegtem Widerspruch durch den Beklagten sowie Abgabe des streitigen Verfahrens, begründete die Klägerin ihre vermeintlichen Ansprüche.



Antrag
  • (...) Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. (...)
  • (...) Der Beklagte behauptet, die streitgegenständliche Rechtsverletzung sei nicht durch ihn selbst begangen worden. Vielmehr habe seine - namentlich und unter Angabe der Adresse benannte - Ehefrau ebenfalls Zugang zu dem streitgegenständlichen Internetzugang gehabt. Er ist der Ansicht,der geltend gemachte Lizenzanalogie-Schaden sowie der Gegenstandswert für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seinen zu hoch angesetzt. Doppel hinaus sei die Abmahnung bereits formell unwirksam. (...)


Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Bochum auf die mündlichen Verhandlung vom 09.06.2015 durch den Richter "..." für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


Entscheidungsgründe
  • (...) Die zulässige Klage ist unbegründet. (...)
  • (...) Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Zahlung eines Lizenzanalogie-Schadens i.H.v. 400,00 EUR noch einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwalts- bzw. Abmahnkosten i.H.v. 555,60 EUR. (...) Zum einen ist die Klägerin ihrer Darlegungslast hinsichtlich einer Urheberrechtsverletzung durch den beklagten selbst nicht ausreichend nachgekommen. (...)
Das Amtsgericht Bochum führt klar aus, wenn der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, ist es wieder Sache des Klägers, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter der Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und vor allem nachzuweisen. Denn der Kläger ist nun in die Lage versetzt worden, selbst weitere Ermittlungen abzustellen, Zeugen zu benennen und ggf. weitere Umstände darzutun, die wiederum für die Täterschaft des Anschlussinhabers sprechen.
  • (...) Dass dies zum Teil mit großen Aufwand verbunden sein mag, kann - unter Beachtung der primären Darlegungs- und Beweislast der Klägerin - nicht zulasten des beklagten gehen. Die letztendliche Darlegungs- und Beweisproblematik für die Klägerseite ist in diesen Fällen systemimmanent. Nichtsdestotrotz hat sich die Klägerin darauf beschränkt, den ausreichenden Vortrag der Beklagtenseite mit Nichtwissen zu bestreiten, anstatt auf diesen weiter vorzutragen und sodann entsprechend Beweis anzubieten. (...)
Im Weiteren stellt das Amtsgericht Bochum fest, das sowohl der Lizenzanalogie-Schadenersatzanspruch sowie der Anspruch auf vorgerichtliche Abmahnung- bzw. Rechtsanwaltsgebühren verjährt sind innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist.
  • (...) Dem Wesensmerkmal nach handelt es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen eine P2P-Tauschbörse um unerlaubte Handlungen, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind (vgl. AG Bielefeld, BeckRS 2014, 06751; AG Kassel, BeckRS 2014, 16677 - zitiert nach beck-online). (...)


........................

Folgende Gerichte verneinen die Anwendung des § 102 Satz 2 UrhG auf Filesharing: Link

........................




Das Amtsgericht Bochum zur Verjährung im konkreten Einzelfall
  • (...) Vorliegend hat die Klägerin bereits im Jahr 2009 Kenntnis von der Rechtsgutverletzung und der Identität des Beklagten gehabt, nämlich durch die Übermittlung der entsprechenden Daten des Beklagten durch den Telefonanbieter mit Schreiben vom 18.12.2009, so dass die Lizenzanalogie-Schadensersatzanspruch unabhängig vom Mahnverfahren mit Ablauf des 31.12.2012 verjährt ist. (...)
  • (...) Aufgrund des anwaltlichen Schreiben vom 19.02.2010 wäre ein etwaiger Anspruch der Mahnkosten in diesem Jahr entstanden, so dass der entsprechende Schadensersatzanspruch Ende 2013 verjährt wäre. (...)
So wie ich es verstehe, geht es in Richtung der Rechtsprechung der Landgerichte Köln (Urt. v. 25.04.2013, Az. 14 O 500/12) und Frankfurt am Main (Urt. v. 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14) wo gesagt wird, dass die Verjährung des Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht mit der Verletzungshandlung und letzte Kenntnis zur Person hinter der IP-Adresse (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB) beginnt, sondern erst mit dem Ausspruch der Abmahnung.



Das Amtsgericht Bochum zur Neuzustellung des Mahnbescheides aufgrund nichtzutreffender Anschrift

Das Amtsgericht Bochum stellt fest, das die am 31.12.2013 endende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für die Erstattung der anwaltlichen Abmahnkosten durch die Neuzustellung des Mahnbescheides am 30.01.2014 nicht "demnächst" (1 Monat; vgl. BGH, Urt. v. 21.03.2002 - VII ZR 230/01) erfolgte und die Klägerseite sich diese Verzögerung zurechnen lassen muss.
  • (...) Denn die Klage ist dann als nicht demnächst" zugestellt anzusehen, wenn der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges Verhalten zu einer nicht nur ganz geringfügigen Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichen und Zustellung der Klage beigetragen haben (vgl. BGH, NJW 1993, 2614, 2615). Zwar ist der Klägerseite dahin gehend zuzustimmen, dass eine Nachlässigkeit bereits nicht darin gesehen werden kann, dass der ursprünglich beantragte Mahnbescheid dem Gegner nicht zugestellt werden konnte, weil dieser unbekannt verzogen ist. Denn ohne konkrete Anhaltspunkte trifft den Gläubiger bei vorhandener Adresse keine zusätzliche Nachforschungspflicht vor Beantragung des Mahnbescheides. Die Nachlässigkeit ist hier jedoch darin zu sehen, dass die Klägerseite unverzüglich am 03.12.2013 über die Nichtzustellung des Mahnbescheides nebst den Gründen unterrichtet wurde. Der entsprechende Antrag auf Neuzustellung erfolgte erst am 24.01.2014, obwohl gerichtsbekannt ist, dass eine entsprechende Anfrage beim Einwohnermeldeamt in der Regel innerhalb einer Zeit von ein bis zwei Wochen bearbeitet wird und daher die nötigen Informationen für eine Neuzustellung bereits viel eher hätten zur Verfügung stehen können. (...)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Bochum, Urteil vom 09.06.2015, Az. 39 C 19/15
Urteil im Volltext als PDF-Download (6,47 MB)

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Glückwunsch an den Beklagte und seinem Rechtsanwalt, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs.



AW3P-Nachbesprechung

Sicherlich bin ich kein studierter Jurist und möchte mir nicht anmaßen die Sachkenntnis eines Amtsgerichtes infrage zu stellen. Trotzdem sollte man, wenn man einen Standpunkt hat, diesen vertreten.

Die Argumentation hinsichtlich der Nichtanwendung des § 102 Satz 2 (10-jährige Verjährung) auf Filesharing liest sich eigentlich hier, wie auf diversen Anwalts-Blogs und Foren,
  • 1. Keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung
    2. Der BGH-Entscheid "Bochumer Weihnachtsmarkt" ist nicht anwendbar
    3. Der Rechteinhaber räumt kein Lizenz ein zum unentgeltlichen Download in P2P-Netzwerken
    4. Resultierend hat sich der Nutzer keine Lizenzgebühr erspart und sich nicht bereichert.
Natürlich kann man sich darüber streiten, ob die BGH-Entscheide: "Bochumer Weihnachtsmarkt" und "Motorradteile" uneingeschränkt auf Filesharing Anwendung finden oder nicht. Nach m.E. ist so eine Diskussion aber gar nicht notwendig, da die Gesetzgebung hinsichtlich der Verjährung von Urheberrechtsverstößen eindeutig im § 102 UrhG geregelt ist. Und dabei verstehe ich nicht, das man sich im Bereich Filesharing immer eine Sonderbehandlung erwünscht und dabei seine Unkenntnis zum Sachverhalt noch öffentlich zur Schau stellt.

Im Urheberrecht geltende Grundsätze zur Verjährung - wie auch alle anderen Regelungen - für alle Rechtsverletzungen, egal, ob diese 'online' oder 'offline' begangen worden. Egal, ob es sich dabei um Fotos, Bilder, Musikstücke oder andere Werkgattungen handelt. Und auch egal, in welches Recht eingegriffen wird, sei es das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung oder das Verbreitungsrecht usw. usf. Insoweit gilt § 102 UrhG i.V.m. dem § 852 BGB bereits seit 1965 und seit dem gilt auch die 10-jährige Verjährung.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Abmahnkosten - unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a Abs. 3 UrhG) - in drei Jahren (§ 195 BGB) verjähren, sich aber Unterschiede in der Höchstfrist (§ 199 BGB) ergeben können. Insofern gibt es gewisse Unterschiede, weil der Schadensersatzanspruch mit der Urheberrechtsverletzung plus Schadenseintritt entsteht und damit auch die Verjährungsfrist dem Grunde nach (also vorbehaltlich der Kenntnis usw., § 199 BGB) zu laufen beginnen kann. Dagegen entsteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 UrhG erst mit der Abmahnung und verjährt aber dieser in den drei Jahren; die Höchstfristen können hier kaum eine Rolle spielen, da der Abmahner hier den Schuldner zwangsläufig kennt, sonst könnte er ihn ja nicht abmahnen.

Den Anspruch nach § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB hat aber mit den Abmahnkosten nichts zu tun. Das heißt, § 852 BGB stellt schon immer ausdrücklich klar, dass die Verletzung durch eine unerlaubte Handlung (schuldhaft, widerrechtlicher Eingriff in einen fremden Rechtskreis) erfolgt sein muss. Der Bezug auf das Bereicherungsrecht ist dabei eine klassische Rechtsfolgenverweisung. Der Schadensersatzanspruch bleibt Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung ist jedoch im Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung, die der Schädiger aus der unerlaubten Handlung erlangt hat, von der deliktischen Verjährung ausgenommen.

Die gesetzliche Regelung der 10-jährigen Verjährung bzgl. des (Rest-) Schadensersatzes lässt auch keinen Ermessensspielraum oder Interpretationsspielraum zu, sondern ist völlig unzweideutig und ergibt sich direkt aus dem Wortlaut und ist selbst in der Literatur nicht ansatzweise in der Kritik.

  • Palandt: BGB, 72. Auflage 2013, § 812 Rn. 8
    (...) Der Art nach kann das "etwas" jede wirtschaftlich vorteilhafte Position sein, auch wenn sie keinen eigenständigen Vermögenswert besitzt. (...)

Derjenige, der ein Recht nutzt, erlangt dadurch den Gebrauch dieses Rechts und erspart sich - als Kehrseite des Ganzen - die Lizenz, die ein redlicher Lizenznehmer üblicherweise verlangen könnte, wenn er dem Gebrauch des Rechts vorher zugestimmt hätte. Dass ein Rechteinhaber jemanden x-beliebigen das öffentliche Zugänglichmachen seines aktuellen Werkes - unentgeltlich per Lizenz- erlauben würden, ich glaube, dass dieses wohl ernsthaft niemand in Erwägung ziehen wird. Dann könnten die Rechteinhaber keine Werke mehr verkaufen und sprichwörtlich ihren Laden dichtmachen. Allein die Tatsache, dass Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung in Filesharingnetzwerken üblicherweise (aus wirtschaftlich nachvollziehbarem) Grund nicht vergeben werden, führt ja nicht zwangsläufig dazu, dass dieses Recht keinen Wert hat.



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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Bochum, Urteil vom 09.06.2015, Az. 39 C 19/15

BBisnotmyfriend
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1495 Beitrag von BBisnotmyfriend » Donnerstag 30. Juli 2015, 09:58

infofan hat geschrieben:
infofan hat geschrieben:
BBisnotmyfriend hat geschrieben:Ist die Frage, von wem BB das Geld bekommt. Ggf. nicht von Lichtblick, sondern irgendeinem Prozesskostenfinanzierer.
Mein Gedanke ist hier: Selbst wenn das Geld nicht von der insolventen Klägerin kam, sondern von BB oder einem Prozesskostenfinanzierer könnte es doch sein, dass das Geld durch die Insolvenzrichtlinien in das Insolvenzvermögen einfließt und BB/Prozesskostenfinanzierer dumm aus der Wäsche gucken. Es kann doch durchaus sein, dass bei der Rücknahme der Klage durch RA Raff die 2/3 des Vorschusses auf ein Geschäftskonto von RA Raff überwiesen werden. Warum sollte das Gericht da die Kontonummer von BB rauskramen?

Außerdem wird RA Raff bestimmt nicht vergessen haben, dass BB ihn bei der Rechtsanwaltskammer in Stuttgart angeschi..en hat.
Weiterer möglicher Ansatz:

Mal angenommen, bei Lichtblick wurde nicht nach RVG abgerechnet.
Wie wäre es, wenn hier jemand, der bereits bezahlt hat, (möglichst über einen Rechtsanwalt) beim Konkursverwalter diesbezüglich eine Anfrage stellt? Mit dem dezenten Hinweis, dass sich dieser sich ggf. des möglichen gewerblichen Betruges mit schuldig macht, wenn er die Anfrage nicht wahrheitsgemäß beantwortet? Da der Konkursverwalter auf BB vermutlich nicht so gut zu sprechen ist, wird er die Anfrrage ggf. sogar mit Freude beantworten.

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1496 Beitrag von Kohlenpitt » Donnerstag 30. Juli 2015, 15:48

Baumgarten....

Die Legen Berufung ein , und bekommen nach Monaten nicht mal die Berufungsbegründung an das Landgericht zustande !

Bin mal gespannt, wenn die Frist wieder versäumt wird, was denen dann an Ausreden einfällt.
Unglaublich , jede Firma würde Pleite gehen , wenn man so verfährt.
Unseriös kann man nur sagen oder vermuten.

Das wird ja dann wieder Monate oder Jahre dauern, bis Baumgarten es mal gebacken bekommt.

Gruss Pitt

Arno Dorian
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1497 Beitrag von Arno Dorian » Donnerstag 30. Juli 2015, 22:49

Noch schlimmer finde ich das sowas noch geduldet wird, denen gehört die Anwaltslizenz entzogen.
Irgendwas müsste mal passieren das denen das Recht verweigert werden würde, weiterhin Menschen zu quälen, ja ich nenne es quälen, weil es geht alles an die Nerven!

Ich lasse mich zwar trotzdem nicht klein kriegen, doch es schlaucht und ich bin froh wenn der Käse endlich gegessen ist!

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1498 Beitrag von Kohlenpitt » Freitag 31. Juli 2015, 07:42

@ Arno.....

Sind wir doch mal erfreut.
Ich hatte in meinem Leben noch nie ein Landgericht von Innen gesehen.
War auch immer der Meinung, vors Landgericht würden nur schwere Fälle wie Mord Totschlag und schwerer Raub, verhandelt.
Also nur schwere Jungs.
Und jetzt sitzen wir in der ersten Reihe, besser wie im Kino givefünf

Das ist ja die Sache schon wert.
Zum Teil werden da ja noch Kinder wegen Filesharing vors Landgericht bzw Oberlandgericht gezerrt.
Ich frage mich als Bürger von unserem Staat .Alle Urteile von Baumgarten werden , bzw fast alle werden von der Kanzlei Baumgarten vor den Amtsgerichten verloren.
Und bei allen legt die Kanzlei BB Berufung ein...

Urteilen unsere Amtsgerichte so fehlerhaft ?

Oder warum ??? Im ganzen Land werden die Klagen von Baumgarten abgewiesen!
Ich versteh das ganze nur von der Vernunftseite aus ...

Das macht mir Angst !!!!!!

Per.Son
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1499 Beitrag von Per.Son » Freitag 31. Juli 2015, 09:57

@Kohlenpitt
Kann ich nur zustimmen.
Insbesondere das Urteil des LG Ffm zu Niko.

Interessant dürfte die Urteilsbegründung sein.
Was hat der AI vorgetragen, dass es zu so einem krassen Fehlurteil gekommen ist?

Arno Dorian
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1500 Beitrag von Arno Dorian » Freitag 31. Juli 2015, 12:05

Bei mir ist es so weit noch nicht das ich vor das LG muss, ich war noch nicht mal beim AG bis jetzt.
Mal sehen ob oder wann es bei mir überhaupt weiter geht.

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